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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Deckblatt LEISTUNGSVERZEICHNIS UND ANGEBOT
Erd- und Rohbauarbeiten
BAUHERR: Andreas Stihl AG & Co. KG
Badstraße 115, 71336 Waiblingen
BAUVORHABEN: STIHL - Werk DE02 - Waiblingen
Neubau Kopfbaustation
Andreas-Stihl-Straße 4, 71336 Waiblingen
AUSFÜHRUNG: Erd- und Rohbauarbeiten
Beginn KW 38 / 2026
ANBIETENDE FIRMA: .......................................................
UNTERSCHRIFT/DATUM: ........................................................
ANGEBOTSSUMME: ........................................................
netto, ungeprüft
ANGEBOTSSUMME: ........................................................
netto, geprüft
Nur vollständig ausgefüllte Angebote, auch mit Eventual- und Alternativ-Positionen, können bei der Auftragsvergabe berücksichtigt werden.
Eigenmächtige Änderungen von Vorbemerkungen und Leistungsbeschreibung berechtigen zur Nichtwertung des gesamten Angebotes.
Deckblatt
01.Projektbeschreibung Projektbeschreibung
STIHL-DE02-785-Übergabestation Süd
Im Rahmen des Bauvorhabens der STIHL AG & Co.KG, Andreas Stihl-Straße 4, 71336 Waiblingen, wird eine Übergabestation errichtet.
Die Maßnahmen umfassen folgende Arbeiten:
Errichtung einer neuen Übergabestation
Eine neue Übergabestation wird im Werk DE 02 errichtet, um die zentrale Versorgung der neuen Trafoanlagen innerhalb des bestehenden Werkes DE02 sicherzustellen Stahltüren/Trafotüren mit Lüftungsgitter
Für die Errichtung der neuen Trafostation sowie die Installation der Trafostation sind Stahltüren bzw. Trafotüren notwendig. Hierbei handelt es sich um 3 1-flügelige Trafotüren mit Lüftungsgitter . Dachaufbau
Auf dem Rohbau wird auf der geneigten Stahlbetondecke eine mehrlagige Dachabdichtung ausgeführt. Darauf befindet sich eine XPS-Dämmung mit einer Drain- und Schutzschicht.
Als Absturzsicherung wird ein durchdringungsfreier Kollektivschutz erstellt.
Abschließend wird auf die Dachfläche eine Intensive Dachbegrünung aufgebraucht.
Die Attika wird ca. 75 cm hoch und mit einem Attikablech verkleidet. Fassade
Die Fassade besteht aus einer Dämmschicht mit Hinterlüftungsebene zur Feuchtigkeitsabfuhr und einer vorgelagerten Holzfassade, die Schutz vor Witterung bietet und das Gebäude gestalterisch aufwertet. Die Zugangstüren werden mit Tapetentüren die in die Holzfassade indigniert und verkleidet. Das Bauprojekt befindet sich im Werk DE02 Waiblingen an der Schärisweg.
01.Projektbeschreibung
02.Angebots- und Vertragsbedingungen Angebots- und Vertragsbedingungen
1. Vertragsgrundlagen
2. Angebot des Auftragnehmers, Bindefrist
3. Ausführungsfristen
4. Vertragsstrafe
5. Vergütung
6. Zahlungen
7. Stundenlohnarbeiten
8. Sicherheitsleistungen
9. Verteilung der Gefahr
10. Haftung und Versicherungen
11. Freistellungsverpflichtung
12. Ausführungsunterlagen, Bauleiter, Bautagebuch
13. Ausführung
14. Abnahme
15. Mängelansprüche
16. Kündigung
17. Kostenbeteiligungen des AN
18. Schriftverkehr und Kommunikation während der Projektabwicklung
19. Vertreter des AN
20. Nachweispflichten des AN
21. Abtretungen
22. Werbung, Film- und Fotoaufnahmen
23. Zugang zur Baustelle
24. Allgemeines
Bei Auftragserteilung von Bauleistungen - auch bei Neu-, Zusatz- oder Nachtragsaufträgen im
Rahmen desselben Objekts - gelten die nachstehenden Bedingungen für das
Vertragsverhältnis des AG und dem im Verhandlungsprotokoll, in einem sonstigen Bauvertrag
oder dem im Auftragsschreiben genannten Auftragnehmer (AN).
1. Vertragsgrundlagen
Vertragsgrundlage sind die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), TEIL B
DIN 1961 und TEIL C DIN 18299 bis DIN 18459 in den zum Vertragsabschluss gültigen
Fassungen, soweit keine Änderungen oder Ergänzungen in der ZVB enthalten sind,
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Teil A der VOB (DIN 1960) nicht vereinbart
/ angewandt wird.
1.1 Vertragsbestandteile sind auch die in einem Verhandlungsprotokoll oder in einem
sonstigen Vertragsbestandteil aufgeführten Unterlagen, Pläne, Gesetze, technischen Regeln
etc. Bei Widersprüchen gelten die im Vertrag bezeichneten Vertragsgrundlagen in der dort
genannten Reihenfolge.
1.2 Vertragsgrundlagen sind auch alle anerkannten Regeln der Technik sowie alle
einschlägigen technischen und rechtlichen Fachvorschriften (DIN, VDI, VDE u.ä.) sowie die
gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen in der zur Zeit der Vertragsunterzeichnung
geltenden Fassung.
1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, insbesondere Lieferungs-,
Montage-, Verkaufs- oder Zahlungsbedingungen, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn
dies zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wird.
2. Angebote des Auftragnehmers, Bindefrist
Der Auftragnehmer ist an ein dem Auftraggeber gegenüber abgegebenes Vertragsangebot, z.
B. in Form eines von ihm ausgefüllten und unterzeichneten Leistungsverzeichnisses, 60
Kalendertage nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber gebunden.
Das Angebot erfolgt für den Auftraggeber kostenfrei.
3. Ausführungsfristen
3.1 Beginn, Ende und Zwischentermine und Fertigstellung werden beim Vergabegespräch verbindlich festgelegt.
Die Fertigstellung der kompletten Vertragsleistungen erfolgt bis zum vertraglich vereinbarten Endtermin. Die Fertigstellung setzt voraus, dass sämtliche
geschuldete Arbeiten erbracht, alle wesentlichen Mängel behoben, die Baustelle geräumt sowie von Bauschutt und Müll, der vom Arbeitnehmer stammt, gereinigt ist.
Nachträglich vereinbarte Fristen, durch die bestehende Vertragsfristen einvernehmlich
abgeändert werden, gelten ebenfalls als Vertragsfristen.
3.2 Sollte es infolge von Behinderungen und/oder Änderungsanordnungen und/oder durch
ausdrückliche Vereinbarungen zwischen den Parteien zu neuen Vertragsfristen (Anfangs-,
Zwischen- und Endtermine) kommen, gelten diese nachträglich vereinbarte Fristen, durch die
bestehende Vertragsfristen einvernehmlich abgeändert werden, ebenfalls als Vertragsfristen.
Die nachtstehende Vertragsstrafenregelung gilt dann ohne gesonderte Vereinbarung auch für
die neuen Vertragsfristen (Anfangs-, Zwischen- und Endtermine).
4. Vertragsstrafe
Für jeden Werktag der schuldhaften Überschreitung des Endfertigstellungstermins wird eine
Vertragsstrafe von 0,2 % der Nettoauftragssumme (einschließlich aller etwaigen Nachträge)
vereinbart. Die Vertragsstrafe ist beschränkt auf 5 % der Nettoauftragssumme (einschließlich
aller etwaigen Nachträge).
Neben dem Endfertigstellungstermin werden im Vergabegespräch vertragsstrafenbewehrt Zwischentermine veinbart.
Die Vertragsstrafe für die schuldhafte Überschreitung eines Zwischentermins beträgt pro
Werktag des Verzugs 0,15 % der Netto-Abrechnungssumme der bis dahin zu erbringenden
Leistungen des betroffenen Gewerks und ist insgesamt jeweils auf 5 % der
Nettoabrechnungssumme der bis zum Zwischentermin zu erbringenden Leistungen des
betroffenen Gewerks begrenzt. Auf eine später verwirkte Vertragsstrafe werden jeweils bereits
verwirkte Vertragsstrafen aus früheren Zwischenterminen angerechnet.
Ein darüberhinausgehender Schadensersatzanspruch wegen Verzugs bleibt hiervon
unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.
5. Vergütung
5.1 Die Auftragsvergabe erfolgt als Einheitspreisvertrag. Die Leistungen des AN werden zu
Einheitspreisen gemäß den Positionen des Leistungsverzeichnisses nach Aufmaß vergütet.
5.2 Die Einheitspreise verstehen sich für die Lieferung und Verarbeitung aller notwendigen
Materialien, inklusive Arbeitsvorbereitung und Rüstzeit, Transport, Löhnen, Spesen,
Übernachtungen und Geräte, diebstahlsichere Lagerung der Materialien.
Mit den Vertragspreisen abgegolten sind auch alle notwendigen Nebenleistungen,
insbesondere z. B. Abdeckmaßnahmen, die tägliche Reinigung und Schlussreinigung des
Arbeitsbereichs des AN sowie Schutzmaßnahmen gegen Winterschäden und Grundwasser
und die Beseitigung von Schnee und Eis.
5.3 Die Einheitspreise sind Festpreise für fertige, abnahmefähige und betriebsfertige Arbeiten,
auch für Löhne und Material. Steuer-, Lohn- und Materialpreiserhöhungen bis zur Abnahme
der Leistungen werden nicht berücksichtigt.
5.4 Bei Zusatzleistungen und Leistungsänderungen erfolgt die Preisbildung auf der
vertraglichen Preisermittlungsgrundlage.
5.5 Die Einheitspreise behalten auch dann ihre Gültigkeit, wenn sich Massenänderungen i.S.v.
§ 2 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 3 VOB/B ergeben.
5.6 Nachträge werden nur vergütet, wenn der AN dies dem AG vor Ausführung der
zusätzlichen Leistungen ankündigt und die zusätzlichen Leistungen vom AG freigegeben
werden. Der AN hat zudem Nachtragspreise vor Ausführung mit dem AG zu vereinbaren;
unterlässt er dies, so kann der AG die Preise nach billigem Ermessen festsetzen.
5.7 Nachträge sind auf der Basis der Urkalkulation abzurechnen. Die Urkalkulation ist bei
Vertragsschluss beim AG innerhalb einer noch festzulegende Frist zu hinterlegen.
6. Zahlungen
6.1 Nicht nachvollziehbare / prüffähige Rechnungen ohne aufsteigende Aufmaße, Nachweise,
positionsweise Berechnung usw. werden nicht bearbeitet und an den AN zurückgesandt bzw.
der workflow Rechnungen wird storniert.
Erst nach geprüftem und freigegebenem Aufmaß durch die Objektleitung darf die finale
Rechnung gestellt werden. Die Rechnung ist auf den AG auszustellen und in 2facher
Ausfertigung in Druckform über die Objektüberwachung zur Prüfung einzureichen. Die
Rechnungen ohne freigegebenes Aufmaß im Vorfeld werden nicht geprüft und
nicht dem AG weitergeleitet.
6.2 Der AG kann getrennte Aufmaßermittlung und ggf. auch Rechnungsstellung für
verschiedene Bereiche (z.B. einzelne Bauteile bei Gebäude GBH und GBM) oder
Kostenstellen verlangen. Rechnungen sind in diesem Fall auch bauteilbezogen gegliedert
aufzustellen. Mehrkosten können hieraus nicht abgeleitet werden.
6.3 Der AG gewährt Abschlagszahlungen nach Baufortschritt. Hat der AN eine
Vertragserfüllungsbürgschaft vorgelegt, erfolgt bei den Abschlagsrechnungen eine
Auszahlung von 100 % des anerkannten und geprüften Rechnungsbetrages bis zur Höhe von
maximal 95 % der Bruttoauftragssumme. Danach erfolgt nur noch die Auszahlung der
anerkannten und geprüften Schlussrechnungsforderung.
6.4 In den Abschlagsrechnungen ist die Leistung von Baubeginn an aufzuführen. Die
Rechnungen sind kumulierend und mit fortlaufender Nummerierung aufzustellen.
Sie haben alle bis zum Stichtag erbrachten Leistungen nach Positionen getrennt aufzuführen.
Die Umsatzsteuer – soweit sie zu zahlen ist - ist getrennt auszuweisen. Den Abschlagsrechnungen sind prüffähige Massennachweise in 1-facher Ausfertigung beizulegen.
6.5 Mit der Prüfung und der Zahlung einer Abschlagsrechnung ist kein Anerkenntnis von deren
Richtigkeit (insbesondere der darin aufgeführten Massen und Beträge) verbunden.
6.6 Nachtragsforderungen sind gem. den Vorgaben des AG zu fertigen.
Aus Nachtragsforderungen muss der Umfang der Leistung erkenntlich sein (auch
Massenansätze / Aufmaß / Prognose).
Nachtragsforderungen sind immer mit einer detaillierten Kalkulation auf Grundlage der
Urkalkulation anzubieten. Für alle Liefer- und Nachunternehmerleistungen sind Angebots-
Lieferpreise detailliert nachzuweisen. Vergleichbare Positionen des Hauptangebotes sind in
der Kalkulation vergleichend detailliert aufgeschlüsselt aufzuführen.
6.7 Fehlerhafte, falsch ausgestellte oder nicht prüffähige Rechnungen werden urschriftlich zum
AN zurückgesandt. Prüf-, Zahlungs- und Skontofristen beginnen mit dem Eingang der neu
ausgestellten Rechnungen. Die als solche gekennzeichnete Schlussrechnung ist 2-fach einzureichen. Die Fälligkeit der Schlusszahlung setzt die Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber voraus.
6.8 Es wird ein Zahlungsziel von 21 Arbeitstagen (Montag-Freitag) ab Zugang der Rechnung
für Abschlagszahlungen und die Schlusszahlung vorgegeben. Die Zahlungsfrist für die
Schlusszahlung kann sich auf höchstens 60 Arbeitstage (Montag-Freitag) verlängern, wenn
diese Verlängerung zur Prüfung der Schlussrechnung sachlich gerechtfertigt ist.
6.9 Der Auftragnehmer hat im Falle einer Überzahlung den zu viel erhaltenen Betrag innerhalb
von 6 Werktagen nach Zugang einer Rückzahlungsaufforderung des Auftraggebers
zurückzubezahlen. Der zu erstattende Betrag - ohne Umsatzsteuer - ist vom Empfang der
Zahlung an mit 4 % für das Kalenderjahr zu verzinsen, es sei denn, es werden höhere oder
geringere gezogene Nutzungen nachgewiesen. Ab Verzugseintritt gilt die gesetzliche
vorgesehene Zinshöhe.
6.10 Bei Rückforderungen aus Überzahlungen kann sich der Auftragnehmer nicht auf den
Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
7. Stundenlohnarbeiten
7.1 Vereinbarungen über Stundenlohnarbeiten sind ausschließlich mit dem Auftraggeber
zu treffen. Der Bauleiter und/oder Architekt des Auftraggebers sind von diesem bis zu einer
Höhe von 2.500 € bevollmächtigt Stundenlohnarbeiten anzuweisen, darüber hinaus nur nach
Rücksprache mit dem AG abzuschließen und/oder abzuändern.
7.2 Die Unterschrift auf Stundenlohnzetteln bestätigt nur den tatsächlichen Zeitaufwand
der erbrachten Leistungen. Sie stellt kein Anerkenntnis für die Angemessenheit des
Zeitaufwandes und für die Berechtigung einer Abrechnung auf Stundenbasis dar.
7.3 Aufsichtsstunden, Werkzeuge, Baustelleneinrichtung, Fracht-, Fuhr- und Ladekosten
sowie die Kosten der Auslösung sind in den Stundensätzen enthalten.
8. Sicherheitsleistungen
8.1 Die Stellung einer Sicherheitsleistung für Vertragserfüllung und Sicherheit für Ansprüche
des AG wegen Verstoßes des AN gegen Verpflichtungen des AN hinsichtlich des AentG in
Form einer unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft wird
vereinbart. Der Bürge muss in Deutschland als Kreditinstitut oder Kreditversicherer zugelassen
sein. Der Wortlaut der Bürgschaft muss mit dem vom AG übergebenen Muster
übereinstimmen. Die Höhe der Vertragserfüllungssicherheit hat 5 % der Bruttoauftragssumme zu betragen.
8.2 Die Vertragserfüllungsbürgschaft sichert alle zur Erfüllung des Vertrages vom AN
übernommenen Verpflichtungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – ab. Ebenso sichert sie
Rückzahlungsansprüche aus eventuellen Überzahlungen und dient zur Sicherung der
Regressansprüche des AG gegen den AN im Falle der Inanspruchnahme
- durch die Einzugsstelle für die einzelnen Sozialversicherungsträger oder durch die
einzelnen Sozialversicherungsträger auf Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach § 28 e Abs. 3 a bis 3 e SGB IV;
- durch Arbeitnehmer des AN oder durch Arbeitnehmer eines in der
Nachunternehmerkette enthaltenen Nachunternehmers oder Dritte auf Zahlung des
Mindestlohnes und/oder der Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung
der Tarifvertragsparteien (Urlaubskassenbeiträge) nach § 14 AEntG;
- durch die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft auf Zahlung nicht geleisteter
Beiträge nach § 150 Abs. 3 SGB VII i.V.m. § 28 Abs. 3 a SGB IV.
8.3 Bei Zusatzleistungen, Leistungs- und/oder Terminänderungen usw. ist auf Verlangen des
AG der Bürgschaftsbetrag bzw. -umfang an den geänderten Nettovertragswert bzw. an die
geänderten Termine anzupassen.
8.4 Die Rückgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft erfolgt erst nach Abnahme der
Leistungen des AN, sofern der AG den Sicherheitseinbehalt hat vornehmen können. Sollte
dies nicht der Fall sein, weil der AN bereits mehr als 95 % aber nicht mehr als 100 % der
Bruttogesamtvergütung erhalten hat, erfolgt die Rückgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft
Zug um Zug gegen Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft. Hat der AN bereits mehr als
seine ihm insgesamt zustehende Vergütung erhalten, erfolgt die Rückgabe der
Vertragserfüllungsbürgschaft Zug um Zug gegen Rückzahlung des überzahlten Betrages und
Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft.
8.5 Der AG kann den Vertrag kündigen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen,
falls der AN die Vertragserfüllungsbürgschaft nicht zur Verfügung stellt und eine schriftlich
festgesetzte Nachfrist verstreichen lässt.
Der AG ist außerdem berechtigt, bis zur Einreichung der Bürgschaft(en) in Höhe der
vereinbarten Sicherheitsleistungen Zahlung zu verweigern.
8.6 Sicherheitseinbehalt / Bürgschaft zur Sicherung von Mängelansprüchen
Bei der Schlusszahlung wird der AG eine Sicherheit in Höhe von 5 % der
Bruttoabrechnungssumme zur Sicherung seiner Mängelansprüche einbehalten.
8.7 Der AN kann den Sicherheitseinbehalt durch die Stellung einer unbefristeten,
unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Gewährleistungsbürgschaft in gleicher Höhe
ablösen.
8.8 Für die Bürgschaft gelten die in Ziffer 8.1 geregelten Anforderungen entsprechend. Auch
diese ist unter Verwendung des durch den AG gestellten Bürgschaftsfmusters zu erteilen.
8.9 Die Rückgabe der Bürgschaft erfolgt nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfristen für
Mängelansprüche. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt die von dem AG geltend gemachten
Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit
zurückhalten.
9. Verteilung der Gefahr
9.1 Bis zur Abnahme ist der AN für alle Beschädigungen und Verunreinigungen an seinem
Werk haftbar. Eigene und überlassene Baugeräte, Gerüste, Maschinen, Werkzeuge,
Baumaterialien etc. hat der AN selbst vor Diebstahl zu sichern.
10. Haftung und Versicherungen
Die Haftung des AN richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und der VOB/B.
10.1 Der AN stellt den AG von allen auf der Bautätigkeit des AN beruhenden Ansprüchen
Dritter frei (insbesondere z.B. auch von nachbarrechtlichen Ausgleichsansprüchen), soweit
diese durch den AN oder seine Nachunternehmer verursacht sind.
10.2 Der AN hat dem AG den Abschluss einer nach Deckungsumfang und Höhe
ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen, deren Aufrechterhaltung während der
gesamten Bauzeit sicherzustellen ist. Eine entsprechende Versicherungspolice (samt
Versicherungsbedingungen) ist dem AG bis zur Verhandlung des Angebots vorzulegen.
Es ist der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung für Personenschäden, Sachschäden
und Vermögensschäden vorzulegen.
10.3 Der AN hat nachzuweisen, dass in seiner Haftpflichtversicherung kein Ausschluss für
Bearbeitungsschäden, Mangelfolgeschäden und Produkthaftung enthalten ist. Sind vom AN
Abbruch- oder Tiefbauarbeiten auszuführen, muss der Versicherungsschutz auch Abbruchund
Tiefbauarbeiten (einschließlich Unterfangungen) umfassen.
10.4 Liegt ein Nachweis für den Versicherungsschutz nicht bis spätestens 5 Werktage nach
Auftragserteilung vor, ist der AG berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von 5 Werktagen
den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Weitergehende Schadensersatzansprüche
des AG bleiben unberührt.
10.5 Der AG eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen, in welcher der AN ebenfalls
mitversichert ist. Der Selbstbehalt beträgt 1000,00 €, je Schadensfall.
10.6 Die Versicherungsprämien der Bauleistungsversicherung werden mit 0,2 % der Bruttoabrechnungssumme
auf den AN umgelegt und von der Schlussrechnung abgezogen.
10.7 Der AN verpflichtet sich zur Einhaltung der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden
Sicherheitsvorschriften und Beachtung der dort enthaltenen Hinweise.
11. Freistellungsverpflichtung
11.1 Der AN verpflichtet sich, die Bestimmungen zur Zahlung des Mindestentgeltes und die
Regelungen zur Abführung der Urlaubskassenbeiträge nach dem
Arbeitnehmerentsendegesetz sowie die Bestimmungen zur Zahlung der
Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach § 28 e Abs. 3 a bis 3 e SGB IV zu beachten und
einzuhalten. Im Falle der berechtigten Weitergabe von Leistungen aus diesem Vertrag gemäß
VOB/B § 4 Nr. 8 Abs. 1 wird der AN auch weitere Nachunternehmer ausdrücklich zur
Einhaltung dieser Regelung verpflichten und ihnen auferlegen, eine entsprechende Erklärung
von ihren Nachunternehmern zu verlangen.
11.2 Der AN verpflichtet sich, den AG von den finanziellen Verpflichtungen des § 14 AEntG
entsprechend seinem Leistungsumfang freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung bezieht
die Zahlungsverpflichtung für die etwaigen vom AN beauftragten Nachunternehmer und
Verleiher sowie deren jeweilige Nachunternehmer und Verleihunternehmer ein, soweit der AG
gem. § 14 AEntG haftet. Der AN hat dem AG die Anzahl und Tätigkeitsdauer der
ausländischen Mitarbeiter gesondert aufzuführen.
Zum Nachweis über die Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge gem. § 28 e Abs. 3
b SGB IV verpflichtet sich der AN, dem AG Unbedenklichkeitsbescheinigungen der jeweiligen
Einzugsstellen vorzulegen, aus denen sich der Zeitraum ihrer Gültigkeit und die Anzahl der
Mitarbeiter ergibt, die bei den jeweiligen Einzugsstellen versichert sind. Diese
Unbedenklichkeitsbescheinigungen sind jeweils rechtzeitig zu erneuern und bis zum Ende des
nächsten auf den zurückliegenden Gültigkeitszeitraum folgenden Monats zu übergeben.
Darüber hinaus verpflichtet sich der AN, dem AG monatliche Nachweise über die Zahlung von
Unfallversicherungsbeiträgen in Form qualifizierter Unbedenklichkeitsbescheinigungen
vorzulegen.
11.3 Der Auftraggeber handelt sozialverantwortlich gegenüber seinen Mitarbeitern,
Vertragspartnern und Arbeitnehmern seiner Vertragspartner. Der AG legt deshalb größten
Wert auf die Einhaltung der Mindestarbeitsbedingungen gemäß § 8 AEntG.
Kommt der AN seinen Verpflichtungen nach den vorstehenden Absätzen trotz Mahnung und
schriftlicher Kündigungsandrohung nicht unverzüglich nach, ist der AG berechtigt, den Vertrag
zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen.
11.4 Weist der AN auf Verlangen des AG für sich und für seine Nachunternehmer und
Verleihfirmen, für die er entsprechend seinem Leistungsumfang haftet, die ordnungsgemäße
Zahlung von Mindestentgelt und Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der tariflichen
Vertragsparteien sowie die ordnungsgemäße Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen
nicht in angemessener Frist nach, ist der AG berechtigt, seinem Haftungsrisiko entsprechende
Einbehalte an Zahlungsansprüchen des AN vorzunehmen.
11.5 Der AG ist berechtigt, jederzeit vom AN den Nachweis in Form einer Kopie der
betreffenden Unterlage zu verlangen, dass Nachunternehmer des AN/ Verleihfirmen des AN,
die für den AN auf der Baustelle des AG tätig sind, die Zahlung der Mindestentgelte an die
Arbeitnehmer vollständig und ordnungsgemäß erbringen, sowie sämtliche Beiträge an
gemeinsame Einrichtungen der tariflichen Vertragsparteien leisten und die
Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abrechnen und abführen.
Der AN ist verpflichtet, mit Untervergabe der betreffenden Leistungen an seine
Nachunternehmer/ Verleihfirmen von diesen bzw. deren Mitarbeitern eine entsprechende
Einwilligung in die Einsichtnahme der diesbezüglichen Unterlagen/ Daten zu gestatten.
11.6 Kommt der AN bzw. dessen Nachunternehmer/ Verleihfirmen dieser Verpflichtung nicht
nach, so ist der AG berechtigt, dem AN bzw. dessen Nachunternehmer/ Verleihfirma zur
Vorlage der vollständigen Dokumente eine angemessene Frist zu setzen. Lässt der AN bzw.
dessen Nachunternehmer/ Verleihfirma diese Frist schuldhaft verstreichen, so kann der AG
verlangen, dass dessen Nachunternehmer/ Verleihfirma bzw. deren Mitarbeiter die Baustelle
unverzüglich verlassen. Hieraus stehen dem AN keinerlei Rechte aus Behinderung,
Schadensersatz oder sonstige zu. Dieses Recht steht dem AG auch dann zu, wenn der AN
einen Teil seiner Leistung an Nachunternehmer entgegen den Vorgaben dieses
Verhandlungsprotokolls weitergegeben hat.
11.7 Freistellungsverpflichtung für Ansprüche gem. §§ 48 ff. EStG. Gem. § 48 a Abs. 3 EStG
haftet der AG für nicht oder zu niedrig abgeführte Abzugsbeträge. Der AN verpflichtet sich,
den AG von den finanziellen Verpflichtungen des § 48 a EStG entsprechend seinem
Leistungsumfang freizustellen. Diese Freistellungsverpflichtung bezieht sich auf die
Zahlungsverpflichtung des AG gegenüber dem Finanzamt, soweit der AG gem. § 48 a EStG
haftet. Der AG kann jederzeit die Vorlage entsprechender Zahlungsnachweise verlangen.
11.8 Der AG ist berechtigt, vom AN eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
nach § 150 GewO einzuholen.
12. Ausführungsunterlagen, Bauleiter, Bautagebuch
12.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vor Baubeginn über die Lage und Zugänglichkeit
der Baustelle, die Bodenbeschaffenheit und über alle sonstigen für die Preisermittlung und
Durchführung der Arbeiten erheblichen Tatsachen ausreichend zu informieren.
12.2 Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, sich über Lage und Verlauf unterirdisch
verlegter Einrichtungen und Leitungen (insbesondere Versorgungs- und Abwasserleitungen)
zu vergewissern und bei den zuständigen Stellen die erforderlichen Auskünfte einzuholen.
Sollten hiernach bei dem Auftragnehmer Zweifel hierüber verbleiben, hat er bei dem
Auftraggeber eine entsprechende Auskunft zu verlangen. Etwaige Kosten sind mit den
vereinbarten Preisen abgegolten.
12.3 Der AN hat sich vor Aufnahme seiner Arbeiten zu vergewissern, dass die Vorleistungen
anderer Unternehmer ordnungsgemäß und termingemäß ausgeführt sind und keine
Auswirkungen auf seine Leistungen haben. Insoweit bestehende Beanstandungen hat der AN
vor Durchführung seiner Arbeiten unverzüglich schriftlich bei dem AG geltend zu machen.
12.4 Der Auftragnehmer hat die jeweils zur Erbringung seiner Lieferungen und Leistungen
notwendigen Ausführungsunterlagen beim Auftraggeber rechtzeitig anzufordern. Er hat diese
Ausführungsunterlagen unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen.
Der AN hat insbesondere auch Massen und Maße, zu prüfen und diese mit den örtlichen
Verhältnissen und den bereits erstellten Bauleistungen zu vergleichen. Etwaige Unklarheiten
in den Ausführungsunterlagen sowie etwaige Bedenken gegen die vorgesehene Art der
Ausführung, gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen
die Leistungen anderer Unternehmer hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich,
möglichst schon vor Beginn der Arbeiten, schriftlich mitzuteilen.
12.5 Der Auftragnehmer hat einen Baustelleneinrichtungsplan mit Geräteverzeichnis und
einen Bauzeitenplan zu erstellen und diese dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von 10
Arbeitstagen nach Beauftragung zu übergeben. Der AN ist verpflichtet alle 2 Wochen seinen
Ablaufterminplan zu aktualisieren.
12.6 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bautagebücher in schriftlicher Form zu führen und
sie wöchentlich dem Auftraggeber unaufgefordert vorzulegen.
12.7 An den Baubesprechungen hat immer ein bevollmächtigter Vertreter des AN
teilzunehmen.
13. Ausführung
13.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen während der Ausführungszeit ständig auf der
Baustelle anwesenden, verantwortlichen, der deutschen Sprache mächtigen Vertreter zu
benennen und zur Verfügung zu stellen, der vom Auftragnehmer bevollmächtigt und
verpflichtet ist, auf Verlangen des Auftraggebers an Baubesprechungen teilzunehmen und
verbindliche Anweisungen des Auftraggebers entgegenzunehmen.
13.2 Die Installation von Strom- und Wasserzuführungen von der Hauptentnahmestelle zu
den Verwendungsstellen hat der Auftragnehmer, soweit die Zuführungen nicht bereits
vorhanden sind, auf eigene Kosten durchzuführen.
13.3 Verbrauchskosten für Baustrom und Bauwasser werden in der Schlussrechnung, bei
nachgewiesenem Verbrauch, einschließlich etwaiger Kosten für Messer oder Zähler in einer
Höhe von jeweils 0,2 von Hundert des Endbetrags der Bruttosschlussrechnung abgesetzt.
13.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die Beseitigung des durch seine Leistungen
entstandenen Schuttes und/oder Schmutzes zu sorgen. Kommt er dieser Verpflichtung trotz
angemessener Nachfristsetzung nicht nach, kann der Auftraggeber den Schutt und /oder
Schmutz auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen.
13.5 Der AN steht dafür ein, dass die von ihm verwendeten Stoffe, Materialien und Anlagen
normgerecht und von den zuständigen Behörden und Überwachungsvereinen vor Einbau bzw.
Inbetriebnahme freigegeben werden bzw. eine Freigabe vorliegt, ebenso, dass entsprechende
Gütekontrollen vorgenommen worden sind und die DIN-Vorschriften beachtet werden. Die
hierfür entstehenden Kosten gehen zu Lasten des AN.
13.6 Die Mitbenutzung sowie der Auf- und Abbau vorhandener Gerüste und Einrichtungen,
ist mit dem AG abzustimmen. Der AG übernimmt für die Tauglichkeit, Sicherheit und Eignung
solcher Anlagen für die Zwecke des AN keine Gewähr.
14. Abnahme
14.1 Es hat eine förmliche Abnahme stattzufinden. Die Abnahme wird schriftlich erklärt.
Der Eintritt der Abnahme nach § 12 Abs. 5 Nr. 1 und 2 VOB/B wird ausgeschlossen.
Der AN hat den Abschluss der geschuldeten Leistungen rechtzeitig schriftlich anzuzeigen und
die Abnahme schriftlich bei dem AG zu beantragen.
Voraussetzung für die Abnahme ist, neben der Fertigstellung der gesamten Leistung des AN
ohne wesentliche Mängel, das fristgerechte Vorliegen von im Leistungsverzeichnis
geforderten Unterlagen.
14.2 Vor Abnahme hat der AN sämtliche zur Erfüllung seiner Leistung notwendigen
Unterlagen, insbesondere Abrechnungszeichnungen einschließlich aller
Bestandszeichnungen, Schaltbilder, der von ihm ausgeführten Arbeiten, auf Anforderung
des AG auf Datenträger, in digitaler Form in von diesem vorgegebenem digitalen
(bearbeitbaren) Datenformat PDF, zu übergeben.
Ferner müssen vor Abnahme alle Pflege-, Reinigungs- und Wartungsanweisungen sowie
Bedienungsanleitungen und Handbücher, die für den Betrieb der vertragsgegenständlichen
Leistung erforderlich sind, übergeben sein.
Die Kosten hierfür sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
14.3 Ein zur Abnahmeverweigerung berechtigender Mangel liegt u. a. auch vor, wenn eine
behördliche Abnahme, eine Genehmigung, ein erforderliches Prüfattest, eine
Herstellerbescheinigung o. Ä. nicht vorliegen, ohne die der AG die Vertragsgemäßheit der
Leistung nicht feststellen kann und die der AN zu beschaffen hat
15. Mängelansprüche
15.1 Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und beträgt 5 Jahre.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der förmlichen Abnahme.
16. Kündigung
Es gelten §§ 8
und 9 VOB/B. Im Falle einer Kündigung des AG, ohne dass ein wichtiger
Grund vorliegt, gilt § 649 BGB.
17. Kostenbeteiligung des AN
17.1 Kostenbeteiligungen des AN für nachstehende Bereiche werden entsprechend der Inanspruchnahme beim Vergabegespräch festgelegt:
Die Kosten für die Anfertigung von Baustellenausweisen werden dem AN pro ausgestelltem
Ausweis in Rechnung gestellt.
17.2 Kommt der AN seiner Verpflichtung zur Abfallräumung und Reinigung trotz
angemessener Nachfristsetzung nicht nach, so erfolgt diese durch den AG auf
Kosten des AN
18. Schriftverkehr und Kommunikation während des Projektes
18.1 Sämtlicher vertragsrelevanter Schriftverkehr ist vom AN im Original an den AG und in
Kopie an die jeweilige Fachbauleitung sowie dem Generalplaner zu senden.
18.2 Die Teilnahme des benannten Fachbauleiters des AN an den regelmäßig stattfindenden
Baubesprechungen ist eine vertraglich geschuldete Leistung.
19. Vertreter des AN
19.1 Der AN benennt einen verantwortlichen deutschsprachigen Vertreter auf der Baustelle
Dieser Vertreter ist ermächtigt, alle für die Vertragsabwicklung erforderlichen Erklärungen für
und gegen den AN abzugeben oder entgegenzunehmen.
19.2 Der AN erklärt sich bereit, einen geeigneten deutschsprachigen Fachbauleiter nach § 45
Abs. 2 Satz 1 LBO zu stellen. Die Fachbauleitererklärung ist spätestens vor Arbeitsbeginn bei der örtlichen Objektüberwachung des AG abzugeben. Der AG ist berechtigt, bei Nichtvorlage der Fachbauleitererklärung die Zahlung in angemessener Höhe zu verweigern. Legt der AN trotz zweimaliger Aufforderung die Fachbauleitererklärung nicht vor, ist der AG berechtigt, den Vertrag zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen.
19.3 Der AN benennt eine zuständige(n) Fachkraft für Arbeitssicherheit / sicherheitstechnischen
Dienst auf der Baustelle
20. Nachweispflicht des AN
20.1 Vom AN sind dem AG auf Verlangen jederzeit vorzulegen:
• Anmeldung des Gewerbes im Land des Bauvorhabens
• Eintragung in das Handelsregister* und/oder in die Handwerksrolle* bzw.
in einem vergleichbaren Verzeichnis nach Landesrecht am Sitz des AN
• Unbedenklichkeitsbescheinigung neuesten Datums im Original:
- der zuständigen Berufsgenossenschaften; sofern die Berufsgenossenschaft der
Bauwirtschaft zuständig ist, ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung in qualifizierter Form
vorzulegen, welche zur Vorlage beim AG bestimmt ist und welcher zu entnehmen ist, für
welche Unternehmensteile des AN welche Lohnsummen gemeldet wurden.
Die qualifizierte Bescheinigung muss neben Gültigkeitsdatum eine Bestätigung darüber
enthalten, dass bis zum Tag der Ausstellung die Beiträge ordnungsgemäß entrichtet wurden.
- der Krankenkassen
- der Sozialkassen des Urlaubsverfahrens*
• Anmeldung beim Landesarbeitsamt gem. Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
und Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der gesetzlichen Auflagen gem. AEntG
• Freistellungsbescheinigung gem. § 48 b EStG, die zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung
durch den AG Gültigkeit haben muss.
• Auszug aus dem Gewerbezentralregister
• Präqualifikationsnachweis
• Meldebogen Auftragnehmer
20.2 Bei Ablauf der Bescheinigungen verpflichtet sich der AN, umgehend und unaufgefordert
gültige Bescheinigungen nachzureichen. Sofern die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
zuständig ist, ist gemäß dem derzeit geltenden Beitragsverfahren alle zwei Monate
unaufgefordert durch den AN eine neue aktualisierte qualifizierte
Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen.
20.3 Der AG ist berechtigt, bei Nichtvorlage der Nachweise gem. Ziffer 15.1 und 15.2 die
Zahlungen in angemessener Höhe zu verweigern.
Legt der AN trotz zweimaliger Aufforderung die verlangten Nachweise nicht vor, ist der AG
berechtigt, den Vertrag zu kündigen und Schadenersatz zu verlangen.
20.4 Der AN verpflichtet sich, den AG gegenüber der SOKA Bau zu bevollmächtigen,
Auskünfte bei der SOKA Bau (ZVK und ULAK) über den AN während der gesamten Dauer
des Werkvertrags einzuholen.
21. Abtretungen
Abtretungen und Verpfändungen von Forderungen aus diesem Vertrag durch den
Auftragnehmer bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Auftraggebers.
§ 354a HGB bleibt unberührt.
22.1 Unbeschadet einer weitergehenden Verschwiegenheitsverpflichtung verzichtet der AN
darauf, eine eig 22. Werbung, Film und Fotoaufnahmen ene Öffentlichkeitsarbeit über diesen Vertrag und das ggf. dahintersteckende
Projekt zu betreiben oder eine Anfrage eines Dritten zu beantworten, sofern keine schriftliche
und ausdrückliche vorherige Einwilligung des AG vorliegt. Öffentlichkeitsarbeit in diesem Sinne
ist jede in der Öffentlichkeit zu Werbe- oder Aufmerksamkeitszwecken lancierte Verlautbarung
unter Einschluss der Bekanntgabe dieses Vertragsschlusses, gleich in welcher Form. Sofern
der AN gesetzlich verpflichtet ist, eine bestimmte Verlautbarung abzugeben, wird er diesen
Umstand so rechtzeitig offenbaren, dass Einvernehmen über den Inhalt erzielt werden kann.
22.2 Der AG weist darauf hin, dass der Baufortschritt mittels Webcams und Kameradrohne
(Film- und Fotoaufnahmen) aufgezeichnet wird. Es kann nicht vermieden werden, dass auf
diesen Aufnahmen die Personen, die auf der Baustelle Arbeiten, erkennbar sind. Der AN
erklärt sich ausdrücklich hiermit einverstanden. Des Weiteren stellt er gegenüber dem AG
sicher, dass seine Mitarbeiter und ggfs. Subunternehmer hierüber informiert sind und sich
mit den Aufnahmen einverstanden erklären.
22.3 Dem AN sind Foto- und Videoaufnahmen der Baustelle nur nach vorheriger Genehmigung
durch den AG gestattet. Aufnahmen der eingebauten Produktions- und Betriebseinrichtungen
sind ausdrücklich nicht zulässig.
23. Zugang zur Baustelle
23.1 Der Zugang zur Baustelle ist nur für berechtigte Personen im Rahmen der
Vertragserfüllung erlaubt. Widerrechtliches Betreten der Baustelle wird zur Anzeige gebracht.
Der AG behält sich vor, Baustellenausweise zu erstellen.
24. Allgemeines
24.1 Aus Beweisgründen ist für Vertragsänderungen und Ergänzungen die Schriftform zu
wählen. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.
24.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein,
wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine angemessene, rechtlich zulässige
Regelung treten, die ihr wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
24.3 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Ort des Bauvorhabens.
Gerichtsstand ist der Ort des Bauvorhabens.
02.Angebots- und Vertragsbedingungen
03.Baustelleneinrichtung Baustelleneinrichtung
Die Baustelleneinrichtung für die eigene Leistung ist Nebenleistung gem. ATV DIN 18299 und beinhaltet alle Leistungen und Einrichtungen, die für die komplette Abwicklung des Bauvorhabens (betriebsbereite Erstellung des Bauvorhabens gemäß Vertrag notwendig sind, einschl. sämtlicher hierfür erforderlichen Hilfsmittel (insbesondere Gerüste, Hebegeräte, Maschinen, Geräte und Fahrzeuge mit den erforderlichen Betriebsmitteln) für die gesamt beauftragte Leistung mit allen Teilen und allen Gewerken.
Die Ausstattung, Einrichtung und die Anschlüsse müssen entsprechend aller jahreszeitlichen Erschwernisse ausgeführt werden.
Gesetzlich vorgeschriebene Personalaufenthaltsräume und Sanitärbereiche für das eigene Personal sind in der Baustelleneinrichtung des AN enthalten.
Der Ausschreibung liegt ein Plan mit der Baustellenfläche bei.
Mindestinhalte und Leistungen der Baustelleneinrichtung:
Baustelleneinrichtung
Einrichten, Vorhalten, Unterhalten, Betreiben sowie die rückstandsfreie Räumung/Beseitigung der Baustelleneinrichtung einschl. aller Hilfskonstruktionen und Hilfsfundamente.
Baustelleneinrichtungsplan / Logistikkonzept
Für das gesamte Bauvorhaben ist vom AN ein Baustelleneinrichtungs- und Logistikkonzept zu erstellen. In diesem Logistikkonzept sind vorgesehene Transporte, Lagerflächen und Parkmöglichkeiten zu berücksichtigen. Die Erfordernisse aus der Umgebung der Baustelle sind bei der BE- und Logistikplanung zu berücksichtigen. Baustelleneinrichtungsplan und Logistikkonzept sind von AN innerhalb 10 Arbeitstagen nach Auftragserteilung zu erstellen und beim AG vorzulegen.
Verkehrssicherungspflicht
Übernahme der Verkehrssicherungspflicht im Baufeld vom Zeitpunkt der Übergabe der Baustellenfläche durch den AG an den AN bis zur Rückgabe der Baustellenfläche mit dem Beginn der Leistungen von Folgegewerken.
Reinigung
Säuberung aller von Baufahrzeugen genutzten befestigten Flächen und in Anspruch genommener öffentlicher Flächen.
- laufend während Erdarbeiten
- sonst mind. wöchentlich und im Bedarfsfall sofort.
Bei Erfordernis ist eine Reifenwaschanlage vorzuhalten.
Die Baustelle (Gebäude und Außenanlagen, Baustellenüberfahrten) ist regelmäßig, mindestens wöchentlich, aufzuräumen und stets in ordentlichem Zustand zu halten. Sind kürzere Reinigungsintervalle erforderlich, sind diese vom AN auf dessen Kosten zu veranlassen.
Die Baustelle ist laufend aufzuräumen.
Anfallender Bauschutt, Abfälle, Verpackungsmaterialien etc. sind entsprechend der geltenden Vorschriften zu entsorgen.
Abfuhr mind. einmal wöchentlich. Die Zwischenlagerung erfolgt außerhalb der Gebäude in Mulden.
Leitungserhebung
über die sich auf dem Baugelände und den angrenzenden Flächen befindlichen Medienleitungen und zugehörigen Einbauteilen (Gas, Wasser, Elektro, Fernwärme, Telefon). Bei Erfordernis sind Suchschlitze herzustellen.
Schützen von Bestandsleitungen mit Ausführung aller erforderlichen Maßnahmen zum Schutz von Bestandsleitungen und Hydranten
Baustrom
Aufbau, Vorhaltung, Unterhaltung, Abbau und Abtransport einer Baustromanlage für den Eigengebrauch von einem vom AG zur Verfügung gestellten Anschlusspunkt.
Die Anlage versorgt das Baufeld, die Container der Baustelleneinrichtung und die Baubeleuchtung in den Gebäuden und auf den Verkehrswegen.
Die Ausführung, inkl. Planung und Bemessung, ist in Abstimmung mit der elektrotechnischen Fachkraft des AG auszuführen
Einschl. evtl. notwendiger Zuleitungen vom Übergabepunkt, inkl. Kabelbrücken und Verbrauchszähler sowie sämtlicher Verbindungs- und Anschlusskabel und Zubehör, vorzunehmen. Durchführung der vorgeschriebenen Überprüfungen einschl. Dokumentation.
Baubeleuchtung/Fluchtwegsicherung
Als Baubeleuchtung für die gesamte Baustelle (Baustellenflächen, Gebäude) entsprechend den behördlichen Vorgaben sowie den UVV der BG-Bau, der (Arbeitsstättenverordnung, DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention, DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten, ASR A3.4 Beleuchtung, DIN EN 12464-2)
Bauwasseranlage
Anschluss an einen vom AG zur Verfügung gestellten Anschlusspunkt.
Bauwasserzapfstelle mit Anschlüssen in notwendiger Anzahl und Dimensionen inkl. Zuleitung vom Übergabepunkt und Verbrauchszähler, für den Eigenbedarf inkl. Bauwasseranschluss in Abstimmung mit der zuständigen Fachkraft des AG. Ausführung winterfest und frostsicher inkl. Schutz der Trinkwasseranlage nach DIN EN 1717. Abgänge sind mit Rohrtrenner auszustatten.
Winterbaumaßnahmen
die notwendig sind, um die termingerechte Fertigstellung des Bauvorhabens auch durch erschwerte Witterungsbedingungen zu gewährleisten. Diese Maßnahmen können den provisorischen Verschluss sowie entsprechende Maßnahmen bei der Materialzusammensetzung und Nachbehandlung / Schutz von oberflächenfertigen Bauteilen etc., beinhalten.
Bei Sturm- und Unwetterwarnungen sind durch den AN notwendige Maßnahmen zu ergreifen und schriftlich zu dokumentieren.
Tagwasser
Beseitigung von "Tagwasser" (Regenwasser)
einschl. Einholung von Genehmigungen für die Einleitung in das örtliche Kanalnetz, Pumpen, Absetzbecken und Gebührenübernahme.
Fachbauleitung durch den AN
Verantwortliche Fachbauleitung nach LBO für jedes auf der Baustelle für den AN tätige Gewerk. Nennung der jeweiligen Fachbauleiters und Weitergabe an den AG zur Weiterleitung an das zuständige Baurechtsamt.
Ersthelfer
Benennung der erforderlichen Ersthelfer entsprechend den Forderungen der Berufsgenossenschaft und den Versicherungsträgern.
Bauzeitenplan
Erstellung und monatliche Fortschreibung eines detaillierten Terminplans für die eigene Leistung als Balkenplan.
Übergabe des Terminplans an den AG erfolgt 15 Arbeitstage nach Beauftragung.
03.Baustelleneinrichtung
04.Zusätzliche technische Vertragsbedingungen Betonarbeiten Zusätzliche technische Vertragsbedingungen Betonarbeiten
Ergänzung zu VOB Teil C - Betonarbeiten - DIN 18331
1. Hinweise zur Leistungsbeschreibung
1.1 Allgemeines
Der Leistungsbeschreibung liegen die Vorschriften der DIN 18 331 sowie für die Ausführung der Betonarbeiten die DIN 1045 zugrunde, falls im Einzelnen nichts anderes gefordert.
1.2 Statik
Grundlage der Ausschreibung ist die statische Berechnung des Ing.büros IGG Gölkel, Stuttgart. Zur Ausführung dürfen nur vom Auftraggeber freigegebene Pläne verwendet werden! Für Bauteile, die in Ausbildung oder Herstellungsweise auf Vorschlag des AN geändert werden (Sondervorschläge), sind vom AN die statischen Nachweise einschl. Prüfstatik und Zeichnungen zu fertigen und dem AG zur Genehmigung vorzulegen. Die Kosten für die technische Bearbeitung und Prüfung trägt der Auftragnehmer. Dem Auftraggeber sind nach Fertigstellung der Baumaßnahme Bestandspläne kostenlos zu übergeben.
Ohne diese Pläne kann die Schlußrechnung nicht freigegeben werden.
1.3 Die aufgeführten Positionen verstehen sich einschl. Herstellung,
Lieferung und Montage sowie allem zur sach- und fachgerechten Ausführung gehörendem Zubehör.
1.4 Diesen technischen Vorbemerkungen liegen die für die Betonarbeiten entsprechenden DIN-/ DIN EN-Normen in ihrer derzeit gültigen Fassung zugrunde. Falls im Text dieser ZTV Normen genannt werden, die überarbeitet bzw. durch Nachfolgenormen ersetzt wurden, sind die Nachfolgenormen Grundlage dieser ZTV.
2. Stoffe, Bauteile
2.1 Betonzusammensetzung
Die Betonzusammensetzung richtet sich nach den Erfordernissen der statischen Berechnung bzw. nach planungstechnischen Anforderungen unter Einhaltung der Forderungen der DIN-Normen Wenn im Leistungsverzeichnis nichts anderes gefordert ist, sind die Betonteile aus Normalbeton nach DIN-Normen ausgeschrieben.
2.2 Beton mit besonderen Eigenschaften
Wenn besondere Eigenschaften des Betons gefordert werden, ist dies in der Statik oder den Hinweistexten und Positionen beschrieben.
2.3 Probewürfel
Während der Bauausführung müssen entsprechend den geltenden Regelungen Probewürfel in der Größe 20/20/20 cm angefertigt werden und bei einer amtlichen Materialprüfstelle gerprüft werden.
Kostentragung erfolgt durch den AN
Das Prüfungsergebnis ist der Bauleitung des AG in 3-facher Ausfertigung auszuhändigen.
Bei Baustellen der Überwachungsklasse 2/3 ist eine Fremdüberwachung durch eine anerkannte Prüfstelle obligatorisch.
2.4 Schalung
Die Betonoberflächen/Schalungsarten werden wie folgt festgelegt:
1.) Ohne besondere Bezeichnung
Schalungsart freigestellt, Normalfall: schalungsrauh oder Stahlschalung, ohne besondere Anforderungen an die Oberfläche
2.) Glatte Schalung
Glatte, ebene Oberfläche, möglichst absatzfrei, möglichst porenlos
3.) Sichtbetonschalung
Die Kategorien der Sichtbetonschalung orientieren sich an den Vorgaben des Merkblatts "Sichtbeton" des DBV (Berlin) / BDZ (Düsseldorf) vom Juni 2015 mit den Sichtbetonklassen 1 - 4.
4.) Deckenschalung
Die Schalung der Geschoßdecken ist, falls erforderlich, nach Angabe des Statikers zu überhöhen. Die exakten Angaben sind den Schalplänen zu entnehmen.
2.5 Abstandhalter
Die Art der zu verwendenden Abstandhalter ist mit der Bauleitung
abzustimmen.
3. Ausführung
3.1 Betonoberfläche
Mit Ausnahme der nicht sichtbaren Flächen im Gründungsbereich sind alle geschalten Betonflächen grundsätzlich ebenflächig und möglichst ohne Grate herzustellen, auch wenn in der Leistungsbeschreibung keine besonderen Anforderungen an die Schalung gestellt werden. Alle Kanten von Betonteilen - auch an Teilen die nicht als Sichtbetonschalung ausgeführt werden sind, soweit im Positionstext nichts anderes vermerkt ist, mit Dreikantleisten 15 x 15 mmzu brechen. Der Preis hierfür ist in die Einheitspreise einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet.
3.2 Sichtbetonqualität
Sichtbetonoberflächen sind nesterfrei herzustellen. Auf eine besonders gute, einwandfreie Körnung, auf die Verwendung der gleichen Zementsorte und auf eine gleichmäßige Verdichtung ist zu achten. Den Zuschlagsstoffen ist, falls erforderlich, Quarzsand zuzugeben. Außerdem sind dem Beton geeignete Zusatzmittel (z.B. Plastokrete) beizufügen, um eine gleichmäßige Betonoberfläche zu erzielen. Alle Kanten von Sichtbetonteilen sind durch Einlegen von Dreikantleisten, 10 x 10 mm in die Schalung oder durch aufbringen einer Hohlkehle aus Silikon in der Schalung, im Radius von ca. 3 mm zu brechen. Der Preis hierfür ist in die Einheitspreise einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet.
Zu Sichtbetonqualität siehe Merkblatt "Sichtbeton"
3.3 Nachbehandlung
Betonflächen sind sofort nach dem Ausschalen zu entgraten und entsprechend der ausgeschriebenen Schalungsqualität nachzubessern. Alle notwendigen kosmetischen Nachbehandlungen sind innerhalb von 4 Wochen nach dem Ausschalen abzuschließen.
4. Abrechnung
4.1 Besondere Bauzustände, Baubehelfe
Alle in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Bauteile sind gemäß statischer Berechnung für den Endzustand ermittelt. Zusätzliche Aufwendungen für besondere Bauzustände der Konstruktionen, sowie erforderliche Baubehelfe werden nur dann gesondert vergütet, wenn sie im LV als Sondermaßnahmen ausgewiesen und hierfür besondere Ansätze vorgesehen sind. Die statischen Nachweise und evtl. notwendigen Prüfungen für besondere Bauzustände und Baubehelfe sind vom Auftragnehmer zu erbringen, in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
4.2 Bewehrung
Bewehrung ist nach Angabe der Statik entsprechend zu biegen, zu schweißen und einzubauen. Diese Arbeiten sind in die Einheitspreise einzurechnen.
4.3 Arbeitsfugen
Die Ausbildung betriebsbedingter Arbeitsfugen erfolgt ohne besondere Vergütung und ist in die Einheitspreise einzurechnen, es sei denn im LV sind besondere Ansätze dafür vorgesehen (z.B. Fuge Boden - Wand).
4.4 Dehnfugen
Die Ausbildung glatter, konstruktionsbedingter Dehnfugen ohne besondere Anforderung (Konstruktion, Abdichtung) erfolgt ebenfalls ohne besondere Vergütung und ist in die Einheitspreise einzurechnen, wenn in der Leistungsbeschreibung kein besonderer Ansatz vorgesehen ist. Das Herstellen und Eindichten von konstruktionsbedingten Dehnfugen mit besonderen Anforderungen wird gesondert vergütet (z.B. Dehnfugenprofile).
4.5 Einlegen von Leisten und Dübeln
Abfasen der Kanten durch das Einlegen von Dreikantleisten sowie die Ausbildung von Tropfnasen sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
4.8 Auskragende Betonteile
Das Schalen auskragender Betonteile wie Decken, Unterzüge etc. ist in die Einheitspreise der Decken- und UZ-Schalung einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet.
4.9 Deckenschalung
Das Überhöhen der Schalung nach Angabe des Statikers um ca 20 mm ist in die Einheitspreise mit einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet.
4.10 Bewehrung
Für die Abrechnung der Bewehrung gilt VOB, DIN 18331,
Punkt 5.3. Montageeisen werden bei der Ermittlung des Abrechnungsgewichts nicht berücksichtigt. Es darf nur Betonstahl gem.den DIN-Normen eingebaut werden.
4.11 Profilstahl
Der Zuschnitt, die Montage sowie sämtliche Verbindungen, Bohrungen, Schweißnähte und der Grundanstrich bei Teilen, die nicht einbetoniert werden, sind in die Einheitspreise einzurechnen. Die Abrechnung von Profilstahl erfolgt nach gesonderten Stücklisten. Die Abrechnung der Stahlteile erfolgt nach DIN-Gewicht der z.Zt. der Ausführung gültigen DIN-Vorschriften.Verschnitt und Walztoleranzen werden nicht vergütet.
Für die Verbindungsmittel wird ein prozentualer Gewichtszuschlag von 2 % berücksichtigt
4.12 Abrechnung
Für Aufmaß und Abrechnung gilt, der Abschnitt "Beton- und Stahlbetonarbeiten" in der VOB, Teil C, DIN 18331.
04.Zusätzliche technische Vertragsbedingungen Betonarbeiten
06.Zusätzliche technische VertragsbedingungenMauerarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Mauerarbeiten
Ergänzung zu VOB Teil C -Mauerarbeiten - DIN 18330 -
1. Hinweise für die Leistungsbeschreibung
1.1 Für die Ausführung sind die jeweils gültigen DIN / DIN EN-Normen zu Grunde zu legen.
1.2 Für Maßtoleranzen gelten die in der DIN 18202 - Maßtoleranzen im Hochbau - festgelegten Toleranzen.
2. Stoffe, Bauteile
2.1 Die vorgeschriebenen Steinarten für das Mauerwerk und die
vorgeschriebenen Mörtelgruppen sind einzuhalten; Änderungen sind schriftlich zu vereinbaren.
2.2 Auf Verlangen ist für die zu verwendenden und verwandten Materialien und Stoffe der Gütenachweis zu erbringen.
2.3 Die Vorschriften der Hersteller bzw. der Lieferfirmen von gelieferten Baustoffen sind einzuhalten. Im Zweifelsfalle ist entsprechende Auskunft einzuholen.
3. Ausführung
3.1 Das Mauerwerk ist normengerecht nach der DIN und ihren
Ausführungsbestimmungen vollfugig, lot- und fluchtrecht herzustellen.
3.2 Mauerwerk, welches an Stahlbetonwände oder -stützen anschließt, ist mit geeigneten Ankern oder Dübeln abrissfest mit diesen zu verbinden.
4. Abrechnung / Einheitspreiskalkulation
4.1 Nach Installation / Rohrverlegung usw. sind die Aussparungen mit den gleichen Baustoffen wie die übrigen Mauerteile fachgerecht zu schließen. Diese Leistungen werden gesondert vergütet.
4.2 Aufmass und Abrechnung
erfolgen gemäß VOB, Teil C, DIN 18330
.
06.Zusätzliche technische VertragsbedingungenMauerarbeiten
07.Anlagenverzeichnis Anlagenverzeichnis
Zusätzlich zu den gesamt beiliegenden Planunterlagen wird für das Gewerk Rohbau hingewiesen auf:
Baustelle
Übersichtsskizze mit Darstellung Baufeld, möglichen Lagerstellen und Überladeplatz
Architektur
Grundriss DE02-785-00ABG5000-D
Dachaufsicht DE02-785-DAABG5000-A.pdf
Schnitte DE02-785-S1ABS5000-D.pdf
Detailschnitt DE02-785-00ABD5001-C.pdf
Ansichten DE02-785-AWABA5000-D.pdf
allg. Unterlagen
Schal-, Bewehrungspläne
Erläuterungsbericht_Tragwerksentwurf
Bauteilkatalog
Geotechnischer_Bericht_Fortschreibung
07.Anlagenverzeichnis
01
01
01.01
01.01
02 Baustelleneinrichtung
02
Baustelleneinrichtung
02.01 Baustelleneirichtung, Infrastruktur allgemein
02.01
Baustelleneirichtung, Infrastruktur allgemein
03 Erdarbeiten
03
Erdarbeiten
Technische Vorbemerkungen: Erdarbeiten Technische Vorbemerkungen: Erdarbeiten
Mitgeltende Normen und Regeln
Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig„, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
DIN 18127
Baugrund, Untersuchung von Bodenproben - Proctorversuch
DIN EN 16907-1
Erdarbeiten - Teil 1: Grundsätze und allgemeine Regeln
DIN EN 16907-2
Erdarbeiten - Teil 2: Materialklassifizierung
DIN EN 16907-3
Erdarbeiten - Teil 3: Ausführung von Erdarbeiten
DIN EN 16907-4
Erdarbeiten - Teil 4: Bodenbehandlung mit Kalk und/oder hydraulischen Bindemitteln
DIN EN 16907-5
Erdarbeiten - Teil 5: Qualitätskontrolle und Überwachung
DIN EN 16907-6
Erdarbeiten - Teil 6: Landgewinnung mit nassgebaggertem Einbaumaterial
DIN EN ISO 22476-2
Geotechnische Erkundung und Untersuchung - Felduntersuchungen - Teil 2: Rammsondierungen
DVGW GW 315
Hinweise für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten
Herausgeber: Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.
DIN EN ISO 22476-2
Geotechnische Erkundung und Untersuchung - Felduntersuchungen - Teil 2: Rammsondierungen
DVGW GW 315
Hinweise für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten
Herausgeber: Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.
FGSV 516
Merkblatt für die Verdichtung des Untergrundes und Unterbaues im Straßenbau
Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
FGSV 526
M HifüBau - Merkblatt über den Einfluss der Hinterfüllung auf Bauwerke
Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
FGSV 535
M Geok E - Merkblatt über die Anwendung von Geokunststoffen im Erdbau des Straßenbaus
Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
FGSV 551
Merkblatt über Bodenverfestigungen und Bodenverbesserungen mit Bindemitteln
Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
FGSV 559
Merkblatt über Bauweisen für technische Sicherungsmaßnahmen beim Einsatz von Böden und Baustoffen mit umweltrelevanten Inhaltsstoffen im Erdbau
Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
RAL-RG 501/2
Aufbereitung zur Wiederverwendung kontaminierter Böden und Bauteile - Gütesicherung
Herausgeber: RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V.
Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Das auf der Baustelle anfallende und nicht zum Verfüllen benötigte Aushubmaterial ist vom Auftragnehmer vor der Abfuhr gemäß den Deponieklassen bzw. Abfallschlüsseln der AVV zu separieren.
Das auf der Baustelle anfallende und nicht zum Verfüllen benötigte Aushubmaterial ist vom Auftragnehmer auf eine Deponie seiner Wahl abzutransportieren, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes angegeben ist.
Wird vom Auftraggeber eine Kippe als Zwischenlager oder Deponie vorgegeben, so ist das für die Angebotsabgabe verbindlich. Im Zuge der Bauausführung kann etwas anderes vereinbart werden.
Falls das Leistungsverzeichnis keine Festlegung enthält, ist über wieder verwertbares Aushubmaterial (z.B. Humus, Kies, Sand, Lehm, Natursteinmaterial) vor der Verfügung eine Vereinbarung zu treffen.
Angaben zur Ausführung
Bei der Ausführung der Abtrags-/Aushub-und Entsorgungsarbeiten fallen unterschiedlich schadstoffbelastete
Aushubmaterialien an, für die insbesondere folgende Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Vorschriften
jeweils in der aktuellen Fassung einzuhalten sind (die Beachtung weiterer hier nicht aufgeführter Gesetze,
Richtlinien usw. bleibt unberührt
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG)
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV);
- Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts vom 27. April 2009; Artikel 1 Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung DepV);
- Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums Baden-Württemberg für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial ("VwV Bodenverwertung")
- Handlungshilfe für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit von Abfällen mit organischen Schadstoffen ("Handlungshilfe (HH) organische Stoffe auf Deponien"), Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg;
- Vollzugshinweise: "Zuordnung von Abfällen zu Abfallarten aus Spiegeleinträgen", kurz "Spiegeleinträge", Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg
- Vorläufige Hinweise zum Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial" ("RC-Erlass") vom 13. April 2004 und ergänzender Erlass vom 10. August 2004, Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg;
- Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln); BGR 128 Kontaminierte Bereiche
Verwertung/Beseitigung
Gemäß den gesetzlichen Regelungen ist bei entsprechender Zuordnung von Aushubmaterial in Verwertungsklassen eine Verwertung vorrangig vor der Beseitigung (Deponierung).
Für die Verwertung von Aushub ist die VwV Bodenverwertung maßgeblich, für recyclingfähigen Bauschutt der
RC-Erlass. Als stofflich verwertbar gilt Aushubmaterial mit den Qualitäten Z 0 bis einschließlich Z 2 nach VwV Bodenverwertung sowie Bauschutt mit Qualitäten Z 1.1 bis einschließlich Z 2 nach RC-Erlass.
Bodenmaterial im Sinne der VwV Bodenverwertung sind künstliche Auffüllungen, vor allem auch Boden- / Bauschuttgemische mit über 10 % an mineralischen Fremdbestandteilen) sowie natürlicher oder umgelagerter Boden (z.B. Talablagerungen, Verwitterungslehm, Gipskeuper-Tonsteine) mit weniger als 10% an mineralischen Fremdbestandteilen).
Für die Beseitigung (Deponierung) von stofflich nicht verwertbarem Aushub gilt die Deponieverordnung (DepV) in
Verbindung mit der "HH Organ. Schadstoffe auf Deponien" mit den Deponieklassen DK 0, DK I, DK II und DK III.
Für Aushubmaterial, das nach den stofflichen Kriterien der VwV Bodenverwertung verwertbar ist (Qualitäten Z 0 bis einschließlich Z 2) werden die entsprechenden angebotenen Verwertungsklassen vergütet.
Der Bieter/Auftragnehmer hat bei Angebotsabgabe konkret zu benennen, über welche Verwertungswege/-maßnahmen er verfügt.
Hinweis: Falls der Auftragnehmer dennoch statt einer Verwertung aus logistischen oder aus Verfügbarkeitsgründen
eine Beseitigung/Deponierung (z.B. DK 0-Deponie) anstrebt, sind die daraus resultierenden Mehraufwendungen bei Beprobungen, Deklarationsuntersuchungen usw., von ihm selbst zu tragen.
Sonstiges
Der Auftragnehmer übernimmt die Rolle sowie die Aufgaben und Pflichten eines Abfallerzeugers im abfallrechtlichen Sinn. Die Organisation sowie die Abwicklung der Entsorgung aller anfallenden Aushubmaterialien liegen in der Eigenverantwortung des Auftragnehmers. Sie müssen in vollem Umfang den abfallrechtlichen Gesetzen und Bestimmungen entsprechen.
In die Einheitspreise sind - soweit nicht in separaten Positionen abgefragt - sämtliche Aufwendungen für die ordnungsgemäße Verwertung/Beseitigung des Materials einzurechnen: fachgerechter Transport, Verwertungs-/Behandlungs-/ Deponiekosten der Entsorgungseinrichtung, ggf. Endverwertung von behandeltem Material, Aufwand für Fahrzeugreinigung, Aufwand für Mengennachweise wie (Zwischen-) Aufmaße, Wiegescheine, Eichaufnahmen und dergleichen.
In die Einheitspreise ist sämtlicher Aufwand für das Durchführen des gesamten Entsorgungsnachweis-Verfahrens gemäß den aktuellen abfallrechtlichen Bestimmungen einschließlich aller hierfür erforderlichen Kosten und behördlichen Gebühren einzurechnen, wie z.B. Erstellen der verantwortlichen Erklärung, Erwirken der Annahmeerklärungen, erforderlichenfalls Erwirken von SAA-Zuweisungsbescheiden oder SAA-Freistellungen, SAA-Gebühren, Erstellen, Ausgabe und Archivieren von Übernahme- und Begleitscheinen für den Transport und dergleichen.
Für gefährliche Abfälle ist die elektronische Nachweisführung Pflicht.
Abrechnungsgrundlagen für die Entsorgung von belastetem Aushub sind Wiegebelege einer amtlich geeichten Fahrzeugwaage, bei Schiffstransporten die Gewichtsermittlung eines amtlichen Eichaufnehmers. Die Entsorgung ist mit Übernahmescheinen bzw. Begleitscheinen zu dokumentieren.
Für den Nachweis der Entsorgungsleistungen ist das vollständige Vorliegen der Original-Übernahme-/Begleitscheine mit dazugehörigen Original-Wiegescheinen Voraussetzung.
Abrechnung / Einheitspreiskalkulation
Die Abrechnung erfolgt gemäß VOB, Teil C, DIN 18300.
Die Länge der Erdbewegungen (Transportwege) richtet sich nach den Gegebenheiten der Baustelle. Mit den Einheitspreisen sind alle Transportwege - unabhängig von ihrer Länge - abgegolten.
Technische Vorbemerkungen: Erdarbeiten
03.01 Baugrubenaushub
03.01
Baugrubenaushub
04 Spezialtiefbauarbeiten Vernagelung
04
Spezialtiefbauarbeiten Vernagelung
Leistungsbeschreibung Leistungsbeschreibung
Für das Bauvorhaben der Fa. STIHL, Traffostation D1, in Waiblingen wird zur Sicherung der Baugrube ein Verbau erforderlich.
Es sind folgende Maßnahmen geplant:
Temporäre Bodenvernagelung
Herstellen von temporären Nägeln gemäß DIN 4125 und den Zulassungsbescheiden. Liefern, Einbauen und Verpressen mit Verpressmörtel. Die evtl. freie Nagellänge ist mit geeignetem Material setzungsfrei zu verfüllen.
Konstruktive Überstände für Nagelprüfungen, etc. sind selbstständig einzuplanen.
Grundlage für die Beurteilung ist das geotechnische Gutachten. Das Bohrverfahren ist nach dem neuesten Stand der Technik erschütterungsarm zu wählen. Das Nagelsystem und die Herstellung wie z. B. das Bohr-und Nachverpresssystem sowie der Bohrdurchmesser ist entsprechend dem erbohrten Baugrund fachgerecht so zu wählen, dass die lt. Statik ausgewiesenen Nagelkräfte sicher in den Baugrund eingeleitet werden können.
Das Risiko der Nagelkrafteinleitung liegt beim AN (bei bekanntem Baugrund, ansonsten Regelung lt. VOB).
Grundlage für die Kalkulation sind die Pläne Verbau sowie das geologische Gutachten und zwingend eine Ortsbesichtigung.
Der Auftraggeber (AG) geht davon aus, dass die Baustelle vom Bieter besichtigt worden ist und die daraus entstehenden Schwierigkeiten bei der Preisbildung berücksichtigt werden.
Der AG versichert, dass in diesen nachfolgenden Titel Baugrubensicherung sämtliche notwendigen Arbeiten einschließlich Nebenleistungen enthalten sind.
Der Verbau ist nur für die üblichen Lasten entsprechenden Radabständen nach EAB ohne weitere Zusatzlasten bemessen. Dies ist in der Baustelleneinrichtung zu berücksichtigen.
Es besteht kein Vergütungsanspruch und Bauzeitverlängerung aufgrund einer Ablaufunterbrechung durch vom AG nicht zu vertretende Umstände, wie z. B. Baugrundhindernisse oder Antreffen von Bestandsresten im Bereich der Spezialtiefbauarbeiten, die im Baugrundgutachten zu erkennen waren.
Es besteht kein Anspruch auf Preisänderung, falls die ausgewiesenen Mengen sich auch über 10 % ändern.
Das Abstecken und Einschneiden der Hauptvermessungspunkte werden bauseits vorgenommen. Diese Punkte sind zu sichern. Die Lage der Träger ist selbst abzustecken. Bei Verlust dieser Punkte sind diese von einem öffentlich bestellten und vereidigten Vermessungssachverständigen zu Lasten des Auftragnehmers (AN) wiederherzustellen. Alle sonstigen Absteckungen und Vermessungen, die während der Ausführung erforderlich werden, hat der AN selbst und so rechtzeitig durchzuführen, so dass eine Nachprüfung durch den AG ohne Behinderung der Bauarbeiten möglich ist. Er trägt für die planmäßige Lage und Höhe die alleinige Verantwortung.
Der AN hat eigenverantwortlich die Koordination mit dem Aushubunternehmer so abzustimmen, dass ihm kein Stillstand entsteht.
Die Ausführungszeit der Baugrubensicherung erstreckt sich von der Auftragserteilung bis zur Übergabe der fertigen Baugrubensohle und richtet sich nach dem Bauzeitenplan.
Baustelleneinrichtung - Baugrubensicherung
Die Baustelle ist nach den Paragraphen der LBO und der AVO einzurichten, während der Bauzeit ständig zu unterhalten und nach Fertigstellung wieder zu räumen.
UVV
Die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften usw. sind einzuhalten.
Betriebssicherheit
Für die Betriebssicherheit der Baustelle hat der AN selbst zu sorgen. Während der Bauzeit ist die Baustelle nach den gegebenen Vorschriften zu beleuchten und ständig zu unterhalten. Eine WC-Möglichkeit kann nicht gestellt werden.
Verkehrsauflagen, Genehmigungen
Die Verkehrsauflagen der Behörden sind einzuhalten. Sämtliche für die Durchführung aller Arbeiten erforderlichen Genehmigungen sind rechtzeitig zu erbringen, insbesondere müssen alle Bohrarbeiten von den zuständigen Behörden genehmigt werden.
Verantwortung
Der AN übernimmt für evtl. Unfälle, Schäden und Verkehrssicherungspflichten die volle Verantwortung. Der AN stellt AG und Bauleitung ausdrücklich frei von Schadenersatzansprüchen jeder Art, die auf seinen Handlungen oder Unterlassungen beruhen.
Lagermöglichkeiten
Der AN hat für den notwendigen Lagerplatz, evtl. erforderliche Straßensperrungen usw. selbst zu sorgen. Die hierfür anfallenden Kosten des Ordnungsamtes bzw. der Gemeinde sind einzurechnen.
Wasser- und Strom
Für Wasser- und Stromanschluss ist zu sorgen, notwendige Bohr- und Arbeitsebenen sind eigenverantwortlich mit dem Erdbauunternehmer abzustimmen.
Baustelle
Mit dem Baustelleneinrichtungspreis werden alle Kosten abgegolten, welche für die Baustelle erforderlich sind, wie Erschließung, Unterhaltung, komplette Räumung nach Fertigstellung, sowie die Beseitigung aller Abfallstoffe. Hierzu gehören u. a. der An- und Abtransport, Einsatz und Vorhaltung, Auf-, Um- und Abbau sämtlicher Groß- und Kleingeräte, Baumaschinen, Bohrgeräte (Geräte mit Schneckenabstreifer zur Lärmreduzierung), Ankerbohrgeräte mit geeigneten Injektionspumpen, Spritzbetongeräte, alle notwendigen Geräte zum Einbau und Rückbau der Holzausfachung, Verbauträger und Ankerköpfe, Hebegeräte, Bohrgeräte, Unterkunfts- und Lagermöglichkeiten, usw. Ein evtl. erforderlicher Austausch von Geräten sowie sämtliche Sicherungsmaßnahmen sind beinhaltet. Nach Abschluss der Baumaßnahmen ist die Baustelle wieder ordnungsgemäß zu räumen, ebenso sind Restmengen der Zementsuspension beim Ankerbohren zu beseitigen.
Disposition
Der AN muss die Anzahl und Größe der Einsatzgeräte entsprechend der vorgegebenen Bauzeit eigenverantwortlich disponieren und vorhalten. Die Koordination mit dem Erdbau-/ Abbruchunternehmer erfolgt eigenverantwortlich.
Bauzeit
Die Baustelleneinrichtung ist für die Dauer der oben genannten Bauzeit vorzuhalten. Schlechtwettertage mit Temperaturen T > -10°C werden nicht anerkannt. Spritzbetonarbeiten sind bis zu Temperaturen von
T ≥ -5°C auszuführen, entsprechende zusätzliche Schutzmaßnahmen sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Leistungsbeschreibung
04.01 Baustelleneinrichtung Vernagelung
04.01
Baustelleneinrichtung Vernagelung
04.02 Bodenvernagelung
04.02
Bodenvernagelung
04.03 Stundenloharbeiten Vernagelung
04.03
Stundenloharbeiten Vernagelung
05 Regelzeichnungen
05
Regelzeichnungen
05.01 Regelzeichnungen Tiefbauarbeiten
05.01
Regelzeichnungen Tiefbauarbeiten
06 Erdarbeiten für Kabeltrassen und Leitungen
06
Erdarbeiten für Kabeltrassen und Leitungen
06.01 Vorarbeiten
06.01
Vorarbeiten
06.02 Aushub/Abtrag
06.02
Aushub/Abtrag
06.03 Auffüllungen / Bodeneinbau /Fremdmaterialb /Abfuhr
06.03
Auffüllungen / Bodeneinbau /Fremdmaterialb /Abfuhr
06.04 Arbeiten auf Nachweis, für Tiefbauarbeiten
06.04
Arbeiten auf Nachweis, für Tiefbauarbeiten
07 Entwässerungsleitungen und Drainagen
07
Entwässerungsleitungen und Drainagen
07.01 Drainagen
07.01
Drainagen
07.02 Entwässerungsleitungen
07.02
Entwässerungsleitungen
08 Energieversorgung, Kabeltrassen
08
Energieversorgung, Kabeltrassen
08.01 Kabelverlegung / Kabelschutz
08.01
Kabelverlegung / Kabelschutz
08.02 Gebäudeeinführungen Elektro
08.02
Gebäudeeinführungen Elektro
08.03 Potentialausgleich / Erdung
08.03
Potentialausgleich / Erdung
09 Beton- und Stahlbetonarbeiten
09
Beton- und Stahlbetonarbeiten
Technische Vorbemerkungen: Beton- und Stahlbetonarbeiten Mitgeltende Normen und Regeln
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig„, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
1. Allgemein
1.1 Normen und Richtlinien, Anforderungen
Für die Ausführung der Leistungen gilt VOB / C, insbesondere:
DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
DIN 18331 Betonarbeiten mit allen darin aufgeführten Normen.
Daneben gelten folgende Merkblätter des "Deutschen Beton Vereins e. V."
in ihrer jeweils aktuellen Fassung:
- DBV-Merkblatt Betonieren im Winter
- DBV-Merkblatt Sichtbeton.
Betonherstellung nach Eurocode 2 und DIN EN 206-1.
Für alle verwendeten Baustoffe und Bauteile sind Eignungsnachweise des Herstellers vorzulegen.
1.2 Maßtoleranzen / Ebenheitsabweichungen:
Für die Toleranzen und Ebenheitsabweichungen bei Ausführung der Leistungen gilt DIN 18 202 "Maßtoleranzen im Hochbau".
Auf Ausführung mit erhöhten Anforderungen an die Ebenheit nach Tabelle 3 wird in den jeweiligen Positionen verwiesen.
Daneben gelten folgende erhöhte Anforderungen, die bei allen genannten Bauteilen zu berücksichtigen sind:
1. Stahlbeton- und Mauerwerkswände, nach DIN 18202, Tabelle 3, Zeile 6 (flächenfertige Bauteile)
2. Stahlbetonwände mit Anforderung Sichtbeton, nach DIN 18202, Tabelle 3, Zeile 7 (erhöhte Anforderungen).
1.3 Maßnahmen zur Qualitätssicherung
Der Einbau des Betons fällt in die Überwachungsklasse 2 und ist nach DIN 1045-3, Abschnitt 11 zu überwachen. Der AN muss über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über die Ausstattung mit den erforderlichen Geräten für einen ordnungsgemäßen Einbau des Betons verfügen.
Für die Nachbehandlung des Betons gilt DIN 1045-3, Abschnitt 8.7.
Sämtliche Festlegungen hinsichtlich der Bauausführung, z.B. Wahl der Betoneigenschaften, der Herstellverfahren, der Betonierfolge, der Anordnung und Ausführung von Arbeitsfugen und der Art der Nachbehandlung sind im Zuge der Arbeitsvorbereitung vom AN zu beschreiben und mit der Bauleitung AG und dem Tragwerksplaner abzustimmen.
Güteprüfung der Baustoffe
Die Güteprüfung des Betons erfolgt entsprechend den Bestimmungen der
DIN 1045 sowie DIN 1048. Für alle Betonsorten müssen gültige Erstprüfungen vorliegen. Die Betonzusammensetzung mit Angaben über die Ausgangsstoffe (Zementart, -gehalt, -hersteller, Gesteinskörnungen, Betonzusatzstoffe, -mittel) und die Ergebnisse der Erstprüfung sind dem AG vorzulegen.
Bei der Verwendung von Beton als Sichtbeton sind Herstellung, der Einbau und die Nachbehandlung von einem erfahrenen Betontechnologen zu überwachen.
Im Interesse des Arbeitsschutzes sind ausschließlich chromatarme Zemente bzw. Zementprodukte zu verwenden. Die entsprechenden Nachweise sind der Bauleitung vorzulegen.
Lage und Ausführung von Arbeitsfugen sind vom AN in Absprache mit dem Tragwerksplaner, dem Architekten und der Objektüberwachung festzulegen. Sämtliche daraus entstehende Kosten (Bewehrungsanschlüsse, Schraubanschlüsse, Rippenstreckmetall, Schalung, Arbeitsfugenbänder etc.) werden nicht vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen.
2. Betontechnologie / Ausführung
2.1 Betondeckung, Abstandshalter
Für die Betonüberdeckung gilt DIN 1045-1 in der neuesten Fassung.
Außerdem sind die “Empfehlungen für die Verbesserung der Dauerhaftigkeit von Außenbauteilen aus Stahlbeton“ des Deutschen Ausschusses für
Stahlbeton und die nach DIN 4102, Teil 4, erforderlichen brandschutztechnischen Anforderungen zu beachten.
Für die Wahl der geeigneten Abstandhalter gilt das DBV-Merkblatt „Abstandhalter“ (07/2002).
Bei Sichtbetonanforderung ist die Wahl der Abstandshalter vor der Ausführung mit der Bauleitung abzustimmen.
2.2 Zulässige Rissbreite
Zur Sicherstellung einer ausreichenden Gebrauchstauglichkeit werden die zulässigen Rissbreiten nach DIN 1045-11, 11.2 vom Tragwerksplaner für jedes Bauteil festgelegt, sie sind in den jeweiligen Positionen benannt.
Die Einhaltung dieser Forderungen ist durch die entsprechenden
betontechnologischen Maßnahmen sicherzustellen.
Undichte Stellen, Fehlstellen bzw. Rissbreiten, die die vorgenannten Anforderungen überschreiten, sind vom Auftragnehmer nachträglich fachgerecht zu
verpressen.
Die wirtschaftliche Bemessung der rissverteilenden Bewehrung ergibt eine überwiegend aus kleinen Stab-Durchmessern in geringen Abständen verlegte Bewehrung.
Bei dichter Bewehrung ist daher die Körnung des Betons entsprechend
DIN 1045-1, 12.2 und DIN 1045-3, 8 anzupassen. Dies ist in den Einheitspreis der jeweiligen Beton-Positionen einzukalkulieren.
2.3 Nachbehandlung
Die Nachbehandlung der Betonbauteile ist gemäß DIN 206-1, DIN 1045-2 sowie den Richtlinien des DAfStb auszuführen.
Die Verwendung von Betonzusatzmitteln und Nachbehandlungsmitteln
(DIN 1045-3, 8.7.5) bedarf der Zustimmung der Bauleitung.
Die Frischbetonoberfläche ist nach dem Abziehen durch z.B. Abreiben soweit nachzubehandeln, dass die für die Leistung geforderte Ebenheit nach
DIN 18 202 erzielt wird.
2.4 Schalung
Ausschalfristen
Die Vorgaben und Anhaltswerte zur Ermittlung der Ausschalfristen entsprechend dem DBV-Merkblatt „Betonschalungen und Ausschalfristen“ (09/2006) sind zu beachten.
Die Ausschalfristen sind mit dem Tragwerksplaner und der Bauleitung
abzustimmen.
Die Ausschalfristen sind zu vergrößern, wenn die Betontemperatur in der
Erhärtungszeit unter + 5°C lag. Tritt während des Erhärtens Frost ein, so sind die Ausschalfristen für ungeschützten Beton mindestens um die Dauer des Frostes zu verlängern.
Es sind nur farblose umweltverträgliche Schalöle zugelassen, die auf den
Betonoberflächen keinerlei nachhaltige Spuren hinterlassen. Es dürfen nur
solche Trenn-Emulsionen verwendet werden, die die Haftung späterer Anstriche, Putze oder Imprägnierungen nicht beeinträchtigen.
Alle Kanten und Ecken von Ortbetonbauteilen sind gebrochen auszuführen, die erforderlichen Dreikantleisten sind in die Schalungspositionen einzurechnen.
Die Spannlöcher der Ortbeton- Bauteile sind auf voller Wanddicke entsprechend der Brandschutzanforderung des Bauteils zu schließen.
Ausführung von Sichtbeton-Bauteilen
Grundlage für die Ausführung und Abnahme der Sichtbetonbauteile sind die Bestimmungen von DIN 1045, neueste Ausgabe, sowie das Merkblatt "Sichtbeton" des Deutschen Beton-Vereins e. V., Fassung Juni 2015.
Bei der Ausführung von Sichtbeton-Bauteilen hat der Auftragnehmer die
Herstellung, den Einbau und die Nachbehandlung von einem erfahrenen Beton-Technologen ständig überwachen zu lassen, sowie zusammen mit den übrigen am Bau beteiligten Parteien für die Qualitätssicherung der Ausführung zu sorgen.
Sichtbetonklasse SB 1 (geringe gestalterische Anforderungen)
Raue Schalung geringsten Aufwandes, an die außer rein funktioneller (Dichtigkeit, Standsicherheit und Maßhaltigkeit) keine zusätzlichen optischen Anforderungen gestellt werden.
Sichtbetonklasse SB 2 (normale gestalterische Anforderungen)
Geordnete Schalung aus gehobelten Schaltafeln zur Herstellung einer glatte
Betonoberfläche. Fugenaufteilung und Anordnung der Verspannungen sind
geordnet vorzunehmen.
Sichtbetonklasse SB 3 (hohe gestalterische Anforderungen)
Sichtbetonschalung aus oberflächenvergütetem Sperrholz (z.B. Betonplan oder gleichwertigem Material) zur Herstellung einer glatten und einheitlichen Sichtbetonoberfläche. Fugenaufteilung und dergleichen laut Plan oder nach Angabe der Bauleitung.
Sichtbetonklasse SB 4 (besonders hohe gestalterische Anforderungen)
2.5 Betonstahl
Es dürfen nur bauaufsichtlich zugelassene und ausreichend gekennzeichnete Betonstähle verwendet werden, deren ordnungsgemäße Güteüberwachung nachgewiesen ist.
Es ist grundsätzlich schweißgeeigneter Stahl der Güte BSt 500 S vorgesehen.
Zulagen werden nur vergütet, wenn sie auf Anordnung des Tragwerksplaners oder des Prüfingenieurs verlangt wurden, wobei der Nachweis durch Gegenzeichnen des Veranlassers zu erbringen ist.
Abstandshalter zur Fixierung der oberen Bewehrung in Decken- und Bodenplatten werden in den Stahllisten erfasst.
Aufgeschlüsselte Stahlpositionen in der Ausschreibung sind nicht verbindlich. Verschiebungen der einzelnen Sorten bzw. für verschiedene Bauteile sind möglich. Angaben darüber im LV können deshalb nur als Anhalt betrachtet werden.
Armierungsbindedraht ist in nur verzinkter Ausführung zulässig.
Die Stahl- und Biegelisten sind auf den Plänen des Tragwerkplaners erfasst. Ein Anspruch auf Vorweglieferung von Stahllisten für eine Gesamtbestellung
besteht nicht.
Die nachträgliche Vergütung von Zuschlägen für Bügel etc. (Positionszuschläge) wird nicht gewährt.
Dies gilt ebenso für Erschwernisse beim Einlegen der Bewehrung und beim Betonieren an den Kreuzungspunkten.
Vorgefertigte Bewehrungsanschlüsse dürfen, soweit diese nicht ausdrücklich in den Ausführungsplänen vorgesehen sind, nur mit Zustimmung des Tragwerkplaners verwendet werden. Eine Vergütung / Abrechnung nach EP erfolgt nur, wenn die Bewehrungsanschlüsse in den Ausführungsplänen des Tragwerkplaners erfasst sind.
Mehrkosten für auf Wunsch des Auftragnehmers eingebaute Bewehrungsanschlüsse werden nicht vergütet.
Vom Prüfer an der Baustelle verlangte Zulagen werden entsprechend den Einheitspreisen der betreffenden Stahlposition vergütet.
Im Zuge der Bauausführung erforderliche Umbiegungen und Änderungen schon gebogener Stäbe werden nicht gesondert vergütet. Für solche Zwecke ist in jedem Fall ein Biegeplatz auf der Baustelle vorzuhalten.
Gemäß VOB / C, DIN 18 331 - 5.3.1.1 werden Unterstützungen, Verspannungen, Auswechslungen, Montageeisen und dergleichen nur insoweit bei der Gewichtsermittlung für den Bewehrungsstahl und für Formstahl berücksichtigt, als sie in den Ausführungsunterlagen des Tragwerkplaners oder vom Prüfingenieur angegeben waren.
Mit dem Betonieren darf erst begonnen werden, wenn die Stahleinlagen von einem amtlichen Bausachverständigen (Prüfingenieur) bzw. Abnahmeberechtigtem (Tragwerksplaner) abgenommen worden sind. Die Anmeldung zur Abnahme der einzelnen Konstruktionsteile hat seitens des Auftragnehmers rechtzeitig gemäß Vereinbarung zu erfolgen.
2.6 Einbauteile, Einlegearbeiten
Bei den in der Leistungsbeschreibung angegebenen Stahl - Einbauteilen sind die Aufwendungen für Schweiß- und Schraubverbindungen in die Einheitspreise einzurechnen.
Offene Profile und Rohrleitungen wie Ankerschienen, Anschlussschienen, Rohrdurchführungen und sonstige Einbauteile (auch bauseits gelieferte) sind fachgerecht gegen Betonfluss zu schützen und - falls erforderlich -zu verschließen. Falls dennoch Verschmutzungen oder Verstopfungen auftreten, sind diese vom Auftragnehmer kostenfrei zu beseitigen.
Dübel
Grundsätzlich dürfen nur Dübel verwendet werden, die für den vorgesehenen Verwendungszweck eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt sowohl im gerissenen als auch im ungerissenen Beton haben. Bei der Verwendung im Außenbereich dürfen nur entsprechende Verbunddübel aus nichtrostendem Stahl verwendet werden.
Beim Bohren der Dübellöcher ist darauf zu achten, dass keine Bewehrung beschädigt wird und fachgerechtes Bohrwerkzeug verwendet wird.
Für die Planung, die Anwendungsbedingungen, die Montage und Kontrolle sowie für die Überwachung der Ausführung wird auf die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen verwiesen.
Technische Vorbemerkungen: Beton- und Stahlbetonarbeiten
09.01 Fundamente, Bodenplatte
09.01
Fundamente, Bodenplatte
09.02 Wände, Unterzüge, Brüstungen, Stützen, Decken
09.02
Wände, Unterzüge, Brüstungen, Stützen, Decken
09.03 Betonstahl, Einbauteile
09.03
Betonstahl, Einbauteile
10 Wärmedämmung / Abdichtung
10
Wärmedämmung / Abdichtung
Abdichtung
Abdichtung
10.01 Wärmedämmung / Abdichtung
10.01
Wärmedämmung / Abdichtung
11 Beschichtungsarbeiten
11
Beschichtungsarbeiten
11.01 Beschichtungsarbeiten
11.01
Beschichtungsarbeiten
12 Putzarbeiten
12
Putzarbeiten
12.01 Putzarbeiten
12.01
Putzarbeiten
13 Betonkosmetik
13
Betonkosmetik
13.01 Betonretusche
13.01
Betonretusche
14 Stundenloharbeiten
14
Stundenloharbeiten
14.01 Stundenlohnarbeiten
14.01
Stundenlohnarbeiten