Lohnleistung Rohbau
Umbau Gräfin-Sayn-Schule
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
ZTV Baustelleneinrichtung Die Baustelleneinrichtung wird, soweit nicht anders beschrieben, nicht gesondert vergütet und ist mit den Einheitspreisen abgegolten. Der AN hat sich vor Abgabe des Angebotes über die örtlichen Verhältnisse und über Art und Lage der Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Kanal, etc.) zu informieren. Die Organisation und Einrichtung der Baustelle obliegt dem Unternehmer und ist im Einvernehmen mit der Bauleitung, entsprechend den örtlichen Gegebenheiten, durchzuführen. Grundlage der Baustelleneinrichtung ist der Baustelleneinrichtungsplan, den der AN 1 Woche nach Auftragserteilung zur Genehmigung vorzulegen hat. Der Baustelleneinrichtungsplan muß insbesondere die folgenden Angaben enthalten: - Anzahl und Standort der Baustellenunterkünfte,   Magazin, Lagerplätze, Bürocontainer - Standorte stationärer Baumaschinen und Anlagen - Baustraßen - Entsorgungseinrichtungen (Schuttcontainer) Bestandteil der Baustelleneinrichtung sind: - Einrichten, Unterhalten, Abbauen der   Baustelleneinrichtung - Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von   benutzten Einrichtungen, wie Straßen, Gehwegen, etc. - Schutz des auf dem Grundstück vorhandenen   Baumbestandes - Vorschriftsmäßige Sicherung der Baustelle durch Warn-   und Hinweisschilder. - Schlagen des Schnurgerüstes - das Anbringen von Meterrissen in allen Geschossen in   der von der Bauleitung gewünschten Anzahl und Form. - Baustromverteiler und Bauwasseranschlüsse in der für   den Umfang des Bauvorhaben entsprechend   dimensioniertern Anzahl.   Die Verbrauchsabrechnung erfolgt unmittelbar zwischen   AN und den Versorgungsbetrieben zu Lasten des AN.   Die Verbrauchkosten sind in der Kalkulation   einzukalkulieren. - Das Aufstellen eines geeigneten Baukrans wird dem   Unternehmer freigestellt. Wird ein Baukran   aufgestellt, so wird er Teil der   Baustelleneinrichtung und wird nicht gesondert   vergütet. Er darf nur mit Genehmigung der Bauleitung   abgebaut werden.
ZTV Baustelleneinrichtung
ZTV Abbrucharbeiten BESONDERER TEIL  -  Abbrucharbeiten 1Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die tech­ni­sche Aus­führung aus ATV DIN 18299 - Allgemeine Rege­lun­gen für Bau­ar­beiten jeder Art -, den Tech­ni­schen  Vor­schrif­ten für Ab­bruch­arbeiten (TV-Ab­bruch­arbeiten), her­aus­gegeben vom Deutschen Ab­bruch­verband e.V. (DA), Düssel­dorf, und den folgen­den tech­ni­schen Regeln Zusätzlich sind folgende Normen und Regeln zu beachten: DIN 18007-Abbrucharbeiten - Be­griffe, Ver­fah­ren, An­wen­dungs­be­rei­che Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regeln: BGR 163-Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Um­gang mit krebs­er­zeugen­den und erb­gut­ver­ändern­den Ge­fahr­stoffen BGI 664-Verfahren mit geringer Exposition gegenüber As­best bei Ab­bruch-, Sanie­rungs- und In­stand­haltungs­arbeiten BGI 665-Abbrucharbeiten BGI 699-Unfallverhütungsvorschrift "Sprengarbeiten" (VBG 46) mit Kommen­tar TRGS 519-Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungs­arbeiten TRGS 521-Faserstäube TRGS 524-Sanierung und Ar­bei­ten in kon­ta­mi­nier­ten Be­rei­chen TRGS 555-Betriebsanweisung und Unter­wei­sung nach § 20 GefStoffV 2Schuttbeseitigung Der anfallende Bauschutt ist vom Auftragnehmer zu entsorgen, so­fern im Leistungsver­zeich­nis nichts anderes an­ge­geben ist. Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von Sonder­müll und Sonder­abfall sowie Reststoffverwertung und örtlich fest­gelegte Maßnahmen für Recycling sind streng einzuhalten. Das Ein­graben oder Verbrennen auf der Baustelle ist grundsätzlich unter­sagt. Das direkte Abwerfen von Bau­schutt ist nicht gestattet. Schutt-Container sind zur Vermeidung von Staub mit Planen dicht ab­zu­decken; bei Be­darf ist ein Netzmittel zu verwenden. 3Ausführung Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hin­der­nissen, wie Leitungen, Kabel, Kanäle, Ver­mar­kun­gen u. dgl. zu infor­mieren und ggf. eine Au f­ grabungse r­ lau b­ nis der Rechts­träger einzuholen. Der Auftraggeber sorgt für die Freischaltung der abzubrechenden Bau­teile be­züglich vor­handener Leitungen für Strom, Wasser, Gas und anderer Medien. Der Auftragnehmer hat vor Baubeginn und auch ständig während der Durchführung die Einhaltung dieser Maß­nahmen zu kontrol­lie­ren und Mängel oder Behinderungen unver­züg­­lich anzu­zeigen. Die Abbrucharbeiten sind mit größter Sorgfalt durchzuführen. Die Standsicherheit darf hierbei zu keiner Zeit beeinträchtigt werden. Zeigen sich trotz sorgfältigem Abbruch Risse, Setzungen etc., so ist un­verzüglich der Auftrag­geber zu benachrichtigen. Für den weite­­ren Verlauf der Arbeiten sind mit dem Auftraggeber umgehend ge­sondert Ver­ein­barungen zu treffen. Soweit das Gebäude oder Gebäudeteile unter Denkma l­ schutz stehen, sind evtl. Auf­lagen der Behörden einzuhalten. Gut erhaltene oder erhaltungswürdige Bauteile sind vor Beginn der Abbruch­arbeiten mit dem Auftraggeber bei einer Baubegehung fest­zu­legen. Diese Bauteile sind sorgfältig vor Beschädigung zu schützen, im Falle einer im Zuge der Arbeiten notwendigen Ent­fernung sind solche Bauteile vorsichtig zu demontieren, abzu­brechen oder ander­weitig zu ent­fernen. Diese Bauteile sind zu sichern und fachgerecht zur späteren Wiederverwendung nach An­gabe des Auftraggebers zwischenzulagern. Grundsätzlich gilt für alle Abbrucharbeiten "Erhalten geht vor Zer­stören". Bei Abbrucharbeiten, bei denen auch Putzflächen oder Teile von diesen ent­fernt werden, sind die Putzanschlüsse zu den ent­spre­chen­den Bauteilen, Durch­brüchen etc. durch sau­beres Be­schnei­den der Ränder herzustellen. Bauteile, die nach der Durchführung von Renovierung s­ ma ß­ na h­ men wieder ihren ur­sprüng­­lichen Aufbau (z.B. Fachwerk, Holz­bal­ken­decken etc.) er­halten, sind beim Ab­bruch in ihrem Aufbau­schema zu foto­gra­fie­ren und schrift­lich fest­zu­halten. Diese Unter­lagen sind dem Auftraggeber jeweils spätestens nach Abschluss der ent­sprechenden Ab­brucharbeiten zu übergeben. Werden bei den Arbeiten kontaminierte oder asbesthaltige Ma­te­ria­lien ange­troffen, so ist der Auftraggeber unverzüglich zu ver­stän­di­gen. Diese Ver­pflichtung gilt auch im Zweifels­fall. In bewohnten Gebieten dürfen nur schallarme Kompressoren (Schrau­ben- oder Ro­ta­tions­kompressoren) eingesetzt werden. Die Wahl technologischer Vorgänge bleibt, wenn nicht anders be­schrieben, dem Auf­trag­nehmer überlassen. Dabei sind die Arbeiten so auszuführen, dass Beeinträchtigungen anderer Arbeiten, Belästigun­gen durch Lärm und Staub auf das unvermeidbare Maß redu­­ziert werden. Erforderliche Schutzmaßnahmen für Altbausubstanz, Nachbar­grund­stücke, Umwelt und Verkehr sind vom Bieter in Abhängig­keit von der von ihm vorgesehenen technologischen Lösung bei An­ge­bots­abgabe darzulegen, sofern sie nicht mit den angebotenen Preisen abgegolten sind. Besteht die Gefahr, dass durch die Abbrucharbeiten Schäden an be­nach­barten Grund­stücken - auch im öffentlichen Bereich - ent­ste­hen können, ist nach vorheriger Ab­stim­mung mit der Bau­leitung ein B e­ stand s­ protokoll zu erstellen. Bei hoher Wahr­schein­lichkeit von Schä­den soll nach vor­heri­ger Ab­stimmung mit dem Auf­trag­geber ein Be­weis­si­che­rungs­gut­ach­ten zu Las­ten des Auftrag­gebers in Auf­trag ge­ge­ben werden. Beim Abbruch von Mineralfaserdämmstoffen sind Stäube zu ver­meiden. Das Kehren ist unter­sagt. Für eine aus­reichende Bindung durch Feuchtigkeit ist zu sorgen. Wird bei abzubrechenden Bauteilen festgestellt oder vermutet, dass es sich um trage n­ de Konstruktionen handelt, ist der Bau­leiter des Auf­traggebers vor Ausführung der Abbrucharbeiten zu verständigen, der die Beiziehung eines Statikers veranlassen kann. Auch im Zweifelsfall ist der Bauleiter zu ver­ständigen. Während der Abbrucharbeiten muss ständig eine bautechnisch aus­ge­bildete und Deutsch sprechende Fachkraft als Vorarbeiter zu­gegen sein. Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppen­häu­sern, Durch­gängen und Durchfahrten ist untersagt. Ein Feuer­löscher, trag­bar, der Klasse C nach DIN EN 2 - oder vergleichbar ein­setzbar - muss bei Arbeiten mit brennbaren Gasen vorhanden sein. Bei Brennschneidearbeiten an Steig- und Fallleitungen muss sich der Auftragnehmer wegen der Gefahr ablaufender Schweiß­perlen vom Verlauf und Zustand der Leitungen überzeugen. Dem Auftragnehmer obliegt die Verkehrssicherung s­ pflicht in­so­weit, dass durch Abbruch­­arbeiten geschaffene Gefahren­quellen Dritte nicht gefährden können. In Absprache mit der Bauleitung sind die technischen Bedingungen und Zeitabläufe der betroffenen Roh- und Ausbaugewerke zu be­achten. Arbeitsstätten sind dem Nachfolgegewerk besenrein zur Verfügung zu stel­len. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winte r­ schäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erfor­derliche Kontrolle der Bau­stelle, insbesondere der Schutz der Mess­­einrichtungen unabhängig von deren Rechts­träger­schaft. 4Preisinhalte Bei ausschließlicher Beauftragung von Abbrucharbeiten gelten für Neben­leistungen und Be­sonde­re Leistun­gen die Rege­lungen von Abschnitt 4.1 und 4.2 der TV-Ab­bruch. Bei der Be­auf­tra­gung von Ab­bruch­arbeiten im Zu­sammen­hang mit ande­ren Ar­beiten, z.B. bei Umbau- oder Sanie­rungs­maß­nahmen, nach einer ATV der VOB/C gelten die ent­sprechen­den Regelun­gen der be­treffen­den ATV. 5Abrechnungshinweise Aufgrund der Festpreispauschale erfolgt keine Abrechnung von Einzelpositionen.
ZTV Abbrucharbeiten
ZTV Wasserhaltungsarbeiten 1Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die tech­nische Aus­füh­rung aus ATV/DIN 18305 - Wasser­hal­tungs­ar­beiten und den fol­gen­den tech­ni­schen Regeln. Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen: DIN 18302-Brunnenbauarbeiten Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten: DIN 18920-Landschaftsbau; Schutz von Bäumen, Pflanzen­be­stän­den und Ve­ge­tations­flä­chen bei Bau­maß­nah­men Zu beachtende Technische Regeln: DWA M 115-Indirekteinleitung nicht häuslichen Abwassers, Teil 1: Rechtsgrundlagen Teil 2: Anforderungen ATV-DVWK-M 115-Indirekteinleitung nicht häuslichen Abwassers, Teil 3: Praxis der Indirekt­ein­leiter­über­wachung 2Stoffe, Bauteile 3Ausführung Vor Beginn der Arbeiten sind das vorhandene Gelände und die an­schließen­den Ge­bäude­teile ge­mein­sam mit dem Auf­trag­geber zu be­gehen. Der All­ge­mein­ zustand sowie even­­tuelle Be­sonder­heiten soll­ten in einem Proto­koll fest­ge­halten werden. Eine dar­über hin­aus­gehende Be­weis­siche­rung, ins­beson­dere zur Fest­stellung des Zu­standes der Nach­­bar­be­bauung ist Sache des Auf­trag­gebers. Die örtliche Lage der Brunnen und Kontrollschächte ist ge­mein­sam mit dem Auf­trag­geber fest­zu­legen. Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hin­­der­nis­sen, wie unter- und ober­ir­di­sche Lei­tungen, Kabel, Kanäle, Ver­mar­kun­gen u. dgl. zu in­for­mie­ren und ggf. eine Au f­ grabung s­ e r­ lau b­ nis der Rechts­träger ein­­zu­holen. Das während der Wasserhaltungsarbeiten anfallende Obe r­ flächen- und Sicke r­ wasser ist mit ab­zu­führen. Eine ge­son­derte Ab­rech­nung hier­über er­folgt nicht, sondern wird über die Pumpen­be­triebs­stunden er­fasst. Die Pumpen­größen sind so zu be­messen, dass sie dieses Wasser mit auf­nehmen können. Festmontierte Pumpen sind mit Schwimmschaltern zu versehen. Alle zum Einsatz kommenden Pumpen für geschlossene Wasser­hal­tung müssen mit auto­matisch ar­beiten­den B e­ trieb s­ stunde n­ zä h­ lern ver­sehen sein, deren regel­mäßige Über­wachung zu ge­währ­leisten ist. Über die Kon­trollen ist ein Bau­tage­buch zu führen welches dem Auf­trag­geber zur Unter­schrift vor­zu­legen ist. Der Auftragnehmer hat durch entsprechende Einrichtungen dafür Sorge zu tra­gen, dass die Energie­ver­sor­gung der Pumpen von un­be­fugten Dritten nicht unter­brochen werden kann. Bei Grundwasserabsenkungen - auch durch offene Wasser­hal­tung - muss eine R e­ se r­ ve ­­ anlage in­stalliert sein. Der Auftrag­nehmer hat bei Strom­aus­fall kurz­fristig ein Not­strom­aggre­gat für den Pumpen­betrieb be­reit zu stellen. 4Preisinhalte Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18305 gelten als Nebenleistung: -Der Ein- und Ausbau von Leerverrohrungen zwischen Bohr­bühne und Bohr­an­­satz­punkt. -Auf-, Ab- und Umbau einschl. An- und Ab­trans­port der nach Ab­schnitt 4.1.5 der ATV DIN 18305 als Neben­leis­tung vor­zu­hal­ten­der Ge­rüste. 5Besondere Angaben zur Baustelle Die Wasserhaltungsarbeiten sind zeitlich bis zur Verfüllung der Arbeitsräume zu kalkulieren. Die Sohltiefe liegt gemäß Bodengutachten nicht im Grundwasserbereich, weshalb ausschließlich von Tagwasserbeseitigung auszugehen ist. Die Wasserhaltungsarbeiten bedürfen der Genehmigung durch die Bauleitung. Der Stundennachweis ist täglich zu führen und der Bauleitung vorzulegen.
ZTV Wasserhaltungsarbeiten
ZTV-Beton- und Stahlbetonarbeiten ZTV-Beton- und Stahlbetonarbeiten 1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung grundsätzlich aus DIN 18331 - Beton- und Stahlbetonarbeiten. Weiterhin sind zu beachten: - DIN 4102- Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen - DIN 419- Schallschutz im Hochbau - DIN 18217- Betonflächen und Schalungshaut - DIN 18 218- Frischbetondruck auf lotrechte   Schalungen - DIN 18314- Spritzbetonarbeiten - DIN 18349- Betonerhaltungsarbeiten - DIN 18451- Gerüstbauarbeiten - DIN 18551- Spritzbeton; Herstellung und   Güteüberwachung - DIN 18806-1- Verbundkonstruktionen; Verbundstützen - DIN EN 450- Flugasche für Beton - DIN EN 445- Einpressmörtel für Spannglieder;   Prüfverfahren - DIN EN 446- Einpressmörtel für Spannglieder;   Einpreßverfahren - DIN EN 447- Einpressmörtel für Spannglieder;   Anforderungen für üblichen Einpreßmörtel - DIN EN 10 088-1 - Nichtrostende Stähle - Richtlinie für Beton mit verlängerter Verarbeitbarkeitszeit (Verzögerter Beton), DAfStb - Richtlinie zur Nachbehandlung von Beton, DAfStb - Richtlinien für Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen, DAfStb - Richtlinie für die Ausbesserung und Verstärkung von Betonbauwerken mit Spritzbeton, DafStb - Richtlinie für Beton mit rezykliertem Zuschlag, DAfStb - Merkblätter des Bundesverbandes der Porenbetonindustrie e.V. - Merkblätter des Industrieverbandes Dichtstoffe e.V., insbesondere   -- Nr. 1: Abdichtung von Bodenfugen mit elastischen Dichtstoffen   -- Nr. 3: Konstruktive Ausführung und Verarbeitung der Fugen im Nassbereich   -- Nr. 4: Abdichtung von Fugen im Hochbau mit Elastomer-Fugenbändern unter Verwendung von ausreagierenden Klebstoffen.   -- Nr. 5: Butylbänder Bei Widersprüchen zwischen DIN-Normen gelten DIN 1045 und DIN 1164 vorrangig. DIN V ENV 206 ist nur nach besonderer Vereinbarung anzuwenden oder wenn die Berechnung des Bauwerks nach anderen Normen als nach DIN 1045 erfolgte. 2 Stoffe, Bauteile Der Auftragnehmer hat auf Verlangen - soweit es nicht durch Vorschriften ohnehin erforderlich ist - die Prüfprotokolle für Güteprüfung und Druckfestigkeit gemäß Nr. 7.4.3.1 i.V.m. 7.4.3.5 NIN 1045 als Nebenleistung zu übergeben. Bei Versäumnis dieser Obliegenheit können Prüfungen nach Nr. 7.4.5 DIN 1045 zu Lasten des Auftragnehmers vorgenommen werden. Für Stahlbetonfertigteile sind in analoger Anwendung die Kopien der Lieferscheine gemäß Nr. 7.2.2 DIN 1045 zu übergeben. Die Herkunft von Zement, Zuschlagstoffen, Wasser, Zusatzmitteln und Zusatzstoffen sowie Schalungstrennmitteln ist der Bauleitung auf Anforderung nachzuweisen. Im Beton dürfen keine organischen Bestandteile (Holz, Kohle u. dgl.) enthalten sein. Bei Faserbeton ist ausschließlich der Einsatz bauaufsichtlich zugelassener Fasern (auch bei Glasfasern) gestattet. Es dürfen nur alkaliresis- tente Fasern zugegeben werden. Das gilt auch für Fertigteile aus Zulieferungen. Betonschalungssteine dürfen nur nach Zustimmung der Bauleitung verwendet werden, falls diese Leistung nicht ausdrücklich ausgeschrieben ist. Dämmplatten aus Polystyrol-Hartschaum müssen zur Vermeidung von Schwindfugen ausreichend abgelagert sein. Die Bauleitung kann einen Nachweis über das Herstellungsdatum verlangen. Zement Vorübergehend im Freien gelagerter Sackzement muss eine belüftete Unterlage erhalten. Folien zum Abdecken dürfen die Zementsäcke nicht unmittelbar berühren. Die Verwendung von Zement auch mit leichter Klumpen- bildung ist grundsätzlich nicht gestattet. Sackzement Z 55 darf maximal einen Monat, die übrigen Zemente dürfen maximal zwei Monate gelagert sein. Auf Verlangen ist der Bauleitung eine Zementprobe von 5 kg je Lieferung zur Prüfung zu übergeben. Das gilt auch für Silozement. Es sind nur chromatarme Zemente zu verwenden. Zuschläge Zuschläge für Normalbeton müssen DIN 4226 - Zuschlag für Beton - entsprechen. Der Nachweis der Eigen- und Fremdüberwachung kann verlangt werden. Für den Einsatz bei Stahlbeton oder Spannbeton ist eine Alkali-kieselsäure-Reaktion auszuschließen. Im Bereich sich kreuzender Bewehrung (Haupt- und Nebenunterzug mit Stützen) sowie für die darunter zu betonierenden Bauteile ist das Größtkorn entsprechend zu begrenzen. Diese Regelung geht dem Einhalten der genormten Anteile von Überkorngrößen vor. Betonzusatzmittel Bei Betonzusatzmitteln dürfen - außer bei Fließmitteln - nicht mehrere Zusatzmittel derselben Wirkungsgruppe verwendet werden. Zusatzmittel dürfen für Spannbeton nur dann verwendet werden, wenn dafür die Zulassung im Prüfbescheid ausdrücklich erfolgt ist. Bei Stahlbeton bedarf der Einsatz von Stabilisierern der ausdrücklichen Genehmigung durch die Bauleitung. Das gilt analog beim Einsatz von Dichtungsmitteln für wasserun durchlässigen Beton. Bei Stahlbeton sind chloridhaltige Zusatzmittel nicht zugelassen. Betonzusatzstoffe Betonzusatzstoffe müssen genormt sein oder ein Prüfzeichen besitzen. Eine Eignungsprüfung kann verlangt werden. Sie dürfen keine korrosionsfördernden Bestandteile haben. 3 Ausführung 3.1 Allgemeines Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren und ggf. eine Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Es obliegt grundsätzlich dem Auftragnehmer, die Reihenfolge der Herstellung der einzelnen Bauteile zu bestimmen. Daraus resultierende zusätzlich technologisch bedingte Maßnahmen, wie Schalungsausschnitte, Bewehrungsanschlüsse, Abstellungen, gelten als Nebenleistungen. Der Beton ist entmischungsfrei einzubringen; das Betonieren in freien Fall ist untersagt. Auf frisch betonierten Decken dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden. Dies gilt im besonderen für das Lagern von Material, Aufstellen von Gerüsten etc.; bei niedrigen Temperaturen verlängern sich die Belastungs- fristen auf frisch betonierten Decken entsprechend. In der Regel ist der Beton lagenweise einzubringen und zu verdichten. Dabei ist die Rüttelflasche in die vorherige Schicht mit einzuführen. Rüttler aller Art dürfen nicht zum Verteilen des Betons verwendet werden. Ein Ersatzrüttler ist vorzuhalten. Für das Verdichten durch Rütteln ist DIN 4235 zu beachten. Es ist zu gewährleisten, dass nach Erstarrungsbeginn (unter Normbedingungen in der Regel nach einer Stunde nach Herstellung des Frischbetons) der Beton nicht durch Rütteln - auch nicht in Anschlussbereichen - gestört wird. Gegebenenfalls sind Arbeitsunterbrechungen einzuplanen. Öffnungen, Durchbrüche, Aussparungen in Decken sind gegen Niederschlagswasser während der Rohbauarbeiten provisorisch abzudichten. Ebenso sind Maßnahmen zu treffen, dass beim Betonieren von Decken z.B. Loch- ziegel wegen möglicher Rissbildung nicht teilweise mit Beton gefüllt werden. Das Verlegen von Stahl- oder flexiblen Kunststoffpanzerrohren in Beton, insbesondere in Sichtbeton, soll nur durch den Elektriker erfolgen. Entsprechende Koordination ist durch den AN zu erbringen. Die zeitliche Verzögerung beim Schalen und bewehren ist einzukalkulieren. Auf die entsprechende Fixierung ist zu achten. Die Art der Nachbehandlung des frischen Betons richtet sich nach den angegebenen Vorschriften bzw. nach dem Ermessen des Auftragnehmers sowie vorrangig nach den Projektunterlagen und den Anweisungen der Bauleitung. Wird die Entscheidung dem Auftragnehmer überlassen, kommen nach dessen Wahl zur Anwendung: - Längere Ausschalungsfristen - Abdeckung mit Folie oder feuchtzuhaltenden Materialien - Aufbringen spezieller Nachbehandlungsmittel; sie müssen farbig erkennbar sein. - Kontinuierliches Besprühen mit Wasser; der Beton darf in diesem Fall nicht zeitweise trocken sein; das Feuchthalten ist also auch nach Arbeitsende zu gewährleisten. Das Besprühen aus dem Schlauch ohne Brauseeinrichtung ist unzulässig. Ein Temperaturschock ist zu vermeiden. Frische Betonoberflächen sind nicht direkt zu besprühen, damit Feinanteile nicht ausgewaschen werden. Nachbehandlungsmittel dürfen die Haftung späterer Nutzschichten (z.B.Fliesen, Verbundestrich) nicht negativ beeinflussen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Meßeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft. Tragende Innenwände sollen in einem Zusammenhang mit den Außenwänden hergestellt werden. Bei Deckenplatten aus wasserundurchlässigem Beton sind Gleitschichten zwischen Platte und Auflager einzubauen. Dabei darf kein statisch unbestimmtes bzw. überbestimmtes System entstehen. Beim Einziehen von Stahlbetondecken in vorhandene Bausubstanz sind die statischen Berechnungen für die Auflager - falls nicht Bestandteil der Ausführungsunterlagen - anzufordern. Falls aus den Unterlagen nicht ersichtlich, sind die technologischen Vorgänge, Größe und Tiefe der Aus- sparungen im Bereich der Auflager sowie die Maßnahmen für den kraftschlüssigen Verbund mit Tragwerksplaner und Bauleitung abzustimmen. Ein füllöffnungen für die Auflager sind nach oben abzuschrägen. Die Flächen von Konstruktionsteilen, die Gleitlager aufnehmen sollen,sind grundsätzlich eben und glatt herzustellen; dafür sind die statischen Vorgaben einzusehen. Sollen Dachdichtungen um Kanten und Ecken geführt werden, sind diese zubrechen (abzufasen). 3.2 Schalung Das Aufbringen von Trennmitteln im Sprühverfahren nach Einbringung der Bewehrung bedarf der Zustimmung der Bauleitung; die Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers sind dazu vorzulegen. Gegen die Verwendung von zugelassenem Schalungsöl besteht kein Einwand, sofern keine Schäden, Verfärbungen und dergleichen entstehen. Das Einlegen von Rohrleitungen in die Schalung durch andere Unternehmen, z. B. Stahlpanzerrohre der elektrischen Leitungen, Rohre für die sanitäre Installation usw. sowie Anker und sonstige Befestigungseisen, ist zu gestatten. Die Löcher der Schalungsabstandhalter sind nach dem Ausschalen zu schließen (Nebenleistung). Holzschalungen sind gleichbleibend feucht zu halten, damit durch Schwinden keine klaffenden Fugen entstehen und sich die Schalungsbretter nicht werfen. Vor dem Betonieren sind die - entsprechend ausgebildeten - Schalungen von Fremdkörpern zu reinigen. Das Eindringen von Schnee ist durch geeignete Maßnahmen auszuschließen. Köcherschalungen sind zu entwässern. Werden zur Herstellung von Aussparungen Schaumkörper in die Schalung eingebaut, sind sie beim Ausschalen restlos zu entfernen. Das Ausbrennen von Schalungen für Ausparungen ist untersagt. Hilfsstützen sind grundsätzlich als verbleibende Teile der Schalung auszubilden. Ein nachträgliches Einziehen ist nur mit Zustimmung der Bauleitung zulässig. Hilfsstützen sind auch vorzusehen unter tragenden Bauteilen, wenn die darunter liegenden Konstruktionsteile noch nicht die zulässige Tragfähigkeit erreicht haben. 3.3Sichtbeton Zu beachtende Technische Regeln: Zement-Merkblatt H8 Sichtbeton - Gestaltung von Beton­ober­flächen Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e.V.: Merk­blatt Sicht­beton Bei dem Begriff "Sichtbeton" handelt es sich um keine normierte De­fi­ni­ti­on. Zur inhaltlichen Abgrenzung der ausgeschriebenen Po­si­tio­nen kann des­halb nach­­fol­gen­de Ein­teilung vor­ge­nommen werden: Sichtbeton I Sichtbar bleibende Betonflächen ohne spezielle Forderung; Schalung nach freier Wahl des Auf­trag­nehmers Sichtbeton II Sichtbar bleibende Betonflächen für bauseitige malermäßige Ober­flächenbe­arbeitung (Teil­spach­te­lung und Anstrich oder Ta­pe­zie­ren) Schalung: -einheitliche nicht saugende Schalung -regelmäßige Anordnung der Schalungsstöße und -anker -gefaste/nicht gefaste Kanten nach Wahl des Auftrag­gebers -Grate abgeschliffen Sichtbeton III Sichtbar bleibende Betonflächen mit gehobenen Ansprüchen, ohne wesent­liche Nach­bearbeitung Schalung: -einheitliche nicht saugende/saugende Schalung und Scha­lungs­struktur nach Wahl des Auftraggebers -regelmäßige Anordnung der Schalungsstöße und -anker -Kanten glatt/mit Dreikantleisten gefast -Arbeitsfugen glatt/mit Dreikantleisten gebrochen -Grate abgeschliffen -Ansichtsfläche weitgehend frei von Flecken und Ver­un ­reini­gungen -Ansichtsflächen mit weitgehend einheitlicher Farb­tönung und Porenstruktur (Po­ren­größe, Poren­ver­tei­lung) -Verwendung von Schalungsbahnen als Alternative Sofern im Leistungsverzeichnis oder unter 6 nicht näher beschrie­ben, gilt Sicht­beton III als Aus­füh­rungs- und Kal­ku­la­tions­grund­lage. Bei Sichtbeton II und III sind Durchankerstellen materialgerecht zu schließen. Bei Sichtbeton I können auch Plastikstöpsel verwendet werden, sofern Brandschutztechnisch nicht anders erforderlich. Bei Sichtbeton dürfen wachshaltige Entschalungsmittel nicht verwendet werden. Bei Sichtbeton sind nur Zuschlagstoffe und Zemente eines Lieferers von gleicher Farbe zu verwenden. Die Sand- und Quarzzuschläge sind vom AN in erforderlicher Menge aus einer Charge zu sichern. Arbeitsfugen sind unbedingt zu vermeiden. Der Schutz vor Austrocknung und Fremdwasser des Sichtbetons soll durch nicht direkt anliegende Kunststofffolien erfolgen. Eine Nassbehandlung ist zu vermeiden. Wird saugende Schalung verwendet, so ist sie mit Zementleim vorzubehandeln und vor dem Einbau trocken abzubürsten. Schalungsstöße sind gegen austretenden Zementleim abzudichten. Horizontale Schalungsstöße sollen auf einer Höhe liegen; vertikale Stöße sollen gleichen Abstand haben. Beton für Sichtbeton soll mit möglichst kleinem Größtkorn unter Beachtung der Sieblinien nach DIN 1045 und mit einem W/Z-Faktor kleiner als 0,55 hergestellt werden. Schütthöhen dürfen 50 cm nicht überschreiten. Auf eine gleichmäßige Schütthöhe und Verdichtung ist unbedingt zu achten. Eine nachträgliche Ausbesserung von Fehlstellen ist ohne vorherige Abstimmung mit der Bauleitung untersagt. 3.4 Wasserundurchlässiger Beton Für wasserundurchlässigen Beton sind langsam erhärtende Zemente zu verwenden, z. B. Z 32,5. Die Sieblinie der Zuschlagstoffe soll zwischen A und B liegen. Vor Erstarrungsbeginn ist eine Nachverdichtung vorzunehmen. Mechanische Beanspruchungen und Erschütterungen durch Bauprozesse sind in den ersten Tagen zu vermeiden. Abstandhalter aus Kunststoff sind grundsätzlich nicht zu verwenden. Falls das Betonieren aus technologischen oder vom Auftraggeber zu vertretenden zeitlichen Gründen nicht ineinem Arbeitsgang erfolgen kann, sind wasserundurchlässige Fugen mit Fu- genbändern oder -blechen herzustellen; eine besondere Vergütung erfolgt in diesem Fall nicht. 3.5 Beton mit hohem Verschleißwiderstand Der Zementgehalt für Beton mit hohem Verschleißwiderstand soll bei ei- nem Größtkorn von 32 mm 350 kg/m3 und bei 16 mm 400 kg/m3 nicht überschreiten. Das Zuschlaggemisch soll sandarm, grobkörnig, aber hohlraumarm sein. Der Frischbeton muss plastische bis steife Konsistenz aufweisen und einen ausreichenden Anteil gebrochener Zuschlagstoffe enthalten. Es darf nicht zu lange gerüttelt werden, um eine Anreicherung von Wasser und Zementleim an der Oberfläche zu verhindern. Eine übermäßig lange Bearbeitung der Oberfläche beim Abziehen bzw. Abreiben oder Glätten ist aus dem gleichen Grund zu vermeiden. Eine Vakuumbehandlung stellt ggf. eine Besondere Leistung dar. In Garageneinfahrten für Tiefgaragen, auf betonierten Hofflächen und vergleichbaren Nutzschichten ist Beton mit hohem Frost- und Tausalzwiderstand nach Abschnitt 6.5.7.4 DIN 1045 zu verarbeiten. Die Nachbehand- lung ist gegenüber den Richtlinien um zwei Tage zu verlängern. Dem Bauherrn ist mitzuteilen, ab wann eine Belastung mit Streusalz u. dgl. erfolgen darf. 3.6 Bewehrung Das Einbringen der Bewehrung ohne Abstandhalter ist unzulässig. Bei Abstandhaltern aus Kunststoff ist zu garantieren, daß keine Verformung durch Erwärmen oder kein Sprödbruch eintritt; ein Prüfnachweis kann ver- langt werden. Für frei bewitterte Aussenbauteile sind zementgebundene Abstandhalter zu verwenden. Die Bewehrung darf beim Betonieren nicht be- treten werden, geeignete Laufstege sind vorzusehen. Die Angaben über die Überdeckung der Bewehrung sind den Ausführungsplänen für die Bewehrung und den Schalungszeichnungen zu entnehmen. Aus Gründen des Brandschutzes oder der Gefahr der schnellen Karbonatisierung des Betons können wesentlich höhere Werte als die Mindestwerte nach DIN 1045 gefordert sein. Bei Kragplatten im Außenbereich ist die Bewehrung so aufzubiegen, dass auch im Bereich von Tropfkanten oder gefasten Kanten die Mindestbetondeckung garantiert ist. Wird (spätestens) beim Einbringen der Bewehrung im Bereich von Kreuzungspunkten, z.B. an Stützen mit Unterzügen oder Haupt- und Nebenunter- zügen, erkannt, dass ein ordnungsgemäßes Einbringen oder Verdichten des Betons nicht möglich ist, ist unverzüglich der Tragwerksplaner zu kon- sultieren, um Rüttellücken und Betoniergassen festzulegen. Das ist nicht erforderlich, wenn entsprechnde Angaben in den Ausführungsplänen enthalten sind. Der Auftragnehmer vereinbart rechtzeitig die Termine für vorgeschriebene Abnahmen mit der Baubehörde bzw. dem Statiker oder Prüfingenieur. Die Bauleitung ist darüber zu informieren. Eine Ausfertigung des Abnahmeprotokolls der Bewehrung ist dem Auftraggeber zu übergeben. 3.7 Stahlbetonfertigteile Für Stahlbetonfertigteile gilt der Angebotspreis für Herstellung, Lieferung und Montage einschließlich Hilfs- und Schutzgerüste; Montagehalterungen sowie Kraneinsatz und das Verschließen der Transportöffnungen. Für Stahlbetonfertigteile hat das liefernde Unternehmen ohne besondere Aufforderung den Güteschutznachweis, Prüfzeugnisse und den Eignungsprüfungsnachweis zu stellen. Konstruktionszeichnungen sind auf Verlangen zu liefern. Werden statische Nachweise gefordert, so umfasst die Leistung auch: - Anforderungen an die Auflager - Berücksichtigung der Anhängelasten - Angabe der Verbindungsmittel - Befestigungspunkte für provisorische Umwehrungen - Montageabsteifungen einschließlich Befestigungspunkte oder -linien Kennzeichnungen müssen im Montagezustand lesbar sein. Einzubauende Rohre und Kästen aus PVC verformen sich bei der Wärmeentwicklung des Betonabbindevorganges. Diesem Umstand ist bei der Herstellung von Fertigteilen Rechnung zu tragen. Für Stahlbeton-Fertigteil-Decken dürfen nur allgemein bauaufsichtlich zugelassene und güteüberwachte Fabrikate verwendet werden. Die Deckenuntersicht ist aus glatter, nichtsaugender Schalung herzustellen, mit regelmäßigen Stößen und mit gefasten Längskanten. Die Untersicht muß weitgehend frei von Flecken und Verunreinigungen sein und von weitgehend einheitlicher Porenstruktur (Porengröße und Verteilung) sein. Die streichfertige Untersicht muß absolut planeben und ohne Absätze bei den Elementstößen hergestellt werden. Erkennbare Versätze sind zu vermeiden, anderenfalls ist großflächig beizuspachteln. Beim Einbau sind die Vorschriften und Verlegeanleitungen des Herstel- lerwerkes zu beachten; des weiteren die im Zulassungsbescheid festgelegten Maßnahmen hinsichtlich Druckfestigkeit zumZeitpunkt des Aufbringens des Ortbetons, der Auflagertiefen, der Montageunterstützungen beim Betoniervorgang und dergleichen. Der Zulassungsbescheid muss auf der Baustelle in Abschrift oder Kopie vorliegen. In Fertigteilen aus Porenbeton muss die Bewehrung einen zusätzlichen Korrosionsschutz, der in den Preis einzurechnen ist, enthalten. Gefahrbereiche bei Montagearbeiten sind abzusperren und zu kennzeichnen. Entstehen dadurch Behinderungen für andere Unternehmer oder Dritte, sind der Zeitraum der Absperrung sowie alternative Maßnahmen mit der Bauleitung abzustimmen. Bohrungen in Decken sind grundsätzlich mit dem Statiker vorher abzustimmen. 3.8 Gründungen - Vor Einbringen des Betons bzw. von Sauberkeits- oder kapillarbrechenden Schichten ist grundsätzlich die Zustimmung der Bauleitung einzuholen. - Es darf nur auf ein ungestörtes Planum bzw. eine Fundamentsohle aus gewachsenem Erdreich gegründet werden. Die Fläche ist von losen Bestandteilen zu befreien. - Rohrleitungen dürfen durch Fundamente nicht belastet werden. Aussparungen sind vorzunehmen. - Anschlussbögen für Grundleitungen in Bodenplatten sind mit einer flexiblen Umhüllung zu versehen. - Sind aus den Planungsunterlagen betonangreifende Böden oder Wässer ersichtlich oder können diese nach Durchführung der Erdarbeiten vermutet werden, sind mit der Bauleitung entsprechende Maßnahmen abzusprechen. - Fundamentübergänge, z.B. von unterkellerten zum nichtunterkellerten Teil eines Gebäudes, sind treppenartig auszubilden Für Unterfahrungen bestehender Fundamente ist zu beachten: - Das vorhandene Fundament darf nur in Abschnitten von 1,0 bis max. 1,25 m Länge unterfahren werden, falls die statischen Berechnungen keine Werte angeben (in dem Fall gelten letztere). Der Betoniervorgang hat abschnittsweise, z.B. in der Reihenfolge 1,3,5 - 2,4.6, zu erfolgen. - Der Beton ist über höherliegende Einfüllöffnungen einzubringen und intensiv zu verdichten. Nach 30 - 45 Minuten ist zwecks Schließung der eventuellen Setzung ohne nochmalige Verdichtung fließfähiger Beton nachzufüllen oder Quellmörtel zu verwenden. Vertikale Trennfugen sind anzuordnen. - Bei der Durchführung von Unterfahrungen ist die Bauleitung zu verständigen, damit eine unmittelbare Überwachung vorgenommen werden kann. 3.9 Fugen Wenn in den Projektunterlagen nichts anderes gefordert wird, bleibt die Herstellung von Arbeitsfugen dem Grunde nach dem Auftragnehmer überlassen. Sie sind auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Bei Sichtbeton sind sie möglichst zu vermeiden oder nach Abstimmung mit dem Architekten im Sinne von Nr. 10.2.3 DIN 1045 herzustellen. In Bereichen dicht liegender Bewehrung, insbesondere an Kreuzungen von Unterzügen dürfen keine Arbeitsfugen ausgebildet werden. In wasserdichten Bauteilen sind Arbeitsfugen durch spezielle Fugenbänder zu dichten. Ihre Lage und Ausbildung ist mit der Bauleitung oder dem Tragwerksplaner abzustimmen. Besteht in langgestreckten Bauteilen die Gefahr von Spaltrissen (abhängig von Jahreszeit, Anzahl der Fugen), so ist dem durch geeignete Maß- nahmen (W/Z-Faktor, Zement mit niedriger Hydratationswärme, längere Aus- schalfristen) entgegenzuwirken. Das Ausbilden von Arbeitsfugen ist eine Nebenleistung; sie gelten jedoch im Zusammenhang mit - aus statischen, bauphysikalischen oder aus gestalterischen Gründen - geforderten Fugen als Besondere Leistung. 3.10 Transportbeton Der Lieferer ist auf den Verwendungszweck hinzuweisen! Eine nachträgliche Wasserzugabe zum Transportbeton auf der Baustelle ist untersagt! Die Eigenüberwachung ist vom Auftragnehmer eigenverantwortlich durchzuführen; sie darf nicht ausschließlich dem Lieferer von Transportbeton überlassen werden. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer den Nachweis über die Herkunft von Transportbeton zu führen, die Rezeptur und die Kornzusammensetzung nachzuweisen. Das Reinigen von Maschinen und Fahrzeugen für Transportbeton darf nur an mit der Bauleitung abgestimmten Orten erfolgen. 3.11 Beton-Sanierungsarbeiten Die angebotenen Fabrikate einschließlich der Beschichtungsstoffe müssen im System geprüft sein. Entfernen von Teilen der Bewehrung ist nur mit Zustimmung der Bauleitung und des Fachingenieurs zulässig. Freigelegte Bewehrung ist vor weiteren Sanierungsmaßnahmen von der Bau- leitung oder vom Fachingenieur zu begutachten; die weiteren Maßnahmen sind festzulegen und haben Vorrang vor den Angaben im Leistungsverzeichnis. Betonflächen sind vor Aufbringen eines Sanierungssystems auf Oberflächenzugfestigkeit mit den geforderten Werten des Systems zu prüfen; die Aufwendungen sind Bestandteil des Preises. Die einzelnen Schritte der Sanierung sind von der Bauleitung technisch abzunehmen; Ergebnis und weitere Maßnahmen sind zu protokollieren. Bei Stemmarbeiten im unbewehrten Bereich ist der geschädigte Beton bis auf den tragfähigen Bestand abzutragen. Die Ausbruchufer sind gleichmäßig abzuschrägen, jedoch nicht weniger als 45°. Bei frei zu legender Bewehrung ist der korrodierte Stahl ca. 2 cm über die Korrosionsgrenze hinaus frei zu legen. Dabei ist zu gewährleisten, dass der Stahl ringsum mit der Mindesdeckung nach den einschlägigen Normen mit Instandsetzungsmörtel umhüllt werden kann und eine ausreichende Verdichtung möglich ist. Dabei ist auch das Größtkorn des Mörtels zu be- achten. Bei einseitig korrodiertem Stahl kann ggf. auf das allseitige Freilegen verzichtet werden; eine Absprache mit der Bauleitung ist erforderlich. Beim Freilegen der Bewehrung ist darauf zu achten, dass diese weder beschädigt (Kerbwirkung) noch gedehnt oder gelockert wird im Verbund. Für den Oberflächenschutz verwendete Produkte müssen grundsätzlich nach der "Richtlinie für Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen" (RILI-SIB) des deutschen Ausschusses für Stahlbeton geprüft sein. Sind für den Einzelfall solche Produkte nicht auf dem Markt, können ersatzweise Produkte aus der Liste der geprüften Stoffe bzw. Stoffsysteme des Bundesministeriums für Verkehr angeboten werden. 4 Preisinhalte Soweit in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften: Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18331 gelten als Nebenleistung: - Das Einlegen von einfachen Dreikantleisten in die Schalung zur Kantenausbildung der sichtbaren Wandeecken, Stützen und Unterzüge. - Das Herstellen von Arbeitsfugen, die sich aus dem Arbeitsablauf des  Auftragnehmers ergeben. - Bei Fertigteilen, auch bei Filigrandecken und -wänden, die werkseitig eingebrachte Bewehrung, die Schalung, das Herstellen der Auflager mit Ausnahme spezieller Gleitlager oder Knoten, das Vergießen montagebedingter Aussparungen sowie das Schließen der Fugen an der Untersicht bei Decken und der Stoß- und Lagerfugen bei Wänden mit Ausnahme von   Dehnfugen. - Bei Spannbetonfertigteilen die Spannarbeiten einschließlich Spannstähle, Spannglieder und Hilfsmaterialien bei sofortigem Verbund. - Das Entfernen belassener Abdeckungen und Umwehrungen von Öffnungen nach Aufforderung durch die Bauleitung. - Das Entfernen von Halterungen für Konsolgerüste. - Das Mitbenutzen von Gerüsten des Auftragnehmers während dessen Tätigkeitszeitraumes durch andere Auftragnehmer, sofern keine Behinderungen entstehen. - Das Vorhalten von Abdeckungen und Umwehrungen bis zu 4 Wochen über die eigene Benutzungszeit hinaus. - Der Schutz des Betons gegen Austrocknen (besonders bei kühler Witterung). - Das Kühlen des Betons bei Gleitbauweisen. - Das Reinigen von Fugen - bei Bedarf auch das Beseitigen von Betonbrücken - wenn Maßnahmen des Schall- und Wärmeschutzes ausgeschrieben   oder aus den Plänen zu erkennen sind. Das gilt analog bei der Ausbildung von Gerbergelenken. - Das Ausschalen, auch wenn das im Leistungsverzeichnis nicht erwähnt ist. Die Leistung entfällt nur dann, wenn "verlorene Schalung" ausgeschrieben ist, über deren örtliche Anwendung hat sich der Auftragnehmer im Zweifel mit der Bauleitung abzustimmen. - Auf- und Abbau sowie Vorhaltung von Montagehalterungen für Fertigteile - Bei Unterfahrungen von Fundamenten oder beim Einziehen von Decken die nachträgliche kraftschlüssige Verbindung mit Quellmörtel. - Das Entfernen der Hartschaumkerne von Ankerschienen nach dem Ausscha-   len; die Schienen sind zu säubern. - Hilfskonstruktionen, wie Hilfsstützen, nach dem Ausschalen oder Unterstützungen von Stahlbeton- und Filigrandecken. - Das Hinterfüllen von ausgeschriebenen Fugen, das Reinigen, Vorbehandeln und das Begradigen der Ränder ggf. durch Abkleben. - Statische Nachweise für den Montagezustand und für die Anschlag (Lastaufnahme-) Vorrichtungen bei Stahlbetonfertigteilen. - Leistungen zur Überwachung des Einbaus von Beton der Überwachungsklasse 2 nach DIN 1045-3. Führen des Betontagebuchs, Dokumentation der Konsistenz, Überwachung der Betonnachbehandlung sowie Erstellung und Vorlage aller erforderlichen Prüfbescheinigungen und Dokumentationsunterlagen vor der Abnahme." - Nachweis über die ständige Betonprüfstelle des Auftragnehmers. Einbindung und Beauftragung einer anerkannten Überwachungsstelle (Fremdüberwachung) für die Betonherstellung und den Betoneinbau gemäß Vorgaben. Alle anfallenden Gebühren und Prüfkosten sind in die Einheitspreise einzurechnen." Ergänzend zu Nr. 4.2 DIN 18331 gelten als Besondere Leistung: - Die wärmedämmende Nachbehandlung des Betons. - Maßnahmen zur Beweissicherung an bestehenden   Gebäuden. - Setzungs- und Verformungsmessungen nach DIN 4107. 5 Abrechnungshinweise Für das Aufmaß werden nur die technisch erforderlichen und technologisch möglichen Maße maximal anerkannt. Mehrleistungen einschließlich der Folgeleistungen gehen zu Lasten des schuldhafthandelnden Verursachers. Die Preise gelten auch, wenn die Massen um mehr als 10 % über - oder unterschritten werden und dadurch kein grobes Missverhältnis zwischen Preis und Leistung entsteht. Diese Regelung schließt den Wegfall von ausgeschriebenen Leistungen nicht ein. Sie gilt ebenfalls nicht, wenn sich die Mengenänderung nicht aus der Abwicklung des Bauvertrages ergibt, sondern auf Änderungen des Bauvertrages oder sonstigen Anordnungen des Auftraggebers bis hin zu wesentli- chen Änderungen der Pläne beruht. Ideelle Balken werden nach den Positionen für die Decke abgerechnet,weil dafür keine besondere Schalung erforderlich ist. Werden Durchbrüche oder Schneidarbeiten in Mauerwerk, Beton oder Stahlbeton nach m ausgeschrieben, so gilt als Aufmaß die gemäß Zeichnung oder Angabe auszuschneidende Länge. Gleiches gilt, wenn die Ausschreibung nach Stück unter Angabe der Fläche oder Größe erfolgt. Technologische Zwischenschnitte können nicht gesondert berechnet werden. Werden Mehrdicken als Zulagepositionen oder in anderer Form ausgeschrieben, so gilt bei Nichteinhaltung der genormten Toleranzen durch den vorhandenen Untergrund der Preis für die Mehrdicke bereits bei geringer Überschreitung der ursprünglich vorgesehenen Gesamtdicke, sofern in der gleichen Position kein angemessener Ausgleich für die Mehrleistung enthalten ist. In allen anderen Fällen wird der Gesamteinzelpreis für eine bestimmte vorgegebene Dicke aus dem Grundpreis zuzüglich der Mehrdicke je angefangene Einheit gebildet. Werden Schubbewehrungen mit Sonderzulassung verwendet, so sind sie als Bewehrungsstahl und nicht als Kleineisenteile abzurechnen. Werden Einwegschalungen, z.B. PE-beschichteter Karton, eingesetzt, ist keine Zulage für verlorene Schalung zu berechnen.
ZTV-Beton- und Stahlbetonarbeiten
ZTV Abdichtungsarbeiten BESONDERER TEIL  -  Abdichtung gegen Wasser 1Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die tech­nische Aus­füh­rung aus ATV/DIN 18336 - Abdichtungs­ar­bei­ten und DIN 18195 - Bau­werks­ab­dich­tun­gen und den fol­genden technischen Regeln. Für die Ausfüh­rung und für die Ab­gabe von Neben­an­ge­boten wird DIN 18195 in ihren Teilen durch DIN 18336 nicht einge­schränkt. Ergänzend zu den in VOB, Teil C auf­ge­führ­ten Nor­men gel­ten: DIN EN 13707-Abdichtungsbahnen - Bitumenbahnen mit Träger­ein­lage für Dach­ab­dich­tun­gen - De­fi­ni­tio­nen und Eigen­schaften Zusätzlich zu beachtende Technische Regeln: Bundesfachabteilung Bauwerksabdichtung (BFA BWA) im Haupt­ver­band der Deut­schen Bau­industrie e.V.: BWA-Richtlinien für Bauwerksabdichtungen Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e. V. (ZVDH): Fachregel für Dächer mit Abdichtungen - Flachdach­richt­linien ZDB und Andere: Richtlinie für die Planung und Aus­füh­rung von Ab­dich­tun­gen mit kunst­stoff­mo­di­fi­zier­ten Bitu­men­dick­be­schich­tun­gen - erd­be­rühr­te Bau­teile VDD Industrieverband Bitumen-Dach- und Dichtungs­bahnen e.V.: Technische Regeln für die Planung und Ausführung von Abdichtungen mit Poly­mer­bitu­men- und Bi­tu­men­bah­nen Deutsche Bauchemie e.V.: -Richtlinie für die Planung und Ausführung von Ab­dichtun­gen von Bau­teilen mit mine­ra­li­schen Dichtungs­schlämmen -Richtlinie für die Planung und Ausführung von Ab­dichtungen erd­berühr­ter Bau­teile mit flexib­len Dich­tungs­schlämmen IDV-Merkblätter des Industrieverbandes Dichtstoffe e.V., ins­beson­de­re Nr. 1:Abdichtung von Bodenfugen Nr. 3:Konstruktive Ausführung und Ab­dich­tung von Fugen in Sanitär­räu­men Nr. 4:Abdichten von Außenwandfugen im Hoch­bau mit Elas­to­mer-Fu­gen­bän­dern un­ter Ver­wen­dung von Kleb­stoffen Nr. 5:Butylbänder Nr. 14:Dichtstoffe und Schimmelpilzbefall Merkblätter der Wissenschaftlich-Technischen Arbeitsgemein­schaft für Bau­werks­er­hal­tung und Denk­mal­pflege (WTA e.V.): 4-9-98/D + E-4-6-03/D-Nachträgliche Abdichtung erdberühr­ter Bau­teile 2Ausführung 2.1Allgemeines Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Trep­pen­häusern, Durch­gän­gen und Durch­fahr­ten ist unter­sagt. Bei Ar­bei­ten mit brenn­ba­ren Ga­sen muss ein Feuer­lö­scher, trag­­bar, nach DIN EN 3 vor­han­den sein. Bei Abdichtung von Kelleraußenwänden mit Be­schich­tungs­syste­men sind die system­spe­­zi­fi­schen Fest­le­gun­gen ent­spre­chend Aus­füh­rungs­an­wei­sung des Her­stellers unter den ge­ge­be­nen Rand­be­din­gun­gen zu be­rück­sich­ti­gen. Ein mehr­la­gi­ges Be­schich­tungs­system darf in keinem Fall in einem Ar­beits­gang er­le­digt werden. Kelleraußenwände mit Dichtungsschichten sind stets vor dem Ein­hän­gen von Fertig­tei­len (Licht­schäch­ten etc.) bis zu den Fertig­teil­innen­kanten zu be­schich­ten. Die Überprüfung des Untergrundes umfasst auch den Hin­weis auf vor­ste­hende Teile, z. B. Drähte, Rund­stahl­enden, Anker und der­glei­chen so­wie auf un­ver­schlos­se­ne Öff­nun­­gen von Spann­drähten, Ver­bin­dungs­stäben u. ä.. Der An­schluss Soh­le zur Wand im Außen­be­reich ist be­züg­lich Sau­ber­keit ent­spre­chend der An­for­de­run­gen des ge­plan­ten Ab­dich­­tungs­systems zu unter­suchen und ggf. von Mör­tel­res­ten u. dgl. me­cha­nisch zu rei­ni­gen. Arbeitsunterbrechungen bei Bitumendickbeschichtungen sind grundsätzlich zu ver­meiden und an Ge­bäude­ecken oder -kanten unter­sagt. Zur schnelleren Trocknung bei kühler Witte­rung dür­fen unter Beachtung der Herstellervorschriften nur Warm­luft­ge­blä­se ein­ge­setzt werden; offe­ne Flam­men und In­fra­rot­strah­ler sind ver­boten. Vor dem Auf­brin­gen oder Vor­stel­len von Schutz­schich­ten muss die Dich­tung durch­ge­trock­net sein. 2.2Abdichtung gegen nichtdrückendes Wasser Die Lage der Nahtstelle zwischen waagerechten und senkrechten Flächen ist gesondert mit dem Auftrag­geber abzusprechen, falls diese nicht aus den Planungsunterlagen ersichtlich ist. Abdichtungen in Sanitärräumen sind unter und hinter Wannen und Dusch­wannen grund­sätzlich durchzuführen; der Anschluss mit elastischer Fuge ist keine Ab­dich­tungs­maß­nahme. 2.3Abdichtung gegen drückendes Wasser Dieser Lastfall ist nicht nur bei Abdichtungen im Bereich unterhalb des möglichen Grund­wasser­spiegels, sondern auch bei bindigen Böden und/oder Hanglagen, wo keine Drä­na­ge vorgesehen ist, anzunehmen. Vor Ausführung ist die Bauleitung zu verständigen, damit eine un­mittel­bare Über­wa­chung vorgenommen werden kann. Für Rohrdurchführungen und Einbauteile gelten besondere Einbau­vor­schrif­ten der Her­steller, die der Auftragnehmer sorgfältig zu be­achten hat und deren Ausführung vom Auftraggeber ge­son­dert ab­genommen wird. Werden Überdeckungen im Bereich der Flansche erforderlich, so kann eine Lage ge­sto­ßen werden. In diesem Fall ist die Dichtung durch Metall­riffelband zu verstärken. Beim Verschrauben des Los­flansches sind die Muttern über Kreuz anzuziehen. Das Erwärmen der Flansche ist unzulässig. Beim Kehlenstoß als Übergang von der Sohle zur Wand sind die Stoßüber­deckungen an der Wand anzuordnen. Beim Kantenstoß als Übergang von der Wand- zur Deckenfläche ist darauf zu achten, dass die Abdichtungslagen der Deckenfläche immer die ent­sprechenden Ab­dich­tungs­lagen der Wandfläche über­decken, damit das Wasser nicht gegen den Stoß läuft. Kreuzstöße in den Dichtungsbahnen sind unzulässig, der Versatz der Lagen ist ent­spre­chend vorzunehmen. Wandrücklagen müssen auf der Klebesohle stehen und von dieser durch nicht auf­ge­kleb­te Dichtungsbahn-Streifen getrennt sein. Die Rücklage muss geputzt, Ecken und Keh­len müssen gerundet sein. Das Einstellen der Wasserhaltung, um die Funktionsfähigkeit der Dich­tung nachweisen zu können, sowie die Sicherung gegen Auf­trieb ist mit dem Auftraggeber abzusprechen. Bituminöse Abdichtungen, die beim Verlegen von Bewehrungs­stahl gefährdet werden kön­nen, sind mit einem Anstrich aus Zement­milch zu versehen, um mechanische Be­schä­digungen erkennen zu können. Auf gleiche Weise ist zu verfahren, wenn diese Dichtungen im ver­ti­kalen oder stark ge­neig­ten Bereich starker Sonneneinstrahlung aus­gesetzt sind. Ersatzweise kann die Flä­che mit Planen ab­ge­hängt werden, um ein Erwärmen und Abrutschen der Dichtung zu ver­­hin­dern. 3Preisinhalte Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18336 gelten als Nebenleistung: -Das Zuarbeiten von Zwickel-, Rest- und Ergänzungsstücken. -Schutzabdeckungen für an­grenzende Bauteile zur Vermeidung der Ver­schmutzung. -Mehrbreiten der horizontalen Mauerwerksabdichtung zum An­schluss anderer Bah­nen.
ZTV Abdichtungsarbeiten
ZTV Mauerarbeiten BESONDERER TEIL  -  Mauerarbeiten 1Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die tech­nische Aus­füh­rung aus ATV/DIN 18330 - Mauer­ar­bei­ten und den fol­gen­den tech­ni­schen Regeln. Für Abdichtung gegen Boden­feuchte für die waag­rech­te Ab­dich­tung in oder unter Wänden gilt Ab­schnitt 3.2.1 der DIN 18336 - Ab­dich­tungs­ar­bei­ten - und gleich­wer­tig Ab­schnitt 7.2 der DIN 18195-4. Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen: DIN 18 451-Gerüstbauarbeiten Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten: DIN V 105-6-Mauerziegel - Teil 6: Plan­ziegel DIN 1045-Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spann­beton DIN 4102-Brandverhalten von Bau­stoffen und Bau­teilen DIN 4109-Schallschutz im Hochbau DIN 4242-Glasbaustein-Wände; Ausführung und Be­mes­sung DIN 4795-Nebenluftvorrichtungen für Hausschorn­steine DIN 18148-Hohlwandplatten aus Leichtbeton DIN 18160-Abgasanlagen DIN 18515-Außenwandbekleidungen DIN EN 771 T1 bis T6-Festlegungen für Mauer­steine DIN EN 998-2-Festlegungen für Mörtel im Mauer­werks­bau - Teil 2: Mauer­mörtel DIN EN 1051-1-Glas im Bauwesen - Glas­stei­ne und Beton­gläser - Teil 1: Be­grif­fe und Be­schrei­bun­gen DIN EN 1457-Abgasanlagen; Keramik-Innen­rohre - An­forde­run­gen und Prü­fun­gen DIN EN 13384-Abgasanlagen - Wärme- und strö­mungs­tech­ni­sche Be­rech­nungs­ver­fahren DIN V 20000-412-Anwendung von Bauprodukten in Bau­wer­ken - Teil 412: Re­geln für die Ver­wen­dung von Mau­er­mör­tel nach DIN EN 998-2 Zu beachtende Technische Regeln: DNV BTI 1.1-Massiv- und Verblendmauer­werk PORENBETON BERICHT 9-Ausmauerung von Holzfach­werk PORENBETON BERICHT 14-Mauerwerk aus Porenbeton - Bei­spie­le zur Be­­mes­sung nach DIN 1053-1 ZEMENT-MERKBLATT H 11-Sichtmauerwerk aus Beton (Nor­mal­beton) Güteschutz: RAL-RG 535/2-Ziegelmontagebau; Gütesicherung 2Stoffe, Bauteile Die Herkunft der Steine und Ziegel ist auf Verlangen nach­zu­weisen. Es darf nur ge­­norm­tes oder durch ein in Deutschland an­er­kanntes Zer­tifikat nach­weislich güte­ge­prüftes Material ver­wen­det wer­den. Anker aus nicht rostendem Stahl sind nach DIN EN 10088-1 - Ver­zeich­nis der nicht ros­ten­­den Stähle - her­zu­stellen. 3Ausführung 3.1Allgemeines Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hin­der­nis­sen, wie unter- und ober­ir­di­sche Lei­tungen, Kabel, Kanäle, Ver­mar­kun­gen u. dgl. zu in­for­­mie­ren und ggf. eine Au f­ grabung s­ e r­ lau b­ nis der Rechts­träger ein­zu­holen. Mischmauerwerk, d. h. die Kombination unterschiedlicher Ziegel- bzw. Stein­arten, ist unter­sagt. Künstliche Mauersteine und Mauerziegel sind nur in ge­norm­ten For­ma­ten zu ver­wen­den. Sind in der Leis­tungs­po­si­tion Fo r­ m a­ te vor­ge­schrie­ben, darf nur mit Zu­stim­mung der Bau­­lei­tung davon ab­ge­wichen werden. So­fern Pass­stücke lie­fer­bar sind, sind diese grund­sätz­lich zu ver­wen­den, wenn große For­ma­te zum Ein­satz kommen. Mauerwerksteile der tragenden und aussteifenden Wände sind grund­sätz­lich gleich­zei­tig im Ver­band hoch­zu­führen, so­fern nicht nach­folgend bei Hin­weisen zu spe­ziel­len Stein­arten oder im Leis­tungs­ver­zeich­nis etwas ande­res ge­re­gelt wird. Im mit der Bauleitung abzusprechenden Aus­nahme­fall bei nach­träg­licher Ein­bin­dung ohne Anker ist nur lie­gen­de oder ste­hen­de Ver­zah­nung zu­lässig. Loch- oder Stock­ver­zahnung ist ver­boten. Werden zur Druckverteilung unter Einzellasten Mauerwerksteile in einer höheren Festig­keit verlangt, als für das übrige Mauer­werk vorgesehen ist, so sind die dafür be­nötig­ten Bau­­stoffe getrennt zu lagern; außer­dem ist der Liefer­nach­weis zu führen Nicht tragende innere Trennwände, die nicht zur Gebäude­aus­stei­fung her­an­ge­zogen werden, sind grundsätzlich erst nach Fertig­stellung des Roh­baus ein­zu­bauen, soweit bau­stellen­be­zogen nichts anderes fest­gelegt ist. Im Regelfall bleibt die Wahl der star­ren Wanda n­ schlüsse (Nut, Ver­zahnung, Anker) dem Auftrag­neh­mer überlassen. Werden bei Stumpf­stoß­technik Flach­stahl­anker ein­gebaut, so sind sie grund­sätzlich mit einer Einzel­länge von 30 cm und im Abstand von maxi­mal 25 cm mittig in die Lager­fuge ein­zu­bauen. Bei nicht­tragen­den Wänden ist sicher­zustellen, dass keine starre Ver­bindung zur Decke entsteht, die Spannungen durch Vertikal­kräfte ver­ur­sachen kann. Nachträglich eingezogenes Brüstungsmauerwerk ist wegen der Gefahr der Riss­­bildung im Putz grund­sätzlich zu vermeiden. Ist es aus techno­lo­gischen Gründen er­for­der­­lich, so ist das mit der Bau­lei­tung vor­her ab­zu­stimmen. Die zum Aus­mauern be­stimm­­ten Stei­ne sind am Ort ein­zu­lagern, um die gleiche Be­schaffen­heit wie das übrige Mauer­werk zu garan­tieren. Eine An­schluss­be­weh­rung, z.B. aus Estrich­gitter, ist ein­zu­brin­gen. Diese ausschließlich vom Auftragnehmer zu vertretenden Mehr­leis­tun­gen gelten als Neben­leistung. Können bei mörtelfreien Stoßfugen aus vom Auftragnehmer nicht zu vertreten­den Gründen die Höchst­ab­stände der Steine nicht einge­halten werden, sind die Fugen voll­fugig zu ver­mörteln. Bei Wänden mit Brandschutzforderungen sind unvermörtelte Stoß­fugen ober­seitig zu verstreichen, Griff­taschen sind mit Mörtel zu füllen.Bei un­ver­mörtelten Stoß­fugen soll der Ab­stand der Stei­ne nicht grö­ßer als 5 mm sein. Das in DIN 1053 geforderte vollflächige Ausbilden von Lagerfugen gilt auch für groß­­for­ma­ti­ge Steine und Bau­teile; das Aus­bil­den von ledig­lich zwei Mörtel­streifen er­füllt die Forde­rung nicht und gilt als wesent­licher Mangel. Dünn­bett­mörtel ist mit Mörtel­schlitten auf­zu­tragen, so­fern die Ver­ar­beitungs­hin­weise der Stein­her­steller keine an­de­re Auf­trags­art vor­schrei­ben. Alle groben Verschmutzungen am Mauerwerk sind täglich zu ent­fernen, bevor der Ab­bin­de­prozess abgeschlossen ist. Spezielle Reini­gungs­verfahren bei starker Ver­schmut­zung sind vor Aus­füh­rung mit dem Auftrag­geber festzulegen. Löcher im Mauerwerk (z.B. entstanden durch Gerüste oder das Befesti­gen von Scha­lung) sind vor Aufbringen des Putzes oder einer anderen Außen­haut ma­te­rial­­gerecht zu be­seitigen. Mauersteinversetzungsgeräte ("Deckenkräne") dürfen nur nach Zu­stimmung der Bau­leitung ein­ge­setzt werden, es sei denn, die Decken haben ihre pro­jek­tierte Trag­fähig­keit er­reicht und die zu­lässigen Einzel­lasten werden durch das Ge­rät nicht über­schritten. Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen, geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Such­gerät zu orten. Dübel zur Befestigung müssen auf den Untergrund abgestimmt sein; ihre Spreiz­kräfte dürfen keine zu großen inneren Spannun­gen er­zeugen. Bei nicht aus­reichend festem Unter­grund sind Injektions­anker zu ver­wenden. Das Ein­schlagen von Schrauben in Stan­­dard­dübel ist nicht zu­lässig. Fehl­boh­rungen sind min­des­tens im Ab­stand ent­sprechend der Tiefe des Bohr­loches bzw. des fünf­fachen Dübel­außen­durch­messers zu korri­gie­ren. Bei Arbeiten mit Schussapparaten gilt die UVV (BGV D 9) unein­ge­schränkt. Die Ar­­beiten dürfen nur nach Ge­nehmi­gung durch die Bau­leitung durch­ge­führt werden. Die Ge­neh­mi­gung soll schrift­lich er­teilt werden; sie ist auf be­stimm­te Bau­­teile, Räume und Zeiten zu be­schrän­ken. Lose Ausblühungen sind durch trockenes Bürsten (keine Metall­bürsten) zu be­seitigen. Ungeschützte Bauteile aus Aluminium dürfen keinen Kontakt mit Zement- oder Kalk­mörtel haben. Nicht korro­sions­ge­schützte Stahl­teile dürfen nur mit reinem Zement­mörtel ein­ge­setzt oder um­hüllt werden. Horizontale Mauerwerksdichtungen sind unabhängig von der Planung dann in ihrer Höhen­lage zu ver­ändern, wenn sich bei der Bau­aus­führung eine Änderung der Höhe des Ge­ländes, z.B. durch An­schüttung, Wege­bau, er­kennen lässt, die von der Planung ab­weicht. Der Auftrag­nehmer hat in diesem Fall vor Aus­führung die Bau­leitung zu ver­stän­digen. Abtreppungen in horizontalen Mauerwerksdichtungen - auch im Be­reich zwei­schali­ger Wän­de - sind nur über aus­ge­run­de­te Mörtel­keh­len und -kanten zu führen. Zweischalige Haustrennwände müssen zur Vermeidung von Körper­schall­über­tragung an jeder Stelle - auch im Bereich der Decken­auflager und der Brand­wände über der Dach­haut - schall­tech­nisch ent­koppelt sein. Um das Ein­dringen von Decken­beton in die Hohl­räume zu ver­hindern, sind die Fugen mit Folie ab­zu­decken, falls eine Ab­maue­rung nicht aus­reichend ist. Die Folie ist nach Er­härten des Betons zu ent­fernen. Dämmungen sind beim Auf­mauern fort­laufend ein­zu­bauen. Beim Ab­streichen des Mörtels darf dieser nicht in den Zwischen­raum fallen; nach Mög­lich­keit sind Dünn­bett­fugen aus­zu­bilden. Für Kabel- oder ähnliche Abschottungen in Mauer- und Decken­öffnungen mit Brand­schutz­for­de­rungen sind spezielle quell­fähige Brand­schutz­mörtel zu ver­wenden. Die Eig­nung ist nach­zu­weisen. Das gilt ent­sprechend für Dichtungs­massen in Rand­be­reichen und für Ring­spalten so­wie für Leer­schotte und Nach­instal­la­ti­ons­ele­mente (Keile o.ä.) Rücklagemauerwerk für Dichtungen gegen drückendes Wasser, welches wieder abzu­brechen ist, darf nur in MG I ge­mauert werden. Wird auf der wasser­ab­ge­wandten Seite der vertikalen Dich­tung kon­struk­tives Mauer­werk er­stellt, so ist zwischen Dich­tung und Mauer­werk ein 5 cm breiter Zwischen­raum zu be­lassen, der beim Auf­mauern schicht­weise mit MG III zu ver­füllen und vor­sichtig zu ver­dich­ten ist. Balkenköpfe und andere Bauteile aus Holz, die in Mauerwerk ein­binden, sind grund­sätzlich mit einem chemischen Holzschutz nach DIN 68800 zu versehen. Vor dem Einmauern von Badewannen und Duschwannen ist das Vor­handen­sein des P o­ te n­ t i­ a l­ au s­ gleichs bzw. der Erdung zu über­prüfen. Installationsschächte dürfen erst nach Freigabe durch die Bau­lei­tung ge­schlos­sen werden. Sind Umfassungszargen mit Mörtel zu füllen, ist die Tür, so­fern das Tür­blatt be­reits ein­ge­baut ist, bis zur Er­här­tung ge­schlos­sen zu halten und gegen un­be­fugtes Öff­nen zu si­chern. 3.2Ziegelmauerwerk Wird im Leistungsverzeichnis Mauerwerk ausgeschrieben ohne weite­re For­de­run­gen, so ist von Re­zept­mauer­werk auszugehen. Sind für die Ausbildung von Ecken und Kanten im Außen­mauer­werk bei groß­formatigen Zahn­ziegeln keine Form­steine vor­handen, sind kleinere Formate gleicher Saug­fähig­keit ein­zu­bauen unter Be­achtung von DIN 1053-1, Ab­schnitt 9.3. Großformatige Ziegel dürfen nur durch Sägen oder spezielle Spalt­werkzeuge ge­trennt werden; Aus­gleichs­mörtel­fugen sind nicht zu­ge­lassen. Die gezahnte Fläche von Zahnziegeln darf nicht in der Ansichts­fläche von Außen­wänden zu sehen sein. Das nachträgliche Ver­streichen mit Mörtel ist ein Mangel. Das gilt ana­log für die ent­spre­chen­den Schnitt­flächen von Hoch­loch­ziegeln. Beim Einsetzen von Dübeln ist zu beachten: -Bei Hochlochziegeln dürfen keine Bohrhämmer eingesetzt werden -Bei porosierten Lochziegeln ist auch kein Schlagbohren er­laubt; es sind Hart­metall­bohrer zu ver­wen­den Auf der Baustelle gelagerte Mauerziegel sind vor Nieder­schlä­gen zu schützen. Eben­so sind Wän­de, Fenster­brüs­tun­gen u. dgl. aus Hoc h­ loc h­ ziegeln, bei de­nen eine verti­kale Ver­bin­dung zwischen mehre­ren Stein­schich­ten be­steht, grund­sätz­lich vor zu er­warten­den star­ken Nieder­schlägen und bei Feier­abend durch Folie oder der­gleichen zum Schutz vor Durch­näs­sung ober­seitig ab­zu­decken. Diese Ab­deckung ist durch ge­eigne­te Maß­nahmen, z.B. Auf­legen von Brettern, vor Ver­rutschen und Ver­wehen zu schützen. 3.3Kalksandsteinmauerwerk Außenecken von Kelleraußenwänden sind immer mit­ein­ander zu ver­zahnen. Alle übri­gen Wand­an­schlüsse können stumpf ge­stoßen werden. Dabei ist die Stoß­fuge zwischen Längs­wand und stumpf ge­stoße­ner Quer­wand voll zu ver­mör­teln. Der stumpfe Wand­an­schluss ist durch Ein­legen von Edel­stahl-Flach­ankern in die Mörtel­fuge zu si­chern. 3.4Mauerwerk aus Betonsteinen Großformatige Leichtbetonsteine dürfen nur durch Sägen ge­trennt werden; Aus­gleichs­mörtel­fugen in Außenwänden sind nicht zu­ge­lassen. 3.5Mauerwerk und Bauteile aus Porenbeton Bei der Montage von Porenbeton-Bauteilen ist die Verwendung von Holz­keilen oder Bruch­stücken von Steinen zur Ausrichtung nicht ge­stattet. Es sind un­ver­züglich wieder zu ent­fernende Kunst­stoff­keile zu ver­wenden. Bei Brandwänden dürfen Montageelemente nur mit vermörtel­ten Fugen versetzt werden. 3.6Natursteinmauerwerk Natursteinmauerwerk jeder Art ist im vertikalen Abstand von ca. 2,00 m mit einer hori­zontalen, mauerwerkstiefen Fuge aus­zu­gleichen. Die größten Steine sind an Mauer­werks­ecken und -enden ein­zubauen. Hohl­räume sind mit kleineren Steinen auszu­füllen. Hinter­fülltes oder hinter­mauertes Natur­stein­mauerwerk ist aus Läufern und Bindern her­zu­stellen. Sie können inner­halb einer Schicht oder - bei pa­rallelen Lager­fugen - schich­ten­weise wech­seln. Auch bei scheit­rechten Bögen ist der Schluss­stein mittig zu setzen. Ver­bindungs­klammern müssen ver­zinkt sein. 3.7Mörtel Es ist durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten, dass die Be­schaffen­heit des auf der Bau­stelle verarbeiteten Mörtels über den Zeitraum der gesamten Leistung hin­weg gleich bleibt und auf das Wasser­aufnahmevermögen des ver­ar­bei­teten Steines ab­ge­stimmt ist. Die Auswahl der Zu­schlag­stoffe ist dem­entsprechend zu treffen. Farb­stoff­zu­sätze sind nicht vorgesehen. Alle Fugen sind gleich­farbig aus­zuführen. Grundsätzlich sind alle Stoß-, Lager- und An­schluss­fugen satt und hohl­raum­frei aus­zuführen. Die Fu­gen sind bis zur Sicht­fläche zu vermörteln, soweit es sich nicht um mör­tel­freie Fugen han­delt. Werk-Frisch­mörtel und Mehr­kammer-Silo­mör­tel darf nur nach aus­drück­licher Ge­neh­migung durch die Bau­leitung verwendet werden. Dabei ist zu garantieren, dass er die nach den zutreffenden DIN-Vorschriften geforderten Eigen­schaf­ten aufweist. Mörtel unterschiedlicher Arten und Gruppen dürfen auf der Bau­stelle nur dann gleich­zeitig ver­wen­det werden, wenn eine Ve r­ wech s­ lung ausgeschlossen ist. Dazu ist eine ge­trennte La­ge­rung und äußere Kennzeichnung erforderlich. 3.8Sichtmauerwerk, Verblendschalen Für Sichtmauerwerk gilt: -Muster sind auf Verlangen vorzulegen -Sichtmauerwerk ist je nach Einbauort und nach Absprache mit der Bau­leitung gegen Ver­schmutzung zu schützen. Im Sockel­be­reich ist i.d.R. eine Folie für die Bau­zeit dauerhaft zu be­fes­tigen und nach Abschluss der Putz­arbeiten zu beseitigen. -Bei Verblend- und Sichtmauerwerk sind grundsätzlich Ziegel oder Steine einer Be­stel­lung zu ver­wenden, um Far b­ unte r­ schiede zu ver­meiden. Bei Er­for­der­nis sind die Ziegel ver­schie­dener Paletten zu mischen. -Sichtmauerwerk aus Mauerziegeln oder künstlichen Steinen ist im regel­mäßigen Verband - wenn nicht anders festgelegt - nach Wahl des Auftrag­neh­mers auszu­führen. Die verwen­de­ten Steine oder Ziegel müssen einer ein­heit­lichen Sortierung an­ge­hören. Auf eine gleichmäßige Aus­bildung der Fugen sowie der Stein- und Ziegel­kanten ist zu achten. Das gilt auch für be­stehen­de Wände nur aus Sicht­­mauerwerk. -Ist Fugenglattstrich vorgesehen, ist dieser sofort nach dem Ab­streifen mittels Kunst­stoffschlauch oder Fugeisen (Fugenkelle) durch­zuführen. -Elemente aus verschiedenen Chargen innerhalb einer zu­sammen­hängenden Fläche sind grund­sätzlich nicht zulässig. Ist es aus pro­dukt­technischen Gründen unvermeid­bar, dass leichte Struk­tur- und Farbunterschiede auftreten können, so sind die Einzel­teile aus ver­schiedenen Pa­letten zu entnehmen und zu mischen. Der Bauherr ist vor­her auf diesen Umstand hin­zu­wei­sen und um sein Einverständnis zu ersuchen. -Beim nachträglichen Verfugen ist Fertig­fugenmörtel zu ver­wenden, der einen Zusatz für das Was­ser­rück­halte­vermögen ent­halten sollte. -Bei einschaligem Sichtmauerwerk mit Hin­ter­mauerung sollen Ver­blender und Steine für die Hinter­mauerung aus Material gleicher Druck- und Saugfähigkeit bestehen. -Verblendziegel sind vor Transportschäden zu bewahren und gegen Ver­schmut­zung und Wit­te­rungs­einflüsse geschützt zu lagern. -Leichtmörtel und Werkfrischmörtel (auch mit Abbinde­ver­zö­ge­rer) sind für ein­schaliges Sicht­mauer­werk nicht zugelassen. -Schnittflächen von Steinen sind nicht in die Sichtfläche zu legen. -Trockene Steine sind durch Sprühen oder Tauchen vorzu­nässen. -Bei längeren Arbeitsunterbrechungen und bei Regen ist das Mauer­werk ab­zu­decken; es muss auch vor Spritz­wasser von den Ar­beits­bühnen der Gerüste ge­schützt werden, falls diese nicht aus durch­lässigem Material be­stehen. -Nach der Fertigstellung ist das Mauerwerk vor zu schneller Aus­trocknung durch Sonne und Wind zu schützen. -Das Mauerwerk ist nach entsprechender Mörtelabbindezeit un­ver­züglich zu säubern. Verblendmauerwerk ist von Gerüsten zu mauern, deren Veranke­run­gen außer­halb der zu ver­blendenden Fläche liegen. Wandschalen zweischaliger Wände sind an ihren Berührungs­punkten, z.B. an An­schlägen in Öff­nungen, durch eine wasser­un­durch­lässige Sperr­schicht zu trennen. Ent­wässerungs­öffnun­gen (z.B. offene Stoßfugen) müssen un­mittel­bar über der Fuß­punkt­ab­dichtung der Vor­satz­schale liegen. Lüftungs­öffnungen sind im oberen Bereich - dazu zäh­len in diesem Sinne auch Brüs­tungs­be­reiche - an­zu­­brin­gen. Die Ent­wässerungs­öff­nun­gen dürfen auf die er­for­der­liche Fläche der Lüf­tungs­öff­nungen an­ge­rechnet werden. In der Außenschale zweischaligen Mauerwerks sind grund­sätz­lich vertikale Be­we­gungs­fugen aus­zu­bil­den. Dazu gelten fol­gen­de Richt­werte als Abstand der Fugen: -Ausbildung mit Luftschicht mit oder ohne zusätzliche Wärme­dämmung:10 - 12 m -Ausbildung mit Kerndämmung:  6 -    8 m -Mauerwerk mit Putzschicht:10 - 12 m Abfangkonstruktionen in zweischaligen Außen­wänden, die nach dem Ein­bau nicht mehr kon­trollier­bar sind, müssen aus nicht ros­ten­dem Stahl be­stehen. 3.9Stürze Sind Ziegelflachstürze ausgeschrieben, dürfen alternativ Stahlbeton­stürze mit Ziegel-U-Schalen als verlorene Schalung eingebaut werden. Ziegelstürze sind so abzusteifen, dass sie beim Betonieren von Decken u.ä. nicht aus ihrer Lage gedrückt werden können oder unzu­lässigen Belastungen vor­über­gehend aus­gesetzt sind. Ziegelflachstürze müssen mindestens 11,5 cm Auflager auf jeder Seite haben. Die Auf­lager sind mit Mörtel herzustellen. Vor Ein­brin­gen von Ort­beton sind die Ziegel­schalen ab­zu­steifen und vorzu­nässen. Rollladen­kästen aus Ziegel­form­stücken sind dreiseitig wär­me­­gedämmt aus­zu­führen. Bei nachträglich einzubauenden Sturzträgern sind die Auflager nicht zu stemmen, son­dern zur Er­haltung der Alt­bau­substanz zu sägen oder zu fräsen. 3.10Decken Bei massiven Dachdecken (bzw. bei Geschossdecken nach Ab­sprache mit der Bau­lei­tung) sind zur Vermeidung der Kante n­ pressung ca. 3 cm breite und 1 cm hohe Dämm­streifen raum­seitig an­zu­brin­gen. Bei Aufbringen von Ortbeton sind die Ziegelhohlräume grund­sätz­lich abzu­decken. In Außenwänden sind die Stirnseiten der Deckenauflager zu däm­men; falls möglich, sind De­cken­ab­mauerungsziegel zu ver­wen­den. Falls in zu putzenden Außenwänden für das Auflager von Stahl­beton-Dach­decken kein Gleit­lager erforderlich ist, sind diese durch Rück­verankerungen an der Innen­seite der Außen­wände an­zu­schlie­ßen, um die Gefahr kon­struktions­be­ding­ter Auf­schüsselungen und Risse zu minim­ieren. Bei abgehängten Decken sind die gemauerten Trennwände grund­sätzlich bis zur Roh­decke zu führen. Nägel dürfen nicht auf Zug beansprucht werden (mit Ausnahme be­son­derer Zu­las­sun­gen). Ins­be­sondere Deckenbekleidungen ein­schließ­lich der Unter­kon­struk­tion müssen ge­schraubt werden. 3.11Schornsteine, Schornsteinsanierung Baustoffe, Bauteile und Bauart von Hausschornsteinen mit metalli­schen Innen­schalen müssen einer allgemeinen oder speziellen bau­aufsichtlichen Zulassung entsprechen. Der Nachweis der Feuc h­ te-U n­ empfindlichkeit ist damit zu er­brin­gen. Für Gasheizungen sind nur "feuchtigkeitsunempfindliche" Schorn­steine im Sinne von DIN 18160 ein­zu­bauen. Änderungen und Sanierungen an Schornsteinen sind der Bau­leitung oder dem zu­stän­di­gen Be­zirks­schornsteinfegermeister vor Aus­führung anzuzeigen; er­zeug­nis­gebundene Berechnungen sind vor­zu­legen. 3.12Fußböden Für Ziegelpflaster ist zu beachten: -Die verdichteten Flächen sind mehrmals mit Sand abzustreuen, über­schüssi­ges Material ist ein­zu­fegen. -Die vom Hersteller empfohlenen Fugenbreiten sind einzuhalten, um Kanten­pres­sun­gen zu ver­meiden. -Das Einschlämmen mit zement- oder kalkhaltigem Mörtel ist grund­sätzlich nicht vor­ge­sehen, erforderlichenfalls sind Vor­keh­run­gen gegen Ver­schmut­zung sowie spätere Aus­blühungen (be­sonders im Innenbereich) zu treffen. 3.13Sanierung Bei der Sanierung von Mauerwerk in feuchten Räumen, Kellern, Ge­wölben u.ä. ist grund­sätzlich die vorhandene Mörtelgruppe bei­zu­behalten; das gilt besonders für Natur­stein­mauerwerk. Strahlmittelrückstände sind auch aus dem umliegenden Ver­kehrs­raum, aus den Poren, Fugen u. dgl. so­wie von den Gerüst­böden zu ent­fernen. 3.14Wände aus Lehmsteinen Stoß- und Lagerfugen sind vollfugig zu mauern. Lehmsteine dürfen vor dem Ver­mauern nicht an­ge­nässt werden. Andere Materia­lien im Bereich von Auf­lagern oder als letzte Schicht sind zu­lässig. Mörtel muss der Mörtelgruppe II entsprechen. Bei eingeschossigen Bauten und Ge­schoss­höhen bis 3 m kann Mörtel­gruppe I oder Lehm­mörtel ver­wendet wer­den, falls die Wand dicker als 12 cm ist. Vor Frosteintritt muss der Lehm getrocknet sein. Außenwände sind bis zum Aufbringen des Putzes vor Schlagregen und Spritz­wasser (auch von Ge­rüsten) zu schützen. Bei Ar­beits­unter­brechungen sind die Wände vor Nässe von oben zu schützen. Unterhalb der horizontalen Mauerwerks-Dichtung, die in min­destens 50 cm Höhe an­zu­brin­gen ist, dürfen keine Lehm­steine ver­wendet werden. Lehm­steine dürfen nicht un­mittel­bar auf der Mauer­werks­dichtung auf­liegen; eine mindes­tens 5 cm dicke Beton- oder Ziegel­schicht ist als Trenn­schicht ein­zu­bauen. Sockel­vor­sprün­ge unter Lehm­steinen - auch in Putz­dicke - sind un­zu­lässig. Eine horizontale Dichtung ist auch unter Fachwerk auf Lehm­wän­den erforder­lich. Stumpfe Wandanschlüsse sind unzulässig; Außen- und Innen­wände sind gleich­zeitig im Ver­band zu mauern. Lehmsteinwände dürfen nicht im Verband mit anderen Wänden ge­mauert werden; sie sind mit einer Nut als Gleit­fuge an­zu­schließen. Außermittige Belastungen sind unzulässig. Lehmsteine sind vor Nässe geschützt zu lagern. Es dürfen nur für Lehmmauerwerk hergestellte Steine verwendet werden. Der Ein­bau von Zie­gel­roh­lin­gen ist verboten. Massivbauteile (außer Stürze mit 25 cm Auflager) dürfen nicht auf Lehm­stein­wänden auf­liegen. Leibungen im Außenbereich sind zu vermeiden. 4Preisinhalte Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18330 gelten als Nebenleistung: -Das Einbinden und Verankern von Zwischenwänden mit den an­schlie­ßen­den Böden, Wänden und Decken. -Das Glätten aller Flächen für die waagrechten Mauerwerks­ab­dichtun­gen mit reinem Ze­ment­mörtel. -Das Ausgleichen der Deckenauflager oder der Trennwände mit Steinen an­derer Formate (das Problem der Kantenpressung be­achten). -Schutzmaßnahmen für Sichtmauerwerk. -Das Entfernen belassener Abdeckungen und Umwehrungen von Öff­nungen nach Auf­forderung durch die Bauleitung. -Das Entfernen von Halterungen für Konsolgerüste. -Das Mitbenutzen von Gerüsten des Auftragnehmers während dessen Tätig­keits­zeitraumes durch andere Auftrag­nehmer, so­fern keine Be­hinde­run­gen ent­stehen. -Das Einlegen der Dämmstreifen zum Anschluss unbelasteter Trenn­wände an De­cken. -Das Anschließen von Fachwerkausmauerungen durch Dreikant­leisten und Trenn­strei­fen sowie An­schleifen der Stein­köpfe. -Der elastische Anschluss von Wänden oder Füllungen aus Glas­bau­steinen an an­gren­zende Bau­teile einschließlich der Auf­stands­fläche. -Das Liefern und Einbauen von Kleineisenteilen nach Hersteller­vorschrift bei der Mon­ta­ge von System­blöcken und Modul­blöcken aus Poren­beton. -Das provisorische Abdecken von Trennfugen. -Hilfsabsteifungen und Hilfsschalungen für Stürze und Decken. -Mehrbreiten der horizontalen Mauerwerksdichtung zum An­schluss ande­rer Bahnen. -Das Sichern von Außenwand-Verblendmauerwerk gegen Ver­schmutzung durch Spritz­wasser von den Gerüsten. -Das Hinterfüllen von ausgeschriebenen Fugen, das Reinigen, Vor­behandeln und das Be­gra­di­gen der Ränder ggf. durch Ab­kleben. Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle be­auftragt, so ge­­hört dazu auch die lau­fen­de Kon­trolle der Siche­rungs­ein­richtungen. Die zeit­lichen Ab­stände der Kon­trollen richten sich nach den ört­lichen Ge­geben­heiten. Das sachgemäße Dichten der ausgeschriebenen Feuer­schutz-Bau­teile an den Bau­­kör­per ist in den Preis einzurechnen. Hilfskonstruktionen im Sinne von Nr. 4.1.1 DIN 18330 sind z.B. Lehr­ge­rüste für Scha­lun­gen, Bögen, Ge­wöl­be so­wie Trans­port­brü­cken für die eige­ne Tätig­keit. Ergänzend zu Nr. 4.2 DIN 18330 gelten als Besondere Leistung: -Das Herstellen von Öffnungen und Nischen auch unter 2,5 m² Ein­zelgröße. -Schutzmaßnahmen für die Erhaltung der Altbausubstanz bei Um­bau- und Re­pa­ra­tur­ar­beiten. 5Abrechnungshinweise Werden Durchbrüche oder Schneidarbeiten in Mauerwerk, Beton oder Stahl­beton nach Meter (m) aus­ge­schrieben, so gilt als Aufmaß die gemäß Zeich­nung oder Angabe aus­zu­schnei­den­de Länge. Glei­ches gilt, wenn die Aus­schreibung nach Stück unter Angabe der Fläche oder Größe erfolgt. Technologische Zwischenschnitte können nicht gesondert be­rech­net werden. Bei Reparaturen dürfen Einzelsteine innerhalb einer Fläche von 1 m² (Mindest­seiten­länge 0,50 m) nur dann nach Stück ab­ge­rech­net werden, wenn die Ver­gütung für 1 m² nicht über­schritten wird. Das gilt nicht, wenn der Auf­trag­geber auf dem Aus­wech­seln ein­zel­ner Steine be­steht.
ZTV Mauerarbeiten
ZTV Stahlbauarbeiten BESONDERER TEIL  -  Stahlbauarbeiten 1Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die tech­nische Aus­füh­rung aus ATV/DIN 18 335 - Stahl­bau­ar­beiten und den fol­gen­den technischen Regeln. Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen: DIN 18360-Metallbauarbeiten DIN 18364-Korrosionsschutzar­bei­ten an Stahl- und Alu­mi­nium­bauten DIN 18451-Gerüstbauarbeiten Ergänzend zu den in VOB, Teil C auf­ge­führ­ten Nor­men gel­ten: DIN 4102-Brandverhalten von Bau­stoffen und Bau­teilen DIN 4131-Antennentragwerke aus Stahl DIN 4132-Kranbahnen; Stahltragwerke; Grund­sätze für Be­rech­nung, bau­li­che Durch­bil­dung und Aus­füh­rung DIN 4133-Schornsteine aus Stahl DIN 15018-2-Krane; Stahltragwerke; Grundsätze für die bau­li­che Durch­bil­dung und Aus­füh­rung DIN 18801-Stahlhochbau; Bemessung, Konstruktion, Herstellung DIN 18807-Trapezprofile im Hochbau DIN 18808-Stahlbauten, Tragwerke aus Hohl­pro­filen unter vor­wie­gend ruhen­der Be­an­spruchung DIN 18809-Stählerne Straßen- und Wege­brü­cken; Be­mes­sung, Kon­struk­tion, Her­stellung DIN 50902-Schichten für den Korrosions­schutz von Me­tal­len; Be­­griffe, Ver­fah­ren und Ober­flächen­vor­be­reitung DIN EN 501-Dachdeckungsprodukte aus Metallblech; Fest­le­gun­gen für voll­flä­chig unter­stütz­te Be­da­chungs­ele­men­te aus Zink­blech DIN EN 502-Dachdeckungsprodukte aus Metall­blech; Fest­le­gun­gen für voll­flä­chig unter­stütz­te Be­dachungs­ele­mente aus nicht ­ros­ten­dem Stahl­blech DIN EN 504-Dachdeckungsprodukte aus Metallblech; Fest­le­gun­gen für voll­flä­chig unter­stütz­te Be­dachungs­ele­men­te aus Kupfer­blech DIN EN 505-Dachdeckungsprodukte aus Metallblech; Fest­le­gun­gen für voll­flä­chig unter­stützte Be­dachungs­ele­mente aus Stahl­blech DIN EN 506-Dachdeckungsprodukte aus Metall­blech; Fest­le­gun­gen für selbst­tra­gen­de Be­dachungs­ele­mente aus Kupfer- oder Zink­blech DIN EN 507-Dachdeckungsprodukte aus Metallblech; Fest­le­gun­gen für voll­flä­chig unter­stütz­te Be­dachungs­ele­mente aus Alu­minium­blech DIN EN 508-Dachdeckungsprodukte aus Metallblech; Fest­le­gun­gen für selbst­tra­gen­de Be­dachungs­ele­mente aus Stahl­blech, Alu­minium­blech oder nicht ros­ten­dem Stahl­blech DIN EN 719-Schweißaufsicht; Aufgaben und Verantwortung DIN EN 729-4-Schweißtechnische Qualitätsanforderungen - Schmelz­schweißen metal­li­scher Werk­stoffe - Teil 4: Ele­men­tar-Quali­täts­an­forde­run­gen DIN EN 10025-1-Warmgewalzte Erzeugnisse aus Baustählen - Teil 1: All­ge­meine tech­ni­sche Liefer­bedingungen DIN EN 10025-2-Warmgewalzte Erzeugnisse aus Baustählen - Teil 2: Tech­ni­sche Liefer­be­dingun­gen für un­legier­te Bau­stähle DIN EN 10088-1-Nichtrostende Stähle - Teil 1: Verzeichnis der nichtros­ten­den Stähle DIN EN 10088-2-Nichtrostende Stähle - Teil 2: Technische Lieferbe­dingun­gen für Blech und Band aus korrosions­be­stän­digen Stäh­len für all­ge­meine Ver­wen­dung DIN EN 10088-3-Nichtrostende Stähle - Teil 3: Technische Lieferbedingun­gen für Halb­zeug, Stäbe, Walz­draht, ge­zoge­nen Draht, Pro­file und Blank­stahl­er­zeug­nisse aus korrosions­be­stän­digen Stählen für all­ge­meine Ver­wendung DIN EN 10210-Warmgefertigte Hohlprofile für den Stahl­bau aus un­le­gier­ten Bau­stäh­len und aus Fein­korn­bau­stählen DIN EN ISO 1461-Durch Feuerverzinken auf Stahl auf­ge­brach­te Zink­über­züge (Stück­ver­zin­ken) - Anforderungen und Prüfungen DIN EN ISO 4042-Verbindungselemente - Galvanische Über­züge DIN EN ISO 14713-Schutz von Eisen- und Stahlkonstruktionen vor Korrosion - Zink- und Aluminiumüberzüge DIN EN ISO 15611-Anforderung und Qualifizierung von Schweiß­ver­fahren für metalli­sche Werk­stoffe - Quali­fi­zie­rung auf­grund von vor­liegen­der schweiß­tech­ni­scher Er­fah­rung sowie die Technischen Regeln: Stahlbauatlas-Stahlbauatlas; Geschoss­bauten Richtlinien des Deutschen Ausschusses für Stahl­bau DASt: DASt 006-Überschweißen von Fertigungs­be­schich­tun­gen im Stahl­­bau DASt 007-Lieferung, Verarbeitung und Anwendung wetter­fester Bau­stäh­le DASt 009-Stahlsortenauswahl für geschweißte Stahl­bauten DASt 011-Hochfeste schweißgeeignete Feinkornbau­stähle mit Min­dest­stre­ck­grenzen­werten von 460 und 690 N/mm² - An­wen­dung für Stahl­bauten DASt 014-Empfehlungen zum Vermeiden von Terras­sen­brüchen in ge­schweiß­ten Kon­struk­tio­nen aus Baustahl DASt 015-Träger mit schlanken Stegen DASt 016-Bemessung und konstruktive Gestaltung von Trag­werken aus dünn­wandi­gen kalt­ge­formten Bau­teilen DASt 019-Brandsicherheit von Stahl- und Ver­bund­bau­teilen in Büro- und Ver­wal­tungs­ge­bäuden Schriften des Industrieverbandes für Bausysteme im Stahlleichtbau IFBS: IFBS 1.01-Stahltrapezprofiltafeln als tragende Kon­struk­tion für ein­scha­li­ge Flach­dächer IFBS 1.02-Richtlinie für die Planung und Aus­füh­rung ein­scha­lig un­ge­dämm­ter Stahl­tra­pez­pro­fil­dä­cher - Dach­de­ckung­ IFBS 1.03-Richtlinie für die Planung und Aus­füh­rung zwei­scha­li­ger wärme­ge­dämm­ter nicht­ be­lüf­te­ter Me­tall­dächer IFBS 1.04-Empfehlungen zur Anwendung und Aus­wahl von Kor­ro­si­ons­schutz­sys­te­men für Bau­ele­men­te aus Stahl­­blech IFBS 1.05-Grundlagen - Leitfaden zur Beurteilung von Ab­weichun­gen bei Bau­ele­menten aus Stahl­blech IFBS 8.01-Richtlinie für die Montage von Stahlprofil­tafeln für Dach, Wand- und Decken­kon­struk­tionen Güteschutz: RAL-GZ 606-Stahlhochbau - Gütesicherung Werden nicht rostende Stähle ausgeschrieben, so müssen diese grunds­ätz­lich in DIN EN 10088-1 - Nicht ros­ten­de Stähle; Ver­zeich­nis der nichtrosten­den Stähle - ent­halten sein. 2Stoffe, Bauteile Ist Feuerverzinken ausgeschrieben, sind dafür besonders ge­eig­ne­te Stahl­werkstoffe zu liefern und eine verzinkungs­gerechte Konstruktion anzubieten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei brandschutztechnischen For­de­rungen die amt­lichen Nach­weise (Prüfzeugnis oder Prüfbe­scheid oder allgemeine bau­auf­sicht­liche Zulassung) vor­zu­legen. Bei vorgesehenen Brandschutzbeschichtungen ist die Grundie­rung auf das vor­ge­sehene System ab­zu­stimmen. 3Ausführung 3.1Allgemeines Verzinkte Bauteile sind so zu lagern, dass sie vor stehender Nässe weit­gehend geschützt sind. Ein Abdecken mit Folie ist zu ver­mei­den. Alle Stahlteile, die nach dem Einbauen nicht mehr zugänglich sind, müssen vor­her einen ent­spre­chen­den Korr o­ sionsschutz erhal­ten. Bei dem Zusammenbau unterschiedlicher Metalle muss sicher­ge­stellt sein, dass keine Kon­takt­korrosion auftritt. Alle notwendigen Schmiede-, Bohr- und Schweißarbeiten sind grund­sätzlich vor dem Verzinken aus­zu­führen. Die Gewinde verzinkter Gewindebolzen sind bei der Montage nicht nachzuschneiden, sondern an­zu­schmelzen. Analog ist bei durch die Ver­zinkung unbeweglich gewordenen Bändern und an­de­ren be­weg­lichen Tei­len zu verfahren. Späne von Bohren und Fräsen sowie Reste von Schleifstaub sind sofort von den bearbeiteten Teilen zu entfernen. Feuerverzinkte Teile sind nicht zu fetten, sondern anderweitig (z.B. im Chrom­säu­re­bad) zu passi­vie­ren. Fehlstellen und Beschädigungen, auch ggf. durch Schweißen, sind auf der Bau­stelle nach Möglich­keit mit Spritzverzinkung zu be­seitigen, anderenfalls ist Zink­staub­­beschichtung mit 94 - 96 % Zink­staub­anteil zulässig. Schweiß­schlacken und Rauch­nieder­schläge sind vorher zu beseitigen. Zinknasen dürfen nicht abgeschlagen oder abgeschnitten werden. Ein manuelles Bearbeiten oder Abschmelzen ist zulässig und ggf. not­wendig. Ist Schweißen nur auf zinkfreiem Untergrund zulässig, sind die Flanken auf einer Breite von min­des­tens 10 mm vollständig von Zink zu befreien. Die Verbindung von Bauteilen als lösbare oder nicht lösbare Ver­bindung ist dem Auf­trag­nehmer freigestellt, sofern sich nicht aus Plä­nen, Beschreibungen, Werkzeichnungen oder Normen etwas an­de­res ergibt. Für Anschlüsse, Montagestöße und Schweißnähte hat der Auftrag­nehmer selbst den Nach­weis zu führen. Dehnungs- und Montagestöße sind in ausreichender Zahl einzu­planen. Sie sind so zu ge­stalten, dass eine geräuschlose und unge­hinderte Bewegung der Ele­men­te unter­einander und gegen den Bau­körper ge­währleistet ist. Der Auftragnehmer hat nach der Auftragserteilung die erforder­lichen Schwei ß­ nac h­ weise zu er­bringen. Zur Verankerung der Stahlkonstruktion in dafür vorgesehene Bau­elemente sind nur Dübel mit bau­auf­sichtlicher Zulassung zu ver­wenden. Gefahrbereiche bei Montagearbeiten sind abzusperren und zu kenn­zeichnen. Entstehen dadurch Behinderungen für andere Unternehmer oder Dritte, sind der Zeitraum der Absperrung sowie al­ter­native Maßnahmen mit der Bauleitung ab­zu­stimmen. Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppen­häu­sern, Durch­gängen und Durch­fahr­ten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen muss ein Feuer­löscher, tragbar, nach DIN EN 3 vorhan­den sein. Die örtlichen Vorschriften über die Schrottverwertung sind zu er­fragen und ein­zu­halten. Strahlmittelrückstände sind auch aus dem umliegenden Verkehrs­raum, Poren, Fugen u. dgl. sowie von den Gerüstböden zu ent­fernen. 3.2Trapezblechprofile Für Dachausbildungen aus Trapezblechprofilen ist zu beachten: -Für die Lagerung sind die Herstellervorschriften streng ein­zu­halten. Das gilt be­son­ders für die Auflager und den Schutz der Be­schich­tungen. -Falls aus der Ausschreibung oder den Plänen nicht ersichtlich, ist mit dem Auf­trag­geber ab­zu­sprechen, --welcher Oberflächenschutz angeboten wird und auf welcher Seite. --welche Seite der Profile wasserführend ist. -Die Kranentladung darf nur mit Kantenschutzwinkeln und Gur­ten er­folgen. -Einschnitte sind gemäß Herstellervorschrift nach­zu­kon­ser­vie­ren. -Paletten sind gleichmäßig verteilt auf der Dachfläche zu la­gern. Diagonal- und Wind­ver­bände sind vorher zu montieren. 3.3Stahlleichtbau Der Auftragnehmer hat die Lager- und Montagevorschriften des Her­stellers auf Ver­langen vor­zu­legen. Besteht konstruktiv bedingt die Möglich­keit, dass Ko n­ den s­ wasser in abgekanteten Teilen ent­stehen kann, so ist eine ständige Ent­wässe­rung zu garantieren. Bei geschweißten Profilen sind nicht durchgehende Schweißnähte bzw. Punkt­schwei­ßun­gen zu ver­siegeln. Der Nachweis der Korrosionsschutzklasse ist vom Auftrag­neh­mer zu er­bringen. Für Nachkonservierungen von Montageschäden, Schnitten, Loch­leibun­gen und der­glei­chen ist vom Hersteller der Konstruktion aus­drück­lich zuge­lasse­nes Ma­te­rial zu ver­wen­den bzw. dem Auftrag­geber zu übergeben. Ve r­ bindungselemente (einschließlich Be­fes­ti­gungs­mittel) müssen einen Zu­las­sungs­bescheid be­sitzen oder ge­normt sein. Sofern aus den Ausschreibungsunterlagen nicht erkennbar, ist vor Lieferung zu erfragen, welche Seite von Profilen oder Blechen eine zusätzliche B e­ schichtung erhalten soll. 4Preisinhalte Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18335 gelten als Nebenleistung: -Auf- und Abbau sowie An- und Abtransport der Gerüste, falls nicht ge­son­dert ausgeschrieben oder vom Auftraggeber be­reit­gestellt. -Befestigungs- und Verbindungsmittel für großformatige Dach­deckun­gen und Wand­be­kleidungen, wie Klipps, Klemm­pro­fi­le, Dich­tungs­streifen, Form­füller, Schließ­ble­che, Dis­tanz­hilfen, Halte­bügel, Stoß­bleche, Schließleisten, Über­gangs­bleche. -Das Nachverzinken oder Nachbeschichten von Schnittstellen und An­schlüs­sen auf der Bau­stelle.
ZTV Stahlbauarbeiten
1 BAUABSCHNITT 1 - BT C + D (B)
1
BAUABSCHNITT 1 - BT C + D (B)
1.01 Bauteil C
1.01
Bauteil C
1.02 Bauteil D
1.02
Bauteil D
1.03 Bauteil B (Vorabmaßnahme)
1.03
Bauteil B (Vorabmaßnahme)
1.04 Stundenlohnarbeiten
1.04
Stundenlohnarbeiten
2 BAUABSCHNITT 2 - BT B
2
BAUABSCHNITT 2 - BT B
2.01 Bauteil B
2.01
Bauteil B
3 BAUABSCHNITT 3 - BT A
3
BAUABSCHNITT 3 - BT A
3.10 Bauteil A
3.10
Bauteil A