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bis
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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Angaben zum Bauvorhaben 1. Bauvorhaben / Grundstückslage
Frau Alexandra und Herr Christoph Stagl beabsichtigen ein Einfamilien-
Wohnhaus mit Hanggarage als Ersatzbau für
das besteh. Einfamilien-Wohnhaus in 83684 Tegernsee, Perronstraße 23
auf Fl.NR. 593/2 der Gemarkung Tegernsee zu errichten.
Das Grundstück wird von der Schwaighofstraße (B307) über die
Perronstraße erschlossen. Die Perronstraße ist vor dem Baugrundstück
eine Privatstraße, auf der die Zufahrt nur bis zur südlichen
Grundstücksgrenze / bis zu der bestehenden Garage möglich ist. Eine
Nutzung der Perronstraße über dies hinaus ist nicht gestattet.
Das Baugrundstück mit Südwesthanglage weist von Norden nach Süden einen
Höhenunterschied von ca. 13-14 m auf.
Hangfuß an Südwestecke ca. 745,0 m ü. NN, OK. Gelände Nordostecke 747,50
ü. NN.
Entlang der östlichen Grundstücksgrenze verläuft der nicht ausgebaute
Wildbach 'Rottacher Wiesengraben' (ein Gewässer 3. Ordnung).
Die geplanten Fußbodenebenen für:
OK Einafhrt Hanggarage 746,68 m ü. NN.
OK. FFB. Hanggarage 749,07 m ü. NN.
OK. FFB. Kellergeschoss 752,24 m ü. NN.
OK. FFB. Erdgeschoss 755,22 m ü. NN.
Bedingt durch die Hanglage können die Arbeiten nur in Teilabschnitten
ausgeführt werden. Die gesamte Baustelleneinrichtung ist über die
gesamte Ausführungszeit vorzuhalten, zu betreiben und zu betreuen.
2. Verkehrsverhältnisse, vorhandene Zufahrts-, Lager- und Arbeitsplätze
2.1 Die Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle sind aufgrund des
Platzmangels als extrem schwierig einzustufen.
Für die Zufahrtsstraßen geltende Tonagenbegrenzungen sind zu beachten.
Zur Befahrung mit höheren Tonagenlasten sind die Genehmigungen bei
Beauftragung vom AN einzuholen.
Verkehrs- und Sicherungsmaßnahmen auf den Zufahrtsstraßen und
Stichstraße obliegen dem AN und sind eigenverantwortlich mit den
Behörden abzustimmen.
2.2 Die Sauberhaltung der Straßen und Zufahrten obliegt dem AN.
Verschmutzungen sind umgehend zu beseitigen.
Schutzmaßnahmen sind zu treffen für Randsteine/Zäune/Grenzsteine etc.
2.3 Die Stellplatzsituation vor Ort ist extrem stark eingeschränkt. Das
Abstellen von Fahrzeugen ist ausschließlich auf ausgewiesenen und
ordnungsgemäßen Parkflächen zulässig. Auf die Belange der Anwohner ist
besondere Rücksicht zu nehmen. Unzulässiges Parken ist strikt zu
vermeiden.
3. Angaben zur Ausführung
3.1 Die ausgeschriebenen Leistungen umfassen im Wesentlichen die
Estricharbeiten für die geplante Baumaßnahme.
3.2 Die gesamte Baustelleneinrichtung ist über die gesamte
Ausführungszeit vorzuhalten, zu betreiben und wieder zu beseitigen.
3.3 Anschlüsse für Wasser und Strom sowie Abwasser sind vom AN zu
beantragen, einzurichten, vorzuhalen und wieder abzubauen.
3.4 Die Beseitigung von Abwasser und Abfällen ist vom AN mit den
Behörden abzustimmen.
3.5 Die Flächen der Baustelle sind vom AN für die Durchführung der
Baumaßnahme nutzbar. Anderweitig zu nutzende Flächen außerhalb der
Baustelle (z. B. für die Baustelleneinrichtung usw.) hat der AN
eigenständig
und auf eigene Kosten zu organisieren und anzumieten (inkl. aller
Nebenkosten, Gebühren usw.). Die Kosten werden in der Position
"Baustelleneinrichtung" vergütet bzw. sind in den EP der folgenden
Positionen einzurechnen.
3.6 Lager- und Arbeitsplätze sind entsprechend der räumlichen Lage nur
stark eingeschränkt bzw. nicht vorhanden.
3.7 Die Organisation der Lager- und Arbeitsplätze auf dem Baugrundstück
sind mit der Bauüberwachung des AG abzustimmen.
3.8 Auf dem Baugrundstück sind Zugänge und Flächen außerhalb des
Baukörpers, für Versorgungswege und Baustelleneinrichtung vom AN
herzustellen, zu unterhalten und wieder zu beseitigen.
Die Kosten sind in die EP der Baustelleneinrichtung einzukalkulieren.
3.9 Die Baustelle ist stets sauber zu halten. Das Beseitigen aller
Verunreinigungen wie Abfälle und Bauschutt, die von den Arbeiten des AN
herrühren, ist laut Ziffer 4.1.11 VOB Teil C, DIN 18299 Sache des AN
(Nebenleistung).
Unterbleibt die Erfüllung der Vertragsnebenleistung "Beseitigen von
Verunreinigungen, die von den Arbeiten des AN herrühren" oder wird sie
unzureichend durchgeführt, was einer Nichterfüllung des Vertrages
entspricht,
so ist der AG bei einmaliger schriftlicher angemessener Fristsetzung
berechtigt, diese Nebenleistungen selbst oder durch Dritte zu Lasten des
AN durchführen
zu lassen.
3.10 Die Arbeiten sind im Rahmen des vorgegebenen Termins auszuführen.
Der AN sichert zu, dass durch entsprechenden Personal- und Geräteeinsatz
(u. a. Bereitstellung von Ersatzgeräten) die festgelegten Termine
eingehalten werden. Mehrungen, Ausfallzeiten bzw. besondere Maßnahmen
für Schlechtwettertage sind einzukalkulieren. Es ist in jedem Falle eine
5-Tage-Arbeitswoche anzunehmen. Über eventuelle Auflagen der Stadt
Tegernsee z. B. zur Einhaltung von Ruhezeiten, hat sich der AN vorab zu
informieren. Evtl. einzuhaltende Ruhezeiten sind in den Arbeitsablauf
einzuplanen und können weder der Bauzeit angerechnet noch vergütet
werden.
Ausnahmeregelungen sind selbständig mit den Behörden zu vereinbaren.
Der AN hat sich auf die zeitlichen Gegebenheiten einzustellen.
Die Auflagen des Gewerbeaufsichtsamtes sowie der entsprechenden Gesetze
zur Einhaltung der maximalen täglichen Arbeitsstunden pro Arbeitnehmer
sind
zu beachten.
3.11 Vor Beginn der Arbeiten ist durch den AN eine Gefährdungs- und
Belastungsanalyse gemäß Vordrucke der BBG durchzuführen.
Die Arbeiten haben nach den einschlägigen technischen Baubestimmungen
unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften zu erfolgen.
3.12 Eine Beweissicherung der angrenzenden und umliegenden Gebäude
und Straßen wird vom AG durchgeführt.
4. Arbeitsablauf
Bedingt durch die Hanglage können die Arbeiten nur in Teilabschnitten
ausgeführt werden (Erd-, Kanal-, Mauerwerks- und Betonarbeiten).
5. Geplanter Terminablauf
Baubeginn: ca. 34. KW 2026
Beginn Abdichtung/Dämmung: ca. 32. KW 2027
Beginn Estricharbeiten: ca. 35. KW 2027
6. Örtliche Besichtigung
Der Bieter ist verpflichtet, die örtlichen Gegebenheiten zu besichtigen,
welche der Bieter mit Unterschrift auf dem Kostenangebot bestätigt.
Nachforderungen, die mit fehlender Ortskenntnis begründet werden,
sind ausgeschlossen.
7. Mit dem Angebot sind folgende Unterlagen zwingend mit vorzulegen:
Schriftliche Bestätigung des Bieters, dass er sich von den örtlichen
Gegebenheiten der Baustelle, des Umfeldes usw. durch Ortsbesichtigung
in Kenntnis gesetzt hat.
7.1 In Erweiterung der Allgemeinen Angaben gelten die folgenden
Allgemeinen Vertragsbedingungen
Zusätzliche und Besondere Vertragsbedingungen
Technische Vorbemerkungen
Allgemeine Angaben zum Bauvorhaben
Allgemeine Vertragsbedingungen 1. Vertragsbestandteile
Dem Leistungsverzeichnis zum Angebot, Abrechnung und Ausführung der
Arbeiten liegen zugrunde:
1.1 Auflistung der beiliegenden Pläne und schriftlichen Unterlagen.
1.2 Das Leistungsverzeichnis mit allen Vertragsbedingungen.
1.3 Die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Bauleistungen DIN 1961.
1.4 Die Vorschriften der VOB/C in der zum Zeitpunkt der Abnahme
geltenden Fassung, deren Abrechnungsbestimmungen, jedoch in der bei
Unterzeichnung dieses Vertrages geltenden Fassung.
1.5 Die anerkannten Regeln der Technik, sämtliche DIN-Normen, alle
sonstigen gültigen technischen Vorschriften und Auflagen der in der
Bundesrepublik Deutschland allgemein anerkannten Fach-, Sicherheits- und
Aufsichtsbehörden sowie Gütegemeinschaften, jeweils in der zum Zeitpunkt
der Abnahme der Vertragsleistung geltenden Fassung.
1.6 Verkaufs- und Lieferungsbedingungen des Auftragnehmers, die dem
Angebot beigefügt sind, gelten nur soweit als verbindlich, als sie bei
der Auftragserteilung ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
1.7 Mündliche, telefonische und telegrafische Mitteilungen oder
Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung um
rechtsverbindlich zu werden.
2. Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmers
Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so hat er unverzüglich
vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuweisen.
3. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkung
Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem
Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung
beteiligen, werden ausgeschlossen.
Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf
Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art er
wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist.
4. Angebot und Vergabe:
4.1 Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen.
4.2 Das Angebot ist bis zu dem von der Vergabestelle angegebenen Ablauf
der Angebotsfrist einzureichen.
4.3 Eine selbstgefertigte Kopie oder Kurzfassung des
Leistungsverzeichnisses ist zulässig.
Die vorgegebene Langfassung des Leistungsverzeichnisses ist allein
verbindlich.
4.4 Das Leistungsverzeichnis gilt als Angebot und ist an dafür
vorgesehener Stelle durch rechtsverbindliche Unterschrift des Anbieters
anzuerkennen.
4.5 Alle Preise sind in Euro mit höchstens zwei Nachkommastellen
anzugeben.
Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind
ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter
Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes
hinzuzufügen.
Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die
- ohne Bedingungen als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt
werden und
- an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufgeführt sind.
Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden
im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt.
4.6 Glaubt der Anbieter, dass zur vollständigen Herstellung der
geforderten Leistung, Arbeiten oder Lieferungen erforderlich sind,
welche nach seiner Ansicht aus den Zeichnungen und dem
Leistungsbeschrieb nicht ersichtlich sind, so hat er dies in einem
Zusatzangebot mit Begründung mitzuteilen.
4.7 Der Anbieter hat in gesonderter Anlage zum Angebot aufzuführen,
welche bauseitigen Arbeiten oder Lieferungen er zur Herstellung seiner
eigenen Leistung voraussetzt (sofern sie nicht schon in dafür
aufgeführten Nebenleistungen des Unternehmers enthalten sind).
4.8 Die Abgabe der Angebote erfolgt für den Auftraggeber kostenlos. Der
Auftraggeber behält sich freie Wahl unter den Angeboten vor, ohne an das
billigste gebunden zu sein. Mit der Abgabe des Angebotes erklärt der
Unternehmer, dass er über die Preisberechnung mit konkurrierenden Firmen
keine Preisabsprache oder Vereinbarung getroffen hat. Für den Fall, dass
sich diese Erklärung als unrichtig herausstellt, steht es dem Bauherrn
frei, sofort vom Vertrag zurückzutreten.
4.9 Der Anbieter bleibt an sein Angebot 24 Werktage ab Einreichungsdatum
gebunden.
4.10. Nach Vergabe der Arbeiten sind Lohn- oder Materialpreiserhöhungen
der angebotenen Leistung auf die Dauer der Bauzeit einzukalkulieren,
mind. jedoch auf die Dauer eines Jahres ab Vertragsabschluss.
5. Nebenangebote
5.1 Nebenangebote müssen die geforderten Mindestanforderungen erfüllen.
Im Übrigen müssen sie im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ
und quantitativ gleichwert sein. Die Erfüllung der Mindestanforderungen
bzw. die Gleichwertigkeit ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen.
5.2 Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen
eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des
Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten.
Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer
einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind.
Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in
Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den
Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben
über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen.
5.3 Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des
Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen
lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen
aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme).
5.4 Nebenangebote, die den Nummern 5.1 bis 5.3 nicht entsprechen, werden
von der Wertung ausgeschlossen.
6. Bietergemeinschaften
Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine Erklärung aller
Mitglieder in Textform abzugeben,
- in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt
ist,
- in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung
des Vertrags bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,
- dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem
Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt,
- dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
Auf Verlangen der Vergabestelle ist eine von allen Mitgliedern
unterzeichnete bzw. fortgeschritten oder qualifiziert signierte / mit
Siegel versehene Erklärung abzugeben.
7. Nachunternehmen
Beabsichtigt der Bieter Teile der Leistung von Nachunternehmern
ausführen zu lassen, muss er in seinem Angebot Art und Umfang der durch
Nachunternehmen auszuführenden Leistungen angeben und auf Verlangen die
vorgesehenen Nachunternehmen benennen.
8. Zusätzliche Ergänzungen zu VOB Teil B
zu § 2. Vergütungen:
Soweit die ermittelte Leistung nach Aufmaß vergütet wird, gelten die
vereinbarten Einheitspreise auch dann, wenn die Massen um nicht mehr als
10 % von dem im Auftrag vorgesehenen Umfang abweichen.
Das gleiche gilt entsprechend, wenn vorhergesehene Lieferungen nach
Auftragserteilung ganz oder teilweise wegfallen.
Bei der Vergabe als Pauschalauftrag sind die zugrundeliegenden Massen
vor Auftragserteilung vom Auftragnehmer zu überprüfen und anzuerkennen.
Mit Annahme des Auftrages erkennt er sie als für sich verbindlich an.
Rechenfehler oder sonstige Irrtümer bei der Preisermittlung begründen
keine Änderung des Pauschalpreises. Zusatz- und Nachtragspositionen
dürfen nur nach dem vorher eingereichten und genehmigten
Nachtragsangebot, Einzel- bzw. Pauschalpreisen abgerechnet werden.
zu § 4. Ausführungen:
Ohne Zustimmung des Auftraggebers ist die Weitergabe des dem
Auftragnehmers erteilten Auftrages an Nachunternehmer nicht gestattet.
Der Auftragnehmer muss bei genehmigter Vergabe solcher Leistungen an
Nachunternehmer diese ebenfalls auf die für den Auftragnehmer gültigen
Vertragsbedingungen festlegen. Der Auftragnehmer bleibt in jedem Falle
dem Auftraggeber allein verantwortlich.
zu § 5. Ausführungsfristen:
Ausführungsfristen bzw. Montagetermine sind auf der Titelseite angegeben
und werden im Bauvertrag besonders vereinbart.
zu § 7. Verteilung der Gefahr:
Für das Bauvorhaben wird vom Auftraggeber eine Bauleistungsversicherung
gegen unvorhersehbare Beschädigungen oder Zerstörungen an eingebauten
Bauteilen und Bauleistungen abgeschlossen. Der Versicherungsschutz
umfasst das schlüsselfertige Bauobjekt.
Die anteilmäßige Prämie beträgt 0,30 % der Auftragssumme. Diese wird dem
Auftragnehmer bei der Schlussrechnung angelastet und abgezogen. Die
Selbstbeteiligung des jeweiligen Schadens von 250,-- ı muss vom
Vertragspartner getragen werden, der den Schaden zu vertreten hat.
zu § 11. Vertragsstrafe:
11.1 Kommt es zu einer durch den AN schuldhaft verursachten
Überschreitung einer Vertragsfrist, kann der AG eine Vertragsstrafe in
Höhe von 0,2% der Brutto-Schlussrechnungssumme pro Werk-tag geltend
machen. Betrifft die Überschreitung nur einen abgrenzbaren Teil der
Leistung, der die Fertigstellung/Inbetriebnahme des geschuldeten Werks
nicht beeinträchtigt, so berechnet sich die Vertragsstrafe nur nach dem
Wert dieser Teilleistung. Die Vertragsstrafe, die für den einzelnen,
konkreten Werktag zu bezahlen ist, beträgt höchstens 0,2% der Brutto-
Schlussrechnungssumme. Dies gilt auch dann, wenn der AN mehrere
Vertragstermine schuldhaft überschritten hat. In diesem Fall werden also
die an die schuldhafte Überschreitung der einzelnen Vertragstermine
geknüpften Vertragsstrafen nicht addiert. Es bleibt vielmehr bei der vom
AN zu bezahlenden Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Brutto-
Schlussrechnungssumme.
11.2 Die nach 11.1 anfallende Vertragsstrafe ist der Höhe nach -
unabhängig von der Dauer der Fristüberschreitung - auf höchstens 5% der
Brutto-Schlussrechnungssumme begrenzt.
zu § 12. Abnahme:
Für die Abnahme gilt § 12 VOB/B, jedoch mit Ausnahme von Ziffer 5. Eine
Abnahme erfolgt also nicht stillschweigend durch die Unterlassung des
Verlangens nach Abnahme oder dadurch, dass die Bauherrschaft die
Leistung oder einen Teil der Leistung des Auftragnehmers in Nutzung
nimmt. Eine Abnahme erfolgt förmlich und zwar gemeinsam mit
Auftragnehmer, Auftraggeber und örtlicher Bauleitung. Von der Abnahme
ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen.
zu § 13. Gewährleistung:
Für die Gewährleistung des Auftragnehmers gilt VOB/B § 13, jedoch
beträgt die Verjährungsfrist in Abänderung von Satz 4 generell 5 Jahre,
sofern im Bauvertrag nichts anderes vereinbart.
Der Auftragnehmer kann die Gewährleistungsansprüche auf Dritte
übertragen.
zu § 14. Abrechnung:
Sind in den Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis bzw. werden im
Bauvertrag keine anderen Aufmaßgrundsätze festgelegt, erfolgt das Aufmaß
und Abrechnung nach der VOB.
Der Auftragnehmer hat Aufmaß und Abrechnungszeichnungen in 3-facher
Fertigung über alle von ihm ausgeführten Bauleistungen anzufertigen u.
als Beilage zu jeder Rechnung über die Bauleitung einzureichen. Alle in
der Rechnung erscheinenden Stückzahlen, Maße und Massen müssen in
Übereinstimmung mit dem Auftragsmaß in prüfbarer Form enthalten sein.
Als Unterlagen können ggf. die Zeichnungen d. Architekten u. Ingenieure
verwendet werden.
Der Nachweis der ausgeführten Leistungen ist in jedem Falle Sache des
Auftragnehmers.
zu § 16. Zahlungen:
Abschlags-, Tagelohn- und Schlussrechnungen sind mit dem
Leistungsnachweis in 3-facher Ausfertigung über die Bauleitung
einzureichen. Abschlagszahlungen, auf a-Conto-Forderungen und
Zwischenrechnungen werden zu 90 % des Wertes inkl. MwSt. der geleisteten
Arbeit gemäß § 16 Ziffer 3 bezahlt. Schlussrechnungen können erst nach
Abschluss des gesamten Auftrages gestellt werden. Die
Zahlungsmodalitäten werden im Auftragsfall vertraglich vereinbart.
Umsatzsteueränderung:
Es gilt der jeweils gesetzliche Umsatzsteuersatz als vereinbart. Sofern
sich während der Bauzeit die Höhe des Umsatzsteuersatzes ändert, sind
vom Auftragnehmer für die bis zum Zeitpunkt der Umsatzsteueränderung in
sich abgeschlossenen Teilleistungen mit dem alten Umsatzsteuersatz
abzurechnen.
zu § 17. Sicherheitsleistungen:
Die Parteien vereinbaren eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5% der
Brutto-Schlussrechnungssumme für die Dauer der Gewährleistungsfrist. Für
die ordnungsgemäße Vertragserfüllung wird eine Sicherheit in Höhe von 5%
der Brutto-Auftrags-Summe vereinbart.
Der AN ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt durch Stellung einer
schriftlichen, unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen und
selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der Europäischen Union
zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abzulösen. Im
Übrigen gilt § 17 Ziff. 2 VOB/B.
Die Bürgschaften gehen zu Lasten des AN.
zu § 18. Streitigkeiten:
Erfüllungsort für die Bauleistung ist die Baustelle. Streitigkeiten
entscheiden die ordentlichen Gerichte.
Gerichtsstand ist der Sitz des AG, bzw. gem. vertraglicher Vereinbarung.
9. Verbrauchskosten:
9.1 Allen Auftragnehmern werden Strom- und Wasserverbrauchskosten, sowie
die Kosten für Bauschuttabfuhr einschl. Kippgebühr gemäß nachfolgender
Aufschlüsselung berechnet.
Kostenverteilung für Strom Wasser Bauschutt
Putzarbeiten 1,0 % 0,5 % 1,0 %
Zimmermannsarbeiten 0,5 % - 0,5 %
Dachdeckerarbeiten 0,3 % - 0,5 %
Spenglerarbeiten 0,3 % -
0,3 %
Heizungsinstallation 0,7 % 0,3 % 0,5 %
Sanitärinstallation 0,7 % 0,3 % 0,5 %
Lüftungsinstallation 0,5 % - 0,5 %
Elektroinstallation 0,5 % 0,1 % 0,5 %
Schreiner-/Glaserarb. (Innenausb.) 0,5 % - 0,3 %
Innentüren - Fertigelemente 0,3 % - 0,5 %
Estricharbeiten 0,8 % 0,7 % 1,0 %
Fliesenarbeiten 0,7 % 0,3 % 1,0 %
Natursteinarbeiten 0,7 % 0,3 % 0,5 %
Trockenputzarbeiten 0,7 % 0,3 % 0,7 %
Malerarbeiten 0,5 % 0,3 % 0,4 %
Rollladenarbeiten/Tore 0,3 % - 0,2 %
Schmiedearbeiten 0,5 % - 0,2 %
Bodenbelagsarbeiten Teppich 0,5 % - 0,5 %
Bodenbelagsarbeiten Parkett 0,5 % - 0,5 %
Garten-, Landschaftsarbeiten 0,7 % 0,3 % -
Tiefbauarbeiten 0,5 % - -
Aufzugsbau 0,5 % - -
Für nicht aufgelistete Gewerke werden die Verbrauchskosten mit dem
jeweiligen Unternehmer in den Vertragsverhandlungen festgelegt.
9.2 Vom Punkt 9.1 befreit werden nur Auftragnehmer, die unter Absprache
mit dem Hauptunternehmer, eigene Zwischenzähler montieren. Die
Zähleranfangs- u. Endstände sind in Anwesenheit des Hauptunternehmers
abzulesen.
Die Ablesetermine hat jeder Auftragnehmer mit dem Hauptunternehmer
selbst zu vereinbaren.
9.3 Für die Bauschuttabfuhr, einschl. Kippgebühr, wird wie im Punkt 9.1
verfahren, sofern nicht eine eigene Bauschuttentsorgung erfolgt u.
nachgewiesen wird.
Zur Bauschuttbeseitigung werden hierfür vom Hauptunternehmer Container
aufgestellt u. geleert, bzw. vom Hauptunternehmer ein
Schuttzwischenlagerplatz zugeteilt, welcher dann vom Hauptunternehmer
entsorgt wird.
9.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet in Abständen von längstens 3
Tagen seinen Bauschutt besenrein, aus u. um das Gebäude zu räumen u. zum
Container, bzw. Schuttzwischenlagerplatz zu transportieren.
Werkstoffe, wie sämtl. Metalle, Karton, Papier oder chemisch
verunreinigte Behältnisse (Lack u. Farbeimer) sind vom Auftragnehmer
eigenverantwortlich, über die von den Kommunen zur Verfügung gestellten
Einrichtungen, zu entsorgen.
9.5 Kommt der Auftragnehmer der Verpflichtung der Baureinigung u.
Schuttentsorgung, wie unter Punkt 9.4 beschrieben, nicht nach, und nimmt
er trotz schriftlicher Aufforderung u. Terminsetzung das gesetzlich
geregelte Nachbesserungsrecht nicht wahr, wird im hierfür ein Anteil von
1 % der Auftragssumme von der Schlussrechnung in Abzug gebracht.
10. Leistungsumfang:
Zweifel über Art, Umfang und Ausführung der Leistung sind vor
Angebotsabgabe zu klären. Dem Angebot und allen Leistungen liegen die
Eingabe-, Werk- und Detailpläne, die im Architekturbüro nach vorheriger
Terminvereinbarung eingesehen werden können, zugrunde. Treten
Unklarheiten bezüglich der Ausführung auf, so hat er sich durch
Rücksprache mit dem Büro KPW Architekten vor Ausfüllung der betreffenden
Position im Leistungsverzeichnis, Klarheit zu verschaffen.
Der Anbieter hat sich an Ort und Stelle über die Lage, der Zu- und
Abfahrtswege, sowie der Transport, Lager- und Unterkunftsmöglichkeit auf
der Baustelle zu unterrichten, welche der Bieter mit Unterschrift auf
dem Kostenangebot bestätigt.
Nachforderungen, die mit fehlender Ortskenntnis begründet werden, sind
ausgeschlossen.
Alle Massen und Abmessungen sind vor Ausführung durch den Auftragnehmer
verantwortlich festzustellen.
Vor Inangriffnahme der Arbeiten hat der Auftragnehmer alle Pläne auf
Maßrichtigkeit zu prüfen.
Etwaige Maßfehler berechtigen ihn deshalb nicht zu
Schadenersatzforderungen.
11. Anerkenntnis:
Mit seiner Unterschrift unter die Allgemeinen Vertragsbestimmungen
erkennt der Auftragnehmer an, dass die in diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen Vertragsbestandteil werden
und dass eigene Vertragsbestimmungen des Auftragnehmers keine Gültigkeit
haben und zwar auch dann nicht wenn in dem Angebot des Auftragnehmers
oder sonstigen Schriftstücken auf sie Bezug genommen wird.
________________________________ ____________________________________
Ort, Datum Der Auftragnehmer
Der Unternehmer ist Mitglied der ____________________________
Berufsgenossenschaft mit Sitz in ____________________________
Nummer der Mitgliedskarte ____________________________
Allgemeine Vertragsbedingungen
Besondere Vertragsbedingungen 1. Objekt-/Bauüberwachung
1.1 Die übergeordnete Objekt-, Bauüberwachung obliegt dem hierfür
beauftragten
Ingenieur-/Architekturbüro.
Der Architekt übt als Bevollmächtigter des Auftraggebers das Hausrecht
auf der Baustelle aus.
Anordnungen Dritter dürfen nicht befolgt werden.
1.2 Bauleitung/Bauüberwachung vom AN
Der AN ist alleine für die Ausführung und ordnungsgemäße Erfüllung
seiner Leistungen verantwortlich. Er nimmt alle Bauleitungsaufgaben bzw.
Bauüberwachungsfunktionen für seine Leistungen wahr.
Der AN hat zur ständigen Leitung der Arbeiten einen zuverlässigen,
technisch gebildeten und praktisch erprobten, verantwortlichen Bauleiter
abzuordnen und vor Baubeginn dem Auftraggeber schriftlich zu benennen.
Der Bauleiter muss bevollmächtigt sein, im Verkehr mit dem Auftraggeber
den
AN an der Durchführung des Vertrags zu vertreten, so dass seine
Handlungen und Unterlassungen in dieser Beziehung den Auftragnehmer
verpflichten.
Der Auftragnehmer hat täglich Bautagebuchberichte zu liefern, die alle
Angaben enthalten müssen, die für die Ausführung und Abrechnung der
Leistung von Bedeutung sein können.
Von allen wichtigen Maßnahmen und Ereignissen im Baubereich ist der
Auftraggeber rechtzeitig in Kenntnis zu setzen; insbesondere hat der AN
Bauunfälle, bei denen Personen oder Sachschäden entstanden sind,
Leitungsbeschädigungen, Beschwerden und Hinweise von Anliegern, Schäden
an Nachbargrundstücken und -gebäuden, und sonstige Ereignisse
unverzüglich mitzuteilen. Er hat eine mündliche Mitteilung innerhalb von
zwei Werktagen schriftlich zu bestätigen.
1.3 Auftragnehmer, Projektverantwortlicher, Bauleitung, Vorarbeiter
Die Auftragnehmer, Projektverantwortlicher, Bauleitung, Bauführung sowie
der Vorarbeiter müssen der deutschen Sprache fließend sprechend mächtig
sein und bei Ausführung der beauftragten Leistung ständig vor Ort sein.
Dieses gilt ebenfalls für, vom Auftragnehmer, eingesetzte
Nachunternehmer.
2. Baustelleneinrichtung - Baustellenmitbenützung
2.1 Verkehrsverhältnisse, vorhandene Zufahrtswege, Lager - Arbeitsplätze
Die Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle sind aufgrund des
Platzmangels als extrem schwierig einzustufen.
Lager- und Arbeitsplätze in der angrenzenden Umgebung sind vom AN unter
Berücksichtigung der lokalen polizeilichen und ordnungsrechtlichen
Bestimmung zu beschaffen. Die Kosten hierfür sind in der
Baustelleneinrichtung einzurechnen. Sowohl die Organisation der Lager-
und Arbeitsplätze auf dem Baugrundstück als auch in der angrenzenden
Umgebung sowie die Regelung der Zufahrt zur Baustelle über vorhandene
Zufahrtswege sind mit der Objekt-/Bauüberwachung des AG abzustimmen
(Baustelleneinrichtungsplan).
Baustellenunterkünfte, Wohncontainer u. ä. sind für die Baumaßnahme
nicht zugelassen.
2.2 Sofern für Baustelleneinrichtung keine gesonderten Positionen
ausgeschrieben sind, sind die Kosten für Baustelleneinrichtung in die
Einheitspreise einzukalkulieren.
2.3 Anschlüsse für Wasser und Strom sowie Abwasser sind für die
Ausbaugewerke vorhanden. Die Verteilung auf der Baustelle sowie
notwendige Verlegungen und/oder Umbauten sind Sache des AN. Die
Verrechnung der Verbrauchskosten erfolgt gemäß dem beigefügten
Kostenverteilungsschlüssel.
2.4 Die Bereitstellung der sanitären Einrichtungen erfolgt für die
Ausbaugewerke bauseits.
2.5 Der Transport der Materialien an die jeweiligen Einbauorte obliegt
dem AN.
Hier sind in jedem Falle erschwerte Bedingungen mit ggf. notwendigen
Zwischentransporten mit Kleingeräten oder per Hand einzukalkulieren.
Evtl. vom AN einzusetzende Lastenaufzüge sind in die Einheitspreise
einzukalkulieren und entsprechend den UVV und in Abstimmung mit dem
SiGeKo aufzustellen und zu betreiben. Der Einsatz der bauseitigen Kräne,
falls zum Ausführungszeitpunkt noch vorhanden, ist Sache des AN und von
diesem mit dem Rohbauunternehmer eigenverantwortlich abzustimmen.
3. Verhalten auf der Baustelle
3.1 Der AN ist dafür verantwortlich, dass sämtliche Bestimmungen der
Berufsgenossenschaft sowie die Anordnungen der Polizei, Behörden und der
zuständigen SiGe-Koordination eingehalten werden.
Alle vom AN auf der Baustelle verwendeten Arbeitsmittel (Werkzeuge,
Hebezeuge, Steighilfen etc.) müssen in einem einwandfreien und geprüften
Zustand sein. Der AN dokumentiert dies mit Prüflisten und Prüfplaketten
die auf erstmaliges Verlangen des AG zur Einsicht auszuhändigen sind.
3.2 Die Baustellen- und Brandschutzordnung ist zu beachten.
3.3 Sämtliche Forderungen und Auflagen zum Arbeitsschutz und zur
Unfallverhütung, insbesondere der VBG 109 und UVV sind zu erfüllen.
3.4 Umweltschutz
Die Arbeiten sind so durchzuführen, dass eine Beeinträchtigung der
Umwelt vermieden wird. Die geltenden Unfallverhütungsvorschriften sind
zu beachten.
Der AN übernimmt für seine Arbeiten alle gesetzlichen Verpflichtungen im
Rahmen des Umweltschutzes, insbesondere bezüglich des Lärmschutzes.
Es sind für die Durchführung seiner Leistungen nur solche Geräte und
Maschinen einzusetzen, die dem neuesten Stand der Lärmschutztechnik
entsprechen.
4. Terminablauf
Die Arbeiten sind im Rahmen der vorgegebenen Ausführungsfristen
auszuführen.
5. Materialökologische Vorgaben
5.1 Allgemeine Anforderungen an die Materialwahl
Es dürfen keine Baukonstruktionen und -materialien verwendet werden, die
gesundheits- und/oder umweltunverträgliche Stoffe enthalten bzw. abgeben
können.
Zur Umsetzung dieser Ziele müssen für die ausgewählten Baustoffe Angaben
zur Zusammen-setzung, zu Inhaltsstoffen und deren Konzentration gemacht
werden. Der AN hat für die in der Leistungsbeschreibung benannten
Baustoffe alle Nachweise über Inhaltsstoffe beizubringen.
Werden Produkte verbaut die nicht den geforderten Anforderungen genügen
oder nicht durch den AG oder die Bauleitung freigegeben wurden, so
werden diese auf Kosten des AN entfernt. Für anfallende Schäden haftet
der AN. Die geforderten Leistungen für die Produktdeklarationen sind in
die Einheitspreise einzukalkulieren.
5.2 Negativliste nach toxikologischen Kriterien (gesundheitsgefährdend)
Zu beachten ist im Besonderen die folgende Negativliste mit Produktion
oder Materialien, deren Verwendung im Hinblick auf ein gesundes Umfeld
für die Nutzer verboten oder auf Ausnahmen beschränkt ist. Ihr Einsatz
muss im Einzelfall vom Auftraggeber genehmigt werden. Die Anforderungen
an den Gebäudebetrieb sind darüber hinaus zu beachten.
Problematische Stoffe und Materialien
Formaldehyd
bei kleinflächigem Einsatz von Holzwerkstoffen:
Verwendung von Holzwerkstoffen mit E1-Klassifizierung oder
emissionsärmere Holzwerkstoffe
(entsprechend der DIBt-Richtlinie 100)
bei großflächigem Einsatz von Holzwerkstoffen:
nur formaldehydarme bzw. -freie Holzwerkstoffe (Klassifizierung RAL-UZ
76 bzw. RAL-UZ 38)
Nachweis des Herstellers über die Einhaltung des Richtwerts für
Formaldehyd bei Baustoffen und Möbeln vor Zuschlagserteilung.
Cadmium-, chrom-, asbest- und bleihaltige Produkte
Verzicht auf Cadmium-, chrom-, asbest- und bleihaltige Produkte bei
Farben,
Anstrichen, Dämmstoffen und anderen Produkten.
Holzschutzmittel
Kein Einsatz von chemischen Holzschutzmitteln in Innenräumen. Es ist
allenfalls ein Bläueschutz für Nadelhölzer tolerierbar.
Verwendung von chemischen Holzschutzmitteln nur im zwingend
vorgeschriebenen Rahmen
(DIN 68800) - für nichttragende Holzbauteile mit dem RAL-Prüfzeichen der
Gütegemeinschaft Holzschutzmittel e. V. bzw. für tragende Holzbauteile
mit dem Prüfzeichen des Instituts für Bautechnik.
Lösemittel
Verzicht auf lösemittelhaltige Baustoffe im Innenbereich (z. B.
Haftgrund, Primer, Kleber, Farben, Lacke). Reduzierung der
Lösemittelemission auf ein Minimum durch ausschließlichen Einsatz
schadstofffreier bzw. -armer Produkte in Innenräumen. Lösemittelhaltige
Produkte dürfen nur eingesetzt werden, wenn dies ausdrücklich verlangt
wird.
Chlorierte Kohlenwasserstoffe
Keine Produkte mit chlorierten Kohlenwasserstoffen einsetzen.
Künstliche Mineralfasern
Beachtung der vorsorglichen Schutzmaßnahmen im Umgang mit Mineralwolle
(TRGS 521, Empfehlung der Bauberufsgenossenschaften). Ausschließlich
Verwendung von Produkten, die den Kriterien "Kanzerogenitätsindex Ki >
40" oder "Halbwertzeit < 40 Tage" und somit dem RAL-Gütezeichen für
Produkte aus Mineralwolle entsprechen.
Einbau gegenüber Innenräumen nur mit Abdichtung (z. B. Platten, Folien).
Biozide
Verzicht auf kennzeichnungspflichtige Fungizide, Insektizide,
Bakterizide in Materialien und Produkte.
6. Stundenlohnarbeiten
6.1 Es gilt die VOB/B, § 15
Stundenlohnarbeiten sind nur nach schriftlicher Anforderung durch die
Objektüberwachung auszuführen.
Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich bis
spätestens 9.00 Uhr des folgenden Werktages Stundenlohnzettel in
zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen folgende Angaben
enthalten:
- fortlaufende Nummerierung
- die genaue Bezeichnung des Ausführungsort innerhalb der Baustelle
- die Art der Leistung
- die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder
Gehaltsgruppe
- genaue Angaben über verbrauchte Stoffe und verwendete Geräte
(Gerätekenngrößen)
Prozentuale Angaben bei den Verbrauchstoffen werden nicht anerkannt, und
gem. VOB sind Mengennachweise zu erbringen.
7. Ausführung
7.1 Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn seiner Arbeiten zu überzeugen,
dass er seine Leistungen oder Lieferungen ohne Gefährdung von
nachfolgenden Bauarbeiten ausführen bzw. einbringen kann.
7.2 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Zusammenarbeit mit den
anderen an der Baustelle tätigen Unternehmen reibungslos verläuft. Er
ist verpflichtet, die Benutzung seiner Rüstungen, Anfahrtswege,
Versorgungsleitungen usw. durch andere Unternehmer unentgeltlich zu
gestatten, bzw. mit diesen nach vorheriger Vereinbarung direkt zu
verrechnen.
7.3 Es ist die Pflicht des Auftragnehmers, sich vor Arbeitsbeginn mit
allen in Frage kommenden Versorgungsbetrieben in Verbindung zu setzen
und sich über die Lage etwaiger Leitungen zu unterrichten. Eine
Absicherung der Kreuzungsstellen, Absperrungen der Leitungen und die
Genehmigung der Leitungskreuzung ist rechtzeitig einzuholen.
7.4 Der Auftragnehmer hat alle Angaben, Lieferungen und Leistungen der
Bauherrschaft oder Bauleitung, sowie vorher tätig gewordenen
Auftragnehmern zu untersuchen, zu prüfen und die Bauherrschaft oder die
Bauleitung vor Inangriffnahme oder Fortsetzung seiner Arbeiten auf
Bedenken aufmerksam zu machen.
7.5 Der Auftragnehmer haftet für Mängel und Folgen aus dieser Handhabung
oder Unterlassung, es sei denn, dass die Bauherrschaft oder die
Bauleitung auf ihre Anordnung besteht. Ist der Auftragnehmer im
Einzelfall zu einer fachlichen Prüfung nicht in der Lage, ist er
verpflichtet die Bauherrschaft oder die Bauleitung hierauf schriftlich
hinzuweisen, sonst bleibt seine Haftung bestehen. Der Auftragnehmer
verpflichtet sich, diese Bedingungen auch Nachunternehmern aufzuerlegen.
7.6 Treten an der Baustelle nicht vorhersehbare Schwierigkeiten auf, so
kann die Bauherrschaft oder die Bauleitung verlangen, dass entgegen dem
Terminplan die Errichtung bestimmter Bauteile vorgezogen wird, ohne dass
daraus der Auftragnehmer besondere Ansprüche herleiten kann.
8. Baustoffe
8.1 Für die Ausführung des Auftrages dürfen nur Baustoffe in 1. Qualität
mit Güteschutzzeichen verwendet werden und müssen den
Materialökologischen Vorgaben entsprechen.
8.2 Baustoff- und Materialprüfungszeugnisse sind auf Wunsch vorzulegen.
Baustoffprüfungen werden von der Bauleitung angeordnet. Die
Prüfungskosten gehen zu Lasten des AN.
8.3 Fehlerhafte Leistungen anderer Gewerke darf der Auftragnehmer mit
seinen Leistungen nicht in Verbindung bringen oder überdecken (Abnahme
des Untergrundes).
8.4 Auf Anordnung der Bauüberwachung hat der Unternehmer Materialproben
und Muster zur Auswahl vorzulegen.
Der Auftragnehmer hat auf der Baustelle solange Proben durchzuführen,
bis sie vom AG gutgeheißen werden. Wird die vom Architekten gewünschte
und besprochene Wirkung infolge unsachgemäßen Arbeitens oder aus
Missverständnis des Auftragnehmers nicht erzielt, so ist eine Abänderung
unentgeltlich vorzunehmen.
9. Leistungsumfang
Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart, verstehen sich die
Einheitspreise (Positionspreise) einschließlich Material mit
Nebenwerkstoffen, Herstellung, Lieferung, anbringen (verlegen -
versetzen), Transport zur Arbeits- und Verwendungsbaustelle, Vorhalten
aller Geräte, Schalungen, Rüstung und sonstigen Hilfsmitteln einschl.
der Nebenarbeiten, die zur vollständigen Fertigstellung der einzelnen
Position erforderlich sind.
10. Übergabedokumentation
Nachfolgend aufgeführte Unterlagen sind als Teil der Abnahme bereits
zwei Wochen vorher an den Auftraggeber vollständig zu übergeben:
- Gewährsbescheinigung: schriftliche Erklärung des Unternehmers über die
ordnungsgemäße Erstellung der Leistung nach den anerkannten Regeln der
Technik.
- Fertigstellungsanzeige: schriftliche Mitteilung an den Bauherrn über
die Fertigstellung des Bauvorhabens.
- Bautagebuch: Kopien des Bautagebuches über die gesamte Bauzeit.
- Nachunternehmerliste: vollständige Auflistung aller beteiligten
Subunternehmer.
- Zulassungsbescheide, Prüfzeugnisse bzw. Gütenachweise aller
eingebauten Materialien.
- Konstruktion: Protokolle der Bewehrungsabnahmen (Abnahmen durch den
projektbeteiligten Statiker).
- Bestandspläne
- Wartungs- und Vorgangslisten: Der Auftragnehmer hat sämtliche für den
Betrieb und die Instandhaltung erforderlichen Wartungs- und
Vorgangslisten zu erstellen und dem Auftraggeber zu übergeben. Diese
müssen alle relevanten Anlagen und Komponenten umfassen und die
durchzuführenden Wartungsintervalle, Prüfschritte sowie Abläufe
nachvollziehbar und vollständig dokumentieren.
- Rückgabe der Baufeldübergabebestätigung mit der von der Bauleitung
unterzeichneten Abnahme auf Unversehrtheit bzw. Wiederherstellung des
Urzustandes der genutzten Flächen.
- Entsorgungsnachweise (EVN), notwendige Begleitpapiere, erforderliche
Nachweise usw.
Vorlage in 2-facher Ausfertigung: 1x AG, 1x Bauakt
Besondere Vertragsbedingungen
ESTRICHARBEITEN - Zusätzliche Technische Vorbemerkungen (ZTV) 1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV DIN 18353 -
Estricharbeiten, ATV DIN 18354 - Gussasphaltarbeiten und ATV DIN 18340
- Trockenbauarbeiten.
Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten wie aus den im
Folgenden aufgeführten Regelwerken.
Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten:
DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau
DIN 52270 - Prüfung von Mineralwolle-Dämmstoffen - Begriffe,
Lieferformen, Lieferarten
DIN EN 826 - Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung des
Verhaltens bei Druckbeanspruchung
DIN EN 1264-4 - Fußboden-Heizung - Systeme und Komponenten - Teil 4:
Installation
DIN EN 12620 - Gesteinskörnungen für Beton
DIN EN 13318 - Estrichmörtel und Estriche - Begriffe
DIN EN 13454-2 - Calciumsulfat-Binder, Calciumsulfat-Compositbinder und
Calciumsulfat-Werkmörtel für Estriche - Teil 2: Prüfverfahren
DIN EN 13813 - Estrichmörtel, Estrichmassen und Estriche -
Estrichmörtel und Estrichmassen - Eigenschaften und Anforderungen
Zusätzlich zu beachtende Technische Regeln:
Arbeitsblätter der Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI):
A 12 Teil 1 - Industrieestriche - Ergänzungen zu DIN 18560 -
Zementestrich, zementgebundener Hartstoffestrich
A 12 Teil 2-1 - Industrieestriche - Ergänzungen zu DIN 18560 -
Konventioneller Anhydritestrich
A 12 Teil 3 - Industrieestriche - Ergänzungen zu DIN 18560 -
Gussasphaltestrich
Merkblätter und Richtlinien des Bundesverbandes Systemböden e.V.:
Nr. 12 - Oberflächenübergang bei Systemböden
Allgemeine techn. Vertragsbedingungen
Anwendungsrichtlinie zu DIN EN 13213 - Hohlböden
Merkblätter der Industriegruppe Estrichstoffe (IGE) und des
Industrieverbands Werk-Mörtel (IWM):
Nr. 1 - Fließestriche auf Calciumsulfatbasis in Feuchträumen
Nr. 2 - Austrocknung von Fließestrichen auf Calciumsulfatbasis
Nr. 3 - Calciumsulfat-Fließestriche auf Fußbodenheizung
Nr. 4 - Beurteilung und Behandlung der Oberflächen von Calciumsulfat-
Fließestrichen
Nr. 5 - Fugen in Calciumsulfat-Fließestrichen
BEB-Hinweisblätter des Bundesverbands Estrich und Belag (BEB):
- Hinweise zur Beurteilung und Vorbereitung der Oberfläche von
Anhydrit-Fließestrichen
- Hinweise für Fugen in Estrichen, Teil 1: Fugen in Industrieestrichen
- Hinweise für Fugen in Estrichen, Teil 2: Fugen in Estrichen und
Heizestrichen auf Dämmschichten nach DIN 18 560
- Untergründe für Industrieestriche - Anforderungen, Prüfung und
Vorbehandlung
- Oberflächenzug- und Haftzugfestigkeit von Fußböden - Allgemeines,
Prüfung, Einflüsse, Beurteilung
- Hinweise zur Verlegung von Fließestrichen auf Calciumsulfatbasis
- Abdichtungen nach DIN 18195 - Teile 4 und 5 Arbeitsrichtlinien
- Abdichtungen nach DIN 18195 - Teile 8, 9 und 10. Ergänzung der
Arbeitsrichtlinien für die Teile 4 und 5
- Hinweise zur Verlegung von dicken Zement-Verbundestrichen
- Hinweise zur Auswahl von Zementen für die Estrichherstellung im
Wohnungs- und Verwaltungsbau
- Hinweise für Estriche im Freien, Zement-Estriche auf Balkonen und
Terrassen
- Betonböden für Hallenflächen
- Bauklimatische Voraussetzungen zur Trocknung von Estrichen
- Verlegung von MW-Trittschalldämmplatten nach DIN EN 13162
- Verlegung von EPS-Trittschalldämmplatten nach DIN EN 13163
- Beurteilen und Vorbereiten von Untergründen, Verlegen von
elastischen und textilen Bodenbelägen, Schichtstoffelementen
(Laminat), Parkett und Holzpflaster. Beheizte und unbeheizte
Fußbodenkonstruktionen.
- Hinweise für die Verlegung von Zementestrichen
- Hinweise für die Verlegung von Estrichen in der kalten Jahreszeit
- Arbeitsanweisung CM-Messung
- Ablaufprotokoll für die Herstellung beheizter
Fußbodenkonstruktionen
- Protokoll zum Belegreifheizen des Estrichs
- Risse in zementgebundenen Industrieböden
- Rohre, Kabel und Kabelkanäle auf Rohdecken. Hinweise für Estrichleger
und Planer, Teil Estrichtechnik
- Hinweise zur Planung, Verlegung und Beurteilung sowie
Oberflächenvorbereitung von Calciumsulfatestrichen
- Ausgleichschichten aus Leichtmörtel
- Schnittstellenkoordination bei beheizten Fußbodenkonstruktionen
- Oberflächenzug- und Haftzugfestigkeit von Fußböden - Allgemeines,
Prüfung, Einflüsse, Beurteilung
IVD-Merkblätter des Industrieverbands Dichtstoffe e.V., insbesondere:
Nr. 1: Abdichtung von Bodenfugen mit elastischen Dichtstoffen
Nr. 3: Konstruktive Ausführung und Abdichtung der Fugen in Sanitär- und
Feuchträumen
Nr. 4: Abdichtung von Fugen im Hochbau mit Elastomer-Fugenbändern
unter Verwendung von ausreagierenden Klebstoffen
Nr. 5: Butylbänder
Güteschutz:
RAL-RG 818 - Güteschutz Estriche - Gütesicherung
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen,
z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden,
europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische
Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch
ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige
Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
2 Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Polystyrol-Hartschaumplatten müssen zur Vermeidung von
Schwindfugen ausreichend abgelagert sein. Der Nachweis über das
Herstellungsdatum kann verlangt werden.
Es dürfen nur Materialien angeboten und verwendet werden, welche den
materialökologischen Vorgaben entsprechen, auch wenn in den Positionen
nicht im Einzelnen nochmals darauf hingewiesen wird.
Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber
festzulegen, wo das zu verwendende Material auf der Baustelle gelagert
werden kann, um gegenseitige Störungen der am Bau beteiligten Handwerker
während der Bauausführung zu vermeiden.
3 Angaben zur Ausführung
3.1 Allgemeines
Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf
das gesamte Ausbausystem von der Bauleitung in Erfahrung zu bringen,
wenn unzulässige Toleranzen oder Änderungen des geplanten
Fußbodenaufbaus festgestellt oder vermutet werden.
Werden Mehrdicken gegenüber dem Leistungsverzeichnis erforderlich,
sind diese vor Beginn der unmittelbar betroffenen Leistung zu
vereinbaren.
Die Stellflächen für Misch- und Fördereinrichtungen sind gemeinsam mit
der Bauleitung vorher festzulegen.
Säulen von Schwenkarmaufzügen dürfen nicht zwischen Balkonen oder
Kragplatten eingespannt werden; beim Einspannen in
Mauerwerksöffnungen sind diese vor Beschädigungen zu schützen,
nach Möglichkeit sind Fensterwinkel zu verwenden.
Bei der Verwendung von Fassadenaufzügen oder sonstigen
Fördereinrichtungen ist die Fassade einschließlich der Öffnungen vor
Verschmutzung zu schützen. Die dazu erforderlichen Leistungen
gehören zur Baustelleneinrichtung.
Ergibt sich aus dem Meterriss, dass geplante Estrichdicken nicht
eingehalten werden können - das gilt ganz besonders für Mindestdicken
-, so ist über die Bauleitung eine Entscheidung zu fordern.
Bereits fertig gestellte Leistungen Dritter, wie Sichtbetonbauteile,
Installationen, Fertiglackierungen von Heizkörpern, Türen,
Holzbauteilen, Treppen, Belägen etc. sind vom Auftragnehmer gegen
Beschädigung und Verschmutzung wirksam zu schützen. Entstandene
Verunreinigungen sind umgehend zu beseitigen.
Für den Bodeneinstand von Zargen in den Estrich sind Türöffnungen
entsprechend auszusparen. Nach Zargen-Montage ist der Estrich in
diesem Bereich fachgerecht zu schließen.
Aussparungen sind zu schalen.
Haftbrücken müssen grundsätzlich vollständig abtrocknen.
Für Gefälleestrich muss das Gefälle in einer Estrich-Unterschicht
ausgeführt werden.
Maschenartige Bewehrung ist mit einer Überdeckung von drei Maschen
vorzusehen, wenn keine kraftschlüssige Verbindung der Bewehrung
vorgenommen wird.
Die Estrichoberfläche ist grundsätzlich so auszuführen, dass sie für die
weitere Bearbeitung (schleifen, versiegeln, beschichten) zur Erzielung
eines Betonähnlichen Effektes/Optik sowie für Nutzbeläge üblicher Art,
wie Teppich, PVC,
Parkett, Fliesen etc. aufgebracht werden können. Somit sind
Estrichoberkanten genau einzuhalten und Schwindrisse zu vermeiden.
Ist Schleifen und Spachteln vorgesehen, so bleibt die Anzahl der
Schleifgänge und Spachtelaufträge sowie die Wahl der richtigen Körnung
dem Auftragnehmer überlassen und ist auf die vorgesehene Beschichtung
einzustellen.
Vor Arbeiten, die Feinstaub erzeugen, sind die Räume entsprechend
abzudichten, der Staub zu beseitigen und/oder Absauggeräte zu
verwenden.
Strahlmittelrückstände sind auch aus dem umliegenden Verkehrsraum, aus
Poren, Fugen u. dgl. sowie von den Gerüstböden zu entfernen.
Die mit frisch ausgeführtem Estrich fertig gestellten Räume sind ohne
Inanspruchnahme fremder Hilfe abzusperren, einschließlich des
benötigten Absperrmaterials.
Die Estrichoberfläche muss nach Freigabe zur Begehbarkeit so
widerstandsfähig sein, dass sie bis zur Verlegung des Oberbodens den
normal üblichen Handwerkerverkehr ohne Schaden aufnehmen kann.
Ist eine Bauaustrocknung mit Trockengeräten vorgeschrieben bzw. im
Leistungsverzeichnis enthalten, so ist bis auf den vorgegebenen
Sollwert zu trocknen. Das Aufstellen eines Hygrometers zählt zu den
Nebenleistungen.
3.2 Dämmungen
Bevor durch den Einbau des Estrichs die Dämmung verdeckt wird, muss die
Leistung durch die Bauleitung abgenommen werden.
Auf die Rohdecke gestellte, selbstklebende Randstreifen sind
stoßüberlappend so anzubringen, dass alle Bauteile wirksam getrennt
sind und ein Überstand über OK-Estrich gewährleistet ist.
Der Randstreifenüberstand darf vom Estrichleger grundsätzlich nicht
abgeschnitten werden.
Ist die Wandbekleidung nicht bis zur Rohdecke geführt und befindet
sich der Absatz noch innerhalb des Fußbodenaufbaus, so müssen zur
Vermeidung von Schallbrücken Dämmstoffstreifen als Auflage für die
abgewinkelten Randstreifen eingebracht werden.
Erkennbare Mängel am Baukörper sowie in den Vorleistungen, die sich
nachteilig auf die Schalldämmung auswirken können, sind dem
Auftraggeber mitzuteilen.
Metallteile wie Abläufe, Rohre, Standkonsolen, Trennschienen u. dgl.
dürfen grundsätzlich keine starre Verbindung mit dem Estrich besitzen;
sie sind mit Dämmstreifen zu ummanteln und ggf. gegen chemische
Einflüsse aus dem Estrich zu schützen.
Bei mehrlagigen Dämmschichten ist eine allseitige Fugenüberdeckung
vorzunehmen.
Dämmstoffe dürfen keinesfalls Hohlstellen im Fußboden ergeben. Falls die
Rohdecke unzulässige Toleranzen aufweist, ist nach Rücksprache mit der
Bauleitung ein Ausgleichsestrich aufzubringen.
Hohlräume zwischen und unterhalb von Rohren sind ggf. durch zusätzliche
Schüttungen zu dämmen, bei späterem Fliesen- oder Plattenbelag ist ein
gebundener Ausgleich erforderlich.
Trittschalldämmungen sollen nur einlagig verlegt werden; bei einer
kombinierten Verlegung mit Wärmedämmungen sollten
Trittschalldämmstoffe unter Belastung maximal 25 mm dick sein. Bei
Trittschalldämmstoffen mit mittlerer oder geringer
Zusammendrückbarkeit (Bezeichnungen sm, sg) kann diese Dicke
überschritten werden.
Im Bereich von Estrichtransportwegen wie Fluren, Vorplätzen etc. ist die
Dämmung erst kurz vor Estricheinbau zu verlegen, um Schäden am
Dämmmaterial durch Transportbewegungen etc. auszuschließen.
Dämmschichten auf nicht unterkellerten Fußböden sind gegen aufsteigende
Feuchtigkeit zu schützen.
Beim Umgang mit Mineralfaserdämmstoffen sind die Regeln der BGBau
Fachinfo Prävention Mineralwolle-Dämmstoffe zu beachten.
Sofern Fließestrich auf die Dämmung aufgebracht wird, ist die Abdeckung
der Dämmung wasserundurchlässig durch Kleben oder Schweißen der
Überlappungen wasserundurchlässig auszuführen.
3.3 Fugen
Vor dem Verlegen der Oberbeläge sind Risse, die sich gebildet haben,
fachgerecht mit Kunstharz zu verdübeln und auszugießen.
Erforderliche Fugen sind nach einem Fugenplan anzulegen. Die einzelnen
Felder sind ohne Arbeitsunterbrechung herzustellen. Bewehrungen sind
bei Bewegungsfugen zu unterbrechen.
Fugen sind auch dort anzulegen, wo Körperschallübertragung vermieden
werden soll.
Ist bei schwimmenden Estrichen ein Höhenversatz der Platten nicht
auszuschließen, sind sie so zu verdübeln, dass eine horizontale
Bewegung möglich ist.
Scheinfugen sind mit entsprechenden Fugenprofilen auszuführen.
Elastische Fugen sind grundsätzlich zu hinterfüllen, um eine
Dreiflankenhaftung zu vermeiden. Als Hinterfüllung sind
geschlossenzellige, nichtsaugende Materialien zu verwenden.
3.4 Heizestrich
Bewegungs- und Randfugen querende Leitungen sind in Hülsen zu führen.
Ungebundene Schüttungen dürfen nicht als Ausgleichsschichten verwendet
werden.
Für Elektro-Fußbodenheizungen dürfen nur für diesen Temperaturbereich
ausdrücklich zugelassene Estriche verwendet werden.
Bewegungsfugen sind unabhängig vom Belag auch beim Zusammentreffen
verschiedener Flächen, z.B. in Türen, anzuordnen.
Bewegungsfugen müssen mindestens 5 mm breit sein.Der Auftragnehmer hat
den Estrich zum Beheizen nach seiner Maßgabe freizugeben.
Vor dem Einbringen des Estrichs ist zu prüfen, dass vom Verleger der
Fußbodenheizung je 200 m² Fläche bzw. je Wohnung mindestens drei
Messstellen ausgewiesen sind, an denen später problemlos ohne Gefahr der
Beschädigung von Rohren die Probeentnahme zur Messung der Restfeuchte
möglich ist. Fehlen solche markierten Messstellen, ist die Bauleitung
vor Beginn der Arbeiten zu informieren.
4 Preisinhalte
Ergänzend zu DIN 18353 bzw. 18354 gelten als Nebenleistung:
- Arbeitsunterbrechungen sowie Ortswechsel innerhalb der Baustelle,
bedingt durch paralleles Arbeiten mit anderen Gewerken, es sei denn,
dass das hierbei allgemein übliche Maß überschritten wird.
- Liefern und Einbauen der Randstreifen bei schwimmenden Estrichen,
falls nicht als eigene Position ausgeschrieben.
- Der saubere Anschluss von Gussasphaltestrich an Steig- und
Fallleitungen für Sanitär- und Heizungsinstallation.
- Der bei korrekter Verlegung von Rohrleitungen in der Dämmschicht
entstehende Aufwand für Anpassung und Verschnitt. Das gilt nicht bei
Fußbodenheizungen.
- Das Lüften der Räume und das Staubsaugen in geschlossenen Räumen nach
der Verarbeitung von Mineralfasererzeugnissen.
- Das Hinterfüllen von ausgeschriebenen Fugen, das Reinigen,
Vorbehandeln und das Begradigen der Ränder durch Abkleben.
Ergänzend zu DIN 18353 bzw. 18354 gelten als Besondere Leistung:
- Aufwendungen zum Gewährleisten der Mindesttemperatur von Luft und
Boden.
ESTRICHARBEITEN - Zusätzliche Technische Vorbemerkungen (ZTV)
1 Baustelleneinrichtung
1
Baustelleneinrichtung
1. 1 Baustelleneinrichtung Einrichten, Vorhalten über die vereinbarte
Leistungszeit sowie Räumen der Baustelle mit folgenden
in den Pauschalpreis einzurechnenden Leistungen, soweit
sie nicht in nachfolgenden Einzelpositionen erfasst
sind:
- Lager- und Arbeitsplätze
- Verkehrssicherungseinrichtung einschl. Leistung zur
Verkehrssicherung
- Baustrom, Bauwasser, Bauabwasser ab bzw. von und den
Bauverteilerstellen
- Kommunikationseinrichtungen
- Tagesunterkünfte
- Lagerräume, Unterstelleinrichtungen
- Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Silos, Aufzüge usw.
Es ist davon auszugehen, dass die Arbeiten in mehreren
Teilabschnitten (Abdichtung, Dämmung, Estrich,
Nachbearbeitung, Abdeckungen, je Bauteil sowie je Etage
KG-OG) ausgeführt werden. Dies ist in der Position
Baustelleneinrichtung zu berücksichtigen. Die Vergütung
erfolgt nur einmal gesamt für alle Titel, auch bei
Ausführung in Teilabschnitten.
1. 1
Baustelleneinrichtung
1,00
Psch
1. 2 Vor-Kontrollen Vor Beginn der Arbeiten sind seitens des AN sämtliche
mit Estrich und Doppelboden zu belegenden Flächen zu
kontrollieren, abzunehmen und evtlle. Mängel aus den
Vorgewerken schriftlich der Bauleitung des Bauherrn zu
melden.
Die Vor-Kontrolle beinhaltet u.a. die Oberflächen-,
Flucht- und Ebenheitsbeschaffenheit der Rohbeton- und
(ggfs.) der mit Fußbodenheizung belegten Flächen, die
Maßkontrollen der notwendigen Aufbauhöhen sowie die
Ausführbarkeit von Überdeckungen, Anschlüssen, Anlegen
von Meterrissen, usw.
Die vorgegebenen Termine sind Montagebeginntermine.
Die Durchführungen der Kontrollen haben bis zu diesen
Zeitpunkt zu erfolgen. Die Kontrollen sind entsprechend
zu terminieren auch unter Berücksichtigung von
erforderlichen Nach- bzw. Mängelbeseitigungsarbeiten
der Vorgewerke bzw. der eigenen Leistungen.
Die Kontrollen sind schriftlich aufzunehmen und der
Bauleitung vorzulegen.
1. 2
Vor-Kontrollen
1,00
Psch
2 Vorarbeiten
2
Vorarbeiten
2. 1 Bodenflächen reinigen Bodenflächen für einen staubfreien Untergrund von
groben Verschmutzungen wie Bauschutt, Ölrückständen
etc. trocken reinigen und angefallenen Schmutz
beseitigen und entsorgen.
2. 1
Bodenflächen reinigen
315,00
m²
2. 2 Saugen der Bodenflächen Reinigen der Bodenflächen in allen Ebenen mittels
Industriestaubsauger zum Entfernen sämtlicher
Verschmutzungen u.a. zwischen den Installationsrohren,
usw.
2. 2
Saugen der Bodenflächen
E
1,00
m²
3 Abdichtungen/Abdeckungen/Trennschichten
3
Abdichtungen/Abdeckungen/Trennschichten
3. 1 Abdichtung, Bodenfeuchte, V60S4, Al 0,1mm Abdichtung für Estrich unter Dämmung von
Fußbodenflächen gegen Bodenfeuchte, aus einer Lage
Bitumenschweißbahn V60 S4, Al 0,1mm, vollflächig
verklebt, 10 cm überlappt und verschweißt. Leistung
inkl. vollflächigem Voranstrich. Inkl. Hochzug an den
Wänden ca. 15cm.
Abgerechnet wird nur die reine Bodenfläche ohne
Überlappung.
Einbauort: KG
Untergrund: Betonbodenplatte
Fabrikat: Bauder o.glw.
Angebotenes Fabrikat: ____________________
3. 1
Abdichtung, Bodenfeuchte, V60S4, Al 0,1mm
95,00
m²
3. 2 Zulage Fußbodeneinlauf Zulage zu Pos. 3.1. für das Eindichten der
Fußbodeneinläufe bis DN 125, mit Klebe- oder
Klemmflansch.
3. 2
Zulage Fußbodeneinlauf
2,00
Stck
3. 3 PE-Folie, 0,4 mm Dampfsperre für Estrich aus Kunststofffolie auf
Abdichtung mit 10 cm Überlappung lose verlegen, Stöße
abkleben, im Randbereich und an aufgehenden Bauteilen
ca. 15 cm hochziehen und befestigen. Abgerechnet wird
nur die Bodenfläche.
Folie: PE, 0,4 mm
Angebotenes Fabrikat: ____________________
3. 3
PE-Folie, 0,4 mm
315,00
m²
3. 4 Zulage Ausführung Abdichtung und PE-Folie vorab Zulage zu den Positionen der Dampfsperren und
Abdichtungen für die Ausführung vorab vor den
Rohrverlegungsarbeiten.
3. 4
Zulage Ausführung Abdichtung und PE-Folie vorab
M
60,00
m²
3. 5 Trennlage auf Rohdecke Polyethylen (PE)-Folie 0,2 mm oder gleichwertig
liefern, mit mind. 10 cm Stoßüberdeckung lose verlegen,
an Wänden bis OK Estrich hochziehen. Gerechnet wird nur
die Bodenfläche.
3. 5
Trennlage auf Rohdecke
315,00
m²
3. 6 Trennlage auf Dämmschicht Polyethylen (PE)-Folie 0,2 mm oder gleichwertig zur
Abdeckung der Dämmschicht und des Randstreifens liefern
und einbauen. Stöße verklebt. Gerechnet wird nur die
Bodenfläche.
3. 6
Trennlage auf Dämmschicht
315,00
m²
4 Dämmungen
4
Dämmungen
Vorbemerkung Die Positionen der Dämmungen verstehen sich inkl. deren
Lieferung und Einbau und der Erschwernis und dem
Mehraufwand für Beischneidungen und Einbau zwischen am
Boden verlegten Bewegungsfugenprofilen,
Elektroleitungen und Installationsrohren.
Die Dämmungen müssen für Verkehrslasten bis 5,0 KN/m²
geeignet sein.
Vorbemerkung
Trittschalldämmungen
Trittschalldämmungen
4. 1 Trittschalldämmung, EPS, 25-2 mm Polystyrol-Hartschaumplatten als Trittschalldämmung
unter Estrich mit Trittschallanforderungen gemäß
DIN EN 13163, DIN EN 13501, DIN 4108 und DIN 4109.
Dämmung: EPS-Trittschalldämmung (TSD)
Baustoffklasse: B1
Anwendungsgeb.: DES-sg
WLG: 040
Plattendicke: 25 mm
Zusammendrückbarkeit (CP2): < 2mm
dynamische Steifigkeit: SDs` <20 MN/m³
Trittschalverbesserungsmaß: DLw,R 28 dB
Verkehrslast: < 5 KN/m²
Einbauort: Erd- und Obergeschoss
Angebotenes Fabrikat: ____________________
4. 1
Trittschalldämmung, EPS, 25-2 mm
10,00
m²
4. 2 Trittschalldämmung, EPS, 30-2 mm Polystyrol-Hartschaumplatten als Trittschalldämmung
unter Estrich mit Trittschallanforderungen gemäß
DIN EN 13163, DIN EN 13501, DIN 4108 und DIN 4109.
Dämmung: EPS-Trittschalldämmung (TSD)
Baustoffklasse: B1
Anwendungsgeb.: DES-sg
WLG: 040
Plattendicke: 30 mm
Zusammendrückbarkeit (CP2): < 2mm
dynamische Steifigkeit: SDs` <20 MN/m³
Trittschalverbesserungsmaß: DLw,R 28 dB
Verkehrslast: < 5 KN/m²
Einbauort: Erd- und Obergeschoss
Angebotenes Fabrikat: ____________________
4. 2
Trittschalldämmung, EPS, 30-2 mm
305,00
m²
4. 3 Trittschalldämmung Steinwolle TP 25-5 mm Hochverdichtete Steinwolleplatte als Trittschalldämmung
unter Estrich.
Dämmung: Boden-Dämmplatte TP
Brandverhalten: DIN EN 13501-1: A1
Zusammendrückbarkeit: c < 5 mm
Nutzlast nach DIN 18560-2: 5 kN/m²
Steifigkeitsgruppe: MN/m³ 15
Fabr. Knauf Insulation TP d=25-5 mm
Einbauort: Erd- und Obergeschoss
Angebotenes Fabrikat: ____________________
4. 3
Trittschalldämmung Steinwolle TP 25-5 mm
E
1,00
m²
4. 4 Zulage Trittschalldämmung als Tackersystemplatte Zulage Trittschalldämmung als Tackersystemplatte
Angebotenes Fabrikat: ____________________
4. 4
Zulage Trittschalldämmung als Tackersystemplatte
315,00
m²
Wärmedämmungen
Wärmedämmungen
4. 5 Wärmedämmung, EPS, 20 mm Polystyrol-Hartschaumplatten als Wärmedämmung unter
Estrich gemäß DIN 1402, DIN EN 826, DIN EN 1606,
DIN 4102, DIN EN 13501.
Dämmung: EPS-WD
Baustoffklasse: B1
Euroklasse: E
Anwendungsgeb.: DEO dh nach DIN V 4108-10
WLG: 035
Plattendicke: 20 mm
Druckspannung bei 10% Stauchung: > 150 kPa
Dauerdruckbeanspruchung bei Stauchung < 2%: > 45 kPa
Einbauort: Erd- und Obergeschoss
Angebotenes Fabrikat: ____________________
4. 5
Wärmedämmung, EPS, 20 mm
10,00
m²
4. 6 Wärmedämmung, EPS, 30 mm Polystyrol-Hartschaumplatten als Wärmedämmung unter
Estrich gemäß DIN 1402, DIN EN 826, DIN EN 1606,
DIN 4102, DIN EN 13501.
Dämmung: EPS-WD
Baustoffklasse: B1
Euroklasse: E
Anwendungsgeb.: DEO dh nach DIN V 4108-10
WLG: 035
Plattendicke: 30 mm
Druckspannung bei 10% Stauchung: > 150 kPa
Dauerdruckbeanspruchung bei Stauchung < 2%: > 45 kPa
Einbauort: Erd- und Obergeschoss
Angebotenes Fabrikat: ____________________
4. 6
Wärmedämmung, EPS, 30 mm
E
1,00
m²
4. 7 Wärmedämmung, EPS, 40 mm Polystyrol-Hartschaumplatten als Wärmedämmung unter
Estrich gemäß DIN 1402, DIN EN 826, DIN EN 1606,
DIN 4102, DIN EN 13501.
Dämmung: EPS-WD
Baustoffklasse: B1
Euroklasse: E
Anwendungsgeb.: DEO dh nach DIN V 4108-10
WLG: 035
Plattendicke: 40 mm
Druckspannung bei 10% Stauchung: > 150 kPa
Dauerdruckbeanspruchung bei Stauchung < 2%: > 45 kPa
Einbauort: Erd- und Obergeschoss
Angebotenes Fabrikat: ____________________
4. 7
Wärmedämmung, EPS, 40 mm
305,00
m²
4. 8 Wärmedämmung, EPS, 50 mm Polystyrol-Hartschaumplatten als Wärmedämmung unter
Estrich gemäß DIN 1402, DIN EN 826, DIN EN 1606,
DIN 4102, DIN EN 13501.
Dämmung: EPS-WD
Baustoffklasse: B1
Euroklasse: E
Anwendungsgeb.: DEO dh nach DIN V 4108-10
WLG: 035
Plattendicke: 50 mm
Druckspannung bei 10% Stauchung: > 150 kPa
Dauerdruckbeanspruchung bei Stauchung < 2%: > 45 kPa
Einbauort: Erd- und Obergeschoss
Angebotenes Fabrikat: ____________________
4. 8
Wärmedämmung, EPS, 50 mm
E
1,00
m²
4. 9 System-Randdämmstreifen PE-Schaum System-Randdämmstreifen aus PE-Schaum mit Fuß bzw.
angeklebtem Folienstreifen, Dicke > 12 mm, Höhe mind.
20 mm größer als Gesamtkonstruktion liefern und an
Wänden, Türzargen, Rohrleitungen und dergl. aufstellen.
4. 9
System-Randdämmstreifen PE-Schaum
425,00
m
4.10 System-Randdämmstreifen PE-Schaum System-Randdämmstreifen aus PE-Schaum mit Fuß bzw.
angeklebtem Folienstreifen, Dicke > 8 mm, Höhe mind.
20mm größer als Gesamtkonstruktion liefern und an
Wänden,
Türzargen, Rohrleitungen und dergl. aufstellen.
4.10
System-Randdämmstreifen PE-Schaum
E
1,00
m
4.11 Ausgleichsschüttung, Perlite Perlite-Ausgleichsschüttung unter Estrich zum Anpassen
des Untergrundes im Bereich von Rohrleitungen und dgl.
(Aufmaß und Ausführung nach Absprache mit der
Bauleitung).
WLG: 040
Anwendungsgeb.: DEO nach DIN V 4108-10
Angebotenes Fabrikat: ____________________
4.11
Ausgleichsschüttung, Perlite
M
1,00
m³
4.12 Wärmedämmung an Install.anpassen Anpassen der Wärmedämmung an Installation durch
Ausschnitte und gesonderte Zuschnitte.
Leitungsbündel bis 500 mm Breite gelten als ein Strang.
4.12
Wärmedämmung an Install.anpassen
M
100,00
m
4.13 Dämmestrich Liefern und einbauen eines Ausgleichsdämmestrichs
unter schwimmenden Estrich als gebundene BEPS-WD
(Produktart gemäß EN16025-1), geeignet zur
vollständigen Umschließung von auf dem Boden verlegten
Installationsleitungen.
Dämmung mit einer Trockenrohdichte von 95-115 kg/m³
Wärmleitfähigkeit 0,048 W/mK
Brandverhalten E gemäß DIN EN 13501-1
Min. Druckspannung bei 10% Stauchung 50 kPa
Erzeugnis geprüft nach EN 16025-1
AgBB geprüft, bauaufsichtliche Zulassung erforderlich
Ausgleichschichtdicke: bis ca. 60 mm
Einbau gemäß EN 16025-2, verdichtet und eben abgezogen
Einbauort: Erd- und Obergeschoss
Fabrikat: Thermotec WD 130 o.glw.
Angebotenes Fabrikat: ____________________
4.13
Dämmestrich
E
1,00
m³
5 Estriche
5
Estriche
Estriche
Estriche
5. 1 Zementestrich CT-C45-F4-S60 Zementestrich, Güteklasse CT-C45-F4-S60 , mit Zugabe
von Estrichzusatzmittel, als schwimmender Estrich als
Unterbau für im Dünnbett verlegte Fliesen-,
Natursteinbeläge im KG, liefern und einbauen.
Nutzlast 5,0 kN/m².
Oberfläche gerieben und geglättet.
Fugenanordnung nach DIN.
Nenndicke 60 mm (55-65 mm)
5. 1
Zementestrich CT-C45-F4-S60
E
1,00
m²
Heizestriche
Heizestriche
5. 2 Heizzementestrich CT - C35 - F5 - S70 Heizzementestrich, Güteklasse CT - C35 - F5 - S70, mit
Zugabe von Estrichzusatzmittel, auf die bauseits
verlegte Fußbodenheizung, als schwimmender Estrich als
Unterlage für Fliesen- und Plattenbeläge liefern und
einbauen.
Nutzlast bis 3 kN/m²
Oberfläche gerieben und geglättet.
Fugenanordnung nach DIN.
Nenndicke 70 mm (60-70mm)
5. 2
Heizzementestrich CT - C35 - F5 - S70
315,00
m²
5. 3 Heizestrich, Zulage Zulage für Heizestriche. Unter anderem sind folgende
Leistungen abgegolten:
- Liefern und beimengen von Estrichzusatzmittel für
Heizestriche
- Liefern und setzen von Messstellen für Feuchtigkeit
(CM-Messung)
- Arbeitsunterbrechungen beim Aufheizen
- Aufheizprotokollabstimmung
- Erstellung Aufheizprotokoll
- Zusätzliche Arbeitsfugen
5. 3
Heizestrich, Zulage
325,00
m²
Fugen
Fugen
5. 4 Bewegungsfuge Bewegungsfuge im Estrich/Heiz-Estrich aus Formteil mit
Dämmstreifen sowie elastischer Vergussmasse, einschl.
Dübelhülsen und Rundstahlstifte aus Edelstahl, l=ca.100
mm, Abstand gemäß Herstellervorgabe in Abhängigkeit
der geforderten Nutzlast (5,0 KN/m²). Inkl. aller
Beischnitte, Anschlüsse, Kreuzungsausbildungen
Einmessungen, usw., liefern und einbauen.
Fugenquerschnitt: b/h ca. 15/ 150mm
Angebotenes Fabrikat: ____________________
5. 4
Bewegungsfuge
35,00
m
5. 5 Dehnfuge Dehnfuge durch maßgenaues Einlegen eines
Mineralfaserstreifens während der Aufbringung des
Estrichs herstellen.
Ausführungsort: Zimmertüren, usw.
Abmessung Mineralfaserstreifen: b/h ca. 5/100 mm
5. 5
Dehnfuge
20,00
m
Sonstiges
Sonstiges
5. 6 Zementestrich - Mehr-/Minderstärke 5 mm Differenzpreis für je 5 mm Estrich-Mehr- bzw.
Minderstärke des Zement- bzw. Zementheizestrichs.
5. 6
Zementestrich - Mehr-/Minderstärke 5 mm
E
1,00
m²
5. 7 Zementestrich - Mehr-/Minderstärke 10mm Differenzpreis für 10 mm Estrich-Mehr- bzw.
Minderstärke des Zement- bzw. Zementheizestrichs.
5. 7
Zementestrich - Mehr-/Minderstärke 10mm
E
1,00
m²
5. 8 Zulage Belegreife nach 4 Tagen Zulage zu Pos. 5.1. für den Einbau eines
Zusatzmittels für die Begehbarkeit nach 24 Stunden
sowie die Belegreife nach 4 Tagen. Inkl.:
- Durchführung der notwendigen Entfeuchtungsmaßnahmen
unmittelbar nach Einbringen des Estrichs über einen
Zeitraum max. bis zur Belegreife mittels
Trocknungsgeräten und/oder manueller Vorgangsweise
(z.B. stoßlüften, usw.). Es darf im Innenbereich kein
Feuchtigkeitsniederschlag (z.B. auf Fenstern, Wänden,
usw.) auftreten.
- Liefern u. setzen von Mess-Stellen für CM-Messung.
- CM-Messung mit schriftlicher Freigabe und
Haftungsübernahme (Gewährleistungszeit min. 10 Jahre)
für den Prüfpunkt Belegreife durch den Hersteller bzw.
Lieferant.
- Dokumentation der Druck- und Biegzugfestigkeit durch
Probenentnahme auf der Baustelle und Prüfung nach
Vorschrift inkl. Prüfbericht.
Fabrikat: PCT-Chemie, Retanol Rapid Xtreme o.glw.
Angebotenes Fabrikat: ____________________
5. 8
Zulage Belegreife nach 4 Tagen
E
1,00
m²
5. 9 Zulage Belegreife nach 4 Tagen Zulage wie in Pos. 5.8. beschrieben, jedoch für
Belegbarkeit und Aufheizung für Pos. 5.2.
Angebotenes Fabrikat: ____________________
5. 9
Zulage Belegreife nach 4 Tagen
315,00
m²
5.10 Zulage maschinelles verdichten Verdichten der Estriche mit Glättmaschine und
anschließendem glätten mittels Schwert, als Zulage.
5.10
Zulage maschinelles verdichten
325,00
m²
5.11 Zulage für Faserzusatz Zulage zu den Estrichpositionen für einmischen von
Faserzusatz in Zement - Heizzement - Anhydrit -
Heizanhydritestriche unter Keramikbelägen.
Fabrikat: Glascofiber o. glw.
Estrichstärke bis 70 mm
Angebotenes Fabrikat: ____________________
5.11
Zulage für Faserzusatz
M
50,00
m²
5.12 Zulage Bodeneinläufe Zulage zu den Estrichpositionen für das Anarbeiten an
Bodeneinläufe. Der Estrich ist an den Bodeneinläufen
umlaufend ca. 25cm auszusparen bzw. auf den Flanschring
hinunterzuziehen. Die Seitenflächen sind
oberflächenfertig für das Aufbringen einer
Flüssigabdichtung auszubilden.
5.12
Zulage Bodeneinläufe
E
1,00
Stck
5.13 Zulage Absatz und Gefälle Duschen Zulage zu den Estrichpositionen in den Nassräumen für
das Ausführen der Zementestriche unter Keramikbelägen
bestehend aus:
- Estrich im gesamten Duschbereich um ca. 30-35mm
tiefer gesetzt (Dickenausgleich in der Dämmung)
- Gefälle 4-seitig zu den Duschrinnen in der Wand
5.13
Zulage Absatz und Gefälle Duschen
10,00
m²
5.14 Abschalen von Treppenaussparungen Abschalen von Treppenaussparungen, Durchbrüchen und
sonstigen Öffnungen bis max. 15 cm Höhe.
5.14
Abschalen von Treppenaussparungen
30,00
m
5.15 Alu-Winkeleisenschwellen Alu-Winkeleisenschwellen als Trenn- bzw.
Anschlagschienen 30/30/3 mm, Einzellänge von 70-100 cm,
liefern und in den Estrich einbauen.
5.15
Alu-Winkeleisenschwellen
M
3,00
Stck
6 Regiearbeiten
6
Regiearbeiten
Vorbemerkung Für nicht massenmäßig erfassbare Arbeiten. Die
Ausführung erfolgt nur auf besondere Anordnung der
örtlichen Bauleitung und gegen täglichen Nachweis
(Regieberichte mit Auflistung Arbeitsstunden - Geräte
und Materialeinsatz).
Von der Bauleitung bzw. Bauherrn nicht bestätigte
Regieberichte werden bei der Abrechnung nicht
anerkannt.
Alle eingesetzten Einheitspreise sind Festpreise ohne
MwSt. auf Dauer der Gesamtbauzeit.
Lohnkosten verstehen sich einschl. Stellung der
Werkzeuge, Unternehmerzuschläge, Sozialkosten,
Telefonkosten, Portogebühren, Steuerabgaben,
Auslösungen, Wegegelder und dergl.
An- und Abfahrten zur Baustelle werden nicht gesondert
vergütet.
Vorbemerkung
6. 1 Stundensatz Vorarbeiter, Estricharbeiten Arbeiten, welche nicht in den Positionen erfasst sind
und gegen Nachweis zur Ausführung kommen:
Vorarbeiter
6. 1
Stundensatz Vorarbeiter, Estricharbeiten
5,00
Std
6. 2 Stundensatz Fachwerker, Estricharbeiten Arbeiten, welche nicht in den Positionen erfasst sind
und gegen Nachweis zur Ausführung kommen:
Fachwerker
6. 2
Stundensatz Fachwerker, Estricharbeiten
10,00
Std
6. 3 Stundensatz Helfer, Estricharbeiten Arbeiten, welche nicht in den Positionen erfasst sind
und gegen Nachweis zur Ausführung kommen:
Helfer
6. 3
Stundensatz Helfer, Estricharbeiten
20,00
Std