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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
01 ROHBAUARBEITEN
01
ROHBAUARBEITEN
ZTV ROHBAUARBEITEN - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen:
Inhalt
1. Grundlagen der Leistungen
2. Leistungen / Preisinhalte
3. Angaben zur Ausführung
4. Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis
5. Angaben zur Abrechnung
1. GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN
1.1 Neben diesen "Zusätzlichen technischen
Vertragsbedingungen" gelten - soweit vorhanden -
die "Allgemeinen Angaben zum Bauvorhaben",
die "Allgemeinen Vertragsbedingungen" und
die "Besonderen Vertragsbedingungen",
sowie die Angaben des Anschreibens,
das Angebot des Bieters und der spätere Auftrag.
Eventuelle Kosten und Aufwendungen resultierend
aus den vorgenannten Unterlagen und den dort
vermerkten Anlagen sind in den Preisen des Bieters
zu berücksichtigen.
Später gestellte Forderungen des Bieters, die auf
eine Nichtbeachtung der Unterlagen hindeuten,
werden abgewiesen.
1.2 Grundlage der Arbeiten sind
- die Planunterlagen und Zeichnungen der
Planer,
- die statischen Berechnungen
- die Angaben und Details des Bauphysikers
wie Wärme- und Schallschutznachweis,
- die Angaben und Details der sonstigen
Fachplaner und Sonderfachleute
- die Baugenehmigung
- alle sonstigen behördlichen Auflagen,
- das Leistungsverzeichnis.
Die vom Auftragnehmer verwendeten
Ausführungsunterlagen müssen den
Freigabevermerk des Auftraggebers
tragen, um Verwechselungen bei
der Bauausführung zu vermeiden. Nicht
freigegebene Unterlagen dürfen nicht
verwendet werden. Dies entbindet den
Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen
Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben
unberührt.
1.3 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung der
Leistungen ist die VOB, Teil C,
jeweils neueste Fassung,
(Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
für Bauleistungen)
sowie besonders alle gültigen
- DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und
Herstellerrichtlinien,
welche sich auf die vorgesehenen Leistungen
nach den neuesten Kenntnissen der Technik
beziehen, wie u.a.
DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für
Bauarbeiten jeder Art
DIN 18 330 Mauerarbeiten
DIN EN 1996 Mauerwerk, Berechnung und
Ausführung
DIN 18 533 Abdichtung von erdberührten Bauteilen
DIN 18 336 Abdichtungsarbeiten
DIN 18 331 Beton u.Stahlbetonarbeiten
DIN EN 1992 Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton
und Stahlbetontragwerken
DIN EN 206 Beton
DIN 18 335 Stahlbauarbeiten
DIN 4 108 Wärmeschutz im Hochbau
DIN 4 109 Schallschutz im Hochbau
DIN 18 202 Toleranzen im Hochbau - Bauwerke
Alle in der VOB/C DIN 18299 ff aufgeführten
DIN bzw. DIN EN gelten ohne besondere
Erwähnung als Ausführungsgrundlage,
Leistungs- und Gütebestimmung.
1.4 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe
seines Angebotes von sämtlichen
preisbildenden Faktoren in Kenntnis
zu setzen und diese in seinem Angebot
zu berücksichtigen.
Der Bieter hat sich vor Abgabe des
Angebotes von den örtlichen Verhältnissen
zu überzeugen, dabei kann er die Hilfe eines
Bauherrenvertreters in Anspruch nehmen.
Nachforderungen, welche auf mangelhafte
Information beruhen, werden nicht anerkannt.
2. LEISTUNGEN / PREISINHALTE
2.1 Alle in der VOB, Teil C
als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen
gelten als vertragliche Leistung und sind in
die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch,
sofern nicht ausdrücklich hierfür
Leistungspositionen vorgesehen sind:
- Die komplette Baustelleneinrichtung.
- Das Erstellen und Vorhalten
erforderlicher Arbeits- und Schutzgerüste zur
Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen
für jede erforderliche Arbeitshöhe sowie
Absturzsicherungen bei risikoreichen
Arbeitsbedingungen gem. den Forderungen
der Unfallverhütungsvorschriften
der Berufsgenossenschaft.
- Maßnahmen zum Schutz von Bauteilen vor
Verunreinigungen und Beschädigungen
während der Arbeiten
wie z.B. Türen, Fenster, Fensterbänke,
Fußböden, Sichtbetonbauteile,
Außenluftdurchlässe, Einrichtungsgegenstände
etc. durch Abdecken, Abhängen und durch
Abkleben mit Abdeckplanen,
eine Beschädigung der Bauteile ist
auszuschließen, verunreinigte Bauteile
und Einrichtungsgegenstände sind sofort
und ohne Beschädigung zu reinigen,
einschl. anschließender Beseitigung der
Schutzmaßnahmen.
- Sämtliche erforderliche
Untergrundvorbehandlungen wie
Reinigen, Absperren des Untergrundes,
Herstellen von Haftbrücken,
Gewebearmierungen o.ä.
bei verschiedenen Untergrundmaterialien
gem. den entspr. Herstelleranweisungen.
Weitere Nebenleistungen, die als Preisinhalte
mit zu berücksichtigen sind, siehe auch
folgenden Punkt 3 "Angaben zur Ausführung".
2.2 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch,
Verpackungsmaterial und sonstig anfallende
Bauschuttmassen sind vom AN kostenlos zu
beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften
über die Entsorgung von Sondermüll sind
streng einzuhalten.
Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das
Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle
ist untersagt.
2.3 Baustrom und Bauwasser werden bauseits
zur Verfügung gestellt. Abrechnung gemäß
Vertrag.
2.4 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung
stehen, sind mit diesen so abzustimmen, dass
eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit
gewährleistet ist. Verantwortlich für die
Koordination ist der AN, in Abstimmung
mit der örtlichen Bauleitung.
2.5 Auch wenn in der Leistungsbeschreibung
nicht besonders erwähnt, umfassen die
Leistungen gemäß VOB Teil C DIN 18299
auch die Lieferungen der dazugehörigen Stoffe
und Bauteile einschließlich Abladen und Lagern
auf der Baustelle.
2.6 Vor Übergabe der Leistungen an den AG sind
der Bauleitung digital und zweifach in Papierform
in Ordnern kostenfrei zu übergeben:
- alle erforderlichen bauaufsichtlichen
Zulassungen,
- eine Aufstellung der verwendeten
Materialien mit Hinweis auf Hersteller,
Fabrikat und ggf. Chargennummer o.ä,
- technische Datenblätter,
- ggf. Wartungsangaben, Pflegeanleitungen,
- Fachunternehmererklärung falls erforderlich,
- Übereinstimmungsbestätigung falls erforderlich,
Übergabe der kompletten Unterlagen spätestens
14 Werktage vor Abnahme der Leistung.
3. ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG
3.1 Mauerarbeiten
- Das Mauerwerk ist in regelrechtem Verband
lot- und fluchtgerecht sowie vollfugig
herzustellen.
- Einzurechnen ist die evtl. Verzahnung
neuer Wände mit vorhandenem Mauerwerk.
- Die Anschlüsse der Konstruktionsteile
(Decken, Wände, Stützen) an das
Mauerwerk sind vorschriftsmäßig
herzustellen. An Beton- und Stahlteilen
vorhandene Anker sind einzumauern,
fehlende Anker sind anzudübeln bzw.
anzuschweißen. Vorgeschrieben sind 4
Anschlussanker je m Wandhöhe aus
der angrenzenden Stahl- oder
Betonkonstruktion.
- Mauerwerksteile in verschiedenen Mörtel-
und Ziegelgüten, sowie alle tragenden und
aussteifenden Wände sind gleichzeitig im
Verband hochzuführen. Die Verankerung
nichttragender Innenwände und leichter
Trennwände mit tragendem und aussteifen-
dem Mauerwerk muss außerdem nach den
Ausführungsrichtlinien der DIN 4103
erfolgen.
- Für die Mörtelbeschaffenheit gilt DIN EN 1996,
ergänzt durch die Empfehlung des
Fachverbandes der Ziegelindustrie. Es ist
durch geeignete Maßnahmen zu
gewährleisten, dass die Beschaffenheit des
auf der Baustelle verarbeiteten Mörtels
über den Zeitraum der gesamten Leistung
hinweg gleich bleibt und auf das
Wasseraufnahmevermögen des verarbeiteten
Steines abgestimmt ist. Die Auswahl der
Zuschlagstoffe ist darauf abzustimmen.
Farbstoffzusätze sind nicht vorgesehen.
Alle Fugen sind ohne Farbunterschiede
auszuführen.
Grundsätzlich sind alle Stoß-, Lager-
und Außenfugen satt und hohlraumfrei
auszuführen. Die Fugen sind bis zur
Sichtfläche zu vermörteln, soweit es
sich nicht um mörtelfreie Fugen handelt.
- Alle groben Verschmutzungen am Mauerwerk
sind täglich zu entfernen, bevor der
Abbindeprozess abgeschlossen ist. Spezielle
Reinigungsverfahren bei starker
Verschmutzung sind vor Ausführung mit
dem AG festzulegen. Löcher im Mauerwerk
(z.B. entstanden durch Gerüste oder das
Befestigen von Schalung) sind vor
Aufbringen des Putzes oder einer anderen
Außenhaut zu beseitigen.
Für Sichtmauerwerk gilt:
- Ungeschützte Bauteile aus Aluminium dürfen keinen
Kontakt mit Zement- oder Kalkmörtel haben. Nicht
korrosionsgeschützte Stahlteile dürfen nur mit reinem
Zementmörtel eingesetzt oder umhüllt werden. .
3.2 Abdichtung gegen Wasser
- Vor Ausführung der Abdichtungsarbeiten
sind die Untergründe auf Eignung zu überprüfen.
Die Überprüfung des Untergrundes umfasst
auch den Hinweis auf vorstehende Teile, z. B. Drähte,
Rundstahlenden, Anker und dergleichen sowie auf
unverschlossene Öffnungen von Spanndrähten,
Verbindungsstäben u. dgl.
- Bei horizontalen Mauerwerksabdichtungen ist
auf das Vorhandensein einer Mörtelfuge zu
achten.
3.3 Schweißarbeiten o. ä.
Bei Durchführung von Schweiß- und
Schneidbrennarbeiten, Arbeiten mit offener
Flamme und sonstigen funkenreißenden Arbeiten
sind die gültigen Auflagen der Bauberufs-
genossenschaften, Gewerbeaufsicht, etc. zu
beachten und einzuhalten (Brand- und Explosionsschutz).
Alle erforderlichen Qualifikationsnachweise für das
normgerechte Schweißen von Stahlbauten etc. sind
vorzulegen, für das Schweißen von Betonstahl
ist insbesondere DIN EN ISO 17660 zu beachten.
Brennbare Gegenstände und lagernde
feuergefährliche Stoffe, auch Staub und
Abfälle, soweit brennbare Umkleidungen und
Isolierungen, sind vor Beginn der Arbeiten
aus der Umgebung der Arbeitsstelle zu
entfernen.
3.4 Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche
Dämmstoffe verwendet werden, die nicht im
Verdacht stehen gesundheitsgefährdende
Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen.
Falls erforderlich sind Produktzertifikate
vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit
bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll-
bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe
enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK
bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt
werden.
4. ANMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS
4.1 Etwaige Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses
sind vor Abgabe des Angebotes mit dem AG zu klären.
Der Bieter ist verpflichtet, die im
Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen
auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung
und Eignung für den vorgesehenen
Verwendungszweck zu überprüfen. Evtl.
Einwände sind vor der Angebotsabgabe
schriftlich anzuzeigen.
4.2 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen
sind genau zu kalkulieren und anzubieten.
Unvollständige Angebote können nicht
berücksichtigt werden. Alternativ- und
Eventualpositionen kommen nur auf
ausdrückliche Anordnung der Bauleitung zur
Ausführung.
4.3 Sofern Positionen mit dem Zusatz "als Zulage"
ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis
bereits in einer anderen Position enthalten.
Die Zulageposition beinhaltet entweder eine
im Aufmaß übermessene Leistung (meist in
einer anderen Einheit) oder stellt eine
Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen
anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)
dar.
4.4 Werden gleichwertige Materialien bzw.
Ausführungen angeboten, dann ist bei
Angebotsabgabe der Nachweis der
Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität
und Eigenschaften mittels Mustervorlagen und
entspr. Zertifikaten zu erbringen.
4.5 Der Bieter ist berechtigt, zu den ausgeschriebenen
Produkten Alternativen gesondert anzubieten.
Alternativvorschläge des Auftragnehmers
müssen die durch die Änderung notwendige
technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr
enthalten. Sie müssen gleichwertig der
ausgeschriebenen Leistung sein und keine
terminverzögernde Wirkung haben.
Über die Gleichwertigkeit entscheidet der AG.
Alternativvorschläge dürfen keine zusätzlichen
Kosten in anderen Gewerken oder auch im eigenen
Gewerk nach sich ziehen.
5. ANGABEN ZUR ABRECHNUNG / SONSTIGES
5.1 Vor Stellung der Schlussrechnung sind alle
erforderlichen bauaufsichtlichen Zulassungen
der Bauleitung kostenfrei vorzulegen.
5.2 Bauablaufbedingte Unterbrechungen, auch
witterungsbedingte, werden nicht gesondert
vergütet.
5.3 Die Teilnahme einer entscheidungsbefugten
Person an den Baustellenbesprechungen (wöchentlich
bzw. nach Bedarf) ist mit den Einheitspreisen abgegolten.
ZTV ROHBAUARBEITEN
01.01 MAUERARBEITEN
01.01
MAUERARBEITEN
01.02 ABBRUCHARBEITEN
01.02
ABBRUCHARBEITEN
01.03 KERNBOHRUNGEN, BETONSCHNEIDEN, DURCHBRÜCHE, SCHLITZE
01.03
KERNBOHRUNGEN, BETONSCHNEIDEN, DURCHBRÜCHE, SCHLITZE
01.04 STUNDENLOHNARBEITEN
01.04
STUNDENLOHNARBEITEN