Um Ihr Angebot auszufüllen und abzugeben, . Erfahren Sie hier mehr darüber, wie Sie mit Cosuno neue Ausschreibungen finden können.
Kalkulationsangebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Deckblatt Pohl Architekten
Leistungsbeschreibung
25/01 - ZIN zentrale interdisziplinäre Notaufnahme MRI
LV * Rohbauarbeiten
Leistungsbeschreibung Rohbauarbeiten
Bauherr: Klinikum
Rechts der Isar der Technischen Universität München
Technischer Betrieb und Bauwesen
Ismaninger Str. 22
81675 München
Projektbezeichnung: ZNA 3 (zentrale Notaufnahme)
Kurzbeschreibung: 2-geschossiger Anbau an eine bestehende
Notaufnahme
Bauort / Bauvorhaben: ZNA, Anbau an Geb. 552
Einsteinstraße,
81675 München
Gebäudezufahrt über die Einsteinstraße (Notaufnahme)
Deckblatt
Anlagenverzeichnis 1.0_Anlagen Allgemein:
1.1 Lageplan Klinikum mit Aussenstellen
1.2 Baustelleneinrichtungsplan
1.3 Übersicht befahrbarkeit Freiflächen
1.4 Rahmenterminplan
1.5 Statik
1.6 Brandschutznachweis
1.7 Vermessungsplan
2.0_Anlagen Pläne:
2.1 Grundriss 1. Untergeschoss
2.2 Grundriss Aussenlager 1. Untergeschoss
2.3 Gundriss Erdgeschoss
2.4 Grundriss 1. Obergeschoss
2.5 Grundriss 2. Obergeschoss
2.6 Grundriss 3. Obergeschoss
2.7 Grundriss Lüftungszentrale
2.8 Schnitte A`+ B + C
2.9 Schnitt Rohbau A + B + C
2.10 Schnitte A´+ B + D + E + F
2.11 Schnitt Längs L
2.12 Bohrplan Thermische Trennung
2.13 Detail Bohrungen EG
2.14 Details Fassaden
2.15 Detail Installationsschacht
2.16 Deckenspiegel
2.17 Deail Abluftschacht
2.18 Detail Brandschutzklappe Zuluftschacht
2.19 Schnitte Zuluftschacht inkl. Massen
2.20 Grundriss + Schnitte Treppenhaus
Anlage : GAEB-Datei (da83)
Hinweis: Die vorstehend genannten Anlagen sind Bestandteil der Verdingungsunterlagen und des Angebotes. Die genannten Anlagen liegen den
Ausschreibungsunterlagen jedoch nur einfach bei; sie sind zum Verbleib beim Bieter bestimmt und nicht mit dem Angebot zurückzusenden.
Anlagenverzeichnis
Baubeschreibung 1. Baumaßnahme / Allgemeine Angaben und Informationen
Das Klinikum Rechts der Isar in München beabsichtigt einen Anbau als Erweiterung an die bestehende Notaufnahme des Gebäudes 552 anzubauen.
Der geplante Neubau befindet sich auf dem Gelände des Klinikums Recht der Isar.
Der Neubau wird direkt nördlich des Gebäudes 552 angebaut. Das neue Gebäude schließt direkt an den Altbestand Gebäude 552 an.
Die Höhenentwicklung des Neubaus ist im EG und im 1. OG auf die Bestandshöhen der Geschosse des Gebäudes 552 abgestimmt.
Es handelt sich hierbei um einen 2-geschossigen, längsorientierten Baukörper, der auf einer bauseits erstellten aufgeständerten Stahlbetonplatte aufgesetzt und an das Bestandsgebäude 552 angeschlossen wird.
Das Gebäude erhält an der Nord- und Ostseite eine gedämmte Fassadenverkleidung aus pulverbeschichteten Aluminiumkassetten. In der westlichen Verlängerung überdeckt diese einen bestehenden Zuluft-Schacht und schließt an das Gebäude 551 an.
Die Räume des neu erstellten Gebäudes dienen im Erdgeschoss als Erweiterung zu den Räumen der derzeitigen Notaufnahme mit Untersuchungs- und Behandlungsräumen.
Im 1. OG entstehen Umkleide- , Lager- und Aufenthaltsräume.
Die Baugenehmigung inkl. Tektur liegt vor. Alle Außenmaße des Gebäudes sind damit baurechtlich festgelegt und unveränderlich.
Gesamtgebäudegröße:
· Länge ca. 37,40 m
· Breite 4,75 m + Fassade
· Höhe ab Fundamentplatte ca. 7,50 m
· Die neu geschaffene Fläche beträgt pro Stockwerk ca. 180 qm
Die genaue Lage und die Höhenlagen sind aus den beiliegenden Plänen ersichtlich.
Eine detailliertere Gebäudebeschreibung kann den jeweiligen Planunterlagen und Detailbeschreibungen entnommen werden.
2. Helikopterlandeplatz
Auf dem Gebäude 552 befindet sich der Hubschrauberlandeplatz des Klinikums, der über die gesamte Bauzeit durchgehend in Betrieb bleiben muss.
Die Hubschrauber fliegen das Gebäude 552 mit einer Vorwarnzeit von 0 bis 10 Minuten aus nord-östlicher Richtung (direkt über der Baumaßnahme) an. Hierbei kommt es zu starken Abwinden die eine Windgeschwindigkeit von bis zu 15 m/s erreichen können.
Sämtliche Arbeiten sind im Hinblick auf den darüber liegenden Hubschrauberlandeplatz so zu planen und auszuführen, dass der Flugverkehr unter keinen Umständen eingeschränkt wird.
Sämtliche auf dem Baufeld eingesetzten Geräte, wie Hubsteiger, Kräne, etc. dürfen die Traufkante des Gebäudes 552 nicht überragen.
Sämtliche Elemente der Baustelle müßen gegen den Sog der Rotoren gesichert werden, um eine Verwirbelung bzw. Ansaugen in die Rotorenblätter bei den Start- und Landevorgängen zu vermeiden.
Alle Materialien sind darauf abzustimmen - z.B. Einsatz von Hebegeräten, mobiler Kran etc.
Sämtliche Kranarbeiten müssen 14 Tage vor der Ausführung beim Luftamt angemeldet werden. Es ist deshalb notwendig dass der AN mindestens 17 Tage vorher die Stabsstelle Sicherheit des Klinikums informieren.
Alle Firmen müssen ihre Mitarbeiter bezüglich der Hubschrauber Thematik und der Einschränkungen bei der Stabsstelle Sicherheit einweisen lassen.
Eventuelle Mehrkosten sind in den EP. einzurechnen. Beim Baubetrieb muss berücksichtigt werden, dass der Helikopter auch ohne Vorwarnung bzw. Vorabinformation das Klinikum anfliegt.
3. Erschwernisse Krankenhausbetrieb
Die Beeinträchtigungen und Erschwernisse infolge des laufenden Krankenhausbetriebes und des Helikopter-Landeplatzes (siehe Punkt 2) sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen.
Auf die sehr hohen baulichen Hygieneanforderungen, die die Nutzung der angrenzenden Klinik für Unfallchirurgie und die Tierforschungseinrichtung (ZPF) erfordern, wird ausdrücklich hingewiesen.
Durch die anfallenden Bauarbeiten darf der Betrieb des Krankenhauses nur unmerklich beeinträchtigt werden. Sämtliche Leistungen sind darafhin zu optimieren, dass der Krankenhausbetrieb möglichst unbelastet bleibt und die Lärmbelastung weitestgehend reduziert wird.
Unter der aufgeständerten Betonplatte befindet sich die Zufahrtsrampe zu den Tierforschungseinrichtungen (ZPF). Mehrfach (ca. 2 x pro Monat) erfolgen Tierlieferungen über die Rampe. Der Fahrweg für den eingesetzten Sprinter muss freigehalten werden. Über die Anlieferzeiten wird der AN mindestens 3 Tage vor der Anlieferung informiert.
4. Emissions-/ Immissionsschutz / Arbeitszeiten
Die Baustelle grenzt unmittelbar an Gebäude mit sensibler Nutzung (Krankenhaus, Labore, Büronutzung).
Es sind lärm- und erschütterungsarme Arbeitsgeräte und Arbeitsverfahren nach dem Stand der Technik vorzusehen.
Grundsätzlich sind Lärm und Erschütterungen während der Durchführung der Baumaßnahme auf das technisch mögliche Mindestmaß zu reduzieren.
Besonders im Hinblick auf die angrenzende Tierforschungseinrichtung muss jeweils die schallärmste Ausführungsmethode gewählt werden, sofern dies mit angemessenem Aufwand möglich ist.
Eine Körperschallübertragung in das Bestandsgebäude 552 ist unbedingt - soweit wie möglich - zu vermeiden.
Die Lärm- und Staubvermeidung hat bei dieser Baumaßnahme höchste Priorität.
Das Merkblatt zum Schutz gegen Baulärm des RGU der LH München ist Vertragsbestandteil.
Weiterhin gilt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm, kurz AVV Baulärm. als Vertragsbestandteil. Darin sind maximale Lärmwerte, so genannte Immissionsrichtwerte, festgesetzt. Diese hängen von der Tageszeit und dem Gebiet ab, in dem die Bauarbeiten stattfinden. So gelten in Gewerbe-, Wohn- und Mischgebieten unterschiedliche Grenzwerte. Die Lokalbaukommission gibt über deren Einstufung Auskunft. Besonders geschützt ist die Nachtzeit - von 20 Uhr abends bis 7 Uhr morgens sind geringere Lärmrichtwerte erlaubt als tagsüber. Ein generelles Verbot von Nachtarbeiten sieht die Vorschrift jedoch nicht vor.
Das Merkblatt zur Staubminderung bei Baustellen der Regierung von Oberbayern ist Vertragsbestandteil.
Schäden und Verunreinigungen an Nachbargebäuden sind auf Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen.
Die Personalstärken sind grundsätzlich so zu planen, dass Nachtarbeit nicht erforderlich wird. Sollten durch Verschulden des Auftragnehmers die Zwischentermine/ Termine nicht eingehalten werden, kann der Auftraggeber Nachtarbeit fordern. Eine zusätzliche Vergütung erfolgt nicht.
5. Lage und Gebäudesituation
Der Arbeiten findet im Außenbereich des Gebäudes 552, Ismaninger Str. 22 statt ( EG / 1.UG).
Der unmittelbare Arbeitsbereich ist mit einem Bauzaun abgegrenzt, jedoch sehr eng bemessen. Ein Zufahrtsbereich für die Feuerwehr als Anfahrtzone muss freigehalten werden. In einem Teilbereich befindet sich eine asphaltierte bzw. gepflasterte Rampe (Erschwernis).
In Teilbereichen erfolgt ein direkter Anschluss des Anbaus an das Bestandsgebäude (Bau 552- z.B. Verankerung an den Bestandsunterzügen etc).
6. Nutzung des Baus 552
· 1.UG: Tier-OPs mit Tierställen.
· EG: zentrale Notaufnahme / Unfallchirurgie
· 1.OG: Labor- und Büroräume
· 2.OG: Büroräume
I
7.Konstruktion / bestehende Materialien
· Die Geschossdecken (UG, EG + 1.OG) bestehen aus einer Betondecken mit einer ca. 26 cm starken Betonplatte in Verbindung mit einem Estrich von ca. 4 bis 8 cm auf einer Trennlage.
· Als Oberbelag dient ein ca. 2mm starker PVC-Belag.
Bei den abgehängten Decken handelt es sich um geschlossene Gipskartondecken, die jedoch keinerlei Belastungen aufnehmen können.
8. Ortsbesichtigung
Dem Bieter wird dringend empfohlen, sich in der Angebotsphase über die Örtlichkeiten und Verkehrswege der Anlieferung vor Ort ein Bild zu machen.
Gemeinsame Besichtigungstermine sind mit dem Architekturbüro Pohl abzustimmen.
Baubeschreibung
besondere Vertragsbedingungen (BVB) besondere Vertragsbedingungen (BVB)
Aufmaß
Das Aufmaß erfolgt gemeinsam vor Ort. Leistungen, welche nach Leistungserbringung nicht mehr erfasst werden können, sind durch ein gemeinsames Aufmaß vor Beginn der Arbeiten bzw. durch eine Bestätigung der LV-Massen nachzuweisen, da sonst kein Vergütungsanspruch besteht.
Personal
Bauleiter
Auf der Baustelle muss ständig eine fachlich qualifizierte Aufsichtsperson des Auftragnehmers anwesend sein. Diese ist nach Beauftragung zu benennen und deren Qualifikation ist z. B. durch Lehrgangsprüfungszeugnisses oder Referenzlisten ausgeführter vergleichbarer Bauvorhaben nachzuweisen.
Der Aufsichtsführende wird durch die Zentrals Sicherheit des KKH über anfliegende Hubschrauber informiert und hat daraufhin die Baustelle zu sichern.
Der Bauleiter ist für die Führung und Bereitstellung von Unterlagen zuständig.
Personelle Anforderungen
Der AN muss die Baustelle mindestens mit nachstehend genanntem Aufsichtspersonal besetzen:
1 fachkundiger Aufsichtsführender (Bauleiter) mit ausreichender Erfahrung beim jeweiligen Gewerk.
Der Auftragnehmer (AN) hat eine durchgehende Bauleitung (Ortsbauleitung) mit deutschen Sprachkenntnissen sicherzustellen. Diese muss durchgehend telefonisch für den Sicherheitsdienst des KKH erreichbar sein, um bei Anflug eines Hubschraubers die Sicherung der Baustelle zu koordinieren. Vor Aufnahme der Arbeiten ist der AG-Bauleitung der Name des Bauleiters sowie des Stellvertreters schriftlich mitzuteilen. Die Qualifikation des Bauleiters ist dem AG auf Verlangen in einem fachlichen Gespräch nachzuweisen.
Der AN hat bei Angebotsabgabe schriftlich einen verantwortlichen (weisungsbefugten) Ausführenden zu
benennen, der über die gesamte Bauausführungszeit arbeitstäglich vor Ort ist und die Pflichten der
Leitung und Aufsicht (Bauleitung) wahrnimmt.
Für Notfälle außerhalb der Arbeitszeit (nachts, Wochenenden Feiertage, etc.) ist eine sachkundige
Arbeitskraft zu benennen, die telefonisch erreichbar ist und kurzfristig notwendige Maßnahmen im
Baustellenbereich realisieren kann. Der Bauleitung des AG sind Namen und Rufnummer der für den Notdienst vorgesehenen Arbeitskraft schriftlich mitzuteilen.
Angaben zum Personaleinsatz
Die Personalstärke und Arbeitszeit sind so zu steuern, dass Zwischentermine und Vertragstermin sicher eingehalten werden.
Vorgesehene Arbeitszeit: Mo. bis Fr.: 7.00 bis 18.00 Uhr
Baustellenbesprechungen
Der Auftragnehmer hat zu den Baustellenbesprechungen (Jourfixe), die der Auftraggeber regelmäßig durchführt, einen bevollmächtigten Vertreter zu entsenden.
Die Besprechungen finden jeweils wöchentlich bzw. nach Vereinbarung statt.
Nach Bedarf finden weitere Baubesprechungen mit dem AG und ggf. weiteren Beteiligten statt. Zur Teilnahme hieran ist der AN-Bauleiter verpflichtet. Die Teilnahme an den weiteren Baubesprechungen wird nicht gesondert vergütet.
Anordnung von Stundenlohnarbeiten
Mit der Ausführung der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Stundenlohn- und Regiearbeiten ist erst nach ausdrücklicher Anweisung der Objektüberwachung des Auftraggebers zu beginnen. Der Umfang der im Einzelfall zu erbringenden Leistungen wird bei der Anordnung festgelegt. Die Stundenlohnzettel sind werktäglich 2-fach einzureichen.
Anzeigepflicht
Der Auftragnehmer verpflichtet sich alle erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Die Abfall-/ Transportgenehmigung ist nachzuweisen. Diese Genehmigungen / Anzeigen sind dem AG bei Ausführungsbeginn in Kopie zu übergeben.
besondere Vertragsbedingungen (BVB)
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV)
Einzuhaltende Vorschriften und Regeln
Es gelten alle DIN-Normen, Richtlinien und VDE-Bestimmungen, Fachregeln der Verbände, wie auch Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller, Hersteller- angaben, -vorschriften und -empfehlungen, welche sich auf die ausgeschriebenen Materialien und deren Verarbeitung beziehen. Die anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Die Leistung muss dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.
Bei der Durchführung der Arbeiten sind sämtliche derzeit gültigen Vorschriften und Regeln einzuhalten.
Technische Vorbemerkungen
1. Alle Mitarbeiter, die für den Auftragnehmer auf der Baustelle tätig sind, müssen eigenverantwortlich in die Sicherheitsvorschriften bzw. Unfallverhütungsvorschriften eingewiesen werden. Der AN hat den entsprechenden Nachweis vor den Ausführungsarbeiten der AG-Bauleitung vorzulegen.
2. Generell sind alle Arbeiten so auszuführen, dass der angrenzende Bestand nicht in Mitleidenschaft gezogen wird. Entsprechende Vorkehrungen sind ggf. einzuleiten und sind im Einheitspreis mit abgegolten, wenn nichts anderes im Text vermerkt.
3. Soweit nichts anderes im Text vermerkt, verstehen sich die Arbeiten einschließlich aller Abstützarbeiten die zum Bau und zur Sicherung notwendig sind. Hilfsmaßnahmen und Geräte sowie Sprieße sind in den Einheitspreis einzurechnen oder in einem Nebenangebot anzubieten.
4. Vor Beginn der Arbeiten sind Gefahrenbereiche in geeigneter Weise wirksam abzusperren (Art. 14 BayBO und § 2 DVBayBO sowie UVV). Die Abschrankungen sind so anzubringen, dass diese entfernt werden können und dürfen nur nach Freigabe der Bauleitung abgebaut werden.
5. Rückwärtsfahren von LKW und Baugeräten nur mit Einweisung. Auf der Baustelle ist maximal mit (6 km/h) Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Die Straßenverkehrsordnung gilt sinngemäß. Soweit Absperrungen oder sonstige Hindernisse in den öffentlichen Verkehrsraum reichen, ist eine ausreichende Beleuchtung während der Nachtzeit vorzusehen (Art. 14 BayBO und § 2 DVBayBO).
6. Absperrungen und sonstige Schutzvorrichtungen sind während des gesamten Bauzeitraumes, also auch bei Arbeitsruhe bzw. Unterbrechungen, voll wirksam vorzuhalten (Art. 14 BayBO).
7. Während der gesamten Arbeiten sind Beeinträchtigungen benachbarter Wohnbereiche bzw. anderer schutzbedürftiger Einrichtungen/ Flächen durch Lärm, Staub und sonstige Immissionen dem Stand der Technik entsprechend zu vermeiden bzw. auf ein Mindestmaß zu reduzieren; siehe hierzu insbesondere DIN 4150. Zur Verhinderung von Staubentwicklungen sind die abzubrechenden Bau- bzw. Gebäudeteile notwendigerweise anzunässen. Eine Staubentwicklung, die Passanten oder die Nachbarn belästigt, kann nicht zugelassen werden.
8. Verschmutzungen öffentlicher Verkehrsflächen durch Baustellenfahrzeuge sind unverzüglich zu beseitigen (Art. 14 und 19 BayBO).
9. Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn der Arbeiten davon zu überzeugen (in Abstimmung mit der AG-Bauleitung), daß alle im Gebäude existierenden technischen Leitungen außer Betrieb sind. Falls bei den Arbeiten technische Leitungen entdeckt werden, die noch in Betrieb sind, ist der Auftraggeber bzw. die AG-Bauleitung sofort zu benachrichtigen.
10. Die vorgegebenen Termine sind strikt einzuhalten.
11. Evtl. verursachte Schäden an Nachbarbauwerken, entstanden durch die Baumaßnahmen, sind vom Auftragnehmer zu beseitigen.
12. Die Baustelle ist so zu sichern, dass während der Maßnahme eine Begehung für Unbefugte nicht möglich ist. Eine Beschilderung ist anzubringen, evtl. abgeladener Hausmüll, Schutt oder Baustoffe, welche von Dritten stammen, ist vom Auftragnehmer kostenlos abzufahren bzw. durch entsprechende Absperrungen zu verhindern.
13. Soweit nichts anderes im Text vermerkt, verstehen sich sämtliche Arbeiten einschließlich aller notwendigen/ erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie Standgerüste, Fanggerüste, Dachfanggerüste, Auffangnetze etc.; die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen sind in die Einheitspreise einzurechnen oder in einem Nebenangebot anzubieten.
14. Punktuelle Dach- und Deckenlasten sind zu vermeiden, Belastungen durch Abbruchmaterial sind zu minimieren; ggf. ist auf Kosten des AN eine Statik zum Nachweis der Traglasten zu erstellen.
15. Um die Standsicherheit der Bauwerke und Bauteile nicht zu gefährden, ist unbedingt zu beachten:
die Auflast von auskragenden Konstruktionen darf nicht vorzeitig entfernt werden, da dies zum unkontrollierten Einsturz der Kragkonstruktion führt;
auskragende Bauteile müssen unter Umständen vorübergehend abgestützt werden;
tragende und aussteifende Bauteile wie Wände und Decken dürfen erst dann entfernt werden, wenn sie für die Standsicherheit des Restbauwerks nicht mehr erforderlich sind;
das Anhäufen von Schuttmassen ist zu vermeiden, da Geschossdecken oder andere Bauteile überlastet werden können. Außerdem besteht die Gefahr, dass infolge des dabei auftretenden Horizontalschubs die Wände umgedrückt werden;
beim Befahren oder Arbeiten auf Decken mit Kleingeräten ist auf die Tragfähigkeit der vorhandenen Decken und Wände zu achten;
Unterlagen
Der Auftragnehmer hat folgende Unterlagen (in deutscher Sprache) dem Angebot beizufügen:
· Versicherungserklärung mit Angabe der Deckungssummen
· Zertifikat nach Entsorgungsfachbetriebe-Verordnung (EfbV) des eigenen Betriebes oder des als Entsorger vorgesehenen Unternehmens.
· Erlaubnis nach § 54 KrWG für die Beförderung von Erdaushub, Straßenaufbruch oder Bauschutt, der durch Schadstoffe verunreinigt ist.
Während der Bauausführung auf der Baustelle zugänglich vorzuhalten bzw. sichtbar im Baustellenbereich anzubringen:
· Täglich handschriftlich zu führendes Bautagebuch, in dem neben den Angaben gem. VOB sämtliche Angaben zu Personal- und Geräteeinsatz, ausgeführten Arbeiten, Materialfluss, Arbeitszeit und besonderen Ereignissen und Baustellenbesuchen zu dokumentieren sind.
Sämtliche zur Einhaltung der gültigen Unfallverhütungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind vom AN zu treffen. Sofern Heissarbeiten (Trenn- bzw. Schweissarbeiten) erforderlich sind, so ist vorab eigenverantwortlich eine Genehmigung bei der Abteilung TBB Stabsstelle Sicherheit durch den AN einzuholen. Die Erschwernisse (z.B. Brandwache etc.) sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen.
Sämtliche Baustoffe und die zu ihrer Verarbeitung erforderlichen Hilfsmittel (Bauhilfsstoffe, z.B. Kleber, Spachtelmassen etc.) dürfen in eingebautem Zustand keine gesundheitliche Beeinträchtigungen des menschlichen Organismus durch Freisetzen von toxischen Bestandteilen in Gasen oder Dämpfen oder gesundheitsgefährdenden Staub bzw. Rauch hervorrufen.
Während der Verarbeitung sind mind. die MAK-Werte (Maximale Arbeitsplatz-Konzentrationswerte) sowie die TRK-Werte (Technische Richt-Konzentration) bindend einzuhalten.
Baustoffe mit Bestandteilen, die nach der TRGS (Technische Richtlinie Gesundheitsgefährdender Schadstoffe) ein erwiesenes kanzerogenes, fruchtschädigendes oder erbgutveränderndes Potential aufweisen, sind unzulässig. Sie dürfen weder angeboten, noch eingebaut, noch demontiert werden. Sollte während der Arbeiten derartiges Material entdeckt werden, so ist umgehend die Sicherheitstechnik zu informieren und das weitere Vorgehen mit ihr abzustimmen.
Die verwendeten Produkte, wie Anstriche, Farben, Lacke, Kleber, Beschichtungen und alle Fertigprodukte wie Panale, Holzspan- oder Furnierplatten, Deckenwerkstoffe, Dämm- und Dichtstoffe dürfen nachweislich keine Schadstoffe wie Lösemittel, Biozide, Insektizide, Pestizide, Desinfektions- und Konservierungsmittel, giftige Schwermetalle, Flüchtige Weichmacher, radioaktive Stoffe o. ä. enthalten. Der Auftragnehmer hat die zur Anwendung gelangenden Materialien einzeln in einem Produktdatenblatt zu benennnen und die herstellerbezogenen Produkt- und Sicherheitsdatenblätter vorzulegen.
Der Architekt oder sein Bauleiter sind nicht befugt, für den AG Änderungen, Erweiterungen und Ergänzungen des Auftrages gemäß § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B anzuordnen. Solche vertragsändernden Anordnungen können nur vom AG getroffen werden. Die Freigabe hat der AN eigenverantwortlich beim AG einzuholen und den Architekten bzw. seinen Bauleiter hierüber zu informieren.
Das vom Bieter zu kalkulierende und zu liefernde Bauteil muß voll funktionstüchtig ausgebildet und betriebsfertig montiert sein, sowie statisch ausreichend dimensioniert sein. Alle für die Leistungserbringung erforderlichen Transport- und Krankosten, Absturzsicherungen, Aussteifungen, Sicherungen, speziellen Arbeitsgerüste, Rollgerüste, Kleineisenteile etc. sind in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen einzurechnen oder im Rahmen eines Nebenangebotes anzubieten. Dies gilt auch falls diese Leistungen nicht gesondert im Text erwähnt werden. Das Nebenangebot ist mit dem Hauptangebot einzureichen.
Der Bieter ist gehalten, die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Details auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung und Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck mittels seiner Fachkenntnis zu prüfen. Sinnvolle oder notwendig erscheinende Änderungen oder Ergänzungen sind mit entsprechenden Begründungen dem Angebot, auf einem gesonderten Beiblatt beizufügen.
Bei der Bearbeitung der Baustoffe anfallender Staub, Schmutz, Abfall oder wiederverwendbare Reste sind unmittelbar am Entstehungsort und sofort zu beseitigen. Dies ist durch geeignete Maßnahmen wie Staubabsaugung, Aufsammeln und Abfüllen zu gewährleisten.
Alle anfallenden Abfälle (Bauschutt, Mischabfälle, Verpackungsstoffe etc.) unverzüglich entsorgen. Der AN ist verpflichtet täglich für die Beseitigung seines Bauschutts und die Säuberung der Baustelle zu sorgen. Kommt er dieser Pflicht trotz angemessener Nachfrist (1Tag) nicht nach, kann der AG den Schutt auf seine Kosten beseitigen lassen. Das Gleiche gilt für den von ihm genutzten Bereich der Baustelleneinrichtung im Aussenbereich. Die Kosten der Reinigung werden auf die Verursacher zu gleichen Teilen umgelegt.
Bei den Arbeiten sind generell nur solche Arbeitsgeräte (Bohrschrauber, Abbruchhämmer, Schneidwerkzeuge etc.) zu verwenden, die eine geräuscharme Durchführung der Leistungen ermöglichen. Die Lärmvermeidung muss bei der Auswahl des entsprechenden Arbeitsverfahrens an erster Stelle stehen.
Alle Flächen, die im Gebäudeinneren mit Maschinen, Geräten, Containern und Materialien belegt werden, sind zu schützen.
Koordinationsgespräche sowie Baubegehungen finden dem Bauablauf entsprechend statt, um den Stand der Arbeiten und die für den weiteren Fortgang der Leistung erforderlichen Maßnahmen zu besprechen. Der AN entsendet hierzu einen voll unterrichteten und weisungsbefugten Vertreter, der mind. 1mal wöchentlich an der stattfindenen Baubesprechung teilnimmt. Die Besprechungstermin wird vom Architekten festgelegt und ist bindend.
Die genauen Fristen sind dem beiliegenden Terminplan zu entnehmen.
Grundsätzlich sind 5 Arbeitunterbrechungen bei der Kalkulation zu berücksichtigen.
Sollte es aus Gründen, die der AN nicht zu vertreten hat, nicht möglich sein die Leistung entsprechend des Terminplanes bzw. der Vertragsfristen auszuführen, so hat der AN die Arbeiten spätestens 7 Tage nach Aufforderung durch den AG bzw. die Bauleitung auszuführen.
Der AN gerät bei schuldhafter Fristüberschreitung ohne weiteres auch ohne besondere Mahnung in Verzug. Ist erkennbar, dass sich durch eine Behinderung oder Unterbrechung Auswirkungen ergeben, hat der AN diese dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterläßt er schuldhaft diese Mitteilung, hat er den dem AG daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Behinderungsanzeigen bedürfen auch dann der Schriftform, wenn die Behinderung offenkundig ist.
Eine verwirkte Vertragsstrafe kann bis zur Schlußzahlung geltend gemacht werden.
Termine für gemeinsame Aufmaße sind unter Nennung dreier Terminvorschläge beim Architekten anzumelden. Selbst durchgeführte Aufmaße müßen mittels Digitalbilder nachvollziehbar dokumentiert werden. Die Nachweispflicht liegt beim AN.
Die Abnahme der Arbeiten erfolgt erst nach vollständiger Fertigstellung der zu leistenden Arbeiten zu einem von der Bauleitung festzusetzenden Termin.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV)
Baustelleneinrichtung Baustelleneinrichtung
Unter Baustelleneinrichtung werden alle Vorkehrungen und Aufwendungen verstanden, die zu einer fach- und fristgerechten Ausführung der vertraglichen Leistungen erforderlich sind, auch wenn diese hier keine besondere Erwähnung finden.
Die Baustelleneinrichtung beinhaltet alle Leistungen zur Erbringung der ausgeschriebenen Gesamtleistung.
Alle zur Leistungserbringung der Baustelleneinrichtung notwendigen Nebenarbeiten sind, unter Zugrundelegung der anerkannten Regeln der Technik, Leistungsbestandteil des AN und in die Einheitspreise einzukalkulieren, so dass die Leistung in sich vollständig und umfassend erbracht wird.
Baustelleneinrichtungen gelten als Hilfseinrichtungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistungen erforderlich sind. Zusätzliche Baustelleneinrichtungen sind Hilfseinrichtungen, die zur Durchführung von Baumaßnahmen vom Auftraggeber zusätzlich gefordert werden (z.B. Bauzäune, zusätzliche Absperrungen, Bauaufzüge u.ä.).
Bei der Durchführung der Arbeiten ist grundsätzlich für eine unfallsichere Absperrung aller Bereiche zu sorgen.
Die zur Verfügung stehenden Baustelleneinrichtungsflächen für die Anlieferung sind dem Baustelleneinrichtungsplan gemäß Anlage zu entnehmen.
An der Nordseite des Baus 552 wird wie im Baustelleneinrichtungsplan dargestellt,eine Fläche zur Verfügung gestellt.
Die Baustelleneinrichtung dient als Standfläche für die Schuttcontainer,und das Materiallager der einzelnen ausführenden Firmen.
Infolge des angrenzenden Hubschrauberlandeplatzes dürfen keine Komponenten ungesichert im Aussenbereich gelagert werden.
Der AG übernimmt für Beschädigungen oder Diebstahl keinerlei Haftung.
Vor Beginn der Arbeiten ist die Baustelle in geeigneter Weise wirksam abzusperren.
Gegen die öffentlichen Verkehrsflächen und die angrenzenden Grundstücke ist die Baustelle mit einem geschlossenen Bauzaun abzuschließen. Türen und Tore dürfen nicht in die öffentliche Verkehrsfläche aufschlagen. Die Absperrung ist jederzeit, auch bei Arbeitsruhe, in voller Wirksamkeit vorzuhalten.
Parkplätze für Montagefahrzeuge stehen auf dem Gelände des Klinikums nicht zur Verfügung, jedoch können auf der jeweils zugewiesenen Teilfläche auch Fahrzeuge geparkt werden, sofern die Fläche ausreicht und von der Bauleitung genehmigt wird. Einen Anspruch auf eine Stellfläche besteht nicht.
Außerhalb der eingezäunten Flächen dürfen keinerlei Fahrzeuge geparkt werden. Dies gilt besonders für die Liegendanfahrtzone.
Sofern eine größere Materiallieferung erfolgt, müssen nach der Material- bzw. Geräteanlieferung die Fahrzeuge unverzüglich vom Klinikgelände entfernen werden.
Sofern ein Transport durch das Krankenhaus unumgänglich ist, so dürfen dabei keine Verschmut- zungen oder Beschädigungen erfolgen.
Bei den weiteren umliegenden Flächen handelt sich um öffentliche zugängliche Verkehrsflächen sowie um die Anfahrtszonen der Notaufnahme, die mit Ausnahme der ausgewiesenen Baustelleneinrichtungsflächen nicht durch den Baustellenverkehr beeinträchtigt werden dürfen.
Der Bereich östlich des Gebäudes 552 ist auf Grund bestehender Keller nur eingeschränkt befahrbar.
Feuerwehrzufahrten sowie die Zufahrt der Notaufnahme sind generell und jederzeit freizuhalten.
Für eine evtl. Sondernutzung auf öffentlichem Straßengrund ist eine verkehrsbehördliche Anordnung auf der Grundlage der Straßenverkehrsordnung (StVO) erforderlich. Diese ist gegebenenfalls eigenständig durch den AN einzuholen und umzusetzen.
Unterkünfte wie Schlafräume und Aufenthaltsräume für die Freizeit dürfen im Baufeld nicht eingerichtet werden.
Die Baustelle kann durch den AN an die öffentlichen Versorgungseinrichtungen (Wasser, Abwasser und Baustrom) über die bestehende Infrastruktur angeschlossen werden.
Das Einrichten, Vorhalten, Unterhalten und Abbauen der erforderlichen Versorgung mit Telefon, Strom und Wasser, sowie die Entwässerung der spezifischen Baustelleneinrichtung für die eigenen Leistungen des AN während der gesamten Bauzeit ist ausschließlich Sache des AN.
Sämtliche Baugeräte sind entsprechend den vorgegebenen maximalen Nutzlasten, den Höheneinschränkungen, den behördlichen Auflagen und den gesetzlichen Bestimmungen so zu wählen, dass die vorgeschriebenen Richtwerte nicht überschritten werden.
Diesbezügliche Beanstandungen bzw. daraus resultierende Bauverzögerungen oder Baueinstellungen gehen zu Lasten des AN. Eine während der Erfüllung der Leistung zu diesem Zweck vorgenommene Änderung der Geräte und Einrichtungen oder deren Anzahl, berechtigt nicht zur Änderung der angebotenen Preise.
Alle eingesetzten Geräte dürfen auf Grund des sich in Betrieb befindlichen Hubschrauberlandeplatzes auf dem Dach des Gebäudes 552, die Dachkante (Traufe) des Gebäudes (+ 13,60 m ü. FFB) nicht überragen.
Sollte dies logistisch nicht möglich sein müsste der Hubschrauberlandeplatz temporär gesperrt werden.
Auf Grund der daraus entstehenden hohen Kosten ist mit dem Angebot eine detaillierte Beschreibung des durch den AN geplanten Verfahrens mit genauen Angaben der eingesetzten Geräte und Zeiten beizulegen.
Die dadurch eventuell entstehenden Ausfälle im Flugverkehr werden monetär bewertet und fließen in die Gesamtbewertung des Angebotes ein.
Für die unmittelbar notwendige Beseitigung von Verschmutzungen der öffentlichen Verkehrsflächen, Zufahrtsstraßen und der Baustelle haftet in jedem Fall der AN. Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht nach, wird die örtliche Bauleitung ein geeignetes Unternehmen mit der Straßensäuberung zu Lasten des Bieters beauftragen.
Der Aufbau, Vorhalten und Wiederabbau aller für die eigene Leistung notwendigen Gerüste, Treppen, Absperrungen, Geländer usw. sind grundsätzlich Nebenleistungen, ebenso das Anbringen, Vorhalten und Wiederbeseitigen aller notwendigen Absperrungen, Schutzgeländer und Beschilderungen, sowie vorschriftsmäßige Sicherung des Verkehrs während der gesamten Bauzeit.
Alle Fußgängerbereiche sind trittsicher herzustellen bzw. zu halten. Absperrungen, Umzäunungen, Schutzgeländer usw. sind vor dem Errichten mit der Bauleitung abzusprechen. Notwendiges Umsetzen, die Kontrolle des ordnungsgemäßen Zustandes einschl. der eventuell vorhandenen Beleuchtung, Verschlusskontrolle nach Arbeitsende obliegt während der Ausführungszeit dem AN. Der AN übernimmt in dieser Zeit die Schadenshaftung.
Grundwassergefährdende Stoffe dürfen nicht ohne Zustimmung der Umweltschutzbehörde auf dem Baufeldtransportiert und gelagert werden.
Der AN hat sich über den baulichen Zustand sämtlicher angrenzender Gebäude, Straßen und sonstiger Anlagen zu informieren und seine Arbeiten so auszuführen, dass keine Folgeschäden an diesen entstehen.
Versorgung der Baustelle mit Medien, Verteilung von Medien
Der Aufbau und die Verteilung des Bauwassers und des Abwassers wird vor Ort nach Rücksprache mit der AG-BL festgelegt und erfolgt durch und auf Kosten des AN in frostsicherer Ausführung.
Die anschließende Verteilung in die Arbeitsbereiche ist Nebenleistung des AN.
Der Aufbau und die Verteilung der Baustromversorgung erfolgt durch und auf Kosten des AN.
Die anschließende Verteilung in die Arbeitsbereiche ist Nebenleistung des AN.
Erschließung der Transportwege
Der An- und Abtransport aller Materialien erfolgt über die Behelfsausfahrt des Krankenhauses über die Einsteinstraße.
Die Verkehrswege sind dem Baustelleneinrichtungsplan gemäß Anlage zu entnehmen.
Diese Einfahrt wird während der gesamten Maßnahme parallel auch durch die an- und abfahrenden Krankenwagen genutzt. Alle Erschwernisse, die hierdurch entstehen sind in die jeweiligen Preise einzurechnen.
Die Planung der Anlieferungen ist eigenverantwortlich durch den Bieter durchzuführen und Bestandteil der Angebotskalkulation.
Transportwege
Die Verkehrswege sowie die öffentlichen Straßen sind ständig sauber zu halten. Verunreinigungen von der Baustelle und Baustellenfahrzeuge sind unverzüglich durch den AN zu beseitigen. Alle Transporte haben möglichst lärm- und staubreduziert zu erfolgen.
Baustellenabfälle / Baureinigung
Baustellenabfälle anfallend im Bereich Baustelleneinrichtung / Baubetrieb:
Abfallmaterial aus dem Bereich des Auftragnehmers, (Baustellenabfälle, z.B. Verpackungsmaterial, Reststoffe usw.) ist, entsprechend den rechtlichen Vorschriften (z.B. örtliche Abfallsatzung), zu entsorgen. Wertstoffe sind auszusondern, in getrennten Fraktionen zu erfassen und der Wiederverwertung zuzuführen (Nebenleistung nach Nr. 4.1.11 DIN 18 299).
Für die unmittelbar notwendige Beseitigung von Verschmutzungen der öffentlichen Verkehrsflächen, Zufahrtsstraßen und der Baustelle haftet in jedem Fall der AN. Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht nach, wird die örtliche Bauleitung ein geeignetes Unternehmen mit der Straßensäuberung zu Lasten des Bieters beauftragen.
Personal
Auf der Baustelle muss ständig eine fachlich qualifizierte Aufsichtsperson des Auftragnehmers anwesend sein. Diese ist nach Beauftragung zu benennen und deren Qualifikation ist z. B. durch Lehrgangsprüfungszeugnisses oder Referenzlisten ausgeführter vergleichbarer Bauvorhaben nachzuweisen.
Der Aufsichtsführende wird in Absprache über die Bauzeit durch die Zentrale Sicherheit des KKH über anfliegende Hubschrauber informiert und hat daraufhin die Baustelle zu sichern.
Für Notfälle außerhalb der Arbeitszeit (nachts, Wochenenden Feiertage, etc.) ist eine sachkundige Arbeitskraft zu benennen, die telefonisch erreichbar ist und kurzfristig notwendige Maßnahmen im Baustellenbereich realisieren kann.
Der Bauleitung des AG sind Namen und Rufnummer der für den Notdienst vorgesehenen Arbeitskraft schriftlich mitzuteilen.
Einrichtung von Unterkünften
Unterkünfte wie Schlafräume und Aufenthaltsräume für die Freizeit dürfen im Baustellenbereich
und auf dem sonstigen Gelände nicht eingerichtet werden.
Baustelleneinrichtung
Termine und Fristen Termine und Fristen
Submission12.03. 2026Auftragserteilung27.03.2026Beginn Rohbauarbeiten02.04.2026Fertigstellung Rohbauarbeiten10.09.2026
Termine und Fristen
01 Baumeister
01
Baumeister
01.01 Vorbereitende Maßnahmen
01.01
Vorbereitende Maßnahmen
01.02 Gerüste
01.02
Gerüste