Kellertrennwände
Umbau Hotel und Boardinghaus in Mietwohnungen
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
10 KELLERTRENNWÄNDE
10
KELLERTRENNWÄNDE
ZTV KELLERTRENNWÄNDE - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen: Inhalt 1. Grundlagen der Leistungen 2. Leistungen / Preisinhalte 3. Angaben zur Ausführung 4. Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis 5. Angaben zur Abrechnung 1.   GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN 1.1 Neben diesen "Zusätzlichen technischen       Vertragsbedingungen" gelten - soweit vorhanden -       die "Allgemeinen Angaben zum Objekt",       die "Allgemeinen Vorbemerkungen" und       die "Besonderen Vertragsbedingungen",       sowie die Angaben des Anschreibens,       das Angebot des Bieters und der spätere Auftrag.       Eventuelle Kosten und Aufwendungen resultierend       aus den vorgenannten Unterlagen und den dort       vermerkten Anlagen sind in den Preisen des Bieters       zu berücksichtigen.       Später gestellte Forderungen des Bieters, die auf       eine Nichtbeachtung der Unterlagen hindeuten,       werden abgewiesen. 1.2 Grundlage der Arbeiten sind       - die Planunterlagen und Zeichnungen der         Planer,       - sonstige Angaben und Details         wie Wärme- und Schallschutznachweis,       - die Angaben und Details der sonstigen         Fachplaner und Sonderfachleute         wie z.B. der Brandschutznachweis,       - alle sonstigen behördlichen Auflagen,       - das Leistungsverzeichnis einschl. ZTV.       Die vom Auftragnehmer verwendeten       Ausführungsunterlagen müssen den       Freigabevermerk des Auftraggebers       tragen, um Verwechselungen bei       der Bauausführung zu vermeiden. Nicht       freigegebene Unterlagen dürfen nicht       verwendet werden. Dies entbindet den       Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen       Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben       unberührt. 1.3 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung der       Leistungen ist die VOB, Teil C, neueste Fassung,       (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen       für Bauleistungen)       sowie besonders alle gültigen       - DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und         Herstellerrichtlinien,         welche sich auf die vorgesehenen Leistungen         nach den neuesten Kenntnissen der Technik         beziehen, wie u.a.         DIN 18 299  Allgemeine Regelungen für                             Bauarbeiten jeder Art         DIN 18 360  Metallbau- und Schlosserarbeiten         DIN 18 364  Korrosionsschutzarbeiten an Stahl-                             und Aluminiumbauten         DIN 18 355  Tischlerarbeiten         DIN 18 334  Zimmer- und Holzbauarbeiten         DIN 18 357  Beschlagarbeiten         DIN 18 363  Maler- u. Lackiererarbeiten         DIN 18 807  Trapezprofil im Hochbau         DIN 18 202  Toleranzen im Hochbau       Weiter gelten die       - Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke,       - Richtlinien und Merkblätter der entspr.         Gütegemeinschaften, Verbände etc.,       - Verordnung über Sicherheit und         Gesundheitsschutz auf Baustellen         (Baustellenverordnung). 1.4 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe       seines Angebotes von sämtlichen       preisbildenden Faktoren in Kenntnis       zu setzen und diese in seinem Angebot       zu berücksichtigen.       Der Bieter hat sich vor Abgabe des       Angebotes von den örtlichen Verhältnissen       zu überzeugen, dabei kann er die Hilfe eines       Bauherrenvertreters in Anspruch nehmen.       Nachforderungen, welche auf mangelhafte       Information beruhen, werden nicht anerkannt. 2.   LEISTUNGEN / PREISINHALTE 2.1 Alle in der VOB, Teil C      als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen      gelten als vertragliche Leistung und sind in      die Einheitspreise mit einzukalkulieren.      Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch,      sofern nicht ausdrücklich hierfür      Leistungspositionen vorgesehen sind:        - Das Erstellen von Werkstatt- bzw.         Montageplänen mit sämtlichen Details,         die zusätzlich zur Ausführungsplanung         evtl. erforderlich werden.         Sie sind rechtzeitig dem AG vorzulegen.       - Die komplette Montage         einschl. aller Befestigungs- und         Dichtungsmaterialien.       - Alle für die Montage erforderlichen Stemm- und         Bohrarbeiten sowie das Aus- und Eingießen von         Ankern.       - Korrosionsschutzgrundanstriche gem. DIN 55 928         für alle Stahlbauteile im Innenbereich         einschl. evtl. Vorarbeiten wie  z.B. Entrosten,         Entfetten etc.       - Das Nacharbeiten von korrosionsgeschützten         Bauteilen nach dem Einbau, z.B. aufgrund von         Beschädigungen etc. 2.2 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch,       Verpackungsmaterial und sonstig anfallende       Bauschuttmassen sind vom AN kostenlos zu       beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften       über die Entsorgung von Sondermüll sind       streng einzuhalten.       Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das       Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle       ist untersagt. 2.3 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung       stehen, sind mit diesen so abzustimmen, dass       eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit       gewährleistet ist. Verantwortlich für die       Koordination ist der AN, in Abstimmung       mit der örtlichen Bauleitung. 2.4 Baustrom und Bauwasser werden bauseits       zur Verfügung gestellt und per Umlage       abgerechnet. 2.5 Vor Übergabe der Leistungen an den AG sind der       Bauleitung auf Verlangen in mindestens zweifacher       Ausfertigung kostenfrei zu übergeben:        - alle erforderlichen bauaufsichtlichen          Zulassungen,        - eine Aufstellung der verwendeten          Materialien mit Hinweis auf Hersteller,          Fabrikat und Chargennummer o.ä. zwecks evtl.          erforderlich werdender späterer Nachbestellung,        - Wartungsangaben,        - Pflegeanleitungen. 3.   ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG 3.1 Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche       Dämmstoffe verwendet werden, die nicht im       Verdacht stehen gesundheitsgefährdende       Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen.       Falls erforderlich sind Produktzertifikate       vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit       bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll-       bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe       enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK       bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt       werden. 3.2 Die Oberflächenbehandlungs- und       Beschichtungsmittel dürfen weder PCP noch       Lindan enthalten. 3.3 Dem Leistungsverzeichnis beigefügte       Planunterlagen bzw. Systemskizzen sind       vorläufige Planunterlagen; geringfügige       Änderungen berechtigen nicht zu       Nachforderungen. 4.   ANMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS 4.1 Etwaige Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses       sind vor Abgabe des Angebotes mit dem Architekten       bzw. der ausschreibenden Stelle zu klären.       Der Bieter ist verpflichtet, die im       Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen       auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung       an übergebenen Plänen und Details,       und Eignung für den vorgesehenen       Verwendungszweck zu überprüfen. Evtl.       Einwände sind mit der Angebotsabgabe       schriftlich anzuzeigen.. 4.2 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen       sind genau zu kalkulieren und anzubieten.       Unvollständige Angebote können nicht       berücksichtigt werden. Alternativ- und       Eventualpositionen kommen nur auf       ausdrückliche Anordnung der Bauleitung zur       Ausführung. 4.3 Sofern Positionen mit dem Zusatz "als Zulage"       ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis       bereits in einer anderen Position enthalten.       Die Zulageposition beinhaltet entweder eine       im Aufmaß übermessene Leistung (meist in       einer anderen Einheit) oder stellt eine       Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen       anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)       dar. 4.4 Werden gleichwertige Materialien bzw.       Ausführungen angeboten, dann ist bei       Angebotsabgabe der Nachweis der       Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität       und Eigenschaften mittels Mustervorlagen und       entspr. Zertifikaten zu erbringen. 4.5 Der Bieter ist berechtigt, zu den ausgeschriebenen       Produkten Alternativen gesondert anzubieten.       Alternativvorschläge des Auftragnehmers       müssen die durch die Änderung notwendige       technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr       enthalten. Sie müssen gleichwertig der       ausgeschriebenen Leistung sein und keine       terminverzögernde Wirkung haben.       Über die Gleichwertigkeit entscheidet der AG.       Alternativvorschläge dürfen keine zusätzlichen       Kosten in anderen Gewerken oder auch im eigenen       Gewerk nach sich ziehen. 4.6 Alle Maße sind vom Auftragnehmer       eigenverantwortlich am Bau zu nehmen.       Die Abrechnung erfolgt nach den am       Bau vorhandenen Maßen bzw.       auf Grundlage der Ausführungszeichnungen.       Die Festlegung der Aufschlagrichtung bei       Türen DIN rechts / DIN links ist den       genehmigten Ausführungszeichnungen zu       entnehmen bzw. erfolgt in Abstimmung mit dem       Bauherren oder der  Bauleitung. 5.   ANGABEN ZUR ABRECHNUNG / SONSTIGES 5.1 Bauablaufbedingte Unterbrechungen, auch       witterungsbedingte, werden nicht gesonder       vergütet. 5.2 Die Montage der Kellertrennwände ist nach       erfolgtem Anstrich des Kellerbodens vorgesehen,       sodass deshalb bei der Montage besondere Sorgfalt       geboten ist. 5.3 Die Teilnahme einer entscheidungsbefugten       Person an den Baustellenbesprechungen       (wöchentlich bzw. nach Bedarf) ist mit den Einheits-       preisen abgegolten, soweit nichts anderes mit der       Bauleitung des Auftraggebers vereinbart wurde.
ZTV KELLERTRENNWÄNDE
10.01 STAHLLAMELLEN-TRENNWÄNDE
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STAHLLAMELLEN-TRENNWÄNDE
10.02 STUNDENLOHNARBEITEN
10.02
STUNDENLOHNARBEITEN