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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
ZTV Baustelleneinrichtung Die Baustelleneinrichtung wird, soweit nicht anders beschrieben, nicht gesondert vergütet und ist mit den Einheitspreisen abgegolten.
Der AN hat sich vor Abgabe des Angebotes über die örtlichen Verhältnisse und über Art und Lage der Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Kanal, etc.) zu informieren.
Die Organisation und Einrichtung der Baustelle obliegt dem Unternehmer und ist im Einvernehmen mit der Bauleitung, entsprechend den örtlichen Gegebenheiten, durchzuführen.
Grundlage der Baustelleneinrichtung ist der Baustelleneinrichtungsplan, den der AN 1 Woche nach Auftragserteilung zur Genehmigung vorzulegen hat.
Der Baustelleneinrichtungsplan muß insbesondere die folgenden Angaben enthalten:
- Anzahl und Standort der Baustellenunterkünfte,
Magazin, Lagerplätze, Bürocontainer
- Standorte stationärer Baumaschinen und Anlagen
- Baustraßen
- Entsorgungseinrichtungen (Schuttcontainer)
Bestandteil der Baustelleneinrichtung sind:
- Einrichten, Unterhalten, Abbauen der
Baustelleneinrichtung
- Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von
benutzten Einrichtungen, wie Straßen, Gehwegen, etc.
- Schutz des auf dem Grundstück vorhandenen
Baumbestandes
- Vorschriftsmäßige Sicherung der Baustelle durch Warn-
und Hinweisschilder.
- Schlagen des Schnurgerüstes
- das Anbringen von Meterrissen in allen Geschossen in
der von der Bauleitung gewünschten Anzahl und Form.
- Baustromverteiler und Bauwasseranschlüsse in der für
den Umfang des Bauvorhaben entsprechend
dimensioniertern Anzahl.
Die Verbrauchsabrechnung erfolgt unmittelbar zwischen
AN und den Versorgungsbetrieben zu Lasten des AN.
Die Verbrauchkosten sind in der Kalkulation
einzukalkulieren.
- Das Aufstellen eines geeigneten Baukrans wird dem
Unternehmer freigestellt. Wird ein Baukran
aufgestellt, so wird er Teil der
Baustelleneinrichtung und wird nicht gesondert
vergütet. Er darf nur mit Genehmigung der Bauleitung
abgebaut werden.
ZTV Baustelleneinrichtung
ZTV Abbrucharbeiten BESONDERER TEIL - Abbrucharbeiten
1Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung aus ATV DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art -, den Technischen Vorschriften für Abbrucharbeiten (TV-Abbrucharbeiten), herausgegeben vom Deutschen Abbruchverband e.V. (DA), Düsseldorf, und den folgenden technischen Regeln
Zusätzlich sind folgende Normen und Regeln zu beachten:
DIN 18007-Abbrucharbeiten - Begriffe, Verfahren, Anwendungsbereiche
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regeln:
BGR 163-Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen
BGI 664-Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten
BGI 665-Abbrucharbeiten
BGI 699-Unfallverhütungsvorschrift "Sprengarbeiten" (VBG 46) mit Kommentar
TRGS 519-Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten
TRGS 521-Faserstäube
TRGS 524-Sanierung und Arbeiten in kontaminierten Bereichen
TRGS 555-Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV
2Schuttbeseitigung
Der anfallende Bauschutt ist vom Auftragnehmer zu entsorgen, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes angegeben ist.
Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von Sondermüll und Sonderabfall sowie Reststoffverwertung und örtlich festgelegte Maßnahmen für Recycling sind streng einzuhalten. Das Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle ist grundsätzlich untersagt.
Das direkte Abwerfen von Bauschutt ist nicht gestattet.
Schutt-Container sind zur Vermeidung von Staub mit Planen dicht abzudecken; bei Bedarf ist ein Netzmittel zu verwenden.
3Ausführung
Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren und ggf. eine Au f grabungse r lau b nis der Rechtsträger einzuholen.
Der Auftraggeber sorgt für die Freischaltung der abzubrechenden Bauteile bezüglich vorhandener Leitungen für Strom, Wasser, Gas und anderer Medien.
Der Auftragnehmer hat vor Baubeginn und auch ständig während der Durchführung die Einhaltung dieser Maßnahmen zu kontrollieren und Mängel oder Behinderungen unverzüglich anzuzeigen.
Die Abbrucharbeiten sind mit größter Sorgfalt durchzuführen. Die Standsicherheit darf hierbei zu keiner Zeit beeinträchtigt werden. Zeigen sich trotz sorgfältigem Abbruch Risse, Setzungen etc., so ist unverzüglich der Auftraggeber zu benachrichtigen. Für den weiteren Verlauf der Arbeiten sind mit dem Auftraggeber umgehend gesondert Vereinbarungen zu treffen.
Soweit das Gebäude oder Gebäudeteile unter Denkma l schutz stehen, sind evtl. Auflagen der Behörden einzuhalten.
Gut erhaltene oder erhaltungswürdige Bauteile sind vor Beginn der Abbrucharbeiten mit dem Auftraggeber bei einer Baubegehung festzulegen. Diese Bauteile sind sorgfältig vor Beschädigung zu schützen, im Falle einer im Zuge der Arbeiten notwendigen Entfernung sind solche Bauteile vorsichtig zu demontieren, abzubrechen oder anderweitig zu entfernen. Diese Bauteile sind zu sichern und fachgerecht zur späteren Wiederverwendung nach Angabe des Auftraggebers zwischenzulagern.
Grundsätzlich gilt für alle Abbrucharbeiten "Erhalten geht vor Zerstören".
Bei Abbrucharbeiten, bei denen auch Putzflächen oder Teile von diesen entfernt werden, sind die Putzanschlüsse zu den entsprechenden Bauteilen, Durchbrüchen etc. durch sauberes Beschneiden der Ränder herzustellen.
Bauteile, die nach der Durchführung von Renovierung s ma ß na h men wieder ihren ursprünglichen Aufbau (z.B. Fachwerk, Holzbalkendecken etc.) erhalten, sind beim Abbruch in ihrem Aufbauschema zu fotografieren und schriftlich festzuhalten. Diese Unterlagen sind dem Auftraggeber jeweils spätestens nach Abschluss der entsprechenden Abbrucharbeiten zu übergeben.
Werden bei den Arbeiten kontaminierte oder asbesthaltige Materialien angetroffen, so ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Diese Verpflichtung gilt auch im Zweifelsfall.
In bewohnten Gebieten dürfen nur schallarme Kompressoren (Schrauben- oder Rotationskompressoren) eingesetzt werden.
Die Wahl technologischer Vorgänge bleibt, wenn nicht anders beschrieben, dem Auftragnehmer überlassen. Dabei sind die Arbeiten so auszuführen, dass Beeinträchtigungen anderer Arbeiten, Belästigungen durch Lärm und Staub auf das unvermeidbare Maß reduziert werden.
Erforderliche Schutzmaßnahmen für Altbausubstanz, Nachbargrundstücke, Umwelt und Verkehr sind vom Bieter in Abhängigkeit von der von ihm vorgesehenen technologischen Lösung bei Angebotsabgabe darzulegen, sofern sie nicht mit den angebotenen Preisen abgegolten sind.
Besteht die Gefahr, dass durch die Abbrucharbeiten Schäden an benachbarten Grundstücken - auch im öffentlichen Bereich - entstehen können, ist nach vorheriger Abstimmung mit der Bauleitung ein B e stand s protokoll zu erstellen. Bei hoher Wahrscheinlichkeit von Schäden soll nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber ein Beweissicherungsgutachten zu Lasten des Auftraggebers in Auftrag gegeben werden.
Beim Abbruch von Mineralfaserdämmstoffen sind Stäube zu vermeiden. Das Kehren ist untersagt. Für eine ausreichende Bindung durch Feuchtigkeit ist zu sorgen.
Wird bei abzubrechenden Bauteilen festgestellt oder vermutet, dass es sich um trage n de Konstruktionen handelt, ist der Bauleiter des Auftraggebers vor Ausführung der Abbrucharbeiten zu verständigen, der die Beiziehung eines Statikers veranlassen kann. Auch im Zweifelsfall ist der Bauleiter zu verständigen.
Während der Abbrucharbeiten muss ständig eine bautechnisch ausgebildete und Deutsch sprechende Fachkraft als Vorarbeiter zugegen sein.
Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Ein Feuerlöscher, tragbar, der Klasse C nach DIN EN 2 - oder vergleichbar einsetzbar - muss bei Arbeiten mit brennbaren Gasen vorhanden sein.
Bei Brennschneidearbeiten an Steig- und Fallleitungen muss sich der Auftragnehmer wegen der Gefahr ablaufender Schweißperlen vom Verlauf und Zustand der Leitungen überzeugen.
Dem Auftragnehmer obliegt die Verkehrssicherung s pflicht insoweit, dass durch Abbrucharbeiten geschaffene Gefahrenquellen Dritte nicht gefährden können.
In Absprache mit der Bauleitung sind die technischen Bedingungen und Zeitabläufe der betroffenen Roh- und Ausbaugewerke zu beachten.
Arbeitsstätten sind dem Nachfolgegewerk besenrein zur Verfügung zu stellen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winte r schäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft.
4Preisinhalte
Bei ausschließlicher Beauftragung von Abbrucharbeiten gelten für Nebenleistungen und Besondere Leistungen die Regelungen von Abschnitt 4.1 und 4.2 der TV-Abbruch. Bei der Beauftragung von Abbrucharbeiten im Zusammenhang mit anderen Arbeiten, z.B. bei Umbau- oder Sanierungsmaßnahmen, nach einer ATV der VOB/C gelten die entsprechenden Regelungen der betreffenden ATV.
5Abrechnungshinweise
Aufgrund der Festpreispauschale erfolgt keine Abrechnung von Einzelpositionen.
ZTV Abbrucharbeiten
ZTV Wasserhaltungsarbeiten 1Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung aus ATV/DIN 18305 - Wasserhaltungsarbeiten und den folgenden technischen Regeln.
Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen:
DIN 18302-Brunnenbauarbeiten
Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten:
DIN 18920-Landschaftsbau; Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen
Zu beachtende Technische Regeln:
DWA M 115-Indirekteinleitung nicht häuslichen Abwassers,
Teil 1: Rechtsgrundlagen
Teil 2: Anforderungen
ATV-DVWK-M 115-Indirekteinleitung nicht häuslichen Abwassers,
Teil 3: Praxis der Indirekteinleiterüberwachung
2Stoffe, Bauteile
3Ausführung
Vor Beginn der Arbeiten sind das vorhandene Gelände und die anschließenden Gebäudeteile gemeinsam mit dem Auftraggeber zu begehen. Der Allgemein zustand sowie eventuelle Besonderheiten sollten in einem Protokoll festgehalten werden. Eine darüber hinausgehende Beweissicherung, insbesondere zur Feststellung des Zustandes der Nachbarbebauung ist Sache des Auftraggebers.
Die örtliche Lage der Brunnen und Kontrollschächte ist gemeinsam mit dem Auftraggeber festzulegen.
Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie unter- und oberirdische Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren und ggf. eine Au f grabung s e r lau b nis der Rechtsträger einzuholen.
Das während der Wasserhaltungsarbeiten anfallende Obe r flächen- und Sicke r wasser ist mit abzuführen. Eine gesonderte Abrechnung hierüber erfolgt nicht, sondern wird über die Pumpenbetriebsstunden erfasst. Die Pumpengrößen sind so zu bemessen, dass sie dieses Wasser mit aufnehmen können.
Festmontierte Pumpen sind mit Schwimmschaltern zu versehen.
Alle zum Einsatz kommenden Pumpen für geschlossene Wasserhaltung müssen mit automatisch arbeitenden B e trieb s stunde n zä h lern versehen sein, deren regelmäßige Überwachung zu gewährleisten ist. Über die Kontrollen ist ein Bautagebuch zu führen welches dem Auftraggeber zur Unterschrift vorzulegen ist.
Der Auftragnehmer hat durch entsprechende Einrichtungen dafür Sorge zu tragen, dass die Energieversorgung der Pumpen von unbefugten Dritten nicht unterbrochen werden kann.
Bei Grundwasserabsenkungen - auch durch offene Wasserhaltung - muss eine R e se r ve anlage installiert sein. Der Auftragnehmer hat bei Stromausfall kurzfristig ein Notstromaggregat für den Pumpenbetrieb bereit zu stellen.
4Preisinhalte
Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18305 gelten als Nebenleistung:
-Der Ein- und Ausbau von Leerverrohrungen zwischen Bohrbühne und Bohransatzpunkt.
-Auf-, Ab- und Umbau einschl. An- und Abtransport der nach Abschnitt 4.1.5 der ATV DIN 18305 als Nebenleistung vorzuhaltender Gerüste.
5Besondere Angaben zur Baustelle
Die Wasserhaltungsarbeiten sind zeitlich bis zur Verfüllung der Arbeitsräume zu kalkulieren. Die Sohltiefe liegt gemäß Bodengutachten nicht im Grundwasserbereich, weshalb ausschließlich von Tagwasserbeseitigung auszugehen ist. Die Wasserhaltungsarbeiten bedürfen der Genehmigung durch die Bauleitung.
Der Stundennachweis ist täglich zu führen und
der Bauleitung vorzulegen.
ZTV Wasserhaltungsarbeiten
ZTV-Beton- und Stahlbetonarbeiten ZTV-Beton- und Stahlbetonarbeiten
1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie
die technische
Ausführung grundsätzlich aus DIN 18331 - Beton- und
Stahlbetonarbeiten.
Weiterhin sind zu beachten:
- DIN 4102- Brandverhalten von Baustoffen und
Bauteilen
- DIN 419- Schallschutz im Hochbau
- DIN 18217- Betonflächen und Schalungshaut
- DIN 18 218- Frischbetondruck auf lotrechte
Schalungen
- DIN 18314- Spritzbetonarbeiten
- DIN 18349- Betonerhaltungsarbeiten
- DIN 18451- Gerüstbauarbeiten
- DIN 18551- Spritzbeton; Herstellung und
Güteüberwachung
- DIN 18806-1- Verbundkonstruktionen;
Verbundstützen
- DIN EN 450- Flugasche für Beton
- DIN EN 445- Einpressmörtel für Spannglieder;
Prüfverfahren
- DIN EN 446- Einpressmörtel für Spannglieder;
Einpreßverfahren
- DIN EN 447- Einpressmörtel für Spannglieder;
Anforderungen für üblichen Einpreßmörtel
- DIN EN 10 088-1 - Nichtrostende Stähle
- Richtlinie für Beton mit verlängerter
Verarbeitbarkeitszeit (Verzögerter Beton), DAfStb
- Richtlinie zur Nachbehandlung von Beton, DAfStb
- Richtlinien für Schutz und Instandsetzung von
Betonbauteilen, DAfStb
- Richtlinie für die Ausbesserung und Verstärkung von
Betonbauwerken mit Spritzbeton, DafStb
- Richtlinie für Beton mit rezykliertem Zuschlag,
DAfStb
- Merkblätter des Bundesverbandes der
Porenbetonindustrie e.V.
- Merkblätter des Industrieverbandes Dichtstoffe e.V.,
insbesondere
-- Nr. 1: Abdichtung von Bodenfugen mit elastischen
Dichtstoffen
-- Nr. 3: Konstruktive Ausführung und Verarbeitung
der Fugen im Nassbereich
-- Nr. 4: Abdichtung von Fugen im Hochbau mit
Elastomer-Fugenbändern unter Verwendung von ausreagierenden Klebstoffen.
-- Nr. 5: Butylbänder
Bei Widersprüchen zwischen DIN-Normen gelten DIN 1045
und DIN 1164 vorrangig.
DIN V ENV 206 ist nur nach besonderer Vereinbarung
anzuwenden oder wenn die Berechnung des Bauwerks nach anderen Normen als nach DIN 1045 erfolgte.
2 Stoffe, Bauteile
Der Auftragnehmer hat auf Verlangen - soweit es nicht
durch Vorschriften ohnehin erforderlich ist - die Prüfprotokolle für Güteprüfung und
Druckfestigkeit gemäß Nr. 7.4.3.1 i.V.m. 7.4.3.5 NIN
1045 als Nebenleistung zu übergeben.
Bei Versäumnis dieser Obliegenheit können Prüfungen
nach Nr. 7.4.5
DIN 1045 zu Lasten des Auftragnehmers vorgenommen
werden.
Für Stahlbetonfertigteile sind in analoger Anwendung
die Kopien der Lieferscheine gemäß Nr. 7.2.2 DIN 1045 zu übergeben.
Die Herkunft von Zement, Zuschlagstoffen, Wasser,
Zusatzmitteln und Zusatzstoffen sowie Schalungstrennmitteln ist der Bauleitung auf Anforderung nachzuweisen.
Im Beton dürfen keine organischen Bestandteile (Holz,
Kohle u. dgl.) enthalten sein.
Bei Faserbeton ist ausschließlich der Einsatz
bauaufsichtlich zugelassener Fasern (auch bei Glasfasern) gestattet. Es dürfen nur alkaliresis-
tente Fasern zugegeben werden.
Das gilt auch für Fertigteile aus Zulieferungen.
Betonschalungssteine dürfen nur nach Zustimmung der
Bauleitung verwendet werden, falls diese Leistung nicht ausdrücklich ausgeschrieben ist.
Dämmplatten aus Polystyrol-Hartschaum müssen zur
Vermeidung von Schwindfugen ausreichend abgelagert sein. Die Bauleitung kann einen
Nachweis über das Herstellungsdatum verlangen.
Zement
Vorübergehend im Freien gelagerter Sackzement muss eine
belüftete Unterlage erhalten. Folien zum Abdecken dürfen die Zementsäcke nicht unmittelbar berühren.
Die Verwendung von Zement auch mit leichter Klumpen-
bildung ist grundsätzlich nicht gestattet. Sackzement Z
55 darf maximal einen Monat, die übrigen Zemente dürfen maximal zwei Monate gelagert sein.
Auf Verlangen ist der Bauleitung eine Zementprobe
von 5 kg je Lieferung zur Prüfung zu übergeben.
Das gilt auch für Silozement.
Es sind nur chromatarme Zemente zu verwenden.
Zuschläge
Zuschläge für Normalbeton müssen DIN 4226 - Zuschlag
für Beton - entsprechen. Der Nachweis der Eigen- und Fremdüberwachung kann verlangt werden.
Für den Einsatz bei Stahlbeton oder Spannbeton
ist eine Alkali-kieselsäure-Reaktion auszuschließen.
Im Bereich sich kreuzender Bewehrung (Haupt- und
Nebenunterzug mit Stützen) sowie für die darunter zu betonierenden Bauteile ist das Größtkorn entsprechend zu begrenzen. Diese Regelung geht dem Einhalten der
genormten Anteile von Überkorngrößen vor.
Betonzusatzmittel
Bei Betonzusatzmitteln dürfen - außer bei Fließmitteln
- nicht mehrere Zusatzmittel derselben Wirkungsgruppe verwendet werden.
Zusatzmittel dürfen für Spannbeton nur dann verwendet werden, wenn dafür die Zulassung im Prüfbescheid ausdrücklich erfolgt ist. Bei Stahlbeton bedarf der
Einsatz von Stabilisierern der ausdrücklichen
Genehmigung durch die Bauleitung.
Das gilt analog beim Einsatz von Dichtungsmitteln für wasserun durchlässigen Beton.
Bei Stahlbeton sind chloridhaltige Zusatzmittel
nicht zugelassen.
Betonzusatzstoffe
Betonzusatzstoffe müssen genormt sein oder ein
Prüfzeichen besitzen.
Eine Eignungsprüfung kann verlangt werden.
Sie dürfen keine korrosionsfördernden
Bestandteile haben.
3 Ausführung
3.1 Allgemeines
Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über
die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu
informieren und ggf. eine Aufgrabungserlaubnis der
Rechtsträger einzuholen.
Es obliegt grundsätzlich dem Auftragnehmer, die
Reihenfolge der Herstellung der einzelnen Bauteile zu bestimmen. Daraus resultierende zusätzlich technologisch bedingte Maßnahmen, wie Schalungsausschnitte, Bewehrungsanschlüsse, Abstellungen, gelten als Nebenleistungen.
Der Beton ist entmischungsfrei einzubringen; das
Betonieren in freien Fall ist untersagt.
Auf frisch betonierten Decken dürfen keine Arbeiten
ausgeführt werden.
Dies gilt im besonderen für das Lagern von Material,
Aufstellen von Gerüsten etc.; bei niedrigen Temperaturen verlängern sich die Belastungs-
fristen auf frisch betonierten Decken entsprechend.
In der Regel ist der Beton lagenweise einzubringen und
zu verdichten.
Dabei ist die Rüttelflasche in die vorherige Schicht
mit einzuführen.
Rüttler aller Art dürfen nicht zum Verteilen des Betons
verwendet werden. Ein Ersatzrüttler ist vorzuhalten.
Für das Verdichten durch Rütteln ist DIN 4235 zu
beachten.
Es ist zu gewährleisten, dass nach Erstarrungsbeginn
(unter Normbedingungen in der Regel nach einer Stunde nach Herstellung des Frischbetons)
der Beton nicht durch Rütteln - auch nicht in
Anschlussbereichen - gestört wird.
Gegebenenfalls sind Arbeitsunterbrechungen
einzuplanen.
Öffnungen, Durchbrüche, Aussparungen in Decken sind
gegen Niederschlagswasser während der Rohbauarbeiten provisorisch abzudichten. Ebenso sind Maßnahmen zu treffen, dass beim Betonieren von Decken z.B. Loch-
ziegel wegen möglicher Rissbildung nicht teilweise mit
Beton gefüllt werden.
Das Verlegen von Stahl- oder flexiblen
Kunststoffpanzerrohren in Beton,
insbesondere in Sichtbeton, soll nur durch den Elektriker erfolgen. Entsprechende Koordination ist durch den AN zu erbringen. Die zeitliche Verzögerung
beim Schalen und bewehren ist einzukalkulieren.
Auf die entsprechende Fixierung ist zu achten.
Die Art der Nachbehandlung des frischen Betons richtet
sich nach den angegebenen Vorschriften bzw. nach dem Ermessen des Auftragnehmers sowie
vorrangig nach den Projektunterlagen und den
Anweisungen der Bauleitung.
Wird die Entscheidung dem Auftragnehmer überlassen,
kommen nach dessen Wahl zur Anwendung:
- Längere Ausschalungsfristen
- Abdeckung mit Folie oder feuchtzuhaltenden
Materialien
- Aufbringen spezieller Nachbehandlungsmittel; sie
müssen farbig erkennbar sein.
- Kontinuierliches Besprühen mit Wasser; der Beton darf
in diesem Fall nicht zeitweise trocken sein; das Feuchthalten ist also auch nach Arbeitsende zu gewährleisten.
Das Besprühen aus dem Schlauch ohne Brauseeinrichtung
ist unzulässig.
Ein Temperaturschock ist zu vermeiden.
Frische Betonoberflächen sind nicht direkt zu
besprühen, damit Feinanteile nicht ausgewaschen werden.
Nachbehandlungsmittel dürfen die Haftung späterer
Nutzschichten (z.B.Fliesen, Verbundestrich) nicht negativ beeinflussen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen
Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz
der Meßeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft.
Tragende Innenwände sollen in einem Zusammenhang mit
den Außenwänden hergestellt werden.
Bei Deckenplatten aus wasserundurchlässigem Beton sind
Gleitschichten zwischen Platte und Auflager einzubauen. Dabei darf kein statisch unbestimmtes bzw. überbestimmtes System entstehen.
Beim Einziehen von Stahlbetondecken in vorhandene
Bausubstanz sind die statischen Berechnungen für die Auflager - falls nicht Bestandteil der Ausführungsunterlagen - anzufordern.
Falls aus den Unterlagen nicht ersichtlich, sind die technologischen Vorgänge, Größe und Tiefe der Aus-
sparungen im Bereich der Auflager sowie die Maßnahmen
für den kraftschlüssigen Verbund mit Tragwerksplaner und Bauleitung abzustimmen. Ein
füllöffnungen für die Auflager sind nach oben
abzuschrägen.
Die Flächen von Konstruktionsteilen, die Gleitlager
aufnehmen sollen,sind grundsätzlich eben und glatt herzustellen; dafür sind die statischen Vorgaben einzusehen.
Sollen Dachdichtungen um Kanten und Ecken geführt
werden, sind diese zubrechen (abzufasen).
3.2 Schalung
Das Aufbringen von Trennmitteln im Sprühverfahren nach
Einbringung der Bewehrung bedarf der Zustimmung der Bauleitung; die Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers sind dazu vorzulegen.
Gegen die Verwendung von zugelassenem Schalungsöl
besteht kein Einwand, sofern keine Schäden, Verfärbungen und dergleichen entstehen.
Das Einlegen von Rohrleitungen in die Schalung durch
andere Unternehmen, z. B. Stahlpanzerrohre der elektrischen Leitungen, Rohre für die
sanitäre Installation usw. sowie Anker und sonstige
Befestigungseisen, ist zu gestatten.
Die Löcher der Schalungsabstandhalter sind nach dem
Ausschalen zu schließen (Nebenleistung).
Holzschalungen sind gleichbleibend feucht zu halten,
damit durch Schwinden keine klaffenden Fugen entstehen und sich die Schalungsbretter nicht werfen.
Vor dem Betonieren sind die - entsprechend
ausgebildeten - Schalungen von Fremdkörpern zu reinigen.
Das Eindringen von Schnee ist durch geeignete
Maßnahmen auszuschließen.
Köcherschalungen sind zu entwässern.
Werden zur Herstellung von Aussparungen Schaumkörper in
die Schalung eingebaut, sind sie beim Ausschalen restlos zu entfernen. Das Ausbrennen
von Schalungen für Ausparungen ist untersagt.
Hilfsstützen sind grundsätzlich als verbleibende Teile
der Schalung auszubilden.
Ein nachträgliches Einziehen ist nur mit Zustimmung der
Bauleitung zulässig. Hilfsstützen sind auch vorzusehen
unter tragenden Bauteilen, wenn die darunter liegenden
Konstruktionsteile noch nicht die zulässige Tragfähigkeit erreicht haben.
3.3Sichtbeton
Zu beachtende Technische Regeln:
Zement-Merkblatt H8 Sichtbeton - Gestaltung von Betonoberflächen
Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e.V.: Merkblatt Sichtbeton
Bei dem Begriff "Sichtbeton" handelt es sich um keine normierte Definition.
Zur inhaltlichen Abgrenzung der ausgeschriebenen Positionen kann deshalb nachfolgende Einteilung vorgenommen werden:
Sichtbeton I
Sichtbar bleibende Betonflächen ohne spezielle Forderung; Schalung nach freier Wahl des Auftragnehmers
Sichtbeton II
Sichtbar bleibende Betonflächen für bauseitige malermäßige Oberflächenbearbeitung (Teilspachtelung und Anstrich oder Tapezieren)
Schalung:
-einheitliche nicht saugende Schalung
-regelmäßige Anordnung der Schalungsstöße und -anker
-gefaste/nicht gefaste Kanten nach Wahl des Auftraggebers
-Grate abgeschliffen
Sichtbeton III
Sichtbar bleibende Betonflächen mit gehobenen Ansprüchen, ohne wesentliche Nachbearbeitung
Schalung:
-einheitliche nicht saugende/saugende Schalung und Schalungsstruktur nach Wahl des Auftraggebers
-regelmäßige Anordnung der Schalungsstöße und -anker
-Kanten glatt/mit Dreikantleisten gefast
-Arbeitsfugen glatt/mit Dreikantleisten gebrochen
-Grate abgeschliffen
-Ansichtsfläche weitgehend frei von Flecken und Verun reinigungen
-Ansichtsflächen mit weitgehend einheitlicher Farbtönung und Porenstruktur (Porengröße, Porenverteilung)
-Verwendung von Schalungsbahnen als Alternative
Sofern im Leistungsverzeichnis oder unter 6 nicht näher beschrieben, gilt Sichtbeton III als Ausführungs- und Kalkulationsgrundlage.
Bei Sichtbeton II und III sind Durchankerstellen
materialgerecht zu schließen.
Bei Sichtbeton I können auch Plastikstöpsel
verwendet werden, sofern Brandschutztechnisch nicht anders erforderlich.
Bei Sichtbeton dürfen wachshaltige Entschalungsmittel
nicht verwendet werden.
Bei Sichtbeton sind nur Zuschlagstoffe und Zemente
eines Lieferers von gleicher Farbe zu verwenden.
Die Sand- und Quarzzuschläge sind vom AN in erforderlicher Menge aus einer Charge zu sichern.
Arbeitsfugen sind unbedingt zu vermeiden.
Der Schutz vor Austrocknung und Fremdwasser des
Sichtbetons soll durch nicht direkt anliegende Kunststofffolien erfolgen. Eine Nassbehandlung
ist zu vermeiden.
Wird saugende Schalung verwendet, so ist sie mit
Zementleim vorzubehandeln und vor dem Einbau trocken abzubürsten.
Schalungsstöße sind gegen austretenden Zementleim
abzudichten. Horizontale Schalungsstöße sollen auf einer Höhe liegen; vertikale Stöße sollen
gleichen Abstand haben. Beton für Sichtbeton soll mit
möglichst kleinem Größtkorn unter Beachtung der Sieblinien nach DIN 1045 und mit einem W/Z-Faktor kleiner als 0,55 hergestellt werden.
Schütthöhen dürfen 50 cm nicht überschreiten.
Auf eine gleichmäßige Schütthöhe und Verdichtung ist unbedingt zu achten.
Eine nachträgliche Ausbesserung von Fehlstellen ist
ohne vorherige Abstimmung mit der Bauleitung untersagt.
3.4 Wasserundurchlässiger Beton
Für wasserundurchlässigen Beton sind langsam erhärtende
Zemente zu verwenden, z. B. Z 32,5. Die Sieblinie der Zuschlagstoffe soll zwischen A und B liegen.
Vor Erstarrungsbeginn ist eine Nachverdichtung vorzunehmen. Mechanische Beanspruchungen und Erschütterungen durch Bauprozesse
sind in den ersten Tagen zu vermeiden. Abstandhalter
aus Kunststoff sind grundsätzlich nicht zu verwenden. Falls das Betonieren aus technologischen oder vom Auftraggeber zu vertretenden zeitlichen Gründen nicht ineinem Arbeitsgang erfolgen kann, sind
wasserundurchlässige Fugen mit Fu-
genbändern oder -blechen herzustellen; eine besondere
Vergütung erfolgt in diesem Fall nicht.
3.5 Beton mit hohem Verschleißwiderstand
Der Zementgehalt für Beton mit hohem
Verschleißwiderstand soll bei ei-
nem Größtkorn von 32 mm 350 kg/m3 und bei 16 mm 400
kg/m3 nicht überschreiten. Das Zuschlaggemisch soll sandarm, grobkörnig, aber hohlraumarm sein.
Der Frischbeton muss plastische bis steife
Konsistenz aufweisen und einen ausreichenden Anteil gebrochener Zuschlagstoffe enthalten.
Es darf nicht zu lange gerüttelt werden, um eine
Anreicherung von Wasser und Zementleim an der Oberfläche zu verhindern.
Eine übermäßig lange Bearbeitung der Oberfläche beim Abziehen bzw. Abreiben oder Glätten ist
aus dem gleichen Grund zu vermeiden.
Eine Vakuumbehandlung stellt ggf.
eine Besondere Leistung dar.
In Garageneinfahrten für Tiefgaragen, auf betonierten
Hofflächen und vergleichbaren Nutzschichten ist Beton mit hohem Frost- und Tausalzwiderstand nach Abschnitt 6.5.7.4 DIN 1045 zu verarbeiten. Die Nachbehand-
lung ist gegenüber den Richtlinien um zwei Tage zu
verlängern. Dem Bauherrn ist mitzuteilen, ab wann eine Belastung mit Streusalz u. dgl. erfolgen darf.
3.6 Bewehrung
Das Einbringen der Bewehrung ohne Abstandhalter ist
unzulässig. Bei Abstandhaltern aus Kunststoff ist zu garantieren, daß keine Verformung durch Erwärmen oder kein Sprödbruch eintritt; ein Prüfnachweis kann ver-
langt werden. Für frei bewitterte Aussenbauteile sind
zementgebundene Abstandhalter zu verwenden.
Die Bewehrung darf beim Betonieren nicht be-
treten werden, geeignete Laufstege sind vorzusehen.
Die Angaben über die Überdeckung der Bewehrung sind den
Ausführungsplänen für die Bewehrung und den Schalungszeichnungen zu entnehmen. Aus
Gründen des Brandschutzes oder der Gefahr der schnellen
Karbonatisierung des Betons können wesentlich höhere Werte als die Mindestwerte nach DIN 1045 gefordert sein.
Bei Kragplatten im Außenbereich ist die Bewehrung so
aufzubiegen, dass auch im Bereich von Tropfkanten oder gefasten Kanten die Mindestbetondeckung garantiert ist.
Wird (spätestens) beim Einbringen der Bewehrung im
Bereich von Kreuzungspunkten, z.B. an Stützen mit Unterzügen oder Haupt- und Nebenunter-
zügen, erkannt, dass ein ordnungsgemäßes Einbringen
oder Verdichten des Betons nicht möglich ist, ist unverzüglich der Tragwerksplaner zu kon-
sultieren, um Rüttellücken und Betoniergassen
festzulegen. Das ist nicht erforderlich, wenn entsprechnde Angaben in den Ausführungsplänen
enthalten sind.
Der Auftragnehmer vereinbart rechtzeitig die Termine
für vorgeschriebene Abnahmen mit der Baubehörde bzw. dem Statiker oder Prüfingenieur. Die Bauleitung ist darüber zu informieren.
Eine Ausfertigung des Abnahmeprotokolls der Bewehrung
ist dem Auftraggeber zu übergeben.
3.7 Stahlbetonfertigteile
Für Stahlbetonfertigteile gilt der Angebotspreis für
Herstellung, Lieferung und Montage einschließlich Hilfs- und Schutzgerüste; Montagehalterungen sowie Kraneinsatz und das Verschließen der Transportöffnungen.
Für Stahlbetonfertigteile hat das liefernde Unternehmen
ohne besondere Aufforderung den Güteschutznachweis, Prüfzeugnisse und den Eignungsprüfungsnachweis zu stellen. Konstruktionszeichnungen sind auf Verlangen zu
liefern.
Werden statische Nachweise gefordert, so umfasst die
Leistung auch:
- Anforderungen an die Auflager
- Berücksichtigung der Anhängelasten
- Angabe der Verbindungsmittel
- Befestigungspunkte für provisorische Umwehrungen
- Montageabsteifungen einschließlich Befestigungspunkte
oder -linien
Kennzeichnungen müssen im Montagezustand lesbar sein.
Einzubauende Rohre und Kästen aus PVC verformen sich
bei der Wärmeentwicklung des Betonabbindevorganges. Diesem Umstand ist bei der Herstellung von Fertigteilen Rechnung zu tragen.
Für Stahlbeton-Fertigteil-Decken dürfen nur allgemein
bauaufsichtlich zugelassene und güteüberwachte Fabrikate verwendet werden.
Die Deckenuntersicht ist aus glatter, nichtsaugender
Schalung herzustellen, mit regelmäßigen Stößen und mit gefasten Längskanten. Die Untersicht muß weitgehend frei von Flecken und Verunreinigungen sein und
von weitgehend einheitlicher Porenstruktur (Porengröße
und Verteilung) sein.
Die streichfertige Untersicht muß absolut planeben und ohne Absätze bei den Elementstößen hergestellt werden. Erkennbare Versätze sind zu
vermeiden, anderenfalls ist großflächig beizuspachteln.
Beim Einbau sind die Vorschriften und
Verlegeanleitungen des Herstel-
lerwerkes zu beachten; des weiteren die im
Zulassungsbescheid festgelegten Maßnahmen hinsichtlich Druckfestigkeit zumZeitpunkt des Aufbringens
des Ortbetons, der Auflagertiefen, der Montageunterstützungen beim Betoniervorgang und dergleichen.
Der Zulassungsbescheid muss auf der Baustelle in
Abschrift oder Kopie vorliegen.
In Fertigteilen aus Porenbeton muss die Bewehrung einen
zusätzlichen Korrosionsschutz, der in den Preis einzurechnen ist, enthalten.
Gefahrbereiche bei Montagearbeiten sind abzusperren und
zu kennzeichnen. Entstehen dadurch Behinderungen für andere Unternehmer oder Dritte,
sind der Zeitraum der Absperrung sowie alternative
Maßnahmen mit der Bauleitung abzustimmen.
Bohrungen in Decken sind grundsätzlich
mit dem Statiker vorher abzustimmen.
3.8 Gründungen
- Vor Einbringen des Betons bzw. von Sauberkeits- oder
kapillarbrechenden Schichten ist grundsätzlich die Zustimmung der Bauleitung einzuholen.
- Es darf nur auf ein ungestörtes Planum bzw. eine
Fundamentsohle aus gewachsenem Erdreich gegründet werden. Die Fläche ist von losen Bestandteilen zu befreien.
- Rohrleitungen dürfen durch Fundamente nicht belastet
werden. Aussparungen sind vorzunehmen.
- Anschlussbögen für Grundleitungen in Bodenplatten
sind mit einer flexiblen Umhüllung zu versehen.
- Sind aus den Planungsunterlagen betonangreifende
Böden oder Wässer ersichtlich oder können diese nach Durchführung der Erdarbeiten vermutet werden, sind mit der Bauleitung entsprechende Maßnahmen
abzusprechen.
- Fundamentübergänge, z.B. von unterkellerten zum
nichtunterkellerten Teil eines Gebäudes, sind treppenartig auszubilden
Für Unterfahrungen bestehender Fundamente ist zu
beachten:
- Das vorhandene Fundament darf nur in Abschnitten von
1,0 bis max. 1,25 m Länge unterfahren werden, falls die statischen Berechnungen keine Werte angeben (in dem Fall gelten letztere). Der Betoniervorgang hat
abschnittsweise, z.B. in der Reihenfolge 1,3,5 - 2,4.6,
zu erfolgen.
- Der Beton ist über höherliegende Einfüllöffnungen
einzubringen und intensiv zu verdichten.
Nach 30 - 45 Minuten ist zwecks Schließung der
eventuellen Setzung ohne nochmalige Verdichtung
fließfähiger Beton nachzufüllen oder Quellmörtel zu verwenden. Vertikale Trennfugen sind
anzuordnen.
- Bei der Durchführung von Unterfahrungen ist die
Bauleitung zu verständigen, damit eine unmittelbare Überwachung vorgenommen werden kann.
3.9 Fugen
Wenn in den Projektunterlagen nichts anderes gefordert
wird, bleibt die Herstellung von Arbeitsfugen dem Grunde nach dem Auftragnehmer überlassen.
Sie sind auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
Bei Sichtbeton sind sie möglichst zu vermeiden oder nach Abstimmung mit dem Architekten im Sinne
von Nr. 10.2.3 DIN 1045 herzustellen.
In Bereichen dicht liegender Bewehrung, insbesondere an
Kreuzungen von Unterzügen dürfen keine Arbeitsfugen ausgebildet werden.
In wasserdichten Bauteilen sind Arbeitsfugen durch
spezielle Fugenbänder zu dichten. Ihre Lage und Ausbildung ist mit der Bauleitung oder dem
Tragwerksplaner abzustimmen.
Besteht in langgestreckten Bauteilen die Gefahr von
Spaltrissen (abhängig von Jahreszeit, Anzahl der Fugen), so ist dem durch geeignete Maß-
nahmen (W/Z-Faktor, Zement mit niedriger
Hydratationswärme, längere Aus-
schalfristen) entgegenzuwirken.
Das Ausbilden von Arbeitsfugen ist eine Nebenleistung;
sie gelten jedoch im Zusammenhang mit - aus statischen,
bauphysikalischen oder aus gestalterischen Gründen - geforderten Fugen als Besondere Leistung.
3.10 Transportbeton
Der Lieferer ist auf den Verwendungszweck hinzuweisen!
Eine nachträgliche Wasserzugabe zum Transportbeton auf
der Baustelle ist untersagt!
Die Eigenüberwachung ist vom Auftragnehmer
eigenverantwortlich durchzuführen; sie darf nicht ausschließlich dem Lieferer von Transportbeton überlassen werden.
Auf Verlangen hat der Auftragnehmer den Nachweis über
die Herkunft von Transportbeton zu führen, die Rezeptur und die Kornzusammensetzung nachzuweisen.
Das Reinigen von Maschinen und Fahrzeugen für
Transportbeton darf nur
an mit der Bauleitung abgestimmten Orten erfolgen.
3.11 Beton-Sanierungsarbeiten
Die angebotenen Fabrikate einschließlich der
Beschichtungsstoffe müssen im System geprüft sein.
Entfernen von Teilen der Bewehrung ist nur mit
Zustimmung der Bauleitung und des Fachingenieurs zulässig.
Freigelegte Bewehrung ist vor weiteren
Sanierungsmaßnahmen von der Bau-
leitung oder vom Fachingenieur zu begutachten; die
weiteren Maßnahmen sind festzulegen und haben Vorrang vor den Angaben im Leistungsverzeichnis.
Betonflächen sind vor Aufbringen eines
Sanierungssystems auf Oberflächenzugfestigkeit mit den geforderten Werten des Systems zu prüfen; die Aufwendungen sind Bestandteil des Preises.
Die einzelnen Schritte der Sanierung sind von der
Bauleitung technisch abzunehmen; Ergebnis und weitere Maßnahmen sind zu protokollieren.
Bei Stemmarbeiten im unbewehrten Bereich ist der
geschädigte Beton bis auf den tragfähigen Bestand abzutragen. Die Ausbruchufer sind gleichmäßig abzuschrägen, jedoch nicht weniger als 45°.
Bei frei zu legender Bewehrung ist der korrodierte
Stahl ca. 2 cm über die Korrosionsgrenze hinaus frei zu legen. Dabei ist zu gewährleisten, dass der Stahl ringsum mit der Mindesdeckung nach den einschlägigen Normen mit Instandsetzungsmörtel umhüllt werden kann und eine ausreichende Verdichtung möglich ist.
Dabei ist auch das Größtkorn des Mörtels zu be-
achten. Bei einseitig korrodiertem Stahl kann ggf. auf
das allseitige Freilegen verzichtet werden; eine Absprache mit der Bauleitung ist erforderlich.
Beim Freilegen der Bewehrung ist darauf zu achten, dass
diese weder beschädigt (Kerbwirkung) noch gedehnt oder gelockert wird im Verbund. Für den Oberflächenschutz verwendete Produkte müssen grundsätzlich nach der
"Richtlinie für Schutz und Instandsetzung von
Betonbauteilen" (RILI-SIB)
des deutschen Ausschusses für Stahlbeton geprüft sein.
Sind für den Einzelfall solche Produkte nicht auf dem Markt, können ersatzweise Produkte
aus der Liste der geprüften Stoffe bzw. Stoffsysteme
des Bundesministeriums für Verkehr angeboten werden.
4 Preisinhalte
Soweit in der Ausschreibung und dem
Leistungsverzeichnis nichts anderes
vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften:
Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18331 gelten als
Nebenleistung:
- Das Einlegen von einfachen Dreikantleisten in die
Schalung zur Kantenausbildung der sichtbaren Wandeecken, Stützen und Unterzüge.
- Das Herstellen von Arbeitsfugen, die sich aus dem
Arbeitsablauf des Auftragnehmers ergeben.
- Bei Fertigteilen, auch bei Filigrandecken und
-wänden, die werkseitig eingebrachte Bewehrung, die Schalung, das Herstellen der Auflager mit
Ausnahme spezieller Gleitlager oder Knoten, das
Vergießen montagebedingter Aussparungen sowie das Schließen der Fugen an der Untersicht bei Decken und der Stoß- und Lagerfugen bei Wänden mit Ausnahme von
Dehnfugen.
- Bei Spannbetonfertigteilen die Spannarbeiten
einschließlich Spannstähle, Spannglieder und Hilfsmaterialien bei sofortigem Verbund.
- Das Entfernen belassener Abdeckungen und Umwehrungen
von Öffnungen nach Aufforderung durch die Bauleitung.
- Das Entfernen von Halterungen für Konsolgerüste.
- Das Mitbenutzen von Gerüsten des Auftragnehmers
während dessen Tätigkeitszeitraumes durch andere Auftragnehmer, sofern keine Behinderungen entstehen.
- Das Vorhalten von Abdeckungen und Umwehrungen bis zu
4 Wochen über die eigene Benutzungszeit hinaus.
- Der Schutz des Betons gegen Austrocknen (besonders
bei kühler Witterung).
- Das Kühlen des Betons bei Gleitbauweisen.
- Das Reinigen von Fugen - bei Bedarf auch das
Beseitigen von Betonbrücken - wenn Maßnahmen des Schall- und Wärmeschutzes ausgeschrieben
oder aus den Plänen zu erkennen sind. Das gilt analog
bei der Ausbildung von Gerbergelenken.
- Das Ausschalen, auch wenn das im Leistungsverzeichnis
nicht erwähnt ist. Die Leistung entfällt nur dann, wenn "verlorene Schalung" ausgeschrieben ist, über deren örtliche Anwendung hat sich
der Auftragnehmer im Zweifel mit der Bauleitung abzustimmen.
- Auf- und Abbau sowie Vorhaltung von
Montagehalterungen für Fertigteile
- Bei Unterfahrungen von Fundamenten oder beim
Einziehen von Decken die nachträgliche kraftschlüssige Verbindung mit Quellmörtel.
- Das Entfernen der Hartschaumkerne von Ankerschienen
nach dem Ausscha-
len; die Schienen sind zu säubern.
- Hilfskonstruktionen, wie Hilfsstützen, nach dem
Ausschalen oder Unterstützungen von Stahlbeton- und Filigrandecken.
- Das Hinterfüllen von ausgeschriebenen Fugen, das
Reinigen, Vorbehandeln und das Begradigen der Ränder ggf. durch Abkleben.
- Statische Nachweise für den Montagezustand und für
die Anschlag (Lastaufnahme-) Vorrichtungen bei
Stahlbetonfertigteilen.
- Leistungen zur Überwachung des Einbaus von Beton der Überwachungsklasse 2 nach DIN 1045-3. Führen des Betontagebuchs, Dokumentation der Konsistenz, Überwachung der Betonnachbehandlung sowie Erstellung und Vorlage aller erforderlichen Prüfbescheinigungen und Dokumentationsunterlagen vor der Abnahme."
- Nachweis über die ständige Betonprüfstelle des Auftragnehmers. Einbindung und Beauftragung einer anerkannten Überwachungsstelle (Fremdüberwachung) für die Betonherstellung und den Betoneinbau gemäß Vorgaben. Alle anfallenden Gebühren und Prüfkosten sind in die Einheitspreise einzurechnen."
Ergänzend zu Nr. 4.2 DIN 18331 gelten als Besondere
Leistung:
- Die wärmedämmende Nachbehandlung des Betons.
- Maßnahmen zur Beweissicherung an bestehenden
Gebäuden.
- Setzungs- und Verformungsmessungen nach DIN 4107.
5 Abrechnungshinweise
Für das Aufmaß werden nur die technisch erforderlichen
und technologisch möglichen Maße maximal anerkannt. Mehrleistungen einschließlich der Folgeleistungen gehen zu Lasten des schuldhafthandelnden Verursachers.
Die Preise gelten auch, wenn die Massen um mehr als
10 % über - oder unterschritten werden und dadurch kein grobes Missverhältnis zwischen Preis und Leistung entsteht. Diese Regelung schließt den Wegfall von
ausgeschriebenen Leistungen nicht ein.
Sie gilt ebenfalls nicht, wenn sich die Mengenänderung
nicht aus der Abwicklung des Bauvertrages ergibt, sondern auf Änderungen des Bauvertrages oder sonstigen Anordnungen des Auftraggebers bis hin zu wesentli-
chen Änderungen der Pläne beruht.
Ideelle Balken werden nach den Positionen für die Decke
abgerechnet,weil dafür keine besondere Schalung erforderlich ist.
Werden Durchbrüche oder Schneidarbeiten in Mauerwerk,
Beton oder Stahlbeton nach m ausgeschrieben, so gilt als Aufmaß die gemäß Zeichnung oder
Angabe auszuschneidende Länge. Gleiches gilt, wenn die
Ausschreibung nach Stück unter Angabe der Fläche oder Größe erfolgt.
Technologische Zwischenschnitte können nicht gesondert
berechnet werden.
Werden Mehrdicken als Zulagepositionen oder in anderer
Form ausgeschrieben, so gilt bei Nichteinhaltung der genormten Toleranzen durch den vorhandenen Untergrund der Preis für die Mehrdicke bereits bei geringer Überschreitung der ursprünglich vorgesehenen
Gesamtdicke, sofern in der gleichen Position kein angemessener Ausgleich für die Mehrleistung enthalten ist.
In allen anderen Fällen wird der Gesamteinzelpreis für
eine bestimmte vorgegebene Dicke aus dem Grundpreis zuzüglich der Mehrdicke je angefangene Einheit gebildet.
Werden Schubbewehrungen mit Sonderzulassung verwendet,
so sind sie als Bewehrungsstahl und nicht als Kleineisenteile abzurechnen.
Werden Einwegschalungen, z.B. PE-beschichteter Karton,
eingesetzt, ist keine Zulage für verlorene Schalung zu berechnen.
ZTV-Beton- und Stahlbetonarbeiten
ZTV Abdichtungsarbeiten BESONDERER TEIL - Abdichtung gegen Wasser
1Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung aus ATV/DIN 18336 - Abdichtungsarbeiten und DIN 18195 - Bauwerksabdichtungen und den folgenden technischen Regeln. Für die Ausführung und für die Abgabe von Nebenangeboten wird DIN 18195 in ihren Teilen durch DIN 18336 nicht eingeschränkt.
Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten:
DIN EN 13707-Abdichtungsbahnen - Bitumenbahnen mit Trägereinlage für Dachabdichtungen - Definitionen und Eigenschaften
Zusätzlich zu beachtende Technische Regeln:
Bundesfachabteilung Bauwerksabdichtung (BFA BWA) im Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.:
BWA-Richtlinien für Bauwerksabdichtungen
Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e. V. (ZVDH):
Fachregel für Dächer mit Abdichtungen - Flachdachrichtlinien
ZDB und Andere:
Richtlinie für die Planung und Ausführung von Abdichtungen mit kunststoffmodifizierten Bitumendickbeschichtungen - erdberührte Bauteile
VDD Industrieverband Bitumen-Dach- und Dichtungsbahnen e.V.:
Technische Regeln für die Planung und Ausführung von Abdichtungen mit Polymerbitumen- und Bitumenbahnen
Deutsche Bauchemie e.V.:
-Richtlinie für die Planung und Ausführung von Abdichtungen von Bauteilen mit mineralischen Dichtungsschlämmen
-Richtlinie für die Planung und Ausführung von Abdichtungen erdberührter Bauteile mit flexiblen Dichtungsschlämmen
IDV-Merkblätter des Industrieverbandes Dichtstoffe e.V., insbesondere
Nr. 1:Abdichtung von Bodenfugen
Nr. 3:Konstruktive Ausführung und Abdichtung von Fugen in Sanitärräumen
Nr. 4:Abdichten von Außenwandfugen im Hochbau mit Elastomer-Fugenbändern unter Verwendung von Klebstoffen
Nr. 5:Butylbänder
Nr. 14:Dichtstoffe und Schimmelpilzbefall
Merkblätter der Wissenschaftlich-Technischen Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege (WTA e.V.):
4-9-98/D + E-4-6-03/D-Nachträgliche Abdichtung erdberührter Bauteile
2Ausführung
2.1Allgemeines
Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen muss ein Feuerlöscher, tragbar, nach DIN EN 3 vorhanden sein.
Bei Abdichtung von Kelleraußenwänden mit Beschichtungssystemen sind die systemspezifischen Festlegungen entsprechend Ausführungsanweisung des Herstellers unter den gegebenen Randbedingungen zu berücksichtigen. Ein mehrlagiges Beschichtungssystem darf in keinem Fall in einem Arbeitsgang erledigt werden.
Kelleraußenwände mit Dichtungsschichten sind stets vor dem Einhängen von Fertigteilen (Lichtschächten etc.) bis zu den Fertigteilinnenkanten zu beschichten.
Die Überprüfung des Untergrundes umfasst auch den Hinweis auf vorstehende Teile, z. B. Drähte, Rundstahlenden, Anker und dergleichen sowie auf unverschlossene Öffnungen von Spanndrähten, Verbindungsstäben u. ä.. Der Anschluss Sohle zur Wand im Außenbereich ist bezüglich Sauberkeit entsprechend der Anforderungen des geplanten Abdichtungssystems zu untersuchen und ggf. von Mörtelresten u. dgl. mechanisch zu reinigen.
Arbeitsunterbrechungen bei Bitumendickbeschichtungen sind grundsätzlich zu vermeiden und an Gebäudeecken oder -kanten untersagt.
Zur schnelleren Trocknung bei kühler Witterung dürfen unter Beachtung der Herstellervorschriften nur Warmluftgebläse eingesetzt werden; offene Flammen und Infrarotstrahler sind verboten. Vor dem Aufbringen oder Vorstellen von Schutzschichten muss die Dichtung durchgetrocknet sein.
2.2Abdichtung gegen nichtdrückendes Wasser
Die Lage der Nahtstelle zwischen waagerechten und senkrechten Flächen ist gesondert mit dem Auftraggeber abzusprechen, falls diese nicht aus den Planungsunterlagen ersichtlich ist.
Abdichtungen in Sanitärräumen sind unter und hinter Wannen und Duschwannen grundsätzlich durchzuführen; der Anschluss mit elastischer Fuge ist keine Abdichtungsmaßnahme.
2.3Abdichtung gegen drückendes Wasser
Dieser Lastfall ist nicht nur bei Abdichtungen im Bereich unterhalb des möglichen Grundwasserspiegels, sondern auch bei bindigen Böden und/oder Hanglagen, wo keine Dränage vorgesehen ist, anzunehmen.
Vor Ausführung ist die Bauleitung zu verständigen, damit eine unmittelbare Überwachung vorgenommen werden kann.
Für Rohrdurchführungen und Einbauteile gelten besondere Einbauvorschriften der Hersteller, die der Auftragnehmer sorgfältig zu beachten hat und deren Ausführung vom Auftraggeber gesondert abgenommen wird.
Werden Überdeckungen im Bereich der Flansche erforderlich, so kann eine Lage gestoßen werden. In diesem Fall ist die Dichtung durch Metallriffelband zu verstärken. Beim Verschrauben des Losflansches sind die Muttern über Kreuz anzuziehen. Das Erwärmen der Flansche ist unzulässig.
Beim Kehlenstoß als Übergang von der Sohle zur Wand sind die Stoßüberdeckungen an der Wand anzuordnen.
Beim Kantenstoß als Übergang von der Wand- zur Deckenfläche ist darauf zu achten, dass die Abdichtungslagen der Deckenfläche immer die entsprechenden Abdichtungslagen der Wandfläche überdecken, damit das Wasser nicht gegen den Stoß läuft.
Kreuzstöße in den Dichtungsbahnen sind unzulässig, der Versatz der Lagen ist entsprechend vorzunehmen.
Wandrücklagen müssen auf der Klebesohle stehen und von dieser durch nicht aufgeklebte Dichtungsbahn-Streifen getrennt sein. Die Rücklage muss geputzt, Ecken und Kehlen müssen gerundet sein.
Das Einstellen der Wasserhaltung, um die Funktionsfähigkeit der Dichtung nachweisen zu können, sowie die Sicherung gegen Auftrieb ist mit dem Auftraggeber abzusprechen.
Bituminöse Abdichtungen, die beim Verlegen von Bewehrungsstahl gefährdet werden können, sind mit einem Anstrich aus Zementmilch zu versehen, um mechanische Beschädigungen erkennen zu können.
Auf gleiche Weise ist zu verfahren, wenn diese Dichtungen im vertikalen oder stark geneigten Bereich starker Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind. Ersatzweise kann die Fläche mit Planen abgehängt werden, um ein Erwärmen und Abrutschen der Dichtung zu verhindern.
3Preisinhalte
Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18336 gelten als Nebenleistung:
-Das Zuarbeiten von Zwickel-, Rest- und Ergänzungsstücken.
-Schutzabdeckungen für angrenzende Bauteile zur Vermeidung der Verschmutzung.
-Mehrbreiten der horizontalen Mauerwerksabdichtung zum Anschluss anderer Bahnen.
ZTV Abdichtungsarbeiten
ZTV Mauerarbeiten BESONDERER TEIL - Mauerarbeiten
1Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung aus ATV/DIN 18330 - Mauerarbeiten und den folgenden technischen Regeln.
Für Abdichtung gegen Bodenfeuchte für die waagrechte Abdichtung in oder unter Wänden gilt Abschnitt 3.2.1 der DIN 18336 - Abdichtungsarbeiten - und gleichwertig Abschnitt 7.2 der DIN 18195-4.
Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen:
DIN 18 451-Gerüstbauarbeiten
Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten:
DIN V 105-6-Mauerziegel - Teil 6: Planziegel
DIN 1045-Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton
DIN 4102-Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
DIN 4109-Schallschutz im Hochbau
DIN 4242-Glasbaustein-Wände; Ausführung und Bemessung
DIN 4795-Nebenluftvorrichtungen für Hausschornsteine
DIN 18148-Hohlwandplatten aus Leichtbeton
DIN 18160-Abgasanlagen
DIN 18515-Außenwandbekleidungen
DIN EN 771 T1 bis T6-Festlegungen für Mauersteine
DIN EN 998-2-Festlegungen für Mörtel im Mauerwerksbau - Teil 2: Mauermörtel
DIN EN 1051-1-Glas im Bauwesen - Glassteine und Betongläser - Teil 1: Begriffe und Beschreibungen
DIN EN 1457-Abgasanlagen; Keramik-Innenrohre - Anforderungen und Prüfungen
DIN EN 13384-Abgasanlagen - Wärme- und strömungstechnische Berechnungsverfahren
DIN V 20000-412-Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 412: Regeln für die Verwendung von Mauermörtel nach DIN EN 998-2
Zu beachtende Technische Regeln:
DNV BTI 1.1-Massiv- und Verblendmauerwerk
PORENBETON BERICHT 9-Ausmauerung von Holzfachwerk
PORENBETON BERICHT 14-Mauerwerk aus Porenbeton - Beispiele zur Bemessung nach DIN 1053-1
ZEMENT-MERKBLATT H 11-Sichtmauerwerk aus Beton (Normalbeton)
Güteschutz:
RAL-RG 535/2-Ziegelmontagebau; Gütesicherung
2Stoffe, Bauteile
Die Herkunft der Steine und Ziegel ist auf Verlangen nachzuweisen. Es darf nur genormtes oder durch ein in Deutschland anerkanntes Zertifikat nachweislich gütegeprüftes Material verwendet werden.
Anker aus nicht rostendem Stahl sind nach DIN EN 10088-1 - Verzeichnis der nicht rostenden Stähle - herzustellen.
3Ausführung
3.1Allgemeines
Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie unter- und oberirdische Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren und ggf. eine Au f grabung s e r lau b nis der Rechtsträger einzuholen.
Mischmauerwerk, d. h. die Kombination unterschiedlicher Ziegel- bzw. Steinarten, ist untersagt.
Künstliche Mauersteine und Mauerziegel sind nur in genormten Formaten zu verwenden. Sind in der Leistungsposition Fo r m a te vorgeschrieben, darf nur mit Zustimmung der Bauleitung davon abgewichen werden. Sofern Passstücke lieferbar sind, sind diese grundsätzlich zu verwenden, wenn große Formate zum Einsatz kommen.
Mauerwerksteile der tragenden und aussteifenden Wände sind grundsätzlich gleichzeitig im Verband hochzuführen, sofern nicht nachfolgend bei Hinweisen zu speziellen Steinarten oder im Leistungsverzeichnis etwas anderes geregelt wird.
Im mit der Bauleitung abzusprechenden Ausnahmefall bei nachträglicher Einbindung ohne Anker ist nur liegende oder stehende Verzahnung zulässig. Loch- oder Stockverzahnung ist verboten.
Werden zur Druckverteilung unter Einzellasten Mauerwerksteile in einer höheren Festigkeit verlangt, als für das übrige Mauerwerk vorgesehen ist, so sind die dafür benötigten Baustoffe getrennt zu lagern; außerdem ist der Liefernachweis zu führen
Nicht tragende innere Trennwände, die nicht zur Gebäudeaussteifung herangezogen werden, sind grundsätzlich erst nach Fertigstellung des Rohbaus einzubauen, soweit baustellenbezogen nichts anderes festgelegt ist. Im Regelfall bleibt die Wahl der starren Wanda n schlüsse (Nut, Verzahnung, Anker) dem Auftragnehmer überlassen. Werden bei Stumpfstoßtechnik Flachstahlanker eingebaut, so sind sie grundsätzlich mit einer Einzellänge von 30 cm und im Abstand von maximal 25 cm mittig in die Lagerfuge einzubauen. Bei nichttragenden Wänden ist sicherzustellen, dass keine starre Verbindung zur Decke entsteht, die Spannungen durch Vertikalkräfte verursachen kann.
Nachträglich eingezogenes Brüstungsmauerwerk ist wegen der Gefahr der Rissbildung im Putz grundsätzlich zu vermeiden. Ist es aus technologischen Gründen erforderlich, so ist das mit der Bauleitung vorher abzustimmen. Die zum Ausmauern bestimmten Steine sind am Ort einzulagern, um die gleiche Beschaffenheit wie das übrige Mauerwerk zu garantieren. Eine Anschlussbewehrung, z.B. aus Estrichgitter, ist einzubringen.
Diese ausschließlich vom Auftragnehmer zu vertretenden Mehrleistungen gelten als Nebenleistung.
Können bei mörtelfreien Stoßfugen aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen die Höchstabstände der Steine nicht eingehalten werden, sind die Fugen vollfugig zu vermörteln.
Bei Wänden mit Brandschutzforderungen sind unvermörtelte Stoßfugen oberseitig zu verstreichen, Grifftaschen sind mit Mörtel zu füllen.Bei unvermörtelten Stoßfugen soll der Abstand der Steine nicht größer als 5 mm sein.
Das in DIN 1053 geforderte vollflächige Ausbilden von Lagerfugen gilt auch für großformatige Steine und Bauteile; das Ausbilden von lediglich zwei Mörtelstreifen erfüllt die Forderung nicht und gilt als wesentlicher Mangel. Dünnbettmörtel ist mit Mörtelschlitten aufzutragen, sofern die Verarbeitungshinweise der Steinhersteller keine andere Auftragsart vorschreiben.
Alle groben Verschmutzungen am Mauerwerk sind täglich zu entfernen, bevor der Abbindeprozess abgeschlossen ist. Spezielle Reinigungsverfahren bei starker Verschmutzung sind vor Ausführung mit dem Auftraggeber festzulegen.
Löcher im Mauerwerk (z.B. entstanden durch Gerüste oder das Befestigen von Schalung) sind vor Aufbringen des Putzes oder einer anderen Außenhaut materialgerecht zu beseitigen.
Mauersteinversetzungsgeräte ("Deckenkräne") dürfen nur nach Zustimmung der Bauleitung eingesetzt werden, es sei denn, die Decken haben ihre projektierte Tragfähigkeit erreicht und die zulässigen Einzellasten werden durch das Gerät nicht überschritten.
Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen, geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten.
Dübel zur Befestigung müssen auf den Untergrund abgestimmt sein; ihre Spreizkräfte dürfen keine zu großen inneren Spannungen erzeugen. Bei nicht ausreichend festem Untergrund sind Injektionsanker zu verwenden. Das Einschlagen von Schrauben in Standarddübel ist nicht zulässig. Fehlbohrungen sind mindestens im Abstand entsprechend der Tiefe des Bohrloches bzw. des fünffachen Dübelaußendurchmessers zu korrigieren.
Bei Arbeiten mit Schussapparaten gilt die UVV (BGV D 9) uneingeschränkt. Die Arbeiten dürfen nur nach Genehmigung durch die Bauleitung durchgeführt werden. Die Genehmigung soll schriftlich erteilt werden; sie ist auf bestimmte Bauteile, Räume und Zeiten zu beschränken.
Lose Ausblühungen sind durch trockenes Bürsten (keine Metallbürsten) zu beseitigen.
Ungeschützte Bauteile aus Aluminium dürfen keinen Kontakt mit Zement- oder Kalkmörtel haben. Nicht korrosionsgeschützte Stahlteile dürfen nur mit reinem Zementmörtel eingesetzt oder umhüllt werden.
Horizontale Mauerwerksdichtungen sind unabhängig von der Planung dann in ihrer Höhenlage zu verändern, wenn sich bei der Bauausführung eine Änderung der Höhe des Geländes, z.B. durch Anschüttung, Wegebau, erkennen lässt, die von der Planung abweicht. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall vor Ausführung die Bauleitung zu verständigen.
Abtreppungen in horizontalen Mauerwerksdichtungen - auch im Bereich zweischaliger Wände - sind nur über ausgerundete Mörtelkehlen und -kanten zu führen.
Zweischalige Haustrennwände müssen zur Vermeidung von Körperschallübertragung an jeder Stelle - auch im Bereich der Deckenauflager und der Brandwände über der Dachhaut - schalltechnisch entkoppelt sein. Um das Eindringen von Deckenbeton in die Hohlräume zu verhindern, sind die Fugen mit Folie abzudecken, falls eine Abmauerung nicht ausreichend ist. Die Folie ist nach Erhärten des Betons zu entfernen. Dämmungen sind beim Aufmauern fortlaufend einzubauen. Beim Abstreichen des Mörtels darf dieser nicht in den Zwischenraum fallen; nach Möglichkeit sind Dünnbettfugen auszubilden.
Für Kabel- oder ähnliche Abschottungen in Mauer- und Deckenöffnungen mit Brandschutzforderungen sind spezielle quellfähige Brandschutzmörtel zu verwenden. Die Eignung ist nachzuweisen. Das gilt entsprechend für Dichtungsmassen in Randbereichen und für Ringspalten sowie für Leerschotte und Nachinstallationselemente (Keile o.ä.)
Rücklagemauerwerk für Dichtungen gegen drückendes Wasser, welches wieder abzubrechen ist, darf nur in MG I gemauert werden. Wird auf der wasserabgewandten Seite der vertikalen Dichtung konstruktives Mauerwerk erstellt, so ist zwischen Dichtung und Mauerwerk ein 5 cm breiter Zwischenraum zu belassen, der beim Aufmauern schichtweise mit MG III zu verfüllen und vorsichtig zu verdichten ist.
Balkenköpfe und andere Bauteile aus Holz, die in Mauerwerk einbinden, sind grundsätzlich mit einem chemischen Holzschutz nach DIN 68800 zu versehen.
Vor dem Einmauern von Badewannen und Duschwannen ist das Vorhandensein des P o te n t i a l au s gleichs bzw. der Erdung zu überprüfen.
Installationsschächte dürfen erst nach Freigabe durch die Bauleitung geschlossen werden.
Sind Umfassungszargen mit Mörtel zu füllen, ist die Tür, sofern das Türblatt bereits eingebaut ist, bis zur Erhärtung geschlossen zu halten und gegen unbefugtes Öffnen zu sichern.
3.2Ziegelmauerwerk
Wird im Leistungsverzeichnis Mauerwerk ausgeschrieben ohne weitere Forderungen, so ist von Rezeptmauerwerk auszugehen.
Sind für die Ausbildung von Ecken und Kanten im Außenmauerwerk bei großformatigen Zahnziegeln keine Formsteine vorhanden, sind kleinere Formate gleicher Saugfähigkeit einzubauen unter Beachtung von DIN 1053-1, Abschnitt 9.3.
Großformatige Ziegel dürfen nur durch Sägen oder spezielle Spaltwerkzeuge getrennt werden; Ausgleichsmörtelfugen sind nicht zugelassen.
Die gezahnte Fläche von Zahnziegeln darf nicht in der Ansichtsfläche von Außenwänden zu sehen sein. Das nachträgliche Verstreichen mit Mörtel ist ein Mangel. Das gilt analog für die entsprechenden Schnittflächen von Hochlochziegeln.
Beim Einsetzen von Dübeln ist zu beachten:
-Bei Hochlochziegeln dürfen keine Bohrhämmer eingesetzt werden
-Bei porosierten Lochziegeln ist auch kein Schlagbohren erlaubt; es sind Hartmetallbohrer zu verwenden
Auf der Baustelle gelagerte Mauerziegel sind vor Niederschlägen zu schützen. Ebenso sind Wände, Fensterbrüstungen u. dgl. aus Hoc h loc h ziegeln, bei denen eine vertikale Verbindung zwischen mehreren Steinschichten besteht, grundsätzlich vor zu erwartenden starken Niederschlägen und bei Feierabend durch Folie oder dergleichen zum Schutz vor Durchnässung oberseitig abzudecken. Diese Abdeckung ist durch geeignete Maßnahmen, z.B. Auflegen von Brettern, vor Verrutschen und Verwehen zu schützen.
3.3Kalksandsteinmauerwerk
Außenecken von Kelleraußenwänden sind immer miteinander zu verzahnen. Alle übrigen Wandanschlüsse können stumpf gestoßen werden. Dabei ist die Stoßfuge zwischen Längswand und stumpf gestoßener Querwand voll zu vermörteln. Der stumpfe Wandanschluss ist durch Einlegen von Edelstahl-Flachankern in die Mörtelfuge zu sichern.
3.4Mauerwerk aus Betonsteinen
Großformatige Leichtbetonsteine dürfen nur durch Sägen getrennt werden; Ausgleichsmörtelfugen in Außenwänden sind nicht zugelassen.
3.5Mauerwerk und Bauteile aus Porenbeton
Bei der Montage von Porenbeton-Bauteilen ist die Verwendung von Holzkeilen oder Bruchstücken von Steinen zur Ausrichtung nicht gestattet. Es sind unverzüglich wieder zu entfernende Kunststoffkeile zu verwenden.
Bei Brandwänden dürfen Montageelemente nur mit vermörtelten Fugen versetzt werden.
3.6Natursteinmauerwerk
Natursteinmauerwerk jeder Art ist im vertikalen Abstand von ca. 2,00 m mit einer horizontalen, mauerwerkstiefen Fuge auszugleichen. Die größten Steine sind an Mauerwerksecken und -enden einzubauen. Hohlräume sind mit kleineren Steinen auszufüllen. Hinterfülltes oder hintermauertes Natursteinmauerwerk ist aus Läufern und Bindern herzustellen. Sie können innerhalb einer Schicht oder - bei parallelen Lagerfugen - schichtenweise wechseln. Auch bei scheitrechten Bögen ist der Schlussstein mittig zu setzen. Verbindungsklammern müssen verzinkt sein.
3.7Mörtel
Es ist durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten, dass die Beschaffenheit des auf der Baustelle verarbeiteten Mörtels über den Zeitraum der gesamten Leistung hinweg gleich bleibt und auf das Wasseraufnahmevermögen des verarbeiteten Steines abgestimmt ist. Die Auswahl der Zuschlagstoffe ist dementsprechend zu treffen. Farbstoffzusätze sind nicht vorgesehen. Alle Fugen sind gleichfarbig auszuführen. Grundsätzlich sind alle Stoß-, Lager- und Anschlussfugen satt und hohlraumfrei auszuführen. Die Fugen sind bis zur Sichtfläche zu vermörteln, soweit es sich nicht um mörtelfreie Fugen handelt. Werk-Frischmörtel und Mehrkammer-Silomörtel darf nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch die Bauleitung verwendet werden.
Dabei ist zu garantieren, dass er die nach den zutreffenden DIN-Vorschriften geforderten Eigenschaften aufweist.
Mörtel unterschiedlicher Arten und Gruppen dürfen auf der Baustelle nur dann gleichzeitig verwendet werden, wenn eine Ve r wech s lung ausgeschlossen ist. Dazu ist eine getrennte Lagerung und äußere Kennzeichnung erforderlich.
3.8Sichtmauerwerk, Verblendschalen
Für Sichtmauerwerk gilt:
-Muster sind auf Verlangen vorzulegen
-Sichtmauerwerk ist je nach Einbauort und nach Absprache mit der Bauleitung gegen Verschmutzung zu schützen. Im Sockelbereich ist i.d.R. eine Folie für die Bauzeit dauerhaft zu befestigen und nach Abschluss der Putzarbeiten zu beseitigen.
-Bei Verblend- und Sichtmauerwerk sind grundsätzlich Ziegel oder Steine einer Bestellung zu verwenden, um Far b unte r schiede zu vermeiden. Bei Erfordernis sind die Ziegel verschiedener Paletten zu mischen.
-Sichtmauerwerk aus Mauerziegeln oder künstlichen Steinen ist im regelmäßigen Verband - wenn nicht anders festgelegt - nach Wahl des Auftragnehmers auszuführen. Die verwendeten Steine oder Ziegel müssen einer einheitlichen Sortierung angehören. Auf eine gleichmäßige Ausbildung der Fugen sowie der Stein- und Ziegelkanten ist zu achten. Das gilt auch für bestehende Wände nur aus Sichtmauerwerk.
-Ist Fugenglattstrich vorgesehen, ist dieser sofort nach dem Abstreifen mittels Kunststoffschlauch oder Fugeisen (Fugenkelle) durchzuführen.
-Elemente aus verschiedenen Chargen innerhalb einer zusammenhängenden Fläche sind grundsätzlich nicht zulässig. Ist es aus produkttechnischen Gründen unvermeidbar, dass leichte Struktur- und Farbunterschiede auftreten können, so sind die Einzelteile aus verschiedenen Paletten zu entnehmen und zu mischen. Der Bauherr ist vorher auf diesen Umstand hinzuweisen und um sein Einverständnis zu ersuchen.
-Beim nachträglichen Verfugen ist Fertigfugenmörtel zu verwenden, der einen Zusatz für das Wasserrückhaltevermögen enthalten sollte.
-Bei einschaligem Sichtmauerwerk mit Hintermauerung sollen Verblender und Steine für die Hintermauerung aus Material gleicher Druck- und Saugfähigkeit bestehen.
-Verblendziegel sind vor Transportschäden zu bewahren und gegen Verschmutzung und Witterungseinflüsse geschützt zu lagern.
-Leichtmörtel und Werkfrischmörtel (auch mit Abbindeverzögerer) sind für einschaliges Sichtmauerwerk nicht zugelassen.
-Schnittflächen von Steinen sind nicht in die Sichtfläche zu legen.
-Trockene Steine sind durch Sprühen oder Tauchen vorzunässen.
-Bei längeren Arbeitsunterbrechungen und bei Regen ist das Mauerwerk abzudecken; es muss auch vor Spritzwasser von den Arbeitsbühnen der Gerüste geschützt werden, falls diese nicht aus durchlässigem Material bestehen.
-Nach der Fertigstellung ist das Mauerwerk vor zu schneller Austrocknung durch Sonne und Wind zu schützen.
-Das Mauerwerk ist nach entsprechender Mörtelabbindezeit unverzüglich zu säubern.
Verblendmauerwerk ist von Gerüsten zu mauern, deren Verankerungen außerhalb der zu verblendenden Fläche liegen.
Wandschalen zweischaliger Wände sind an ihren Berührungspunkten, z.B. an Anschlägen in Öffnungen, durch eine wasserundurchlässige Sperrschicht zu trennen. Entwässerungsöffnungen (z.B. offene Stoßfugen) müssen unmittelbar über der Fußpunktabdichtung der Vorsatzschale liegen. Lüftungsöffnungen sind im oberen Bereich - dazu zählen in diesem Sinne auch Brüstungsbereiche - anzubringen. Die Entwässerungsöffnungen dürfen auf die erforderliche Fläche der Lüftungsöffnungen angerechnet werden.
In der Außenschale zweischaligen Mauerwerks sind grundsätzlich vertikale Bewegungsfugen auszubilden. Dazu gelten folgende Richtwerte als Abstand der Fugen:
-Ausbildung mit Luftschicht mit oder ohne zusätzliche
Wärmedämmung:10 - 12 m
-Ausbildung mit Kerndämmung: 6 - 8 m
-Mauerwerk mit Putzschicht:10 - 12 m
Abfangkonstruktionen in zweischaligen Außenwänden, die nach dem Einbau nicht mehr kontrollierbar sind, müssen aus nicht rostendem Stahl bestehen.
3.9Stürze
Sind Ziegelflachstürze ausgeschrieben, dürfen alternativ Stahlbetonstürze mit Ziegel-U-Schalen als verlorene Schalung eingebaut werden.
Ziegelstürze sind so abzusteifen, dass sie beim Betonieren von Decken u.ä. nicht aus ihrer Lage gedrückt werden können oder unzulässigen Belastungen vorübergehend ausgesetzt sind.
Ziegelflachstürze müssen mindestens 11,5 cm Auflager auf jeder Seite haben. Die Auflager sind mit Mörtel herzustellen. Vor Einbringen von Ortbeton sind die Ziegelschalen abzusteifen und vorzunässen. Rollladenkästen aus Ziegelformstücken sind dreiseitig wärmegedämmt auszuführen.
Bei nachträglich einzubauenden Sturzträgern sind die Auflager nicht zu stemmen, sondern zur Erhaltung der Altbausubstanz zu sägen oder zu fräsen.
3.10Decken
Bei massiven Dachdecken (bzw. bei Geschossdecken nach Absprache mit der Bauleitung) sind zur Vermeidung der Kante n pressung ca. 3 cm breite und 1 cm hohe Dämmstreifen raumseitig anzubringen.
Bei Aufbringen von Ortbeton sind die Ziegelhohlräume grundsätzlich abzudecken.
In Außenwänden sind die Stirnseiten der Deckenauflager zu dämmen; falls möglich, sind Deckenabmauerungsziegel zu verwenden.
Falls in zu putzenden Außenwänden für das Auflager von Stahlbeton-Dachdecken kein Gleitlager erforderlich ist, sind diese durch Rückverankerungen an der Innenseite der Außenwände anzuschließen, um die Gefahr konstruktionsbedingter Aufschüsselungen und Risse zu minimieren.
Bei abgehängten Decken sind die gemauerten Trennwände grundsätzlich bis zur Rohdecke zu führen.
Nägel dürfen nicht auf Zug beansprucht werden (mit Ausnahme besonderer Zulassungen). Insbesondere Deckenbekleidungen einschließlich der Unterkonstruktion müssen geschraubt werden.
3.11Schornsteine, Schornsteinsanierung
Baustoffe, Bauteile und Bauart von Hausschornsteinen mit metallischen Innenschalen müssen einer allgemeinen oder speziellen bauaufsichtlichen Zulassung entsprechen. Der Nachweis der Feuc h te-U n empfindlichkeit ist damit zu erbringen.
Für Gasheizungen sind nur "feuchtigkeitsunempfindliche" Schornsteine im Sinne von DIN 18160 einzubauen.
Änderungen und Sanierungen an Schornsteinen sind der Bauleitung oder dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister vor Ausführung anzuzeigen; erzeugnisgebundene Berechnungen sind vorzulegen.
3.12Fußböden
Für Ziegelpflaster ist zu beachten:
-Die verdichteten Flächen sind mehrmals mit Sand abzustreuen, überschüssiges Material ist einzufegen.
-Die vom Hersteller empfohlenen Fugenbreiten sind einzuhalten, um Kantenpressungen zu vermeiden.
-Das Einschlämmen mit zement- oder kalkhaltigem Mörtel ist grundsätzlich nicht vorgesehen, erforderlichenfalls sind Vorkehrungen gegen Verschmutzung sowie spätere Ausblühungen (besonders im Innenbereich) zu treffen.
3.13Sanierung
Bei der Sanierung von Mauerwerk in feuchten Räumen, Kellern, Gewölben u.ä. ist grundsätzlich die vorhandene Mörtelgruppe beizubehalten; das gilt besonders für Natursteinmauerwerk.
Strahlmittelrückstände sind auch aus dem umliegenden Verkehrsraum, aus den Poren, Fugen u. dgl. sowie von den Gerüstböden zu entfernen.
3.14Wände aus Lehmsteinen
Stoß- und Lagerfugen sind vollfugig zu mauern. Lehmsteine dürfen vor dem Vermauern nicht angenässt werden. Andere Materialien im Bereich von Auflagern oder als letzte Schicht sind zulässig.
Mörtel muss der Mörtelgruppe II entsprechen. Bei eingeschossigen Bauten und Geschosshöhen bis 3 m kann Mörtelgruppe I oder Lehmmörtel verwendet werden, falls die Wand dicker als 12 cm ist.
Vor Frosteintritt muss der Lehm getrocknet sein.
Außenwände sind bis zum Aufbringen des Putzes vor Schlagregen und Spritzwasser (auch von Gerüsten) zu schützen. Bei Arbeitsunterbrechungen sind die Wände vor Nässe von oben zu schützen.
Unterhalb der horizontalen Mauerwerks-Dichtung, die in mindestens 50 cm Höhe anzubringen ist, dürfen keine Lehmsteine verwendet werden. Lehmsteine dürfen nicht unmittelbar auf der Mauerwerksdichtung aufliegen; eine mindestens 5 cm dicke Beton- oder Ziegelschicht ist als Trennschicht einzubauen. Sockelvorsprünge unter Lehmsteinen - auch in Putzdicke - sind unzulässig.
Eine horizontale Dichtung ist auch unter Fachwerk auf Lehmwänden erforderlich.
Stumpfe Wandanschlüsse sind unzulässig; Außen- und Innenwände sind gleichzeitig im Verband zu mauern.
Lehmsteinwände dürfen nicht im Verband mit anderen Wänden gemauert werden; sie sind mit einer Nut als Gleitfuge anzuschließen.
Außermittige Belastungen sind unzulässig.
Lehmsteine sind vor Nässe geschützt zu lagern.
Es dürfen nur für Lehmmauerwerk hergestellte Steine verwendet werden. Der Einbau von Ziegelrohlingen ist verboten.
Massivbauteile (außer Stürze mit 25 cm Auflager) dürfen nicht auf Lehmsteinwänden aufliegen.
Leibungen im Außenbereich sind zu vermeiden.
4Preisinhalte
Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18330 gelten als Nebenleistung:
-Das Einbinden und Verankern von Zwischenwänden mit den anschließenden Böden, Wänden und Decken.
-Das Glätten aller Flächen für die waagrechten Mauerwerksabdichtungen mit reinem Zementmörtel.
-Das Ausgleichen der Deckenauflager oder der Trennwände mit Steinen anderer Formate (das Problem der Kantenpressung beachten).
-Schutzmaßnahmen für Sichtmauerwerk.
-Das Entfernen belassener Abdeckungen und Umwehrungen von Öffnungen nach Aufforderung durch die Bauleitung.
-Das Entfernen von Halterungen für Konsolgerüste.
-Das Mitbenutzen von Gerüsten des Auftragnehmers während dessen Tätigkeitszeitraumes durch andere Auftragnehmer, sofern keine Behinderungen entstehen.
-Das Einlegen der Dämmstreifen zum Anschluss unbelasteter Trennwände an Decken.
-Das Anschließen von Fachwerkausmauerungen durch Dreikantleisten und Trennstreifen sowie Anschleifen der Steinköpfe.
-Der elastische Anschluss von Wänden oder Füllungen aus Glasbausteinen an angrenzende Bauteile einschließlich der Aufstandsfläche.
-Das Liefern und Einbauen von Kleineisenteilen nach Herstellervorschrift bei der Montage von Systemblöcken und Modulblöcken aus Porenbeton.
-Das provisorische Abdecken von Trennfugen.
-Hilfsabsteifungen und Hilfsschalungen für Stürze und Decken.
-Mehrbreiten der horizontalen Mauerwerksdichtung zum Anschluss anderer Bahnen.
-Das Sichern von Außenwand-Verblendmauerwerk gegen Verschmutzung durch Spritzwasser von den Gerüsten.
-Das Hinterfüllen von ausgeschriebenen Fugen, das Reinigen, Vorbehandeln und das Begradigen der Ränder ggf. durch Abkleben.
Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten.
Das sachgemäße Dichten der ausgeschriebenen Feuerschutz-Bauteile an den Baukörper ist in den Preis einzurechnen.
Hilfskonstruktionen im Sinne von Nr. 4.1.1 DIN 18330 sind z.B. Lehrgerüste für Schalungen, Bögen, Gewölbe sowie Transportbrücken für die eigene Tätigkeit.
Ergänzend zu Nr. 4.2 DIN 18330 gelten als Besondere Leistung:
-Das Herstellen von Öffnungen und Nischen auch unter 2,5 m² Einzelgröße.
-Schutzmaßnahmen für die Erhaltung der Altbausubstanz bei Umbau- und Reparaturarbeiten.
5Abrechnungshinweise
Werden Durchbrüche oder Schneidarbeiten in Mauerwerk, Beton oder Stahlbeton nach Meter (m) ausgeschrieben, so gilt als Aufmaß die gemäß Zeichnung oder Angabe auszuschneidende Länge. Gleiches gilt, wenn die Ausschreibung nach Stück unter Angabe der Fläche oder Größe erfolgt.
Technologische Zwischenschnitte können nicht gesondert berechnet werden.
Bei Reparaturen dürfen Einzelsteine innerhalb einer Fläche von 1 m² (Mindestseitenlänge 0,50 m) nur dann nach Stück abgerechnet werden, wenn die Vergütung für 1 m² nicht überschritten wird. Das gilt nicht, wenn der Auftraggeber auf dem Auswechseln einzelner Steine besteht.
ZTV Mauerarbeiten
ZTV Stahlbauarbeiten BESONDERER TEIL - Stahlbauarbeiten
1Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung aus ATV/DIN 18 335 - Stahlbauarbeiten und den folgenden technischen Regeln.
Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen:
DIN 18360-Metallbauarbeiten
DIN 18364-Korrosionsschutzarbeiten an Stahl- und Aluminiumbauten
DIN 18451-Gerüstbauarbeiten
Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten:
DIN 4102-Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
DIN 4131-Antennentragwerke aus Stahl
DIN 4132-Kranbahnen; Stahltragwerke; Grundsätze für Berechnung, bauliche Durchbildung und Ausführung
DIN 4133-Schornsteine aus Stahl
DIN 15018-2-Krane; Stahltragwerke; Grundsätze für die bauliche Durchbildung und Ausführung
DIN 18801-Stahlhochbau; Bemessung, Konstruktion, Herstellung
DIN 18807-Trapezprofile im Hochbau
DIN 18808-Stahlbauten, Tragwerke aus Hohlprofilen unter vorwiegend ruhender Beanspruchung
DIN 18809-Stählerne Straßen- und Wegebrücken; Bemessung, Konstruktion, Herstellung
DIN 50902-Schichten für den Korrosionsschutz von Metallen; Begriffe, Verfahren und Oberflächenvorbereitung
DIN EN 501-Dachdeckungsprodukte aus Metallblech; Festlegungen für vollflächig unterstützte Bedachungselemente aus Zinkblech
DIN EN 502-Dachdeckungsprodukte aus Metallblech; Festlegungen für vollflächig unterstützte Bedachungselemente aus nicht rostendem Stahlblech
DIN EN 504-Dachdeckungsprodukte aus Metallblech; Festlegungen für vollflächig unterstützte Bedachungselemente aus Kupferblech
DIN EN 505-Dachdeckungsprodukte aus Metallblech; Festlegungen für vollflächig unterstützte Bedachungselemente aus Stahlblech
DIN EN 506-Dachdeckungsprodukte aus Metallblech; Festlegungen für selbsttragende Bedachungselemente aus Kupfer- oder Zinkblech
DIN EN 507-Dachdeckungsprodukte aus Metallblech; Festlegungen für vollflächig unterstützte Bedachungselemente aus Aluminiumblech
DIN EN 508-Dachdeckungsprodukte aus Metallblech; Festlegungen für selbsttragende Bedachungselemente aus Stahlblech, Aluminiumblech oder nicht rostendem Stahlblech
DIN EN 719-Schweißaufsicht; Aufgaben und Verantwortung
DIN EN 729-4-Schweißtechnische Qualitätsanforderungen - Schmelzschweißen metallischer Werkstoffe - Teil 4: Elementar-Qualitätsanforderungen
DIN EN 10025-1-Warmgewalzte Erzeugnisse aus Baustählen - Teil 1: Allgemeine technische Lieferbedingungen
DIN EN 10025-2-Warmgewalzte Erzeugnisse aus Baustählen - Teil 2: Technische Lieferbedingungen für unlegierte Baustähle
DIN EN 10088-1-Nichtrostende Stähle - Teil 1: Verzeichnis der nichtrostenden Stähle
DIN EN 10088-2-Nichtrostende Stähle - Teil 2: Technische Lieferbedingungen für Blech und Band aus korrosionsbeständigen Stählen für allgemeine Verwendung
DIN EN 10088-3-Nichtrostende Stähle - Teil 3: Technische Lieferbedingungen für Halbzeug, Stäbe, Walzdraht, gezogenen Draht, Profile und Blankstahlerzeugnisse aus korrosionsbeständigen Stählen für allgemeine Verwendung
DIN EN 10210-Warmgefertigte Hohlprofile für den Stahlbau aus unlegierten Baustählen und aus Feinkornbaustählen
DIN EN ISO 1461-Durch Feuerverzinken auf Stahl aufgebrachte Zinküberzüge (Stückverzinken) - Anforderungen und Prüfungen
DIN EN ISO 4042-Verbindungselemente - Galvanische Überzüge
DIN EN ISO 14713-Schutz von Eisen- und Stahlkonstruktionen vor Korrosion - Zink- und Aluminiumüberzüge
DIN EN ISO 15611-Anforderung und Qualifizierung von Schweißverfahren für metallische Werkstoffe - Qualifizierung aufgrund von vorliegender schweißtechnischer Erfahrung
sowie die Technischen Regeln:
Stahlbauatlas-Stahlbauatlas; Geschossbauten
Richtlinien des Deutschen Ausschusses für Stahlbau DASt:
DASt 006-Überschweißen von Fertigungsbeschichtungen im Stahlbau
DASt 007-Lieferung, Verarbeitung und Anwendung wetterfester Baustähle
DASt 009-Stahlsortenauswahl für geschweißte Stahlbauten
DASt 011-Hochfeste schweißgeeignete Feinkornbaustähle mit Mindeststreckgrenzenwerten von 460 und 690 N/mm² - Anwendung für Stahlbauten
DASt 014-Empfehlungen zum Vermeiden von Terrassenbrüchen in geschweißten Konstruktionen aus Baustahl
DASt 015-Träger mit schlanken Stegen
DASt 016-Bemessung und konstruktive Gestaltung von Tragwerken aus dünnwandigen kaltgeformten Bauteilen
DASt 019-Brandsicherheit von Stahl- und Verbundbauteilen in Büro- und Verwaltungsgebäuden
Schriften des Industrieverbandes für Bausysteme im Stahlleichtbau IFBS:
IFBS 1.01-Stahltrapezprofiltafeln als tragende Konstruktion für einschalige Flachdächer
IFBS 1.02-Richtlinie für die Planung und Ausführung einschalig ungedämmter Stahltrapezprofildächer - Dachdeckung
IFBS 1.03-Richtlinie für die Planung und Ausführung zweischaliger wärmegedämmter nicht belüfteter Metalldächer
IFBS 1.04-Empfehlungen zur Anwendung und Auswahl von Korrosionsschutzsystemen für Bauelemente aus Stahlblech
IFBS 1.05-Grundlagen - Leitfaden zur Beurteilung von Abweichungen bei Bauelementen aus Stahlblech
IFBS 8.01-Richtlinie für die Montage von Stahlprofiltafeln für Dach, Wand- und Deckenkonstruktionen
Güteschutz:
RAL-GZ 606-Stahlhochbau - Gütesicherung
Werden nicht rostende Stähle ausgeschrieben, so müssen diese grundsätzlich in DIN EN 10088-1 - Nicht rostende Stähle; Verzeichnis der nichtrostenden Stähle - enthalten sein.
2Stoffe, Bauteile
Ist Feuerverzinken ausgeschrieben, sind dafür besonders geeignete Stahlwerkstoffe zu liefern und eine verzinkungsgerechte Konstruktion anzubieten.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei brandschutztechnischen Forderungen die amtlichen Nachweise (Prüfzeugnis oder Prüfbescheid oder allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) vorzulegen.
Bei vorgesehenen Brandschutzbeschichtungen ist die Grundierung auf das vorgesehene System abzustimmen.
3Ausführung
3.1Allgemeines
Verzinkte Bauteile sind so zu lagern, dass sie vor stehender Nässe weitgehend geschützt sind. Ein Abdecken mit Folie ist zu vermeiden.
Alle Stahlteile, die nach dem Einbauen nicht mehr zugänglich sind, müssen vorher einen entsprechenden Korr o sionsschutz erhalten.
Bei dem Zusammenbau unterschiedlicher Metalle muss sichergestellt sein, dass keine Kontaktkorrosion auftritt.
Alle notwendigen Schmiede-, Bohr- und Schweißarbeiten sind grundsätzlich vor dem Verzinken auszuführen. Die Gewinde verzinkter Gewindebolzen sind bei der Montage nicht nachzuschneiden, sondern anzuschmelzen. Analog ist bei durch die Verzinkung unbeweglich gewordenen Bändern und anderen beweglichen Teilen zu verfahren.
Späne von Bohren und Fräsen sowie Reste von Schleifstaub sind sofort von den bearbeiteten Teilen zu entfernen.
Feuerverzinkte Teile sind nicht zu fetten, sondern anderweitig (z.B. im Chromsäurebad) zu passivieren.
Fehlstellen und Beschädigungen, auch ggf. durch Schweißen, sind auf der Baustelle nach Möglichkeit mit Spritzverzinkung zu beseitigen, anderenfalls ist Zinkstaubbeschichtung mit 94 - 96 % Zinkstaubanteil zulässig. Schweißschlacken und Rauchniederschläge sind vorher zu beseitigen.
Zinknasen dürfen nicht abgeschlagen oder abgeschnitten werden. Ein manuelles Bearbeiten oder Abschmelzen ist zulässig und ggf. notwendig.
Ist Schweißen nur auf zinkfreiem Untergrund zulässig, sind die Flanken auf einer Breite von mindestens 10 mm vollständig von Zink zu befreien.
Die Verbindung von Bauteilen als lösbare oder nicht lösbare Verbindung ist dem Auftragnehmer freigestellt, sofern sich nicht aus Plänen, Beschreibungen, Werkzeichnungen oder Normen etwas anderes ergibt.
Für Anschlüsse, Montagestöße und Schweißnähte hat der Auftragnehmer selbst den Nachweis zu führen.
Dehnungs- und Montagestöße sind in ausreichender Zahl einzuplanen. Sie sind so zu gestalten, dass eine geräuschlose und ungehinderte Bewegung der Elemente untereinander und gegen den Baukörper gewährleistet ist.
Der Auftragnehmer hat nach der Auftragserteilung die erforderlichen Schwei ß nac h weise zu erbringen.
Zur Verankerung der Stahlkonstruktion in dafür vorgesehene Bauelemente sind nur Dübel mit bauaufsichtlicher Zulassung zu verwenden.
Gefahrbereiche bei Montagearbeiten sind abzusperren und zu kennzeichnen. Entstehen dadurch Behinderungen für andere Unternehmer oder Dritte, sind der Zeitraum der Absperrung sowie alternative Maßnahmen mit der Bauleitung abzustimmen.
Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen muss ein Feuerlöscher, tragbar, nach DIN EN 3 vorhanden sein.
Die örtlichen Vorschriften über die Schrottverwertung sind zu erfragen und einzuhalten.
Strahlmittelrückstände sind auch aus dem umliegenden Verkehrsraum, Poren, Fugen u. dgl. sowie von den Gerüstböden zu entfernen.
3.2Trapezblechprofile
Für Dachausbildungen aus Trapezblechprofilen ist zu beachten:
-Für die Lagerung sind die Herstellervorschriften streng einzuhalten. Das gilt besonders für die Auflager und den Schutz der Beschichtungen.
-Falls aus der Ausschreibung oder den Plänen nicht ersichtlich, ist mit dem Auftraggeber abzusprechen,
--welcher Oberflächenschutz angeboten wird und auf welcher Seite.
--welche Seite der Profile wasserführend ist.
-Die Kranentladung darf nur mit Kantenschutzwinkeln und Gurten erfolgen.
-Einschnitte sind gemäß Herstellervorschrift nachzukonservieren.
-Paletten sind gleichmäßig verteilt auf der Dachfläche zu lagern. Diagonal- und Windverbände sind vorher zu montieren.
3.3Stahlleichtbau
Der Auftragnehmer hat die Lager- und Montagevorschriften des Herstellers auf Verlangen vorzulegen. Besteht konstruktiv bedingt die Möglichkeit, dass Ko n den s wasser in abgekanteten Teilen entstehen kann, so ist eine ständige Entwässerung zu garantieren.
Bei geschweißten Profilen sind nicht durchgehende Schweißnähte bzw. Punktschweißungen zu versiegeln.
Der Nachweis der Korrosionsschutzklasse ist vom Auftragnehmer zu erbringen.
Für Nachkonservierungen von Montageschäden, Schnitten, Lochleibungen und dergleichen ist vom Hersteller der Konstruktion ausdrücklich zugelassenes Material zu verwenden bzw. dem Auftraggeber zu übergeben. Ve r bindungselemente (einschließlich Befestigungsmittel) müssen einen Zulassungsbescheid besitzen oder genormt sein.
Sofern aus den Ausschreibungsunterlagen nicht erkennbar, ist vor Lieferung zu erfragen, welche Seite von Profilen oder Blechen eine zusätzliche B e schichtung erhalten soll.
4Preisinhalte
Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18335 gelten als Nebenleistung:
-Auf- und Abbau sowie An- und Abtransport der Gerüste, falls nicht gesondert ausgeschrieben oder vom Auftraggeber bereitgestellt.
-Befestigungs- und Verbindungsmittel für großformatige Dachdeckungen und Wandbekleidungen, wie Klipps, Klemmprofile, Dichtungsstreifen, Formfüller, Schließbleche, Distanzhilfen, Haltebügel, Stoßbleche, Schließleisten, Übergangsbleche.
-Das Nachverzinken oder Nachbeschichten von Schnittstellen und Anschlüssen auf der Baustelle.
ZTV Stahlbauarbeiten
1 BAUABSCHNITT 1 - BT C + D (B)
1
BAUABSCHNITT 1 - BT C + D (B)
1.01 Bauteil C
1.01
Bauteil C
1.02 Bauteil D
1.02
Bauteil D
1.03 Bauteil B (Vorabmaßnahme)
1.03
Bauteil B (Vorabmaßnahme)
1.04 Stundenlohnarbeiten
1.04
Stundenlohnarbeiten
2 BAUABSCHNITT 2 - BT B
2
BAUABSCHNITT 2 - BT B
2.01 Bauteil B
2.01
Bauteil B
3 BAUABSCHNITT 3 - BT A
3
BAUABSCHNITT 3 - BT A
3.10 Bauteil A
3.10
Bauteil A