LV 40 Außenanlagen Krombacher
TL 2025-06 Nutzungsänderung Lager Eichen
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
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Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Inhaltsverzeichnis Projekt : 2151 Nutzungsänderung Krombacher- Hoesch-Hallen LV 40 Aussenanlagen und Massivbau Krombacher 1. Baubeschreibung 2. Baubeteiligte 3. Allgemeine und spezifische Vorbemerkungen 4. Besondere Vertragsbedingungen 5. Planunterlagen (gewerkspezifisch) 6. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (gewerkspezifisch)
Inhaltsverzeichnis
1.1 Baubeschreibung Allgemeine Projektbeschreibung: Die Fa Krombacher Brauerei, Bernhard Schadeberg GmbH & Co. KG plant am Standort, Hammerstraße 11, 57223 Kreuztal die Umnutzung der Hallen A bis F und G des ehemaligen Hoesch- Hallenkomplexes. Im Vorfeld der Umnutzung wird der marode Teil der Halle A einschließlich des hier befindlichen Büro und Werkstattbereiche abgebrochen und der verbleibende Teil ertüchtigt. 2025 wurde der Übergang der Hallen D und G zu den weiterführenden fremdgenutzten Hallenkomplexen  zurückgebaut und gemäß den Vorgaben des Brandschutzkonzeptes distanziert mit einer Giebelwand verschlossen. Eine weitere brandschutztechnische Trennung erfolgte in den Bereichen des Übergangs der Halle B zu F bzw. in der Verlängerung zwischen den Achsen ca. C3 und C4 bzw. D2 bis D4. In dem ca. 12 m breiten Bereich erfolgt ein vollständiger Rückbau jeglicher Bestandskonstruktion einschließlich Stahlunterkonstruktion, Ertüchtigung des Bestandes, Rückbau jeglicher Dach und Wandbeläge sowie Tragwerke. Die damit offenen Hallen wurde durch endständdige in das System integrierte Giebelwände neu verschlossen. Die in den Hallen noch befindlichen Gruben und Vertiefungen wurden egalisiert, aufgehende Maschinenfzundamentierungen zurückgebaut und die gesamte Hallenflächemit einer für die Lagerung der Materilien geeigneten Bodenplatte neu aufgebaut. Die gesamte Bodenfläche im Brandabschnitt 2 wurde mit einem Asphalt neu belegt. An allen Übergängen wurden die Tore und Türen entsprechend der neuen Bodenhöhe angepasst. Die Dachfläche befiden sich in unterschiedlichen Erhaltungszuständen und muss in großen Teilbereichen saniert werden. Hierzu werden die Hallen differenziert betrachtet und mit verschiedenen Sanierungskonzepten bearbeitet. Das in der Dachfläche befindliche Drahtglaslichtband wird im Regelfall demontiert und mit durch eine geschlossene Dachfläche mit den notwendigen Rauchabzugsflächen ergänzt. Im direkten Umfeld der "Brandschneisen wird die Dachfläche durch brandschutztechnisch qualifizierte Materialien ausgetauscht. In den Bestandsflächen werden neue Wärme- und Rauchabzugsflächen erstellt bzw. bestehende Elemente ausgetauscht. Die technische Gebäudeausrüstung der Hallen wird komplett überarbeitet und den Anforderungen der neuen Nutzung entsprechend neu errichtet. Die Arbeiten im Brandabschnitt 2 wurden 2025 komplett abgeschlossen. Im 2026 auszuführenden Brandabschnit 2 und Aussenanlagen erfolgt der Neubau des Kanalnetzes von der Einleitungsstelle entlang den IFS- Hallen, um den Hallenkomplex der durch die Krombacher genutzten Hallen nd durch die beiden 2025 erstllten Brandschneisen. Hierzu wird der Boden aufgebrochen, der Knalverlegt und die Oberflächen wiederhergestellt. In den Gebäuden werden die teilweise maroden bzw. an dem abgängigen Kanal anstehenden Dachentwässerungen neu verlegt und zu dem neuen Kanal geführt. In den Bereichen der von der Krombacher genutzten Hallen werden die Logisikbereiche der Aussenanlagen neu aufgebaut bzw. strukturiert. Im Brandabschnitt 1 soll zunächst nur die marode Halle D instand gesetzt werden. Hier erfolgt die Anpassung der tragenden Konstruktion zur Herstellung neuer Gebäudeöffnungen, Teilsanierung der Wandflächen und ein kompletter Austausch der Halleneindeckung. Die Elektroinstallation der Hallen wird vollständig erneuert. Ein neuer Trafo wird im Bereich der zwischenzeitlich abgebrochenen Halle A errichtet und angeschlossen. Im Zuge der Umbaumaßnahme werden die provisoren in den Brandschneisen zurückgebaut und die hier noch geführten Medien erdgeführt neu verlegt. Die Konstruktionen wurden als Stahlkonstruktion erstellt und mit einer Isowand ML100 vertikal verkleidet. PC- Verglasungen werden instandgesetzt bzw. ausgetauscht. Die Dacheindeckung erfolgt mittels Trapezblechen und Warmdachaufbau. Soweit möglich soll die bestehende Tragschale erhalten bleiben. In den Umfassungsflächen werden Tür, Tor und Lichtbandflächen saniert bzw. neu integriert. Abmessungen der zu errichtenden Baukörper: Brandabschnitt 1: Halle A- Verbleib: Breite ca. 85,00 m Tiefe: ca. 27,00 m Firsthöhe: ca. 16,35 m Fläche: ca. 2.300 m² Halle B: Breite ca. 116,00 m Tiefe: ca. 17,50 m Firsthöhe: ca. 13,31 m Fläche: ca. 2.030 m² Halle C: Breite ca. 116,00 m Tiefe: ca. 17,50 m Firsthöhe: ca. 13,59 m Fläche: ca. 2.030 m² Halle D: Breite ca. 55,00 m Tiefe: ca. 22,00 m Firsthöhe: ca. 12,61 m Fläche: ca. 1.210 m² Brandabschnitt 2: Halle C: Breite ca. 133,00 m Tiefe: ca. 17,50 m Firsthöhe: ca. 13,59 m Fläche: ca. 2.327 m² Halle D: Breite ca. 44,00 m Tiefe: ca. 22,00 m Firsthöhe: ca. 12,61 m Fläche: ca.    968 m² Halle F: Breite ca. 91,50 m Tiefe: ca. 25,00 m Firsthöhe: ca. 20,68 m Fläche: ca. 2.290 m² Halle G: Breite ca. 101,00 m Tiefe: ca. 24,00 m Firsthöhe: ca. 19,53 m Fläche: ca. 2.430 m² Gesamtfläche: Fläche: ca. 115.585 m² Primäre Konstruktionsmerkmale: Gründung und Sockel der Halle wurden in Stahlbetonbauweise, teilweise als Fertigteile oder Mauerwerk errichtet. Die Hallenkonstruktion erfolgte mittels Stahlrahmen mit Trapezblech oder Isowandverkleidung. Teilbereiche wurden auch als Holzkonstruktion erstellt. Die Dachflächen wurden offensichtlich zunächst als Kaltdach erstellt und in unterschiedlichen Varianetn zu einem Warmdach mit geringen Dämmstärken ausgebaut. Untergeordnete Bauteile werden entweder in Massivbauweise ( Stahlbeton und Mauerwerk ) oder in Stahlskelettbauweise erstellt. Zugänglichkeit der Baustelle: Das Betriebsgelände liegt an der Hammerstraße in Kreuztal. Die Zufahrt erfolgt über die gemeinsame, Pförtnergeregelte Betriebszufahrt und kann mit jeglichem Fahrzeug befahren weren. In den Hallen sind im Regelfall flächendeckend Fahrwege vorhanden. Durch die Abbruchmaßnahme werden weitere Zufahrtsmöglichkeiten geschaffen. Der Ablauf der folgenden Arbeiten ist dahingehend geplant, dass sowohl jeglicher Baustellenverkehr, als auch ein Teil des Werkverkehrs über diese  Zufahrt abgewickelt werden. Der Werkverkehr kreuzt zusätzlich das Baufeld und muss dauerhaft aufrecht erhalten werden. Eine enge Abstimmung mit dem Werkverkehr und die Herstellung verschiedener temporären Baustraßen und Bauzustände ist daher notwendig. Äußere Einflüsse durch Nachbarbebauung oder Produktion: Das Firmengelände befindet sich in einem dIndusriehallenkomplex. Durch die angrenzende Bebauung entstehen ausgenommen des Hallenübergangs keine Einflüsse auf das Bauvorhaben. Besondere Sicherungs- und Schutzmaßnahmen sind den jeweiligen LV-Positionen und den Vorbemerkungen zu entnehmen. Der innerbetriebliche Verkehr sowie externer LKW Verkehr bzw. die Nutzung der Mitarbeiter- und Besucherparkplätze werden durchgängig aufrecht erhalten. Besondere Hinweise: Die Baustelleneinrichtung ist in Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung durchzuführen. Die innerbetrieblichen Abläufe dürfen durch die Baumaßnahme nicht beeinträchtigt werden. Der auf dem Grundstück laufende Produktionsbetrieb darf unter keinen Umständen durch Baumaßnahmen gestört werden, hierdurch sind Behinderungen des Bauablaufes nicht auszuschließen. Evtl. anfallende Mehrkosten durch Unterbrechungen im Bauablauf können gegenüber dem Auftraggeber nicht geltend gemacht werden.
1.1 Baubeschreibung
1.2 Besondere Baubeschreibung Dach und Wand 1.2 Besondere Baubeschreibung Dachabdichtungsarbeiten Die Dachabdichtungsarbeiten umfassen die stark differenziert ausgeführten Dachflächen der einzelnen Hallen des Bestandes mit Anschluss an die abgrenzenden Attiken, Bestandswandswände und Rinnenanlagen. Die Arbeiten 2026 konzentrieren sich auf den Hallenbereich D des Brandabschnittes 1. Zu Beginn der Arbeiten werden in Randbereichen und an Ergänzungskonstruktionen noch Stahlbau und Abbrucharbeiten ausgeführt werden. Sich überschneidende Zufahrtsbereiche und eine detaillierte Abstimmung sind zu berücksichtigen. Gleichzeitig wird die Peripherie des Baufeldes weiterhin durch Betriebsverkehr genutzt. Das Gesamtbaufeld ist differenziert zu betrachten. Die Gesamtarbeiten teilen sich in unterschiedliche Arbeitsbereiche auf. - Abbruch veorhandener Konstruktionen und Trennung von Dachflächen und Teildachflächen - Rückbau oder Ertüchtigung der vorhandenen Lichtbänder bzw. Verschluß durch brandschutztechnisch qualifizierte Materialien. - Teilrückbau, Abbruch, Ertüchtigung und Neubau der Dachflächen und Herstellung neuen RWA-Anlage, brandschutztechnisch qualifizierter Flächen und ausschmelzbarer Flächen. - Hallenweiser Rückbau der Dachabdichtungen und Neueindeckung nebst Anschlüssen. - Kanalbau - Restrukturierung der Oberflächen und Aussenanlagen Im Bereich zum Altbstand sind diverse Übergänge zu schaffen, welche im Bauablauf gesondert zu betrachten sind. Sicherheitshinweise: Das Baufeld liegt im Verkehrsbereich einer in Betrieb befindlichen Produktion. Das Baufeld selber wird gegenüber den Produktionsstätten durch den AN lokal abgegrenzt. Im Baufeld befinden sich jedoch während der gesamten Montageleistung Containerstellplätze des AG, welche dauerhaft durch den Werksverkehr (Stapler und LKW) angefahren werden. Es wird hierzu eine spezielle Einweisung durch den Sicherheitsingenieur erfolgen. Teile der aktuell vorhandenen Dachflächen sind destabilisiert und dürfen nicht betreten werden. Für die Arbeiten müssen zusätzliche Sicherungsmaßnahmen getroffen werden, Arbeiten können teilweise nur von unten ausgeführt werden.
1.2 Besondere Baubeschreibung Dach und Wand
1.3 Besondere Baubeschreibung Massivbau und Aussenanlagen 1.3 Besondere Baubeschreibung Massivbau und Aussenalagen Die Massivbauarbeiten umfassen die punktuell notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen der Bodenflächen sowie die Gründung von Anlagentechnik. Die Gründung erfolgt üblicher Weise als Streifenfundamente aufgesetzt auf die Bestandsbodenplatten. Lokal werden für statisch hoch belastete Hallenkonstruktionen Bodenaufbrüche notwendig und die Gründungen erfolgen über Einzelfundamente. Im Bereich der aufgehenden Wände werden lokal Schäden beseitigt sowie Öffnungen geschlossen. Die Kanalbaumaßnahmen werden in einem gesonderten LV behandelt. Die hier beschriebenen Leistungen beinhalten die im dirkten Umfeld der Hallen befindlichen Restrukturierungsmaßnehmen ab OK Verfüllungshorizont der Kanäle, sowie die Oberflächenprofilierung. Des weiteren werden die notwendigen Maßnahmen im Hochbau gewerkespezifisch beschrieben. Sicherheitshinweise: Das Baufeld liegt im Verkehrsbereich einer in Betrieb befindlichen Produktion. Das Baufeld selber wird gegenüber den Produktionsstätten durch den AN lokal abgegrenzt. Im Baufeld befinden sich jedoch während der gesamten Montageleistung Containerstellplätze des AG, welche dauerhaft durch den Werksverkehr (Stapler und LKW) angefahren werden. Es wird hierzu eine spezielle Einweisung durch den Sicherheitsingenieur erfolgen. Teile der aktuell vorhandenen Dachflächen sind destabilisiert und dürfen nicht betreten werden. Für die Arbeiten müssen zusätzliche Sicherungsmaßnahmen getroffen werden, Arbeiten können teilweise nur von unten ausgeführt werden.
1.3 Besondere Baubeschreibung Massivbau und Aussenanlagen
2. Baubeteiligte Bauherr: Krombacher Brauerei Bernhard Schadeberg GmbH & Co. KG Hagener Straße 261 57223 Kreuztal IFS, Industrieflächen Siegerand GmbH Sparkasse Siegen- Treasury Morleystr. 2 57072 Siegen Generalplanung: Stoppacher Ingenieurgesellschaft mbH Zur Kreuzkapelle 18 57271 Hilchenbach Kanalplanung Ingenieurbüro Ockenfels GmbH Welterstraße 60 57072 Siegen Ausführungsplanung und Ausschreibung: Stoppacher Ingenieurgesellschaft mbH Zur Kreuzkapelle 18 57271 Hilchenbach
2. Baubeteiligte
3. Allgemeine Vorbemerkungen Allgemeine Vorbemerkungen: Grundlage des Leistungsverzeichnisses ist die VOB in der derzeit gültigen Fassung, insbesondere die Ausführungen im Teil C, weiterhin gelten die anerkannten Regeln der Technik. Dem Auftragnehmer werden rechtzeitig vor Baubeginn die geprüften und freigegebenen Pläne zur Verfügung gestellt. Die Ausführungszeichnungen sind örtlich zu überprüfen, Differenzen rechtzeitig vor Bauausführung der Bauleitung bekanntzugeben. Vor Angebotsabgabe ist das Baufeld zwingend zu besichtigen. Eine ausreichende Ortskenntnis wird vom Bieter mit Abgabe des Angebotes bestätigt. Hierin sind alle Belange der betrieblichen Einschränkungen ausdrücklich zu berücksichtigen. Die Bauantragspläne, die statische Berechnung und weitere Planunterlagen können im Planungsbüro jederzeit gerne nach Terminabsprache eingesehen werden. Die gesamte Baustelleneinrichtung ist so anzuordnen, dass Störungen durch Lärm weitestgehend vermieden werden. Es liegt in der Verantwortlichkeit des Auftragnehmers, diese Besonderheit zu berücksichtigen. Im Leistungsumfang sind alle zur Ausführung der beauftragten Leistung erforderlichen Hebezeuge, Lastenaufzüge, Hebebühnen, Kräne, Aufenthalts- und Lagerräume etc. enthalten. Hierfür erfolgt keine gesonderte Vergütung, wenn nicht in den Angebotspositionen separat erfasst. Alle für die Ausführung der beauftragten Leistungen erforderlichen Einmess- und Aufmaßarbeiten sind Nebenleistungen und werden nicht gesondert vergütet. Der Auftragnehmer ist für die Einmessung, das Herstellen der Schnurgerüste und die Einhaltung der zulässigen Maßtoleranzen verantwortlich. Die Gebäudeabsteckung erfolgt durch ein gesondert beauftragtes Ingenieurbüro. Es ist alleinige Aufgabe des AN, sich von allen zuständigen Behörden (Tiefbauamt, Straßenbauamt, Strom- und Gas-Energieversorger, Wasserversorgung und Telefon etc.) vor Baubeginn die entsprechenden Zustimmungen einzuholen. Die genannten Auflagen und Einschränkungen der Vorbemerkungen berechtigen nicht, Mehrkosten geltend machen zu können. Die Einreichung von Sondervorschlägen ist gestattet, jedoch dürfen dem Auftraggeber weder in qualitativer noch in zeitlicher oder preislicher Hinsicht Nachteile gegenüber der Ausschreibung entstehen. Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen: Besonders wird hiermit auf die Einhaltung der Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen nach den Unfallverhütungsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie auf die Herstellung von Abdeckungen und Umwehrungen von Öffnungen nach VOB, Teil C, DIN 18331, Abs 4.2.1 und 4.2.14 hingewiesen. Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, die über das übliche Maß hinausgehen, sind bei dieser Maßnahme in erheblichem Maße zu erwarten, da gefährliche Arbeiten durchgeführt werden. Firmenbauleiter, Sicherheitsfachkraft und Ersthelfer sind der örtlichen Bauleitung vor Aufnahme der Arbeiten zu benennen. Von allen Personen auf der Baustelle sind die vorgeschriebenen persönlichen Sicherheitsausrüstungen zu tragen. Ebenso ist die Baustellenordnung zu beachten. Bauschuttentsorgung und Baureinigung: Die umweltschonende Müllvermeidung bzw. ordnungsgemäß getrennte Entsorgung aller vom Auftragnehmer verursachten Abfälle ist eigenverantwortlich durch den Auftragnehmer zu organisieren. Schuttcontainer werden durch den Bauherrn bereitgestellt und sind zwingend zu verwenden. Die Entsorgung erfolgt durch den Auftraggeber. Nach Fertigstellung der Leistungen in Bauabschnitten, Geschossen oder dgl. bzw. nach Aufforderung durch die Bauleitung sind alle Bauschuttreste, Verpackungsmaterialien, etc. in o.g. Abfallcontainer zu transportieren. Weiterhin sind alle ggf. vom Auftragnehmer verursachten Verschmutzungen an anderen Bauleistungen zu entfernen. Bei Verstößen gegen die v.g. Festlegungen werden alle hierdurch entstandenen Kosten dem Verursacher in Abzug gebracht. Terminplan: Die Vorgaben des Terminplanes sind zwingend umzusetzen. Die jeweiligen Endtermine der Gewerke sowie die für die Folgegewerke umzusetzenden Zwischentermine werden pönalisiert. Arbeiten auf Nachweis: Tagelohnarbeiten und Nachtragsleistungen müssen vor Ausführungsbeginn vom Auftraggeber schriftlich beauftragt sein, Tagelohnzettel sind spätestens 3 Werktage nach Ausführung der Bauleitung vorzulegen. Später übergebene Tagesberichte werden durch den Bauherrn nicht mehr akzeptiert. Nachunternehmerleistungen: Wichtig: Vor Vergabe von Subunternehmerleistungen muss der Auftragnehmer die Zustimmung des Auftraggebers einholen. Dies gilt auch und im Besonderen für weitere Nachunternehmervergaben des Subunternehmers. Entsprechende Untervergaben werden nur im Falle des unaufgeforderten Nachweises der qualitativen Gleichwertigkeit des Nachunternehmers gestattet. Koordination auf der Baustelle/ Fachbauleitung: Ein verantwortlicher, bevollmächtigter Vertreter des AN (Deutsch in Wort und Schrift) ist während und für die gesamte Ausführungszeit der beauftragten Leistungen namentlich in schriftlicher Form zu benennen. Der v.g. Bauleiter oder ggf. sein Vertreter (ebenfalls Deutsch in Wort und Schrift ) hat eine tägliche Anwesenheitspflicht auf der Baustelle. Der Bauleiter des AN ist verpflichtet jederzeit Auskunft über den Stand der Arbeitsvorbereitung, Ausführung sowie alle termin- und kostenrelevanten Vorgänge zu erteilen. Der Fachbauleiter ist zur Teilnahme an den wöchentlichen Baubesprechungen (Jour-Fix) während der Ausführungszeit des Gewerkes verpflichtet, in Absprache mit der Bauleitung kann die Teilnahmepflicht zeitweise ausgesetzt werden. Ein Wechsel des Bauleiters, dessen Stellvertreters bzw. des Poliers ist nur mit Zustimmung des AG zugelassen. Bautagebuch: Der AN verpflichtet sich zur Dokumentation seiner Arbeiten u.a. arbeitstäglich Digitalfotos von den einzelnen Leistungsphasen bzw. Bauabschnitten anzufertigen und diese dem AG kostenlos zur Verfügung zu stellen. Ab Beginn der Ausführung hat der AN ein Bautagebuch zu führen. Folgende Inhalte sind verbindlich auszuweisen : - Datum - Bezeichnung der Baustelle / Bauteil - Witterungsverhältnisse, wenn für die Ausführung relevant - Anzahl der Arbeitskräfte mit Qualifikation - Arbeitszeit - ausgeführte Arbeiten, gegliedert nach Arbeitsbereichen - besondere Vorkommnisse - getroffene Anordnungen, Begehungen etc. Die Übergabe an die Bauleitung hat wöchentlich, vorzugsweise in digitaler Form zu erfolgen. Abrechnung und Abnahme: - Für die Abrechnung hat der AN Abrechnungspläne zu erstellen. - Für die Abrechnung sind monatliche leistungsbezogene und massenhinterlegte Abschlagsrechnungen,   jeweils zum Monatsende zu erstellen. Bei nicht erfolgter Leistungsmeldung wird der Leistungsstand zu   Lasten des AN durch die Bauleitung ermittelt. - Gem. § 57 Abs. 1 Nr. 5 HOAI wird die Abnahme einmalig durchgeführt. Wird die Abnahme durch wesentliche Mängel unmöglich, so trägt das ausführende Unternehmen die Kosten für die wiederholte Abnahme und die Kosten für die Überwachung der Mängelbeseitigung vor erneuter Abnahme. Dokumentation: Der Auftragnehmer hat zur Abnahme eine tabellarische Aufstellung der von ihm eingesetzten Materialien mit eindeutiger Bezeichnung vorzulegen, sowie alle Wartungs und Pflegeanleitungenzu zu übergeben. Die fachgerechte Ausführung der Leistung ist per Fachbauleitererklärung / Fachunternehmerbescheinigung schriftlich zu bescheinigen. Der AN ist für die Herbeiführung, Sicherung und Übergabe sämtlicher, erforderlicher Prüfungen, Prüfzeugnisse, Bescheinigungen oder Nachweise (Zulassungen / Übereinstimmungserklärungen), die für die behördliche Abnahme und Inbetriebnahme der von ihm erbrachten Leistungen erforderlich sind, verantwortlich. Alle vorgenannten Bescheinigungen, Nachweise, etc. sind vor bzw. mit der Stellung der Schlussrechnung vorzulegen.
3. Allgemeine Vorbemerkungen
4. Besondere Vertragsbedingungen Vertragsbestandteile: 1. Vorbemerkungen und zusätzliche technische Vertragsbedingungen 2. Leistungsverzeichnis nebst Anlagen und Pläne des Aufstellers 3. Unfallverhütungsvorschriften und Baustellenordnung 4. VOB 5. Einschlägige DIN-Vorschriften Die Rangfolge der einzelnen Vertragsbestandteile wird durch die o.g. Reihenfolge festgelegt. Gewährleistungseinbehalt: ablösbar durch unbefristete Bankbürgschaft in Höhe des Sicherheitseinbehaltes. Umlage Baustelleneinrichtung: Für Bauwesenversicherung, Baustrom, Bauwasser etc. wird ein Betrag von 1,0 % der Abrechnungssumme in Abzug gebracht. Abnahme: Es wird ausdrücklich eine förmliche Abnahme gemäß VOB als einzige Abnahmeform vereinbart. Eine Abnahme durch Inbetriebnahme wird ausgeschlossen. Nach dem Einbau von sensiblen Bauteilen kann auf Wunsch eine Zustandsfeststellung erfolgen.
4. Besondere Vertragsbedingungen
5. Anlagen Den Ausschreibungsunterlagen sind folgende Pläne und Unterlagen beigefügt: 2151 A 208g Grundriss ohne Layout BAI und BA II 2025-08-11 2151 A 300c Querschnitt Halle B_C2_D2 2025-10-28 2151 A 301c Querschnitt Halle C2_D2 2025-10-28 2151 A 302d Querschnitt Halle F_C2 2025-10-28 2151 A 303b Querschnitt  G_C3 2025-10-28 2151 A 304a Querschnitt IFS_2025-10-28 2151 A 306a Längsschnitt Entwässerung Achse 10_9 2025-05-22_Optimized 2151 A 311a Längeschnitte Entwässerung C3-G 2025-05-22_Optimized 2151 Baugrund Anlage 1 2151 Baugrund Anlage 2.1 2151 Baugrund Anlage 2.2 2151 Baugrund Anlage 3 2151 Baugrund Anlage 4 2151 Baugrund Anlage 5 2151 Baugrund Bericht 2151 Lageplan
5. Anlagen
6.1 ZTV Außenanlagen Landschaftsgärtnerische Arbeiten, Platz- und Wegebau 1. Grundstück: Die Geländehöhe des Grundstückes ist dem Lageplan des Bauantrages zu entnehmen. Das Bodengutachten ist zu beachten. Die Wasserschutzzone des Grundstückes ist zu beachten. Das Grundwasser in Abhängigkeit der Witterung sowie die Bodenbeschaffenheiten und dessen Kornstruktur ist zu berücksichtigen. Die hierzu gehörenden Unterlagen wie Baugrundgutachten etc. können beim Planungsbüro eingesehen werden. 2. Allgemein: Neben den anzuwendenden Normen und Vorschriften sind insbesondere zu beachten: ATV DIN 18299 ATV DIN 18300 ATV DIN 18315 ATV DIN 18316 ATV DIN 18317 ATV DIN 18318 ATV DIN 1986 DIN 4226-1 DIN 483 DIN 485 DIN 18500 DIN 18196 DIN 18196 DIN 18300 ZTV P-Stb 2000 ZTV T-Stb 95/98 ZTV E-Stb 94/97 ZTV EW-Stb 91 RAS - EW Richtlinien und Empfehlungen der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau e.V. Bonn Die Einbauvorschriften der Hersteller der verwendeten Produkte. 3. Gefälle: Oberflächen von Pflasterdecken sowie zugehörigen Tragschichten sind mit 2,5 - 4 % Gefälle auszuführen. 4. Verlegung und Fugen: Fugenabstand 3-5 mm Die Fugen sind mit einem Sand-Splittgemisch aus gewaschenem Material bis zur vollen Sättigung zu verschließen. Das Auffüllen der Fugen nach einigen Tagen bis zur vollen Sättigung gehört zur Leistung. 5. Ränder und Passstücke: Pass- und Randstücke bei Pflaster- und Plattenbelägen gehören zur Leistung. Die Zulagen für Schnitte des Belages gelten für Schnitte aller Winkel. 6. Sickerpflaster: Bei Einbau von Sickerpflaster ist die Tragschicht und Frostschutzschicht auf die Versickerungsfähigkeit einzustellen. 7. Pflanzungen: Für die angebotenen Pflanzungen gibt der AN eine Anwachsgarantie. Die Pflege für 1 Jahr ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.
6.1 ZTV Außenanlagen Landschaftsgärtnerische Arbeiten, Platz- und Wegebau
6.2 ZTV Maurer- und Betonarbeiten 6.2 ZTV Mauer- und Betonarbeiten Allgemein Neben den anzuwendenden Normen und Vorschriften sind jeweils in neuster Fassung insbesondere zu beachten: DIN 18331 Beton- und Stahlbetonarbeiten DIN 18333 Betonwerksteinarbeiten DIN 18335 Stahlbauarbeiten DIN 4108 Wärmeschutz im Hochbau DIN 4109 Schallschutz im Hochbau DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen DIN 18202 Maßtoleranzen DIN EN 1992 mit NA Stahlbetonarbeiten DIN EN 1990 mit NA  Lastannahmen DIN 18300 Erdarbeiten DIN 18303 Verbauarbeiten DIN 18308 Drainarbeiten DIN 4123 Gebäudesicherung DIN 4124 Baugruben und Gräben DIN 18330 Mauerarbeiten DIN EN 1996 mit NA  Mauerwerk DIN 4103 Leichte Trennwände Alle nachstehend aufgeführten Leistungen werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren, soweit diese nicht in Positionen des LVs erfasst sind. Montagearbeiten verstehen sich immer inkl. aller notwendigen Geräte, Gerüste und Abstützungen u.ä.. Der Auftragnehmer hat vor Durchführung seiner Arbeiten im Bereich bestehender Gebäude oder bei Benutzung von Grundstücks- oder öffentlichen Flächen auf eigene Kosten eine Beweissicherung für die betroffenen Bereiche durchzuführen, zu dokumentieren und der Bauleitung die Ergebnisse zu übergeben. Ggf. zu erhaltende Büsche und Bäume sind während der gesamten Bauzeit gegen Beschädigungen zu schützen. Baustelleneinrichtung und Lagerflächen sind auf das notwendige Maß zu beschränken und genau mit der Bauleitung abzustimmen. Technische Vorbemerkungen: Beton- und Stahlbetonarbeiten Für die Ausführung sind die DIN EN 1992 und DIN 1045-2 inkl. der NA, DIN EN 206-1 und DIN 488-1 mit allen Nachtragsbestimmungen maßgebend. Insbesondere vereinbart wird maßgeblich DIN 18202 Toleranzen im Hochbau. Die Kanten aller Stahlbeton(fertig)elemente sind mit Dreikantleisten zu brechen (s.Punkt 2). Die Frischbetonflächen der Deckenplatten sind so planeben abzuziehen, dass weitere Beläge ohne Ausgleichsschichten darauf hergestellt werden können. Transportanker sind in ausreichender Anzahl und für ausreichende Sicherheiten zu bemessen. Ausklinkungen und Anschlussausbildungen zu Stützen, Balken, Bindern etc. zum Ortbeton hin, sowie Schalung der Sauberkeitsschichten unter Bodenplatten und Fundamenten, sofern nicht im LV explizit ausgewiesen, werden nicht gesondert vergütet. 1. Alle Bauteile dürfen erst nach Abnahme der Schalung und Bewehrung durch einen Befugten (Prüfingenieur, Statiker oder Bauherrenvertreter) betoniert werden. Für die Abnahme hat der Auftragnehmer (AN) den Abnahmebefugten so rechtzeitig zu bestellen, dass eine einwandfreie Abnahme durchgeführt werden kann und keine Verzögerungen eintreten. Anordnungen des Abnahmebefugten sind auszuführen, Mängel sind vor Betonierbeginn abzustellen und die Abstellung sind nachzuweisen (Bilddokumentation o.ä.) 2. Alle Außenecken bzw. Kanten von Sichtbetonbauteilen sind aus architektonischen Gründen, und um ein Auslaufen des Betons an diesen Stellen zu verhindern, mit einem Dreikantkeil 15/15mm abzufasen. Die Aufwendungen hierfür sind in die Einheitspreise einzurechnen. 3. Alle Sichtbetonflächen sind ohne besondere Vergütung vor Beschädigung und Verschmutzung jeglicher Art durch geeignete Maßnahmen zu schützen. 4. Die Abrechnung der Stahlbetonarbeiten erfolgt getrennt nach Beton, Schalung und Bewehrung soweit in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben ist. 5. Folgende Kosten sind bei der Ermittlung der Einheitspreise zu berücksichtigen: Die Kosten für Eignungs- und Güteprüfungen (bei den einzelnen Betonierabschnitten wird die Prüfung von Probewürfeln, Anzahl gemäß EN 206 Überwachungsklasse 1 verlangt). Herstellung von Ankerlöchern einschließlich Schließen der Öffnungen nach Angabe durch die Bauleitung. Bolzen und Dübel sind bei rechtzeitiger Angabe kostenlos mit einzubetonieren. Nach dem Ausschalen der Bauteile sind Rödel- und Spanndrähte 2cm tief auszuschlagen und mit Zementmörtel beizuputzen. Reste von Schalungsöl oder anderer Trennmittel sind nach dem Ausschalen vollständig zu entfernen. 6. Die einzubauende Bewehrung wird nach Stahllisten abgerechnet, d.h. Abstandhalter, Unterstützungen, Montageeisen, Rödeldraht, Verschnitt, Bindedraht usw. sind in die Einheitspreise einzurechnen. Vergütet werden nur die Tabellengewichte, die in den zu den Bewehrungsplänen gehörigen Stahllisten als Sollgewichte ermittelt sind (nicht nach Handelslisten). 7. Durch die gesonderte Berechnung des Bewehrungsstahls werden beim Aufmaß keine Durchkreuzungen der Stahlbetonteile berücksichtigt. Die Decken werden über alle Stützen und Unterzüge durchgemessen bis zur Außenkante der tragenden Mauerwerks-Innenschale, d.h. das Mauerwerk wird bei der Abrechnung von OK Decke bis UK Decke gerechnet und die Decken i.L. bis zur Mauerwerksaußenkante. Stützen werden von Oberkante bis Unterkante Decke bzw. Unterzug gemessen. Stahlbetonbalken und Unterzüge werden mit ihren lichten Öffnungsmaßen abgerechnet. Die Maßangabe der in Verbindung an Decken stehenden Stahlbetonbalken beziehen sich bei der Abrechnung auf den unter bzw. über der Decke liegenden Teil. 8. Durch den AN verursachte Änderungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers, der auch für Kosten und Zeitverluste haftet, wenn er die in den Biegeplänen ermittelten Stahlquerschnitte nicht liefern kann (inkl. Sonderstähle). Sichtbeton Die Definitionen für Sichtbetonoberflächen finden sich in der Norm DIN 18217 "Betonoberflächen und Schalhaut". Folgende Sichtbetonklassen entsprechend dem "Merkblatt Sichtbeton", 2015 herausgegeben vom BDZ/DBV werden in dieser Leistungsbeschreibung zur Abgrenzung der Oberflächenqualitäten verbindlich festgelegt: Sichtbetonklasse SB 1 Sichtbar bleibende Betonflächen ohne spezielle bzw. mit geringen gestalterischen Anforderungen in untergeordneten Bereichen. Textur: T1 / Porigkeit: P1 Ebenheit: E1 gemäß DIN 18202, Tabelle 3, Zeile 5 Arbeits- und Schalhautfugen: AF1 Schalhautklasse: SHK 1 Objektspezifische Ergänzung: Die Oberflächen der Technik- und Nebenräume sollen ohne weitere Vorbehandlung vom Maler gestrichen werden. Dementsprechend sind alle größeren Löcher und Lunker zu verspachteln, Grate, Nägel und Drähte sind zu entfernen (siehe auch Punkt 5 der Technischen Vorbemerkungen Stahlbetonarbeiten). Als Schalungsmaterial sind glatte, nicht saugende Schaltafeln zu verwenden, Reste von Schalungsöl oder anderen Trennmitteln sind nach dem Ausschalen vollständig zu entfernen. Sichtbetonklasse SB 2 Sichtbar bleibende Betonflächen mit normalen, gestalterischen Anforderungen für bauseitige, malermäßige Oberflächenbearbeitung (Teilspachtelung und Anstrich oder Tapezieren). Textur: T2 / Porigkeit: P2 Ebenheit: E1 gemäß DIN 18202, Tabelle 3, Zeile 5 Arbeits- und Schalhautfugen: AF2 Schalhautklasse: SHK 2 Sichtbetonklasse SB 3 Sichtbar bleibende Betonflächen mit hohen gestalterischen Anforderungen (z. B. Fassaden). Textur: T2 / Porigkeit: P3 Ebenheit: E2 gemäß DIN 18202, Tabelle 3, Zeile 6 Arbeits- und Schalhautfugen: AF3 Schalhautklasse: SHK 2 Sichtbetonklasse SB 4 Betonflächen mit besonders hoher gestalterischer Bedeutung, repräsentative Bauteile im Hochbau WU-Beton Zur Herstellung von WU-Bauwerken ist nach DIN 1045 und DIN EN 206-1 ein Beton mit hohem Wassereindringwiderstand zu verwenden. Die für die einzelnen Bauteile zu verwendenden Betonklassen werden in den Einzelpositionen detailliert beschrieben. Zu den Anforderungen an die Bauausführung gehören neben dem Einbau der Bewehrung, die Überwachung des fachgerechten Betoneinbaus sowie die Nachbehandlung. Abstandhalter und Schalungsanker dürfen die Wasserundurchlässigkeit des Bauwerks nicht beeinträchtigen. Geeignete Abstandhalter sind z. B. im DBV-Merkblatt "Abstandhalter" aufgeführt. Spezielle Schalungsanker z.B. mit aufgeschweißter Wassersperrplatte oder als mehrteiliger Ankerstab mit Wassersperre sind vor allem bei Druckwasserbeanspruchung zur Sicherstellung der Wasserundurchlässigkeit erforderlich. Die freie Fallhöhe des Betons darf 1m nicht überschreiten, um Entmischungen am Wandfuß vorzubeugen. Bei Überschreitung der Fallhöhe ist ein Fallpolster aus Beton mit 8mm Größtkorn mindestens 30cm hoch (bzw. Höhe = Bauteildicke) vorzusehen. Die einzelnen Schüttlagen sind auf 30cm bis 50cm zu begrenzen und mit dem Innenrüttler zu vernadeln. Die oberste Betonierlage in Wänden ist nachzuverdichten. Fugenflächen sollten nicht glatt abgezogen, sondern aufgerauht werden. Anforderungen an die Fugenrauhigkeit siehe DIN 1045-3, Abschnitt 10.3.6.. Unmittelbar nach Fertigstellung der Betonoberflächen (Sohlplatten) bzw. nach dem Ausschalen der Wände muss die Betonoberfläche durch geeignete Nachbehandlungsmaßnahmen vor Austrocknung geschützt werden. Die Nachbehandlung ist unabhängig von den Witterungsbedingungen stets vorzunehmen (Nachbehandlungsdauer nach DIN 1045-3). Nachbehandlungsmaßnahmen sind so zu wählen, dass Eigen- und Zwangspannungen infolge Hydratationswärme möglichst gering bleiben. Vorallem bei dickeren Bauteilen ist deshalb darauf zu achten, dass die Temperaturdifferenz zwischen Kern und Randzone zum Zeitpunkt des Ausschalens (i.d.R. nach Überschreitung des Temperaturmaximums im Kern) nicht zu groß wird. Der Temperaturunterschied zwischen Kern und Rand sollte aufgrund der Rissgefahr durch Eigenspannungen 15K bis 18K nicht überschreiten. Wasserundurchlässige Bauwerke mit Druckwasserbeanspruchung sind nach DIN 1045 grundsätzlich in die Überwachungsklasse 2 einzuordnen. Eine Ausnahme besteht, wenn der Baukörper maximal zeitweise aufstauendem Sickerwasser ausgesetzt ist und wenn in der Projektbeschreibung nichts anderes festgelegt ist. In diesem Fall darf die Überwachungsklasse 1 angewendet werden. Damit gilt die Ausnahmeregelung auch für den Lastfall Bodenfeuchtigkeit und nicht stauendes Sickerwasser. Findet bei den Expositionsklassen eine Einstufung in XA (chemischer Angriff) oder XS (Meerwasser) statt oder ist aus statischen Gründen eine Betonfestigkeitsklasse > C25/30 erforderlich, muss in jedem Fall nach ÜK 2 überwacht werden. Decken mit Spannbeton-Hohldielen Für die nachfolgend aufgeführten Decken kommen werkseitig gefertigte Spannbeton-Hohldecken nach Zulassung des Instituts für Bautechnik, Berlin, zur Ausführung. Die Standard-Plattenbreite beträgt 1200mm. Die Leistung versteht sich einschließlich aller notwendigen Passplatten. Alle notwendigen Längsschnitte sind in den Positionen der Decke zu berücksichtigen, Schrägschnitte werden gesondert vergütet. Die Spannbetondecken werden einbaufähig geliefert. Für die Montage und den Verguss sind die Vorschriften der Montageanleitung des Herstellers zu beachten. Zur Lieferleistung gehört Berechnung der Platten für vertikale Lasten, die Anfertigung der Montagepläne, sowie die Darstellung aller Anschlussdetails an End- und Zwischenauflagern etc. Die Bemessung der Decke als Starre Scheibe ist der Statik zu entnehmen und zwingend mit dem Hersteller abzustimmen bzw. nachzuweisen. Diese Leistung ist einzukalkulieren. Die bauseitig vorgegebenen Durchbrüche und Anschlüsse sind in Form einer Werkplanung und Verlegeplänen vor Ausführung der Leistung vorzulegen. Optionaler Einsatz von Deltabeam-Trägern: Der Deltabeam ist ein deckengleicher Verbundträger (oder ggf. mit geringen Unterzughöhen), der mit den Hohldielen eingebaut wird. Die Auflagerung von Deckenelementen erfolgt auf den auskragenden Flanschen (100 oder 130mm). Als Torsionsfessel werden zwei Ankerbolzen an den Auflagern angeordnet, daher kann unterstützungsfrei gearbeitet werden. Blechdicken entsprechend statischen Erfordernissen. Untergurte und außenliegende Stege sind mit Rostschutzanstrich 40µ zu versehen. Stege enthalten Öffnungen: Ø80 oder 150mm, a=300mm, zur Durchführung von Betonbewehrung. Auflagerung auf Stahlbetonstützen oder -wänden. Die Brandschutzklasse wird durch werkseitig angeordnete innenliegende Längsbewehrung gewährleistet. Querbewehrung alle 60cm nach Angabe Statik erforderlich. Technische Vorbemerkungen: Mauerarbeiten 1. Die Ausführung des Mauerwerks und die Güte der zur Verwendung kommenden Baustoffe hat nach den entsprechenden DIN-Vorschriften, den Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller und den Angaben des Statikers zu erfolgen. 2. Für die Ausführung des Kalksandstein-Mauerwerks ist Normalmörtel der Mörtelgruppe III zu verwenden. Trockene Kalksandsteine sind vorzunässen. Zuschlagstoffe für Mauermörtel müssen DIN EN 1996 inkl. NA - Mauerwerk, Berechnung und Ausführung - entsprechen. 3. Für den Anschluss des Mauerwerks an Betonteile und vorhandene Wandteile sind entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung von Rissbildungen vorzusehen. Das heißt, das Mauerwerk ist ggf. zu verzahnen oder an Beton- oder Mauerwerksteile mit Ankerschienen, z.B. Halfen-Trapez-Ankerschienen HTA 28/15 mit Flacheisen alle 50cm zu befestigen. Die entsprechenden Anschlüsse an vorhandene Bauteile sind in eigenen Positionen beschrieben und werden gesondert vergütet. 4. Der Mehraufwand für das Anlegen von Höhenausgleichsschichten/Kimmschichten wird nicht separat vergütet und ist daher in die Einheitspreise einzurechnen. 5. Mit den Einheitspreisen abgegolten sind: Das Anlegen, Herstellen und Überbrücken aller Öffnungen (außer Türen und Fenster), Aussparungen, einschließlich der Horizontal- und Vertikalschlitze für Installationen sowie das Anlegen von Pfeilern, Vorlagen, Nischen, Rollschichten usw. in jeder Art von Mauerwerk bzw. Beton nach Zeichnung und Angabe, wenn nicht in den Positionen diese LVs gesondert beschrieben. Nicht besonders erwähnte Stemm- und Einsetzarbeiten für bauseits gelieferte Ankereisen und dergleichen. Das Einsetzen von eventuell erforderlichen Ankern, Haken und dergl. für Gerüste usw. im Mauerwerk und Beton, sowie das nachträgliche Wiederausstemmen der Haken, sowie das Verschließen der dadurch entstandenen Löcher. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung durch die Bauleitung eine genügende Anzahl Bezugspunkte (Meterstrich) im Rohbau einzunivellieren und an den Wänden und Stützen zu markieren. Zu verwendende Mörtelsorten, erforderliche Druckfestigkeit des Steinmaterials, sowie Betongüten sind der statischen Berechnung zu entnehmen.
6.2 ZTV Maurer- und Betonarbeiten
6.3 ZTV Abbrucharbeiten 1. Allgemeines Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. DGUV Information 201-012 Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) (bisher: BGI 664) 2. Angaben zu Stoffen und Bauteilen Bauschutt und andere Bauabfälle sind vor der Abfuhr gemäß den Deponieklassen bzw. Abfallschlüsseln der AVV zu separieren, die Abfuhr und Entsorgungerfolgt bauseits.. Die Vorschriften über die Entsorgung von Sondermüll und Sonderabfall sowie Reststoffverwertung und örtlich festgelegte Maßnahmen für Recycling sind einzuhalten. Das Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle ist grundsätzlich untersagt. Zwischenlager, Schutt-Container sind zur Vermeidung von Staub mit Planen dicht abzudecken; bei Bedarf ist ein Netzmittel zu verwenden. 3. Angaben zur Ausführung Gefahrbereiche bei Abbrucharbeiten auf der Baustelle sind abzusperren und zu kennzeichnen. Entstehen dadurch Behinderungen für andere Unternehmer oder Dritte, sind der Zeitraum der Absperrung sowie alternative Maßnahmen mit der Bauleitung abzustimmen. Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber festzulegen, wo das erforderliche Gerät, Schutt, Container und dergleichen auf der Baustelle gelagert werden kann, um gegenseitige Störungen der am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu vermeiden. Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den Auftragnehmer zu beseitigenden Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann. Der Auftragnehmer hat eine eventuell erforderliche Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Der Auftraggeber sorgt für die Medienfreiheit der in den Gebäuden oder baulichen Anlagen vorhandenen Leitungen für Strom, Wasser, Gas und anderer Medien. Der Auftragnehmer hat vor Baubeginn und auch ständig während der Durchführung die tatsächliche Medienfreiheit zu kontrollieren und Mängel oder Behinderungen unverzüglich anzuzeigen. Die Abbrucharbeiten sind mit größter Sorgfalt durchzuführen. Die Standsicherheit darf hierbei zu keiner Zeit beeinträchtigt werden. Zeigen sich trotz sorgfältigem Abbruch Risse, Setzungen etc., ist unverzüglich der Auftraggeber zu benachrichtigen. Für den weiteren Verlauf der Arbeiten sind mit dem Auftraggeber umgehend gesondert Vereinbarungen zu treffen. Erforderliche Schutzmaßnahmen für Altbausubstanz, Nachbargrundstücke, Umwelt und Verkehr sind vom Bieter in Abhängigkeit von der von ihm vorgesehenen technologischen Lösung bei Angebotsabgabe darzulegen, sofern sie nicht mit den angebotenen Preisen abgegolten sind. Vor Beginn der Abbrucharbeiten ist über den Zustand der benachbarten Grundstücke, Bauwerke und Verkehrswege gemeinsam mit dem Auftraggeber ein Zustandsprotokoll zu erstellen. Dabei erkannte Schäden sind zu fotografieren und zu dokumentieren. Der Auftraggeber lässt rechtzeitig vor Beginn der Abbrucharbeiten ein Beweissicherungsverfahren durchführen. Unter Denkmalschutz stehende Gebäudeteile sind entsprechend den Auflagen der Behörden zu behandeln. Gut erhaltene oder erhaltungswürdige Bauteile sind vor Beginn der Abbrucharbeiten mit dem Auftraggeber bei einer Baubegehung festzulegen. Diese Bauteile sind sorgfältig vor Beschädigung zu schützen, im Falle einer im Zuge der Arbeiten notwendigen Entfernung sind solche Bauteile vorsichtig zu demontieren, abzubrechen oder anderweitig zu entfernen. Diese Bauteile sind zu sichern und fachgerecht zur späteren Wiederverwendung nach Angabe des Auftraggebers zwischenzulagern. Bauteile, die nach der Durchführung von Renovierungsmaßnahmen wieder ihren ursprünglichen Aufbau erhalten, z.B. Fachwerk, Holzbalkendecken und dergleichen, sind beim Abbruch in ihrem Aufbauschema zu fotografieren und zu dokumentieren. Diese Unterlagen sind dem Auftraggeber jeweils spätestens nach Fertigstellung der entsprechenden Abbrucharbeiten zu übergeben. Bei der Entfernung von Putzflächen oder Teilen von diesen sind die Putzanschlüsse zu den zu erhaltenden Bauteilen, Durchbrüchen und dergleichen durch sauberes Beschneiden der Ränder herzustellen. Werden bei den Arbeiten kontaminierte oder asbesthaltige Materialien angetroffen, so ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Diese Verpflichtung gilt auch im Verdachtsfall. Bauschutt ist über geschlossene Schuttrutschen abzuwerfen. Das direkte Abwerfen ist nicht gestattet. In bewohnten Gebieten dürfen nur schallarme Kompressoren (Schrauben- oder Rotationskompressoren) eingesetzt werden. Beim Abbruch von Mineralfaserdämmstoffen sind Stäube zu vermeiden. Das Kehren ist untersagt. Für eine ausreichende Bindung durch Feuchtigkeit ist zu sorgen. Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen muss ein Feuerlöscher, tragbar, nach DIN EN 3 vorhanden sein. Vor Brennschneidearbeiten an Steig- und Fallleitungen muss sich der Auftragnehmer wegen der Gefahr ablaufender Schweißperlen über Verlauf und Zustand der Leitungen informieren. Bei Brennschneidearbeiten oder sonstigen funkenerzeugenden Arbeiten, z.B. auch Trennarbeiten mit Trennscheiben, in der Nähe von Bauteilen der Baustoffklasse B2 bzw. B3 nach DIN 4102 Teil 1 sind geeignete Brandschutzmaßnahmen vom Auftragnehmer zu treffen. Bei funkenerzeugenden Arbeiten, z.B. Trennarbeiten mit Trennscheiben und Brennschneidearbeiten, in der Nähe zu erhaltender Bauteile sind Glasflächen, glasierte Keramikoberflächen und andere durch den Funkenflug gefährdete Oberflächen abzudecken. Zur Abwicklung des Bauvorhabens ist die Zusammenarbeit mit anderen Gewerken erforderlich. Deshalb sind in Absprache mit der Bauleitung die technischen Bedingungen und Zeitabläufe der betroffenen Roh- und Ausbaugewerke zu beachten. Fertiggestellte Bereiche sind dem nachfolgenden Gewerk besenrein zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft. Weil die Lage vorhandener Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Vermarkungen und sonstiger Hindernisse vor der Ausführung der Arbeiten nicht angegeben werden kann, hat der Auftragnehmer das Vorhandensein und die Lage entsprechend Abschnitt 3 der ATV zu erkunden. (Zutreffendes bitte auswählen:) Diese Besondere Leistung ist in die Angebotspreise einzurechnen. 4. Verkehrssicherung Gefahrbereiche bei Abbrucharbeiten im Umfeld der Baustelle sind abzusperren und zu kennzeichnen. Der Auftragnehmer hat einen Verantwortlichen für die Verkehrssicherung mit Angabe der Eignung und Qualifikation zu benennen. Zur Verkehrssicherung der Baustelle gehört auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Verkehrsbeschränkungen, die nur während der Arbeitszeit notwendig sind, müssen in der übrigen Zeit aufgehoben werden (Beseitigen oder Ungültigmachen von Verkehrszeichen). Es sind maximal drei Schilder oder zwei Vorschriftszeichen an einem Pfosten zulässig. Verkehrs- und Streckenverbote sollen möglichst nur in Kombination mit Gefahrenzeichen aufgestellt werden, damit das Aufstellen von Zeichen zur Beendigung des Streckenverbotes (Zeichen 278 bis 282 StVO) vermieden werden kann. Freistehende oder nicht gesicherte Batterien für Warnleuchten sind nicht zulässig. Transportable Lichtsignalanlagen müssen die gleiche verkehrstechnische Sicherheit wie stationäre Anlagen aufweisen. Vor dem rechtzeitigen Aufstellen von Beschilderungen für Halteverbote sind aus Beweisgründen die Kennzeichen der im Bereich parkenden Fahrzeuge zu protokollieren. Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Bereich von Flächen des Fahrzeugverkehrs sind in ausreichendem Abstand zu sichern. Rot-weiße Warnbänder (Flatterbänder) dürfen nur als zusätzliche optische Sicherung und nur außerhalb von Fahrbahnen im öffentlichen Raum angebracht werden. Die Abrechnungsmengen von Leistungen, die nach der Masse abzurechnen sind, sind durch Wiegen auf einer amtlich zugelassenen Waage zu ermitteln und durch amtlichen Wiegeschein zu belegen, sofern im Leistungstext nicht das Ermitteln der Masse durch Berechnung vorgegeben ist. 5.Sonstige Angaben Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
6.3 ZTV Abbrucharbeiten
6.4 ZTV Asphalt-Stb 07-13, TL Asphalt-STB 07/13 Die Asphaltflächen sollen entsprechend der - Zusätzliche technische Vorschriften und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächen aus Asphalt - und - den technischen Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächen - ausgeführt werden.
6.4 ZTV Asphalt-Stb 07-13, TL Asphalt-STB 07/13
6.5 ZTV Walzasphaltdecken und Tragdeckschichten Die Herstellung von Walzasphalt erfolgt nach den"Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt, - ZTV Asphalt-StB 07-". Der Einbau erfolgt in der Regel mit einem Straßenbaufertiger. Einzukalkulieren sind Behinderungen durch Einbauten, wie Schächte, Einläufe, Schieberkappen usw. Der erforderliche Handeinbau in den Anschlussbereichen wird nicht gesondert vergütet, sondern ist einzukalkulieren. Darüber hinausgehende Handeinbauflächen werden nur nach Abstimmung mit der Bauleitung anerkannt. Der Nachweis der Schichtdicken für Asphaltschichten ist - soweit nicht nach Einbaugewicht abgerechnet wird - durch das elektromagnetische Dickenmessverfahren gemäß den TPD-StB 89 zu führen. Die Messreflektoren sind für jeden Fahrstreifen, und für jede Schicht (Binder- und Deckschicht), im Abstand von 50 m versetzt zu verlegen. Für die Seitenstreifen wird ebenfalls ein Abstand der Messreflektoren von 50 m gefordert. Bei Straßen- und Wegeanschlüssen sind mindestens zwei Messstellen je Anschluss anzulegen. Die Leistungen sind Nebenleistungen und werden nicht gesondert vergütet.
6.5 ZTV Walzasphaltdecken und Tragdeckschichten
Hinweis: Leistungsabgrenzung Das Hauptlos über die Kanalarbeiten findet in gesonderter Ausschreibung statt. Diese Ausschreibung enthält den Ausbau der Brandschneise I.
Hinweis: Leistungsabgrenzung
01 Baustelleneinrichtung
01
Baustelleneinrichtung
01.01 Übergeordnete Baustelleneinrichtung
01.01
Übergeordnete Baustelleneinrichtung
01.02 Zugänge, Provisorien und Schutzmaßnahmen
01.02
Zugänge, Provisorien und Schutzmaßnahmen
01.20 Ausstattung
01.20
Ausstattung
02 Abbruch- und Erdarbeiten
02
Abbruch- und Erdarbeiten
02.01 Abbrucharbeiten
02.01
Abbrucharbeiten
02.02 Erdarbeiten
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Erdarbeiten
02.03 Grundleitungen und Leerrohre
02.03
Grundleitungen und Leerrohre
02.04 Rinnen und Einläufe
02.04
Rinnen und Einläufe
03 Rohbauarbeiten
03
Rohbauarbeiten
03.01 Betonbau Bodenplatte
03.01
Betonbau Bodenplatte
03.02 Betonstahllieferung und Einbau
03.02
Betonstahllieferung und Einbau
03.03 Sonstige Arbeiten
03.03
Sonstige Arbeiten
03.04 Abdichtungsarbeiten
03.04
Abdichtungsarbeiten
04 Fundamente und Sockel
04
Fundamente und Sockel
04.01 Verankerung
04.01
Verankerung
04.02 Stahlbetonsockel
04.02
Stahlbetonsockel
04.03 Betonstahllieferung und Einbau
04.03
Betonstahllieferung und Einbau
04.04 Kernbohrungen und Vergusss
04.04
Kernbohrungen und Vergusss
05 Oberflächen
05
Oberflächen
05.02 Asphalttragschichten gem. ZTV-Asphalt-StB 07 und TL Asphalt-STB 07/13
05.02
Asphalttragschichten gem. ZTV-Asphalt-StB 07 und TL Asphalt-STB 07/13
06 Stundenlohnarbeiten
06
Stundenlohnarbeiten
Formale Regelung Stundenlohnarbeiten Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnnachweise in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen folgende Angaben enthalten und sind vorzugsweise auf genormten Vordrucken vorzulegen : - Datum - Bezeichnung der Baustelle - genaue Bezeichnung des Ausführungsortes auf der Baustelle - Art der Leistung - Namen der AK und deren Berufs-, Lohn- o. Gehaltsgruppe - geleistete Arbeitsstunden je AK, ggf. gegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen - Gerätekenngrößen Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnnachweisen aufgegliedert werden. Sind Stundenlohnarbeiten mit anderen Leistungen verbunden, sind keine getrennten Rechnungen aufzustellen. Die Bescheinigung des AG auf dem Stundenlohnnachweis begründet keinen Vergütungsanspruch. Stundenlohn durch den Einsatz überqualifizierter Mitarbeiter wird nicht erstattet.
Formale Regelung Stundenlohnarbeiten
06.01 Tagelohnstunden
06.01
Tagelohnstunden