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bis
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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Vorbemerkung Vorbemerkung
Beton einbringen grundsätzlich für alle Betonsorten und Anforderungen, Schalungen für alle Arten und
Anforderungen, Bewehrung dto. einschl. Herstellen von Aussparungen, Schlitzen, Nischen etc., die mit
den Einheitspreisen abgegolten sind.
Mehrungen und Minderungen, auch über 10 %, verändern die Einheitspreise nicht.
Mit den Einheitspreisen abgegolten ist außerdem das Reinigen von freigestemmten Anschlussbereichen Stahlbetonbauteile Decken, Unterzüge, sowie entsprechendes Vernässen, so dass ein entsprechender
Haftverbund eintritt.
> Material und Schalung wird bauseits gestellt!
Vorbemerkung
Allgemeine Angebotsbedingungen - Allgemein Allgemeine Angebotsbedingungen
Entstehende Kosten aus den nachfolgenden Punkten der "Allgemeinen Angebotsbedingungen", sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzukalkulieren, sofern keine gesonderten Positionen im Leistungsverzeichnis ausgeschrieben sind.
2.1 Allgemein
2.1.2 Kosten des Angebots
Die Erstellung des Angebotes sowie der ggf. notwendigen Nachtragsangebote erfolgt für Klebl kostenlos.
2.1.3 Zugänglichkeit der Baustelle
Die Baustelle befindet sich auf dem Gelände des VW-Werkes in Wolfsburg, es sind Ausweisvergaben und Zutrittskontrollen für das Baugelände während der Bauarbeiten seitens des Bauherrn vorgesehen. Dafür entstehende Gebühren/Ausweiskosten hat der AN für sein Personal selbst zu tragen und einzukalkulieren. Die Auftragnehmer haben die Öffnungszeiten der Wachen einzukalkulieren und nachzufragen.
2.1.4 Ungestörte Produktion
Vom AN ist zu gewährleisten, dass es bei der Durchführung der Bauarbeiten zu keinen Beeinträchtigungen und Ausfällen in Produktionsbereichen kommt. Staub- und Schmutzeintrag in angrenzende Werksbereiche ist durch Schutzmaßnahmen zu verhindern. Arbeitsplatz ist so aufzuräumen, dass niemand durch Materialien, Werkzeuge usw. behindert oder gefährdet wird. Verkehrs-, Flucht-, und Rettungswege sind ständig freizuhalten. Durch den AN verschmutzte Werksstraßen sind umgehend zu säubern.
2.1.5 Lackbenetzungsstörende (Substanzen)
Die Verwendung silikonhaltiger oder polytetrafluorener, silikonbeschichteter bzw. lackbenetzungsstörender Installationsmaterialien und Bauteilen ist strengstens untersagt. Der AN garantiert, dass die Lieferung frei von lackbenetzungsstörenden Substanzen ist und solche nicht emittiert.
Dies gilt ebenso für Hilfsmittel, welche nicht im Bauwerk verbleiben, die für die Ausführung der Leistung aber erforderlich sind. Lackbenetzungsstörende Rückstände aus dem Herstellungsprozess des Bauteils sind vor Einbau zu beseitigen (z.B. Trennmittel bei Fensterdichtungen). Dem AG ist ein entsprechender Prüfbescheid kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Im Zweifelsfall ist die Zustimmung der VW-Prozesstechnik einzuholen.
2.1.6 Arbeitsunterbrechungen
Unterbrechungen der Arbeitszeiten und -Phasen sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Bedingt der Eintritt eines Ereignisses, dass der AG nicht zu vertreten hat, eine Verlängerung der Bauzeit gegenüber der vertraglichen, so werden für diese Zeit die Baustellengemein- und Vorhaltekosten sowie Folgekosten nicht vom AG vergütet, sondern sind vom AN zu tragen.
Stillstandszeiten bei Unterbrechungen durch Funde von Munition und durch historisch bedeutsame Ausgrabungen (allgemeines Bauherrenrisiko) sind nicht im Angebot zu berücksichtigen.
Allgemeine Angebotsbedingungen - Allgemein
Allgemeine Angebotsbedingungen - Angebot 2.2 Angebot
2.2.2 Ausschreibungsunterlagen
Der AG stellt dem AN für die Angebotskalkulation den derzeitigen Planungsstand digital zur Verfügung, dies sind keine freigegebenen Ausführungsunterlagen. Die in den Anfragezeichnungen und Detailskizzen dargestellten Lösungen und Hinweise sind im Angebot zu berücksichtigen. Die Übergabe des Leistungsverzeichnisse erfolgt zusätzlich zur PDF-Datei über die GEAB-Schnittstelle.
Der Bieter hat die Pflicht, die Leistungsbeschreibungen und zugehörigen Dokumente auf Unstimmigkeiten bzw. Widersprüche zu prüfen. Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, so hat der Bieter unverzüglich den Aussteller vor Angebotsabgabe schriftlich darauf hinzuweisen.
Auf Verlangen hat der Bieter, zum Nachweis seiner Eignung, Angaben zu machen:
über den Umsatz des Unternehmers in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit es Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmern ausgeführten Aufträgen, die Ausführung von Leistungen in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, die Zahl der in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Berufsgruppen, die für die Ausführung der zu vergebenden Leistung zur Verfügung stehende Ausrüstung, dass für die Leitung und Aufsicht vorgesehene Personal, die Eintragung in das Berufsregister seines Sitzes oder Wohnsitzes vorzulegen, - andere, insbesondere für die Prüfung der Fachkunde geeignete Nachweise. einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 (1) Gewerbeordnung vorzulegen. Der Auszug darf nicht älter als 3 Monate sein. Ausländische Bieter haben auf Verlangen eine gleichwertige Bescheinigung ihres Herkunftslandes vorzulegen. eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft vorzulegen. Ein Bieter, der seinen Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat, hat eine Bescheinigung des für ihn zuständigen Versicherungsträgers vorzulegen Nachweis über eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung
Dokumentation und Abnahme
Auflagen :
Alle für die Sicherheit der Baustelle erforderlichen Hinweisschilder, Absperrungen, Blinkleuchten etc. sind vom AN bei Bedarf herzustellen, vorzuhalten, aufzustellen, ggf. zu beleuchten, entsprechend dem Baufortschritt umzustellen und nach Beendigung der Baumaßnahme zu entfernen.
Allgemeine Angebotsbedingungen - Angebot
Allgemeine Angebotsbedingungen - Projekterläuterungen 2.3 Projekterläuterungen
Aufgabenstellung
Rohbau- und Erdarbeiten für die Herstellung der massiven Bauteile der Halle 25a. Hierbei handelt es sich um die Erdarbeiten und die Rohbauarbeiten.
Neubau der Produktionshalle H25A (Großgusszentrum) auf dem Werksgelände der Volkswagen AG in Wolfsburg. Das Gebäude wird als eingeschossige Industriehalle mit Teilbereichen in Zwischenebenen errichtet und dient der Herstellung von großformatigen Aluminiumdruckgussteilen für die Fahrzeugproduktion. Die Hallenabmessungen betragen ca. 254 m × 100 m bei einer maximalen Gebäudehöhe von ca. 28 m. Die Baukonstruktion erfolgt als Stahl- bzw. Stahlbeton-Skelettbau mit Stahlfachwerkdach. Die Gründung erfolgt über Bohrpfähle und Stahlbetonfundamente. Der Hallenboden wird als hochbelastete Stahlbetonbodenplatte ausgeführt. Die Bodenplatte muss in Teilabschnitten fertiggestellt werden, sodass zum Zeitpunkt der Anlieferung einer Druckgussmaschine eine fertgie Aufstellfläche im Verortungsbereich der Druckgussmaschine geschaffen ist. In die Tragkonstruktion sind Kranbahnen für zwei Hallenkrane mit jeweils 150 t Tragfähigkeit integriert. In dem Gebäude werden unter anderem wassergefährdenden Stoffe verwendet. Gemäß § 20 AwSV ist somit eine Löschwasserrückhaltung zu berücksichtigen. Zur Löschwasserrückhaltung wird die Bodenplatte wannenartig ausgebildet. Das erforderliche Rückhaltevolumen wird durch umlaufende Aufkantungen bzw. Anrampungen an Türen, Toren und Übergängen sichergestellt. Die Abdichtung erfolgt über eine vollflächig unter der Bodenplatte angeordnete Dichtungsbahn mit hochgeführten Anschlüssen an aufgehende Bauteile, sodass anfallendes Löschwasser innerhalb des Gebäudes zurückgehalten wird.
Die Baustelleneinrichtungsfläche ist westlich der DU7 geplant. Dort stehen ca. 3.450 m2 zu Verfügung. Die Containerstellfläche ist im Norden der Baustelle, zwischen dem DU7 und DU4 geplant.
Meilensteintermine
Für die Ausführungsfristen werden verbindlich vereinbart.
Baubeginn ab KW 46 09.11.2026
Fertigstellung Bodenplatte 14.05.2027
West
Fertigstellung Bodenplatte Ost 02.07.2027
Bauende Gesamtleistung Halle März 2028
25a
Vergabe KW 45
Allgemeine Angebotsbedingungen - Projekterläuterungen
Termine und Planunterlagen Gewerkespezifische Termine und Planunterlagen
3.2 Kalkulationsgrundlage und mitgeltende Unterlagen
3.2.1 Planunterlagen
Siehe beiliegende Anlagenliste:
Ablaufkonzept
24377-20260708-RPB-Bauablauf Terminplan
24377-20260710-rpb-Rahmen-Terminplan_Ausfuehrung 24377-20260811-RPB-GGZ-H25-Terminplan_Bau SiGeKo Maßnahmenkatalog
TAB_2026_03_05_Maßnahmenkatalog_VW_Gamechanger_Sigeko Gutachten
24377-20260323-IUP-Baugrundbericht_Halle_25a_405108_Rev_01 151526 VW Wolfsburg Neubau Halle 25A - Gutachtliche Stellungnahme Löschwasserrückhaltung Planunterlagen
1100-0025A-00-A1-2D_PDF-UEP-006-LP3-00004-001 - BE-Plan VW-Werk Halle 25A_03_Ansichten_20260319_V1 VW-Werk Halle 25A_03_Grundriss DA_20260319_V1 VW-Werk Halle 25A_03_Grundriss E1_20260319_V1 VW-Werk Halle 25A_03_Grundriss E2_20260319_V1 VW-Werk Halle 25A_03_Grundriss EG_20260319_V1 VW-Werk Halle 25A_03_Grundriss HG_20260319_V1 VW-Werk Halle 25A_03_Grundriss Kran_20260319_V1 VW-Werk Halle 25A_03_Schnitte_20260319_V1 VW-Werk Halle 25A_03_Sozialbereich Nord Ost_Sued Ost_20260319_V1 VW-Werk Halle 25A_03_Sozialbereich Nord West_20260319_V1 VW-Werk Halle 25A_03_Sozialbereich Sued West_20260319_V1 VW-Werk Halle 25A_03_Grundriss Fundamente_20260319_V1 24377_T_3_1100-0025A-UG-A1-2D_PDF-DP-001-LP3-00004_AC 1100-0025A-00-A1-2D_PDF-DP-021-LP5-00004-AB 1100-0025A-00-A1-2D_PDF-SPP-050-LP5-00004-AA 1100-0025A-E1-A1-2D_PDF-SOP-001-LP5-00004-AA 1100-0025A-E2-A1-2D_PDF-SOP-001-LP5-00004-AA 1100-0025A-E2-A1-2D_PDF-SPP-010-LP5-00004-AA 1100-0025A-E2-A1-2D_PDF-SPP-020-LP5-00004-AA 1100-0025A-E2-A1-2D_PDF-SPP-030-LP5-00004-AA 1100-0025A-E2-A1-2D_PDF-SPP-040-LP5-00004-AA 1100-0025A-E2-A1-2D_PDF-SPP-050-LP5-00004-AA 1100-0025A-E2-A1-2D_PDF-SPP-060-LP5-00004-AA 1100-0025A-EG-A1-2D_PDF-SOP-001-LP5-00004-AA 1100-0025A-EG-A1-2D_PDF-SPP-010-LP5-00004-AA 1100-0025A-EG-A1-2D_PDF-SPP-020-LP5-00004-AA 1100-0025A-EG-A1-2D_PDF-SPP-030-LP5-00004-AA 1100-0025A-EG-A1-2D_PDF-SPP-040-LP5-00004-AA 1100-0025A-EG-A1-2D_PDF-SPP-050-LP5-00004-AA 1100-0025A-EG-A1-2D_PDF-SPP-060-LP5-00004-AA 1100-0025A-UG-A1-2D_PDF-DP-001-LP3-00004-AC 1100-0025A-UG-A1-2D_PDF-SOP-001-LP5-00004-AA 24377-20260810-rpb-Planeinteilungen_Decke_E2_Bodenplatte 24377-20260813-rpb-Auflagerdetail_Nebentraeger_als_Fertigteil IMF Erdung
1100-0025A-E1-G4-2D_PDF-GR-001-LP3-00004-AA 1100-0025A-E2-G4-2D_PDF-GR-001-LP3-00004-AA 1100-0025A-E3-G4-2D_PDF-GR-001-LP3-00004-AA 1100-0025A-EG-G4-2D_PDF-GR-001-LP3-00004-AA 1100-0025A-UG-G4-2D_PDF-GR-001-LP3-00004-AA 1700-0025A-00-G4-2D_PDF-DP-001-LP3-00004-AA 1700-0025A-00-G4-2D_PDF-DP-001-LP3-00004-AA_BL01 1700-0025A-00-G4-2D_PDF-DP-001-LP3-00004-AA_BL02 1700-0025A-00-G4-2D_PDF-DP-001-LP3-00004-AA_BL03 1700-0025A-00-G4-2D_PDF-DP-001-LP3-00004-AA_BL04 IMF Regen- und Schmutzwasser
1100-0025A-DA-D4-2D_PDF-GR-002-LP3-00004-AA 1100-0025A-E2-D4-2D_PDF-GR-002-LP3-00004-AA 1100-0025A-E3-D4-2D_PDF-GR-002-LP3-00004-AA 1100-0025A-EG-D4-2D_PDF-GR-002-LP3-00004-AA 1100-0025A-UG-D4-2D_PDF-GR-001-LP3-00004-AA Infrastrukturplan
24377_A_3_1100-0025A-UG-A1-2D_PDF-GR-001-LP3-00004_AB. H.25 Bestandsleitungen ZTV
ZTV-Beton-und Stahlbetonarbeiten ZTV-Hochbau ZTV-Mauerarbeiten Übersichtsplan
H25_Übersicht Werk Anhang
24377-20260731-RPB-Bauweisenblatt 24377-20260814-rpb-Rohbau-Positionsaenderungen Vorgenannte Unterlagen sind im Zusammenhang mit den Angaben dieses Leistungsverzeichnis seitens des Bieters auf erkennbare Fehler zu überprüfen!
Der Prozess zur Prüfung von Unterlagen, Plänen etc. durch den GP wird digital über die Infrastructure Cloud stattfinden.
Termine und Planunterlagen
Allgemeine Vertragsbedingungen Allgemeine Vertragsbedingungen
Entstehende Kosten aus den nachfolgenden Punkten der "Allgemeinen Vertragsbedingungen", sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzukalkulieren, sofern keine gesonderten Positionen im Leistungsverzeichnis ausgeschrieben sind.
4.1.1 Kostenprognose
Der Auftragnehmer hat im Rahmen seiner Abrechnung den Auftraggeber bei der Verfolgung der
Projektkosten zu unterstützen. Hierzu gehört insbesondere die monatliche Überprüfung der Leistungsverzeichnismengen und die Hochrechnung der voraussichtlichen Abrechnungssumme, einschließlich der genehmigten Nachträge. Die noch nicht genehmigten Nachträge sind gesondert auszuweisen. Die Kostenprognose ist als PDF, Excel und GAEB-Datei zu übermitteln.
Allgemeine Vertragsbedingungen
Gewerkespezifische Vertragsbedingungen 5.1 Gewerkespezifische Vertragsbedingungen
Entstehende Kosten aus den nachfolgenden Punkten der "Allgemeinen Vertragsbedingungen", sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzukalkulieren, sofern keine gesonderten Positionen im Leistungsverzeichnis ausgeschrieben sind.
5.1.2 während der Ausführung sind folgende Unterlagen für die angefragten Leistungen vorzulegen:
Bautagesberichte sind täglich zu führen und mindestens einmal wöchentlich der Objektüberwachung vorzulegen, die Vorlage erfolgt zweifach. Benötigt der Auftragnehmer noch eine Anfertigung, so erfolgt die Vorlage dreifach. Da es sich um eine vertraglich zu erbringende Leistung des Auftragnehmers handelt, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei fehlenden Bautagesberichten eine abschließende Prüfung der Schlussrechnung aufgrund mangelhafter Leistungen nicht erfolgen kann. Die Tagesberichte enthalten mindestens: die Beschreibung der ausgeführten Arbeiten (mit Benennung Bauteil und Einbauort) die Anzahl und Qualifikation des Personals Benennung der eventuell eingesetzten Subunternehmer die eingesetzten Geräte die Witterungsbedingungen Behinderungen Besondere Vorkommnisse Übergabe von Ausführungszeichnungen durch den Auftraggeber Anordnungen des Auftraggebers Nachweis der Schadstofffreiheit der eingebauten Materialien besondere Vorkommnisse, wie Unfall und Beinaheunfall Entsorgungsnachweise der ausgebauten Materialien. Der seitens der VW AG vorgegebene Entsorgungsweg ist einzuhalten.
Gewerkespezifische Vertragsbedingungen
Technische Vertragsbedingungen Technische Vertragsbedingungen
Entstehende Kosten aus den nachfolgenden Punkten sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzukalkulieren, sofern keine gesonderten Positionen im Leistungsverzeichnis ausgeschrieben sind.
6.1 Allgemein
6.1.3 Meldepflicht, Beginn und Beendigung der Arbeiten
Der Beginn der Arbeiten ist der leistungsanfordernden Stelle unverzüglich anzuzeigen. Tagesaktuelle Meldepflicht besteht grundsätzlich. Nach Abschluss der in Auftrag gegebenen Arbeiten hat die Bauleitung des Auftragnehmers die Bauüberwachung des Auftraggebers zu informieren.
6.1.4 Sonstiges
Das Aufstellen von Werbeträgern, wie z.B. Fahnen und Schildern, erfordert die Zustimmung des AG.
6.2 Baustellenorganisation
6.2.1 Bauleitung
Der AN ist dazu verpflichtet vor Beginn der Bauarbeiten einen verantwortlichen, deutschsprachigen technischen Leiter (Ingenieur, Architekt oder Meister) gem. geltenden landesspezifischen rechtlichen Vorschriften zu stellen. Dabei ist das Merkblatt PR 946 „Arbeitsschutz beim Einsatz von Fremdfirmen Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation“ zu beachten. Der Fachbauleiter oder dessen
Vertreter muss ständig für den AG vor Ort erreichbar sein. Der AN hat Baustellen- und Montageleiter namentlich zu benennen. Es finden Projektgespräche und Besprechungen statt, bei denen die Bauleitung des AN anwesend sein muss. Dem Projektstand entsprechend können diese Gespräche auch mehrmals innerhalb einer Woche stattfinden.
Der Bauleiter führt ein Bautagebuch (s. Punkt 5.1.2), der AG erhält wöchentlich eine Kopie in mind.
zweifacher Ausführung. Arbeiten mit offener Feuererscheinung sind grundsätzlich unzulässig, jedoch können diese in Abstimmung mit der (Werks-) Feuerwehr unter Umständen zugelassen werden. Die Auflagen des VW-Brandschutzes sind zu beachten.
Der vom Auftragnehmer eingesetzte Bauleiter muss über nachweisbare Erfahrung in der Durchführung und Leitung von Großabbruchmaßnahmen verfügen. Entsprechende Referenzen sind auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen.
Der Bauleiter ist dem Auftraggeber vor Baubeginn namentlich zu benennen, einschließlich einer Referenzliste vergleichbarer Projekte.
Ein Wechsel des benannten Bauleiters während der Bauausführung ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
Der Bauleiter ist für die Dauer der wesentlichen Abbruch- und sicherheitsrelevanten Arbeiten auf der Baustelle anwesend und stellt die kontinuierliche Bauleitung sowie die Koordination und Überwachung der Arbeiten sicher.
6.2.2 Sicherheits- und Gesundheitskoordination
Die Einhaltung und Erfüllung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften und der Unfallverhütungsvorschriften obliegt dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer hat daher für seine Leistungen einen verantwortlichen Sicherheitsbeauftragten im Sinne der UVV (Unfallverhütungsvorschriften, allgemeine Vorschriften) für seine zu erbringenden Arbeiten zu stellen. Der Sicherheitsbeauftragte ist dem SiGe-Koordinator schriftlich zu benennen. Jegliche persönliche Schutzausrüstung ist gemäß geltenden Vorschriften, Bestimmungen etc. auszuwählen und anzuwenden.
Der Bauherr setzt einen Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo) ein. Der SiGe- Koordinator ist berechtigt, an allen Besprechungen, die Sicherheits- und Gesundheitsschutzfragen betreffen, teilzunehmen. Er hat die Einhaltung der SiGe - Vorschriften zu fordern und zu kontrollieren. Er ist
befugt, alle Einrichtungen und Bauwerke zu betreten und Auskünfte zu verlangen. Den Hinweisen des Koordinators ist stets unverzüglich nachzukommen, er ist weisungsbefugt. Die SiGe - Belange werden in den Baubesprechungen protokollarisch erfasst und einer Lösung zugeführt. Alle Auftragnehmer und
Subunternehmer sind verpflichtet an SiGe - Besprechungen und Begehungen teilzunehmen. Die Auftragnehmer haben mit dem SiGeKo/Koordinator zusammenzuarbeiten. Nachforderungen für Sicherheitsmaßnahmen werden nicht anerkannt.
Alle Auftragnehmer und Nachauftragnehmer haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit auf der Baustelle, die sich für sie aus der BaustellV / DGUV Vorschrift 1 ergebenen Pflichten zu erfüllen.
Die Hinweise des SiGeKo / Koordinator nach DGUV Vorschrift 1 und die Forderungen des SiGe - Planes / Arbeitsplanes sind zu berücksichtigen.
Nachforderungen für Sicherheitsmaßnahmen werden vom AG nicht anerkannt.
Bei Nichteinhaltung von berufsgenossenschaftlichen und staatlichen Vorschriften kann durch den Auftraggeber / SiGeKo / Koordinator nach DGUV Vorschrift 1 ein Baustopp ausgesprochen werden.
Hierdurch entstehende Zusatzkosten gehen zu Lasten des verursachenden Auftragnehmers. Die individuelle Erfordernis eines SiGeKo wird baustellenspezifisch vom AG geprüft. Der vom AG eingesetzte SiGe-Koordinator wird dann jeweils baustellenbezogen gesondert benannt und von der AG-Bauüberwachung dem AN bekanntgegeben.
Zusätzlich existiert ein Maßnahmenkatalog des Sigeko, der bei einzelnen Verstößen bis zum Baustellenverweis führen kann.
Bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen ist grundsätzlich die DGUV Regel 101-004 zur Anwendung zu bringen. Widersprüche dazu können wir aber im LV nicht entdecken.
Hinsichtlich der Arbeiten im Bereich von kontaminiertem Grundwasser gilt ebenfalls diese Regel.
6.2.4 Sauberkeit und Ordnung
Die Baustelle sowie die angrenzenden Werksstraßen, öffentliche Straßen und Fahrwege sind während der Bauzeit kontinuierlich und situativ angemessen (mind. arbeitstäglich) sauber zu halten. Bauschutt und Aushub mit Staubanteilen ist vor dem Transport zu nässen, um die Staubentwicklung beim Transport auf das unvermeidliche Minimum zu reduzieren. Es dürfen keine Restmaterialien, Erde, Abfälle u.ä auf das angrenzende Werksgelände gelangen. Die Maßnahmen zur Vermeidung von Verschmutzungen gehören zu den Pflichten des Auftragnehmers und werden nicht gesondert vergütet. Vom Auftragnehmer verursachte Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen.
Der AN ist für Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle verantwortlich. Die Baustelle ist täglich zu säubern, der anfallende Schutt ist fachgerecht zu entsorgen. Der Arbeitsplatz ist so aufzuräumen, dass niemand durch Materialien, Werkzeuge etc. behindert oder gefährdet wird. Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege sind ständig freizuhalten. Durch den AN verschmutzte Werkstraßen und Gehwege sind umgehend zu säubern.
Brennbare Abfälle sind täglich von der Baustelle zu entfernen.
Werden Straßen und Wege vom Auftragnehmer verschmutzt, so hat er diese unverzüglich zu seinen Lasten zu reinigen. Materiallagerplätze sind nach Beendigung der Arbeiten vom Auftragnehmer wieder in den vorgefundenen Zustand zu versetzen.
Sollte die Sauberkeit trotz mehrfacher Aufforderung durch den AG nicht eingehalten werden, so behält sich der AG vor, auf Rechnung des AN, eine Baustellen- und/oder Straßenreinigung zu veranlassen.
Der Baustellenbereich ist abzusichern und mit einem Schild zu kennzeichnen (Firma u. Ansprechpartner / Tel./ Dauer der Arbeiten / Ansprechpartner u. Tel. beim AG).
6.2.5 Abstimmung mit anderen Gewerken
Die Reihenfolge der einzelnen Arbeiten ist mit der örtlichen Objektüberwachung abzustimmen. Der AN hat seine Leistungserbringung mit vorhergehenden und nachfolgenden Gewerken, die seine eigene Leistung technisch und terminlich berühren, abzustimmen, und den daraus entstehenden Aufwand in der Terminplanung zu berücksichtigen. Über den vertraglich vereinbarten Arbeitsablauf hinaus sind die Abläufe im Einzelnen so zu realisieren, dass Behinderungen anderer ausgeschlossen sind. Vorgenanntes gilt auch für den Geräteeinsatz.
Der AN hat als Generalunternehmer dafür Sorge zu tragen, dass die Werkstattplanung seiner Gewerke untereinander abgestimmt sind. Gegenseitige Anforderungen sind unter Koordination des AN rechtzeitig auszutauschen.
6.2.7 Werkzeuglisten
Auf das Werksgelände mitgeführte Werkzeug und Gerät ist in Listen zusammenzustellen und bei Auffahrt auf das Werksgelände an der Wache vorzulegen und dort bestätigen zu lassen.
6.2.8 Weisungsbefugnis
Die Weisungsberechtigung der AG-Bauüberwachung wird in Sonderfällen auch vom VW-Werkschutz und VW - Arbeitssicherheit wahrgenommen.
6.2.9 Gefährdungsbeurteilung
Zur Dokumentation der Zusammenarbeit und der Unterrichtung über gegenseitige Gefährdungen sowie der
Festlegung von Sicherheitsmaßnahmen, ist vor Beginn der Arbeiten das Formblatt "ARBEITSSCHUTZ BEIM EINSATZ VON FREMDFIRMEN - GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG UND DOKUMENTATION" gemeinsam vom Auftragnehmer (Verantwortlicher der Fremdfirma) und vom Auftraggeber (Auftragsverantwortlicher VOLKSWAGEN) auszufüllen und zu unterschreiben. Das Formular (5 Seiten) wird dem AN nach Auftragsvergabe vom Auftragsverantwortlichen des AG zur Verfügung gestellt.
6.2.10 Arbeiten mit offener Feuererscheinung
Arbeiten mit offener Feuererscheinung sind grundsätzlich unzulässig.
Die Auflagen des hausinternen Brandschutzes sind zu beachten. In Ausnahmefällen kann eine "Feuererlaubnis" erteilt werden. Diese ist gesondert bei der AG-Bauüberwachung zu beantragen. Die Abteilung "Brandschutz" erteilt in diesem Fall entsprechende Auflagen.
6.2.11 Materialeigentum des AN
Materialeigentum des AN kann nur mit dem Formblatt "AV3-Schein" aus dem Werksgelände verbracht werden. Hierzu sind entsprechende Inventarlisten (Material, Werkzeuge, etc.) bereits vor der Einfahrt ins Werksgelände an den Toren der Werksicherheit vorzulegen und von dort bestätigen zu lassen.
6.2.13 Einsatz von Verbrennungsmotoren
Grundsätzlich ist der Einsatz von batteriebetriebenen Maschinen und Geräten zu bevorzugen. Sollte dies aus technischen Gründen nicht möglich sein so hat beim Gebrauch von Verbrennungsmotoren, insbesondere in geschlossenen Gebäuden, hinsichtlich der Abgasführung eine vorherige Abstimmung mit der AG-Bauleitung zu erfolgen.
Die neuste BG-Vorschrift DGUV Vorschrift 68 (ehem. BGV D 27) für Maschinen- und Geräte- in geschlossenen Räumen ist anzuwenden. Sämtliche Dieselmotoren, die innerhalb von Gebäuden eingesetzt werden, sind mit Nachverbrennungs- Katalysatoren oder Abgasfiltern auszustatten. In den Einheitspreisen ist dies zu berücksichtigen.
6.2.14 Fluchtwege
In Treppenräumen und notwendigen Fluren ist das Lagern von Materialien nicht zulässig. Gekennzeichnete Fluchtwege sind freizuhalten.
6.2.15 Kommunikation/Korrespondenz
Die AN-Bauleitung muss zusätzlich per E-Mail für die Dauer der vertraglichen Bauzeit, zuzüglich der
Gewährleistungszeit erreichbar sein. Die Kommunikation erfolgt hierbei ausschließlich in deutscher Sprache.
6.2.19 Verdeckte Bauteile
Später verdeckte Bauteile müssen von der AG Bauüberwachung auf rechtzeitige Anzeige des AN hin gemäß § 4 Nr. 10 VOB/B auf Leistung und Zustand festgestellt werden.
6.2.20 Brennbarkeit von Materialien
Brennbare Materialien sind nicht zulässig. Für den Fall, dass alternative Materialien der Baustoffklasse A1/A2 gemäß DIN 4102 auf dem Markt verfügbar sind, sind diese anzubieten und einzubauen.
6.2.21 Regelung zum Einsatz von zugelassenen Brandschutzschaum
Es existiert keine generelle Erlaubnis Brandschutzschaum bei VOLKSWAGEN einzusetzen. Da Brandschutzschaum (z.B. Fa. Promat, Würth oder Hilti) nur der Baustoffklasse B1 entspricht, wird der Einsatz im Werk wie folgt geregelt:
in fertigungsähnlichen Bereichen wird ein Einsatz nicht genehmigt zugelassen bei Rohrleitungen mit Kondensat-wasserbildenden Medien zugelassen in Bereichen von Tiefkühlräumen (z.B. Wirtschaftsbetriebe), wo die Möglichkeit von Wärmebrücken besteht zugelassen an schwer zugänglichen Stellen (außerhalb der Fertigung), wo andere Maßnahmen nur mit erheblichen zeitlichen und finanziellen Mitteln zu realisieren sind Die letzten beiden Punkte bedürfen der vorherigen Genehmigung des VW-Brandschutzes, sowie der AG-Bauüberwachung.
Technische Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Allgemein Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Allgemein
Nachfolgende ZTV Allgemein gelten für alle Gewerke, soweit diese in den jeweiligen Leistungsbereich eingreifen:
1. Allgemeine Hinweise
Für nachfolgend beschriebene Leistungen gelten die Verarbeitungsvorgaben und Einbauanweisungen der Hersteller für die eingesetzten Baustoffe, -elemente und -produkte, die Publikationen der im jeweiligen Fachbereich allgemein anerkannten Verbände und der sonstigen Herausgeber von Richtlinien, Merkblättern, Empfehlungen etc. in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als vereinbart.
Im Fall von Widersprüchen gilt die weiterreichende bzw. qualitativ höherwertige Anforderung als vereinbart.
Alle für ein Bauteil oder Bauelement erforderlichen Bestandteile sind aus dem System eines Materialherstellers zu beziehen und als durchgängige Produktlinien anzubieten.
Alle Bauteile ähnlicher Art und Lage müssen aufeinander abgestimmte Oberflächen, Farbtöne,
Falzgeometrien, Kantenausbildungen, Beschläge etc. aufweisen, um eine gestalterische Durchgängigkeit zu gewährleisten.
2. Baustelleneinrichtung
2.1 Flächen der Baustelleneinrichtung
Abweichend zu VOB/B § 4 Absatz 4 stellt der AG dem AN nur soweit ausdrücklich benannt und zugesagt
Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung. Vorhandene und verbleibende Bauteile und Anlagen, wie etwa Nachbarbebauungen, sind betriebsfähig zu erhalten. Der AG behält sich vor, die Nutzungsgenehmigung für den AN für die zur Baustelleneinrichtung zur Verfügung gestellten Flächen zu widerrufen, wenn dies aus Gründen des Bauablaufs erforderlich wird.
2.2 Zusätzlicher Flächenbedarf für die Baustelleneinrichtung
Der AN überprüft vor Angebotsabgabe, ob er für die Durchführung der an ihn beauftragten Leistungen zusätzlich zu den vom AG etwaig zur Verfügung gestellten Flächen weitere Baustelleneinrichtungsflächen für Verkehr, Zuwegung, Logistik, Lagerung oder Personalunterkünfte benötigt. Werden private Flächen wie Nachbarland und/oder öffentliche Flächen wie Straßen und Wege zusätzlich als Einrichtungsfläche vom AN benötigt, so trägt der AN sämtliche erforderlichen Beantragungen, Abstimmungen, Gebühren und sonstigen Kosten sowie die anfallenden Nutzungsgebühren.
2.3 Wiederherstellung Baustelleneinrichtungsfläche
Der AN hat nach Beräumung die Baustelleneinrichtungsfläche wieder in den vorgefundenen Zustand zu versetzen, Leitungen und Fundamente des AN sind zu entfernen.
2.4 Anschlüsse für die Baustelleneinrichtung
Der AG stellt dem AN bereits am Baugrundstück vorhandene Anschlüsse zur Verfügung. Sind keine Anschlüsse vorhanden oder reichen deren Kapazitäten für den Baustellenbetrieb des AN nicht aus, so versorgt sich der AN im Rahmen seiner Leistungen eigenständig mit allen erforderlichen Medien, Anschlüssen und Verteilungen.
2.5 Erscheinungsbild
Der AG legt großen Wert auf ein sauberes und geordnetes Erscheinungsbild der Baustelle und der Baustelleneinrichtung. Alle großflächigen oder -formartigen Bestandteile der Baustelleneinrichtung des AN sind in sauberem, ordentlichem, neuwertigem Zustand an der Baustelle aufzubauen. Dies betrifft insbesondere Container, Gerüstplanen und Bauzäune. Auf Verlangen des AG hat der AN optisch
minderwertige Bestandteile der Baustelleneinrichtung zu lackieren. Eventuell auftretende Graffitis sind bis zum Ende einer Arbeitswoche zu entfernen.
2.6 Feuerwehrzufahrten/Fluchtwege
Mit der Feuerwehr sind die Erfordernis und die Lage einer Feuerwehrzufahrts- und erforderlichenfalls Umfahrmöglichkeit für die gesamte Dauer der Bauzeit abzustimmen und vom AN in erforderlichem Umfang über die Dauer der Bauzeit zu gewährleisten. Ebenfalls freizuhalten sind alle Flucht-/Rettungsweg
2.7 Arbeitsgerüste
Arbeitsgerüste für Arbeiten über 2,00-4,00 m über OKF sind vom AN im Rahmen seiner Leistungen mit vorzusehen, soweit solche Arbeitshöhen aus den Ausschreibungsunterlagen erkennbar sind.
2.8 Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
Der AN schützt die übrigen Bauausführenden vor allen aus seinen Tätigkeiten herrührenden Gefahren durch
(Absturz-)Sicherungen, Abschrankungen, Markierungen etc. Die vom AN diesbezüglich auszuführenden
Leistungen verstehen sich einschließlich Aufbau, Vorhaltung, Unterhalt, regelmäßiger Kontrolle und Instandsetzung sowie Rückbau nach Beseitigung der Gefahr bzw. nach Aufforderung durch den AG. Eine verlängerte Vorhaltung bis zu 4 Wochen über den Tätigkeitszeitraum des AN hinaus ist hierbei vorzusehen.
2.9 Bauzwischen- und Montagezustände
Alle für den AN zum Angebotsabgabezeitpunkt erkennbaren Leistungen für Provisorien,
Bauzwischenzustände und Montagezustände, die er zur Erbringung seiner Leistungen benötigt, sind Bestandteil der Leistungen des AN. Hierzu zählen neben Hilfsmitteln und -gerüsten auch Verstärkungen und Dimensionierungen von Bauteilen für Belastungen während des Transports oder der Montage.
Dies umfasst insbesondere Nachweise und Leistungen für Ausschalen, Transport, Heben, Wenden, Lagerung, Zwischenlagerung, Montage, temporäre Auflagerung, Montageabstützung, Verguss, Aufbeton, Erreichen erforderlicher Frühfestigkeiten, Aushärtung, kontrollierten Abbau von Unterstützungen sowie Übergabe in den Endzustand. Elementgewichte, Schwerpunktlagen, Anschlagpunkte, Transportabmessungen und Krananforderungen sind in den Montageunterlagen anzugeben.
6. Muster, Probeflächen
Soweit für die Ausführung erforderlich, hat der Auftragnehmer Muster bzw. Probeflächen der vorgesehenen Materialien und Einbauweisen herzustellen und mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die Probepfähle sind für die Pfahltypen und das angedachte Ausführungsverfahren herzustellen und anschließend durch den Prüfstatiker freigeben zu lassen.
Dies betrifft insbesondere Materialien für Verfüllungen, Tragschichten und sonstige Einbauten (z. B. Schotter im Grundwasserbereich) sowie relevante Einbauverfahren und Verdichtungsweisen.
Die Muster bzw. Probeflächen sind unter baustellennahen Bedingungen herzustellen und dienen dem Nachweis der Eignung hinsichtlich technischer, umweltrelevanter und qualitativer Anforderungen.
Der Einbau darf erst nach Zustimmung des Auftraggebers erfolgen.
Eigenmächtig ausgeführte, nicht abgestimmte Einbauweisen oder Materialien gelten als nicht vertragsgerecht und sind auf Verlangen des Auftraggebers zurückzubauen bzw. auszutauschen.
7. Dokumentation
Der AN erstellt als Fortschreibung der Planung in Bezug auf alle vom AN tatsächlich ausgeführten
Leistungen eine Dokumentation. Der AN übergibt unaufgefordert wöchentlich ab Montagebeginn
Quellennachweise der eingebauten Produkte (Lieferscheine, Produktdatenblätter etc.) an den AG, gegliedert nach Verwendungszweck bzw. -ort, Fabrikat, Hersteller und Chargennummer wegen eventueller Nachbestellungen.
Die Herkunft (z. B. von Steinen, Ziegeln etc.) ist auf Verlangen nachzuweisen.
Der AN übergibt dem AG unaufgefordert vor Inbetriebnahme von Bodenbelägen (z. B. Natursteinbelägen) eine Reinigungsanweisung, aus der im Hinblick auf den Erhalt der Rutschhemmung zulässige
Reinigungsarten und -mittel ersichtlich sind. Die Übergabe der Reinigungsanweisungen lässt sich der AN vom AG quittieren.
Der AN übergibt dem AG im Rahmen der Dokumentation alle erforderlichen Übereinstimmungsnachweise für Bauprodukte und Bauarten.
8. Reinigung
Der im gesamten Baustellenbereich anfallende Schutt und Abfall ist von jedem AN sortenrein zu sammeln und umgehend abzufahren. Alle durch den Baubetrieb verursachten Verschmutzungen im öffentlichen Bereich, auf den Nachbargrundstücken und auf dem Baugelände sind sofort zu beseitigen.
Der AN wird arbeitstäglich seinen Arbeitsbereich in besenreinen Zustand versetzen. Kommt der AN seiner Verpflichtung nicht nach, ist der AG berechtigt, diese Leistung auf Kosten des AN zu veranlassen. Der AN ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Verschmutzungen zu ergreifen.
9. Bauausführung/Leistungsumfang
9.1 Schnittstellen
Der Auftragnehmer hat alle für seine Leistungen relevanten Schnittstellen zu angrenzenden Gewerken eigenverantwortlich zu prüfen und mit diesen abzustimmen.
Dies gilt insbesondere für parallel oder zeitlich überlagernd ausgeführte Leistungen im gleichen Baufeld, wie z. B. Pfahlarbeiten und nachfolgende bzw. begleitende Arbeiten der Folgegewerke.
Der Auftragnehmer hat die hierfür erforderlichen Randbedingungen aus den Planungen der Folge- und Parallelgewerke (z. B. Arbeitsräume, Höhenlagen, Bauzustände) rechtzeitig einzuholen und bei der eigenen Ausführung zu berücksichtigen.
9.4 Aufmaß und Maßabweichungen
Tatsächliche bauliche Abweichungen von in den Planungen angegebenen gleichartigen, wiederkehrenden Maßen berechtigen den AN diesbezüglich nicht zur Geltendmachung von Mehraufwendungen.
Kalkulationsgrundlage ist insofern ein örtliches Aufmaß mit differierenden Maßen für gleichartige Bauteile oder Öffnungen.
9.5 Demontagen/Erneuerung
Soweit Leistungen als Demontage, Rückbau oder Erneuerung bestehender Bauteile und Anlagen beschrieben sind, umfasst die Leistung des Auftragnehmers den fachgerechten Ausbau einschließlich aller hierfür erforderlichen Nebenleistungen.
Hierzu gehören insbesondere die geordnete, soweit möglich selektive und substanzschonende Demontage, die Trennung der Materialien, der Abtransport sowie die ordnungsgemäße Entsorgung.
Bestehende Bauteile, Anlagen oder Medien, die zu erhalten oder weiter zu nutzen sind, sind entsprechend zu schützen und dürfen nicht beschädigt werden.
10. Bautagesbericht
Der AN hat täglich Bautagesberichte zu führen und dem AG wöchentlich abgestimmt zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung, die Abrechnung und die terminlichen Auswirkungen des Auftrages von Bedeutung sein können. Über besondere Vorkommnisse ist der AG zusätzlich täglich zu informieren.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Allgemein
Sicherheits- und Baustelleneinrichtung Technische Vorbemerkungen Sicherheits- und Baustelleneinrichtung
Mitgeltende Normen und Regeln
1. Allgemeines
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
DIN 18920
Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen
ASR
Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
ASR A5.2
Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr Straßenbaustellen
RSA 21
Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)
TRGS 519 & 521
Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten
Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle
2. Angaben zur Ausführung
2.1. Allgemeines
Baustelleneinrichtung auf Grasnarbe oder Humus ist nicht gestattet. Die Kronen- und Wurzelbereiche von Bäumen sind freizuhalten. Das gilt auch für Materiallagerungen.
Beim Abbau der Baustelleneinrichtung ist zu beachten:
- Der Auftraggeber ist über den beabsichtigten Abbau der Baustelleneinrichtung oder von wesentlichen Teilen derselben zu informieren.
- Nicht mehr benötigte Teile der Baustelleneinrichtung sind unverzüglich zu entfernen.
- Nach Abbau der Baustelleneinrichtung sind das dafür benötigte Gelände bzw. die genutzten baulichen Anlagen und Gebäude in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, soweit technisch möglich und falls nichts anderes vereinbart ist.
Werden Flächen benötigt, die außerhalb der abgestimmten Baustelleneinrichtung liegen, ist dies mit dem Objektüberwachung abzustimmen.
3. Sonstige Angaben
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen der angezeigte Bauleiter täglich auf der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Sicherheits- und Baustelleneinrichtung
01 Baustelleneinrichtung
01
Baustelleneinrichtung
01.01 Baustelleneinrichtung AN
01.01
Baustelleneinrichtung AN
01.02 Witterungsschutz Fassade
01.02
Witterungsschutz Fassade
03 Betonarbeiten
03
Betonarbeiten
03.01 Beton- und Stahlbetonarbeiten
03.01
Beton- und Stahlbetonarbeiten
03.03 Schalung
03.03
Schalung
03.07 Aussparungen
03.07
Aussparungen
03.08 Einbauteile
03.08
Einbauteile
04 Mauerwerksarbeiten
04
Mauerwerksarbeiten
04.01 Mauerwerk KS-Wände
04.01
Mauerwerk KS-Wände
06 Stundenlohnarbeiten
06
Stundenlohnarbeiten
06.01 Stundenlohnarbeiten
06.01
Stundenlohnarbeiten