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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeines: 1. Globale Angaben zum Bauvorhaben Die Bauleitung für den Hochbau wird durch Vertreter der Cube Asset XV GmbH ausgeführt Ansprechpartner Hochbau und Projektleitung Herr Engels Auflagen, die durch die Baustellenverordnung gem. §19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 07.08.1996 an den Auftragnehmer gestellt werden, sind von diesem einzuhalten. Die Tätigkeiten werden nicht gesondert vergütet. Der Auftragnehmer hat folgende Unterlagen auf Verlangen vorzuzeigen: - Gefährdungsbeurteilung, - Ersthelferbescheinigung für mindestens 2 Mitarbeiter je Unternehmer, - Namensliste der an der Baustelle eingesetzten Personen, - Ergänzung bei Personenwechsel. 2. Angaben zur Örtlichkeit 2.1 Maßnahmenbeschreibung Der Bauherr, die Cube Asset XV GmbH mit Sitz in 51379 Leverkusen plant den Neubau eines Wohngebäudes für studentisches Wohnen und Tiefgarage im UG. Die Adresse des Grundstücks ist wie folgt: Zollstockgürtel 5, 50969 Köln Die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Tätigkeiten werden durch die beiliegenden Pläne erläutert. Diese Unterlagen sind somit Teil des Leistungsverzeichnisses. Wichtig: Die gesamte, für den reibungslosen Baustellenablauf erforderliche Baustelleneinrichtung, die Geräte und Maschinen etc., deren Transport zum und vom Einsatzort sowie das Umsetzen aller Einrichtungen zur Ausführung der beschriebenen Arbeiten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Der Auftragnehmer hat sich vor Angebotsabgabe über den Umfang der erforderlichen Schutzmaßnahmen an der Baustelle zu informieren. Sofern Schutzmaßnahmen nicht gesondert in den Leistungspositionen beschrieben sind, sind diese Maßnahmen in die Einheitspreise einzukalkulieren. Eventuelle Beschädigungen und Verschmutzungen werden auf Kosten des Auftragnehmers beseitigt. Der Aufenthalt des Auftragnehmers innerhalb des Gebäudes ist nur im Rahmen der von ihm durchzuführenden Arbeiten auf die hierfür erforderlichen Flächen beschränkt. Zur Preisbildung und genauen Kalkulation wird eine örtliche Besichtigung dringend empfohlen. Der Auftragnehmer kann sich nicht darauf berufen, dass ihm bei Angebotsabgabe bestimmte Schwierigkeitsgrade, bedingt durch die Örtlichkeit, nicht bekannt gewesen sind. 2.2 Zuwegung Das Grundstück ist über den Zollstockgürtel und Vorgebirgsstraße zugänglich und für die Anlieferung von der Hofeinfahrt Vergebirgstrasse aus nutzbar. Behördliche Genehmigungen der Zufahrt mit Fahrzeugen auf das Gelände sind nicht notwendig. Für den Geh- u. Radwegbereich am Zollstockgürtel wird der AG ein Sondernutzungrecht für Baustelleneinrichtungszwecke bei der Stadt Köln beantragen. Aufgrund der absehbaren Auflage zur Errichtung eines Schutztunnels für Fußgänger u. Radfahrer muss hier jedoch von stark eingeschränkten Flächen für Anlieferung u. Zwischenlagerung von Material ausgegangen werden. 3. Normen / Richtlinien Die Ausführung erfolgt nach den gültigen Normen und Richtlinien unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik und Baukunst. Es gilt die VOB/C in gültiger Fassung als vereinbart. VOB Teil A gilt nicht, Teil B nur, wenn dieser inhaltlich nicht den Vertragsbedingungen des AG und dieser Leistungsbeschreibung widerspricht. 4. Unterlagen Fehlen dem Auftragnehmer zur Ausführung seiner Bauleistung erforderliche Unterlagen oder sind sonstige Voraussetzungen zur vertragsgerechten Leistungserbringung nicht gegeben, ist er verpflichtet, dies rechtzeitig schriftlich anzuzeigen, anderenfalls kann er sich nicht auf Behinderung in der Durchführung seiner Leistungen berufen. 4.1 Übergabe der Unterlagen AG an AN Übergabe der Unterlagen einfach als Datei im Datenformat pdf und/oder dwg. 4.2 Übergabe Unterlagen AN an AG Übergabe aller Unterlagen an den AG einfach im Original, DIN-gerecht, Pläne gefaltet, gelocht und in Ordnern sortiert. Ferner alle Unterlagen als Dateien im Datenformat pdf. Bei Plänen zusätzlich im dxf- oder dwg-Format. Der AN hat die für seine Leistungen erforderlichen Pläne, Berechnungen, Proben, Bemusterungsvorschläge etc. dem AG so rechtzeitig und unaufgefordert zur Freigabe vorzulegen, dass die Vertragsfristen eingehalten werden können. Der AG hat auch über die wesentlich verwendeten Baustoffe Datenblätter, Eignungsnachweise, Prüfzeugnisse, Zulassungen etc.  vor deren Einbau vorzulegen. 4.3 Unterlagen auf der Baustelle Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch ein Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung. Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder des Architekten tragen. Durch Übergabe neuer Unterlagen ungültig gewordene Unterlagen sind vom Auftragnehmer entsprechend zu kennzeichnen und aufzubewahren. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. 5. Terminplanung des AN Der AN hat innerhalb von 4 Wochen nach Auftragsvergabe einen detaillierten Bauablaufplan für sein Gewerk, vorzulegen. Der Ablaufplan muss alle Bauzustände und Abläufe beinhalten, die einen geordneten und koordinierten Bauablauf erkennen lassen. Bei geänderten Baustellenabläufen, Terminverschiebungen und dgl. ist der Terminplan anzupassen und erneut zur Kenntnis des AG zu übergeben. Absehbare Verzögerungen sind rechtzeitig anzuzeigen. 6. Verantwortlicher / Bauleiter-Polier Der AN hat dem Auftraggeber einen deutschsprachigen Verantwortlichen schriftlich zu benennen. Ebenfalls ist dessen Vertreter sowie bei Ablösung dessen Nachfolger zu nennen. 7. Baubesprechungen Wöchentlich finden Baubesprechungen statt. Der Verantwortliche des AN bzw. dessen Vertreter haben an den Baubesprechungen teilzunehmen. Falls nötig, ist auch an mehr als einer Besprechung pro Woche teilzunehmen Die unentschuldigte bzw. bei wiederholter Nichtteilnahme an den Besprechungen hat der AG das Recht monetäre Sanktionen vorzunehmen. 8. Bautagebuch Der AG ist verpflichtet, Tagesberichte zu führen. Die Tagesberichte sind jeweils montags für die vorangegangene Woche unaufgefordert dem Auftraggeber oder dem vom Auftraggeber bestimmten Vertreter zu übergeben. Die Bautagesberichte müssen die Angaben enthalten, die für die Ausführung oder Abrechnung des Vertrages von Bedeutung sein können, wie z.B.: - Witterungsbedingungen - tägliche Arbeitsstärke der eingesetzten eigenen und Fremd-Mitarbeiter, untergliedert nach Lohngruppen - erbrachte Bauleistungen - ggf. Änderungen gegenüber dem Vertrag - besondere Vorkommnisse auf der Baustelle 9. Nachunternehmer Der AN darf nur ausreichend erfahrene und leistungsfähige Nachunternehmer einsetzen. Nachunternehmer, die der AN dem Auftraggeber im Rahmen der Vergabeverhandlungen schriftlich benannt hat und deren Benennung von der Auftraggeberseite nicht widersprochen ist, darf der Auftragnehmer ohne weitere Zustimmung einsetzen. Der Einsatz weiterer Nachunternehmer bedarf der Zustimmung durch den Auftraggeber, der diese jedoch nicht ohne sachlichen Grund verweigern wird. Der AN ist verpflichtet, den Nachunternehmereinsatz sorgfältig zu steuern und zu überwachen. Der AN bestätigt mit Auftragsvergabe, dass er seine Nachunternehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen vergütet und seinen Verpflichtungen zur Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns nachkommt und diese Verpflichtung auch von seinen Nachunternehmern einfordert. 10. Verkehrssicherungspflicht Der AN übernimmt die Verkehrssicherungspflicht für das eigene Gewerk ab Übergabe des Baufeldes durch den AG an den AN bis zur Fertigstellung des Gebäudes,. Für die Sauberkeit auf der Baustelle (eigene Materialien, Werkzeuge, Abfall, usw.) ist der AN verantwortlich. Hierzu zählt z.B. auch die Absturzsicherung und der behelfsmäßige Verschluss oder Sicherung der Wandöffnungen im EG, sowie Einbau von verschließbaren Stahl-Bautüren 11. Abfallentsorgung Baustellenabfälle sind in unterschiedlichen Wertstoffen zu trennen und dem Recycling zuzuführen. Dem AG sind entsprechende Entsorgungs-Nachweise vorzulegen. 12. Werbung Werbung, gleich welcher Art, ist auf der Baustelle ohne Zustimmung des Auftraggebers unzulässig. Der Auftraggeber kann den Bauzaun als Werbeträger für eigene Werbung nutzen und auf Gerüsten Großflächenwerbung anbringen lassen. 13. Hausrecht Der AG und die Bauleitung des AG üben auf der Baustelle das alleinige Hausrecht aus. 14. Baustellenordnung Der AG hat für die Baustelle eine Baustellenordnung durch den SiGeKo erstellen lassen. Diese Baustellenordnung ist bindend für alle auf der Baustelle befindlichen Firmen und Personen. Die Bauleiter/ Poliere des AN sind für die Einhaltung der Baustellenordnung verantwortlich. 15. Baustelleneinrichtung Die Baustelleneinrichtung ist gemäß VOB als Nebenleistung im Hauptangebot einzukalkulieren. Sanitäre Einrichtungen, Baustrom- und Bauwassehauptanschlüsse werden bauseits gestellt. Das Einrichten von Lagerräume im Bereich der Baustelle ist nicht gestattet. Der Auftragnehmer hat hierzu nach eigenem Bedarf Lagercontainer vorzuhalten: Ausnahmen entsprechend der Größe der Lagergegenstände bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung der Bauleitung des AG. Das Einrichten von Manschaftsräumen oder Büroräumen in der Baustelle ist nicht gestattet. Der Bauherr stellt hierzu eine zentrale Containeranlage zur Verfügung. Hier können diese Räume angemietet werden. 16. KFW40 Standard Die Gebäude werden nach den Bedingungen der KFW40-Richtlinien errichtet. Die Ausführungsdetails zur Umsetzung der KFW 40-Richtlinien gemäß GEG  zwingend umzusetzen. 17. Schallschutz Es ist der erhöhte Schallschutz gemäß DIN 4109-5:2020 gefordert. Die Ausführung erfolgt nicht entstprechend VDI4100 18. DGNB Zertifizierung Für das Gebäude wird eine die Zertifizierung DGNB Silber angestrebt. Zusätzlich hat der AG ein Qualitätssiegel der Stufe "QNG-Plus" beantragt. Der AN hat alle Bedingungen zur Erlangung dieser Zertifikats bei Erstellung seines Gewerkes zu erfüllen. Die Pflichten des ANs sind den der Ausschreibung beigefügten Dokumenten zu entnehmen.
Allgemeines:
ZTV - Gründung 1. Allgemeines Vor Einbringen des Betons bzw. Sauberkeits- oder kapillarbrechenden Schichten ist die Zustimmung der Bauleitung einzuholen. Es darf grundsätzlich nur auf ungestörtes Planum bzw. eine Fundamentsohle aus gewachsenem Erdreich gegründet werden. Rohrleitungen dürfen durch Fundamente nicht belastet werden. Aussparungen sind vorzunehmen. Anschlussbögen für Grundleitungen in Bodenplatten sind mit einer flexiblen Umhüllung zu versehen. Sind aus den Planungsunterlagen betonangreifende Böden oder Wasser ersichtlich oder können diese nach Durchführung der Erdarbeiten vermutet werden, sind mit der Bauleitung entsprechende Maßnahmen abzusprechen. 2. Sohlen Gründungssohlen sind sofort mit Magerbeton zu versiegeln, für die zeitliche Koordination mit dem Gewerk Erdbau ist der AN verantwortlich. Im Bereich der Bodenplattenversprünge ist die abgeböschte Baugrube mittels Magerbeton (Beton der Sauberkeitsschicht) als Negativschalung auszuführen, so dass eine planmäßige horizontale Abpolsterung eingebaut werden kann. Die elastische Bettung zur Lastabtragung der Bodenplatten muss dadurch gewährleistet bleiben. Es gelten die Vorgaben des Bodengutachtens. Zwischen Sauberkeitsschicht unter der Bodenplatte und der Bodenplatte wird eine zweilagige PE-Folie mit überlappenden Stößen vorgesehen, sofern keine Frischhalteverbundfolie geplant ist.. 3. Fugen Wenn in den Projektunterlagen nichts anderes gefordert wird, bleibt die Herstellung von Arbeitsfugen dem Grunde nach dem AN überlassen. Sie sind auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Arbeitsfugen sind geradlinig und ansatzlos herzustellen. Dazu sind stirnseitige Abschalungen von vertikalen Betonierabschnitten so dicht herzustellen, dass der Beton an den Seiten nicht ausblutet. Angesetzte Schalungen folgender Betonierabschnitte sind mit einem Dichtungsband zwischen Schalung und "altem" Beton abzudichten. In wasserdichten Bauteilen sind Arbeitsfugen durch spezielle Fugenbänder zu dichten. Das Ausbilden von Arbeitsfugen ist Nebenleistung und wird nicht gesondert vergütet. Die vertikalen Fugen sind mit gem. WU Richtlinie zugelassenen Fugenbändern  abzudichten. Die Fugen Wand / Sohle, sowie Fugen in der Sohle  sind mit einem zu den Wandfugen passenden System abzudichten, so dass sich ein in sich geschlossenes Dichtungssystem ergibt. Planung / Betonierabschnitte Die von den Planern vorgegebenen Betonierabschnitte sind zu beachten. Sollten aus WU-technischen Gründen Arbeitsfugen zur Reduzierung der Zwangskräfte erforderlich sein, müssen diese verzahnt ausgeführt werden. 4. Planung / Betonierabschnitte Die von den Planern vorgegebenen Betonierabschnitte sind zu beachten. Die Ausführung erfolgt dann nach den freigegebenen Plänen. Gegründet wird das Gebäude auf einer tragenden Bodenplatte in Stahlbeton, Beton C30/37. Diese verspringt, so dass 2 Höhenlagenbereiche entstehen. Ablauf im Gründungsbereich /  Bodenplatte Die Rohbauarbeiten setzen auf dem bauseitigen Rohplanum auf (Vorleistung Gewerk Erdbau/Baugrube). Mit dem Belegen der Baugrubensohle (BGS) durch das Gewerk Rohbau erfolgen die Vorarbeiten für die Bodenplatte mit Sauberkeitsschicht, etc. Nachfolgend Herstellung der Bodenplatte in Stahlbeton mit Bodenplattenvertiefungen und einem tiefer liegenden Bereich. (Doppelparker) Expositionsklassen: Die Expositionsklassen sind den Positionen zu entnehmen. Die Sohle wird als Stahlbetonplatte in WU-Qualität ausgeführt. Plattendicken siehe Positionsplan. Unterfahrt und Pumpensümpfe: Vorbetonage der Grubensohlen mit dem 1. Betonierabschnitt. Fugendichtungen an OK Grubensohlen. Betonage der Grubenwände mit der oberen Platte. Weichfuge zum Erdreich ausbilden gem. Pos. Plan (Verformbarkeit WU) Sauberkeitsschicht: Dicke mind. 5cm, mind. C8/10 In Bereichen von Unterfahrten und Pumpensümpfen ggf. SBK-Wändeeinschalen. Ausführung der WU-Betonsohle Gewählt: Entwurfsgrundsatz a gem. WU Richtlinie "Vermeidung von Trennrissen"  Ausgabe 12/2017. Um dem o. g. Ansatz gerecht zu werden, wird die Sohle vorab in Abschnitte unterteilt. Die Arbeitsfugen werden mit einem Abschalelement (Fugendichtband / Kategorie "verzahnt") hergestellt. Das Fugenband in der Sohle ist mit dem Fugenband in der Arbeitsfuge Sohle/Wand so zu verbinden, dass eine wasserdichte ununterbrochene Fugendichtung vorhanden ist. Generell: Bei Änderungen durch den AN sind diese rechtzeitig vom AN mit den beteiligten Planern abzustimmen, ohne das es zu Beeinträchtigungen im Bauablauf kommt. Zu einer Änderung in den Betonierabschnitten hat der AN zur Ausführung freigegebene Pläne (3-fach Papier, 2-fach digital (PDF/DWG) vorzulegen. Die Ausführung erfolgt dann nach den freigegebenen Plänen. Ein Anspruch auf Mehrvergütung besteht nicht. Die Aufwendungen gehen vollumfänglich zu Lasten des AN. Hinweis: Sämtliche vor beschriebenen Anforderungen dieser ZTV sind zwingend wirksam und Bestandteil der Leistung. Die notwendigen Aufwändungen zur Erfüllung der Anforderungen sind in die Einheitspreise dieses Bereiches einzukalkulieren. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht.
ZTV - Gründung
ZTV - Betonarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Betonarbeiten 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18331 Betonarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: - AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V., - BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V., - Bgib: Bundesgütegemeinschaft Instandsetzung von Betonbauwerken e. V., - Bund Güteschutz Beton- und Stahlbetonfertigteile e. V., - Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz, - Bundesverband Leichtbeton e. V., - Bundesverband Porenbetonindustrie e. V., - BVSF: Bundesverband Spannbeton-Fertigteildecken e. V., - DAfStb: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V., - DBV: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e. V., - Deutsche Bauchemie e. V., - DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V., - DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., - DIN: Deutsches Institut für Normung e. V., - FDB: Fachvereinigung Deutscher Betonfertigteilbau e. V., - InformationsZentrum Beton GmbH, - RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., - VDI: Verein Deutscher Ingenieure e. V., - VDPM: Verband für Dämmsysteme, Putz und Mörtel e. V., - VDZ: Verein Deutscher Zementwerke e. V., - WTA: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e. V., - ZDB: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V. 2 Vorbereitung und Planung Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind. Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen. Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit von Planum oder Sauberkeitsschicht des Planums durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen, insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Der AN hat in jedem der drei Bauteile jeweils einen Meterriss pro Etage herzustellen. Diese sind in die EPs mit einzupreisen Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen. Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen, Tragrüstungen (mit Ausnahme von Traggerüsten der Klasse B nach DIN EN 12812), Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben. Im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung hat der AN alle Abmessungen, Betongüten, Expositionsklassen, Bewehrungsstahlgüten, Betonoberflächen der einzelnen Bauteile usw. den beigefügten Unterlagen, insbesondere der Tragwerkswerksplanung, den Zeichnungen, den Gutachten, Konzepten und Sonderfachplanungen, zu entnehmen und auf Plausibilität zu prüfen bzw. auf deren Grundlage zu ermitteln. Alle in den statischen Unterlagen enthaltenen Maßangaben sind Mindestabmessungen bzw. Mindestqualitäten. Soweit die Baugrube AG-seitig erstellt wird, hat der AN unverzüglich, jedoch spätestens vor Ausführungsbeginn, eine eventuell vorhandene Baugrubenumschließung und Bohrpfahlgründung auf Widersprüche zu vorliegenden Ausführungsgrundlagen zu überprüfen und bei unzulässigen Toleranzen Bedenken beim AG anzumelden. Für Bauteile mit Sichtbetonoberflächen ist immer ein Schalversatzplan mit der Darstellung aller vorgesehenen Strukturen, Stöße, Einbauten, Durchdringungen, Fugen und sonstigen Details zur Genehmigung rechtzeitig vor Ausführung zur Prüfung beim AG einzureichen. Der AN arbeitet alle Leerrohre und Unterputzdosen in seine Werkstatt- und Montageplanung ein. Dem AN obliegt die rechtzeitige Anforderung und Koordination des Elektrogewerks für Einbauten in Sichtbetonbauteile in Bezug auf seine Arbeitsausführung. Die WU-Bauteile werden nach Planung und Konzeption WU-Fachlpaner ausgeführt. Die WU-Konzeption ist vom AN rechtzeitig vor Materialbestellung beim AG abzuverlangen. Dem AN obliegt die Koordination von Planern und Firmen von Fremdgewerken wie z. B. Blitzschutz, Sanitär etc. in Bezug auf die WU-Eignung zum Einbau in die vom AN vorgesehenen Konstruktionen. 3 Ausführung und Konstruktion 3.1 Ausführung 3.1.1 Allgemeine Hinweise Bei Einsatz von Beton mit mindestens der Festigkeitsklasse C30/37 und/oder durch den Einsatz von WU-Beton unterliegt die Baustelle mit Beton der Überwachungsklasse 2. Die Eigenüberwachung ist nach DIN EN 13670/ DIN 1045-3 Anhang B, die erforderliche Überwachung durch eine anerkannte Überwachungsstelle nach DIN 1045-3 Anhang C durchzuführen und in die Betonpostitionen mit einzupreisen. Sämtliche erforderlichen Überwachungsmaßnahmen sind als Leistungsbestandteil des AN von diesem zu dokumentieren und dem AG zur Vorlage beim Prüfstatiker zu übergeben. Der AN sorgt durch Auflegen von Schutzfolien bzw. Gleitlagern aus doppellagiger PE-Folie dafür, dass während des Betonierens kein Beton oder Anmachwasser in die Hohlkammern von Mauerwerkssteinen gelangen. Der AN ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. 3.1.2 Untergrund, Vorleistungen Soweit Grundleitungen Fundamente queren, stellt der AN durch Einbau entsprechender Hülsrohre sicher, dass die laut Statik und Baugrundgutachten zu erwartenden Setzungen von den vorhandenen Grundleitungen aufgenommen werden können. Der AN prüft rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der Sauberkeitsschicht, ob ein bauseitig vorhandenes Planum ausreichend maßhaltig ist. 3.1.3 Konstruktive Ausführung/Änderung des AN zu Fertigteilen Es ist eine verformungsarme und setzungsunempfindliche Konstruktion zu erstellen. Eine ggf. erforderliche Rissbreitenbeschränkung ist entsprechend den Vorgaben der Tragwerksplanung vorzusehen. Die Verwendung von Fertig- oder Halbfertigteilen ist dem AN freigestellt, soweit nicht anders beschrieben. Verwendet der AN Fertig- oder Halbfertigteile, sind vom AN im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung die erforderlichen statischen Nachweise bzw. Umrechnungen zu eigenen Lasten zu erbringen. Bei Erfordernis ist die Tragwerksplanung rechtzeitig zur Prüfung einzureichen. Die Prüfgebühren für vom AN veranlasste Änderungen an der Statik trägt der AN. Ebenso vergütet der AG dem AN lediglich die Stahlmassen für die AG-seitig vorgesehene Ausführung; änderungsbedingte Mehrmengen von Baustahl oder höhere Preise für Stahl werden vom AG bei AN-veranlassten Änderungen nicht vergütet. 3.1.4 Material, Güte Die Betonrezeptur ist vom AN eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der auf den Beton einwirkenden Einflüsse zu entwickeln. Zusatzmittel dürfen nur zur Erfüllung der betontechnologischen Anforderungen eingesetzt werden. Verzögerer werden nur zugelassen, wenn der vom AG geforderte Bauablauf dies zwingend erfordert. Es dürfen bei Betonzusatzmitteln nicht mehrere Zusatzmittel derselben Wirkungsgruppe verwendet werden. Eine Ausnahme bilden hierbei die Fließmittel. Für Spannbeton dürfen Beton-Zusatzmittel nur dann verwendet werden, wenn dafür die Zulassung im Prüfbescheid ausdrücklich erfolgt ist. Bei Stahlbeton sind chloridhaltige Zusatzmittel nicht zugelassen. Die Expositionsklassen sind entsprechend den Umweltbelastungen und dem Einbauort der einzelnen Bauteile zu wählen. Die in der Tragwerksplanung genannten Expositionsklassen gelten als Mindestforderung und sind vom AN nochmals anforderungsbezogen zu prüfen. Je nach Einbauort ist ein Beton mit hohem Widerstand gegen Frost- und Taumittel einzusetzen. Dies gilt insbesondere für Bauteile an Verkehrsflächen. Falls erforderlich, ist auch die Betondeckung der Bewehrung entsprechend zu erhöhen. Alle erdberührten Bauteile sind aus Beton mit hohem Widerstand gegen chemische Angriffe herzustellen. Stahlverbundkonstruktionen sind mit einem werkseitig aufgebrachten Korrosionsschutz zu liefern. Dieser kann, sofern in den Planunterlagen keine anderen Forderungen beschrieben sind, als Feuerverzinkung mit einer Schichtdicke von mindestens 80 mym oder als Anstrichsystem ausgeführt werden. Schalungstrenn- und Nachbehandlungsmittel dürfen die Haftung späterer Nutzschichten (z. B. Fliesen, Verbundestrich) nicht negativ beeinflussen. 3.1.5 Betonoberflächen/Sichtbetonklasse Alle offenkundig oberflächenfertig sichtbar verbleibenden Betonoberflächen (d. h. Flächen ohne Beschichtungen, Dämmungen, Verkleidungen etc. wie beispielsweise Tiefgarageneinfahrten, Kellerwände im Wohnungsbau etc.) werden als Sichtbetonflächen ausgeführt. Für die Sichtbetonoberflächen ist das DBV-Merkblatt "Sichtbeton Planung, Ausschreibung, Vertragsgestaltung, Ausführung und Abnahme" zu beachten. Alle sichtbar bleibenden Betonoberflächen werden mindestens in Anlehnung an Sichtbeton SB2 gemäß DBV-Merkblatt ausgeführt, soweit keine anderen Angaben zur Oberfläche gemacht sind. Alle Sichtbetonflächen werden absolut scharfkantig, ohne Einlegen von Rund- oder Dreiecksleisten an Innen- und Außenecken, hergestellt. Sichtbar bleibende Einbauteile für Bauzustände oder Hebezeuge dürfen nur nach ausdrücklicher Genehmigung des AGs in Sichtflächen eingebaut werden. In sichtbar verbleibenden Fassadenflächen werden keine Einbauteile für Bauzustände zugelassen. Vor Ausführung der Leistungen ist vom AN beim AG die Zustimmung zu Nachbesserungen an Sichtbetonoberflächen einzuholen. In Sichtflächen werden nur Maßnahmen akzeptiert, die eine Qualität wiediejenige der benachbarten, vertragsgemäßen Sichtbetonoberflächen in Struktur, Farbe, Toleranz und Konstruktion gewährleisten. Bei Sichtbeton dürfen keine wachshaltigen Entschalungsmittel verwendet werden. Es sind nur Zuschlagstoffe und Zemente eines Lieferers von gleicher Farbe zu verwenden; dabei sind Arbeitsfugen zu vermeiden. Der Schutz vor Austrocknung und Fremdwasser des Sichtbetons soll durch nicht direkt anliegende Kunststofffolien erfolgen. Eine Nassbehandlung ist zu vermeiden. Wird saugende Schalung verwendet, so ist sie mit Zementleim vorzubehandeln und vor dem Einbau trocken abzubürsten. Horizontale Schalungsstöße sollen auf einer Höhe liegen; vertikale Stöße sollen gleichen Abstand haben. Beton für Sichtbeton soll unter Beachtung der Sieblinien und mit einem W/Z-Faktor kleiner als 0,55 hergestellt werden. Schütthöhen dürfen 50 cm nicht überschreiten. Auf eine gleichmäßige Schütthöhe und Verdichtung ist unbedingt zu achten. Die Oberflächen von Bodenplatten und Deckenplatten sind eben abzuziehen und glatt abzureiben. Wenn Bodenbeschichtungen geplant sind, ist die Oberfläche zu glätten bzw. entsprechend der nachfolgenden Bodenbeschichtung herzustellen. Soweit nicht gesondert beschrieben, sind für alle Oberflächen die Anforderungen der Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen nach DIN 18202 zu erfüllen (keine erhöhten Anforderungen!). 3.1.6 Schalung Die Ausführung aller Bauteile - mit Ausnahme von Gründungbauteilen - erfolgt mit glatter Oberfläche durch Einsatz glatter, nicht saugender Schalung mit regelmäßigen Stößen und Nagelstellen. Betonwarzen und Grate sind abzuschleifen. Alle Kanten sind zu brechen. Holzschalungen sind gleichbleibend feucht zu halten, damit durch Schwinden keine klaffenden Fugen entstehen und sich die Schalungsbretter nicht werfen. Köcherschalungen sind zu entwässern. In die Schalung eingelegte Schaumkörper für die Herstellung von Aussparungen sind im Zuge des Ausschalens vollständig zu entfernen. Ein Ausbrennen der Schaumkörper zum Ausschalen ist nicht statthaft. Für Bauteile gleicher Art muss eine jeweils gleichartige, glatte, neuwertige Systemschalung eingesetzt werden. Plattenstöße sind vertieft auszuführen. Positive Ecken sind scharfkantig auszuführen. Löcher und Hüllrohre für Spanndrähte und Schlösser sind gleichmäßig anzuordnen und nach dem Ausschalen vertieft zu schließen. Bei wasserundurchlässigen Konstruktionen sind dafür geeignete Spannelemente zu verwenden und nach dem Ausschalen unverzüglich abzudichten. Alle Betonwände, Stützen und Decken sind zu entgraten. Der AN duldet während seiner Schalarbeiten Arbeitsunterbrechungen und -behinderungen aus der TGA- und ELT-Montage in bauüblichem und mindesterforderlichem Umfang. 3.1.7 Bewehrung Alle Abnahmen und Freigaben sind in Eigenverantwortung des ANs mit dem Prüfingenieur terminlich zu vereinbaren und technisch zu koordinieren. Dem AG ist eine Ausfertigung des vom Prüfingenieur erstellten Abnahmeprotokolls über die Bewehrung zu übergeben. Zur Abrechnung gelangen nur Stahlmassen gemäß geprüfter Statik, bzw. gemäß geprüfter Bewehrungspläne. Der Aufwand für rein konstruktive Bewehrungen (Bügel, Abstandhalter etc.) sowie für Bewehrungen, die ausschließlich Transport- und Bauzuständen dienen, ist vom AN bei der Preisbildung zu berücksichtigen, da er nicht gesondert zur Abrechnung gelangt. 3.1.8 Fugen/Anschlüsse/Einbauteile Arbeits- und Dehnfugen sollen mindestens 0,50 m außerhalb von Eck- und Anschlussbereichen vorgesehen werden. In Bereichen dicht liegender Bewehrung, insbesondere an Kreuzungen von Unterzügen, dürfen keine Arbeitsfugen ausgebildet werden. Die Verankerung von Mauerwerkswänden an Stahlbetonbauteilen soll mittels Ankerschienen und systemzugehöriger Mauerwerksanker erfolgen, der AN legt die Systemschienen in die Schalung ein. Bei der Bemessung und Ausführung einbetonierter Ankerschienen sind mindestens 50 %ige Lastreserven und zusätzliche Befestigungsmöglichkeiten für spätere Nachinstallationen und Erweiterungen analog zu Aussparungen vorzusehen. Soweit Einbauteile von Fremdgewerken in bewehrte Betonkonstruktionen eingebaut werden, prüft der AN unverzüglich nach deren Einbau, spätestens jedoch rechtzeitig vor der Betonage, ob allerorts ausreichende Bewehrungsabstände zu den Einbauteilen vorhanden sind. Soweit Bewehrungsmindestabstände unterschritten werden, meldet der AN Bedenken gegen die Ausführung an. 3.1.9 Aussparungen, Durchbrüche Alle AG-seitig angegebenen oder AN-seitig erforderlichen Durchbrüche und Montageöffnungen sind vom AN in seiner Werkstatt- und Montageplanung vorzusehen und baulich umzusetzen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Öffnungen so geschlossen werden, dass sie einerseits leicht zu öffnen und zu verschließen sind, andererseits die bauphysikalischen Anforderungen (z. B. Brandschutz, Schallschutz, Gasdichtigkeit) an das durchdrungene Bauteil berücksichtigen. 3.1.10 Wasserundurchlässiger Beton Bauteile, die mit dem Grundwasser in Berührung kommen, d. h., unterhalb des Bemessungswasserstandes liegen, sind ggf. als "Weiße Wanne", d. h. als wasserundurchlässige Konstruktion gemäß DAfStb-Richtlinie "Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton" (WU-Richtlinie) herzustellen, soweit vom AG gefordert oder beschrieben. Für alle Räume und Bauteile der Weißen Wanne gilt, soweit nicht anders beschrieben, die Nutzungsklasse A der WU-Richtlinie mit erhöhten Anforderungen. Die Anforderungen für hochwertig genutzte Räume gemäß DBV-Merkblatt sind zu erfüllen. 3.1.11 Stahlbetonfertigteile Der Angebotspreis für Stahlbetonfertigteile beinhaltet, soweit nicht in Leistungspositionen abweichend beschrieben, die Herstellung, Lieferung und Montage von Stahlbetonfertigteilen einschließlich Hilfs-, Trag- und Schutzgerüsten (mit Ausnahme von Traggerüsten der Klasse B nach DIN EN 12812), Montagehalterungen sowie gegebenenfalls erforderlichen (Mobil-)Kraneinsatz und das Verschließen von Transportöffnungen. Selbes gilt für jegliche Mehraufwendungen aus Montagezuständen und Bauzwischenzuständen, soweit diese nicht ausschließlich im Zusammenhang mit der Arbeitsausführung Dritter erforderlich sind. Sofern in den der Ausschreibung beigefügten Unterlagen keine zusätzlichen Angaben enthalten sind, ist die Oberfläche in der nutzungsentsprechenden Oberflächenqualität gemäß nachstehender Auflistung auszuführen, dabei sind die Sichtbetonklassen nach DBV-Merkblatt "Sichtbeton" einzuplanen, wie folgt: Bauteil Ausführung Oberfläche Sichtbetonklasse Decken unterseitig glatt 2 Unterzüge 3-seitig glatt 2 Stütze 4- bzw. allseitig glatt 2 Wände 2-seitig glatt 2 Treppen belegt unterseitig und Wangen glatt 2 Treppen fertig allseitig glatt 2 Der Zulassungsbescheid von Fertigteilen muss auf der Baustelle in Abschrift oder Kopie vorliegen. 3.1.12 Faserbeton Bei Faserbeton ist ausschließlich der Einsatz bauaufsichtlich zugelassener Fasern (auch bei Glasfasern) gestattet. Es dürfen nur alkaliresistente Fasern zugegeben werden. 3.1.13 Betonarbeiten gegen Bestand Bei Betonage gegen Bestandswände als einseitig verlorene Schalung ist vom AN ein prüffähiger statischer Nachweis der Bestandswand für Betondruck aus den Betonierabschnittshöhen des AN zu führen. Der AN kalkuliert den erhöhten Aufwand für die Betonage in Höhen-Teilabschnitten ein. 4 Aufmaß/Bautoleranzen Der AN legt die Meterrisse an, soweit er Stahlbetonwände erstellt. Hierzu erstellt er ein Messraster < 2,50 x 2,50 m und anhand dessen eine Höhenkartografie. Aus diesem Höhenaufmaß legt der AN anschließend je Deckenebene Meterrisse fest. Die Meterrisse werden vom AN dauerhaft und unveränderlich mit Schlagdübeln markiert und auf weitere Meterrisse im Abstand von längstens 10,00 m, jedoch mindestens ein Meterriss je Baukörper, übertragen.
ZTV - Betonarbeiten
ZTV - Mauerwerksarbeiten 1. Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung aus ATV/DIN 18330 - Mauer- arbeiten und den folgenden technischen Regeln. Für Abdichtung gegen Bodenfeuchte für die waagrechte Abdichtung in oder unter Wänden gilt Abschnitt 3.2.1 der DIN 18336 - Abdichtungsarbeiten - und gleichwertig Abschnitt 7.2 der DIN 18195-4. Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen: DIN 18 451 - Gerüstbauarbeiten Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten: DIN V 105-6 - Mauerziegel - Teil 6: Planziegel DIN V 106-1 - Kalksandsteine- Teil : Voll-, Loch-, Block,- Hohlblock-, Plansteine, Planelemente, Fesensteine, Bauplatten, Formsteine DIN 1045 - Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau DIN V 4165 - Porenbetonsteine - Plansteine und Planelemente DIN 4242 - Glasbaustein-Wände; Ausführung und Bemessung DIN 4795 - Nebenluftvorrichtungen für Hausschornsteine DIN 18148 - Hohlwandplatten aus Leichtbeton DIN 18160 - Abgasanlagen DIN 18175 - Glasbausteine; Anforderungen, Prüfung DIN 18515 - Außenwandbekleidungen DIN EN 998-2 - Festlegungen für Mörtel im Mauerwerksbau - Teil 2: Mauermörtel DIN EN 1457 - Abgasanlagen; Keramik-Innenrohre DIN EN 13384 - Abgasanlagen - Wärme- und strömungstechnische Berechnungsverfahren Zu beachtende Technische Regeln: DNV BTI 1.1 - Massiv- und Verblendmauerwerk PORENBETON BERICHT 14 - Mauerwerk aus Porenbeton - Beispiele zur Bemessung nach DIN 1053-1 ZEMENT-MERKBLATT B 17 - Mauermörtel ZEMENT-MERKBLATT H 11 - Sichtmauerwerk aus Beton (Normalbeton) Güteschutz: RAL-RG 535/2 - Ziegelmontagebau; Gütesicherung Weiterhin sind zu beachten: Bei der Sanierung von Schornsteinen: Gütesicherung nach RAL-RG 517; die Vorschriften werden auch Vertrags- inhalt, wenn der Auftragnehmer nicht im Besitz des Gütezeichens ist. 2. Stoffe, Bauteile Die Herkunft der Steine und Ziegel ist auf Verlangen nachzuweisen. Es darf nur genormtes oder durch ein in Deutschland anerkanntes Zertifikat nachweislich gütegeprüftes Material verwendet werden. Anker aus nicht rostendem Stahl sind nach DIN EN 10088-1 - Verzeichnis der nicht rostenden Stähle - herzustellen. 3. Ausführung 3.1 Allgemeines Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie unter- und oberirdische Leitungen, Kabel, Kanäle,  Vermarkungen und dgl. zu informieren und ggf. eine Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Mischmauerwerk, d. h. die Kombination unterschiedlicher Ziegel- bzw. Steinarten, ist untersagt. Mauerwerksteile der tragenden und aussteifenden Wände sind grundsätzlich gleichzeitig im Verband hochzuführen. Im mit der Bauleitung abzusprechenden Ausnahmefall bei nachträglicher Einbindung ohne Anker ist nur liegende oder stehende Verzahnung zulässig. Loch- oder Stockverzahnung ist verboten. Werden zur Druckverteilung unter Einzellasten Mauerwerksteile in einer höheren Festigkeit verlangt, als für das übrige Mauerwerk vorgesehen ist, so sind die dafür benötigten Baustoffe getrennt zu lagern; außerdem ist der Liefernachweis zu führen. Nichttragende innere Trennwände, die nicht zur Gebäudeaussteifung herangezogen werden, sind grundsätzlich erst nach Fertigstellung des Rohbaus einzubauen, soweit baustellenbezogen nichts anderes festgelegt ist. Im Regelfall bleibt die Wahl der starren Wandanschlüsse (Nut, Verzahnung, Anker) dem Auftragnehmer überlassen. Werden bei Stumpfstoßtechnik Flachstahlanker eingebaut, so sind sie grundsätzlich mit einer Einzellänge von 30 cm und im Abstand von maximal 25 cm mittig in die Lagerfuge einzubauen. Bei nichttragenden Wänden ist sicherzustellen, dass keine starre Verbindung zur Decke entsteht, die Spannungen durch Vertikalkräfte verursachen kann. Nachträglich eingezogenes Brüstungsmauerwerk ist wegen der Gefahr der Rissbildung im Putz grundsätzlich zu vermeiden. Ist es aus technologischen Gründen erforderlich, so ist das mit der Bauleitung vorher abzustimmen. Die zum Ausmauern bestimmten Steine sind am Ort einzulagern, um die gleiche Beschaffenheit wie das übrige Mauerwerk zu garantieren. Eine Anschlussbewehrung, z.B. aus Estrichgitter, ist einzubringen. Diese ausschließlich vom Auftragnehmer zu vertretenden Mehrleistungen gelten als Nebenleistung. Können bei mörtelfreien Stoßfugen aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen die Höchstabstände der Steine nicht eingehalten werden, sind die Fugen vollfugig zu vermörteln. Bei Wänden mit Brandschutzforderungen sind unvermörtelte Stoßfugen oberseitig zu verstreichen, Grifftaschen sind mit Mörtel zu füllen. Bei unvermörtelten Stoßfugen soll der Abstand der Steine nicht größer als 5 mm sein. Das in DIN 1053 geforderte vollflächige Ausbilden von Lagerfugen gilt auch für großformatige Steine und Bauteile; das Ausbilden von lediglich zwei Mörtelstreifen erfüllt die Forderung nicht und gilt als wesentlicher Mangel. Dünnbettmörtel ist grundsätzlich mit alkaliresistentem Gittergewebe zu bewehren. Alle groben Verschmutzungen am Mauerwerk sind täglich zu entfernen, bevor der Abbindeprozess abgeschlossen ist. Spezielle Reinigungsverfahren bei starker Verschmutzung sind vor Ausführung mit dem Auftraggeber festzu- legen. Löcher im Mauerwerk (z.B. entstanden durch Gerüste oder das Befestigen von Schalung) sind vor Aufbringen des Putzes oder einer anderen Außenhaut materialgerecht zu beseitigen. Mauersteinversetzungsgeräte ("Deckenkräne") dürfen nur nach Zustimmung der Bauleitung eingesetzt werden, es sei denn, die Decken haben ihre projektierte Tragfähigkeit erreicht und die zulässigen Einzellasten werden durch das Gerät nicht überschritten. Frisches Mauerwerk ist bei Eintritt von Frost zu schützen. An oder auf gefrorenem Mauerwerk oder Mörtelgrund darf nicht weitergearbeitet werden. Gefrorene Baustoffe dürfen nicht verarbeitet werden. Durch Frost geschädigtes Mauerwerk ist unverzüglich abzutragen. Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen, geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten. Dübel zur Befestigung müssen auf den Untergrund abgestimmt sein; ihre Spreizkräfte dürfen keine zu großen inneren Spannungen erzeugen. Bei nicht ausreichend festem Untergrund sind Injektionsanker zu verwenden. Das Einschlagen von Schrauben in Standarddübel ist nicht zulässig. Fehlbohrungen sind mindestens im Abstand entsprechend der Tiefe des Bohrloches bzw. des fünffachen Dübel-außendurchmessers zu korrigieren. Bei Arbeiten mit Schussapparaten gilt die UVV (BGV D 9) uneingeschränkt. Die Arbeiten dürfen nur nach Genehmigung durch die Bauleitung durchgeführt werden. Die Genehmigung soll schriftlich erteilt werden; sie ist auf bestimmte Bauteile, Räume und Zeiten zu beschränken. Lose Ausblühungen sind durch trockenes Bürsten (keine Metallbürsten) zu beseitigen. Ungeschützte Bauteile aus Aluminium dürfen keinen Kontakt mit Zement- oder Kalkmörtel haben. Nicht korrosionsgeschützte Stahlteile dürfen nur mit reinem Zementmörtel eingesetzt oder umhüllt werden. Horizontale Mauerwerksdichtungen sind unabhängig von der Planung dann in ihrer Höhenlage zu verändern, wenn sich bei der Bauausführung eine Änderung der Höhe des Geländes, z.B. durch Anschüttung, Wegebau, erkennen lässt, die von der Planung abweicht. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall vor Ausführung die Bauleitung zu verständigen. Abtreppungen in horizontalen Mauerwerksdichtungen - auch im Bereich zweischaliger Wände - sind nur über ausgerundete Mörtelkehlen und -kanten zu führen. Zweischalige Haustrennwände müssen zur Vermeidung von Körperschallübertragung an jeder Stelle - auch im Bereich der Deckenauflager und der Brandwände über der Dachhaut - schalltechnisch entkoppelt sein. Um das Eindringen von Deckenbeton in die Hohlräume zu verhindern, sind die Fugen mit Folie abzudecken, falls eine Abmauerung nicht ausreichend ist. Die Folie ist nach Erhärten des Betons zu entfernen. Dämmungen sind beim Aufmauern fortlaufend einzubauen. Beim Abstreichen des Mörtels darf dieser nicht in den Zwischenraum fallen; nach Möglichkeit sind Dünnbettfugen auszubilden. Für Kabel- oder ähnliche Abschottungen in Mauer- und Deckenöffnungen mit Brandschutzforderungen sind spezielle quellfähige Brandschutzmörtel zu verwenden. Die Eignung ist nachzuweisen. Das gilt entsprechend für Dichtungsmassen in Randbereichen und für Ringspalten sowie für Leerschotte und Nachinstallationselemente (Keile o.ä.). Rücklagemauerwerk für Dichtungen gegen drückendes Wasser, welches wieder abzubrechen ist, darf nur in MG I gemauert werden. Wird auf der wasserabgewandten Seite der vertikalen Dichtung konstruktives Mauerwerk erstellt, so ist zwischen Dichtung und Mauerwerk ein 5 cm breiter Zwischenraum zu belassen, der beim Aufmauern schichtweise mit MG III zu verfüllen und vorsichtig zu verdichten ist. Balkenköpfe und andere Bauteile aus Holz, die in Mauerwerk einbinden, sind grundsätzlich mit einem chemischen Holzschutz nach DIN 68800 zu versehen. Vor dem Einmauern von Badewannen und Duschwannen ist das Vorhandensein des Potentialausgleichs bzw. der Erdung zu überprüfen. Installationsschächte dürfen erst nach Freigabe durch die Bauleitung geschlossen werden und eine Fotodokumentation ist zu erstellen und durch den AN an den AG zu übergeben. Sind Umfassungszargen mit Mörtel zu füllen, ist die Tür bis zur Erhärtung geschlossen zu halten und gegen unbefugtes Öffnen zu sichern. 3.2 Ziegelmauerwerk Wird im Leistungsverzeichnis Mauerwerk ausgeschrieben ohne weitere Forderungen, so ist von Rezeptmauerwerk auszugehen. Mauersteine und -ziegel sind nur in genormten Formaten zu verwenden. Sind in der Leistungsposition Formate vorgeschrieben, darf nur mit Zustimmung der Bauleitung davon abgewichen werden. Sofern Passstücke lieferbar sind, sind diese grundsätzlich zu verwenden, wenn große Formate zum Einsatz kommen. Sind für  die Ausbildung von Ecken und Kanten im Außenmauerwerk bei großformatigen Zahnziegeln keine Form- steine vorhanden, sind kleinere Formate gleicher Saugfähigkeit einzubauen unter Beachtung von DIN 1053-1, Abschnitt 9.3. Großformatige Ziegel dürfen nur durch Sägen oder spezielle Spaltwerkzeuge getrennt werden; Ausgleichsmörtelfugen sind nicht zugelassen. Die gezahnte Fläche von Zahnziegeln darf nicht in der Ansichtsfläche von Außenwänden zu sehen sein. Das nachträgliche Verstreichen mit Mörtel ist ein Mangel. Das gilt analog für die entsprechenden Schnittflächen von Hochlochziegeln. Beim Einsetzen von Dübeln ist zu beachten: - Bei Hochlochziegeln dürfen keine Bohrhämmer eingesetzt werden - Bei porosierten Lochziegeln ist auch kein Schlagbohren erlaubt; es sind Hartmetallbohrer zu verwenden. Auf der Baustelle gelagerte Mauerziegel sind vor Niederschlägen zu schützen. Ebenso sind bei längeren Arbeitsunterbrechungen Wände, Fensterbrüstungen u. dgl. mit Folie abzudecken. 3.3 Mörtel Es ist durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten, dass die Beschaffenheit des auf der Baustelle verarbeiteten Mörtels über den Zeitraum der gesamten Leistung hinweg gleich bleibt und auf das Wasseraufnahmevermögen des verarbeiteten Steines abgestimmt ist. Die Auswahl der Zuschlagstoffe ist dementsprechend zu treffen. Farbstoffzusätze sind nicht vorgesehen. Alle Fugen sind gleichfarbig auszuführen. Grundsätzlich sind alle Stoß-, Lager- und Anschlussfugen satt und hohlraumfrei auszuführen. Die Fugen sind bis zur Sichtfläche zu vermörteln, soweit es sich nicht um mörtelfreie Fugen handelt. Werk-Frischmörtel und Mehrkammer-Silomörtel darf nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch die Bauleitung verwendet werden. Dabei ist zu garantieren, dass er die nach den zutreffenden DIN-Vorschriften geforderten Eigenschaften aufweist. Die VOC-Vorgaben aus der LEED-Zertifizierung ist zu berücksichtigen und nachzuweisen. Mörtel unterschiedlicher Arten und Gruppen dürfen auf der Baustelle nur dann gleichzeitig verwendet werden, wenn eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Dazu ist eine getrennte Lagerung und äußere Kennzeichnung erforderlich. 3.4 Stürze Sind Ziegelflachstürze ausgeschrieben, dürfen alternativ Stahlbetonstürze mit Ziegel-U-Schalen als verlorene Schalung eingebaut werden. Ziegelstürze sind so abzusteifen, dass sie beim Betonieren von Decken u.ä. nicht aus ihrer Lage gedrückt werden können oder unzulässigen Belastungen vorübergehend ausgesetzt sind. Ziegelflachstürze müssen mindestens 11,5 cm Auflager auf jeder Seite haben. Die Auflager sind mit Mörtel herzu- stellen. Vor Einbringen von Ortbeton sind die Ziegelschalen abzusteifen und vorzunässen. Rollladenkästen aus Ziegelformstücken sind dreiseitig wärmegedämmt auszuführen. Bei nachträglich einzubauenden Sturzträgern sind die Auflager nicht zu stemmen, sondern zur Erhaltung der Altbausubstanz zu sägen oder zu fräsen. 4. Preisinhalte Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18330 gelten als Nebenleistung: - Das Einbinden und Verankern von Zwischenwänden mit den anschließenden Böden, Wänden und Decken. -  Das Glätten aller Flächen für die waagrechten Mauerwerksabdichtungen mit reinem Zementmörtel. - Das Ausgleichen der Deckenauflager oder der Trennwände mit Steinen anderer Formate (das Problem der Kantenpressung beachten). - Schutzmaßnahmen für Sichtmauerwerk. - Das Entfernen belassener Abdeckungen u. Umwehrungen von Öffnungen nach Aufforderung durch die Bauleitung. - Das Entfernen von Halterungen für Konsolgerüste. - Das Mitbenutzen von Gerüsten des Auftragnehmers während dessen Tätigkeitszeitraumes durch andere Auftragnehmer, sofern keine Behinderungen entstehen. -  Das Vorhalten von Abdeckungen und Umwehrungen bis zu 4 Wochen über die eigene Benutzungszeit hinaus. - Das Einlegen der Dämmstreifen zum Anschluss unbelasteter Trennwände an Decken. - Das Anschließen von Fachwerkausmauerungen durch Dreikantleisten und Trennstreifen sowie Anschleifen der Steinköpfe. -  Der elastische Anschluss von Wänden oder Füllungen aus Glasbausteinen an angrenzende Bauteile einschließlich der Aufstandsfläche. - Das Liefern und Einbauen von Kleineisenteilen nach Herstellervorschrift bei der Montage von Systemblöcken und Modulblöcken aus Porenbeton. -  Das provisorische Abdecken von Trennfugen. -  Hilfsabsteifungen und Hilfsschalungen für Stürze und Decken. -  Mehrbreiten der horizontalen Mauerwerksdichtung zum Anschluss anderer Bahnen. -  Das Sichern von Außenwand-Verblendmauerwerk gegen Verschmutzung durch Spritzwasser von den Gerüsten. -  Das Hinterfüllen von ausgeschriebenen Fugen, das Reinigen, Vorbehandeln und das Begradigen der Ränder ggf. durch Abkleben. Der Auftragnehmer ist mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Das sachgemäße Dichten der ausgeschriebenen Feuerschutz-Bauteile an den Baukörper ist in den Preis einzurechnen. Baubehelfe im Sinne von Nr. 4.1.1 DIN 18330 sind z.B. Lehrgerüste für Schalungen, Bögen, Gewölbe sowie Transportbrücken für die eigene Tätigkeit. Ergänzend zu Nr. 4.2 DIN 18330 gelten als Besondere Leistung: - Das Herstellen von Öffnungen und Nischen auch unter 2,5 m2 Einzelgröße - Schutzmaßnahmen für die Erhaltung der Altbausubstanz bei Umbau- und Reparaturarbeiten. 5. Abrechnungshinweise Werden Durchbrüche oder Schneidarbeiten in Mauerwerk, Beton oder Stahlbeton nach m ausgeschrieben, so gilt als Aufmaß die gemäß Zeichnung oder Angabe auszuschneidende Länge. Gleiches gilt, wenn die Ausschreibung nach Stück unter Angabe der Fläche oder Größe erfolgt. Technologische Zwischenschnitte können nicht gesondert berechnet werden. Bei runden Bauteilen (Wände, Gewölbe), die nach der Fläche abgerechnet werden, gilt die Mittellinie (Mittel zwischen äußerer und innerer Begrenzung) als Längenmaß. Bei Reparaturen dürfen Einzelsteine innerhalb einer Fläche von 1 m2 (Mindestseitenlänge 0,50 m) nur dann nach Stück abgerechnet werden, wenn die Vergütung für 1 m2 nicht überschritten wird. Das gilt nicht, wenn der Auftraggeber auf dem Auswechseln einzelner Steine besteht.
ZTV - Mauerwerksarbeiten
Stahlbetonfertigteile Stahlbetonfertigteile Die Anfertigung von Werkstattzeichnungen, Fertigteilplänen, Stücklisten und Detailnachweisen für die benötigten Stahlbetonfertigteile sind Sache des Auftragnehmers. Auch ist die statische Berechnung von Stahlbeton-Fertigteilen durch den AN zu fertigen und den Architekten und dem Prüfingenieur zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Dies gilt auch für besondere Berechnungen für Montage- und Zwischenbauzustände. In den Positionen der Fertigteile sind Angaben zu den jeweiligen Sichtbetonoberflächen enthalten. Die erforderliche Bewehrung der Fertigteile wird über die separaten Bewehrungsstahlpositionen abgerechnet. Planmäßig vorgesehene Betonfertigteile sind komplett, einschl. der dargestellten Einbauteile zu fertigen und einzubauen. Transportvorrichtungen sind in der Regel zeichnerisch nicht dargestellt. Sie sind durch den AN gemeinsam mit dem Architekten festzulegen und einzubauen. Sämtliche Transport- und Montagezustände sind in der Arbeitsvorbereitung, bzw. Tragwerksplanung des AN zu berücksichtigen. Transport- und Montageanker müssen aus nichtrostendem Material bestehen. Die Ankerlöcher der Transporthalterungen sind nur auf der nicht sichtbaren Seite des Einbauteils anzuordnen. Im Einzelfall ist die Lage mit den Architekten vor Fertigung abzustimmen. Einbauteile wie Halfenschienen, Ankerplatten, Leerrohre, bzw. Aussparungen sowie ggf. Eckausbildungen usw. sind planmäßig einzubauen. Verankerungen in den Ortbetonkonstruktionen, Befestigungsmittel, Fugenfüllung usw. sind ebenso in den Einheitspreisen einzukalkulieren. Werden durch den AN höhere Betongüten, als in den Plänen dargestellt vorgesehen, so sind die evtl. Mehrkosten mit den kalkulierten und angebotenen Einheitspreisen abgegolten. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht. Die örtlich betonierten Unterkonstruktionen sind vorab durch zusätzliche örtliche Aufnahmen des AN auf evtl. Lage- und Höhenabweichungen zu überprüfen. Die Nachmessungsergebnisse sind dem AG, für eine weitere Freigabe vorzulegen. Montage der Fertigteile Für die Montage der Fertigteile, hier in grossem Umfang FT-Läufe in den Treppenhäusern, kleine Podestplatten und Balkone ist ein Ablaufplan zu erstellen und dem AG mindestens vier Wochen vor dem ersten Termin zum Einbau auf der Baustelle vorzulegen. Der Einbau der Fertigteile ist dem AG dann jeweils ca. 2 Wochen vor Ausführungsbeginn mitzuteilen. Die Lieferung und Montage der Fertigteile, die Gestellung von Hebegeräten wie z.B. Mobilkräne usw. ist in die Einheitspreise der jeweiligen Positionen einzukalkulieren. Eine gesonderte Vergütung für die Hebezeuge erfolgt nicht. Sämtliche Koordination für die Herstellung, Lieferung und den Einbau der Fertigteile sind komplett durch den AN zu erbringen. Eine Mehrvergütung erfolgt nicht. Werden für die Anlieferung und den Einbau der Fertigteile weitere statische Nachweise erforderlich, so sind diese durch den AN zu erbringen. Dies betrifft insbesondere den vorgesehenen Kranstandort und den Zulieferweg der Fertigteile. Der/die gewählte/n Kranstandort/e ist/sind vorab durch den AG genehmigen zu lassen. Im Regelfall erfolgt eine Verlegung der Treppenläufe, FT Podeste und Balkonplatten jeweils mit Herstellung des jeweiligen Geschosses. Ein komplette nachträgliche Verlegung aller Läufe ist nicht möglich. Die FT-Treppenläufe sind an die Decken und Ortbetontreppenpodeste oder FT-Podeste aufzulegen, die erforderlichen Auflager und Ausnehmungen einschl. Schallschutzmassnahmen gemäss Detail Statik sind, sofern nicht anders beschrieben, in die Einheitspreise einzurechnen. Transportankersystem nach Wahl AN. Verschluss der Transportanker siehe oben. Fertigung Die FT-Bauteile sind als nach technischen Möglichkeiten hochkant zu schalen, gescheibte Seite zur Treppenhauswand/Decke. Sämtliche Eck- u. Kantenausbildungen in gebrochener Ausführung mit einer eingelegten gleichschenkligen Dreikantleiste  aus Kunststoff mit Nagelfahne (Kathetenlänge max. ca. 5mm) Ausnahme: Kante  Tritt-/Setzstufe Ausbildung scharfkantig. Konsolauflager Treppenläufe: Auflager in die zuvor Hergestellten Konsolen im Podest oder Decke nach Angaben der Architektenpläne. Richtqualität: Auflager Bodenplatte Schöck Tronsole Typ B o. glw. Auflager Podest/Decke Schöck Tronsole Typ F o. glw. Fuge TRH Wand zu Treppenlauf Schöck Tronsole Typ L o. glw. Angebotenes Fabrikat: '.......................................................................................' Die Lagesicherung am Fußpunkt erfolgt mittels Schubdorne. Schutz Die Oberflächen der Stufen der Treppenläufe müssen nach Einbau  durch den AN bis zur Fertigstellung der Gewerkes besonders geschützt werden. Bei Lagerung sind die Fertigteile vor Witterung zu schützen. Gefrorene Teile dürfen nicht eingebaut werden. Hinweis: Sämtliche vor beschriebenen Anforderungen dieser ZTV sind zwingend wirksam. Die notwendigen Aufwendungen zur Erfüllung der Anforderungen sind in die Einheitspreise dieses Titels einzukalkulieren. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht.
Stahlbetonfertigteile
ZTV - Abdichtungen / Dämmung Abdichtungsverfahren zur Herstellung der Betondichtigkeit gemäß Beanspruchungsklasse 1 und Nutzungsklasse A, DAfStb-Richtlinie wasserundurchlässiger Beton. Die Arbeitsfugen müssen die volle statische Tragfähigkeit gewährleisten. Die Bewehrung in horizontal anschließenden Bauteilen soll gerade durchlaufen. Für die Fugenbänder ist keine Aufkantung geplant. Nachfolgend werden nun einige dichtungstechnische Vorbemerkungen aufgeführt, die im Zusammenhang mit der Verwendung des Verfahrens anzuwenden sind: Dichtungstechnische Vorbemerkungen:  Für die Durchführung von Abdichtungsmaßnahmen der Bodenplatten, Umfassungswände und Decken ist als Leitqualität  das Abdichtungsverfahren von Wabos ausgewählt. Gleichwertige Alternativangebote sind zugelassen. Hierbei ist der Hersteller zu benennen und es sind prüfbare Unterlagen dem Angebot beizufügen, welche die Gleichwertigkeit des Verfahrens nachweisen. Alternativangebote müssen den gestellten Anforderungen gerecht werden. Die Kosten für aus Alternativangeboten resultierenden Umplanungen, Änderungen der statischen Berechnung und sich daraus ergebende Folgekosten, sowie die Kosten des Prüfstatikers, gehen zu Lasten des Bieters. Der Bieter übernimmt mit dem Angebot die Gewährleistung in vollem Umfang für die Dichtigkeit des wasserundurchlässigen Betons als Baustoff sinngemäss nach DIN 1045-2, und die Wasserundurchlässigkeit der abzudichtenden Bau-/Tragwerksteile. Der Bieter hat mit dem Angebot den Nachweis zu führen, das der Ersteller des angebotenen Systems objektbezogenen eine Versicherungsschutz bietet. Die Einhaltung der betontechnologischen und konstruktiven Maßnahmen, sowie die Beachtung der dichtungstechnischen Systempläne und Angaben der örtlichen Aufsicht des Betontechnologen werden vorausgesetzt. Betoniervorgänge: Das wasserdichte Zusammenfügen der Fugenbänder wird durch Fachbauleiter des Betontechnologen durchgeführt. Das Gleiche gilt, für die Abdichtung von Rohrdurchführungen, Bodenabläufen, Wanddurchführungen, etc. Die Arbeiten erfolgen teils in Zusammenhang mit den jeweiligen Betonierterminen und sind rechtzeitig anzukündigen. Änderungen der betontechnologischen und konstruktiven Maßnahmen, sowie der dichtungstechnischen Systempläne sind nur im Einvernehmen mit dem Betontechnologen möglich. Die Standsicherheit und Auftriebssicherheit gemäss Planung Tragwerksplaner. Bei der Kalkulation und Ausführung sind alle betontechnologischen und konstruktiven Maßnahmen der Betontechnologen zu berücksichtigen. Die dichtungstechnischen Systempläne mit sämtlichen Angaben über Fugenbänder, Fugenüberbrückungsmaßnahmen und sonstigen Einzelheiten sind von der ausführenden Bauunternehmung umgehend nach Auftragerteilung als bauverbindliche Ausführungsunterlage zur Verfügung gestellt. Während der Bauzeit hat der Bauunternehmer eine wasserfreie Baugrube zu gewährleisten. Hinweis: Sämtliche vor beschriebenen Anforderungen dieser ZTV sind zwingend wirksam. Die notwendigen Aufwändungen zur Erfüllung der Anforderungen sind in die Einheitspreise dieses Titels einzukalkulieren. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht.
ZTV - Abdichtungen / Dämmung
01 Baustelleneinrichtung
01
Baustelleneinrichtung
01.01 Allgemein
01.01
Allgemein
01.02 Baustrom und -wasser
01.02
Baustrom und -wasser
02 Gründung und UG
02
Gründung und UG
02.01 Betonarbeiten
02.01
Betonarbeiten
02.02 Abdichtung und Dämmung
02.02
Abdichtung und Dämmung
02.03 Bewehrung - Formstahl - Einbauteile
02.03
Bewehrung - Formstahl - Einbauteile
02.04 Öffnungen herstellen/schliesen
02.04
Öffnungen herstellen/schliesen
02.05 WU-Konstruktion
02.05
WU-Konstruktion
03 OGs
03
OGs
03.01 Betonarbeiten
03.01
Betonarbeiten
03.02 Bewehrung - Formstahl - Einbauteile
03.02
Bewehrung - Formstahl - Einbauteile
03.03 Öffnungen herstellen/schliesen
03.03
Öffnungen herstellen/schliesen
03.04 Fertigteile
03.04
Fertigteile
03.05 Mauerwerk
03.05
Mauerwerk
05 Sonstiges
05
Sonstiges
05.01 Stundenlohnarbeiten
05.01
Stundenlohnarbeiten