Estricharbeiten
Stagl Alexandra u. Christoph
Um Ihr Angebot auszufüllen und abzugeben, . Erfahren Sie hier mehr darüber, wie Sie mit Cosuno neue Ausschreibungen finden können.

Angebot einreichen

bis
Sobald Sie Ihr Angebot abgeben, wird es dem ausschreibenden Unternehmen zugeschickt.

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Angaben zum Bauvorhaben 1. Bauvorhaben / Grundstückslage Frau Alexandra und Herr Christoph Stagl beabsichtigen ein Einfamilien- Wohnhaus mit Hanggarage als Ersatzbau für das besteh. Einfamilien-Wohnhaus in 83684 Tegernsee, Perronstraße 23 auf Fl.NR. 593/2 der Gemarkung Tegernsee zu errichten. Das Grundstück wird von der Schwaighofstraße (B307) über die Perronstraße erschlossen. Die Perronstraße ist vor dem Baugrundstück eine Privatstraße, auf der die Zufahrt nur bis zur südlichen Grundstücksgrenze / bis zu der bestehenden Garage möglich ist. Eine Nutzung der Perronstraße über dies hinaus ist nicht gestattet. Das Baugrundstück mit Südwesthanglage weist von Norden nach Süden einen Höhenunterschied von ca. 13-14 m auf. Hangfuß an Südwestecke ca. 745,0 m ü. NN, OK. Gelände Nordostecke 747,50 ü. NN. Entlang der östlichen Grundstücksgrenze verläuft der nicht ausgebaute Wildbach 'Rottacher Wiesengraben' (ein Gewässer 3. Ordnung). Die geplanten Fußbodenebenen für: OK Einafhrt Hanggarage 746,68 m ü. NN. OK. FFB. Hanggarage  749,07 m ü. NN. OK. FFB. Kellergeschoss  752,24 m ü. NN. OK. FFB. Erdgeschoss  755,22 m ü. NN. Bedingt durch die Hanglage können die Arbeiten nur in Teilabschnitten ausgeführt werden. Die gesamte Baustelleneinrichtung ist über die gesamte Ausführungszeit vorzuhalten, zu betreiben und zu betreuen. 2. Verkehrsverhältnisse, vorhandene Zufahrts-, Lager- und Arbeitsplätze 2.1 Die Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle sind aufgrund des Platzmangels als extrem schwierig einzustufen. Für die Zufahrtsstraßen geltende Tonagenbegrenzungen sind zu beachten. Zur Befahrung mit höheren Tonagenlasten sind die Genehmigungen bei Beauftragung vom AN einzuholen. Verkehrs- und Sicherungsmaßnahmen auf den Zufahrtsstraßen und Stichstraße obliegen dem AN und sind eigenverantwortlich mit den Behörden abzustimmen. 2.2 Die Sauberhaltung der Straßen und Zufahrten obliegt dem AN. Verschmutzungen sind umgehend zu beseitigen. Schutzmaßnahmen sind zu treffen für Randsteine/Zäune/Grenzsteine etc. 2.3 Die Stellplatzsituation vor Ort ist extrem stark eingeschränkt. Das Abstellen von Fahrzeugen ist ausschließlich auf ausgewiesenen und ordnungsgemäßen Parkflächen zulässig. Auf die Belange der Anwohner ist besondere Rücksicht zu nehmen. Unzulässiges Parken ist strikt zu vermeiden. 3. Angaben zur Ausführung 3.1 Die ausgeschriebenen Leistungen umfassen im Wesentlichen die Estricharbeiten für die geplante Baumaßnahme. 3.2 Die gesamte Baustelleneinrichtung ist über die gesamte Ausführungszeit vorzuhalten, zu betreiben und wieder zu beseitigen. 3.3 Anschlüsse für Wasser und Strom sowie Abwasser sind vom AN zu beantragen, einzurichten, vorzuhalen und wieder abzubauen. 3.4 Die Beseitigung von Abwasser und Abfällen ist vom AN mit den Behörden abzustimmen. 3.5 Die Flächen der Baustelle sind vom AN für die Durchführung der Baumaßnahme nutzbar. Anderweitig zu nutzende Flächen außerhalb der Baustelle (z. B. für die Baustelleneinrichtung usw.) hat der AN eigenständig und auf eigene Kosten zu organisieren und anzumieten (inkl. aller Nebenkosten, Gebühren usw.). Die Kosten werden in der Position "Baustelleneinrichtung" vergütet bzw. sind in den EP der folgenden Positionen einzurechnen. 3.6 Lager- und Arbeitsplätze sind entsprechend der räumlichen Lage nur stark eingeschränkt bzw. nicht vorhanden. 3.7 Die Organisation der Lager- und Arbeitsplätze auf dem Baugrundstück sind mit der Bauüberwachung des AG abzustimmen. 3.8 Auf dem Baugrundstück sind Zugänge und Flächen außerhalb des Baukörpers, für Versorgungswege und Baustelleneinrichtung vom AN herzustellen, zu unterhalten und wieder zu beseitigen. Die Kosten sind in die EP der Baustelleneinrichtung einzukalkulieren. 3.9 Die Baustelle ist stets sauber zu halten. Das Beseitigen aller Verunreinigungen wie Abfälle und Bauschutt, die von den Arbeiten des AN herrühren, ist laut Ziffer 4.1.11 VOB Teil C, DIN 18299 Sache des AN (Nebenleistung). Unterbleibt die Erfüllung der Vertragsnebenleistung "Beseitigen von Verunreinigungen, die von den Arbeiten des AN herrühren" oder wird sie unzureichend durchgeführt, was einer Nichterfüllung des Vertrages entspricht, so ist der AG bei einmaliger schriftlicher angemessener Fristsetzung berechtigt, diese Nebenleistungen selbst oder durch Dritte zu Lasten des AN durchführen zu lassen. 3.10 Die Arbeiten sind im Rahmen des vorgegebenen Termins auszuführen. Der AN sichert zu, dass durch entsprechenden Personal- und Geräteeinsatz (u. a. Bereitstellung von Ersatzgeräten) die festgelegten Termine eingehalten werden. Mehrungen, Ausfallzeiten bzw. besondere Maßnahmen für Schlechtwettertage sind einzukalkulieren. Es ist in jedem Falle eine 5-Tage-Arbeitswoche anzunehmen. Über eventuelle Auflagen der Stadt Tegernsee z. B. zur Einhaltung von Ruhezeiten, hat sich der AN vorab zu informieren. Evtl. einzuhaltende Ruhezeiten sind in den Arbeitsablauf einzuplanen und können weder der Bauzeit angerechnet noch vergütet werden. Ausnahmeregelungen sind selbständig mit den Behörden zu vereinbaren. Der AN hat sich auf die zeitlichen Gegebenheiten einzustellen. Die Auflagen des Gewerbeaufsichtsamtes sowie der entsprechenden Gesetze zur Einhaltung der maximalen täglichen Arbeitsstunden pro Arbeitnehmer sind zu beachten. 3.11 Vor Beginn der Arbeiten ist durch den AN eine Gefährdungs- und Belastungsanalyse gemäß Vordrucke der BBG durchzuführen. Die Arbeiten haben nach den einschlägigen technischen Baubestimmungen unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften zu erfolgen. 3.12 Eine Beweissicherung der angrenzenden und umliegenden Gebäude und Straßen wird vom AG durchgeführt. 4. Arbeitsablauf Bedingt durch die Hanglage können die Arbeiten nur in Teilabschnitten ausgeführt werden (Erd-, Kanal-, Mauerwerks- und Betonarbeiten). 5. Geplanter Terminablauf Baubeginn:   ca. 34. KW 2026 Beginn Abdichtung/Dämmung: ca. 32. KW 2027 Beginn Estricharbeiten: ca. 35. KW 2027 6. Örtliche Besichtigung Der Bieter ist verpflichtet, die örtlichen Gegebenheiten zu besichtigen, welche der Bieter mit Unterschrift auf dem Kostenangebot bestätigt. Nachforderungen, die mit fehlender Ortskenntnis begründet werden, sind ausgeschlossen. 7. Mit dem Angebot sind folgende Unterlagen zwingend mit vorzulegen: Schriftliche Bestätigung des Bieters, dass er sich von den örtlichen Gegebenheiten der Baustelle, des Umfeldes usw. durch Ortsbesichtigung in Kenntnis gesetzt hat. 7.1 In Erweiterung der Allgemeinen Angaben gelten die folgenden Allgemeinen Vertragsbedingungen Zusätzliche und Besondere Vertragsbedingungen Technische Vorbemerkungen
Allgemeine Angaben zum Bauvorhaben
Allgemeine Vertragsbedingungen 1.  Vertragsbestandteile Dem Leistungsverzeichnis zum Angebot, Abrechnung und Ausführung der Arbeiten liegen zugrunde: 1.1 Auflistung der beiliegenden Pläne und schriftlichen Unterlagen. 1.2 Das Leistungsverzeichnis mit allen Vertragsbedingungen. 1.3 Die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 1961. 1.4 Die Vorschriften der VOB/C in der zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden Fassung, deren Abrechnungsbestimmungen, jedoch in der bei Unterzeichnung dieses Vertrages geltenden Fassung. 1.5 Die anerkannten Regeln der Technik, sämtliche DIN-Normen, alle sonstigen gültigen technischen Vorschriften und Auflagen der in der Bundesrepublik Deutschland allgemein anerkannten Fach-, Sicherheits- und Aufsichtsbehörden sowie Gütegemeinschaften, jeweils in der zum Zeitpunkt der Abnahme der Vertragsleistung geltenden Fassung. 1.6 Verkaufs- und Lieferungsbedingungen des Auftragnehmers, die dem Angebot beigefügt sind, gelten nur soweit als verbindlich, als sie bei der Auftragserteilung ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. 1.7 Mündliche, telefonische und telegrafische Mitteilungen oder Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung um rechtsverbindlich zu werden. 2.  Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmers Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so hat er unverzüglich vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuweisen. 3. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkung Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen. Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art er wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist. 4. Angebot und Vergabe: 4.1 Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. 4.2 Das Angebot ist bis zu dem von der Vergabestelle angegebenen Ablauf der Angebotsfrist einzureichen. 4.3 Eine selbstgefertigte Kopie oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zulässig. Die vorgegebene Langfassung des Leistungsverzeichnisses ist allein verbindlich. 4.4 Das Leistungsverzeichnis gilt als Angebot und ist an dafür vorgesehener Stelle durch rechtsverbindliche Unterschrift des Anbieters anzuerkennen. 4.5 Alle Preise sind in Euro mit höchstens zwei Nachkommastellen anzugeben. Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen. Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die - ohne Bedingungen als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden und - an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufgeführt sind. Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt. 4.6 Glaubt der Anbieter, dass zur vollständigen Herstellung der geforderten Leistung, Arbeiten oder Lieferungen erforderlich sind, welche nach seiner Ansicht aus den Zeichnungen und dem Leistungsbeschrieb nicht ersichtlich sind, so hat er dies in einem Zusatzangebot mit Begründung mitzuteilen. 4.7 Der Anbieter hat in gesonderter Anlage zum Angebot aufzuführen, welche bauseitigen Arbeiten oder Lieferungen er zur Herstellung seiner eigenen Leistung voraussetzt (sofern sie nicht schon in dafür aufgeführten Nebenleistungen des Unternehmers enthalten sind). 4.8 Die Abgabe der Angebote erfolgt für den Auftraggeber kostenlos. Der Auftraggeber behält sich freie Wahl unter den Angeboten vor, ohne an das billigste gebunden zu sein. Mit der Abgabe des Angebotes erklärt der Unternehmer, dass er über die Preisberechnung mit konkurrierenden Firmen keine Preisabsprache oder Vereinbarung getroffen hat. Für den Fall, dass sich diese Erklärung als unrichtig herausstellt, steht es dem Bauherrn frei, sofort vom Vertrag zurückzutreten. 4.9 Der Anbieter bleibt an sein Angebot 24 Werktage ab Einreichungsdatum gebunden. 4.10. Nach Vergabe der Arbeiten sind Lohn- oder Materialpreiserhöhungen der angebotenen Leistung auf die Dauer der Bauzeit einzukalkulieren, mind. jedoch auf die Dauer eines Jahres ab Vertragsabschluss. 5. Nebenangebote 5.1 Nebenangebote müssen die geforderten Mindestanforderungen erfüllen. Im Übrigen müssen sie im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwert sein. Die Erfüllung der Mindestanforderungen bzw. die Gleichwertigkeit ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen. 5.2 Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten. Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen. 5.3 Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme). 5.4 Nebenangebote, die den Nummern 5.1 bis 5.3 nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlossen. 6. Bietergemeinschaften Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine Erklärung aller Mitglieder in Textform abzugeben, - in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist, - in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist, - dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt, - dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften. Auf Verlangen der Vergabestelle ist eine von allen Mitgliedern unterzeichnete bzw. fortgeschritten oder qualifiziert signierte / mit Siegel versehene Erklärung abzugeben. 7. Nachunternehmen Beabsichtigt der Bieter Teile der Leistung von Nachunternehmern ausführen zu lassen, muss er in seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmen auszuführenden Leistungen angeben und auf Verlangen die vorgesehenen Nachunternehmen benennen. 8. Zusätzliche Ergänzungen zu VOB Teil B zu § 2. Vergütungen: Soweit die ermittelte Leistung nach Aufmaß vergütet wird, gelten die vereinbarten Einheitspreise auch dann, wenn die Massen um nicht mehr als 10 % von dem im Auftrag vorgesehenen Umfang abweichen. Das gleiche gilt entsprechend, wenn vorhergesehene Lieferungen nach Auftragserteilung ganz oder teilweise wegfallen. Bei der Vergabe als Pauschalauftrag sind die zugrundeliegenden Massen vor Auftragserteilung vom Auftragnehmer zu überprüfen und anzuerkennen. Mit Annahme des Auftrages erkennt er sie als für sich verbindlich an. Rechenfehler oder sonstige Irrtümer bei der Preisermittlung begründen keine Änderung des Pauschalpreises. Zusatz- und Nachtragspositionen dürfen nur nach dem vorher eingereichten und genehmigten Nachtragsangebot, Einzel- bzw. Pauschalpreisen abgerechnet werden. zu § 4. Ausführungen: Ohne Zustimmung des Auftraggebers ist die Weitergabe des dem Auftragnehmers erteilten Auftrages an Nachunternehmer nicht gestattet. Der Auftragnehmer muss bei genehmigter Vergabe solcher Leistungen an Nachunternehmer diese ebenfalls auf die für den Auftragnehmer gültigen Vertragsbedingungen festlegen. Der Auftragnehmer bleibt in jedem Falle dem Auftraggeber allein verantwortlich. zu § 5. Ausführungsfristen: Ausführungsfristen bzw. Montagetermine sind auf der Titelseite angegeben und werden im Bauvertrag besonders vereinbart. zu § 7. Verteilung der Gefahr: Für das Bauvorhaben wird vom Auftraggeber eine Bauleistungsversicherung gegen unvorhersehbare Beschädigungen oder Zerstörungen an eingebauten Bauteilen und Bauleistungen abgeschlossen. Der Versicherungsschutz umfasst das schlüsselfertige Bauobjekt. Die anteilmäßige Prämie beträgt 0,30 % der Auftragssumme. Diese wird dem Auftragnehmer bei der Schlussrechnung angelastet und abgezogen. Die Selbstbeteiligung des jeweiligen Schadens von 250,-- ı muss vom Vertragspartner getragen werden, der den Schaden zu vertreten hat. zu § 11. Vertragsstrafe: 11.1 Kommt es zu einer durch den AN schuldhaft verursachten Überschreitung einer Vertragsfrist, kann der AG eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Brutto-Schlussrechnungssumme pro Werk-tag geltend machen. Betrifft die Überschreitung nur einen abgrenzbaren Teil der Leistung, der die Fertigstellung/Inbetriebnahme des geschuldeten Werks nicht beeinträchtigt, so berechnet sich die Vertragsstrafe nur nach dem Wert dieser Teilleistung. Die Vertragsstrafe, die für den einzelnen, konkreten Werktag zu bezahlen ist, beträgt höchstens 0,2% der Brutto- Schlussrechnungssumme. Dies gilt auch dann, wenn der AN mehrere Vertragstermine schuldhaft überschritten hat. In diesem Fall werden also die an die schuldhafte Überschreitung der einzelnen Vertragstermine geknüpften Vertragsstrafen nicht addiert. Es bleibt vielmehr bei der vom AN zu bezahlenden Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Brutto- Schlussrechnungssumme. 11.2 Die nach 11.1 anfallende Vertragsstrafe ist der Höhe nach - unabhängig von der Dauer der Fristüberschreitung - auf höchstens 5% der Brutto-Schlussrechnungssumme begrenzt. zu § 12. Abnahme: Für die Abnahme gilt § 12 VOB/B, jedoch mit Ausnahme von Ziffer 5. Eine Abnahme erfolgt also nicht stillschweigend durch die Unterlassung des Verlangens nach Abnahme oder dadurch, dass die Bauherrschaft die Leistung oder einen Teil der Leistung des Auftragnehmers in Nutzung nimmt. Eine Abnahme erfolgt förmlich und zwar gemeinsam mit Auftragnehmer, Auftraggeber und örtlicher Bauleitung. Von der Abnahme ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen. zu § 13. Gewährleistung: Für die Gewährleistung des Auftragnehmers gilt VOB/B § 13, jedoch beträgt die Verjährungsfrist in Abänderung von Satz 4 generell 5 Jahre, sofern im Bauvertrag nichts anderes vereinbart. Der Auftragnehmer kann die Gewährleistungsansprüche auf Dritte übertragen. zu § 14. Abrechnung: Sind in den Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis bzw. werden im Bauvertrag keine anderen Aufmaßgrundsätze festgelegt, erfolgt das Aufmaß und Abrechnung nach der VOB. Der Auftragnehmer hat Aufmaß und Abrechnungszeichnungen in 3-facher Fertigung über alle von ihm ausgeführten Bauleistungen anzufertigen u. als Beilage zu jeder Rechnung über die Bauleitung einzureichen. Alle in der Rechnung erscheinenden Stückzahlen, Maße und Massen müssen in Übereinstimmung mit dem Auftragsmaß in prüfbarer Form enthalten sein. Als Unterlagen können ggf. die Zeichnungen d. Architekten u. Ingenieure verwendet werden. Der Nachweis der ausgeführten Leistungen ist in jedem Falle Sache des Auftragnehmers. zu § 16. Zahlungen: Abschlags-, Tagelohn- und Schlussrechnungen sind mit dem Leistungsnachweis in 3-facher Ausfertigung über die Bauleitung einzureichen. Abschlagszahlungen, auf a-Conto-Forderungen und Zwischenrechnungen werden zu 90 % des Wertes inkl. MwSt. der geleisteten Arbeit gemäß § 16 Ziffer 3 bezahlt. Schlussrechnungen können erst nach Abschluss des gesamten Auftrages gestellt werden. Die Zahlungsmodalitäten werden im Auftragsfall vertraglich vereinbart. Umsatzsteueränderung: Es gilt der jeweils gesetzliche Umsatzsteuersatz als vereinbart. Sofern sich während der Bauzeit die Höhe des Umsatzsteuersatzes ändert, sind vom Auftragnehmer für die bis zum Zeitpunkt der Umsatzsteueränderung in sich abgeschlossenen Teilleistungen mit dem alten Umsatzsteuersatz abzurechnen. zu § 17. Sicherheitsleistungen: Die Parteien vereinbaren eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5% der Brutto-Schlussrechnungssumme für die Dauer der Gewährleistungsfrist. Für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung wird eine Sicherheit in Höhe von 5% der Brutto-Auftrags-Summe vereinbart. Der AN ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt durch Stellung einer schriftlichen, unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abzulösen. Im Übrigen gilt § 17 Ziff. 2 VOB/B. Die Bürgschaften gehen zu Lasten des AN. zu § 18. Streitigkeiten: Erfüllungsort für die Bauleistung ist die Baustelle. Streitigkeiten entscheiden die ordentlichen Gerichte. Gerichtsstand ist der Sitz des AG, bzw. gem. vertraglicher Vereinbarung. 9.  Verbrauchskosten: 9.1 Allen Auftragnehmern werden Strom- und Wasserverbrauchskosten, sowie die Kosten für Bauschuttabfuhr einschl. Kippgebühr gemäß nachfolgender Aufschlüsselung berechnet. Kostenverteilung für              Strom       Wasser     Bauschutt Putzarbeiten      1,0 %        0,5 %        1,0 % Zimmermannsarbeiten       0,5 %        -          0,5 % Dachdeckerarbeiten                0,3 %        -          0,5 % Spenglerarbeiten                    0,3 %          - 0,3 % Heizungsinstallation             0,7 %        0,3 %        0,5 % Sanitärinstallation            0,7 %         0,3 %        0,5 % Lüftungsinstallation     0,5 %         -       0,5 % Elektroinstallation                 0,5 %       0,1 %       0,5 % Schreiner-/Glaserarb. (Innenausb.)      0,5 %       -       0,3 % Innentüren - Fertigelemente     0,3 %         -           0,5 % Estricharbeiten      0,8 %      0,7 %            1,0 % Fliesenarbeiten                   0,7 %         0,3 %         1,0 % Natursteinarbeiten              0,7 %       0,3 %        0,5 % Trockenputzarbeiten               0,7 %        0,3 %        0,7 % Malerarbeiten                      0,5 %      0,3 %       0,4 % Rollladenarbeiten/Tore     0,3 %         -              0,2 % Schmiedearbeiten                    0,5 %        -         0,2 % Bodenbelagsarbeiten Teppich      0,5 %        -              0,5 % Bodenbelagsarbeiten Parkett       0,5 %        -       0,5 % Garten-, Landschaftsarbeiten    0,7 %       0,3 %           - Tiefbauarbeiten      0,5 %       -          - Aufzugsbau      0,5 %       -          - Für nicht aufgelistete Gewerke werden die Verbrauchskosten mit dem jeweiligen Unternehmer in den Vertragsverhandlungen festgelegt. 9.2 Vom Punkt 9.1 befreit werden nur Auftragnehmer, die unter Absprache mit dem Hauptunternehmer, eigene Zwischenzähler montieren. Die Zähleranfangs- u. Endstände sind in Anwesenheit des Hauptunternehmers abzulesen. Die Ablesetermine hat jeder Auftragnehmer mit dem Hauptunternehmer selbst zu vereinbaren. 9.3 Für die Bauschuttabfuhr, einschl. Kippgebühr, wird wie im Punkt 9.1 verfahren, sofern nicht eine eigene Bauschuttentsorgung erfolgt u. nachgewiesen wird. Zur Bauschuttbeseitigung werden hierfür vom Hauptunternehmer Container aufgestellt u. geleert, bzw. vom Hauptunternehmer ein Schuttzwischenlagerplatz zugeteilt, welcher dann vom Hauptunternehmer entsorgt wird. 9.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet in Abständen von längstens 3 Tagen seinen Bauschutt besenrein, aus u. um das Gebäude zu räumen u. zum Container, bzw. Schuttzwischenlagerplatz zu transportieren. Werkstoffe, wie sämtl. Metalle, Karton, Papier oder chemisch verunreinigte Behältnisse (Lack u. Farbeimer) sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich, über die von den Kommunen zur Verfügung gestellten Einrichtungen, zu entsorgen. 9.5 Kommt der Auftragnehmer der Verpflichtung der Baureinigung u. Schuttentsorgung, wie unter Punkt 9.4 beschrieben, nicht nach, und nimmt er trotz schriftlicher Aufforderung u. Terminsetzung das gesetzlich geregelte Nachbesserungsrecht nicht wahr, wird im hierfür ein Anteil von 1 % der Auftragssumme von der Schlussrechnung in Abzug gebracht. 10.  Leistungsumfang: Zweifel über Art, Umfang und Ausführung der Leistung sind vor Angebotsabgabe zu klären. Dem Angebot und allen Leistungen liegen die Eingabe-, Werk- und Detailpläne, die im Architekturbüro nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden können, zugrunde. Treten Unklarheiten bezüglich der Ausführung auf, so hat er sich durch Rücksprache mit dem Büro KPW Architekten vor Ausfüllung der betreffenden Position im Leistungsverzeichnis, Klarheit zu verschaffen. Der Anbieter hat sich an Ort und Stelle über die Lage, der Zu- und Abfahrtswege, sowie der Transport, Lager- und Unterkunftsmöglichkeit auf der Baustelle zu unterrichten, welche der Bieter mit Unterschrift auf dem Kostenangebot bestätigt. Nachforderungen, die mit fehlender Ortskenntnis begründet werden, sind ausgeschlossen. Alle Massen und Abmessungen sind vor Ausführung durch den Auftragnehmer verantwortlich festzustellen. Vor Inangriffnahme der Arbeiten hat der Auftragnehmer alle Pläne auf Maßrichtigkeit zu prüfen. Etwaige Maßfehler berechtigen ihn deshalb nicht zu Schadenersatzforderungen. 11.  Anerkenntnis: Mit seiner Unterschrift unter die Allgemeinen Vertragsbestimmungen erkennt der Auftragnehmer an, dass die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen Vertragsbestandteil werden und dass eigene Vertragsbestimmungen des Auftragnehmers keine Gültigkeit haben und zwar auch dann nicht wenn in dem Angebot des Auftragnehmers oder sonstigen Schriftstücken auf sie Bezug genommen wird. ________________________________ ____________________________________ Ort, Datum                         Der Auftragnehmer Der Unternehmer ist Mitglied der   ____________________________ Berufsgenossenschaft mit Sitz in   ____________________________ Nummer der Mitgliedskarte            ____________________________
Allgemeine Vertragsbedingungen
Besondere Vertragsbedingungen 1. Objekt-/Bauüberwachung 1.1 Die übergeordnete Objekt-, Bauüberwachung obliegt dem hierfür beauftragten Ingenieur-/Architekturbüro. Der Architekt übt als Bevollmächtigter des Auftraggebers das Hausrecht auf der Baustelle aus. Anordnungen Dritter dürfen nicht befolgt werden. 1.2 Bauleitung/Bauüberwachung vom AN Der AN ist alleine für die Ausführung und ordnungsgemäße Erfüllung seiner Leistungen verantwortlich. Er nimmt alle Bauleitungsaufgaben bzw. Bauüberwachungsfunktionen für seine Leistungen wahr. Der AN hat zur ständigen Leitung der Arbeiten einen zuverlässigen, technisch gebildeten und praktisch erprobten, verantwortlichen Bauleiter abzuordnen und vor Baubeginn dem Auftraggeber schriftlich zu benennen. Der Bauleiter muss bevollmächtigt sein, im Verkehr mit dem Auftraggeber den AN an der Durchführung des Vertrags zu vertreten, so dass seine Handlungen und Unterlassungen in dieser Beziehung den Auftragnehmer verpflichten. Der Auftragnehmer hat täglich Bautagebuchberichte zu liefern, die alle Angaben enthalten müssen, die für die Ausführung und Abrechnung der Leistung von Bedeutung sein können. Von allen wichtigen Maßnahmen und Ereignissen im Baubereich ist der Auftraggeber rechtzeitig in Kenntnis zu setzen; insbesondere hat der AN Bauunfälle, bei denen Personen oder Sachschäden entstanden sind, Leitungsbeschädigungen, Beschwerden und Hinweise von Anliegern, Schäden an Nachbargrundstücken und -gebäuden, und sonstige Ereignisse unverzüglich mitzuteilen. Er hat eine mündliche Mitteilung innerhalb von zwei Werktagen schriftlich zu bestätigen. 1.3 Auftragnehmer, Projektverantwortlicher, Bauleitung, Vorarbeiter Die Auftragnehmer, Projektverantwortlicher, Bauleitung, Bauführung sowie der Vorarbeiter müssen der deutschen Sprache fließend sprechend mächtig sein und bei Ausführung der beauftragten Leistung ständig vor Ort sein. Dieses gilt ebenfalls für, vom Auftragnehmer, eingesetzte Nachunternehmer. 2. Baustelleneinrichtung - Baustellenmitbenützung 2.1 Verkehrsverhältnisse, vorhandene Zufahrtswege, Lager - Arbeitsplätze Die Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle sind aufgrund des Platzmangels als extrem schwierig einzustufen. Lager- und Arbeitsplätze in der angrenzenden Umgebung sind vom AN unter Berücksichtigung der lokalen polizeilichen und ordnungsrechtlichen Bestimmung zu beschaffen. Die Kosten hierfür sind in der Baustelleneinrichtung einzurechnen. Sowohl die Organisation der Lager- und Arbeitsplätze auf dem Baugrundstück als auch in der angrenzenden Umgebung sowie die Regelung der Zufahrt zur Baustelle über vorhandene Zufahrtswege sind mit der Objekt-/Bauüberwachung des AG abzustimmen (Baustelleneinrichtungsplan). Baustellenunterkünfte, Wohncontainer u. ä. sind für die Baumaßnahme nicht zugelassen. 2.2 Sofern für Baustelleneinrichtung keine gesonderten Positionen ausgeschrieben sind, sind die Kosten für Baustelleneinrichtung in die Einheitspreise einzukalkulieren. 2.3 Anschlüsse für Wasser und Strom sowie Abwasser sind für die Ausbaugewerke vorhanden. Die Verteilung auf der Baustelle sowie notwendige Verlegungen und/oder Umbauten sind Sache des AN. Die Verrechnung der Verbrauchskosten erfolgt gemäß dem beigefügten Kostenverteilungsschlüssel. 2.4 Die Bereitstellung der sanitären Einrichtungen erfolgt für die Ausbaugewerke bauseits. 2.5 Der Transport der Materialien an die jeweiligen Einbauorte obliegt dem AN. Hier sind in jedem Falle erschwerte Bedingungen mit ggf. notwendigen Zwischentransporten mit Kleingeräten oder per Hand einzukalkulieren. Evtl. vom AN einzusetzende Lastenaufzüge sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und entsprechend den UVV und in Abstimmung mit dem SiGeKo aufzustellen und zu betreiben. Der Einsatz der bauseitigen Kräne, falls zum Ausführungszeitpunkt noch vorhanden, ist Sache des AN und von diesem mit dem Rohbauunternehmer eigenverantwortlich abzustimmen. 3. Verhalten auf der Baustelle 3.1 Der AN ist dafür verantwortlich, dass sämtliche Bestimmungen der Berufsgenossenschaft sowie die Anordnungen der Polizei, Behörden und der zuständigen SiGe-Koordination eingehalten werden. Alle vom AN auf der Baustelle verwendeten Arbeitsmittel (Werkzeuge, Hebezeuge, Steighilfen etc.) müssen in einem einwandfreien und geprüften Zustand sein. Der AN dokumentiert dies mit Prüflisten und Prüfplaketten die auf erstmaliges Verlangen des AG zur Einsicht auszuhändigen sind. 3.2 Die Baustellen- und Brandschutzordnung ist zu beachten. 3.3 Sämtliche Forderungen und Auflagen zum Arbeitsschutz und zur Unfallverhütung, insbesondere der VBG 109 und UVV sind zu erfüllen. 3.4 Umweltschutz Die Arbeiten sind so durchzuführen, dass eine Beeinträchtigung der Umwelt vermieden wird. Die geltenden Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten. Der AN übernimmt für seine Arbeiten alle gesetzlichen Verpflichtungen im Rahmen des Umweltschutzes, insbesondere bezüglich des Lärmschutzes. Es sind für die Durchführung seiner Leistungen nur solche Geräte und Maschinen einzusetzen, die dem neuesten Stand der Lärmschutztechnik entsprechen. 4. Terminablauf Die Arbeiten sind im Rahmen der vorgegebenen Ausführungsfristen auszuführen. 5. Materialökologische Vorgaben 5.1 Allgemeine Anforderungen an die Materialwahl Es dürfen keine Baukonstruktionen und -materialien verwendet werden, die gesundheits- und/oder umweltunverträgliche Stoffe enthalten bzw. abgeben können. Zur Umsetzung dieser Ziele müssen für die ausgewählten Baustoffe Angaben zur Zusammen-setzung, zu Inhaltsstoffen und deren Konzentration gemacht werden. Der AN hat für die in der Leistungsbeschreibung benannten Baustoffe alle Nachweise über Inhaltsstoffe beizubringen. Werden Produkte verbaut die nicht den geforderten Anforderungen genügen oder nicht durch den AG oder die Bauleitung freigegeben wurden, so werden diese auf Kosten des AN entfernt. Für anfallende Schäden haftet der AN. Die geforderten Leistungen für die Produktdeklarationen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. 5.2 Negativliste nach toxikologischen Kriterien (gesundheitsgefährdend) Zu beachten ist im Besonderen die folgende Negativliste mit Produktion oder Materialien, deren Verwendung im Hinblick auf ein gesundes Umfeld für die Nutzer verboten oder auf Ausnahmen beschränkt ist. Ihr Einsatz muss im Einzelfall vom Auftraggeber genehmigt werden. Die Anforderungen an den Gebäudebetrieb sind darüber hinaus zu beachten. Problematische Stoffe und Materialien Formaldehyd bei kleinflächigem Einsatz von Holzwerkstoffen: Verwendung von Holzwerkstoffen mit E1-Klassifizierung oder emissionsärmere Holzwerkstoffe (entsprechend der DIBt-Richtlinie 100) bei großflächigem Einsatz von Holzwerkstoffen: nur formaldehydarme bzw. -freie Holzwerkstoffe (Klassifizierung RAL-UZ 76 bzw. RAL-UZ 38) Nachweis des Herstellers über die Einhaltung des Richtwerts für Formaldehyd bei Baustoffen und Möbeln vor Zuschlagserteilung. Cadmium-, chrom-, asbest- und bleihaltige Produkte Verzicht auf Cadmium-, chrom-, asbest- und bleihaltige Produkte bei Farben, Anstrichen, Dämmstoffen und anderen Produkten. Holzschutzmittel Kein Einsatz von chemischen Holzschutzmitteln in Innenräumen. Es ist allenfalls ein Bläueschutz für Nadelhölzer tolerierbar. Verwendung von chemischen Holzschutzmitteln nur im zwingend vorgeschriebenen Rahmen (DIN 68800) - für nichttragende Holzbauteile mit dem RAL-Prüfzeichen der Gütegemeinschaft Holzschutzmittel e. V. bzw. für tragende Holzbauteile mit dem Prüfzeichen des Instituts für Bautechnik. Lösemittel Verzicht auf lösemittelhaltige Baustoffe im Innenbereich (z. B. Haftgrund, Primer, Kleber, Farben, Lacke). Reduzierung der Lösemittelemission auf ein Minimum durch ausschließlichen Einsatz schadstofffreier bzw. -armer Produkte in Innenräumen. Lösemittelhaltige Produkte dürfen nur eingesetzt werden, wenn dies ausdrücklich verlangt wird. Chlorierte Kohlenwasserstoffe Keine Produkte mit chlorierten Kohlenwasserstoffen einsetzen. Künstliche Mineralfasern Beachtung der vorsorglichen Schutzmaßnahmen im Umgang mit Mineralwolle (TRGS 521, Empfehlung der Bauberufsgenossenschaften). Ausschließlich Verwendung von Produkten, die den Kriterien "Kanzerogenitätsindex Ki > 40" oder "Halbwertzeit < 40 Tage" und somit dem RAL-Gütezeichen für Produkte aus Mineralwolle entsprechen. Einbau gegenüber Innenräumen nur mit Abdichtung (z. B. Platten, Folien). Biozide Verzicht auf kennzeichnungspflichtige Fungizide, Insektizide, Bakterizide in Materialien und Produkte. 6. Stundenlohnarbeiten 6.1 Es gilt die VOB/B, § 15 Stundenlohnarbeiten sind nur nach schriftlicher Anforderung durch die Objektüberwachung auszuführen. Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich bis spätestens 9.00 Uhr des folgenden Werktages Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen folgende Angaben enthalten: - fortlaufende Nummerierung - die genaue Bezeichnung des Ausführungsort innerhalb der Baustelle - die Art der Leistung - die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe - genaue Angaben über verbrauchte Stoffe und verwendete Geräte (Gerätekenngrößen) Prozentuale Angaben bei den Verbrauchstoffen werden nicht anerkannt, und gem. VOB sind Mengennachweise zu erbringen. 7. Ausführung 7.1 Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn seiner Arbeiten zu überzeugen, dass er seine Leistungen oder Lieferungen ohne Gefährdung von nachfolgenden Bauarbeiten ausführen bzw. einbringen kann. 7.2 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Zusammenarbeit mit den anderen an der Baustelle tätigen Unternehmen reibungslos verläuft. Er ist verpflichtet, die Benutzung seiner Rüstungen, Anfahrtswege, Versorgungsleitungen usw. durch andere Unternehmer unentgeltlich zu gestatten, bzw. mit diesen nach vorheriger Vereinbarung direkt zu verrechnen. 7.3 Es ist die Pflicht des Auftragnehmers, sich vor Arbeitsbeginn mit allen in Frage kommenden Versorgungsbetrieben in Verbindung zu setzen und sich über die Lage etwaiger Leitungen zu unterrichten. Eine Absicherung der Kreuzungsstellen, Absperrungen der Leitungen und die Genehmigung der Leitungskreuzung ist rechtzeitig einzuholen. 7.4 Der Auftragnehmer hat alle Angaben, Lieferungen und Leistungen der Bauherrschaft oder Bauleitung, sowie vorher tätig gewordenen Auftragnehmern zu untersuchen, zu prüfen und die Bauherrschaft oder die Bauleitung vor Inangriffnahme oder Fortsetzung seiner Arbeiten auf Bedenken aufmerksam zu machen. 7.5 Der Auftragnehmer haftet für Mängel und Folgen aus dieser Handhabung oder Unterlassung, es sei denn, dass die Bauherrschaft oder die Bauleitung auf ihre Anordnung besteht. Ist der Auftragnehmer im Einzelfall zu einer fachlichen Prüfung nicht in der Lage, ist er verpflichtet die Bauherrschaft oder die Bauleitung hierauf schriftlich hinzuweisen, sonst bleibt seine Haftung bestehen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese Bedingungen auch Nachunternehmern aufzuerlegen. 7.6 Treten an der Baustelle nicht vorhersehbare Schwierigkeiten auf, so kann die Bauherrschaft oder die Bauleitung verlangen, dass entgegen dem Terminplan die Errichtung bestimmter Bauteile vorgezogen wird, ohne dass daraus der Auftragnehmer besondere Ansprüche herleiten kann. 8. Baustoffe 8.1 Für die Ausführung des Auftrages dürfen nur Baustoffe in 1. Qualität mit Güteschutzzeichen verwendet werden und müssen den Materialökologischen Vorgaben entsprechen. 8.2 Baustoff- und Materialprüfungszeugnisse sind auf Wunsch vorzulegen. Baustoffprüfungen werden von der Bauleitung angeordnet. Die Prüfungskosten gehen zu Lasten des AN. 8.3 Fehlerhafte Leistungen anderer Gewerke darf der Auftragnehmer mit seinen Leistungen nicht in Verbindung bringen oder überdecken (Abnahme des Untergrundes). 8.4 Auf Anordnung der Bauüberwachung hat der Unternehmer Materialproben und Muster zur Auswahl vorzulegen. Der Auftragnehmer hat auf der Baustelle solange Proben durchzuführen, bis sie vom AG gutgeheißen werden. Wird die vom Architekten gewünschte und besprochene Wirkung infolge unsachgemäßen Arbeitens oder aus Missverständnis des Auftragnehmers nicht erzielt, so ist eine Abänderung unentgeltlich vorzunehmen. 9. Leistungsumfang Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart, verstehen sich die Einheitspreise (Positionspreise) einschließlich Material mit Nebenwerkstoffen, Herstellung, Lieferung, anbringen (verlegen - versetzen), Transport zur Arbeits- und Verwendungsbaustelle, Vorhalten aller Geräte, Schalungen, Rüstung und sonstigen Hilfsmitteln einschl. der Nebenarbeiten, die zur vollständigen Fertigstellung der einzelnen Position erforderlich sind. 10. Übergabedokumentation Nachfolgend aufgeführte Unterlagen sind als Teil der Abnahme bereits zwei Wochen vorher an den Auftraggeber vollständig zu übergeben: - Gewährsbescheinigung: schriftliche Erklärung des Unternehmers über die ordnungsgemäße Erstellung der Leistung nach den anerkannten Regeln der Technik. - Fertigstellungsanzeige: schriftliche Mitteilung an den Bauherrn über die Fertigstellung des Bauvorhabens. - Bautagebuch: Kopien des Bautagebuches über die gesamte Bauzeit. - Nachunternehmerliste: vollständige Auflistung aller beteiligten Subunternehmer. - Zulassungsbescheide, Prüfzeugnisse bzw. Gütenachweise aller eingebauten Materialien. - Konstruktion: Protokolle der Bewehrungsabnahmen (Abnahmen durch den projektbeteiligten Statiker). - Bestandspläne - Wartungs- und Vorgangslisten: Der Auftragnehmer hat sämtliche für den Betrieb und die Instandhaltung erforderlichen Wartungs- und Vorgangslisten zu erstellen und dem Auftraggeber zu übergeben. Diese müssen alle relevanten Anlagen und Komponenten umfassen und die durchzuführenden Wartungsintervalle, Prüfschritte sowie Abläufe nachvollziehbar und vollständig dokumentieren. - Rückgabe der Baufeldübergabebestätigung mit der von der Bauleitung unterzeichneten Abnahme auf Unversehrtheit bzw. Wiederherstellung des Urzustandes der genutzten Flächen. - Entsorgungsnachweise (EVN), notwendige Begleitpapiere, erforderliche Nachweise usw. Vorlage in 2-facher Ausfertigung: 1x AG, 1x Bauakt
Besondere Vertragsbedingungen
ESTRICHARBEITEN - Zusätzliche Technische Vorbemerkungen (ZTV) 1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV DIN 18353 - Estricharbeiten, ATV DIN 18354 - Gussasphaltarbeiten und ATV DIN 18340 - Trockenbauarbeiten. Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten wie aus den im Folgenden aufgeführten Regelwerken. Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten: DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau DIN 52270 - Prüfung von Mineralwolle-Dämmstoffen - Begriffe, Lieferformen, Lieferarten DIN EN 826 - Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung des Verhaltens bei Druckbeanspruchung DIN EN 1264-4 - Fußboden-Heizung - Systeme und Komponenten - Teil 4: Installation DIN EN 12620 - Gesteinskörnungen für Beton DIN EN 13318 - Estrichmörtel und Estriche - Begriffe DIN EN 13454-2 - Calciumsulfat-Binder, Calciumsulfat-Compositbinder und Calciumsulfat-Werkmörtel für Estriche - Teil 2: Prüfverfahren DIN EN 13813 - Estrichmörtel, Estrichmassen und Estriche - Estrichmörtel und Estrichmassen - Eigenschaften und Anforderungen Zusätzlich zu beachtende Technische Regeln: Arbeitsblätter der Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI): A 12 Teil 1 - Industrieestriche - Ergänzungen zu DIN 18560 - Zementestrich, zementgebundener Hartstoffestrich A 12 Teil 2-1 - Industrieestriche - Ergänzungen zu DIN 18560 - Konventioneller Anhydritestrich A 12 Teil 3 - Industrieestriche - Ergänzungen zu DIN 18560 - Gussasphaltestrich Merkblätter und Richtlinien des Bundesverbandes Systemböden e.V.: Nr. 12 - Oberflächenübergang bei Systemböden Allgemeine techn. Vertragsbedingungen Anwendungsrichtlinie zu DIN EN 13213 - Hohlböden Merkblätter der Industriegruppe Estrichstoffe (IGE) und des Industrieverbands Werk-Mörtel (IWM): Nr. 1 - Fließestriche auf Calciumsulfatbasis in Feuchträumen Nr. 2 - Austrocknung von Fließestrichen auf Calciumsulfatbasis Nr. 3 - Calciumsulfat-Fließestriche auf Fußbodenheizung Nr. 4 - Beurteilung und Behandlung der Oberflächen von Calciumsulfat- Fließestrichen Nr. 5 - Fugen in Calciumsulfat-Fließestrichen BEB-Hinweisblätter des Bundesverbands Estrich und Belag (BEB): - Hinweise zur Beurteilung und Vorbereitung der Oberfläche von Anhydrit-Fließestrichen - Hinweise für Fugen in Estrichen, Teil 1: Fugen in Industrieestrichen - Hinweise für Fugen in Estrichen, Teil 2: Fugen in Estrichen und Heizestrichen auf Dämmschichten nach DIN 18 560 - Untergründe für Industrieestriche - Anforderungen, Prüfung und Vorbehandlung - Oberflächenzug- und Haftzugfestigkeit von Fußböden - Allgemeines, Prüfung, Einflüsse, Beurteilung - Hinweise zur Verlegung von Fließestrichen auf Calciumsulfatbasis - Abdichtungen nach DIN 18195 - Teile 4 und 5 Arbeitsrichtlinien - Abdichtungen nach DIN 18195 - Teile 8, 9 und 10. Ergänzung der Arbeitsrichtlinien für die Teile 4 und 5 - Hinweise zur Verlegung von dicken Zement-Verbundestrichen - Hinweise zur Auswahl von Zementen für die Estrichherstellung im Wohnungs- und Verwaltungsbau - Hinweise für Estriche im Freien, Zement-Estriche auf Balkonen und Terrassen - Betonböden für Hallenflächen - Bauklimatische Voraussetzungen zur Trocknung von Estrichen - Verlegung von MW-Trittschalldämmplatten nach DIN EN 13162 - Verlegung von EPS-Trittschalldämmplatten nach DIN EN 13163 - Beurteilen und Vorbereiten von Untergründen, Verlegen von elastischen und textilen Bodenbelägen, Schichtstoffelementen (Laminat), Parkett und Holzpflaster. Beheizte und unbeheizte Fußbodenkonstruktionen. - Hinweise für die Verlegung von Zementestrichen - Hinweise für die Verlegung von Estrichen in der kalten Jahreszeit - Arbeitsanweisung CM-Messung - Ablaufprotokoll für die Herstellung beheizter Fußbodenkonstruktionen - Protokoll zum Belegreifheizen des Estrichs - Risse in zementgebundenen Industrieböden - Rohre, Kabel und Kabelkanäle auf Rohdecken. Hinweise für Estrichleger und Planer, Teil Estrichtechnik - Hinweise zur Planung, Verlegung und Beurteilung sowie Oberflächenvorbereitung von Calciumsulfatestrichen - Ausgleichschichten aus Leichtmörtel - Schnittstellenkoordination bei beheizten Fußbodenkonstruktionen - Oberflächenzug- und Haftzugfestigkeit von Fußböden - Allgemeines, Prüfung, Einflüsse, Beurteilung IVD-Merkblätter des Industrieverbands Dichtstoffe e.V., insbesondere: Nr. 1: Abdichtung von Bodenfugen mit elastischen Dichtstoffen Nr. 3: Konstruktive Ausführung und Abdichtung der Fugen in Sanitär- und Feuchträumen Nr. 4: Abdichtung von Fugen im Hochbau mit Elastomer-Fugenbändern unter Verwendung von ausreagierenden Klebstoffen Nr. 5: Butylbänder Güteschutz: RAL-RG 818 - Güteschutz Estriche - Gütesicherung Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. 2 Angaben zu Stoffen und Bauteilen Polystyrol-Hartschaumplatten müssen zur Vermeidung von Schwindfugen ausreichend abgelagert sein. Der Nachweis über das Herstellungsdatum kann verlangt werden. Es dürfen nur Materialien angeboten und verwendet werden, welche den materialökologischen Vorgaben entsprechen, auch wenn in den Positionen nicht im Einzelnen nochmals darauf hingewiesen wird. Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber festzulegen, wo das zu verwendende Material auf der Baustelle gelagert werden kann, um gegenseitige Störungen der am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu vermeiden. 3 Angaben zur Ausführung 3.1 Allgemeines Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem von der Bauleitung in Erfahrung zu bringen, wenn unzulässige Toleranzen oder Änderungen des geplanten Fußbodenaufbaus festgestellt oder vermutet werden. Werden Mehrdicken gegenüber dem Leistungsverzeichnis erforderlich, sind diese vor Beginn der unmittelbar betroffenen Leistung zu vereinbaren. Die Stellflächen für Misch- und Fördereinrichtungen sind gemeinsam mit der Bauleitung vorher festzulegen. Säulen von Schwenkarmaufzügen dürfen nicht zwischen Balkonen oder Kragplatten eingespannt werden; beim Einspannen in Mauerwerksöffnungen sind diese vor Beschädigungen zu schützen, nach Möglichkeit sind Fensterwinkel zu verwenden. Bei der Verwendung von Fassadenaufzügen oder sonstigen Fördereinrichtungen ist die Fassade einschließlich der Öffnungen vor Verschmutzung zu schützen. Die dazu erforderlichen Leistungen gehören zur Baustelleneinrichtung. Ergibt sich aus dem Meterriss, dass geplante Estrichdicken nicht eingehalten werden können - das gilt ganz besonders für Mindestdicken -, so ist über die Bauleitung eine Entscheidung zu fordern. Bereits fertig gestellte Leistungen Dritter, wie Sichtbetonbauteile, Installationen, Fertiglackierungen von Heizkörpern, Türen, Holzbauteilen, Treppen, Belägen etc. sind vom Auftragnehmer gegen Beschädigung und Verschmutzung wirksam zu schützen. Entstandene Verunreinigungen sind umgehend zu beseitigen. Für den Bodeneinstand von Zargen in den Estrich sind Türöffnungen entsprechend auszusparen. Nach Zargen-Montage ist der Estrich in diesem Bereich fachgerecht zu schließen. Aussparungen sind zu schalen. Haftbrücken müssen grundsätzlich vollständig abtrocknen. Für Gefälleestrich muss das Gefälle in einer Estrich-Unterschicht ausgeführt werden. Maschenartige Bewehrung ist mit einer Überdeckung von drei Maschen vorzusehen, wenn keine kraftschlüssige Verbindung der Bewehrung vorgenommen wird. Die Estrichoberfläche ist grundsätzlich so auszuführen, dass sie für die weitere Bearbeitung (schleifen, versiegeln, beschichten) zur Erzielung eines Betonähnlichen Effektes/Optik sowie für Nutzbeläge üblicher Art, wie Teppich, PVC, Parkett, Fliesen etc. aufgebracht werden können. Somit sind Estrichoberkanten genau einzuhalten und Schwindrisse zu vermeiden. Ist Schleifen und Spachteln vorgesehen, so bleibt die Anzahl der Schleifgänge und Spachtelaufträge sowie die Wahl der richtigen Körnung dem Auftragnehmer überlassen und ist auf die vorgesehene Beschichtung einzustellen. Vor Arbeiten, die  Feinstaub erzeugen, sind die Räume entsprechend abzudichten, der Staub zu beseitigen und/oder Absauggeräte zu verwenden. Strahlmittelrückstände sind auch aus dem umliegenden Verkehrsraum, aus Poren, Fugen u. dgl. sowie von den Gerüstböden zu entfernen. Die mit frisch ausgeführtem Estrich fertig gestellten Räume sind ohne Inanspruchnahme fremder Hilfe abzusperren, einschließlich des benötigten Absperrmaterials. Die Estrichoberfläche muss nach Freigabe zur Begehbarkeit so widerstandsfähig sein, dass sie bis zur Verlegung des Oberbodens den normal üblichen Handwerkerverkehr ohne Schaden aufnehmen kann. Ist eine Bauaustrocknung mit Trockengeräten vorgeschrieben bzw. im Leistungsverzeichnis enthalten, so ist bis auf den vorgegebenen Sollwert zu trocknen. Das Aufstellen eines Hygrometers zählt zu den Nebenleistungen. 3.2 Dämmungen Bevor durch den Einbau des Estrichs die Dämmung verdeckt wird, muss die Leistung durch die Bauleitung abgenommen werden. Auf die Rohdecke gestellte, selbstklebende Randstreifen sind stoßüberlappend so anzubringen, dass alle Bauteile wirksam getrennt sind und ein Überstand über OK-Estrich gewährleistet ist. Der Randstreifenüberstand darf vom Estrichleger grundsätzlich nicht abgeschnitten werden. Ist die Wandbekleidung nicht bis zur Rohdecke geführt und befindet sich der Absatz noch innerhalb des Fußbodenaufbaus, so müssen zur Vermeidung von Schallbrücken Dämmstoffstreifen als Auflage für die abgewinkelten Randstreifen eingebracht werden. Erkennbare Mängel am Baukörper sowie in den Vorleistungen, die sich nachteilig auf die Schalldämmung auswirken können, sind dem Auftraggeber mitzuteilen. Metallteile wie Abläufe, Rohre, Standkonsolen, Trennschienen u. dgl. dürfen grundsätzlich keine starre Verbindung mit dem Estrich besitzen; sie sind mit Dämmstreifen zu ummanteln und ggf. gegen chemische Einflüsse aus dem Estrich zu schützen. Bei mehrlagigen Dämmschichten ist eine allseitige Fugenüberdeckung vorzunehmen. Dämmstoffe dürfen keinesfalls Hohlstellen im Fußboden ergeben. Falls die Rohdecke unzulässige Toleranzen aufweist, ist nach Rücksprache mit der Bauleitung ein Ausgleichsestrich aufzubringen. Hohlräume zwischen und unterhalb von Rohren sind ggf. durch zusätzliche Schüttungen zu dämmen, bei späterem Fliesen- oder Plattenbelag ist ein gebundener Ausgleich erforderlich. Trittschalldämmungen sollen nur einlagig verlegt werden; bei einer kombinierten Verlegung mit Wärmedämmungen sollten Trittschalldämmstoffe unter Belastung maximal 25 mm dick sein. Bei Trittschalldämmstoffen mit mittlerer oder geringer Zusammendrückbarkeit (Bezeichnungen sm, sg) kann diese Dicke überschritten werden. Im Bereich von Estrichtransportwegen wie Fluren, Vorplätzen etc. ist die Dämmung erst kurz vor Estricheinbau zu verlegen, um Schäden am Dämmmaterial durch Transportbewegungen etc. auszuschließen. Dämmschichten auf nicht unterkellerten Fußböden sind gegen aufsteigende Feuchtigkeit zu schützen. Beim Umgang mit Mineralfaserdämmstoffen sind die Regeln der BGBau Fachinfo Prävention Mineralwolle-Dämmstoffe zu beachten. Sofern Fließestrich auf die Dämmung aufgebracht wird, ist die Abdeckung der Dämmung wasserundurchlässig durch Kleben oder Schweißen der Überlappungen wasserundurchlässig auszuführen. 3.3 Fugen Vor dem Verlegen der Oberbeläge sind Risse, die sich gebildet haben, fachgerecht mit Kunstharz zu verdübeln und auszugießen. Erforderliche Fugen sind nach einem Fugenplan anzulegen. Die einzelnen Felder sind ohne Arbeitsunterbrechung herzustellen. Bewehrungen sind bei Bewegungsfugen zu unterbrechen. Fugen sind auch dort anzulegen, wo Körperschallübertragung vermieden werden soll. Ist bei schwimmenden Estrichen ein Höhenversatz der Platten nicht auszuschließen, sind sie so zu verdübeln, dass eine horizontale Bewegung  möglich ist. Scheinfugen sind mit entsprechenden Fugenprofilen auszuführen. Elastische Fugen sind grundsätzlich zu hinterfüllen, um eine Dreiflankenhaftung zu vermeiden. Als Hinterfüllung sind geschlossenzellige, nichtsaugende Materialien zu verwenden. 3.4 Heizestrich Bewegungs- und Randfugen querende Leitungen sind in Hülsen zu führen. Ungebundene Schüttungen dürfen nicht als Ausgleichsschichten verwendet werden. Für Elektro-Fußbodenheizungen dürfen nur für diesen Temperaturbereich ausdrücklich zugelassene Estriche verwendet werden. Bewegungsfugen sind unabhängig vom Belag auch beim Zusammentreffen verschiedener Flächen, z.B. in Türen, anzuordnen. Bewegungsfugen müssen mindestens 5 mm breit sein.Der Auftragnehmer hat den Estrich zum Beheizen nach seiner Maßgabe freizugeben. Vor dem Einbringen des Estrichs ist zu prüfen, dass vom Verleger der Fußbodenheizung je 200 m² Fläche bzw. je Wohnung mindestens drei Messstellen ausgewiesen sind, an denen später problemlos ohne Gefahr der Beschädigung von Rohren die Probeentnahme zur Messung der Restfeuchte möglich ist. Fehlen solche markierten Messstellen, ist die Bauleitung vor Beginn der Arbeiten zu informieren. 4 Preisinhalte Ergänzend zu DIN 18353 bzw. 18354 gelten als Nebenleistung: - Arbeitsunterbrechungen sowie Ortswechsel innerhalb der Baustelle, bedingt durch paralleles Arbeiten mit anderen Gewerken, es sei denn, dass das hierbei allgemein übliche Maß überschritten wird. - Liefern und Einbauen der Randstreifen bei schwimmenden Estrichen, falls nicht als eigene Position ausgeschrieben. - Der saubere Anschluss von Gussasphaltestrich an Steig- und Fallleitungen für Sanitär- und Heizungsinstallation. - Der bei korrekter Verlegung von Rohrleitungen in der Dämmschicht entstehende Aufwand für Anpassung und Verschnitt. Das gilt nicht bei Fußbodenheizungen. - Das Lüften der Räume und das Staubsaugen in geschlossenen Räumen nach der Verarbeitung von Mineralfasererzeugnissen. - Das Hinterfüllen von ausgeschriebenen Fugen, das Reinigen, Vorbehandeln und das Begradigen der Ränder durch Abkleben. Ergänzend zu DIN 18353 bzw. 18354 gelten als Besondere Leistung: - Aufwendungen zum Gewährleisten der Mindesttemperatur von Luft und Boden.
ESTRICHARBEITEN - Zusätzliche Technische Vorbemerkungen (ZTV)
1 Baustelleneinrichtung
1
Baustelleneinrichtung
1. 1 Baustelleneinrichtung Einrichten, Vorhalten über die vereinbarte Leistungszeit sowie Räumen der Baustelle mit folgenden in den Pauschalpreis einzurechnenden Leistungen, soweit sie nicht in nachfolgenden Einzelpositionen erfasst sind: - Lager- und Arbeitsplätze - Verkehrssicherungseinrichtung einschl. Leistung zur Verkehrssicherung - Baustrom, Bauwasser, Bauabwasser ab bzw. von und den Bauverteilerstellen - Kommunikationseinrichtungen - Tagesunterkünfte - Lagerräume, Unterstelleinrichtungen - Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Silos, Aufzüge usw. Es ist davon auszugehen, dass die Arbeiten in mehreren Teilabschnitten (Abdichtung, Dämmung, Estrich, Nachbearbeitung, Abdeckungen, je Bauteil sowie je Etage KG-OG) ausgeführt werden. Dies ist in der Position Baustelleneinrichtung zu berücksichtigen. Die Vergütung erfolgt nur einmal gesamt für alle Titel, auch bei Ausführung in Teilabschnitten.
1. 1
Baustelleneinrichtung
1,00
Psch
1. 2 Vor-Kontrollen Vor Beginn der Arbeiten sind seitens des AN sämtliche mit Estrich und Doppelboden zu belegenden Flächen zu kontrollieren, abzunehmen und evtlle. Mängel aus den Vorgewerken schriftlich der Bauleitung des Bauherrn zu melden. Die Vor-Kontrolle beinhaltet u.a. die Oberflächen-, Flucht- und Ebenheitsbeschaffenheit der Rohbeton- und (ggfs.) der mit Fußbodenheizung belegten Flächen, die Maßkontrollen der notwendigen Aufbauhöhen sowie die Ausführbarkeit von Überdeckungen, Anschlüssen, Anlegen von Meterrissen, usw. Die vorgegebenen Termine sind Montagebeginntermine. Die Durchführungen der Kontrollen haben bis zu diesen Zeitpunkt zu erfolgen. Die Kontrollen sind entsprechend zu terminieren auch unter Berücksichtigung von erforderlichen Nach- bzw. Mängelbeseitigungsarbeiten der Vorgewerke bzw. der eigenen Leistungen. Die Kontrollen sind schriftlich aufzunehmen und der Bauleitung vorzulegen.
1. 2
Vor-Kontrollen
1,00
Psch
2 Vorarbeiten
2
Vorarbeiten
2. 1 Bodenflächen reinigen Bodenflächen für einen staubfreien Untergrund von groben Verschmutzungen wie Bauschutt, Ölrückständen etc. trocken reinigen und angefallenen Schmutz beseitigen und entsorgen.
2. 1
Bodenflächen reinigen
315,00
2. 2 Saugen der Bodenflächen Reinigen der Bodenflächen in allen Ebenen mittels Industriestaubsauger zum Entfernen sämtlicher Verschmutzungen u.a. zwischen den Installationsrohren, usw.
2. 2
Saugen der Bodenflächen
E
1,00
3 Abdichtungen/Abdeckungen/Trennschichten
3
Abdichtungen/Abdeckungen/Trennschichten
3. 1 Abdichtung, Bodenfeuchte, V60S4, Al 0,1mm Abdichtung für Estrich unter Dämmung von Fußbodenflächen gegen Bodenfeuchte, aus einer Lage Bitumenschweißbahn V60 S4, Al 0,1mm, vollflächig verklebt, 10 cm überlappt und verschweißt. Leistung inkl. vollflächigem Voranstrich. Inkl. Hochzug an den Wänden ca. 15cm. Abgerechnet wird nur die reine Bodenfläche ohne Überlappung. Einbauort: KG Untergrund: Betonbodenplatte Fabrikat: Bauder o.glw. Angebotenes Fabrikat: ____________________
3. 1
Abdichtung, Bodenfeuchte, V60S4, Al 0,1mm
95,00
3. 2 Zulage Fußbodeneinlauf Zulage zu Pos. 3.1. für das Eindichten der Fußbodeneinläufe bis DN 125, mit Klebe- oder Klemmflansch.
3. 2
Zulage Fußbodeneinlauf
2,00
Stck
3. 3 PE-Folie, 0,4 mm Dampfsperre für Estrich aus Kunststofffolie auf Abdichtung mit 10 cm Überlappung lose verlegen, Stöße abkleben, im Randbereich und an aufgehenden Bauteilen ca. 15 cm hochziehen und befestigen. Abgerechnet wird nur die Bodenfläche. Folie: PE, 0,4 mm Angebotenes Fabrikat: ____________________
3. 3
PE-Folie, 0,4 mm
315,00
3. 4 Zulage Ausführung Abdichtung und PE-Folie vorab Zulage zu den Positionen der Dampfsperren und Abdichtungen für die Ausführung vorab vor den Rohrverlegungsarbeiten.
3. 4
Zulage Ausführung Abdichtung und PE-Folie vorab
M
60,00
3. 5 Trennlage auf Rohdecke Polyethylen (PE)-Folie 0,2 mm oder gleichwertig liefern, mit mind. 10 cm Stoßüberdeckung lose verlegen, an Wänden bis OK Estrich hochziehen. Gerechnet wird nur die Bodenfläche.
3. 5
Trennlage auf Rohdecke
315,00
3. 6 Trennlage auf Dämmschicht Polyethylen (PE)-Folie 0,2 mm oder gleichwertig zur Abdeckung der Dämmschicht und des Randstreifens liefern und einbauen. Stöße verklebt. Gerechnet wird nur die Bodenfläche.
3. 6
Trennlage auf Dämmschicht
315,00
4 Dämmungen
4
Dämmungen
Vorbemerkung Die Positionen der Dämmungen verstehen sich inkl. deren Lieferung und Einbau und der Erschwernis und dem Mehraufwand für Beischneidungen und Einbau zwischen am Boden verlegten Bewegungsfugenprofilen, Elektroleitungen und Installationsrohren. Die Dämmungen müssen für Verkehrslasten bis 5,0 KN/m² geeignet sein.
Vorbemerkung
Trittschalldämmungen
Trittschalldämmungen
4. 1 Trittschalldämmung, EPS, 25-2 mm Polystyrol-Hartschaumplatten als Trittschalldämmung unter Estrich mit Trittschallanforderungen gemäß DIN EN 13163, DIN EN 13501, DIN 4108 und DIN 4109. Dämmung: EPS-Trittschalldämmung (TSD) Baustoffklasse: B1 Anwendungsgeb.: DES-sg WLG: 040 Plattendicke: 25 mm Zusammendrückbarkeit (CP2): < 2mm dynamische Steifigkeit: SDs` <20 MN/m³ Trittschalverbesserungsmaß: DLw,R 28 dB Verkehrslast: < 5 KN/m² Einbauort: Erd- und Obergeschoss Angebotenes Fabrikat: ____________________
4. 1
Trittschalldämmung, EPS, 25-2 mm
10,00
4. 2 Trittschalldämmung, EPS, 30-2 mm Polystyrol-Hartschaumplatten als Trittschalldämmung unter Estrich mit Trittschallanforderungen gemäß DIN EN 13163, DIN EN 13501, DIN 4108 und DIN 4109. Dämmung: EPS-Trittschalldämmung (TSD) Baustoffklasse: B1 Anwendungsgeb.: DES-sg WLG: 040 Plattendicke: 30 mm Zusammendrückbarkeit (CP2): < 2mm dynamische Steifigkeit: SDs` <20 MN/m³ Trittschalverbesserungsmaß: DLw,R 28 dB Verkehrslast: < 5 KN/m² Einbauort: Erd- und Obergeschoss Angebotenes Fabrikat: ____________________
4. 2
Trittschalldämmung, EPS, 30-2 mm
305,00
4. 3 Trittschalldämmung Steinwolle TP 25-5 mm Hochverdichtete Steinwolleplatte als Trittschalldämmung unter Estrich. Dämmung: Boden-Dämmplatte TP Brandverhalten: DIN EN 13501-1: A1 Zusammendrückbarkeit: c < 5 mm Nutzlast nach DIN 18560-2: 5 kN/m² Steifigkeitsgruppe: MN/m³ 15 Fabr. Knauf Insulation TP d=25-5 mm Einbauort: Erd- und Obergeschoss Angebotenes Fabrikat: ____________________
4. 3
Trittschalldämmung Steinwolle TP 25-5 mm
E
1,00
4. 4 Zulage Trittschalldämmung als Tackersystemplatte Zulage Trittschalldämmung als Tackersystemplatte Angebotenes Fabrikat: ____________________
4. 4
Zulage Trittschalldämmung als Tackersystemplatte
315,00
Wärmedämmungen
Wärmedämmungen
4. 5 Wärmedämmung, EPS, 20 mm Polystyrol-Hartschaumplatten als Wärmedämmung unter Estrich gemäß DIN 1402, DIN EN 826, DIN EN 1606, DIN 4102, DIN EN 13501. Dämmung: EPS-WD Baustoffklasse: B1 Euroklasse: E Anwendungsgeb.: DEO dh nach DIN V 4108-10 WLG: 035 Plattendicke: 20 mm Druckspannung bei 10% Stauchung: > 150 kPa Dauerdruckbeanspruchung bei Stauchung < 2%: > 45 kPa Einbauort: Erd- und Obergeschoss Angebotenes Fabrikat: ____________________
4. 5
Wärmedämmung, EPS, 20 mm
10,00
4. 6 Wärmedämmung, EPS, 30 mm Polystyrol-Hartschaumplatten als Wärmedämmung unter Estrich gemäß DIN 1402, DIN EN 826, DIN EN 1606, DIN 4102, DIN EN 13501. Dämmung: EPS-WD Baustoffklasse: B1 Euroklasse: E Anwendungsgeb.: DEO dh nach DIN V 4108-10 WLG: 035 Plattendicke: 30 mm Druckspannung bei 10% Stauchung: > 150 kPa Dauerdruckbeanspruchung bei Stauchung < 2%: > 45 kPa Einbauort: Erd- und Obergeschoss Angebotenes Fabrikat: ____________________
4. 6
Wärmedämmung, EPS, 30 mm
E
1,00
4. 7 Wärmedämmung, EPS, 40 mm Polystyrol-Hartschaumplatten als Wärmedämmung unter Estrich gemäß DIN 1402, DIN EN 826, DIN EN 1606, DIN 4102, DIN EN 13501. Dämmung: EPS-WD Baustoffklasse: B1 Euroklasse: E Anwendungsgeb.: DEO dh nach DIN V 4108-10 WLG: 035 Plattendicke: 40 mm Druckspannung bei 10% Stauchung: > 150 kPa Dauerdruckbeanspruchung bei Stauchung < 2%: > 45 kPa Einbauort: Erd- und Obergeschoss Angebotenes Fabrikat: ____________________
4. 7
Wärmedämmung, EPS, 40 mm
305,00
4. 8 Wärmedämmung, EPS, 50 mm Polystyrol-Hartschaumplatten als Wärmedämmung unter Estrich gemäß DIN 1402, DIN EN 826, DIN EN 1606, DIN 4102, DIN EN 13501. Dämmung: EPS-WD Baustoffklasse: B1 Euroklasse: E Anwendungsgeb.: DEO dh nach DIN V 4108-10 WLG: 035 Plattendicke: 50 mm Druckspannung bei 10% Stauchung: > 150 kPa Dauerdruckbeanspruchung bei Stauchung < 2%: > 45 kPa Einbauort: Erd- und Obergeschoss Angebotenes Fabrikat: ____________________
4. 8
Wärmedämmung, EPS, 50 mm
E
1,00
4. 9 System-Randdämmstreifen PE-Schaum System-Randdämmstreifen aus PE-Schaum mit Fuß bzw. angeklebtem Folienstreifen, Dicke > 12 mm, Höhe mind. 20 mm größer als Gesamtkonstruktion liefern und an Wänden, Türzargen, Rohrleitungen und dergl. aufstellen.
4. 9
System-Randdämmstreifen PE-Schaum
425,00
m
4.10 System-Randdämmstreifen PE-Schaum System-Randdämmstreifen aus PE-Schaum mit Fuß bzw. angeklebtem Folienstreifen, Dicke > 8 mm, Höhe mind. 20mm größer als Gesamtkonstruktion liefern und an Wänden, Türzargen, Rohrleitungen und dergl. aufstellen.
4.10
System-Randdämmstreifen PE-Schaum
E
1,00
m
4.11 Ausgleichsschüttung, Perlite Perlite-Ausgleichsschüttung unter Estrich zum Anpassen des Untergrundes im Bereich von Rohrleitungen und dgl. (Aufmaß und Ausführung nach Absprache mit der Bauleitung). WLG: 040 Anwendungsgeb.: DEO nach DIN V 4108-10 Angebotenes Fabrikat: ____________________
4.11
Ausgleichsschüttung, Perlite
M
1,00
4.12 Wärmedämmung an Install.anpassen Anpassen der Wärmedämmung an Installation durch Ausschnitte und gesonderte Zuschnitte. Leitungsbündel bis 500 mm Breite gelten als ein Strang.
4.12
Wärmedämmung an Install.anpassen
M
100,00
m
4.13 Dämmestrich Liefern und einbauen eines Ausgleichsdämmestrichs unter schwimmenden Estrich als gebundene BEPS-WD (Produktart gemäß EN16025-1), geeignet zur vollständigen Umschließung von auf dem Boden verlegten Installationsleitungen. Dämmung mit einer Trockenrohdichte von 95-115 kg/m³ Wärmleitfähigkeit 0,048 W/mK Brandverhalten E gemäß DIN EN 13501-1 Min. Druckspannung bei 10% Stauchung 50 kPa Erzeugnis geprüft nach EN 16025-1 AgBB geprüft, bauaufsichtliche Zulassung erforderlich Ausgleichschichtdicke: bis ca. 60 mm Einbau gemäß EN 16025-2, verdichtet und eben abgezogen Einbauort: Erd- und Obergeschoss Fabrikat: Thermotec WD 130 o.glw. Angebotenes Fabrikat: ____________________
4.13
Dämmestrich
E
1,00
5 Estriche
5
Estriche
Estriche
Estriche
5. 1 Zementestrich CT-C45-F4-S60 Zementestrich, Güteklasse CT-C45-F4-S60 , mit Zugabe von Estrichzusatzmittel, als schwimmender Estrich als Unterbau für im Dünnbett verlegte Fliesen-, Natursteinbeläge im KG, liefern und einbauen. Nutzlast 5,0 kN/m². Oberfläche gerieben und geglättet. Fugenanordnung nach DIN. Nenndicke 60 mm (55-65 mm)
5. 1
Zementestrich CT-C45-F4-S60
E
1,00
Heizestriche
Heizestriche
5. 2 Heizzementestrich CT - C35 - F5 - S70 Heizzementestrich, Güteklasse CT - C35 - F5 - S70, mit Zugabe von Estrichzusatzmittel, auf die bauseits verlegte Fußbodenheizung, als schwimmender Estrich als Unterlage für Fliesen- und Plattenbeläge liefern und einbauen. Nutzlast bis 3 kN/m² Oberfläche gerieben und geglättet. Fugenanordnung nach DIN. Nenndicke 70 mm (60-70mm)
5. 2
Heizzementestrich CT - C35 - F5 - S70
315,00
5. 3 Heizestrich, Zulage Zulage für Heizestriche. Unter anderem sind folgende Leistungen abgegolten: - Liefern und beimengen von Estrichzusatzmittel für Heizestriche - Liefern und setzen von Messstellen für Feuchtigkeit (CM-Messung) - Arbeitsunterbrechungen beim Aufheizen - Aufheizprotokollabstimmung - Erstellung Aufheizprotokoll - Zusätzliche Arbeitsfugen
5. 3
Heizestrich, Zulage
325,00
Fugen
Fugen
5. 4 Bewegungsfuge Bewegungsfuge im Estrich/Heiz-Estrich aus Formteil mit Dämmstreifen sowie elastischer Vergussmasse, einschl. Dübelhülsen und Rundstahlstifte aus Edelstahl, l=ca.100 mm, Abstand gemäß Herstellervorgabe in Abhängigkeit der geforderten Nutzlast (5,0 KN/m²). Inkl. aller Beischnitte, Anschlüsse, Kreuzungsausbildungen Einmessungen, usw., liefern und einbauen. Fugenquerschnitt: b/h ca. 15/ 150mm Angebotenes Fabrikat: ____________________
5. 4
Bewegungsfuge
35,00
m
5. 5 Dehnfuge Dehnfuge durch maßgenaues Einlegen eines Mineralfaserstreifens während der Aufbringung des Estrichs herstellen. Ausführungsort: Zimmertüren, usw. Abmessung Mineralfaserstreifen: b/h ca. 5/100 mm
5. 5
Dehnfuge
20,00
m
Sonstiges
Sonstiges
5. 6 Zementestrich - Mehr-/Minderstärke 5 mm Differenzpreis für je 5 mm Estrich-Mehr- bzw. Minderstärke des Zement- bzw. Zementheizestrichs.
5. 6
Zementestrich - Mehr-/Minderstärke 5 mm
E
1,00
5. 7 Zementestrich - Mehr-/Minderstärke 10mm Differenzpreis für 10 mm Estrich-Mehr- bzw. Minderstärke des Zement- bzw. Zementheizestrichs.
5. 7
Zementestrich - Mehr-/Minderstärke 10mm
E
1,00
5. 8 Zulage Belegreife nach 4 Tagen Zulage zu Pos. 5.1. für den Einbau eines Zusatzmittels für die Begehbarkeit nach 24 Stunden sowie die Belegreife nach 4 Tagen. Inkl.: - Durchführung der notwendigen Entfeuchtungsmaßnahmen unmittelbar nach Einbringen des Estrichs über einen Zeitraum max. bis zur Belegreife mittels Trocknungsgeräten und/oder manueller Vorgangsweise (z.B. stoßlüften, usw.). Es darf im Innenbereich kein Feuchtigkeitsniederschlag (z.B. auf Fenstern, Wänden, usw.) auftreten. - Liefern u. setzen von Mess-Stellen für CM-Messung. - CM-Messung mit schriftlicher Freigabe und Haftungsübernahme (Gewährleistungszeit min. 10 Jahre) für den Prüfpunkt Belegreife durch den Hersteller bzw. Lieferant. - Dokumentation der Druck- und Biegzugfestigkeit durch Probenentnahme auf der Baustelle und Prüfung nach Vorschrift inkl. Prüfbericht. Fabrikat: PCT-Chemie, Retanol Rapid Xtreme o.glw. Angebotenes Fabrikat: ____________________
5. 8
Zulage Belegreife nach 4 Tagen
E
1,00
5. 9 Zulage Belegreife nach 4 Tagen Zulage wie in Pos. 5.8. beschrieben, jedoch für Belegbarkeit und Aufheizung für Pos. 5.2. Angebotenes Fabrikat: ____________________
5. 9
Zulage Belegreife nach 4 Tagen
315,00
5.10 Zulage maschinelles verdichten Verdichten der Estriche mit Glättmaschine und anschließendem glätten mittels Schwert, als Zulage.
5.10
Zulage maschinelles verdichten
325,00
5.11 Zulage für Faserzusatz Zulage zu den Estrichpositionen für einmischen von Faserzusatz in Zement - Heizzement - Anhydrit - Heizanhydritestriche unter Keramikbelägen. Fabrikat: Glascofiber o. glw. Estrichstärke bis 70 mm Angebotenes Fabrikat: ____________________
5.11
Zulage für Faserzusatz
M
50,00
5.12 Zulage Bodeneinläufe Zulage zu den Estrichpositionen für das Anarbeiten an Bodeneinläufe. Der Estrich ist an den Bodeneinläufen umlaufend ca. 25cm auszusparen bzw. auf den Flanschring hinunterzuziehen. Die Seitenflächen sind oberflächenfertig für das Aufbringen einer Flüssigabdichtung auszubilden.
5.12
Zulage Bodeneinläufe
E
1,00
Stck
5.13 Zulage Absatz und Gefälle Duschen Zulage zu den Estrichpositionen in den Nassräumen für das Ausführen der Zementestriche unter Keramikbelägen bestehend aus: - Estrich im gesamten Duschbereich um ca. 30-35mm tiefer gesetzt (Dickenausgleich in der Dämmung) - Gefälle 4-seitig zu den Duschrinnen in der Wand
5.13
Zulage Absatz und Gefälle Duschen
10,00
5.14 Abschalen von Treppenaussparungen Abschalen von Treppenaussparungen, Durchbrüchen und sonstigen Öffnungen bis max. 15 cm Höhe.
5.14
Abschalen von Treppenaussparungen
30,00
m
5.15 Alu-Winkeleisenschwellen Alu-Winkeleisenschwellen als Trenn- bzw. Anschlagschienen 30/30/3 mm, Einzellänge von 70-100 cm, liefern und in den Estrich einbauen.
5.15
Alu-Winkeleisenschwellen
M
3,00
Stck
6 Regiearbeiten
6
Regiearbeiten
Vorbemerkung Für nicht massenmäßig erfassbare Arbeiten. Die Ausführung erfolgt nur auf besondere Anordnung der örtlichen Bauleitung und gegen täglichen Nachweis (Regieberichte mit Auflistung Arbeitsstunden - Geräte und Materialeinsatz). Von der Bauleitung bzw. Bauherrn nicht bestätigte Regieberichte werden bei der Abrechnung nicht anerkannt. Alle eingesetzten Einheitspreise sind Festpreise ohne MwSt. auf Dauer der Gesamtbauzeit. Lohnkosten verstehen sich einschl. Stellung der Werkzeuge,  Unternehmerzuschläge, Sozialkosten, Telefonkosten, Portogebühren, Steuerabgaben, Auslösungen, Wegegelder und dergl. An- und Abfahrten zur Baustelle werden nicht gesondert vergütet.
Vorbemerkung
6. 1 Stundensatz Vorarbeiter, Estricharbeiten Arbeiten, welche nicht in den Positionen erfasst sind und gegen Nachweis zur Ausführung kommen: Vorarbeiter
6. 1
Stundensatz Vorarbeiter, Estricharbeiten
5,00
Std
6. 2 Stundensatz Fachwerker, Estricharbeiten Arbeiten, welche nicht in den Positionen erfasst sind und gegen Nachweis zur Ausführung kommen: Fachwerker
6. 2
Stundensatz Fachwerker, Estricharbeiten
10,00
Std
6. 3 Stundensatz Helfer, Estricharbeiten Arbeiten, welche nicht in den Positionen erfasst sind und gegen Nachweis zur Ausführung kommen: Helfer
6. 3
Stundensatz Helfer, Estricharbeiten
20,00
Std