WDVS_Innenputz
Umbau und Erweiterung EFH Porstein
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Deckblatt zur Ausschreibung Deckblatt zur Ausschreibung Leistungsverzeichnis: Vollwärmeschutz- und Innenputzarbeiten Bauvorhaben Erweiterung und Umbau eines Einfamilienhauses mit Anbau, Dach- und Fassadenerneuerung, sowie Neugestaltung der Außenanlagen Projektkurzbezeichnung Erweiterung und Umbau EFH Porstein Adresse Schrammsteinblick 54d 01814 Reinhardtsdorf Bauherr Iris und Thomas Porstein Schrammsteinblick 54d, 01814 Reinhardtsdorf Architekt Linear Planungsgesellschaft mbH Friedrich-Wieck-Str. 18 01326 Dresden Tragwerksplanung Ingenieurbüro Liscovius Straße des 17. Juni 25 01257 Dresden Rückfragen zur Ausschreibung Thomas Porstein M: +49 (172) 777 67 87 E: sb54d@porstein.com Ausschreibungsdetails Vergabenummer: 400 Gewerk: Vollwärmeschutz- und Innenputzarbeiten Geplanter Ausführungsbeginn: Vollwärmeschutz 23.KW Innenputz: 23.KW Geplantes Ausführungsende: 30.KW
Deckblatt zur Ausschreibung
Projektbeschreibung Projektbeschreibung Allgemeine Beschreibung der Arbeiten Im Rahmen der Umbaumaßnahme am Einfamilienhaus Porstein erfolgt eine umfassende energetische Sanierung sowie eine bauliche Erweiterung des bestehenden Gebäudes. Die Arbeiten umfassen den teilweisen Rückbau bestehender Bauteile und die Errichtung eines neuen Anbaus zur funktionalen Erweiterung des Wohnraums. Im Zuge der Sanierung werden die bestehenden Außenwände energetisch ertüchtigt, das Dach komplett erneuert und mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet. Sämtliche Fenster und Türen werden durch energieeffiziente Elemente ersetzt. Die gesamte Heizungs- und Sanitärtechnik wird neu installiert und auf aktuelle technische Standards angepasst. Parallel erfolgt eine vollständige Modernisierung des Innenausbaus. Die Außenanlagen werden überarbeitet und teilweise neu gestaltet. Dabei ist unter anderem die Erweiterung der bestehenden Terrasse sowie der Einbau eines Gartenpools vorgesehen. Grundstück: Das Grundstück ist vollständig erschlossen und umfasst ca. 1.100 m². Es befindet sich im Zentrum des Ortes Reinhardtsdorf mit direkter Anbindung an eine öffentliche Straße. Die Zufahrt ist uneingeschränkt möglich. Im hinteren Teil des Baugrundstücks ist ein Zwischenlager für Muttererde und Baugrubenaushub vorgesehen. Es gibt nur eingeschränkte Lager und -Parkmöglichkeiten auf dem Baugrundstück. Baugrund: Der Baugrund besteht aus sandigem, teilweise lehmigem Boden mit durchmischten Felspartien und gilt als ausreichend tragfähig. Besondere Rahmenbedingungen: Es gibt keine Einschränkungen bei den Arbeitszeiten. Schutzmaßnahmen für den Zaun an der Südseite des Nachbargrundstücks und die Fassade des angrenzenden Nachbargebäudes sind – falls notwendig – im Rahmen der eigenen Leistung zu berücksichtigen. Es gelten die Anforderungen der TA Lärm. Die Baustelle liegt in einem Dorfkern; besondere Anforderungen an die Verkehrsführung bestehen nicht.
Projektbeschreibung
AAB – Allgemeine Angebotsbedingungen AAB – Allgemeine Angebotsbedingungen Besichtigung und örtliche Gegebenheiten Jeder Bieter hat sich vor Abgabe des Angebots eigenverantwortlich über die örtlichen Gegebenheiten, die Zuwegung, Transportwege, Lagermöglichkeiten sowie alle sonstigen Einflussfaktoren im Zusammenhang mit den zu erbringenden Leistungen zu informieren. Mögliche Unklarheiten in den Ausschreibungsunterlagen sowie zu den örtlichen Gegebenheiten sind im Rahmen der Angebotsbearbeitung zu erkennen, schriftlich zu formulieren. Erkennt der AN hierbei Umstände, Leistungen oder Erschwernisse, die im Leistungsverzeichnis oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht enthalten sind, hat er diese in seinem Angebot zu berücksichtigen und den Auftraggeber (AG) schriftlich darauf hinzuweisen. Mögliche daraus resultierende zusätzliche Kosten sind im Angebot ausdrücklich mit aufzuführen. Der AN trägt die Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher rechtlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben in seinem Leistungsbereich. Mit Abgabe des Angebots bestätigt der Bieter, dass alle Randbedingungen erkannt und in den angebotenen Preisen berücksichtigt sind. Leistungsumfang und Nebenleistungen Die Einheitspreise umfassen sämtliche Arbeiten, die für eine mangelfreie und gebrauchsfähige Ausführung erforderlich sind, auch wenn sie nicht ausdrücklich beschrieben sind. Alle in der Leistungsbeschreibung genannten Positionen sind vollständig, fachgerecht und funktionsfähig auszuführen. Nebenleistungen, die zur sachgerechten und vertragsgemäßen Ausführung erforderlich sind, auch wenn sie nicht ausdrücklich aufgeführt sind, gelten als mit der Leistung abgegolten und sind in den Einheitspreisen einzurechnen. In den Einheitspreis sind sämtliche Nebenleistungen sowie die nachfolgend genannten, regelmäßig und üblicherweise anfallenden besonderen Leistungen enthalten. Dazu zählen insbesondere: das Bereitstellen und Anpassen kleinerer Hilfsmittel und Geräte, der Schutz angrenzender Bauteile und Anlagen, das Zuschneiden und Anpassen von Materialien, die Reinigung des Arbeits- und Einbaubereichs, die Entsorgung von Reststoffen und Verpackungsmaterialien, Leistungen für besondere Schutzmaßnahmen gegen Witterungsschäden, zusätzliche Leistungen für die Weiterarbeit bei Regen, Frost und Schnee, Leistungen für besondere Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung gefährdeter baulicher Anlagen auf dem Baugrundstück und benachbarter Grundstücke. Diese Leistungen gelten als mit dem Einheitspreis abgegolten, sofern sie nicht ausdrücklich und gesondert ausgeschrieben oder als zusätzliche Leistung beauftragt werden. Besondere Leistungen, die über diese Regelungen hinausgehen, werden nur dann gesondert vergütet, wenn sie in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich benannt oder nachweislich schriftlich beauftragt sind. Baustelleneinrichtung und Baustellenbetrieb Alle für die Ausführung erforderlichen Einrichtungen wie Lagerflächen, Gerüste, Schutzvorrichtungen, Transportmittel, Container usw. sind vom Bieter eigenständig vorzuhalten. Die Einrichtung erfolgt ausschließlich auf dem Baugrundstück. Sollten zusätzliche Flächen erforderlich sein, sind diese vom Bieter eigenverantwortlich zu beschaffen. Anlieferzeiten haben die beteiligten Gewerke eigenständig untereinander zu koordinieren. Mögliche Behinderungen sind in gegenseitiger Abstimmung zu vermeiden. Bauwasser, Baustrom, Sanitäreinrichtungen Die Kosten für den Verbrauch von Wasser, Strom und Wärmeenergie sind Bestandteil der Preise. Werden diese Medien vom AG zur Verfügung gestellt, so ist eine Verrechnung im Vertrag zu vereinbaren. Sauberkeit und Umweltschutz Die Reinigung der eigenen Arbeitsbereiche ist eigenverantwortlich und arbeitstäglich durchzuführen, spätestens jeweils zum Ende der laufenden Woche (Freitag). Die Entsorgung der Bauabfälle hat getrennt nach den geltenden Vorschriften zu erfolgen. Die Kosten dafür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Wird die Abfallentsorgung zentral durch den AG durchgeführt, ist die Verrechnung dieser Kosten im Vertrag zu vereinbaren. Zwischenlagerkosten werden nicht gesondert vergütet. Ausführung und Koordination Die Koordination der Arbeiten erfolgt eigenständig in Zusammenarbeit mit den anderen beteiligten Gewerken. Sämtliche Abstimmungen sind eigenverantwortlich zu treffen. Die örtliche Bauüberwachung ist über wesentliche Schritte rechtzeitig zu informieren. Emissionen wie Lärm, Staub und Erschütterungen sind auf ein notwendiges Minimum zu beschränken. Abrechnung und Aufmaß Das Aufmaß und die Abrechnung erfolgen nach den allgemein anerkannten Methoden der Bauabrechnung. Nur tatsächlich erbrachte sind abrechnungsfähig und werden nach den Maßen in den Ausführungsplänen abgerechnet. Rechnungen sind kumulativ und prüfbar und positionsweise nach Leistungsverzeichnis einzureichen. Die Aufmaße sind als DA11 für jede Abschlagsrechnung getrennt zu übergeben. Baustellentermine Wöchentlich findet eine Baubesprechung vor Ort statt. Der Bieter hat sicherzustellen, dass eine vertretungsberechtigte Person mit Entscheidungsbefugnis daran teilnimmt. Die Teilnahme sowie damit verbundene Aufwendungen sind in die Einheitspreise einzurechnen. Muster, Proben und Bemusterungen Der AN hat alle für die Beurteilung und Freigabe erforderlichen Muster, Materialproben und Oberflächenbeispiele auf eigene Kosten bereitzustellen. Muster sind rechtzeitig vor Ausführungsbeginn vorzulegen, um dem AG eine Bemusterungsentscheidung zu ermöglichen. Bemusterungen und Musterflächen gelten als verbindliche Grundlage der Ausführung; Abweichungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Freigegebene Muster sind bis zur Abnahme auf der Baustelle vorzuhalten oder zu dokumentieren. Die Kosten für Herstellung, Lieferung, Anpassung, Transport und Entsorgung der Muster sind im Einheitspreis enthalten. Nachweise und Dokumentation Alle im Rahmen der Bauleistung eingesetzten Produkte sind vollständig zu dokumentieren. Hierzu sind für jedes Produkt folgende Nachweise vorzulegen: Lieferscheine zur Bestätigung der tatsächlichen Lieferung, Eignungsnachweise gemäß den geltenden technischen Regelwerken, Herstellerbescheinigungen über die Produktqualität und Anwendungszulassung, Prüfzeugnisse unabhängiger Stellen, sofern gefordert. Die Übergabe dieser Nachweisdokumente erfolgt gesammelt, geordnet und in digitaler, maschinenlesbarer Form (z. B. PDF/A, XLSX oder XML) spätestens mit der Schlussrechnung an die Bauüberwachung. Eine strukturierte Ablage nach Bauteilen bzw. Positionen ist sicherzustellen.
AAB – Allgemeine Angebotsbedingungen
ATB – Allgemeine Technische Bedingungen für die Bauausführung ATB – Allgemeine Technische Bedingungen für die Bauausführung Allgemeine Grundlagen Die Ausführung der Leistungen erfolgt nach den geltenden allgemein verbindlichen Regelwerken, den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie allen zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen gesetzlichen, behördlichen und sicherheitstechnischen Bestimmungen. Der Auftragnehmer (AN) plant, organisiert und führt seine Arbeiten so aus, dass andere Gewerke nicht behindert oder geschädigt werden. Er übernimmt die Koordination mit den angrenzenden und nachfolgenden Gewerken eigenständig und aktiv. Er stimmt Ausführungszeiten, Arbeitsfolgen, Zugänglichkeiten, Materialtransporte und die Nutzung gemeinsamer Einrichtungen selbständig mit den beteiligten Gewerken ab und hält dabei den Gesamtterminplan ein. Schnittstellen, Anschlüsse, Durchdringungen sowie die gemeinsame Nutzung von Arbeitsmitteln oder Baustelleneinrichtungen sind vor Beginn der Arbeiten abzustimmen. Der AN prüft alle für seine Leistungen relevanten Vorleistungen anderer Gewerke rechtzeitig auf Maßhaltigkeit, Lage, Ebenheit, Funktionstüchtigkeit und Anschlussfähigkeit. Auf spezielle Vorleistungen ist der AG so rechtzeitig hinzuweisen, dass diese ohne Beeinflussung des Bauablaufes von ihm erbracht werden können. Beanstandungen oder Abweichungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der AN diese Anzeige, gelten die Vorleistungen als mangelfrei und für seine Leistung geeignet. Alle vorhandenen und fertiggestellten Vorleistungen anderer Gewerke sind umfassend zu schützen und während der eigenen Arbeiten vor Beschädigungen, Verschmutzungen oder Beeinträchtigungen zu bewahren. Kommunikation, Abstimmung und Protokollierung Absprachen erfolgen ausschließlich mit der vom Auftraggeber benannten Bau- oder Projektleitung. Regelmäßige Baubesprechungen sind verpflichtend; eine entscheidungsbefugte Person des AN hat daran teilzunehmen. Der AN führt ein Bautagebuch mit Angaben zu Wetter, Personal, Geräten, Materiallieferungen, Leistungsständen, Störungen und besonderen Ereignissen. Unklare oder widersprüchliche Vorgaben sind unverzüglich schriftlich zu klären. Bedenken gegen die Ausführung sind schriftlich und direkt an die Bauleitung zu richten. Prüf- und Hinweispflichten / Planfreigabe Der AN hat alle Ausschreibungsunterlagen, Pläne und technischen Vorgaben eigenverantwortlich auf Widersprüche, Unstimmigkeiten oder fehlende Angaben zu prüfen. Festgestellte Abweichungen sind unverzüglich der Bauleitung anzuzeigen und rechtzeitig vor Ausführung zu klären, damit der Bauablauf nicht gestört wird. Ausführung und Materialien Die Leistungen sind fachgerecht, vollständig und funktionsfähig auszuführen. Alle verwendeten Materialien müssen für den vorgesehenen Zweck geeignet, qualitativ einwandfrei, neu und zugelassen sein. Der AN stellt sicher, dass alle eingesetzten Produkte und Systeme aufeinander abgestimmt und kompatibel sind. Wenn der Auftragnehmer (AN) von den in der Ausschreibung, in den Leistungsverzeichnissen oder in den Ausführungsunterlagen genannten oder vereinbarten Produkten, Materialien, Systemen oder Fabrikaten abweichen möchte, hat er vor Ausführung die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers (AG) einzuholen. Der AN ist verpflichtet, die Gleichwertigkeit der vorgeschlagenen Produkte nachzuweisen. Der Nachweis muss alle technischen, qualitativen und funktionalen Eigenschaften umfassen, die für die vorgesehene Verwendung maßgeblich sind. Die Gleichwertigkeit gilt nur dann als gegeben, wenn das Ersatzprodukt mindestens denselben technischen Standard, dieselbe Beständigkeit, Verträglichkeit und Gewährleistungsqualität aufweist wie das ausgeschriebene Produkt. Leistungsumfang, Neben- und Besondere Leistungen Der Einheitspreis umfasst sämtliche Arbeiten, die für eine mangelfreie und gebrauchsfähige Ausführung erforderlich sind, auch wenn sie nicht ausdrücklich beschrieben sind. Hierzu gehören insbesondere das Bereitstellen von Hilfsmitteln und Geräten, der Schutz angrenzender Bauteile, Zuschnitt, Anpassung, Reinigung, Entsorgung sowie alle notwendigen Schutz-, Sicherungs- und Abdeckmaßnahmen. Leistungen zum Schutz gegen Witterungseinflüsse, zur Arbeit bei besonderen Witterungsbedingungen und zum Schutz benachbarter Anlagen sind ebenfalls Bestandteil des Einheitspreises. Änderungen und zusätzliche Leistungen Erkennt der Auftragnehmer (AN), dass eine ausgeschriebene Leistung geändert werden muss oder dass eine zusätzliche Leistung erforderlich wird, hat er dies unverzüglich und vor Ausführung der Bauleitung schriftlich anzuzeigen. In dieser Mitteilung sind die technischen Hintergründe, die Notwendigkeit der Änderung oder Zusatzleistung sowie die voraussichtlich entstehenden Mehr- oder Minderkosten darzustellen. Die Anzeige muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Auftraggeber (AG) vor Beginn der Ausführung über die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Maßnahme entscheiden kann. Die Ausführung geänderter oder zusätzlicher Leistungen darf erst nach schriftlicher Zustimmung des AG erfolgen. Ein eigenmächtiger Beginn der Arbeiten ohne Freigabe führt dazu, dass kein Anspruch auf Vergütung oder Fristverlängerung entsteht. Baustelleneinrichtung und Betrieb Vor Beginn der Arbeiten ist die Baustelleneinrichtung mit der Bauleitung abzustimmen. Ein Baustelleneinrichtungsplan ist vorzulegen und bei Bedarf fortzuschreiben. Die Baustelleneinrichtung umfasst alle für die Leistungserbringung erforderlichen Einrichtungen, Lager-, Arbeits-, Verkehrs- und Sicherheitsflächen sowie Anschlüsse für Strom, Wasser und Entsorgung. Anpassungen oder Umstellungen der Baustelleneinrichtung, die infolge des Arbeitsfortschritts, von Koordinationsanforderungen oder zur Herstellung von Baufreiheit für andere Gewerke notwendig werden, gelten als vertraglich geschuldet und werden nicht gesondert vergütet. Die Nutzung öffentlicher Flächen, Straßen oder Gehwege bedarf der behördlichen Genehmigung. Für die Einholung dieser Genehmigungen ist ausschließlich der Auftragnehmer (AN) verantwortlich. Er hat die erforderlichen Anträge eigenständig und rechtzeitig bei den zuständigen Behörden zu stellen. Eine Mitwirkungspflicht oder Unterstützungspflicht des Auftraggebers (AG) besteht nicht. Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Genehmigungseinholung sind im Angebot des AN enthalten. Die Nutzung angrenzender Grundstücke und Gebäude darf durch die Bauarbeiten nicht beeinträchtigt oder eingeschränkt werden. Sichtbare Mängel oder Beschädigungen an bestehenden Bauwerken, Einfriedungen, Wegen, Verkehrsflächen oder technischen Anlagen sind vor Beginn der Arbeiten unverzüglich der Bauleitung zu melden und mit dieser gemeinsam zu dokumentieren. Baustelle, Verkehrswege und Arbeitsbereiche sind sicher und sauber zu halten. Nach Arbeitsende ist der jeweils erreichte Arbeitsstand so zu sichern, dass das Eindringen von Wasser, Schnee oder Schmutz verhindert wird. Die Baustelle ist beim Verlassen ordnungsgemäß zu verschließen und gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Der AN bleibt für die Sicherung verantwortlich, unabhängig davon, ob er als letzter das Baufeld verlassen hat. Ein Berufung darauf, dass andere Gewerke nachfolgend auf der Baustelle tätig waren, entbindet den AN nicht von seiner Sicherungspflicht. Schutz-, Sicherheits- und Umweltmaßnahmen Der Auftragnehmer (AN) ist für die Sicherheit seiner Arbeitsbereiche verantwortlich und hat alle erforderlichen Maßnahmen zum Arbeitsschutz, zur Gefahrenabwehr und zum Schutz der Umwelt zu treffen. Er ist verpflichtet, seine Arbeiten so zu organisieren, dass Personen, Sachwerte und Nachbargrundstücke nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden. Die Baustelle ist während der gesamten Bauzeit in einem sauberen, verkehrssicheren und geordneten Zustand zu halten. Abfälle, Verpackungsmaterialien und Reststoffe sind sortenrein zu trennen, ordnungsgemäß zu entsorgen oder – soweit möglich – einem Recycling zuzuführen. Die Ablagerung von Abfällen oder Bauresten auf dem Baugrundstück ist nicht zulässig. Vor Teil- und Schlussabnahmen ist eine gründliche Reinigung der Arbeitsbereiche, Verkehrsflächen und Bauteile durchzuführen. Die Reinigung umfasst auch die Entfernung von Reststoffen, Verpackungen, Schutzfolien und Verschmutzungen. Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung (z. B. Wiegescheine, Deponiebelege, Recyclingnachweise) sind auf Verlangen vorzulegen und mit der Schlussrechnung prüfbar einzureichen. Der AN ist dafür verantwortlich, dass alle Mitarbeiter und Nachunternehmer über diese Schutz-, Sauberkeits- und Umweltpflichten informiert und entsprechend eingewiesen sind. Dokumentation und Nachweise Der AN hat alle für die Qualitätssicherung erforderlichen Nachweise, Prüf- und Kontrollunterlagen auf Verlangen vorzulegen. Die Dokumentation ist vollständig und nachvollziehbar zu führen. Revisionsunterlagen sind in Papier- oder digitaler Form nach Gewerk oder Anlagenteil gegliedert zu übergeben.
ATB – Allgemeine Technische Bedingungen für die Bauausführung
BTV – Besondere Technische Vorgaben Vollwärmeschutzarbeiten (WDVS) BTV – Besondere Technische Vorgaben Vollwärmeschutzarbeiten (WDVS) Geltungsbereich Diese Besonderen Technischen Vorgaben gelten ergänzend zu AAB und ATB für alle Leistungen des Gewerks Vollwärmeschutz. Sie regeln ausschließlich Sachverhalte, die über die Regelungen der AAB, ATB und der VOB/C ATV DIN 18345 hinausgehen oder diese projektspezifisch konkretisieren. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassungen von ATV DIN 18345, ATV DIN 18350, DIN 55699 sowie die Systemzulassung und Verarbeitungsrichtlinien des eingesetzten Herstellers. Ausführungsgrundsätze Es ist ausschließlich ein vom Hersteller als Gesamtsystem zugelassenes Wärmedämm-Verbundsystem einzusetzen. Die Systemzulassung (abZ oder ETA) ist vor Ausführungsbeginn der Bauüberwachung vorzulegen. Die Verarbeitung ist nicht zulässig bei Lufttemperaturen und Bauteiltemperaturen unter +5 °C oder über +30 °C, bei relativer Luftfeuchte über 80 %, bei starker direkter Sonneneinstrahlung auf die Arbeitsfläche sowie bei Regen, Frost, Schnee oder starkem Wind. Frisch aufgebrachte Schichten sind bis zur ausreichenden Erhärtung vor Regen, Frost und direkter Sonneneinstrahlung zu schützen. Bei Temperaturen zwischen +5 °C und +8 °C sowie bei feuchter Witterung sind frühregenfeste Armierungsmassen zu verwenden; dies ist in der entsprechenden Eventualposition gesondert geregelt. Dämmplatten und Armierungsschicht sind an allen in der Fassade befindlichen oder diese durchdringenden Einbauteilen – insbesondere Stahlkonstruktionen, Konsolen, Befestigungswinkel, Leitungsdurchführungen und sonstige Einbauteile – passgenau zuzuschneiden und hohlraumfrei anzuarbeiten. Verbleibende Fugen und Hohlräume in der Dämmebene an Einbauteilen sind mit geeignetem Dämmmaterial vollständig und hohlraumfrei zu verschließen; das Verfüllen mit Klebe- oder Armierungsmasse ist nicht zulässig. Fehlstellen oder Unterbrechungen der Dämmebene sind unzulässig. Starre Schichten des WDVS-Systems – insbesondere Armierungsschicht und Oberputz – dürfen nicht starr an Einbauteile wie Fenster, Türen, Zargen, Konsolen oder sonstige in der Fassade befindliche Bauteile anschließen. An allen Übergängen ist ein elastischer, dauerelastischer und schlagregendichter Anschluss herzustellen, der Relativbewegungen aus thermischer Dehnung, Schwingungen und Setzungen dauerhaft aufnehmen kann. Geeignete Mittel sind vorimprägnierte expandierende Fugendichtbänder, dauerelastische Dichtstoffe oder systemkonforme Anputzleisten mit integriertem Dichtband gemäß DIN 18542. Soweit diese Anschlüsse nicht in gesonderten Positionen ausgeschrieben sind, sind sie in der Grundposition der jeweiligen Leistung einzurechnen und gelten als mit dem Einheitspreis abgegolten. Mit der Ausführung der Hauptflächen darf erst nach schriftlicher Freigabe der Musterflächen durch die Bauüberwachung begonnen werden. Freigegebene Musterflächen sind bis zur Abnahme zu erhalten oder fotografisch zu dokumentieren und der Bauüberwachung zugänglich zu machen. Der Verschluss der Gerüstankerlöcher erfolgt abschnittsweise unmittelbar beim Rückbau des Gerüstes durch das WDVS-Gewerk. Die Koordination des abschnittsweisen Gerüstrückbaus mit dem Gerüstbauer ist Bestandteil der Leistung des WDVS-AN. Nach abschnittsweisem und abschließendem Rückbau des Arbeitsgerüstes hat der AN die gesamte Geländeoberfläche umlaufend um das Gebäude vollständig und sauber von Putzresten, Dämmstoffresten, Dübeln, Profileteilen und sonstigen Materialrückständen zu beräumen. Die Beräumung hat unmittelbar nach dem jeweiligen Gerüstrückbauabschnitt zu erfolgen. Bei der Abnahme dürfen keine Putz- oder Dämmreste auf der Geländeoberfläche vorhanden sein; ein sauberes und beräumtes Geländeniveau ist Voraussetzung für die Abnahme der WDVS-Arbeiten. Verlegung der Dämmplatten An Gebäudeecken sind die Dämmplatten im Wechselverband zu verlegen, sodass keine durchgehende Vertikalfuge an der Ecke entsteht. An Öffnungsecken (Fenster, Türen) sind die Plattenstöße versetzt zur Öffnungskante anzuordnen; ein Plattenstoß auf der Verlängerung der Öffnungskante ist unzulässig. Hohlräume zwischen benachbarten Platten über 2 mm Breite sind mit geeignetem Dämmmaterial zu schließen; das Verfüllen mit Klebe- oder Armierungsmasse ist nicht zulässig. Die Verklebung erfolgt vollflächig; das Wulst-Punkt-Verfahren ist nicht zulässig, sofern in den Positionen nicht ausdrücklich anders beschrieben. Armierungsschicht Das Glasfasergewebe ist vollflächig und mittig in die frische Armierungsmasse einzubetten; es darf weder auf der Oberfläche aufliegen noch sichtbar sein. An Öffnungsecken sind zusätzliche diagonale Eckbewehrungsstreifen mit ausreichender Überlappung einzulegen. An Außenecken sind Kantenschutzprofile mit Gewebewinkel einzuarbeiten, bevor die vollflächige Armierung aufgebracht wird. Risse in der Armierungsschicht sind vor dem Aufbringen des Oberputzes vollständig zu sanieren. Oberputz und Beschichtungen Der Oberputz darf erst nach vollständiger Trocknung und Erhärtung der Armierungsschicht aufgebracht werden; die Mindestwartezeit richtet sich nach den Herstellervorgaben. Flecken und Ansätze im Oberputz gelten als wesentlicher Mangel. Risse im Oberputz mit einer Breite über 0,2 mm gelten als wesentlicher Mangel. Partielle Ausbesserungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Bauüberwachung zulässig; bei nicht akzeptierbarem Erscheinungsbild ist die betroffene Fassadenfläche vollflächig neu zu beschichten. Bei Oberputzen, Farbbeschichtungen und Anstrichsystemen ist sicherzustellen, dass je zusammenhängender Fassadenfläche ausschließlich Material aus derselben Produktionscharge eingesetzt wird. Chargenunterschiede innerhalb einer Fläche sind unzulässig. Vor Beginn der Ausführung ist zu prüfen, ob ausreichend Material der gleichen Charge für die gesamte Fläche verfügbar ist; fehlende Mengen sind vor Ausführungsbeginn nachzubestellen.
BTV – Besondere Technische Vorgaben Vollwärmeschutzarbeiten (WDVS)
BTV – Besondere Technische Vorgaben Innenputzarbeiten BTV – Besondere Technische Vorgaben Innenputzarbeiten Geltungsbereich Diese Besonderen Technischen Vorgaben gelten ergänzend zu AAB und ATB für alle Leistungen des Gewerks Innenputz. Sie regeln ausschließlich Sachverhalte, die über die Regelungen der AAB, ATB und der VOB/C ATV DIN 18350 hinausgehen oder diese projektspezifisch konkretisieren. Die Leistungen umfassen Innenputzarbeiten auf neu erstellten Flächen (Neubaumauerwerk, z. B. Ziegelmauerwerk, Porenbeton, Kalksandstein) sowie Innenputzarbeiten auf Bestandsflächen einschließlich der Anarbeitung an vorhandene Bestandsputzflächen. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassungen von ATV DIN 18350 sowie die Verarbeitungsrichtlinien der eingesetzten Putzsysteme. Ausführungsgrundsätze Vor Beginn der Putzarbeiten hat der AN alle Flächen auf ihre Eignung als Putzgrund zu prüfen. Die Prüfung umfasst Tragfähigkeit, Haftfestigkeit, Ebenheit, Saugfähigkeit und Feuchtegehalt des Untergrundes. Festgestellte Mängel sind der Bauüberwachung schriftlich anzuzeigen, bevor mit der Ausführung begonnen wird. An Bestandsflächen sind lose, hohlliegende oder nicht tragfähige Putzpartien vollständig abzustoßen und zu entfernen. Die so freigelegten Flächen sind als Neubauputzflächen herzustellen und in der Grundposition der jeweiligen Putzleistung einzukalkulieren; eine gesonderte Vergütung hierfür entfällt, sofern nicht ausdrücklich als eigene Position ausgeschrieben. Bei Bestandsflächen sind nachträglich vom Elektriker hergestellte Schlitze im vorhandenen Putz durch den Putz-AN zu schließen und bündig mit der angrenzenden Putzfläche herzustellen. Diese Leistung ist in der Grundposition der Bestandsputzarbeiten einzukalkulieren, sofern nicht gesondert ausgeschrieben. Neubauputzflächen Auf neuen Mauerwerks- und Betonflächen (Porenbeton, Kalksandstein, Stahlbeton) ist der Untergrund vor dem Putzauftrag auf ausreichende Tragfähigkeit und gleichmäßige Saugfähigkeit zu prüfen. Stark saugende Untergründe sind mit geeignetem Haftgrund oder Vornetzen vorzubehandeln; stark glatte Untergründe (z. B. Stahlbeton, Gipskarton) sind mit Haftbrücke zu versehen. Die Wahl des Vorbehandlungsmittels richtet sich nach dem Putzträger und dem eingesetzten Putzsystem. An Übergängen zwischen verschiedenen Untergrundmaterialien (z. B. Mauerwerk zu Stahlbetonstütze oder -decke) sind Gewebestreifen mit einer Breite von mindestens 20 cm, jeweils 10 cm auf beiden Seiten des Übergangs, vollflächig in den Unterputz einzubetten, um Rissbildung an diesen Übergängen zu vermeiden. Diese Leistung ist in der Grundposition der Putzarbeiten einzukalkulieren. Bestandsputzflächen Auf Bestandsflächen ist der vorhandene Putz vollflächig auf Hohllagen, Risse und Tragfähigkeit zu prüfen; geeignetes Prüfmittel ist das Abklopfen. Hohlliegende, lose oder gerissene Bereiche sind vollständig abzustoßen. Der Umfang der abzustossenden Flächen ist vor Beginn der Arbeiten gemeinsam mit der Bauüberwachung festzustellen und zu dokumentieren. Die Anarbeitung des neuen Putzes an vorhandene Bestandsputzflächen hat bündig und in einem sauberen Übergang zu erfolgen. Übergänge zwischen Alt- und Neuputz sind mit Gewebestreifen zu sichern. Ein sichtbarer Absatz oder Versatz an der Übergangsstelle gilt als Mangel. Putzdicken und Ebenheit Die Putzdicken richten sich nach dem eingesetzten Putzsystem und den Herstellervorgaben. Mindestdicken nach DIN 18550 sind einzuhalten. Die fertige Putzoberfläche muss die Ebenheitstoleranzen nach DIN 18202 einhalten. Mehrlagige Putzsysteme sind schichtweise aufzutragen; jede Lage muss ausreichend erhärtet und trocken sein, bevor die nächste Lage aufgebracht wird. Mindestwartezeiten richten sich nach den Herstellervorgaben und den Witterungs- bzw. Raumklimadbedingungen. Übergänge und Anschlüsse An Fenstern ist der Putz mit systemkonformen Anputzleisten mit integriertem Dichtband abzuschließen; die Anputzleiste ist bündig mit der fertigen Putzoberfläche einzubauen. An sonstige angrenzende Bauteile wie Trennwände, Stützen und Decken ist der Putz mittels Kellenschnitt sauber abzuschließen. Am Boden ist der Putz bis auf ca. 1 cm über der Rohboden- bzw. Estrichoberfläche herunterzuführen; der verbleibende Spalt wird durch das nachfolgende Gewerk geschlossen. Wandanschlüsse an Treppenpodeste und -läufe sind ohne unmittelbare starre Verbindung herzustellen; ein Trennschnitt/ -abstand von mindestens 5mm ist vorzusehen. Bei Anarbeitung an vorhandene Bestandsputzflächen ist vor Ausführungsbeginn zu prüfen, ob der neu aufzubringende Putz gemeinsam mit dem angrenzenden Bestandsputz die Ebenheitstoleranzen nach DIN 18202 einhält. Ist dies nicht der Fall, ist der Übergang durch geeignete Maßnahmen auszugleichen. Hierzu kann auch ein teilweiser Rückbau des Bestandsputzes erforderlich sein, um die Rohbautoleranzen nach DIN 18202 als Ausgangsbasis für den neuen Putz einzuhalten. Der Umfang notwendiger Rückbaumaßnahmen ist vor Beginn der Arbeiten gemeinsam mit der Bauüberwachung festzustellen und zu dokumentieren. Soweit diese Anschlüsse nicht in gesonderten Positionen ausgeschrieben sind, sind sie in der Grundposition der jeweiligen Putzleistung einzurechnen und gelten als mit dem Einheitspreis abgegolten.
BTV – Besondere Technische Vorgaben Innenputzarbeiten
01 Vollwärmeschutzarbeiten
01
Vollwärmeschutzarbeiten
01.01 Vorbereitende Leistungen
01.01
Vorbereitende Leistungen
01.02 Dämmung
01.02
Dämmung
01.03 Armierungsschicht und Leibung
01.03
Armierungsschicht und Leibung
01.04 Profile und Anschlüsse
01.04
Profile und Anschlüsse
01.05 Oberputz und Anstriche
01.05
Oberputz und Anstriche
01.06 Sonderleistungen
01.06
Sonderleistungen
02 Innenputzarbeiten
02
Innenputzarbeiten
02.01 Vorbereitende Leistungen
02.01
Vorbereitende Leistungen
02.02 Innenputz
02.02
Innenputz
03 Arbeiten zum Nachweis
03
Arbeiten zum Nachweis
03.01 Stundenlohnarbeiten
03.01
Stundenlohnarbeiten