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bis
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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Angaben zum Bauvorhaben 1. Bauvorhaben / Grundstückslage
Frau Alexandra und Herr Christoph Stagl beabsichtigen ein Einfamilien-
Wohnhaus mit Hanggarage als Ersatzbau für
das besteh. Einfamilien-Wohnhaus in 83684 Tegernsee, Perronstraße 23
auf Fl.NR. 593/2 der Gemarkung Tegernsee zu errichten.
Das Grundstück wird von der Schwaighofstraße (B307) über die
Perronstraße erschlossen. Die Perronstraße ist vor dem Baugrundstück
eine Privatstraße, auf der die Zufahrt nur bis zur südlichen
Grundstücksgrenze / bis zu der bestehenden Garage möglich ist. Eine
Nutzung der Perronstraße über dies hinaus ist nicht gestattet.
Das Baugrundstück mit Südwesthanglage weist von Norden nach Süden einen
Höhenunterschied von ca. 13-14 m auf.
Hangfuß an Südwestecke ca. 745,0 m ü. NN, OK. Gelände Nordostecke 747,50
ü. NN.
Entlang der östlichen Grundstücksgrenze verläuft der nicht ausgebaute
Wildbach 'Rottacher Wiesengraben' (ein Gewässer 3. Ordnung).
Die geplanten Fußbodenebenen für:
OK Einafhrt Hanggarage 746,68 m ü. NN.
OK. FFB. Hanggarage 749,07 m ü. NN.
OK. FFB. Kellergeschoss 752,24 m ü. NN.
OK. FFB. Erdgeschoss 755,22 m ü. NN.
Bedingt durch die Hanglage können die Arbeiten nur in Teilabschnitten
ausgeführt werden. Die gesamte Baustelleneinrichtung ist über die
gesamte Ausführungszeit vorzuhalten, zu betreiben und zu betreuen.
2. Verkehrsverhältnisse, vorhandene Zufahrts-, Lager- und Arbeitsplätze
2.1 Die Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle sind aufgrund des
Platzmangels als extrem schwierig einzustufen.
Für die Zufahrtsstraßen geltende Tonagenbegrenzungen sind zu beachten.
Zur Befahrung mit höheren Tonagenlasten sind die Genehmigungen bei
Beauftragung vom AN einzuholen.
Verkehrs- und Sicherungsmaßnahmen auf den Zufahrtsstraßen und
Stichstraße obliegen dem AN und sind eigenverantwortlich mit den
Behörden abzustimmen.
2.2 Die Sauberhaltung der Straßen und Zufahrten obliegt dem AN.
Verschmutzungen sind umgehend zu beseitigen.
Schutzmaßnahmen sind zu treffen für Randsteine/Zäune/Grenzsteine etc.
2.3 Die Stellplatzsituation vor Ort ist extrem stark eingeschränkt. Das
Abstellen von Fahrzeugen ist ausschließlich auf ausgewiesenen und
ordnungsgemäßen Parkflächen zulässig. Auf die Belange der Anwohner ist
besondere Rücksicht zu nehmen. Unzulässiges Parken ist strikt zu
vermeiden.
3. Angaben zur Ausführung
3.1 Die ausgeschriebenen Leistungen umfassen im Wesentlichen die
Putzarbeiten für die geplante Baumaßnahme.
3.2 Die gesamte Baustelleneinrichtung ist über die gesamte
Ausführungszeit vorzuhalten, zu betreiben und wieder zu beseitigen.
3.3 Anschlüsse für Wasser und Strom sowie Abwasser sind vom AN zu
beantragen, einzurichten, vorzuhalen und wieder abzubauen.
3.4 Die Beseitigung von Abwasser und Abfällen ist vom AN mit den
Behörden abzustimmen.
3.5 Die Flächen der Baustelle sind vom AN für die Durchführung der
Baumaßnahme nutzbar. Anderweitig zu nutzende Flächen außerhalb der
Baustelle (z. B. für die Baustelleneinrichtung usw.) hat der AN
eigenständig
und auf eigene Kosten zu organisieren und anzumieten (inkl. aller
Nebenkosten, Gebühren usw.). Die Kosten werden in der Position
"Baustelleneinrichtung" vergütet bzw. sind in den EP der folgenden
Positionen einzurechnen.
3.6 Lager- und Arbeitsplätze sind entsprechend der räumlichen Lage nur
stark eingeschränkt bzw. nicht vorhanden.
3.7 Die Organisation der Lager- und Arbeitsplätze auf dem Baugrundstück
sind mit der Bauüberwachung des AG abzustimmen.
3.8 Auf dem Baugrundstück sind Zugänge und Flächen außerhalb des
Baukörpers, für Versorgungswege und Baustelleneinrichtung vom AN
herzustellen, zu unterhalten und wieder zu beseitigen.
Die Kosten sind in die EP der Baustelleneinrichtung einzukalkulieren.
3.9 Die Baustelle ist stets sauber zu halten. Das Beseitigen aller
Verunreinigungen wie Abfälle und Bauschutt, die von den Arbeiten des AN
herrühren, ist laut Ziffer 4.1.11 VOB Teil C, DIN 18299 Sache des AN
(Nebenleistung).
Unterbleibt die Erfüllung der Vertragsnebenleistung "Beseitigen von
Verunreinigungen, die von den Arbeiten des AN herrühren" oder wird sie
unzureichend durchgeführt, was einer Nichterfüllung des Vertrages
entspricht,
so ist der AG bei einmaliger schriftlicher angemessener Fristsetzung
berechtigt, diese Nebenleistungen selbst oder durch Dritte zu Lasten des
AN durchführen
zu lassen.
3.10 Die Arbeiten sind im Rahmen des vorgegebenen Termins auszuführen.
Der AN sichert zu, dass durch entsprechenden Personal- und Geräteeinsatz
(u. a. Bereitstellung von Ersatzgeräten) die festgelegten Termine
eingehalten werden. Mehrungen, Ausfallzeiten bzw. besondere Maßnahmen
für Schlechtwettertage sind einzukalkulieren. Es ist in jedem Falle eine
5-Tage-Arbeitswoche anzunehmen. Über eventuelle Auflagen der Stadt
Tegernsee z. B. zur Einhaltung von Ruhezeiten, hat sich der AN vorab zu
informieren. Evtl. einzuhaltende Ruhezeiten sind in den Arbeitsablauf
einzuplanen und können weder der Bauzeit angerechnet noch vergütet
werden.
Ausnahmeregelungen sind selbständig mit den Behörden zu vereinbaren.
Der AN hat sich auf die zeitlichen Gegebenheiten einzustellen.
Die Auflagen des Gewerbeaufsichtsamtes sowie der entsprechenden Gesetze
zur Einhaltung der maximalen täglichen Arbeitsstunden pro Arbeitnehmer
sind
zu beachten.
3.11 Vor Beginn der Arbeiten ist durch den AN eine Gefährdungs- und
Belastungsanalyse gemäß Vordrucke der BBG durchzuführen.
Die Arbeiten haben nach den einschlägigen technischen Baubestimmungen
unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften zu erfolgen.
3.12 Eine Beweissicherung der angrenzenden und umliegenden Gebäude
und Straßen wird vom AG durchgeführt.
4. Arbeitsablauf
Bedingt durch die Hanglage können die Arbeiten nur in Teilabschnitten
ausgeführt werden (Erd-, Kanal-, Mauerwerks- und Betonarbeiten).
5. Geplanter Terminablauf
Baubeginn: ca. 34. KW 2026
Beginn Innenputzarbeiten: ca. 21. KW 2027
Beginn: Außenputzarbeiten: ca. 23. KW 2027
6. Örtliche Besichtigung
Der Bieter ist verpflichtet, die örtlichen Gegebenheiten zu besichtigen,
welche der Bieter mit Unterschrift auf dem Kostenangebot bestätigt.
Nachforderungen, die mit fehlender Ortskenntnis begründet werden,
sind ausgeschlossen.
7. Mit dem Angebot sind folgende Unterlagen zwingend mit vorzulegen:
Schriftliche Bestätigung des Bieters, dass er sich von den örtlichen
Gegebenheiten der Baustelle, des Umfeldes usw. durch Ortsbesichtigung
in Kenntnis gesetzt hat.
7.1 In Erweiterung der Allgemeinen Angaben gelten die folgenden
Allgemeinen Vertragsbedingungen
Zusätzliche und Besondere Vertragsbedingungen
Technische Vorbemerkungen
Allgemeine Angaben zum Bauvorhaben
Allgemeine Vertragsbedingungen 1. Vertragsbestandteile
Dem Leistungsverzeichnis zum Angebot, Abrechnung und Ausführung der
Arbeiten liegen zugrunde:
1.1 Auflistung der beiliegenden Pläne und schriftlichen Unterlagen.
1.2 Das Leistungsverzeichnis mit allen Vertragsbedingungen.
1.3 Die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Bauleistungen DIN 1961.
1.4 Die Vorschriften der VOB/C in der zum Zeitpunkt der Abnahme
geltenden Fassung, deren Abrechnungsbestimmungen, jedoch in der bei
Unterzeichnung dieses Vertrages geltenden Fassung.
1.5 Die anerkannten Regeln der Technik, sämtliche DIN-Normen, alle
sonstigen gültigen technischen Vorschriften und Auflagen der in der
Bundesrepublik Deutschland allgemein anerkannten Fach-, Sicherheits- und
Aufsichtsbehörden sowie Gütegemeinschaften, jeweils in der zum Zeitpunkt
der Abnahme der Vertragsleistung geltenden Fassung.
1.6 Verkaufs- und Lieferungsbedingungen des Auftragnehmers, die dem
Angebot beigefügt sind, gelten nur soweit als verbindlich, als sie bei
der Auftragserteilung ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
1.7 Mündliche, telefonische und telegrafische Mitteilungen oder
Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung um
rechtsverbindlich zu werden.
2. Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmers
Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so hat er unverzüglich
vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuweisen.
3. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkung
Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem
Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung
beteiligen, werden ausgeschlossen.
Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf
Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art er
wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist.
4. Angebot und Vergabe:
4.1 Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen.
4.2 Das Angebot ist bis zu dem von der Vergabestelle angegebenen Ablauf
der Angebotsfrist einzureichen.
4.3 Eine selbstgefertigte Kopie oder Kurzfassung des
Leistungsverzeichnisses ist zulässig.
Die vorgegebene Langfassung des Leistungsverzeichnisses ist allein
verbindlich.
4.4 Das Leistungsverzeichnis gilt als Angebot und ist an dafür
vorgesehener Stelle durch rechtsverbindliche Unterschrift des Anbieters
anzuerkennen.
4.5 Alle Preise sind in Euro mit höchstens zwei Nachkommastellen
anzugeben.
Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind
ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter
Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes
hinzuzufügen.
Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die
- ohne Bedingungen als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt
werden und
- an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufgeführt sind.
Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden
im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt.
4.6 Glaubt der Anbieter, dass zur vollständigen Herstellung der
geforderten Leistung, Arbeiten oder Lieferungen erforderlich sind,
welche nach seiner Ansicht aus den Zeichnungen und dem
Leistungsbeschrieb nicht ersichtlich sind, so hat er dies in einem
Zusatzangebot mit Begründung mitzuteilen.
4.7 Der Anbieter hat in gesonderter Anlage zum Angebot aufzuführen,
welche bauseitigen Arbeiten oder Lieferungen er zur Herstellung seiner
eigenen Leistung voraussetzt (sofern sie nicht schon in dafür
aufgeführten Nebenleistungen des Unternehmers enthalten sind).
4.8 Die Abgabe der Angebote erfolgt für den Auftraggeber kostenlos. Der
Auftraggeber behält sich freie Wahl unter den Angeboten vor, ohne an das
billigste gebunden zu sein. Mit der Abgabe des Angebotes erklärt der
Unternehmer, dass er über die Preisberechnung mit konkurrierenden Firmen
keine Preisabsprache oder Vereinbarung getroffen hat. Für den Fall, dass
sich diese Erklärung als unrichtig herausstellt, steht es dem Bauherrn
frei, sofort vom Vertrag zurückzutreten.
4.9 Der Anbieter bleibt an sein Angebot 24 Werktage ab Einreichungsdatum
gebunden.
4.10. Nach Vergabe der Arbeiten sind Lohn- oder Materialpreiserhöhungen
der angebotenen Leistung auf die Dauer der Bauzeit einzukalkulieren,
mind. jedoch auf die Dauer eines Jahres ab Vertragsabschluss.
5. Nebenangebote
5.1 Nebenangebote müssen die geforderten Mindestanforderungen erfüllen.
Im Übrigen müssen sie im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ
und quantitativ gleichwert sein. Die Erfüllung der Mindestanforderungen
bzw. die Gleichwertigkeit ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen.
5.2 Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen
eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des
Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten.
Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer
einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind.
Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in
Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den
Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben
über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen.
5.3 Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des
Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen
lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen
aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme).
5.4 Nebenangebote, die den Nummern 5.1 bis 5.3 nicht entsprechen, werden
von der Wertung ausgeschlossen.
6. Bietergemeinschaften
Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine Erklärung aller
Mitglieder in Textform abzugeben,
- in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt
ist,
- in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung
des Vertrags bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,
- dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem
Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt,
- dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
Auf Verlangen der Vergabestelle ist eine von allen Mitgliedern
unterzeichnete bzw. fortgeschritten oder qualifiziert signierte / mit
Siegel versehene Erklärung abzugeben.
7. Nachunternehmen
Beabsichtigt der Bieter Teile der Leistung von Nachunternehmern
ausführen zu lassen, muss er in seinem Angebot Art und Umfang der durch
Nachunternehmen auszuführenden Leistungen angeben und auf Verlangen die
vorgesehenen Nachunternehmen benennen.
8. Zusätzliche Ergänzungen zu VOB Teil B
zu § 2. Vergütungen:
Soweit die ermittelte Leistung nach Aufmaß vergütet wird, gelten die
vereinbarten Einheitspreise auch dann, wenn die Massen um nicht mehr als
10 % von dem im Auftrag vorgesehenen Umfang abweichen.
Das gleiche gilt entsprechend, wenn vorhergesehene Lieferungen nach
Auftragserteilung ganz oder teilweise wegfallen.
Bei der Vergabe als Pauschalauftrag sind die zugrundeliegenden Massen
vor Auftragserteilung vom Auftragnehmer zu überprüfen und anzuerkennen.
Mit Annahme des Auftrages erkennt er sie als für sich verbindlich an.
Rechenfehler oder sonstige Irrtümer bei der Preisermittlung begründen
keine Änderung des Pauschalpreises. Zusatz- und Nachtragspositionen
dürfen nur nach dem vorher eingereichten und genehmigten
Nachtragsangebot, Einzel- bzw. Pauschalpreisen abgerechnet werden.
zu § 4. Ausführungen:
Ohne Zustimmung des Auftraggebers ist die Weitergabe des dem
Auftragnehmers erteilten Auftrages an Nachunternehmer nicht gestattet.
Der Auftragnehmer muss bei genehmigter Vergabe solcher Leistungen an
Nachunternehmer diese ebenfalls auf die für den Auftragnehmer gültigen
Vertragsbedingungen festlegen. Der Auftragnehmer bleibt in jedem Falle
dem Auftraggeber allein verantwortlich.
zu § 5. Ausführungsfristen:
Ausführungsfristen bzw. Montagetermine sind auf der Titelseite angegeben
und werden im Bauvertrag besonders vereinbart.
zu § 7. Verteilung der Gefahr:
Für das Bauvorhaben wird vom Auftraggeber eine Bauleistungsversicherung
gegen unvorhersehbare Beschädigungen oder Zerstörungen an eingebauten
Bauteilen und Bauleistungen abgeschlossen. Der Versicherungsschutz
umfasst das schlüsselfertige Bauobjekt.
Die anteilmäßige Prämie beträgt 0,30 % der Auftragssumme. Diese wird dem
Auftragnehmer bei der Schlussrechnung angelastet und abgezogen. Die
Selbstbeteiligung des jeweiligen Schadens von 250,-- ı muss vom
Vertragspartner getragen werden, der den Schaden zu vertreten hat.
zu § 11. Vertragsstrafe:
11.1 Kommt es zu einer durch den AN schuldhaft verursachten
Überschreitung einer Vertragsfrist, kann der AG eine Vertragsstrafe in
Höhe von 0,2% der Brutto-Schlussrechnungssumme pro Werk-tag geltend
machen. Betrifft die Überschreitung nur einen abgrenzbaren Teil der
Leistung, der die Fertigstellung/Inbetriebnahme des geschuldeten Werks
nicht beeinträchtigt, so berechnet sich die Vertragsstrafe nur nach dem
Wert dieser Teilleistung. Die Vertragsstrafe, die für den einzelnen,
konkreten Werktag zu bezahlen ist, beträgt höchstens 0,2% der Brutto-
Schlussrechnungssumme. Dies gilt auch dann, wenn der AN mehrere
Vertragstermine schuldhaft überschritten hat. In diesem Fall werden also
die an die schuldhafte Überschreitung der einzelnen Vertragstermine
geknüpften Vertragsstrafen nicht addiert. Es bleibt vielmehr bei der vom
AN zu bezahlenden Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Brutto-
Schlussrechnungssumme.
11.2 Die nach 11.1 anfallende Vertragsstrafe ist der Höhe nach -
unabhängig von der Dauer der Fristüberschreitung - auf höchstens 5% der
Brutto-Schlussrechnungssumme begrenzt.
zu § 12. Abnahme:
Für die Abnahme gilt § 12 VOB/B, jedoch mit Ausnahme von Ziffer 5. Eine
Abnahme erfolgt also nicht stillschweigend durch die Unterlassung des
Verlangens nach Abnahme oder dadurch, dass die Bauherrschaft die
Leistung oder einen Teil der Leistung des Auftragnehmers in Nutzung
nimmt. Eine Abnahme erfolgt förmlich und zwar gemeinsam mit
Auftragnehmer, Auftraggeber und örtlicher Bauleitung. Von der Abnahme
ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen.
zu § 13. Gewährleistung:
Für die Gewährleistung des Auftragnehmers gilt VOB/B § 13, jedoch
beträgt die Verjährungsfrist in Abänderung von Satz 4 generell 5 Jahre,
sofern im Bauvertrag nichts anderes vereinbart.
Der Auftragnehmer kann die Gewährleistungsansprüche auf Dritte
übertragen.
zu § 14. Abrechnung:
Sind in den Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis bzw. werden im
Bauvertrag keine anderen Aufmaßgrundsätze festgelegt, erfolgt das Aufmaß
und Abrechnung nach der VOB.
Der Auftragnehmer hat Aufmaß und Abrechnungszeichnungen in 3-facher
Fertigung über alle von ihm ausgeführten Bauleistungen anzufertigen u.
als Beilage zu jeder Rechnung über die Bauleitung einzureichen. Alle in
der Rechnung erscheinenden Stückzahlen, Maße und Massen müssen in
Übereinstimmung mit dem Auftragsmaß in prüfbarer Form enthalten sein.
Als Unterlagen können ggf. die Zeichnungen d. Architekten u. Ingenieure
verwendet werden.
Der Nachweis der ausgeführten Leistungen ist in jedem Falle Sache des
Auftragnehmers.
zu § 16. Zahlungen:
Abschlags-, Tagelohn- und Schlussrechnungen sind mit dem
Leistungsnachweis in 3-facher Ausfertigung über die Bauleitung
einzureichen. Abschlagszahlungen, auf a-Conto-Forderungen und
Zwischenrechnungen werden zu 90 % des Wertes inkl. MwSt. der geleisteten
Arbeit gemäß § 16 Ziffer 3 bezahlt. Schlussrechnungen können erst nach
Abschluss des gesamten Auftrages gestellt werden. Die
Zahlungsmodalitäten werden im Auftragsfall vertraglich vereinbart.
Umsatzsteueränderung:
Es gilt der jeweils gesetzliche Umsatzsteuersatz als vereinbart. Sofern
sich während der Bauzeit die Höhe des Umsatzsteuersatzes ändert, sind
vom Auftragnehmer für die bis zum Zeitpunkt der Umsatzsteueränderung in
sich abgeschlossenen Teilleistungen mit dem alten Umsatzsteuersatz
abzurechnen.
zu § 17. Sicherheitsleistungen:
Die Parteien vereinbaren eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5% der
Brutto-Schlussrechnungssumme für die Dauer der Gewährleistungsfrist. Für
die ordnungsgemäße Vertragserfüllung wird eine Sicherheit in Höhe von 5%
der Brutto-Auftrags-Summe vereinbart.
Der AN ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt durch Stellung einer
schriftlichen, unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen und
selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der Europäischen Union
zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abzulösen. Im
Übrigen gilt § 17 Ziff. 2 VOB/B.
Die Bürgschaften gehen zu Lasten des AN.
zu § 18. Streitigkeiten:
Erfüllungsort für die Bauleistung ist die Baustelle. Streitigkeiten
entscheiden die ordentlichen Gerichte.
Gerichtsstand ist der Sitz des AG, bzw. gem. vertraglicher Vereinbarung.
9. Verbrauchskosten:
9.1 Allen Auftragnehmern werden Strom- und Wasserverbrauchskosten, sowie
die Kosten für Bauschuttabfuhr einschl. Kippgebühr gemäß nachfolgender
Aufschlüsselung berechnet.
Kostenverteilung für Strom Wasser Bauschutt
Putzarbeiten 1,0 % 0,5 % 1,0 %
Zimmermannsarbeiten 0,5 % - 0,5 %
Dachdeckerarbeiten 0,3 % - 0,5 %
Spenglerarbeiten 0,3 % -
0,3 %
Heizungsinstallation 0,7 % 0,3 % 0,5 %
Sanitärinstallation 0,7 % 0,3 % 0,5 %
Lüftungsinstallation 0,5 % - 0,5 %
Elektroinstallation 0,5 % 0,1 % 0,5 %
Schreiner-/Glaserarb. (Innenausb.) 0,5 % - 0,3 %
Innentüren - Fertigelemente 0,3 % - 0,5 %
Estricharbeiten 0,8 % 0,7 % 1,0 %
Fliesenarbeiten 0,7 % 0,3 % 1,0 %
Natursteinarbeiten 0,7 % 0,3 % 0,5 %
Trockenputzarbeiten 0,7 % 0,3 % 0,7 %
Malerarbeiten 0,5 % 0,3 % 0,4 %
Rollladenarbeiten/Tore 0,3 % - 0,2 %
Schmiedearbeiten 0,5 % - 0,2 %
Bodenbelagsarbeiten Teppich 0,5 % - 0,5 %
Bodenbelagsarbeiten Parkett 0,5 % - 0,5 %
Garten-, Landschaftsarbeiten 0,7 % 0,3 % -
Tiefbauarbeiten 0,5 % - -
Aufzugsbau 0,5 % - -
Für nicht aufgelistete Gewerke werden die Verbrauchskosten mit dem
jeweiligen Unternehmer in den Vertragsverhandlungen festgelegt.
9.2 Vom Punkt 9.1 befreit werden nur Auftragnehmer, die unter Absprache
mit dem Hauptunternehmer, eigene Zwischenzähler montieren. Die
Zähleranfangs- u. Endstände sind in Anwesenheit des Hauptunternehmers
abzulesen.
Die Ablesetermine hat jeder Auftragnehmer mit dem Hauptunternehmer
selbst zu vereinbaren.
9.3 Für die Bauschuttabfuhr, einschl. Kippgebühr, wird wie im Punkt 9.1
verfahren, sofern nicht eine eigene Bauschuttentsorgung erfolgt u.
nachgewiesen wird.
Zur Bauschuttbeseitigung werden hierfür vom Hauptunternehmer Container
aufgestellt u. geleert, bzw. vom Hauptunternehmer ein
Schuttzwischenlagerplatz zugeteilt, welcher dann vom Hauptunternehmer
entsorgt wird.
9.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet in Abständen von längstens 3
Tagen seinen Bauschutt besenrein, aus u. um das Gebäude zu räumen u. zum
Container, bzw. Schuttzwischenlagerplatz zu transportieren.
Werkstoffe, wie sämtl. Metalle, Karton, Papier oder chemisch
verunreinigte Behältnisse (Lack u. Farbeimer) sind vom Auftragnehmer
eigenverantwortlich, über die von den Kommunen zur Verfügung gestellten
Einrichtungen, zu entsorgen.
9.5 Kommt der Auftragnehmer der Verpflichtung der Baureinigung u.
Schuttentsorgung, wie unter Punkt 9.4 beschrieben, nicht nach, und nimmt
er trotz schriftlicher Aufforderung u. Terminsetzung das gesetzlich
geregelte Nachbesserungsrecht nicht wahr, wird im hierfür ein Anteil von
1 % der Auftragssumme von der Schlussrechnung in Abzug gebracht.
10. Leistungsumfang:
Zweifel über Art, Umfang und Ausführung der Leistung sind vor
Angebotsabgabe zu klären. Dem Angebot und allen Leistungen liegen die
Eingabe-, Werk- und Detailpläne, die im Architekturbüro nach vorheriger
Terminvereinbarung eingesehen werden können, zugrunde. Treten
Unklarheiten bezüglich der Ausführung auf, so hat er sich durch
Rücksprache mit dem Büro KPW Architekten vor Ausfüllung der betreffenden
Position im Leistungsverzeichnis, Klarheit zu verschaffen.
Der Anbieter hat sich an Ort und Stelle über die Lage, der Zu- und
Abfahrtswege, sowie der Transport, Lager- und Unterkunftsmöglichkeit auf
der Baustelle zu unterrichten, welche der Bieter mit Unterschrift auf
dem Kostenangebot bestätigt.
Nachforderungen, die mit fehlender Ortskenntnis begründet werden, sind
ausgeschlossen.
Alle Massen und Abmessungen sind vor Ausführung durch den Auftragnehmer
verantwortlich festzustellen.
Vor Inangriffnahme der Arbeiten hat der Auftragnehmer alle Pläne auf
Maßrichtigkeit zu prüfen.
Etwaige Maßfehler berechtigen ihn deshalb nicht zu
Schadenersatzforderungen.
11. Anerkenntnis:
Mit seiner Unterschrift unter die Allgemeinen Vertragsbestimmungen
erkennt der Auftragnehmer an, dass die in diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen Vertragsbestandteil werden
und dass eigene Vertragsbestimmungen des Auftragnehmers keine Gültigkeit
haben und zwar auch dann nicht wenn in dem Angebot des Auftragnehmers
oder sonstigen Schriftstücken auf sie Bezug genommen wird.
________________________________ ____________________________________
Ort, Datum Der Auftragnehmer
Der Unternehmer ist Mitglied der ____________________________
Berufsgenossenschaft mit Sitz in ____________________________
Nummer der Mitgliedskarte ____________________________
Allgemeine Vertragsbedingungen
Besondere Vertragsbedingungen 1. Objekt-/Bauüberwachung
1.1 Die übergeordnete Objekt-, Bauüberwachung obliegt dem hierfür
beauftragten
Ingenieur-/Architekturbüro.
Der Architekt übt als Bevollmächtigter des Auftraggebers das Hausrecht
auf der Baustelle aus.
Anordnungen Dritter dürfen nicht befolgt werden.
1.2 Bauleitung/Bauüberwachung vom AN
Der AN ist alleine für die Ausführung und ordnungsgemäße Erfüllung
seiner Leistungen verantwortlich. Er nimmt alle Bauleitungsaufgaben bzw.
Bauüberwachungsfunktionen für seine Leistungen wahr.
Der AN hat zur ständigen Leitung der Arbeiten einen zuverlässigen,
technisch gebildeten und praktisch erprobten, verantwortlichen Bauleiter
abzuordnen und vor Baubeginn dem Auftraggeber schriftlich zu benennen.
Der Bauleiter muss bevollmächtigt sein, im Verkehr mit dem Auftraggeber
den
AN an der Durchführung des Vertrags zu vertreten, so dass seine
Handlungen und Unterlassungen in dieser Beziehung den Auftragnehmer
verpflichten.
Der Auftragnehmer hat täglich Bautagebuchberichte zu liefern, die alle
Angaben enthalten müssen, die für die Ausführung und Abrechnung der
Leistung von Bedeutung sein können.
Von allen wichtigen Maßnahmen und Ereignissen im Baubereich ist der
Auftraggeber rechtzeitig in Kenntnis zu setzen; insbesondere hat der AN
Bauunfälle, bei denen Personen oder Sachschäden entstanden sind,
Leitungsbeschädigungen, Beschwerden und Hinweise von Anliegern, Schäden
an Nachbargrundstücken und -gebäuden, und sonstige Ereignisse
unverzüglich mitzuteilen. Er hat eine mündliche Mitteilung innerhalb von
zwei Werktagen schriftlich zu bestätigen.
1.3 Auftragnehmer, Projektverantwortlicher, Bauleitung, Vorarbeiter
Die Auftragnehmer, Projektverantwortlicher, Bauleitung, Bauführung sowie
der Vorarbeiter müssen der deutschen Sprache fließend sprechend mächtig
sein und bei Ausführung der beauftragten Leistung ständig vor Ort sein.
Dieses gilt ebenfalls für, vom Auftragnehmer, eingesetzte
Nachunternehmer.
2. Baustelleneinrichtung - Baustellenmitbenützung
2.1 Verkehrsverhältnisse, vorhandene Zufahrtswege, Lager - Arbeitsplätze
Die Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle sind aufgrund des
Platzmangels als extrem schwierig einzustufen.
Lager- und Arbeitsplätze in der angrenzenden Umgebung sind vom AN unter
Berücksichtigung der lokalen polizeilichen und ordnungsrechtlichen
Bestimmung zu beschaffen. Die Kosten hierfür sind in der
Baustelleneinrichtung einzurechnen. Sowohl die Organisation der Lager-
und Arbeitsplätze auf dem Baugrundstück als auch in der angrenzenden
Umgebung sowie die Regelung der Zufahrt zur Baustelle über vorhandene
Zufahrtswege sind mit der Objekt-/Bauüberwachung des AG abzustimmen
(Baustelleneinrichtungsplan).
Baustellenunterkünfte, Wohncontainer u. ä. sind für die Baumaßnahme
nicht zugelassen.
2.2 Sofern für Baustelleneinrichtung keine gesonderten Positionen
ausgeschrieben sind, sind die Kosten für Baustelleneinrichtung in die
Einheitspreise einzukalkulieren.
2.3 Anschlüsse für Wasser und Strom sowie Abwasser sind für die
Ausbaugewerke vorhanden. Die Verteilung auf der Baustelle sowie
notwendige Verlegungen und/oder Umbauten sind Sache des AN. Die
Verrechnung der Verbrauchskosten erfolgt gemäß dem beigefügten
Kostenverteilungsschlüssel.
2.4 Die Bereitstellung der sanitären Einrichtungen erfolgt für die
Ausbaugewerke bauseits.
2.5 Der Transport der Materialien an die jeweiligen Einbauorte obliegt
dem AN.
Hier sind in jedem Falle erschwerte Bedingungen mit ggf. notwendigen
Zwischentransporten mit Kleingeräten oder per Hand einzukalkulieren.
Evtl. vom AN einzusetzende Lastenaufzüge sind in die Einheitspreise
einzukalkulieren und entsprechend den UVV und in Abstimmung mit dem
SiGeKo aufzustellen und zu betreiben. Der Einsatz der bauseitigen Kräne,
falls zum Ausführungszeitpunkt noch vorhanden, ist Sache des AN und von
diesem mit dem Rohbauunternehmer eigenverantwortlich abzustimmen.
3. Verhalten auf der Baustelle
3.1 Der AN ist dafür verantwortlich, dass sämtliche Bestimmungen der
Berufsgenossenschaft sowie die Anordnungen der Polizei, Behörden und der
zuständigen SiGe-Koordination eingehalten werden.
Alle vom AN auf der Baustelle verwendeten Arbeitsmittel (Werkzeuge,
Hebezeuge, Steighilfen etc.) müssen in einem einwandfreien und geprüften
Zustand sein. Der AN dokumentiert dies mit Prüflisten und Prüfplaketten
die auf erstmaliges Verlangen des AG zur Einsicht auszuhändigen sind.
3.2 Die Baustellen- und Brandschutzordnung ist zu beachten.
3.3 Sämtliche Forderungen und Auflagen zum Arbeitsschutz und zur
Unfallverhütung, insbesondere der VBG 109 und UVV sind zu erfüllen.
3.4 Umweltschutz
Die Arbeiten sind so durchzuführen, dass eine Beeinträchtigung der
Umwelt vermieden wird. Die geltenden Unfallverhütungsvorschriften sind
zu beachten.
Der AN übernimmt für seine Arbeiten alle gesetzlichen Verpflichtungen im
Rahmen des Umweltschutzes, insbesondere bezüglich des Lärmschutzes.
Es sind für die Durchführung seiner Leistungen nur solche Geräte und
Maschinen einzusetzen, die dem neuesten Stand der Lärmschutztechnik
entsprechen.
4. Terminablauf
Die Arbeiten sind im Rahmen der vorgegebenen Ausführungsfristen
auszuführen.
5. Materialökologische Vorgaben
5.1 Allgemeine Anforderungen an die Materialwahl
Es dürfen keine Baukonstruktionen und -materialien verwendet werden, die
gesundheits- und/oder umweltunverträgliche Stoffe enthalten bzw. abgeben
können.
Zur Umsetzung dieser Ziele müssen für die ausgewählten Baustoffe Angaben
zur Zusammen-setzung, zu Inhaltsstoffen und deren Konzentration gemacht
werden. Der AN hat für die in der Leistungsbeschreibung benannten
Baustoffe alle Nachweise über Inhaltsstoffe beizubringen.
Werden Produkte verbaut die nicht den geforderten Anforderungen genügen
oder nicht durch den AG oder die Bauleitung freigegeben wurden, so
werden diese auf Kosten des AN entfernt. Für anfallende Schäden haftet
der AN. Die geforderten Leistungen für die Produktdeklarationen sind in
die Einheitspreise einzukalkulieren.
5.2 Negativliste nach toxikologischen Kriterien (gesundheitsgefährdend)
Zu beachten ist im Besonderen die folgende Negativliste mit Produktion
oder Materialien, deren Verwendung im Hinblick auf ein gesundes Umfeld
für die Nutzer verboten oder auf Ausnahmen beschränkt ist. Ihr Einsatz
muss im Einzelfall vom Auftraggeber genehmigt werden. Die Anforderungen
an den Gebäudebetrieb sind darüber hinaus zu beachten.
Problematische Stoffe und Materialien
Formaldehyd
bei kleinflächigem Einsatz von Holzwerkstoffen:
Verwendung von Holzwerkstoffen mit E1-Klassifizierung oder
emissionsärmere Holzwerkstoffe
(entsprechend der DIBt-Richtlinie 100)
bei großflächigem Einsatz von Holzwerkstoffen:
nur formaldehydarme bzw. -freie Holzwerkstoffe (Klassifizierung RAL-UZ
76 bzw. RAL-UZ 38)
Nachweis des Herstellers über die Einhaltung des Richtwerts für
Formaldehyd bei Baustoffen und Möbeln vor Zuschlagserteilung.
Cadmium-, chrom-, asbest- und bleihaltige Produkte
Verzicht auf Cadmium-, chrom-, asbest- und bleihaltige Produkte bei
Farben,
Anstrichen, Dämmstoffen und anderen Produkten.
Holzschutzmittel
Kein Einsatz von chemischen Holzschutzmitteln in Innenräumen. Es ist
allenfalls ein Bläueschutz für Nadelhölzer tolerierbar.
Verwendung von chemischen Holzschutzmitteln nur im zwingend
vorgeschriebenen Rahmen
(DIN 68800) - für nichttragende Holzbauteile mit dem RAL-Prüfzeichen der
Gütegemeinschaft Holzschutzmittel e. V. bzw. für tragende Holzbauteile
mit dem Prüfzeichen des Instituts für Bautechnik.
Lösemittel
Verzicht auf lösemittelhaltige Baustoffe im Innenbereich (z. B.
Haftgrund, Primer, Kleber, Farben, Lacke). Reduzierung der
Lösemittelemission auf ein Minimum durch ausschließlichen Einsatz
schadstofffreier bzw. -armer Produkte in Innenräumen. Lösemittelhaltige
Produkte dürfen nur eingesetzt werden, wenn dies ausdrücklich verlangt
wird.
Chlorierte Kohlenwasserstoffe
Keine Produkte mit chlorierten Kohlenwasserstoffen einsetzen.
Künstliche Mineralfasern
Beachtung der vorsorglichen Schutzmaßnahmen im Umgang mit Mineralwolle
(TRGS 521, Empfehlung der Bauberufsgenossenschaften). Ausschließlich
Verwendung von Produkten, die den Kriterien "Kanzerogenitätsindex Ki >
40" oder "Halbwertzeit < 40 Tage" und somit dem RAL-Gütezeichen für
Produkte aus Mineralwolle entsprechen.
Einbau gegenüber Innenräumen nur mit Abdichtung (z. B. Platten, Folien).
Biozide
Verzicht auf kennzeichnungspflichtige Fungizide, Insektizide,
Bakterizide in Materialien und Produkte.
6. Stundenlohnarbeiten
6.1 Es gilt die VOB/B, § 15
Stundenlohnarbeiten sind nur nach schriftlicher Anforderung durch die
Objektüberwachung auszuführen.
Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich bis
spätestens 9.00 Uhr des folgenden Werktages Stundenlohnzettel in
zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen folgende Angaben
enthalten:
- fortlaufende Nummerierung
- die genaue Bezeichnung des Ausführungsort innerhalb der Baustelle
- die Art der Leistung
- die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder
Gehaltsgruppe
- genaue Angaben über verbrauchte Stoffe und verwendete Geräte
(Gerätekenngrößen)
Prozentuale Angaben bei den Verbrauchstoffen werden nicht anerkannt, und
gem. VOB sind Mengennachweise zu erbringen.
7. Ausführung
7.1 Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn seiner Arbeiten zu überzeugen,
dass er seine Leistungen oder Lieferungen ohne Gefährdung von
nachfolgenden Bauarbeiten ausführen bzw. einbringen kann.
7.2 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Zusammenarbeit mit den
anderen an der Baustelle tätigen Unternehmen reibungslos verläuft. Er
ist verpflichtet, die Benutzung seiner Rüstungen, Anfahrtswege,
Versorgungsleitungen usw. durch andere Unternehmer unentgeltlich zu
gestatten, bzw. mit diesen nach vorheriger Vereinbarung direkt zu
verrechnen.
7.3 Es ist die Pflicht des Auftragnehmers, sich vor Arbeitsbeginn mit
allen in Frage kommenden Versorgungsbetrieben in Verbindung zu setzen
und sich über die Lage etwaiger Leitungen zu unterrichten. Eine
Absicherung der Kreuzungsstellen, Absperrungen der Leitungen und die
Genehmigung der Leitungskreuzung ist rechtzeitig einzuholen.
7.4 Der Auftragnehmer hat alle Angaben, Lieferungen und Leistungen der
Bauherrschaft oder Bauleitung, sowie vorher tätig gewordenen
Auftragnehmern zu untersuchen, zu prüfen und die Bauherrschaft oder die
Bauleitung vor Inangriffnahme oder Fortsetzung seiner Arbeiten auf
Bedenken aufmerksam zu machen.
7.5 Der Auftragnehmer haftet für Mängel und Folgen aus dieser Handhabung
oder Unterlassung, es sei denn, dass die Bauherrschaft oder die
Bauleitung auf ihre Anordnung besteht. Ist der Auftragnehmer im
Einzelfall zu einer fachlichen Prüfung nicht in der Lage, ist er
verpflichtet die Bauherrschaft oder die Bauleitung hierauf schriftlich
hinzuweisen, sonst bleibt seine Haftung bestehen. Der Auftragnehmer
verpflichtet sich, diese Bedingungen auch Nachunternehmern aufzuerlegen.
7.6 Treten an der Baustelle nicht vorhersehbare Schwierigkeiten auf, so
kann die Bauherrschaft oder die Bauleitung verlangen, dass entgegen dem
Terminplan die Errichtung bestimmter Bauteile vorgezogen wird, ohne dass
daraus der Auftragnehmer besondere Ansprüche herleiten kann.
8. Baustoffe
8.1 Für die Ausführung des Auftrages dürfen nur Baustoffe in 1. Qualität
mit Güteschutzzeichen verwendet werden und müssen den
Materialökologischen Vorgaben entsprechen.
8.2 Baustoff- und Materialprüfungszeugnisse sind auf Wunsch vorzulegen.
Baustoffprüfungen werden von der Bauleitung angeordnet. Die
Prüfungskosten gehen zu Lasten des AN.
8.3 Fehlerhafte Leistungen anderer Gewerke darf der Auftragnehmer mit
seinen Leistungen nicht in Verbindung bringen oder überdecken (Abnahme
des Untergrundes).
8.4 Auf Anordnung der Bauüberwachung hat der Unternehmer Materialproben
und Muster zur Auswahl vorzulegen.
Der Auftragnehmer hat auf der Baustelle solange Proben durchzuführen,
bis sie vom AG gutgeheißen werden. Wird die vom Architekten gewünschte
und besprochene Wirkung infolge unsachgemäßen Arbeitens oder aus
Missverständnis des Auftragnehmers nicht erzielt, so ist eine Abänderung
unentgeltlich vorzunehmen.
9. Leistungsumfang
Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart, verstehen sich die
Einheitspreise (Positionspreise) einschließlich Material mit
Nebenwerkstoffen, Herstellung, Lieferung, anbringen (verlegen -
versetzen), Transport zur Arbeits- und Verwendungsbaustelle, Vorhalten
aller Geräte, Schalungen, Rüstung und sonstigen Hilfsmitteln einschl.
der Nebenarbeiten, die zur vollständigen Fertigstellung der einzelnen
Position erforderlich sind.
10. Übergabedokumentation
Nachfolgend aufgeführte Unterlagen sind als Teil der Abnahme bereits
zwei Wochen vorher an den Auftraggeber vollständig zu übergeben:
- Gewährsbescheinigung: schriftliche Erklärung des Unternehmers über die
ordnungsgemäße Erstellung der Leistung nach den anerkannten Regeln der
Technik.
- Fertigstellungsanzeige: schriftliche Mitteilung an den Bauherrn über
die Fertigstellung des Bauvorhabens.
- Bautagebuch: Kopien des Bautagebuches über die gesamte Bauzeit.
- Nachunternehmerliste: vollständige Auflistung aller beteiligten
Subunternehmer.
- Zulassungsbescheide, Prüfzeugnisse bzw. Gütenachweise aller
eingebauten Materialien.
- Konstruktion: Protokolle der Bewehrungsabnahmen (Abnahmen durch den
projektbeteiligten Statiker).
- Bestandspläne
- Wartungs- und Vorgangslisten: Der Auftragnehmer hat sämtliche für den
Betrieb und die Instandhaltung erforderlichen Wartungs- und
Vorgangslisten zu erstellen und dem Auftraggeber zu übergeben. Diese
müssen alle relevanten Anlagen und Komponenten umfassen und die
durchzuführenden Wartungsintervalle, Prüfschritte sowie Abläufe
nachvollziehbar und vollständig dokumentieren.
- Rückgabe der Baufeldübergabebestätigung mit der von der Bauleitung
unterzeichneten Abnahme auf Unversehrtheit bzw. Wiederherstellung des
Urzustandes der genutzten Flächen.
- Entsorgungsnachweise (EVN), notwendige Begleitpapiere, erforderliche
Nachweise usw.
Vorlage in 2-facher Ausfertigung: 1x AG, 1x Bauakt
Besondere Vertragsbedingungen
Technische Vorbemerkungen Putzarbeiten (Fassaden-u. Innenputzarbeiten) 1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische
Ausführung aus ATV/DIN 18350 - Putz- und Stuckarbeiten und den folgenden
technischen Regeln.
Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten:
DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
DIN 18202 - Toleranzen im Hochbau - 5 Maßtoleranzen - Tabelle 3
Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen - erhöhte Anforderungen an
flächenfertige Wände und Unterseiten von Decken, z.B. geputzte Wände und
Decken:
Winkeltoleranzen gem. Tab. 1 - Zeile 1
Ebenheitstoleranzen gem. Tab. 2 - Zeile 6 für gefilzten
oder abgeriebenen Putz - Zeile 7 für geglätteten Putz
Zu beachtende Technische Regeln:
Merkblätter Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS):
BFS Merkblatt 9 - Beschichtung auf Außenputze
BFS Merkblatt 19 - Risse in Außenputzen - Beschichtungen und Armierung
BFS Merkblatt 20.1 - Beurteilung des Untergrundes für Putzarbeiten:
Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden
Merkblattsammlung für Ausbau und Fassade des Deutschen
Stuckgewerbebundes
Merkblätter Bundesverband der Gipsindustrie e.V. Industriegruppe
Baugipse
- Verputzen von Fensteranschlussfolien
- Putzoberflächen im Innenbereich
- Dünnlagenputz
- Gipsputze und gipshaltige Putze auf Beton
- Haftbrücken für Gipsputze und gipshaltige Putze
2 Stoffe, Bauteile
Die Verarbeitungsrichtlinien der Werkmörtelhersteller müssen eingehalten
werden, auf Verlangen ist dem Auftraggeber Einsicht in diese zu
gewähren.
Werkfrischmörtel und Mehrkammer-Silomörtel sind nur mit Zustimmung der
Bauleitung zu verwenden.
3 Ausführung
3.1 Allgemeines
Säulen von Schwenkarmaufzügen dürfen nicht zwischen Balkonen oder
Kragplatten eingespannt werden; beim Einspannen in Mauerwerksöffnungen
sind diese vor Beschädigungen zu schützen, nach Möglichkeit sind
Fensterwinkel zu verwenden.
Alle Stellen, an denen Risse im Putzgrund sichtbar sind oder wo Risse
erwartet werden müssen, sind vor Beginn der Arbeiten mit dem
Auftraggeber zu besichtigen und festzulegen. Die erforderlichen
Maßnahmen zur Vermeidung von Rissen sind mit dem Auftraggeber
abzusprechen und deren Vergütung zu regeln. Das gilt besonders für
Stoßstellen unterschiedlicher Materialien (Mauerwerk, Beton,
Dämmmaterial) als Putzgrund und dabei vor allem an unterschiedlichen
Bauteilen (z. B. Decke/Unterzug). Putzträger über Holzfachwerk sollen
keine Verbindung mit dem Holzwerk haben.
Fehlstellen, zu tiefe oder zu breite Fugen sind mit besonderen Maßnahmen
auszugleichen; sie dürfen nicht im Zusammenhang mit der ersten Putzlage
ausgeglichen werden. Ebenso dürfen mit Mörtel geschlossene Fugen und
Aussparungen auf keinen Fall "nass-in-nass" überputzt werden.
Fenster, Fensterstöcke, Türen, Türfutter, Türrahmen, Türzargen,
Verglasungen, Sichtbeton-Bauteile, angrenzende Bauteile etc. sind
sorgfältig abzudecken. Beim Entfernen von Putzschichten sind Geräte,
Einrichtungen u. ä. staubsicher abzudecken.
Das Klammern, die Verwendung von Reißzwecken oder ähnlichen
Befestigungsmitteln, die die abzudeckende Oberfläche verletzen oder Rost
verursachen, ist ausdrücklich untersagt. Bei Nichtbeachtung gehen auch
Folgeschäden zu Lasten des Auftragnehmers.
Klebebänder dürfen die Beschichtungen der Fensterrahmen und Türzargen
nicht angreifen. Im Zweifel sind Proben an unsichtbarer Stelle
vorzunehmen.
Eingebaute Teile, die durch Mörtel verschmutzt werden, sind sofort ohne
Beschädigung zu reinigen.
Vor Einputzen von Metallteilen ist die Materialverträglichkeit zu
beachten; ungeschützte Stahlteile dürfen nicht mit gipshaltigem Putz,
Aluminiumteile nicht mit Kalk- oder Zementputz in Berührung kommen.
Kontakte von Kupfer und frischem Mörtel sind zu vermeiden.
3.2 Innenputz
Höhenbezugspunkte (Meterrisse) dürfen nicht überputzt werden und sind
ggf. auszusparen, sofern nicht spezielle, überputzbare
Markierungsplaketten vorhanden sind.
Alle Elektrodosen, Auslässe und später freizulegenden Einbauteile sind
zu kennzeichnen oder es ist zu veranlassen, dass sie vor dem Putzen
gekennzeichnet werden. Sie sind nach dem Putzen freizulegen; die Dosen
sind sauber anzuarbeiten und von Mörtel zu reinigen. Diese Arbeiten
gelten als Nebenleistung.
Wandputz im Innenbereich darf keine unmittelbare Verbindung zu
Treppenläufen und Treppenpodesten haben, wenn Maßnahmen zum
Trittschallschutz vorgesehen sind.
Sind Schleifen und Spachteln vorgesehen, so bleiben die Anzahl der
Schleifgänge und Spachtelaufträge sowie die Wahl der richtigen Körnung
dem Auftragnehmer überlassen und sind auf die vorgesehene Beschichtung
einzustellen.
Fensterbänke, Rohre, Einbauten u. dgl. sind so einzuputzen, dass am Putz
keine Schäden durch thermische Längenänderungen entstehen können.
Innenputz ist grundsätzlich sauber an die Rohdecke anzuschließen, sofern
der Fußbodenaufbau keine andere Lösung vorsieht. Mörtelreste sind
unbedingt von der Rohdecke vor der Erhärtung zu entfernen.
Soll Glättputz an Fertigteildecken angebracht werden (Dicke ca. 5 mm)
sind die Fugen mit einem Fugenband zu überbrücken; das ggf. vorher
erforderliche Ausfugen der Deckenplatten wird davon nicht berührt.
Dünnputz (bis 3 mm) eignet sich grundsätzlich nicht als Deckenputz.
Bei Abnahme der Putzarbeiten sind die geputzten Räume besenrein zu
übergeben.
In Feuchträumen sind Bindemittel ohne Gips zu verwenden.
3.3 Außenputz
Beim Reinigen von Fassaden durch Strahlen mit Wasser sind ggf.
Vorsorgemaßnahmen zu treffen, dass durch Fugen oder Putzrisse kein
Wasser in die Umfassungswände eindringt. Das gilt in besonderem Maße für
verdecktes Holzfachwerk. Bei Erneuerung von Außenputz über Holzfachwerk
ist unmittelbar nach Entfernen des Altputzes ein Schlagregenschutz
anzubringen.
Bei schadstoffhaltigen Zusätzen bei Nassreinigung sind die Gerüstlagen
mit Folie so abzudecken, dass das Wasser über eine Rinne in einen
Sammelbehälter geleitet wird.
Außenputz ist möglichst bei bedeckter Witterung anzubringen.
Anderenfalls ist durch Abhängen der Gerüste mit Folie o. ä. ein
ausreichender Schutz gegen Sonneneinstrahlung zu gewährleisten. Analog
ist der Schutz gegen Schlagregen sowie Austrocknung durch Wind zu
sichern.
Bei verkleideten Gerüsten ist bei entsprechender Wetterlage auf
Zugerscheinungen durch die "Kaminwirkung" zu achten; bei Erfordernis ist
für eine vorübergehende Öffnung von Fassadengerüstverkleidungen zu
sorgen. Diese Maßnahmen dienen der Nachbehandlung des Außenputzes und
sind Nebenleistungen.
Die Festigkeit des Putzes ist so einzustellen, dass sie geringer ist als
die des Untergrundes. Die Festigkeit der einzelnen Lagen soll
grundsätzlich von innen nach außen abnehmen. Unterputze sollen nicht
feinkörniger sein als der Oberputz. Ausgenommen hiervon sind
Wärmedämmputzsysteme. Deren Putzschichten müssen aber aufeinander
abgestimmt sein.
Bei Außenputz ist auf eine ausreichende Trocknung der einzelnen Lagen zu
achten. Die Trockenzeit ist im Normfall mit einem Tag pro mm
Schichtdicke anzunehmen.
Sind keine Detailpläne vorhanden, ist der Anschluss des Sockelputzes an
die vertikale und horizontale Mauerwerksdichtung unbedingt mit der
Bauleitung abzustimmen.
Sockelputzunterkanten sind gerade und ohne anhaftenden Restmörtel
auszubilden.
Soll Kellermauerwerk aus porösem Ziegelmauerwerk im Außenbereich geputzt
werden, sind die Ziegel mit zementgebundenen elastischen
Dichtungsschlämmen zu grundieren.
Rahmen, Gewände, Fachwerkteile u. ä. aus Metall oder Holz dürfen keine
kraftschlüssige Verbindung mit dem Putz haben, sie sind zumindest durch
Kellenschnitt zu trennen.
Auf gleichmäßige Färbung und Oberflächenausbildung des Außenputzes ist
zu achten. Das gilt besonders im Bereich der Gerüstlagen, wo auf
einwandfreie Übergänge und gleichmäßige Schichtdicke zu achten ist.
Flecken und Ansätze im Außenputz gelten als wesentlicher Mangel.
Besonders bei Oberputzschichten mit Farbzusatz ist darauf zu achten,
dass für zusammenhängende Flächen nur Material einer Charge verwendet
wird. Lässt die vorgesehene geringe Dicke des Oberputzes mit Farbzusatz
eine gleichfarbige wolkenfreie Gestaltung nicht zu und wurde kein
Egalisierungsanstrich ausgeschrieben, muss der Auftragnehmer Bedenken
anmelden.
Sockelputz muss wasserabweisend sein.
Risse im Außenputz mit einer Breite von mehr als 0,2 mm gelten als
Mangel.
Armierungsgewebe muss glatt (faltenfrei) und mittig eingebaut werden.
Über Ecken von Öffnungen ist es diagonal anzuordnen. Überlappungen des
Gewebes sollen mindestens 100 mm betragen, Überdeckungen beim Anschluss
an andere Bauteile ca. 300 mm. Es ist beim Übergang zu anderen Stoffen
(z.B. Dämmung der Deckenauflager, Rollladenkästen) grundsätzlich
einzubauen.
Die im Leistungsverzeichnis enthaltenen Begriffe für die
Oberflächengestaltung des Außenputzes sind gemäß DIN 18550-2 - Putz;
Putze aus Mörteln mit mineralischen Bindemitteln; Ausführung - zu
verstehen. Regional bedingt sind folgende weitere
Oberflächengestaltungen wie folgt definiert:
- Erlweinputz, Kiesrauputz, Rieselputz
entsprechen dem Münchener Rauputz nach Nr. 6.6.2 DIN 18550-2
- Rauputz:
Mörtel großflächig grob verreiben und mit Kelle oder Zahnspachtel
aufrauen.
- Besenstippputz:
Mörtel grob verreiben, mit der Kelle glatt streichen, 2-3 mm tief mit
Spezialwerkzeug "stippen"
- Rieselputz in altdeutscher Ausführung:
Mörtel abziehen und kreisförmig unmittelbar leicht verreiben
- Nesterputz:
Mörtel abziehen, mit Spitzkelle nachrauen, Erhöhungen mit dem
Abziehbrett andrücken bzw. leicht reiben, so dass Vertiefungen (Nester)
bleiben
- Patschputz:
Feinkörnigen, dünnflüssigen Oberputz auftragen, das Reibebrett auflegen
und mit saugender Wirkung abziehen.
- Steinputz:
Verarbeitung nur nach Herstellervorschrift; Eignung für spätere
steinmetzmäßige Bearbeitung.
Geglättete und mit Kellen strukturierte Oberflächen sind mit rostfreiem
Werkzeug auszuführen.
Ausblühungen müssen vor dem Putzen trocken abgebürstet werden (keine
Metallbürste verwenden!); das Mauerwerk muss dazu ausgetrocknet sein.
4. Preisinhalte
In die Angebotspreise sind einzukalkulieren:
- Das Sichern der Außenhaut gegen die Einwirkungen normaler
Witterungseinflüsse wie Regen, Sonneneinstrahlung und Wind.
- Kellenschnitte im Zusammenhang mit Anschlüssen gemäß Nr.4.1.6 DIN
18350.
- Gerüste Fassaden- und Innenputz: auf-, abbauen und vorhalten der
Arbeitsgerüste bis 2,0 m Arbeitsbühnenhöhe. Darüber hinausgehende
erforderliche Arbeitsgerüste werden bauseits gestellt.
- Herrichten und wieder beseitigen des Unterbaues für die Putzsilos.
- Abdecken, abkleben oder abhängen von nicht zu verputzenden Bauteilen
und Elementen mit geeigneter Folie.
- Reinigen des Putzgrundes an Decken und Wänden (besenrein) von
Zementstaub und losen Teilen.
- Liefern und lot- und fluchtrechtes einbauen aller erforderlichen
Eckschutzschienen, im Außenbereich sind Edelstahldrahteckwinkel
auszuführen.
- Schutzmaßnahmen gegen Verschmutzung von abgrenzenden Bepflanzungen und
Bodenbelägen.
- Vor- und Nachbehandlungsarbeiten, Witterungsschutz (Sonne - Regen) vor
und während der Verputzarbeiten.
- Schuttcontainer für die Abfuhr und Entsorgung von Materialresten.
Die Baustelle ist min. 1x wöchentlich von Putzresten zu säubern.
- Komplette besenreine Reinigung und Säuberung der Baustelle nach
Abschluss der Putzarbeiten, insbesondere beseitigen von Putzresten auf
den Rohböden, usw.
Technische Vorbemerkungen Putzarbeiten (Fassaden-u. Innenputzarbeiten)
1 Baustelleneinrichtung
1
Baustelleneinrichtung
1. 1 Baustelleneinrichtung Einrichten, Vorhalten über die vereinbarte
Leistungszeit sowie Räumen der Baustelle mit folgenden
in den Pauschalpreis einzurechnenden Leistungen, soweit
sie nicht in nachfolgenden Einzelpositionen erfasst
sind:
- Lager- und Arbeitsplätze
- Verkehrssicherungseinrichtung einschl. Leistung zur
Verkehrssicherung
- Baustrom, Bauwasser, Bauabwasser ab bzw. von und den
Bauverteilerstellen
- Kommunikationseinrichtungen
- Tagesunterkünfte
- Lagerräume, Werkstatt, Magazin,
Unterstelleinrichtungen
- Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Aufzüge
Es ist davon auszugehen, dass die Arbeiten in mehreren
Teilabschnitten ausgeführt werden. Dies ist in der
Position Baustelleneinrichtung zu berücksichtigen. Die
Vergütung erfolgt nur einmal gesamt für alle Titel,
auch bei Ausführung in Teilabschnitten.
1. 1
Baustelleneinrichtung
1,00
Psch
1. 2 Vor-Kontrollen Vor Beginn der Arbeiten sind seitens des AN sämtliche
Wände, Rohböden und -decken, usw. zu kontrollieren,
abzu-nehmen und evtlle. Mängel aus den Vorgewerken
schriftlich der Bauleitung des Bauherrn zu melden.
Die Vor-Kontrolle beinhaltet u.a. die Oberflächen-,
Winkel-, Flucht- und Ebenheitsbeschaffenheit, die
Maßkontrollen der notwendigen Höhen
(Meterrisskontrolle, Übernahme und Anbringung in den zu
bearbeitenden Räumen, nach Fertigstellung der
Beplankung nochmaliges Antragen von Meterrissen
einmalig pro Raum) sowie die Ausführbarkeit von
Überdeckungen, Anschlüssen, Verkleidungen, usw.
Die vorgegebenen Termine sind Montagebeginntermine.
Die Durchführungen der Kontrollen haben bis zu diesem
Zeitpunkt zu erfolgen. Die Kontrollen sind entsprechend
zu terminieren auch unter Berücksichtigung von
erforderlichen Nach- bzw. Mängelbeseitigungsarbeiten
der Vorgewerke bzw. der eigenen Leistungen. Die
Kontrollen sind schriftlich aufzu-nehmen und der
Bauleitung vorzulegen.
1. 2
Vor-Kontrollen
1,00
Psch
2 Fassadenputz
2
Fassadenputz
2. 1 Fassadenputz 2-lagig Fassadenputz 2-lagig
Unterputz aus Kalk-Zement-Leichtputz
Mörtelgruppe P II nach DIN 18550 auf Mauerwerk aller
Art ein- bzw. mehrlagig, lot- und fluchtgerecht nach
Werksvorschrift herstellen.
Putzoberfläche entsprechend verwendetem Material u.
vorgesehener weiteren Beschichtung bearbeiten.
Der Untergrund ist zu säubern und ausreichend
vorzunässen. Putzstärke im Mittel 20 mm, je nach
Unebenheit des Untergrundes.
Fabr. Hasit Hasigrund 655, 0 - 2 mm bzw. gleichwertig.
Oberputz
Mineralisch durchgefärbter und wasserabweisender
Oberputz
Mörtelgruppe P I nach DIN 18550, Farbton weiß.
Ausführungsart Glattstrichstruktur, Grate leicht
verwaschelt.
Körnung 0 - 2 mm, Putzstärke mind. 5 mm, Voranstrich
mit Putzgrund, Vorbehandlung von Dämmplatten gesonderte
Pos.
Fabr. Hasit Lithin Phantasieputz 730 bzw. gleichwertig.
2. 1
Fassadenputz 2-lagig
115,00
m²
2. 2 Fassaden - Sockelputz 2-lagig Fassaden - Sockelputz 2-lagig,
Zement-Sockelputz der Mörtelgruppe P III DIN 18550 mit
wasserabweisenden Zusatzmittel, 2-lagig auf Mauerwerk
aller Art, Beton, Dämmplatten etc. nach Werksvorschrift
herstellen. Glatte Betonflächen mit
Zementputzhaftbrücke vorbehandeln. Letzte Putzlage in
der Oberflächenstruktur wie Fassadenputz herstellen.
Putzstärke im Mittel 20 mm.
Putzfläche unter Gelände OK. auf 20 - 25 cm Höhe
(ca.55 lfm) mit Sperrschlämme schützen.
Ausführung Sockelputz auf einer Höhe von ca. 50 cm, bis
ca. 20cm unter OK. Gelände, in Lichtschächten bis 15cm
unter UK. Lichtschachtfenster.
Vorbehandlung von Dämmplatten gesonderte Pos.
Fabr. Hasit 620, 0 - 2 mm, bzw. gleichwertig.
2. 2
Fassaden - Sockelputz 2-lagig
50,00
m²
2. 3 Fassadenputz 1-lagig Fassadenputz 1-lagig als Unterputz auf holzbekleidete
Wandflächen aus:
Kalk-Zement-Leichtputz, Mörtelgruppe P II nach DIN
18550 (EN 998-1) auf Mauerwerk aller Art, einlagig lot-
und fluchtgerecht nach Werksvorschrift herstellen.
Putzoberfläche eben abgerieben bzw. abgeglättet.
Der Untergrund ist zu säubern und ausreichend
vorzunässen.
Putzstärke im Mittel 10 mm, je nach Unebenheit des
Untergrunds.
Fabr. Hasit Hasigrund 655, 0-2 mm bzw. gleichwertig.
Angebotenes Fabrikat: ____________________
2. 3
Fassadenputz 1-lagig
M
155,00
m²
2. 4 Laibungsputz Fassadenputz wie Pos. 2.1 und 2.2., jedoch für
Laibungen an Öffnungen über 2,50 m² Einzelgröße,
entsprechend
DIN 18350, VOB Teil C. Laibungstiefe bis 15 cm.
2. 4
Laibungsputz
80,00
lfm
2. 5 Laibungsputz Fassadenputz wie Pos. 2.3., jedoch für Laibungen an
Öffnungen über 2,50 m² Einzelgröße, entsprechend
DIN 18350, VOB Teil C. Laibungstiefe bis 15 cm.
2. 5
Laibungsputz
E
1,00
lfm
2. 6 Vorbehandlung über groß- u. kleinflächig verl. Dämmpl. Vorbehandlung über groß- und kleinflächig verlegte
Dämmplatten wie
z.B. Styrodur-, Dreischicht-, Mineralwolleplatten u.
dergl. im Fassadenbereich auf Deckenstirnseiten,
Rollladenkästen, gedämmte Betonpfeiler u. Wandscheiben
u. dergl. zur Putzaufnahme
best. aus:
1. Eine Lage Haftmörtel vollflächig aufziehen
2. Armierungsgewebe alkalibeständig vollflächig im
Haftmörtel einarbeiten. Im Stoßbereich mind. 100 mm,
auf benachbarte Bauteile mind. 200 mm überlappend.
3. Standzeit gem. Herstellervorschrift
4. Zweite Lage Haftmörtel mit Zahntraufel aufziehen
5. Standzeit der Gewebeabspachtelung gem.
Herstellervorschrift
2. 6
Vorbehandlung über groß- u. kleinflächig verl. Dämmpl.
35,00
m²
2. 7 Putzträger metallisch z. Überdeckung von Stößen Putzträger metallisch zur Überdeckung von Stößen
verschiedener Bauteile (Mauerwerk - Beton -
Rollladenkästen und dergl.). Liefern und vollflächiges
Anbringen von korrosionsgeschütztem Drahtnetzgewerbe
(Distanet -Armanet) bzw. gleichwertig gem.
Herstellervorschrift im Stoßbereich mind. 10 cm, auf
benachbarte Bauteile mind. 20 cm überlappend, fach- und
sachgerecht eingebaut.
2. 7
Putzträger metallisch z. Überdeckung von Stößen
35,00
m²
2. 8 Putzanschlussleisten außen Liefern und montieren von Putzanschlussleisten an
Fenster- und Fenstertürelemente zu folgenden
Anforderungen:
- Luftdicht nach DIN EN 1026, DIN EN 12207 und DIN
18055 bzw. DIN EN 1026 und DIN 18542
- Schlagregendicht nach DIN EN 1027, DIN EN 12208 und
DIN 18055
- Güteanforderung gem. RAL - GZ 716/1
- UV-beständig nach DIN 533871 und ISO 4892
- UV-Undurchlässigkeit des TPE-Materials in Anlehnung
an DIN 5036
- Wasserdampfdurchlässigkeit gem. ISO 12572
(SN EN 12036) SIA 279
- Systemprüfung gem. DIN 4108, DIN 18055, DIN 18201,
DIN 18203, DIN EN 107, EnEV sowie "Leitfaden für
Montage" der RAL-Gütegemeinschaft.
Fabr. 3 KS-Profile GmbH (84144 Geisenhausen,
Tel. 08743-9693-0) bzw. gleichwertiges Fabrikat.
Putzanschlussprofil Nr. 3775 für Nassputz (mit grünem
Schaumklebeband) mit Sd-Wert von unter 50 m.
Angebotenes Fabrikat: ____________________
2. 8
Putzanschlussleisten außen
105,00
m
2. 9 Putzarmierung flächig Liefern und flächiges anbringen von Armierungsgewebe
inkl. Diagonalarmierung bei Fassadenöffnungen.
Bei stumpfen Mauerstößen, Mauerschlitzen,
Deckenabmauerungen, Deckengurte und sonstigem
Materialwechsel muss die Randüberdeckung auf
benachbarte Bauteile 200 mm und die Stoßüberdeckung
mind. 100 mm betragen.
Die Armierung wird in den Unterputz, im oberen Drittel
der Putzlage, eingebettet. An Fassadenöffnungen (z. B.
Fenster, Türen) ist an den Öffnungsecken eine
zusätzliche Diagonalbewehrung mit einzulegen!
Fabrikat: Hasit Armierungsgewebe, Hasit
Armierungspfeile
o. glw.
Angebotenes Fabrikat: ____________________
2. 9
Putzarmierung flächig
M
115,00
m²
2.10 Sockelabschlussschienen Liefern und fluchtrechtes Anbringen von verzinkten
Sockelabschlussschienen zur sauberen Trennung von
Fassaden- und Sockelbereich, auf Putzstärke versetzt.
Fabrikat: Protektor Profil Nr. 1229 bzw. gleichwertig
2.10
Sockelabschlussschienen
E
1,00
m
2.11 Dehnfugenschienen Liefern und lot- und fluchtgerechtes Anbringen von
verzinkten Dehnfugenschienen über Rohbaudehnfugen in
ebener Fläche und nach Angabe auf Putzstärke versetzt.
Fabr. Protektor Profil Nr. 3208 bzw. gleichwertig.
2.11
Dehnfugenschienen
E
1,00
m
2.12 Dehnfugenschienen Dehnfugenschienen wie Pos. 2.11., jedoch im Eckbereich
Fabr. Protektor Profil Nr. 3220 bzw. gleichwertig.
2.12
Dehnfugenschienen
E
1,00
m
2.13 Putzabschlussschienen Putzabschlussschienen
liefern und lot- und fluchtrechtes Anbringen von
verzinkten Putzabschluss-Schienen an Anschlüssen
des Putzes zu getrennten Bauteilen, auf Putzstärke
versetzt.
Fabr. Protektor Profil Nr. 1222 bzw. gleichwertig
2.13
Putzabschlussschienen
E
1,00
m
3 Innenputz
3
Innenputz
3. 1 Putzanschlussleisten innen Liefern und montieren von Putzanschlussleisten an
Fenster- und Fenstertürelemente zu folgenden
Anforderungen:
- Luftdicht nach DIN EN 1026, DIN EN 12207 und DIN
18055 bzw. DIN EN 1026 und DIN 18542
- Schlagregendicht nach DIN EN 1027, DIN EN 12208 und
DIN 18055
- Güteanforderung gem. RAL - GZ 716/1
- UV-beständig nach DIN 533871 und ISO 4892
- UV-Undurchlässigkeit des TPE-Materials in Anlehnung
an DIN 5036
- Wasserdampfdurchlässigkeit gem. ISO 12572 (SN EN
12036) SIA 279
- Systemprüfung gem. DIN 4108, DIN 18055, DIN 18201,
DIN 18203, DIN EN 107, EnEV sowie "Leitfaden für
Montage" der RAL-Gütegemeinschaft.
Fabr. 3 KS-Profile GmbH (84144 Geisenhausen,
Tel. 08743-9693-0) bzw. gleichwertiges Fabrikat.
Putzanschlussprofil Nr. 3765 für Nassputz (mit rotem
Schaumklebeband) mit Sd-Wert von über 100 m.
Angebotenes Fabrikat: ____________________
3. 1
Putzanschlussleisten innen
155,00
m
3. 2 Vorbehandlung über groß- u. kleinflächig verlegte Dämmplatten Vorbehandlung über groß- u. kleinflächig verlegte
Dämmplatten wie
z.B. Styrodur-, Dreischicht-, Mineralwolleplatten u.
dergl. im Innenbereich auf Rollladenkästen, gedämmte
Pfeiler, Wandscheiben u. dergl. zur Putzaufnahme
best. aus:
1) Eine Lage Haftmörtel vollflächig aufziehen
2) Armierungsgewebe alkalibeständig vollflächig in
Haftmörtel einarbeiten. Im Stoßbereich mind. 100 mm,
auf benachbarte Bauteile mind. 200 mm überlappend
3) Standzeit gem. Herstellervorschrift
4) Zweite Lage Haftmörtel mit Zahntraufel aufziehen
5) Standzeit der Gewebeabspachtelung gem.
Herstellervorschrift
3. 2
Vorbehandlung über groß- u. kleinflächig verlegte Dämmplatten
M
20,00
m²
3. 3 Vorbehandlung Dämmplatten auf Deckenflächen Vorbehandeln groß- und kleinflächig verlegte
Dämmplatten wie Pos. 3.2, jedoch auf Deckenflächen im
Innenbereich.
3. 3
Vorbehandlung Dämmplatten auf Deckenflächen
E
1,00
m²
3. 4 Grundierung, Untergrund saugend Grundierung stark saugender Untergründe
mit Grundiermittel.
Einbauort: Mit Kalksandstein ausgemauerte Öffnungen im
EG und OG
Angebotenes Fabrikat: ____________________
3. 4
Grundierung, Untergrund saugend
M
5,00
m²
3. 5 Putzhaftvermittler GKP Liefern und Aufbringen von Putzhaftvermittler mit
Quarzsand als Haftbrücke und Haftmittel zur
Vorbehandlung von glatten Untergründen z. B. Beton,
zur Erhöhung der Tragfähigkeit und Griffigkeit für
nachfolgende gipshaltige Putze. Verarbeitung nach
Herstellervorschrift und DIN 18550 mit Malerwalze bzw.
geeignetem Spritzverfahren.
Fabrikat: Hasit Putzhaftvermittler o.glw.
Angebotenes Fabrikat: ____________________
3. 5
Putzhaftvermittler GKP
225,00
m²
3. 6 Haftbrücke / -spachtelung KZP Haftspachtelung als mineralisch vergütete
Putzhaftbrücke für Kalk-Zement und Zementputze, auf
vorbereitete glatte Betonflächen, Mauerwerkswände, etc.
,
für nachfolgenden Putzauftrag. Haftspachtel aus
vergütetem Kalk-Zementmörtel mind. 5 mm dick von Hand
auftragen und mit der Zahntraufel in horizontaler
Richtung (quer) verziehen, so dass in den Vertiefungen
noch mindestens 2 mm Spachteldicke gewährleistet ist.
Standzeit 1-3 Tage.
Fabrikat: Hasit Haft- und Armierungsmörtel 605 o.glw.
Angebotenes Fabrikat: ____________________
3. 6
Haftbrücke / -spachtelung KZP
25,00
m²
3. 7 Stucanet-Gewebe Liefern und Anbringen eines Putzträgergewebes, zur
Entkoppelung z. B. kleinerer baustoffbedingter Risse
(Holzbalken - Ziegel) bzw. in Bereichen von
Fertigkamine mit dazugehörigem Befestigungselement.
Putzträger als stabiles,
punktgeschweißtes und verzinktes Drahtgitter.
Befestigung gemäß Herstellerangabe. Überlappung im
Stoßbereich mind. 50 mm, auf benachbarte Bauteile mind.
100 mm.
Fabrikat: Stucanet-Gewebe incl. 8-10 St./m²
Befestigungselemente, o.glw.
Angebotenes Fabrikat: ____________________
3. 7
Stucanet-Gewebe
M
30,00
m²
3. 8 Putzarmierung Liefern und teilflächiges Anbringen von
Armierungsgewebe inkl. Diagonalarmierung bei
Fassadenöffnungen.
Bei stumpfen Mauerstößen, Mauerschlitzen,
Deckenabmauerungen, Deckengurte und sonstigem
Materialwechsel, muss die Randüberdeckung auf
benachbarte Bauteile 200 mm und die Stoßüberdeckung
mind. 100 mm betragen.
Die Armierung wird in den Unterputz, im oberen Drittel
der Putzlage, eingebettet. An Fassadenöffnungen
(z. B. Fenster, Türen) ist an den Öffnungsecken eine
zusätzliche Diagonalbewehrung mit einzulegen!
Fabrikat: Hasit Armierungsgewebe, Hasit
Armierungspfeile o.glw.
Angebotenes Fabrikat: ____________________
3. 8
Putzarmierung
M
35,00
m²
3. 9 Dehnfugenschienen Liefern und lot- und fluchtgerechtes Anbringen von
verzinkten Dehnfugenschienen über Rohbaudehnfugen in
ebener Fläche und nach Angabe auf Putzstärke versetzt.
Fabr. Protektor Profil Nr. 3208 bzw. gleichwertig.
Angebotenes Fabrikat: ____________________
3. 9
Dehnfugenschienen
M
3,00
m
Innenputzarbeiten
Innenputzarbeiten
Innenputz: Ausführung Oberflächenbeschaffenheit Sofern nichts anderes in den jeweiligen Positionen
angegeben, ist die Oberflächenbeschaffenheit in
Qualitätsstufe Q3 auszuführen.
Pos. 3.10./3.11./3.12./3.13. Q3 - gefilzt oder
abgerieben, geeignet für matte, fein strukturierte
Anstriche und Beschichtungen.
Maßtoleranzen: gem. DIN 18202
Winkeltoleranzen gem. Tab. 1 - Zeile 1
Ebenheitstoleranzen gem. Tab. 2 - Zeile 6
Pos. 3.14./3.15. Q3 - geglättet, geeignet für matte,
fein strukturierte Anstriche und Beschichtungen.
Maßtoleranzen: gem. DIN 18202
Winkeltoleranzen gem. Tab. 1 - Zeile 1
Ebenheitstoleranzen gem. Tab. 2 - Zeile 7
Innenputz: Ausführung Oberflächenbeschaffenheit
3.10 Kalk-Zement-Putz als Wandputz Kalk-Zement-Putz als Wandputz, Mörtelgruppe P II nach
DIN 18550, Teil 1 bzw. CS II nach DIN EN 998-1, Körnung
1 mm, auf Mauerwerk aller Art, Beton, Fertigbauplatten
usw. im Keller, Garagen, Feuchträume, ein- bzw.
mehrlagig mit Feinputzmaschine lot- und fluchtgerecht
nach DIN 18202 herstellen und die Oberfläche
abzuziehen. Der Untergrund ist zu säubern, stark bzw.
unterschiedlich saugender Untergrund ist vorzunässen.
Der Einheitspreis versteht sich einschl. aller
Eckschutzschienen und Schnellputzleisten in den zu
verputzenden Räumen.
Putzstärke im Mittel 15 mm, je nach Unebenheiten des
Untergrundes. Wandhöhen 2,50 m bis 3,00 m.
Fabrikat: Hasit Hasigrund 650 o.glw.
Angebotenes Fabrikat: ____________________
3.10
Kalk-Zement-Putz als Wandputz
345,00
m²
3.11 Kalk-Zement-Putz als Deckenputz Kalk-Zement-Putz als Deckenputz, Mörtelgruppe P II nach
DIN 18550, Teil 1 bzw. CS II nach DIN EN 998-1, Körnung
1 mm, auf Betondecke, Dämmplatten usw., im Keller,
Garagen, Feuchträume, ein- bzw. mehrlagig mit
Feinputzmaschine lot- und fluchtgerecht nach DIN 18202
herstellen und die Oberfläche abzuziehen. Der
Untergrund ist zu säubern, stark bzw. unterschiedlich
saugenden Untergrund vorzunässen.
Der Einheitspreis versteht sich einschl. aller
Eckschutzschienen und Schnellputzleisten in den zu
verputzenden Räumen.
Putzstärke im Mittel 15 mm, je nach Unebenheiten des
Untergrundes. Decke waagerecht,
Deckenhöhe 2,50 m bis 3,20 m.
Fabrikat: Hasit Hasigrund 650 o.glw.
Angebotenes Fabrikat: ____________________
3.11
Kalk-Zement-Putz als Deckenputz
E
1,00
m²
3.12 Kalk-Gips-Putzals Wandputz Kalk-Gips-Putz als Wandputz
Mörtelgruppe P IV nach DIN 18550, auf Mauerwerk aller
Art, Beton, Fertigbauplatten usw., ein- bzw. mehrlagig
mit Feinputzmaschine lot- und fluchtgerecht herstellen
und filzen. Der Untergrund ist zu säubern, stark bzw.
unterschiedlich saugender Untergrund
vorzunässen.
Der Einheitspreis versteht sich einschl. aller
Eckschutzschienen. Putzstärke im Mittel 15 mm, je nach
Unebenheiten des Untergrundes.
Fabr. Hasit (Hasikalk 150) bzw. gleichwertig.
3.12
Kalk-Gips-Putzals Wandputz
225,00
m²
3.13 Kalk-Gips-Putz als Deckenputz Kalk-Gips-Putz als Deckenputz
Mörtelgruppe P IV nach DIN 18550, auf Betondecke,
Dämmplatten, ein- bzw. mehrlagig mit Feinputzmaschine
fluchtgerecht herstellen und filzen.
Putzstärke 15 mm
Fabr. Hasit (Hasikalk 150) bzw. gleichwertig.
3.13
Kalk-Gips-Putz als Deckenputz
E
1,00
m²
3.14 Dünnputz auf KZP Zulage zu Pos. 3.10. u. 3.11 für den zusätzlichen
Aufzug eines Dünnputzes zur Erreichung einer glatten
Putzoberfläche.
Ausführung nur in den nichtgefliesten Bereichen der
Bäder
Mörtelgruppe: PIV (nach DIN V 18550)
Oberfläche: abgerieben geglättet
Oberflächenqualität: Q 3
Putzdicke: 4 mm
Angebotenes Fabrikat: ____________________
3.14
Dünnputz auf KZP
M
50,00
m²
3.15 Zulage KGP als Glattputz
3.15
Zulage KGP als Glattputz
M
225,00
m²
3.16 Laibungsputz Innenputz wie Pos. 3.10./3.12., jedoch für Laibungen
an Öffnungen über 2,50 m² Einzelgröße, entsprechend
DIN 18350, VOB Teil C. Laibungstiefe bis 25 cm.
3.16
Laibungsputz
115,00
m
3.17 Einputzen v. Fensterbänken bis 2,3 m ML Einputzen von Fensterbänken bis 1,80 m Mauerlichte nach
Fertigstellung der Putzarbeiten.
3.17
Einputzen v. Fensterbänken bis 2,3 m ML
M
6,00
Stck
3.18 Putzprofile Liefern und lot- und fluchtrechtes Anbringen von
verzinkten Putzabschlussschienen an Anschlüssen des
Putzes zu getrennten Bauteilen, bei Fensteröffnungen
(für späteren Einbau der Fensterbänke) usw., auf
Putzstärke lot- und fluchtrecht versetzt (Putzschienen,
die nicht in Punkt 4 der Vorbemerkungen enthalten sind)
.
Fabrikat: Widra-APS o. glw.
Angebotenes Fabrikat: ____________________
3.18
Putzprofile
M
50,00
m
4 Regiearbeiten
4
Regiearbeiten
Vorbemerkung Für nicht massenmäßig erfassbare Arbeiten. Die
Ausführung erfolgt nur auf besondere Anordnung der
örtlichen Bauleitung und gegen täglichen Nachweis
(Regieberichte mit Auflistung Arbeitsstunden, Geräte-
und Materialeinsatz).
Von der Bauleitung bzw. Bauherrn nicht bestätigte
Regieberichte werden bei der Abrechnung nicht
anerkannt.
Alle eingesetzten Einheitspreise sind Festpreise ohne
MwSt. auf Dauer der Gesamtbauzeit.
Lohnkosten verstehen sich einschl. Stellung der
Werkzeuge, Unternehmerzuschläge, Sozialkosten,
Telefonkosten, Portogebühren, Steuerabgaben,
Auslösungen, Wegegelder und dergl. An- und Abfahrten
zur Baustelle werden nicht gesondert vergütet.
Gerätestunden verstehen sich incl. An- und Abtransport
zur Baustelle, Be- und Entladen, Wartung- und
Betriebsstoffe, sowie aller Nebenkosten, Unternehmerzu-
schläge und dergl.
Alle Materiallieferungen verstehen sich frei Baustelle
einschl. Unternehmerzuschläge - Leihgebühren für
Paletten, sowie Unkosten.
Vorbemerkung
4. 1 Vorarbeiterstunden Vorarbeiterstunden
4. 1
Vorarbeiterstunden
10,00
Std
4. 2 Facharbeiterstunden Facharbeiterstunden
4. 2
Facharbeiterstunden
20,00
Std
4. 3 Helferstunden Helferstunden
4. 3
Helferstunden
5,00
Std
4. 4 Putzmaschine Putzmaschine, mechanisch zum Vorspritzen von Mörtel
bzw. Herstellen von Spritzputz.
4. 4
Putzmaschine
1,00
Std.
4. 5 Vorspritzmörtel, Zement, 40 kg Vorspritzmörtel, Zement, 40 kg
Angebotenes Fabrikat: ____________________
4. 5
Vorspritzmörtel, Zement, 40 kg
1,00
Stck
4. 6 Sperrschlämme, 25 kg Sperrschlämme, 25 kg
Angebotenes Fabrikat: ____________________
4. 6
Sperrschlämme, 25 kg
1,00
Stck
4. 7 Fertigputz Fertigputz, Vorspritzmörtel, MG III, Korngröße 0 - 4
mm,
Sack á 40 kg
Angebotenes Fabrikat: ____________________
4. 7
Fertigputz
1,00
Stck
4. 8 Fertigputz Fertigputz, MG II, Sack á 40 kg
Angebotenes Fabrikat: ____________________
4. 8
Fertigputz
1,00
Stck
4. 9 Armierungsmörtel, 40 kg Armierungsmörtel, 40 kg
Angebotenes Fabrikat: ____________________
4. 9
Armierungsmörtel, 40 kg
1,00
Stck
4.10 Glasfasergewebe Glasfasergewebe
Angebotenes Fabrikat: ____________________
4.10
Glasfasergewebe
1,00
m²
4.11 Glasfasereckwinkel Glasfasereckwinkel
Angebotenes Fabrikat: ____________________
4.11
Glasfasereckwinkel
1,00
m
4.12 Kantenschutzprofil, Edelstahl Kantenschutzprofil, Edelstahl
Angebotenes Fabrikat: ____________________
4.12
Kantenschutzprofil, Edelstahl
1,00
m