Kernbohrung
Wiederaufbau Mehrfamilienhaus
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
1. Die Baumaßnahme umfasst den Neubau eines unterkellerten Mehrfamilienwohnhauses (9 WE). Das Grundstück befindet sich in der Riemannstr 116 in 23701 Eutin. 2. Stellplatzmöglichkeiten befinden sich in unmittelbarer Nähe zum Gebäude. 3. Statisches Tragsystem: Konstruktion: Massivbauweise auf Stahlbetonsohle und Stahlbetondecke. Dachkonstruktion: Stb.-Flachdach 4. Die Auflagen der Bauaufsicht Kreises Ostholstein sind zu beachten: gem. Baugenehmigung 5. Baustelle: 5.1 Den Anweisungen den Sicherheits- und Gesundheitskoordinator ist sofort Folge zu leisten. kein Sigeko 5.2 Die Arbeiten werden am gesamten Gebäude entsprechend dem Bauablaufplan durchgeführt. 5.3 Bau-WC wird durch die Rohbaufirma gestellt und steht den Firmen zur Verfügung 5.4 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe des Angebotes über die Örtlichkeiten zu informieren. Mehrforderungen, die auf Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten beruhen, werden nicht anerkannt. 5.5 Wasser- und Stromanschlüsse Die Anschlüsse sind im Umfeld des Gebäudes vorhanden. 5.6 Schuttbeseitigung Anfallender Bauschutt und alle von der Eigenarbeit herrührenden Baustoffe, Abfälle und dergl. sind täglich vom Gelände zu beseitigen und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Umweltschutzes von der Baustelle zu entfernen. Die Kosten hierfür sind mit den Einheitspreisen abgegolten. Die Baustelle ist darüber hinaus abends besenrein zu verlassen. Bei Nichteinhaltung der Forderungen werden Baustoffreste im Auftrag der Bauleitung durch Dritte ohne weitere Aufforderung oder Benachrichtigung des Auftragnehmers vom Bau entfernt. 5.7 Architektenpläne Zum Beginn erhält der Auftragnehmer die erforderlichen Pläne und Details 2-fach. Von allen vorgenannten Unterlagen können weitere Exemplare gegen Vergütung der Kosten abgegeben werden. 5.8 Statische Unterlagen Zum Beginn erhält der Auftragnehmer die statischen Unterlagen wie Berechnungen, Positionspläne und Schal- und Bewehrungspläne (soweit prüfpflichtig: geprüft) in Papierform 1-fach zur Verfügung gestellt. Von allen vorgenannten Unterlagen können weitere Exemplare gegen Vergütung der Kosten abgegeben werden. 5.9 Baubesprechungen In der Bauleitung finden 1 mal wöchentlich Bauablaufs- und Termingespräche statt. Hierzu hat der verantwortliche Firmenbauleiter oder Meister anwesend zu sein. 5.10 Gerüste Das Gerüst wird durch die Rohbaufirma gestellt und steht den Firmen zur Verfügung 5.11 Verschmutzungen auf der öffentlichen Straße bzw. der Baustraße sind sofort zu entfernen. 5.12 Der Materialtransport in und auf das gesamte Gebäude liegt in der Verantwortung des jeweiligen Auftragsnehmers und ist mit den Einheitspreisen abgegolten. Ein Kran wird nicht zur Verfügung gestellt. 5.13 Der AN übernimmt die Fachbauleitung 5.14 Für das Aufstellen der Rüstung und des Bauzauns auf öffentlichem Grund hat sich der AN des Hauptgewerkes die Zustimmung des Ordnungsamtes einzuholen. Alle hierfür anfallenden Gebühren gehen zu Lasten des AN. 5.15 Die Kosten für Bauleistungsversicherung, WC-Kabine, Bauwasser, Baustrom werden wie folgt umgelegt und von der Schlußrechnung in Abzug gebracht. Bauleistungsversicherung 0,25% der Abrechnungssumme WC- Kabine  0,15 % der Abrechnungssumme Bauwasser  0,15% der Abrechnungssumme Baustrom  0,15% der Abrechnungssumme 1. Bestandteile des Angebotes: Die Sonderbedingungen, die anliegenden Leistungsverzeichnisse, sowie die beigefügten oder im Büro des Architekten einzusehenden Zeichnungen sind im Angebot zugrunde zu legen. Sie werden mit Erteilung des Auftrages Vertragsbestandteil. Als Angebots- und Vertragsgrundlage gelten ferner, soweit in den nachfolgenden Sonderbedingungen nicht anderweitig festgelegt, die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teile A. B. C., die einschlägigen DIN-Vorschriften und die Unfallverhütungsvorschrift der BauBG. 2. Vergabe: Die Art der Vergabe bestimmt der Auftraggeber. Eine Vergabe zum Festpreis ist möglich. Er behält sich vor, die Arbeiten ganz oder Teilweise (in Losen) zu vergeben. Ein Angebot kann nur berücksichtigt werden, wenn: alle Einzelpositionen vollständig ausgefüllt und in die Endsumme übernommen wurden, keinerlei Änderungen im Text vorgenommen wurden,sonstige Angaben über Baustoffe usw. an den vorgesehenen Stellen gemacht, bzw. in einer Anlage erläutert wurden, die Sonderbedingungen und das Leistungsverzeichnis an den dafür vorgesehenen Stellen rechtsverbindlich unterschrieben sind. Subunternehmer müssen mit der Auftragsvergabe benannt sein. Die Zuschlagsfrist beträgt acht Wochen ab Eröffnungstermin. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, die Ausschreibung bei überhöhten Preisen aufzuheben. 3. Ausführungsunterlagen: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vor Abgabe des Angebotes mit der Baustelle und allen Ausführungsunterlagen genau vertraut zu machen. Unklarheiten vor Angebotsabgabe mit der Bauleitung zu klären, nach Auftragserteilung die Maße und Massen des Leistungsverzeichnisses mit den Ausführungsunterlagen zu vergleichen und die Bauleitung von sich aus auf evtl. Fehler hinzuweisen, andernfalls trägt der Auftragnehmer die alleinige Haftung. Die erforderlichen Zeichnungen, die statische Berechnung sowie die Schal- und Bewehrungspläne werden bauseits zur Verfügung gestellt. Soweit behördliche Abnahmen vorgeschrieben sind, hat der Unternehmer die zuständige Behörde rechtzeitig zu verständigen. Dies gilt insbesondere für Stahl- und Grundleitungsabnahmen, die 24 Stunden vorher beantragt werden müssen. Soweit im Leistungsverzeichnis nichts anderes verlangt wird, hat der Arbeitnehmer mit der Schlußrechnung 2 Sätze Bestandspläne einzureichen, in denen alle Abweichungen von der vorgegebenen Planung eingetragen sind. Später nicht mehr sichtbare Bauteile wie Rohrleitungen etc. sind auf unveränderliche Gebäudeteile einzumaßen. 4. Außervertragliche Leistungen: Für Leistungen, die im Angebot nicht erhalten sind, muß ein schriftlicher Auftrag der Bauleitung vorliegen bzw. ein mündlich erteilter Auftrag vom Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten schriftlich bestätigt werden. Für alle außervertraglichen Arbeiten sind die Preise vor Beginn auf Veranlassung des Auftragnehmers schriftlich zu vereinbaren. Sollten trotzdem Arbeiten ohne Preisvereinbarung ausgeführt sein, steht es dem Auftraggeber frei, eine Entschädigung zu zahlen bzw. die Höhe festzusetzen. 5. Ausführung: Hat der Auftragnehmer Bedenken gemäß VOB, Teil B ,§ 4, Ziff. 3, wegen sonstiger Vorbedingungen und Begleitumstände seiner Arbeit, so muß er die in Frage kommenden Arbeiten solange einstellen, bis eine Einigung über die Weiterführung unter seiner Verantwortung erteilt wird. Er haftet also auch für die vertragsmäßige Beschaffenheit bauseits gelieferter Werkstoffe und Bauteile und dafür, daß die von anderen Unternehmern hierzu ausgeführten Vorarbeiten ihren Zweck erfüllen. Die zur zügigen Durchführung der Arbeiten erforderlichen Baustoffe hat der Auftragnehmer rechtzeitig frei Verwendungsstelle zu liefern. Im Text der Leistungsbeschreibung sind zur Vereinfachung alle selbstverständlichen Ausdrücke oft weggelassen, wie: herzustellen, anzufertigen, zu liefern, abzuladen, an die Verwendungsstelle zu schaffen, einzubauen, Gerüste und Geräte vorzuhalten, Schutzvorkehrungen zu treffen, die Absicherung des Bauwerkes und der Geräte gegen umfallen, wie durch Sturmböen o.a. Die Ausführung jeder Position versteht sich also in allen Fällen für die völlig gebrauchsfertige Herstellung der erforderlichen Leistungen einschl. aller dazu notwendigen, aber nicht immer einzeln aufgezählten Nebenleistungen. Ausnahmen von dieser Regel sind ausdrücklich hervorgehoben. Die gesamte Baustelleneinrichtung ist in die Einheitspreise einzurechnen, wenn keine gesonderte Position ausgewiesen wurde. a) Nebenkosten wie Fahrgelder, Trennungsentschädigungen, Zeit- und Wegegelder, Schlechtwetterzulage und sonstige Nebenkosten werden nicht besonders vergütet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bestehende Rüstungen von anderen Handwerkern unentgeltlich mitbenutzen zu lassen, auch dann, wenn die eigenen Arbeiten schon abgeschlossen sind. b) Der Neubau und die Baustelle sind nach Aufforderung der Bauleitung gründlich aufzuräumen und nach Beendigung der Arbeiten in sauberem Zustand zu übergeben. Bis zum Beginn der Malerarbeiten ist es Sache des Unternehmers, fremde Handwerker auf die Beseitigung des Abfalles hinzuweisen. Vom Auftragnehmer nicht beseitigte Abfälle und Verunreinigungen werden auf seine Kosten entfernt. In Streitfällen entscheidet die Bauleitung. Wird die Baustelle nicht hinreichend saubergehalten, kann von der Bauleitung eine Fremdfirma mit der Baureinigung beauftragt werden. Die Kosten hierfür werden nach Ermessen der Bauleitung auf einzelne oder mehrere Firmen umgelegt und von der Schlußrechnung einbehalten. c) Alle gem. VOB, Teil B ,§ 4, Ziff. 5, erforderlichen Schutzmaßnahmen hat der Auftragnehmer von sich aus auf seine Kosten zu veranlassen. Er ist dafür verantwortlich, daß die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften und polizeilichen Vorschriften, die der Schutz der auf dem Baugrundstück beschäftigten Arbeiter und sonstiger Personen, des Publikums, des Bauwerkes und der Nachbargrundstücke bezwecken, beachtet werden. Er haftet für jeden Schaden, der aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften entsteht, und hat die Bauherrschaft schadlos zu halten, falls diese aus einem derartigen Grund in Anspruch genommen wird. Hierzu hat er den Abschluß einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen. d) Die Wasserhaltung für alle Arbeiten unter Erdreich ist Sache des Unternehmers (Grund- und Oberflächenwasser). Anderweitige Entschädigungen werden nicht gewährt. Dies gilt auch, wenn die Bauleistung durch höhere Gewalt zerstört, für mehr als drei Monate unterbrochen oder dauern verhindert wird. 6. Kündigung: Der Auftraggeber hat das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn der Auftragnehmer stirbt, seine Zahlungen einstellt oder sein Guthaben ganz oder teilweise mit Arrest belegt oder verpfändet wird. Der Auftragnehmer hat dann lediglich Anspruch auf Vergütung der bereits geleisteten Arbeiten. Kündigt der Auftragnehmer aufgrund der VOB, Teil B ,§ 9, so hat er nur  Anspruch auf Vergütung der bisher geleisteten Arbeiten sowie der ihm nachweisbar entstandenen Auslagen, die in den Preisen des nicht ausgeführten Teiles der Leistung enthalten waren. 7. Ausführungsfristen: Unter Ziffer 20 hat der Unternehmer anzugeben, wieviel Arbeitstage er für die zügige Durchführung benötigt. Er hat ferner nach Auftragserteilung der Bauleitung einen detaillierten Bauzeitplan vorzulegen. Beide Angaben müssen übereinstimmen und werden Vertragsbestandteil. Der Beginn der Ausführungsfrist wird dem Auftraggeber gem. VOB, Teil B ,§ 5, Abs. 2, bestimmt. Bleibt der Auftragnehmer mit dem Beginn der Arbeiten länger als eine Woche im Verzug, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine andere Firma mit diesen Arbeiten zu beauftragen. Werden die Arbeiten nicht in dem nötigen Tempo vorangetrieben, so daß die Einhaltung der Ausführungsfristen gefährdet ist, so hat der Auftraggeber das Recht: Mehrarbeit durch erhöhten Arbeitseinsatz, Überstunden o.ä. zu verlangen, nach befristeter, aber vergeblicher Mahnung eine weitere Firma hinzuzuziehen und eine leistungsfähigere Firma zu beauftragen. Die in beiden Fällen entstehenden Mehrkosten trägt der Auftragnehmer. 8. Abnahme: Die Abnahme der geleisteten Arbeiten wird durch eine frühere Benutzung, Inbetriebnahme oder Schlußrechnung nicht ersetzt. Sie kann erst nach Fertigstellung der gesamten Arbeitsleistungen erfolgen. Die Abnahme gilt erst als erfolgt, wenn eine Abnahmebescheinigung vom Auftraggeber oder seinem Vertreter gegeben wird. Andernfalls gilt der Einzugstag als Abnahmetermin. Bei Mängelrügen müssen die Mängel innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist vom Auftragnehmer beseitigt werden, andernfalls ist der Auftraggeber berechtigt, diese auf dessen Kosten anderweitig beseitigen zu lassen oder einen der Wertminderung entsprechenden Betrag von der Schlußzahlung abzuziehen. 9. Gewährleistung - VOB Der Auftragnehmer haftet, abweichend von den Bestimmungen der VOB, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des BGB (fünf Jahre Gewährleistungsfrist). Der Auftragnehmer haftet für die vertragsmäßige Beschaffenheit seiner Leistungen und Lieferungen nach den gesetzlichen Vorschriften der VOB. Der Auftragnehmer haftet auch, wenn er nicht von Beginn seiner Arbeiten der Bauleitung und dem Auftraggeber seine Bedenken schriftlich geäußert hat. Das gleiche gilt für Materialmängel und für Mängel von Arbeiten, von Lieferanten oder Vorunternehmern oder erkennbar fehlerhafte Anweisungen der Bauleitung (siehe Ziffer 5). Wenn Mängel vor Ablauf der Verjährungsfrist vom Auftraggeber schriftlich geltend gemacht werden, so wird der Ablauf der Gewährungsfrist (Verjährungsfrist) bis zur endgültigen Behebung der Mängel gehemmt. 10. Sicherheitsleistungen: Sicherheitsleistungen nach VOB, Teil B, § 17. Sicherheitseinbehalt auf die Schlussrechnung in Höhe von 5 % durch Bankbürgschaft ablösbar. Sicherheitseinbehalt auf Teilrechnungen 10 %. 11. Rechnungen: Rechnungen, Leistungsaufstellungen und Anträge auf Abschlagszahlung sind in übersichtlicher und prüfbarer Form in 2-facher Ausfertigung spätestens 3 Wochen nach Fertigstellung der Arbeiten der Bauleitung einzureichen und auf die Bauherrschaft zu beziehen. Eine geprüfte Ausfertigung erhält der Auftragnehmer zu seiner Kontrolle zurück. Wenn technisch möglich, werden die Arbeiten nach den Bauzeichnungen abgerechnet, in die alle fehlenden, für die Abrechnung nötigen Maße vom Auftragnehmer einzutragen sind. Die Massenberechnungen müssen leicht prüfungsfähig sein. Wenn nicht anders vereinbart wird, ist das Aufmaß vom Auftraggeber im Beisein der Bauleitung vorzunehmen. Die Maßurkunde stellt der Auftragnehmer ohne besondere Vergütung auf. 12. Lohnerhöhungen: Lohnerhöhungen (auch tarifliche), die innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf der Zuschlagsfrist eintreten, bleiben unberücksichtigt. Danach werden dem Auftragnehmer aufgrund der vorgelegten Stundenliste Lohnerhöhungen vergütet und zwar die reine Lohnerhöhung einschl. des gesetzlichen zugelassenen Anteils der lohngebundenen Kosten. 13. Materialpreiserhöhung: Die Materialpreise sind Festpreise. Erhöhungen während der Bauzeit werden nicht vergütet. 14. Stundenlohnarbeiten: Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit Zustimmung der Bauleitung ausgeführt werden. Soweit nicht im Leistungsverzeichnis enthalten, werden sie nur nach schriftlich bestätigter, vorheriger Vereinbarung über Art und Stundensatz vergütet. Eine Vergütung für Aufsichtspersonal und Anlieferungszeiten erfolgt nicht. Für nicht handwerkliche Arbeiten (wie Stemm-, Aufräumungsarbeiten o.ä.) werden nur Bauhelferstunden vergütet. Die Stundenlohnzettel sind der Bauleitung täglich in doppelter Ausfertigung zur Anerkennung vorzulegen. Die Anerkennung zurückliegender Tagelohnarbeiten steht im Ermessen der Bauleitung. Bei der Rechnungsprüfung werden nur unterschriebene Tagelohnzettel anerkannt. Bei Montagebeihilfen muß der Tagelohnzettel außerdem vom zuständigen Obermonteur unterschrieben sein. 15. Abrechnung: Die Einheitspreise sind Festpreise (Pauschal). Werden Leistungen verlangt, die im Angebot nicht enthalten sind, so müssen vor Beginn der Arbeiten die Preise hierfür zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auf Veranlassung des Letzteren schriftlich vereinbart werden. Für Leistungen des Unternehmers, die ohne Preisvereinbarungen ausgeführt werden, gelten unwiderruflich die vom Auftraggeber festzusetzenden Preise. Bei etwaigen angehängten Tagelohnarbeiten werden folgende Tariflöhne berechnet, wobei die Zuschläge für allgemeine Unkosten Wagnis und Gewinn bestimmungsgemäß 10 % nicht überschreiten. 16. Eigene Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers: Diese gelten nur, soweit sie den vorliegenden Sonderbedingungen nicht widersprechen und durch den Auftraggeber ausdrücklich anerkannt sind. 17. Bauschilder: Bei Bedarf wird ein gemeinschaftliches Bauschild aufgestellt. Die Anteiligen Kosten hierfür werden dem Auftragnehmer bei der Schlußrechnung abgezogen. Das Aufstellen eigener Bauschilder ist untersagt. 18. Bauleistungsversicherung: Für den Abschluß einer Bauleistungsversicherung werden dem Auftragnehmer anteilige Kosten von der Schlußrechnung abgezogen. 19.Gerichtsstand: Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Wohn- bzw. Geschäftssitz des Auftraggebers. 20. Erklärungen: Der Bieter erklärt durch seine Unterschrift: daß er Mitglied der folgenden Genossenschaft ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . Mitgliedsschein Nr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . ausgestellt am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . daß er seinen steuerlichen und sozialen Verpflichtungen bis zum heutigen Tag nachgekommen ist, daß er von den örtlichen Verhältnissen auf der Baustelle und den Voraussetzungen für die Arbeitsdurchführung Kenntnis genommen hat, daß er von allen Teilen dieses Angebotes Kenntnis genommen hat und diese als Vertragsbestandteil ausdrücklich anerkennt, daß er für die gesamten Arbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Arbeitstage benötigt. Bei Auftragsvergabe werden Bauzeiten und Fristen festgelegt. Diese werden dann Vertragsbestandteil. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ort/Datum                  Stempel/Unterschrift
1. Die Baumaßnahme umfasst den Neubau eines unterkellerten
13 Sonstiges
13
Sonstiges
13.__.0003 Kernbohrung ø150 mm in Wänden Kernbohrung ø 150 mm in Stb.-Wänden bis zu 300 mm Stärke kpl. ausführen. Das anfallende Bohrmaterial abtransportieren und fachgerecht entsorgen.
13.__.0003
Kernbohrung ø150 mm in Wänden
6,00
Stk
13.__.0004 Kernbohrung ø200 mm in Wänden Kernbohrung ø 200 mm in Stb.-Wänden bis zu 300 mm Stärke kpl. ausführen. Das anfallende Bohrmaterial abtransportieren und fachgerecht entsorgen.
13.__.0004
Kernbohrung ø200 mm in Wänden
6,00
Stk