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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
00 Vortext
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Vortext
A.1.) Projektstruktur A.1.) Projektstruktur
Gegenstand der Ausschreibung sind die Ausbauarbeiten des BV Woodscarper.
Die ausgeschriebenen Arbeiten sind in 3 Lose unterteilt und umfassen folgende Leistungsbereiche des Neubaus:
- Trockenbau
- Boden
- Innentüren und Ausstattungselemente.
Es können auch einzelne Lose angeboten werden.
Das Bauvorhaben wird nach NaWo mit QNG-System zertifiziert und gem. EH40 Standard errichtet.
A.1.) Projektstruktur
A.2.) Vertragsanlagen A.2.) Vertragsanlagen
Angebotsgrundlage bildet diese Leistungsbeschreibung einschließlich aller mit der Ausschreibung bereitgestellter Planungsunterlagen gem. beiliegendem Anlagenverzeichnis.
Zum Zeitpunkt des Versandes der Vergabeunterlagen liegen einige Unterlagen noch nicht vollständig vor und sind jeweils gekennzeichnet. Diese werden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nachgeliefert.
Die Rechte und Pflichten der Vertragspartner werden vorrangig im Vertrag geregelt. Soweit der Vertrag keine speziellen Regelungen enthält, gelten die Vertragsunterlagen in absteigender Reihenfolge der Anlagen gemäß Anlagenverzeichnis.
Ohne als Anlage dem Vertrag beigefügt zu sein gelten folgende Vorschriften als vereinbart:
1. Technische Regelwerke
wie die Europäischen Normen (EN) des Europäischen Komitees für Normen (CEN) oder des Europäischen Komitees für elektrische Normung (CENELEC) sowie alle DIN-Normen des Deutschen Instituts für Normen e.V. sowie die Gelbdrucke der DIN-Normen, letztere vorrangig vor den DIN-Normen, ferner die VDI-, VDE-Vorschriften, die Einheitlichen Technischen Baubestimmungen (ETB), die Bestimmungen des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton, die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, die Bestimmungen des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs (DVGW), die von den Bauaufsichtsbehörden eingeführten Technischen Baubestimmungen des Deutschen Instituts für Normung e.V. sowie die entsprechenden Herstellerrichtlinien.
2. Anerkannten Regeln der Technik
Soweit die vorgenannten technischen Regelwerke nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, hat der AN als Mindeststandard die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Soweit die Bestimmungen dieses Vertrages und seiner Bestandteile über die anerkannten Regeln der Technik hinausgehen, hat der AN die vorrangigen Regelungen des Vertrages und seiner Bestandteile einzuhalten.
3. Weitere Vorschriften und Gesetze
Vom AN zu beachten sind weiterhin alle Vorschriften und Gesetze, insbesondere Immissionsschutzregelungen hinsichtlich Lärm, Erschütterungen, Gerüchen usw. sowie alle sonstigen behördlichen Vorschriften und Anordnungen.
4.VOB/B
Für die vom AN zu erbringenden Bauleistungen gelten ergänzend die Bestimmungen der VOB/B "Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen" in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.
5.Gesetzliche Bestimmungen
Für die sonstigen Lieferungen und Leistungen (z. B. Planungsleistungen) sowie nachrangig nach der VOB/B für die Bauleistungen des AN gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen, jedoch mit Ausnahme von §648 BGB.
6. Ausschluss Liefer- und Zahlungsbedingungen
Liefer-, Vertrags- und Zahlungsbedingungen sowie die Angebote des AN werden nicht Vertragsbestandteil.
Regelung zur Vorrangigkeit der Anlagen
Bei Widersprüchen geht die höherrangige Bestimmung der Nachrangigen vor. Ein Widerspruch liegt jedoch nicht vor, soweit die höherrangige Bestimmung lediglich allgemeine Vorgaben für die zu erbringende Leistung enthält, die durch die nachrangige Regelung konkretisiert werden. Im Zweifelsfall hat der AN dem AG den aus seiner Sicht bestehenden Widerspruch zur Entscheidung vorzulegen, wobei der AG eine Entscheidung nach billigem Ermessen trifft; in diesem Fall steht dem Auftragnehmer kein zusätzlicher Vergütungsanspruch oder Anspruch auf bzw. aus Terminverlängerung zu.
7. Urkalkulation
Ergänzend übergibt der AN dem AG unmittelbar nach Auftragserteilung eine Urkalkulation und eine, den Ergebnissen der Verhandlung angepasste Auftragskalkulation. Bei Übergabe dieser Urkalkulation ist ein Übersichtsblatt über den Aufbau der Kalkulation zu übergeben und vor Verschluss der Urkalkulation mit dem AG abzustimmen. In der Auftragskalkulation müssen folgende Kosten getrennt ausgewiesen sein:
-Summe der Einzelkosten der Teilleistung,
-Summe der Baustellengemeinkosten,
-Allgemeine Geschäftskosten,
-Wagnis und
-Gewinn.
Danach wird der Umschlag gemeinsam verschlossen, gestempelt und dem AG zur Aufbewahrung übergeben. Der AG ist berechtigt, die hinterlegte Kalkulation zur Prüfung in Anwesenheit des AN nach vorheriger Benachrichtigung zu öffnen.
A.2.) Vertragsanlagen
A.3.) Einzureichende Unterlagen zum Angebot A.3.) Einzureichende Unterlagen zum Angebot
Mit dem Angebot sind folgende Unterlagen einzureichen:
die mit Preisen und Fabrikatsangaben vollständig ausgefüllte LeistungsbeschreibungBaustelleneinrichtungsplan,Terminplan gem. Vorgaben nachfolgender Ziffer A.4.)Nebenangeboteund der Eignungsnachweis des Bieters
Mit Angebotsabgabe hat der AN zum Nachweis seiner Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit Angaben zu machen (jeweils die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit es Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind) über:
seinen Umsatz unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen AN ausgeführten Aufträgendie von ihm ausgeführten Leistungendie Zahl der jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, ggf. gegliedert nach Berufsgruppendie ihm für die Ausführung der zu vergebenden Leistung zur Verfügung stehende technische Ausrüstungdas von ihm für die Leitung und Aufsicht vorgesehene technische Personaldie Eintragung in die Handwerksrolle, das Berufsregister oder das Register der Industrie- und Handelskammer seines Sitzes oder Wohnsitzes,andere, insbesondere für die Prüfung der Fachkunde geeignete NachweiseAuf Verlangen hat der AN eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft vorzulegen. AN, die ihren Sitz nicht ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland haben, sind verpflichtet, eine Bescheinigung des für sie zuständigen Versicherungsträgers vorzulegen.
bis zur Auftragsvergabe wird der Bieter folgende Angaben ergänzend ohne weitere Anforderung einreichen:
Aufstellung der spätesten Abrufzeitpunkte für Bedarfspositionen gem. Ziffer. A.6 Schnittstellenlisteergänzende Planungen und Details
Legt der AN die geforderten Unterlagen nicht vor, so können vom AG die Termine nach billigem Ermessen nachvertraglich festgelegt werden.
A.3.) Einzureichende Unterlagen zum Angebot
A.4.) Termine und Fristen A.4.) Termine und Fristen
A.4.1.) Terminplanung
Zur Angebotsverhandlung ist ein Bauzeitenplan abzugeben, der die terminlichen Randbedingungen des Vertrages einhält und aus dem eindeutig die Bauabfolge und die Integration der verschiedenen im Leistungsumfang enthaltenen Gewerke zu erkennen ist.
Der Bauzeitenplan ist in alle wesentlichen Bauteile zu untergliedern und nach Gewerken und den Einzelleistungen zu trennen. Weiterhin hat eine Untergliederung der Arbeiten mindestens gebäudetrakt- und geschossweise mit den geplanten Arbeitsabschnitten/-takten zu erfolgen. Eine Trennung nach Gewerken (insbesondere alle Ausbaugewerke mit Einzeldauern) ist überall zu gewährleisten. Eine Terminverfolgung (Modul bei MS-Projekt oder gleichwertig) im Ist-Standlinie und Vergleich des vertraglichen Basisplans zur Prognose-Fortschreibung der Termine ist mindestens monatlich einzureichen. Die Übergabe erfolgt als pdf und im bearbeitbaren Format (vorzugsweise mpp).
Eine Terminverfolgung (Modul bei MS-Projekt oder gleichwertig) mit Ist-Standlinie und Vergleich des vertraglichen Basisplans zur Prognose-Fortschreibung der Termine ist mindestens monatlich einzureichen. Dazu ist monatlich eine schriftliche Erläuterung insbesondere mit Darstellung von erforderlichen Entscheidungen etc des AG in den nächsten 8 KW, der Erläuterung von Abweichungen der Soll-Ist-Betrachtung und Maßnahmen zur Einhaltung der Ecktermine des Rahmenterminplans einzureichen.
Die entsprechenden Vorgänge sind zu vernetzen, um eine kontinuierliche Terminverfolgung durch den AG zu ermöglichen.
A.4.2.) Vertragstermine
Die Parteien vereinbaren im Auftragsfall folgende verbindliche Vertragsfristen, sofern im Vertrag keine abweichenden Fristen vereinbart werden. In Abhängigkeit von der Erteilung der Baugenehmigung sowie der Planung wird der AG im Rahmen der Auftragsvergabe den gewünschten Baubeginntermin neu festlegen. Alle weiteren Termine passen sich entsprechend der nachfolgenden Fristen entsprechend an, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden. :
Angenommener Ausführungsbeginn gem. Deckblatt, Abruffrist 6 Wochen.
Dabei bedeutet Ausführungsbeginn der Beginn der Bauleistungen und nicht der Baustelleneinrichtung.
Die Berücksichtigung von Schlechtwettertagen erfolgt nach Ziffer B.3.20
A.4.3.) Bautagesberichte
Vom AN sind Bautagesberichte anzufertigen und dem AG wöchentlich gesammelt zu übergeben. In den Bautagesberichten sind die ausgeführten Tätigkeiten, getrennt nach Geschoss mit Angabe der Achsen, getrennt nach einzelnen Gewerken und Tätigkeiten (Anlieferung Materialien, Montieren Wände, Einbringen Estrich, Montage), aufzuführen. Des Weiteren ist täglich aufzuführen:
- Angaben über Wetter/Witterungsbedingungen und Temperatur
- die Anzahl der eingesetzten Arbeitskräften nach Firmen und Gewerken getrennt
- der wesentliche Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfangs)
- Angaben über die Arbeitszeit (Art und Umfang der täglichen Arbeiten und Leistungen)
- die eingesetzten Maschinen/Geräte
- Der AG behält sich das Recht vor, darüber hinausgehende Informationen in den Bautagesberichten vom AN kostenfrei zu fordern.
A.4.4.) Koordination der Arbeiten
Wöchentlich sind Baubesprechungen vom AN mit der der Auftraggebenden beauftragten Bauleitung sowie nach Bedarf mit den weiteren Planenden bzw. der Vertretung der Auftraggebenden durchzuführen. Zu diesen Besprechungen hat eine bevollmächtigte Vertretung des AN teilzunehmen. Regelmäßige Planungsbesprechungen werden auch durch die vom AG beauftragte Objektüberwachung anberaumt.
Zur Vorbereitung der Baubesprechung sind vom AN zwingend einen Tag vorher die "Liste der geplanten Arbeiten" gemäß von der Bauleitung vorgegebenen Muster einzureichen. In der Aufstellung sind von AN detailliert die geplanten Arbeiten, der geplante Personaleinsatz und die geplanten Fertigstellungen (jeweils unterschieden nach Gewerk und Ebene) aufzuführen. Zudem sind darin rechtzeitig, jedoch mit einer Vorausschau von 2 KW in der Aufstellung fehlende bauherrenseitige Vorleistungen, Entscheidungen oder Planungsunterlagen zu benennen.
Nicht rechtzeitig in der Vorausschau vom AN angeforderte Unterlagen, Vorleistungen und Entscheidungen berechtigen später nicht zu Behinderungsansprüchen, es sei denn, dass der AN nachweisen kann, dass diese nicht mit > 2KW erkennbar gewesen sind.
A.4.) Termine und Fristen
A.5.) Änderungs-, Sondervorschläge oder Nebenangebote A.5.) Änderungs-, Sondervorschläge oder Nebenangebote
Der AN hat die in Änderungs-, Sondervorschlägen und Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten. Änderungs-, Sondervorschläge und Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind. Sie müssen auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet sein. Varianten des AN zur ausgeschriebenen Variante müssen mit Bezug auf Gestalt, Konstruktion und Preis leicht vergleichbar angeboten werden.
Für den Fall, dass der AN vor oder nach der Beauftragung eigene Sondervorschläge bzw. Alternativen unterbreitet und diese vom AG freigegeben werden, sind die daraus resultierende Planungsleistungen inkl. möglicher Planungsfolgekosten anderer AN oder der vom AG beauftragten Planer grundsätzlich vom AN zu erbringen. Ggf. erforderliche Genehmigungen sind vom AN einzuholen (einschließlich z.B. der statischen Nachweise und Gebühren des Prüfingenieurs oder anderer Sonderfachleute und Gutachter). Die daraus resultierenden Gebühren sind durch den AN zu tragen.
Alle Änderungen gegenüber dem Leistungsverzeichnis müssen im Verhandlungsprotokoll eindeutig vereinbart werden.
Eine bloße Benennung in Angebotsanschreiben oder Eintragungen im ausgefüllten LV reichen nicht aus. Der AN ist in der Pflicht, gewünschte Änderungen im Zuge der Angebotsverhandlung zu dokumentieren.
A.5.) Änderungs-, Sondervorschläge oder Nebenangebote
A.6.) Bedarfspositionen A.6) Bedarfspositionen
Der AG behält sich das Recht vor, die vom AN angebotenen und zum Zeitpunkt der Beauftragung nicht aktivierten Leistungen (NEP) erst zu einem späteren Zeitpunkt abzurufen.
Der AN wird bis zur Beauftragung dem AG den spätesten Abruftermin unter Berücksichtigung der dafür erforderlichen Vorlaufzeiten benennen, bei der die vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermine noch sichergestellt werden können. Der AN sichert in diesem Fall zu, die Leistungen entsprechend des Angebotes zu erbringen, wenn Vorlaufzeiten für den Abruf der Planungs- und Ausführungsleistungen eingehalten werden.
A.6.) Bedarfspositionen
A.7.) Fabrikatswahl/ Fabrikatsbindung A.7.) Fabrikatswahl/ Fabrikatsbindung
Hinsichtlich der vom AN einzubauenden Qualitäten besteht keine grundsätzliche Fabrikatsfreigabe, sofern dies nicht in der Leistungsbeschreibung explizit anders beschrieben wurde.
Werden vom AN gleichwertige Fabrikate offeriert, so hat er die Gleichwertigkeit gegenüber den Bezug genommenen Fabrikaten anhand handelsüblicher Unterlagen und in Form einer jeweils speziell aufgelisteten, lückenlosen und positionsbezogenen Gegenüberstellung schriftlich nachzuweisen und dem Angebot beizufügen.
Der Nachweis der Qualitäts- und Funktionsgleichheit beim Einsatz alternativer Materialien im Zuge der Bauausführung nach der Beauftragung ist nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung durch den AG (Freigabe von Produktblättern bzw. Mustern gem. Vorgabe AG) ebenfalls möglich. Hierzu wird der AN vor Ausführung nachrichtlich die Produktdatenblätter inkl. Anlagen beim AG einreichen. Der Umfang der einzureichenden Unterlagen ist zuvor mit den Bauherrenvertretern abzustimmen. Die Freigabe des AG ist Voraussetzung für die Verwendung. Unberührt davon bleiben evtl. durchzuführende Bemusterungen. Diese werden gesondert durchgeführt und von den Planungsbeteiligten organisiert. Eine Freigabe erfolgt dann durch den AG oder den von ihm beauftragten Planer.
Für die Ausführung des Bauvorhabens gilt die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile aund Außenwandbekleidungen in Holzbauweise (MHolzBauRL 2024). Zuvor abgestimmen war eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung durch die obere Bauaufsicht, diese entfällt gemäß dem aktuellen Stand. Die Anschlüsse aller Bauteile mit Brandschutzanforderungen an Holzbauteile wie z.B. die Brettsperrholzelmente (BSP-Elemente), Holzrahmenelemente oder Holzstützen müssen entsprechend der vorliegenden gutachterlichen Stellungname und Details zur vBG ausgeführt werden, da diese die Vorhaben der MHolzBauRL abbilden. Die Planung und Ausführung des Trockenbaus hat sich zwingend an den durch den Holzbauer und die Architektur erstellten Detailzeichnungen zu richten. Sämtliche Arbeiten sind exakt nach diesen freigegebenen Ausführungsdetails umzusetzen. Die Vorgaben des Gutachten vBG sowie alle Anforderungen aus den zugehörigen Nachweisen und Richtlinien sind verbindlich einzuhalten.
Bemusterung
Die Bemusterung ist eigenverantwortlich durch den AN, in Abstimmung mit der Bauüberwachung, so zeitig und mit der nötigen Reserve zu veranlassen, dass der reibungslose Bauablauf nicht gefährdet ist.
Die Möglichkeit der mehrmaligen Ablehnung des Musters durch den AG / der Bauüberwachung, bei nicht Erreichen der geforderten Qualität, und die notwendige erneute Fertigung von Mustern muss terminlich berücksichtigt sein.
A.7.) Fabrikatswahl/ Fabrikatsbindung
A.8.) Werkstatt- und Montageplanung (WMP) A.8.) Werkstatt- und Montageplanung (WMP)
Der AN übernimmt im Rahmen seiner Leistungserbringung die Erstellung der Werkstatt- und Montageplanung.
Zur abschließenden Verhandlung übergibt der AN einen Planvorschauliste mit allen von ihm zu erbringenden Planungsunterlagen, aus dem auch die SOLL-Planliefertermine der durch den AG bereitzustellenden Planung eindeutig hervorgehen. Fehlt dieser Planlieferterminplan, hat der AG das Recht, den Planlieferterminplan nach Auftragsvergabe nach billigem Ermessen zur Sicherstellung der Vertragstermine festzulegen und als Grundlage der Leistungserbringung zu fixieren. Der AN hat innerhalb von 7 KT Zeit, einen vollständigen eigenen Plan zu erstellen.
Der Prüflauf erfolgt in der vereinbarten Prüffrist innerhalb von 10 Arbeitstagen, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden. Mit der Übergabe sichert der AN zu, dass im Rahmen der WMP die Planungs-/ Produktangaben und Schnittstellen der anderen beteiligten Firmen und Planer unter der Federführung des AN seine Leistung betreffend abgestimmt und koordiniert wurden. Dies ist durch einen entsprechenden Vermerk auf den Unterlagen zu bestätigen.
Nach Prüfung und Freigabe sind durch den AN alle Werkstattpläne gemäß den Prüfeinträgen gleichzustellen und zur Dokumentation erneut im Projektraum einzustellen. Gebaut werden darf auf der Baustelle nur nach diesen "gleichgestellten" Plänen. Die Planprüfung des AG erfolgt mit Status "A"/ "B" / "C". Dabei bedeutet:
Status "A": freigegeben ohne PrüfeeintragungenStatus "B": freigegeben mit Prüfeintragungen ==> Gleichstellung des AN ist erforderlich, keine Widervorlage.Status "C": Freigabe verweigert, Widervorlage innerhalb einer Frist von maximal 5 Tagen
Sämtliche Pläne sind vom AN gem. den Vorgaben zum Planlauf und Planübergabe zu verteilen. Planübergaben per E-Mail gelten nicht als Übergeben im Sinne des Vertrages.
A.8.) Werkstatt- und Montageplanung (WMP)
A.9.) Vorgaben zur Planungskoordination A.9.) Vorgaben zur Planungskoordination
A.9.) Vorgaben zur Planungskoordination
A.9.1.) Planlauf und Planübergabe A.9.1.) Planlauf und Planübergabe
Planübergabe
Die Projektkommunikation und Dokumentation erfolgt ausschließlich über den Projektdatenraum des AG. Der AN verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass alle Projektteilnehmenden aus dem Verantwortungsbereich des AN die Voraussetzungen zur Kommunikation über den Projektraum kennen und wahrnehmen. Der AN hat sicherzustellen, dass der Austausch aller Dokumente ausschließlich innerhalb des Projektraums erfolgt.
Der AN hat sicherzustellen, dass auf der Baustelle alle freigegebenen Pläne vorliegen. Stellt die Bauleitung fest, dass aktuelle Pläne fehlen, so kann diese umgehend zu Lasten des AN diese Pläne bestellen.
Der AN erhält keine Papierkopien vom AG.Der AN hat dem AG die freigegebene Werkstatt- und Montageplanung einfach in Papierform zur Kontrolle zu übergebenDer AN hat die Bestandsdokumentation in vorabgestimmten Aufbau geordnet (mit Inhaltsverzeichnissen, Ordnerrücken, Trennblättern etc) digital und ausgedruckt in Ordnern zu übergeben.
Planungsfortschreibungen
Für den Fall von gravierenden Änderungen auf AG-Seite erfolgt die Fortschreibung der Ausführungsplanung durch die AG-seitig Planenden. Die geänderte Planung wird dann zusammen mit einem zur Ausführung freigegebenen Änderungswunsch in die Internetplattform eingestellt mit der entsprechenden Aufforderung der Übernahme dieser Planung in die durch den AN zu erbringende Werkstatt- und Montageplanung und/oder in die Ausführung. Daraus resultierende Nachträge sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Kalendertagen unter Bezugnahme auf den jeweiligen Änderungswunsch (Angabe der Nummer des ÄW im Nachtragsangebot) beim AG und BM einzureichen.
A.9.1.) Planlauf und Planübergabe
A.9.2.) Planübergabe /-prüffristen A.9.2.) Planübergabe / -prüffristen
Die Planübergabe-, und -prüffristen sind zwischen AG und AN zur Auftragsvergabe festzulegen. Ein Vorschlag zur Aufteilung des Bauwerks in prüfbare Teilbereiche und einen Ablaufplan für die Übergabe- und Prüffristen sowohl für die Prüf- als auch die Produktionspläne sind vom AG zum Angebot zu erstellen.
A.9.2.) Planübergabe /-prüffristen
A.9.3.1) Vorgabe zur Dokumentation A.9.3.1) Vorgabe zur Dokumentation
Der AN hat sämtliche Dokumentationsunterlagen zur Ausführung seiner Leistung nach den Vorgaben des AG sortiert und vorgeprüft zur Abnahme seiner Leistung zu übergeben. Ggf. aufgrund begründeter Ausnahmen nicht zur Abnahme vorliegende Unterlagen sind einzeln aufzuführen.
Die Dokumentationsunterlagen sind nach Gewerken zu unterteilen und bestehen im Einzelnen aus:
übergeordnet
Nachunternehmerverzeichnis mit Angabe der jeweiligen GewerkeVertragsunterlagen AG - AN (Hauptauftrag, Nachtragsbeauftragungen, Abnahmeprotokoll, Schlussrechnung (wird nachgefügt)
gewerkeweise
Fachbauleitererklärung / Fachunternehmererklärung / Errichterbescheinigung / Fachunternehmererklärung nach GEGNachweise, Prüfergebnisse und Gutachten mit Übersichtsplan / Tabelle der eingebauten Bauteile pro GewerkKonformitätserklärung / Fachunternehmerübereinstimmungserklärung / Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen aller BauteileSachverständigenbescheinigungen gem. TPrüfVO / Nachweise zur Einhaltung vorgegebener Baustoff-/Bauteilqualitäten/-eigenschaften sofern erforderlichTechnische Datenblätter / Sicherheitsdatenblätter / Material-/Geräteliste aller verwendeten Materialien mit Einbauort / Materialfreigabeblätter / Produktbemusterungen aller BauteileEntsorgungshinweiseBedienungs- und Betriebsanweisungen mit Einweisungsprotokollen / Hinweise zur Bedienung sowie Inbetrieb- und Ausserbetriebnahme / Hinweise zur Betriebskontrolle und Technischen BetriebsführungWartungs- und Pflegehinweise / Instandhaltung mit Reinigungs- und Pflegehinweisen / WartungsverträgeAnlagenübersichten/-Bestandslisten / Hinweise zur Fehler- und Störungssuche bzw. Instandhaltungskataloge / PrüfbücherErsatz- und Zubehörteile / Herstellerverzeichnisse mit Aufstellung Betriebs- und Verbrauchsstoffezugehörige Planung sowie Werk-/Montageplanung des AN nach der ausgeführt wurdeTechnische Beschreibungen, Schemata mit Planverzeichnis / Anlagen-/ Funktionsbeschreibung / Ausführungspläne inkl. Montage-/ Revisionspläne / Berechnungen / Statik / Daten zur Anlagenauslegung / Listen (Türlisten, Glaslisten, etc)Dokumentation Qualitätssicherung während der Bauzeit mit Messprotokolle, z.B. Feucht-, Schall-, Dichtigkeits-, Bauteilmessungen / Fotodokumentation des AN zu verdeckten Bauteile / Bautagesberichte / Bauzustandsbesichtigungen des AN während der BauzeitVollständige Fotodokumentation aller vormontierten Bauteile nach Fertigstellung im Werk sowie vor Einbau auf der Baustelle
Die Dokumentation ist genau nach dem Inhaltsverzeichnis des AG aufzubauen und jede Anlage ist einzeln aufzuführen. Die Dokumentationsunterlagen werden vom AG nur zur Prüfung entgegengenommen, wenn auf dem Inhaltsverzeichnis jede Anlage vom verantwortlichen Bauleiter des AN geprüft und bestätigt wurde. Eine ungeprüfte und ungeordnete Unterlage wird nicht entgegengenommen. Ebenso eine Dokumentationsunterlagen bei denen mehr als 10% aller erforderlicher Unterlagen auf dem Deckblatt als fehlend vermerkt sind bzw. fehlen.
Die Dokumentation wird in gesonderter Position vergütet.
A.9.3.1) Vorgabe zur Dokumentation
A.9.3.2) Vorgabe zur Revisionsplanung A.9.3.2) Vorgabe zur Revisionsplanung
Ergänzend sind für folgende Leistungen Revisionsplanungen "as build" zu erstellen:
sämtliche Leistungen bei denen der AN aufgrund eigener Gründe von der Ausführungsplanung des AGs abgewichen ist, z.B. aufgrund von abweichenden Herstellersystemvorgabensämtliche Leistungen mit eigener Werk- und Montageplanung
Die Unterlagen sind mit allen materialtechnischen, technischen und funktionellen Angaben zu versehen und erfassen den Endzustand der ausgeführten Bauteile, Anlagen nach der Abnahme. Maßstab je nach Größe der Baubestands- bzw. Architektenzeichnungen der Ausführungsplanung maßstäblich mit eingetragenen Installationen und Einrichtungen der TGA, Vermaßung und Dimensionierung der Anlagenkomponenten und Angaben der technischen Daten wichtiger Anlagenteile.
Nicht selbst erstellte Revisionszeichnungen für spezielle Einbauteile von Unterlieferanten sind den Unterlagen beizufügen. Die endgültigen Revisionszeichnungen sind mit einem EDV- System und CAD- Zeichenprogramm anzufertigen.
A.9.3.2) Vorgabe zur Revisionsplanung
A.9.4.) Mängelmanagementsystem A.9.4.) Mängelmanagementsystem
Der AN wird Mängellisten des AG übernehmen und fortschreiben. Der AG ist nicht verpflichtet, sich auf separate Mängellisten des AN einzulassen.
Der AN ist verpflichtet, die Abarbeitung und damit verbundene Erledigung jedes Mangels schriftlich anzuzeigen bzw. im Rahmen des Mängelmanagementsystems freizumelden. Ohne schriftliche Anzeige durch den AN besteht eine Vermutung dafür, dass der Mangel / die Mängel noch vorhanden ist / sind.
A.9.4.) Mängelmanagementsystem
B.1.) Baubeschreibung B.1. Baubeschreibung
B.1.1.) Baubeschreibung Objektplanung
Neubau zweier Wohnhochhäuser in Holzbauweise "Woodscraper" auf einer gemeinsamen, zusammenhängenden Tiefgarage im neuen Quartier Hellwinkel, Wolfsburg.
Das Bauprojekt wird im Folgenden mit "WSC" bezeichnet.
Baugrundstücke sind die Grundstücke N1/12 und J2/14, Flurstücke 160/32, 160/33, 160/34 und 161/5 der Gemarkung Wolfsburg im Nelkenweg, 38446 Wolfsburg.
Das Bauvorhaben umfasst die Errichtung der zwei Hochhäuser "N1/12" und "J2/14". Die beiden Gebäude dienen dem Zweck von sozial durchmischtem, generationsübergreifendem Wohnen. Die Wohnhochhäuser stehen als Punkthochhäuser, mit rechteckiger Grundfläche und Hochhauskategorie <60m auf einer gemeinsamen, zusammenhängenden Tiefgarage. Die beiden Gebäude verfügen über je 12 Geschosse mit Flachdächern und im 12. Geschoss über eine Gemeinschaftsdachterrasse. Beide Gebäude werden als Wohnhäuser mit dem selben statischen und gestalterischen Grundprinzip errichtet, wobei sich im Erdgeschoss von Haus J2/14 eine gewerbliche Gastronomie-Nutzung sowie ein Optionsraum befinden.
Anzahl der Vollgeschosse: 11
Geschosse unter OK Gelände: 1
Dachform: Flachdach
Dächer: Brettsperrholz, mineralische Dämmung, Retentionsdach mit extensiver Begrünung
Geschossdecken: Brettsperrholz
Außenwände: Holztafelbau-Außenwände mit Mineralwolldämmung, hinterlüftete Metallfassade, Holz-Alu- Fenster und Alu-Glas-Türen; erdberührend WU Stahlbetonwände; trockenes Klinkerriemchen-System, hinterlüftet im EG
Innenwände: Strohtrockenbauwände und Gipskartonständerwände als Wohnungstrennwände
Gründung/Bodenplatte: Pfahlgründung unter Gebäuden mit WU-Beton Bodenplatte; Streifen- und Einzelfundamente aus Stahlbeton mit offenem Pflasterbelag. Auf Grund der Einrichtung einer Ring-/Flächendrainage ist eine "offene" Pflasterung der Tiefgarage zwischen den Gebäuden möglich trotz vorhandenem nachweislichen Schichtenwasser (siehe Geol. Gutachten)
Wohneinheiten gesamt: 106
davon rollstuhlgerecht umrüstbar: 13
B.1.2.) Tragwerkskonzept
siehe beilgd. Tragwerksbeschreibung zur Entwurfsplanung.
B.1.3.) Bauablauf
Die Errichtung ist in zwei Montageabschnitten (Ost- und Westhälfte) je Gebäude und je Montageabschnitt geschossweise geplant. Die Planung des tatsächlichen Montage- und Bauablaufs liegt in der Verantwortung des AN und ist mit der Bauleitung und den anderen beteiligten Gewerken präzise abzustimmen.
Der Witterungsschutz liegt in der Verantwortung des AN.
Die Sanitärzellen der Geschosse werden als fertig montierte Modulbäder angeliefert und geschossweise eingebaut. Der Einbau erfolgt geschossweise parallel mit der Errichtung des Holzbaus.
Die Außenwände sind als Holztafelbauwände mit hohem Vorfertigungsgrad geplant. Die Holztafelbauelemente umfassen jew. eine Fassadenseite einer Gebäudehälfte. Es ist geplant, die Außenwände mit eingebauten Fenstern anzuliefern und zu montieren.Die Wohngeschosse in Holzbauweise haben eine Montagezeit von ca. 5 Tagen/ Geschoss.
Die Materialen für den Ausbau (Trockenbaumaterialien) sind entsprechend geschossweise vorzukonfektionieren und dem Holzbauer zu Verfügung zu stellen, sodass dieser sie vor der Montage der nächsten Geschossdecke einheben kann.
Es ist mit mehreren Anfahrten für die Materiallieferung zu kalkulieren.
Lasten bis 500 kg/m² können auf den BSP-Decken gelagert werden, größere Punktlasten sollten, nach Abstimmung mit der Statik, über den Mittelunterzügen platziert werden.
Die Schüttung der Bodenaufbauten sollte eingeblasen werden, die Einbringart ist entsprechend in der jeweiligen Position einzupreisen.
B1.4) Brandschutz
Siehe beilgd. Brandschutzkonzept und gutachterliche Stellungnahme zur vBG (vergl. A.7).
B.1.) Baubeschreibung
B.2.) Beschreibung der örtlichen Verhältnisse gem. DIN 18299 B.2. Beschreibung der örtlichen Verhältnisse gem. DIN 18299:
1. Lage der Baustelle, Zufahrten, Zugänge:
Lage: siehe amtlicher LageplanZufahrten zum Grundstück
Das Befahren auf dem Baustellen- / Betriebsgelände und im Baubereich ist nur mit Montagefahrzeugen und für Transportvorgänge gestattet. Parken auf dem Gelände ist grundsätzlich nicht gestattet.Zugänge zum Gebäude: Jedes Gebäude hat sowohl im Norden als auch im Süden einen Haupteingang, die in das jeweilige Foyer führen. Der Zugang zum Treppenhaus erfolgt im nördlichen Eingangsbereich im Außenbereich. Die Fahrstühle sind durch das Foyer erreichbar.
2. Immissionen, besondere betriebliche Bedingungen
Lärmvermeidung
Es sind möglichst lärmarme Baumaschinen (Blauer Engel) auf der Baustelle einzusetzen.Geräuschvolle Baumaschinen sind so weit wie möglich vom Immissionsort entfernt aufzustellen und zu betreiben.Soweit der Arbeitsablauf es zulässt, sind geräuschvolle Baumaschinen (z.B. Säge- und Schneidarbeiten) in vorhandenen oder dafür hergestellten geschlossenen Räumen zu betreiben.Staubvermeidung
Staubentwicklung ist durch zusätzliche Maßnahmen zu vermeiden, wie z. B. Befeuchten von Fahrflächen, Säge-, Schneid- und Schleifgeräte mit einer geeigneten und gewarteten Staubabsaugung, ggf. Einbau von Folientüren etc.bei Erfordernis ist der Einbau von Folientüren / -abhängungen Leistungsbestandteil zur Vermeidung von StaubentwicklungBodenschutz
Der Bodenschutz ist im Hinblick auf Verunreinigungen durch Öle, Kraftstoffe, Chemikalien, Farben und weitere Belastungen durch geeignete Maßnahmen, z.B. durch Auffangwannnen, etc. einzuhalten.Das Betanken, Reparieren, Abschmieren und längere Parken von Baumaschinen und Fahrzeugen auf dem unbefestigten Grundstück ist ohne zusätzliche Sicherungs- und Auffangmaßnahmen untersagt.Sollte trotz aller Vorsorge eine Verunreinigung des Untergrundes oder eines Gewässers eintreten, so muss unverzüglich eine Meldung an die Bauleitung erfolgen.
3. Verkehrsverh. a.d. Baustelle:
sh. amtlicher Lageplan
4. Freizuhaltende Flächen:
es sind außerhalb des Bauzauns bzw. außerhalb 4m Zone an der Straße alle öffentlichen Flächen frei zu halten.
5. Nutzbarkeit vorhandener Transporteinrichtungen
Als Transportmittel stehen während der Bauzeit stehen zu Verfügung:
- 1 Kran, Lasten siehe Anlage Baustelleneinrichtung
- 1 Gerüstaufzug/ Haus
- 2 Aufzüge/ Haus als Bauaufzüge, li. Innenmaße 1,1 x 2,1m, max. Lasten 1000kg (ab Mai/ Juni 2026)
6. Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen
das Gewerk " Baustelleneinrichtung" ist verantwortlich für die Einrichtung des Bauwasser,-Stromanschlusses und Abwasserentsorgung an zentralem Ort auf der Baustelle. Alle weteren Leitungen auf der Baustelle ist in der Verantwortung des ANVom AN ist eine zentrale Materialentsorgung zu planen, einzurichten und zu unterhalten.
7. Zur Benutzung überlassene Fläche / Räume:
Als Lagerfläche ist Baufeld L2 vorgesehen siehe Baustelleneinrichtungsplan.
8. Bodenverhältnisse:
sh. Baugrundgutachten
9. Besondere umweltrechtliche Vorschriften:
NaWo mit QNG Zertifizierung ist vorgesehen. Sämtliche daraus für die Errichtung des Gebäudes resultierenden Vorgaben sind bei der Leistungserbringung durch den AN vorzusehen.
10. Vorgaben zur Entsorgung:
Das konsequente Trennen von Bauabfällen wird vorausgesetzt.
11. Schutzgebiete / Schutzzeiten:
Wasserschutzgebiet: neinSchutzzone von Bundesfernstraßen: neinLärmschutzgebiet: Allegemeines WohngebietFlugsicherungszone: nein
12. Schutzmaßnahmen:
Bäume: Nicht vorhandenSchutz von Verkehrsflächen: Verkehrsflächen müssen frei uns sauber gehalten werdenSchutzzeiten
Vor 8.00 Uhr und nach 18.00 Uhr sind weder Stemm- noch Sägearbeiten zugelassen.
13. im Baugelände vorhandene Anlagen, insbesondere Abwasser-/ Versorgungsleitungen:
Vor Beginn der Rohbauarbeiten wurde das Erdsondenfeld hergestellt.
14. Hindernisse im Bereich der Baustelle:
keine besonderen Vorgaben, Ortsbesichtigung ist zwingend auszuführen.
15. Kampfmittel:
keine vorhanden
16. Baustellenordnung:
wird AG-seitig durch den SiGeKo erstellt und ist vom AN zu beachten.
17. Schadstoffbelasungen
keine besonderen Angaben
18. Art und Zeit vom AG veranlasster Vorarbeiten
siehe Bauablaufplanung
19. Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle:
der AN hat seine Leistungserbringung eigenverantwortlich eng mit allen angrenzenden Gewerken räumlich und zeitlich so zu koordinieren, dass der schnellst mögliche Bauablauf sichergestellt wird.
B.2.) Beschreibung der örtlichen Verhältnisse gem. DIN 18299
B.3.) Angaben zur Ausführung der Leistungen nach DIN 18299 B.3. Angaben zur Ausführung der Leistungen nach DIN 18299
Sämtliche Angaben zur Ausführung der Leistung sind bei der Kalkulation der Leistungen zu berücksichtigen und in den Einheitspreisen einzukalkulieren. Die nachfolgenden Angaben nach DIN 18299 gelten für Bauarbeiten jeder Art.
B.3.1.Vorgesehene Arbeitsschritte / Arbeitsunterbrechungen
Sämtliche Leistungen sind im Rahmen der wöchentlichen Baubesprechungen mit der örtlichen Bauleitung und den anderen Gewerken auf der Baustelle abzustimmen. Dafür sind vom AN mit zweiwöchentlicher Vorrausschau (Formblatt) die vorgesehenen Leistungen zu jeder Baubesprechung einzureichen.Sofern nicht vorvertraglich vereinbart, sind daraus resultierende Kapazitätsanpassungen (Arbeitskräfte, Material, Geräte, etc.) Leistungsbestandteil und werden nicht besonders vergütet. Sofern davon abweichende kalkulationsrelevante Annahmen bestehen, ist dies vorvertraglich zu vereinbaren.Der AG behält sich vor, für Baustellenfeste (Grundsteinlegung, Richtfest, Eröffnung) Arbeitsunterbrechungen anzuordnen, die den AN zu keiner zusätzlichen Vergütung oder Bauzeitverlängerung berechtigen.
B.3.2. Besondere Erschwernisse bzgl laufendem Betrieb /Arbeiten im Bereich von Verkehrswegen
derzeit nicht vorgesehen
B.3.3. Arbeiten in kontaminierten Bereichen
derzeit nicht vorgesehen
B.3.4. Besondere Anforderungen an Baustelleneinrichtung / Entsorgung
Die Baustelleneinrichtung und die Entsorgung sämtlicher Abfälle erfolgt durch jeden AN eigenverantwortlich.
B.3.5. Besonderheiten der Regelung des Verkehrs
derzeit nicht vorgesehen
B.3.6.-3.8. Besonderheiten an Auf-/ Abbau / Mitbenutzung / Vorhaltung von Gerüsten, Hebezeugen
Die Nutzung eines bauseits vorhandenen Krans erfolgt durch den Holzbauer, dieser hebt auch gewerkfremde Materialien ein und rechnet diese mit dem AG ab. Die Nutzung ist mit 15 Arbeitstagen vorlauf mit dem Gewerk Holzbau abzustimmen.
Des weiteren steht ein Gerüstaufzug je Bauteil zur Verfügung.
Ab vrsl. Ende Juni 2026 stehen zusätzlich zwei Aufzüge pro Gebäudeteil mit lichten Innenmaßen von 1,1x2,1m als Bauaufzüge zu Verfügung mit max. Lasten von ja 1000kg. Die Aufzüge werden innen mit einer Schutzschicht ausgekleidet müssen aber sorgsam bedient werden.
B.3.9.-3.11 Mitverwendung / Anforderungen / Umweltverträglichkeit von wiederaufbereiteten (Recycling-) Stoffen / nicht genormten Stoffen und Bauteilen
derzeit nicht vorgesehen
B.3.12. Art und Umfang vom AG verlangter Eignungs- und Gütenachweise
vollständige Dokumentation aller Leistungen ist vom AN gefordert.
B.3.13.-3.14. Wiederverwendung / Entsorgung auf der Baustelle gewonnener Stoffe / Bauteile
Sämtliche abzubrechenden, zu entfernenden und auszuhebenden Materialien gehen in das Eigentum des AN über, wenn keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen werden und sind von ihm fachgerecht zu entsorgen. Entsprechende Entsorgungsnachweise sind zu sammeln und dem AG geordnet zu übergeben.
Sämtliche Arbeiten sind entsprechend allgemein geltenden Vorschriften und besonderen Anforderungen, die sich aus den Vertragsunterlagen ergeben, durchzuführen.
B.3.15.-3.16. Beistellung / Lagern / Transport von Stoffen / Bauteilen / Arbeitskräften vom AG
ist abzustimmen
B.3.18. Mitwirkung bei der Inbetriebnahme
derzeit nicht vorgesehen
B.3.19. Benutzung von Teilen der Leistung vor Abnahme
dem AG ist jederzeit Zutritt zu gewähren.
B.3.20. Übertragung der Wartung während der Verjährungsfrist für Mängelbeseitigungsansprüche.
ist abzustimmen
B.3.21. Abrechung
Stundenlohnarbeiten müssen vor der Ausführung angekündigt werden und bedürfen in jedem Fall der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. Stundenlohnnachweise müssen dem Auftraggeber bzw. der Bauleitung spätesten 3 Tage nach Ausführung zur Anerkennung vorgelegt werden, anderenfalls entsteht kein Vergütungsanspruch. Polier- und Vorarbeiterstunden werden als Aufsichtsstunden nicht bezahlt; für Mitarbeit wird Facharbeiterlohn vergütet. An- und Abfahrten, Wegekosten und Fahrzeiten werden nicht vergütet.
Die Tagelohnnachweise müssen übersichtlich und in leserlicher deutscher Schriftform abgefasst werden, sie sind fortlaufend zu nummerieren und müssen erschöpfend die Art und Dauer der ausgeführten Leistungen beschreiben sowie die angefallenen Materialien auflisten.
Die Unterzeichnung durch die örtliche Bauleitung des Bauherren stellt keinen automatischen Vergütungsanspruch dar, sondern ist die Festhaltung eines "Aufmaßes" angefallener Stunden. Die Bewertung des Vergütungsanspruches "dem Grunde nach" sowie die Berechtigung der Verrechnung nach Tagelohnsätzen erfolgt wie auch die Anerkenntnis des Vergütungsanspruches ausschließlich durch den Bauherren.
B.3.22 Winterbau / Maßnahmen bzgl. nachteiliger Witterungsverhältnisse
Sämtliche erforderlichen Winterbaumaßnahmen für einen kontinuierlichen Bauablauf gemäß den Vertragsterminen, auch bei Witterungsverhältnissen an Frosttagen (gem. nachfolgender Definition) oder bei sonstigen ungünstigen Witterungsbedingungen (Wind, Regen etc.), bei denen einzelne Bauleistungen gemäß der VOB / C nicht ausgeführt werden dürfen. Insbesondere auch Vorsorge- und Schutzmaßnahmen für das Arbeiten bei Lufttemperaturen unter +5°C sowie bei über einen Zeitraum von 48 Stunden anhaltenden Lufttemperaturen von durchschnittliche über 30° vor dem Betonieren.
Maßnahmen zum Verhindern nachteiliger Auswirkungen auf die Leistungen auf Grund von Witterungsverhältnissen, z. B. zu geringen Temperaturen, Feuchtigkeit und Nässe, Schnee und Eis, scharfer Wind, Frost, Sonneneinwirkung.
B.3.22.1. Vereinbarung zu "Frost-/Eistagen"
Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abschluss dieses Vertrages normalerweise zu rechnen war, gelten nicht als Behinderung.
Frosttage gemäß der Definition des Deutschen Wetterdienstes (DWD) gelten nicht als Behinderung, d.h., etwaige durch Frosttage hervorgerufene Einwirkungen auf den Bauablauf hat der AN entschädigungslos zu kompensieren. Sie berechtigen den AN nicht zu Bauzeitverlängerungs-, Mehrvergütungs- und Schadensersatzforderungen. Ein Frosttag ist vom DWD wie folgt definiert:
"Ein Frosttag ist ein Tag, an dem das Minimum der Lufttemperatur unterhalb des Gefrierpunktes (0,0°C) liegt (ohne Beachtung des Lufttemperatur-Maximums)."
Eistage gemäß der Definition des DWD, mit denen bei Abschluss dieses Vertrages nicht zu rechnen war, d.h.Eistage über das übliche Maß eines durchschnittlichen Winters für diese Region bzw. über die unten definierte maximale Anzahl der Tage hinaus, werden vom AG als Behinderung anerkannt. Ein Eistag ist vom DWD wie folgt definiert:
"Ein Eistag ist ein Tag, an dem das Maximum der Lufttemperatur (www.deutscher-wetterdienst.de/lexikon/index.htm?ID=L&DAT=Lufttemperatur) unterhalb des Gefrierpunktes (unter 0,0°C) liegt, d. h. es herrscht durchgehend Frost (www.deutscher-wetterdienst.de/lexikon/index.htm?ID=F&DAT=Frost)."
Bei Abschluss dieses Vertrages hat der AN pro meteorologischen Winter (Dezember, Januar, Februar) an insgesamt 12 Arbeitstagen (Montag bis Samstag) mit Eistagen zu rechnen. d.h., eine Behinderung aufgrund von Eistagen kann der AN vorbehaltlich der Regelungen im Vetrag nur geltend machen, soweit pro meteorologischen Winter (Dezember, Januar, Februar) an mehr als 12 Arbeitstagen ein Eistag gegeben war. Im Übrigen hat der AN etwaige durch Eistage hervorgerufenen Einwirkungen auf den Bauablauf entschädigungslos zu kompensieren.
Der AN ist verpflichtet, Eistage unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige erfolgt schriftlich über ein Formblatt oder durch Eintragung im Bautagebuch. Der Nachweis eines Eistages erfolgt anhand der Wetterdaten des DWD. Die Daten des DWD sind für beide Parteien verbindlich. Unterlässt der AN die Anzeige, werden diese Eistage bei der Bewertung einer Behinderung nicht berücksichtigt.
Treten die vereinbarten Eistage nicht oder nicht vollständig ein, so verbleiben die überschüssigen Eistage als "Karenztage" gem. nachfolgender Vereinbarung.
B.3.22.2. Vereinbarung zu "Karenztagen"
Behinderungen, die nicht aus der Sphäre des AN stammen, die die Arbeiten um nicht mehr als 15 Arbeitstage für die Gesamtbaumaßnahme beeinträchtigen (Karenzfrist) begründen keine Verlängerung der Ausführungszeit, Mehrvergütungs- oder Schadensersatzansprüche; insoweit hat der AG ein Karenztage-Guthaben.
Dieses Karenztage-Guthaben soll dem AG nicht bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin zustehen, weil es sonst dazu kommen könnte, dass kurz vor Fertigstellung eine erhebliche vom AG zu vertretende Behinderung eintritt, die der AN nicht mehr bis zur Fertigstellung kompensieren könnte und der AN wegen des Karenztage-Guthabens dennoch zur Einhaltung des Termins verpflichtet bliebe. Deshalb verringern sich ab Baubeginn die Karenztage automatisch je Monat um einen Tag, soweit im betreffenden Vormonat vom AG keine Karenztage zur Verhinderung einer Ausführungszeit-Verlängerung in Anspruch genommen werden mussten.
B.3.23. Toleranzen
Grundsätzlich ist bei allen auszuführenden Leistungen die jeweils höchste Toleranzebene nach DIN 18 202 "Toleranzen im Hochbau-Bauwerke" einzuhalten. Die Einhaltung der entsprechenden Toleranzen, im Einzelnen:
die Werte der DIN 18 202 Tabelle 1 Grenzabweichungen sind zu halbierendie Werte der DIN 18 202 Tabelle 2 Winkelabweichungen sind zu halbierendie Werte der DIN 18 202 Tabelle 3 Ebenheitsabweichungen sind nach Zeile 2, 4, 7, vorzunehmenB.3.24. Vermessung
Abstecken der Hauptachsen und die notwendigen Höhenfestpunkte werden bauseits eingemessen. Meterrisse im Bereich der Treppenhäuser und teilweise innerhalb der Geschossflächen gehören zum Leistungsumfang des Auftragnehmers.
B 3.25. Pandemie
Sämtliche Leistungen sind gemäß der vom entsprechenden Bundesland erlassenen Verordnungen über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung von Viren, insbesondere dem Corona-Virus zu erbringen.
B.3.) Angaben zur Ausführung der Leistungen nach DIN 18299
C.1.) ZTV Vorgaben aus Zertifizierung für "nachhaltiges Bauen" ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
Für o.g. Gebäude wird eine NaWoh-Zertifizierung, sowie eine Förderung nach QNG angestrebt. Dies bedingt hohe ökologische Anforderungen an die verwendeten Materialien und Produkte sowie an den Bauprozess. Die Anforderungen sind im Folgenden detailliert aufgeführt. Der AN ist verpflichtet, die nachfolgend beschriebenen Qualitäten zu gewährleisten und gemeinsam mit dem AG und dessen Bevollmächtigten beim Zertifizierungsprozess mitzuwirken. Die Vorgaben sind vollumfänglich umzusetzen, zu dokumentieren und dem AG bzw. dessen Bevollmächtigten zu übergeben.
Schadstoffarme Bauprodukte
Zur Sicherstellung von hohen Qualitäten im Innenraum sind ein maximaler VOC-Gehalt der Raumluft von 800 µg/m³ und ein maximaler Formaldehydgehalt von 60 µg/m³ in allen ständigen Arbeitsräumen anzustreben. Bei allen im Innenraum eingesetzten Produkten ist auf geringstmögliche VOC- und Formaldehydemissionen zu achten. Die ordnungsgemäße Umsetzung wird durch eine abschließende Raumluftmessung überprüft.
Zusätzlich gelten die im Folgenden aufgeführten Anforderungen. Diese gelten für alle Positionen des Leistungsverzeichnisses. Für alle im Folgenden aufgeführten Normen, Bezüge, Prüfsiegel etc. wird auch ein rechtsgültiger Nachweis der Gleichwertigkeit in Bezug auf den betrachteten Stoff anerkannt.
Für alle prüfrelevanten Produkte ist durch den AN ein entsprechender Nachweis vorzulegen.
A ANFORDERUNGEN AN DIE PRODUKTE nach QNG
Es dürfen nur Produkte verwendet werden, die eine hohe Gesundheits- und Umweltverträglichkeit aufweisen.
Die im Folgenden beschriebenen Anforderungen an die Produkte gelten für alle Positionen der Ausschreibung.
Schadstoffarme Bauprodukte
Alle schadstoffrelevanten Produktanforderungen sind der 11_Vorgaben QNG NaWoh/ 02_Anlagen zu entnehmen. Es dürfen nur Produkte eingesetzt werden, die die Anforderungen der Anlage_02 Anhang 313 erfüllen.
Anlagen:
Anlage_02_QNG_Handbuch_Anlage-3_Anhang-313_Schadstoffe_v1-3-korr-14.09.2023
Hiermit verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Einhaltung der QNG-Qualitätsanforderungen an die Schadstoffvermeidung. Der AN hat nach Fertigstellung seiner Leistungen deren Erfüllung schriftlich zu erklären.
Holz aus nachhaltiger Forstwirtschaft
80 % aller verbauten Hölzer, Holzprodukte und Holzwerkstoffe müssen aus nachhaltiger Forstwirtschaft stammen. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage eines FSC-, PEFC- oder Holz-von-hier-Handelszertifikates (100% Zertifikat, wenn entsprechende Produkte zur Verfügung stehen). Auf den Lieferscheinen jeder Holzposition müssen eindeutig die Herkunft des Holzes und das zugehörige Zertifikat (FSC-, PEFC- oder HOLZ VON HIER-Handelszertifikat) mit Registrierungscode zugeordnet sein. Die Lieferscheine sind dem AG einzureichen, sobald sie vorliegen.
B PRODUKTDEKLARATIONSPFLICHT
Der Auftragnehmer hat kurzfristig nach Auftragsvergabe alle zur Verwendung vorgesehenen Materialien, Produkte, Neben- und Hilfsprodukte sowie Bauelemente hinsichtlich ihrer Inhaltsstoffe bzw. Eigenschaften zu deklarieren. Dies erfolgt durch Angabe der exakten Produktbezeichnung, des Herstellers, der Produktfunktion sowie des zugehörigen technischen Datenblattes und Sicherheitsdatenblattes gemäß EG-Richtlinie 2001/58/EG an den AG bzw. Schadstoffberater. Hierzu ist die Anlage Anlage_01_WOOD_Deklarationstabellen im Reiter "Produktdeklaration" in digitaler Form auszufüllen und die entsprechenden technischen Merkblätter und Sicherheitsdatenblätter (ebenfalls in digitaler Form) beizulegen.
Dabei sind folgende Angaben zum Produkt zu machen:
Leistungsbereich / LV-Pos.-Nr.Bauteilname / EinbauortMenge / FlächenangabeProduktname / HerstellerangabeProduktfunktion / Anwendungsfall
Es gilt zusätzlich Folgendes zu beachten:
Es sind alle Produkte zu deklarieren, die in "Anlage_02_QNG_Handbuch_Anlage-3_Anhang-313_Schadstoffe_v1-3-korr-14.09.2023" aufgeführt sind.Bauprodukte der TGA wie z. B. Leuchten, Schaltzentralen, Ventilatoren etc. sind nur als gesamtes Produkt und nicht hinsichtlich Ihrer Einzelmaterialien (Kunststoffe, Metalle, Leuchtmittel etc.) zu deklarierenNicht erforderlich ist die Deklaration von Befestigungsmitteln wie z. B. Dübeln, Schrauben, Nägeln etc.Unkonfektionierte Rohmaterialien wie Sand, Kies, Stahl usw. müssen nicht deklariert werden.Bei der Verwendung vorgefertigter Bauelemente (z.B. Sanitärständersysteme, Fenster und Türen usw.) sind diese durch Angaben und Technische Merkblätter des Herstellers zu deklarieren.
Die Deklaration ist dem Auftraggeber oder dem von ihm benannten Baustoffberater in digitaler Form zur Prüfung einzureichen.
Der Einbau aller relevanten Materialien darf erst erfolgen, wenn die Freigabe durch die Baustoffberater erteilt wurde (in Form einer Freigabetabelle nach der Produktprüfung).
Darüber hinaus sind alle verbauten Hölzer, Holzprodukte und Holzwerkstoffe vor Beginn der Arbeiten hinsichtlich ihrer Zertifizierung (FSC / PEFC) mit exakter Produktbezeichnung, Mengenangabe, Herstellerangabe, Produktfunktion, Holzart, Herkunft und Angabe des zugehörigen Zertifikates zu deklarieren. Hierzu ist der Reiter "Holzdeklaration" vollständig auszufüllen und die entsprechenden Zertifikate beizulegen.
Die Deklarationen und Nachweise sind der Bauleitung in digitaler Form in der oben genannten Frist vor Einbau zu übergeben.
Anlagen:
Anlage_01_WOOD_Deklarationstabellen
- Tabellenblatt "Produktdeklaration"
- Tabellenblatt "Holzdeklaration"
Ausnahmen
Ist aus technischen und funktionalen Gründen in Ermangelung eines funktional geeigneten Produktes, das die Nachhaltigkeits-Anforderungen erfüllt, eine der genannten Produktanforderungen nicht umsetzbar, werden Ausnahmen von den Anforderungen zugelassen.
Die abweichende Produktverwendung muss vorab gegenüber der Bauleitung schriftlich begründet und unter Angabe des Produktes, der technischen Verwendung und der eingesetzten Menge dokumentiert werden. Dabei ist das Fehlen einer Produktalternative oder einer konstruktiven Alternative durch den Bieter/ Auftragnehmer dadurch zu dokumentieren, dass drei Vergleichsprodukte mit gleicher technischer Leistung vergleichend dokumentiert werden. Produktausnahmen aus rein ästhetischen oder rein auf die Baugeschwindigkeit bezogenen Gründen fallen nicht unter die Ausnahmeregelung (z.B. allgemeine Verarbeitungstemperaturen).
Verbindlichkeit
Die vom Schadstoffberater, der ee concept GmbH, freigegebenen Produkte sind verbindlich. Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, alle schadstoffrelevanten Produkte 48 Stunden vor Anlieferung beim Bauleiter anzumelden. Änderungen auch bei Nebenprodukten während der Ausführung sind rechtzeitig anzukündigen und bedürfen der Zustimmung der Bauleitung. Bei Abweichungen gilt die VOB/B §4 Pkt.6. Ausgenommen von der Deklaration sind Produktvorgaben des Architekten oder Bauherren im Rahmen der Ausschreibung.
Der Auftraggeber behält sich die Prüfung der Materialdeklarationen vor, ist jedoch nicht dazu verpflichtet. Weichen während der Ausführung vorgefundene Materialien oder Produkte erkennbar von der Produktdeklaration oder von den geforderten Produkteigenschaften oder Zertifizierungen in der zugrundeliegenden Ausschreibung ab, ist der Auftragnehmer auch dann zu einem sofortigen Austausch verpflichtet, wenn die abweichenden Produkte aus allein technischer Sicht geeignet sind. Bei Abweichungen gegenüber den deklarierten oder freigegebenen Materialien behält sich der Auftraggeber einen Schadensersatzanspruch vor.
Pflicht zur Weitergabe
Gibt der Auftragnehmer einzelne Leistungen an Subunternehmer weiter, ist er zur Weitergabe der Material- und Produktanforderungen verpflichtet. Die Forderung nach einer Deklaration der verwendeten Materialien und Produkte ist an den Subunternehmer weiterzugeben, die Deklarationen sind unverzüglich an die Bauleitung weiterzuleiten. Werden von Subunternehmern abweichende Materialien und Produkte verwendet, trägt hierfür der Auftragnehmer die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber.
C.1.) ZTV Vorgaben aus Zertifizierung für "nachhaltiges Bauen"
01 Technische Bearbeitung
01
Technische Bearbeitung
01.__.__.__.0001 Technische Bearbeitung W+M-Planung Technische Bearbeitung des nachfolgenden Leistungsumfanges bestehend aus
1) Abstimmung mit den Architekten und den weiteren fachlich Beteiligten
2) Technische Vorbereitung
3) Transport- und Montagekonzept
4) Bauablaufplan mit technischer Vorbereitung (Planung und Vorfertigung), Werkstatt- und Montageplanung, Transport, Montage aufstellen und fortzuschreiben/ zu aktualisieren
5) Qualitätssicherungsplan mit i.W. folgenden Themenkomplexen:
Verantwortliche und Vollmachten auf der Baustelle,
Gefährdungsabschätzung und Auswirkung auf Baustellentätigkeit,
Prüfplan, -umfänge, Verantwortliche für Eigen- und Kontrollprüfungen
6) Aufmaß am Bau, Dokumentation, Aufmaßpläne im erf. Maßstab
7) Baustelleneinrichtungsplan und Werkstatt- und
Montageplanung mit Detailplänen im erf. Maßstab auf Grundlage der Planung AG.
W+M-Planung bestehend i.W. aus:
- Übersichts- und Detailpläne, Verlege-, Fugen- und Elementpläne
im erf. Maßstab
- Systemschnitte/ -details und Stückzeichnungen
- Statische Berechnung gemäß Erfordernis
- Nachweis der Lastein- und Weiterleitung ins Gebäude
- Erstellen der Dokumentation mit Übersichts-, und Detailpläne im erf. Maßstab
- Details für Anschlüsse und Einbau,
dabei ist die Planung des Architekten nachzuvollziehen und in sämtlichen erforderlichen Punkten darzustellen. Die dafür benötigte Anzahl von zusätzlichen W+M-Plänen sind vom AN in der Technischen Bearbeitung mit einzukalkulieren
8) Prüfumlauf der Technischen Bearbeitung, W+M-Planung durch Planer
Hinweis:
Es sind alle Produkte mit Hersteller- und Typenangabe zu benennen die vom AN eingesetzt werden, insbesondere sind alle erforderlichen Nachweise über die Verwendbarkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarten im Zuge der Planungrechtzeitig zu erbringen, auf der Baustelle vorzuhalten und nach Abschluss der Arbeiten als Dokumentation dem AG zu übergeben.
Hinweis: Die Position gilt für alle Gewerke der 3 Lose.
01.__.__.__.0001
Technische Bearbeitung W+M-Planung
P
1,00
PSCH
01.__.__.__.0002 Dokumentation Dokumentation als Revisionsplanung die für die Erfüllung sämtlicher im LV beschriebenen Leistungen des Ausbaus, die Zusammenstellung erfolgt in Abstimmung mit dem AG, zu den Bestandsunterlagen gehören:
-Produktdatenblätter zu allen verwendeten Bauprodukten und Systemen
- bauaufsichtliche Zulassungen und Herstellerzulassungen,
- behördliche Prüfbescheinigungen und Zulassungen, Zustimmungen im Einzelfall, einschl. aller darin geforderten Anlagen´.
Vom Auftragnehmer sind alle von ihm gelieferten Produkte, die zur Sicherstellung einer dauerhaften Funktionstüchtigkeit und Lebensdauer einer regelmäßigen Wartung bedürfen Benutzerinformationen für den Auftraggeber zu erstellen, die aus Produktinformationen, Bedienungsanleitung und Wartungsanleitung, Reinigung und Pflege, sowie Instandhaltung bestehen müssen.
Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert und rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen und Prüfungen zu erfüllen.
Die Pos. beinhaltet auch die Leistungen für die Produktdeklaration lt. ZTV Vorgaben aus Zertifizierung für "nachhaltiges Bauen" für den Bereich Ausbauarbeiten.
Datenformate für Austausch und Freigabe lt.
A.9.) Vorgaben zur Planungskoordination
Hinweis: Die Position gilt für alle Gewerke der 3 Lose.
01.__.__.__.0002
Dokumentation
P
1,00
PSCH
02 Baustelleneinrichtung
02
Baustelleneinrichtung
02.__.__.__.0001 Baustelleneinrichtung Baustelleneinrichtung inkl. aller erforderlichen Geräte, Hilfsmittel, Aufenthalts- und Materialcontainer für das eigene Gewerk sofern erforderlich.
Bau-WC und Baustellensicherungen außerhalb des Gebäudes werden bauseits gestellt und sind nicht gesondert zu kalkulieren.
Baustrom und Bauwasser wird bauseits durch das Gewerk Baustelleneinrichtung gestellt und über eine Umlage abgerechnet.
Mülltrennung und -beseitigung erfolgt durch AN an über eine mit der Bauleitung abzustimmende zentrale Sammelstelle.
Einrichten, Vorhalten über die vereinbarte Leistungszeit. Mit folgenden in den Pauschalpreis einzurechnenden Leistungen:
- Schutz und Sicherheitsmaßnahmen, soweit sie im Rahmen der eigenen Leistungen erforderlich sind. Bei der Montage am Bau sind angrenzende Bauteile vor Beschädigung und Verschmutzung zu schützen.
- Arbeitsplätze, Lagerräume, Werkstatt, Magazin, Unterstelleinrichtungen
- Maschinen, Geräte, Werkzeuge
- Rollrüstungen
- Lifte, Scherenbühnen, Einbauhilfen o.ä. (Höhe Fassade ges.: 0-16,5 m; Windzone 4)
Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Die Arbeitsabläufe sind mit den Gewerken Holzbau, Fassade und TGA eng vernetzt getaktet. Weiterhin sollte ein Konzept entwickelt werden, damit die Ausbaumaterialien mit dem Kran in den Etagen deponiert werden, bevor der Holzbau die Decke schließt. Leere Geschosspläne stehen Ihnen hierzu zur Verfügung gestellt.
Hieraus folgend sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen, Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet. Für das evtl. Einsetzen bauseitiger Ankerteile sind der Bauleitung rechtzeitig die erforderlichen Ankerpläne zur Verfügung zu stellen.
Die Größe der Baustelle ist dem Baustelleneinrichtungsplan zu entnehmen.
Kalkulationshinweis:
Ein Fassadengerüst wird bauseits gestellt und kann in Absprache mit anderen Gewerken mitgenutzt werden. Die Erstellung des Gerüsts gefolgt gem. DIN18451 mit max. 30 cm Abstand zum Gebäude. Zusätzlich werden auch Konsolen angebracht. Der Abbau erfolgt geschossweise jeweils nach Fertigstellung der bauseitigen Alufassade. Das Gerüst hat eine Breite von 1m, es ist eingeschränkt mit einer Scherenbühne anfahrbar, wegen Höhenversprüungenm Landschaftsmauern und Deckenöffnungen.
Bauseits gibt es zwei Bautreppen und zusätzlich zwei Treppentürme des Gerüsts.
Ein Kran (Tragfähigkeit max. 3,6-16t bei Ausladung von 70-20m, vergl. Traglasttabelle Kran) wird vom Rohbau zur Verfügung gestellt und vom Vorgängergewerk Holzbau genutzt. Materialien können in Abstimmung mit und durch den Holzbauer angehoben werden. Die Verrechnung erfolgt Abstimmung mit Bauleitung über den AG.
Die Materiallieferungen und -einhebungen sind mit einem Vorlauf von mindestens 15 Arbeitstage mit der Gewerk Holzbau abzustimmen.
Hinweis: Diese Position gilt für alle Gewerke der angebotenen Lose.
02.__.__.__.0001
Baustelleneinrichtung
P
1,00
PSCH
02.__.__.__.0002 Baustelle räumen Baustelle von allen Geräten, Anlagen, Einrichtungen und dgl. räumen, sämtliche Verunreinigungen beseitigen.
Unterhaltung, Reinigung und Wiederinstandsetzung aller benutzten Zufahrtswege und sonstigen innerhalb und außerhalb der Baustelle in Anspruch genommenen Flächen, einschl. Beibringen der Nachweise über die ordnungsgemäße Wiederherstellung.
Die einzuholende Bescheinigung muss eine Erklärung enthalten, dass der Eigentümer oder Baulastträger bezüglich der Wiederinstandsetzung keine Forderungen gegenüber dem AG geltend macht.
Hinweis: Die Position gilt für alle Gewerke der 3 Lose.
02.__.__.__.0002
Baustelle räumen
P
1,00
PSCH
09 LOS 2 Boden
09
LOS 2 Boden
09.02 Parkett-, Holzpflasterarbeiten
09.02
Parkett-, Holzpflasterarbeiten