Estricharbeiten
Umbau und Erweiterung EFH Porstein
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Deckblatt zur Ausschreibung Deckblatt zur Ausschreibung Leistungsverzeichnis: Vollwärmeschutz- und Innenputzarbeiten Bauvorhaben Erweiterung und Umbau eines Einfamilienhauses mit Anbau, Dach- und Fassadenerneuerung, sowie Neugestaltung der Außenanlagen Projektkurzbezeichnung Erweiterung und Umbau EFH Porstein Adresse Schrammsteinblick 54d 01814 Reinhardtsdorf Bauherr Iris und Thomas Porstein Schrammsteinblick 54d, 01814 Reinhardtsdorf Architekt Linear Planungsgesellschaft mbH Friedrich-Wieck-Str. 18 01326 Dresden Tragwerksplanung Ingenieurbüro Liscovius Straße des 17. Juni 25 01257 Dresden Rückfragen zur Ausschreibung Thomas Porstein M: +49 (172) 777 67 87 E: sb54d@porstein.com Ausschreibungsdetails Vergabenummer: 540 Gewerk: Estricharbeiten Geplanter Ausführungsbeginn: Zementestrich Kellergeschoss: 28.KW Anhydridestrich EG/ OG: 30.KW
Deckblatt zur Ausschreibung
Projektbeschreibung Projektbeschreibung Allgemeine Beschreibung der Arbeiten Im Rahmen der Umbaumaßnahme am Einfamilienhaus Porstein erfolgt eine umfassende energetische Sanierung sowie eine bauliche Erweiterung des bestehenden Gebäudes. Die Arbeiten umfassen den teilweisen Rückbau bestehender Bauteile und die Errichtung eines neuen Anbaus zur funktionalen Erweiterung des Wohnraums. Im Zuge der Sanierung werden die bestehenden Außenwände energetisch ertüchtigt, das Dach komplett erneuert und mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet. Sämtliche Fenster und Türen werden durch energieeffiziente Elemente ersetzt. Die gesamte Heizungs- und Sanitärtechnik wird neu installiert und auf aktuelle technische Standards angepasst. Parallel erfolgt eine vollständige Modernisierung des Innenausbaus. Die Außenanlagen werden überarbeitet und teilweise neu gestaltet. Dabei ist unter anderem die Erweiterung der bestehenden Terrasse sowie der Einbau eines Gartenpools vorgesehen. Grundstück: Das Grundstück ist vollständig erschlossen und umfasst ca. 1.100 m². Es befindet sich im Zentrum des Ortes Reinhardtsdorf mit direkter Anbindung an eine öffentliche Straße. Die Zufahrt ist uneingeschränkt möglich. Im hinteren Teil des Baugrundstücks ist ein Zwischenlager für Muttererde und Baugrubenaushub vorgesehen. Es gibt nur eingeschränkte Lager und -Parkmöglichkeiten auf dem Baugrundstück. Baugrund: Der Baugrund besteht aus sandigem, teilweise lehmigem Boden mit durchmischten Felspartien und gilt als ausreichend tragfähig. Besondere Rahmenbedingungen: Es gibt keine Einschränkungen bei den Arbeitszeiten. Schutzmaßnahmen für den Zaun an der Südseite des Nachbargrundstücks und die Fassade des angrenzenden Nachbargebäudes sind – falls notwendig – im Rahmen der eigenen Leistung zu berücksichtigen. Es gelten die Anforderungen der TA Lärm. Die Baustelle liegt in einem Dorfkern; besondere Anforderungen an die Verkehrsführung bestehen nicht.
Projektbeschreibung
AAB – Allgemeine Angebotsbedingungen AAB – Allgemeine Angebotsbedingungen Besichtigung und örtliche Gegebenheiten Jeder Bieter hat sich vor Abgabe des Angebots eigenverantwortlich über die örtlichen Gegebenheiten, die Zuwegung, Transportwege, Lagermöglichkeiten sowie alle sonstigen Einflussfaktoren im Zusammenhang mit den zu erbringenden Leistungen zu informieren. Mögliche Unklarheiten in den Ausschreibungsunterlagen sowie zu den örtlichen Gegebenheiten sind im Rahmen der Angebotsbearbeitung zu erkennen, schriftlich zu formulieren. Erkennt der AN hierbei Umstände, Leistungen oder Erschwernisse, die im Leistungsverzeichnis oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht enthalten sind, hat er diese in seinem Angebot zu berücksichtigen und den Auftraggeber (AG) schriftlich darauf hinzuweisen. Mögliche daraus resultierende zusätzliche Kosten sind im Angebot ausdrücklich mit aufzuführen. Der AN trägt die Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher rechtlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben in seinem Leistungsbereich. Mit Abgabe des Angebots bestätigt der Bieter, dass alle Randbedingungen erkannt und in den angebotenen Preisen berücksichtigt sind. Leistungsumfang und Nebenleistungen Die Einheitspreise umfassen sämtliche Arbeiten, die für eine mangelfreie und gebrauchsfähige Ausführung erforderlich sind, auch wenn sie nicht ausdrücklich beschrieben sind. Alle in der Leistungsbeschreibung genannten Positionen sind vollständig, fachgerecht und funktionsfähig auszuführen. Nebenleistungen, die zur sachgerechten und vertragsgemäßen Ausführung erforderlich sind, auch wenn sie nicht ausdrücklich aufgeführt sind, gelten als mit der Leistung abgegolten und sind in den Einheitspreisen einzurechnen. In den Einheitspreis sind sämtliche Nebenleistungen sowie die nachfolgend genannten, regelmäßig und üblicherweise anfallenden besonderen Leistungen enthalten. Dazu zählen insbesondere: das Bereitstellen und Anpassen kleinerer Hilfsmittel und Geräte, der Schutz angrenzender Bauteile und Anlagen, das Zuschneiden und Anpassen von Materialien, die Reinigung des Arbeits- und Einbaubereichs, die Entsorgung von Reststoffen und Verpackungsmaterialien, Leistungen für besondere Schutzmaßnahmen gegen Witterungsschäden, zusätzliche Leistungen für die Weiterarbeit bei Regen, Frost und Schnee, Leistungen für besondere Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung gefährdeter baulicher Anlagen auf dem Baugrundstück und benachbarter Grundstücke. Diese Leistungen gelten als mit dem Einheitspreis abgegolten, sofern sie nicht ausdrücklich und gesondert ausgeschrieben oder als zusätzliche Leistung beauftragt werden. Besondere Leistungen, die über diese Regelungen hinausgehen, werden nur dann gesondert vergütet, wenn sie in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich benannt oder nachweislich schriftlich beauftragt sind. Baustelleneinrichtung und Baustellenbetrieb Alle für die Ausführung erforderlichen Einrichtungen wie Lagerflächen, Gerüste, Schutzvorrichtungen, Transportmittel, Container usw. sind vom Bieter eigenständig vorzuhalten. Die Einrichtung erfolgt ausschließlich auf dem Baugrundstück. Sollten zusätzliche Flächen erforderlich sein, sind diese vom Bieter eigenverantwortlich zu beschaffen. Anlieferzeiten haben die beteiligten Gewerke eigenständig untereinander zu koordinieren. Mögliche Behinderungen sind in gegenseitiger Abstimmung zu vermeiden. Bauwasser, Baustrom, Sanitäreinrichtungen Die Kosten für den Verbrauch von Wasser, Strom und Wärmeenergie sind Bestandteil der Preise. Werden diese Medien vom AG zur Verfügung gestellt, so ist eine Verrechnung im Vertrag zu vereinbaren. Sauberkeit und Umweltschutz Die Reinigung der eigenen Arbeitsbereiche ist eigenverantwortlich und arbeitstäglich durchzuführen, spätestens jeweils zum Ende der laufenden Woche (Freitag). Die Entsorgung der Bauabfälle hat getrennt nach den geltenden Vorschriften zu erfolgen. Die Kosten dafür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Wird die Abfallentsorgung zentral durch den AG durchgeführt, ist die Verrechnung dieser Kosten im Vertrag zu vereinbaren. Zwischenlagerkosten werden nicht gesondert vergütet. Ausführung und Koordination Die Koordination der Arbeiten erfolgt eigenständig in Zusammenarbeit mit den anderen beteiligten Gewerken. Sämtliche Abstimmungen sind eigenverantwortlich zu treffen. Die örtliche Bauüberwachung ist über wesentliche Schritte rechtzeitig zu informieren. Emissionen wie Lärm, Staub und Erschütterungen sind auf ein notwendiges Minimum zu beschränken. Abrechnung und Aufmaß Das Aufmaß und die Abrechnung erfolgen nach den allgemein anerkannten Methoden der Bauabrechnung. Nur tatsächlich erbrachte sind abrechnungsfähig und werden nach den Maßen in den Ausführungsplänen abgerechnet. Rechnungen sind kumulativ und prüfbar und positionsweise nach Leistungsverzeichnis einzureichen. Die Aufmaße sind als DA11 für jede Abschlagsrechnung getrennt zu übergeben. Baustellentermine Wöchentlich findet eine Baubesprechung vor Ort statt. Der Bieter hat sicherzustellen, dass eine vertretungsberechtigte Person mit Entscheidungsbefugnis daran teilnimmt. Die Teilnahme sowie damit verbundene Aufwendungen sind in die Einheitspreise einzurechnen. Muster, Proben und Bemusterungen Der AN hat alle für die Beurteilung und Freigabe erforderlichen Muster, Materialproben und Oberflächenbeispiele auf eigene Kosten bereitzustellen. Muster sind rechtzeitig vor Ausführungsbeginn vorzulegen, um dem AG eine Bemusterungsentscheidung zu ermöglichen. Bemusterungen und Musterflächen gelten als verbindliche Grundlage der Ausführung; Abweichungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Freigegebene Muster sind bis zur Abnahme auf der Baustelle vorzuhalten oder zu dokumentieren. Die Kosten für Herstellung, Lieferung, Anpassung, Transport und Entsorgung der Muster sind im Einheitspreis enthalten. Nachweise und Dokumentation Alle im Rahmen der Bauleistung eingesetzten Produkte sind vollständig zu dokumentieren. Hierzu sind für jedes Produkt folgende Nachweise vorzulegen: Lieferscheine zur Bestätigung der tatsächlichen Lieferung, Eignungsnachweise gemäß den geltenden technischen Regelwerken, Herstellerbescheinigungen über die Produktqualität und Anwendungszulassung, Prüfzeugnisse unabhängiger Stellen, sofern gefordert. Die Übergabe dieser Nachweisdokumente erfolgt gesammelt, geordnet und in digitaler, maschinenlesbarer Form (z. B. PDF/A, XLSX oder XML) spätestens mit der Schlussrechnung an die Bauüberwachung. Eine strukturierte Ablage nach Bauteilen bzw. Positionen ist sicherzustellen.
AAB – Allgemeine Angebotsbedingungen
ATB – Allgemeine Technische Bedingungen für die Bauausführung ATB – Allgemeine Technische Bedingungen für die Bauausführung Allgemeine Grundlagen Die Ausführung der Leistungen erfolgt nach den geltenden allgemein verbindlichen Regelwerken, den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie allen zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen gesetzlichen, behördlichen und sicherheitstechnischen Bestimmungen. Der Auftragnehmer (AN) plant, organisiert und führt seine Arbeiten so aus, dass andere Gewerke nicht behindert oder geschädigt werden. Er übernimmt die Koordination mit den angrenzenden und nachfolgenden Gewerken eigenständig und aktiv. Er stimmt Ausführungszeiten, Arbeitsfolgen, Zugänglichkeiten, Materialtransporte und die Nutzung gemeinsamer Einrichtungen selbständig mit den beteiligten Gewerken ab und hält dabei den Gesamtterminplan ein. Schnittstellen, Anschlüsse, Durchdringungen sowie die gemeinsame Nutzung von Arbeitsmitteln oder Baustelleneinrichtungen sind vor Beginn der Arbeiten abzustimmen. Der AN prüft alle für seine Leistungen relevanten Vorleistungen anderer Gewerke rechtzeitig auf Maßhaltigkeit, Lage, Ebenheit, Funktionstüchtigkeit und Anschlussfähigkeit. Auf spezielle Vorleistungen ist der AG so rechtzeitig hinzuweisen, dass diese ohne Beeinflussung des Bauablaufes von ihm erbracht werden können. Beanstandungen oder Abweichungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der AN diese Anzeige, gelten die Vorleistungen als mangelfrei und für seine Leistung geeignet. Alle vorhandenen und fertiggestellten Vorleistungen anderer Gewerke sind umfassend zu schützen und während der eigenen Arbeiten vor Beschädigungen, Verschmutzungen oder Beeinträchtigungen zu bewahren. Kommunikation, Abstimmung und Protokollierung Absprachen erfolgen ausschließlich mit der vom Auftraggeber benannten Bau- oder Projektleitung. Regelmäßige Baubesprechungen sind verpflichtend; eine entscheidungsbefugte Person des AN hat daran teilzunehmen. Der AN führt ein Bautagebuch mit Angaben zu Wetter, Personal, Geräten, Materiallieferungen, Leistungsständen, Störungen und besonderen Ereignissen. Unklare oder widersprüchliche Vorgaben sind unverzüglich schriftlich zu klären. Bedenken gegen die Ausführung sind schriftlich und direkt an die Bauleitung zu richten. Prüf- und Hinweispflichten / Planfreigabe Der AN hat alle Ausschreibungsunterlagen, Pläne und technischen Vorgaben eigenverantwortlich auf Widersprüche, Unstimmigkeiten oder fehlende Angaben zu prüfen. Festgestellte Abweichungen sind unverzüglich der Bauleitung anzuzeigen und rechtzeitig vor Ausführung zu klären, damit der Bauablauf nicht gestört wird. Ausführung und Materialien Die Leistungen sind fachgerecht, vollständig und funktionsfähig auszuführen. Alle verwendeten Materialien müssen für den vorgesehenen Zweck geeignet, qualitativ einwandfrei, neu und zugelassen sein. Der AN stellt sicher, dass alle eingesetzten Produkte und Systeme aufeinander abgestimmt und kompatibel sind. Wenn der Auftragnehmer (AN) von den in der Ausschreibung, in den Leistungsverzeichnissen oder in den Ausführungsunterlagen genannten oder vereinbarten Produkten, Materialien, Systemen oder Fabrikaten abweichen möchte, hat er vor Ausführung die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers (AG) einzuholen. Der AN ist verpflichtet, die Gleichwertigkeit der vorgeschlagenen Produkte nachzuweisen. Der Nachweis muss alle technischen, qualitativen und funktionalen Eigenschaften umfassen, die für die vorgesehene Verwendung maßgeblich sind. Die Gleichwertigkeit gilt nur dann als gegeben, wenn das Ersatzprodukt mindestens denselben technischen Standard, dieselbe Beständigkeit, Verträglichkeit und Gewährleistungsqualität aufweist wie das ausgeschriebene Produkt. Leistungsumfang, Neben- und Besondere Leistungen Der Einheitspreis umfasst sämtliche Arbeiten, die für eine mangelfreie und gebrauchsfähige Ausführung erforderlich sind, auch wenn sie nicht ausdrücklich beschrieben sind. Hierzu gehören insbesondere das Bereitstellen von Hilfsmitteln und Geräten, der Schutz angrenzender Bauteile, Zuschnitt, Anpassung, Reinigung, Entsorgung sowie alle notwendigen Schutz-, Sicherungs- und Abdeckmaßnahmen. Leistungen zum Schutz gegen Witterungseinflüsse, zur Arbeit bei besonderen Witterungsbedingungen und zum Schutz benachbarter Anlagen sind ebenfalls Bestandteil des Einheitspreises. Änderungen und zusätzliche Leistungen Erkennt der Auftragnehmer (AN), dass eine ausgeschriebene Leistung geändert werden muss oder dass eine zusätzliche Leistung erforderlich wird, hat er dies unverzüglich und vor Ausführung der Bauleitung schriftlich anzuzeigen. In dieser Mitteilung sind die technischen Hintergründe, die Notwendigkeit der Änderung oder Zusatzleistung sowie die voraussichtlich entstehenden Mehr- oder Minderkosten darzustellen. Die Anzeige muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Auftraggeber (AG) vor Beginn der Ausführung über die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Maßnahme entscheiden kann. Die Ausführung geänderter oder zusätzlicher Leistungen darf erst nach schriftlicher Zustimmung des AG erfolgen. Ein eigenmächtiger Beginn der Arbeiten ohne Freigabe führt dazu, dass kein Anspruch auf Vergütung oder Fristverlängerung entsteht. Baustelleneinrichtung und Betrieb Vor Beginn der Arbeiten ist die Baustelleneinrichtung mit der Bauleitung abzustimmen. Ein Baustelleneinrichtungsplan ist vorzulegen und bei Bedarf fortzuschreiben. Die Baustelleneinrichtung umfasst alle für die Leistungserbringung erforderlichen Einrichtungen, Lager-, Arbeits-, Verkehrs- und Sicherheitsflächen sowie Anschlüsse für Strom, Wasser und Entsorgung. Anpassungen oder Umstellungen der Baustelleneinrichtung, die infolge des Arbeitsfortschritts, von Koordinationsanforderungen oder zur Herstellung von Baufreiheit für andere Gewerke notwendig werden, gelten als vertraglich geschuldet und werden nicht gesondert vergütet. Die Nutzung öffentlicher Flächen, Straßen oder Gehwege bedarf der behördlichen Genehmigung. Für die Einholung dieser Genehmigungen ist ausschließlich der Auftragnehmer (AN) verantwortlich. Er hat die erforderlichen Anträge eigenständig und rechtzeitig bei den zuständigen Behörden zu stellen. Eine Mitwirkungspflicht oder Unterstützungspflicht des Auftraggebers (AG) besteht nicht. Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Genehmigungseinholung sind im Angebot des AN enthalten. Die Nutzung angrenzender Grundstücke und Gebäude darf durch die Bauarbeiten nicht beeinträchtigt oder eingeschränkt werden. Sichtbare Mängel oder Beschädigungen an bestehenden Bauwerken, Einfriedungen, Wegen, Verkehrsflächen oder technischen Anlagen sind vor Beginn der Arbeiten unverzüglich der Bauleitung zu melden und mit dieser gemeinsam zu dokumentieren. Baustelle, Verkehrswege und Arbeitsbereiche sind sicher und sauber zu halten. Nach Arbeitsende ist der jeweils erreichte Arbeitsstand so zu sichern, dass das Eindringen von Wasser, Schnee oder Schmutz verhindert wird. Die Baustelle ist beim Verlassen ordnungsgemäß zu verschließen und gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Der AN bleibt für die Sicherung verantwortlich, unabhängig davon, ob er als letzter das Baufeld verlassen hat. Ein Berufung darauf, dass andere Gewerke nachfolgend auf der Baustelle tätig waren, entbindet den AN nicht von seiner Sicherungspflicht. Schutz-, Sicherheits- und Umweltmaßnahmen Der Auftragnehmer (AN) ist für die Sicherheit seiner Arbeitsbereiche verantwortlich und hat alle erforderlichen Maßnahmen zum Arbeitsschutz, zur Gefahrenabwehr und zum Schutz der Umwelt zu treffen. Er ist verpflichtet, seine Arbeiten so zu organisieren, dass Personen, Sachwerte und Nachbargrundstücke nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden. Die Baustelle ist während der gesamten Bauzeit in einem sauberen, verkehrssicheren und geordneten Zustand zu halten. Abfälle, Verpackungsmaterialien und Reststoffe sind sortenrein zu trennen, ordnungsgemäß zu entsorgen oder – soweit möglich – einem Recycling zuzuführen. Die Ablagerung von Abfällen oder Bauresten auf dem Baugrundstück ist nicht zulässig. Vor Teil- und Schlussabnahmen ist eine gründliche Reinigung der Arbeitsbereiche, Verkehrsflächen und Bauteile durchzuführen. Die Reinigung umfasst auch die Entfernung von Reststoffen, Verpackungen, Schutzfolien und Verschmutzungen. Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung (z. B. Wiegescheine, Deponiebelege, Recyclingnachweise) sind auf Verlangen vorzulegen und mit der Schlussrechnung prüfbar einzureichen. Der AN ist dafür verantwortlich, dass alle Mitarbeiter und Nachunternehmer über diese Schutz-, Sauberkeits- und Umweltpflichten informiert und entsprechend eingewiesen sind. Dokumentation und Nachweise Der AN hat alle für die Qualitätssicherung erforderlichen Nachweise, Prüf- und Kontrollunterlagen auf Verlangen vorzulegen. Die Dokumentation ist vollständig und nachvollziehbar zu führen. Revisionsunterlagen sind in Papier- oder digitaler Form nach Gewerk oder Anlagenteil gegliedert zu übergeben.
ATB – Allgemeine Technische Bedingungen für die Bauausführung
BTV – Besondere Technische Vorbemerkungen Estricharbeiten BTV – Besondere Technische Vorbemerkungen Estricharbeiten Gewerk Estricharbeiten Geltungsbereich Diese Besonderen Technischen Vorbemerkungen (BTV) regeln die gewerksspezifischen Anforderungen für Estricharbeiten im Rahmen des Sanierungs- und Erweiterungsprojektes Einfamilienhaus Porstein, Reinhardtsdorf. Sie gelten für alle Arten von Estricharbeiten einschließlich Wärmedämmungen und Trittschalldämmungen in allen Bereichen des Objektes. Grundlage ist die DIN 18353 (Estricharbeiten), DIN 18354 (Gussasphaltarbeiten), DIN 18201 und DIN 18203 (Toleranzen am Bau), DIN 4108 (Wärmeschutz im Hochbau) sowie DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau). Zur Beurteilung der Qualität dienen ggf. die Richtlinie RAL-RG 818 (Güteschutz Estriche) und die Herstellervorschriften. Alle Arbeiten sind nach DIN 18353 und den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik auszuführen. Gesetzliche Regelungen, Verwaltungsvorschriften und behördliche Anordnungen sind einzuhalten. Ausführungsgrundsätze Alle Estricharbeiten müssen nach DIN 18353 und den geltenden technischen Regelwerken ausgeführt werden. Der Auftrahnehmer hat vor Baubeginn zusammen mit der Bauleitung die tatsächlichen Raummaße und deren Abweichungen (Raumhöhen, Ebenheit von Böden und Decken, Schiefe und Fluchtigkeit von Außenwänden, Maßgenauigkeit von Türöffnungen) zu erfassen und zu klären. Dies ist erforderlich, um Sollrisse und Unebenheiten zu vermeiden. Die Koordination mit den Gewerken Elektroinstallation, Sanitärinstallation und Heizung/Lüftung ist rechtzeitig abzustimmen. Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit dem AG und der Bauleitung abzustimmen. Werden Mehrdicken gegenüber dem Leistungsverzeichnis erforderlich, sind diese Mehrmengen rechtzeitig dem AG mitzuteilen und zu vereinbaren. Die zu bearbeitenden Flächen werden besenrein zur Verfügung gestellt. Die Stellflächen für Misch- und Fördereinrichtungen sind mit der Bauleitung vorher abzusprechen. Das Schaffen der notwendigen Höhen und Flächenbezugspunkte ist Sache des Auftraggebers. Je Treppenhaus ist in allen Geschossen mindestens ein Höhenfestpunkt nach den Regeln der Vermessungstechnik vorzusehen. Bereits fertiggestellte Leistungen Dritter wie Sichtbetonbauteile, Installationen und Fertiglackierungen dürfen nicht beschädigt werden. Material- und Personaltransporte sind mit der Bauleitung abzustimmen. Arbeitsunterbrechungen und Ortswechsel innerhalb der Baustelle, bedingt durch paralleles Arbeiten mit anderen Gewerken, sind mitzuberücksichtigen und nicht gesondert vergütbar. Materialanforderungen Es dürfen nur trittfeste Wärmedämmstoffe mit der Kennzeichnung WO verwendet werden. Polystyrol-Hartschaumplatten sind nicht zulässig. Alle verwendeten Dämmstoffe müssen nach DIN 18165 oder vergleichbaren Standards zertifiziert sein und ein CE-Kennzeichen tragen. Die Verlegerichtung von Abdeck- oder Dampfsperrfolien ist entgegengesetzt der Dämmschichtverlegung auszuführen. Bei mehrlagigen Dämmschichten ist eine allseitige Fugenüberdeckung vorzunehmen. Dämmstoffe dürfen keinesfalls Hohlstellen im Fußboden ergeben. Falls die Rohdecke unzulässige Toleranzen aufweist, sind diese durch zusätzliche Ausgleichsschüttungen auszugleichen. Dämmschichten sind an im Fußbodenaufbau befindliche Rohrleitungen kantengerade zu verlegen. Hohlräume zwischen und unterhalb von Rohren sind durch zusätzliche Schüttungen zu dämmen. Trittschalldämmungen sollen nur einlagig verlegt werden. Beim Umgang mit Mineralfaserdämmstoffen (Einbau und Ausbau) ist für gute Durchlüftung der Räume zu sorgen. Bei der Verarbeitung entstehende Rückstände von Mineralwolle dürfen nicht gelagert werden und sind unverzüglich zu entsorgen. Sofern Fließestrich auf die Dämmung aufgebracht wird, ist die Folienabdeckung wasserundurchlässig durchzuführen. Metallteile wie Abläufe, Rohre, Standkonsolen und Trennschienen dürfen grundsätzlich keine starren Verbindungen mit der Estrichebene eingehen. Randstreifen sind stoßüberlappend anzubringen, dass alle Flächen überlagert sind. Der Randstreifenüberstand darf vom Estrichleger nicht abgeschnitten werden. Oberflächenqualität und Ebenheit Die Ebenheit der Estrichoberfläche wird nach DIN 18353 beurteilt. Standard-Ebenheit ist für normale Wohnbereiche ausreichend, in denen später Teppich, Fliesen oder ähnliche Beläge verlegt werden. Erhöhte Ebenheit ist erforderlich für hochwertige Oberflächenbeläge wie Parkett, Vinyl oder Naturstein. Die Estrichoberfläche ist so auszuführen, dass Nutzbeläge üblicher Art wie Teppich, PVC, Parkett, Fliesen und Naturstein verlegt werden können. Ist Schleifen und Spachteln vorgesehen, so bleibt die Anzahl der Schleifgänge und Spachtelaufträge in der Verantwortung des Auftragnehmers und ist im Leistungsverzeichnis zu regeln. Übergänge zwischen verschiedenen Ebenheitsanforderungen sind in der Regel stufenlos herzustellen. Bei Gefälleestrich muss das Gefälle im Unterestrich ausgeführt werden. Das Gefälle zu Einläufen ist in der Regel von 4 Seiten (pyramidenstumpfartig) auszuführen. Maschenartige Bewehrung ist mit einer Überdeckung von mindestens drei Maschen vorzusehen, wenn keine kraftschlüssige Verbindung vorhanden ist. Aussparungen sind zu schalen. Haftbrücken müssen grundsätzlich vollständig abtrocknen. Trennschichten müssen eine glatte Oberfläche besitzen. Randdämmstreifen Randdämmstreifen sind nicht gesondert ausgeschrieben. Sie sind in der Kalkulierung der Estrichposition vollständig zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer trägt die Kosten für Lieferung und Einbau der Randdämmstreifen. Randdämmstreifen sind stoßüberlappend anzubringen, sodass alle Flächen überlagert sind. Der Randstreifenüberstand darf vom Estrichleger nicht abgeschnitten werden. Schallschutz und Trittschalldämmung Wird ein Schalldämmmaß ohne nähere Erläuterung im Leistungsverzeichnis angegeben, so genügt die Einhaltung üblicher Anforderungen nach DIN 4109. Zur Schalldämmung ist zu beachten: Erkennbare Mängel am Baukörper sowie in den Vorleistungen, die sich auf die Trittschalldämmung auswirken, sind dem Auftraggeber vor Baubeginn mitzuteilen. Trittschalldämmungen sollen nur einlagig verlegt werden; bei einer kombinierten Verlegung mit Wärmedämmung ist die Trittschalldämmung oben zu positionieren. Im Bereich von Estrichtransportwegen wie Fluren und Vorplätzen ist die Dämmung erst kurz vor Estrichverarbeitung anzubringen, um Verschmutzung und Beschädigungen zu vermeiden. Dämmschichten unter Estrichaufbau sind mit geeignetem Abdeckmaterial zu schützen. Dehnungsfugen und Sollrisse Der Auftragnehmer (Estrichbauer) hat die erforderlichen Dehnungsfugen und Sollrisse zu planen. Die Lage, Anzahl und Anordnung der Fugen sind im erforderlichen Umfang zu bestimmen und der Bauleitung zur Prüfung und Bestätigung vorzulegen. Dehnungsfugen sind an Bauwerksdehnungsfugen, unter Türzargen und in regelmäßigen Abständen (i.d.R. max. 6-8 m) anzuordnen. Sollrissanschlüsse sind an Übergängen zu anderen Baustoffen (Mauerwerkswände, Bestandsputz, Beschichtungen) mit elastischer Klebebandtechnik auszuführen. Fugenausbildung mit geeigneten Materialien, die den bauseitigen Anforderungen (Elastizität ≥25%, Dauerelastizität) entsprechen. Leitungsführungen im Estrich Rohre, Kabel und Leitungen im Estrich (z.B. Fußbodenheizung, Wasserleitungen, Elektrokabel) sind gemäß Planung einzubinden. Der Auftragnehmer hat diese Einbauten vor Estrichverarbeitung zu prüfen und deren Befestigung sicherzustellen. Rohrdurchführungen sind so auszubilden, dass der Estrich ungehindert fließen kann und keine Hohlräume entstehen. Erforderliche Höhenausgleichsschichten unter und über Leitungen sind einzubringen. Metallrohre und andere Metallteile sind gegen Kontakt mit dem Estrich zu schützen (z.B. durch Ummantelung). Kabel und Rohre dürfen nicht verdichtet oder verquetscht werden. Verschiebungen von Rohren nach Verlegung sind nicht zulässig. Vorleistungen und Baufreiheit Der Auftragnehmer hat die notwendigen Vorleistungen anderer Gewerke (Rohdecken, Installationen, Estriche anderer Gewerke) so rechtzeitig vor Leistungsbeginn zu prüfen und auf Mängel hinzuweisen, dass diese ohne Beeinträchtigung seiner Leistungen behoben werden können. Gleichermaßen ist die notwendige Baufreiheit (ausgeräumte und besenreine Flächen) zu prüfen. Die Eignungsprüfung umfasst auch die Prüfung der Feuchte des Untergrundes. Auf spezielle Vorleistungen ist der AG so rechtzeitig hinzuweisen, dass diese ohne Beeinflussung des Baubetriebsablaufs erbracht werden können. Feuchtemessungen sind nach CM-Verfahren durchzuführen. Das CM-Messergebnis darf 2,0 CM % für belagsgeeignete Zementestriche und 1,5 CM % für Beläge mit erhöhtem Feuchteempfindlichkeitsgrad nicht überschreiten. In Abstimmung mit der Bauleitung sind die technischen Bedingungen und Zeitabläufe der Gewerke, die den Estrich betreffen (Heizung, Lüftung, Elektroinstallation, Sanitär), zu klären. Besondere Anforderungen wie Beheizung des Estrichs sind rechtzeitig mitzuteilen. Säulen von Schwenkarmaufzügen dürfen nicht zwischen Balkonen oder Kragplatten eingespannt werden; hierfür sind Konsolen oder separate Fundamente erforderlich. Bei der Verwendung von Fassadenaufzügen oder sonstigen Fördereinrichtungen ist die Fassade einschließlich Fenster zu schützen. Vermessung und Höhenfestpunkte Vom Auftraggeber wird in jedem Raum ein Meterriss angebracht oder eine Höhenkote und ein Höhenbezugspunkt markiert. Je Treppenhaus ist in allen Geschossen mindestens ein Höhenfestpunkt nach den Regeln der Vermessungstechnik erforderlich. Ergibt sich aus dem Meterriss, dass geplante Estrichdicken nicht eingehalten werden können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen und die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Verbindung zu anderen Gewerken Türöffnungen sind für Zargeneinstand in Estrichstärke entsprechend auszusparen. Nach Zargen-Montage werden offene Fugen abgedichtet. Böden mit verschiedenen Höhenkoten sind entsprechend abzuschalen, Türanschlagwinkel sind zu beachten. Bereits fertiggestellte Leistungen Dritter dürfen nicht beschädigt werden. Dübel zur Befestigung müssen auf den Untergrund abgestimmt sein; ihre Spreizkräfte dürfen keine zu großen Spannungen in der Estrichoberfläche erzeugen. Beheizung des Estrichs Der Auftragnehmer hat den Estrich zum Beheizen nach seiner Maßgabe freizugeben. Die Beheizung ist erforderlich für die Austrocknung des Estrichs. Bei der Verarbeitung ist auf ausreichende Lüftung zu achten. Bei Schleifarbeiten im Trockenverfahren sind Absauggeräte zu verwenden. Feuchtemessung und Freigabe zum Belagsaufbau durch Estrichbauer Der Estrichbauer gibt den Estrich schriftlich für die Verlegung von Bodenbelägen frei, wenn alle CM-Messwerte die vorgegebenen Grenzwerte einhalten. Diese Freigabebescheinigung wird an die Bauleitung übergeben. Sollten Messwerte die zulässigen Grenzen überschreiten, wird dies dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt; weitere Trocknungsmaßnahmen oder Wartezeiten sind abzustimmen und können nicht dem Estrichbauer zugerechnet werden. Die CM-Messwerte (Holzfeuchte-Äquivalent) dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten: max. 2,0 CM % für belagsgeeignete Zementestriche mit üblichen Bodenbelägen, max. 1,5 CM % für Beläge mit erhöhtem Feuchteempfindlichkeitsgrad wie Parkett oder hochwertige Vinyl-Beläge. Die Feuchtemesswerte werden mit Ort, Datum, Uhrzeit und Messmittel dokumentiert und vom Estrichbauer unterzeichnet. Nach Abschluss der Aufheizphase und der Abkühlphase führt der Estrichbauer die CM-Feuchtemessungen (Calciumcarbid-Verfahren) an den zuvor markierten Messstellen durch. Die Messungen erfolgen mindestens 24 Stunden nach Ende der Aufheizphase. Messstellen dürfen nicht beschädigt oder verändert werden. Aufheizphase und Dokumentation durch Heizungsbauer Die Aufheizphase beträgt in der Regel 5-7 Tage kontinuierliche Aufheizung. Die Halte- und Abkühlphasen sind nach Herstellervorgaben und DIN 18353 einzuhalten. Nach Abschluss der Aufheizphase und Einhaltung aller Phasen gibt der Heizungsbauer die Heizanlage zum Heizen frei. Das Aufheizprotokoll muss enthalten: Startdatum und -uhrzeit der Aufheizung, tägliche Temperaturverlauf der Heizanlage, Raumtemperaturen, Oberflächentemperaturen des Estrichs, Außentemperaturen, Luftfeuchte im Raum, Auf-, Halt- und Abkühlphasen mit jeweiligen Daten und Zeiten, sowie eventuelle Besonderheiten oder Mängel. Das Aufheizprotokoll wird der Bauleitung zur Kontrolle vorgelegt und nach Abschluss der Aufheizung unterzeichnet der Bauleitung übergeben. Der Heizungsbauer führt die Aufheizung der beheizten Fußbodenkonstruktion nach den Vorgaben des Herstellers und nach DIN 18353 durch. Er erstellt während der gesamten Aufheizphase ein Aufheizprotokoll und dokumentiert täglich mindestens 2x täglich Raumtemperatur, Oberflächentemperatur des Estrichs und Außentemperatur. Aufheizprotokoll und Freigabe zum Aufheizen Der Estrichbauer stellt eine schriftliche Freigabebescheinigung aus, die die Estrichfestigkeit, Aushärtungszeit und die Readiness zur Aufheizung bestätigt. Diese Freigabebescheinigung wird an die Bauleitung und den Heizungsbauer übergeben. Der Estrichbauer gibt den fertig ausgehärteten Estrich zur Aufheizung frei. Dies erfolgt frühestens 7 Tage nach Estrichverarbeitung, in der Regel nach 10-14 Tagen. Der Estrichbauer markiert vor Freigabe der Aufheizung die vereinbarten Messstellen zur späteren Feuchtemessung an mindestens 3 verschiedenen Positionen im Raum. Diese Messstellen müssen deutlich gekennzeichnet und dokumentiert werden.
BTV – Besondere Technische Vorbemerkungen Estricharbeiten
01 Estricharbeiten
01
Estricharbeiten
01.01 Dämmarbeiten KG
01.01
Dämmarbeiten KG
01.02 Estrichbeläge
01.02
Estrichbeläge
01.03 Sonstiges
01.03
Sonstiges