Um Ihr Angebot auszufüllen und abzugeben, . Erfahren Sie hier mehr darüber, wie Sie mit Cosuno neue Ausschreibungen finden können.
Kalkulationsangebot einreichen
bis
Sobald Sie Ihr Angebot abgeben, wird es dem ausschreibenden Unternehmen zugeschickt.
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Beschreibung Bauvorhaben
Objektart
Errichtung einer Rettungswache
geographische Lage:
Jüchen-Garzweiler, Kelzenberger Str. 91 (Flur 008, Flurstück 705/706)
Grobe geometrische Beschreibung (Geschosse, Funktion):
Freistehendes 1-geschossiges (Erdgeschoss) Rettungswachengebäude
Wärmeversorgung:
Das Gebäude wird über zwei reversible Luft-Wasser Wärmepumpen beheizt.
Die Wärmeerzeugung für die Fußbodenheizung, die Deckenstrahlplatten
sowie die Trinkwarmwasserbereitung erfolgt über zwei auf dem Dach des
Gebäudes aufgestellte Luft-Wasser-Wärmepumpen.
Die Wärmeverteilung erfolgt über ein 2-Leiter-System, welches in drei
Regelkreise aufgeteilt wird. Ein Regelkreis dient der Versorgung der
Fußbodenheizung, ein weiterer der Versorgung der Deckenstrahlplatten.
Der dritte Regelkreis versorgt die wassergeführten Umluftkühlgeräte.
Die Heizungsleitungen werden, soweit möglich, unterhalb der Decke zu den
jeweiligen Heizkreisverteilern geführt. Für die Wärmemengenzähler im
Primärkreis werden Passstücke vorgesehen.
Mit Ausnahme der Fahrzeug- und Waschhalle werden sämtliche Räume mit
einer Fußbodenheizung ausgestattet. Die Beheizung der Hallenbereiche
erfolgt über Deckenstrahlplatten.
Kälteversorgung:
Folgende Räume erhalten eine Raumkühlung über Umluftkühlung:
- Medikamenten Raum
- Serverraum
- Ruheräume
- Aufenthaltsräume
- Büroräume
Ruheräume, Aufenthaltsräume und Büroräume werden mit wassergeführten
Umluftkühlkassetten versorgt.
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen (ZTV)
1. Bauunterlagen
1.1 Der Auftragnehmer erhält vom beratenden Ingenieur die erforderlichen
Ausführungspläne M 1:50 oder teilweise M 1:100 und
Berechnungsunterlagen.
1.2 Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den
Freigabevermerk des Auftraggebers oder seines Architekten tragen, um
Verwechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Nur diese Pläne haben
Gültigkeit. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden.
1.3 Die Erteilung des Freigabevermerkes entbindet den Auftragnehmer
nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleibt
unberührt.
1.4 Alle Einzelheiten des Projektes, Dimensionierung, Maße usw. sind auf
ihre Übereinstimmung mit dem Bau laufend zu überprüfen.
1.5 Erstellt der Auftragnehmer Ausführungszeichnungen und sonstige
Unterlagen, so ist er für diese gegenüber dem Auftraggeber voll
verantwortlich. Durch seine Unterschrift übernimmt der Auftraggeber
keine Verantwortung für die technische Funktionsfähigkeit.
Vorgeschriebene Abnahmen sind nachzuweisen.
2. Ausführung
2.1 Die Ausführung der einzelnen Gewerke hat, sofern nichts Abweichendes
vereinbart wurde, nach VOB, Teil C zu erfolgen.
a) für die Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlage : DIN 18380
b) für die Lüftungsanlage : DIN 18379
c) für die Wasser- und Abwasserinstallation : DIN 18381
d) für Dämmarbeiten : DIN 18421
2.2 Bei der Montage der Armaturen, Apparate, Schalter und Geräte ist auf
eine einwandfreie Zugänglichkeit zur Wartung, bei der Bedienung und bei
etwaigen Auswechslungsarbeiten zu achten.
2.3 Die Unterstützungskonstruktionen sind nach Maßgabe der
erforderlichen Festigkeit bzw. der zulässigen Durchbiegung vom
Unternehmer auszuwählen. Ebenso sind die Maßnahmen zur Dehnungsaufnahme
vom Unternehmer auszuwählen und festzulegen. Der Festigkeitsnachweis ist
zu führen.
2.4 Jede Art von Rohren und Kanälen ist vor dem Einbau gründlich zu
reinigen. Bei Montageunterbrechungen sind die Enden mit Schutzkappen zu
versehen.
2.5 Der Schwingungsschutz ist Sache des Auftragnehmers. Die zum
Schwingungsschutz erforderlichen baulichen Fundamente werden nach seinen
Angaben hergestellt.
2.6 Alle körperschallführenden Versorgungsleitungen müssen
körperschalldämmend durch das Bauwerk geführt bzw. an ihm befestigt
werden mittels körperschalldämmender Einlagen und Umwicklung aus
geeigneten Materialien.
2.7 Alle Verteilungen sind mit Plantaschen und darin untergebrachten
Schaltplänen auszustatten, die Funktion, techn. Daten, Schaltungen,
Sollwerte, Messstellen und Kontrolleinrichtungen enthalten.
2.8 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial und
dgl. ist vom Auftragnehmer kostenlos zu beseitigen. Die einschlägigen
Vorschriften über die Entsorgung von Sondermüll sind streng einzuhalten.
Werden Container bauseits bereitgestellt, erfolgt eine Umlage der
Kosten, dessen Höhe zuvor mit dem Auftragnehmer vereinbart wird. Das
Einfüllen in Arbeitsräume ist untersagt.
2.9 In Abstimmung mit der Bauleitung sind die technischen Bedingungen
und Zeitabläufe aller übrigen Gewerke zu beachten.
Dies gilt auch für die Benutzung von gemeinsamen Aussparungen oder
Belegen von Schlitzen und Kanälen, ebenso die Trassenführung, die vom
Auftraggeber zu koordinieren ist.
3. Abnahme
3.1 Es finden folgende Abnahmen statt:
Rohabnahme (nach Fertigstellung der Rohmontage, vor dem Verschließen von
Schlitzen, Wänden, Decken, usw.)
Endabnahme (nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der Anlage)
3.2 Der Zeitpunkt der Abnahmen ist mit dem Auftraggeber und der
Bauleitung rechtzeitig abzustimmen. Die Kontaktaufnahme erfolgt
unaufgefordert durch den Auftragnehmer.
3.3 Die Fachunternehmerbescheinigung ist unaufgefordert unmittelbar nach
Fertigstellung der Arbeiten, spätestens jedoch mit der Abnahme, der
Bauleitung (Architekt), zwecks Weiterleitung an die Baubehörde zu
übergeben.
4. Abrechnung
4.1 Mit den vereinbarten Preisen ist die komplette Leistung abgegolten,
falls nichts Abweichendes vereinbart wurde.
4.2 Nebenleistungen werden nicht gesondert vergütet und gehören ohne
Erwähnung zur vertraglichen Leistung. Im Zweifel gelten zur Abgrenzung
von Neben- und Besonderen Leistungen die ATV DIN 18299 ff (VOB/C).
4.3 Sofern keine gesonderten Positionen ausgeschrieben sind, sind die
Kosten für die nicht vom Auftraggeber gestellte Baustelleneinrichtung in
die Preise einzurechnen. Dies gilt auch für das Herstellen, Unterhalten,
Vorhalten und Beseitigen von temporärer Baubeleuchtung (tragbare
Strahler), Lager- und Vormontageplätzen einschließlich von
Zwischenlagerkosten sowie der Maßnahmen für Umwelt- und Gewässerschutz.
Die Kosten für den Verbrauch von Strom, Wärmeenergie und Wasser sowie
für das Heranführen von Versorgungsleitungen ab bauseitig
bereitgestelltem Anschluss sind Bestandteil der Preise, soweit sie der
Herstellung der vertraglichen Leistung dienen.
4.4 Soweit in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nichts
anderes vorgesehen ist, gelten in Ergänzung der DIN-Vorschriften die
folgenden Leistungen als mit den vereinbarten vertraglichen Preisen
abgegolten:
das Prüfen der Pläne auf richtige Anordnung von Aussparungen
das Anzeichnen nachträglich vorzunehmender Stemm- und Fräsarbeiten für
Durchbrüche und Schlitze, sowie das Überwachen der Einsetzarbeiten durch
Dritte
die Schutzmaßnahmen bei Kreuzungen mit anderen Leitungen
die erforderlichen Angaben zur bauseitigen Herstellung von Fundamenten
von Kessel-, Behälter und Pumpenfundamenten
Vermessungsleistungen, soweit sie der Auftragnehmer zur Durchführung
seiner Leistungen zu erbringen hat.
4.5 Nicht abgegolten sind:
Kosten für das Herstellen der Baufreiheit, wenn es sich nicht um
Nebenleistungen handelt
Kosten für zusätzliche Aufbereitung bauseits gestellten Materials
das mehrmalige Montieren von Rahmen und Abdeckungen zum Zweck der
Malerarbeiten und dgl.
Herstellen von Bauprovisorien
Beschreibung Bauvorhaben
Vorbemerkungen Wärmeversorgung und wassergeführte Kältetechnik Neubau Rettungswache Jüchen
Projekt 26-127 | Fach-LV 03 | Stand 21.10.2026
Nachunternehmeranfrage der H-P Molls Bau GmbH & Co. KG
Diese Vorbemerkungen ergänzen das Fach-Leistungsverzeichnis Wärmeversorgungs- und kältetechnische Anlagen. Sie legen die Leistungsabgrenzung, die gewerkbezogenen Anforderungen aus den Ausschreibungsunterlagen und die vorgesehenen Bedingungen für ein Nachunternehmerangebot fest. Die Originalpositionen, Positionsnummern, Mengen, Einheiten und technischen Leistungsbeschreibungen des Fach-LV bleiben unverändert.
1 Auftraggeber und Stand der Anfrage
Auftraggeber dieser Nachunternehmeranfrage ist die H-P Molls Bau GmbH & Co. KG, Rodebachstraße 23, 52538 Gangelt, nachfolgend AG genannt. Das anbietende und im Auftragsfall ausführende Unternehmen wird nachfolgend AN genannt.
Die Anfrage erfolgt zur Kalkulation des GU-Angebots für den Neubau der Rettungswache Jüchen an der Kelzenberger Straße in Jüchen-Garzweiler. Der GU-Auftrag ist dem AG noch nicht erteilt. Die Angebotsabgabe stellt keine Beauftragung und keine Zusage der späteren Vergabe dar. Eine Beauftragung erfolgt durch gesonderte Auftragserteilung des AG.
2 Vollständiger Leistungsumfang des Fachgewerks
Anzufragen und anzubieten sind sämtliche Leistungen des übergebenen Fach-LV 03 mit den Bereichen 1 KG 420 Heizungstechnik, 2 KG 434 Kältetechnik Kaltwasser und 3 Besondere Leistungen. Alle drei Bereiche bleiben vollständig Bestandteil dieser Anfrage.
Zum Umfang gehören nach den jeweiligen Positionen insbesondere Wärmepumpen und Hydraulikeinheiten, Speicher und Frischwasserstation, Fußbodenheizung und Deckenstrahlplatten, wassergeführte Umluftkühlgeräte, Rohrleitungen, Befestigungen und Dachtragsysteme, Armaturen und Pumpen, die ausgeschriebenen Elektro- und Regelungsarbeiten, Dämmung und Brandschutz sowie Dokumentation, Prüfungen, Spülen, Befüllen, Inbetriebnahme, Einweisungen und Wartung.
Die separaten direktverdampfenden Kälteanlagen für Server- und Medikamentenraum sind im Fach-LV Raumlufttechnische Anlagen erfasst. Sie werden durch die Bezeichnung dieses Gewerks nicht zusätzlich auf den AN übertragen. Die ausdrücklich im Heizungs- und Kälte-LV enthaltenen Schnittstellenleistungen bleiben anzubieten. Dach-Außenleitungen und Leitungen der Fußbodenheizung sind keine ausgeschlossenen erdverlegten Grundleitungen.
3 Angebotsgrundlagen und unveränderte Originalunterlagen
Angebotsgrundlagen sind das übergebene Fach-LV einschließlich seiner technischen Vorbemerkungen und Positionslangtexte, diese NU-Vorbemerkungen, die einschlägigen Plananlagen, technischen Beschreibungen, Brand-, Schall- und Wärmeschutzvorgaben sowie die vom AG mitgeteilten schriftlichen Ergänzungen. Maßgebend sind die jeweils übergebenen und bezeichneten Planstände. Andere Fach-LVs dienen nur soweit als Schnittstelleninformation, wie sie der Anfrage ausdrücklich beigefügt werden; daraus entsteht keine pauschale zusätzliche Beauftragung ihrer Leistungen.
Als Vertragsgrundlagen sind die VOB/B und die für die ausgeschriebenen Leistungen einschlägigen ATV der VOB/C vorgesehen. Die vollständigen Vertragsbedingungen sind dem AN vor Vertragsschluss zugänglich zu machen. Individuelle Vereinbarungen gehen vor. Im Übrigen richtet sich die Rangfolge nach § 1 Absatz 2 VOB/B. Diese Vorbemerkungen enthalten ergänzende NU-Bedingungen; nicht übergebene Bedingungen des GU-Hauptvertrags werden nicht pauschal einbezogen.
Widersprüche, unklare Mengen- oder Systemangaben, fehlende Unterlagen und offene Leistungszuordnungen sind vor Angebotsabgabe ausschließlich über den AG beziehungsweise Cosuno anzufragen. Eine erforderliche Klärung gegenüber der öffentlichen Vergabestelle wird durch den AG veranlasst. Der AN verändert die Originaltexte, Mengen oder Einheiten nicht eigenmächtig und kennzeichnet unvermeidbare Angebotsannahmen, Abweichungen und Ausschlüsse in einer gesonderten Anlage. Verbindliche Ergänzungen werden über den AG mitgeteilt.
4 Angebotsabgabe Preisbildung und Bindefrist
Das vollständige Angebot ist bis zum 12.11.2026 über Cosuno einzureichen. Eine in Cosuno ausdrücklich festgelegte Uhrzeit ist einzuhalten. Die Angebotsbindung muss mindestens bis zum 18.12.2026 reichen. Eine erforderliche Verlängerung wird vor Ablauf gesondert vereinbart.
Alle zu bepreisenden Positionen sind mit Netto-Einheitspreisen beziehungsweise den ausgeschriebenen Pauschalpreisen in EUR auszufüllen. Bedarfspositionen und Nur-EP-Positionen sind entsprechend ihrer Kennzeichnung zu behandeln. Preisnachlässe und angebotene Skontokonditionen sind gesondert und eindeutig anzugeben. Positionsnummern, Mengen und Einheiten sind beizubehalten. Liefer-, Freigabe- und Montagevorläufe, vorgesehene Personalstärke und erforderliche Mitwirkungen des AG sind mit dem Angebot mitzuteilen.
Die Preisermittlung erfolgt positionsweise. Eine spätere Pauschalierung bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung über Umfang, Mengenbasis und Leistungsgrenzen. Gesondert ausgeschriebene Kran-, Bühnen-, Gerüst-, Prüf-, Dokumentations-, Inbetriebnahme-, Einweisungs-, Belegreifheiz- und Wartungsleistungen sind über ihre eigenen Positionen zu kalkulieren und nicht nochmals über andere Positionen oder Umlagen anzusetzen. Die Abgrenzungen der technischen ZTV zu Nebenleistungen und nicht abgegoltenen Leistungen bleiben bestehen.
Die bei rechtzeitiger Beauftragung vereinbarten Preise gelten für die vereinbarte Hauptausführung 2027 und bei den ausgeschriebenen Nachlauf- und Wartungsleistungen für deren jeweilige Leistungszeiträume. Preisänderungsvorbehalte sind mit dem Angebot offenzulegen. Nachträgliche einseitige Material-, Lohn- oder Energiezuschläge werden nicht vereinbart. Vertragliche und gesetzliche Ansprüche aus wirksamen Leistungs- oder Terminänderungen bleiben unberührt.
5 Ausführungszeiten und eigener Terminplan
Der Bauzeitenplan vom 18.09.2026 sieht die Hauptleistungen der Heizungsinstallation in KW 23 bis KW 45/2027 vor. Planungs- und Montagevorbereitung, Produktfreigaben, Bestellungen und Lieferungen sind mit ausreichendem Vorlauf einzuplanen. Die Gesamtfertigstellung des Bauvorhabens ist bis zum 23.12.2027 vorgesehen. Daraus folgt keine generelle Verlängerung der Montagezeit des AN bis zur Gesamtübergabe.
Unmittelbar nach Beauftragung legt der AN einen gewerkbezogenen Terminplan mit Planungs-, Freigabe-, Liefer-, Montage-, Prüf-, Aufheiz- und Inbetriebnahmevorläufen zur Abstimmung mit der AG-Bauleitung vor. Die konkreten Vertrags- und Zwischenfristen werden mit der Beauftragung im abgestimmten NU-Terminplan festgelegt. Die planmäßig erforderlichen Einsätze für Rohmontage, Dämmung, Brandschutz, Fertigmontage, Prüfungen, Einweisung und Inbetriebnahme sind zu berücksichtigen. Später fällige Wartungsleistungen werden gesondert terminiert.
Terminabweichungen, Lieferprobleme, fehlende Vorleistungen und Behinderungen sind dem AG unverzüglich mit Ursache, betroffenen Leistungen, voraussichtlicher Dauer und möglichen Gegenmaßnahmen anzuzeigen. Neue Abläufe sind mit der AG-Bauleitung abzustimmen. Die Regelungen zu Behinderungen, Fristverlängerung und Vergütung bleiben bestehen.
6 Verantwortliche Personen und Zusammenarbeit
Vertraglicher Ansprechpartner und Koordinationsstelle ist ausschließlich die vom AG benannte Bauleitung. Preis-, leistungs- oder terminrelevante Änderungswünsche des Bauherrn, von Planern oder anderen Firmen sind vor Umsetzung an den AG weiterzugeben. Der AN trifft keine eigenständigen vergütungsrelevanten Vereinbarungen mit Dritten.
Der AN benennt einen fachkundigen verantwortlichen Ansprechpartner und dessen Vertretung. Während seiner Arbeiten muss auf der Baustelle ständig eine verantwortliche Person anwesend sein, mit der technische und sicherheitsrelevante Abstimmungen in deutscher Sprache möglich sind. Der AN setzt ausreichend qualifiziertes Personal ein und nimmt mit einem entscheidungsbefugten Vertreter an den für sein Gewerk erforderlichen Baubesprechungen und Koordinationsterminen teil.
Der AN führt nachvollziehbare Montageberichte über Personal, wesentliche Arbeiten, Prüfungen, besondere Vorkommnisse und angezeigte Behinderungen und stellt diese der AG-Bauleitung als Zuarbeit zur Baustellendokumentation zur Verfügung. Die übergeordnete Bauleitung, das GU-Bautagebuch und die Gesamtkoordination verbleiben beim AG.
7 Planprüfung Montageplanung und Produktfreigaben
Ausgeführt werden darf ausschließlich nach dem vom AG übermittelten freigegebenen Ausführungsstand. Der AN prüft die Unterlagen gewerkbezogen auf erkennbare Widersprüche, Maße, Dimensionierungen, Montagevoraussetzungen und Anschlusspunkte. Eine Freigabe eigener Unterlagen entbindet ihn nicht von der Verantwortung für seine Werk- und Montageplanung. Die gesamte bauseitige Fachplanung wird dadurch nicht übernommen.
Erkennbar fehlende Ausführungsunterlagen sind mindestens drei Wochen vor ihrem vorgesehenen Gebrauch beim AG anzufordern; später erkennbare Fehlstellen sind unverzüglich anzuzeigen. Erforderliche Montageangaben, Unterstützungskonstruktionen und Nachweise zu Festigkeit, Durchbiegung und Dehnungsaufnahme sowie die im LV verlangten Berechnungen sind so rechtzeitig vorzulegen, dass Prüfung, Koordination und Freigabe vor Bestellung beziehungsweise Montage möglich sind.
Geforderte Hersteller-, Fabrikats- und Typangaben sind vollständig mit dem Angebot anzugeben. Soweit gleichwertige Produkte zugelassen sind, sind Abweichungen ausdrücklich zu kennzeichnen und die technische Gleichwertigkeit nachzuweisen. Soweit keine abweichenden Fabrikatsangaben im Angebot gemacht werden, wird das im betreffenden LV benannte Fabrikat zugrunde gelegt. Freigabepflichtige Produkte, sichtbare Oberflächen und ausgeschriebene Muster sind vor verbindlicher Bestellung über den AG abzustimmen. Ein eigenmächtiger Produktwechsel ist unzulässig. Erforderliche Zulassungen, Leistungserklärungen und produktbezogene Nachweise sind vorzulegen.
8 Baustelleneinrichtung Medien und Lagerung
Der AG organisiert die zentrale Baustelleneinrichtung und die zentralen Baustrom- und Bauwasseranschlüsse. Nutzbare Einrichtungen und Übergabestellen werden vor Arbeitsbeginn benannt. Der AN stellt die für sein Gewerk erforderlichen Werkzeuge, Geräte, Transportmittel, Leitungen ab den Übergabestellen, Montagebeleuchtung sowie Lager- und Vormontageeinrichtungen, soweit keine gesonderte Position oder ausdrückliche Beistellung vorgesehen ist.
Für die eigenen Medienverbräuche und Verteilungen gelten die technischen LV-Vorgaben. Eine Abrechnung über den AG setzt eine vorab benannte und vereinbarte, nachvollziehbare Verbrauchs- oder Umlagegrundlage voraus. Zusätzliche unbezifferte Baustellen-, Medien-, Bauschild- oder Entsorgungsumlagen werden durch diesen Vortext nicht eingeführt. Der ausgeschriebene Zuschlag Baustelleneinrichtung bleibt eine eigene Preisposition; Überschneidungen mit gesondert ausgeschriebenen Inbetriebnahmen oder anderen Positionen sind bei der Angebotsbearbeitung anzuzeigen und abzugrenzen.
Lieferungen und Arbeitsbereiche sind mit der AG-Bauleitung abzustimmen. Öffentliche Verkehrsflächen, Fluchtwege und Zufahrten sind freizuhalten. Eigene Materialien und noch nicht eingebaute Geräte sind gegen Verschmutzung, Feuchtigkeit, Beschädigung und unbefugten Zugriff zu schützen.
9 Kranstellung Dachaufstellung und Befestigungen
Die Kranstellung gemäß Position 1.1.9 sowie das Dachtragsystem gemäß Titel 1.3.2 mit Montagefüßen, Schienen, Verbindungsmitteln und der ausgeschriebenen Ballastierung bleiben Leistungen des AN. Die dort enthaltenen Betonplatten zur Ballastierung werden nicht allein wegen ihres Materials zur Rohbau-Eigenleistung des AG.
Der AN stimmt Kranstandort, Zufahrt, Standfläche, Lasten, Ausladung, Anschlagmittel und Montageablauf rechtzeitig mit der AG-Bauleitung ab. Die im LV genannten Kalkulationsangaben zu den beiden Wärmepumpen, Dachhöhe und Abstand vom Dachrand sind zu berücksichtigen; die örtlichen Gegebenheiten sind vor der Kranstellung gemeinsam zu prüfen.
Auflager-, Last-, Befestigungs- und Schwingungsschutzangaben sind rechtzeitig vorzulegen. Die Freigabe der baulichen Voraussetzungen und der Dachanschlüsse wird über den AG koordiniert. Dachabdichtungen und Schutzlagen dürfen nur nach abgestimmter Freigabe beansprucht oder durchdrungen werden. Bauliche Fundamente, die gemäß ZTV nach den Angaben des AN hergestellt werden, sind von den im Heizungs-LV ausgeschriebenen Systemfüßen zu unterscheiden.
10 Gerüste Bühnen und Montagehilfen
Für Gerüste, Bühnen und sonstige Montagehilfen gelten die jeweiligen Positionsvorgaben und ausdrücklich beschriebenen Beistellungen. Die bei den Deckenstrahlplatten genannte Gerüstbeistellung beziehungsweise Verfügbarkeit wird durch eine allgemeine NU-Gerüstpflicht nicht aufgehoben.
Die Positionen 3.1.3 bis 3.1.5 für Scherenarbeitsbühne, fahrbares Gerüst und Bühnenverlängerung sind mit ihren ausgeschriebenen Mengen und Vorhaltezeiten eigenständig zu bepreisen. Gesondert vergütete Nachweise bleiben entsprechend dem Positionstext gesondert. Standflächen, Nutzung, zeitliche Verfügbarkeit, Übergabe und erforderliche Zugänge sind mit der AG-Bauleitung abzustimmen. Eine kostenlose oder jederzeitige Nutzung sonstiger fremder Geräte, Krane oder Gerüste wird nicht unterstellt.
11 Anschlüsse an Sanitär und weitere Kälteanlagen
Die im Heizungs-LV ausgeschriebenen Speicher, die Frischwasserstation und deren Inbetriebnahme gehören zu diesem Fachgewerk. Trinkwasser-, Zirkulations- und Heizwasseranschlüsse sind anhand der Fach-LVs und der freigegebenen Planung mit Sanitär abzustimmen. Geräte oder Anschlussarbeiten eines anderen Fach-LV werden nicht allein durch ihre Erwähnung in einer allgemeinen Anlagenbeschreibung zusätzlich übernommen.
Die ausgeschriebenen Kondensatwannen, Kugelsiphons und Gerätekondensatpumpen bleiben Bestandteil der jeweiligen Heizungs- und Kältepositionen. Weiterführende Kondensatableitungen, Übergabepunkte, erforderliche Gefälle, Frostschutz und Anschlüsse sind vor Montage gewerkeübergreifend festzulegen. Eine pauschale Übertragung sämtlicher Kondensatleitungen auf dieses Gewerk wird nicht vereinbart.
Die Übergänge zu den im Lüftungs-LV erfassten direktverdampfenden Kälteanlagen sind über die AG-Bauleitung abzustimmen. Jede Firma behält die ihr ausdrücklich zugeordneten Leistungen.
12 Elektroarbeiten und Regelung
Die im Titel 1.6 Elektroarbeiten Heizung sowie in den Gerätepositionen beschriebenen elektrischen Lieferungen und Anschlussarbeiten bleiben Bestandteil dieses Fach-LV. Die Kabelverlegung zwischen Raumthermostaten und Fußbodenheizungsverteilern erfolgt gemäß LV durch die Elektrofirma.
Davon zu unterscheiden sind die bei Stellantrieben und Regelmodulen ausdrücklich beschriebenen Arbeiten zum Absetzen und Auflegen der verlegten Kabel. Diese Anschlussarbeiten verbleiben beim Heizungs-AN. Stromversorgung, Übergabepunkte, Leitungsverlegung, Geräteanschlüsse, Steuerleitungen, Regelkontakte, Frostschutz- und Taupunktüberwachung sowie die gemeinsame Inbetriebnahme sind über die AG-Bauleitung abzustimmen. Arbeiten sind durch hierfür berechtigte und qualifizierte Personen auszuführen.
13 Fußbodenheizung und Estrich
Die im Titel Fußbodenheizung enthaltenen Untergrund-, Dämm-, Rohrverlege-, Rand-, Fugen- und Messstellenleistungen sind entsprechend den Originalpositionen auszuführen. Aufbauhöhen, Untergrundzustand, Fugenplanung, Verlegeabstände, Verteileranschlüsse und die Arbeitsreihenfolge sind vor Montage mit der AG-Bauleitung und dem Estrichgewerk abzustimmen. Ausgeschriebene Dämmleistungen werden nicht nochmals als zusätzliche Beschaffung dem Estrichgewerk zugeschlagen.
Vor dem Verdecken sind die erforderlichen Prüfungen, Zustandsaufnahmen und Protokolle durchzuführen. Das gemäß Position 3.1.17 ausgeschriebene Belegreifheizen einschließlich Protokoll ist mit Estrichleger und AG-Bauleitung abzustimmen und über seine eigene Position zu kalkulieren. Anlagenbereitschaft, erforderliche Vorleistungen, Zeitfenster und Energieversorgung sind rechtzeitig abzustimmen. Nicht beschriebene Bauprovisorien oder zusätzliche Aufheizvorgänge werden nicht durch eine pauschale Nebenleistungsklausel eingeführt.
14 Dämmung Schallschutz und Brandschutz
Die Ausführung richtet sich nach den technischen Vorbemerkungen und den jeweiligen Positionsvorgaben. Die dort beschriebenen Erschwernisse durch teilweise unterschrittene Abstände zwischen Medienrohren sind bei der Ermittlung der zugehörigen Einheitspreise zu berücksichtigen. Für Dachleitungen sind die ausgeschriebenen Anforderungen an zusätzliche Dämmung, UV-Beständigkeit und wetterfeste Ummantelung zu beachten. Widersprüchliche Einzelangaben werden vor Angebotsabgabe über den AG geklärt; der AN vereinheitlicht diese nicht eigenmächtig.
Körperschallentkopplung, Schwingungsschutz und Dehnungsaufnahme sind entsprechend den LV-Vorgaben herzustellen. Die erforderliche Zugänglichkeit für Bedienung, Wartung und Austausch ist freizuhalten. Leitungen und Kanäle sind vor Einbau zu reinigen und bei Montageunterbrechungen zu verschließen.
Die ausgeschriebenen Abschottungen und Brandschutzverschlüsse sind systemgerecht nach den zugehörigen bauaufsichtlichen Nachweisen auszuführen und zu dokumentieren. Erforderliche Kennzeichnungen, Verwendbarkeitsnachweise und die ausdrücklich verlangte Übereinstimmungserklärung des Erstellers der Abschottung sind vorzulegen. Restverschlüsse, Anschlüsse an Trockenbau und Bauwerksabdichtung sowie deren Reihenfolge sind vor Ausführung abzustimmen.
15 Aussparungen und bauliche Vorleistungen
Der AN liefert rechtzeitig die für sein Gewerk erforderlichen Angaben zu Aussparungen, Durchführungen, Auflagern, Befestigungen und Einbauteilen. Vorhandene Öffnungen und Anschlussstellen sind vor Nutzung auf erkennbare Abweichungen zu prüfen. Anzeichnen und Überwachen der zugehörigen Einsetzarbeiten erfolgen entsprechend dem LV.
Kernbohrungen, Schlitze und Eingriffe in tragende oder abgedichtete Bauteile dürfen nur nach vorheriger Freigabe durch den AG und gegebenenfalls die zuständige Planung ausgeführt werden. Herstellung und Vergütung richten sich nach dem konkret beauftragten Leistungsumfang. Der AN übernimmt durch diese Abstimmung keine unbeschriebenen Rohbau- oder Dachabdichtungsleistungen.
16 Arbeitsschutz Ordnung Schutz und Werbung
Der AN beachtet die bereitgestellte Baustellenordnung, die Sicherheitskoordination sowie die für seine Arbeiten geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften. Er unterweist sein Personal und eingesetzte Nachunternehmen und sichert eigene Arbeitsstellen, Geräte und Gefahrbereiche. Vorhandene Sicherungen anderer Gewerke dürfen nicht eigenmächtig verändert werden. Die Stellung des übergeordneten SiGeKo und die allgemeine Baustellensicherung verbleiben in der übergeordneten Organisation.
Feuergefährliche Arbeiten sind vorab mit der AG-Bauleitung abzustimmen. Erforderliche Schutzabdeckungen, Löschmittel, Brandwachen und Nachkontrollen für die eigenen Arbeiten sind sicherzustellen. Der AN hält seine Arbeits- und Lagerbereiche geordnet und beseitigt eigene Verpackungen, Verschnitt, Restmaterial und Abfälle laufend fachgerecht. Die Nutzung zentraler Entsorgungsbehälter setzt eine vorherige Vereinbarung voraus.
Eigene Lieferungen und Leistungen sowie angrenzende Bauteile sind im geschuldeten Umfang gegen Schäden aus den Arbeiten des AN zu schützen. Schäden sind dem AG unverzüglich zu melden und gemeinsam zu dokumentieren. Werbung bedarf der vorherigen Zustimmung des AG. Eigene Firmenschilder auf Baugrundstück und Bauwerk sind nicht gestattet. Eine Benennung auf einem gemeinsamen Bauschild und deren Kosten werden gegebenenfalls gesondert vereinbart.
17 Prüfungen Berechnungen und Inbetriebnahme
Die in den Positionen 3.2 und 3.3 vorgesehenen Druck- und Dichtheitsprüfungen, Spülungen, Befüllungen und Einrichtungen sind gemäß den jeweiligen Positionsvorgaben durchzuführen und nachvollziehbar zu protokollieren. Prüfungen zu verdeckender Leistungen sind vor dem Schließen von Wänden, Decken, Schächten oder Bodenaufbauten rechtzeitig anzumelden. Fotos und Messprotokolle müssen den Zustand eindeutig zuordnen lassen.
Die im LV verlangten Berechnungen und Einstellnachweise, insbesondere Warmwasserbedarfsberechnung, Rohrnetzberechnung, Ventilauslegung und die zugehörigen Einstellwerte, sind vorzulegen. Der hydraulische Abgleich und die Regelungseinstellung sind im Umfang der beauftragten Positionen und technischen Vorgaben auszuführen und zu dokumentieren. Eine zusätzliche Übernahme der gesamten bauseitigen Fachplanung wird damit nicht vereinbart.
Die Inbetriebnahmen der Wärmepumpenanlage und der Frischwasserstation sind gemäß Positionen 3.1.6 und 3.1.7 einschließlich der dort beschriebenen Einstellungen, Prüfungen, Einsatzberichte und Einweisungen auszuführen. Elektrische und hydraulische Voraussetzungen sowie erforderliche Vorleistungen anderer Gewerke sind rechtzeitig abzustimmen. Die eigenständige Vergütung der ausgeschriebenen Inbetriebnahmepositionen bleibt erhalten.
18 Einweisung und Revisionsunterlagen
Die im LV beschriebene erste Einweisung ist als Nebenleistung beziehungsweise als Bestandteil der jeweiligen Inbetriebnahmeposition zu erbringen und schriftlich bestätigen zu lassen. Die gesondert ausgeschriebenen weiteren Einweisungen und Schulungen sind über Position 3.1.10 zu kalkulieren. Die Bedienung, Funktion, Regelfunktionen, Armaturen und Geräte sind anhand der übergebenen Betriebs- und Revisionsunterlagen zu erläutern.
Die Revisionsunterlagen sind gemäß Position 3.1.1 dreifach in Papierform und digital vorzulegen. Revisionszeichnungen der Schemen und Grundrisse sind in DXF und PDF zu liefern. Der Umfang umfasst insbesondere Funktionsbeschreibungen, Geräte-, Ersatzteil- und Stücklisten, Bezugsquellennachweise, Betriebs- und Wartungsanleitungen, Bescheinigungen behördlicher Abnahmen, Sachverständigenberichte, Zulassungen, Fachunternehmerbescheinigungen, Vollständigkeitsprüfungen, verlangte Berechnungen sowie Druck-, Spül- und Inbetriebnahmeprotokolle mit Einstellwerten. Anlagenschemen sind gemäß LV vor Ort anzubringen.
Für Sachverständigen- und Bauamtsabnahmen müssen die erforderlichen Revisionsunterlagen gemäß Position 3.1.9 mindestens 14 Kalendertage vorher bei der AG-Bauleitung vorliegen. Die abschließenden Unterlagen sind für den geschuldeten Leistungsstand spätestens zur Abnahme vollständig zu übergeben. Die Übergabe an den Bauherrn wird über den AG organisiert. Unterlagen zu erst später fälligen Wartungen sind nach Erbringung nachzureichen. Die ausgeschriebene Dokumentationsposition bleibt eigenständig vergütet.
19 Abnahmen und Mängelansprüche
Die Rohmontage ist vor dem Verschließen der betroffenen Bauteile zur technischen Kontrolle anzumelden. Die fertiggestellte NU-Leistung ist dem AG zur förmlichen Abnahme anzumelden. Prüfungen, funktionsfähige Anlagen, Einweisungen und die für die Abnahme erforderlichen Unterlagen müssen bereitstehen. Die ausgeschriebene Vorbereitung und Teilnahme an Sachverständigen- und Bauamtsabnahmen sowie erforderliche Mitwirkungen und Wiederholungsprüfungen richten sich nach Position 3.1.9.
Technische Zwischenkontrollen, Zustandsaufnahmen, Inbetriebnahmen und Sachverständigenprüfungen ersetzen die rechtsgeschäftliche Abnahme nicht. Die NU-Abnahme wird mit dem AG durchgeführt und nicht allein an die spätere Abnahme des gesamten GU-Bauvorhabens gekoppelt. Erst nach Abnahme fällige Wartungen hindern die Abnahme der fertiggestellten Bauleistung nicht.
Für Mängelansprüche und deren Verjährung gilt § 13 VOB/B, soweit im NU-Vertrag keine wirksame abweichende Regelung vereinbart wird. Die ausgeschriebene Wartung bis zum fünften Betriebsjahr begründet für sich keine zusätzliche Verlängerung der Verjährung. Mängel sind innerhalb der angemessen gesetzten Fristen zu beseitigen. Bei Gefahren oder dringenden Betriebsstörungen sind Sofortmaßnahmen mit dem AG abzustimmen.
20 Wartung und Störungsdienst
Die Wartungspositionen 3.1.11 für das erste Betriebsjahr und 3.1.12 für das zweite bis fünfte Betriebsjahr sind jeweils vollständig anzubieten. Position 3.1.12 umfasst bei der ausgeschriebenen Menge 1 Psch den gesamten dort beschriebenen Zeitraum; die Pauschale wird nicht nochmals mit vier Jahren multipliziert. Die Originalpositionen bleiben unverändert.
Wartungsbeginn, Zugang zur Anlage, Ansprechpartner und Meldewege sind zur Inbetriebnahme festzuhalten. Wartungsbuch, Prüfungen, Berichte, Messprotokolle, die vorgeschriebenen Wartungsintervalle sowie Personal-, Fahrt-, Zuschlags- und sonstige Kosten sind nach dem jeweiligen Positionstext einzukalkulieren. Dies gilt auch für den ausgeschriebenen Störungs- und Notdienst.
Nach dem ersten Störruf müssen Überprüfung und Fehleranalyse innerhalb von 24 Stunden erfolgen. Anschließend ist die Störung entsprechend dem Positionstext umgehend zu bearbeiten. Die dort erfassten Provisorien und die gegebenenfalls gesonderte Vergütung ausgetauschter Materialien richten sich nach den Originalpositionen. Wartungsleistungen und gesondert vergütbare Materialien sind von Mängelbeseitigungsleistungen zu unterscheiden.
21 Leistungsänderungen Nachträge und Stundenlohn
Änderungen und zusätzliche Leistungen sind dem AG vor Ausführung mit nachvollziehbarer Leistungsbeschreibung sowie Kosten- und Terminauswirkungen anzukündigen. Soweit möglich, sind Umfang und Vergütung vor Ausführung in Textform zu vereinbaren. Der AN holt die Anordnung der hierzu berechtigten AG-Bauleitung ein. Vertragliche und gesetzliche Ansprüche für wirksam angeordnete oder sonst vergütungspflichtige Leistungen bleiben unberührt.
Stundenlohnarbeiten bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Beauftragung durch die AG-Bauleitung. Nachweise sind arbeitstäglich mit Datum, Baustelle, genauem Ausführungsort, konkreter Tätigkeit, Namen und Berufsgruppen, Stunden je Person, Zuschlägen, Geräten und Material vorzulegen. Bei Papiernachweisen sind zwei Ausfertigungen einzureichen; ein abgestimmter digitaler Nachweisweg ist möglich. Die Abrechnung ist entsprechend den Nachweisen zu gliedern.
Eine Unterschrift zur Bestätigung tatsächlicher Aufwendungen ersetzt weder eine fehlende Beauftragung noch eine Preisvereinbarung. Die ausgeschriebenen Verrechnungssätze und Bedarfskennzeichnungen sind zu beachten.
22 Aufmaß Rechnungen und Zahlung
Aufmaße sind prüfbar mit Bezug auf die vereinbarten Positionen zu erstellen. Verdeckte Leistungen sind vor dem Verdecken gemeinsam aufzunehmen. Mengenberechnungen, Aufmaßskizzen, Abrechnungszeichnungen und erforderliche Nachweise sind den Abschlags- und Schlussrechnungen beizufügen. Bedarfs- und Stundenlohnleistungen sind nur im beauftragten und nachgewiesenen Umfang abzurechnen.
Rechnungen sind unter Angabe der Projekt- und Auftragsnummer an H-P Molls Bau zu richten. Der digitale Einreichungsweg wird mit der Beauftragung mitgeteilt. Der im GU-Hauptverhältnis vorgesehene Rechnungsweg an den öffentlichen Bauherrn oder dessen Planer gilt nicht als NU-Rechnungsweg.
Abschlags- und Schlusszahlungen richten sich nach § 16 VOB/B, soweit keine wirksame abweichende Vereinbarung getroffen wird. Skonto darf nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit bestimmtem Prozentsatz und bestimmter Frist abgezogen werden. Durch diesen Vortext werden keine neuen Skontoprozentsätze oder Zahlungsfristen festgelegt.
23 Eignung Nachweise und weitere Nachunternehmen
Der AN weist seine fachliche Eignung und die für die tatsächlich beauftragten Arbeiten erforderlichen Berechtigungen nach. Hierzu gehören, soweit einschlägig, Handwerks- und Installateurverzeichniseintragungen, tätigkeitsbezogene Fachqualifikationen, erforderliche Nachweise für Elektro-, Kälte- und Brandschutzarbeiten sowie die im LV verlangten Fachunternehmerbescheinigungen. Weitergehende Eignungsunterlagen sind auf begründete Anforderung des AG vorzulegen, soweit sie für die NU-Leistung oder die Meldung des AN in der öffentlichen Ausschreibung erforderlich sind.
Eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG ist vorzulegen, soweit vorhanden. Änderungen, Widerruf oder sonstige Einschränkungen einer vorgelegten Bescheinigung sind dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die steuerliche Behandlung richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
Weitere Nachunternehmen sind dem AG rechtzeitig mit Firma, Anschrift, Leistungsumfang und verantwortlichem Ansprechpartner mitzuteilen. Erforderliche Zustimmungen sind vor Einsatz einzuholen. Der AN bleibt für deren vertragsgemäße Leistung verantwortlich. Der Einsatz weiteren Personals muss den geltenden arbeits-, sozialversicherungs- und aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen entsprechen.
24 Mindestarbeitsbedingungen Tariftreue und Kontrollen
Der AN hält die für die Ausführung geltenden Mindestarbeitsbedingungen nach TVgG NRW, Mindestlohngesetz, Arbeitnehmer-Entsendegesetz und gegebenenfalls Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ein. Er stellt die Einhaltung auch bei sämtlichen von ihm eingesetzten Nachunternehmen sicher.
Die für diese Leistung einschlägigen Verpflichtungen der Ziffer 1 sowie die Kontroll- und Nachweispflichten der Ziffer 2 der Projekt-BVB Tariftreue- und Vergabegesetz NRW sind in Anlage 1 dieses Vortextes wiedergegeben und für das NU-Verhältnis vorgesehen. Der AN ermöglicht die berechtigten Kontrollen des AG und des öffentlichen Auftraggebers, stellt die erforderlichen Nachweise datenschutzkonform bereit und unterrichtet seine Beschäftigten über mögliche Kontrollen.
Die Sanktions- und Vertragsstrafenregelungen aus Ziffer 3 der ursprünglichen Projekt-BVB werden durch diese Teilübernahme nicht vereinbart. Eine entsprechende NU-Regelung bedarf einer gesonderten ausdrücklichen Vereinbarung. Eine uneingeschränkte Anerkennung der Ziffern 1 bis 3 des ursprünglichen Formblatts wird mit diesem Vortext nicht verlangt.
25 Versicherungen und Sicherheiten
Der AN unterhält eine seinem Leistungsumfang angemessene Betriebshaftpflichtversicherung und weist deren Bestand vor Arbeitsbeginn nach. Für das Gesamtvorhaben ist nach den Bauherrenvorgaben eine Bauleistungsversicherung mit 500 EUR Selbstbeteiligung je Schadensfall vorgesehen. Sie erfasst nach den Versicherungsbedingungen fest eingebaute Teile. Eigene Werkzeuge, Geräte und noch nicht fest eingebaute Lieferungen sind vom AN selbst zu schützen beziehungsweise zu versichern.
Als gesonderte NU-Kondition wird ein Kostenanteil an der Bauleistungsversicherung von 0,3 Prozent der Netto-Schlussabrechnungssumme vorgesehen, soweit die beauftragten NU-Leistungen tatsächlich in den Versicherungsschutz einbezogen sind. Die Versicherungsbedingungen sind vor Vertragsschluss zugänglich zu machen. Eine Belastung mit Selbstbeteiligungen oder nicht gedeckten Schäden erfolgt nach der tatsächlich bestehenden rechtlichen Verantwortlichkeit und nicht pauschal für fremde Schadensursachen.
Ab einer NU-Auftragssumme von 250.000 EUR netto ist eine Vertragserfüllungssicherheit von fünf Prozent der NU-Auftragssumme vorgesehen. Nach Abnahme ist eine Sicherheit für Mängelansprüche von drei Prozent der festgestellten NU-Abrechnungssumme vorgesehen. Bei der Bemessung wird die tatsächlich ausgewiesene Umsatzsteuer berücksichtigt; bei Anwendung des § 13b UStG wird keine fiktive Umsatzsteuer aufgeschlagen.
Art, Stellung und Austausch richten sich nach § 17 VOB/B und den vereinbarten Bürgschaftsunterlagen. Eine Bürgschaft auf erstes Anfordern wird nicht verlangt. Die Vertragserfüllungssicherheit ist nach Abnahme und Stellung der Mängelsicherheit freizugeben; wegen konkret offener gesicherter Vertragserfüllungsansprüche darf nur ein entsprechender Teil zurückbehalten werden. Für die Rückgabe der Mängelsicherheit wird abweichend von der sonstigen Rückgabefrist des § 17 Absatz 8 Nummer 2 VOB/B der Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist für die gesicherten Leistungen vorgesehen, soweit keine offenen gesicherten Ansprüche verbleiben.
26 Weitere Vertragsbedingungen
Vertragsstrafen wegen Terminüberschreitungen werden durch diesen Vortext nicht festgelegt. Eine etwaige NU-Vertragsstrafe bedarf einer gesonderten ausdrücklichen Vereinbarung mit bestimmten Fristen, Berechnungsgrundlage und Obergrenze. Die GU-Vertragsstrafe und der Gerichtsstand des GU-Hauptvertrags werden nicht allein durch ihre Existenz auf den AN übertragen.
Leistungs-, Preis- und Terminänderungen sollen nachvollziehbar in Textform dokumentiert werden. Der Vorrang individueller Vereinbarungen und zwingende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt. Die angebotenen Leistungen, Abweichungen, Fabrikate, Vorläufe und Mitwirkungsvoraussetzungen müssen eindeutig aus dem Angebot und seinen Anlagen hervorgehen.
Vorbemerkungen Wärmeversorgung und wassergeführte Kältetechnik
1 KG 420 - Heizungstechnik
1
KG 420 - Heizungstechnik
1.1 Wärmeerzeugung und Zubehör
1.1
Wärmeerzeugung und Zubehör
1.2 Rohrleitungen und Zubehör
1.2
Rohrleitungen und Zubehör
1.3 Befestigungen und Tragsysteme
1.3
Befestigungen und Tragsysteme
1.4 Heizflächen
1.4
Heizflächen
1.5 Armaturen, Pumpen und Zubehör
1.5
Armaturen, Pumpen und Zubehör
1.6 Elektroarbeiten Heizung
1.6
Elektroarbeiten Heizung
1.7 Dämm- und Brandschutzarbeiten
1.7
Dämm- und Brandschutzarbeiten
2 KG 434 - Kältetechnik Kaltwasser
2
KG 434 - Kältetechnik Kaltwasser
2.1 Umluftkühlgeräte
2.1
Umluftkühlgeräte
2.2 Rohrleitungen und Zubehör
2.2
Rohrleitungen und Zubehör
2.3 Befestigungen und Zubehör
2.3
Befestigungen und Zubehör
2.4 Dämm- und Brandschutzarbeiten
2.4
Dämm- und Brandschutzarbeiten
3 Besondere Leistungen
3
Besondere Leistungen
3.1 Allgemein
3.1
Allgemein
3.2 Dichtheitsprüfungen
3.2
Dichtheitsprüfungen
3.3 Spülen und Befüllen
3.3
Spülen und Befüllen