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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
1. Allgemeine Vertragsbedingungen für Nachunternehmer 1. ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN
1. Vertragsgrundlage
Als Vertragsgrundlage wird die VOB, Teil B und C in der zur Zeit der Angebotserstellung geltenden Fassung vereinbart.
2. Leistungsumfang
Die nachfolgend beschriebenen Leistungen verstehen sich einschließlich aller für eine fertige Arbeit notwendigen Materiallieferungen samt Abladen, Lagerung und Verbringen zum Einsatzort an der Baustelle. Zum Leistungsumfang des AN gehören alle Leistungen, die unter Zugrundelegung der anerkannten Regeln der Technik und der gesetzlichen wie behördlichen Vorschriften zur Herstellung einer ordnungsgemäßen und zu der vertraglich vorgesehenen Nutzung betriebsbereiten und funktionsfähigen Leistung erforderlich sind. Diese Leistungen sind mit den vertraglich vereinbarten Preisen abgegolten.
3. Abwicklung
3.1. Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Die Fachbauleitung hat durch den AN zu erfolgen.
3.2. Der AN ist verpflichtet, an der Baustelle nur Materialien einzubauen, für die eine entsprechende Zulassung einer staatlich anerkannten Materialprüfstelle vorliegt. Auf Wunsch sind die Zulassungsunterlagen dem AG kostenlos zur Verfügung zu stellen.
3.3. Der AN hat die Baustelle täglich von Abfällen, Verpackungsmaterial usw. zu reinigen. Die Abfälle sind zu entsorgen. Die kompletten Schuttbeseitigungs- sowie alle Grobreinigungsarbeiten sind mit den vereinbarten Preisen abgegolten.
3.4. Der AN ist nur nach vorheriger Zustimmung des AG berechtigt, Nachträge oder Zusatzaufträge für das in diesem Vertrag beschriebene Bauvorhaben von Dritten (Bauherr, Architekt, Käufer, usw.) anzunehmen oder diesem direkt anzubieten.
4. Gewährleistung
Die Gewährleistung regelt sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der VOB, wird aber auf 5 Jahre und 6 Monate verlängert.
5. Sicherheitseinbehalt
Für die vertragsgerechte Ausführung der Leistungen und eventuelle Überzahlungen wird eine Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 10 % vereinbart, welche nach Wahl des AN nach weiterer Maßgabe des § 17 VOB/B geleistet wird.
Für die Sicherung von Mängelansprüchen im Gewährleistungsstadium wird eine Sicherheit in Höhe von 5 % der Brutto-Abrechnungssumme auf Dauer der Gewährleistungszeit vereinbart, welche durch den AN nach dessen Wahl nach näherer Maßgabe des § 17 VOB/B geleistet wird.
Bei Sicherheit durch Bürgschaft hat der Bürge jeweils zu erklären, dass
- er sich nicht auf erstes Anfordern, ansonsten jedoch unbedingt, unwiderruflich, unbefristet und selbstschuldnerisch verbürgt,
- er auf die Einrede der Vorausklage, § 771 BGB, verzichtet,
- er auf die Einrede der Aufrechnung verzichtet, sofern die Gegenforderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist,
- eine Befreiung durch Hinterlegung des Bürgschaftsbetrags ausgeschlossen ist,
- die Rückgabe und Enthaftung nur entsprechend den Regelungen dieses Vertrags verlangt werden kann,
- für den Fall, dass mehrere Bürgen für die Ansprüche des Auftraggebers haften, er unabhängig von etwaigen Zahlungen der anderen Bürgen auf den vollen Betrag der von ihm übernommenen Bürgschaft haftet, bis alle von ihm verbürgten Ansprüche des Auftraggebers vollständig erfüllt sind,
- er aus dieser Bürgschaft nur auf Zahlung von Geld in Anspruch genommen werden kann,
- er sich unter ausschließlicher Geltung des deutschen Rechts verpflichtet und
- ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Bürgschaft München (Stadt) ist.
Die Sicherheit zur Mängelhaftung wird nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche zurückgegeben.
6. Baustrom, Bauwasser, WC
Der AN wird anteilig mit pauschal 1,5 % seiner Brutto-Abrechnungssumme an den Kosten für Baustrom, Bauwasser und Baustellen-WC durch Abzug von der Schlussrechnung beteiligt, außer, es wird im Verhandlungsprotokoll anders vereinbart.
7. Müllbeseitigung
Die tägliche Beseitigung des durch seine eigenen Arbeiten anfallenden Bauschutts, Verpackungsmaterials und sonstigen Mülls ist Sache des Auftragnehmers und in die Einheitspreise einzukalkulieren. Kommt der AN dieser Verpflichtung trotz Aufforderung durch den AG nicht nach, so kann dieser die Müll- und Schuttbeseitigung durch einen Dritten zu Lasten des AN veranlassen.
Alle anfallenden Abfälle sind nach Maßgabe des KrWG (unter besonderer Beachtung von §6) nach Arten des Abfalls getrennt gem. Abfallschlüssel (AVV) zu sortieren. Der Auftragnehmer ist in vollem Umfang verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.
8. Bauwesenversicherung
Der AG hat für die Gesamtbaustelle eine Bauwesenversicherung abgeschlossen. Bei der Schlusszahlung werden dem AN 0,3 % seiner Bruttoabrechnungssumme als Kostenbeteiligung hierfür abgezogen. Der Selbstbehalt beträgt 2.500,00 € je Schadensfall.
9. Regiearbeiten
Regieleistungen müssen vor Ausführung ausdrücklich mit dem AG vereinbart werden. Regieberichte sind wöchentlich der Bauleitung vorzulegen. Nicht rechtzeitig unterschriebene Regieberichte werden später nicht mehr anerkannt.
10. Preisbindung
Die vereinbarten Preise sind Festpreise bis zum Ende der vertraglichen Bauzeit und gelten darüber hinaus auch für nachlaufende Zusatzleistungen/Nachträge bis zum Gesamtabschluss des Bauvorhabens.
11. Vertragsstrafe
Kommt der AN mit dem Beginn der Ausführung und/oder der Fertigstellung in Verzug, hat er dem AG eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,25 % der Nettoauftragssumme pro Werktag zu zahlen. Bei schuldhafter Überschreitung der vereinbarten Zwischentermine fällt eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,15 % des Nettoauftragswertes pro Werktag der Überschreitung an, der bis zum Zeitpunkt des überschrittenen Zwischentermins vertragsgemäß abzuwickeln gewesen ist (d.h. die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe ist bei der Überschreitung von Zwischenterminen der Wert, der bis zu diesem Zeitpunkt vertragsgemäß zu erbringenden Leistung).
Vorgenannte Vertragsstrafen (sowohl für die schuldhafte Überschreitung von Beginn- und Fertigstellungstermin, als auch für die Überschreitung von Zwischenterminen) sind auf höchstens insgesamt 5 % der Nettoauftragssumme begrenzt.
Eine Kumulation der Vertragsstrafe aus der Überschreitung mehrerer Vertragsfristen erfolgt nicht, der Höchstbetrag kann nur einmal berechnet werden. Tage, die bei Überschreitung von Zwischenterminen in Ansatz gebracht worden sind, werden daher bei weiteren Überschreitungen von Zwischenterminen bzw. des Endtermins bei Berechnung der Vertragsstrafe nicht nochmals berücksichtigt.
Der Anspruch des AG auf Ersatz des über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
Sofern nicht anders vereinbart, gilt die Vertragsstrafe im Falle einer Verschiebung der Ausführungsfristen auch ohne neue Vereinbarung für den geänderten Beginn und/oderFertigstellungstermin, sofern es durch die Verschiebung nicht zu einer grundlegenden Neuordnung des terminlichen Ablaufs der Baustelle kommt und die Abwicklungsmodalitäten der Baustelle auch bei Verschiebung der Ausführungsfristen vergleichbar mit den ursprünglichen Abwicklungsverhältnissen bleiben.
12. Angebotsbindefrist
Die Bindefrist dieses Angebots beträgt 6 Monate nach Angebotseingang.
Allgemeine Vertragsbedingungen gelesen und anerkannt:
____________________ _________________________________
(Ort/Datum) (Stempel und Unterschrift d. Bieters)
1. Allgemeine Vertragsbedingungen für Nachunternehmer
2. Allgemeine Vorbemerkungen 2. ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
Das Bauvorhaben 'Wichernstraße 18', 91052 Erlangen, umfasst die Herstellung einer Hochhaus-Wohnanlage mit 359 Studentenappartements und KFZ-Stellplätzen.
Die Wohnanlage untergliedert sich in 2 Gebäudeteile, die miteinander verbunden werden.
Im nördlichen Bereich befindet sich ein Bestandsgebäude (UG, EG und 10 Obergeschosse), welches kernsaniert und im nördlichen Bereich um ein Treppenhaus mitsamt einer Aufzugsanlage ergänzt wird.
Im Südlichen Bereich wird, an den Bestand angeschlossen, ein Neubau (UG, EG und 10 Obergeschosse) in Stahlbetonbauweise errichtet.
Das Bauvorhaben unterliegt der Hochhaus-Richtlinie
Die angefragten Leistungen umfassen nachfolgende Einzelabschnitte:
- Neubau mit 150 Appartements inkl. UG1 - Spachtel- und Malerarbeiten (innen)
Der Neubau wird als konventioneller Massivbau mit einer Tragkonstruktion aus Stahlbetonwänden und -decken mit extensiv begrüntem Flachdach errichtet.
Der Bestandbau wird um eine Außenwandkonstruktion als Stahlleichtbau-Konstruktion erweitert.
Die Außenwände sind ab Erdgleiche als tragende Stahlbetonwand mit mineralischem Wärmedämmverbundsystem geplant.
Die Beheizung aller Apartments erfolgt mittels Fernwärme. Alle Wohn- und Aufenthaltsräume sind mit Fußbodenheizung ausgestattet und verfügen über dezentrale Lüftungsanlagen.
Die Gebäude erfüllen die Anforderungen des aktuellen Gebäudeenergiegesetz von 2021 und erreichen die Anforderungen an ein Effizienzhaus 55 EE.
Baustellenzufahrt und Logistik:
Baustellenzufahrt mit LKW bedingt möglich. Lieferungen sind sieben Tage vor Eintreffen auf der Baustelle über ein durch den AG gestelltes Online-Avisierungsportal zu buchen. Eine Stunde vor Zufahrt auf die Baustelle hat sich der Fahrer beim bauseits beauftragten Logistikbevollmächtigten telefonisch anzumelden. Bei nicht gebuchten, unangemeldeten oder zeitlich abweichenden Lieferungen behält sich der AG vor, diese abzulehnen.
Baukran:
Der Baukran steht für evtl. Beihilfe gegen Kostenerstattung (130,00 €/Std.) begrenzt bis Rohbaufertigstellung zur Verfügung. Die Termine der Baukranbenutzung sind rechtzeitig mit dem Polier und der zuständigen Bauleitung abzustimmen und über das bereitgestellte Portal zu buchen. Die Kranbenutzung kann nur koordiniert mit dem Bauablauf erfolgen. Terminliche Verschiebungen sind der Kranbenutzung nicht abzuleiten.
Mengenprüfung:
Die Mengenprüfung erfolgt vor der Vergabe eigenverantwortlich durch den AN.
Unfallschutz:
Der AN haftet vollverantwortlich für den Unfallschutz seiner Beschäftigten und die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften.
Dabei sind die die geltenden Arbeitsschutzmaßnahmen zu berücksichtigen, insbesondere
ArbSchG
SiGe-Plan Gefährungsbeurteilung Arbeitsanweisungen Festlegungen aus Sicherheitsunterweisungen.
Vor Beginn der Arbeiten hat der AN dem AG eine auf das Bauvorhaben angepasste Gefährungsbeurteilung sowie Sicherheitsunterweisung zu übergeben. Sollten diese zu Beginn der Arbeiten nicht vorliegen, behält sich der AG das Recht vor, diese durch eine durch den AG beauftragte Sicherheitsfachkraft erstellen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt der AN.
Jeder auf der Baustelle beschäftige Arbeitnehmer hat, wenn vorgeschrieben, PSA (z.B. Sicherheitsschuhe, Bauhelm, Warnweste) zu tragen. Diese sind durch den AN bereitzustellen. Zuwiederhandlung der Arbeitsschutzmaßnahmen können mit Baustellenverweisen sowie ggfs. Ordnungsgeldern zu Lasten des AN geahndet werden. Die Anzahl der vom AN bereitzustellenden Ersthelfer richtet sich nach Anzahl der auf der Baustelle beschäftigten Personen entsprechend der Vorgaben der BG Bau.
Alle Arbeitsbereiche sind gegen unabsichtlichen unabsichtigen Zugang abzusichern. Erforderliche Hilfseinrichtungen müssen den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen und werden nicht gesondert vergütet. Der Aufwand hierfür ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Der Auftragnehmer hat Unklarheiten, die sich aus der Besichtigung der Baustelle ergeben, in einem Begleitschreiben zum Angebot dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen.
Angebotsunterlagen:
Den Bietern werden die für das jeweilige Gewerk erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) sowie ggf. weitere Nachweise und Berechnungen, digital zur Verfügung gestellt. Der Zugriff erfolgt über den in der Angebotsaufforderung per E-Mail enthaltenen Link.
2. Allgemeine Vorbemerkungen
TVB zu LG 340 - Maler- u. Lackierarbeiten 3. TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN
3.1 Grundlagen
Grundlage für das Angebot und die Ausführung sind sämtliche relevanten DIN Normen, Vorschriften und Richtlinien, die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sowie die anerkannten Regeln der Technik.
Der AG behält sich vor, einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses nicht ausführen zu lassen oder gesondert zu vergeben.
Der AN hat die bauseitigen Vorleistungen eigenverantwortlich und rechtzeitig zu prüfen. Beanstandungen sind dem AG unverzüglich mitzuteilen. Liegt keine schriftliche Anzeige des AN vor bzw. unterbleibt die rechtzeitige Mitteilung, so gilt die Leistung als mängelfrei anerkannt.
3.2 Baustelleneinrichtung
Die Baustelleneinrichtung wird nicht gesondert vergütet und ist in die Einheitspreise einzurechnen. Der Unternehmer hat sich über die örtlichen Verhältnisse, Baustelleneinrichtung, Siloaufstellung, Lagerplatz usw. genauestens zu informieren. Nachforderungen wegen evtl. auftretender Erschwernisse werden nicht anerkannt.
3.3 Ausführung
Für das Beschichten mit Lacken, Anstrichstoffen und anderen Beschichtungsstoffen gilt DIN 18363 "Maler- und Lackierarbeiten - Beschichtungen". Ergänzend gilt DIN 18299 "Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art", Abschnitte 1 bis 5. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen der DIN 18363 vor. Werden Putzarbeiten ausgeführt, gilt ergänzend die DIN 18350 "Putz- und Stuckarbeiten".
Es darf nur bestes Material nach den neuesten Richtlinien verwendet werden. Zur Ausführung darf nur geschultes Personal eingesetzt werden. Für Räume die dem Aufenthalt dienen, müssen die Materialien so beschaffen sein, dass die Gefährdung, bzw. Belästigung für Menschen und Tiere ausgeschlossen ist.
Unklarheiten im Leistungsverzeichnis sind mit der Bauleitung zu klären. Hierzu gehört auch die Auslegung des Textes. Spätere Einwendungen über unzureichende Unterrichtung oder die Einrede des Irrtums sind ausgeschlossen.
Anzubieten ist bzw. in den Endsummen enthalten sein muss die ausgeschriebene Qualität und das geforderte Fabrikat. Um jedoch die Anbietungsmöglichkeit nicht einzuschränken, kann der Bieter separat ausgewiesene Alternativ-Angebote einreichen, deren Qualität und Funktion jedoch nachweisbar gleichwertig mit den im Beschrieb geforderten Materialien sein muss.
Vor Beginn der einzelnen Arbeitsabschnitte, bei Bestellung und Ausführung sind sämtliche Pläne unter Zuhilfenahme des Leistungsverzeichnisses und der vom Architekten gestellten Planunterlagen vom Auftragnehmer verantwortlich zu prüfen und die Materialbestellung entsprechend den baulichen Gegebenheiten vorzunehmen.
Alle etwa notwendigen Änderungen sind vorher schriftlich der Bauleitung anzuzeigen.
Oberflächenbeschaffenheit von Decken und Wänden:
- Unter dem Begriff "glatt" sind einzuordnen: geglättete und geriebene Putzflächen, glatt gespachtelte Putzflächen, d.h. Flächen, bei denen höchstens an vereinzelten Stellen geringfügige Unebenheiten nauftreten, glatte Sichtbetonflächen und Zementplatten.
- Unter dem Begriff "rau" sind einzuordnen: Kalk- und Zementputzflächen mit grobem Sandkorn, ungeputztes, jedoch bündig verfugtes Ziegel- und Kalksandsteinmauerwerk, schalungsraue Sichtbetonflächen mit geringen Schalungsgraten, strukturierte Anstriche, sandgefüllte Kunststoff-Dispersionsputze u. ä. Untergründe.
- Unter dem Begriff "stark rau" sind einzuordnen: stark profilierte Oberflächen von Spritzputz, Wabenputz, Rohbeton, Kunststeinbossen u. ä. Untergründe.
- Allgemein ist die Oberflächenqualität in Q3 zu erstellen, sollten keine abweichenden Angaben in den Positionen vorgegeben sein. Die Oberflächen der Spachtelungen, Putzarbeiten und Anstriche müssen vollständig eben sein.
3.4 Nebenleistungen / Besondere Leistungen
Folgende Leistungen sind mit den Einheitspreisen abgegolten:
- Das Abdecken und Schützen von Bauteilen. Dies beinhaltet auch das Anbringen, Entfernen und Entsorgung von Schutzfolien, Klebebändern etc. nach jedem Arbeitsgang, sofern diese Schritte nicht zusammenhängend ausgeführt werden
- Das Entfernen und Wiederanbringen von Abdeckungen für Schalter und Steckdosen.
- Farbspuren, Spritzer u. dgl. aus den Arbeiten des Auftragnehmers sind kostenlos zu beseitigen.
- Ausbesserungen im Untergrund mit geringem Umfang.
- Als Putz- und Untergrundschäden geringen Umfanges sind vereinzelte Fehlstellen anzusehen, z.B.:
- Putzspritzer, die mit dem Spachtel leicht entfernt werden können und keine Vertiefungen hinterlassen
- Löcher, die z.B. durch Stoß entstanden sind
- Schwundrisse, jedoch nicht Setzrisse
- Durch Stoß und Druck entstandene kleinere Unebenheiten
- Das nachträgliche Ausbessern von Fehlstellen aufgrund von bauseitigen Meterrissen.
- Mörtelreste, Putzspritzer etc. dürfen nicht überstrichen werden, die Reinigung des Untergrundes von geringer Verschmutzung ist in den Leistungen enthalten.
- Schutzmaßnahmen für den Personenverkehr durch Hinweisschilder oder Absperrungen im gewerksüblichen Umfang, sowie Fussgängerüberwege aus Bohlen für nicht begehbare Flächen.
- Für später schwer zugängliche Bereiche, wie z.B. Heiz- und Elektroräume oder Voranstriche hinter Heizkörpern,sind diese vorab nach Abstimmung mit und Aufforderung der Bauleitung zu bearbeiten.
- Das Weiterrücken fahrbarer Gerüste gilt im Zuge des Arbeitsfortschritts für eigene und fremde Gerüste, sofern das ohne Auf- und Abbau und lediglich durch erneute Abstützung möglich und zulässig ist.
- Der Schutz von Dachrinnen und Fallrohren vor Farb- und Putzbestandteilen.
- Ist Schleifen und Spachteln vorgesehen, so bleibt die Anzahl der Schleifgänge und Spachtelaufträge sowie die Wahlder richtigen Körnung dem Auftragnehmer überlassen und ist auf die vorgesehene Beschichtung einzustellen.
- Das Abrunden von scharfen und gefasten Kanten für Beschichtungsarbeiten.
- Das Beischleifen und Beispachteln an Übergängen.
- Die Anfertigung von jeweils drei Musterflächen von je 0,5 m².
3.5 Bauablauf
Die Arbeiten erfolgen abschnittsweise nach dem Lean-Construction System in wochenweise versetzten Taktbereichen. Die Taktzeit beträgt eine Arbeitswoche. Die Leistungen sind innerhalb dieses Zeitfensters abzuschließen und an das Nachfolgegewerk zu übergeben. Die Kapazität des entsprechenden Personals ist z.B. bei zeitgleichen Arbeiten in mehreren Taktbereichen eigenverantwortlich vom AN zu planen und vorzuhalten. Der Leistungsabgleich in der Taktsteuerung erfolgt täglich zu einer festgelegten Uhrzeit mit der Bauleitung des AG und ist von einem deutschsprachigem, weisungsbefugtem Mitarbeiter wahrzunehmen.
Die Hauptleistungen werden vsl. in folgenden Abschnitten hergestellt:
- Verputz- bzw. Trockenputzarbeiten
- Spachtel- vor Trockenbauarbeiten
- Grundierung und erster Anstrich
- Endanstrich
- Treppenhäuser nach Taktplan
Zusätzliche Taktbereiche für übergeordnete Bereiche, wie Treppenhäuser und Untergeschosse nach der jeweiligen Terminplanung. Mehrkosten aus unsachlicher Ausführung oder verspäteter Mängelbeseitigung die eine Behinderung von Nachfolgegewerken zur Konsequenz hat, gehen zu Lasten des AN.
Materiallagerungen dürfen nur nach Absprache mit der Bauleitung erfolgen. Der AG ist für eine Bereitstellung von Räumlichkeiten grundsätzlich nicht verpflichtet. Die Lagerung muss materialgerecht erfolgen und ist gegen Feuchtigkeit, Beschädigungen etc. schützen, bis zur Übergabe des Bauwerks liegt die Verantwortung alleinig beim AN. Geräte, Gerüste und sonstige Baustelleneinrichtungen müssen tauglich und betriebssicher sein und den einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen und Prüfungen entsprechen. Die Verantwortung hierfür liegt ebenfalls alleinig beim AN.
Die Entsorgung von Restmaterialien, Verschnitt, Bauschutt, Verpackungen etc. sind gem. der Vorschriften streng einzuhalten und haben arbeitstäglich zu erfolgen. Bei Nichteinhaltung von Entsorgungsaufforderungen, wird der AG die Entsorgung zu Lasten des AN vornehmen.
3.6 Bemusterungsleistungen
Die Herstellung von 1 bis 2 Musterwohnungen zur Vorabfestlegung und Abstimmung der Ausführungsqualität, Oberflächenbeschaffenheit und Farbtöne ist Bestandteil der vertraglichen Leistung und mit den Einheitspreisen abgegolten.
Die Ausführung der Musterwohnungen hat vor Beginn der Serienausführung in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu erfolgen. Ein gesonderter Vergütungsanspruch besteht nicht.
3.7 Abrechnung
Der Ermittlung der Leistung - gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder nach Aufmaß erfolgt - sind die Maße der behandelten Flächen zugrunde zu legen. Leisten, Sockelfliesen und dergleichen bis 10 cm Höhe werden übermessen.
Gesimse, Lisenen, Eckverbände, Umrahmungen und Faschen von Füllungen oder Öffnungen werden unabhängig davon, ob sie behandelt werden beim Ermitteln der Fläche übermessen.
Aussparungen, z.B. Öffnungen (auch raumhoch), Nischen, über 2,5 m² Einzelgröße, in Böden über 0,5 m² Einzelgröße werden abgezogen.
Fenstergitter, Scherengitter, Rollgitter, Roste, Zäune, Einfriedungen und Stabgeländer werden einseitig gerechnet.
Bei der Ermittlung der Maße von Gesimsen, Umrahmungen, Faschen und dergleichen wird jeweils das größte, gegebenenfalls abgewickelte Bauteilmaß zugrunde gelegt.
3.8 Stundenlohnarbeiten
Der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfaßt sämtliche Aufwendungen, insbesondere den tatsächlichen Lohn einschl. vermögenswirksamer Leistungen mit den Zuschlägen für Gemeinkosten. Sozialkassenbeiträge, Winterbauumlage und desgl., sowie Lohn- und Gehaltsnebenkosten und Zuschläge für Überstunden sind einzurechnen.
Es werden nur Zeiten vor Ort bei der Leistungserbringung vergütet. An- und Abfahrtskosten sowie sind in den jeweiligen EP einzukalkulieren.
Technische Vorbemerkungen gelesen und anerkannt:
_______________ ________ _____________________________
(Ort/Datum) (Stempel und Unterschrift d. Bieters)
TVB zu LG 340 - Maler- u. Lackierarbeiten
02 LOS 2: Neubau
02
LOS 2: Neubau
02.02 Spachtelarbeiten
02.02
Spachtelarbeiten
02.03 Beschichtungen auf Mineralischen Wänden und Decken
02.03
Beschichtungen auf Mineralischen Wänden und Decken
02.04 Beschichtungen auf Mineralischen Böden
02.04
Beschichtungen auf Mineralischen Böden
02.05 Beschichtungen auf Metallischen Bauteilen
02.05
Beschichtungen auf Metallischen Bauteilen
03 Regiearbeiten
03
Regiearbeiten
03.01 Regiearbeiten
03.01
Regiearbeiten