Doppelbodenarbeiten
Wolfsburg, Nelkenweg, Woodscraper
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
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A.1.) Projektstruktur A.1.) Projektstruktur Gegenstand der Ausschreibung sind die Ausbauarbeiten des BV Woodscarper. Die ausgeschriebenen Arbeiten sind in 3 Lose unterteilt und umfassen folgende Leistungsbereiche des Neubaus: - Trockenbau - Boden - Innentüren und Ausstattungselemente. Es können auch einzelne Lose angeboten werden. Das Bauvorhaben wird nach NaWo mit QNG-System zertifiziert und gem. EH40 Standard errichtet.
A.1.) Projektstruktur
B.1.) Baubeschreibung B.1. Baubeschreibung B.1.1.) Baubeschreibung Objektplanung Neubau zweier Wohnhochhäuser in Holzbauweise "Woodscraper" auf einer gemeinsamen, zusammenhängenden Tiefgarage im neuen Quartier Hellwinkel, Wolfsburg. Das Bauprojekt wird im Folgenden mit "WSC" bezeichnet. Baugrundstücke sind die Grundstücke N1/12 und J2/14, Flurstücke 160/32, 160/33, 160/34 und 161/5 der Gemarkung Wolfsburg im Nelkenweg, 38446 Wolfsburg. Das Bauvorhaben umfasst die Errichtung der zwei Hochhäuser "N1/12" und "J2/14". Die beiden Gebäude dienen dem Zweck von sozial durchmischtem, generationsübergreifendem Wohnen. Die Wohnhochhäuser stehen als Punkthochhäuser, mit rechteckiger Grundfläche und Hochhauskategorie <60m auf einer gemeinsamen, zusammenhängenden Tiefgarage. Die beiden Gebäude verfügen über je 12 Geschosse mit Flachdächern und im 12. Geschoss über eine Gemeinschaftsdachterrasse. Beide Gebäude werden als Wohnhäuser mit dem selben statischen und gestalterischen Grundprinzip errichtet, wobei sich im Erdgeschoss von Haus J2/14 eine gewerbliche Gastronomie-Nutzung sowie ein Optionsraum befinden. Anzahl der Vollgeschosse: 11 Geschosse unter OK Gelände: 1 Dachform: Flachdach Dächer: Brettsperrholz, mineralische Dämmung, Retentionsdach mit extensiver Begrünung Geschossdecken: Brettsperrholz Außenwände: Holztafelbau-Außenwände mit Mineralwolldämmung, hinterlüftete Metallfassade, Holz-Alu- Fenster und Alu-Glas-Türen; erdberührend WU Stahlbetonwände; trockenes Klinkerriemchen-System, hinterlüftet im EG Innenwände: Strohtrockenbauwände und Gipskartonständerwände als Wohnungstrennwände Gründung/Bodenplatte: Pfahlgründung unter Gebäuden mit WU-Beton Bodenplatte; Streifen- und Einzelfundamente aus Stahlbeton mit offenem Pflasterbelag. Auf Grund der Einrichtung einer Ring-/Flächendrainage ist eine "offene" Pflasterung der Tiefgarage zwischen den Gebäuden möglich trotz vorhandenem nachweislichen Schichtenwasser (siehe Geol. Gutachten) Wohneinheiten gesamt: 106 davon rollstuhlgerecht umrüstbar: 13 B.1.2.) Tragwerkskonzept siehe beilgd. Tragwerksbeschreibung zur Entwurfsplanung. B.1.3.) Bauablauf Die Errichtung ist in zwei Montageabschnitten (Ost- und Westhälfte) je Gebäude und je Montageabschnitt geschossweise geplant. Die Planung des tatsächlichen Montage- und Bauablaufs liegt in der Verantwortung des AN und ist mit der Bauleitung und den anderen beteiligten Gewerken präzise abzustimmen. Der Witterungsschutz liegt in der Verantwortung des AN. Die Sanitärzellen der Geschosse werden als fertig montierte Modulbäder angeliefert und geschossweise eingebaut. Der Einbau erfolgt geschossweise parallel mit der Errichtung des Holzbaus. Die Außenwände sind als Holztafelbauwände mit hohem Vorfertigungsgrad geplant. Die Holztafelbauelemente umfassen jew. eine Fassadenseite einer Gebäudehälfte. Es ist geplant, die Außenwände mit eingebauten Fenstern anzuliefern und zu montieren.Die Wohngeschosse in Holzbauweise haben eine Montagezeit von ca. 5 Tagen/ Geschoss. Die Materialen für den Ausbau (Trockenbaumaterialien) sind entsprechend geschossweise vorzukonfektionieren und dem Holzbauer zu Verfügung zu stellen, sodass dieser sie vor der Montage der nächsten Geschossdecke einheben kann. Es ist mit mehreren Anfahrten für die Materiallieferung zu kalkulieren. Lasten bis 500 kg/m² können auf den BSP-Decken gelagert werden, größere Punktlasten sollten, nach Abstimmung mit der Statik, über den Mittelunterzügen platziert werden. Die Schüttung der Bodenaufbauten sollte eingeblasen werden, die Einbringart ist entsprechend in der jeweiligen Position einzupreisen. B1.4) Brandschutz Siehe beilgd. Brandschutzkonzept und gutachterliche Stellungnahme zur vBG (vergl. A.7).
B.1.) Baubeschreibung
B.2.) Beschreibung der örtlichen Verhältnisse gem. DIN 18299 B.2. Beschreibung der örtlichen Verhältnisse gem. DIN 18299: 1. Lage der Baustelle, Zufahrten, Zugänge: Lage: siehe amtlicher Lageplan Zufahrten zum Grundstück Das Befahren auf dem Baustellen- / Betriebsgelände und im Baubereich ist nur mit Montagefahrzeugen und für Transportvorgänge gestattet. Parken auf dem Gelände ist grundsätzlich nicht gestattet. Zugänge zum Gebäude: Jedes Gebäude hat sowohl im Norden als auch im Süden einen Haupteingang, die in das jeweilige Foyer führen. Der Zugang zum Treppenhaus erfolgt im nördlichen Eingangsbereich im Außenbereich. Die Fahrstühle sind durch das Foyer erreichbar. 2. Immissionen, besondere betriebliche Bedingungen Lärmvermeidung Es sind möglichst lärmarme Baumaschinen (Blauer Engel) auf der Baustelle einzusetzen. Geräuschvolle Baumaschinen sind so weit wie möglich vom Immissionsort entfernt aufzustellen und zu betreiben. Soweit der Arbeitsablauf es zulässt, sind geräuschvolle Baumaschinen (z.B. Säge- und Schneidarbeiten) in vorhandenen oder dafür hergestellten geschlossenen Räumen zu betreiben. Staubvermeidung Staubentwicklung ist durch zusätzliche Maßnahmen zu vermeiden, wie z. B. Befeuchten von Fahrflächen, Säge-, Schneid- und Schleifgeräte mit einer geeigneten und gewarteten Staubabsaugung, ggf. Einbau von Folientüren etc. bei Erfordernis ist der Einbau von Folientüren / -abhängungen Leistungsbestandteil zur Vermeidung von Staubentwicklung Bodenschutz Der Bodenschutz ist im Hinblick auf Verunreinigungen durch Öle, Kraftstoffe, Chemikalien, Farben und weitere Belastungen durch geeignete Maßnahmen, z.B. durch Auffangwannnen, etc. einzuhalten. Das Betanken, Reparieren, Abschmieren und längere Parken von Baumaschinen und Fahrzeugen auf dem unbefestigten Grundstück ist ohne zusätzliche Sicherungs- und Auffangmaßnahmen untersagt. Sollte trotz aller Vorsorge eine Verunreinigung des Untergrundes oder eines Gewässers eintreten, so muss unverzüglich eine Meldung an die Bauleitung erfolgen. 3. Verkehrsverh. a.d. Baustelle: sh. amtlicher Lageplan 4. Freizuhaltende Flächen: es sind außerhalb des Bauzauns bzw. außerhalb 4m Zone an der Straße alle öffentlichen Flächen frei zu halten. 5. Nutzbarkeit vorhandener Transporteinrichtungen Als Transportmittel stehen während der Bauzeit stehen zu Verfügung: - 1 Kran, Lasten siehe Anlage Baustelleneinrichtung - 1 Gerüstaufzug/ Haus - 2 Aufzüge/ Haus als Bauaufzüge, li. Innenmaße 1,1 x 2,1m, max. Lasten 1000kg (ab Mai/ Juni 2026) 6. Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen das Gewerk " Baustelleneinrichtung" ist verantwortlich für die Einrichtung des Bauwasser,-Stromanschlusses und Abwasserentsorgung an zentralem Ort auf der Baustelle. Alle weteren Leitungen auf der Baustelle ist in der Verantwortung des AN Vom AN ist eine zentrale Materialentsorgung zu planen, einzurichten und zu unterhalten. 7. Zur Benutzung überlassene Fläche / Räume: Als Lagerfläche ist Baufeld L2 vorgesehen siehe Baustelleneinrichtungsplan. 8. Bodenverhältnisse: sh. Baugrundgutachten 9. Besondere umweltrechtliche Vorschriften: NaWo mit QNG Zertifizierung ist vorgesehen. Sämtliche daraus für die Errichtung des Gebäudes resultierenden Vorgaben sind bei der Leistungserbringung durch den AN vorzusehen. 10. Vorgaben zur Entsorgung: Das konsequente Trennen von Bauabfällen wird vorausgesetzt. 11. Schutzgebiete / Schutzzeiten: Wasserschutzgebiet: nein Schutzzone von Bundesfernstraßen: nein Lärmschutzgebiet: Allegemeines Wohngebiet Flugsicherungszone: nein 12. Schutzmaßnahmen: Bäume: Nicht vorhanden Schutz von Verkehrsflächen: Verkehrsflächen müssen frei uns sauber gehalten werden Schutzzeiten Vor 8.00 Uhr und nach 18.00 Uhr sind weder Stemm- noch Sägearbeiten zugelassen. 13. im Baugelände vorhandene Anlagen, insbesondere Abwasser-/ Versorgungsleitungen: Vor Beginn der Rohbauarbeiten wurde das Erdsondenfeld hergestellt. 14. Hindernisse im Bereich der Baustelle: keine besonderen Vorgaben, Ortsbesichtigung ist zwingend auszuführen. 15. Kampfmittel: keine vorhanden 16. Baustellenordnung: wird AG-seitig durch den SiGeKo erstellt und ist vom AN zu beachten. 17. Schadstoffbelasungen keine besonderen Angaben 18. Art und Zeit vom AG veranlasster Vorarbeiten siehe Bauablaufplanung 19. Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle: der AN hat seine Leistungserbringung eigenverantwortlich eng mit allen angrenzenden Gewerken räumlich und zeitlich so zu koordinieren, dass der schnellst mögliche Bauablauf sichergestellt wird.
B.2.) Beschreibung der örtlichen Verhältnisse gem. DIN 18299
B.3.) Angaben zur Ausführung der Leistungen nach DIN 18299 B.3. Angaben zur Ausführung der Leistungen nach DIN 18299 Sämtliche Angaben zur Ausführung der Leistung sind bei der Kalkulation der Leistungen zu berücksichtigen und in den Einheitspreisen einzukalkulieren. Die nachfolgenden Angaben nach DIN 18299 gelten für Bauarbeiten jeder Art. B.3.1.Vorgesehene Arbeitsschritte / Arbeitsunterbrechungen Sämtliche Leistungen sind im Rahmen der wöchentlichen Baubesprechungen mit der örtlichen Bauleitung und den anderen Gewerken auf der Baustelle abzustimmen. Dafür sind vom AN mit zweiwöchentlicher Vorrausschau (Formblatt) die vorgesehenen Leistungen zu jeder Baubesprechung einzureichen. Sofern nicht vorvertraglich vereinbart, sind daraus resultierende Kapazitätsanpassungen (Arbeitskräfte, Material, Geräte, etc.) Leistungsbestandteil und werden nicht besonders vergütet. Sofern davon abweichende kalkulationsrelevante Annahmen bestehen, ist dies vorvertraglich zu vereinbaren. Der AG behält sich vor, für Baustellenfeste (Grundsteinlegung, Richtfest, Eröffnung) Arbeitsunterbrechungen anzuordnen, die den AN zu keiner zusätzlichen Vergütung oder Bauzeitverlängerung berechtigen. B.3.2. Besondere Erschwernisse bzgl laufendem Betrieb / Arbeiten im Bereich von Verkehrswegen derzeit nicht vorgesehen B.3.3. Arbeiten in kontaminierten Bereichen derzeit nicht vorgesehen B.3.4. Besondere Anforderungen an Baustelleneinrichtung / Entsorgung Die Baustelleneinrichtung und die Entsorgung sämtlicher Abfälle erfolgt durch jeden AN eigenverantwortlich. B.3.5. Besonderheiten der Regelung des Verkehrs derzeit nicht vorgesehen B.3.6.-3.8. Besonderheiten an Auf-/ Abbau / Mitbenutzung / Vorhaltung von Gerüsten, Hebezeugen Die Nutzung eines bauseits vorhandenen Krans erfolgt durch den Holzbauer, dieser hebt auch gewerkfremde Materialien ein und rechnet diese mit dem AG ab. Die Nutzung ist mit 15 Arbeitstagen vorlauf mit dem Gewerk Holzbau abzustimmen. Des weiteren steht ein Gerüstaufzug je Bauteil zur Verfügung. Ab vrsl. Ende Juni 2026 stehen zusätzlich zwei Aufzüge pro Gebäudeteil mit lichten Innenmaßen von 1,1x2,1m als Bauaufzüge zu Verfügung mit max. Lasten von ja 1000kg. Die Aufzüge werden innen mit einer Schutzschicht ausgekleidet müssen aber sorgsam bedient werden. B.3.9.-3.11 Mitverwendung / Anforderungen / Umweltverträglichkeit von wiederaufbereiteten (Recycling-) Stoffen / nicht genormten Stoffen und Bauteilen derzeit nicht vorgesehen B.3.12. Art und Umfang vom AG verlangter Eignungs- und Gütenachweise vollständige Dokumentation aller Leistungen ist vom AN gefordert. B.3.13.-3.14. Wiederverwendung / Entsorgung auf der Baustelle gewonnener Stoffe / Bauteile Sämtliche abzubrechenden, zu entfernenden und auszuhebenden Materialien gehen in das Eigentum des AN über, wenn keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen werden und sind von ihm fachgerecht zu entsorgen. Entsprechende Entsorgungsnachweise sind zu sammeln und dem AG geordnet zu übergeben. Sämtliche Arbeiten sind entsprechend allgemein geltenden Vorschriften und besonderen Anforderungen, die sich aus den Vertragsunterlagen ergeben, durchzuführen. B.3.15.-3.16. Beistellung / Lagern / Transport von Stoffen / Bauteilen / Arbeitskräften vom AG ist abzustimmen B.3.18. Mitwirkung bei der Inbetriebnahme derzeit nicht vorgesehen B.3.19. Benutzung von Teilen der Leistung vor Abnahme dem AG ist jederzeit Zutritt zu gewähren. B.3.20. Übertragung der Wartung während der Verjährungsfrist für Mängelbeseitigungsansprüche. ist abzustimmen B.3.21. Abrechung Stundenlohnarbeiten müssen vor der Ausführung angekündigt werden und bedürfen in jedem Fall der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. Stundenlohnnachweise müssen dem Auftraggeber bzw. der Bauleitung spätesten 3 Tage nach Ausführung zur Anerkennung vorgelegt werden, anderenfalls entsteht kein Vergütungsanspruch. Polier- und Vorarbeiterstunden werden als Aufsichtsstunden nicht bezahlt; für Mitarbeit wird Facharbeiterlohn vergütet. An- und Abfahrten, Wegekosten und Fahrzeiten werden nicht vergütet. Die Tagelohnnachweise müssen übersichtlich und in leserlicher deutscher Schriftform abgefasst werden, sie sind fortlaufend zu nummerieren und müssen erschöpfend die Art und Dauer der ausgeführten Leistungen beschreiben sowie die angefallenen Materialien auflisten. Die Unterzeichnung durch die örtliche Bauleitung des Bauherren stellt keinen automatischen Vergütungsanspruch dar, sondern ist die Festhaltung eines "Aufmaßes" angefallener Stunden. Die Bewertung des Vergütungsanspruches "dem Grunde nach" sowie die Berechtigung der Verrechnung nach Tagelohnsätzen erfolgt wie auch die Anerkenntnis des Vergütungsanspruches ausschließlich durch den Bauherren. B.3.22 Winterbau / Maßnahmen bzgl. nachteiliger Witterungsverhältnisse Sämtliche erforderlichen Winterbaumaßnahmen für einen kontinuierlichen Bauablauf gemäß den Vertragsterminen, auch bei Witterungsverhältnissen an Frosttagen (gem. nachfolgender Definition) oder bei sonstigen ungünstigen Witterungsbedingungen (Wind, Regen etc.), bei denen einzelne Bauleistungen gemäß der VOB / C nicht ausgeführt werden dürfen. Insbesondere auch Vorsorge- und Schutzmaßnahmen für das Arbeiten bei Lufttemperaturen unter +5°C sowie bei über einen Zeitraum von 48 Stunden anhaltenden Lufttemperaturen von durchschnittliche über 30° vor dem Betonieren. Maßnahmen zum Verhindern nachteiliger Auswirkungen auf die Leistungen auf Grund von Witterungsverhältnissen, z. B. zu geringen Temperaturen, Feuchtigkeit und Nässe, Schnee und Eis, scharfer Wind, Frost, Sonneneinwirkung. B.3.22.1. Vereinbarung zu "Frost-/Eistagen"    Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abschluss dieses Vertrages normalerweise zu rechnen war, gelten nicht als Behinderung.    Frosttage gemäß der Definition des Deutschen Wetterdienstes (DWD) gelten nicht als Behinderung, d.h., etwaige durch Frosttage hervorgerufene Einwirkungen auf den Bauablauf hat der AN entschädigungslos zu kompensieren. Sie berechtigen den AN nicht zu Bauzeitverlängerungs-, Mehrvergütungs- und Schadensersatzforderungen. Ein Frosttag ist vom DWD wie folgt definiert:    "Ein Frosttag ist ein Tag, an dem das Minimum der Lufttemperatur unterhalb des Gefrierpunktes (0,0°C) liegt (ohne Beachtung des Lufttemperatur-Maximums)."    Eistage gemäß der Definition des DWD, mit denen bei Abschluss dieses Vertrages nicht zu rechnen war, d.h.Eistage über das übliche Maß eines durchschnittlichen Winters für diese Region bzw. über die unten definierte maximale Anzahl der Tage hinaus, werden vom AG als Behinderung anerkannt. Ein Eistag ist vom DWD wie folgt definiert:    "Ein Eistag ist ein Tag, an dem das Maximum der Lufttemperatur (www.deutscher-wetterdienst.de/lexikon/index.htm?ID=L&DAT=Lufttemperatur) unterhalb des Gefrierpunktes (unter 0,0°C) liegt, d. h. es herrscht durchgehend Frost (www.deutscher-wetterdienst.de/lexikon/index.htm?ID=F&DAT=Frost)."    Bei Abschluss dieses Vertrages hat der AN pro meteorologischen Winter (Dezember, Januar, Februar) an insgesamt 12 Arbeitstagen (Montag bis Samstag) mit Eistagen zu rechnen. d.h., eine Behinderung aufgrund von Eistagen kann der AN vorbehaltlich der Regelungen im Vetrag nur geltend machen, soweit pro meteorologischen Winter (Dezember, Januar, Februar) an mehr als 12 Arbeitstagen ein Eistag gegeben war. Im Übrigen hat der AN etwaige durch Eistage hervorgerufenen Einwirkungen auf den Bauablauf entschädigungslos zu kompensieren.    Der AN ist verpflichtet, Eistage unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige erfolgt schriftlich über ein Formblatt oder durch Eintragung im Bautagebuch. Der Nachweis eines Eistages erfolgt anhand der Wetterdaten des DWD. Die Daten des DWD sind für beide Parteien verbindlich. Unterlässt der AN die Anzeige, werden diese Eistage bei der Bewertung einer Behinderung nicht berücksichtigt.    Treten die vereinbarten Eistage nicht oder nicht vollständig ein, so verbleiben die überschüssigen Eistage als "Karenztage" gem. nachfolgender Vereinbarung. B.3.22.2. Vereinbarung zu "Karenztagen"    Behinderungen, die nicht aus der Sphäre des AN stammen, die die Arbeiten um nicht mehr als 15 Arbeitstage für die Gesamtbaumaßnahme beeinträchtigen (Karenzfrist) begründen keine Verlängerung der Ausführungszeit, Mehrvergütungs- oder Schadensersatzansprüche; insoweit hat der AG ein Karenztage-Guthaben. Dieses Karenztage-Guthaben soll dem AG nicht bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin zustehen, weil es sonst dazu kommen könnte, dass kurz vor Fertigstellung eine erhebliche vom AG zu vertretende Behinderung eintritt, die der AN nicht mehr bis zur Fertigstellung kompensieren könnte und der AN wegen des Karenztage-Guthabens dennoch zur Einhaltung des Termins verpflichtet bliebe. Deshalb verringern sich ab Baubeginn die Karenztage automatisch je Monat um einen Tag, soweit im betreffenden Vormonat vom AG keine Karenztage zur Verhinderung einer Ausführungszeit-Verlängerung in Anspruch genommen werden mussten. B.3.23. Toleranzen Grundsätzlich ist bei allen auszuführenden Leistungen die jeweils höchste Toleranzebene nach DIN 18 202 "Toleranzen im Hochbau-Bauwerke" einzuhalten. Die Einhaltung der entsprechenden Toleranzen, im Einzelnen: die Werte der DIN 18 202 Tabelle 1 Grenzabweichungen sind zu halbieren die Werte der DIN 18 202 Tabelle 2 Winkelabweichungen sind zu halbieren die Werte der DIN 18 202 Tabelle 3 Ebenheitsabweichungen sind nach Zeile 2, 4, 7, vorzunehmen B.3.24. Vermessung Abstecken der Hauptachsen und die notwendigen Höhenfestpunkte werden bauseits eingemessen. Meterrisse im Bereich der Treppenhäuser und teilweise innerhalb der Geschossflächen gehören zum Leistungsumfang des Auftragnehmers. B 3.25. Pandemie Sämtliche Leistungen sind gemäß der vom entsprechenden Bundesland erlassenen Verordnungen über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung von Viren, insbesondere dem Corona-Virus zu erbringen.
B.3.) Angaben zur Ausführung der Leistungen nach DIN 18299
C.1.) ZTV Vorgaben aus Zertifizierung für "nachhaltiges Bauen" ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN Für o.g. Gebäude wird eine NaWoh-Zertifizierung, sowie eine Förderung nach QNG angestrebt. Dies bedingt hohe ökologische Anforderungen an die verwendeten Materialien und Produkte sowie an den Bauprozess. Die Anforderungen sind im Folgenden detailliert aufgeführt. Der AN ist verpflichtet, die nachfolgend beschriebenen Qualitäten zu gewährleisten und gemeinsam mit dem AG und dessen Bevollmächtigten beim Zertifizierungsprozess mitzuwirken. Die Vorgaben sind vollumfänglich umzusetzen, zu dokumentieren und dem AG bzw. dessen Bevollmächtigten zu übergeben. Schadstoffarme Bauprodukte Zur Sicherstellung von hohen Qualitäten im Innenraum sind ein maximaler VOC-Gehalt der Raumluft von 800 µg/m³ und ein maximaler Formaldehydgehalt von 60 µg/m³ in allen ständigen Arbeitsräumen anzustreben. Bei allen im Innenraum eingesetzten Produkten ist auf geringstmögliche VOC- und Formaldehydemissionen zu achten. Die ordnungsgemäße Umsetzung wird durch eine abschließende Raumluftmessung überprüft. Zusätzlich gelten die im Folgenden aufgeführten Anforderungen. Diese gelten für alle Positionen des Leistungsverzeichnisses. Für alle im Folgenden aufgeführten Normen, Bezüge, Prüfsiegel etc. wird auch ein rechtsgültiger Nachweis der Gleichwertigkeit in Bezug auf den betrachteten Stoff anerkannt. Für alle prüfrelevanten Produkte ist durch den AN ein entsprechender Nachweis vorzulegen. A ANFORDERUNGEN AN DIE PRODUKTE nach QNG Es dürfen nur Produkte verwendet werden, die eine hohe Gesundheits- und Umweltverträglichkeit aufweisen. Die im Folgenden beschriebenen Anforderungen an die Produkte gelten für alle Positionen der Ausschreibung. Schadstoffarme Bauprodukte Alle schadstoffrelevanten Produktanforderungen sind der 11_Vorgaben QNG NaWoh/ 02_Anlagen zu entnehmen. Es dürfen nur Produkte eingesetzt werden, die die Anforderungen der Anlage_02 Anhang 313 erfüllen. Anlagen: Anlage_02_QNG_Handbuch_Anlage-3_Anhang-313_Schadstoffe_v1-3-korr-14.09.2023 Hiermit verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Einhaltung der QNG-Qualitätsanforderungen an die Schadstoffvermeidung. Der AN hat nach Fertigstellung seiner Leistungen deren Erfüllung schriftlich zu erklären. Holz aus nachhaltiger Forstwirtschaft 80 % aller verbauten Hölzer, Holzprodukte und Holzwerkstoffe müssen aus nachhaltiger Forstwirtschaft stammen. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage eines FSC-, PEFC- oder Holz-von-hier-Handelszertifikates (100% Zertifikat, wenn entsprechende Produkte zur Verfügung stehen). Auf den Lieferscheinen jeder Holzposition müssen eindeutig die Herkunft des Holzes und das zugehörige Zertifikat (FSC-, PEFC- oder HOLZ VON HIER-Handelszertifikat) mit Registrierungscode zugeordnet sein. Die Lieferscheine sind dem AG einzureichen, sobald sie vorliegen. B PRODUKTDEKLARATIONSPFLICHT Der Auftragnehmer hat kurzfristig nach Auftragsvergabe alle zur Verwendung vorgesehenen Materialien, Produkte, Neben- und Hilfsprodukte sowie Bauelemente hinsichtlich ihrer Inhaltsstoffe bzw. Eigenschaften zu deklarieren. Dies erfolgt durch Angabe der exakten Produktbezeichnung, des Herstellers, der Produktfunktion sowie des zugehörigen technischen Datenblattes und Sicherheitsdatenblattes gemäß EG-Richtlinie 2001/58/EG an den AG bzw. Schadstoffberater. Hierzu ist die Anlage Anlage_01_WOOD_Deklarationstabellen im Reiter "Produktdeklaration" in digitaler Form auszufüllen und die entsprechenden technischen Merkblätter und Sicherheitsdatenblätter (ebenfalls in digitaler Form) beizulegen. Dabei sind folgende Angaben zum Produkt zu machen: Leistungsbereich / LV-Pos.-Nr. Bauteilname / Einbauort Menge / Flächenangabe Produktname / Herstellerangabe Produktfunktion / Anwendungsfall Es gilt zusätzlich Folgendes zu beachten: Es sind alle Produkte zu deklarieren, die in "Anlage_02_QNG_Handbuch_Anlage-3_Anhang-313_Schadstoffe_v1-3-korr-14.09.2023" aufgeführt sind. Bauprodukte der TGA wie z. B. Leuchten, Schaltzentralen, Ventilatoren etc. sind nur als gesamtes Produkt und nicht hinsichtlich Ihrer Einzelmaterialien (Kunststoffe, Metalle, Leuchtmittel etc.) zu deklarieren Nicht erforderlich ist die Deklaration von Befestigungsmitteln wie z. B. Dübeln, Schrauben, Nägeln etc. Unkonfektionierte Rohmaterialien wie Sand, Kies, Stahl usw. müssen nicht deklariert werden. Bei der Verwendung vorgefertigter Bauelemente (z.B. Sanitärständersysteme, Fenster und Türen usw.) sind diese durch Angaben und Technische Merkblätter des Herstellers zu deklarieren. Die Deklaration ist dem Auftraggeber oder dem von ihm benannten Baustoffberater in digitaler Form zur Prüfung einzureichen. Der Einbau aller relevanten Materialien darf erst erfolgen, wenn die Freigabe durch die Baustoffberater erteilt wurde (in Form einer Freigabetabelle nach der Produktprüfung). Darüber hinaus sind alle verbauten Hölzer, Holzprodukte und Holzwerkstoffe vor Beginn der Arbeiten hinsichtlich ihrer Zertifizierung (FSC / PEFC) mit exakter Produktbezeichnung, Mengenangabe, Herstellerangabe, Produktfunktion, Holzart, Herkunft und Angabe des zugehörigen Zertifikates zu deklarieren. Hierzu ist der Reiter "Holzdeklaration" vollständig auszufüllen und die entsprechenden Zertifikate beizulegen. Die Deklarationen und Nachweise sind der Bauleitung in digitaler Form in der oben genannten Frist vor Einbau zu übergeben. Anlagen: Anlage_01_WOOD_Deklarationstabellen - Tabellenblatt "Produktdeklaration" - Tabellenblatt "Holzdeklaration" Ausnahmen Ist aus technischen und funktionalen Gründen in Ermangelung eines funktional geeigneten Produktes, das die Nachhaltigkeits-Anforderungen erfüllt, eine der genannten Produktanforderungen nicht umsetzbar, werden Ausnahmen von den Anforderungen zugelassen. Die abweichende Produktverwendung muss vorab gegenüber der Bauleitung schriftlich begründet und unter Angabe des Produktes, der technischen Verwendung und der eingesetzten Menge dokumentiert werden. Dabei ist das Fehlen einer Produktalternative oder einer konstruktiven Alternative durch den Bieter/ Auftragnehmer dadurch zu dokumentieren, dass drei Vergleichsprodukte mit gleicher technischer Leistung vergleichend dokumentiert werden. Produktausnahmen aus rein ästhetischen oder rein auf die Baugeschwindigkeit bezogenen Gründen fallen nicht unter die Ausnahmeregelung (z.B. allgemeine Verarbeitungstemperaturen). Verbindlichkeit Die vom Schadstoffberater, der ee concept GmbH, freigegebenen Produkte sind verbindlich. Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, alle schadstoffrelevanten Produkte 48 Stunden vor Anlieferung beim Bauleiter anzumelden. Änderungen auch bei Nebenprodukten während der Ausführung sind rechtzeitig anzukündigen und bedürfen der Zustimmung der Bauleitung. Bei Abweichungen gilt die VOB/B §4 Pkt.6. Ausgenommen von der Deklaration sind Produktvorgaben des Architekten oder Bauherren im Rahmen der Ausschreibung. Der Auftraggeber behält sich die Prüfung der Materialdeklarationen vor, ist jedoch nicht dazu verpflichtet. Weichen während der Ausführung vorgefundene Materialien oder Produkte erkennbar von der Produktdeklaration oder von den geforderten Produkteigenschaften oder Zertifizierungen in der zugrundeliegenden Ausschreibung ab, ist der Auftragnehmer auch dann zu einem sofortigen Austausch verpflichtet, wenn die abweichenden Produkte aus allein technischer Sicht geeignet sind. Bei Abweichungen gegenüber den deklarierten oder freigegebenen Materialien behält sich der Auftraggeber einen Schadensersatzanspruch vor. Pflicht zur Weitergabe Gibt der Auftragnehmer einzelne Leistungen an Subunternehmer weiter, ist er zur Weitergabe der Material- und Produktanforderungen verpflichtet. Die Forderung nach einer Deklaration der verwendeten Materialien und Produkte ist an den Subunternehmer weiterzugeben, die Deklarationen sind unverzüglich an die Bauleitung weiterzuleiten. Werden von Subunternehmern abweichende Materialien und Produkte verwendet, trägt hierfür der Auftragnehmer die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber.
C.1.) ZTV Vorgaben aus Zertifizierung für "nachhaltiges Bauen"
02 Baustelleneinrichtung
02
Baustelleneinrichtung
02.__.__.__.0001 Baustelleneinrichtung Baustelleneinrichtung inkl. aller erforderlichen Geräte, Hilfsmittel, Aufenthalts- und Materialcontainer für das eigene Gewerk sofern erforderlich. Bau-WC und Baustellensicherungen außerhalb des Gebäudes werden bauseits gestellt und sind nicht gesondert zu kalkulieren. Baustrom und Bauwasser wird bauseits durch das Gewerk Baustelleneinrichtung gestellt und über eine Umlage abgerechnet. Mülltrennung und -beseitigung erfolgt durch AN an über eine mit der Bauleitung abzustimmende zentrale Sammelstelle. Einrichten, Vorhalten über die vereinbarte Leistungszeit. Mit folgenden in den Pauschalpreis einzurechnenden Leistungen: - Schutz und Sicherheitsmaßnahmen, soweit sie im Rahmen der eigenen Leistungen erforderlich sind. Bei der Montage am Bau sind angrenzende Bauteile vor Beschädigung und Verschmutzung zu schützen. - Arbeitsplätze, Lagerräume, Werkstatt, Magazin, Unterstelleinrichtungen - Maschinen, Geräte, Werkzeuge - Rollrüstungen - Lifte, Scherenbühnen, Einbauhilfen o.ä. (Höhe Fassade ges.: 0-16,5 m; Windzone 4) Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Die Arbeitsabläufe sind mit den Gewerken Holzbau, Fassade und TGA eng vernetzt getaktet. Weiterhin sollte ein Konzept entwickelt werden, damit die Ausbaumaterialien mit dem Kran in den Etagen deponiert werden, bevor der Holzbau die Decke schließt. Leere Geschosspläne stehen Ihnen hierzu zur Verfügung gestellt. Hieraus folgend sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen, Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet. Für das evtl. Einsetzen bauseitiger Ankerteile sind der Bauleitung rechtzeitig die erforderlichen Ankerpläne zur Verfügung zu stellen. Die Größe der Baustelle ist dem Baustelleneinrichtungsplan zu entnehmen. Kalkulationshinweis: Ein Fassadengerüst wird bauseits gestellt und kann in Absprache mit anderen Gewerken mitgenutzt werden. Die Erstellung des Gerüsts gefolgt gem. DIN18451 mit max. 30 cm Abstand zum Gebäude. Zusätzlich werden auch Konsolen angebracht. Der Abbau erfolgt geschossweise jeweils nach Fertigstellung der bauseitigen Alufassade. Das Gerüst hat eine Breite von 1m, es ist eingeschränkt mit einer Scherenbühne anfahrbar, wegen Höhenversprüungenm Landschaftsmauern und Deckenöffnungen. Bauseits gibt es zwei Bautreppen und zusätzlich zwei Treppentürme des Gerüsts. Ein Kran (Tragfähigkeit max. 3,6-16t bei Ausladung von 70-20m, vergl. Traglasttabelle Kran) wird vom Rohbau zur Verfügung gestellt und vom Vorgängergewerk Holzbau genutzt. Materialien können in Abstimmung mit und durch den Holzbauer angehoben werden. Die Verrechnung erfolgt Abstimmung mit Bauleitung über den AG. Die Materiallieferungen und -einhebungen sind mit einem Vorlauf von mindestens 15 Arbeitstage mit der Gewerk Holzbau abzustimmen. Hinweis: Diese Position gilt für alle Gewerke der angebotenen Lose.
02.__.__.__.0001
Baustelleneinrichtung
P
1,00
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02.__.__.__.0002 Baustelle räumen Baustelle von allen Geräten, Anlagen, Einrichtungen und dgl. räumen, sämtliche Verunreinigungen beseitigen. Unterhaltung, Reinigung und Wiederinstandsetzung aller benutzten Zufahrtswege und sonstigen innerhalb und außerhalb der Baustelle in Anspruch genommenen Flächen, einschl. Beibringen der Nachweise über die ordnungsgemäße Wiederherstellung. Die einzuholende Bescheinigung muss eine Erklärung enthalten, dass der Eigentümer oder Baulastträger bezüglich der Wiederinstandsetzung keine Forderungen gegenüber dem AG geltend macht. Hinweis: Die Position gilt für alle Gewerke der 3 Lose.
02.__.__.__.0002
Baustelle räumen
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1,00
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08 LOS 1 Trockenbau
08
LOS 1 Trockenbau
08.01 Trockenbauarbeiten
08.01
Trockenbauarbeiten