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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
0 Vorbemerkungen
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Vorbemerkungen
0. 6 ZTV - Maler-/Lackiererarbeiten
0. 6
ZTV - Maler-/Lackiererarbeiten
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Maler-/Lackiererarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere
ATV DIN 18363: Maler-/Lackiererarbeiten,
ATV DIN 18364: Korrosionsschutzarbeiten an Stahlbauten,
ATV DIN 18366: Tapezierarbeiten
und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend
genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der
Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von
Kalkulation und Arbeitsausführung:
BAF: Bundesverband Ausbau und Fassade im ZDB,
BAKT: Bundesarbeitskreis Trockenbau,
bauforumstahl e. V.,
BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V.,
Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz,
Bundesverband Korrosionsschutz e. V.,
Deutsche Bauchemie e. V.,
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
DIN: Deutsches Institut für Normung e. V.,
ift Rosenheim GmbH,
Institut Feuerverzinken GmbH, Industrieverband
Feuerverzinken e. V.,
IVD: Industrieverband Dichtstoffe e. V.,
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e. V.
2 Vorbereitung und Planung
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen
Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen
rechtzeitig hinzuweisen.
Vor Beginn der Arbeiten sind vom AN folgende Themen zu
prüfen und ggf. zu planen:
Überprüfung der Materialverträglichkeit und Eignung der
Be- schichtungssysteme für die beschriebenen
Untergründe, Über- prüfung der Beschichtungssysteme
hinsichtlich der Verwendbar- keit an den jeweiligen
Einbauorten, Abstimmen eines Farbkon- zeptes zur
Berücksichtigung bei der Auswahl der
Beschichtungssysteme,
Abstimmung verschiedener Beschichtungssysteme
hinsichtlich der Aufbringreihenfolge, Überprüfung aller
Untergründe auf Trag- und Haftzugfestigkeit sowie auf
Eignung gemäß DIN 18363, Außenanstriche unter
Einhaltung von Wasserfestigkeit, bleibender Schutz
gegen Schlagregen und sonstige Bewässe- rung,
Wasserdampf-Diffusionsanforderung und Farbechtheit,
Schützen der Flächen gegen Veränderung durch
Abdeckungen oder Flüssigfolien sowie eine fotografische
Dokumentation.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Ausführung
3.1.1 Allgemeine Hinweise
Der AN soll für den Beschichtungsaufbau einschließlich
Haft- grund, Abtönstoffen und dergleichen Produkte
desselben Herstel- lers und derselben Produktlinie
verwenden, um das System als Ganzes zu erhalten. Bei
nicht eindeutigen Produktbezeichnun- gen ist auf
Verlangen die Bindemittelbasis nachzuweisen.
Sämtliche erforderlichen Schutzmaßnahmen im
Zusammenhang mit den Maler- und Lackierarbeiten für
Bauteile und Einrich- tungen werden nicht gesondert
vergütet. Dies gilt auch für das Abkleben von Fenstern,
Fassaden, Türen, Bodenbelägen usw.
Die Abdeckungen von Steckdosen, Schaltern, Gurtwicklern
usw. sowie sämtliche Türdrücker, Rosetten und
eingelegten Dichtung- en sind vom AN im Rahmen seiner
Leistungen vor Arbeitsausfüh- rung zu entfernen und
nach Arbeitsende wieder zu montieren. Selbes gilt im
Außenbereich für vorhandene Hausnummern, Außenleuchten
usw. Bei Lackarbeiten an Türen sind deren Beschläge vor
Ausführung der Arbeiten vollständig zu entfernen.
Beim Aus- und Einbau von Dichtungen ist (z. B. durch
Nummerierung) zu gewährleisten, dass sie am
Herkunftsort wieder eingebaut werden.
Glas- und Aluminiumflächen sind bei Verwendung silikat-
bzw. kalkhaltiger Anstrichstoffe durch Abkleben zu
schützen.
Flexible Dichtungen dürfen nicht mit Lösungsmitteln auf
Nitrozellulosebasis in Verbindung kommen.
Als Gefahrstoffe nach der GefStoffV oder den TRGS
einzuordnende Anstrichstoffe und Lösungsmittel dürfen
grundsätzlich nur in Originalgebinden auf der Baustelle
verarbeitet werden. Ist eine Umfüllung nicht zu
vermeiden, müssen die Behälter wie das Originalgebinde
gekennzeichnet sein. Über den Verbleib von Reststoffen
kann die Bauleitung einen Nachweis verlangen.
Fassadenbeschichtungen dürfen nicht bei starker
Sonnenein- strahlung durchgeführt werden.
Erforderlichenfalls ist in Absprache mit der Bauleitung
eine Verschattung durch Planen o. Ä. vorzunehmen.
Zur Ausbesserung von kleinen Schäden, die beim Abrüsten
entstehen, sowie zum Schließen von Befestigungslöchern
- diese Arbeiten werden wegen der Geringfügigkeit vom
Gerüstbauer durchgeführt - hat der AN Kleinstmengen des
verwendeten Materials in der Originalfarbe der
Bauleitung zu überlassen. Eine gesonderte
Vergütungerfolgt nur, wenn die Menge 20 % eines
Gebindes oder - bei Siloware - 10 kg übersteigt.
Strahlmittelrückstände sind so aufzunehmen, zu sammeln
und nach landesrechtlichen Bestimmungen abzufahren,
dass keine schädliche Belastung der Umwelt entsteht.
Zeigt sich, dass die Rückstände als gefährlicher Abfall
einzustufen sind, ist zur Abstimmung des weiteren
Vorgehens der AG einzubeziehen.
Ein Verteilen der Strahlmittelrückstände im umliegenden
Verkehrsraum, in Poren, Fugen und dergleichen sowie auf
dem Gerüst ist aus diesem Grund durch geeignete
Schutzmaß- nahmen zu vermeiden.
Einbauteile, die korrosionsgefährdet und nach dem
Einbau nicht mehr zugänglich sind, sind vorlaufend zu
beschichten.
Einzelteile aus Holz, wie Scheuerleisten, Ortbretter u.
A., erhalten den Deckanstrich grundsätzlich erst nach
ihrer Befestigung, damit auch die Befestigungsmittel
beschichtet sind.
3.1.2 Untergrund, Vorleistungen, Vorbereitung
Sämtliche Lackierungs-, Tapezier- und Malerarbeiten
schließen die jeweils nötige Untergrundvorbehandlung
(Schleifen, Grundieren usw.) ein, soweit die
Untergründe aus den Unterlagen erkennbar sind. Bei
Lackerneuerungsarbeiten sind das Entfernen loser
Altanstriche, ggf. durch Abbrennen, sowie der Anschliff
enthalten.
Sind Untergründe zu entkalken, so ist dazu die
Verwendung eines speziellen Kalk-Entfernungsmittels
vorgeschrieben; Salzsäure - auch verdünnt - ist
grundsätzlich nicht zugelassen. Es ist ausreichend
nachzuwaschen.
Sind Beschichtungen durch Abbeizen, Abbrennen oder
Abschleifen zu entfernen, so erfolgt dies stets bis auf
den unbeschichteten Untergrund.
Bei dunklen Tönungen ist ein Zwischenanstrich
grundsätzlich im Farbton der Schlussbeschichtung
auszuführen.
Werden im Leistungsverzeichnis Stärken der Tönungen
angegeben, so gelten folgende Unterteilungen, wobei ein
fließender Übergang möglich ist, für deckende
Beschichtungen (als Orientierung):
helle Tönung: RAL 1004-1015; Hellbezugswert > 80
mittlere Tönung: RAL 2002-3000; 20 < Hellbezugswert <
80
dunkle Tönung: RAL 3003-8003; Hellbezugswert < 20
Der AN prüft vor Ausführung von oberflächensichtig
verbleibenden Arbeiten, ob in der späteren Nutzung
Streiflicht entstehen kann oder als künstliche
Beleuchtung geplant ist. In diesem Fall sind
Oberflächen streiflichttauglich herzustellen.
Im Innenbereich sind bei Holzuntergründen und
nachfolgenden deckenden Lackierungen Löcher und Risse
mit einem für den Untergrund geeigneten Holzkitt in
passendem Farbton auszufüllen; bei lasierenden
Anstrichen ist zuvor eine Absprache mit dem AG
erforderlich. Letzteres gilt auch bei festgestellten
Rissen im Außenbereich.
Schleifarbeiten auf Hölzern sind nur in
Holzfaserrichtung zulässig, Farbabtrag mit
Winkelschleifern, rotierenden Bürsten etc. ist
unzulässig.
3.1.3 Material, Güte, Nutzungsqualität, Oberfläche
Die Materialien müssen umweltfreundlich sein. Alle
Anstriche und Beschichtungen sind entsprechend dem für
die Nutzung vorge- sehenen Systemaufbau des Herstellers
auszuführen. Abwei- chungen bedürfen der ausdrücklichen
Zustimmung des AG.
Als 'ölbeständig' ausgeschriebene Beschichtungsstoffe
müssen eine Zulassung für die Verwendung als
Ölauffangwannenbe- schichtung besitzen.
Sämtliche Metallanstriche und Holzanstriche werden,
soweit nicht anders beschrieben, in seidenglänzender
Ausführung hergestellt.
Blechmantelisolierungen in verzinkter Ausführung
erhalten keinen Anstrich, ebenso Alukaschierte
Isolierungen wie auch Folienabdeckungen von
Isolierungen.
3.1.4 Rutschhemmung von Oberflächen
Die Vorgaben der DGUV-108-003 zur Rutschhemmung sind
auch für nicht gewerbliche Bereiche mindestens
einzuhalten. Die Rutschhemmungsklassen benachbarter
Bereiche dürfen sich um nicht mehr als eine
Rutschhemmungsklasse von einem Bereich zum benachbarten
Bereich unterscheiden.
Außer in planmäßig dauerhaft im Wasser liegenden
Bereichen sind für alle Bereiche, die sowohl nass als
auch trocken begangen werden, beide
Rutschhemmungsanforderungen (trocken nach DGUV 108-003
und nass nach DGUV 207-006) zu berücksichtigen.
Soweit die Bodenbeschichtungsauswahl des AG die
erforderlich- en Rutschhemmungen nicht berücksichtigt,
teilt der AN dies dem AG rechtzeitig vor
Materialbestellung unaufgefordert mit.
Soweit keine abweichende Rutschhemmungsanforderung im
Positionstext beschrieben ist, gilt R10 als mindestens
geschuldete Anforderung. Soweit Nassräume als
Einsatzzweck erwähnt sind, gilt R10-B als
Mindestanforderung.
3.2 Sonstiges
Von angemischten Farbtönen ist dem AN je Objekt jeweils
1 Liter Orginalgebinde für Ausbesserungsarbeiten
unaufgefordert zu überlassen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
1 Maler und Lackierarbeiten
1
Maler und Lackierarbeiten
1. 1 Vorbereitende Arbeiten
1. 1
Vorbereitende Arbeiten
1. 2 Beschichtungen Wände und Decken
1. 2
Beschichtungen Wände und Decken
1. 3 Sanierung von Metallbauteilen
1. 3
Sanierung von Metallbauteilen
1. 4 Malerarbeiten Außenfassade
1. 4
Malerarbeiten Außenfassade
1. 5 Aufarbeiten/Beschichtungen von Türen
1. 5
Aufarbeiten/Beschichtungen von Türen
1. 6 Beschichtungen von Böden
1. 6
Beschichtungen von Böden
1. 7 Stundenlohnarbeiten
1. 7
Stundenlohnarbeiten