Bodenbeschichtungen
Uferhallen Berlin
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
18 VE06_15/16_Bodenbelagarbeiten
18
VE06_15/16_Bodenbelagarbeiten
ZTV Bodenbeläge Z usätzliche T echnische V ertragsbedingungen (ZTV) - Bodenbeläge - Allgemein Die Leistung umfasst die Lieferung und den fachgerechten Einbau von Bodenbeschichtungen, Sauberlaufmatten, etc. in allen Bereichen einschließlich aller erforderlichen Nebenleistungen. Als Grundlagen der Ausführung gelten die Regelungen der zusätzlichen Vertragsbedingungen, der VOB/C (u.a. ATV DIN 18363, etc.) sowie die aktuellen einschlägigen DIN-Vorschriften, Richtlinien, Fachregeln, Allgemein Anerkannten Regeln der Technik, etc. Die zur Verwendung kommenden Materialien sind vorab zu bemustern. Die Ausführung darf erst nach Freigabe der Muster durch den AG erfolgen. Die Materialien sind nach den Verarbeitungsvorschriften der Hersteller zu verarbeiten. Es dürfen nur Oberflächenbehandlungsmittel verwendet werden, die zu den Ersatzstoffen nach TRGS 617 zählen, sofern keine Ersatzverfahren im Leistungstext vorgegeben werden. Ebenheitstoleranzen gemäß DIN 18202. Der AN hat die Prüfung des Untergrundes mit den zur Verfügung stehenden gewerbeüblichen Mitteln und Geräten mit der üblichen Sorgfalt vorzunehmen. Bewegungsfugen im Untergrund dürfen nicht kraftschlüssig geschlossen oder sonst in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. Alle Begrenzungsflächen, Gegenstände, Einbauten und dgl., die durch Kleber und Spachtelmassen verschmutzt oder beschädigt werden können, müssen durch Abdecken oder Abkleben geschützt werden. Die Abdeckstoffe sind nach Beendigung der Verlegearbeiten rückstandsfrei zu entfernen. Voranstriche, Spachtel- und Ausgleichsmassen müssen, auch nach längerer Nutzungsdauer des Bodenbelages, unauffällig bleiben. Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem zu prüfen und bei festgestellten Abweichungen mit dem AG bzw. der OÜ abzustimmen. Zu verlegendes Material innerhalb einer zusammenhängenden Fläche muss aus einer gemeinsamen Charge stammen. Der AN trägt nach VOB Teil B § 4 Abs. 5 die Gefahr bis zur Abnahme seiner Leistung. Alle hierfür erforderlichen Schutzmaßnahmen, auch gegen Diebstahl, Witterungseinflüsse und Beschädigungen, hat der AN vorzusehen und sind als Nebenleistungen mit Einheitspreisen abgegolten (sofern nicht gesondert in den Positionen definiert).
ZTV Bodenbeläge
18.01 Bodenbeschichtung
18.01
Bodenbeschichtung
18.02 Pumpensumpf
18.02
Pumpensumpf
18.03 Sauberlaufmatte
18.03
Sauberlaufmatte
18.04 Sonstiges
18.04
Sonstiges