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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Projektbeschreibung Westpark Krefeld
Eishalle Krefeld inkl. Dreifachsporthalle und Parkhaus
Bei dem komplexen Projekt werden zwei Eishallen (davon eine im Ganzjahresbetrieb, die zweite im Winterbetrieb), eine Dreifeld-Sporthalle, sowie ein Parkhaus zu einem Ensemble zusammengefügt. Auf dem ehemaligen Gelände von Kerrygold wird der Nachwuchs der Krefelder Pinguine trainieren und auch Wettbewerbe austragen.
Nutzungsschwerpunkt der Eishallen wird das in Krefeld traditionelle Eishockey sein, aber auch an die Eisläufer wurde gedacht. Die große Eishalle bekommt eine Tribüne für rund 1.000 Zuschauer.
Die große Dreifeld-Sporthalle wird das neue Zuhause für den Schul-, Freizeit- und Breitensport in Krefeld.
Da das Thema Barrierefreiheit und Inklusion mit höchster Priorität seitens des Auftraggebers beachtet wird, setzen wir im Zuge des Neubaus auch diese Wünsche um: in der Sporthalle wird es neben Rollstuhl-Basketball auch Rollstuhl-Rugby und Goalball geben können, während auf den Eisflächen die Möglichkeiten geschaffen werden, das paralympische Sledge-Hockey zu spielen.
Das frei gemachte Grundstück war Teil des Kerrygold-Areals an der Westparkstraße und wird nun vis-a-vis der Yayla-Arena (Spielstätte der Krefelder Profis) mit dem neuen Komplex bebaut. Die beiden Eishallen werden durch einen Service-Trakt (Umkleiden, Sanitärbereiche und Technik auf 3 Ebenen) zentral erschlossen, an die große Eishalle bindet die Tribüne (mit Büros und Verwaltungsflächen) über ebenfalls 3 Ebenen an. Das angedockte Parkhaus mit 7 Ebenen (rund 470 Stellplätze) ist von beiden Hallen aus erreichbar. Die Sporthalle ist in 3 Felder teilbar und hat eine kleine Tribüne für ca. 200 Zuschauer. Umkleiden und Nebenräume erstrecken sich über 2 Ebenen. Die gesamte Anlage ist mit Aufzügen und Fluren barrierefrei erschlossen.
Die komplette Dachfläche wird begrünt und mit einer umfangreichen PV-Anlage versehen, die eine große Menge Strom für den eigenen Betrieb liefern wird.
Bauzeit: 03/2025 – 07/2027
BRI: 165.118 m³ BGF: 74.550 m²
Bauherr: City Projekt Eissporthalle Krefeld GmbH & Co KG, im Auftrag der Stadt Krefeld
Architekten: GJL+ Architekten, Karlsruhe und Gütersloh
Leistungsumfang: LPH 5 bis 8: schlüsselfertiges Bauen
Adresse: Westparkstraße 130, 47803 Krefeld, Deutschland
Projektbeschreibung
Anlagenverzeichnis Grundrisse
2025-06-20-WPK-ARC-5-AR-GR-E0-01-000-05-PP-
2025-06-20-WPK-ARC-5-AR-GR-E0-02-000-06-PP-
2025-03-28-WPK-ARC-5-AR-GR-E0-03-000-09-BF-
2025-03-28-WPK-ARC-5-AR-GR-E0-04-000-09-BF-
2025-05-16-WPK-ARC-5-AR-GR-E0-05-000-07-PP-
2025-05-16-WPK-ARC-5-AR-GR-E0-06-000-06-PP
2025-05-16-WPK-ARC-5-AR-GR-E0-07-000-04-PP-
2025-06-20-WPK-ARC-5-AR-GR-E1-01-010-02-PP-
2025-06-20-WPK-ARC-5-AR-GR-E1-02-010-05-PP-
2025-03-28-WPK-ARC-5-AR-GR-E1-03-010-04-BF-
2025-03-28-WPK-ARC-5-AR-GR-E1-04-010-06-BF-
2025-05-16-WPK-ARC-5-AR-GR-E1-05-010-04-PP-
2025-05-16-WPK-ARC-5-AR-GR-E1-06-010-04-PP-
2025-05-16-WPK-ARC-5-AR-GR-E1-07-010-02-PP-
2025-06-20-WPK-ARC-5-AR-GR-E2-01-020-02-PP-
2025-06-20-WPK-ARC-5-AR-GR-E2-02-020-03-PP
2025-03-28-WPK-ARC-5-AR-GR-E2-03-020-07-BF-
2025-03-28-WPK-ARC-5-AR-GR-E2-04-020-07-BF-
2025-05-16-WPK-ARC-5-AR-GR-E2-05-020-05-PP-
2025-05-16-WPK-ARC-5-AR-GR-E2-06-020-05-PP-
2025-05-16-WPK-ARC-5-AR-GR-E2-07-020-01-PP-
1. Schnitte
2025-03-28-WPK-ARC-5-AR-SN-XX-XX-100-02-BF
2025-05-16-WPK-ARC-5-AR-SN-XX-XX-101-01-PP
2025-03-28-WPK-ARC-5-AR-SN-XX-XX-102-03-BF
2025-03-28-WPK-ARC-5-AR-SN-XX-XX-103-03-BF
2025-06-20-WPK-ARC-5-AR-SN-XX-XX-104-01-PP
2025-05-16-WPK-ARC-5-AR-SN-XX-XX-105-01-PP
2025-05-16-WPK-ARC-5-AR-SN-XX-XX-106-01-PP
2025-06-20-WPK-ARC-5-AR-SN-XX-XX-107-01-PP
2025-06-20-WPK-ARC-5-AR-SN-XX-XX-108-01-PP
2025-07-18-WPK-ARC-5-AR-SN-XX-XX-109-00-PP
Bodenspiegel
2025-08-15-WPK-ARC-5-AR-BS-E0-01-002-02-PP-
2025-08-15-WPK-ARC-5-AR-BS-E0-02-002-03-PP-
2025-08-15-WPK-ARC-5-AR-BS-E0-03-002-03-PP-
2025-08-15-WPK-ARC-5-AR-BS-E0-04-002-03-PP-
2025-08-15-WPK-ARC-5-AR-BS-E0-05-002-03-PP-
2025-08-15-WPK-ARC-5-AR-BS-E0-06-002-03-PP-
2025-08-15-WPK-ARC-5-AR-BS-E0-07-002-03-PP-
2025-08-15-WPK-ARC-5-AR-BS-E1-02-012-03-PP-
2025-08-15-WPK-ARC-5-AR-BS-E1-03-012-04-PP-
2025-08-15-WPK-ARC-5-AR-BS-E1-04-012-04-PP-
2025-08-15-WPK-ARC-5-AR-BS-E1-05-012-03-PP-
2025-08-15-WPK-ARC-5-AR-BS-E1-06-012-03-PP-
2025-08-15-WPK-ARC-5-AR-BS-E2-02-022-03-PP-
2025-08-15-WPK-ARC-5-AR-BS-E2-03-022-03-PP-
2025-08-15-WPK-ARC-5-AR-BS-E2-04-022-03-PP-
2025-08-15-WPK-ARC-5-AR-BS-E2-05-022-03-PP-
2025-08-15-WPK-ARC-5-AR-BS-E2-06-022-02-PP-
Bodenaufbauten
2025-09-01-WPK-ARC-5-AR-DT-XX-XX-304-02-PP-Boden Fliesen
Fliesenspiegel
2025-09-26-WPK-ARC-5-ARllDT-XX-XX-330-03-BF-Fliese SH E Null
2025-09-26-WPK-ARC-5-AR-DT-XX-XX-331-03-BF-Fliese SK E Null
2025-09-26-WPK-ARC-5-AR-DT-XX-XX-332-03-BF-Fliese SK E Eins
2025-09-26-WPK-ARC-5-AR-DT-XX-XX-333-03-BF-Fliese SK WR E null
2025-09-26-WPK-ARC-5-AR-DT-XX-XX-334-03-BF-Fliese SK E Null TR
Übergänge Bodenaufbauten
2026-01-06-WPK-ARC-5-AR-DT-XX-XX-310-00
2026-01-06-WPK-ARC-5-AR-DT-XX-XX-311-00
2026-01-06-WPK-ARC-5-AR-DT-XX-XX-312-00
Anlagenverzeichnis
BVB - Besondere Vorbemerkungen 1. Allgemeiner Hinweis
Die DIN 18040 findet im Regelfall Anwendung. Eine Präzisierung der erforderlichen Maßnahmen erfolgt über die nachfolgenden Leistungsbeschreibungen.
Die nachfolgenden Leistungen in den weiteren LV-Textteilen (ZTV, etc.) sind vom Auftragnehmer nachfolgend AN genannt in sein Angebot einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Widersprechende Qualitätsforderungen werden vom Auftraggeber (AG) geklärt und festgelegt.
Veröffentlichungen, insbesondere Pressemitteilungen jeglicher Art sind nur mit vorheriger Zustimmung des AG zulässig.
Soweit AN-Leistungen auf Grund ihrer spezifischen Besonderheiten und Funktionen, sowie auf Grund von Witterungseinflüssen zum Abnahmetermin deren zugesagte Funktion nicht abschließend geprüft werden kann, erfolgt deren Abnahme unter dem Vorbehalt, dass die endgültige Funktions-/Leistungsprüfung zum jeweils nächstmöglichen Prüfungszeitpunkt erfolgt und vom AN vertragsgemäß nachgewiesen werden kann.
Bei fertigen Oberflächen sind die Anforderungen nach DIN 18202 Tabelle 3 Zeile 3 und 6 (Standard) einzuhalten, soweit in den weiteren Unterlagen keine höherwertigeren Anforderungen gestellt werden.
Es sind im Falle von Koexistenzphasen bzgl. DIN-Normen und europäischen Normen soweit normativ möglich Bauteile gemäß Bauprodukte-Verordnung mit CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung einzusetzen, dies ist nachzuweisen.
Bei Angebotsabgabe ist darauf hinzuweisen, wenn aus irgendwelchen Gründen die geforderten Produkte, System und Bauteile nicht eingebaut werden können. Nachforderungen können daraus nicht abgeleitet werden.
Der AN hat dem AG die Lieferscheine für sämtliches eingebautes Material geordnet nach jeweiligem Lieferanten sofort nach Lieferung zu überlassen. Auf Anforderung des AG hat der AN für die vom AG ausgewählten Materialien eine Mengenzusammenstellung dem AG zu überlassen. Vorgenannte Unterlagen sind spätestens mit der Fertigstellung der vom AN geschuldeten Leistung zu übergeben.
1.1 Leistungsabgrenzung
Zu den vom AN zu erbringenden Leistungen gehören auch die nachfolgend unter Buchstaben a) bis i) Leistungen. Die vorstehende Leistungspflicht gilt nicht für Leistungen, bei denen für den AN nicht erkennbar ist, dass diese Leistungen für die vertragsgemäße , endfertige Ausführung seiner Leistung erforderlich werden. Sie gilt auch nicht, soweit im Leistungsverzeichnis ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Der AN darf, soweit der Vertrag keine entsprechende Regelung enthält, nicht davon ausgehen, dass die im o.g. Sinne erforderlichen Leistungen vom AG oder von Dritten erbracht werden.
a) Herstellung, Vorhaltung und Wiederbeseitigung der erforderlichen Versorgungseinrichtungen, Lagerflächen, Arbeitsräume, Arbeits- und Schutzgerüste, Arbeitsbühnen, Absturzsicherungen, Hebezeuge, Rüstungsverstärkungen, Hilfskonstruktionen, Absperrungen, Umzäunungen, Einfriedungen, Beschilderungen und Beleuchtungen, soweit nicht vorhandene Einrichtungen dem AN für die Zeit seiner Ausführung in ausreichendem Maße zur Verfügung gestellt werden.
b) in unmittelbarem Zusammenhang mit den Auftragnehmer Leistungen stehende und zur funktionsgerechten, ordnungsgemäßen oder verkehrsüblichen Verwendung und Benutzung erforderliche Ergänzungsleistungen, wie z.B. Isolierungen, Herstellung von Verbindungen, Stemm- und Beiputzarbeiten (nach AN-Bauleitungs-Genehmigung), ferner das Herstellen und funktionsgerechte Verschließen von sämtlichen Bohrungen und Durchbrüchen, soweit diese nicht in den Vertragsunterlagen als vorhandene Aussparungen beschrieben sind und keine sonstigen abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.
c) verkehrsübliche Vollständigkeit, bei Installationen und technischen Anlagen insbesondere die Prüfung der Betriebsfertigkeit, Sachverständigen-Abnahmen, die Inbetriebnahme und die Einweisung in die Bedienung und Wartung.
d) eigenverantwortliche Durchführung aller erforderlichen Schutz-, Hilfs- und Pflegemaßnahmen sowie Funktionsüberprüfungen der eingebrachten Gewerke.
e) die Anfertigung bzw. Beschaffung und Überlassung an den AG von Werk-, Konstruktions- und Bestandszeichnungen, Montage- und Verlegeplänen, Montagekonzepte, Berechnungen, behördlichen Ausführungsgenehmigungen, Zulassungen, Zustimmungen im Einzelfall, Material- und Ersatzteillisten, Qualitätsnachweisen, Übereinstimmungserklärungen mit gesetzlichen und behördlichen Vorgaben sowie Prüfattesten, Garantieerklärungen, Bedienungsanweisungen, Mustern, Probearbeiten u. ä. in digital einfach nach erf. 3 fach in Papier. Sämtliche Unterlagen müssen vom AN mind. in Dateiformaten (Pläne als *.dwg- und *.pdf-Format) und Papierpausen (auch Farbkopien) nach Angabe des AG erstellt werden.
f ) Aufladung und Abtransport der zur Auftragsdurchführung beigebrachten Hilfsstoffe, Gerätschaften und nicht benötigten Materialien und Objekte, einschließlich der Beseitigung der durch den AN verursachten Abfälle, Verunreinigungen und Beschädigungen auf dem Baugrundstück, den umliegenden Grundstücken sowie den öffentlichen Verkehrswegen, jeweils umgehend , sobald keine weitere Verwendung auf der Baustelle mehr zu erwarten ist, spätestens jedoch 5 Arbeitstage nach Aufforderung durch den AG.
g) geeignete Schutzmaßnahmen gegenüber Gegenständen (einschließlich naturgeschütztem Baumbestand) und Einrichtung des Bauherrn oder sonstiger Dritter vor Beschädigung und Zerstörung; die Schutzmaßnahmen beinhalten auch eine sorgfältige Erkundung sowie Planungsvorkehrungen.
h) zuverlässig und kontrollierte Absicherung aller bei den Auftragnehmertätigkeiten entstehenden Gefahren- und Unfallquellen (z.B. Öffnungen, stromführende Stellen, durch Witterungseinflüsse gefährdete und gefahrenträchtige Bereiche).
i) Der AN hat zu seinen Lasten rechtzeitige und ausreichende Maßnahmen zum Schutz seiner Arbeiten gegen Beschädigung, Verschmutzung, Witterungsschäden, Tages- und Schichtenwasser und sonstige vorhersehbare Einflüsse (z.B. Leistungen Dritter) zu treffen sowie seine Arbeitsausführung hiernach einzurichten. Schäden aus unterlassener Vorsorge fallen in seine Gefahr.
1.2 Planmanagementsystem
Der AG bedient sich eines externen Planverwaltungssystems , welches für die Archivierung und Verteilung dieser zuständig ist. Jegliche Planunterlagen (Montage-/Werksplanung etc.) sind durch den AN eigenständig auf diesem Server einzupflegen. Ausschließlich der Eingang auf dem Server gilt als Zustellungsdatum.
Es ist ausschließlich ein einheitlicher Plankopf nach Vorgabe des AG zu verwenden. Sämtliche Zeichnungen und Planunterlagen sind nach einem durch den AG vorgegebenen Plannummernschlüssel sowie dem Planinhalt zu bezeichnen. Abweichungen hiervon sind nicht zulässig.
Über die Planserver Plattform werden ebenfalls Aufgaben verteilt, die als Mangel zu verstehen sind.
1.3 Teilbarkeit in verschiedene Nutzungseinheiten
Bei der Bauausführung ist zu beachten, dass die Gebäude in Nutzungseinheiten (Bauteile, Teilgeschosse, Geschosse) sowohl horizontal als auch vertikal unterteilt sind und die daraus resultierenden technischen Anforderungen sichergestellt werden müssen.
2. Sicherheit und Gesundheitsschutz
Der AG legt größten Wert auf eine absolut einwandfreie Abwicklung der Baumaßnahme hinsichtlich Einhaltung sämtlicher Unfallverhütungsvorschriften und Arbeitssicherheit.
Der AN hat vor Arbeitsbeginn einen Verantwortlichen für die Baustellensicherheit und die Ersthelfer zu benennen (Verweis auf DGUV V1). Der AN erhält eine Einweisung durch den SiGe-Koordinator, im Übrigen gilt die Baustellenordnung.
2.1 Planung
Der AN hat in Abstimmung mit dem AG die Vertragsunterlagen in Bezug auf Sicherheits - und Gesundheitskoordination im Sinne der Planprüfungsverpflichtung zu prüfen und rechtzeitig Hinweise zu liefern, wenn diesbezügliche Einbauten in seiner Leistung fehlen.
Sollte die Leistung des AN in irgendeiner Form im Zusammenhang mit dem Einsatz von Gefahrstoffen stehen, ist der AN verpflichtet, die jeweils geltenden Vorschriften und Regelwerke bezüglich der Lagerung und des Umgangs mit Gefahrstoffen einzuhalten und dem AG die entsprechenden Unterlagen (Sicherheitsdatenblätter, Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen, Unterweisungsnachweise) unaufgefordert und unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
2.2 Baustelle
Es werden bis zu 2-Mal während der Bauzeit Alarmübungen durchgeführt, d.h. es ist mit Arbeitsunterbrechungen von jeweils bis zu 6 Stunden währenddessen zu rechnen.
Alle Mitarbeiter, die die Baustelle betreten, müssen auf der Baustelle jederzeit zugelassene PSA wie Helme, Sicherheitsschuhe S3 und gelbe Warnwesten, etc. tragen. Warnwesten können vom AG zu einem Preis von 10 €/Stück erworben werden.
Auf die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 2121 Teil 2 Absatz 4.2.4 wird hingewiesen: Es dürfen durch den AN keine transportablen Sprossenleitern eingesetzt werden. Sofern Leitern eingesetzt werden, müssen diese mit mindestens 80mm breiten Stufen ausgestattet sein. Das gilt auch für Anlegeleitern. Bevorzugt eingesetzt sollen jedoch Podeste, Gerüste und Hubarbeitsbühnen. Sollte in ganz außergewöhnlichen Fällen die Verwendung einer Leiter mit Sprossen unumgänglich sein, so muss für diese Tätigkeit eine spezielle Gefährdungsbeurteilung durch den AN erstellt und der Einsatz einer Sprossenleiter durch den AG genehmigt werden.
Der AN oder seine Nachunternehmer, die durch die Ausführung von Arbeiten oder durch die von Ihnen auf der Baustelle stationierten Geräte Gefahrenquellen schaffen, haben zur Abwendung der Gefahren entsprechende Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen. Die Gefahren sind durch sichtbare Gefahrenzeichen kenntlich zu machen, ggf. zu beleuchten. Geräte und Einrichtungen sind eindeutig so zu kennzeichnen, dass der jeweilige Eigentümer erkennbar ist. Insbesondere sind giftige, ölige, brennbare oder sonst wie toxische Stoffe so zu lagern, dass eine Gefährdung Dritter und der Umwelt (Boden, Grundwasser, etc.) ausgeschlossen ist.
Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen müssen tragbare Feuerlöscher vorhanden sein. Bei Arbeiten mit Flüssiggas unter Erdgleiche müssen Leckgassicherungen verwendet werden.
Bei Arbeiten mit Schussapparaten gilt die UVV (DGUV 56) uneingeschränkt. Die Arbeiten dürfen nur nach schriftlicher Genehmigung durch den AG durchgeführt werden. Die Genehmigung ist auf bestimmte Bauteile, Räume und Zeiten beschränkt.
2.3 Schadstoffe
Schadstoffbelastete und gesundheitsschädliche bzw. gesundheitsgefährdende Materialien wie z. B. Asbest, PCP, PCB, Lindan etc. dürfen nicht verwendet oder eingebaut werden. Formaldehydhaltige Holzwerkstoffe sind im verarbeiteten Zustand mindestens der Emissionsklasse E 1 zuzuordnen, soweit nachstehend nicht höherwertiger beschrieben.
Vor Abnahme hat der AN diesbezügliche Nachweise zu erbringen. Diese Nachweise erfolgen durch Probemessungen nach den gesetzlichen Vorgaben - für die geplanten Nutzungen in max. 10 vom AG vorgegebenen Räumen. Die Beauftragung für die Probemessungen erfolgt in Abstimmung zwischen dem AG und dem Bauherrn auf Kosten des AG.
Sollten nicht befriedigende Messergebnisse erreicht werden und sind diese durch die Leistung des AN zu vertreten, hat dieser seine Leistung nachzubessern und trägt die Kosten für die Nachmessungen.
Der AN hat den AG bei den Schadstoffmessungen soweit möglich zu unterstützen und den Aufwand hierfür in seine Teilleistungen einzukalkulieren.
3. Prüfungen, Genehmigungen
Sind behördliche Anmeldungen, Genehmigungen, Prüfungen, Prüfversuche, Zulassungen, Zustimmungen im Einzelfall erforderlich, so hat der AN die hierfür erforderlichen Nachweise gegenüber der Behörde oder Sonstigen rechtzeitig anzumelden und dem AG unverzüglich vorzulegen, spätestens jedoch vor Ausführung der Bauleistung. Sämtliche Kosten hierfür (auch behördliche Kosten) sind vom AN zu tragen. Stellt sich im Laufe der Ausführung heraus, dass die vom AN gemachten Angaben falsch und/oder unvollständig waren, so hat er die Kosten für etwaige bauliche Änderungen und Schadensersatz zu leisten.
Ungeachtet der Prüfungsverpflichtung des AN ist der AG jederzeit berechtigt , Proben auf der Baustelle zur Qualitätsprüfung zu entnehmen. Die anschließende Prüfung kann sich z.B. auf spezielle Eigenschaften, Schadstoffe, Materialzusammensetzungen, Druckfestigkeit, Biegezugfestigkeit, Oberflächenhärte, Abriebfestigkeit, Widerstandsfähigkeit, Leitfähigkeit, Rutschfestigkeit und Farbgebung beziehen, sofern diese Eigenschaften in Normen und / oder der Ausschreibung vom AN geschuldet werden. Die Kosten für notwendige Prüfungen, wenn keine ausreichenden Nachweise vom AN vorliegen bzw. begründete Zweifel an den Materialeigenschaftenbestehen, hat der AN zu tragen.
3.1 Schalltechnische Untersuchungen
Alle Schalldämmwerte gemäß Anforderungen sind raum- und bauteilübergreifend im eingebauten Zustand zwingend einzuhalten.
Vom AG werden die Luftschalldämm - und Trittschalldämmwerte zwischen Räumen und zwischen Flur/Räumen im Endbauzustand geprüft.
Die Kosten für die vorgenannten Messungen (die unter Umständen nicht an einem Termin stattfinden werden) werden vom AG getragen, soweit sich im Ergebnis herausstellt, dass die Leistungen des AN hinsichtlich der Schallwerte mangelfrei sind.
Der AN hat alle hierfür erforderlichen Hilfestellungen und Leistungen in sein Angebot einzukalkulieren.
4. Montageplanung
Die Planung seitens des AG ist abgeschlossen. Er wird keine weiteren Planungsleistungen erbringen. Alle weiteren Planungsleistungen sind Sache des AN und im Rahmen der Werk - und Montageplanung mit den Einheitspreisen abgegolten.
Die Montageplanungen sind koordiniert mit allen beteiligten Gewerken und auch incl. Darstellung aller beteiligten Gewerke vom AN zu erstellen.
5. Vorleistungen und Baufreiheit
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber auf die für die angebotenen Fabrikate erforderlichen bauseitigen Leistungen rechtzeitig hinzuweisen. Falls erforderlich sind Detailzeichnungen und Einbauteile (z.B. Anschweißplatten, Halfenschienen, etc.) rechtzeitig zu übergeben.
Bauseitig wird für die Montagen in der Regel ein 230-Volt-und 400 Volt-Drehstrom-Anschluss vorgesehen und bereitgestellt.
Die elektrische Steuereinrichtung einschließlich der Kleinspannungsinstallation ist vom Auftragnehmer zu erbringen und einzukalkulieren.
Vom Auftraggeber wird ein Höhenbezugspunkt je Geschoss vorgegeben. Gegebenenfalls erforderliche weitere Messpunkte sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich zu übertragen. Alle weiteren Vermessungsleistungen, die zur Durchführung der eigenen Leistung notwendig werden, sind vom AN zu erbringen.
Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit dem Auftraggeber abzustimmen, wenn unzulässige Toleranzen oder Änderungen des geplanten Fußbodenaufbaus festgestellt oder vermutet werden.
Eventuell notwendige Arbeitsunterbrechungen sowie mehrmalige An- und Abfahrten, bedingt durch den Bauablauf, berechtigen nicht zu Mehrforderungen.
6. Baustelleneinrichtung
Der AN hat die für seine Leistung erforderlichen Lagerflächen, Arbeitsräume, Sicherheitseinrichtungen, Arbeitsgerüste, Sicherheitsnetze, Arbeitsbühnen, Hebezeuge und Absturzsicherungen etc. in sein Angebot einzurechnen.
7. Baubetriebliche Emissionen
Es sind die gesetzlichen Bestimmungen und technischen Regelwerke, insbesondere TA-Lärm, allg. Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm, sowie DIN 4150 und die Baustellenordnung des AG zu beachten. Der AN verpflichtet sich, baubetrieblich bedingte Belästigungen und Beeinträchtigungen (insbes. durch Lärm, Staub, Schmutz, Erschütterungen, etc.) der Anwohner und Nutzer der anliegenden Straßen und Grundstücke auf ein technisch mögliches Minimum zu reduzieren.
8. Inbetriebnahme und Einweisung
Der AN stellt alle zur Inbetriebnahme erforderlichen Unterlagen und Materialien sowie das Fachpersonal zu den mit dem AG abgestimmten Inbetriebnahmeterminen zur Verfügung.
Der AN ist nach vorheriger Abstimmung mit dem AG verpflichtet, rechtzeitig und ausreichend das Bedienpersonal des AG und/oder künftiger Nutzer und/oder Betreiber und/oder Verwalter in die Bedienung aller technischen Anlagen einzuweisen. Diese Vertragsleistung kann auch erst nach Fertigstellung aller Leistungen abgerufen werden, die Abruffrist beträgt 5 Tage. Der AN hat den AG darüber schriftlich zu informieren bzw. diesbezüglich den Nachweis zu führen.
9. LEAN Management auf der Baustelle
Für die Bauausführung ist ein konsequentes LEAN-Management anzuwenden. Ziel ist die Reduzierung von Verschwendung, die Sicherstellung stabiler Bauabläufe, sowie die termingerechte und qualitativ einwandfreie Fertigstellung.
Alle am Bau Beteiligten haben ihre Leistungen vorausschauend zu planen, Schnittstellen aktiv zu koodinieren und Arbeitsprozesse transparent abzustimmen. Materialanlieferungen erfolgen bedarfsgerecht und möglichst just-in-time. Störungen, Abweichungen und Verbesserungspotenziale sind frühzeitig zu erkennen, offen zu kommunizieren und unverzüglich zu beheben. Ordnung, Sauberkeit und kontinuierliche Prozessverbesserung sind verbindlicher Bestandteil der Baustellenorganisation.
Zur Unterstützung des LEAN-Management wird ein LEAN Board als zentrales Instrument der Baubesprechungen eingesetzt. Abweichungen vom Soll-Zustand sind frühzeitig sichtbar zu machen und unmittelbar zu behandeln, um einen kontinuierlichen und verlässlichen Baufortschritt sicherzustellen.
BVB - Besondere Vorbemerkungen
ZTV - Fliesen Sämtliche in diesen zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen genannten Punkte sind bei der Angebotsbearbeitung zu berücksichtigen und in die Preise einzukalkulieren.
1.1 Sachlicher Geltungsbereich
Der sachliche Geltungsbereich und die technische Ausführung werden durch die im Leistungsverzeichnis zugeordneten und beschriebenen Bauleistungen und insbesondere durch nachfolgende DIN-Vorschriften definiert, u. a.:
DIN 18 195 Abdichtung von Bauwerken - Begriffe
DIN 18 202 Maßtoleranzen im Hochbau
DIN 18 336 Abdichtungsarbeiten
DIN 18 352 Fliesen- und Plattenarbeiten
DIN 18 515 Außenwandbekleidungen
DIN 18 534 Abdichtung von Innenräumen
Arbeitsblätter der AGI e. V.
ASR A1.5/1,2 Technische Regeln für Arbeitsstätten -Fußböden-
GUV 26.17 Merkblatt Bodenbeläge für naßbelastete Barfußbereiche der Gesetzlichen
Unfallversicherung
sowie die Technischen Regeln:
Merkblätter des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes ZDB
Merkblätter des Industrieverbandes Dichtstoffe e.V.
Die Verarbeitungsvorschriften und -richtlinien der Hersteller müssen beachtet werden, dem Auftraggeber (AG) ist stets selbstständig vor der Ausführung Einsicht in diese zu gewähren. Das gilt besonders für Anzahl und Anordnung der Befestigungspunkte sowie die Fugenausbildung.
1.2 Vorleistungen und Baufreiheit
Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit dem AG abzustimmen, wenn unzulässige Toleranzen oder Änderungen des geplanten Fußboden- und Wandaufbaus festgestellt oder vermutet werden.
Der AN hat den AG auf die für das angebotene Fabrikat erforderlichen bauseitigen Leistungen rechtzeitig hinzuweisen. Falls erforderlich sind Detailzeichnungen zu übergeben.
Eventuell notwendige Arbeitsunterbrechungen sowie mehrmalige An- und Abfahrten, bedingt durch den Bauablauf, berechtigen nicht zu Mehrforderungen.
1.3 Baustelleneinrichtung
Die Stellflächen für Misch- und Fördereinrichtungen sowie die Wechselintervalle von Siloanlagen und deren Anlieferungszeiten sind mit dem Auftraggeber vorher abzusprechen.
Werden Gerüste bauseits bereit gestellt, so können sie unter der Voraussetzung der Verkehrssicherheit vom Auftragnehmer auf eigene Gefahr benutzt werden. Müssen vorhandene Schutzvorrichtungen zur Ausführung der Arbeiten entfernt werden, so sind diese nach Beendigung der Arbeiten vorschriftsgemäß ohne zusätzliche Aufforderung selbständig wiederherzustellen.
Gerüste sind sauber zu halten (Schmutz, Staub, Bauschutt) und arbeitstäglich zu reinigen. Sie sind grundsätzlich in dem Zustand zurückzugeben, wie sie übernommen worden sind.
Das Anbringen von Schwenkarmaufzügen an Gerüsten darf nur nach Zustimmung des Aufstellers der Gerüste erfolgen. Säulen von Schwenkarmaufzügen dürfen nicht zwischen Balkonen oder Kragplatten eingespannt werden; beim Einspannen in Mauerwerksöffnungen sind diese vor Beschädigungen zu schützen, nach Möglichkeit sind Fensterwinkel zu verwenden.
Bei der Verwendung von Fassadenaufzügen oder sonstigen Fördereinrichtungen ist die Fassade einschließlich der Öffnungen vor Verschmutzung zu schützen.
1.4 Kostenabgrenzung
Soweit in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften:
Alle Anschlüsse an angrenzende Bauteile einschl. Fugendichtung sind in die Preise einzurechnen.
Etiketten, Klebestreifen und Schutzüberzüge bzw. -markierungen sind vor der Übergabe kostenlos zu entfernen.
Sämtliche Randdämmstreifen sind im Zuge der Belagsverlegung abzuschneiden und fachgerecht zu entsorgen.
Bei sämtlichen flüssig zu verarbeitenden Abdichtungsstoffen ist bei der Verarbeitung in Anwesenheit der AG-Bauleitung regelmäßig eine Prüfung der Nassschichtdicke analog der DIN 18195 Bbl 2 vorzunehmen.
Das Überprüfen der ggfs. erforderlichen Rechtwinkeligkeit der Flächen gilt als Nebenleistung.
In die Preise ist einzukalkulieren:
Das Verfugen der Flächen nach Angabe.
Der Zusatz von Dichtkleber im Spritzwasserbereich bei Wandfliesen.
Das Belegen von Kleinflächen, Nischen u. ä.
Das Anarbeiten an Aussparungen (Fundamentsockel, Stützen, etc.) > 0,1m² und an schräge Bauteile wie z.B. Wände.
Das nachträgliche Ausspachteln von Fugen einschließlich Vorbehandlung, wenn diese beim Kugelstrahlen beschädigt worden sind.
Maßnahmen zum Schutz von vorhandenen Bauteilen während der Ausführung der Arbeiten vor Ver schmutzung und Beschädigung, das gilt besonders für Dichtungen.
Verwendung von Formstücken für die Ausbildung der Ecken am Schnittpunkt vertikaler und horizontaler Kantenschutzwinkel, sofern eine Liefermöglichkeit besteht.
Das nachträgliche Anarbeiten an bauseitig später eingebaute Elektro-/ sonstige Haustechnikanschlüsse/ - dosen.
Das Herstellen von Löchern für Installationen und Einbauteile.
Bei Verlegung auf Anhydritestrich die Ausführung eines Reinigungsschliffes.
Nr. 4.1.5, DIN 18 352 (Toleranzausgleich des Untergrundes), gilt auch für das Ansetzen und Verlegen im Dünnbett, soweit es nach den Herstellerhinweisen für den Kleber oder Dünnbettmörtel technisch möglich ist. Dabei ist das Format der Platten zu beachten.
Mit dem Preis sind die üblichen Verlegearten (Kreuzfuge, Verband, Diagonalverlegung) abgegolten.
Das Weiterrücken fahrbarer Gerüste gilt im Zuge des Arbeitsfortschritts für eigene und fremde Gerüste als Nebenleistung.
In den Angebotspreis ist einzurechnen, dass der Auftragnehmer eine über die DIN 18 202 hinausgehend höhere Genauigkeit einzuhalten hat, wenn dies für eine mängelfreie Erstellung des Gesamtbauwerkes erforderlich ist (z.B. Ebenheit des Bodens im Bereich von Türen, Anschlußhöhen an bereits eingebaute Bauteile, etc.)
1.5 Verbindung zu anderen Gewerken
In Absprache mit dem AG sind die technischen Bedingungen und Zeitabläufe insbesondere der Gewerke
Stahlbetonarbeiten
Mauerarbeiten
Naturwerksteinarbeiten
Betonwerksteinarbeiten
Putz- und Stuckarbeiten
Metallbau- und Schlosserarbeiten
Maler- und Lackierarbeiten
Trockenbauarbeiten
zu beachten.
1.6 Allgemeine Angaben zur Bauausführung
Der AN muss vor dem Verlegen von Belägen die Belegreife feststellen und dem AG in schriftlicher Form übergeben.
Die Feuchtigkeitsgehalte müssen gemäß den a.a.R.d.T. gemessen und eingehalten werden.
Dies ist für die Gesamtdicke des Estrichs im Mittel nachzuweisen und nicht nur für die Oberflächen.
Scheinfugen im Estrich sind kraftschlüssig mit Kunstharz vor dem Verlegen der Beläge zu schließen.
Überzähne, d. h. Höhenunterschiede benachbarter Platten, dürfen im Regelfall max. 0,5 mm, jedoch höchstens 1,0 mm betragen.
Für die Belastung aller Flächen ist eine Verkehrslast von p = 5 kN/m² gemäß DIN EN 1991/1 zu gewährleisten, es sei denn, es sind andere Lastangaben in der Position.
Risse in der Ebene bis 0,5 mm müssen überbrückt werden können. Die gleichen Werte gelten bei Verwendung von Dichtmörtel im Dünnbettverfahren. Anschlüsse und Ecken sind mit Dichtband zu schließen und mit Dichtungsmittel zu überdecken. Für Bodeneinläufe sind systemgerechte Dichtmanschetten zu verwenden.
Ausblühungen müssen vor Ausführung der Fliesenarbeiten trocken abgebürstet werden (keine Metallbürste verwenden!); das Mauerwerk muss dazu ausgetrocknet sein.
Bodeneinläufe sind in Decken mit Abdichtung mit Klebeflansch einzubauen. Ist das Einspannen der Abdichtung gefordert, sind Abläufe mit Preßdichtungsflansch erforderlich. Ist ein Anschluß für den Potentialausgleich vorgesehen, darf dieser nur vom Elektrofachbetrieb ausgeführt werden. Das gilt sinngemäß auch für den Einbau von Rohrhülsen aus Metall für durchführende Steig- und Fallleitungen. Einläufe mit Geruchsverschluß sind mit Wasser zu füllen. Bodenabläufe mit Anschluß an Dichtungen müssen unverschlossene Öffnungen in der Dichtungsebene aufweisen.
Anschlüsse von Wand- an Bodenflächen, von Gegenständen (Badewannen, Bodeneinläufe u. ä.) sowie von Türschwellen an geflieste Flächen sind wasserbeständig und elastisch auszufugen, sofern im einzelnen nichts anderes ausgeschrieben ist. Sofern Wannen oder Brausetassen auf schwimmendem Estrich stehen und vor Ausführung der Fliesenbekleidung eingemauert oder verkleidet werden, ist auf eine Trennung (10 mm Schaumstoffstreifen) von den flankierenden Wänden zu achten. Elastische Verfugung ist weiter vorzunehmen bei Flächen von mehr als 4 m Länge, einspringenden Ecken sowie an den Berührungslinien verschiedener Untergründe (z. B. Beton und Mauerwerk). Die Fugenkanten sind mit Haftprimer vorzustreichen. Die Ränder sind abzukleben. Fugen müssen frei von Mörtelresten sein und bis zum Untergrund durchgehen. Das Material der Fugen muß auf Fliesen und Untergrund abgestimmt sein. Weichmacherwanderung und chemische Reaktion müssen ausgeschlossen sein. Elastische Fugen sind grundsätzlich zu hinterfüllen, um eine Dreiflankenhaftung zu vermeiden. Als Hinterfüllung sind geschlossenzeilige, nicht saugende Materialien zu verwenden.
Abdichtungen in Sanitärräumen sind unter und hinter Wannen und Duschwannen grundsätzlich durchzuführen, der Anschluss mit elastischer Fuge ist keine Abdichtungsmaßnahme.
Trockenbauflächen, die gefliest werden sollen, sind mit lösungsmittelhaltigem Tiefgrund vorzubehandeln, wenn die Herstellervorschriften nicht Gegenteiliges aussagen.
An allen sichtbaren Kanten sind Fliesenwinkel einzubauen, falls keine Fliesen mit Randglasur anzusetzen sind. Bei Ausführung der Wandbeläge ist auf Fliesenschnitt hinsichtlich der Lage sanitärer Einrichtungen, Befestigungen, Armaturen, Schalter, Steckdosen u. ä. zu achten. Die entsprechenden Angaben sind mit dem AG abzusprechen in Abhängigkeit vom Rastermaß. Sofern Dosen oder Kästen für Installationen nur lose oder geheftet angebracht sind, sind sie bei der Velegung der Platten endgültig zu fixieren.
Der AN hat sich beim Befestigen von Bauteilen an Vorsatzschalen zu vergewissern, dass durch die Befestigungsmittel keine Beschädigungen nicht sichtbarer Leitungen und Rohre entstehen.
Falls nicht anders ausgeschrieben, sind die Fliesen und Platten im Fugenschnitt und parallel zu den Wänden zu verlegen. Unabhängig davon sind vor Beginn der Arbeiten die Verlegerichtung, der Einsatz von Schmuckelementen u. dgl. mit dem AG festzulegen.
Bei der Ausbildung von Schattenfugen ist der jeweilige Belag immer bis mindestens in den nicht mehr sichtbaren Bereich hochzuziehen.
Passstücke dürfen nicht kleiner als eine halbe Platte sein; das Verlegen von schmalen Streifen ist zu vermeiden.
Stark saugende Untergründe (z. B. Gipsputz) sind entsprechend der ausgeschriebenen Verlegeart (Dickbett, Dünnbett) vorzubehandeln (Grundierung).
Die Ausführung als Dünnbettverlegung erfolgt, falls nicht anders beschrieben, mit hydraulisch erhärtendem Dünnbettmörtel.
Während der Ausführung ist zu beachten, dass Öffnungen von Abläufen, Rohren u. dgl. verschlossen sind und dass Einrichtungsgegenstände vor Verschmutzung geschützt werden.
Unterschiedliche Fabrikate für Wand- und Bodenfliesen in einem Raum werden grundsätzlich nicht zugelassen. Für Material ist, wenn nicht anders beschrieben, erste Wahl anzubieten.
Elemente aus verschiedenen Chargen innerhalb einer zusammenhängenden Fläche sind grundsätzlich nicht zulässig. Ist es aus produkttechnischen Gründen unvermeidbar, daß leichte Struktur- und Farbunterschiede auftreten können, so sind die Einzelteile aus verschiedenen Paletten zu entnehmen und zu mischen. Der AG ist vorher auf diesen Umstand hinzuweisen und um sein Einverständnis zu ersuchen.
Sind an der Unterseite der Platten Rillenstrukturen vorhanden, so ist auf gleiche Verlegerichtung zu achten.
Das Verfugungsmaterial muss biologisch unbedenklich sein und darf nicht zu Verfärbungen der Platten führen.
Das Verfugen darf erst nach Abbinden bzw. Trocknen des Verlegemörtels und keinesfalls vor Ablauf von 24 Stunden erfolgen. Wenn nicht anders beschrieben, ist das Verfugen mit Gummispachtel bzw. -schieber zulässig.
Es darf - besonders bei Stufenbelägen ist darauf zu achten - keine starre Verbindung zwischen Sockelleisten bzw. Sockelplatten und dem Belag entstehen; eine elastische Verfugung ist hier erforderlich.
Werden Bodenbeläge mit rutschhemmenden Eigenschaften verlangt, ist auf Verlangen eine Prüfung nach DIN 51 130/DIN 51 131 (Prüfung von Bodenbelägen) nachzuweisen. Der AN hat nicht nur das Prüfzeugnis für die R-Klasse, sondern auch Vor-Ort-Nachweise des horizontalen Bodens auszuführen, es müssen Gleitreibungswerte von mind. 0,3-0,4 nachgewiesen werden.
Die in der LV-Position angegebenen Verschleissklassen nach DIN EN 154 (Bewertungsgruppe R 9 bis R 13) sowie rutschhemmenden Eigenschaften nach der Arbeitsstättenverordnung bzw. den Unfallverhütungsvorschriften und nach den Vorschriften der Bundesarbeitsgemeinschaft der Unfallversicherungsträger der öffentl. Hand e.V. (Bewertungsgruppe A, B, C) sind vom AN nachzuweisen. Das gilt analog für die Bestimmung der Frostbeständigkeit nach DIN EN 202.
Die belegten Flächen sind besenrein und frei von Bindemittelschleiern und anderen Verunreinigungen zu übergeben. Mörtel- und Fugmaterialreste sind vom Verursacher zu beseitigen.
Bei Schleifarbeiten im Trockenverfahren sind Absauggeräte zu verwenden.
Das eingebaute Material muss dem Muster entsprechen; eine ausdrückliche Bestätigung des Musters durch den AG muß vor der Verlegung eingeholt werden.
Ist eine Bauaustrocknung mit Trockengeräten vorgeschrieben bzw. im Leistungsverzeichnis enthalten, so ist bis auf den vorgegebenen Sollwert zu trocknen. Das Aufstellen eines Hygrometers zählt zu den Nebenleistungen.
Für mechanisch hochbelastete Bodenbeläge (z. B. Werkstätten) ist zu beachten:
Auf dem Untergrund ist zusätzlich eine Haftbrücke aufzubringen, falls im Dickbett verlegt wird.
Der Dickbettmörtel muß der Festigkeit von CT-C25-F4 nach DIN 13 813 entsprechen.
Auf das verdichtete und eben abgezogene Mörtelbett ist unmittelbar eine Haftschlämme aufzubringen.
Fugen sind mit der zulässigen Mindestbreite anzulegen.
Dünnbettmörtel darf nicht dicker als 4 mm aufgetragen werden und muß eine vom Hersteller bestätigte Eignung für hochbelastbare Beläge besitzen.
An Wandanschlüssen und Durchdringungen sind Bewegungsfugen anzuordnen.
Bei Verlegung auf Trennschicht ist ein Mörtelbett von 60 mm Dicke und mit Bewehrungseinlage grundsätzlich erforderlich. Schwimmende Verlegung ist zu vermeiden.
Liegen Bewegungsfugen in Verkehrsbereichen müssen die Fugenflanken durch korrosionsbeständige, oberflächenbündige Metallprofile geschützt werden. Längs der Fugen ist eine Reihe ungeschnittener Platten zu verlegen.
ZTV - Fliesen
01 Sporthalle
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Sporthalle
01.01 Bodenfliesen
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01.02 Wandfliesen
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02 Eishalle 1
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02.01 Bodenfliesen
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02.02 Wandfliesen
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03 Servicekern
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03.01 Bodenfliesen
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03.02 Wandfliesen
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