Erdarbeiten / Erdbau
Wiegel Nürnberg
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Projektbeschreibung Die WIEGEL Verwaltung GmbH & Co. KG baut ein neues Büro- und Laborgebäude am Standort 90427 Nürnberg, Hintere Dorfäckerstraße. Das Projekt umfasst ein Bürogebäude (ca. 2.500 m²), ein Labor- und Lagergebäude (ca. 315 m²) sowie Freianlagen mit Park- und Anlieferflächen. Das aus drei Ebenen (Erdgeschoss, 1. und 2. Obergeschoss) bestehende Bürogebäude wird als Holzhybridbau errichtet und bietet moderne Arbeitsplätze, Kommunikationsräume sowie Begegnungsflächen für die Mitarbeiter. Das Gebäude besticht durch eine individuell gestaltete Metallfassade und ein modernes Erscheinungsbild. In der Teilunterkellerung des Bürogebäudes befinden sich Technik- und Personalräume. Das Labor- und Lagergebäude wird ebenfalls als Holzhybridbau errichtet und stellt Flächen für die interne Prozessüberwachung an allen Standorten zur Verfügung. Die im Laborgebäude integrierte Lagerfläche ermöglicht es, wichtige Ersatzteile, die als Schlüsselkomponenten identifiziert wurden, für eine Vielzahl von Produktionsstandorten zentral vorzuhalten und bei Bedarf schnell bereitzustellen. Die Außenanlagen bestehen aus gepflasterten Park- und Anlieferflächen für Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten. Zusätzlich dienen Terrassenflächen und bepflanzte Grünstreifen als attraktive Erholungsflächen für die Mitarbeiter.
Allgemeine Projektbeschreibung
Besondere Vertragsbedingungen Allgemeine Vertragsbedingungen des Bauherrn Die Anforderungen sind folgenden Anlagen zu entnehmen: 260410_FKT-A - Büro- und Laborgebäude Wiegel Nürnberg angepasst Umlagen: Der AG erhebt beim AN folgende Umlagen: Allgemeine Umlagen: 1,8% Bauleistungsversicherung: 0,5% Die Beträge werden bei den Abschlagszahlungen und zur Zahlung der Schlussrechnung an den AN in Abzug gebracht. Bei sämtlichen Schriftverkehr ist die Projektmail zu verwenden: 1090051-wvw@gross-bau-projekte.de
Besondere Vertragsbedingungen
1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18300 Erdarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend zu den in VOB Teil C aufgeführten Normen gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: - Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe e. V., - Bundesverband Baustoffe - Steine und Erden e. V., - DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., - DIN: Deutsches Institut für Normung e. V., - DWA: Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V., - FGSV: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V., - FLL: Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V., - RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V.
1 Grundlagen
2 Ausführung und Konstruktion
2 Ausführung und Konstruktion
2.1 Ausführung Der Arbeitsablauf, die Art des Bodenabtrages sowie die Transporte sind vom AN unter Berücksichtigung der sich aus den ggf. beigefügten Unterlagen ergebenden Festlegungen und Randbedingungen zu wählen. Aushubmaterial ist, soweit kein kontaminiertes Material vorgefunden wird, nach landesrechtlichen Bestimmungen auf eine zugelassene Verwertungs-/Entsorgungsanlage zu verbringen. Ein Entsorgungsnachweis über die Beseitigung bildet die Grundlage für die Abrechnung. Im Falle des Auffindens kontaminierten Materials bzw. von Auffüllungen, Bauschutt etc. liegt es in der Verantwortung des AN, Beprobungen zu organisieren. Die Durchführung der Beprobung erfolgt in einem Labor nach Vorgabe des AG. Die hierfür entstehenden Kosten sind dem AG rechtzeitig zur gesonderten Vergütung anzuzeigen. Die Entsorgung erfolgt unter gutachterlicher Begleitung durch den AN, sie ist zu belegen und nachzuweisen. Ferner ist der Umfang kontaminierten Materials durch Tagesberichte, durch einen Bodenkatasterplan und einen Erdmassenaufmaßplan zu dokumentieren. Das Verbringen des kontaminierten Materials erfolgt auf eine Verwertungs-/Entsorgungsanlage nach Vorgabe des AG Soweit Bodenaustausch- bzw. Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich werden, sind diese mit dem Baugrundgutachter abzustimmen. Der aus dem, soweit vorhanden, beigefügten Baugrundgutachten vermutbare Leistungsumfang ist als Angebotsgrundlage zu berücksichtigen. Für die Verfüllung der Restbaugrube sind ausschließlich nichtbindige Erdbaustoffe zu verwenden. Die Verdichtung erfolgt lagenweise entsprechend den Erfordernissen unter Einhaltung der geforderten Lagerungsdichte. Der Verdichtungsgrad für Freianlagenbereiche ist unter Berücksichtigung der vorgesehenen Flächennutzung zu wählen. Der erreichte Verdichtungsgrad ist nachzuweisen. Der Beginn der Verfüllung ist dem AG anzuzeigen. Baufortschrittsabhängige Leistungen, Hilfsleistungen und Provisorien sind, soweit bauüblich erforderlich, einzuplanen. Hierzu zählen u. a.: - Zufahrtsrampen (zeitlich versetzt) sowie deren Sicherung/Spundung, - Böschungen, Winkel, Sicherungen, Mehraushub, - Rampen und deren zeitversetzter Ausbau, - verbleibende Bermen zur Lagesicherung. Vor Beginn der Arbeiten sind durch den AN jegliche bereits vorhandenen Absteckungen, Festpunkte, Grenzsteine, Höhenmarkierungen zu sichern.
2.1 Ausführung
2.2 Material | Güte Soweit sich aus dem Bodengutachten ergibt, dass Bauschuttrecycling für Verfüllungsmaßnahmen geeignet ist, kann bei Nachweis der Nichtkontamination, der Verdichtungs- und Versickerungsfähigkeit hierauf zurückgegriffen werden. Aschen, Schlacken und sonstige Stoffe dürfen nicht verwendet werden. Lediglich Mineralgemisch-Recycling ist unter Vorlage eines Unbedenklichkeitsnachweises zulässig. Die Einholung der Unbedenklichkeitsnachweise ist Aufgabe des AN.
2.2 Material | Güte
2.3 Oberfläche Soweit eine Außenanlagenplanung vorliegt, stellt der AN das Baugelände zur vorgefundenen Höhe wieder her.
2.3 Oberfläche
2.4 Aufmaß Das Aufmaß erfolgt nach festem Boden anhand vom AN zu erstellender Aufmaßzeichnungen. Die Wiederverfüllung darf erst nach der Freigabe der Aufmaßzeichnungen durch den AG erfolgen, da sonst bei Vergütungsstreitigkeiten kein Anspruch des AN auf Vergütung streitiger Mengen besteht. Soweit kein Höhenaufmaß des Geländes oder bereits vorhandener Baugruben vorliegt, erstellt der AN im Rahmen seines Leistungsnachweises ein Erstaufmaß der Bestandsprofilierung zu seinen Lasten. Die Arbeitsausführung des AN beginnt erst nach Freigabe dieses Aufmaßes durch den AG. Die Abfuhr kontaminierten Materials ist nur mit Wiegekarte, Lkw-Kennzeichen oder Containernummer zulässig. Die Wiegekarte der annehmenden Stelle muss bei Abrechnung der Arbeiten vorgelegt werden. Jeder von der Baustelle abfahrende Lkw ist den AG zur Abfahrt anzumelden und freigeben zu lassen, ansonsten verliert der AN seinen Vergütungsanspruch.
2.4 Aufmaß
2.5 Vergütung Die Vergütung der Massen bei Abrechnung erfolgt nur nach mindesterforderlichem Aushub samt Böschungswinkel 45°. Führt der AN nach seiner Wahl voll- oder großflächigen Aushub mit anschließender Wiederverfüllung aus, erfolgt die Abrechnung ungeachtet dessen nach erforderlichen Massen. Ein entsprechendes Aufmaß, Nachweise und ein Aushubplan sind vom AN als Abrechnungsgrundlage zu erstellen.
2.5 Vergütung
2.6 Kampfmittel | historische Funde Funde von Kampfmitteln (Bomben, Munition, Sprengkörper, Chemikalien) sind umgehend dem AG und den zuständigen Behörden zu melden. Der AN wird unverzüglich die nach den gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen veranlassen. Sollten vorgenannte Arbeiten bzw. Maßnahmen notwendig werden, so führen diese in keinem Falle zu einer Verlängerung der Ausführungsfristen. Die Kampfmittelberäumung und Entfernung liegen im Verantwortungsbereich des AG.
2.6 Kampfmittel | historische Funde
2.7 Beseitigung von Tagwasser Sämtliches anfallendes Tagwasser infolge von Niederschlägen ist durch den AN ohne gesonderte Vergütung zu beseitigen.
2.7 Beseitigung von Tagwasser
01 Erdarbeiten
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Erdarbeiten
01.01 Erdarbeiten
01.01
Erdarbeiten
02 Entwässerungsarbeiten und Grundleitungen
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Entwässerungsarbeiten und Grundleitungen
Technische Vorbemerkungen 1     Allgemein 1.1     Normen / Richtlinien Ergänzend zu den Vertragsgrundlagen gelten: Die Herstellerrichtlinien Die ZTV's und Richtlinien der Fachverbände Die relevanten DIN-Normen Die in dieser ZTV  festgelegten Forderungen sind als Nebenleistungen auszuführen. 1.2     Baustelleneinrichtung Die Baustelle ist im Einvernehmen mit der örtlichen Bauleitung einzurichten. Die Abstimmung des AN mit der Bauführung über Lagerung der Materialien, Transport zu und innerhalb der Baustelle sowie der Bauweise, hat frühzeitig zu erfolgen. Der Bauablauf hat in Abstimmung mit den übrigen Gewerken zu erfolgen. 1.3     Materialien Die Auswahl aller zur Verwendung kommenden Materialien und Konstruktionsteile bleibt dem AG vorbehalten. Muster sind rechtzeitig und kostenlos vorzulegen. Alle sichtbaren Teile sind in Gestaltung und konstruktivem Detail mit dem Architekten abzustimmen. Eigenmächtig eingebaute Teile müssen auf Verlangen ausgewechslt werden. Der Auftragnehmer hat für sämtliche für den Einbau vorgesehenen Materialien Materialprüfzeugnisse, Produktdatenblätter und Lieferscheine vorzulegen. Grundsätzlich sind Materialien zu verwenden, die keine umweltbelastenden Substanzen (Öle, Salze, Gase etc.) absondern. Die diesbezüglichen Veröffentlichungen sind zu berücksichtigen. 1.4     Reinigung / Schutzmaßnahmen Der AN hat die örtliche Bauleitung rechtzeitig über die Notwendigkeit der eventuellen Nachbesserung- oder Reinigungsarbeiten der Vorunternehmer zu unterrichten. Terminverzögerungen können daraus nicht abgeleitet werden. Die Entscheidung über die Notwendigkeit trifft die örtliche Bauleitung. Vorhandene Bauteile im Baugelände und angrenzender Grundstücke, sowie der öffentliche Straßen- und Gehwegraum sind sorgfältig zu schützen. Die Verkehrssicherung und die laufende Reinigung der durch seine Baufahrzeuge verschmutzten Straßen und Wege obliegt dem Auftragnehmer für die Gesamtdauer seiner Arbeiten. Eine besondere Vergütung erfolgt dafür nicht. Bei Nichteinhaltung kann dies auch zu Lasten des AN durch den AG an Dritte beauftragt werden. 1.5     Leistung Alle Leistungen sind erstklassig unter Verwendung praktisch erprobter und bewährter Baustoffe auszuführen. Die Einheitspreise enthalten, soweit nicht weitergehend erläutert, Alle Nebenleistungen wie Transport, Vorhaltung, Diebstahls- und Schadenrisiko  bis zur Abnahme etc. Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarken und dergleichen. sind vom Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn zu sichern. 2     Erdbau und Profilierungen 2.1     Zusätzliche Festlegungen Zusätzlich zu den Festlegungen der VOB/C gelten die ZTV für Erdarbeiten im Straßenbau (ZTVE-StB) 2.2     Verdichtungen Bei bauseitig hergestellten Auffüllungen, Arbeitsräumen, Baugruben etc. hat der AN vor dem Beginn seiner Ausführung die fachgerechte Verdichtung verantwortlich zu prüfen. Nachträgliche Setzungen entbinden ihn nicht aus seiner Gewährleistungspflicht. Das Ausbessern von Trag- und Bindeschichten, wenn es durch zwischenzeitliche Verkehrsnutzung erforderlich wird, sofern diese vom Auftraggeber ausdrücklich zugelassen wird, ist mit den Einheitspreisen abgegolten. 2.3     Auf- und Hinterfüllungen Die Bemessung der zum Auf- und Hinterfüllen notwendigen Erdmassen ist Sache des AN Hinterfüllmassen werden in verdichtetem Zustand aufgemessen und abgerechnet. Die Bemessung der Setzmassen ist ebenfalls Sache des AN. Die definierten Einbaustärken - bei Tragschichten, Substrat, Bodenschichten etc.- gelten im gesetzten bzw. verdichteten Zustand. Auffüllungen sind schichtenweise einzubringen und nach je 30 cm Lagenhöhe zu verdichten. Grundsätzlich dürfen bei Oberflächen von Abtrag und Auffüllung in Grünbereichen folgende maximal zulässigen Abmaße nicht überschritten werden:    a) Rohplanum +/- 5 cm    b) Feinplanum +/- 2 cm 2.4     Aufmaß und Abrechnung Aushub und Auffüllung werden grundsätzlich nach Zeichnung aufgemessen. Hierfür gilt: a) Der Einheitspreis gilt , soweit nicht detailliert geregelt für alle Tiefenlagen b) Böschungen bis 1,75 m Aushubtiefe senkrecht; ab 1,76 m Aushubtiefe mit 60 Grad zur Horizontalen c) Bau- und Arbeitsräume: für Baukörper wie Schächte, Stützmauern etc. 50 cm, für Rohr- und Erdleitungen bis 150 mm NW Grabenbreite 60 cm, für Rohrleitungen über 150 mm Grabenbreite NW + 45 cm Mehraushub für Muffen und Flansche wird nicht vergütet. 3     Beton- und Stahlbetonarbeiten 3.1     Allgemein Es wird darauf hingewiesen, dass in Betonteile vor dem Betonieren und Vermörteln bzw. vor dem allseitigen Schließen der Schalung, Installationsteile des technischen Ausbaues bzw. Leerrohre eingelegt werden müssen. Kosten für Unterbrechungen, Behinderungen etc. können hierfür nicht geltend gemacht werden. Alle Fundamente sind im Grundsatz gegen Grund zu betonieren. Der evtl.. sich hieraus ergebende Mehrverbrauch ist mit der sich aus dem Zeichnungsmaß ergebenden Menge abgegolten. Nur in den Bereichen, wo bedingt durch den Aushub für z.B. Angrenzende Kanäle o.ä. dies nicht möglich und eine Schalung einseitig oder mehrseitig erforderlich ist, wird Fundamentschalung vergütet. 4     Ver- und Entsorgungsanlagen 4.1     Normen / Richtlinien Zusätzlich zu den VOB/C gelten die Richtlinien für die Anlage von Straßen, Entwässerung (RAS-Ew), Verarbeitungsrichtlinien und Schutzhinweise der Leitungsträger. 4.2     Ausführung Bei Betonfertigteilschächten sind Fugen zwischen den einzelnen Fertigteilen sowie die Rohranschlüsse wasserdicht abzudichten. Bei der Erhöhung von Fertigteilschächten sind Ausgleichsringe auf max. 4 Stück begrenzt. Darüber hinausgehende Erhöhungen haben durch Ausbau des Schachtkonus und Einbau eines weiteren Schachtteils zu erfolgen. Die Mindestüberdeckungshöhen sind zu beachten. Zusätzlich erforderliche Maßnahmen (Rohrummantelung, Druckverteilungsplatten, Schutzprofile etc.) sind mit dem Auftraggeber im Einzelfall vor Ausführung zu vereinbaren. 4.3     Einbauteile aus Stahl Alle Einbauteile aus Stahl, Stahldruckguss und Stahlgrauguss sind mit einem zweifachen Anstrich auf Bitumenlack zu versehen. Ausgenommen sind optisch sichtbare Stahlbauteile. 4.4     Druckprüfungen Druckprüfungen sind auf Verlangen des AG abschnittsweise durchzufahren, bei der Verwendung von Wasser als Füllstoff ist zu beachten, dass dies nicht vom AG gestellt wird. Die Beschaffung und Beseitigung ist Sache des AN. 4.5     Abnahme Nach Fertigstellung der Arbeiten müssen die Bauwerke vor der Abnahme durch den AN gereinigt werden, d.h. Durchgespült und beschädigte Anstriche auf Stahl- und Stahlgussteilen ausgebessert werden. Verkehrstechnische Maßnahmen sind nach behördlichen Erfordernissen zu treffen. Die Abnahme der Kanalanschlüsse an das städtische Netz liegt im Verantwortungsbereich des AN. 5     Straßen- und Wegebau 5.1     Normen / Richtlinien Zusätzlich gelten für die Festlegungen die  Zusätzlichen Technischen Vorschriften und Richtlinien a) Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus Verkehrsflächen (RStO12) b) für Erdarbeiten im Straßenbau (ZTVE-StB) c) für die Ausführung von Tragschichten im Straßenbau (ZTVT-StB) d) für Bodenverbesserungen und Bodenverfestigungen im Straßenbau (ZTVV) e) für den Bau bituminöser Fahrbahndecken (ZTVBIT) und asphaltierter Fahrbahndecken (ZTV Asphalt StB) f) die Technischen Lieferbedingungen für Mineralstoffe im Straßenbau (TL Min), g) das Merkblatt für das Verfüllen von Leitungsgräben, ersetzt durch die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen (ZTVA-StB), h) die FLL-Richtlinien Besonders hingewiesen wird auf: Gütesicherungsverfahren Richtlinien für die Güteüberwachung von Straßenbaustoffen (RGS-I) Richtlinien für die Durchführung der Eigenüberwachung. 5.2     Abrechnung Die definierten Einbaustärken der Frostschutz-, Trag- und Deckschichten gelten in verdichtetem Zustand. Die Abrechnungsflächen und -massen des Unterbaus und der Deckschichten werden nach den Regeldetails bzw. -plänen unter Berücksichtigung des Schüttwinkels abgerechnet. 5.3     Kies und Sand Kies und Sand für Filterschichten, Bettungen etc, muss die in der DIN 52100 vorgeschriebenen Güteeigenschaften aufweisen. 5.4      Anschluss an Gebäude Anschlüsse von Pflaster- und Plattenbelägen sowie Randsteinen an vorhandenen Gebäuden und Bauteilen sind als Nebenleistung mit Fugen, ca. 20 mm breit, durch Einlegen einer Styroporplatte auszuführen. Anschlüsse an Schächten, Abläufen und sonstigen Bauteilen im Belag sind durch Zuschneiden des Belagmaterials auszuführen. In Ausnahmenfälllen kann ein Anschließen mit belagsfarbenem Mosaikpflaster (z.B. Granit) nach Freigabe durch die Bauleitung erfolgen. Mörtelkanten als seitliche Abschlüsse von Belägen sind einzukalkulieren. Anschlüsse an bestehende Bauteile, insbesondere Schächte oder andere Entwässerungsbauteile, sowie Gebäudezugänge, sind ohne Absätze auszuführen. Das Anpassen von Straßenbauten (wie z.B. Schächten, Schieber und dergleichen) wird nicht gesondert vergütet. 5.5     Bordsteine Bordsteine aus Beton sollen zur Sicherung gegen Kantenpressung mit angeformten Abstandhaltern versehen sein. Anderenfalls sind dafür entsprechende Maßnahmen zu treffen. Bögen in der Einfassung sind mit Formsteinen herzustellen; ist das wegen des vorgesehenen Radius nicht möglich, sind die Borden und ähnliche Einfassungen zu teilen und die Stirnseiten schräg zu schneiden. Die Vorderkante von Bordsteinen aus Beton soll geringfügig abgerundet sein. 5.6     Toleranzen Tragschichten, Deckschichten und Beläge sowie Treppen und Randsteine sind höhengerecht und im vorgegebenen Längs- und Querprofil einzubauen. Abweichungen von der Sollhöhe dürfen folgende Toleranzen, unabhängig vom Abstand der Messpunkte nicht überschreiten. a) Bei Deckschichten, Belägen, Treppen, und Randsteinen +/-2 cm b) bei Tragschichten +/- 2 cm 5.7     Feinplanum Das Feinplanum ist erst kurz vor Einbau des Oberbaus herzustellen und darf nach Fertigstellung nicht mehr direkt befahren werden. Das Beseitigen von Fahrspuren und anderen Unebenheiten im Planum erfolgt auf Kosten des AN. 5.8     Kontrollprüfungen Eigenüberwachungsprüfungen sind Prüfungen des AN. Die Kosten werden nicht gesondert vergütet und sind vom AN in die Einheitspreise der jeweiligen Arbeiten einzurechnen. Während des Bauverlaufs werden auf Bestellung der Bauleitung verschiedene Kontrolluntersuchungen durchgeführt. Werden die von den ZTVE-StB bzw. TVT geforderten Werte nicht erreicht, gehen die Mehrkosten für die dann erforderliche Kontrollprüfung zu Lasten des AG. Können die erforderlichen Verdichtungswerte (ohne Verschulden des AN ) nicht erreicht werden, wird mit einem Bodengutachten der Umfang der Baugrundverbesserung festgelegt. 5.9     Preisinhalte Für wechselnde Breiten der Tragschichten und Deckschichten werden keine Zulagen gewährt. Hierdurch erforderlicher Mehraufwand z.B. Handeinbau, ist, wenn nicht gesondert beschrieben, in die Einheitspreise mit einzurechnen. 5.10     Güteüberwachung Im Straßenoberbau darf nur Asphalt verwendet werden, der einer Güteüberwachung nach dem TLG-Asphalt-StB 01 unterliegt. Das Mischwerk ist verpflichtet, die Überwachung auf dem Lieferschein zu kennzeichnen (TLG-A. Abschnitt 3.5). Im Oberbau der Straße dürfen nur Mineralstoffe verwendet werden, die einer Güteüberwachung nach den technischen Vertragsbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau  (TL Gestein-StB 04) unterliegen. 6     Pflanz- und Rasenarbeiten Die Pflanzen sind nach den einschlägigen  Gütebestimmungen in 1. Qualität in den verlangten Größen zu liefern. Der Bieter garantiert für Sortenechtheit. Pflanzen, die in der ersten Vegetationsperiode nach der Pflanzung nicht oder nur teilweise austreiben, sind kostenlos zu ersetzen. Die Anwachsquote der Pflanzung wird im Frühjahr festgestellt, so dass erforderliche Ersatzpflanzungen noch im Frühjahr erfolgen können. Pflanzen mit Transportschäden (Rinden- und Bruchschäden, Wurzeltrocknung, Frost etc.) sowie Pflanzen mit nicht fachgerechter Verpackung bzw. Ballierung dürfen nicht gepflanzt werden. Bei Lagerung des Pflanzmaterials auf der Baustelle sind entsprechende Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. Einschlag der Pflanzen durchzuführen und bis zum Pflanzzeitpunkt vorzuhalten. Erforderlicher Aufwand ist einzukalkulieren. Die Pflanzgruben müssen entsprechend dem Wurzelteller groß genug ausgehoben werden . Bei Ballenpflanzen hat das Pflanzloch im Durchmesser mind 1/2 größer zu sein als der Durchmesser des  Ballens. Die Pflanzen sind so tief zu pflanzen, wie sie vorher gestanden haben. Die Pflanzflächen sind so zu verlassen, dass die vorher hergestellte Feinplanie erkennbar ist. Pflanzmulden müssen erhalten bleiben. Die Pflanzen sind vor und nach der Pflanzung vor Wildbiss zu schützen. Bei empfindlichen Pflanzen und Blumenzwiebeln ist eine Schutz vor Mäusefrass etc. erforderlich. Geruchsbelästigende Präparate sind zu vermeiden. Alle Stauden oder oberirdisch zeitweise nicht erkennbare Pflanzen, z.B. Zwiebeln, sind durch Stecketiketten zu kennzeichnen. Bei Blumenzwiebeln in größeren Mengen genügt eine Kennzeichnung durch Umstecken der Fläche. Notwendig werdende Wässerungen, Schutzmaßnahmen etc. sind vom AN selbstständig zu veranlassen und zu betreuen. Baumpfähle als Senkrechtpfähle sind vor dem Pflanzen im Pflanzloch so zu setzen, dass der Baum genügend festen Halt hat. Scheuerstellen durch die Befestigung, auch bei Schrägpfählen, Dreiböcken, Drahtankern etc. sind durch Gummipolster o.ä. zu vermeiden. Die Verankerungen sind im Rahmen der Fertigstellungspflege bis zur Abnahmne zu kontrollieren und zu warten. Bei der Pflege der Pflanzflächen ist die Oberfläche leicht zu lockern, um eine Beschädigung der Wurzeln zu verhindern und das Zusammenwachsen von Bodendeckern zu beschleunigen.  Flächen mit Blumenzwiebeln dürfen nur mit entsprechender Vorsicht ohne Handwerkszeug gejätet werden. Die gehackten Flächen sind so zu verlassen, dass das vorher hergestellte Feinplanum erkennbar ist. Pflanzmulden und Gießränder müssen erhalten bleiben. 7     Revisionsunterlagen In den Einheitspreisen enthalten ist die vollständige Darstellung der vertragsmäßig erstellten Leistung in Form von Revisionsunterlagen. Diese müssen im Einzelnen enthalten: Alle erforderlichen Werkstattzeichnungen Prüfzeugnisse und Zulassungen Dokumentation der verwendeten Materialien Wartungs-, Bedienungs- und Pflegeanweisungen Prüfprotokolle soweit erforderlich Abnahmebescheinigungen Die Revisionsunterlagen sind 1-fach auf Datenträger als PDF und DWG (DXF) geordnet zu übergeben.
Technische Vorbemerkungen
02.01 Entwässerungsarbeiten und Grundleitungen
02.01
Entwässerungsarbeiten und Grundleitungen