Gerüst
Happoldstraße "S Bianco" (HAP)
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
(in den nachstehenden Bedingungen wird die Godel Projektentwicklung GmbH als Auftraggeber [= AG] und der Bieter als Auftragnehmer [= AN] bezeichnet) 1. Allgemeines zum Angebot 1.1 Die Abgabe des Angebots des AN erfolgt - für den AG kostenlos und unverbindlich - auf der Grundlage der Ausschreibungs- und Vertragsunterlagen, insbesondere dieser Bedingungen, der VOB Teile B und C, der sonstigen einschlägigen technischen Vorschriften, der Bau- und Anwendungsvorschriften der Hersteller und Lieferanten, der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, jeweils nach dem neuesten Stand. 1.2 Die Zuschlagsfrist beträgt, soweit nicht anders angegeben, 1 Monat von Angebotsabgabe an, sofern nicht vor Ablauf dieser Frist eine Verlängerung vereinbart wird. Innerhalb dieser Frist ist der AN an sein Angebot gebunden. 1.3 Der AN hat bei Abgabe des Angebots darauf zu achten, dass - es mit Datum, Firmenstempel und rechtsverbindlicher Unterschrift versehen ist, - alle verlangten Preise, Angaben und Erklärungen enthalten sind, - keine Zusätze oder Streichungen im Leistungsverzeichnis, den Anlagen und Bedingungen enthalten sind. Etwaige Änderungsvorschläge oder Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage gemacht werden (Alternativ-Angebote für andere Ausführungen als im Leistungsverzeichnis vorgesehen, können und sollen - falls sie Kosten sparend sind - in Nebenangeboten eingereicht werden. Ein genauer Beschrieb muss vorhanden sein. Eine Beschreibung der Leistung abweichend von den Bestimmungen der DIN ist möglich), - die Einheitspreise für Lohn- und Materialkosten - sofern verlangt - getrennt angegeben sind. 1.4 In die Angebotspreise einzukalkulieren sind alle Nebenleistungen gemäß VOB/C und ferner Leistungen und Aufwendungen, die nach der gewerblichen Verkehrssitte zu der geforderten Leistung gehören, ferner auch die hierauf bezogenen Gebühren für behördliche Genehmigungen, Zulassungen, Abnahmen sowie gewerbliche Schutzrechte. 1.5 Der AN hat auf Verlangen des AG die Unterlagen seiner Preisermittlung unverzüglich vorzulegen. 1.6 Vor Angebotsabgabe hat der AN die Ausführungsunterlagen sorgfältig zu prüfen und auf etwa erkennbare Unstimmigkeiten unmittelbar schriftlich hinzuweisen sowie sich über die örtlichen Verhältnisse der Baustelle ein Bild zu machen. 1.7 Der AN bestätigt, dass sein Betrieb für den Umfang und die Art des ausgeschriebenen Auftrages ausreichend geeignet ist, so dass für die fristgemäße Ausführung alle betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind. 1.8 Der AN muss für die angefragten Leistungen ausreichend (Mindestdeckungssummen 1 Mio. EURO) haftpflichtversichert sein. Nicht gedeckte Schäden, insbesondere durch Unterversicherung und durch Selbstbehalte, gehen zu Lasten des AN. Auf Verlangen des AG hat der AN das Bestehen der Versicherung, die Prämienzahlung und die Höhe der Deckungssummen unverzüglich nachzuweisen. 1.9 Dem Angebot zugrunde gelegte Allgemeine Geschäftsbedingungen  des AN, insbesondere Zahlung-und Lieferbedingungen, haben Gültigkeit, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. 1.10 Die Preise sind als Nettopreise (ohne MwSt.) anzugeben. Die Mehrwertsteuer wird am Ende des Leistungsverzeichnisses hinzugerechnet. 1.11 Der Hauptvertrag zwischen AG und AN setzt zu seiner Wirksamkeit Schriftform voraus. 1.12 Ein von den vertraglichen Vereinbarungen abweichendes Bestätigungsschreiben des AN wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn es vom AG ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. 2. Bauleitung, Vertretung des AN 2.1 Der AN hat dem AG vor Beginn seiner Leistungen einen verantwortlichen und bevollmächtigten Verhandlungspartner (Bauleiter) für alle Fragen, die im Zusammenhang mit der Bauleitung auftreten können sowie den Fachbauleiter i. S. der jeweils anwendbaren Landesbauordnung zu benennen. Der bevollmächtigte Vertreter ist berechtigt, alle Erklärungen mit Wirkung für den AN abzugeben und entgegenzunehmen. Für die Gestellung dieser Personen erhält der AN keine besondere Vergütung. Der bevollmächtigte Vertreter ist verpflichtet, an den Besprechungen des AG, die turnusmäßig oder auf besondere Einladung stattfinden, teilzunehmen. Eine Ablösung des Fachbauleiters kann nur nach vorheriger Genehmigung des AG erfolgen. Der AG ist berechtigt, eine Ablösung des vom AN benannten Fachbauleiters zu verlangen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere berechtigte Zweifel an seiner fachlichen Qualifikation bestehen. 2.2 Während der Bauzeit hat der AN der Bauleitung des AG regelmäßig Wochenberichte, in denen detailliert die geleisteten Arbeiten, die Zahl der beschäftigten Arbeitskräfte und besondere Vorkommnisse vermerkt sind, innerhalb von 3 Werktagen nach Ablauf der jeweiligen Kalenderwoche vorzulegen; auf Verlangen des AG hat der AN entsprechende Bautagesberichte mit verbindlicher Unterschrift des Aufzeichnenden am jeweils nächsten Werktag vorzulegen. Weitere Angaben können verlangt werden, sofern diese der AG fordert. Nach Ablauf einer angemessen gesetzten Frist ist der AG berechtigt, die Wochen- bzw. Tagesberichte auf Kosten des AN zu erstellen. 3. Leistungsumfang, Baustellenabwicklung 3.1 entfällt 3.2 Der AN ist für das rechtzeitige Herbeiführen der vorgeschriebenen Abnahmen seitens der zuständigen Behörden, des Technischen Überwachungsvereins oder sonstiger zuständiger Überwachungsstellen verantwortlich. Eventuelle Auflagen und Sonderbestimmungen sind zu beachten. Der AN hat auf seine Kosten die für seine Arbeiten erforderlichen Genehmigungen (z.B. wasserrechtliche Genehmigung) eigenverantwortlich zu beschaffen, die von ihm rechtzeitig in Abstimmung mit dem Auftraggeber beantragt werden müssen. Die Anträge, Zeichenunterlagen, Berechnungen und dgl. hierfür sind vom AN beizubringen. Die Kosten und eventuell anfallende Gebühren sind im Angebotspreis enthalten. 3.3 Bei Erd-, Kanal-, Spezialtiefbau- und Abbrucharbeiten hat der AN sich bei den zuständigen Stellen über Lage und Vorhandensein von Kabeln für Strom und Fernmeldezwecke, Versorgungsleitungen, Siel- und Kanalisationsanschlüsse etc. zu informieren. Etwaige Kosten sind mit den vereinbarten Preisen abgegolten. 3.4 Der AN wird die Vertragsleistung ausschließlich im eigenen Betrieb ausführen. Eine Weitervergabe an Subunternehmer ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG ist nicht zulässig. Die Beauftragung eines Verleihers sowie die Weitergabe von Bauleistungen ohne Erbringung eigener Bauleistungen, planerischer oder kaufmännischer Leistungen ist unzulässig. Im Falle eines Verstoßes gegen vorstehende Regelungen ist der AG unbeschadet etwaiger sonstiger Schadensersatzansprüche gegen den AN berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 3.5 Der AN hat im Rahmen der von ihm durchzuführenden Arbeiten für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der polizeilichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften zu sorgen und alle zur Sicherung der Baustelle erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung zu ergreifen. Der AN hat die für seine Leistung notwendigen Straßensperrungen, Bauzaunerstellung, Beleuchtungen, Schutzgerüste, Bautreppen usw. auf seine Kosten auszuführen. Die Bauleitung des AG ist berechtigt, die notwendigen Sicherungsmaßnahmen auf Kosten des verpflichteten AN ausführen zu lassen, wenn sich der AN damit in Verzug befindet oder die sofortige Ausführung zwingend geboten ist. Falls der AN auf Grund besonderer Vereinbarung zur Benutzung von Gerüsten und anderen Einrichtungen des AG oder anderer Unternehmer berechtigt ist, hat der AN diese eigenverantwortlich auf ausreichende Sicherheit zu überprüfen. 3.6 Zu den vertraglichen, nicht extra zu vergütenden Nebenleistungen des AN gehört die Einweisung des Personals des Bauherrn in Bedienung und Wartung der vom AN gelieferten und montierten Anlagen/Bauleistungen. 3.7 Der AN verpflichtet sich, gemäß Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 § 2 zur Verhütung von Arbeitsunfällen Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die den Bestimmungen dieser UVV und den für ihn sonst geltenden UVV und im Übrigen den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Soweit in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere in Arbeitsschutzvorschriften, Anforderungen gestellt werden, bleiben diese Vorschriften unberührt. Vor Beginn der Arbeiten ist dem AG der auf der Baustelle Verantwortliche namentlich zu benennen. Die geforderte Unterweisung seiner Mitarbeiter laut UVV ist auf Verlangen dem AG nachzuweisen. Für Montagearbeiten ist dem AG vor Arbeitsbeginn eine schriftliche Montageanweisung vorzulegen. Der AG weist den AN ausdrücklich auf die Pflichten nach der Baustellenverordnung und dem Arbeitsschutzgesetz hin. Der AN wird eine Gefährdungsbeurteilung seiner Leistung – auch in Bezug auf Dritte – erstellen und dem AG spätestens 10 AT nach Auftragserteilung vorlegen. Der AN hat sich selbständig auch hinsichtlich der Gefährdung durch andere Unternehmer vor Ort zu informieren, seine Arbeiten entsprechend zu koordinieren und seine Mitarbeiter in geeigneter Form davon in Kenntnis zu setzen. Ist durch den Bauherrn oder AG ein Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator benannt, so sind diesem alle erforderlichen Unterlagen beizustellen und ist seinen Weisungen Folge zu leisten. 3.8 Der AN verpflichtet sich, sämtliche von ihm stammende Baureste und Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, die Baustelle nach Beendigung seiner Arbeiten in sauberen Zustand zu versetzen und zu räumen. Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht nach, so hat der AG das Recht, nach vergeblicher Aufforderung und Terminsetzung die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des AN vornehmen zu lassen. 3.9 Für die Bereitstellung folgender im Angebot enthaltener Leistungen durch den Auftraggeber werden bei der Abrechnungssumme eine Gesamtumlage für Bauwasser, Baustrom und WC-Nutzung i.H.v. 0,00 % in Abzug gebracht. Der Auftraggeber hat außerdem für das Bauvorhaben eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen. Die Kosten werden mit 0,00% der Abrechnungssumme bei 500 Euro Selbstbehalt in Rechnung gestellt. Der AG kann diese Kosten auch bereits im Rahmen der Abschlagsrechnungen anteilig im Verhältnis zur jeweiligen Abschlagsrechnungssumme in Abzug zu bringen. Die Zuleitungen einschließlich der Strom- und Wasserzähler von einer bauseits vorhandenen Entnahmestelle zu den Arbeitsplätzen sind Sache des AN, die Kosten sind deshalb in den Angebotspreis einzurechnen. Die elektrischen Anlagen sind nach VDE-Vorschrift auszuführen. 3.10 Der Baustelleneinrichtungsplan ist der Bauleitung des AG vor Beginn der Arbeiten zur Genehmigung vorzulegen. Den Platz für die Baustelleneinrichtung weist der AG entsprechend den vorhandenen Möglichkeiten zu. Auf Verlangen des AG hat der AN während der Bauzeit erforderlich werdende Umlagerungen auf eigene Kosten vorzunehmen. Die Sicherung von angeliefertem und eingebautem Material und Gerät ist bis zur Abnahme der Arbeiten Sache des AN. Bei Räumung hat der AN die ihm zugewiesenen Plätze, sowie die Gehwege, Zufahrtswege und Fahrbahnen in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. 3.11 Wohnunterkünfte dürfen nur nach Rücksprache mit der örtlichen Bauleitung errichtet werden. Jeder Handel, insbesondere der Verkauf von alkoholischen Getränken und Drogen sowie deren Konsum auf der Baustelle ist verboten, ebenso das Betreten der Baustelle in alkoholisiertem Zustand. 3.12 Der AN hat keinen Anspruch auf Benutzung von vorhandenen Baulichkeiten, Unterkünften, Lagerräumen etc. sowie auf Bereitstellung von Arbeits- und Schutzgerüsten und auf der Baustelle vorhandenen Geräten des AG einschl. Bedienung, es sei denn, zwischen den Vertragspartnern kommt hierüber auf der Grundlage eines vom AG festgesetzten Preises eine Vereinbarung zustande. Sofern auf der Baustelle Baustraßen vorhanden sind, können diese unentgeltlich auf eigene Gefahr benutzt werden. 3.13 Der AN verpflichtet sich, lückenlos nachzuweisen, dass er seine Sozialversicherungsbeiträge für die gesamte Dauer vom Vertragsschluss bis zur Abnahme ordnungsgemäß abgeführt hat. Diesen Nachweis hat er durch Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkassen, bei denen die auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmer versichert sind, zu erbringen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigungen müssen die Anzahl der bei der jeweiligen Krankenkasse versicherten Arbeitnehmer ausweisen. Die Bescheinigungen müssen sich auf mindestens so viele Personen erstrecken, wie der AN auf der Baustelle beschäftigt. Die Unbedenklichkeitsbescheinigungen müssen stets so rechtzeitig vor Ablauf Ihrer Gültigkeit erneuert werden, dass sich eine lückenlose Gültigkeit ergibt. Ausländische Nachunternehmer haben den Nachweis durch entsprechende Bescheinigungen der ausländischen Sozialversicherungsträger zu erbringen, also durch Ersatzausweise bzw. Entsendebestätigungen soweit erhältlich; ansonsten durch Bestätigungen der Einzugsstelle in deutscher Sprache, aus denen sich ergibt, dass die Sozialversicherungsbeiträge für alle auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer für die gesamte Baumaßnahme ordnungsgemäß abgeführt wurden. Bevor sich eine Veränderung hinsichtlich der vom AN auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmer ergibt, die dazu führt, dass die bisherigen Unbedenklichkeitsbescheinigungen oder entsprechende Bescheinigungen nicht mehr sämtliche auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmer erfassen, muss der AN von sich aus aktualisierte Unbedenklichkeitsbescheinigungen bzw. entsprechende Bescheinigungen vorlegen, durch welche auch die Veränderung im Arbeitnehmerbestand auf der Baustelle abgedeckt ist. Der AN darf zu keinem Zeitpunkt mehr Arbeitnehmer auf der Baustelle beschäftigen, als von den Unbedenklichkeitsbescheinigungen bzw. entsprechenden Bescheinigungen abgedeckt sind. Weiterhin ist der AN verpflichtet , lückenlos nachzuweisen, dass er seine Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung seit Vertragsschluss bis zur Fertigstellung der Arbeiten ordnungsgemäß abgeführt hat. Diesen Nachweis hat er durch jeweils aktuelle qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Berufsgenossenschaft zu erbringen. 4. Ausführungsunterlagen 4.1 Der AN hat die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beim AG, bzw. den vom AG beauftragten Planern, anzufordern. Sämtliche Ausführungsunterlagen sind nur mit dem Freigabevermerk des AG, bzw. den vom AG beauftragten Planern, gültig. Der AN hat sich ausschließlich nach den jeweils aktuellen Unterlagen zu richten, die einen Genehmigungs- oder Freigabevermerk des AG, bzw. den vom AG beauftragten Planern, tragen, sofern der AG, bzw. die vom AG beauftragten Planer, nicht im Einzelfall hierzu ausdrücklich eine abweichende Anordnung trifft. Die den AN obliegende Prüf- und Hinweispflicht und seine Haftung werden hierdurch nicht berührt. Der AN hat die übergebenen Unterlagen unverzüglich nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere hinsichtlich Massen und Maße, zu prüfen und diese mit den örtlichen Verhältnissen und den bereits erstellen Bauleistungen zu vergleichen und den AG, bzw. den vom AG beauftragten Planern, auf bei der Prüfung festgestellte Abweichungen auch gegenüber dem Leistungsverzeichnis oder sonstige Unterlagen unverzüglich schriftlich hinzuweisen. 4.2 Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Massen sind unverbindlich. Evtl. vorgesehene Alternativ-Positionen kommen nur bei besonderer schriftlicher Anweisung zur Ausführung. Alternativangebote behalten Gültigkeit während der gesamten Dauer der Bauzeit. 4.3 Der AN hat die für seine Leistung erforderlichen und nach dem Vertrag von ihm geschuldeten Entwürfe / Pläne / Zeichnungen / statische Berechnungen, Massenberechnungen, Bauzeitenpläne und sonstige Unterlagen, wie z.B. Montagepläne, Berechnungen zur Dimensionierung technischer Anlagen, Ausführungs- und Werkpläne in eigener Verantwortung auf seine Kosten rechtzeitig herzustellen und dem AG zur Genehmigung vorzulegen. Diese Unterlagen sind so rechtzeitig vorzulegen, dass vor Beginn der Ausführung eine Überprüfung mit Sichtvermerk durch den AG, bzw. den vom AG beauftragten Planern, möglich ist. Die Überprüfung einschließlich des Sichtvermerkes entlastet den AN nicht von seiner Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der darin enthaltenen Angaben. 4.4 Der AN ist verpflichtet, auf eigene Kosten dem AG von den einzubauenden Materialien vor Bestellung bzw. Herstellung Muster und Proben zur Genehmigung so frühzeitig vorzulegen, dass der Baufortschritt nicht beeinträchtigt wird, desgleichen die erforderlichen Prüfzeugnisse und sonstigen Nachweise entsprechend den Normen und Bedingungen. 4.5 Benötigt der AN Aussparungen, Schlitze, Betriebseinrichtungen u. ä. oder Angaben hierzu, ist er verpflichtet, rechtzeitig oder, wenn im Vertrag besondere Fristen angegeben sind, fristgerecht die notwendigen Planunterlagen zu erstellen bzw. zu verlangen. 4.6 Die Erteilung von Auskünften und Einsichtnahmen in die Pläne und Ausschreibungsunterlagen an Dritte ist untersagt. 4.7 Etwaige Bedenken des AN gegen die vom AG vorgelegten Ausführungsunterlagen oder vorgeschriebenen oder gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die vorgesehene Art der Ausführung oder Vorarbeiten anderer Unternehmer sowie gegen Anordnungen des AG oder der Bauleitung, hat der AN dem AG unter Angaben der Gründe so rechtzeitig vor Beginn der Ausführung des Auftrages schriftlich mitzuteilen, dass durch die Prüfungen seiner Bedenken keine Verzögerung eintritt. Der AN ist verpflichtet, den AG schriftlich darauf hinzuweisen, soweit seine Fachkenntnisse zur Nachprüfung im Einzelfall nicht ausreichen. 4.8 Der AN hat, wenn die Ausführungszeichnungen von ihm zu erstellen sind, von seinen Leistungen Bestandspläne in der vom AG geforderten Anzahl anzufertigen und diese nach Fertigstellung der Arbeiten dem AG zu übergeben. Die Kosten für dreifache Fertigung sind in den Angebotspreis einzurechnen. Die Übergabe der Bestandspläne hat spätestens bei Abnahme zu erfolgen. 5. Ausführungsfristen und Vertragsstrafen 5.1 Die vereinbarten Termine für Ausführungsbeginn und Fertigstellung sowie die für bestimmte Leistungen besonders vereinbarten Zwischentermine sind verbindliche Vertragstermine i. S. von § 5 Abs. 1 VOB/B. 5.2 Der AG behält sich Terminplanänderungen im Rahmen des Gesamtterminplanes vor. Bei zeitlichen oder räumlichen Überschneidungen mehrerer gleichzeitig auszuführender Arbeiten kann die Bauleitung Unterbrechungen bestimmter Arbeiten anordnen. Solche für den AN verbindlichen Terminänderungen berechtigen den AN nicht zu Mehrforderungen, es sei denn, die Folgen der Terminänderungen belasten den AN in nicht zumutbarer Weise. 5.3 Auf Verlangen des AG ist der AN verpflichtet, unverzüglich und für den AG kostenlos einen detaillierten Arbeitsablaufplan, der die unter Ziffer 5.1 bezeichneten Vertragstermine berücksichtigt, dem AG vorzulegen, damit dieser in die Lage versetzt wird, diesen in seinem eigenen Terminplan bzw. Netzplan zu berücksichtigen. 5.4 Hält der AN durch eigenen oder ihm zuzurechnenden Verzug die Vertragstermine nicht ein, so hat er ohne weitere Mahnung seitens des AG für jeden Kalendertag der Fristüberschreitung die im Vertrag vereinbarte Vertragsstrafe zu zahlen, ohne das der AG einen Schaden nachweisen muss. Die Vertragsstrafe ist im vereinbarten Zeitpunkt der Fertigstellung fällig. Der AG ist berechtigt, die verwirkte Vertragsstrafe von Abschlagsrechnungen oder von der Schlussrechnung abzusetzen. Der AG verliert seinen Anspruch auf Leistungen der Vertragsstrafe nicht, wenn er sich deren Geltendmachung bei der Abnahme der Leistung des AN nicht ausdrücklich vorbehalten sollte; der Anspruch auf Vertragsstrafe kann längstens bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend gemacht werden. Durch die Vertragsstrafe wird die Haftung des AN für alle Schäden nicht berührt, die dem AG aus der Fristüberschreitung und insbesondere dadurch entstehen, dass der AG infolge der Verzögerung seinerseits seine terminliche Verpflichtung gegenüber dem Bauherrn nicht einhalten kann. Im übrigen gelten §§ 339-345 BGB. Soweit während der Bauzeit Terminänderungen vereinbart werden, gilt die vereinbarte Vertragsstrafe auch für die neuen Termine. Bereits verwirkte Vertragsstrafen entfallen nicht durch die Vereinbarung neuer Termine. Werden durch Verzug des AN die für seine Leistungen im Verhandlungsprotokoll vereinbarten Vertragsfristen bzw. die nachträglich einvernehmlich festgelegten Vertragsfristen überschritten, beträgt die Vertragsstrafe, soweit nichts anderes vereinbart ist, je Kalendertag der Überschreitung des Fertigstellungstermins 0,1 % der Schlussrechnungssumme (netto), bei der Überschreitung von Zwischenterminen beträgt sie je Kalendertag der Überschreitung 0,1 % des Netto-Wertes der bis zu diesem Zeitpunkt vertragsgemäß zu erbringenden Leistung. Ist die Fristüberschreitung eines Zwischentermins zugleich ursächlich für die Überschreitung nachfolgender Vertragstermine, wird der entsprechende Zeitraum bei der Berechnung der Vertragsstrafe nur einmal berücksichtigt. Maßgebend ist dabei der Zeitraum / Vertragstermin, durch dessen Überschreitung die höchste Vertragsstrafe verwirkt wird. Stellt der AN seine Leistung nach der Überschreitung eines Zwischentermins dennoch zum vereinbarten Fertigstellungstermin fertig, so bleibt die Vertragsstrafe für die Überschreitung des Zwischentermins nur dann verwirkt, wenn bereits die Überschreitung des Zwischentermins selbst für den AG mit einer Vertragsstrafe behaftet ist, der Zwischentermin für andere Leistungen des Auftraggebers oder dessen Auftraggebers wesentlich ist oder ähnlich schwerwiegende Gründe vorliegen. Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, beträgt der Höchstbetrag der Vertragsstrafe für sämtliche Terminüberschreitungen 5 % der Netto-Schlussrechnungssumme. 6. Ersatzvornahme und Kündigung, Selbstübernahme 6.1 Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, hat der AN auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Der AG ist berechtigt, bei nicht rechtzeitigem Beginn oder bei nicht zügigem Fortgang der Arbeiten und ferner bei schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannten Leistungen des AN diesem den Auftrag nach einmaliger Aufforderung mit angemessener Fristsetzung und Kündigungsandrohung ganz oder teilweise (auch in sich nicht abgeschlossene Teile einer Leistung) zu entziehen und die Arbeiten anderweitig auf Kosten des AN ausführen zu lassen. Im übrigen findet hierzu § 8 Abs.3 Nr.2 bis Nr.4 VOB/B zusätzlich Anwendung. 6.2 Nach erfolglosem Ablauf einer vom AG zur Nacherfüllung (Mangelbeseitigung) bestimmten angemessenen Frist ist der AG außerdem berechtigt, den Mangel im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des AN beseitigen zu lassen, die Vergütung zu mindern oder vom AN Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ohne dass es hierfür der ganzen oder teilweisen Kündigung des Vertrages oder einer Kündigungsandrohung bedarf. 6.3 Ist der AN wegen Arbeitskräfte- oder Materialmangels außer Stande, die Arbeiten vertragsgerecht weiterzuführen, und droht hierdurch eine Überschreitung der Fertigstellungsfristen, so ist der AG nach erfolglosem Ablauf einer vom ihm zur Erfüllung bestimmten angemessenen Frist auch ohne Teilkündigung berechtigt, die Teilleistungen selbst auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen. Dem AN stehen für die entzogenen Leistungsteile weder Vergütungs- noch Schadenersatzansprüche zu. Der AG ist jedoch berechtigt, die hieraus entstehenden Mehrkosten dem AN in Rechnung zu stellen. 7. Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten setzen eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung darüber voraus und dürfen nur auf ausdrückliche Anordnung des AG ausgeführt werden. Die entsprechenden Stundenlohnzettel müssen spätestens am nächsten Arbeitstag nach der Durchführung der örtlichen Bauleitung des AG zur Unterschrift vorgelegt werden. Die nachgewiesenen Lohnstunden werden gemäß den vereinbarten Stundensätzen vergütet. Aufsichtsstunden werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, der AG fordert ausdrücklich eine Aufsicht oder diese ist nach den Unfallverhütungsvorschriften erforderlich. Stundenlohnarbeiten sind mit den vom AG anerkannten Arbeitsnachweisen gesondert ausgewiesen und kumuliert im Rahmen der Abschlagsrechnungen und Schlussrechnung in Rechnung zu stellen. Der AG behält sich bei sämtlichen Stundenlohnarbeiten vor, festzustellen, ob es sich um vergütungspflichtige Stundenlohnarbeiten oder bereits durch vertraglich vereinbarte Preise abgedeckte Leistungen handelt. 8. Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte 8.1 Macht einer der Vertragspartner ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht geltend, so ist er verpflichtet, denjenigen Betrag zu beziffern, wegen dessen er das Recht geltend machen will. Bestreitet der andere Vertragspartner die Berechtigung der Geltendmachung des Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechts, so ist er berechtigt, die Geltendmachung durch Sicherheitsleistung in der Höhe des bezifferten Betrages abzuwenden. 8.2 Sicherheit kann geleistet werden durch Hinterlegung oder durch Stellung einer selbstschuldnerischen unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse. Der AG kann auch durch Stellung einer Sicherheitsleistung nach § 648a BGB Sicherheit leisten. 8.3 Die Kosten der Sicherheitsleistung sind im Ergebnis von den Parteien in dem Verhältnis zu tragen, in dem die Geltendmachung des Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrechts berechtigt bzw. unberechtigt war. 8.4 Die Bestimmungen der Ziffern 8.1 bis 8.3 gelten entsprechend für den Fall, dass der AN den Vertrag wegen Zahlungsverzuges des AG kündigen will und der AG den Verzug bestreitet. Der AG ist in diesem Falle berechtigt, ein etwa bestehendes Kündigungsrecht des AN durch Stellung einer Sicherheit abzuwenden. 9. Aufmaß, Vergütung, Verjährung, Abrechnung und Zahlungsbedingungen 9.1 Das Aufmass ist gemeinsam vom AG und AN anhand der Pläne und mittels örtlichen Aufmessungen vorzunehmen. Verdeckt liegende oder später nicht mehr feststellbare Leistungen sind rechtzeitig mit der Bauleitung des AG aufzumessen. Führt der AN das Aufmaß nicht rechtzeitig durch, so kann der AG die Leistungen nach der Setzung einer angemessenen Frist selbst verbindlich aufmessen. Wird der Auftrag zu einem Pauschalpreis erteilt, so erfolgt die Abrechnung ohne Aufmaß. 9.2 Mehrkostenansprüche für geänderte oder zusätzliche Leistungen muss der NU vor Beginn der Ausführung der jeweiligen Arbeiten schriftlich anzeigen. Darüber hinaus hat der AN dem AG unverzüglich ein Nachtragsangebot zu unterbreiten, welches die Kosten- und Terminfolgen geänderter oder zusätzlicher Leistungen detailliert ausweist. Der AN verpflichtet sich dabei, Einsparmöglichkeiten – auch an anderer Stelle – aufzuzeigen. Die Verpflichtung besteht auf Wunsch des AG auch bereits vor der Anordnung geänderter oder zusätzlicher Leistungen. 9.3 Der AN ist verpflichtet, sämtliche Zahlungs- und Vergütungsansprüche, insbesondere alle Werklohn-, Entschädigungs- und Schadenersatzansprüche, einschließlich aller etwaiger Auftragserweiterungen / Nachtragsbeauftragungen / geänderter und zusätzlicher Leistungen (z.B. gem. §§ 1 Nr. 3 und 1 Nr. 4 VOB/B), die er aus und im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsverhältnis gegen den AG geltend machen kann, in die von ihm aufzustellende prüfbare Schlussrechnung vollständig und vorbehaltlos aufzunehmen und unter Bezifferung des jeweiligen Forderungsbetrages entsprechend abzurechnen. Die im Sinne des § 14 VOB/B prüffähige Schlussrechnung ist 1-fach unverzüglich nach Abnahme der vertraglichen Leistung, spätestens aber innerhalb 6 Wochen danach zusammen mit den Aufmassunterlagen bzw. Messurkunden einzureichen. Wird die Schlussrechnung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist vorgelegt, kann sie auf Kosten des AN durch den AG aufgestellt werden. Die vom AG dafür in Ansatz gebrachten Kosten betragen 1% der geprüften Rechnungssumme netto und werden bei der Schlussabrechnung abgezogen. Dies gilt entsprechend für die vom AN vorzulegenden erforderlichen Aufmasse. Die Verjährung der Vergütungsansprüche des AN beginnt, soweit die ihm zur Einreichung einer prüfbaren Schlussrechnung nach § 14 Abs.4 VOB/B gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem die gesetzte Frist endet. In diesen Fällen sind die Vergütungsansprüche des AN -auch ohne Abnahme seiner Leistung- bereits fällig und entstanden, wenn der Gläubiger der Vergütungsansprüche eine Schlussrechnung hätte erteilen können. 9.4 Alle Zahlungen erfolgen bargeldlos. In jeder Rechnung sind alle bisher erbrachten Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen einzeln anzugeben. Entsprechen die Rechnungen des AN nicht den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nicht denen des Umsatzsteuergesetzes, ist der AN verpflichtet, diese zurückzunehmen und zu berichtigen bzw. korrekt auszustellen. Alle Rechnungen des AN sind auf Papier auszustellen und werden nicht auf elektronischem Wege übermittelt. 9.5 Abschlagszahlungen werden geleistet, wenn dies im Vertrag besonders vereinbart ist. Wenn Abschlagszahlungen vereinbart sind, kommen sie, soweit nicht anders festgelegt, in Höhe von 95% des Werts der jeweils nachgewiesenen Leistung monatlich zur Auszahlung. Der einbehaltene Betrag dient als Sicherheit für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung. Die Auszahlung des Einbehalts erfolgt nach Stellung der Schlussrechnung und Abnahme der Leistungen des AN durch den AG. Insoweit gilt die Regelung in § 16 Abs. 3 VOB/B. § 17 Abs. 8 Nr.1 VOB/B gilt im übrigen entsprechend. Der AN darf –bezogen auf das jeweilige Vertragsverhältnis- je Kalendermonat nur eine Abschlagsrechnung stellen. 9.6 Die Anweisung auf eine Abschlagsrechnung begründet weder ein Anerkenntnis der in Rechnung gestellten Forderung noch der angesetzten Massen. 9.7 Nach § 48 EStG ist der AG verpflichtet, auf Zahlungen für erbrachte Bauleistungen (inkl. USt.) an den AN einen Steuerabzug in Höhe von 15 % vorzunehmen und an das für den AN zuständige Finanzamt abzuführen. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Dieser Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn der AN dem AG vor Erbringung der Zahlung eine gültige Freistellungsbescheinigung des für ihn zuständigen Finanzamtes i. S. des § 48b EStG vorlegt. Sofern eine Freistellungsbescheinigung durch den AN vorgelegt wird, versichert dieser, die Freistellungsbescheinigung nicht durch unlautere Mittel oder durch falsche Angaben erwirkt zu haben. 10. Sicherheitsleistung, Kündigung 10.1 Der AN hat eine Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag inklusive geänderter und zusätzlicher Leistungen gem. §§ 1 Abs. 3 und 1 Abs. 4 VOB/B, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Mängelansprüche vor und nach Abnahme, die Rückerstattung von Überzahlungen einschließlich Zinsen, für Schadenersatz- und Minderungsansprüche und für eine etwaige Vertragsstrafe in Form einer selbstschuldnerischen, unbefristeten, unbedingten, dem deutschen Recht unterliegenden Bürgschaft zur Absicherung von Vertragserfüllungs-, Mängel- und Regressansprüchen eines in Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers zu leisten. Die Höhe der Bürgschaft beträgt, sofern nicht anders vereinbart, 5% der Netto-Auftragssumme. Die Bürgschaft muss auch der Absicherung solcher Rückgriffsansprüche des AG gegen den AN dienen, die dem AG aufgrund seiner Inanspruchnahme bei Nichtzahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer (§ 14 AEntG), bei Nichtzahlung der Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien – Urlaubskasse, ZVK – (§ 14 AEntG), bei Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (§ 28e Absätze 3a-3f SGB IV) und bei Nichtzahlung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (§ 150 Abs. 3 SGB VII) durch den AN zustehen (Freistellungsanspruch des AG). Sie ist dem AG binnen 10 Arbeitstagen nach Auftragserteilung zu übergeben. Die Bürgschaft muss dem Muster des AG entsprechen und unter Verzicht auf die Einreden der Vorausklage und der Anfechtbarkeit sowie unter Ausschluss der Hinterlegungsbefugnis ausgestellt sein. Diese Bürgschaft darf keine Bedingung enthalten, die den Bürgen zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet. In der Bürgschaft ist weiterhin aufzunehmen, dass die Verjährung der Ansprüche aus dieser Bürgschaft nicht vor der Verjährung der mit dieser Bürgschaft gesicherten Ansprüche eintritt, spätestens jedoch nach 30 Jahren nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn und die Bürgschaft mit Rückgabe der Bürgschaftsurkunde an den Bürgen erlischt. Ist eine Bürgschaftsurkunde nicht mehr auffindbar, genügt die ausdrückliche vorbehaltlose schriftliche Enthaftungserklärung des AG. Diese Bürgschaft sichert auch verjährte Mängelansprüche des AG, wenn die zu Grunde liegenden Mängel in unverjährter Zeit gerügt worden sind. Die Parteien sind sich weiterhin einig, dass Voraussetzung der Fälligkeit des Bürgschaftsanspruches eine schriftliche der Höhe nach bezifferte Inanspruchnahme des Bürgen durch den AG bzw. den Begünstigten sein soll. Es besteht zwischen AN und AG Einigkeit darüber, dass die gem. Ziff.10.1 oder gem. Ziff.13.3 gestellten Bürgschaften hinsichtlich der Mängelansprüche (für Mängel vor, bei und nach der Abnahme) auch dann haften und verwertet werden können, wenn die Abnahme nicht förmlich durchgeführt wird, sondern in anderer Weise erklärt wird, z.B. es hat eine schlüssige Abnahme stattgefunden oder der AG hat die Abnahme einfach nur einseitig erklärt. Im Übrigen werden die Voraussetzungen für die Haftung und Verwertung dieser Bürgschaften nicht berührt. Hat der AG die Sicherheit nach Ziff.10.2 oder die Bürgschaft nach Ziff.10.1 berechtigt verwertet, ist der AN bis zur erfolgten Abnahme verpflichtet, die Sicherheit bzw. Bürgschaft in der vereinbarten Höhe wiederaufzufüllen; für die Sicherheit nach Ziff.13.3 gilt nach erfolgter Abnahme bis zum Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist/en für Mängelansprüche entsprechendes 10.2 Solange der AN die Vertragserfüllungsbürgschaft nach Ziff.10.1 nicht leistet, ist der AG berechtigt, über den Einbehalt nach Ziff.9.5 hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 5% der Netto-Auftragssumme bei fälligen Forderungen einzubehalten. Der AG ist nicht verpflichtet, diesen Betrag auf ein Sperrkonto einzuzahlen; § 17 Abs.6 VOB/B ist insoweit ausgeschlossen. Wenn der AN trotz Setzung einer Nachfrist mit Kündigungsandrohung durch den AG die gem. Ziff.10.1 vereinbarte Bürgschaft nicht vorlegt, ist der AG darüber hinaus dazu berechtigt, den Vertrag mit den Rechtsfolgen des § 8 Abs. 3 VOB/B zu kündigen. 10.3 Durch die Vereinbarung eines (oder ggf. auch mehrerer) Sicherheitseinbehalte/s wird jeweils die Fälligkeit des betreffenden Teils des Werklohnes hinausgeschoben. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, trifft den AG für etwaig vereinbarte Sicherheitseinbehalte keine Vermögensbetreuungspflicht, selbst wenn ggf. der AG nach Maßgabe der vertraglichen Bedingungen verpflichtet ist, den/die Sicherheitseinbehalt/e auf ein Sperrkonto einzuzahlen. Der AG ist berechtigt, gegen einen Anspruch des AN auf Auszahlung eines Sicherheitseinbehaltes aufzurechnen oder ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln der Werkleistung geltend zu machen. Dies gilt auch für den Fall der evtl. unterbliebenen Einzahlung auf ein Sperrkonto seitens des AG. 11. Abnahme 11.1 Die Abnahme erfolgt förmlich (§ 12 Abs. 4 VOB/B). AG und AN können auf die Anwesenheit vor Ort verzichten; in diesem Fall reicht der schriftliche Austausch des beidseitig unterzeichneten Abnahmeprotokolls. Auch etwaige Teilabnahmen, Nachabnahmen und Abnahmen von Mängelbeseitigungsarbeiten erfolgen förmlich. 11.2 Die vegetationstechnischen Arbeiten werden nach dem Nachweis des Anwuchserfolges abgenommen, d.h. in der Regel nach einer Vegetationsperiode und der entsprechenden Fertigstellungspflege . 11.3 Nimmt der AG oder der Bauherr die Leistungen des AN ganz oder teilweise vor der förmlichen Abnahme zur Weiterführung der Arbeiten in Benutzung, gilt dies nicht als Abnahme. 11.4 Eine Zahlung an den AN bedeutet keine Abnahme von dessen Leistung durch den AG. Es stellt keinen Verzicht auf die förmliche Abnahme dar, wenn der AG auf die Schlussrechnung des AN eine Zahlung leistet. 11.5 Wird die Abnahme wegen wesentlicher Mängel verweigert, hat der AN nach sofortiger Beseitigung dieser Mängel die Abnahme unverzüglich erneut zu beantragen. 11.6 Verweigert der AG die Abnahme berechtigt und sind deshalb weitere Abnahmebegehungen zur Herstellung der Freiheit der geschuldeten Leistungen von wesentlichen Mängeln erforderlich, hat der Auftragnehmer die dadurch verursachten weiteren Kosten zu tragen. Dies schließt zusätzliche Aufwendungen für die örtliche Bauüberwachung und die Fachbauleitung oder für Begehungen mit Sachverständigen,dem TÜV und dem VdS etc. ein. 11.7 Spätestens bei Abnahme hat der AN sämtliche zur Erfüllung seiner Leistung notwendigen Unterlagen, insbesondere Abrechnungszeichnungen einschließlich aller Bestandszeichnungen, Atteste, Schaltbilder, Pflege-, Reinigungs- und Wartungsanweisungen sowie Bedienungsanleitungen der von ihm ausgeführten Arbeiten als Mutterpausen zzgl. je einem Satz Pausen bzw. auf Anforderung des AG auf Datenträger in von diesem vorgegebenen Datenformat, zu übergeben. Die Kosten hierfür sind mit den Einheitspreisen abgegolten. 12. Haftung Hält der AN gesetzliche oder sonstige verbindliche Vorschriften oder diesen Vertrag nicht ein, so haftet er dem AG oder Dritten für dadurch entstehende Personen-, Sach- oder Vermögensschäden. Der AN hat den in Anspruch genommenen AG von Ansprüchen Dritter freizustellen. Ein Mitverschulden des AG aufgrund einfacher Fahrlässigkeit bleibt außer Betracht, ausgenommen bei einer Verletzung wesentlicher Pflichten und ausgenommen bei der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, sowie bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung des AG oder der Erfüllungsgehilfen des AG. Der AN trägt bis zur Abnahme die Haftung für Diebstahl, Verlust oder Beschädigungen bezüglich seiner sämtlichen Leistungen. 13. Mängelansprüche, Mängelansprüchesicherheit, Rückgabe Vertragserfüllungssicherheit 13.1 Der AN ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist für Mängelansprüche hervortretenden Mängel seiner Leistung auf seine Kosten zu beseitigen. Kommt der AN der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom AG gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann dieser die Mängel auf Kosten des AN abstellen lassen. Nach einer evtl. erforderlichen Mängelbeseitigung durch den AN beginnt für diese Leistung die vertragliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche erneut nach der Abnahme durch den AG. Der AN hat im Rahmen seiner Gewährleistungsverpflichtung auf seine Kosten insbesondere auch für den Ausbau und die Entsorgung seiner fehlerhaften Bauteile/Baustoffe/Materialien einschließlich aller damit verbundenen erforderlichen Zusatzarbeiten und Kosten oder anderer notwendiger Sanierungsmaßnahmen sowie für die Lieferung und Einbau vertragsgemäßer Bauteile/Baustoffe/Materialien einschließlich aller damit verbundenen erforderlichen Zusatzarbeiten und Kosten einzustehen. Im Rahmen seiner Gewährleistungsverpflichtung hat der AN auf seine Kosten auch für die Prüfung einzustehen, ob der als Mangel gerügte Sachverhalt ein vom AN zu verantwortender Mangel darstellt. Die Regelungen über die Beweislast bleiben hiervon unberührt. Der AN ist verpflichtet, nach Beseitigung der vom AG gerügten Mängel die schriftliche Bestätigung des Bauherrn oder dessen dazu Bevollmächtigten Vertreters einzuholen, dass diese Mängel, soweit für den Bauherrn oder dessen Bevollmächtigten Vertreter erkennbar, beseitigt sind. Fehlt diese schriftliche Bestätigung, sind aber die gerügten Mängel beseitigt, kann der AG die Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung nicht verweigern. Für vom AN anerkannte Mängel ist dieser verpflichtet, deren vollständige Beseitigung nachzuweisen. 13.2 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, fünf Jahre zuzüglich sechs Monate ab Abnahme. 13.3 Als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Mängelansprüche des AG hat der AN eine selbstschuldnerische, unbefristete, unbedingte Bankbürgschaft zur Absicherung von Mängel- und Regressansprüchen in Höhe von 5 % der Netto-Schlussrechnungssumme dem AG zu übergeben. Diese Sicherheit erstreckt sich, auch soweit geänderte oder zusätzliche Leistungen gem. §§ 1 Abs. 3 und 1 Abs. 4 VOB/B betroffen sind, auf die Erfüllung sämtlicher Mängelansprüche, auf Erfüllung von Schadenersatz- und Minderungsansprüchen, auf Erfüllung der Ansprüche auf vertragsgemäße Ausführung von Restarbeiten sowie Ansprüchen auf Erstattung von Überzahlungen, jeweils zuzüglich der Zinsen. Die Bürgschaft muss im übrigen den in Ziff.10.1 Abs. 3 bis 5 genannten weiteren Bedingungen entsprechen. Die Bürgschaft muss auch der Absicherung solcher Rückgriffsansprüche des AG gegen den AN dienen, die dem AG aufgrund seiner Inanspruchnahme bei Nichtzahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer (§ 14 AEntG), bei Nichtzahlung der Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien – Urlaubskasse, ZVK – (§ 14 AEntG), bei Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (§ 28e Absätze 3a-3f SGB IV) und bei Nichtzahlung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (§ 150 Abs. 3 SGB VII) durch den AN zustehen (Freistellungsanspruch des AG). Der AG ist berechtigt, bis zur Vorlage der Bürgschaft den in Ziff.13.3 Abs.1 genannten Betrag von der Schlusszahlung einzubehalten. Hat der AN dem AG eine Bürgschaft zur Absicherung von Mängel- und Regressansprüchen zum Austausch gegen einen Sicherheitseinhalt in bar ausgehändigt, braucht der AG den Sicherheitseinbehalt trotzdem nicht auszuzahlen, wenn der AG mit Ansprüchen aus einem anderen Bauvorhaben aufrechnen kann. Wenn und soweit der AG für die Ansprüche, die in Ziff.13.3 Abs. 1 und 2 aufgeführt sind, durch einen Sicherheitseinbehalt nach Ziff.10.2 Abs.1 oder durch eine Bürgschaft nach Ziff.10.1 und/oder durch eine unter Berücksichtigung der Schlusszahlung verbleibende Sicherheit nach Ziff.9.6 bereits gesichert ist, vermindert sich entsprechend der 5 % -ige Sicherheitseinbehalt für Mängel- und Regressansprüche (Ziff.13.3 Abs.3). Ist diese Sicherung ganz oder teilweise durch Inanspruchnahme oder durch Verwertung oder durch Sicherung anderweitiger begründeter Ansprüche des AG, die unter den Sicherungszweck nach Ziff.10.1 Abs. 1 und 2 fallen, aufgezehrt oder nicht mehr als werthaltig zu betrachten, darf der AG entsprechend den Sicherheitseinbehalt für Mängel- und Regressansprüche bis zur Höhe von 5 % aus der Netto-Schlussrechnungssumme vornehmen. Die Sicherheit nach Ziff.10 sowie ein etwaig darüber hinausgehend zusätzlich berechtigt vorgenommener Einbehalt für Mängel- und Regressansprüche können nach Abnahme vom AN durch die Bürgschaft zur Absicherung von Mängel- und Regressansprüchen (Ziff.13.3 Abs.1 und 2) abgelöst werden. Das Recht des AN, die Einzahlung dieses Einbehalts für Mängelansprüche auf ein Sperrkonto zu verlangen, bleibt unberührt. Die Sicherheit für Mängel- und Regressansprüche muss erst nach Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche zurückgegeben werden. Sind verschiedene Verjährungsfristen für Mängelansprüche vereinbart, erfolgt nach deren jeweiligen Ablauf –unter Berücksichtigung der ausreichenden Sicherung der Regressansprüche- auf Antrag des AN unter Anwendung von § 18 Abs.2 Nr.2 S.2 VOB/B eine verhältnismäßige Reduzierung der Sicherheit für Mängel- und Regressansprüche. 13.4 Der AN tritt erfüllungshalber sämtliche Vertragserfüllungs- und Mängelansprüche, die dem AN im Zusammenhang mit dem vorliegenden Bauvorhaben gegenüber seinen Nachunternehmern, seinen Lieferanten und von ihm beauftragten Planern zustehen sowie seine Ansprüche, die ihm im Zusammenhang mit dem vorliegenden Bauvorhaben gegen die Haftpflichtversicherungen und Bauwesenversicherungen zustehen, aufschiebend bedingt an den AG ab, und zwar für den Fall, dass - der AN Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, oder soweit es sich um ein ausländisches Unternehmen handelt, Antrag auf Eröffnung eines dem Insolvenzverfahren gleichwertigen Verfahrens, stellt oder - das Insolvenzverfahren oder das entsprechende ausländische Verfahren eröffnet worden ist oder - das Insolvenzverfahren oder das entsprechende ausländische Verfahren mangels Masse nicht eröffnet bzw. mangels Masse wieder eingestellt worden ist oder - der AN sich mit der Erfüllung von vertraglichen Pflichten in Verzug befindet. Der AG nimmt die Abtretung hiermit an. 14. Forderungsabtretung, Aufrechnung, Presse, Schweigepflicht, Datenspeicherung Schadenersatz bei Wettbewerbsverstößen 14.1 Die Abtretung oder Verpfändung der dem AN aus diesem Auftrag erwachsenden Forderungen an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt. Gegenüber Forderungen des AG kann der AN nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 14.2 Veröffentlichungen über die Leistungen des AN oder Teile des Bauvorhabens sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Evtl. im Zusammenhang mit der Leistung bekannt werdende Betriebsgeheimnisse und vertrauliche Angaben des AG dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Im Falle eines Verstoßes hat der AG u. a. das Recht auf Schadensersatz. Für jeden Fall der vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen verpflichtet sich der AN, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der Netto- Auftragssumme, mindestens jedoch 5.000,- EURO an den AG zu bezahlen. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten. Die verwirkte Vertragsstrafe wird angerechnet. 14.3 Aufgrund des Bundesdatenschutzgesetzes ergeht an den AN der Hinweis, dass in seinem Angebot enthaltene personenbezogene Daten vom AG evtl. in Dateien gespeichert und ggf. sonst wie verarbeitet werden. Mit Abgabe des Angebots erklärt der AN hierzu seine Einwilligung, es sei denn, er widerspricht im Angebot ausdrücklich; im Falle eines solchen Widerspruchs wird der AN mit seinem Angebot ausgeschlossen. Mit Vertragsschluss erklärt sich der AN einverstanden, dass beim AG Daten über den AN über eine EDV-Anlage verarbeitet und über die Arbeit des AN Bewertungen durchgeführt werden. Auf Antrag kann der AN in seine gespeicherten Daten Einsicht nehmen. 14.4 Wenn der AN aus Anlass der Auftragsvergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung, insbesondere im Sinn von § 1 GWB darstellt, oder ergibt sich, dass von einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung in Kenntnis ihres Ursprungs bei der Preisgestaltung Gebrauch gemacht worden ist, hat er 3 % der Nettoauftragssumme an den AG zu bezahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Der Nachweis, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist, als die Vertragsstrafe oder die Pauschale, obliegt dem AN, der Nachweis eines höheren Schadens dem AG. Vorstehendes gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Den Handlungen des AN selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Sonstige Ansprüche und Rechte des AG bleiben unberührt. 15. Anwendbares Recht, sonstige Vereinbarungen 15.1 Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. 15.2 Der AN ist verpflichtet, die vom AG im Auftragsschreiben genannte Projektbezeichnung, Gewerkebezeichnung sowie Auftragnummer in sämtlichen Schriftverkehr, insbesondere auch auf seinen Rechnungen anzugeben. 15.3 Der Bestand dieses Vertrages wird nicht durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder durch Regelungslücken berührt. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung oder eine Regelungslücke durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen bzw. auszufüllen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen oder nicht getroffenen Bestimmung weitestgehend entspricht. 15.4 Leistungsort (Erfüllungsort) sowie Erfolgsort für alle Leistungen und Lieferungen des AN ist die Baustelle, und dort der Einbauort, soweit nicht anderes vereinbart ist. 15.5 Soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag, nach Wahl des AG, der Ort des Bauvorhabens bzw. der Sitz des den Auftrag vergebenden Bereiches (Niederlassung).
(in den nachstehenden Bedingungen wird die Godel Projektentwicklung GmbH als Auftraggeber [= AG] und der Bieter als Auftragnehmer [= AN] bezeichnet)
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