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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
07 LB 034 Maler- und Lackierarbeiten
07
LB 034 Maler- und Lackierarbeiten
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) zur Leistungsbeschreibung Maler- und Lackiererarbeiten DIN 18363 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art DIN 18299 Technische Vorbemerkungen zur Leistungsbeschreibung 1.01 Baustelleneinrichtung Einrichten und Räumen der Baustelle, Vorhalten der Baustelleneinrichtung einschließlich der Geräte und dergleichen für sämtliche in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen werden in der Leistungsbeschreibung nicht durch besondere Ansätze erfasst. Die Kosten für das Einrichten und Räumen der Baustelle, Vorhalten der Baustelleneinrichtung einschließlich der Geräte und dergleichen für sämtliche in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen sind unter den Positionen des Titels "LB 000 Baustelleneinrichtung" einzukalkulieren. Lagerflächen oder Flächen für Lagercontainer und zum Parken stehen nur in sehr begrenztem Umfang zur Verfügung. Die Nutzung kann nur in Koordination und Absprache mit den anderen vor Ort tätigen Gewerken und der Objektüberwachung des AG erfolgen. 1.02 Transport Die für den Transport von Baumaterial erforderlichen Hebevorrichtungen (z.B. Materialaufzug, Autokran etc.) sind Sache des AN und von diesem eigenverantwortlich unter Berücksichtigung des Baufortschrittes zu organisieren. Sämtliche damit verbundenen Kosten sind in die EP des Angebotes einzurechnen. Im Interesse eines geregelten Bauablaufs sind Baumaterialien so anzuliefern, dass diese in der Regel im unmittelbaren Anschluss verbaut bzw. in die Gebäude eingebracht werden können. Bei Anlieferungen von Baumaterial müssen generell Mitarbeiter des Auftragnehmers bzw. beauftragte Nachunternehmer des AN vor Ort anwesend sein! Der Auftragnehmer muss für eine eventuell erforderliche Sperrung bzw. Einschränkungen im Bereich von öffentlichen Straßen rechtzeitig einen Antrag bei der Stadt stellen. Dies gilt auch für alle weiteren Maßnahmen und Anlieferungen. Sämtliche damit verbundene Gebühren für verkehrsrechtliche Anordnungen, erforderliche Verkehrszeichen nach StVO, einschl. Warnleuchten, Markierungen usw. sind hierfür in die Einheitspreise des Angebots miteinzukalkulieren. 1.03 Ausführung In der Leistungsbeschreibung sind auch Leistungen erfasst, die als Vor- oder Anschlussleistungen für andere Auftragnehmer/Gewerke dienen. Die Beschichtungsmaterialien sind nach den Herstellervorschriften zu verarbeiten, Fremdzusätze sind nicht zulässig. Beschichtungsarbeiten im Außenbereich dürfen nur bei geeigneter Witterung ausgeführt werden. Untergrundschäden sind mit artgleichem Material und in gleicher Oberflächenstruktur auszubessern und falls erforderlich durch eine zusätzliche Beschichtung auszugleichen. Von sämtlichen Beschichtungen darf spätestens nach der Trocknung keine Geruchsbelästigung mehr ausgehen. Es dürfen nur Materialien verwendet werden, die nicht gesundheitsschädlich sind. Die Abfallentsorgung hat gemäß Auflagen des Amtes für Abfallwirtschaft zu erfolgen. Sämtliche damit verbundenen Kosten für das Auffangen, das Neutralisieren des Restwassers der Abbeize, die Abfuhr zu den zugelassenen Deponien und die anfallenden Entsorgungsgebühren sind in die Einheitspreise einzurechnen. Als Abbeizer dürfen nur biologisch vollkommen abbaubare Produkte zum Einsatz kommen. Die Beschichtungen dürfen nur auf einen festen, sauberen und staubfreien Untergrund aufgetragen werden, der keine ausblühungsfähigen Salze enthält. Materialverbrauch, Mischungsverhältnis und Arbeitstechnik sind durch Probebeschichtungen festzustellen. Zwischen den einzelnen Beschichtungen ist eine Mindesttrocknungszeit von 12 Stunden einzuhalten, im Weiteren gelten die Herstellerverarbeitungsrichtlinien. 1.04 Prüfung der Vorleistungen Vor Aufnahme der Arbeiten ist mit dem AG eine Ortsbesichtigung vorzunehmen, um noch notwendige bauseitige Vorarbeiten rechtzeitig ausführen zu können. Hierzu sind vom AN sämtliche Mängel und Bedenken an Vorleistungen schriftlich anzuzeigen, VOB/B § 4 Absatz (3), DIN 18 363 Abschnitt 3.1. 1.05 Materialbestellung Von sämtlichen Beschichtungen sind Musterflächen in geeigneter Größe nach Angabe des AG anzusetzen. Bestellung des Materials nur nach vorheriger Bemusterung und Genehmigung durch den AG. Nach Auftragserteilung sind dem objektüberwachenden Architekten technische Datenblätter der angebotenen Materialien vorzulegen. Sind längere Lieferfristen als 3 Arbeitstage zu erwarten, ist der AG vom AN darauf hinzuweisen. 1.06 Trocknungszeiten Die Trocknungszeiten sind gemäß Herstellervorschriften genauestens einzuhalten, Witterungseinflüsse sind entsprechend zu berücksichtigen. Bei Beschichtungen auf mineralischem Untergrund muss der Untergrund mindestens 10 Tage alt und trocken sein. 1.07 Gerüst Gerüste und Sicherheitseinrichtungen hat, sofern die zu bearbeitenden oder zu bekleidenden Flächen nicht höher als 3,50 m über der Standfläche des hierfür erforderlichen Gerüstes liegen, der Auftragnehmer als Nebenleistung eigenverantwortlich auszuführen. 1.08 Maßtoleranzen Es gilt die DIN 18202 "OHNE ERHÖHTE ANFORDERUNGEN" 1.09 Schutzvorkehrungen Andere Bauteile, Anlagen und Materialien sind vor Beschädigung und Verschmutzung durch die Ausführung der Arbeiten des AN zu schützen. 1.10. Abrechnung Die Abrechnung erfolgt nach VOB/C, DIN 18363 Abschnitt 5; werden besondere Abrechnungsmodalitäten notwendig, so sind diese nachfolgend oder im Leistungsverzeichnis erläutert und gelten als verbindlich. Die Höhe der Wandbeschichtungen wird von OK Estrich (sofern vorhanden) bis zu den begrenzenden Bauteilen (Unterdecke, Deckenbekleidung, Massivdecke) gerechnet. Bei Geländern wird die Länge der Obergurte zur Abrechnung gebracht. Für Leistungen zum Entfernen von trennenden Schichten, für Spachtelarbeiten in nicht zusammenhängenden Teilflächen und Mehrverbräuche gegenüber dem Leistungsverzeichnis etc. sind vom Auftragnehmer mit dem Auftraggeber bzw. dessen bevollmächtigtem Vertreter VOR Ausführung gemeinsame Aufmaße vorzunehmen. Werden entsprechende Leistungen ohne vorheriges gemeinsames Aufmaß erbracht, kann nur der vom Auftraggeber zweifelsfrei nachvollziehbare Anteil der Leistung anerkannt werden.
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) zur
07.01 Bodenbeläge und Wandbekleidungen
07.01
Bodenbeläge und Wandbekleidungen