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Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
04 ROHBAUARBEITEN
04
ROHBAUARBEITEN
ZTV ROHBAUARBEITEN - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen:
Inhalt
1. Grundlagen der Leistungen
2. Leistungen / Preisinhalte
3. Angaben zur Ausführung
4. Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis
5. Angaben zur Abrechnung
1. GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN
1.1 Grundlage der Arbeiten sind
- die Planunterlagen und Zeichnungen der
Planer,
- die statischen Berechnungen
- die Angaben und Details des Bauphysikers
wie Wärme- und Schallschutznachweis,
- die Angaben und Details der sonstigen
Fachplaner und Sonderfachleute
wie z.B. der Brandschutznachweis,
das Bodengutachten,
- die Baugenehmigung
- alle sonstigen behördlichen Auflagen,
- das Leistungsverzeichnis.
Die vom Auftragnehmer verwendeten
Ausführungsunterlagen müssen den
Freigabevermerk des Auftraggebers
tragen, um Verwechselungen bei
der Bauausführung zu vermeiden. Nicht
freigegebene Unterlagen dürfen nicht
verwendet werden. Dies entbindet den
Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen
Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben
unberührt.
1.2 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung der
Leistungen ist die VOB, Teil C,
jeweils neueste Fassung,
(Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
für Bauleistungen)
sowie besonders alle gültigen
- DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und
Herstellerrichtlinien,
welche sich auf die vorgesehenen Leistungen
nach den neuesten Kenntnissen der Technik
beziehen, wie u.a.
DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für
Bauarbeiten jeder Art
DIN 18 300 Erdarbeiten
DIN 18 305 Wasserhaltungsarbeiten
DIN 18 306 Entwässerungsarbeiten
DIN 19 549 Schächte für erdverlegte
Abwasserkanäle und
-leitungen
DIN 1 986 Entwässerungsanlagen für
Gebäude und Grundstücke,
DIN 18 308 Dränarbeiten
DIN 18 330 Mauerarbeiten
DIN EN 1996 Mauerwerk, Berechnung und
Ausführung
DIN 18 533 Abdichtung von erdberührten Bauteilen
DIN 18 336 Abdichtungsarbeiten
DIN 18 331 Beton u.Stahlbetonarbeiten
DIN EN 1992 Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton
und Stahlbetontragwerken
DIN EN 206 Beton
DIN 18 335 Stahlbauarbeiten
DIN 18 451 Gerüstarbeiten
DIN 4 030 Betonangreifende Wässer,
Böden und Gase
DIN 4 108 Wärmeschutz im Hochbau
DIN 4 109 Schallschutz im Hochbau
DIN 18 202 Toleranzen im Hochbau - Bauwerke
Alle in der VOB/C DIN 18299 ff aufgeführten
DIN bzw. DIN EN gelten ohne besondere
Erwähnung als Ausführungsgrundlage,
Leistungs- und Gütebestimmung.
Weiter gelten die
- Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke,
- Richtlinien und Merkblätter der entspr.
Gütegemeinschaften, Verbände etc., wie
- Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e.V. (DBV)
- Deutscher Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb)
- Bundesverband Porenbeton,
- Arbeitsgemeinschaft Ziegelelementbau e.V.,
und Güteschutz Ziegelmontagebau e.V.,
- Verein Deutscher Zementwerke e.V.,
- Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e.V. (RAL),
- Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen
an Straßen (RSA),
- Technische Baubestimmungen; Baustellen-
einrichtungen; Sicherheitsregeln für die Einrichtung
und den Betrieb auf Baustellen
(BaustelleneinrVV HA),
- kommunalen Entwässerungs-/ Abwassersatzungen.
- Arbeitsstättenverordnung,
- Berufsgenossenschaftlichen Regeln für
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR),
- Berufsgenossenschaftliche Information für
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI),
- Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln,
- Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz auf Baustellen
(Baustellenverordnung),
1.3 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe
seines Angebotes von sämtlichen
preisbildenden Faktoren in Kenntnis
zu setzen und diese in seinem Angebot
zu berücksichtigen.
Der Bieter hat sich vor Abgabe des
Angebotes von den örtlichen Verhältnissen
zu überzeugen, dabei kann er die Hilfe eines
Bauherrenvertreters in Anspruch nehmen.
Nachforderungen, welche auf mangelhafte
Information beruhen, werden nicht anerkannt.
2. LEISTUNGEN / PREISINHALTE
2.1 Alle in der VOB, Teil C
als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen
gelten als vertragliche Leistung und sind in
die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch,
sofern nicht ausdrücklich hierfür
Leistungspositionen vorgesehen sind:
- Alle Aufwendungen und Kosten, die sich aus
der Einhaltung der Unfallverhütungs-
vorschriften und des Brandschutzes ergeben.
- Reinigen und Sauberhalten von öffentlichen
Verkehrswegen gem. den gesetzlichen
Bestimmungen
- Evtl. Nachverdichten der Baugrubensohle,
Erstellung Planum erfolgt bauseits vom
Gewerk "Erdarbeiten"
- Unterhalten der Baugrubenböschungen
bis zur Verfüllung
- Säubern der Arbeitsraumsohlen
vor Anfüllung der Arbeitsräume,
Durchlässigkeit des Kiessanduntergrundes
muss gewährleistet sein.
- Das Herstellen technologisch bedingter
Arbeitsfugen, einschl. aller hierfür evtl.
erforderlichen Materialien wie Fugenbänder,
sowie Schalungsausschnitte, Abstellungen,
Bewehrungsanschlüsse, etc.
- Das Herstellen unrechtwinkliger Wandanschlüsse
- Das Anlegen und Herstellen von Durchbrüchen,
Öffnungen und Schlitzen nach Schlitz-
plänen für Installationszwecke aller Art.
Das Schließen vorgen. Decken- und
Wanddurchbrüche, jeweils nach den
erforderl. Anforderungen (z.B. auch nach
Schall- und Brand-Schutzbestimmungen)
Deckendurchbrüche sind teilweise mit
mehreren Leitungen der TGA in
unterschiedlichen Durchmessern belegt,
die die erforderlichen Schalarbeiten sowie das
Ausbetonieren erschweren.
- Das Herstellen, Vorhalten und Unterhalten
für alle Gewerke und für die Dauer
der Bauzeit und Entfernen der Notgeländer
in Treppenhäusern sowie sonstige erf.
Absturzsicherungen und Abdeckungen.
- Typenprüfung bzw. Kosten für das
Aufstellen statischer Berechnungen und das
Anfertigen der dazugehörigen Zeichnungen
gem. DIN 18 451, Abschn. 4.2.5. sowie alle
Gebühren für die bauaufsichtliche
Genehmigung und Abnahme der Gerüste.
- Das Schließen, Verputzen und Spachteln von
Aussparungen, Ankerlöchern o.ä.
- Das Einlegen von Dreikantleisten:
Alle sichtbaren Ecken und Kanten von
Stahlbetonbauteilen sind unter 45 Grad
durch Einlegen von Dreikantleisten mit
1,5 cm Seitenlänge zu brechen.
Dieses gilt auch für Arbeitsfugen.
Nach Fertigstellung sichtbar bleibende Fugen
von Element -Decken und Wänden sind so
mit geeigneten Mitteln abzuschalen, dass
eine Nachbehandlung durch Betonkosmetik
bzw. Beiputz nicht erforderlich wird.
- Das Überhöhen von Schalbereichen, wenn
aus konstruktiven bzw. statischen Gründen
vorgegeben.
- Das Anbringen und Unterhalten
von Meterrissen (1,00 m über OKFF)
mindestens 3 Stück pro Geschoss in den
Türleibungen von Eingangstüren sowie im
Bereich des Treppenhauses bzw. Aufzuges.
Als Meterriss sind dafür konzipierte
Kunststoffplättchen zu verwenden.
Der Auftragnehmer haftet für die
Richtigkeit. Die Meterrisse sind für alle
Folgegewerke bindend.
- Das Glätten aller Flächen für die
waagerechten Mauerwerksisolierungen
mit reinem Zementmörtel.
- Das Ausgleichen der Deckenauflager nach
Angaben der Bauleitung und des Statikers.
Das Problem der Kantenpressung ist zu
beachten, auf diversen Wänden sind evtl.
Zentrierstreifen zur Zentrierung der
Auflagerlasten aus den Decken einzulegen,
bzw. ist der Wandkopf bei Aussenwänden
auf der Innenseite mit einer
Weichfasereinlage zu versehen.
- Schutzmaßnahmen für Sichtmauerwerk.
- Bauseits zur Verfügung gestellte Einbauteile,
wie z.B. Einbauteile des Aufzuges wie
Halfenschienenstücke, Rüsthülsen, etc.,
sind auf Anforderung durch den AN
fachgerecht einzubauen.
Die Einbauteile sind verschiebe- und
auftriebsicher an der Bewehrung zu befestigen.
- Herstellen von Probewürfeln zur Prüfung
der Druckfestigkeit, einschl. erforderl.
Prüfgebühren.
- Statische Nachweise für Transport- und
Montagezustände.
- Provisorische Abdichtung von Öffnungen,
Durchbrüchen, Aussparungen in Decken
sowie Treppenlöcher und offene
Baukörperdehnungsfugen gegen
Niederschlagswasser während der
Rohbauarbeiten. Die Öffnungen
sind tagwasserdicht zu verschließen.
- Weitere Nebenleistungen zu einzelnen Gewerken,
die als Preisinhalte mit zu berücksichtigen sind,
siehe auch folgenden Punkt 3 "Angaben zur
Ausführung".
2.2 Der AN hat alle evtl. erforderl. Genehmigungen
für die Benutzung von öffentl. Grundstücks-
flächen bzw. Nachbargrundstücken
rechtzeitig vor Baubeginn einzuholen. Alle
hierdurch entstehenden Kosten sind in die
Einheitspreise mit einzurechnen. Die
Bauherrschaft ist von allen Forderungen
freizustellen, die durch unmittelbare und
mittelbare Beschädigungen entstehen können.
Verursachte Schäden sind unaufgefordert zu
beseitigen.
2.3 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch,
Verpackungsmaterial und sonstig anfallende
Bauschuttmassen sind vom AN kostenlos zu
beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften
über die Entsorgung von Sondermüll sind
streng einzuhalten.
Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das
Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle
ist untersagt.
2.4 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung
stehen sind mit diesen so abzustimmen, dass
eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit
gewährleistet ist. Verantwortlich für die
Koordination sämtlicher Gewerke auf der Baustelle
in Bezug auf Logistik, Abrufen benötigter Vor- und
Nachleistungen liegt im Verantwortungsbereich
des AN, in Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung.
Dies beinhaltet auch das Abstimmen der Material-
lieferungen mit den vor Ort Beteiligten und die
Terminkoordinierung, inbes. bzgl. der Erdarbeiten.
2.5 Vor Ausführung der Leistungen sind der
Bauleitung in mindestens zweifacher
Ausfertigung kostenfrei zu übergeben:
- alle erforderlichen bauaufsichtlichen
Zulassungen,
- eine Aufstellung der verwendeten
Materialien mit Hinweis auf Hersteller,
Fabrikat und Chargennummer o.ä,
- Wartungsangaben.
3. ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG
3.1 Erdarbeiten
- Die Erstellung der eigentlichen Baugrube erfolgt
vom vorlaufenden Gewerk Erdbau.
Übergabe des bauseits verdichteten Planums ist
Höhe Oberkante Schottertragschicht.
- Aushub und Verfüllung von Grundleitungsgräben,
evtl. Absenkungen im Bereich der Treppenhäuser,
Unterfahrten und Pumpensümpfen
sowie der Streifen-, Einzelfundamente
erfolgt durch den Auftragnehmer,
falls diese Arbeiten noch nicht vom Gewerk
"Erdbau" mit ausgeführt worden sind.
- Ein Befahren des vorhandenen Bauplanums mit
schwerem Arbeitsgerät ist nicht zulässig.
- Bei Maßnahmen wie evtl. Bodenaustausch,
Nachverdichtungen, etc. hat der AN die
Bauleitung rechtzeitig über die Durch-
führung bzw. Beendigung der Maßnahmen
zu informieren, damit der Erfolg vom entspr.
Fachingenieur überprüft werden kann.
Weitere Arbeiten dürfen in diesen Bereichen
vor Freigabe durch die Bauleitung nicht
erfolgen.
- Nach erfolgtem Aushub, vor Beginn der
Fundamentierungsarbeiten, ist ggf. eine
Abnahme der zuvor aufgeführten Baugruben
gefordert.
- Aufgefüllte Bodenmassen und Kiesfilter-
schichten werden im verdichteten Zustand
gemessen und abgerechnet.
3.2 Entwässerung
- Die örtlichen Bestimmungen und Vorschriften
des Tief- und Hochbauamtes des
Stadtentwässerungamtes, der Stadtwerke
und der Bauaufsichtsbehörde sind genau zu
beachten
- Abnahmen werden vom AN beantragt.
Bescheinigungen der öffentlichen
Dienststellen über die erfolgte Abnahme
sind der Bauleitung des AG zu übergeben.
Geschuldet sind der Ausführung
entsprechende Bestandspläne sowie eine
Dokumentation (siehe gesonderte Position)
- Zum Verfüllen der Leitungsgräben darf
für die erste Lage (mind. 30 cm über
Rohscheitel) nur steinfreies Material
verwendet werden. Weitere Verfüllung mit
verdichtungsfähigem Boden. Verdichtung
von Hand oder mit leichtem Gerät.
- Nach Abschluss der Hinterfüllmaßnahmen
für die Entwässerungsleitungen
hat der AN im Beisein des AG die
Funktionsfähigkeit der Entwässerung
nachzuweisen.
3.3 Mauerarbeiten
- Das Mauerwerk ist in regelrechtem Verband
lot- und fluchtgerecht sowie vollfugig
herzustellen.
- Einzurechnen ist die evtl. Verzahnung
neuer Wände mit vorhandenem Mauerwerk.
- Ebenso gilt das Anlegen und lotrechte
Hochführen der Leibungen von Tür- und
Fensteröffnungen,sowie der Glattputz der
Leibungen als Vorbereitung für die
Fenstermontage als Nebenleistung und ist
in die Einheitspreise einzukalkulieren,
falls nicht in gesonderter Position erfasst.
- Die Anschlüsse der Konstruktionsteile
(Decken, Wände, Stützen) an das
Mauerwerk sind vorschriftsmäßig
herzustellen. An Beton- und Stahlteilen
vorhandene Anker sind einzumauern,
fehlende Anker sind anzudübeln bzw.
anzuschweißen. Vorgeschrieben sind 4
Anschlussanker je m Wandhöhe aus
der angrenzenden Stahl- oder
Betonkonstruktion.
- Mauerwerksteile in verschiedenen Mörtel-
und Ziegelgüten, sowie alle tragenden und
aussteifenden Wände sind gleichzeitig im
Verband hochzuführen. Die Verankerung
nichttragender Innenwände und leichter
Trennwände mit tragendem und aussteifen-
dem Mauerwerk muss außerdem nach den
Ausführungsrichtlinien der DIN 4103
erfolgen.
- Für die Mörtelbeschaffenheit gilt DIN EN 1996,
ergänzt durch die Empfehlung des
Fachverbandes der Ziegelindustrie. Es ist
durch geeignete Maßnahmen zu
gewährleisten, dass die Beschaffenheit des
auf der Baustelle verarbeiteten Mörtels
über den Zeitraum der gesamten Leistung
hinweg gleich bleibt und auf das
Wasseraufnahmevermögen des verarbeiteten
Steines abgestimmt ist. Die Auswahl der
Zuschlagstoffe ist darauf abzustimmen.
Farbstoffzusätze sind nicht vorgesehen.
Alle Fugen sind ohne Farbunterschiede
auszuführen.
Grundsätzlich sind alle Stoß-, Lager-
und Außenfugen satt und hohlraumfrei
auszuführen. Die Fugen sind bis zur
Sichtfläche zu vermörteln, soweit es
sich nicht um mörtelfreie Fugen handelt.
- Alle groben Verschmutzungen am Mauerwerk
sind täglich zu entfernen, bevor der
Abbindeprozess abgeschlossen ist. Spezielle
Reinigungsverfahren bei starker
Verschmutzung sind vor Ausführung mit
dem AG festzulegen. Löcher im Mauerwerk
(z.B. entstanden durch Gerüste oder das
Befestigen von Schalung) sind vor
Aufbringen des Putzes oder einer anderen
Außenhaut zu beseitigen.
Für Sichtmauerwerk gilt:
- Muster sind auf Verlangen vorzulegen
- Sichtmauerwerk ist je nach Einbauort und
nach Absprache mit der Bauleitung gegen
Verschmutzung zu schützen. Im
Sockelbereich ist i.d.R. eine Folie für
die Bauzeit dauerhaft zu befestigen und
nach Abschluss der Putzarbeiten zu
beseitigen.
- Frisches Mauerwerk ist bei Eintritt von
Frost zu schützen. An oder auf gefrorenem
Mauerwerk oder Mörtelgrund darf nicht
weitergearbeitet werden. Gefrorene
Baustoffe dürfen - auch bei Zusatzmitteln
im Mörtel - nicht verarbeitet werden.
Durch Frost geschädigtes Mauerwerk ist
unverzüglich abzutragen.
- Sofern die Hersteller für das zu verwendende
großformatige Steinmaterial Passstücke anbieten,
sind diese grundsätzlich zu verwenden.
- Wenn Steine für Passstücke getrennt werden
müssen, weil die Industrie für das zu verwendende
Steinmaterial keine fertigen Passstücke anbietet,
dann ist das Trennen nur durch materialgerechte
Verfahren, z.B. Sägen bei Porenbeton oder
Leichtziegel, zulässig.
- Mauersteinversetzungsgeräte (”Deckenkräne”) dürfen
nur nach Zustimmung der Bauleitung eingesetzt
werden, es sei denn, die Decken haben ihre
projektierte Tragfähigkeit erreicht und die zulässigen
Einzellasten werden durch das Gerät nicht
überschritten.
- Ungeschützte Bauteile aus Aluminium dürfen keinen
Kontakt mit Zement- oder Kalkmörtel haben. Nicht
korrosionsgeschützte Stahlteile dürfen nur mit reinem
Zementmörtel eingesetzt oder umhüllt werden.
3.4 Beton- und Stahlbetonarbeiten
- Wenn die Bewehrungen nicht auf der
Baustelle gebogen werden, sind für die
Zulagebewehrungen, Auswechselungen usw.
(resultierend aus den geprüften
Bewehrungsplänen) aller vorkommenden
Dimensionen genügend Reservestähle sowie
eine Handbiegemaschine vorzuhalten.
- Die Betonoberfläche, auch unter schrägen
Schalungen, muss frei von Löchern sein.
Evtl. erforderliche Nachbesserungen werden
nicht vergütet.
Nachträgliche Ausbesserungen von Fehlstellen
sind vor Ausführung mit der Bauleitung
abzustimmen.
- Zur Wanddurchführung von Spanndraht sind
Kunststoffhülsen zu verwenden. Die
verbleibenden Öffnungen (Konen) sind
sofort nach dem Ausschalen mit Feinbeton
gleicher Färbung und Oberflächenstruktur
zu schließen. Besondere Sorgfalt ist auf
das Schließen der Spannlöcher im Bereich
der Weißen Wanne zu verwenden.
- Alle einzubauenden Kleineisenteile sind gem.
DIN je nach Einsatzort feuerverzinkt oder
in V4A - Qualität einzubauen.
- Gegen die Verwendung von zugelassenem
Schalungsöl besteht kein Einwand, sofern
keine Schäden, Verfärbungen und
dergleichen entstehen. Entstandene Schäden
sind umgehend und vollständig auf Kosten
des AN zu beseitigen.
- Holzschalungen sind gleichbleibend feucht
zu halten, damit durch Schwinden keine
klaffenden Fugen entstehen und die
Schalungsbretter sich nicht werfen.
- Bei der Betonherstellung bedürfen
Korngrößen der Zuschlagstoffe über
32 mm der Zustimmung der Bauleitung.
- Auf frisch betonierten Decken dürfen keine
Arbeiten ausgeführt werden. Dies gilt im
Besonderen für das Lagern von Material,
Aufstellen von Gerüsten etc.;
bei niedrigen Temperaturen verlängern
sich die Belastungsfristen auf frisch
betonierten Decken entsprechend.
Vor dem Betonieren sind die entsprechend
ausgebildeten Schalungen von Fremdkörpern
zu reinigen. Das Eindringen von Schnee ist
durch geeignete Maßnahmen auszuschließen.
- Vor dem Betonieren sind die Hohlräume von
Hochlochziegeln so abzudecken, dass kein
Beton in die Hohlräume eindringen kann.
- Fachbauleitung und Bewehrungsabnahme:
Der AN übt die Fachbauleitung nach LBO für
die Ausführung selbst aus. Vor Beginn der
Betonierarbeiten der Stahlbetonteile hat der
AN die Bauaufsichtsbehörde, die Bauleitung,
den Statiker und den Prüfstatiker
eigenverantwortlich über jeden Betoniergang zu
informieren und die Bewehrung abnehmen zu
lassen.
- Das Einlegen von Rohrleitungen in die
Schalung durch andere Unternehmen, z.B.
Leerrohre der elektrischen Leitungen,
Rohre für die sanitäre Installation usw.
sowie Anker und sonstige Befestigungseisen,
ist ohne besondere Berechnung zu gestatten.
Verantwortlich für die Koordination ist der AN.
- Sofern Fertigteildecken und/oder Fertigteilwände
zur Ausführung kommen gehört der Einbau von
Elektrodosen in den Decken und Wänden evtl.
zum Leistungsumfang des AN, die Abrechnung
jedoch erfolgt auf Nachweis.
- Rohr- und Leitungsdurchführungen
- Beim Durchführen von Rohren und Leitungen
durch Fundamente oder Wände sind
Überschiebrohre zu verwenden.
- Anschlussbögen für Grundleitungen in
Bodenplatten sind mit einer flexiblen
Umhüllung zu versehen.
- Vor dem Schließen von Aussparungen und
Schlitzen ist verantwortlich darauf zu achten,
dass die verlegten Leitungen korrosions-,
wärme- und schallgeschützt sind.
- Alle für die Erbringung der Gesamtleistung
des AN benötigten Einbauteile
wie Anschweißplatten, Futterrohre, Schienen,
Dübel, Leerrohre, Halfeneisen, usw.
sind in die Schalung einzubauen.
Sie müssen durch geeignete Maßnahmen
dauerhaft gegen Korrosion geschützt sein
(feuerverzinkt). Falls erforderlich,
sind Teile aus nichtrostendem Stahl zu verwenden
- Betonzusätze:
Die Verwendung von Betonverflüssigern und/
oder anderen Zusatzmitteln bedarf der
Zustimmung der Bauleitung. Sofern sie nicht
besonders ausgeschrieben sind, werden sie
nicht besonders vergütet.
- Zusätzliche Baustoffprüfungen:
Auf Verlangen des AG sind bei Unklarheiten
oder Unstimmigkeiten besondere Güte-
prüfungen von Materialien, Baustoffen und
an Bauteilen durch den AN kostenlos durchzu-
führen. Sind mehrere Prüfverfahren
zulässig, entscheidet der AG gemeinsam mit
den Fachingenieuren, welches Verfahren
angewendet wird.
- Andere als die ausgeschriebenen Stahlgüten
dürfen nicht eingebaut werden, auch wenn
gleichwertige Stäbe in Bezug auf Streck-
grenzen und Zugfestigkeit zur Verfügung
stehen.
- Baustahlabrechnung:
Es wird nach den Einheitspreisen der
Betonstahl-Positionen anhand der von der
Bauleitung freigegebenen Stahllisten
(ohne Verschnitt, etc.) abgerechnet.
- Bewehrungserschwernisse
Mit den Einheitspreisen der Stahlpositionen
sind ferner abgegolten sämtliche Möglich-
keiten der Bewehrungsführung nach DIN EN 1992
einschließlich der sich daraus ergebenden
Schwierigkeiten und der damit verbundenen
Arbeitsabläufe in verlegetechnischer
Hinsicht sowie sämtliche dazu erforderlichen
Abstützungen und Halterungen im
Einbauzustand. Dies gilt z.B. auch
- bei der Bewehrung von Druckgliedern über
2 Geschosse
- bei der Einspannbewehrung von senkrechten
Baugliedern in horizontale angrenzende
Bauteile
- bei der Ausnutzung der maximalen
Bewehrungsdichte in den einzelnen
Bauteilen usw.
- Konstruktive Rissebeschränkung
Für Wände, großflächige wandartige
Bauteile usw. ist grundsätzlich schwindarmer
Zement zu verwenden. Der Beton muss so
geliefert eingebracht und nachbehandelt
werden, dass nur eine Rissebildung in ganz
geringer Anzahl und Breite auftritt.
Arbeitsfugen sind vom AN in den nach Statik
bzw. DIN vorgeschriebenen Abständen
anzuordnen und entsprechend auszubilden.
Diese Arbeitsabschnitte sind mit dem Statiker
und der BL abzustimmen, das Ausbilden der
Arbeitsfugen gilt als Nebenleistung und ist
ebenso wie sämtliche hierfür erforderlichen
Materialien, wie z.B. Fugenbänder sowie
sonstige Einbaumaßnahmen in die
Einheitspreise der Stahlbetonarbeiten
einzukalkulieren.
- Festlegung von Überhöhungen:
Sofern in den einzelnen Schal- und
Bewehrungsplänen die Überhöhungen für
Konstruktionsteile (Unterzüge, Überzüge,
Geschossdecken usw.) nicht angegeben sind,
sind diese Überhöhungen durch den AN in
Abhängigkeit von seiner Schalungs-
konstruktion festzulegen, damit die
zulässigen Höhentoleranzen nach dem
Ausschalen nicht überschritten werden.
Auswahl der Schalung, der statische Nachweis
für die Standsicherheit seiner Schalung
obliegt dem AN. Alle Erschwernisse, die mit
der von ihm gewählten Schalungsart zusammen-
hängen einschl. evtl. Auswirkungen auf die
Schalungsform benachbarter Bauteile und
deren Anschlüsse sind in die Angebotspreise
einzurechnen. Konstruktion und Einsatz der
Schalung haben so zu erfolgen, dass die
vorgegebenen Bautermine eingehalten werden.
- LV - Langtext Beton:
Für sämtliche Betonpositionen gilt folgender
Text:
- z.B. Beton C25/30 herstellen bzw. liefern,
zwischen oder auf Schalung oder Beton-
fertigteilen sach- und fachgerecht ein bzw.
aufbringen und verdichten,
einschl. der erforderlichen Nachbehandlung.
Die Oberflächen sind glatt abzuziehen.
Sie müssen dicht und geschlossen sein.
Der Beton ist gut zu verdichten, er darf
nicht entmischt werden.
- LV - Langtext Schalung
Für alle Schalungspositionen gilt folgender
Text.
- Schalung für ....... liefern, nach
Zeichnung und Angabe sach- und fachgerecht
einbauen, vorhalten, später wieder
ausbauen und abfahren,
einschl. aller Abstützungen in
horizontaler und vertikaler Richtung, aller
Nebenarbeiten, aller Verbindungsmittel und
aller sonstigen Arbeiten. Die Abstützungen
sind, wenn erforderlich, durch den AN
besonders nachzuweisen.
- Expositionsklassen
Angaben zu Expositionsklassen der
jeweiligen Betonbauteile sind den statischen
Berechnungen sowie den Positions- und
Schalplänen zu entnehmen, zu beachten
und entsprechend zu Grunde zu legen
- Anforderungen bei Ausführung einer Weißen
Wanne
- Ausführung entsprechend der WU-Richtlinie
DAfStb, Wasserundurchlässige Bauwerke
- Der AN hat für die Ausführung der Leistung eine
entsprechende Spezialfirma mit zu beauftragen,
inbesondere bzgl.
- Abdichtungstechnische Systemplanung,
wie z.B. Ausbildung und Abdichtung der
Arbeits- und Sollrissfugen mit Dichtungsrohren,
Einbau von Dichtkragen für Rohrdurchführungen,
etc.
- Ausführung mit Überwachung
aller Betoniervorgänge durch das Fachpersonal
- ebenso sind die Hinweise auf den
Positionsplänen bzgl. Beton-
technologie, Fugenausführung und
Nachbehandlung zu beachten.
- Die Anordnung von senkrechten Arbeitsfugen,
infolge Arbeitstakt-Betonierabschnitten bzw.
Wandplattenstößen von FT-Hohlwandelementen
obliegt dem AN. Sämtliche hierfür erforderlichen
Materialien mit Arbeitsfugenbändern, Blechen,
Schläuchen, Quellbändern oder gleichwertig
(nach Wahl des AN) sowie die entsprechenden
Einbaumaßnahmen sind mit den
Angebotspreisen abgegolten.
Die Ausbildung der horizontalen Arbeitsfugen
(Sohle-Wand, Wand-Decke) ist in gesonderten
Positionen erfasst und anzubieten.
- Haftübernahme für die Gebrauchsfähigkeit
bezüglich dauerhafter Wasserundurchlässigkeit
des Baustoffes Beton sowie des nach gewählten
Systems druckwasserhaltend ausgebildeten
Tragwerks, einschl. aller Fugenüberbrückungs-
maßnahmen und "Durchdringungen" auf die
Zeitdauer von 10 Jahren.
3.5 Beton- Fertigteile
Als Nebenleistung gelten insbesondere auch,
sofern nicht ausdrücklich hierfür
Leistungspositionen vorgesehen sind:
- Erstellen und Mitliefern der statischen
Berechnungen, die zur Umrechnung
auf Fertigteilelemente zusätzlich zur
normalen statischen Berechnung
erforderlich sind, einschl. evtl.
Prüfgebühren
- Erstellen aller Zeichnungen
für die Fertigung und Montage, die
zusätzlich zur normalen Ausführungsplanung
erforderlich sind, wie:
Schal- und Bewehrungspläne,
Werkstattzeichnungen, etc.
- Werden Fertigteile untereinander oder mit
Ortbeton thermisch getrennt verbunden,
so sind Verbindungselemente aus Edelstahl
einzurechnen.
- Verbindungen wie Dorne und Hüllrohre,
Schrauben, Dollen, Stahlplatten etc..
Für Montageanschlüsse sind diese teilweise
vorab in Ortbetonbauteilen mit einzubetonieren
(im EP Fertigteil berücksichtigen).
- Einbauteile zur Zentrierung
- Zementgebundener Vergussmörtel beim Einbau
- evtl. erforderliche statische Lager / Gleitlager
als Einbauteile an Auflagerungen
- Der Fertigteilhersteller hat ohne besondere
Aufforderung Güteschutznachweis,
Prüfzeugnisse und
Eignungsprüfungsnachweis vorzulegen.
- Für Stahlbeton-Fertigteildecken dürfen
nur allgemein bauaufsichtlich zugelassene
und güteüberwachte Fabrikate verwendet
werden.
- Vorschriften und Verlegeanleitungen des
Herstellerwerkes sind beim Einbau zu
beachten.
- Falls nicht ausdrücklich anders erwähnt,
sind alle Bauteile in glattem Sichtbeton (SB3)
auszuführen, Betongüten nach Statik.
- Alle freien Kanten sind mit Dreikantleisten
20/20 mm zu brechen.
- Erstellung aller Eck- und Randausbildungen.
- Auf eine gleichmäßige Fugeneinteilung
ist zu achten.
- evtl. erforderliche Kranstellung und Gerüste
- Krananschlagspunkte sind gem.
Architektenplanung an später nicht sichtbaren
Stellen vorzusehen.
- Der AN hat sich über Zufahrtsmöglich-
keiten und Aufstellmöglichkeiten für seine
Hebezeuge rechtzeitig zu informieren.
3.6 Abdichtung gegen Wasser
- Vor Ausführung der Abdichtungsarbeiten
sind die Untergründe auf Eignung zu überprüfen.
Die Überprüfung des Untergrundes umfasst
auch den Hinweis auf vorstehende Teile, z. B. Drähte,
Rundstahlenden, Anker und dergleichen sowie auf
unverschlossene Öffnungen von Spanndrähten,
Verbindungsstäben u. dgl.
- Die Außenabdichtung auf Kelleraußenwänden
ist stets vor dem Anbringen von Fertigteilen,
z. B. Lichtschächten o.ä., auszuführen.
- Die Lage der Nahtstelle zwischen waage-
rechten und senkrechten Flächen ist
gesondert mit dem AG abzustimmen, falls
sie nicht aus den Planungsunterlagen
ersichtlich ist.
- Bei horizontalen Mauerwerksabdichtungen ist
auf das Vorhandensein einer Mörtelfuge zu
achten.
- Horizontale Mauerwerksdichtungen sind
unabhängig von der Planung dann in ihrer
Höhenlage zu verändern, wenn sich bei der
Bauausführung eine Änderung der Höhe des
Geländes, z.B. durch Anschüttung, Wegebau,
erkennen lässt, die von der Planung abweicht.
Der Auftragnehmer hat in diesem Fall vor Ausführung
die Bauleitung zu verständigen.
- Abtreppungen in horizontalen Mauerwerksdichtungen
- auch im Bereich zweischaliger Wände - sind nur
über ausgerundete Mörtelkehlen und -kanten zu führen.
- Bevor Abdichtungen durch weitere Arbeiten, z.B. durch
Vorstellen von Schutzschichten, verdeckt werden, muss
die Leistung durch den Auftraggeber abgenommen
werden. Die Bauleitung ist entsprechend frühzeitig zu
informieren.
- Arbeitsunterbrechungen bei Bitumendickbeschichtungen
sind zu vermeiden.
- Beim Kehlenstoß von Dichtungsbahnen als Übergang
von waagerechten zu senkrechten Flächen sind die
Stoßüberdeckungen an der senkrechten Fläche
anzuordnen.
- Beim Kantenstoß von Dichtungsbahnen als Übergang
von waagerechten zu senkrechten Flächen ist darauf zu
achten, dass die Abdichtungslagen der waagerechten
Fläche die entsprechenden Abdichtungslagen der
senkrechten Fläche überdecken, damit das Wasser nicht
gegen den Stoß läuft.
- Bituminöse Abdichtungen, die beim Verlegen von
Bewehrungsstahl gefährdet werden können, sind mit
einem Anstrich aus Zementmilch zu versehen, um
mechanische Beschädigungen erkennen zu können.
3.7 Erdungsanlage und Niederspannungsinstallation
Die Ausführung der Erder hat entsprechend der
DIN 18014 zu erfolgen, er gilt als Bestandteil
der elektrischen Anlage.
Die Arbeiten sind durch eine entsprechende
Elektro-/Blitzschutzfachkraft bzw. unter Aufsicht
dieser Fachkraft auszuführen.
Als Nebenleistung gelten insbesondere auch,
sofern nicht ausdrücklich hierfür
Leistungspositionen vorgesehen sind:
- Die Messung des Erdungswiderstandes der
Erdungsanlage lt. DIN VDE 0100 Teil 600, Abs. 5.6.1.5.
Die Ergebnisse sind zu protokollieren und
in den Übergabeschein einzutragen.
- Die Prüfung der Verbindung des Hauptpotenzialausgleichs
laut DIN VDE 0100, Teil 600 Abs. 5.2., mittels eines
Stromes von mind. 0,2 A, bei einer Leerlaufspannung
zwischen 4 - 24 V, die Ergebnisse sind zu protokollieren.
- Das Einrichten von Messpunkten zur Feststellung der
Ableitfähigkeit von Fußböden einschl. Erstellen eines
Protokolls mit Eintragung der Messstellen und Messwerte,
z.B. in Batterieräumen o.ä.
- Die Fortschreibung der Ausführungs-, Montagepläne
und Werkstattzeichnungen.
Alle Änderungen, die während der Bauzeit auftreten,
sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich laufend in
die Ausführungs- sowie in die Werkstatt- und
Montagepläne einzuarbeiten.
- Die Dokumentation gemäß Abschnitt 7 DIN 18014
für die Erdungsanlage bestehend aus:
- Grundrisszeichnungen mit eingezeichneten
Anschlusstellen und Verbindunggsstellen,
- Kennzeichnung der eingesetzten Werkstoffe,
- ausführliche Fotodokumentation der verlegten
Erdungsanlage in Bewehrung und Erdreich,
- Messprotokolle,
- geschuldet sind der Ausführung
entsprechende Bestandspläne sowie eine
Dokumentation (2 -fach in Papierform und
in digitaler Form auf Datenträger als DWG- und PDF-Dateien).
3.8 Schweißarbeiten o. ä.
Bei Durchführung von Schweiß- und
Schneidbrennarbeiten, Arbeiten mit offener
Flamme und sonstigen funkenreißenden Arbeiten
sind die gültigen Auflagen der Bauberufs-
genossenschaften, Gewerbeaufsicht, etc. zu
beachten und einzuhalten (Brand- und Explosionsschutz).
Alle erforderlichen Qualifikationsnachweise für das
normgerechte Schweißen von Stahlbauten etc. sind
vorzulegen, für das Schweißen von Betonstahl
ist insbesondere DIN EN ISO 17660 zu beachten.
Brennbare Gegenstände und lagernde
feuergefährliche Stoffe, auch Staub und
Abfälle, soweit brennbare Umkleidungen und
Isolierungen, sind vor Beginn der Arbeiten
aus der Umgebung der Arbeitsstelle zu
entfernen.
3.9 Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche
Dämmstoffe verwendet werden, die nicht im
Verdacht stehen gesundheitsgefährdende
Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen.
Falls erforderlich sind Produktzertifikate
vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit
bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll-
bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe
enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK
bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt
werden.
4. ANMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS
4.1 Etwaige Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses
sind vor Abgabe des Angebotes mit dem AG zu klären.
Der Bieter ist verpflichtet, die im
Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen
auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung
und Eignung für den vorgesehenen
Verwendungszweck zu überprüfen. Evtl.
Einwände sind vor der Angebotsabgabe
schriftlich anzuzeigen.
4.2 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen
sind genau zu kalkulieren und anzubieten.
Unvollständige Angebote können nicht
berücksichtigt werden. Alternativ- und
Eventualpositionen kommen nur auf
ausdrückliche Anordnung der Bauleitung zur
Ausführung.
4.3 Sofern Positionen mit dem Zusatz "als Zulage"
ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis
bereits in einer anderen Position enthalten.
Die Zulageposition beinhaltet entweder eine
im Aufmaß übermessene Leistung (meist in
einer anderen Einheit) oder stellt eine
Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen
anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)
dar.
4.4 Werden gleichwertige Materialien bzw.
Ausführungen angeboten, dann ist bei
Angebotsabgabe der Nachweis der
Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität
und Eigenschaften mittels Mustervorlagen und
entspr. Zertifikaten zu erbringen.
4.5 Der Bieter ist berechtigt, zu den ausgeschriebenen
Produkten Alternativen gesondert anzubieten.
Alternativvorschläge des Auftragnehmers
müssen die durch die Änderung notwendige
technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr
enthalten. Sie müssen gleichwertig der
ausgeschriebenen Leistung sein und keine
terminverzögernde Wirkung haben.
Über die Gleichwertigkeit entscheidet der AG.
Alternativvorschläge dürfen keine zusätzlichen
Kosten in anderen Gewerken oder auch im eigenen
Gewerk nach sich ziehen.
5. ANGABEN ZUR ABRECHNUNG / SONSTIGES
5.1 Vor Stellung der Schlussrechnung sind alle
erforderlichen bauaufsichtlichen Zulassungen
der Bauleitung kostenfrei vorzulegen.
5.2 Bauablaufbedingte Unterbrechungen, auch
witterungsbedingte, werden nicht gesondert
vergütet.
5.3 Die Teilnahme einer entscheidungsbefugten
Person an den Baustellenbesprechungen (wöchentlich
bzw. nach Bedarf) ist mit den Einheitspreisen abgegolten.
ZTV ROHBAUARBEITEN
04.02 ABDICHTUNG- UND DÄMMARBEITEN GEGEN ERDREICH --- OK
04.02
ABDICHTUNG- UND DÄMMARBEITEN GEGEN ERDREICH --- OK
04.03 MAUERARBEITEN
04.03
MAUERARBEITEN
04.04 BETONARBEITEN
04.04
BETONARBEITEN
04.05 STUNDENLOHNARBEITEN
04.05
STUNDENLOHNARBEITEN