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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Deckblatt Leistungsverzeichnis
Generalunternehmer
Bauvorhaben: Marktplatz Center Hellersdorf, Stendaler Str. 24, 10559 Berlin
Umbau der Mietflächen - REWE
Bauleitung: PLANUNGSGESELLSCHAFT LANGOS mbH
Kiebitzhof 9 22089 Hamburg
Auftraggeber und
Rechnungsempfänger: HESHOP Grundstücks GmbH
Wittestraße 30, Haus F
13509 Berlin
Ausführungsbeginn: gem. Angaben des AGs
Fertigstellungsdatum: gem. Angaben des AGs
Angebotsabgabe bis: gem. Angaben des AGs
UNGEPRÜFT: GEPRÜFT:
Angebotssumme netto: EUR _________________ EUR _________________
+ 19 MwSt.: EUR _________________ EUR _________________
Angebotssumme brutto:EUR _________________ EUR _________________
Bieter: _____________________________________________
Deckblatt
Objekt- und Baubeschreibung Objektbeschreibung:
Die in dem vorliegenden beurteilten Baumaßnahmen betreffen Teil-
bereiche des "Marktplatz Center Hellersdorf", ein zwischen Stendaler Straße, Alice-
Salomon-Platz, Peter-Weiss-Gasse, Kokoschkastraße und Janusch-Korczak-Straße gelegener
Gebäudekomplex, der als Verkaufsstätte genutzt wird.
Das Gebäude ist ein Massivbau mit tragenden Wänden und Stützen, das im Rahmen der
antragsgegenständlichen Baumaßnahme nicht wesentlich verändert wird.
Das Gebäude erstreckt sich über eine maximale Länge von ca. 153 m, bei einer Breite von
ca. 80m. Die äußere Kubatur des antragsgegenständlichen Gebäudes wird gegenüber dem
genehmigten Stand nicht verändert.
Das Gebäude verfügt im Bestand über eine flächendeckende automatische Löschanlage
(Sprinkleranlage), eine flächendeckende automatische Brandmeldeanlage (Kenngröße
"Rauch"), eine flächendeckend wahrnehmbare Warnanlage und eine Sicherheitsbeleuchtung. Der
überwiegende Teil des Gebäudes ist mit einer Maschinellen Rauchabzugsanlage (MRA) ausgestattet,
bzw. in den Verkaufsräumen mit einer Lüftungsanlage, die im Brandfall nur entlüftet.
Das Marktplatzcenter umfasst fünf Obergeschossen und ein Untergeschoss. In dem Untergeschoss
sind Warenhaus-Lagerflächen und Technikräume eingerichtet. Im Untergeschoss und Erdgeschoss
wurden Verkaufsflächen von einem Vollversorger der Marke "Real" eingerichtet, inkl. Lagerflächen,
Verkaufsflächen und Technikräume. Im 1.OG sind weitere Verkaufsflächen eingerichtet. Der Bereich
zwischen dem 2.OG und dem 5.OG ist als offenes Parkhaus eingerichtet.
Von der inneren Ringstraße her ist die Ver- und Entsorgung des Gebäudes über eine separate By-
pass-Spur sichergestellt. Alle Anlieferungs- und Entsorgungsfunktionen finden einsichtgeschützt
innerhalb des Gebäudes statt.
Baubeschreibung:
Der antragsrelevanten Flächen wurden in der Vergangenheit als Verkaufsflächen von einem Real-
Markt benutzt und stehen seit etwa zwei Jahren leer. Diese sollen durch den aktuellen Bauantrag zu
einem Rewe-Markt im EG und UG umgenutzt werden. Dabei bleibt die Gebäudehülle bestehen, es
wird jedoch im Inneren des Marktes eine neue Flächenaufteilung und Neustrukturierung in den beiden
Geschossen vorgenommen.
Die hiermit beschriebenen Baumaßnahmen umfassen alle genehmigungspflichtigen Maßnahmen der Umbauarbeiten. Das betrifft im Wesentlichen, wie folgt:
die notwendigen Baustelleneinrichtungs- und Schutzmaßnahmen innerhalb der leer Mietflächen, sowie angrenzenden noch im Betrieblaufenden Teilen des Marktcenters, unter Beachtung von kontaminierten (KMF-haltigen) Elementen im Bestand
die Abbrucharbeiten der statisch- und brandschutzrelevanten Bauelementen
Neueinrichtung von statisch- und brandschutzrelevanten Konstruktionen, inkl. neuen Wände, Türen und weiteren Bauelemente
die Ausführung der notwendigen Vor- und Zusatzleistungen Bauhaupt für die Umbauarbeiten bei HLSK- und ELT-Anlagen
Umbau der TGA-Systemen & Elementen gem. Angaben der Fachplaner als Vorbereitung der Anschlusspunkte für den neuen Mieter.
Angaben im LV und AFP sind zwingend dazu zu beachten.
Objekt- und Baubeschreibung
Allgemeine Angaben zum Bauvorhaben Allgemeine Angaben zum Bauvorhaben
1. Angaben zur Örtlichkeit
Das Bauvorhaben befindet sich in der Stendaler Str. 24,
in 12627 Berlin Hellersdorf.
2. Termine und Fristen
gem. separater Abstimmung mit dem AG.
3. Mitgeltende Normen und Regeln
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum
Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der
Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische
Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische
Normen umgesetzt werden, europäische technische
Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen,
internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch
ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer
gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
Es gelten explizit die Regelungen der VOB C in der zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Fassung, sowie die
anerkannten Technischen Regeln.
Sollten die anerkannten Technischen Regeln über die im
anschliessenden Ausschreibungstext beschriebenen Qualitäten
oder techn. Ausführungsbeschreibungen hinausgehende
Ausführungen erfordern, so ist bei Angebotsabgabe darauf
hinzuweisen.Die Hinweispflicht bleibt bis Ausführungsbeginn der
beschriebenen Arbeiten bestehen um dem Auftraggeber eine
Anpassung zu ermöglichen.
4.Alle Anlagen zum LV sind zwingend zu beachten und als Kalkulationsgrundlage zu verwenden.
Allgemeine Angaben zum Bauvorhaben
BVB nach VOB Besondere Vertragsbedingungen (BVB),
sobald nicht anders in Vertragsunterlagen vom AG beschrieben:
Ausführungsunterlagen (§ 3 Nr. 5 und 6 VOB/B)
Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt
werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung
bestimmt gekennzeichnet sind.
Sämtliche Maße sind vom Auftragnehmer am Bau zu prüfen.
Der Auftragnehmer erstellt innerhalb von 10 Werktagen
nach Vergabe einen Baustelleneinrichtungsplan.
Die Flächen sind passend zuzuordnenund mit der Bauleitung
abzustimmen.
Der Auftragnehmer erstellt innerhalb von 10 Werktagen
nach Vergabe einen Bauterminplan für seine Leistungen.
Dieser Bauterminplan ist sodann mit dem AG abzustimmen.
Dieser Bauterminplan muss Abhängigkeiten zu
Vorleistungen anderer Gewerke berücksichtigen und -
sofern erforderlich - Trockenzeiten, Lieferzeiten und
dergleichen enthalten.
Ein Bautagebuch ist täglich zu führen und wöchentlich
der Bauleitung zu übergeben.
Werbung (§ 4 Nr. 1VOB/B)
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger
Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
Umweltschutz (§ 4 Nr. 2 und 3 VOB/B)
Der Auftragnehmer hat zum Schutz der Umwelt, Landschaft
und Gewässer die durch die Arbeiten verursachten
Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Mindestmaß zu
beschränken.
Der Auftragnehmer hat behördliche Anordnungen oder
Ansprüche Dritter dem Auftraggeber unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
Benutzung von Wasser- und Energieanschlüssen
Ist in den zusätzlichen technischen
Vertragsbedingungen geregelt.
Baureinigung und Abfallbeseitigung
Dem Auftragnehmer obliegt die Baureinigung nach
Abschnitt 4.1 der DIN 18299 (aktuelle Fassung) und der
einschlägigen gewerkespezifischen Allgemeinen
Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen
(VOB/C). Kommt der AN dem innerhalb einer angemessenen,
ihm gesetzten Frist samt Kündigungsandrohung nicht
nach, ist der Auftraggeber zur Teilkündigung und
anschließenden Selbstbeseitigung auf Kosten des
Auftragnehmers berechtigt.
Der Auftragnehmer wird sich bemühen, bei der Erbringung
seiner Leistung Abfälle zu vermeiden und anfallende
Abfälle baubegleitend regelmäßig abzufahren.
Längerfristige Zwischenlagerung auf der Baustelle ist
nur in Containern und in Absprache mit dem Auftraggeber
zulässig
Der Auftragnehmer trifft alle erforderlichen
Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den
geltenden Vorschriften getrennt zu erfassen und zu
halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen.
Die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum
Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung
erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw.
sind dem Auftraggeber vorzulegen.
Weitervergabe an Nachunternehmer
(§ 4 Nr. 8 VOB/B)
Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an
Nachunternehmer übertragen, die fachkundig,
leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch,
dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung
von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die
gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Der
Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung
Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und
Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer)
des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers dem
Auftraggeber schriftlich bekannt zu geben.
Beabsichtigt der Auftragnehmer Leistungen zu
übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat
er vorher die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers
gemäß § 4 Nr. 8 Abs. 1, Satz 2 VOB/B einzuholen.
Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der
Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht
weitervergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor
schriftlich zugestimmt.
Ausführung der Leistung (§ 4 Nr. 10 VOB/B)
Für die Teile der Leistung, die durch die weitere
Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen
werden, wird die gemeinsame Feststellung auf der
Baustelle über deren Zustand, ihre Vertragsmäßigkeit
sowie deren Art und Umfang verlangt. Der Auftragnehmer
hat die gemeinsame Feststellung rechtzeitig zu
beantragen.
Diese rein technischen Feststellungen haben keine vertragliche
Auswirkung und begründen keinerlei Ansprüche gegenüber
dem Auftraggeber oder dessen Vertreter (z.B.Planer oder
Bauleitern)
Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
Ausführungsfristen werden im Bauvertrag verbindlich vereinbart.
Vertragsstrafe (§ 11 VOB/B)
Wird im Bauvertrag verbindlich vereinbart.
Verteilung der Gefahr (§ 7 VOB/B),
Bauwesenversicherung
(Bauleistungsversicherung)
Vom Auftraggeber für Arbeiten des Auftragnehmers
beigestellte Baustoffe hat der Auftragnehmer gegen
Diebstahl und andere Schäden zu schützen
Der AG hat eine Bauwesenversicherung abgeschlossen,
welche die Leistungen des Auftragnehmers mit abdeckt.
Die Höhe der Selbstbeteiligung pro Versicherungsfall
wird in Auftragsverhandlung festgelegt/mitgeteilt.
Sofern der AN durch einen Versicherungsfall betroffen
ist, trägt er diesen Selbstbehalt im Verhältnis zum
Auftraggeber. Geplant ist, dass der Auftragnehmer sich
an der
Versicherungsprämie beteiligt.
Die Regelung der Kosten Ist in den zusätzlichen technischen
Vertragsbedingungen festgelegt.
Haftung (§ 10 Nr. 2 VOB/B)
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eigenverantwortlich
alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen im eigenen
Leistungsbereich zu treffen, um Schäden von Personen
und Sachen innerhalb des Baugeländes und des
Baubereichs abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht). Der
Auftragnehmer stellt den Auftraggeber im
Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatzansprüchen
aus schuldhafter Verkehrssicherungspflichtverletzung im
eigenen Leistungsbereich frei, insbesondere bei
etwaigen von ihm schuldhaft verursachten Schäden an
Nachbargebäuden oder -grundstücken (vgl. § 10 Nr. 2,
Satz 1, Halbsatz 2 VOB/B).
Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen
oder Sachschäden entstanden sind, dem Auftraggeber
unverzüglich mitzuteilen.
Abnahme (§ 12 VOB/B)
Die Abnahme erfolgt förmlich unter Erstellung eines von
beiden Vertragspartnern zu unterzeichnenden Protokolls.
Die Abnahme ist innerhalb einer Frist von zwölf
Werktagen nach Fertigstellungsmeldung durch den
Auftragnehmer durchzuführen, wenn einer der
Vertragspartner die Vornahme der Abnahme verlangt.
Wenn sich die Vertragspartner über den Abnahmetermin
nicht einigen, wird dieser vom Auftraggeber unter
Beachtung einer ausreichenden und § 12 Nr. 1 VOB/B
beachtenden Frist festgesetzt und der Auftragnehmer
hierzu geladen.
Die Abnahme kann auch in Abwesenheit des Auftragnehmers
durchgeführt werden, wenn der Abnahmetermin vereinbart
war oder der Auftraggeber mit genügender Frist hierzu
geladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem
Auftragnehmer dann alsbald mitzuteilen.
Die Abnahme kann wegen nicht vollständig erbrachter
Leistung oder wesentlicher Mängel verweigert werden.
Wird die Abnahme in dieser Weise verweigert, so hat der
Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Leistungserbringung
oder Mängelbeseitigung wiederum schriftlich die
Fertigstellung mitzuteilen.
Mängelansprüche und deren Verjährung
(§ 13 Nr.1, 4 und 7 VOB/B)
Die Sachmängelhaftung bestimmt sich nach § 13 VOB/B.
Als Verjährungsfrist für Mängelansprüche wird für
Bauwerke die Dauer von 5 Jahren, beginnend ab der
Abnahme, vereinbart.
Es gilt § 13 Nr. 5 Satz 1 VOB/B.
Abrechnung (§ 14 VOB/B)
Ein Aufmaß wird entsprechend ATV DIN 18299 Abschnitt 5
generell nur dann durchgeführt, wenn keine Zeichnungen
vorliegen, denen die ausgeführte Leistung entspricht.
Das Aufmaß wird von den Vertragspartnern gemeinsam
genommen und ist bei Einvernehmen anerkannte
Berechnungsgrundlage für die Abrechnung. Beiden
Vertragspartnern wird deshalb das Recht zum Bestreiten
des Aufmaßergebnisses nicht genommen.
Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen
Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung
einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.
Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und
ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber,
die Durchschriften der Auftragnehmer.
Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit
zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte
mit drei Stellen nach dem Komma zu berechnen.
Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach dem Komma zu
runden.
Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-,
Teilschluss oder Schlussrechnung zu bezeichnen. Die
Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend
zu nummerieren.
Alle Rechnungen sind in 2-facher Ausfertigung
an den Auftraggeber adressiert
einzureichen.
Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z.B.
Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen,
Handskizzen) sind in 1facher Ausfertigung den
Rechnungen beizufügen.
Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne
Umsatzsteuer aufzuführen; der Umsatzsteuerbetrag ist am
Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen,
der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei
Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der
Leistung gilt.
Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der
Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz
zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem beim
Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht
erstattet.
In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen
Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit
gesondertem Ausweis der darin enthaltenen
Umsatzsteuerbeträge anzugeben.
Die Schlussrechnung ist vom Auftragnehmer in prüfbarer
Form innerhalb von 20 Werktagen.nach Fertigstellung
vorzulegen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom
zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug
auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung (48b
EStG) dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich
mitzuteilen.
Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B)
Für im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen (Nachträge)
gilt § 2 Nr. 6 VOB/B. Für diese sind grundsätzlich
mengenbezogene Einheitspreise anzubieten. Eine
Abrechnung als Stundenlohnarbeiten ist nur nach
ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Auftraggebers
bzw. seines bevollmächtigten Bauleiters zulässig.
Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten
Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der
geleisteten Stunden.
Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten
arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher
Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den
Angaben nach § 15 Nr. 3 VOB/B enthalten:
das Datum, die Bezeichnung des Ausführungsortes
innerhalb der Baustelle, die Art der Leistung, die
Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn oder
Gehaltsgruppe, die geleisteten Arbeitsstunden je
Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-,
Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im
Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und
die Gerätekenngrößen. (Hinweise hierzu in ZTV
"verschiedenes")
Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den
Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden.
Die Originale der Stundenlohnzettel behält der
Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält
der Auftragnehmer.
Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den
Auftraggeber oder den Bauleiter und die damit
verbundene Anerkenntniswirkung betreffen nur Art und
Umfang der erbrachten Leistung. Es bleibt die Prüfung
vorbehalten, ob es sich bei den bescheinigten Arbeiten
überhaupt um vergütungspflichtige Leistungen handelt
und ob diese dann auf Stundenlohn- oder
Einheitspreisbasis abzurechnen sind.
Stundenlohnrechnungen sind zeitnah mit den
Abschlagsrechnungen zu stellen.
Zahlungen, Vorauszahlungen (§ 16 VOB/B)
Zahlungsziele richten sich nach 16 VOB / B.
Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.
Der Auftragnehmer erhält Abschlagszahlungen
entsprechend dem Bruttowert der jeweils durch prüfbare,
an den Auftraggeber adressierte Rechnung nachgewiesenen
vertraglichen Leistungen abzüglich eines 10%igen
Sicherheitseinbehaltes.
Skontoregelung siehe Bauvertrag.
Besonderheit zur Sicherheit bei Abbrucharbeiten
Bei Abbrucharbeiten werden lediglich
im Abschlagsbereich 10% Sicherheit
einbehalten. Eine Gewährleistung,
Sicherheitseinbehalt nach Fertigstellung
der Abbrucharbeiten
oder eine Bürgschaft ist nicht erforderlich.
Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B)
Der Auftraggeber darf als Sicherheit für die
vertragsgemäße Erfüllung der Leistungen bis zur Abnahme
10 % der Bruttoauftragssumme (einschl. erteilter
Nachtragsaufträge) einbehalten.
Der Auftraggeber darf als Sicherheit für die
vertragsgemäße Erfüllung der Sachmängelansprüche 5 %
der Bruttoabrechnungssumme einbehalten.
Zur Befristung des Sicherheitseinbehaltes siehe
Bauvertrag
Der Einbehalt darf vom Auftragnehmer gegen Übergabe
einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen
selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien
Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen
Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst
werden.
Änderung der Vertragspreise
Lohn- und Stoffpreisgleitklauseln (Material- und
Transportgleitklauseln) werden nicht vereinbart. Die
vereinbarten Preise sind - von § 2 Nr. 3 VOB/B und
sonst in der VOB/B vorgesehenen wie auch sich sonst
nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebenden
Preisänderungsmöglichkeiten abgesehen - Festpreise.
Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§
18 VOB/B)
Für die Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der
in deutscher Sprache verfasste Wortlaut der
Vergabeunterlagen verbindlich.
Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher
Sprache
Für die Regelung der vertraglichen und
außervertraglichen Beziehungen zwischen den
Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
BVB nach VOB
Zusätzliche Kalkulationsgrundlagen Zusätzliche Kalkulationsgrundlagen (gilt für KG300&KG400)
1. Sofern nicht schon bei Angebotsabgabe verpflichtend abgegeben, hat der
Auftragnehmer dem Auftraggeber spätestens binnen 14 Kalendertage nach
Beauftragung zu benennen:
· den Baustellenleiter, der den Auftragnehmer in allen vertraglichen
Belangen zu vertreten bevollmächtigt sowie weisungsempfangs- und
unterschriftsberechtigt ist. Der vorgenannte Baustellenleiter hat verpflichtend
an allen Bauberatungen / Baustellensitzungen teilzunehmen.
· den Fachbauleiter im Sinne § 56 der LBO Berlin, Der Auftragnehmer
erklärt, dass er die Verantwortung für die ihm übertragenen Arbeiten
entsprechend den Bestimmungen der Bauordnung übernimmt und benennt
hierfür einen Fachbauleiter. Der Fachbauleiter muss in einer separaten
Fachbauleiter-Erklärung erklären, dass er die unmittelbare
Verantwortung für die Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten an Ort und
Stelle übernimmt. Der als Fachbauleiter Benannte besitzt die für eine sichere
Ausführung erforderlichen Kenntnisse und Verlässlichkeit. verantwortlich ist.
· die verantwortliche Person gemäß § 6 "Zusammenarbeit mehrerer
Unternehmer" der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" .
Die Baustelle ist grundsätzlich vom Auftragnehmer mit mindestens einem leitenden
Mitarbeiter zu besetzen, der die deutsche Sprache spricht und ständig auf der
Baustelle ansprechbar ist.
2. Nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich
spätestens binnen 14 Kalendertagen die für seine angebotenen Erzeugnisse
erforderlichen bauseitigen Leistungen zu übermitteln.
3. Lieferung und Montage von Produkten, sowie Werk- und Montageplanung:
a) Der Einbau von Produkten - egal ob vom Auftragnehmer freigewählt oder als
Leitprodukt / Produkt der Planung vorgeschlagen - welche nicht den
Produktsicherheitsgesetz, Produktsicherheitsverordnungen, Bauregelliste, DIN-
Regeln oder sonstigen Vorschriften bzw. Bestimmungen sowie diesem
Leistungsverzeichnis entsprechen, ist ohne Freigabe durch den Auftraggeber
unzulässig. Die Prüfung ob die vom Auftragnehmer einzubauenden Produkte den
vorgenannten Bedingungen entsprechen obliegt ausschließlich dem
Auftragnehmer. Spätestens binnen 14 Kalendertagen nach Beauftragung sind
sämtliche relevanten Einbauteile zur Bemusterung dem Bauherrn vorzulegen. Erst
nach Freigabe der Muster durch den Bauherrn können die Produkte bestellt und
eingebaut werden. Werden nicht durch den Bauherrn freigegebene Bauteile
verwendet, so sind diese nach Aufforderung durch den Bauherrn wieder zu
entfernen und durch solche vom Bauherrn freigegebene Bauteile zu ersetzten.
Sämtliche durch den Einbau nicht freigegebener Bauteile entstehende Kosten sind
durch den Auftragnehmer zu tragen.
b) Der Auftragnehmer schuldet die vollständige detailierte Werk- und
Montageplanung. Grundlage hierfür sind die Ausführungspläne und / oder
Ausführungsbeschreibungen des Auftraggebers. Die hierfür notwendigen
Aufwendungen sind in die folgenden Positionen mit einzurechnen und werden nicht
gesondert vergütet. Für Bauteile hat der Auftragnehmer vor Fertigungsbeginn
Zeichnungen und Beschreibungen zu erstellen und zu liefern. Aus den
Darstellungen müssen Konstruktion, Maße, Einbau, Befestigung und
Bauanschlüsse der Bauteile sowie die Einbaufolge erkennbar sein. Die
Werkplanung muss alle relevanten Details, hierzu gehören auch detaillierte
Zeichnungen (z.B. mit Gesamtschnitten), zur Bauausführung enthalten vom
Produkt selbst bis zu den Befestigungsmittel und sonstigen Mittel. Zur
Werkplanung gehört auch die detailierte Darstellung aller Anschlüsse und
Anschlussverbindungen sowie anschließende Fremdgewerke. Die
Montageplanung muss die vom Auftragnehmer gewählte Montagetechnologie
ausführlich erläutern und zeichnerisch darstellen. Ersatzweise können, soweit
diese zur Verfügung stehen, Verarbeitungs-/Montagehinweise des Produkt-
Herstellers genügen. Die Benennung von vorgeschlagenen Leitprodukten /
Produkten der Planung entbindet den Auftragnehmer nicht von der Herstellung
einer ausführlichen Werk- und Montageplanung. Die Ausführungs- und
Montageplanung ist - wenn nicht in diesem Leistungsverzeichnis anders
angegeben - spätestens binnen 14 Tage nach Beauftragung unaufgefordert dem
Auftraggeber und seinem mit der Planung Beauftragten vorzulegen.
c) Für alle vom Auftragnehmer einzubauenden Produkte - egal ob vom
Auftragnehmer freigewählt oder als Leitprodukt / Produkt der Planung
vorgeschlagen - , ist von diesem eine detailierte Liste zu erstellen und zu jedem
einzelnen Produkt , sind vom Auftragnehmer alle Produktdatenblätter sowie
gemäß Produktsicherheitsgesetz, Produktsicherheitsverordnungen, Bauregelliste,
DIN-Regeln oder sonstigen Vorschriften bzw. Bestimmungen notwendigen
Zulassungen, Leistungserklärungen, Konformitätserklärungen usw. dem AG und
die dazu ggf. notwendigen Pläne / Zeichnungen spätestens binnen 14
Kalendertagen nach Beauftragung unaufgefordert im Ganzen bzw. nach Freigabe
je Produkt als vollständige Dokumentation vorzulegen - die Aufwendungen sind in
die Positionen einzurechnen.
d) Die Vorlage vorgenannter Unterlagen nach den Punkte a) bis c) als
Dokumentation dient ausschließlich der Kontrolle der vertraglichen Beschaffenheit
vor Einbau, auch wenn sie Bestandteil der Dokumentation am Ende der
Ausführung gemäß Position in diesem Leistungsverzeichnisses ist. Eine separate
Vergütung erfolgt nicht. Erfolgt die Vorlage der Unterlagen nach den vorgenannten
Punkten a) bis c) nicht innerhalb des benannten Zeitraumes befindet sich der
Auftragnehmer automatisch im Verzug.
4. Der Auftragnehmer hat sofort nach Beauftragung selbständig für alle von ihm zu
liefernde Produkte bei seinem Lieferanten die Lieferzeiten zu erfragen und
Anfragen und Antworten schriftlich zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist auf
Anforderung des Auftraggebers diesem kostenfrei und unverzüglich vorzulegen -
anfallende Kosten hierfür sind vom Auftragnehmer in die Positionen einzurechnen.
Der terminliche Abgleich von Lieferzeit und Bauablauf obliegt ausschließlich dem
Auftragnehmer. Material-/Produktbestellungen sind rechtzeitig durch den
Auftragnehmer auszuführen. Notwendige Material-/Produktfreigaben sind mit
ausreichendem Vorlauf bei Auftraggeber zu erwirken.
Durch vorgenannte Lieferzeitenabfrage erkennbare Lieferverzögerungen bei
Auftragsbeginn, welche den Bauablauf behindern, sind sofort dem Auftraggeber
bzw. dessen Bauleitung mitzuteilen.
Lieferzeiten des Auftragnehmers gehen nicht zu Lasten des Auftraggebers.
Entstandene / entstehende Kosten beim Auftraggeber, zum Beispiel verlängerte
Gerüststandzeiten oder Kosten anderer Auftragnehmer usw., durch verspätete
Material-Anlieferungen des Auftragnehmer, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
5. Materiallieferung, Entsorgung von anfallenden Bauschutt, Erdreich, Bewuchs,
etc. und Transport zur Verwendungsstelle / Entsorgungsstelle sind, wenn nichts
Gegenteiliges vermerkt ist, Bestandteil nachstehend aufgeführter Positionen,
entsprechend sind die Einheitspreise zu kalkulieren.
6. WC-/Sanitärräume stehen sehr begrenzt zur Verfügung im KG, somit sind WC-Anlagen im LV als Bedarfpositionen berücksichtigt; Lagerbereiche stehen begrenzt zur Verfügung, nach Rücksprahe mit AG und Hauswart, Lieferzone im KG (LKW bis 4,0m hoch) darf vollständig benutzt werden, in Rücksprache mit Hauswart, Gebäudemanagement und AG. Weiterhin steht ein Aufzug innerhalb des Gebäudes zwischen KG und EG zur Verfügung, max. Belastung: 9000kg.
Ein grundsätzlicher Anspruch hierauf kann vom Auftragnehmer nicht abgeleitet werden. Die vom Auftraggeber vorbezeichneten Räumlichkeiten stellen nur die minimalste Grundversorgung der Gesamtbaustelle dar. Vom Auftragnehmer im vollem Umfang benötigte WC-/Sanitärräume,
Aufenthaltsräume und Lagerräume (im Besonderen Einrichtungen und Unterkünfte
entsprechend ASR - unter anderem ASR A 4.1 bis A 4.4) sowie deren Ver- und
Entsorgungsanbindungen werden nicht durch den Auftraggeber gestellt und sind
vom Auftragnehmer in seine gesondert vergütete Position der eigenen
Baustelleneinrichtung und/oder in die sonstigen Einheitspreise mit einzukalkulieren.
7. Anfallender Schutt ist mindestens einmal wöchentlich abzufahren. Schutt ist
generell nur in verschließbaren Containern zu lagern. Abbruchmaterial ist generell
umgehend nach dem Rückbau aus dem Gebäude zu transportieren. Material- und
Schuttlagerung in den Zimmer, Shops, Wohnungen, Treppenhäusern und Hauseingängen
sind grundsätzlich untersagt (Fluchtwege sind frei zuhalten!). Container sind
grundsätzlich um zugewiesenen Bereich aufzustellen (s. Lieferzone im KG). Infolge der Auflagen für
Schuttentsorgung sind deutlich mehr Container für die getrennte Entsorgung von
Stoffen erforderlich. Die Bundesgestzblätter bezüglich Entsorgungsregelungen,
insbesondere Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 22,gültig seit dem 01.08.2017, sind zu
beachten. Generell sind gefährliche Abfälle mit Begleitschein zu entsorgen.
Sammelentsorgungen von gefährlichen Abfällen sind auszuschließen. Die Abfall-
und Entsorgungskonzepte für die Entsorgung der gefährlichen und nicht
gefährlichen Bauabfälle sind Auftragsbestandteil und mit Beauftragung, spätestens
jedoch 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten an den Auftraggeber mit
Transportgenehmigungen und Zertifikaten als Entsorgungsfachbetrieb zu
übergeben.
8. 1) Alle in den Positionen angegebenen Leitfabrikate und damit verbundenen
Qualitäten geltend als bindend. 2) Wenn der Bieter ein gleichwertiges Fabrikat
anbietet, muss er mit der Angebotsabgabe dies auf einem gesonderten Beiblatt
einreichen, wobei folgende Angaben enthalten sein müssen: Position, Fabrikat,
Nachweise der Gleichwertigkeit mit allen erforderlichen Parametern
(Konfirmitätsnachweis).3) Dies gilt für alle ausgeschriebenen Positionen.
4) Insofern Produktabfragen zum angebotenen Produkt in den LV-Positionen
enthalten sind, so wird hier das angebotene Produkt abgefragt - nicht der
angebotene Produkt-Hersteller. 5) Wenn vom Bieter keine Eintragung des
angebotenen Produktes erfolgt, dann bietet er automatisch das Leitprodukt / das
Produkt der Planung wie in der LV-Position beschrieben an. 6) Die ausschließliche
Angabe des Produkt-Herstellers ohne Produktangabe, wird als nicht geschrieben /
keine Eintragung im Sinne des fünften Satzes gewertet.
9. Bauberatungen / Baustellensitzungen werden wöchentlich durchgeführt, die
Teilnahme ist vertragliche Pflicht.
10. Dokumentation bezüglich Bauteilen und Ausführungen mit Brandschutzaufforderungen und Entsorgungsmaßnahmen mit und ohne Schadstoffen können
nach Anforderung von der Bauleitung/Brandschutzgutachter/-prüfer/SiGeKo o.ä. und AG während der Bauphase, vor der Ausführung aufgefordert werden.
In dem Fall sind die geforderten Unterlagen fristgemäß vor dem AG vorzulegen.
Zusätzliche Kalkulationsgrundlagen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) für alle Gewerke
sobald nicht anders in Vertragsunterlagen vom AG beschrieben:
A.01 Allen am Bau beteiligten Firmen wird bis zur Fertigstellung aller
Arbeiten, d. h. bis zur Gebrauchsabnahme die Zeit- und flächenbegrenzende
Mitbenutzung vorhandener Anlagen gestattet.
A.02 Höhe der Umlagen seitens AG
- für Bauwasser und Baustrom (vgl. Teil B, § 3.4): 0,6 %.
- für Baureinigung und Bauschuttbeseitigung (vgl. Teil B, § 3.5): 0,5 %
- für Bauleistungsversicherung (vgl. Teil B, § 13.1): 0,25 %
A.03 Stromverbrauch für Heizzwecke ist für alle am Bau Beteiligten
strengstens untersagt. Bei Mißbrauch werden von der Bauleitung dem
Verursacher, rückwirkend zum 1.Tag der Einrichtung der Baustelle der
jeweiligen Firma die Stromkosten (über Nennleistung des/der Geräte/s
über 24 Stunden) von der nächsten AZ bzw. SR abgezogen.
Die erforderlichen Arbeitstemperaturen im Gebäude und die Art der
Beheizung soweit erforderlich, werden im Vergabegespräch
zwischen AN und AG besprochen und geregelt.
A.04 Die Bau-Grundleuchtung wird, soweit erforderlich,
bauseits vom Gewerk TGA hergestellt.
Die jeweilige Arbeitsplatzbeleuchtung ist von jeder Firma in eigener
Verantwortung vorzusehen.
A.05 Alle weiteren Maßnahmen für die Einrichtung, für den Schutz, für
die Vor- und Unterhaltung sowie Räumung der Baustelle obliegen, soweit
in den Vertragsbedingungen und dem LV nicht anders ausgewiesen ist, dem
jeweiligen Auftragnehmer. Hieraus entstehende Kosten sind in den
Einheitspreisen zu berücksichtigen.
A.06 Für die Unterbringung der Bauarbeiter sind Unterkunftsräume, den
Vorschriften und Anforderungen der zuständigen Behörden entsprechend,
vom jeweiligen Auftragnehmer zu stellen.
A.07 Baustellenlogistik:
Es wird darauf hingewiesen, daß im Baustellenbereich
Parkmöglichkeiten für Pkw und Nutzfahrzeuge nur begrenzt
zur Verfügung stehen.Hierzu ist vor Angebotsabgabe die
Baustelle eigenverantwortlich zu besichtigen.
Der Lastenaufzug ist während der Baumaßnahme zu schützen.
Die erforderliche Planung der Baustellenlogistik ist Sache
eines jeden Auftragnehmers und in den Einheitspreisen
zu berücksichtigen.
A.08 WC-Anlagen werden vom AN für die Zeit der
auszuführenden Leistungen geliefert,vorgehalten und unterhalten.
A.09 Auf der Baustelle ist stets auf größte Sauberkeit zu achten!
Bauschutt, Baumüll, Verpackungsmaterial und Sondermüll sind gemäß den
Richtlinien von der jeweiligen Firma selbst abzufahren und zu entsorgen.
A.10 Jede am Bau tätige Firma hat täglich seine Arbeitsbereiche
eigenverantwortlich zu säubern und den anfallenden Schutt gem.
A12 zu entsorgen.
Im Falle von Nichteinhaltung dieser Forderung wird die Bauleitung sofort
zu Lasten der entsprechenden Firma eine Reinigung veranlassen. Die
Kosten werden dem Verursacher angelastet und von der nächsten
Zahlungsanforderung einbehalten.
A.11 Einmessungen sämtlicher Maße, die zur einwandfreien und
vollständigen Leistungserbringung erforderlich sind, sind Sache eines
jeden Auftragnehmers.Die Maße sind den Ausführungszeichnunegn zu entnehmen.
A.12 Jeder Auftragnehmer hat seine Arbeiten gegen Niederschlag und
Oberflächenwasser zu schützen.
Winterbaumaßnahmen
Die erforderlichen Arbeitstemperaturen sind entsprechend der Herstellervorschriften
der zu verarbeitenden Materialien einzuhalten.
A.13 Für genehmigungspflichtige Baubehelfe wie Gerüste, Abfangungen,
Anmietungen von öffentlichen Grund, Sperren von Straßen und dergl. hat
der Auftragnehmer vor der Ausführung die Genehmigung des Auftraggebers
bzw. der zuständigen Behörden einzuholen. Alle hierfür erforderlichen
Unterlagen, Anträge und Genehmigungen sind vom Auftragnehmer rechtzeitig
zu erbringen bzw. zu erfüllen. Der Bauleitung sind Kopien zur Verfüguing zu stellen.
A.14 Die Baustelle ist sobald wie möglich zu räumen. Vom Auftraggeber
oder Dritten zur Verfügung gestellte Flächen sind nach der Räumung im
früheren Zustand zurückzugeben, wenn keine andere schriftliche Regelung
vorgesehen wurde.
A.15 Das Bauvorhaben befindet sich in der Stendaler Str. 24,
in 12627 Berlin Hellersdorf.
Die Baustelle ist vor Angebotsabgabe zu besichtigen.
Mehrkosten welche sich aus der Örtlichkeit für die Baustellenlogistik oder
sonstiges ergeben, sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden
nicht gesondert vergütet.
A.16 Die Baustelle ist zu den angrenzenden Gründstücken, sofern keine
Mauern vorhanden sind, mit einem ca. 2 m hohem Bauzaun von dem
AG eingegrenzt. soweit dieses erforderlich ist.
Die Baustellenzufahrt/-zugang wird dann mit einem Tor geschlossen. Die jeweils zum
Feierabend letzte Firma ist dafür verantwortlich, daß das Tor
geschlossen wird. Die Diebstahlsicherung bleibt in der Zuständigkeit
eines jeden Auftagnehmers.Zusätzlich wird eine Bauwesenveersicherung
vom AG abgeschlossen.Siehe auch Punkt A 02
A.17 In den einzelnen Positionen des nachfolgenden LV's sind alle
Leistungen zu berücksichtigen, die zur jeweiligen fertigen,
funktionsfähigen Maßnahme gehören, auch wenn diese nicht näher
beschrieben bzw. aus den Planungsunterlagen nicht oder nur teilweise
ersichtlich sind.
A.18 In den LV-Texten vorgegebenen Fabrikate gelten als vereinbart, wenn
vom Anbieter keine anders lautenden Angaben gemacht werden.
A.19 An den stattfindenden Baubesprechungen dürfen nur Vertreter der
Auftagnehmer teilnehmen, die auch entscheidungsbefugt sind.
Bei Abwesenheit einzelner Gewerke, gelten die von der Bauleitung
getroffenen und protokollierten Vereinbarungen
der Baubesprechungen auch für die nicht Anwesenden als bindend.
Die Protokolle gelten als Vertragsbestandteil..
A.20 Es wird ausdrücklich auf die Einhaltung des Gesetzes zum Schutz
gegen Baulärm in der neuesten Fassung hingewiesen.
A.21 Es bleibt dem Bauherren vorbehalten, Lose, Positionen oder Titel
ganz oder teilweise aus dem LV entfallen zu lassen, ohne daß der
Auftragnehmer Mehrkosten geltend machen kann.
A.22 Alle Preise sind für die Dauer der Gesamtbauzeit als Festpreise
anzubieten.
A.23 Bautagebuch:
Vom Auftragnehmer sind auch dann, wenn keine Tagelohnarbeiten
ausgeführt worden sind, Tagesberichte im zu führenden Bautagebuch
anzufertigen mit Angabe der ausgeführten Arbeiten und Anzahl
(namentliche Nennung) des eingesetzten
Personals. Die Berichte und das Butagebuch sind der Bauleitung
wöchentlich vorzulegen.
A24 Stundenlohnarbeiten werden vom AG gesondert
angeordnet und dürfen erst nach schriftlicher Auftragserteilung
durchgeführt werden.
Bei Stundenlohnarbeiten sind auf besonderen Berichten die
Leistungen täglich aufzuführen und von der Bauleitung bestätigen zu
lassen. Die Abrechnung dieser Leistungen hat mit seperaten Rechnungen
oder innerhalb der Abschlagsrechnungen, jedoch spätestens monatlich zu
erfolgen.
Anteilige Kosten für Aufsichtspersonen sind in die
Stundenlohnsätze einzurechnen.
Die Stundenlohnsätze sind einschl. aller Leistungszulagen,
Lohnnebenkosten, Auslösungen, Fahrgelder und dergl. anzugeben.
Die Materialkosten sind einschl. aller Transportkosten frei
Verwendungsstelle abgeladen anzugeben.
Auf den Stundenlohnberichten sind die Namen und die genauen
Berufsbezeichnungen anzugeben.
Auf den Stundenlohnberichten sind die ausgeführten Arbeiten sehr
detailliert zu beschreiben. Einschl. Uhrzeit mit Beginn und Ende,
verbrauchtes Material, genutzte Werkzeuge/Maschinen usw.
Weitere Angaben sind gem. Vorbemerkung "ZTV Stundenlohnarbeiten" zu berücksichtigen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
ZTV Stundenlohnarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten werden vom AG gesondert angeordnet und dürfen erst nach schriftlicher Auftragserteilung durchgeführt werden. Nicht schriftlich angeordnete Stundenlohnarbeiten werden nicht vergütet.
Bei Stundenlohnarbeiten sind auf besonderen Berichten die Leistungen täglich aufzuführen und von der Bauüberwachung oder AG bestätigen zu lassen. Die Abrechnung dieser Leistungen hat mit seperaten Rechnungen oder innerhalb der Abschlagsrechnungen, jedoch spätestens monatlich zu
erfolgen.
Anteilige Kosten für Aufsichtspersonen sind in die Stundenlohnsätze einzurechnen.
Die Stundenlohnsätze sind einschl. aller Leistungszulagen, Lohnnebenkosten, Auslösungen, Fahrgelder und dergl. anzugeben.
Die Materialkosten sind einschl. aller Transportkosten frei Verwendungsstelle abgeladen anzugeben.
Auf den Stundenlohnberichten sind die Namen und die genauen Berufsbezeichnungen anzugeben.
Auf den Stundenlohnberichten sind die ausgeführten Arbeiten detailliert zu beschreiben. Einschl. Uhrzeit mit Beginn und Ende, verbrauchtes Material, genutzte Werkzeuge/Maschinen usw.
ZTV Stundenlohnarbeiten
Kalkulationsgrundlagen für Baustelleneinrichtung Kalkulationsgrundlagen für Baustelleneinrichtung:
Folgenden Angaben sind zu beachten:
WC-/Sanitärräume stehen sehr begrenzt im KG zur Verfügung, somit sind WC-Anlagen im LV asl Bedarf berücksichtigt; Lagerung innerhalb des Gebäudes, KG-Lieferzone vorgesehenLagerbereiche stehen begrenzt zur Verfügung, weitere Lagerung innerhalb der Flächen zulässig, sobald die Baumaßmahmen nicht behidnert sind, nach Rücksprahe mit AG und Hauswart, Lieferzone im KG (LKW bis 4,0m hoch) darf vollständig benutzt werden, in Rücksprache mit Hauswart, Gebäudemanagement und AG, Abtrennung und Sicherung der einzelnen Elemente, besonders Container z.B. mittels Zaun (im LV berücksichtigt) ist zu berücksichtigen,ein Aufzug innerhalb des Gebäudes zwischen KG und EG zur Verfügung, max. Belastung: 9000kg.
Die hiermit ausgeschriebenen Punkte bzgl. Baustelleneirichtung gelten für alle Untergewerke KG300-KG400.
Weiteren Details können mit AG und Gebäudemanagement abgestimmt werden.
Sofern nicht gesondert vergütet/beschrieben, sind alle Punkte bzgl. Baustelleneinrichtung für die
Ausführung der eigenen Leistungen für alle Untergewerke seitens des ANs in Pos. 01.01.01 Baustelleneinrichtung 12 Wo einzukalkulieren.
Kalkulationsgrundlagen für Baustelleneinrichtung
Kalkulationsgrundlagen bzgl. Arbeitshöhen Kalkulationsgrundlagen bzgl. Arbeitshöhen:
Lichtraumhöhe im EG&KG ist gem. Ausschreibung, Ausführungsplanung und LV bekannt (im EG bis ca. 5,50m >3,50m, im KG &Lieferzone von 5,50m bis 6,80m>3,50m).
Somit gilt für alle Baumaßnahmen im Deckenbereich EG&KG, dass die Arbeitshöhe >3,50m ist.
Der entsprechenden Mehraufwand ist in der einzelnen Positionen einzukalkulieren (auch wenn die Raumhöhe im Langtext nicht nochmals wiederholt ist) und wird nicht gesondert vergütet.
Die einzelnen dazurelevanten ausgeschriebenen Positionen bzgl. Rollgerüste, Hebe- und Arbeitsbühnen sind zu beachten.
Restliche Werkzeuge sind unter der Baustelleneinrichtungsposition einzukalkulieren.
Kalkulationsgrundlagen bzgl. Arbeitshöhen
01 KG300
01
KG300
01.03 Maurerarbeiten
01.03
Maurerarbeiten
01.08 Durchbrüche und Schlitzarbeiten
01.08
Durchbrüche und Schlitzarbeiten