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Kalkulationsangebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
07 LB 034 Maler- und Lackierarbeiten
07
LB 034 Maler- und Lackierarbeiten
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) zur
Leistungsbeschreibung
Maler- und Lackiererarbeiten DIN 18363
Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art DIN
18299
Technische Vorbemerkungen zur Leistungsbeschreibung
1.01 Baustelleneinrichtung
Einrichten und Räumen der Baustelle, Vorhalten der
Baustelleneinrichtung einschließlich der Geräte und
dergleichen für sämtliche in der Leistungsbeschreibung
aufgeführten Leistungen werden in der
Leistungsbeschreibung nicht durch besondere Ansätze
erfasst.
Die Kosten für das Einrichten und Räumen der Baustelle,
Vorhalten der Baustelleneinrichtung einschließlich der
Geräte und dergleichen für sämtliche in der
Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen sind
unter den Positionen des Titels "LB 000
Baustelleneinrichtung" einzukalkulieren.
Lagerflächen oder Flächen für Lagercontainer und zum
Parken stehen nur in sehr begrenztem Umfang zur
Verfügung. Die Nutzung kann nur in Koordination und
Absprache mit den anderen vor Ort tätigen Gewerken und
der Objektüberwachung des AG erfolgen.
1.02 Transport
Die für den Transport von Baumaterial erforderlichen
Hebevorrichtungen (z.B. Materialaufzug, Autokran etc.)
sind Sache des AN und von diesem eigenverantwortlich
unter Berücksichtigung des Baufortschrittes zu
organisieren. Sämtliche damit verbundenen Kosten sind
in die EP des Angebotes einzurechnen.
Im Interesse eines geregelten Bauablaufs sind
Baumaterialien so anzuliefern, dass diese in der Regel
im unmittelbaren Anschluss verbaut bzw. in die Gebäude
eingebracht werden können. Bei Anlieferungen von
Baumaterial müssen generell Mitarbeiter des
Auftragnehmers bzw. beauftragte Nachunternehmer des AN
vor Ort anwesend sein!
Der Auftragnehmer muss für eine eventuell erforderliche
Sperrung bzw. Einschränkungen im Bereich von
öffentlichen Straßen rechtzeitig einen Antrag bei der
Stadt stellen. Dies gilt auch für alle weiteren
Maßnahmen und Anlieferungen. Sämtliche damit verbundene
Gebühren für verkehrsrechtliche Anordnungen,
erforderliche Verkehrszeichen nach StVO, einschl.
Warnleuchten, Markierungen usw. sind hierfür in die
Einheitspreise des Angebots miteinzukalkulieren.
1.03 Ausführung
In der Leistungsbeschreibung sind auch Leistungen
erfasst, die als Vor- oder Anschlussleistungen für
andere Auftragnehmer/Gewerke dienen.
Die Beschichtungsmaterialien sind nach den
Herstellervorschriften zu verarbeiten, Fremdzusätze
sind nicht zulässig. Beschichtungsarbeiten im
Außenbereich dürfen nur bei geeigneter Witterung
ausgeführt werden. Untergrundschäden sind mit
artgleichem Material und in gleicher
Oberflächenstruktur auszubessern und falls erforderlich
durch eine zusätzliche Beschichtung auszugleichen. Von
sämtlichen Beschichtungen darf spätestens nach der
Trocknung keine Geruchsbelästigung mehr ausgehen. Es
dürfen nur Materialien verwendet werden, die nicht
gesundheitsschädlich sind. Die Abfallentsorgung hat
gemäß Auflagen des Amtes für Abfallwirtschaft zu
erfolgen. Sämtliche damit verbundenen Kosten für das
Auffangen, das Neutralisieren des Restwassers der
Abbeize, die Abfuhr zu den zugelassenen Deponien und
die anfallenden Entsorgungsgebühren sind in die
Einheitspreise einzurechnen.
Als Abbeizer dürfen nur biologisch vollkommen abbaubare
Produkte zum Einsatz kommen.
Die Beschichtungen dürfen nur auf einen festen,
sauberen und staubfreien Untergrund aufgetragen werden,
der keine ausblühungsfähigen Salze enthält.
Materialverbrauch, Mischungsverhältnis und
Arbeitstechnik sind durch Probebeschichtungen
festzustellen. Zwischen den einzelnen Beschichtungen
ist eine Mindesttrocknungszeit von 12 Stunden
einzuhalten, im Weiteren gelten die
Herstellerverarbeitungsrichtlinien.
1.04 Prüfung der Vorleistungen
Vor Aufnahme der Arbeiten ist mit dem AG eine
Ortsbesichtigung vorzunehmen, um noch notwendige
bauseitige Vorarbeiten rechtzeitig ausführen zu können.
Hierzu sind vom AN sämtliche Mängel und Bedenken an
Vorleistungen schriftlich anzuzeigen, VOB/B § 4 Absatz
(3), DIN 18 363 Abschnitt 3.1.
1.05 Materialbestellung
Von sämtlichen Beschichtungen sind Musterflächen in
geeigneter Größe nach Angabe des AG anzusetzen.
Bestellung des Materials nur nach vorheriger
Bemusterung und Genehmigung durch den AG. Nach
Auftragserteilung sind dem objektüberwachenden
Architekten technische Datenblätter der angebotenen
Materialien vorzulegen. Sind längere Lieferfristen als
3 Arbeitstage zu erwarten, ist der AG vom AN darauf
hinzuweisen.
1.06 Trocknungszeiten
Die Trocknungszeiten sind gemäß Herstellervorschriften
genauestens einzuhalten, Witterungseinflüsse sind
entsprechend zu berücksichtigen. Bei Beschichtungen auf
mineralischem Untergrund muss der Untergrund mindestens
10 Tage alt und trocken sein.
1.07 Gerüst
Gerüste und Sicherheitseinrichtungen hat, sofern die zu
bearbeitenden oder zu bekleidenden Flächen nicht höher
als 3,50 m über der Standfläche des hierfür
erforderlichen Gerüstes liegen, der Auftragnehmer als
Nebenleistung eigenverantwortlich auszuführen.
1.08 Maßtoleranzen
Es gilt die DIN 18202
"OHNE ERHÖHTE ANFORDERUNGEN"
1.09 Schutzvorkehrungen
Andere Bauteile, Anlagen und Materialien sind vor
Beschädigung und Verschmutzung durch die Ausführung der
Arbeiten des AN zu schützen.
1.10. Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt nach VOB/C, DIN 18363 Abschnitt
5; werden besondere Abrechnungsmodalitäten notwendig,
so sind diese nachfolgend oder im Leistungsverzeichnis
erläutert und gelten als verbindlich.
Die Höhe der Wandbeschichtungen wird von OK Estrich
(sofern vorhanden) bis zu den begrenzenden Bauteilen
(Unterdecke, Deckenbekleidung, Massivdecke) gerechnet.
Bei Geländern wird die Länge der Obergurte zur
Abrechnung gebracht.
Für Leistungen zum Entfernen von trennenden Schichten,
für Spachtelarbeiten in nicht zusammenhängenden
Teilflächen und Mehrverbräuche gegenüber dem
Leistungsverzeichnis etc. sind vom Auftragnehmer mit
dem Auftraggeber bzw. dessen bevollmächtigtem Vertreter
VOR Ausführung gemeinsame Aufmaße vorzunehmen. Werden
entsprechende Leistungen ohne vorheriges gemeinsames
Aufmaß erbracht, kann nur der vom Auftraggeber
zweifelsfrei nachvollziehbare Anteil der Leistung
anerkannt werden.
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) zur
07.01 Bodenbeläge und Wandbekleidungen
07.01
Bodenbeläge und Wandbekleidungen