Rohbauarbeiten
Umbau Hotel und Boardinghaus in Mietwohnungen
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
01 ROHBAUARBEITEN
01
ROHBAUARBEITEN
ZTV ROHBAUARBEITEN - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen: Inhalt 1. Grundlagen der Leistungen 2. Leistungen / Preisinhalte 3. Angaben zur Ausführung 4. Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis 5. Angaben zur Abrechnung 1.   GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN 1.1 Neben diesen "Zusätzlichen technischen       Vertragsbedingungen" gelten - soweit vorhanden -       die "Allgemeinen Angaben zum Bauvorhaben",       die "Allgemeinen Vertragsbedingungen" und       die "Besonderen Vertragsbedingungen",       sowie die Angaben des Anschreibens,       das Angebot des Bieters und der spätere Auftrag.       Eventuelle Kosten und Aufwendungen resultierend       aus den vorgenannten Unterlagen und den dort       vermerkten Anlagen sind in den Preisen des Bieters       zu berücksichtigen.       Später gestellte Forderungen des Bieters, die auf       eine Nichtbeachtung der Unterlagen hindeuten,       werden abgewiesen. 1.2 Grundlage der Arbeiten sind       - die Planunterlagen und Zeichnungen der         Planer,       - die statischen Berechnungen       - die Angaben und Details des Bauphysikers         wie Wärme- und Schallschutznachweis,       - die Angaben und Details der sonstigen         Fachplaner und Sonderfachleute       - die Baugenehmigung       - alle sonstigen behördlichen Auflagen,       - das Leistungsverzeichnis.       Die vom Auftragnehmer verwendeten       Ausführungsunterlagen müssen den       Freigabevermerk des Auftraggebers       tragen, um Verwechselungen bei       der Bauausführung zu vermeiden. Nicht       freigegebene Unterlagen dürfen nicht       verwendet werden. Dies entbindet den       Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen       Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben       unberührt. 1.3 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung der       Leistungen ist die VOB, Teil C,       jeweils neueste Fassung,       (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen       für Bauleistungen)       sowie besonders alle gültigen       - DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und         Herstellerrichtlinien,         welche sich auf die vorgesehenen Leistungen         nach den neuesten Kenntnissen der Technik         beziehen, wie u.a.         DIN 18 299    Allgemeine Regelungen für                               Bauarbeiten jeder Art         DIN 18 330    Mauerarbeiten         DIN EN 1996 Mauerwerk, Berechnung und                               Ausführung         DIN 18 533    Abdichtung von erdberührten Bauteilen         DIN 18 336    Abdichtungsarbeiten         DIN 18 331    Beton u.Stahlbetonarbeiten         DIN EN 1992 Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton                               und Stahlbetontragwerken         DIN EN 206   Beton         DIN 18 335    Stahlbauarbeiten         DIN   4 108    Wärmeschutz im Hochbau         DIN   4 109    Schallschutz im Hochbau         DIN 18 202    Toleranzen im Hochbau - Bauwerke       Alle in der VOB/C DIN 18299 ff aufgeführten       DIN bzw. DIN EN gelten ohne besondere       Erwähnung als Ausführungsgrundlage,       Leistungs- und Gütebestimmung. 1.4 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe       seines Angebotes von sämtlichen       preisbildenden Faktoren in Kenntnis       zu setzen und diese in seinem Angebot       zu berücksichtigen.       Der Bieter hat sich vor Abgabe des       Angebotes von den örtlichen Verhältnissen       zu überzeugen, dabei kann er die Hilfe eines       Bauherrenvertreters in Anspruch nehmen.       Nachforderungen, welche auf mangelhafte       Information beruhen, werden nicht anerkannt. 2.   LEISTUNGEN / PREISINHALTE 2.1 Alle in der VOB, Teil C      als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen      gelten als vertragliche Leistung und sind in      die Einheitspreise mit einzukalkulieren.      Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch,      sofern nicht ausdrücklich hierfür      Leistungspositionen vorgesehen sind:       - Die komplette Baustelleneinrichtung.       - Das Erstellen und Vorhalten         erforderlicher Arbeits- und Schutzgerüste zur         Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen         für jede erforderliche Arbeitshöhe sowie         Absturzsicherungen bei risikoreichen         Arbeitsbedingungen gem. den Forderungen         der Unfallverhütungsvorschriften         der Berufsgenossenschaft.       - Maßnahmen zum Schutz von Bauteilen vor         Verunreinigungen und Beschädigungen         während der Arbeiten         wie z.B. Türen, Fenster, Fensterbänke,         Fußböden, Sichtbetonbauteile,         Außenluftdurchlässe, Einrichtungsgegenstände         etc. durch Abdecken, Abhängen und durch         Abkleben mit Abdeckplanen,         eine Beschädigung der Bauteile ist         auszuschließen, verunreinigte Bauteile         und Einrichtungsgegenstände sind sofort         und ohne Beschädigung zu reinigen,         einschl. anschließender Beseitigung der         Schutzmaßnahmen.       - Sämtliche erforderliche         Untergrundvorbehandlungen wie         Reinigen, Absperren des Untergrundes,         Herstellen von Haftbrücken,         Gewebearmierungen o.ä.         bei verschiedenen Untergrundmaterialien         gem. den entspr. Herstelleranweisungen.      Weitere Nebenleistungen, die als Preisinhalte      mit zu berücksichtigen sind, siehe auch      folgenden Punkt 3 "Angaben zur Ausführung". 2.2 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch,       Verpackungsmaterial und sonstig anfallende       Bauschuttmassen sind vom AN kostenlos zu       beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften       über die Entsorgung von Sondermüll sind       streng einzuhalten.       Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das       Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle       ist untersagt. 2.3 Baustrom und Bauwasser werden bauseits       zur Verfügung gestellt. Abrechnung gemäß       Vertrag. 2.4 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung       stehen, sind mit diesen so abzustimmen, dass       eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit       gewährleistet ist. Verantwortlich für die       Koordination ist der AN, in Abstimmung       mit der örtlichen Bauleitung. 2.5 Auch wenn in der Leistungsbeschreibung       nicht besonders erwähnt, umfassen die       Leistungen gemäß VOB Teil C DIN 18299       auch die Lieferungen der dazugehörigen Stoffe       und Bauteile einschließlich Abladen und Lagern       auf der Baustelle. 2.6 Vor Übergabe der Leistungen an den AG sind       der Bauleitung digital und zweifach in Papierform       in Ordnern kostenfrei zu übergeben:       - alle erforderlichen bauaufsichtlichen         Zulassungen,       - eine Aufstellung der verwendeten         Materialien mit Hinweis auf Hersteller,         Fabrikat und ggf. Chargennummer o.ä,       - technische Datenblätter,       - ggf. Wartungsangaben, Pflegeanleitungen,       - Fachunternehmererklärung falls erforderlich,       - Übereinstimmungsbestätigung falls erforderlich,       Übergabe der kompletten Unterlagen spätestens       14 Werktage vor Abnahme der Leistung. 3.   ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG 3.1 Mauerarbeiten        - Das Mauerwerk ist in regelrechtem Verband          lot- und fluchtgerecht sowie vollfugig          herzustellen.        - Einzurechnen ist die evtl. Verzahnung          neuer Wände mit vorhandenem Mauerwerk.        - Die Anschlüsse der Konstruktionsteile          (Decken, Wände, Stützen) an das          Mauerwerk sind vorschriftsmäßig          herzustellen. An Beton- und Stahlteilen          vorhandene Anker sind einzumauern,          fehlende Anker sind anzudübeln bzw.          anzuschweißen. Vorgeschrieben sind 4          Anschlussanker je m Wandhöhe aus          der angrenzenden Stahl- oder          Betonkonstruktion.        - Mauerwerksteile in verschiedenen Mörtel-          und Ziegelgüten, sowie alle tragenden und          aussteifenden Wände sind gleichzeitig im          Verband hochzuführen. Die Verankerung          nichttragender Innenwände und leichter          Trennwände mit tragendem und aussteifen-          dem Mauerwerk muss außerdem nach den          Ausführungsrichtlinien der DIN 4103          erfolgen.        - Für die Mörtelbeschaffenheit gilt DIN EN 1996,          ergänzt durch die Empfehlung des          Fachverbandes der Ziegelindustrie. Es ist          durch geeignete Maßnahmen zu          gewährleisten, dass die Beschaffenheit des          auf der Baustelle verarbeiteten Mörtels          über den Zeitraum der gesamten Leistung          hinweg gleich bleibt und auf das          Wasseraufnahmevermögen des verarbeiteten          Steines abgestimmt ist. Die Auswahl der          Zuschlagstoffe ist darauf abzustimmen.          Farbstoffzusätze sind nicht vorgesehen.          Alle Fugen sind ohne Farbunterschiede          auszuführen.          Grundsätzlich sind alle Stoß-, Lager-          und Außenfugen satt und hohlraumfrei          auszuführen. Die Fugen sind bis zur          Sichtfläche zu vermörteln, soweit es          sich nicht um mörtelfreie Fugen handelt.        - Alle groben Verschmutzungen am Mauerwerk          sind täglich zu entfernen, bevor der          Abbindeprozess abgeschlossen ist. Spezielle          Reinigungsverfahren bei starker          Verschmutzung sind vor Ausführung mit          dem AG festzulegen. Löcher im Mauerwerk          (z.B. entstanden durch Gerüste oder das          Befestigen von Schalung) sind vor          Aufbringen des Putzes oder einer anderen          Außenhaut zu beseitigen.          Für Sichtmauerwerk gilt:        - Ungeschützte Bauteile aus Aluminium dürfen keinen          Kontakt mit Zement- oder Kalkmörtel haben. Nicht          korrosionsgeschützte Stahlteile dürfen nur mit reinem          Zementmörtel eingesetzt oder umhüllt werden. . 3.2 Abdichtung gegen Wasser        - Vor Ausführung der Abdichtungsarbeiten          sind die Untergründe auf Eignung zu überprüfen.          Die Überprüfung des Untergrundes umfasst          auch den Hinweis auf vorstehende Teile, z. B. Drähte,          Rundstahlenden, Anker und dergleichen sowie auf          unverschlossene Öffnungen von Spanndrähten,          Verbindungsstäben u. dgl.        - Bei horizontalen Mauerwerksabdichtungen ist          auf das Vorhandensein einer Mörtelfuge zu          achten. 3.3 Schweißarbeiten o. ä.       Bei Durchführung von Schweiß- und       Schneidbrennarbeiten, Arbeiten mit offener       Flamme und sonstigen funkenreißenden Arbeiten       sind die gültigen Auflagen der Bauberufs-       genossenschaften, Gewerbeaufsicht, etc. zu       beachten und einzuhalten (Brand- und Explosionsschutz).       Alle erforderlichen Qualifikationsnachweise für das       normgerechte Schweißen von Stahlbauten etc. sind       vorzulegen, für das Schweißen von Betonstahl       ist insbesondere DIN EN ISO 17660 zu beachten.       Brennbare Gegenstände und lagernde       feuergefährliche Stoffe, auch Staub und       Abfälle, soweit brennbare Umkleidungen und       Isolierungen, sind vor Beginn der Arbeiten       aus der Umgebung der Arbeitsstelle zu       entfernen. 3.4 Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche       Dämmstoffe verwendet werden, die nicht im       Verdacht stehen gesundheitsgefährdende       Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen.       Falls erforderlich sind Produktzertifikate       vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit       bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll-       bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe       enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK       bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt       werden. 4.   ANMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS 4.1 Etwaige Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses       sind vor Abgabe des Angebotes mit dem AG zu klären.       Der Bieter ist verpflichtet, die im       Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen       auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung       und Eignung für den vorgesehenen       Verwendungszweck zu überprüfen. Evtl.       Einwände sind vor der Angebotsabgabe       schriftlich anzuzeigen. 4.2 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen       sind genau zu kalkulieren und anzubieten.       Unvollständige Angebote können nicht       berücksichtigt werden. Alternativ- und       Eventualpositionen kommen nur auf       ausdrückliche Anordnung der Bauleitung zur       Ausführung. 4.3 Sofern Positionen mit dem Zusatz "als Zulage"       ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis       bereits in einer anderen Position enthalten.       Die Zulageposition beinhaltet entweder eine       im Aufmaß übermessene Leistung (meist in       einer anderen Einheit) oder stellt eine       Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen       anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)       dar. 4.4 Werden gleichwertige Materialien bzw.       Ausführungen angeboten, dann ist bei       Angebotsabgabe der Nachweis der       Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität       und Eigenschaften mittels Mustervorlagen und       entspr. Zertifikaten zu erbringen. 4.5 Der Bieter ist berechtigt, zu den ausgeschriebenen       Produkten Alternativen gesondert anzubieten.       Alternativvorschläge des Auftragnehmers       müssen die durch die Änderung notwendige       technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr       enthalten. Sie müssen gleichwertig der       ausgeschriebenen Leistung sein und keine       terminverzögernde Wirkung haben.       Über die Gleichwertigkeit entscheidet der AG.       Alternativvorschläge dürfen keine zusätzlichen       Kosten in anderen Gewerken oder auch im eigenen       Gewerk nach sich ziehen. 5.   ANGABEN ZUR ABRECHNUNG / SONSTIGES 5.1 Vor Stellung der Schlussrechnung sind alle       erforderlichen bauaufsichtlichen Zulassungen       der Bauleitung kostenfrei vorzulegen. 5.2 Bauablaufbedingte Unterbrechungen, auch       witterungsbedingte, werden nicht gesondert       vergütet. 5.3 Die Teilnahme einer entscheidungsbefugten       Person an den Baustellenbesprechungen (wöchentlich       bzw. nach Bedarf) ist mit den Einheitspreisen abgegolten.
ZTV ROHBAUARBEITEN
01.01 MAUERARBEITEN
01.01
MAUERARBEITEN
01.02 ABBRUCHARBEITEN
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ABBRUCHARBEITEN
01.03 KERNBOHRUNGEN, BETONSCHNEIDEN, DURCHBRÜCHE, SCHLITZE
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KERNBOHRUNGEN, BETONSCHNEIDEN, DURCHBRÜCHE, SCHLITZE
01.04 STUNDENLOHNARBEITEN
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STUNDENLOHNARBEITEN