WC-Trennwände
W3G, Neubau Service Teile - Landsberg a. Lech
Um Ihr Angebot auszufüllen und abzugeben, . Erfahren Sie hier mehr darüber, wie Sie mit Cosuno neue Ausschreibungen finden können.

Angebot einreichen

bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Objektbeschreibung RATIONAL Erweiterung Werk 3 Die RATIONAL AG baut den Standort Landsberg am Lech seit ihrer Gründung im Jahr 1973 kontinuierlich aus. Nach den Werksteilen Werk 1 (Siegfried-Meister-Str. 1, ab 1973) und Werk 2 (Siemensstraße 5, ab 1993) wurden im Jahr 2007 für den Werksteil 3 Grundstücksflächen im Industriegebiet „Frauenwald“ in Landsberg erworben und diese in den darauffolgenden Jahren stetig bebaut und erweitert. Im Gebäude W3A (Baujahr 2008) befinden sich heute die RATIONAL Montage GmbH, der Versand und ein Betriebsrestaurant. In den benachbarten Gebäuden auf dem Grundstück sind das RATIONAL Trainingscenter (Gebäude W3B) mit der deutschen Vertriebstochtergesellschaft RATIONAL Deutschland GmbH, das weltweite Serviceteilecenter (Gebäude W3C) und eine weitere Montagehalle (Gebäude W3D) und eine Sicherheits- und Werkschutzzentrale (Gebäude W3E) erweitert. Nun ist ein neues Serviceteilecenter mit Hochregallager (W3G) geplant Verkehr / Logistik auf dem Gelände Die 24/7 besetzte Pforte und Sicherheitszentrale (W3E) am Nordende der Kelvinstraße ist die Hauptzufahrt zum Gelände für alle LKW (Lieferanten und Abholer). Kernzeiten für Werksverkehr, Warenanlieferung und Abholung von Produkten ist werktäglich von 06:00 Uhr bis 17:00 Uhr, Abholungen durch Paketdienste erfolgen im Bereich Versand und Serviceteile bis 18:30 Uhr. Die Einfahrtsberechtigung der Fahrzeuge wird durch den Werkschutz an der Pforte kontrolliert und von dort werden die einfahrenden LKW an die entsprechenden Stellen geleitet. Der Innerbetriebliche Transport kann über eine zweite Einfahrtsspur mit Zufahrtsberechtigung und automatischer Schrankenöffnung auf das Gelände fahren. Die Ausfahrt aller LKW erfolgt über die Pforte und Sicherheitszentrale, lediglich Lieferanten für die Anlieferungshalle West (W3A) und die Paketdienste RST-Anlieferungshalle W3C verlassen das Gelände Richtung Süden direkt auf die Celsiusstraße. Besucherparkplätze befinden sich an der Südseite des Gebäudes W3A. Besucher gelangen auf das Gelände über die Celsiusstraße und melden sich am Empfang im Gebäude W3B (Trainingscenter) an. Mitarbeiterparkplätze befinden sich im Süden vor Werk 3A und vor Werk 3C, die Einfahrt erfolgt dafür jeweils von der Celsiusstraße. Weiteren Parkmöglichkeiten für Mitarbeiter (keine Besucher) befinden sich an der Nordseite von W3A (Einfahrt über Kelvinstraße). W3G Die Logistikhalle/Betriebsgebäude hat Abmessungen von ca. 90 m x 50 m, ist zweigeschossig geplant und gründet größtenteils ebenerdig mittels Bodenplatte mit gevouteten Fundamentbanken. Ein kleiner Teil der Halle ist unterkellert und gründet  ca. 4 m unter GOK mittels Bodenplatten. Das Hochregallager mit Abmessungen von ca. 80 m x 33 m gründet im Untergeschoss auf einer Bodenplatte und ebenerdig auf einer Bodenplatte mit gevouteten Fundamentbalken. Der Sprinklertank gründet auf einer Bodenplatte mit gevouteten Fundamentbalken und die Energiezentrale gründet ebenfalls ebenerdig auf einer Bodenplatte und Streifenfundamenten. Lediglich die Ausfädelungen der Leitungen im Bereich der Energiezentrale gründen auf Bodenplatten  bei ca. 2,75 m unter GOK, die Trafokammern und ELT-Räume im Bereich der Energiezentrale gründen bei ca. 1 m unter GOK.
Objektbeschreibung
Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen (AVB) Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen (AVB) 1. GELTUNGSBEREICH UND VERTRAGSBESTANDTEILE 1.1 Nachstehende Vertragsbedingungen gelten für alle Baulieferungen und -leistungen für die Rational AG (im folgenden Auftraggeber bzw. AG genannt) 1.2 Abweichende oder zusätzliche Vertrags- oder Lieferbestimmungen des Bieters werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Bestätigt der Auftragnehmer (AN) den Auftrag des AG abweichend von der Bestellung oder den Vertragsbestimmungen, so gelten diese Abweichungen nur, wenn sie vom AG ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. 1.3 Die Bedingungen des Hauptauftrages gelten sinngemäß auch für alle Zusatz- und Nachtragsaufträge 1.4 Ergänzend zu diesen Vertragsbestimmungen gelten die VOB/ B und die VOB/C 2. ANGEBOT 2.1 Das Angebot ist für den AG kostenlos und unverbindlich. 2.2 Alle Preise gelten unverändert bis zur Beendigung aller vertraglichen Arbeiten. 2.3 Die Ausschreibungsunterlagen sind vollständig auszufüllen und in allen Teilen rechtsverbindlich einzureichen. 2.4 Änderungsvorschläge und Nebenangebote sowie Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis sind gesondert beizufügen. 2.5           Der AN steht dafür ein, dass er vor Abgabe des Angebotes die örtlichen Verhältnisse genau überprüft und sich durch Einsicht in die Planungs- und Ausschreibungsunterlagen über die Durchführung der Leistungen sowie Einhaltung der technischen und baurechtlichen Vorschriften ebenso Klarheit verschafft hat, wie über evtl. Beschränkungen des Baustellenzugangs und der besonderen Baufeldsituation innerhalb des Werksgeländes. Mehrkosten, die dem AN dadurch entstehen, dass er die Unterlagen sowie die örtlichen und jahreszeitlichen Gegebenheiten, ggf. durch Befragen des AG, nicht ausreichend berücksichtigt hat, werden nach Auftragserteilung nicht anerkannt. 3. AUFTRAG UND AUSFÜHRUNG 3.1           Der Auftrag kommt durch schriftliche Bestellung und ggf. Lieferabruf durch den AG sowie durch Annahme des AN zustande. Entsprechendes gilt für Auftragsänderungen und -ergänzungen. 3.2           Der AN hat seine Planungsunterlagen dem AG, sofern dieser nicht ausdrücklich darauf verzichtet, so rechtzeitig vorzulegen, dass dieser genügend Zeit zur Kenntnisnahme hat und die vereinbarten Termine gleichwohl gesichert bleiben. 3.3           Änderungs- und Zusatzleistungen müssen vor Beginn der Arbeiten vom AN angeboten und vom AG beauftragt sein. Die Preise sind auf Kalkulations- und Auftragsbasis des Hauptauftrages zu ermitteln. Die Kalkulationsgrundlagen sind dem AG auf Verlangen vorzulegen. Die im Hauptauftrag vereinbarten Nachlässe haben auch für Nachträge Gültigkeit. Die angebotene Nachtragsvergütung enthält sämtliche Gemeinkosten und Folgekosten. 3.4           Eventual -und Alternativposten, sofern sie zur Ausführungsposition werden, können vom AG nochmals verhandelt werden. In jedem Fall müssen sie schriftlich abgerufen werden. 3.5           Wird eine Überschreitung der Auftragssumme für den AN erkennbar, so ist der AG hiervon unverzüglich unter Hinweis auf Ursache und Umfang der Überschreitung zu unterrichten. 3.6           Der AG ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen in Abwesenheit des AN für diesen entgegenzunehmen; er haftet jedoch auch bei schriftlicher Empfangsbestätigung nicht für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Lieferungen. Sämtliche Risiken der Verwahrung trägt der AN. 3.7           Stundenlohnarbeiten sind nur aufgrund besonderer Arbeitsanweisungen der Objektüberwachung (=OÜ) auszuführen. Sie sind auf Stundenlohnzetteln übersichtlich zu detaillieren und zwar nach Normal- und Übersunden. Die Stundenlohnzettel sind der OÜ werktäglich innerhalb von 24 Stunden zur Bestätigung vorzulegen. Die Unterschrift unter Stundenlohnzetteln gilt nicht als Rechnungsanerkenntnis; es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn- oder Vertragsarbeiten handelt. 3.8           Die Parteien werden jeweils schriftlich einen Projektleiter benennen, der die Auftragsausführung plant, koordiniert bzw. überwacht und für die jeweils andere Partei als verantwortlicher Ansprechpartner zur Verfügung steht. Der Projektleiter des Auftragnehmers wird dem Projektleiter des Auftraggebers auf Verlangen jederzeit über den Stand der Leistungserbringung unterrichten. Er hat dazu einen aktuellen Terminplan mit Anfangs- und Endtermin und Fertigstellungsgrad vorzulegen. 3.9           Vom AG bereitzustellendes Material ist vom AN so rechtzeitig und in dem Umfang abzurufen, dass eine ordnungsgemäße Auftragsausführung gewährleistet ist. 3.10 Die Beauftragung von Dritten als Unterauftragnehmer ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG gestattet. 3.11 Der AN sichert zu, dass weder er noch seine Nachunternehmer Mitarbeiter ohne gültige und ordnungsgemäße Arbeitspapiere beschäftigt. Der AN verpflichtet sich, Kopien der Arbeitspapiere (Sozialversicherungsausweis, Arbeitserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis) ständig auf der Baustelle bereitzuhalten. Die OÜ hat das Recht, das Vorliegen der Arbeitspapiere jederzeit zu überprüfen. 4. TERMINE 4.1           Die Termine und Fristen in der Bestellung berücksichtigen bereits bauübliche Arbeitsunterbrechungen. Sofern die Bestellung nur angenäherte Termine vorsieht, legt die OÜ und der Projektverantwortliche des AN gemeinsam die Termine verbindlich fest. 4.2           Der AN hat jede ihn betreffende Termingefährdung dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen, auch wenn er davon ausgeht, dass dem AG Umstände und Gründe bekannt sind. 5. ABNAHME 5.1           Die Abnahme erfolgt förmlich und ist beim AG schriftlich zu beantragen. 5.2           Alle Leistungen werden erst nach Fertigstellung der vertraglichen Gesamtleistung einschl. der Beseitigung bereits angemahnter wesentlicher Mängel und nach Übergabe der für den Betrieb zwingend erforderlichen Dokumentation abgenommen. Falls die Überprüfung der Leistungen des Auftragnehmers eine Inbetriebnahme und/oder einen Probebetrieb der auftragsgegenständlichen Anlagen o.ä. zu Testzwecken (Einzeltest, Integrationstest) erfordert, so erfolgt die Abnahme erst nach erfolgreichem Abschluss dieser Leistungen. 5.3           Technische Begehungen mit Protokollierung des Zustands der Leistungen können auf Verlangen durchgeführt werden, wenn ansonsten die Leistungen des AN durch fortschreitende Auftragsausführung einer späteren technischen Kontrolle entzogen würden. 5.4           Die fiktive Abnahme nach § 12.5 VOB/B ist ausgeschlossen. Die Leistungen des AN gelten jedoch als abgenommen, wenn trotz schriftlicher Beantragung durch den AN die Abnahme länger als acht Wochen aus Gründen unterbleibt, die der AG zu vertreten hat. 5.5           Bei der Abnahme festgestellte Mängel sind noch Erfüllungs- und keine Gewährleistungsmängel. 6. VERGÜTUNG, ABRECHNUNG UND SICHERHEITSLEISTUNGEN 6.1           Entsprechend dem Fortschritt der Arbeiten erfolgen Abschlagszahlungen nur für am Bau fertig gestellte Leistungen. 6.2           Abschlagszahlungen erfolgen 14 Tage, Schlusszahlungen 30 Tage, bzw. nach separat vereinbarten Zahlungsplan nach Eingang der prüfbaren Rechnung beim AG. 6.3           Sämtliche Zahlungen erfolgen vorbehaltlich einer Nachprüfung und einer evtl. Geltendmachung von Rückforderungen nebst Zinsansprüchen durch den AG. Der AN kann sich daher z.B. nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung berufen (§818 BGB). 6.4           Die Abtretung von Forderungen gegen den AG durch den AN ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den AG ist ausgeschlossen. 6.5           Sicherheitsleistungen werden vereinbart für Vertragserfüllung und Mängelansprüche 6.6           Sicherheit für die Vertragserfüllung ist in Höhe von 10,00 v.H. der Auftragssumme zu leisten. Die für Mängelansprüche zu leistende Sicherheit beträgt 5,00 v.H. der Auftragssumme einschließlich erteilter Nachträge. 6.7           Für die Vertragserfüllung und die Mängelansprüche kann Sicherheit wahlweise durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft (unbefristet) geleistet werden. 6.8           Der Auftragnehmer kann die einmal von ihm gewählte Sicherheit durch eine andere der vorgenannten ersetzen. Für vereinbarte Abschlagszahlungen und für vereinbarte Vorauszahlungen ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten. Stellt der Auftragnehmer die Sicherheit für die Vertragserfüllung binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss (Zugang des Auftragsschreibens) weder durch Hinterlegung noch durch Vorlage einer unbefristeten Bürgschaft, so ist der Auftraggeber berechtigt, Abschlagszahlungen einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist. Nach Abnahme und Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche einschließlich Schadensersatz kann der Auftragnehmer verlangen, dass die Sicherheit für die Vertragserfüllung in eine Mängelansprüchesicherheit umgewandelt wird. Diese Bürgschaft hat für alle etwaigen Ansprüche aus nicht vertragsgemäßer Auftragsausführung, Abrechnung oder Gewährleistung unter Verzicht auf jegliche Einreden, insbesondere der Anfechtung, der Aufrechnung und Vorausklage sowie unter Ausschluss einer Hinterlegungsmöglichkeit zu gelten; sie schließt aber weitergehende Forderungen nicht aus. Auf die Einrede der Aufrechenbarkeit muss nicht verzichtet werden, soweit die Forderung des AN durch den AG nicht bestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist. 6.9           Rückgabezeitpunkt ist der Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist der Mängelansprüche. 6.10 Übergabe der Urkalkulation                Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Preisermittlung für vertragliche Leistungen dem Auftraggeber verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben. Der Auftraggeber darf diese Preisermittlung zur Vereinbarung neuer Preise oder zur Prüfung sonstiger vertraglicher Ansprüche öffnen und einsehen. Der Auftragnehmer wird von einer beabsichtigten Einsichtnahme rechtzeitig verständigt. Es ist dem Auftragnehmer freigestellt, bei der Öffnung anwesend zu sein. Die Urkalkulation ist nach Einsichtnahme wieder zu verschließen. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, eine Kopie der Urkalkulation zur Prüfung und Klärung der Forderungen des Auftragnehmers zu verwenden und den damit beauftragten Personen zu überlassen. Im Übrigen ist der Auftraggeber verpflichtet, die Urkalkulation geheim zu halten. Die Preisermittlung wird durch die Hinterlegung nicht zum Erklärungsinhalt des Angebots. Die Rückgabe erfolgt auf Anforderung nach vorbehaltsloser Annahme der Schlusszahlung. 7. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG 7.1           Die Gewährleistungszeit beträgt für Bauwerke vier Jahre ab Abnahme der Gesamtleistung. Für Leuchtmittel beträgt die Gewährleistungspflicht 6 Monate, für Abdichtungen auf Dächern und erdberührten Bauteilen 10 Jahre. Abweichende Angaben in Abnahmeprotokollen sind rechtsunwirksam. Diese Fristen gelten unabhängig vom Abschluss von Wartungsverträgen. 7.2           Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit dem der Abnahme folgenden Werktag. 7.3           Der AN übernimmt ausdrücklich die volle Haftung für seine Lieferungen und Leistungen, auch wenn er selbst nicht Hersteller ist. 7.4           Der AN kann sich nicht auf ein Überwachungsverschulden des AG oder vom AG beauftragter Dritter berufen; die Freigabe von Zeichnungen oder Plänen des AN durch den AG bedeutet keine Prüfung ihrer technischen Richtigkeit. 7.5           Der AG haftet nicht für verzögerte Leistungen von Vorunternehmern, sofern der AG die Verzögerung nicht selbst verschuldet hat. 8. VERSICHERUNG 8.1           Der Auftragnehmer hat im Hinblick auf die Haftung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden aufgrund der Auftragsausführung für ausreichenden Versicherungsschutz dem Grunde und Höhe nachzusorgen und hierüber auf Verlangen Nachweis zu erbringen. 8.2           Für die vorstehende Versicherungspflicht gelten folgende Mindest-Deckungssummen: Pauschal EURO 2.500.000 für Personen- und sonstige Schäden (Sach- und/oder Vermögensschäden). 8.3           Durch den Abschluss von Versicherungen und die vorstehenden Deckungssummen wird die Haftung des Auftragnehmers nicht begrenzt. 9. SCHRIFTFORM                Änderungen, Ergänzungen und die Kündigung des Vertrages bedürfen der Schriftform. Auf das Formerfordernis kann nur durch eine schriftliche Erklärung verzichtet werden. 10. SONSTIGES 10.1 Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem deutschen Recht. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsort für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, ist Landsberg/Lech, soweit nicht gesetzlich ein anderer Gerichtsstand oder Erfüllungsort zwingend vorgeschrieben ist. 10.2 Sollte eine der Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt, Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im sachlichen und wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird.
Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen (AVB)
Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen (BVB) Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen (BVB) 1. GELTUNGSBEREICH UND VERTRAGSBESTANDTEILE Vertragsbestandteile sind in nachstehender Reihenfolge, die auch bei Abweichungen oder Widersprüchen maßgeblich ist, gültig: die Bestellung;die in der Bestellung benannten Vergabe-/Verhandlungsprotokolle;die Besonderen Vertragsbestimmungen für Bauleistungen (BVB);das Angebot;das Auftragsleistungsverzeichnis;die Leistungsbeschreibung mit den dazugehörigen ZTV's;Zeichnungen und Berechnungen, die der Ausschreibung beigefügt sind, der Einsichtnahme ausliegen oder in der Ausschreibung genannt sind; die mitgeltenden Richtlinien und Anleitungen gemäß gesonderter, beigefügter Aufstellung (wie Betriebsmittelvorschriften, Dokumentationsrichtlinien, Sicherheitshinweise etc.); die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB).2. ANGEBOT Nachtragsangebote sind kostenfrei durch den Auftragnehmer zu erstellen. Für die Erstellung von Kurztext-Leistungsverzeichnissen im Zuge von Nachtragsangeboten erfolgt ebenfalls keine separate Vergütung. 3. AUFTRAG UND AUSFÜHRUNG 3.1 Die Nutzung bereitgestellter Einrichtungen ist in der Baustellenordnung geregelt. 3.2 Architekt und Fachplaner / Objektüberwachung Bau und Architektur: Ackermann Architekten BDA Architekten BDA Malsenstrasse 57 80638 München Tragwerksplanung: Büro Beckh Vorhammer Kontorhaus 1 Schäftlarnstrasse 10 D-81371 München Brandschutz Stefan Blümel Breitensteinerstr. 60 85567 Grafing Bauphysik PMI Ingenieurgesellschaft für Technische Akustik, Schall- und Wärmeschutz mbH Hauptstraße 42 82008 Unterhaching Technische Gebäudeausrüstung HLS: IBF Ingenieurgesellschaft mbH Barthstraße 4 80339 München Technische Gebäudeausrüstung ELT: Raible + Partner GmbH & Co KG Lise.meitner-Straße 3 85716 Unterschleißheim Baugrunduntersuchung Crystal Geotechnik GmbH Hofstattstraße 28 86919 Utting a. Ammersee Aller vertragsrelevanter Schriftverkehr ist direkt an den Bauherrn zu richten und zu senden, zeitgleich ist eine Kopie an die OÜ zur Kenntnis zu geben. 3.3 Verantwortlicher Bauleiter Der dem Auftraggeber benannte Bauleiter/ Projektleiter gilt gegenüber dem Auftraggeber als bevollmächtigt, alle Erklärungen und Handlungen abzugeben und entgegenzunehmen, die die  Baudurchführung betreffen. 3.4 Baubesprechungen Die Jour-fixe- Termine finden regelmäßig im Wochentakt statt. Die Teilnahme an diesen Terminen ist ab Auftragserteilung bis zur Abnahme der beauftragten Leistungen verpflichtend. 3.5 Bautagesberichte Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber arbeitstäglich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können. Die Bautagesberichte gelten nicht als Nachweis für Stundenlohnarbeiten. Im Einzelnen müssen mindestens täglich enthalten sein: Name des verantwortlichen Bauleiters;Uhrzeiten über Beginn und Ende der Arbeitsschichten;Leistung des Auftragnehmers und die Zahl und Namen der von ihm beschäftigten Mitarbeiter und Nachunternehmer, aufgeschlüsselt nach Funktionen;Zugang, Einsatz und Abgang, Dauer und Ursache eines etwaigen Ausfalls von Großgeräten;Beginn und Beendigung der einzelnen Bauarbeiten und der Bauabschnitteaußergewöhnliche Ereignisse (Unfälle, etc.);Wetterangaben, inkl. Temperaturen um 8:00 Uhr und 13:00 Uhr. Die Bautagesberichte sind über EDV zu erstellen und als Datei, sowie als unterschriebene Ausdrucke der Objektüberwachung täglich zu übergeben. 3.6 Anforderungen an den Einsatz von Materialien Der AN hat bei der Durchführung der Baumaßnahme die behördlichen Auflagen für die gesundheitliche Unbedenklichkeit und Umweltverträglichkeit von Baustoffen sicherzustellen. Die Verwendung von silikonhaltigen oder silikonbeschichteten Materialien sowie PCB- oder FCKW-haltigen Stoffen ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den AG. 3.7 Koordination mit anderen AN Auf Grund der Terminsituation werden auf der Baustelle Leistungen von verschiedenen AN parallel ausgeführt. Jeder AN ist verpflichtet, die Ausführung seiner Leistungen mit denen anderer Gewerke abzustimmen und zu koordinieren. 3.8 Nachunternehmer Der Auftragnehmer hat in eigener Verantwortung etwaige Nachunternehmer nach § 3 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) zu koordinieren. 3.9 Bauüberwachung Neben der Rational AG ist die Bauüberwachung zu Anordnungen befugt. Dritte sind zu Anordnungen nicht berechtigt. Anordnungen Dritter dürfen nicht befolgt werden. 3.10 Bauüberwachung Die Bauüberwachung ist bevollmächtigt, die Rational AG bei den Belangen der örtlichen Baudurchführung zu vertreten. Zu Änderungen und Ergänzungen des Bauvertrages sowie zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen, die über die örtliche Baudurchführung hinausgehen, ist sie nicht bevollmächtigt. Die Bauüberwachung ist insbesondere nicht bevollmächtigt, Behinderungsanzeigen nach § 6 VOB/ B entgegenzunehmen, Anordnungen nach § 2 Nr. 5 und 6 VOB/ B zu erteilen, Abnahmen nach § 12 VOB/ B in Verbindung mit Ziffer 8 ZVB durchzuführen oder Vorbehaltserklärungen gegen die Schlusszahlung gemäß § 16 Nr. 3 VOB/ B entgegenzunehmen. Der Auftragnehmer hat die den Bauvertrag betreffenden rechtsgeschäftlichen Erklärungen insbesondere die Ankündigung von Zusatzvergütungsansprüchen (§ 2 Nr. 6 VOB/ B), Nachtragsangebote, Behinderungs- und Bedenkenanzeigen, Abnahmeverlangen, Fristsetzungen u.ä. ausschließlich an die Rational AG zu richten. Die Bauüberwachung ist jedoch bevollmächtigt, Anordnungen nach § 2 Nr.5 und 6 VOB/ B zu erteilen, wenn der Schätzbetrag der damit verbundenen Mehrkosten im Einzelfall den Betrag von 2.500,00 Euro netto nicht übersteigt. 4. TERMINE, AUSFÜHRUNGSTERMINE 4.1 Für die dem Vertrag zugrunde liegenden Leistungen sind ausführungsvorbereitende Leistungen erforderlich. Erstvorlage spätestens 4 Wochen nach Zugang der Auftragserteilung, Endgültige Vorlage spätestens 2 Wochen nach Rückerhalt der Erstvorlage. Termine gem. aktuellem Bauzeitenplan! Verbindliche Fristen (= Vertragsfristen) gemäß §5 Nr.1 sind Frist gem. Bauzeitenplan für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung 4.2 Besondere Hinweise zur Bauabwicklung Spätestens 3 Wochen nach Auftragserteilung hat der AN unter Beachtung der festgelegten Vertragstermine und Einzelfristen einen Detailterminplan für seine Leistungen vorzulegen und mit der OÜ abzustimmen. Bei Planungsleistungen durch den AN bzw. Fertigung sind diese Vorgänge differenziert und in Abstimmung mit den Ausführungs- /Montageterminen im AN-Terminplan auszuweisen. Nach Abstimmung mit der OÜ wird der abgestimmte Terminplan Grundlage der Auftragsabwicklung. Die OÜ führt in regelmäßigen Abständen Terminkontrollen durch, an denen ein kompetenter Vertreter des AN teilzunehmen und die gewünschten Auskünfte zu erteilen hat. Werden bei den Terminkontrollen Abweichungen zum vereinbarten Terminplan festgestellt, die rechnerisch zu einer Gefährdung von Vertragsterminen / Einzelfristen führen, hat der AN unverzüglich Anpassungsmaßnahmen vorzuschlagen und einen überarbeiteten Terminplan vorzulegen mit dem Ziel, die Vertragstermine und Einzelfristen einzuhalten. Nach Abstimmung mit der Objektüberwachung werden die Anpassungsmaßnahmen und der überarbeitete Terminplan neue Grundlage der weiteren Auftragsabwicklung. 4.3 Mitteilungen über Termingefährdung sind innerhalb von 5 Werktagen an den Projektverantwortlichen zu richten. 5. VERTRAGSSTRAFEN 5.1 Vertragsstrafen werden vereinbart. 5.2 Vom Auftragnehmer sind für jeden Werktag des Verzugs 0,2 v.H. des Endbetrags der Auftragssumme zu zahlen. 5.3 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 v.H. der Auftragssumme begrenzt. 6. SCHIEDSGERICHTVEREINBARUNG Vom Auftraggeber wird angestrebt, im Rahmen der Auftragserteilung eine Schiedsgerichtsvereinbarung mit dem Auftragnehmer abzuschließen. 7. AUFMASS, ABRECHNUNG UND RECHNUNGSLEGUNG 7.1 Allgemeines Die Abrechnung erfolgt generell über EDV. Der Datenaustausch nach den Regelungen für die Elektronische Bauabrechnung (REB, DA11/ DA 12) ist gemäß GAEB-Merkblatt sicherzustellen. 7.2 Aufmaße Die Abrechnung der Leistung erfolgt entsprechend dem Baufortschritt, nach steigendem Aufmaß. Das Aufmaß und die Rechnungen, auch Abschlagsrechnungen, müssen in ihrem Aufbau exakt dem LV entsprechen. Die DV-Abrechnung über Datenaustausch ist obligatorisch. Der AN liefert die Daten aufbereitet nach den Richtlinien für elektronische Bauabrechnung REB - Verfahrensbeschreibung 23.003 / 004. Der Datenaustausch erfolgt nach GAEB 2000 / XML. Die Bauüberwachung des AG erhält zusätzlich zu diesen elektronischen Daten einen Ausdruck (Mengenberechnungsprotokoll) in 2-facher Ausfertigung. Es dürfen nur die neu hinzugekommenen und auf der Baustelle vollständig erbrachten Leistungen aufgelistet werden. Bereits abgerechnete Leistungen dürfen nicht noch einmal abgerechnet werden. Erforderliche Korrekturen nach Prüfung durch die Bauleitung des AG sind vom AN zu übernehmen; der Korrekturausdruck ist der Bauleitung des AG zur Bestätigung vorzulegen. Erst nach gemeinsam abgestimmten und von der OÜ bestätigten Aufmaßen kann eine Rechnungsstellung durch den AN erfolgen. 7.3 Rechnung Alle Rechnungen sind im Original in einfacher Ausfertigung beim Auftraggeber mit folgender Anschriftenbezeichnung einzureichen: Rational AG Siegfried-Meister-Straße 1 86899 Landsberg a.Lech Die Rechnungsstellung hat monatlich zu erfolgen, sofern kein Zahlungsplan vereinbart wurde. Die Rechnung muss auf dem Rechnungsdeckblatt folgende Angaben enthalten: - Bestell-Nummer, - Baumaßnahmen-Nummer, - Lieferanten-Nummer, - VE-Nummer, - Bezeichnung, - Leistungsverzeichnis-Nummer - Rechnungs-Nummer, - Leistungszeitraum, - Rechnungsdatum, - Steuer-Nummer und / oder Umsatzsteuer-Id-Nummer Auf Verlangen des AG sind Rechnungen parallel in Papierform 2-fach in Kopie an die Objektüberwachung zu liefern. 7.4 Mengenbilanz Der AN hat monatlich eine Bilanz der Mehr- und Mindermengen der Mengenansätze (Vordersätze) gemäß den aktuell vorliegenden Planunterlagen vorzulegen. Über- oder Unterschreitungen durch Mengenmehrung oder -minderungen um mehr als 10 % sind gesondert zu kennzeichnen. 7.5 Lohn- und Materialgleitklausel Der Vertrag ist ein Festpreisvertrag, d.h. Lohn- und Materialgleitklauseln werden nicht vereinbart. 7.6 Freistellungsbescheinigung Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§48 b EStG) dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 8. KALKULATIONSGRUNDSÄTZE UND NACHTRÄGE 8.1 Kalkulationsgrundsätze Alle Nebenleistungen im Zusammenhang mit der beauftragten Leistung, z.B. Fracht, Verpackung, Beifuhr, Fahrgeld, Weggeld bzw. Auslösungen, umweltgerechte gesetzlich vorgeschriebene Verwertung bzw. Entsorgung von Reststoffen, sowie "Insgemein"-Kosten (z.B. Montageüberwachung, Hilfs- und Betriebsstoffe, Schweißstoffe) sind in den Einheitspreisen enthalten und mit diesen abgegolten. Es werden nur Zuschläge für Überzeit und /oder Schichtarbeit, die der AG schriftlich anordnet, gesondert vergütet. Zuschläge für jahreszeitlich bedingte übliche Witterungseinflüsse auf die Ausführung der Arbeiten sind in den Einheitspreisen enthalten und mit diesen abgegolten. Winterbaumaßnahmen (z.B. Schneeräumen, Vorwärmen von Baustoffen, Beheizen des Baues usw.) werden nur vergütet, wenn diese nach Art und Umfang von dem AG vor der Ausführung angeordnet sind und nicht ohnehin als Nebenleistungen nach VOB Teil C, Abschnitt 4.1 ohne zusätzliche Vergütung zu erbringen sind. Stillliegezeiten und / oder Effizienzminderungen werden für Maschinen, Geräte und Personal nur bei sog. "außergewöhnlichen Witterungseinflüssen" (d.h. dass ein solches Ereignis nachweislich in den vergangenen 10 Jahren nicht aufgetreten ist) vergütet. Mit dem Angebot sind die der Kalkulation zugrunde liegenden Verrechnungslöhne und Zuschläge in dem beiliegenden Kalkulationsdatenblatt einzutragen und zu übergeben. 8.2 Nachträge Sind neue Preise zu vereinbaren, hat der AN grundsätzlich die neuen Preise einschließlich der Kalkulationsgrundlagen dem AG über die OÜ in elektronisch lesbarer Form als GAEB-Datei in der Datenart 85 (DA85) zur Prüfung vorzulegen. Die Nachtragspositionen sind in elektronisch lesbarer Form abzugeben und aufzugliedern in Material-, Lohnkosten, Fremdleistungen und Zuschläge (siehe Kalkulationsdatenblatt). Für Material und Fremdleistungen sind Rechnungen oder Auftragsbestätigungen vorzulegen, generell sind marktübliche Preise zu kalkulieren. Nachträge sind grundsätzlich aus vergleichbaren Positionen des Auftragsleistungsverzeichnisses herzuleiten. Nur Änderungen (Mehrungen und Minderungen) sind zu beschreiben und preislich zu bewerten. 8.3 Stundenverrechnungssätze In Stundenverrechnungssätzen sind die Kosten für Koordination, (Eigen-) Überwachung und der Einsatz von erforderlichen Kleingeräten einzurechnen. Kleingeräte sind die für eine gewerkespezifische Durchführung der Arbeiten üblichen, erforderlichen Werkzeuge und kleineren Maschinen. 9. VERSICHERUNG 9.1 Bauleistungsversicherung Der Auftraggeber hat eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen. Der Bauherr behält sich vor, die Kosten der Bauleistungsversicherung auf die AN anteilsmäßig umzulegen. 9.2 Bauhaftpflichtversicherung Der Auftragnehmer hat für die Dauer seiner Bauzeit eine Betriebshaftpflichtversicherung zu führen und deren Vorhandensein dem Auftraggeber auf Anforderung nachzuweisen. Der Auftraggeber kann Zahlungen an den Auftragnehmer bis zur Vorlage entsprechender Nachweise zurückbehalten. Der Auftraggeber ist berechtigt, zu Lasten des Auftragnehmers dessen etwaige rückständigen Versicherungsbeiträge direkt an die Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers zu zahlen; § 16 Nr. 6 VOB/B gilt für derartige Zahlungen sinngemäß. Der Auftragnehmer hat Haftpflichtschäden nach Entdeckung unverzüglich seiner eigenen Betriebshaftpflichtversicherung anzuzeigen. Zusätzlich muss der Auftraggeber von jedem Schadenereignis Kenntnis erhalten. Deshalb ist vom Auftragnehmer eine Kopie der Schadensanzeige für die eigene Versicherungsgesellschaft unverzüglich an die örtliche Objektüberwachung zur Weiterleitung an den Auftraggeber zu senden. 9.3 Bauunfälle Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- und/ oder Sachschäden entstanden sind, den jeweils zuständigen Stellen (Polizei, Berufsgenossenschaft, Gewerbeaufsicht, usw.) sowie dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. 10. PLANUNTERLAGEN - BEREITSTELLUNG DURCH DEN AG Planunterlagen des AG werden im Zuge der Auftragsabwicklung dem AN wie folgt zur Verfügung gestellt: Für Bau und Architektur: auf Datenträger als CAD-Datei, 3D Modell als Revit bzw. IDC Datei, 2D Pläne erstellt im DWG/DGN-Format mit Zeichnungsstruktur und Dateibenennung sowie als Ausdruck im PDF-Format. Gleicher Standard (2D) gilt für die Referenzierungsdateien der TGA-Planung. Für die CAD-Bestandsplanung (Erstellung der Dokumentation) erhält der AN, zu einem mit allen Gewerken abgestimmten Termin als Bearbeitungsgrundlage die Gebäudeplanung des AG, die den letzten Planungsstand darstellt (Übergabe im Datenformat). Die Planunterlagen des Tragwerksplaners (z.B. Schalpläne. Bewehrungspläne, Konstruktionspläne etc.) werden  nur im PDF-Format zur Verfügung gestellt. Für Technische Gebäudeausrüstung: auf Datenträger als 2D-CAD-Datei, erstellt im DWG/DGN-Format sowie als Ausdruck im PDF-Format. Die bis zu 4-fache Planfortschreibung und die damit verbundenen Vervielfältigungen hat der AN auf seine Kosten vorzunehmen. Ebenso die Anzahl der Kopien gemäß seiner eigenen Arbeitsorganisation. 11. REGELUNGEN FÜR FABRIKATSFESTLEGUNGEN Ist bei der Leistungsbeschreibung im Leistungsverzeichnis angegeben: "oder gleichwertig: ......................... Angabe des Bieters" gilt folgendes: Generell ist das vertraglich vereinbarte Fabrikat auszuführen. Sofern nach Auftragserteilung auf Wunsch des AN von dem beauftragten Fabrikat abgewichen werden soll, sind die Gleichwertigkeitsnachweise vom Bieter mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf dem AG vorzulegen. Auf Grundlage dieser Nachweise trifft nur der Auftraggeber (Projektverantwortlicher) die verbindliche Entscheidung über eine Anerkennung der Gleichwertigkeit. Hierüber ist vor der Entscheidung ein Minderungsnachtrag mit  Kalkulationshinterlegung zu unterbreiten. 12. BEREITSTELLUNGEN DURCH DEN AG AUF DER BAUSTELLE 12.1 Bauschild Sind an der Baustelle mehrere Unternehmer eingesetzt, so wird vom Auftraggeber ein gemeinsames Bauschild errichtet. Zur Aufstellung eigener Schilder oder sonstiger gewerblicher Werbung ist der Auftragnehmer nur mit Einwilligung des Auftraggebers befugt. Sämtliche Veröffentlichungen über die Bauleistung sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. 12.2 Baustrom und Bauwasser Die Erstellung der Anschlüsse für Baustrom und Bauwasser obliegt dem die Rohbauarbeiten ausführenden Unternehmer, der den übrigen Auftragnehmern die Mitbenutzung zu gestatten hat. Vereinbarungen über Mitbenutzung, Entnahme und Verteilung sowie die Kostenverrechnung mit dem die Rohbauleistungen ausführenden Unternehmer werden gesondert getroffen. 12.3 Lager- und Arbeitsplätze Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Lager- und Arbeitsplätze, Verkehrswege usw. (§ 4 Nr. 4 VOB/B) sowie deren Benutzungsmöglichkeiten durch den Auftragnehmer ergeben sich aus dem Baustelleneinrichtungsplan/ Lageplan. Etwa darüber hinaus erforderliche Lager- und Arbeitsplätze hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten zu beschaffen. 12.4 Baustellenreinigung / Bauschuttbeseitigung Dem Auftragnehmer obliegt die Baureinigung nach Abschnitt 4.1 der DIN 18299 und der für das beauftragte Gewerk einschlägigen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C), Ausgabe 2006. Der Auftragnehmer hat sämtlichen selbst verursachten Bauschutt, insbesondere auch Verpackungsmaterialen etc. arbeitstäglich von der Baustelle zu beseitigen und auf eigene Kosten zu entsorgen. 12.5 Baustellenräumung Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lager- und Arbeitsplätze, sowie Zufahrtswege sind dem früheren Zustand entsprechend auf eigene Kosten instand zu setzten, sofern nichts anderes vereinbart ist. Es ist dem Auftragnehmer nicht gestattet, Flächen zu nutzen, welche ihm nicht ausdrücklich durch den Auftraggeber mittels Flächenzuweisung zur Verfügung gestellt wurden. Sollte er derartige Flächen dennoch nutzen, so hat er sie nach Aufforderung durch den Auftraggeber umgehend zu räumen. Kommt der Auftragnehmer einer schriftlichen Aufforderung zur (Teil-)Räumung der Baustelle oder zur Wiederherstellung der zur Verfügung gestellten Flächen und Anlagen in angemessener Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Auftragnehmers veranlassen. 12.6 Vermessung Alle Vermessungsleistungen hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten zu erbringen. Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um einen Anbau der dem Bestand entsprechend angepasst ist. Die Lage bestehender Festpunkte sind durch den AN selbstverantwortlich zu bestimmen. Weitere für den Bau erforderliche Festpunkte sind durch den AN, in Absprache mit dem Bauherren, herzustellen und zu sichern. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber (vertreten durch die Bauüberwachung) die Erfassung der später nicht mehr zugänglichen Anlagen oder Anlagenteile für die Zwecke der Vermessung zu ermöglichen. Die dazu notwendigen Abstimmungen und Festlegungen sind vor Baubeginn zu treffen. 13. WINTERBAUMASSNAHMEN 13.1 Witterungsbedingungen und Winterbaumaßnahmen, mit denen bei Angebotsabgabe normalerweise zu rechnen ist: Soweit die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen nach den Terminvorgaben dieses Vertrags ganz oder teilweise während des Winters auszuführen sind, hat der Auftragnehmer alle mit winterlichen Bedingungen verbundene zusätzliche Maßnahmen und Erschwernisse in seine Einheitspreise einzukalkulieren. Dazu gehören insbesondere alle für Winterbaumaßnahmen erforderliche Vorbereitungs-, Begleit-, Vorsorge- und Schutzmaßnahmen, welche zur Leistungserbringung bei niedrigen Temperaturen erforderlich sind. Der Auftragnehmer hat insbesondere Schnee und Eis in dem Umfang zu berücksichtigen, wie dies zur fachgerechten Leistungserbringung und Leistungssicherung und zur Einhaltung der Vertragsfristen und der dem Auftragnehmer obliegenden Verkehrssicherungspflicht erforderlich ist. Nicht in die Einheitspreise einzukalkulieren sind lediglich solche Winterbaumaßnahmen, für welche im Leistungsverzeichnis gesonderte Positionen vorgesehen sind. 13.2 Witterungsbedingungen und Winterbaumaßnahmen, mit denen bei Angebotsabgabe normalerweise nicht zu rechnen ist: Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer entsprechende Leistungen auch dann verlangen, wenn Witterungsbedingungen eintreten, mit denen der Auftragnehmer bei Abgabe seines Angebotes normalerweise nicht zu rechnen brauchte. In diesem Fall steht dem Auftragnehmer unter den Voraussetzungen des § 2 Nr. 6 VOB/B ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung zu. Der Auftraggeber ist berechtigt, Ansprüche des Auftragnehmers auf zusätzliche Vergütung insoweit abzulehnen, als es der Auftragnehmer unterlassen hat, den der Jahreszeit entsprechenden Witterungsbedingungen in seiner Kalkulation ausreichend Rechnung zu tragen. Dasselbe gilt, wenn es der Auftragnehmer unterlassen hat, seine Urkalkulation bei Beauftragung beim Auftraggeber zu hinterlegen. 14. BAUSTELLENORDNUNG 14.1 Bauleiter Der AN hat vor Arbeitsbeginn einen ständigen, verantwortlichen Bauleiter für die Baustelle schriftlich zu benennen. Dieser hat an allen von der OÜ einberufenen Baubesprechungen teilzunehmen. Ein Wechsel des AN-Bauleiters ist dem AG rechtzeitig vorher mitzuteilen. Der AN hat sicherzustellen, dass durch den Wechsel keine Nachteile für den AG entstehen. 14.2 Weisungen auf der Baustelle Zu Weisungen auf der Baustelle an den AN ist nur der Verantwortliche der OÜ sowie der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbeauftragte berechtigt. Nur auf solche Weisungen kann sich der AN berufen. Der Verantwortliche der OÜ übt das Hausrecht auf der Baustelle aus. 14.3 Baustelleneinrichtung Die Baustelleneinrichtung hat im Einvernehmen mit der OÜ zu erfolgen. Die zugeteilte Fläche hat der AN ggf. auf seine Kosten herzurichten. Soweit sie nicht auf dem vom AG zur Verfügung gestellten Platz möglich ist, obliegt es dem AN, sich den notwendigen Platz auf seine Kosten zu beschaffen. Räume innerhalb der Baustelle dürfen für Aufenthaltszwecke oder als Materiallager nur mit widerrufbarer Zustimmung der OÜ verwendet werden. 14.4 Behinderungen Behindert der AN andere Unternehmen durch gelagerte Baumaterialien, Geräte oder sonstige Hilfsmittel, so hat er sie unverzüglich umzulagern. Bei Dringlichkeit kann der AG-Bauleiter die Umlagerung durchführen lassen. Kosten und Gefahr trägt der AN, sofern die Lagerfläche nicht mit dem AG-Bauleiter abgestimmt war oder diese nicht in der von ihm vorgegebenen Zeit freigeräumt wird. 14.5 Bauschutt Der AN hat Bauschutt und sonstige Abfälle seiner Leistungen unverzüglich zu beseitigen. Nach vergeblicher Aufforderung mit Fristsetzung durch den Bauleiter des AG kann die Beseitigung durch den AG durchgeführt werden. 14.6 Sicherheitsvorschriften Der AN hat die einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie Umweltschutzbestimmungen, ggf. auch die zusätzlichen örtlichen, bei der Erfüllung seiner Lieferungen und Leistungen innerhalb und außerhalb der Baustelle eigenverantwortlich einzuhalten.
Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen (BVB)
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen (ZTV) Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Allgemein: Für die Ausführung ist die DIN 18 353 - Estricharbeiten DIN 18 340 - Trockenbauarbeiten DIN 18 355 - Tischlerarbeiten DIN 18 360 - Metallbauarbeiten maßgebend sowie für die Bearbeitung und Ausführung aller Merkblätter und Richtlinien in der zurzeit gültigen Fassung, soweit im Folgenden und/oder in der Leistungsbeschreibung nichts anderes erwähnt ist. Wenn nichts anderes vereinbart, sind nachgenannte Mindestanforderungen zu gewährleisten und nur ungebrauchte, nicht beschädigte Stoffe und Bauteile, 1. Wahl und 1. Sortierung hergestellt in der Bundesrepublik Deutschland zu verwenden. Verarbeitung und Ausführung der Bauarbeiten nach den Angaben des Systemherstellers, wobei alle Bauteile von einem Systemhersteller zu verwenden sind. Bei sämtlichen Bauelementen, die nicht als Standardprodukt der Hersteller gelten, oder vom AN selbst gefertigt werden, sind vom Auftragnehmer Werkstatt- und Montagepläne zu erstellen und dem Auftraggeber zur Freigabe vorzulegen. Unter- und Hilfskonstruktionen dürfen nicht mittels Schussbolzen befestigt werden. Bei Verwendung von Erzeugnissen aus Mineralfasern dürfen nur solche eingesetzt werden, die gemäß Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 905 entweder einen Kanzerogenitätsindex (Ki) von mindestens 40 oder eine Halbwertzeit der Biobeständigkeit von höchstens 40 Tagen aufweisen; dies muss aus dem Kennzeichnungsetikett eindeutig hervorgehen und ist dem Auftraggeber zur Vorlage bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich zu bestätigen. Alle zur Verwendung kommenden Bauteile und Stoffe sowie sämtliche Befestigungsmittel etc. bedürfen der bauaufsichtlichen Zulassung. Falls für die angebotenen Konstruktionen keine allgemeine amtliche Zulassung vorhanden ist, so gehört es zu den Aufgaben des AN, Einzelzulassungen unter Beachtung der Auflagen, ggf. Durch zusätzliche Prüfungen, zu bewirken. Das gilt entsprechend für dazu erforderliche Gutachten und Prüfversuche. Die Kosten für die Genehmigungsfähigkeit sind einzukalkulieren. Der Auftragnehmer hat sich gegebenenfalls mit den Haustechnik-Installateuren über die detaillierte Ausführung und über die täglichen Arbeitseinsätze abzustimmen, da diese Gewerke eng ineinander greifend auszuführen sind. Die grundsätzliche Detail- und Terminabstimmung hat mit der Bauleitung des Auftraggebers zu geschehen. "Malerfertig" heißt, dass die Oberflächen der Leistungen des Auftragnehmers in einem Zustand sind, der keiner "Besonderen Leistungen" (VOB Teil C) des bauseits mit den Anstrich-, Lackier- und Tapezierarbeiten beauftragten Folgeunternehmers mehr bedarf. Trockenbauwände und -decken: Grundsätzlich sind Deckenunterkonstruktionen Zug- und drucksteif herzustellen. Deckenunterseiten sind horizontal herzustellen, sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders beschrieben. Gipskartonplatten und Dämmstoffe sind absolut feuchtigkeitsgeschützt anzuliefern und sofort in das Gebäude zu transportieren. Feuchte Platten sind abzufahren. Alle Gipskartonwände und Vorsatzschalen sind aus schalltechnischen Gründen mit Mineralwollestoffen an Boden und Decken o. ä. Angrenzende Bauteile anzuschließen. Der Streifen (s > 8 mm) ist erst nach der Beplankung auf Außenkante Wand abzuschneiden, so dass ebenso eine Schalltrennung zwischen der GK-Beplankung und den angrenzenden Bauteilen gewährleistet ist. Der Deckenhohlraum bei Abhängdecken muss frei von überschüssigem Material, Schutt und Unrat sein. Türen und Systemwände: Dem Angebot ist ein Prospekt der angebotenen Systemwände, Türblätter etc. sowie angebotenen Schichtpressstoffen beizufügen. Bei Brandschutztüren: Zur Abnahme seiner Leistung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Kopie der bauaufsichtlichen Zulassung für jeden Türtyp einschließlich Zubehör zu übergeben. Bei Schalldämmtüren: Zur Abnahme seiner Leistung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Kopie des Prüfzeugnisses für jeden Türtyp zu übergeben. Vor Vergabe der Arbeiten hat der Bieter beim Auftraggeber Muster der zur Ausführung vorgesehenen Oberflächen kostenlos zu hinterlegen; diese Muster haben die später vorkommende Bandbreite des Aussehens zu dokumentieren. Hohlraumboden: In der Fuge zwischen Wand und Hohlraumestrich darf sich keine Schallbrücke bilden. Bei Rohrdurchführungen u.ä. darf der Hohlraumestrich im Durchmesser nur bis 10 mm größer als die Durchführung selber ausgespart werden; eine Schallbrücke darf dabei nicht entstehen. Hohlraumestriche müssen 48 Stunden nach Herstellung begehbar und weitere 24 Stunden später für den Bauhandwerkerverkehr ausreichend geeignet sein. Die Anordnung notwendiger Schwindfugen ist vor jedem Arbeitsabschnitt mit der Bauleitung des Auftraggebers ausdrücklich abzustimmen. Vor Einbringung des Estrichs hat der Auftragnehmer die Rasterlage der Unterstützungselemente dauerhaft und auch später noch sichtbar im Sockelbereich bis 4 cm hoch über dem Estrich an vorhandenen Wänden zu kennzeichnen, um eine spätere Nachinstallation zu erleichtern. Der Auftragnehmer hat die für die Ausführung erforderlichen Montagezeichnungen (Rasterpläne mit Einzeichnung der Lage von Einbauteilen) rechtzeitig dem Auftraggeber 4-fach zur Freigabe vorzulegen. Für beheizte Fußbodenaufbauten hat der Auftragnehmer gemäß Merkblatt "Schnittstellenkoordination bei Flächenheizungs- und Flächenkühlungssystemen in Neubauten / in bestehenden Gebäuden" des Bundesverbands Flächenheizung und Flächenkühlung e.V. (BVF) für das kombinierte Funktions- und Belegreifheizen mitzuwirken, z.B. für die Vorgabe der Belüftung von Räumen während des Belegreifheizens. Die fertige Oberfläche der Leistung des Auftragnehmers muss in einem Zustand sein für Textilböden, der keiner "Besonderen Leistungen" (VOB Teil C) des bauseits mit den Textilbelägen beauftragten Folgeunternehmers mehr bedarf. Der Randstreifen darf höchstens 3 cm über die fertige Estrichoberfläche überstehen, damit die folgenden Wandbeschichtungsarbeiten nicht behindert werden. Kostenabgrenzung: Mit den Preisen ist die komplette Leistung in funktionsfähiger Ausführung abgegolten, falls in den ZTV oder den Leistungsbeschreibungen nichts anderes zum Ausdruck kommt. Die anzubietenden Preise erhalten alle erforderlichen Nebenleistungen für Anschlüsse, Befestigungen, Verbindungen, Verankerungen und dergleichen, Lieferung der Materialien und Hilfsmaterialien, Gestellung und Vorhaltung von Geräten, Maschinen etc. Und die Kosten für den Energieverbrauch. Das gilt auch für Vermessungsleistungen, soweit sie der Auftragnehmer zur Durchführung seiner Leistungen zu erbringen hat. Der AN hat die Vereinbarung von Preisen für nicht im Vertrag vorgesehene Leistungen vor der Ausführung anzubieten; versäumt er dies, setzt der AG marktübliche Preise nach billigem Ermessen ein, falls es sich um noch nicht beschriebene Leistungen handelt. Sofern keine gesonderten Positionen ausgeschrieben sind, sind die Kosten für die nicht vom Auftraggeber gestellte Baustelleneinrichtung in die Preise einzurechnen. Für den Verschluss von Lager- und Arbeitsplätzen sowie evtl. bereitgestellter Räume hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen. Dies gilt auch für das Herstellen, Unterhalten, Vorhalten und Beseitigen von Baubeleuchtung, Lager- und Vormontageplätzen sowie der Maßnahmen für Umwelt- und Gewässerschutz. Der ursprüngliche Zustand der Baustelleneinrichtungsflächen ist nach dem Räumen der Baustelleneinrichtung wieder herzustellen (Nebenleistung). Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Verpackungsmaterial u. dergl. ist vom Auftragnehmer kostenlos zu beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von Sondermüll sind streng einzuhalten. Soweit in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften, dass das Rohbau-Aufmaß zur Anfertigung der Auftragnehmer-Konstruktionszeichnungen vom Auftragnehmer durchzuführen ist und mit den Einheitspreisen abgegolten ist. In den Einheitspreisen sind weiterhin enthalten: Allgemein: Die Übernahme der Verantwortung im Sinne der Landesbauordnung .Kosten für evtl. Zwischenlagerungen.Die Kosten für alle Hebezeuge für das Einbringen von Material; die Nutzung des evtl. vorhandenen Baukrans kann nicht zugesichert werden.Der statische, brand- und schallschutztechnische Nachweis zur Vorlage bei der Bauaufsichtsbehörde für die Leistungen des Auftragnehmers.Bei Montagewände: Die Ausbildung starrer Boden-, Wand- und Deckenanschlüsse an flankierenden Bauteilen mit Trennstreifen und das Verschließen der Anschlussfugen mit elastischer Dichtmasse.Das Entfernen von überstehenden Trennstreifen.Das Herstellen rechtwinkeliger Wandecken einschl. der erforderlichen Eckprofile und Kantenschutzwinkel.Das Herstellen freier Wandenden einschl. der erforderlichen Profile und Kantenschutzwinkel.Das Herstellen von Durchdringungen für Installationen bzw. das Anarbeiten an dieselben.Das Verfüllen der Fugen sämtlicher Plattenlagen mit einem gipsgebundenen Fugenmaterial.Das Stellen von Ständerprofilen und unteren Gipskartonlagen vorab für das bauseitige Anarbeiten von Fremdgewerken (z.B. Haustechnik-, Putz-, Maler-, Estricharbeiten etc.)Das nachträgliche Beplanken nach Abschluss von Arbeiten  Drittgewerke (z.B. Elektroarbeiten, Rohrleitungsverlegungen etc. in Trockenbauteilen)Das Herstellen sämtlicher Kleinflächen, auch unter 5 m².Bei System- und WC-Trennwände: Die Ausbildung starrer Boden-, Wand- und Deckenanschlüsse an flankierenden Bauteilen und das Verschließen der Anschlussfugen mit elastischer Dichtmasse.Das Herstellen rechtwinkeliger Wandecken.Das Herstellen freier Wandenden.Bei Türen Planungen und Bestandsunterlagen, einschl. Vorlage der gültigen Prüfzeugnisse, bauaufsichtlichen Zulassungen, Werkstoffzeugnisse, Bedienungs- und Wartungsanleitungen und Einweisung des AG-Personals, soweit nicht gesondert beschrieben.Örtliche Einmessung der Vertragsleistung, sowie rechtzeitige Überprüfung der Bauwerksmaße und Übertragung der zentralen Meterrisse an die jeweilige Türöffnung.Auf Anforderung sind die genauen Längen der Profilzylinder dem AG schriftlich mitzuteilen.Das Ein- und Ausbauen sowie Vorhalten von Baudrückergarnituren.Der geeignete Oberflächenschutz während der Bauzeit bis zur Baureinigung.Bei Türzargen: das Verschließen der Anschlussfugen zwischen Türrahmen und Wandoberfläche mit elastischer Dichtmasse.Bei Brandschutztüren: das zulassungsgemäße brandschutztechnisch notwendige Füllen der Fuge zwischen Wandöffnungsleibung und Türrahmen bzw. -Zarge.Bei Schalldämmtüren: das zulassungsgemäße schalldämmtechnisch notwendige Füllen der Fuge zwischen Wandöffnungsleibung und Türrahmen bzw. -Zarge.Bei anderen Türelementen: das dichte Füllen der Fuge zwischen Wandöffnungsleibung und Türrahmen bzw. -Zarge mit Mineralfaser.Das nach den Bodenbelagsarbeiten erforderliche Anpassen der Türblätter an die endgültige Fußbodenhöhe.Das Herstellen und Verschließen der für die AN Leistungen notwendigen Anker- und Dübellöcher.Die Bemusterung aller Beschlagsteile und Oberflächen rechtzeitig vor der Bestellung.Für elektrische Bauteile: freie Kabellänge bis ca. 5,0 m ab Zargenaußenkante, Verlegung in bauseitigem Leerrohrsystem bzw. Leitungsführungskanal aus Kunststoff weiß bis zur Klemmstelle, Anschluss an Gesamtsystem in gemeinsamer Zusammenarbeit mit dem AN Elektro.Evtl. Kosten für die Abnahme von Feuerschutztüren entspr. Der Richtlinien für Feststellanlagen vom Institut für Bautechnik.Bei Montagedecken: Der Einsatz eines Hochbau-Lasers für die Einmessung der Abhängdecken.Das Öffnen und Schließen zur Durchführung von Nachrüst- und Revisionsarbeiten der Haustechnik-Installateure, soweit die Ausführung der übrigen Leistungen des Auftragnehmers auf der Baustelle noch andauert.Bei Gipskartondecken und Kassettendecken aus Gipsplatten:Das Anschließen an die Wände mit Trennstreifen und das Verschließen der Fuge mittels elastischer Dichtmasse.Das Entfernen von überstehenden Trennstreifen.Das Herstellen sämtlicher Kleinflächen, auch unter 5 m².Bei Metalldecken: Das Herstellen des Wandanschlusses durch beschichtete L- oder W-Profile nach Wahl des Auftraggebers.Das Herstellen von Durchdringungen für Installationen bzw. Das Anarbeiten an dieselben.Das Herstellen sämtlicher Kleinflächen, auch unter 5 m².Bei Hohlraumböden: Das Herstellen von Abstellungen und deren Wiederentfernung  nach Aufforderung durch die Bauleitung des Auftraggebers.Das Herstellen der notwendigen Schwindfugen sowie deren  Verdübelung und Verschließen nach Beendigung des Schwindprozesses -im allgemeinen 4 Wochen nach Estrichherstellung.
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen (ZTV)
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen - DGNB-Zertifizierung Zusätzliche technische Vertragsbedingungen - DGNB-Zertifizierung DGNB-Zertifizierung 1. Einleitung Der Bauherr hat sich entschieden, die Planung und die Errichtung sowie den Betrieb des Gebäudes hinsichtlich nachhaltiger Kriterien bewerten zu lassen. Die Bewertung erfolgt im Rahmen einer DGNB-Zertifizierung. Hierfür sind von der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen (DGNB) Kriterien in fünf Hauptkategorien (Ökologische Qualität, Ökonomische Qualität, Soziokulturelle Qualität, Technische Qualität, Prozessqualität) sowie einer Kategorie zur Beurteilung des Standortes definiert worden, die zur Bewertung und Zertifizierung herangezogen werden. Ziel des Bauherrn ist es, das Gebäude auf der Grundlage des DGNB-Systems: "Gebäude Neubau - Version 2023“ - Logistikgebäude mit einem Gesamterfüllungsgrad von mindestens 65 % (Gold) zertifizieren zu lassen. Der Zertifizierungsprozess wird durch einen DGNB Auditor begleitet. Die für die Zertifizierung erforderlichen Nachweise werden von dem DGNB Auditor bei der DGNB eingereicht. Die eingereichten Nachweise werden von der Zertifizierungsstelle im Rahmen einer Konformitätsprüfung verifiziert. 2. Mitwirkung bei der Zertifizierung Der Auftragnehmer (AN) unterstützt den Auftraggeber (AG) bei der Nachweisführung zur Erreichung des Zertifikats und verpflichtet sich, am Zertifizierungsprozess aktiv und umfassend mitzuwirken. Hierzu gehört, dass im Rahmen des Zertifizierungsprozesses die erforderliche baubegleitende Dokumentation erstellt wird. Der DGNB Auditor steht dem AN dabei für Rückfragen im Hinblick auf den Zertifizierungsprozess zur Verfügung. Durch den AN ist eine verantwortliche Person zu benennen, welche für die Umsetzung der Anforderungen und Dokumentation aus der Nachhaltigkeitszertifizierung, die in den Aufgabenbereich des AN fallen, verantwortlich ist und als Ansprechpartner für den AG sowie den DGNB Auditor zur Verfügung steht. Die benannte Person sollte nach Möglichkeit Erfahrungen im Bereich von Gebäudezertifizierungen aufweisen können. 3. Anforderungen an die Inhaltsstoffe von Bauprodukten (Materialökologie) Um die Errichtung eines sehr schadstoffarmen Gebäudes sicherzustellen, sind die Anforderungen an die Inhaltsstoffe der Bauprodukte gemäß DGNB-Kriterium ENV1.2, Qualitätsstufe QS 4 einzuhalten. Hierzu werden auf der Grundlage der „Kriterienmatrix DGNB  Neubau Gebäude, Version 23.3“ (siehe Anlagen) spezifische Anforderungen gestellt, die durch den Auftragnehmer (AN) bei der Bauproduktauswahl zwingend zu berücksichtigen sind. Die Anforderungen beziehen sich u.a. auf Inhaltsstoffe, Emissionsverhalten, GISCODE und Gütesiegel (z.B. EMICODE, DE-UZ bzw. „Blauer Engel“) der Bauprodukte. Für die weitergehende Beschreibung der materialökologischen Anforderungen siehe Titel und Position zur „DGNB-Dokumentation  Materialökologie“. 4. Anforderungen an den Bauprozess Während des Baustellenbetriebs sollen negative Einflüsse auf Umwelt und Infrastruktur, soweit es geht, vermieden werden. Zu den negativen Einflüssen zählen beispielsweise Belastungen des Grundwassers, der Kanalisation, der umliegenden Gebäude und Freiflächen sowie Personal und Nachbarschaft durch Abgasbelastungen, Staubentwicklungen oder übermäßigen Lärm sowie allgemeine Bauabfälle. Ein besonderes Augenmerk gilt dem Bodenschutz auf der Baustelle. Für die weitergehende Beschreibung der zugehörigen Anforderungen an den Baustellenprozess siehe Titel und Position zur „DGNB-Dokumentation  Baustellenanforderungen“. 5. Anforderungen an eine verantwortungsvolle Ressourcengewinnung Ein weiteres Ziel der DGNB-Zertifizierung ist es, Menschenrechte und Umweltschutz in den globalen Lieferketten zu verbessern. Hierfür Verantwortung zu übernehmen, bedeutet, dass Unternehmen bei Lieferanten mögliche Risiken identifizieren und die Verwendung von Produkten im Gebäude und dessen Außenanlagen priorisieren, die bezüglich ihrer ökologischen und sozialen Auswirkungen über die gesamte Wertschöpfungskette optimiert sind und deren Rohstoffgewinnung und Verarbeitung anerkannten ökologischen und sozialen Standards entsprechen. Für die weitergehende Beschreibung der Anforderungen an eine verantwortungsvolle Ressourcengewinnung siehe Titel und Position „DGNB-Dokumentation  Verantwortungsvolle Ressourcengewinnung“.
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen - DGNB-Zertifizierung
Anlagenliste Anlagenliste Siehe getrenntes Dokument PLANLISTE
Anlagenliste
11 Trockenbauarbeiten, Holztüren, Systemtrennwände, Hobo
11
Trockenbauarbeiten, Holztüren, Systemtrennwände, Hobo
11.3 Tischlerarbeiten
11.3
Tischlerarbeiten