Bodenbeschichtung
Umbau Hotel und Boardinghaus in Mietwohnungen
Um Ihr Angebot auszufüllen und abzugeben, . Erfahren Sie hier mehr darüber, wie Sie mit Cosuno neue Ausschreibungen finden können.

Kalkulationsangebot einreichen

bis
Sobald Sie Ihr Angebot abgeben, wird es dem ausschreibenden Unternehmen zugeschickt.

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
09 BODENBESCHICHTUNG TG
09
BODENBESCHICHTUNG TG
ZTV BODENBESCHICHTUNGEN - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen: Inhalt 1. Grundlagen der Leistungen 2. Leistungen / Preisinhalte 3. Angaben zur Ausführung 4. Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis 5. Angaben zur Abrechnung 1.   GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN 1.1 Neben diesen "Zusätzlichen technischen       Vertragsbedingungen" gelten - soweit vorhanden -       die "Allgemeinen Angaben zum Bauvorhaben",       die "Allgemeinen Vertragsbedingungen" und       die "Besonderen Vertragsbedingungen",       sowie die Angaben des Anschreibens,       das Angebot des Bieters und der spätere Auftrag.       Eventuelle Kosten und Aufwendungen resultierend       aus den vorgenannten Unterlagen und den dort       vermerkten Anlagen sind in den Preisen des Bieters       zu berücksichtigen.       Später gestellte Forderungen des Bieters, die auf       eine Nichtbeachtung der Unterlagen hindeuten,       werden abgewiesen. 1.2 Grundlage der Arbeiten sind       - die Planunterlagen und Zeichnungen der         Planer,       - sonstige Angaben und Details         wie Wärme- und Schallschutznachweis,       - die Angaben und Details der sonstigen         Fachplaner und Sonderfachleute         wie z.B. der Brandschutznachweis,       - alle sonstigen behördlichen Auflagen,       - das Leistungsverzeichnis einschl. ZTV.       Die vom Auftragnehmer verwendeten       Ausführungsunterlagen müssen den       Freigabevermerk des Auftraggebers       tragen, um Verwechselungen bei       der Bauausführung zu vermeiden. Nicht       freigegebene Unterlagen dürfen nicht       verwendet werden. Dies entbindet den       Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen       Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben       unberührt. 1.3 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung       der Leistungen ist die VOB, Teil C,       Ausgabe 2019 und Ergänzungsband 2023       (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen       für Bauleistungen), sowie besonders       alle einschlägigen und zum Zeitpunkt der       Angebotsabgabe gültigen       - DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und         Herstellerrichtlinien,         welche sich auf die vorgesehenen Leistungen         nach den neuesten Kenntnissen der Technik         beziehen, wie u.a.         DIN 18 299   Allgemeine Regelungen für                              Bauarbeiten jeder Art         DIN 18 349  Betonerhaltungsarbeiten         DIN 18 363   Maler- u. Lackiererarbeiten         DIN 18 364   Korrosionsschutzarbeiten                              an Stahl- u. Aluminiumbauten         DIN 18 202   Toleranzen im Hochbau       Weiter gelten die       - Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke,       - Richtlinien und Merkblätter der entspr.         Gütegemeinschaften, Verbände etc., wie          - Bundesausschuss Farbe u. Sachwertschutz e.V.            (BFS),          - Bundesgütegemeinschaft Instandsetzung            von Betonbauwerken e. V. (Bgib),          - Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz,          - Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD),          - Stahl-Informations-Zentrum,          - Deutsches Institut für Gütesicherung und            Kennzeichnung e.V. (RAL),       - Richtlinie für Schutz und Instandsetzung          von Betonbauteilen, Deutscher Ausschuss          für Stahlbeton (DAfStb),       - Merkblätter des Deutschen Beton- und         Bautechnik-Vereins (DBV),       - Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln,       - Verordnung über Sicherheit und         Gesundheitsschutz auf Baustellen         (Baustellenverordnung). 1.4 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe       seines Angebotes von sämtlichen       preisbildenden Faktoren in Kenntnis       zu setzen und diese in seinem Angebot       zu berücksichtigen.       Der Bieter hat sich vor Abgabe des       Angebotes von den örtlichen Verhältnissen       zu überzeugen, dabei kann er die Hilfe eines       Bauherrenvertreters in Anspruch nehmen.       Nachforderungen, welche auf mangelhafte       Information beruhen, werden nicht anerkannt. 2.   LEISTUNGEN / PREISINHALTE 2.1 Alle in der VOB, Teil C       als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen       gelten als vertragliche Leistung und sind in       die Einheitspreise mit einzukalkulieren.       Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch,       sofern nicht ausdrücklich hierfür       Leistungspositionen vorgesehen sind:       - Maßnahmen zum Schutz von Bauteilen         z.B. von Türen, Fußböden, Beschlägen         sowie von Einrichtungsgegenständen etc.         vor Verunreinigung und Beschädigung         während der Arbeiten         einschl. der hierzu erforderlichen Stoffe         und anschließender Beseitigung der         Schutzmaßnahmen.       - Das Entfernen und Entsorgen         des überstehenden Randdämmstreifens.       - Das Entfernen und Wiederanbringen von         Abdeckungen für Schalter, Steckdosen o ä.       - Das Vorhalten von Lager- und         Aufenthaltsräumen, umweltgefährdende         Stoffe sind in dafür geeigneten         Auffangbehältern auf der Baustelle zu         lagern.       - Das sofortige Entfernen von Farbflecken und         sonstiger vom AN verursachten         Verschmutzungen z.B. auf Beschlägen,         Dichtungen etc.       - Das Vorlegen von Farb- und         Qualitätsmustern vor den Probebeschichtungen.       - Das ordnungsgemäße Schließen aller         Räume und damit verbunden die Verwahrung         von Schlüsseln unter Aufrechterhaltung der         notwendigen Diebstahlsicherung.       - Das Beschichten auch von Verdunstungsrinnen o.ä.       - Das fachgerechte Anarbeiten der Beschichtung         an bauseits montierte Einbauteile,         wie Ablaufrinnen o.ä., an andere Bodenbeläge etc.       - Das Ermitteln der Beton-/Untergrundfeuchte         im Beisein der Bauleitung vor dem Beschichtungsauftrag         nach DAfStb-Richtlinie Schutz und Instandsetzung         von Betonbauteilen (Instandsetzungs-Richtlinie,         neueste Ausgabe) mittels CM-Gerät,         incl. Protokollierung der Ergebnisse         und Weitergabe an den Auftraggeber         bzw. die Bauleitung,         Zerstörungen des Untergrundes sind mit einem         geeigneten Reparatursystem zu beseitigen,         bei Feuchtigkeitswerten > 4 % für Beton- und         Zementestrichuntergrund sind mit dem AG         weitere Maßnahmen abzusprechen,         bei anderen Untergründen sind die Angaben         der allgemeinen Verarbeitungshinweise für         Oberflächenschutzsysteme sowie die derzeit         gültigen Normen und Richtlinien zu beachten.       - Die Prüfung der Oberflächenzug-/Haftzugfestigkeit         des vorbereiteten Untergrundes         im Beisein der Bauleitung         nach aktueller DAfStb-Richtlinie ,         incl. Protokollierung der Ergebnisse         (Prüfstelle, Werte, Bruchformen)         und Weitergabe an den Auftraggeber         bzw. die Bauleitung.         Zerstörungen des Untergrundes sind mit einem         geeigneten Reparatursystem zu beseitigen,         Mindest- und Mittelwerte der Oberflächenzug-/         Haftzugsprüfungen entsprechend den         Anforderungen des Beschichtungssystem-         Herstellers.       - Die Bestimmung der Rauhtiefen am         vorbereiteten Untergrund nach aktueller         DAfStb-Richtlinie, im Regelfall mit dem         Sandflächenverfahren, incl. Protokollierung der         Ergebnisse und Weitergabe an den Auftraggeber         bzw. die Bauleitung.       - Der Nachweis der Trockenschichtdicken am fertigen         Bauteil im Beisein der Bauleitung,         Zerstörungen des Untergrundes sind mit einem         geeigneten Reparatursystem zu beseitigen.       - Das Vorbehandeln, Beschichten etc.         auch von Flächen bis einschl. 2,5 m2.      Weitere Nebenleistungen, die als Preisinhalte      mit zu berücksichtigen sind, siehe auch      folgenden Punkt 3 "Angaben zur Ausführung". 2.2 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch,       Verpackungsmaterial und sonstig anfallende       Bauschuttmassen sind vom AN kostenlos zu       beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften       über die Entsorgung von Sondermüll sind       streng einzuhalten.       Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das       Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle       ist untersagt. 2.3 Baustrom und Bauwasser werden bauseits       zur Verfügung gestellt. Abrechnung gemäß       Vertrag. 2.4 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung       stehen, sind mit diesen so abzustimmen, dass       eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit       gewährleistet ist. Verantwortlich für die       Koordination ist der AN, in Abstimmung       mit der örtlichen Bauleitung. 2.5 Auch wenn in der Leistungsbeschreibung       nicht besonders erwähnt, umfassen die       Leistungen gemäß VOB Teil C DIN 18299       auch die Lieferungen der dazugehörigen Stoffe       und Bauteile einschließlich Abladen und Lagern       auf der Baustelle. 2.6 Vor Übergabe der Leistungen an den AG sind       der Bauleitung digital und zweifach in Papierform       in Ordnern kostenfrei zu übergeben:       - alle erforderlichen bauaufsichtlichen         Zulassungen,       - eine Aufstellung der verwendeten         Materialien mit Hinweis auf Hersteller,         Fabrikat und ggf. Chargennummer o.ä,       - technische Datenblätter,       - ggf. Wartungsangaben, Pflegeanleitungen,       - Fachunternehmererklärung falls erforderlich,       - Übereinstimmungsbestätigung falls erforderlich,       Übergabe der kompletten Unterlagen spätestens       14 Werktage vor Abnahme der Leistung. 3.   ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG 3.1 Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche       Dämmstoffe verwendet werden, die nicht im       Verdacht stehen gesundheitsgefährdende       Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen.       Falls erforderlich sind Produktzertifikate       vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit       bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll-       bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe       enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK       bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt       werden. 3.2 Untergründe sind eigenverantwortlich auf Eignung       als Beschichtungsträger zu prüfen.       Sind Mängel sichtbar oder anderweitig       erkennbar, durch die Schäden in der fertigen       Beschichtung entstehen können, so hat der       Auftragnehmer gem. VOB/C, DIN 18 363 Pkt.       3.1.1 den Auftraggeber bzw. die Bauleitung       als seinen Vertreter schriftlich 3 Wochen       vor Arbeitsbeginn darauf hinzuweisen.       Erfolgt keine Beanstandung, so stellt der       beanstandungsfreie Arbeitsbeginn die       Anerkennung des Untergrundes dar. 3.3 Alle Beschichtungsmittel müssen in Originalverpackung       des Herstellers angeliefert und verarbeitet       werden. Es darf grundsätzlich nur das       Material von einem Hersteller verarbeitet       werden. 3.4 Sämtliche Stahl-/Eisenmontagen innerhalb von       Putz-, Beton-, Holzflächen o. ä. sind nach       erfolgter Entrostung mit geeigneter       Rostschutzfarbe zweimal zu behandeln. 3.5 Alle Farbtonübergänge sind sauber       anzuarbeiten. 3.6 Die Gesamt-Gestaltung der zu verwendenden       Farbtöne sind in jedem Fall mit dem AG vor       Beginn der Arbeiten abzustimmen.       Sonderwünsche seitens des Bauherrn sind       zu berücksichtigen. Die dadurch entstehenden       Mehr- oder Minderkosten sind direkt zwischen       Auftragnehmer und Bauherrn abzurechnen. 3.7 Beschichtungsstoffe, Lösungs- und       Verdünnungsmittel etc. müssen neben der       Anforderung der DIN 18 363 bei der Verwendung       in Räumen, die überwiegend dem Aufenthalt       von Menschen dienen, so beschaffen sein, dass       Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen       ausgeschlossen sind. 3.8 Verfahrensbedingte Vermischungen und Abfall       von Strahlarbeiten sind vom Auftragnehmer zu       beseitigen und zu entsorgen. Dabei sind       Strahlmittelrückstände auch aus dem umliegenden       Verkehrsraum, aus Poren, Fugen u.dgl. und von       Gerüstböden zu entfernen. 4.   ANMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS 4.1 Etwaige Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses       sind vor Abgabe des Angebotes mit dem AG       zu klären.       Der Bieter ist verpflichtet, die im       Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen       auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung       an übergebenen Plänen und Details,       und Eignung für den vorgesehenen       Verwendungszweck zu überprüfen. Evtl.       Einwände sind mit der Angebotsabgabe       schriftlich anzuzeigen. 4.2 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen       sind genau zu kalkulieren und anzubieten.       Unvollständige Angebote können nicht       berücksichtigt werden. Alternativ- und       Eventualpositionen kommen nur auf       ausdrückliche Anordnung der Bauleitung zur       Ausführung. 4.3 Sofern Positionen als "Zulage bzw. Mehrpreis"       (abgekürzt "a. Zul.") ausgeschrieben werden,       ist der Grundpreis bereits in einer anderen       Position enthalten.       Die Zulageposition beinhaltet entweder eine       im Aufmaß übermessene Leistung (meist in       einer anderen Einheit) oder stellt eine       Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen       anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)       dar. 4.4 Werden gleichwertige Materialien bzw.       Ausführungen angeboten, dann ist bei       Angebotsabgabe der Nachweis der       Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität und       Eigenschaften wie z.B. Struktur,       Abriebfestigkeit, Glanzgrad und Beständigkeit       mittels Mustervorlagen und       entspr. Zertifikaten zu erbringen.       Sollten vertragswidrige Werkstoffe eingesetzt       worden sein, so sind die ausgeführten Arbeiten       zu beseitigen und kostenlos entsprechend dem       Angebot zu erneuern.       Die Bauleitung behält sich vor, von allen zur       Anwendung kommenden Werkstoffen Proben zu       entnehmen und von dem zuständigen Institut       auf Qualität und Zusammensetzung untersuchen       zu lassen. Ergibt die Untersuchung Abweichungen       von der Ausschreibung oder eine mindere Qualität,       so hat der Auftragnehmer die Untersuchungs-       gebühren zu tragen.       Nach Angabe des AG sind Messstellen zu Kontrolle       der aufgebrachten Schichtdicke anzulegen.       Prüfstellen wie Gitterschnitte, Messstellen für       Schichtdicken o. ä. sind kostenlos beizuarbeiten. 4.5 Der Bieter ist berechtigt, zu den ausgeschriebenen       Produkten Alternativen gesondert anzubieten.       Alternativvorschläge des Auftragnehmers       müssen die durch die Änderung notwendige       technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr       enthalten. Sie müssen gleichwertig der       ausgeschriebenen Leistung sein und keine       terminverzögernde Wirkung haben.       Über die Gleichwertigkeit entscheidet der AG.       Alternativvorschläge dürfen keine zusätzlichen       Kosten in anderen Gewerken oder auch im eigenen       Gewerk nach sich ziehen. 4.6 Sonderwünsche seitens des Bauherrn sind zu       berücksichtigen. Die dabei entstehenden       Mehr- oder Minderkosten sind  direkt       zwischen Auftragnehmer und Bauherrn       abzurechnen 4.7 Alle Maße sind vom Auftragnehmer       eigenverantwortlich am Bau zu nehmen. 4.8 Die Abrechnung erfolgt nach den am       Bau vorhandenen Maßen bzw.       auf Grundlage der Ausführungszeichnungen. 5.   ANGABEN ZUR ABRECHNUNG / SONSTIGES 5.1 Kosten, die durch bauablauf- oder       witterungsbedingte Unterbrechungen entstehen,       werden nicht gesondert vergütet. 5.2 Bei der Mengenermittlung von Sockellängen       wird die Länge der Unterbrechung durch eine       Tür mit dem Rohbauöffnungsmaß der Tür ermittelt,       d.h. Rohbauöffnungsbreiten größer 1,0 m werden       abgezogen, Breiten kleiner oder gleich 1,0 m       werden übermessen. 5.3 Die Teilnahme einer entscheidungsbefugten       Person an den Baustellenbesprechungen       (wöchentlich bzw. nach Bedarf) ist mit den Einheits-       preisen abgegolten, soweit nichts anderes mit der       Bauleitung des Auftraggebers vereinbart wurde.
ZTV BODENBESCHICHTUNGEN
09.01 BESCHICHTUNGSARBEITEN TG
09.01
BESCHICHTUNGSARBEITEN TG
09.02 MARKIERUNGSARBEITEN TG
09.02
MARKIERUNGSARBEITEN TG
09.04 STUNDENLOHNARBEITEN
09.04
STUNDENLOHNARBEITEN