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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten folgende Regelungen: 1. Standardisierte Leistungsbeschreibung: Dieses Leistungsverzeichnis (LV) wurde mit der Standardisierten Leistungsbeschreibung Hochbau, Version 021 (2018), herausgegeben vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW), erstellt. 2. Unklarheiten, Widersprüche: Bei etwaigen Unklarheiten oder Widersprüchen in den Formulierungen gilt nachstehende Reihenfolge: 1. Folgetext einer Position (vor dem zugehörigen Grundtext) 2. Positionstext (vor den Vorbemerkungen) 3. Vorbemerkungen der Unterleistungsgruppe 4. Vorbemerkungen der Leistungsgruppe 5. Vorbemerkungen der Leistungsbeschreibung 3. Material/Erzeugnis/Type/Systeme: Bauprodukte (z.B. Baumaterialien, Bauelemente, Bausysteme) werden mit dem Begriff Material bezeichnet, für technische Geräte und Anlagen werden die Begriffe Erzeugnis/Type/Systeme verwendet. 4. Bieterangaben zu Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme: Die in den Bieterlücken angebotenen Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme entsprechen mindestens den in der Ausschreibung bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Anforderungen. Angebotene Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme gelten für den Fall des Zuschlages als Vertragsbestandteil. Änderungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Auf Verlangen des Auftraggebers weist der Bieter die im Leistungsverzeichnis bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Anforderungen vollständig nach (Erfüllung der Mindestqualität). 5. Beispielhaft genannte Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme: Sind im Leistungsverzeichnis zu einzelnen Positionen zusätzlich beispielhafte Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme angeführt, können in der Bieterlücke gleichwertige Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme angeboten werden. Die Kriterien der Gleichwertigkeit sind in der Position beschrieben. Setzt der Bieter in die Bieterlücke keine Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme seiner Wahl ein, gelten die beispielhaft genannten Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme als angeboten. 6. Zulassungen: Alle verwendeten Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme haben alle für den projektspezifischen Verwendungszweck erforderlichen Zulassungen oder CE-Kennzeichen. 7. Leistungsumfang: Jede Bezugnahme auf bestimmte technische Spezifikationen gilt grundsätzlich mit dem Zusatz, dass auch rechtlich zugelassene gleichwertige technische Spezifikationen vom Auftraggeber anerkannt werden, sofern die Gleichwertigkeit vom Auftragnehmer nachgewiesen wird. Alle beschriebenen Leistungen umfassen auch das Liefern der zugehörigen Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme einschließlich Abladen, Lagern und Fördern (Vertragen) bis zur Einbaustelle. Sind für die Inbetrieb- oder Ingebrauchnahme einer erbrachten Leistung besondere Überprüfungen, Befunde, Abnahmen, Betriebsanleitungen oder Dokumentationen erforderlich, sind etwaige Kosten hierfür in die Einheitspreise einkalkuliert. 8. Nur Liefern: Ist ausdrücklich nur das Liefern vereinbart, ist der Transport bis zur vereinbarten Abladestelle (Lieferadresse) und das Abladen in die Einheitspreise einkalkuliert. 9. Nur Verarbeiten oder Versetzen/Montieren: Ist ausdrücklich nur das Verarbeiten oder Versetzen/Montieren von Materialien/Erzeugnissen/Typen/Systemen vereinbart, ist das Fördern (Vertragen) von der Lagerstelle oder von der Abladestelle bis zur Einbaustelle in den jeweiligen Einheitspreis der zugehörigen Verarbeitungs- oder Versetz-/Montagepositionen einkalkuliert. 10. Geschoße: Alle Leistungen gelten ohne Unterschied der Geschoße.

Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten folgende Regelungen:

1. Standardisierte Leistungsbeschreibung:

Dieses Leistungsverzeichnis (LV) wurde mit der Standardisierten Leistungsbeschreibung Hochbau, Version 021 (2018), herausgegeben vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW), erstellt.

2. Unklarheiten, Widersprüche:

Bei etwaigen Unklarheiten oder Widersprüchen in den Formulierungen gilt nachstehende Reihenfolge:

1. Folgetext einer Position (vor dem zugehörigen Grundtext)
2. Positionstext (vor den Vorbemerkungen)
3. Vorbemerkungen der Unterleistungsgruppe
4. Vorbemerkungen der Leistungsgruppe
5. Vorbemerkungen der Leistungsbeschreibung

3. Material/Erzeugnis/Type/Systeme:

Bauprodukte (z.B. Baumaterialien, Bauelemente, Bausysteme) werden mit dem Begriff Material bezeichnet, für technische Geräte und Anlagen werden die Begriffe Erzeugnis/Type/Systeme verwendet.

4. Bieterangaben zu Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme:

Die in den Bieterlücken angebotenen Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme entsprechen mindestens den in der Ausschreibung bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Anforderungen.

Angebotene Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme gelten für den Fall des Zuschlages als Vertragsbestandteil. Änderungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

Auf Verlangen des Auftraggebers weist der Bieter die im Leistungsverzeichnis bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Anforderungen vollständig nach (Erfüllung der Mindestqualität).

5. Beispielhaft genannte Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme:

Sind im Leistungsverzeichnis zu einzelnen Positionen zusätzlich beispielhafte Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme angeführt, können in der Bieterlücke gleichwertige Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme angeboten werden. Die Kriterien der Gleichwertigkeit sind in der Position beschrieben.

Setzt der Bieter in die Bieterlücke keine Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme seiner Wahl ein, gelten die beispielhaft genannten Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme als angeboten.

6. Zulassungen:

Alle verwendeten Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme haben alle für den projektspezifischen Verwendungszweck erforderlichen Zulassungen oder CE-Kennzeichen.

7. Leistungsumfang:

Jede Bezugnahme auf bestimmte technische Spezifikationen gilt grundsätzlich mit dem Zusatz, dass auch rechtlich zugelassene gleichwertige technische Spezifikationen vom Auftraggeber anerkannt werden, sofern die Gleichwertigkeit vom Auftragnehmer nachgewiesen wird.

Alle beschriebenen Leistungen umfassen auch das Liefern der zugehörigen Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme einschließlich Abladen, Lagern und Fördern (Vertragen) bis zur Einbaustelle.

Sind für die Inbetrieb- oder Ingebrauchnahme einer erbrachten Leistung besondere Überprüfungen, Befunde, Abnahmen, Betriebsanleitungen oder Dokumentationen erforderlich, sind etwaige Kosten hierfür in die Einheitspreise einkalkuliert.

8. Nur Liefern:

Ist ausdrücklich nur das Liefern vereinbart, ist der Transport bis zur vereinbarten Abladestelle (Lieferadresse) und das Abladen in die Einheitspreise einkalkuliert.

9. Nur Verarbeiten oder Versetzen/Montieren:

Ist ausdrücklich nur das Verarbeiten oder Versetzen/Montieren von Materialien/Erzeugnissen/Typen/Systemen vereinbart, ist das Fördern (Vertragen) von der Lagerstelle oder von der Abladestelle bis zur Einbaustelle in den jeweiligen Einheitspreis der zugehörigen Verarbeitungs- oder Versetz-/Montagepositionen einkalkuliert.

10. Geschoße:

Alle Leistungen gelten ohne Unterschied der Geschoße.

00 Allgemeine Bestimmungen
00
Allgemeine Bestimmungen
00.01 Allgemeine Bestimmungen
00.01
Z
Allgemeine Bestimmungen
05 Türsysteme Wohnanlage
05
Z
Türsysteme Wohnanlage
ALLGEMEINES: Türsysteme (Elemente): In dieser Leistungsgruppe sind Türsysteme als Elemente für einen beweglichen Raumabschluss beschrieben, die aus einem glatten Türblatt (Vollbautürblatt), Holz- oder Stahlzarge, Dichtungsprofilen zwischen Türblatt und Zarge, Bändern und Schloss bestehen. Baubeschläge (Zylinder, Drücker und dergleichen) und weitere Ausstattungen sind in eigenen Positionen erfasst. Die beschriebenen Eigenschaften gelten für das ganze Türsystem (Element), auch wenn dieses in Teilen und zu verschiedenen Zeitpunkten auf die Baustelle geliefert und dort versetzt oder montiert wird. Das jeweilige Türsystem weist etwaige in Gesetzen, Verordnungen oder Normen festgelegte Kennzeichnungen auf. Zargen: Alle Zargen erfüllen mindestens die Allgemeinen Anforderungen an den Türstock oder an die Holz- und Stahlzarge gemäß ÖNORM. Das Türsystem wird ohne unteren Anschlag ausgeführt. Holztürblätter werden mit Holzzargen oder Stahlzargen ausgeführt, Stahltürblätter ausschließlich mit Stahlzargen. Nach der Art der Zarge wird zwischen Eckzargen (EZ) und Umfassungszargen (UZ) unterschieden. Der Einheitspreis von Umfassungszargen gilt ohne Unterschied der Maulweite bis 30 cm, jene der Eckzargen ohne Unterschied der Leibungstiefe. Ausführung ein-/zweiflügelig: Die Türsysteme (Elemente) sind einflügelig ausgeführt, zweiflügelige Türsysteme sind durch eine Aufzahlung geregelt. Links-/Rechtsausführung: Alle Einheitspreise gelten ohne Unterschied, ob Links- oder Rechtsausführung. Der Auftragnehmer stellt diesbezüglich zeitgerecht das Einvernehmen mit dem Auftraggeber her. ANFORDERUNGEN AN TÜREN: Beanspruchungsklassen (Allgemeine Anforderungen): Standardisierte Türsysteme werden gemäß den Anforderungen an Türen der ÖNORM B 5330-1 beschrieben und durch die zusammengefassten Beanspruchungsklassen A, B oder C definiert. Für Standard-Haus- und Laubengangtüren (in ungeschützter Lage) gilt ÖNORM B 5339. Die jeweilige Beanspruchungsklasse ist in jeder Position und als erster Buchstabe im Positionsstichwort angegeben. Feuerschutz (Besondere Anforderungen): Alle Türelemente mit Feuerschutz sind mit dem ÜA-Kennzeichen ausgestattet und werden gemäß ÖNORM mit einer Einbauanleitung vom Hersteller geliefert. Innerhalb der zulässigen Übergangsfrist können gemäß Baustoffliste ÖA anstelle der angegebenen europäischen Feuerwiderstandsklasse auch Türen mit der entsprechenden Brandwiderstandsklasse (Angabe in Klammer, z.B. T30) verwendet werden. Oberlichten (OL): Bei Oberlichten (Aufzahlungsposition) werden Zargen mit Kämpfer ausgeführt und Gläser nach Wahl des Auftragnehmers verwendet, die mindestens die selben Anforderungen wie das Türsystem erfüllen. Eine etwaige Verwendung von Sicherheitsgläsern oder sonstigen Spezialgläsern ist durch eine Aufzahlung geregelt. Die angegebene Höhe bezieht sich auf das gesamte Türsystem (einschließlich Oberlichte). Prüfwerte: Angegebene Prüfwerte (z.B. bezüglich Wärmeschutz, Schallschutz oder Einbruchshemmung) beziehen sich immer auf das 1-fügelige Türsystem mit allseitiger Dichtung, Schalldämmwerte des geprüften Systems sind im bewerteten Schalldämmmaß Rw angegeben (unterer Anschlag mit Dichtung oder Boden-Absenkdichtung als Aufzahlungsposition). Nachweise: Der Auftragnehmer weist auf Verlangen des Auftraggebers die Erfüllung der beschriebenen Anforderungen oder der Eigenschaften des Türsystems vollständig und kostenlos nach. FALZAUSBILDUNG AM TÜRBLATT: Nachstehend werden folgende Definitionen zur Unterscheidung der Ausführung des Türblattes und dessen Montage an der Zarge verwendet. Stumpfe Ausführung: Stumpfe Türen sind ohne Türblattüberschlag und mit ungefälzten Türblättern ausgeführt, die auf der Anschlagseite bündig mit dem Zargenspiegel in der Zarge montiert sind (bei Zargen mit Schattennut auch bündig mit der Wandfläche). Eine etwaige Ausführung mit allseitig (dreidimensional) einstellbaren Bändern (einstellbar bis zu 3 mm tiefer) für eine optisch bündige Montage ist als Aufzahlung geregelt (Objektbänder). Gefälzte Ausführung: Gefälzte Türen sind mit Türblattüberschlag und Türblättern mit Einfachfalz ausgeführt. Bündige Ausführung: Unter einer bündigen Ausführung werden in der Folge einfach gefälzte Türblätter verstanden, die mit allseitig (dreidimensional) einstellbaren Bändern (einstellbar bis zu 3 mm tiefer) ausgestattet sind und auf der Anschlagseite eine mit dem Zargenspiegel optisch bündige Montage erlauben (bei Zargen mit Schattennut auch bündig mit der Wandfläche). Doppelfalzausführung (doppelf.): Doppelfalztüren werden mit Überschlag und einem zweifach gefälzten Türblatt und mit zwei Dichtungsebenen ausgeführt. Dünnfalzausführung (dünnf.): Unter Dünnfalzausführung von Stahltüren wird nachstehend eine Ausführung mit einem außenliegenden dünnen Überschlag (Blechumbug) verstanden. Die beschriebene Falzausführung gilt seitlich und oben, unten wird das Türblatt stumpf ausgeführt, mit Ausnahme von Türen mit allseitig umlaufender Zarge (Aufzahlungsposition). OBERFLÄCHEN: Holztürblätter und Holzzargen: Bei Holztürblättern und Holzzargen wird zwischen folgenden Oberflächen-Ausführungen unterschieden: - Standard-furniert (z.B. mit Buche oder ähnlichem) nach Wahl des Auftragnehmers, Oberfläche farblos beschichtet (FURN) - beidseitig deckend beschichtet in einer RAL-Farbe nach Wahl des Auftraggebers aus der Standardfarbkarte des Herstellers, ohne Aufpreis (RAL) - beidseitig mit Melaminharzplatten belegt (nur bei Türblättern möglich) (MELAMIN). Stahltürblätter und Stahlzargen: Stahltürblätter und Stahlzargen, die nicht in nicht rostendem Stahl (NIRO) ausgeführt werden, sind allseitig verzinkt und werden mit der angegebenen Oberfläche (allseitig) geliefert. Folgende Oberflächenausführungen werden nachstehend unterschieden: - grundiert (GRUND) - beschichtet in einer RAL-Farbe nach Wahl des Auftraggebers aus der Standardfarbkarte des Herstellers, ohne Aufpreis (RAL) - in nicht rostendem Stahl ausgeführt (NIRO). LIEFERN, VERSETZEN, MONTIEREN: Versetzen/Montieren: Jeder Einbau von Zargen in die Wand wird im Folgenden als Versetzen, und das Einhängen und Komplettieren der Tür als Montieren bezeichnet. Holzzargen (liefern und montieren): Bei Holzzargen beinhalten die Folgetexte eines Türsystems als Leistung jeweils das Liefern, das Abladen, das Vertragen und das Versetzen in vorbereiteten Maueröffnungen. Stahlzargen (nur liefern): Die Positionen von Stahlzargen enthalten nur das Liefern und Abladen und gelten ohne Unterschied der Versetzart (Einbautechnik). Das Vertragen und Versetzen wird je nach geplanter Ausführung (mitgemauert, einbetoniert, nachträglich mit spannungsfester Hinterfüllung versetzt oder Dübelmontage in maßgenauen Öffnungen) mit eigenen Positionen aus der LG 09 geregelt. Die vorgesehene Einbautechnik ist in einer wählbaren Vorbemerkung angegeben. Die Ausführung der gelieferten Zargen entspricht der angegebenen Einbauart. Prüfpflicht vor der Montage: Vor der Montage von Türblättern prüft der Auftragnehmer, ob die Zarge richtig versetzt ist, bei Türsystemen mit Feuerschutz zusätzlich, ob die vom Hersteller beigegebene Einbauanleitung eingehalten wurde. Dabei wird auch auf die Erfordernisse der umgebenden Wandkonstruktion geachtet. Auf etwaige offensichtliche Mängel an der Zarge oder den umschließenden Bauteilen wird der Auftraggeber vor Ausführung der Montage nachweislich hingewiesen.

ALLGEMEINES:

Türsysteme (Elemente):

In dieser Leistungsgruppe sind Türsysteme als Elemente für einen beweglichen Raumabschluss beschrieben, die aus einem glatten Türblatt (Vollbautürblatt), Holz- oder Stahlzarge, Dichtungsprofilen zwischen Türblatt und Zarge, Bändern und Schloss bestehen. Baubeschläge (Zylinder, Drücker und dergleichen) und weitere Ausstattungen sind in eigenen Positionen erfasst.

Die beschriebenen Eigenschaften gelten für das ganze Türsystem (Element), auch wenn dieses in Teilen und zu verschiedenen Zeitpunkten auf die Baustelle geliefert und dort versetzt oder montiert wird.

Das jeweilige Türsystem weist etwaige in Gesetzen, Verordnungen oder Normen festgelegte Kennzeichnungen auf.

Zargen:

Alle Zargen erfüllen mindestens die Allgemeinen Anforderungen an den Türstock oder an die Holz- und Stahlzarge gemäß ÖNORM.

Das Türsystem wird ohne unteren Anschlag ausgeführt.

Holztürblätter werden mit Holzzargen oder Stahlzargen ausgeführt, Stahltürblätter ausschließlich mit Stahlzargen.

Nach der Art der Zarge wird zwischen Eckzargen (EZ) und Umfassungszargen (UZ) unterschieden.

Der Einheitspreis von Umfassungszargen gilt ohne Unterschied der Maulweite bis 30 cm, jene der Eckzargen ohne Unterschied der Leibungstiefe.

Ausführung ein-/zweiflügelig:

Die Türsysteme (Elemente) sind einflügelig ausgeführt, zweiflügelige Türsysteme sind durch eine Aufzahlung geregelt.

Links-/Rechtsausführung:

Alle Einheitspreise gelten ohne Unterschied, ob Links- oder Rechtsausführung. Der Auftragnehmer stellt diesbezüglich zeitgerecht das Einvernehmen mit dem Auftraggeber her.

ANFORDERUNGEN AN TÜREN:

Beanspruchungsklassen (Allgemeine Anforderungen):

Standardisierte Türsysteme werden gemäß den Anforderungen an Türen der ÖNORM B 5330-1 beschrieben und durch die zusammengefassten Beanspruchungsklassen A, B oder C definiert. Für Standard-Haus- und Laubengangtüren (in ungeschützter Lage) gilt ÖNORM B 5339. Die jeweilige Beanspruchungsklasse ist in jeder Position und als erster Buchstabe im Positionsstichwort angegeben.

Feuerschutz (Besondere Anforderungen):

Alle Türelemente mit Feuerschutz sind mit dem ÜA-Kennzeichen ausgestattet und werden gemäß ÖNORM mit einer Einbauanleitung vom Hersteller geliefert.

Innerhalb der zulässigen Übergangsfrist können gemäß Baustoffliste ÖA anstelle der angegebenen europäischen Feuerwiderstandsklasse auch Türen mit der entsprechenden Brandwiderstandsklasse (Angabe in Klammer, z.B. T30) verwendet werden.

Oberlichten (OL):

Bei Oberlichten (Aufzahlungsposition) werden Zargen mit Kämpfer ausgeführt und Gläser nach Wahl des Auftragnehmers verwendet, die mindestens die selben Anforderungen wie das Türsystem erfüllen. Eine etwaige Verwendung von Sicherheitsgläsern oder sonstigen Spezialgläsern ist durch eine Aufzahlung geregelt. Die angegebene Höhe bezieht sich auf das gesamte Türsystem (einschließlich Oberlichte).

Prüfwerte:

Angegebene Prüfwerte (z.B. bezüglich Wärmeschutz, Schallschutz oder Einbruchshemmung) beziehen sich immer auf das 1-fügelige Türsystem mit allseitiger Dichtung, Schalldämmwerte des geprüften Systems sind im bewerteten Schalldämmmaß Rw angegeben (unterer Anschlag mit Dichtung oder Boden-Absenkdichtung als Aufzahlungsposition).

Nachweise:

Der Auftragnehmer weist auf Verlangen des Auftraggebers die Erfüllung der beschriebenen Anforderungen oder der Eigenschaften des Türsystems vollständig und kostenlos nach.

FALZAUSBILDUNG AM TÜRBLATT:

Nachstehend werden folgende Definitionen zur Unterscheidung der Ausführung des Türblattes und dessen Montage an der Zarge verwendet.

Stumpfe Ausführung:

Stumpfe Türen sind ohne Türblattüberschlag und mit ungefälzten Türblättern ausgeführt, die auf der Anschlagseite bündig mit dem Zargenspiegel in der Zarge montiert sind (bei Zargen mit Schattennut auch bündig mit der Wandfläche). Eine etwaige Ausführung mit allseitig (dreidimensional) einstellbaren Bändern (einstellbar bis zu 3 mm tiefer) für eine optisch bündige Montage ist als Aufzahlung geregelt (Objektbänder).


Gefälzte Ausführung:

Gefälzte Türen sind mit Türblattüberschlag und Türblättern mit Einfachfalz ausgeführt.

Bündige Ausführung:

Unter einer bündigen Ausführung werden in der Folge einfach gefälzte Türblätter verstanden, die mit allseitig (dreidimensional) einstellbaren Bändern (einstellbar bis zu 3 mm tiefer) ausgestattet sind und auf der Anschlagseite eine mit dem Zargenspiegel optisch bündige Montage erlauben (bei Zargen mit Schattennut auch bündig mit der Wandfläche).

Doppelfalzausführung (doppelf.):

Doppelfalztüren werden mit Überschlag und einem zweifach gefälzten Türblatt und mit zwei Dichtungsebenen ausgeführt.

Dünnfalzausführung (dünnf.):

Unter Dünnfalzausführung von Stahltüren wird nachstehend eine Ausführung mit einem außenliegenden dünnen Überschlag (Blechumbug) verstanden.

Die beschriebene Falzausführung gilt seitlich und oben, unten wird das Türblatt stumpf ausgeführt, mit Ausnahme von Türen mit allseitig umlaufender Zarge (Aufzahlungsposition).

OBERFLÄCHEN:

Holztürblätter und Holzzargen:

Bei Holztürblättern und Holzzargen wird zwischen folgenden Oberflächen-Ausführungen unterschieden:
- Standard-furniert (z.B. mit Buche oder ähnlichem) nach Wahl des Auftragnehmers, Oberfläche farblos beschichtet (FURN)
- beidseitig deckend beschichtet in einer RAL-Farbe nach Wahl des Auftraggebers aus der Standardfarbkarte des Herstellers, ohne Aufpreis (RAL)
- beidseitig mit Melaminharzplatten belegt (nur bei Türblättern möglich) (MELAMIN).

Stahltürblätter und Stahlzargen:

Stahltürblätter und Stahlzargen, die nicht in nicht rostendem Stahl (NIRO) ausgeführt werden, sind allseitig verzinkt und werden mit der angegebenen Oberfläche (allseitig) geliefert.

Folgende Oberflächenausführungen werden nachstehend unterschieden:
- grundiert (GRUND)
- beschichtet in einer RAL-Farbe nach Wahl des Auftraggebers aus der Standardfarbkarte des Herstellers, ohne Aufpreis (RAL)
- in nicht rostendem Stahl ausgeführt (NIRO).

LIEFERN, VERSETZEN, MONTIEREN:

Versetzen/Montieren:

Jeder Einbau von Zargen in die Wand wird im Folgenden als Versetzen, und das Einhängen und Komplettieren der Tür als Montieren bezeichnet.

Holzzargen (liefern und montieren):

Bei Holzzargen beinhalten die Folgetexte eines Türsystems als Leistung jeweils das Liefern, das Abladen, das Vertragen und das Versetzen in vorbereiteten Maueröffnungen.

Stahlzargen (nur liefern):

Die Positionen von Stahlzargen enthalten nur das Liefern und Abladen und gelten ohne Unterschied der Versetzart (Einbautechnik).

Das Vertragen und Versetzen wird je nach geplanter Ausführung (mitgemauert, einbetoniert, nachträglich mit spannungsfester Hinterfüllung versetzt oder Dübelmontage in maßgenauen Öffnungen) mit eigenen Positionen aus der LG 09 geregelt.

Die vorgesehene Einbautechnik ist in einer wählbaren Vorbemerkung angegeben. Die Ausführung der gelieferten Zargen entspricht der angegebenen Einbauart.

Prüfpflicht vor der Montage:

Vor der Montage von Türblättern prüft der Auftragnehmer, ob die Zarge richtig versetzt ist, bei Türsystemen mit Feuerschutz zusätzlich, ob die vom Hersteller beigegebene Einbauanleitung eingehalten wurde. Dabei wird auch auf die Erfordernisse der umgebenden Wandkonstruktion geachtet.

Auf etwaige offensichtliche Mängel an der Zarge oder den umschließenden Bauteilen wird der Auftraggeber vor Ausführung der Montage nachweislich hingewiesen.

05.05 Innentüren
05.05
Z
Innentüren
05.06 Wohnungseingangstüren
05.06
Z
Wohnungseingangstüren
05.07 Sonstige Tischlerarbeiten
05.07
Z
Sonstige Tischlerarbeiten
90 Regie
90
Z
Regie
Dachneigung: Sämtliche Positionen gelten ohne Unterschied der Dachneigung bis 40 Grad. Gerüstungen: Schutzgerüste und Fassadengerüste werden gesondert verrechnet. Zusammenwirken auf der Baustelle: Der Auftragnehmer wird das Einvernehmen mit anderen Professionisten, die vom Auftraggeber bekanntgegeben werden, rechtzeitig herstellen und mit dem Auftraggeber abstimmen. Abkürzungen: Anstelle der Abkürzung NW für Nennweite wird gemäß ÖNORM die Abkürzung DN verwendet. Blechdicken: Es gelten Mindestblechdicken gemäß ÖNORM. Zuschnittsbreiten: 2/3-Zuschnittsbreiten werden bei verzinktem Stahlblech mit 65 cm, bei allen anderen Blecharten mit 67 cm verrechnet. Feste Verbindungen: Feste Verbindungen werden bei verzinktem Stahlblech, verzinntem Edelstahl und Kupferblech genietet und gelötet, bei Zinkblech nur gelötet, bei Aluminium und beschichtetem Blech genietet und gedichtet. Saumbleche - Winkelsäume: Die Traufenkante wird entweder in einem Saumstreifen, Einhängestreifen und/oder Haftstreifen (eigene Position) oder in einer im Gefälle geschnittenen Rinne eingehängt, der hintere Teil wird durch Nagelung befestigt. Saum-, Einhänge- und Haftstreifen: Diese werden im Abstand von 10 cm mit Nägeln auf der Unterlage versetzt befestigt. Bei Wandabdeckungen mit zwei Tropfkanten wird der Saumstreifen beidseitig montiert, wobei die innere und äußere Saumstreifenlänge addiert verrechnet wird. Dachichsen: Die Befestigung erfolgt durch Hafter. Einfassungen: Giebel-, First- und Feuermauereinfassungen (Ortgangbleche) werden an einer Seite mit einer Tropfkante ausgebildet, mit verzinkten Drahtsplinten in einem Abstand von höchstens 33 cm befestigt (Einschnitte werden gesondert verrechnet), soweit nicht ein durchgehender Einhängestreifen (Saumstreifen) ausgeschrieben ist. Die obere Kante der Einfassungen überragt die Dachdeckung. Auf der Dachseite wird ein der Dachdeckung entsprechender Wasserfalz hergestellt. Ein zusätzlich angebogener Stehfalz wird mit einer Aufzahlung verrechnet. Die Befestigung erfolgt mit Blechhaftern. Bei Schwarzdächern (Klebedächern) wird auf der Dachseite für das Ankleben der Dachabdichtung ein mindestens 15 cm breiter Streifen angebogen. Die Befestigung der Bleche auf der Dachfläche erfolgt durch Nagelung, Hafter oder Nagelung in Schlitzlöchern. Die Traufkanten von Einfassungen, Abdeckungen oder Saumblechen werden in durchgehenden Saumstreifen (eigene Position) eingehängt. Brustbleche: Brustbleche (Anschluss oder Abschlussbleche bei aufgehenden Bauteilen) werden durch Falzen oder mit einer festen Verbindung, nach Wahl des Auftragnehmers, verbunden. Die Befestigung erfolgt mit Blechhaftern oder dachseitig in durchgehenden Saumstreifen (eigene Position). Rauchfangeinfassungen: Bei Einfassungen von Rauch- oder Lüftungsfängen, Lichtkuppelkränzen, Dachfenstern und dergleichen werden die Seitenteile mit einem der Dacheindeckung entsprechenden Wasserfalz, einem die Dachdeckung überragenden Stehfalz, einem Wasserlauf und einem Wandhochzug hergestellt. Die Seitenteile werden mit dem oberen Teil durch einfache Fälze und mit dem unteren Teil durch Doppelfälze verbunden. Anstelle der Fälze darf auch eine feste Verbindung hergestellt werden. Bei Schwarzdächern (Klebedächern) werden nur feste Verbindungen ausgeführt. Auf der Dachseite wird für das Ankleben ein mindestens 15 cm breiter Streifen angebogen. Einfassungen von am First stehenden Fängen müssen nicht mit einem Stehfalz hergestellt werden. First- oder Gratbleche: Auf beiden Seiten wird ein angereifter Umschlag angebogen. Die Nähte werden dem Gefälle entsprechend überdeckt. Die Befestigung erfolgt mit Firstklammern aus verzinktem Bandeisen, mindestens 25/3 mm, mit einem der Unterkonstruktion entsprechenden Befestigungsmittel im Abstand von höchstens 1 m. Putzleiste: Die obere Kante wird aufgebogen, der gebogene Teil, auf welchem der Putz aufliegt, weist ein Gefälle nach außen auf, an die untere Kante wird ein angereifter Umschlag angebogen. Die Befestigung erfolgt mit Mauerhaken oder Nägeln nach Wahl des Auftragnehmers. Steckputzleiste (Patentputzleiste): Die obere Kante wird aufgebogen, der gebogene Teil, auf welchem der Putz aufliegt, weist ein Gefälle nach außen auf, der untere Teil wird taschenförmig ausgebildet, damit die Putzleiste auf die Einfassung aufgesteckt werden kann. Die Befestigung erfolgt mit Mauerhaken oder Nägeln nach Wahl des Auftragnehmers. Kittleiste: Die obere Kante wird in 45 Grad und 1 cm breit nach außen gebogen, an die untere Kante wird ein angereifter Umschlag angebogen, die Befestigung wird unter besonderer Berücksichtigung der Ausführungsdetails hergestellt. Die Befestigung erfolgt mit Mauerhaken oder Nägeln nach Wahl des Auftragnehmers.

Dachneigung:

Sämtliche Positionen gelten ohne Unterschied der Dachneigung bis 40 Grad.

Gerüstungen:

Schutzgerüste und Fassadengerüste werden gesondert verrechnet.

Zusammenwirken auf der Baustelle:

Der Auftragnehmer wird das Einvernehmen mit anderen Professionisten, die vom Auftraggeber bekanntgegeben werden, rechtzeitig herstellen und mit dem Auftraggeber abstimmen.

Abkürzungen:

Anstelle der Abkürzung NW für Nennweite wird gemäß ÖNORM die Abkürzung DN verwendet.

Blechdicken:

Es gelten Mindestblechdicken gemäß ÖNORM.

Zuschnittsbreiten:

2/3-Zuschnittsbreiten werden bei verzinktem Stahlblech mit 65 cm, bei allen anderen Blecharten mit 67 cm verrechnet.

Feste Verbindungen:

Feste Verbindungen werden bei verzinktem Stahlblech, verzinntem Edelstahl und Kupferblech genietet und gelötet, bei Zinkblech nur gelötet, bei Aluminium und beschichtetem Blech genietet und gedichtet.

Saumbleche - Winkelsäume:

Die Traufenkante wird entweder in einem Saumstreifen, Einhängestreifen und/oder Haftstreifen (eigene Position) oder in einer im Gefälle geschnittenen Rinne eingehängt, der hintere Teil wird durch Nagelung befestigt.

Saum-, Einhänge- und Haftstreifen:

Diese werden im Abstand von 10 cm mit Nägeln auf der Unterlage versetzt befestigt. Bei Wandabdeckungen mit zwei Tropfkanten wird der Saumstreifen beidseitig montiert, wobei die innere und äußere Saumstreifenlänge addiert verrechnet wird.

Dachichsen:

Die Befestigung erfolgt durch Hafter.

Einfassungen:

Giebel-, First- und Feuermauereinfassungen (Ortgangbleche) werden an einer Seite mit einer Tropfkante ausgebildet, mit verzinkten Drahtsplinten in einem Abstand von höchstens 33 cm befestigt (Einschnitte werden gesondert verrechnet), soweit nicht ein durchgehender Einhängestreifen (Saumstreifen) ausgeschrieben ist. Die obere Kante der Einfassungen überragt die Dachdeckung. Auf der Dachseite wird ein der Dachdeckung entsprechender Wasserfalz hergestellt. Ein zusätzlich angebogener Stehfalz wird mit einer Aufzahlung verrechnet. Die Befestigung erfolgt mit Blechhaftern. Bei Schwarzdächern (Klebedächern) wird auf der Dachseite für das Ankleben der Dachabdichtung ein mindestens 15 cm breiter Streifen angebogen.

Die Befestigung der Bleche auf der Dachfläche erfolgt durch Nagelung, Hafter oder Nagelung in Schlitzlöchern. Die Traufkanten von Einfassungen, Abdeckungen oder Saumblechen werden in durchgehenden Saumstreifen (eigene Position) eingehängt.

Brustbleche:

Brustbleche (Anschluss oder Abschlussbleche bei aufgehenden Bauteilen) werden durch Falzen oder mit einer festen Verbindung, nach Wahl des Auftragnehmers, verbunden. Die Befestigung erfolgt mit Blechhaftern oder dachseitig in durchgehenden Saumstreifen (eigene Position).

Rauchfangeinfassungen:

Bei Einfassungen von Rauch- oder Lüftungsfängen, Lichtkuppelkränzen, Dachfenstern und dergleichen werden die Seitenteile mit einem der Dacheindeckung entsprechenden Wasserfalz, einem die Dachdeckung überragenden Stehfalz, einem Wasserlauf und einem Wandhochzug hergestellt. Die Seitenteile werden mit dem oberen Teil durch einfache Fälze und mit dem unteren Teil durch Doppelfälze verbunden. Anstelle der Fälze darf auch eine feste Verbindung hergestellt werden. Bei Schwarzdächern (Klebedächern) werden nur feste Verbindungen ausgeführt. Auf der Dachseite wird für das Ankleben ein mindestens 15 cm breiter Streifen angebogen. Einfassungen von am First stehenden Fängen müssen nicht mit einem Stehfalz hergestellt werden.

First- oder Gratbleche:

Auf beiden Seiten wird ein angereifter Umschlag angebogen. Die Nähte werden dem Gefälle entsprechend überdeckt. Die Befestigung erfolgt mit Firstklammern aus verzinktem Bandeisen, mindestens 25/3 mm, mit einem der Unterkonstruktion entsprechenden Befestigungsmittel im Abstand von höchstens 1 m.

Putzleiste:

Die obere Kante wird aufgebogen, der gebogene Teil, auf welchem der Putz aufliegt, weist ein Gefälle nach außen auf, an die untere Kante wird ein angereifter Umschlag angebogen. Die Befestigung erfolgt mit Mauerhaken oder Nägeln nach Wahl des Auftragnehmers.

Steckputzleiste (Patentputzleiste):

Die obere Kante wird aufgebogen, der gebogene Teil, auf welchem der Putz aufliegt, weist ein Gefälle nach außen auf, der untere Teil wird taschenförmig ausgebildet, damit die Putzleiste auf die Einfassung aufgesteckt werden kann. Die Befestigung erfolgt mit Mauerhaken oder Nägeln nach Wahl des Auftragnehmers.

Kittleiste:

Die obere Kante wird in 45 Grad und 1 cm breit nach außen gebogen, an die untere Kante wird ein angereifter Umschlag angebogen, die Befestigung wird unter besonderer Berücksichtigung der Ausführungsdetails hergestellt. Die Befestigung erfolgt mit Mauerhaken oder Nägeln nach Wahl des Auftragnehmers.

90.90 Regieleistungen
90.90
Z
Regieleistungen