Putzarbeiten
Stagl Alexandra u. Christoph
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Angaben zum Bauvorhaben 1. Bauvorhaben / Grundstückslage Frau Alexandra und Herr Christoph Stagl beabsichtigen ein Einfamilien- Wohnhaus mit Hanggarage als Ersatzbau für das besteh. Einfamilien-Wohnhaus in 83684 Tegernsee, Perronstraße 23 auf Fl.NR. 593/2 der Gemarkung Tegernsee zu errichten. Das Grundstück wird von der Schwaighofstraße (B307) über die Perronstraße erschlossen. Die Perronstraße ist vor dem Baugrundstück eine Privatstraße, auf der die Zufahrt nur bis zur südlichen Grundstücksgrenze / bis zu der bestehenden Garage möglich ist. Eine Nutzung der Perronstraße über dies hinaus ist nicht gestattet. Das Baugrundstück mit Südwesthanglage weist von Norden nach Süden einen Höhenunterschied von ca. 13-14 m auf. Hangfuß an Südwestecke ca. 745,0 m ü. NN, OK. Gelände Nordostecke 747,50 ü. NN. Entlang der östlichen Grundstücksgrenze verläuft der nicht ausgebaute Wildbach 'Rottacher Wiesengraben' (ein Gewässer 3. Ordnung). Die geplanten Fußbodenebenen für: OK Einafhrt Hanggarage 746,68 m ü. NN. OK. FFB. Hanggarage  749,07 m ü. NN. OK. FFB. Kellergeschoss  752,24 m ü. NN. OK. FFB. Erdgeschoss  755,22 m ü. NN. Bedingt durch die Hanglage können die Arbeiten nur in Teilabschnitten ausgeführt werden. Die gesamte Baustelleneinrichtung ist über die gesamte Ausführungszeit vorzuhalten, zu betreiben und zu betreuen. 2. Verkehrsverhältnisse, vorhandene Zufahrts-, Lager- und Arbeitsplätze 2.1 Die Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle sind aufgrund des Platzmangels als extrem schwierig einzustufen. Für die Zufahrtsstraßen geltende Tonagenbegrenzungen sind zu beachten. Zur Befahrung mit höheren Tonagenlasten sind die Genehmigungen bei Beauftragung vom AN einzuholen. Verkehrs- und Sicherungsmaßnahmen auf den Zufahrtsstraßen und Stichstraße obliegen dem AN und sind eigenverantwortlich mit den Behörden abzustimmen. 2.2 Die Sauberhaltung der Straßen und Zufahrten obliegt dem AN. Verschmutzungen sind umgehend zu beseitigen. Schutzmaßnahmen sind zu treffen für Randsteine/Zäune/Grenzsteine etc. 2.3 Die Stellplatzsituation vor Ort ist extrem stark eingeschränkt. Das Abstellen von Fahrzeugen ist ausschließlich auf ausgewiesenen und ordnungsgemäßen Parkflächen zulässig. Auf die Belange der Anwohner ist besondere Rücksicht zu nehmen. Unzulässiges Parken ist strikt zu vermeiden. 3. Angaben zur Ausführung 3.1 Die ausgeschriebenen Leistungen umfassen im Wesentlichen die Putzarbeiten für die geplante Baumaßnahme. 3.2 Die gesamte Baustelleneinrichtung ist über die gesamte Ausführungszeit vorzuhalten, zu betreiben und wieder zu beseitigen. 3.3 Anschlüsse für Wasser und Strom sowie Abwasser sind vom AN zu beantragen, einzurichten, vorzuhalen und wieder abzubauen. 3.4 Die Beseitigung von Abwasser und Abfällen ist vom AN mit den Behörden abzustimmen. 3.5 Die Flächen der Baustelle sind vom AN für die Durchführung der Baumaßnahme nutzbar. Anderweitig zu nutzende Flächen außerhalb der Baustelle (z. B. für die Baustelleneinrichtung usw.) hat der AN eigenständig und auf eigene Kosten zu organisieren und anzumieten (inkl. aller Nebenkosten, Gebühren usw.). Die Kosten werden in der Position "Baustelleneinrichtung" vergütet bzw. sind in den EP der folgenden Positionen einzurechnen. 3.6 Lager- und Arbeitsplätze sind entsprechend der räumlichen Lage nur stark eingeschränkt bzw. nicht vorhanden. 3.7 Die Organisation der Lager- und Arbeitsplätze auf dem Baugrundstück sind mit der Bauüberwachung des AG abzustimmen. 3.8 Auf dem Baugrundstück sind Zugänge und Flächen außerhalb des Baukörpers, für Versorgungswege und Baustelleneinrichtung vom AN herzustellen, zu unterhalten und wieder zu beseitigen. Die Kosten sind in die EP der Baustelleneinrichtung einzukalkulieren. 3.9 Die Baustelle ist stets sauber zu halten. Das Beseitigen aller Verunreinigungen wie Abfälle und Bauschutt, die von den Arbeiten des AN herrühren, ist laut Ziffer 4.1.11 VOB Teil C, DIN 18299 Sache des AN (Nebenleistung). Unterbleibt die Erfüllung der Vertragsnebenleistung "Beseitigen von Verunreinigungen, die von den Arbeiten des AN herrühren" oder wird sie unzureichend durchgeführt, was einer Nichterfüllung des Vertrages entspricht, so ist der AG bei einmaliger schriftlicher angemessener Fristsetzung berechtigt, diese Nebenleistungen selbst oder durch Dritte zu Lasten des AN durchführen zu lassen. 3.10 Die Arbeiten sind im Rahmen des vorgegebenen Termins auszuführen. Der AN sichert zu, dass durch entsprechenden Personal- und Geräteeinsatz (u. a. Bereitstellung von Ersatzgeräten) die festgelegten Termine eingehalten werden. Mehrungen, Ausfallzeiten bzw. besondere Maßnahmen für Schlechtwettertage sind einzukalkulieren. Es ist in jedem Falle eine 5-Tage-Arbeitswoche anzunehmen. Über eventuelle Auflagen der Stadt Tegernsee z. B. zur Einhaltung von Ruhezeiten, hat sich der AN vorab zu informieren. Evtl. einzuhaltende Ruhezeiten sind in den Arbeitsablauf einzuplanen und können weder der Bauzeit angerechnet noch vergütet werden. Ausnahmeregelungen sind selbständig mit den Behörden zu vereinbaren. Der AN hat sich auf die zeitlichen Gegebenheiten einzustellen. Die Auflagen des Gewerbeaufsichtsamtes sowie der entsprechenden Gesetze zur Einhaltung der maximalen täglichen Arbeitsstunden pro Arbeitnehmer sind zu beachten. 3.11 Vor Beginn der Arbeiten ist durch den AN eine Gefährdungs- und Belastungsanalyse gemäß Vordrucke der BBG durchzuführen. Die Arbeiten haben nach den einschlägigen technischen Baubestimmungen unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften zu erfolgen. 3.12 Eine Beweissicherung der angrenzenden und umliegenden Gebäude und Straßen wird vom AG durchgeführt. 4. Arbeitsablauf Bedingt durch die Hanglage können die Arbeiten nur in Teilabschnitten ausgeführt werden (Erd-, Kanal-, Mauerwerks- und Betonarbeiten). 5. Geplanter Terminablauf Baubeginn:     ca. 34. KW 2026 Beginn Innenputzarbeiten:   ca. 21. KW 2027 Beginn: Außenputzarbeiten: ca. 23. KW 2027 6. Örtliche Besichtigung Der Bieter ist verpflichtet, die örtlichen Gegebenheiten zu besichtigen, welche der Bieter mit Unterschrift auf dem Kostenangebot bestätigt. Nachforderungen, die mit fehlender Ortskenntnis begründet werden, sind ausgeschlossen. 7. Mit dem Angebot sind folgende Unterlagen zwingend mit vorzulegen: Schriftliche Bestätigung des Bieters, dass er sich von den örtlichen Gegebenheiten der Baustelle, des Umfeldes usw. durch Ortsbesichtigung in Kenntnis gesetzt hat. 7.1 In Erweiterung der Allgemeinen Angaben gelten die folgenden Allgemeinen Vertragsbedingungen Zusätzliche und Besondere Vertragsbedingungen Technische Vorbemerkungen
Allgemeine Angaben zum Bauvorhaben
Allgemeine Vertragsbedingungen 1.  Vertragsbestandteile Dem Leistungsverzeichnis zum Angebot, Abrechnung und Ausführung der Arbeiten liegen zugrunde: 1.1 Auflistung der beiliegenden Pläne und schriftlichen Unterlagen. 1.2 Das Leistungsverzeichnis mit allen Vertragsbedingungen. 1.3 Die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 1961. 1.4 Die Vorschriften der VOB/C in der zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden Fassung, deren Abrechnungsbestimmungen, jedoch in der bei Unterzeichnung dieses Vertrages geltenden Fassung. 1.5 Die anerkannten Regeln der Technik, sämtliche DIN-Normen, alle sonstigen gültigen technischen Vorschriften und Auflagen der in der Bundesrepublik Deutschland allgemein anerkannten Fach-, Sicherheits- und Aufsichtsbehörden sowie Gütegemeinschaften, jeweils in der zum Zeitpunkt der Abnahme der Vertragsleistung geltenden Fassung. 1.6 Verkaufs- und Lieferungsbedingungen des Auftragnehmers, die dem Angebot beigefügt sind, gelten nur soweit als verbindlich, als sie bei der Auftragserteilung ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. 1.7 Mündliche, telefonische und telegrafische Mitteilungen oder Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung um rechtsverbindlich zu werden. 2.  Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmers Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so hat er unverzüglich vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuweisen. 3. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkung Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen. Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art er wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist. 4. Angebot und Vergabe: 4.1 Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. 4.2 Das Angebot ist bis zu dem von der Vergabestelle angegebenen Ablauf der Angebotsfrist einzureichen. 4.3 Eine selbstgefertigte Kopie oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zulässig. Die vorgegebene Langfassung des Leistungsverzeichnisses ist allein verbindlich. 4.4 Das Leistungsverzeichnis gilt als Angebot und ist an dafür vorgesehener Stelle durch rechtsverbindliche Unterschrift des Anbieters anzuerkennen. 4.5 Alle Preise sind in Euro mit höchstens zwei Nachkommastellen anzugeben. Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen. Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die - ohne Bedingungen als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden und - an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufgeführt sind. Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt. 4.6 Glaubt der Anbieter, dass zur vollständigen Herstellung der geforderten Leistung, Arbeiten oder Lieferungen erforderlich sind, welche nach seiner Ansicht aus den Zeichnungen und dem Leistungsbeschrieb nicht ersichtlich sind, so hat er dies in einem Zusatzangebot mit Begründung mitzuteilen. 4.7 Der Anbieter hat in gesonderter Anlage zum Angebot aufzuführen, welche bauseitigen Arbeiten oder Lieferungen er zur Herstellung seiner eigenen Leistung voraussetzt (sofern sie nicht schon in dafür aufgeführten Nebenleistungen des Unternehmers enthalten sind). 4.8 Die Abgabe der Angebote erfolgt für den Auftraggeber kostenlos. Der Auftraggeber behält sich freie Wahl unter den Angeboten vor, ohne an das billigste gebunden zu sein. Mit der Abgabe des Angebotes erklärt der Unternehmer, dass er über die Preisberechnung mit konkurrierenden Firmen keine Preisabsprache oder Vereinbarung getroffen hat. Für den Fall, dass sich diese Erklärung als unrichtig herausstellt, steht es dem Bauherrn frei, sofort vom Vertrag zurückzutreten. 4.9 Der Anbieter bleibt an sein Angebot 24 Werktage ab Einreichungsdatum gebunden. 4.10. Nach Vergabe der Arbeiten sind Lohn- oder Materialpreiserhöhungen der angebotenen Leistung auf die Dauer der Bauzeit einzukalkulieren, mind. jedoch auf die Dauer eines Jahres ab Vertragsabschluss. 5. Nebenangebote 5.1 Nebenangebote müssen die geforderten Mindestanforderungen erfüllen. Im Übrigen müssen sie im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwert sein. Die Erfüllung der Mindestanforderungen bzw. die Gleichwertigkeit ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen. 5.2 Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten. Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen. 5.3 Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme). 5.4 Nebenangebote, die den Nummern 5.1 bis 5.3 nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlossen. 6. Bietergemeinschaften Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine Erklärung aller Mitglieder in Textform abzugeben, - in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist, - in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist, - dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt, - dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften. Auf Verlangen der Vergabestelle ist eine von allen Mitgliedern unterzeichnete bzw. fortgeschritten oder qualifiziert signierte / mit Siegel versehene Erklärung abzugeben. 7. Nachunternehmen Beabsichtigt der Bieter Teile der Leistung von Nachunternehmern ausführen zu lassen, muss er in seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmen auszuführenden Leistungen angeben und auf Verlangen die vorgesehenen Nachunternehmen benennen. 8. Zusätzliche Ergänzungen zu VOB Teil B zu § 2. Vergütungen: Soweit die ermittelte Leistung nach Aufmaß vergütet wird, gelten die vereinbarten Einheitspreise auch dann, wenn die Massen um nicht mehr als 10 % von dem im Auftrag vorgesehenen Umfang abweichen. Das gleiche gilt entsprechend, wenn vorhergesehene Lieferungen nach Auftragserteilung ganz oder teilweise wegfallen. Bei der Vergabe als Pauschalauftrag sind die zugrundeliegenden Massen vor Auftragserteilung vom Auftragnehmer zu überprüfen und anzuerkennen. Mit Annahme des Auftrages erkennt er sie als für sich verbindlich an. Rechenfehler oder sonstige Irrtümer bei der Preisermittlung begründen keine Änderung des Pauschalpreises. Zusatz- und Nachtragspositionen dürfen nur nach dem vorher eingereichten und genehmigten Nachtragsangebot, Einzel- bzw. Pauschalpreisen abgerechnet werden. zu § 4. Ausführungen: Ohne Zustimmung des Auftraggebers ist die Weitergabe des dem Auftragnehmers erteilten Auftrages an Nachunternehmer nicht gestattet. Der Auftragnehmer muss bei genehmigter Vergabe solcher Leistungen an Nachunternehmer diese ebenfalls auf die für den Auftragnehmer gültigen Vertragsbedingungen festlegen. Der Auftragnehmer bleibt in jedem Falle dem Auftraggeber allein verantwortlich. zu § 5. Ausführungsfristen: Ausführungsfristen bzw. Montagetermine sind auf der Titelseite angegeben und werden im Bauvertrag besonders vereinbart. zu § 7. Verteilung der Gefahr: Für das Bauvorhaben wird vom Auftraggeber eine Bauleistungsversicherung gegen unvorhersehbare Beschädigungen oder Zerstörungen an eingebauten Bauteilen und Bauleistungen abgeschlossen. Der Versicherungsschutz umfasst das schlüsselfertige Bauobjekt. Die anteilmäßige Prämie beträgt 0,30 % der Auftragssumme. Diese wird dem Auftragnehmer bei der Schlussrechnung angelastet und abgezogen. Die Selbstbeteiligung des jeweiligen Schadens von 250,-- ı muss vom Vertragspartner getragen werden, der den Schaden zu vertreten hat. zu § 11. Vertragsstrafe: 11.1 Kommt es zu einer durch den AN schuldhaft verursachten Überschreitung einer Vertragsfrist, kann der AG eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Brutto-Schlussrechnungssumme pro Werk-tag geltend machen. Betrifft die Überschreitung nur einen abgrenzbaren Teil der Leistung, der die Fertigstellung/Inbetriebnahme des geschuldeten Werks nicht beeinträchtigt, so berechnet sich die Vertragsstrafe nur nach dem Wert dieser Teilleistung. Die Vertragsstrafe, die für den einzelnen, konkreten Werktag zu bezahlen ist, beträgt höchstens 0,2% der Brutto- Schlussrechnungssumme. Dies gilt auch dann, wenn der AN mehrere Vertragstermine schuldhaft überschritten hat. In diesem Fall werden also die an die schuldhafte Überschreitung der einzelnen Vertragstermine geknüpften Vertragsstrafen nicht addiert. Es bleibt vielmehr bei der vom AN zu bezahlenden Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Brutto- Schlussrechnungssumme. 11.2 Die nach 11.1 anfallende Vertragsstrafe ist der Höhe nach - unabhängig von der Dauer der Fristüberschreitung - auf höchstens 5% der Brutto-Schlussrechnungssumme begrenzt. zu § 12. Abnahme: Für die Abnahme gilt § 12 VOB/B, jedoch mit Ausnahme von Ziffer 5. Eine Abnahme erfolgt also nicht stillschweigend durch die Unterlassung des Verlangens nach Abnahme oder dadurch, dass die Bauherrschaft die Leistung oder einen Teil der Leistung des Auftragnehmers in Nutzung nimmt. Eine Abnahme erfolgt förmlich und zwar gemeinsam mit Auftragnehmer, Auftraggeber und örtlicher Bauleitung. Von der Abnahme ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen. zu § 13. Gewährleistung: Für die Gewährleistung des Auftragnehmers gilt VOB/B § 13, jedoch beträgt die Verjährungsfrist in Abänderung von Satz 4 generell 5 Jahre, sofern im Bauvertrag nichts anderes vereinbart. Der Auftragnehmer kann die Gewährleistungsansprüche auf Dritte übertragen. zu § 14. Abrechnung: Sind in den Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis bzw. werden im Bauvertrag keine anderen Aufmaßgrundsätze festgelegt, erfolgt das Aufmaß und Abrechnung nach der VOB. Der Auftragnehmer hat Aufmaß und Abrechnungszeichnungen in 3-facher Fertigung über alle von ihm ausgeführten Bauleistungen anzufertigen u. als Beilage zu jeder Rechnung über die Bauleitung einzureichen. Alle in der Rechnung erscheinenden Stückzahlen, Maße und Massen müssen in Übereinstimmung mit dem Auftragsmaß in prüfbarer Form enthalten sein. Als Unterlagen können ggf. die Zeichnungen d. Architekten u. Ingenieure verwendet werden. Der Nachweis der ausgeführten Leistungen ist in jedem Falle Sache des Auftragnehmers. zu § 16. Zahlungen: Abschlags-, Tagelohn- und Schlussrechnungen sind mit dem Leistungsnachweis in 3-facher Ausfertigung über die Bauleitung einzureichen. Abschlagszahlungen, auf a-Conto-Forderungen und Zwischenrechnungen werden zu 90 % des Wertes inkl. MwSt. der geleisteten Arbeit gemäß § 16 Ziffer 3 bezahlt. Schlussrechnungen können erst nach Abschluss des gesamten Auftrages gestellt werden. Die Zahlungsmodalitäten werden im Auftragsfall vertraglich vereinbart. Umsatzsteueränderung: Es gilt der jeweils gesetzliche Umsatzsteuersatz als vereinbart. Sofern sich während der Bauzeit die Höhe des Umsatzsteuersatzes ändert, sind vom Auftragnehmer für die bis zum Zeitpunkt der Umsatzsteueränderung in sich abgeschlossenen Teilleistungen mit dem alten Umsatzsteuersatz abzurechnen. zu § 17. Sicherheitsleistungen: Die Parteien vereinbaren eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5% der Brutto-Schlussrechnungssumme für die Dauer der Gewährleistungsfrist. Für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung wird eine Sicherheit in Höhe von 5% der Brutto-Auftrags-Summe vereinbart. Der AN ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt durch Stellung einer schriftlichen, unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abzulösen. Im Übrigen gilt § 17 Ziff. 2 VOB/B. Die Bürgschaften gehen zu Lasten des AN. zu § 18. Streitigkeiten: Erfüllungsort für die Bauleistung ist die Baustelle. Streitigkeiten entscheiden die ordentlichen Gerichte. Gerichtsstand ist der Sitz des AG, bzw. gem. vertraglicher Vereinbarung. 9.  Verbrauchskosten: 9.1 Allen Auftragnehmern werden Strom- und Wasserverbrauchskosten, sowie die Kosten für Bauschuttabfuhr einschl. Kippgebühr gemäß nachfolgender Aufschlüsselung berechnet. Kostenverteilung für              Strom       Wasser     Bauschutt Putzarbeiten      1,0 %        0,5 %        1,0 % Zimmermannsarbeiten       0,5 %        -          0,5 % Dachdeckerarbeiten                0,3 %        -          0,5 % Spenglerarbeiten                    0,3 %          - 0,3 % Heizungsinstallation             0,7 %        0,3 %        0,5 % Sanitärinstallation            0,7 %         0,3 %        0,5 % Lüftungsinstallation     0,5 %         -       0,5 % Elektroinstallation                 0,5 %       0,1 %       0,5 % Schreiner-/Glaserarb. (Innenausb.)      0,5 %       -       0,3 % Innentüren - Fertigelemente     0,3 %         -           0,5 % Estricharbeiten      0,8 %      0,7 %            1,0 % Fliesenarbeiten                   0,7 %         0,3 %         1,0 % Natursteinarbeiten              0,7 %       0,3 %        0,5 % Trockenputzarbeiten               0,7 %        0,3 %        0,7 % Malerarbeiten                      0,5 %      0,3 %       0,4 % Rollladenarbeiten/Tore     0,3 %         -              0,2 % Schmiedearbeiten                    0,5 %        -         0,2 % Bodenbelagsarbeiten Teppich      0,5 %        -              0,5 % Bodenbelagsarbeiten Parkett       0,5 %        -       0,5 % Garten-, Landschaftsarbeiten    0,7 %       0,3 %           - Tiefbauarbeiten      0,5 %       -          - Aufzugsbau      0,5 %       -          - Für nicht aufgelistete Gewerke werden die Verbrauchskosten mit dem jeweiligen Unternehmer in den Vertragsverhandlungen festgelegt. 9.2 Vom Punkt 9.1 befreit werden nur Auftragnehmer, die unter Absprache mit dem Hauptunternehmer, eigene Zwischenzähler montieren. Die Zähleranfangs- u. Endstände sind in Anwesenheit des Hauptunternehmers abzulesen. Die Ablesetermine hat jeder Auftragnehmer mit dem Hauptunternehmer selbst zu vereinbaren. 9.3 Für die Bauschuttabfuhr, einschl. Kippgebühr, wird wie im Punkt 9.1 verfahren, sofern nicht eine eigene Bauschuttentsorgung erfolgt u. nachgewiesen wird. Zur Bauschuttbeseitigung werden hierfür vom Hauptunternehmer Container aufgestellt u. geleert, bzw. vom Hauptunternehmer ein Schuttzwischenlagerplatz zugeteilt, welcher dann vom Hauptunternehmer entsorgt wird. 9.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet in Abständen von längstens 3 Tagen seinen Bauschutt besenrein, aus u. um das Gebäude zu räumen u. zum Container, bzw. Schuttzwischenlagerplatz zu transportieren. Werkstoffe, wie sämtl. Metalle, Karton, Papier oder chemisch verunreinigte Behältnisse (Lack u. Farbeimer) sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich, über die von den Kommunen zur Verfügung gestellten Einrichtungen, zu entsorgen. 9.5 Kommt der Auftragnehmer der Verpflichtung der Baureinigung u. Schuttentsorgung, wie unter Punkt 9.4 beschrieben, nicht nach, und nimmt er trotz schriftlicher Aufforderung u. Terminsetzung das gesetzlich geregelte Nachbesserungsrecht nicht wahr, wird im hierfür ein Anteil von 1 % der Auftragssumme von der Schlussrechnung in Abzug gebracht. 10.  Leistungsumfang: Zweifel über Art, Umfang und Ausführung der Leistung sind vor Angebotsabgabe zu klären. Dem Angebot und allen Leistungen liegen die Eingabe-, Werk- und Detailpläne, die im Architekturbüro nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden können, zugrunde. Treten Unklarheiten bezüglich der Ausführung auf, so hat er sich durch Rücksprache mit dem Büro KPW Architekten vor Ausfüllung der betreffenden Position im Leistungsverzeichnis, Klarheit zu verschaffen. Der Anbieter hat sich an Ort und Stelle über die Lage, der Zu- und Abfahrtswege, sowie der Transport, Lager- und Unterkunftsmöglichkeit auf der Baustelle zu unterrichten, welche der Bieter mit Unterschrift auf dem Kostenangebot bestätigt. Nachforderungen, die mit fehlender Ortskenntnis begründet werden, sind ausgeschlossen. Alle Massen und Abmessungen sind vor Ausführung durch den Auftragnehmer verantwortlich festzustellen. Vor Inangriffnahme der Arbeiten hat der Auftragnehmer alle Pläne auf Maßrichtigkeit zu prüfen. Etwaige Maßfehler berechtigen ihn deshalb nicht zu Schadenersatzforderungen. 11.  Anerkenntnis: Mit seiner Unterschrift unter die Allgemeinen Vertragsbestimmungen erkennt der Auftragnehmer an, dass die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen Vertragsbestandteil werden und dass eigene Vertragsbestimmungen des Auftragnehmers keine Gültigkeit haben und zwar auch dann nicht wenn in dem Angebot des Auftragnehmers oder sonstigen Schriftstücken auf sie Bezug genommen wird. ________________________________ ____________________________________ Ort, Datum                         Der Auftragnehmer Der Unternehmer ist Mitglied der   ____________________________ Berufsgenossenschaft mit Sitz in   ____________________________ Nummer der Mitgliedskarte            ____________________________
Allgemeine Vertragsbedingungen
Besondere Vertragsbedingungen 1. Objekt-/Bauüberwachung 1.1 Die übergeordnete Objekt-, Bauüberwachung obliegt dem hierfür beauftragten Ingenieur-/Architekturbüro. Der Architekt übt als Bevollmächtigter des Auftraggebers das Hausrecht auf der Baustelle aus. Anordnungen Dritter dürfen nicht befolgt werden. 1.2 Bauleitung/Bauüberwachung vom AN Der AN ist alleine für die Ausführung und ordnungsgemäße Erfüllung seiner Leistungen verantwortlich. Er nimmt alle Bauleitungsaufgaben bzw. Bauüberwachungsfunktionen für seine Leistungen wahr. Der AN hat zur ständigen Leitung der Arbeiten einen zuverlässigen, technisch gebildeten und praktisch erprobten, verantwortlichen Bauleiter abzuordnen und vor Baubeginn dem Auftraggeber schriftlich zu benennen. Der Bauleiter muss bevollmächtigt sein, im Verkehr mit dem Auftraggeber den AN an der Durchführung des Vertrags zu vertreten, so dass seine Handlungen und Unterlassungen in dieser Beziehung den Auftragnehmer verpflichten. Der Auftragnehmer hat täglich Bautagebuchberichte zu liefern, die alle Angaben enthalten müssen, die für die Ausführung und Abrechnung der Leistung von Bedeutung sein können. Von allen wichtigen Maßnahmen und Ereignissen im Baubereich ist der Auftraggeber rechtzeitig in Kenntnis zu setzen; insbesondere hat der AN Bauunfälle, bei denen Personen oder Sachschäden entstanden sind, Leitungsbeschädigungen, Beschwerden und Hinweise von Anliegern, Schäden an Nachbargrundstücken und -gebäuden, und sonstige Ereignisse unverzüglich mitzuteilen. Er hat eine mündliche Mitteilung innerhalb von zwei Werktagen schriftlich zu bestätigen. 1.3 Auftragnehmer, Projektverantwortlicher, Bauleitung, Vorarbeiter Die Auftragnehmer, Projektverantwortlicher, Bauleitung, Bauführung sowie der Vorarbeiter müssen der deutschen Sprache fließend sprechend mächtig sein und bei Ausführung der beauftragten Leistung ständig vor Ort sein. Dieses gilt ebenfalls für, vom Auftragnehmer, eingesetzte Nachunternehmer. 2. Baustelleneinrichtung - Baustellenmitbenützung 2.1 Verkehrsverhältnisse, vorhandene Zufahrtswege, Lager - Arbeitsplätze Die Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle sind aufgrund des Platzmangels als extrem schwierig einzustufen. Lager- und Arbeitsplätze in der angrenzenden Umgebung sind vom AN unter Berücksichtigung der lokalen polizeilichen und ordnungsrechtlichen Bestimmung zu beschaffen. Die Kosten hierfür sind in der Baustelleneinrichtung einzurechnen. Sowohl die Organisation der Lager- und Arbeitsplätze auf dem Baugrundstück als auch in der angrenzenden Umgebung sowie die Regelung der Zufahrt zur Baustelle über vorhandene Zufahrtswege sind mit der Objekt-/Bauüberwachung des AG abzustimmen (Baustelleneinrichtungsplan). Baustellenunterkünfte, Wohncontainer u. ä. sind für die Baumaßnahme nicht zugelassen. 2.2 Sofern für Baustelleneinrichtung keine gesonderten Positionen ausgeschrieben sind, sind die Kosten für Baustelleneinrichtung in die Einheitspreise einzukalkulieren. 2.3 Anschlüsse für Wasser und Strom sowie Abwasser sind für die Ausbaugewerke vorhanden. Die Verteilung auf der Baustelle sowie notwendige Verlegungen und/oder Umbauten sind Sache des AN. Die Verrechnung der Verbrauchskosten erfolgt gemäß dem beigefügten Kostenverteilungsschlüssel. 2.4 Die Bereitstellung der sanitären Einrichtungen erfolgt für die Ausbaugewerke bauseits. 2.5 Der Transport der Materialien an die jeweiligen Einbauorte obliegt dem AN. Hier sind in jedem Falle erschwerte Bedingungen mit ggf. notwendigen Zwischentransporten mit Kleingeräten oder per Hand einzukalkulieren. Evtl. vom AN einzusetzende Lastenaufzüge sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und entsprechend den UVV und in Abstimmung mit dem SiGeKo aufzustellen und zu betreiben. Der Einsatz der bauseitigen Kräne, falls zum Ausführungszeitpunkt noch vorhanden, ist Sache des AN und von diesem mit dem Rohbauunternehmer eigenverantwortlich abzustimmen. 3. Verhalten auf der Baustelle 3.1 Der AN ist dafür verantwortlich, dass sämtliche Bestimmungen der Berufsgenossenschaft sowie die Anordnungen der Polizei, Behörden und der zuständigen SiGe-Koordination eingehalten werden. Alle vom AN auf der Baustelle verwendeten Arbeitsmittel (Werkzeuge, Hebezeuge, Steighilfen etc.) müssen in einem einwandfreien und geprüften Zustand sein. Der AN dokumentiert dies mit Prüflisten und Prüfplaketten die auf erstmaliges Verlangen des AG zur Einsicht auszuhändigen sind. 3.2 Die Baustellen- und Brandschutzordnung ist zu beachten. 3.3 Sämtliche Forderungen und Auflagen zum Arbeitsschutz und zur Unfallverhütung, insbesondere der VBG 109 und UVV sind zu erfüllen. 3.4 Umweltschutz Die Arbeiten sind so durchzuführen, dass eine Beeinträchtigung der Umwelt vermieden wird. Die geltenden Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten. Der AN übernimmt für seine Arbeiten alle gesetzlichen Verpflichtungen im Rahmen des Umweltschutzes, insbesondere bezüglich des Lärmschutzes. Es sind für die Durchführung seiner Leistungen nur solche Geräte und Maschinen einzusetzen, die dem neuesten Stand der Lärmschutztechnik entsprechen. 4. Terminablauf Die Arbeiten sind im Rahmen der vorgegebenen Ausführungsfristen auszuführen. 5. Materialökologische Vorgaben 5.1 Allgemeine Anforderungen an die Materialwahl Es dürfen keine Baukonstruktionen und -materialien verwendet werden, die gesundheits- und/oder umweltunverträgliche Stoffe enthalten bzw. abgeben können. Zur Umsetzung dieser Ziele müssen für die ausgewählten Baustoffe Angaben zur Zusammen-setzung, zu Inhaltsstoffen und deren Konzentration gemacht werden. Der AN hat für die in der Leistungsbeschreibung benannten Baustoffe alle Nachweise über Inhaltsstoffe beizubringen. Werden Produkte verbaut die nicht den geforderten Anforderungen genügen oder nicht durch den AG oder die Bauleitung freigegeben wurden, so werden diese auf Kosten des AN entfernt. Für anfallende Schäden haftet der AN. Die geforderten Leistungen für die Produktdeklarationen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. 5.2 Negativliste nach toxikologischen Kriterien (gesundheitsgefährdend) Zu beachten ist im Besonderen die folgende Negativliste mit Produktion oder Materialien, deren Verwendung im Hinblick auf ein gesundes Umfeld für die Nutzer verboten oder auf Ausnahmen beschränkt ist. Ihr Einsatz muss im Einzelfall vom Auftraggeber genehmigt werden. Die Anforderungen an den Gebäudebetrieb sind darüber hinaus zu beachten. Problematische Stoffe und Materialien Formaldehyd bei kleinflächigem Einsatz von Holzwerkstoffen: Verwendung von Holzwerkstoffen mit E1-Klassifizierung oder emissionsärmere Holzwerkstoffe (entsprechend der DIBt-Richtlinie 100) bei großflächigem Einsatz von Holzwerkstoffen: nur formaldehydarme bzw. -freie Holzwerkstoffe (Klassifizierung RAL-UZ 76 bzw. RAL-UZ 38) Nachweis des Herstellers über die Einhaltung des Richtwerts für Formaldehyd bei Baustoffen und Möbeln vor Zuschlagserteilung. Cadmium-, chrom-, asbest- und bleihaltige Produkte Verzicht auf Cadmium-, chrom-, asbest- und bleihaltige Produkte bei Farben, Anstrichen, Dämmstoffen und anderen Produkten. Holzschutzmittel Kein Einsatz von chemischen Holzschutzmitteln in Innenräumen. Es ist allenfalls ein Bläueschutz für Nadelhölzer tolerierbar. Verwendung von chemischen Holzschutzmitteln nur im zwingend vorgeschriebenen Rahmen (DIN 68800) - für nichttragende Holzbauteile mit dem RAL-Prüfzeichen der Gütegemeinschaft Holzschutzmittel e. V. bzw. für tragende Holzbauteile mit dem Prüfzeichen des Instituts für Bautechnik. Lösemittel Verzicht auf lösemittelhaltige Baustoffe im Innenbereich (z. B. Haftgrund, Primer, Kleber, Farben, Lacke). Reduzierung der Lösemittelemission auf ein Minimum durch ausschließlichen Einsatz schadstofffreier bzw. -armer Produkte in Innenräumen. Lösemittelhaltige Produkte dürfen nur eingesetzt werden, wenn dies ausdrücklich verlangt wird. Chlorierte Kohlenwasserstoffe Keine Produkte mit chlorierten Kohlenwasserstoffen einsetzen. Künstliche Mineralfasern Beachtung der vorsorglichen Schutzmaßnahmen im Umgang mit Mineralwolle (TRGS 521, Empfehlung der Bauberufsgenossenschaften). Ausschließlich Verwendung von Produkten, die den Kriterien "Kanzerogenitätsindex Ki > 40" oder "Halbwertzeit < 40 Tage" und somit dem RAL-Gütezeichen für Produkte aus Mineralwolle entsprechen. Einbau gegenüber Innenräumen nur mit Abdichtung (z. B. Platten, Folien). Biozide Verzicht auf kennzeichnungspflichtige Fungizide, Insektizide, Bakterizide in Materialien und Produkte. 6. Stundenlohnarbeiten 6.1 Es gilt die VOB/B, § 15 Stundenlohnarbeiten sind nur nach schriftlicher Anforderung durch die Objektüberwachung auszuführen. Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich bis spätestens 9.00 Uhr des folgenden Werktages Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen folgende Angaben enthalten: - fortlaufende Nummerierung - die genaue Bezeichnung des Ausführungsort innerhalb der Baustelle - die Art der Leistung - die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe - genaue Angaben über verbrauchte Stoffe und verwendete Geräte (Gerätekenngrößen) Prozentuale Angaben bei den Verbrauchstoffen werden nicht anerkannt, und gem. VOB sind Mengennachweise zu erbringen. 7. Ausführung 7.1 Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn seiner Arbeiten zu überzeugen, dass er seine Leistungen oder Lieferungen ohne Gefährdung von nachfolgenden Bauarbeiten ausführen bzw. einbringen kann. 7.2 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Zusammenarbeit mit den anderen an der Baustelle tätigen Unternehmen reibungslos verläuft. Er ist verpflichtet, die Benutzung seiner Rüstungen, Anfahrtswege, Versorgungsleitungen usw. durch andere Unternehmer unentgeltlich zu gestatten, bzw. mit diesen nach vorheriger Vereinbarung direkt zu verrechnen. 7.3 Es ist die Pflicht des Auftragnehmers, sich vor Arbeitsbeginn mit allen in Frage kommenden Versorgungsbetrieben in Verbindung zu setzen und sich über die Lage etwaiger Leitungen zu unterrichten. Eine Absicherung der Kreuzungsstellen, Absperrungen der Leitungen und die Genehmigung der Leitungskreuzung ist rechtzeitig einzuholen. 7.4 Der Auftragnehmer hat alle Angaben, Lieferungen und Leistungen der Bauherrschaft oder Bauleitung, sowie vorher tätig gewordenen Auftragnehmern zu untersuchen, zu prüfen und die Bauherrschaft oder die Bauleitung vor Inangriffnahme oder Fortsetzung seiner Arbeiten auf Bedenken aufmerksam zu machen. 7.5 Der Auftragnehmer haftet für Mängel und Folgen aus dieser Handhabung oder Unterlassung, es sei denn, dass die Bauherrschaft oder die Bauleitung auf ihre Anordnung besteht. Ist der Auftragnehmer im Einzelfall zu einer fachlichen Prüfung nicht in der Lage, ist er verpflichtet die Bauherrschaft oder die Bauleitung hierauf schriftlich hinzuweisen, sonst bleibt seine Haftung bestehen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese Bedingungen auch Nachunternehmern aufzuerlegen. 7.6 Treten an der Baustelle nicht vorhersehbare Schwierigkeiten auf, so kann die Bauherrschaft oder die Bauleitung verlangen, dass entgegen dem Terminplan die Errichtung bestimmter Bauteile vorgezogen wird, ohne dass daraus der Auftragnehmer besondere Ansprüche herleiten kann. 8. Baustoffe 8.1 Für die Ausführung des Auftrages dürfen nur Baustoffe in 1. Qualität mit Güteschutzzeichen verwendet werden und müssen den Materialökologischen Vorgaben entsprechen. 8.2 Baustoff- und Materialprüfungszeugnisse sind auf Wunsch vorzulegen. Baustoffprüfungen werden von der Bauleitung angeordnet. Die Prüfungskosten gehen zu Lasten des AN. 8.3 Fehlerhafte Leistungen anderer Gewerke darf der Auftragnehmer mit seinen Leistungen nicht in Verbindung bringen oder überdecken (Abnahme des Untergrundes). 8.4 Auf Anordnung der Bauüberwachung hat der Unternehmer Materialproben und Muster zur Auswahl vorzulegen. Der Auftragnehmer hat auf der Baustelle solange Proben durchzuführen, bis sie vom AG gutgeheißen werden. Wird die vom Architekten gewünschte und besprochene Wirkung infolge unsachgemäßen Arbeitens oder aus Missverständnis des Auftragnehmers nicht erzielt, so ist eine Abänderung unentgeltlich vorzunehmen. 9. Leistungsumfang Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart, verstehen sich die Einheitspreise (Positionspreise) einschließlich Material mit Nebenwerkstoffen, Herstellung, Lieferung, anbringen (verlegen - versetzen), Transport zur Arbeits- und Verwendungsbaustelle, Vorhalten aller Geräte, Schalungen, Rüstung und sonstigen Hilfsmitteln einschl. der Nebenarbeiten, die zur vollständigen Fertigstellung der einzelnen Position erforderlich sind. 10. Übergabedokumentation Nachfolgend aufgeführte Unterlagen sind als Teil der Abnahme bereits zwei Wochen vorher an den Auftraggeber vollständig zu übergeben: - Gewährsbescheinigung: schriftliche Erklärung des Unternehmers über die ordnungsgemäße Erstellung der Leistung nach den anerkannten Regeln der Technik. - Fertigstellungsanzeige: schriftliche Mitteilung an den Bauherrn über die Fertigstellung des Bauvorhabens. - Bautagebuch: Kopien des Bautagebuches über die gesamte Bauzeit. - Nachunternehmerliste: vollständige Auflistung aller beteiligten Subunternehmer. - Zulassungsbescheide, Prüfzeugnisse bzw. Gütenachweise aller eingebauten Materialien. - Konstruktion: Protokolle der Bewehrungsabnahmen (Abnahmen durch den projektbeteiligten Statiker). - Bestandspläne - Wartungs- und Vorgangslisten: Der Auftragnehmer hat sämtliche für den Betrieb und die Instandhaltung erforderlichen Wartungs- und Vorgangslisten zu erstellen und dem Auftraggeber zu übergeben. Diese müssen alle relevanten Anlagen und Komponenten umfassen und die durchzuführenden Wartungsintervalle, Prüfschritte sowie Abläufe nachvollziehbar und vollständig dokumentieren. - Rückgabe der Baufeldübergabebestätigung mit der von der Bauleitung unterzeichneten Abnahme auf Unversehrtheit bzw. Wiederherstellung des Urzustandes der genutzten Flächen. - Entsorgungsnachweise (EVN), notwendige Begleitpapiere, erforderliche Nachweise usw. Vorlage in 2-facher Ausfertigung: 1x AG, 1x Bauakt
Besondere Vertragsbedingungen
Technische Vorbemerkungen Putzarbeiten (Fassaden-u. Innenputzarbeiten) 1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung aus ATV/DIN 18350 - Putz- und Stuckarbeiten und den folgenden technischen Regeln. Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten: DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen DIN 18202 - Toleranzen im Hochbau - 5 Maßtoleranzen - Tabelle 3 Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen   - erhöhte Anforderungen an flächenfertige Wände und Unterseiten von Decken, z.B. geputzte Wände und Decken: Winkeltoleranzen gem. Tab. 1 - Zeile 1 Ebenheitstoleranzen gem. Tab. 2 - Zeile 6 für gefilzten oder abgeriebenen Putz - Zeile 7 für geglätteten Putz Zu beachtende Technische Regeln: Merkblätter Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS): BFS Merkblatt 9 - Beschichtung auf Außenputze BFS Merkblatt 19 - Risse in Außenputzen - Beschichtungen und Armierung BFS Merkblatt 20.1 - Beurteilung des Untergrundes für Putzarbeiten: Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden Merkblattsammlung für Ausbau und Fassade des Deutschen Stuckgewerbebundes Merkblätter Bundesverband der Gipsindustrie e.V. Industriegruppe Baugipse - Verputzen von Fensteranschlussfolien - Putzoberflächen im Innenbereich - Dünnlagenputz - Gipsputze und gipshaltige Putze auf Beton - Haftbrücken für Gipsputze und gipshaltige Putze 2 Stoffe, Bauteile Die Verarbeitungsrichtlinien der Werkmörtelhersteller müssen eingehalten werden, auf Verlangen ist dem Auftraggeber Einsicht in diese zu gewähren. Werkfrischmörtel und Mehrkammer-Silomörtel sind nur mit Zustimmung der Bauleitung zu verwenden. 3 Ausführung 3.1 Allgemeines Säulen von Schwenkarmaufzügen dürfen nicht zwischen Balkonen oder Kragplatten eingespannt werden; beim Einspannen in Mauerwerksöffnungen sind diese vor Beschädigungen zu schützen, nach Möglichkeit sind Fensterwinkel zu verwenden. Alle Stellen, an denen Risse im Putzgrund sichtbar sind oder wo Risse erwartet werden müssen, sind vor Beginn der Arbeiten mit dem Auftraggeber zu besichtigen und festzulegen. Die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Rissen sind mit dem Auftraggeber abzusprechen und deren Vergütung zu regeln. Das gilt besonders für Stoßstellen unterschiedlicher Materialien (Mauerwerk, Beton, Dämmmaterial) als Putzgrund und dabei vor allem an unterschiedlichen Bauteilen (z. B. Decke/Unterzug). Putzträger über Holzfachwerk sollen keine Verbindung mit dem Holzwerk haben. Fehlstellen, zu tiefe oder zu breite Fugen sind mit besonderen Maßnahmen auszugleichen; sie dürfen nicht im Zusammenhang mit der ersten Putzlage ausgeglichen werden. Ebenso dürfen mit Mörtel geschlossene Fugen und Aussparungen auf keinen Fall "nass-in-nass" überputzt werden. Fenster, Fensterstöcke, Türen, Türfutter, Türrahmen, Türzargen, Verglasungen, Sichtbeton-Bauteile, angrenzende Bauteile etc. sind sorgfältig abzudecken. Beim Entfernen von Putzschichten sind Geräte, Einrichtungen u. ä. staubsicher abzudecken. Das Klammern, die Verwendung von Reißzwecken oder ähnlichen Befestigungsmitteln, die die abzudeckende Oberfläche verletzen oder Rost verursachen, ist ausdrücklich untersagt. Bei Nichtbeachtung gehen auch Folgeschäden zu Lasten des Auftragnehmers. Klebebänder dürfen die Beschichtungen der Fensterrahmen und Türzargen nicht angreifen. Im Zweifel sind Proben an unsichtbarer Stelle vorzunehmen. Eingebaute Teile, die durch Mörtel verschmutzt werden, sind sofort ohne Beschädigung zu reinigen. Vor Einputzen von Metallteilen ist die Materialverträglichkeit zu beachten; ungeschützte Stahlteile dürfen nicht mit gipshaltigem Putz, Aluminiumteile nicht mit Kalk- oder Zementputz in Berührung kommen. Kontakte von Kupfer und frischem Mörtel sind zu vermeiden. 3.2 Innenputz Höhenbezugspunkte (Meterrisse) dürfen nicht überputzt werden und sind ggf. auszusparen, sofern nicht spezielle, überputzbare Markierungsplaketten vorhanden sind. Alle Elektrodosen, Auslässe und später freizulegenden Einbauteile sind zu kennzeichnen oder es ist zu veranlassen, dass sie vor dem Putzen gekennzeichnet werden. Sie sind nach dem Putzen freizulegen; die Dosen sind sauber anzuarbeiten und von Mörtel zu reinigen. Diese Arbeiten gelten als Nebenleistung. Wandputz im Innenbereich darf keine unmittelbare Verbindung zu Treppenläufen und Treppenpodesten haben, wenn Maßnahmen zum Trittschallschutz vorgesehen sind. Sind Schleifen und Spachteln vorgesehen, so bleiben die Anzahl der Schleifgänge und Spachtelaufträge sowie die Wahl der richtigen Körnung dem Auftragnehmer überlassen und sind auf die vorgesehene Beschichtung einzustellen. Fensterbänke, Rohre, Einbauten u. dgl. sind so einzuputzen, dass am Putz keine Schäden durch thermische Längenänderungen entstehen können. Innenputz ist grundsätzlich sauber an die Rohdecke anzuschließen, sofern der Fußbodenaufbau keine andere Lösung vorsieht. Mörtelreste sind unbedingt von der Rohdecke vor der Erhärtung zu entfernen. Soll Glättputz an Fertigteildecken angebracht werden (Dicke ca. 5 mm) sind die Fugen mit einem Fugenband zu überbrücken; das ggf. vorher erforderliche Ausfugen der Deckenplatten wird davon nicht berührt. Dünnputz (bis 3 mm) eignet sich grundsätzlich nicht als Deckenputz. Bei Abnahme der Putzarbeiten sind die geputzten Räume besenrein zu übergeben. In Feuchträumen sind Bindemittel ohne Gips zu verwenden. 3.3 Außenputz Beim Reinigen von Fassaden durch Strahlen mit Wasser sind ggf. Vorsorgemaßnahmen zu treffen, dass durch Fugen oder Putzrisse kein Wasser in die Umfassungswände eindringt. Das gilt in besonderem Maße für verdecktes Holzfachwerk. Bei Erneuerung von Außenputz über Holzfachwerk ist unmittelbar nach Entfernen des Altputzes ein Schlagregenschutz anzubringen. Bei schadstoffhaltigen Zusätzen bei Nassreinigung sind die Gerüstlagen mit Folie so abzudecken, dass das Wasser über eine Rinne in einen Sammelbehälter geleitet wird. Außenputz ist möglichst bei bedeckter Witterung anzubringen. Anderenfalls ist durch Abhängen der Gerüste mit Folie o. ä. ein ausreichender Schutz gegen Sonneneinstrahlung zu gewährleisten. Analog ist der Schutz gegen Schlagregen sowie Austrocknung durch Wind zu sichern. Bei verkleideten Gerüsten ist bei entsprechender Wetterlage auf Zugerscheinungen durch die "Kaminwirkung" zu achten; bei Erfordernis ist für eine vorübergehende Öffnung von Fassadengerüstverkleidungen zu sorgen. Diese Maßnahmen dienen der Nachbehandlung des Außenputzes und sind Nebenleistungen. Die Festigkeit des Putzes ist so einzustellen, dass sie geringer ist als die des Untergrundes. Die Festigkeit der einzelnen Lagen soll grundsätzlich von innen nach außen abnehmen. Unterputze sollen nicht feinkörniger sein als der Oberputz. Ausgenommen hiervon sind Wärmedämmputzsysteme. Deren Putzschichten müssen aber aufeinander abgestimmt sein. Bei Außenputz ist auf eine ausreichende Trocknung der einzelnen Lagen zu achten. Die Trockenzeit ist im Normfall mit einem Tag pro mm Schichtdicke anzunehmen. Sind keine Detailpläne vorhanden, ist der Anschluss des Sockelputzes an die vertikale und horizontale Mauerwerksdichtung unbedingt mit der Bauleitung abzustimmen. Sockelputzunterkanten sind gerade und ohne anhaftenden Restmörtel auszubilden. Soll Kellermauerwerk aus porösem Ziegelmauerwerk im Außenbereich geputzt werden, sind die Ziegel mit zementgebundenen elastischen Dichtungsschlämmen zu grundieren. Rahmen, Gewände, Fachwerkteile u. ä. aus Metall oder Holz dürfen keine kraftschlüssige Verbindung mit dem Putz haben, sie sind zumindest durch Kellenschnitt zu trennen. Auf gleichmäßige Färbung und Oberflächenausbildung des Außenputzes ist zu achten. Das gilt besonders im Bereich der Gerüstlagen, wo auf einwandfreie Übergänge und gleichmäßige Schichtdicke zu achten ist. Flecken und Ansätze im Außenputz gelten als wesentlicher Mangel. Besonders bei Oberputzschichten mit Farbzusatz ist darauf zu achten, dass für zusammenhängende Flächen nur Material einer Charge verwendet wird. Lässt die vorgesehene geringe Dicke des Oberputzes mit Farbzusatz eine gleichfarbige wolkenfreie Gestaltung nicht zu und wurde kein Egalisierungsanstrich ausgeschrieben, muss der Auftragnehmer Bedenken anmelden. Sockelputz muss wasserabweisend sein. Risse im Außenputz mit einer Breite von mehr als 0,2 mm gelten als Mangel. Armierungsgewebe muss glatt (faltenfrei) und mittig eingebaut werden. Über Ecken von Öffnungen ist es diagonal anzuordnen. Überlappungen des Gewebes sollen mindestens 100 mm betragen, Überdeckungen beim Anschluss an andere Bauteile ca. 300 mm. Es ist beim Übergang zu anderen Stoffen (z.B. Dämmung der Deckenauflager, Rollladenkästen) grundsätzlich einzubauen. Die im Leistungsverzeichnis enthaltenen Begriffe für die Oberflächengestaltung des Außenputzes sind gemäß DIN 18550-2 - Putz; Putze aus Mörteln mit mineralischen Bindemitteln; Ausführung - zu verstehen. Regional bedingt sind folgende weitere Oberflächengestaltungen wie folgt definiert: - Erlweinputz, Kiesrauputz, Rieselputz entsprechen dem Münchener Rauputz nach Nr. 6.6.2 DIN 18550-2 - Rauputz: Mörtel großflächig grob verreiben und mit Kelle oder Zahnspachtel aufrauen. - Besenstippputz: Mörtel grob verreiben, mit der Kelle glatt streichen, 2-3 mm tief mit Spezialwerkzeug "stippen" - Rieselputz in altdeutscher Ausführung: Mörtel abziehen und kreisförmig unmittelbar leicht verreiben - Nesterputz: Mörtel abziehen, mit Spitzkelle nachrauen, Erhöhungen mit dem Abziehbrett andrücken bzw. leicht reiben, so dass Vertiefungen (Nester) bleiben - Patschputz: Feinkörnigen, dünnflüssigen Oberputz auftragen, das Reibebrett auflegen und mit saugender Wirkung abziehen. - Steinputz: Verarbeitung nur nach Herstellervorschrift; Eignung für spätere steinmetzmäßige Bearbeitung. Geglättete und mit Kellen strukturierte Oberflächen sind mit rostfreiem Werkzeug auszuführen. Ausblühungen müssen vor dem Putzen trocken abgebürstet werden (keine Metallbürste verwenden!); das Mauerwerk muss dazu ausgetrocknet sein. 4. Preisinhalte In die Angebotspreise sind einzukalkulieren: - Das Sichern der Außenhaut gegen die Einwirkungen normaler Witterungseinflüsse wie Regen, Sonneneinstrahlung und Wind. - Kellenschnitte im Zusammenhang mit Anschlüssen gemäß Nr.4.1.6 DIN 18350. - Gerüste Fassaden- und Innenputz: auf-, abbauen und vorhalten der Arbeitsgerüste bis 2,0 m Arbeitsbühnenhöhe. Darüber hinausgehende erforderliche Arbeitsgerüste werden bauseits gestellt. - Herrichten und wieder beseitigen des Unterbaues für die Putzsilos. - Abdecken, abkleben oder abhängen von nicht zu verputzenden Bauteilen und Elementen mit geeigneter Folie. - Reinigen des Putzgrundes an Decken und Wänden (besenrein) von Zementstaub und losen Teilen. - Liefern und lot- und fluchtrechtes einbauen aller erforderlichen Eckschutzschienen, im Außenbereich sind Edelstahldrahteckwinkel auszuführen. - Schutzmaßnahmen gegen Verschmutzung von abgrenzenden Bepflanzungen und Bodenbelägen. - Vor- und Nachbehandlungsarbeiten, Witterungsschutz (Sonne - Regen) vor und während der Verputzarbeiten. - Schuttcontainer für die Abfuhr und Entsorgung von Materialresten. Die Baustelle ist min. 1x wöchentlich von Putzresten zu säubern. - Komplette besenreine Reinigung und Säuberung der Baustelle nach Abschluss der Putzarbeiten, insbesondere beseitigen von Putzresten auf den Rohböden, usw.
Technische Vorbemerkungen Putzarbeiten (Fassaden-u. Innenputzarbeiten)
1 Baustelleneinrichtung
1
Baustelleneinrichtung
1. 1 Baustelleneinrichtung Einrichten, Vorhalten über die vereinbarte Leistungszeit sowie Räumen der Baustelle mit folgenden in den Pauschalpreis einzurechnenden Leistungen, soweit sie nicht in nachfolgenden Einzelpositionen erfasst sind: - Lager- und Arbeitsplätze - Verkehrssicherungseinrichtung einschl. Leistung zur Verkehrssicherung - Baustrom, Bauwasser, Bauabwasser ab bzw. von und den Bauverteilerstellen - Kommunikationseinrichtungen - Tagesunterkünfte - Lagerräume, Werkstatt, Magazin, Unterstelleinrichtungen - Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Aufzüge Es ist davon auszugehen, dass die Arbeiten in mehreren Teilabschnitten ausgeführt werden. Dies ist in der Position Baustelleneinrichtung zu berücksichtigen. Die Vergütung erfolgt nur einmal gesamt für alle Titel, auch bei Ausführung in Teilabschnitten.
1. 1
Baustelleneinrichtung
1,00
Psch
1. 2 Vor-Kontrollen Vor Beginn der Arbeiten sind seitens des AN sämtliche Wände, Rohböden und -decken, usw. zu kontrollieren, abzu-nehmen und evtlle. Mängel aus den Vorgewerken schriftlich der Bauleitung des Bauherrn zu melden. Die Vor-Kontrolle beinhaltet u.a. die Oberflächen-, Winkel-, Flucht- und Ebenheitsbeschaffenheit, die Maßkontrollen der notwendigen Höhen (Meterrisskontrolle, Übernahme und Anbringung in den zu bearbeitenden Räumen, nach Fertigstellung der Beplankung nochmaliges Antragen von Meterrissen einmalig pro Raum)  sowie die Ausführbarkeit von Überdeckungen, Anschlüssen, Verkleidungen, usw. Die vorgegebenen Termine sind Montagebeginntermine. Die Durchführungen der Kontrollen haben bis zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Die Kontrollen sind entsprechend zu terminieren auch unter Berücksichtigung von erforderlichen Nach- bzw. Mängelbeseitigungsarbeiten der Vorgewerke bzw. der eigenen Leistungen. Die Kontrollen sind schriftlich aufzu-nehmen und der Bauleitung vorzulegen.
1. 2
Vor-Kontrollen
1,00
Psch
2 Fassadenputz
2
Fassadenputz
2. 1 Fassadenputz 2-lagig Fassadenputz 2-lagig Unterputz aus Kalk-Zement-Leichtputz Mörtelgruppe P II nach DIN 18550 auf Mauerwerk aller Art ein- bzw. mehrlagig, lot- und fluchtgerecht nach Werksvorschrift herstellen. Putzoberfläche entsprechend verwendetem Material u. vorgesehener weiteren Beschichtung bearbeiten. Der Untergrund ist zu säubern und ausreichend vorzunässen. Putzstärke im Mittel 20 mm, je nach Unebenheit des Untergrundes. Fabr. Hasit Hasigrund 655, 0 - 2 mm bzw. gleichwertig. Oberputz Mineralisch durchgefärbter und wasserabweisender Oberputz Mörtelgruppe P I nach DIN 18550, Farbton weiß. Ausführungsart Glattstrichstruktur, Grate leicht verwaschelt. Körnung 0 - 2 mm, Putzstärke mind. 5 mm, Voranstrich mit Putzgrund, Vorbehandlung von Dämmplatten gesonderte Pos. Fabr. Hasit Lithin Phantasieputz 730 bzw. gleichwertig.
2. 1
Fassadenputz 2-lagig
115,00
2. 2 Fassaden - Sockelputz 2-lagig Fassaden - Sockelputz 2-lagig, Zement-Sockelputz der Mörtelgruppe P III DIN 18550 mit wasserabweisenden Zusatzmittel, 2-lagig auf Mauerwerk aller Art, Beton, Dämmplatten etc. nach Werksvorschrift herstellen. Glatte Betonflächen mit Zementputzhaftbrücke vorbehandeln. Letzte Putzlage in der Oberflächenstruktur wie Fassadenputz herstellen. Putzstärke im Mittel 20 mm. Putzfläche unter Gelände OK. auf 20 - 25 cm Höhe (ca.55 lfm) mit Sperrschlämme schützen. Ausführung Sockelputz auf einer Höhe von ca. 50 cm, bis ca. 20cm unter OK. Gelände, in Lichtschächten bis 15cm unter UK. Lichtschachtfenster. Vorbehandlung von Dämmplatten gesonderte Pos. Fabr. Hasit 620, 0 - 2 mm, bzw. gleichwertig.
2. 2
Fassaden - Sockelputz 2-lagig
50,00
2. 3 Fassadenputz 1-lagig Fassadenputz 1-lagig als Unterputz auf holzbekleidete Wandflächen aus: Kalk-Zement-Leichtputz, Mörtelgruppe P II nach DIN 18550 (EN 998-1) auf Mauerwerk aller Art, einlagig lot- und fluchtgerecht nach Werksvorschrift herstellen. Putzoberfläche eben abgerieben bzw. abgeglättet. Der Untergrund ist zu säubern und ausreichend vorzunässen. Putzstärke im Mittel 10 mm, je nach Unebenheit des Untergrunds. Fabr. Hasit Hasigrund 655, 0-2 mm bzw. gleichwertig. Angebotenes Fabrikat: ____________________
2. 3
Fassadenputz 1-lagig
M
155,00
2. 4 Laibungsputz Fassadenputz wie Pos. 2.1 und 2.2., jedoch für Laibungen an Öffnungen über 2,50 m² Einzelgröße, entsprechend DIN 18350, VOB Teil C. Laibungstiefe bis 15 cm.
2. 4
Laibungsputz
80,00
lfm
2. 5 Laibungsputz Fassadenputz wie Pos. 2.3., jedoch für Laibungen an Öffnungen über 2,50 m² Einzelgröße, entsprechend DIN 18350, VOB Teil C. Laibungstiefe bis 15 cm.
2. 5
Laibungsputz
E
1,00
lfm
2. 6 Vorbehandlung über groß- u. kleinflächig verl. Dämmpl. Vorbehandlung über groß- und kleinflächig verlegte Dämmplatten wie z.B. Styrodur-, Dreischicht-, Mineralwolleplatten u. dergl. im Fassadenbereich auf Deckenstirnseiten, Rollladenkästen, gedämmte Betonpfeiler u. Wandscheiben u. dergl. zur Putzaufnahme best. aus: 1. Eine Lage Haftmörtel vollflächig aufziehen 2. Armierungsgewebe alkalibeständig vollflächig im Haftmörtel einarbeiten. Im Stoßbereich mind. 100 mm, auf benachbarte Bauteile mind. 200 mm überlappend. 3. Standzeit gem. Herstellervorschrift 4. Zweite Lage Haftmörtel mit Zahntraufel aufziehen 5. Standzeit der Gewebeabspachtelung gem. Herstellervorschrift
2. 6
Vorbehandlung über groß- u. kleinflächig verl. Dämmpl.
35,00
2. 7 Putzträger metallisch z. Überdeckung von Stößen Putzträger metallisch zur Überdeckung von Stößen verschiedener Bauteile (Mauerwerk - Beton - Rollladenkästen und dergl.). Liefern und vollflächiges Anbringen von korrosionsgeschütztem Drahtnetzgewerbe (Distanet -Armanet) bzw. gleichwertig gem. Herstellervorschrift im Stoßbereich mind. 10 cm, auf benachbarte Bauteile mind. 20 cm überlappend, fach- und sachgerecht eingebaut.
2. 7
Putzträger metallisch z. Überdeckung von Stößen
35,00
2. 8 Putzanschlussleisten außen Liefern und montieren von Putzanschlussleisten an Fenster- und Fenstertürelemente zu folgenden Anforderungen: - Luftdicht nach DIN EN 1026, DIN EN 12207 und DIN 18055 bzw. DIN EN 1026 und DIN 18542 - Schlagregendicht nach DIN EN 1027, DIN EN 12208 und DIN 18055 - Güteanforderung gem. RAL - GZ 716/1 - UV-beständig nach DIN 533871 und ISO 4892 - UV-Undurchlässigkeit des TPE-Materials in Anlehnung an DIN 5036 - Wasserdampfdurchlässigkeit gem. ISO 12572 (SN EN 12036) SIA 279 - Systemprüfung gem. DIN 4108, DIN 18055, DIN 18201, DIN 18203, DIN EN 107, EnEV sowie "Leitfaden für Montage" der RAL-Gütegemeinschaft. Fabr. 3 KS-Profile GmbH (84144 Geisenhausen, Tel. 08743-9693-0) bzw. gleichwertiges Fabrikat. Putzanschlussprofil Nr. 3775 für Nassputz (mit grünem Schaumklebeband) mit Sd-Wert von unter 50 m. Angebotenes Fabrikat: ____________________
2. 8
Putzanschlussleisten außen
105,00
m
2. 9 Putzarmierung flächig Liefern und flächiges anbringen von Armierungsgewebe inkl. Diagonalarmierung bei Fassadenöffnungen. Bei stumpfen Mauerstößen, Mauerschlitzen, Deckenabmauerungen, Deckengurte und sonstigem Materialwechsel muss die Randüberdeckung auf benachbarte Bauteile 200 mm und die Stoßüberdeckung mind. 100 mm betragen. Die Armierung wird in den Unterputz, im oberen Drittel der Putzlage, eingebettet. An Fassadenöffnungen (z. B. Fenster, Türen) ist an den Öffnungsecken eine zusätzliche Diagonalbewehrung mit einzulegen! Fabrikat: Hasit Armierungsgewebe, Hasit Armierungspfeile o. glw. Angebotenes Fabrikat: ____________________
2. 9
Putzarmierung flächig
M
115,00
2.10 Sockelabschlussschienen Liefern und fluchtrechtes Anbringen von verzinkten Sockelabschlussschienen zur sauberen Trennung von Fassaden- und Sockelbereich, auf Putzstärke versetzt. Fabrikat: Protektor Profil Nr. 1229 bzw. gleichwertig
2.10
Sockelabschlussschienen
E
1,00
m
2.11 Dehnfugenschienen Liefern und lot- und fluchtgerechtes Anbringen von verzinkten Dehnfugenschienen über Rohbaudehnfugen in ebener Fläche und nach Angabe auf Putzstärke versetzt. Fabr. Protektor Profil Nr. 3208 bzw. gleichwertig.
2.11
Dehnfugenschienen
E
1,00
m
2.12 Dehnfugenschienen Dehnfugenschienen wie Pos. 2.11., jedoch im Eckbereich Fabr. Protektor Profil Nr. 3220 bzw. gleichwertig.
2.12
Dehnfugenschienen
E
1,00
m
2.13 Putzabschlussschienen Putzabschlussschienen liefern und lot- und fluchtrechtes Anbringen von verzinkten Putzabschluss-Schienen an Anschlüssen des Putzes zu getrennten Bauteilen, auf Putzstärke versetzt. Fabr. Protektor Profil Nr. 1222 bzw. gleichwertig
2.13
Putzabschlussschienen
E
1,00
m
3 Innenputz
3
Innenputz
3. 1 Putzanschlussleisten innen Liefern und montieren von Putzanschlussleisten an Fenster- und Fenstertürelemente zu folgenden Anforderungen: - Luftdicht nach DIN EN 1026, DIN EN 12207 und DIN 18055 bzw. DIN EN 1026 und DIN 18542 - Schlagregendicht nach DIN EN 1027, DIN EN 12208 und DIN 18055 - Güteanforderung gem. RAL - GZ 716/1 - UV-beständig nach DIN 533871 und ISO 4892 - UV-Undurchlässigkeit des TPE-Materials in Anlehnung an DIN 5036 - Wasserdampfdurchlässigkeit gem. ISO 12572 (SN EN 12036) SIA 279 - Systemprüfung gem. DIN 4108, DIN 18055, DIN 18201, DIN 18203, DIN EN 107, EnEV sowie "Leitfaden für Montage" der RAL-Gütegemeinschaft. Fabr. 3 KS-Profile GmbH (84144 Geisenhausen, Tel. 08743-9693-0) bzw. gleichwertiges Fabrikat. Putzanschlussprofil Nr. 3765 für Nassputz (mit rotem Schaumklebeband) mit Sd-Wert von über 100 m. Angebotenes Fabrikat: ____________________
3. 1
Putzanschlussleisten innen
155,00
m
3. 2 Vorbehandlung über groß- u. kleinflächig verlegte Dämmplatten Vorbehandlung über groß- u. kleinflächig verlegte Dämmplatten wie z.B. Styrodur-, Dreischicht-, Mineralwolleplatten u. dergl. im Innenbereich auf Rollladenkästen, gedämmte Pfeiler, Wandscheiben u. dergl. zur Putzaufnahme best. aus: 1) Eine Lage Haftmörtel vollflächig aufziehen 2) Armierungsgewebe alkalibeständig vollflächig in Haftmörtel einarbeiten. Im Stoßbereich mind. 100 mm, auf benachbarte Bauteile mind. 200 mm überlappend 3) Standzeit gem. Herstellervorschrift 4) Zweite Lage Haftmörtel mit Zahntraufel aufziehen 5) Standzeit der Gewebeabspachtelung gem. Herstellervorschrift
3. 2
Vorbehandlung über groß- u. kleinflächig verlegte Dämmplatten
M
20,00
3. 3 Vorbehandlung Dämmplatten auf Deckenflächen Vorbehandeln groß- und kleinflächig verlegte Dämmplatten wie Pos. 3.2, jedoch auf Deckenflächen im Innenbereich.
3. 3
Vorbehandlung Dämmplatten auf Deckenflächen
E
1,00
3. 4 Grundierung, Untergrund saugend Grundierung stark saugender Untergründe mit Grundiermittel. Einbauort: Mit Kalksandstein ausgemauerte Öffnungen im EG und OG Angebotenes Fabrikat: ____________________
3. 4
Grundierung, Untergrund saugend
M
5,00
3. 5 Putzhaftvermittler GKP Liefern und Aufbringen von Putzhaftvermittler mit Quarzsand als Haftbrücke und Haftmittel zur Vorbehandlung von glatten Untergründen z. B. Beton, zur Erhöhung der Tragfähigkeit und Griffigkeit für nachfolgende gipshaltige Putze. Verarbeitung nach Herstellervorschrift und DIN 18550 mit Malerwalze bzw. geeignetem Spritzverfahren. Fabrikat: Hasit Putzhaftvermittler o.glw. Angebotenes Fabrikat: ____________________
3. 5
Putzhaftvermittler GKP
225,00
3. 6 Haftbrücke / -spachtelung KZP Haftspachtelung als mineralisch vergütete Putzhaftbrücke für Kalk-Zement und Zementputze, auf vorbereitete glatte Betonflächen, Mauerwerkswände, etc. , für nachfolgenden Putzauftrag. Haftspachtel aus vergütetem Kalk-Zementmörtel mind. 5 mm dick von Hand auftragen und mit der Zahntraufel in horizontaler Richtung (quer) verziehen, so dass in den Vertiefungen noch mindestens 2 mm Spachteldicke gewährleistet ist. Standzeit 1-3 Tage. Fabrikat: Hasit Haft- und Armierungsmörtel 605 o.glw. Angebotenes Fabrikat: ____________________
3. 6
Haftbrücke / -spachtelung KZP
25,00
3. 7 Stucanet-Gewebe Liefern und Anbringen eines Putzträgergewebes, zur Entkoppelung z. B. kleinerer baustoffbedingter Risse (Holzbalken - Ziegel) bzw. in Bereichen von Fertigkamine mit dazugehörigem Befestigungselement. Putzträger als stabiles, punktgeschweißtes und verzinktes Drahtgitter. Befestigung gemäß Herstellerangabe. Überlappung im Stoßbereich mind. 50 mm, auf benachbarte Bauteile mind. 100 mm. Fabrikat: Stucanet-Gewebe incl. 8-10 St./m² Befestigungselemente, o.glw. Angebotenes Fabrikat: ____________________
3. 7
Stucanet-Gewebe
M
30,00
3. 8 Putzarmierung Liefern und teilflächiges Anbringen von Armierungsgewebe inkl. Diagonalarmierung bei Fassadenöffnungen. Bei stumpfen Mauerstößen, Mauerschlitzen, Deckenabmauerungen, Deckengurte und sonstigem Materialwechsel, muss die Randüberdeckung auf benachbarte Bauteile 200 mm und die Stoßüberdeckung mind. 100 mm betragen. Die Armierung wird in den Unterputz, im oberen Drittel der Putzlage, eingebettet. An Fassadenöffnungen (z. B. Fenster, Türen) ist an den Öffnungsecken eine zusätzliche Diagonalbewehrung mit einzulegen! Fabrikat: Hasit Armierungsgewebe,  Hasit Armierungspfeile o.glw. Angebotenes Fabrikat: ____________________
3. 8
Putzarmierung
M
35,00
3. 9 Dehnfugenschienen Liefern und lot- und fluchtgerechtes Anbringen von verzinkten Dehnfugenschienen über Rohbaudehnfugen in ebener Fläche und nach Angabe auf Putzstärke versetzt. Fabr. Protektor Profil Nr. 3208 bzw. gleichwertig. Angebotenes Fabrikat: ____________________
3. 9
Dehnfugenschienen
M
3,00
m
Innenputzarbeiten
Innenputzarbeiten
Innenputz: Ausführung Oberflächenbeschaffenheit Sofern nichts anderes in den jeweiligen Positionen angegeben, ist die Oberflächenbeschaffenheit in Qualitätsstufe Q3 auszuführen. Pos. 3.10./3.11./3.12./3.13. Q3 - gefilzt oder abgerieben, geeignet für matte, fein strukturierte Anstriche und Beschichtungen. Maßtoleranzen: gem. DIN 18202 Winkeltoleranzen gem. Tab. 1 - Zeile 1 Ebenheitstoleranzen gem. Tab. 2 - Zeile 6 Pos. 3.14./3.15. Q3 - geglättet, geeignet für matte, fein strukturierte Anstriche und Beschichtungen. Maßtoleranzen: gem. DIN 18202 Winkeltoleranzen gem. Tab. 1 - Zeile 1 Ebenheitstoleranzen gem. Tab. 2 - Zeile 7
Innenputz: Ausführung Oberflächenbeschaffenheit
3.10 Kalk-Zement-Putz als Wandputz Kalk-Zement-Putz als Wandputz, Mörtelgruppe P II nach DIN 18550, Teil 1 bzw. CS II nach DIN EN 998-1, Körnung 1 mm, auf Mauerwerk aller Art, Beton, Fertigbauplatten usw. im Keller, Garagen, Feuchträume, ein- bzw. mehrlagig mit Feinputzmaschine lot- und fluchtgerecht nach DIN 18202 herstellen und die Oberfläche abzuziehen. Der Untergrund ist zu säubern, stark bzw. unterschiedlich saugender Untergrund ist vorzunässen. Der Einheitspreis versteht sich einschl. aller Eckschutzschienen und Schnellputzleisten in den zu verputzenden Räumen. Putzstärke im Mittel 15 mm, je nach Unebenheiten des Untergrundes. Wandhöhen 2,50 m bis 3,00 m. Fabrikat: Hasit Hasigrund 650 o.glw. Angebotenes Fabrikat: ____________________
3.10
Kalk-Zement-Putz als Wandputz
345,00
3.11 Kalk-Zement-Putz als Deckenputz Kalk-Zement-Putz als Deckenputz, Mörtelgruppe P II nach DIN 18550, Teil 1 bzw. CS II nach DIN EN 998-1, Körnung 1 mm, auf Betondecke, Dämmplatten usw., im Keller, Garagen, Feuchträume, ein- bzw. mehrlagig mit Feinputzmaschine lot- und fluchtgerecht nach DIN 18202 herstellen und die Oberfläche abzuziehen. Der Untergrund ist zu säubern, stark bzw. unterschiedlich saugenden Untergrund vorzunässen. Der Einheitspreis versteht sich einschl. aller Eckschutzschienen und Schnellputzleisten in den zu verputzenden Räumen. Putzstärke im Mittel 15 mm, je nach Unebenheiten des Untergrundes. Decke waagerecht, Deckenhöhe 2,50 m bis 3,20 m. Fabrikat: Hasit Hasigrund 650 o.glw. Angebotenes Fabrikat: ____________________
3.11
Kalk-Zement-Putz als Deckenputz
E
1,00
3.12 Kalk-Gips-Putzals Wandputz Kalk-Gips-Putz als Wandputz Mörtelgruppe P IV nach DIN 18550, auf Mauerwerk aller Art, Beton, Fertigbauplatten usw., ein- bzw. mehrlagig mit Feinputzmaschine lot- und fluchtgerecht herstellen und filzen. Der Untergrund ist zu säubern, stark bzw. unterschiedlich saugender Untergrund vorzunässen. Der Einheitspreis versteht sich einschl. aller Eckschutzschienen. Putzstärke im Mittel 15 mm, je nach Unebenheiten des Untergrundes. Fabr. Hasit (Hasikalk 150) bzw. gleichwertig.
3.12
Kalk-Gips-Putzals Wandputz
225,00
3.13 Kalk-Gips-Putz als Deckenputz Kalk-Gips-Putz als Deckenputz Mörtelgruppe P IV nach DIN 18550, auf Betondecke, Dämmplatten, ein- bzw. mehrlagig mit Feinputzmaschine fluchtgerecht herstellen und filzen. Putzstärke 15 mm Fabr. Hasit (Hasikalk 150) bzw. gleichwertig.
3.13
Kalk-Gips-Putz als Deckenputz
E
1,00
3.14 Dünnputz auf KZP Zulage zu Pos. 3.10. u. 3.11 für den zusätzlichen Aufzug eines Dünnputzes zur Erreichung einer glatten Putzoberfläche. Ausführung nur in den nichtgefliesten Bereichen der Bäder Mörtelgruppe: PIV (nach DIN V 18550) Oberfläche: abgerieben geglättet Oberflächenqualität: Q 3 Putzdicke: 4 mm Angebotenes Fabrikat: ____________________
3.14
Dünnputz auf KZP
M
50,00
3.15 Zulage KGP als Glattputz
3.15
Zulage KGP als Glattputz
M
225,00
3.16 Laibungsputz Innenputz wie Pos. 3.10./3.12., jedoch für Laibungen an Öffnungen über 2,50 m² Einzelgröße, entsprechend DIN 18350, VOB Teil C. Laibungstiefe bis 25 cm.
3.16
Laibungsputz
115,00
m
3.17 Einputzen v. Fensterbänken bis 2,3 m ML Einputzen von Fensterbänken bis 1,80 m Mauerlichte nach Fertigstellung der Putzarbeiten.
3.17
Einputzen v. Fensterbänken bis 2,3 m ML
M
6,00
Stck
3.18 Putzprofile Liefern und lot- und fluchtrechtes Anbringen von verzinkten Putzabschlussschienen an Anschlüssen des Putzes zu getrennten Bauteilen, bei Fensteröffnungen (für späteren Einbau der Fensterbänke) usw., auf Putzstärke lot- und fluchtrecht versetzt (Putzschienen, die nicht in Punkt 4 der Vorbemerkungen enthalten sind) . Fabrikat: Widra-APS o. glw. Angebotenes Fabrikat: ____________________
3.18
Putzprofile
M
50,00
m
4 Regiearbeiten
4
Regiearbeiten
Vorbemerkung Für nicht massenmäßig erfassbare Arbeiten. Die Ausführung erfolgt nur auf besondere Anordnung der örtlichen Bauleitung und gegen täglichen Nachweis (Regieberichte mit Auflistung Arbeitsstunden, Geräte- und Materialeinsatz). Von der Bauleitung bzw. Bauherrn nicht bestätigte Regieberichte werden bei der Abrechnung nicht anerkannt. Alle eingesetzten Einheitspreise sind Festpreise ohne MwSt. auf Dauer der Gesamtbauzeit. Lohnkosten verstehen sich einschl. Stellung der Werkzeuge, Unternehmerzuschläge, Sozialkosten, Telefonkosten, Portogebühren, Steuerabgaben, Auslösungen, Wegegelder und dergl. An- und Abfahrten zur Baustelle werden nicht gesondert vergütet. Gerätestunden verstehen sich incl. An- und Abtransport zur Baustelle, Be- und Entladen, Wartung- und Betriebsstoffe, sowie aller Nebenkosten, Unternehmerzu- schläge und dergl. Alle Materiallieferungen verstehen sich frei Baustelle einschl. Unternehmerzuschläge - Leihgebühren für Paletten, sowie Unkosten.
Vorbemerkung
4. 1 Vorarbeiterstunden Vorarbeiterstunden
4. 1
Vorarbeiterstunden
10,00
Std
4. 2 Facharbeiterstunden Facharbeiterstunden
4. 2
Facharbeiterstunden
20,00
Std
4. 3 Helferstunden Helferstunden
4. 3
Helferstunden
5,00
Std
4. 4 Putzmaschine Putzmaschine, mechanisch zum Vorspritzen von Mörtel bzw. Herstellen von Spritzputz.
4. 4
Putzmaschine
1,00
Std.
4. 5 Vorspritzmörtel, Zement, 40 kg Vorspritzmörtel, Zement, 40 kg Angebotenes Fabrikat: ____________________
4. 5
Vorspritzmörtel, Zement, 40 kg
1,00
Stck
4. 6 Sperrschlämme, 25 kg Sperrschlämme, 25 kg Angebotenes Fabrikat: ____________________
4. 6
Sperrschlämme, 25 kg
1,00
Stck
4. 7 Fertigputz Fertigputz, Vorspritzmörtel, MG III, Korngröße 0 - 4 mm, Sack á 40 kg Angebotenes Fabrikat: ____________________
4. 7
Fertigputz
1,00
Stck
4. 8 Fertigputz Fertigputz, MG II, Sack á 40 kg Angebotenes Fabrikat: ____________________
4. 8
Fertigputz
1,00
Stck
4. 9 Armierungsmörtel, 40 kg Armierungsmörtel, 40 kg Angebotenes Fabrikat: ____________________
4. 9
Armierungsmörtel, 40 kg
1,00
Stck
4.10 Glasfasergewebe Glasfasergewebe Angebotenes Fabrikat: ____________________
4.10
Glasfasergewebe
1,00
4.11 Glasfasereckwinkel Glasfasereckwinkel Angebotenes Fabrikat: ____________________
4.11
Glasfasereckwinkel
1,00
m
4.12 Kantenschutzprofil, Edelstahl Kantenschutzprofil, Edelstahl Angebotenes Fabrikat: ____________________
4.12
Kantenschutzprofil, Edelstahl
1,00
m