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bis
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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Angaben zum Bauvorhaben 1. Bauvorhaben / Grundstückslage
Frau Alexandra und Herr Christoph Stagl beabsichtigen ein Einfamilien-Wohnhaus mit Hanggarage als Ersatzbau für
das besteh. Einfamilien-Wohnhaus in 83684 Tegernsee, Perronstraße 23
auf Fl.NR. 593/2 der Gemarkung Tegernsee zu errichten.
Das Grundstück wird von der Schwaighofstraße (B307) über die Perronstraße erschlossen. Die Perronstraße ist vor dem Baugrundstück eine Privatstraße, auf der die Zufahrt nur bis zur südlichen Grundstücksgrenze / bis zu der bestehenden Garage möglich ist. Eine Nutzung der Perronstraße über dies hinaus ist nicht gestattet.
Das Baugrundstück mit Südwesthanglage weist von Norden nach Süden einen Höhenunterschied von ca. 13-14 m auf.
Hangfuß an Südwestecke ca. 745,0 m ü. NN, OK. Gelände Nordostecke 747,50 ü. NN.
Entlang der östlichen Grundstücksgrenze verläuft der nicht ausgebaute Wildbach 'Rottacher Wiesengraben' (ein Gewässer 3. Ordnung).
Die geplanten Fußbodenebenen für:
OK Einafhrt Hanggarage746,68 m ü. NN.
OK. FFB. Hanggarage749,07 m ü. NN.
OK. FFB. Kellergeschoss 752,24 m ü. NN.
OK. FFB. Erdgeschoss755,22 m ü. NN.
Bedingt durch die Hanglage können die Arbeiten nur in Teilabschnitten ausgeführt werden. Die gesamte Baustelleneinrichtung ist über die gesamte Ausführungszeit vorzuhalten, zu betreiben und zu betreuen.
2. Verkehrsverhältnisse, vorhandene Zufahrts-, Lager- und Arbeitsplätze
2.1 Die Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle sind aufgrund des Platzmangels als extrem schwierig einzustufen.
Für die Zufahrtsstraßen geltende Tonagenbegrenzungen sind zu beachten. Zur Befahrung mit höheren Tonagenlasten sind die Genehmigungen bei Beauftragung vom AN einzuholen.
Verkehrs- und Sicherungsmaßnahmen auf den Zufahrtsstraßen und Stichstraße obliegen dem AN und sind eigenverantwortlich mit den Behörden abzustimmen.
2.2 Die Sauberhaltung der Straßen und Zufahrten obliegt dem AN.
Verschmutzungen sind umgehend zu beseitigen.
Schutzmaßnahmen sind zu treffen für Randsteine/Zäune/Grenzsteine etc.
2.3 Die Stellplatzsituation vor Ort ist extrem stark eingeschränkt. Das Abstellen von Fahrzeugen ist ausschließlich auf ausgewiesenen und ordnungsgemäßen Parkflächen zulässig. Auf die Belange der Anwohner ist besondere Rücksicht zu nehmen. Unzulässiges Parken ist strikt zu vermeiden.
3. Angaben zur Ausführung
3.1 Die ausgeschriebenen Leistungen umfassen im Wesentlichen die
Beschichtungsarbeiten für die geplante Baumaßnahme.
3.2 Die gesamte Baustelleneinrichtung ist über die gesamte Ausführungszeit vorzuhalten, zu betreiben und wieder zu beseitigen.
3.3 Anschlüsse für Wasser und Strom sowie Abwasser sind vom AN zu beantragen, einzurichten, vorzuhalen und wieder abzubauen.
3.4 Die Beseitigung von Abwasser und Abfällen ist vom AN mit den Behörden abzustimmen.
3.5 Die Flächen der Baustelle sind vom AN für die Durchführung der Baumaßnahme nutzbar. Anderweitig zu nutzende Flächen außerhalb der Baustelle (z. B. für die Baustelleneinrichtung usw.) hat der AN eigenständig
und auf eigene Kosten zu organisieren und anzumieten (inkl. aller Nebenkosten, Gebühren usw.). Die Kosten werden in der Position "Baustelleneinrichtung" vergütet bzw. sind in den EP der folgenden Positionen einzurechnen.
3.6 Lager- und Arbeitsplätze sind entsprechend der räumlichen Lage nur stark eingeschränkt bzw. nicht vorhanden.
3.7 Die Organisation der Lager- und Arbeitsplätze auf dem Baugrundstück sind mit der Bauüberwachung des AG abzustimmen.
3.8 Auf dem Baugrundstück sind Zugänge und Flächen außerhalb des Baukörpers, für Versorgungswege und Baustelleneinrichtung vom AN herzustellen, zu unterhalten und wieder zu beseitigen.
Die Kosten sind in die EP der Baustelleneinrichtung einzukalkulieren.
3.9 Die Baustelle ist stets sauber zu halten. Das Beseitigen aller Verunreinigungen wie Abfälle und Bauschutt, die von den Arbeiten des AN herrühren, ist laut Ziffer 4.1.11 VOB Teil C, DIN 18299 Sache des AN (Nebenleistung).
Unterbleibt die Erfüllung der Vertragsnebenleistung "Beseitigen von Verunreinigungen, die von den Arbeiten des AN herrühren" oder wird sie unzureichend durchgeführt, was einer Nichterfüllung des Vertrages entspricht,
so ist der AG bei einmaliger schriftlicher angemessener Fristsetzung berechtigt, diese Nebenleistungen selbst oder durch Dritte zu Lasten des AN durchführen
zu lassen.
3.10 Die Arbeiten sind im Rahmen des vorgegebenen Termins auszuführen.
Der AN sichert zu, dass durch entsprechenden Personal- und Geräteeinsatz
(u. a. Bereitstellung von Ersatzgeräten) die festgelegten Termine eingehalten werden. Mehrungen, Ausfallzeiten bzw. besondere Maßnahmen für Schlechtwettertage sind einzukalkulieren. Es ist in jedem Falle eine
5-Tage-Arbeitswoche anzunehmen. Über eventuelle Auflagen der Stadt Tegernsee z. B. zur Einhaltung von Ruhezeiten, hat sich der AN vorab zu informieren. Evtl. einzuhaltende Ruhezeiten sind in den Arbeitsablauf einzuplanen und können weder der Bauzeit angerechnet noch vergütet werden.
Ausnahmeregelungen sind selbständig mit den Behörden zu vereinbaren.
Der AN hat sich auf die zeitlichen Gegebenheiten einzustellen.
Die Auflagen des Gewerbeaufsichtsamtes sowie der entsprechenden Gesetze
zur Einhaltung der maximalen täglichen Arbeitsstunden pro Arbeitnehmer sind
zu beachten.
3.11 Vor Beginn der Arbeiten ist durch den AN eine Gefährdungs- und Belastungsanalyse gemäß Vordrucke der BBG durchzuführen.
Die Arbeiten haben nach den einschlägigen technischen Baubestimmungen
unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften zu erfolgen.
3.12 Eine Beweissicherung der angrenzenden und umliegenden Gebäude
und Straßen wird vom AG durchgeführt.
4. Arbeitsablauf
Bedingt durch die Hanglage können die Arbeiten nur in Teilabschnitten ausgeführt werden (Erd-, Kanal-, Mauerwerks- und Betonarbeiten).
5. Geplanter Terminablauf
Baubeginn: ca. 34. KW 2026
Beschichtung TGA: ca. 42. KW 2027
6. Örtliche Besichtigung
Der Bieter ist verpflichtet, die örtlichen Gegebenheiten zu besichtigen,
welche der Bieter mit Unterschrift auf dem Kostenangebot bestätigt.
Nachforderungen, die mit fehlender Ortskenntnis begründet werden,
sind ausgeschlossen.
7. Mit dem Angebot sind folgende Unterlagen zwingend mit vorzulegen:
Schriftliche Bestätigung des Bieters, dass er sich von den örtlichen Gegebenheiten der Baustelle, des Umfeldes usw. durch Ortsbesichtigung
in Kenntnis gesetzt hat.
7.1 In Erweiterung der Allgemeinen Angaben gelten die folgenden
Allgemeinen Vertragsbedingungen
Zusätzliche und Besondere Vertragsbedingungen
Technische Vorbemerkungen
Allgemeine Angaben zum Bauvorhaben
Allgemeine Vertragsbedingungen 1. Vertragsbestandteile
Dem Leistungsverzeichnis zum Angebot, Abrechnung und Ausführung der Arbeiten liegen zugrunde:
1.1 Auflistung der beiliegenden Pläne und schriftlichen Unterlagen.
1.2 Das Leistungsverzeichnis mit allen Vertragsbedingungen.
1.3 Die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 1961.
1.4 Die Vorschriften der VOB/C in der zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden Fassung, deren Abrechnungsbestimmungen, jedoch in der bei Unterzeichnung dieses Vertrages geltenden Fassung.
1.5 Die anerkannten Regeln der Technik, sämtliche DIN-Normen, alle sonstigen gültigen technischen Vorschriften und Auflagen der in der Bundesrepublik Deutschland allgemein anerkannten Fach-, Sicherheits- und Aufsichtsbehörden sowie Gütegemeinschaften, jeweils in der zum Zeitpunkt der Abnahme der Vertragsleistung geltenden Fassung.
1.6 Verkaufs- und Lieferungsbedingungen des Auftragnehmers, die dem Angebot beigefügt sind, gelten nur soweit als verbindlich, als sie bei der Auftragserteilung ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
1.7 Mündliche, telefonische und telegrafische Mitteilungen oder Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung um rechtsverbindlich zu werden.
2. Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmers Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so hat er unverzüglich vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuweisen.
3. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkung
Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen.
Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art er wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist.
4. Angebot und Vergabe:
4.1 Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen.
4.2 Das Angebot ist bis zu dem von der Vergabestelle angegebenen Ablauf der Angebotsfrist einzureichen.
4.3 Eine selbstgefertigte Kopie oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zulässig.
Die vorgegebene Langfassung des Leistungsverzeichnisses ist allein verbindlich.
4.4 Das Leistungsverzeichnis gilt als Angebot und ist an dafür vorgesehener Stelle durch rechtsverbindliche Unterschrift des Anbieters anzuerkennen.
4.5 Alle Preise sind in Euro mit höchstens zwei Nachkommastellen anzugeben.
Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen.
Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die
- ohne Bedingungen als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden und
- an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufgeführt sind.
Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt.
4.6 Glaubt der Anbieter, dass zur vollständigen Herstellung der geforderten Leistung, Arbeiten oder Lieferungen erforderlich sind, welche nach seiner Ansicht aus den Zeichnungen und dem Leistungsbeschrieb nicht ersichtlich sind, so hat er dies in einem Zusatzangebot mit Begründung mitzuteilen.
4.7 Der Anbieter hat in gesonderter Anlage zum Angebot aufzuführen, welche bauseitigen Arbeiten oder Lieferungen er zur Herstellung seiner eigenen Leistung voraussetzt (sofern sie nicht schon in dafür aufgeführten Nebenleistungen des Unternehmers enthalten sind).
4.8 Die Abgabe der Angebote erfolgt für den Auftraggeber kostenlos. Der Auftraggeber behält sich freie Wahl unter den Angeboten vor, ohne an das billigste gebunden zu sein. Mit der Abgabe des Angebotes erklärt der Unternehmer, dass er über die Preisberechnung mit konkurrierenden Firmen keine Preisabsprache oder Vereinbarung getroffen hat. Für den Fall, dass sich diese Erklärung als unrichtig herausstellt, steht es dem Bauherrn frei, sofort vom Vertrag zurückzutreten.
4.9 Der Anbieter bleibt an sein Angebot 24 Werktage ab Einreichungsdatum gebunden.
4.10. Nach Vergabe der Arbeiten sind Lohn- oder Materialpreiserhöhungen der angebotenen Leistung auf die Dauer der Bauzeit einzukalkulieren, mind. jedoch auf die Dauer eines Jahres ab Vertragsabschluss.
5. Nebenangebote
5.1 Nebenangebote müssen die geforderten Mindestanforderungen erfüllen. Im Übrigen müssen sie im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwert sein. Die Erfüllung der Mindestanforderungen bzw. die Gleichwertigkeit ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen.
5.2 Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten.
Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind.
Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen.
5.3 Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme).
5.4 Nebenangebote, die den Nummern 5.1 bis 5.3 nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlossen.
6. Bietergemeinschaften
Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine Erklärung aller Mitglieder in Textform abzugeben,
- in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist,
- in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,
- dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt,
- dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
Auf Verlangen der Vergabestelle ist eine von allen Mitgliedern unterzeichnete bzw. fortgeschritten oder qualifiziert signierte / mit Siegel versehene Erklärung abzugeben.
7. Nachunternehmen
Beabsichtigt der Bieter Teile der Leistung von Nachunternehmern ausführen zu lassen, muss er in seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmen auszuführenden Leistungen angeben und auf Verlangen die vorgesehenen Nachunternehmen benennen.
8. Zusätzliche Ergänzungen zu VOB Teil B
zu § 2. Vergütungen:
Soweit die ermittelte Leistung nach Aufmaß vergütet wird, gelten die vereinbarten Einheitspreise auch dann, wenn die Massen um nicht mehr als 10 % von dem im Auftrag vorgesehenen Umfang abweichen.
Das gleiche gilt entsprechend, wenn vorhergesehene Lieferungen nach Auftragserteilung ganz oder teilweise wegfallen.
Bei der Vergabe als Pauschalauftrag sind die zugrundeliegenden Massen vor Auftragserteilung vom Auftragnehmer zu überprüfen und anzuerkennen. Mit Annahme des Auftrages erkennt er sie als für sich verbindlich an. Rechenfehler oder sonstige Irrtümer bei der Preisermittlung begründen keine Änderung des Pauschalpreises. Zusatz- und Nachtragspositionen dürfen nur nach dem vorher eingereichten und genehmigten Nachtragsangebot, Einzel- bzw. Pauschalpreisen abgerechnet werden.
zu § 4. Ausführungen:
Ohne Zustimmung des Auftraggebers ist die Weitergabe des dem Auftragnehmers erteilten Auftrages an Nachunternehmer nicht gestattet. Der Auftragnehmer muss bei genehmigter Vergabe solcher Leistungen an Nachunternehmer diese ebenfalls auf die für den Auftragnehmer gültigen Vertragsbedingungen festlegen. Der Auftragnehmer bleibt in jedem Falle dem Auftraggeber allein verantwortlich.
zu § 5. Ausführungsfristen:
Ausführungsfristen bzw. Montagetermine sind auf der Titelseite angegeben und werden im Bauvertrag besonders vereinbart.
zu § 7. Verteilung der Gefahr:
Für das Bauvorhaben wird vom Auftraggeber eine Bauleistungsversicherung gegen unvorhersehbare Beschädigungen oder Zerstörungen an eingebauten Bauteilen und Bauleistungen abgeschlossen. Der Versicherungsschutz umfasst das schlüsselfertige Bauobjekt.
Die anteilmäßige Prämie beträgt 0,30 % der Auftragssumme. Diese wird dem Auftragnehmer bei der Schlussrechnung angelastet und abgezogen. Die Selbstbeteiligung des jeweiligen Schadens von 250,-- € muss vom Vertragspartner getragen werden, der den Schaden zu vertreten hat.
zu § 11. Vertragsstrafe:
11.1 Kommt es zu einer durch den AN schuldhaft verursachten Überschreitung einer Vertragsfrist, kann der AG eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Brutto-Schlussrechnungssumme pro Werk-tag geltend machen. Betrifft die Überschreitung nur einen abgrenzbaren Teil der Leistung, der die Fertigstellung/Inbetriebnahme des geschuldeten Werks nicht beeinträchtigt, so berechnet sich die Vertragsstrafe nur nach dem Wert dieser Teilleistung. Die Vertragsstrafe, die für den einzelnen, konkreten Werktag zu bezahlen ist, beträgt höchstens 0,2% der Brutto-Schlussrechnungssumme. Dies gilt auch dann, wenn der AN mehrere Vertragstermine schuldhaft überschritten hat. In diesem Fall werden also die an die schuldhafte Überschreitung der einzelnen Vertragstermine geknüpften Vertragsstrafen nicht addiert. Es bleibt vielmehr bei der vom AN zu bezahlenden Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Brutto-Schlussrechnungssumme.
11.2 Die nach 11.1 anfallende Vertragsstrafe ist der Höhe nach - unabhängig von der Dauer der Fristüberschreitung - auf höchstens 5% der Brutto-Schlussrechnungssumme begrenzt.
zu § 12. Abnahme:
Für die Abnahme gilt § 12 VOB/B, jedoch mit Ausnahme von Ziffer 5. Eine Abnahme erfolgt also nicht stillschweigend durch die Unterlassung des Verlangens nach Abnahme oder dadurch, dass die Bauherrschaft die Leistung oder einen Teil der Leistung des Auftragnehmers in Nutzung nimmt. Eine Abnahme erfolgt förmlich und zwar gemeinsam mit Auftragnehmer, Auftraggeber und örtlicher Bauleitung. Von der Abnahme ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen.
zu § 13. Gewährleistung:
Für die Gewährleistung des Auftragnehmers gilt VOB/B § 13, jedoch beträgt die Verjährungsfrist in Abänderung von Satz 4 generell 5 Jahre, sofern im Bauvertrag nichts anderes vereinbart.
Der Auftragnehmer kann die Gewährleistungsansprüche auf Dritte übertragen.
zu § 14. Abrechnung:
Sind in den Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis bzw. werden im Bauvertrag keine anderen Aufmaßgrundsätze festgelegt, erfolgt das Aufmaß und Abrechnung nach der VOB.
Der Auftragnehmer hat Aufmaß und Abrechnungszeichnungen in 3-facher Fertigung über alle von ihm ausgeführten Bauleistungen anzufertigen u. als Beilage zu jeder Rechnung über die Bauleitung einzureichen. Alle in der Rechnung erscheinenden Stückzahlen, Maße und Massen müssen in Übereinstimmung mit dem Auftragsmaß in prüfbarer Form enthalten sein. Als Unterlagen können ggf. die Zeichnungen d. Architekten u. Ingenieure verwendet werden.
Der Nachweis der ausgeführten Leistungen ist in jedem Falle Sache des Auftragnehmers.
zu § 16. Zahlungen:
Abschlags-, Tagelohn- und Schlussrechnungen sind mit dem Leistungsnachweis in 3-facher Ausfertigung über die Bauleitung einzureichen. Abschlagszahlungen, auf a-Conto-Forderungen und Zwischenrechnungen werden zu 90 % des Wertes inkl. MwSt. der geleisteten Arbeit gemäß § 16 Ziffer 3 bezahlt. Schlussrechnungen können erst nach Abschluss des gesamten Auftrages gestellt werden. Die Zahlungsmodalitäten werden im Auftragsfall vertraglich vereinbart.
Umsatzsteueränderung:
Es gilt der jeweils gesetzliche Umsatzsteuersatz als vereinbart. Sofern sich während der Bauzeit die Höhe des Umsatzsteuersatzes ändert, sind vom Auftragnehmer für die bis zum Zeitpunkt der Umsatzsteueränderung in sich abgeschlossenen Teilleistungen mit dem alten Umsatzsteuersatz abzurechnen.
zu § 17. Sicherheitsleistungen:
Die Parteien vereinbaren eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5% der Brutto-Schlussrechnungssumme für die Dauer der Gewährleistungsfrist. Für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung wird eine Sicherheit in Höhe von 5% der Brutto-Auftrags-Summe vereinbart.
Der AN ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt durch Stellung einer schriftlichen, unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abzulösen. Im Übrigen gilt § 17 Ziff. 2 VOB/B.
Die Bürgschaften gehen zu Lasten des AN.
zu § 18. Streitigkeiten:
Erfüllungsort für die Bauleistung ist die Baustelle. Streitigkeiten entscheiden die ordentlichen Gerichte.
Gerichtsstand ist der Sitz des AG, bzw. gem. vertraglicher Vereinbarung.
9. Verbrauchskosten:
9.1 Allen Auftragnehmern werden Strom- und Wasserverbrauchskosten, sowie die Kosten für Bauschuttabfuhr einschl. Kippgebühr gemäß nachfolgender Aufschlüsselung berechnet.
Kostenverteilung für Strom Wasser Bauschutt
Putzarbeiten 1,0 % 0,5 % 1,0 %
Zimmermannsarbeiten 0,5 % - 0,5 %
Dachdeckerarbeiten 0,3 % - 0,5 %
Spenglerarbeiten 0,3 % - 0,3 %
Heizungsinstallation 0,7 % 0,3 % 0,5 %
Sanitärinstallation 0,7 % 0,3 % 0,5 %
Lüftungsinstallation 0,5 % - 0,5 %
Elektroinstallation 0,5 % 0,1 % 0,5 %
Schreiner-/Glaserarb. (Innenausb.) 0,5 % - 0,3 %
Innentüren - Fertigelemente 0,3 % - 0,5 %
Estricharbeiten 0,8 % 0,7 % 1,0 %
Fliesenarbeiten 0,7 % 0,3 % 1,0 %
Natursteinarbeiten 0,7 % 0,3 % 0,5 %
Trockenputzarbeiten 0,7 % 0,3 % 0,7 %
Malerarbeiten 0,5 % 0,3 % 0,4 %
Rollladenarbeiten/Tore 0,3 % - 0,2 %
Schmiedearbeiten 0,5 % - 0,2 %
Bodenbelagsarbeiten Teppich 0,5 % - 0,5 %
Bodenbelagsarbeiten Parkett 0,5 % - 0,5 %
Garten-, Landschaftsarbeiten 0,7 % 0,3 % -
Tiefbauarbeiten 0,5 % - -
Aufzugsbau 0,5 % - -
Für nicht aufgelistete Gewerke werden die Verbrauchskosten mit dem jeweiligen Unternehmer in den Vertragsverhandlungen festgelegt.
9.2 Vom Punkt 9.1 befreit werden nur Auftragnehmer, die unter Absprache mit dem Hauptunternehmer, eigene Zwischenzähler montieren. Die Zähleranfangs- u. Endstände sind in Anwesenheit des Hauptunternehmers abzulesen.
Die Ablesetermine hat jeder Auftragnehmer mit dem Hauptunternehmer selbst zu vereinbaren.
9.3 Für die Bauschuttabfuhr, einschl. Kippgebühr, wird wie im Punkt 9.1 verfahren, sofern nicht eine eigene Bauschuttentsorgung erfolgt u. nachgewiesen wird.
Zur Bauschuttbeseitigung werden hierfür vom Hauptunternehmer Container aufgestellt u. geleert, bzw. vom Hauptunternehmer ein Schuttzwischenlagerplatz zugeteilt, welcher dann vom Hauptunternehmer entsorgt wird.
9.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet in Abständen von längstens 3 Tagen seinen Bauschutt besenrein, aus u. um das Gebäude zu räumen u. zum Container, bzw. Schuttzwischenlagerplatz zu transportieren.
Werkstoffe, wie sämtl. Metalle, Karton, Papier oder chemisch verunreinigte Behältnisse (Lack u. Farbeimer) sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich, über die von den Kommunen zur Verfügung gestellten Einrichtungen, zu entsorgen.
9.5 Kommt der Auftragnehmer der Verpflichtung der Baureinigung u. Schuttentsorgung, wie unter Punkt 9.4 beschrieben, nicht nach, und nimmt er trotz schriftlicher Aufforderung u. Terminsetzung das gesetzlich geregelte Nachbesserungsrecht nicht wahr, wird im hierfür ein Anteil von 1 % der Auftragssumme von der Schlussrechnung in Abzug gebracht.
10. Leistungsumfang:
Zweifel über Art, Umfang und Ausführung der Leistung sind vor Angebotsabgabe zu klären. Dem Angebot und allen Leistungen liegen die Eingabe-, Werk- und Detailpläne, die im Architekturbüro nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden können, zugrunde. Treten Unklarheiten bezüglich der Ausführung auf, so hat er sich durch Rücksprache mit dem Büro KPW Architekten vor Ausfüllung der betreffenden Position im Leistungsverzeichnis, Klarheit zu verschaffen.
Der Anbieter hat sich an Ort und Stelle über die Lage, der Zu- und Abfahrtswege, sowie der Transport, Lager- und Unterkunftsmöglichkeit auf der Baustelle zu unterrichten, welche der Bieter mit Unterschrift auf dem Kostenangebot bestätigt.
Nachforderungen, die mit fehlender Ortskenntnis begründet werden, sind ausgeschlossen.
Alle Massen und Abmessungen sind vor Ausführung durch den Auftragnehmer verantwortlich festzustellen.
Vor Inangriffnahme der Arbeiten hat der Auftragnehmer alle Pläne auf Maßrichtigkeit zu prüfen.
Etwaige Maßfehler berechtigen ihn deshalb nicht zu Schadenersatzforderungen.
11. Anerkenntnis:
Mit seiner Unterschrift unter die Allgemeinen Vertragsbestimmungen erkennt der Auftragnehmer an, dass die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen Vertragsbestandteil werden und dass eigene Vertragsbestimmungen des Auftragnehmers keine Gültigkeit haben und zwar auch dann nicht wenn in dem Angebot des Auftragnehmers oder sonstigen Schriftstücken auf sie Bezug genommen wird.
________________________________ ____________________________________
Ort, Datum Der Auftragnehmer
Der Unternehmer ist Mitglied der ____________________________
Berufsgenossenschaft mit Sitz in ____________________________
Nummer der Mitgliedskarte ____________________________
Allgemeine Vertragsbedingungen
Besondere Vertragsbedingungen 1. Objekt-/Bauüberwachung
1.1 Die übergeordnete Objekt-, Bauüberwachung obliegt dem hierfür beauftragten
Ingenieur-/Architekturbüro.
Der Architekt übt als Bevollmächtigter des Auftraggebers das Hausrecht auf der Baustelle aus.
Anordnungen Dritter dürfen nicht befolgt werden.
1.2 Bauleitung/Bauüberwachung vom AN
Der AN ist alleine für die Ausführung und ordnungsgemäße Erfüllung seiner Leistungen verantwortlich. Er nimmt alle Bauleitungsaufgaben bzw. Bauüberwachungsfunktionen für seine Leistungen wahr.
Der AN hat zur ständigen Leitung der Arbeiten einen zuverlässigen, technisch gebildeten und praktisch erprobten, verantwortlichen Bauleiter abzuordnen und vor Baubeginn dem Auftraggeber schriftlich zu benennen.
Der Bauleiter muss bevollmächtigt sein, im Verkehr mit dem Auftraggeber den
AN an der Durchführung des Vertrags zu vertreten, so dass seine Handlungen und Unterlassungen in dieser Beziehung den Auftragnehmer verpflichten.
Der Auftragnehmer hat täglich Bautagebuchberichte zu liefern, die alle Angaben enthalten müssen, die für die Ausführung und Abrechnung der Leistung von Bedeutung sein können.
Von allen wichtigen Maßnahmen und Ereignissen im Baubereich ist der Auftraggeber rechtzeitig in Kenntnis zu setzen; insbesondere hat der AN Bauunfälle, bei denen Personen oder Sachschäden entstanden sind, Leitungsbeschädigungen, Beschwerden und Hinweise von Anliegern, Schäden
an Nachbargrundstücken und -gebäuden, und sonstige Ereignisse unverzüglich mitzuteilen. Er hat eine mündliche Mitteilung innerhalb von zwei Werktagen schriftlich zu bestätigen.
1.3 Auftragnehmer, Projektverantwortlicher, Bauleitung, Vorarbeiter
Die Auftragnehmer, Projektverantwortlicher, Bauleitung, Bauführung sowie der Vorarbeiter müssen der deutschen Sprache fließend sprechend mächtig sein und bei Ausführung der beauftragten Leistung ständig vor Ort sein.
Dieses gilt ebenfalls für, vom Auftragnehmer, eingesetzte Nachunternehmer.
2. Baustelleneinrichtung - Baustellenmitbenützung
2.1 Verkehrsverhältnisse, vorhandene Zufahrtswege, Lager - Arbeitsplätze
Die Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle sind aufgrund des Platzmangels als extrem schwierig einzustufen.
Lager- und Arbeitsplätze in der angrenzenden Umgebung sind vom AN unter Berücksichtigung der lokalen polizeilichen und ordnungsrechtlichen Bestimmung zu beschaffen. Die Kosten hierfür sind in der Baustelleneinrichtung einzurechnen. Sowohl die Organisation der Lager- und Arbeitsplätze auf dem Baugrundstück als auch in der angrenzenden Umgebung sowie die Regelung der Zufahrt zur Baustelle über vorhandene Zufahrtswege sind mit der Objekt-/Bauüberwachung des AG abzustimmen (Baustelleneinrichtungsplan).
Baustellenunterkünfte, Wohncontainer u. ä. sind für die Baumaßnahme nicht zugelassen.
2.2 Sofern für Baustelleneinrichtung keine gesonderten Positionen ausgeschrieben sind, sind die Kosten für Baustelleneinrichtung in die Einheitspreise einzukalkulieren.
2.3 Anschlüsse für Wasser und Strom sowie Abwasser sind für die Ausbaugewerke vorhanden. Die Verteilung auf der Baustelle sowie notwendige Verlegungen und/oder Umbauten sind Sache des AN. Die Verrechnung der Verbrauchskosten erfolgt gemäß dem beigefügten Kostenverteilungsschlüssel.
2.4 Die Bereitstellung der sanitären Einrichtungen erfolgt für die Ausbaugewerke bauseits.
2.5 Der Transport der Materialien an die jeweiligen Einbauorte obliegt dem AN.
Hier sind in jedem Falle erschwerte Bedingungen mit ggf. notwendigen Zwischentransporten mit Kleingeräten oder per Hand einzukalkulieren. Evtl. vom AN einzusetzende Lastenaufzüge sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und entsprechend den UVV und in Abstimmung mit dem SiGeKo aufzustellen und zu betreiben. Der Einsatz der bauseitigen Kräne, falls zum Ausführungszeitpunkt noch vorhanden, ist Sache des AN und von diesem mit dem Rohbauunternehmer eigenverantwortlich abzustimmen.
3. Verhalten auf der Baustelle
3.1 Der AN ist dafür verantwortlich, dass sämtliche Bestimmungen der Berufsgenossenschaft sowie die Anordnungen der Polizei, Behörden und der zuständigen SiGe-Koordination eingehalten werden.
Alle vom AN auf der Baustelle verwendeten Arbeitsmittel (Werkzeuge, Hebezeuge, Steighilfen etc.) müssen in einem einwandfreien und geprüften Zustand sein. Der AN dokumentiert dies mit Prüflisten und Prüfplaketten die auf erstmaliges Verlangen des AG zur Einsicht auszuhändigen sind.
3.2 Die Baustellen- und Brandschutzordnung ist zu beachten.
3.3 Sämtliche Forderungen und Auflagen zum Arbeitsschutz und zur Unfallverhütung, insbesondere der VBG 109 und UVV sind zu erfüllen.
3.4 Umweltschutz
Die Arbeiten sind so durchzuführen, dass eine Beeinträchtigung der Umwelt vermieden wird. Die geltenden Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten.
Der AN übernimmt für seine Arbeiten alle gesetzlichen Verpflichtungen im Rahmen des Umweltschutzes, insbesondere bezüglich des Lärmschutzes.
Es sind für die Durchführung seiner Leistungen nur solche Geräte und Maschinen einzusetzen, die dem neuesten Stand der Lärmschutztechnik entsprechen.
4. Terminablauf
Die Arbeiten sind im Rahmen der vorgegebenen Ausführungsfristen auszuführen.
5. Materialökologische Vorgaben
5.1 Allgemeine Anforderungen an die Materialwahl
Es dürfen keine Baukonstruktionen und -materialien verwendet werden, die gesundheits- und/oder umweltunverträgliche Stoffe enthalten bzw. abgeben können.
Zur Umsetzung dieser Ziele müssen für die ausgewählten Baustoffe Angaben zur Zusammen-setzung, zu Inhaltsstoffen und deren Konzentration gemacht werden. Der AN hat für die in der Leistungsbeschreibung benannten Baustoffe alle Nachweise über Inhaltsstoffe beizubringen.
Werden Produkte verbaut die nicht den geforderten Anforderungen genügen oder nicht durch den AG oder die Bauleitung freigegeben wurden, so werden diese auf Kosten des AN entfernt. Für anfallende Schäden haftet der AN. Die geforderten Leistungen für die Produktdeklarationen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
5.2 Negativliste nach toxikologischen Kriterien (gesundheitsgefährdend)
Zu beachten ist im Besonderen die folgende Negativliste mit Produktion oder Materialien, deren Verwendung im Hinblick auf ein gesundes Umfeld für die Nutzer verboten oder auf Ausnahmen beschränkt ist. Ihr Einsatz muss im Einzelfall vom Auftraggeber genehmigt werden. Die Anforderungen an den Gebäudebetrieb sind darüber hinaus zu beachten.
Problematische Stoffe und Materialien
Formaldehyd bei kleinflächigem Einsatz von Holzwerkstoffen:
Verwendung von Holzwerkstoffen mit E1-Klassifizierung oder emissionsärmere Holzwerkstoffe
(entsprechend der DIBt-Richtlinie 100)
bei großflächigem Einsatz von Holzwerkstoffen:
nur formaldehydarme bzw. -freie Holzwerkstoffe (Klassifizierung RAL-UZ 76 bzw. RAL-UZ 38)
Nachweis des Herstellers über die Einhaltung des Richtwerts für Formaldehyd bei Baustoffen und Möbeln vor Zuschlagserteilung.
Cadmium-, chrom-, asbest- und bleihaltige Produkte Verzicht auf Cadmium-, chrom-, asbest- und bleihaltige Produkte bei Farben,
Anstrichen, Dämmstoffen und anderen Produkten.
Holzschutzmittel Kein Einsatz von chemischen Holzschutzmitteln in Innenräumen. Es ist allenfalls ein Bläueschutz für Nadelhölzer tolerierbar.
Verwendung von chemischen Holzschutzmitteln nur im zwingend vorgeschriebenen Rahmen
(DIN 68800) - für nichttragende Holzbauteile mit dem RAL-Prüfzeichen der Gütegemeinschaft Holzschutzmittel e. V. bzw. für tragende Holzbauteile mit dem Prüfzeichen des Instituts für Bautechnik.
Lösemittel Verzicht auf lösemittelhaltige Baustoffe im Innenbereich (z. B. Haftgrund, Primer, Kleber, Farben, Lacke). Reduzierung der Lösemittelemission auf ein Minimum durch ausschließlichen Einsatz schadstofffreier bzw. -armer Produkte in Innenräumen. Lösemittelhaltige Produkte dürfen nur eingesetzt werden, wenn dies ausdrücklich verlangt wird.
Chlorierte Kohlenwasserstoffe Keine Produkte mit chlorierten Kohlenwasserstoffen einsetzen.
Künstliche Mineralfasern Beachtung der vorsorglichen Schutzmaßnahmen im Umgang mit Mineralwolle (TRGS 521, Empfehlung der Bauberufsgenossenschaften). Ausschließlich Verwendung von Produkten, die den Kriterien "Kanzerogenitätsindex Ki > 40" oder "Halbwertzeit < 40 Tage" und somit dem RAL-Gütezeichen für Produkte aus Mineralwolle entsprechen.
Einbau gegenüber Innenräumen nur mit Abdichtung (z. B. Platten, Folien).
Biozide Verzicht auf kennzeichnungspflichtige Fungizide, Insektizide, Bakterizide in Materialien und Produkte.
6. Stundenlohnarbeiten
6.1 Es gilt die VOB/B, § 15
Stundenlohnarbeiten sind nur nach schriftlicher Anforderung durch die Objektüberwachung auszuführen.
Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich bis spätestens 9.00 Uhr des folgenden Werktages Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen folgende Angaben enthalten:
- fortlaufende Nummerierung
- die genaue Bezeichnung des Ausführungsort innerhalb der Baustelle
- die Art der Leistung
- die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe
- genaue Angaben über verbrauchte Stoffe und verwendete Geräte (Gerätekenngrößen)
Prozentuale Angaben bei den Verbrauchstoffen werden nicht anerkannt, und gem. VOB sind Mengennachweise zu erbringen.
7. Ausführung
7.1 Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn seiner Arbeiten zu überzeugen, dass er seine Leistungen oder Lieferungen ohne Gefährdung von nachfolgenden Bauarbeiten ausführen bzw. einbringen kann.
7.2 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Zusammenarbeit mit den anderen an der Baustelle tätigen Unternehmen reibungslos verläuft. Er ist verpflichtet, die Benutzung seiner Rüstungen, Anfahrtswege, Versorgungsleitungen usw. durch andere Unternehmer unentgeltlich zu gestatten, bzw. mit diesen nach vorheriger Vereinbarung direkt zu verrechnen.
7.3 Es ist die Pflicht des Auftragnehmers, sich vor Arbeitsbeginn mit allen in Frage kommenden Versorgungsbetrieben in Verbindung zu setzen und sich über die Lage etwaiger Leitungen zu unterrichten. Eine Absicherung der Kreuzungsstellen, Absperrungen der Leitungen und die Genehmigung der Leitungskreuzung ist rechtzeitig einzuholen.
7.4 Der Auftragnehmer hat alle Angaben, Lieferungen und Leistungen der Bauherrschaft oder Bauleitung, sowie vorher tätig gewordenen Auftragnehmern zu untersuchen, zu prüfen und die Bauherrschaft oder die Bauleitung vor Inangriffnahme oder Fortsetzung seiner Arbeiten auf Bedenken aufmerksam zu machen.
7.5 Der Auftragnehmer haftet für Mängel und Folgen aus dieser Handhabung oder Unterlassung, es sei denn, dass die Bauherrschaft oder die Bauleitung auf ihre Anordnung besteht. Ist der Auftragnehmer im Einzelfall zu einer fachlichen Prüfung nicht in der Lage, ist er verpflichtet die Bauherrschaft oder die Bauleitung hierauf schriftlich hinzuweisen, sonst bleibt seine Haftung bestehen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese Bedingungen auch Nachunternehmern aufzuerlegen.
7.6 Treten an der Baustelle nicht vorhersehbare Schwierigkeiten auf, so kann die Bauherrschaft oder die Bauleitung verlangen, dass entgegen dem Terminplan die Errichtung bestimmter Bauteile vorgezogen wird, ohne dass daraus der Auftragnehmer besondere Ansprüche herleiten kann.
8. Baustoffe
8.1 Für die Ausführung des Auftrages dürfen nur Baustoffe in 1. Qualität mit Güteschutzzeichen verwendet werden und müssen den Materialökologischen Vorgaben entsprechen.
8.2 Baustoff- und Materialprüfungszeugnisse sind auf Wunsch vorzulegen. Baustoffprüfungen werden von der Bauleitung angeordnet. Die Prüfungskosten gehen zu Lasten des AN.
8.3 Fehlerhafte Leistungen anderer Gewerke darf der Auftragnehmer mit seinen Leistungen nicht in Verbindung bringen oder überdecken (Abnahme des Untergrundes).
8.4 Auf Anordnung der Bauüberwachung hat der Unternehmer Materialproben und Muster zur Auswahl vorzulegen.
Der Auftragnehmer hat auf der Baustelle solange Proben durchzuführen, bis sie vom AG gutgeheißen werden. Wird die vom Architekten gewünschte und besprochene Wirkung infolge unsachgemäßen Arbeitens oder aus Missverständnis des Auftragnehmers nicht erzielt, so ist eine Abänderung unentgeltlich vorzunehmen.
9. Leistungsumfang
Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart, verstehen sich die Einheitspreise (Positionspreise) einschließlich Material mit Nebenwerkstoffen, Herstellung, Lieferung, anbringen (verlegen - versetzen), Transport zur Arbeits- und Verwendungsbaustelle, Vorhalten aller Geräte, Schalungen, Rüstung und sonstigen Hilfsmitteln einschl. der Nebenarbeiten, die zur vollständigen Fertigstellung der einzelnen Position erforderlich sind.
10. Übergabedokumentation
Nachfolgend aufgeführte Unterlagen sind als Teil der Abnahme bereits zwei Wochen vorher an den Auftraggeber vollständig zu übergeben:
- Gewährsbescheinigung: schriftliche Erklärung des Unternehmers über die ordnungsgemäße Erstellung der Leistung nach den anerkannten Regeln der Technik.
- Fertigstellungsanzeige: schriftliche Mitteilung an den Bauherrn über die Fertigstellung des Bauvorhabens.
- Bautagebuch: Kopien des Bautagebuches über die gesamte Bauzeit.
- Nachunternehmerliste: vollständige Auflistung aller beteiligten Subunternehmer.
- Zulassungsbescheide, Prüfzeugnisse bzw. Gütenachweise aller eingebauten Materialien.
- Konstruktion: Protokolle der Bewehrungsabnahmen (Abnahmen durch den projektbeteiligten Statiker).
- Bestandspläne
- Wartungs- und Vorgangslisten: Der Auftragnehmer hat sämtliche für den Betrieb und die Instandhaltung erforderlichen Wartungs- und Vorgangslisten zu erstellen und dem Auftraggeber zu übergeben. Diese müssen alle relevanten Anlagen und Komponenten umfassen und die durchzuführenden Wartungsintervalle, Prüfschritte sowie Abläufe nachvollziehbar und vollständig dokumentieren.
- Rückgabe der Baufeldübergabebestätigung mit der von der Bauleitung unterzeichneten Abnahme auf Unversehrtheit bzw. Wiederherstellung des Urzustandes der genutzten Flächen.
- Entsorgungsnachweise (EVN), notwendige Begleitpapiere, erforderliche Nachweise usw.
Vorlage in 2-facher Ausfertigung: 1x AG, 1x Bauakt
Besondere Vertragsbedingungen
1 Baustelleneinrichtung
1
Baustelleneinrichtung
1.01 Baustelleneinrichtung Einrichten, Vorhalten über die vereinbarte
Leistungszeit sowie Räumen der Baustelle mit folgenden
in den Pauschalpreis einzurechnenden Leistungen, soweit
sie nicht in nachfolgenden Einzelpositionen erfasst
sind:
- Lager- und Arbeitsplätze
- Verkehrssicherungseinrichtung einschl. Leistung zur
Verkehrssicherung
- Baustrom, Bauwasser, Bauabwasser ab bzw. von und zu
den Bauverteilerstellen
- Kommunikationseinrichtungen
- Tagesunterkünfte
- Lagerräume, Unterstelleinrichtungen
- Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Aufzüge, usw.
Wie in den Vorbemerkungen bereits vermerkt, ist davon
auszugehen, dass die Arbeiten in mehreren
Teilabschnitten ausgeführt werden. Dies ist in der
Position Baustelleneinrichtung zu berücksichtigen. Die
Vergütung erfolgt nur einmal gesamt für alle Titel,
auch bei Ausführung in Teilabschnitten.
1.01
Baustelleneinrichtung
P
1,00
Psch
1.02 Vor-Kontrollen Vor Beginn der Arbeiten sind seitens des AN sämtliche
Rohböden usw. zu kontrollieren, abzunehmen und evtlle.
Mängel aus den Vorgewerken schriftlich der Bauleitung
des Bauherrn zu melden.
Die Vor-Kontrolle beinhaltet u.a. die Oberflächen-,
Flucht- und Ebenheitsbeschaffenheit, Untergrund- und
Haftzugsprüfungen, die Prüfung auf Ausführbarkeit der
beauftragten Arbeiten, usw..
Die vorgegebenen Termine sind Ausführungsbeginntermine.
Die Durchführungen der Kontrollen haben bis zu diesem
Zeitpunkt zu erfolgen. Die Kontrollen sind entsprechend
zu terminieren auch unter Berücksichtigung von
erforderlichen Nach- bzw. Mängelbeseitigungsarbeiten
der Vorgewerke bzw. der eigenen Leistungen. Die
Kontrollen sind schriftlich aufzunehmen und der
Bauleitung vorzulegen.
1.02
Vor-Kontrollen
P
1,00
Psch
2 Beschichtungen
2
Beschichtungen
Die in folgenden beschriebenen Titel und Positionen
beziehen sich auf sämtliche Bereiche der Tiefgarage,
inkl. der Nebenräume, Stützen und der Rampe (bis ca.
16% Neigung). Die Erschwernisse und Mehraufwendungen
sind in die EP einzukalkulieren und werden nicht
gesondert vergütet.
Die in folgenden beschriebenen Titel und Positionen
Vorarbeiten
Vorarbeiten
2.01 Untergrund vorbereiten, reinigen Untergrund als Vorbereitung für die
Beschichtungsarbeiten von Staub und losen
Verschmutzungen befreien.
Untergrund: Betonbodenplatte, maschinell geglättet und
geschliffen, inkl. Ausführung an aufgehenden Wänden,
Stützen, usw. ca. 30cm hoch.
2.01
Untergrund vorbereiten, reinigen
175,00
m²
2.02 Untergrund vorbereiten, Schalölrückstände Untergrund als Vorbereitung für Beschichtungsarbeiten
von Öl- und Fettrückständen befreien, inkl. Ausführung
an aufgehenden Wänden, Stützen, usw. ca. 30cm hoch.
Untergrund: Beton, maschinell geglättet und geschliffen
2.02
Untergrund vorbereiten, Schalölrückstände
M
30,00
m²
2.03 Hochdruck-Dampfstrahlen Untergrund als Vorbereitung für die Kugelstrahlarbeiten
von festen Verschmutzungen mittels Hochdruck-
Dampfstrahler befreien. Untergrund: Beton
Anfallendes Material ist vollständig zu sammeln und
gemäß den gesetzlichen Bestimmungen oder auf bauseitige
Bauschutt- bzw. Restmüllcontainer (Materialtrennung ist
zu beachten) zu entsorgen.
2.03
Hochdruck-Dampfstrahlen
E
1,00
m²
2.04 Untergrundprüfung Überprüfen des bauseits vorhandenen Untergrundes nach
DIN 18365, vor allem in Bezug auf Feuchtigkeit, Härte,
Haftfähigkeit, Ebenflächigkeit und Rissen.
2.04
Untergrundprüfung
175,00
m²
2.05 Oberfläche kugelstrahlen Untergrundvorbereitung durch staubfreies Kugelstrahlen.
Einschließlich absaugen der Feinteile, Abtransport und
Entsorgung incl. Deponiegebühren. Haftzugfestigkeit
min. 1,5 N/mm².
Untergrund: Betonbodenplatte
2.05
Oberfläche kugelstrahlen
175,00
m²
2.06 Zulage Randbereiche Zulage zu Pos. 2.5. für die Ausführung der Randbereiche
mittels Handschleifgerät. Breite bis 20cm.
2.06
Zulage Randbereiche
90,00
m
2.07 Zulage Sockelbereiche Zulage zu Pos. 2.5. für die Ausführung der
Sockelbereiche (Wände, Stützen) mittels
Handschleifgerät. Höhen bis 50cm.
2.07
Zulage Sockelbereiche
90,00
m
2.08 Risse verklammern Aufflexen von Rissen quer im Abstand von ca. 25cm,
einschließlich aussaugen. Einlegen von Estrichsanier-
klammern und anschließendem vergießen mit einem
lösungsmittelfreien 2-K-Reaktinsharz.
Angebotenes Fabrikat:
..........................................
2.08
Risse verklammern
E
1,00
m
Grundierung
Grundierung
2.09 Grundierung Vorbereitete Flächen mit niedrigviskosem,
lösungsmittelfreiem, nicht pigmentierten,
zweikomponentigen Epoxidharzmaterial grundieren und mit
feuergetrocknetem Quarzsand der Körnung 0,6-1,2mm
abstreuen.
Angebotenes Fabrikat: ............................
2.09
Grundierung
175,00
m²
2.10 Zulage Sockelbereiche Zulage zu Pos. 2.9. für die Ausführung der
Sockelbereiche. Höhen bis 30cm.
2.10
Zulage Sockelbereiche
90,00
m
2.11 Dreikantsockel Herstellen eines Dreikantsockels bestehend aus 1 Gew.
T. eines unpigmentierten, lösemittelfreien, 2-K-Systems
auf Epoxid-Flüssigharzbasis und Quarzsand gemäß
Herstellervorschrift. Dicke im Stichmaß mind. 1,5cm,
Verbrauch gemäß Herstellervorgaben.
Angebotenes Fabrikat:
.............................................
2.11
Dreikantsockel
90,00
m
Egalisierung-Zwischenschicht
Egalisierung-Zwischenschicht
2.12 Egalisierung bis 1 mm Rautiefe Vorbehandelten Untergrund nach Herstellervorschrift
spachteln, mit einem die Anforderungen der
einschlägigen Richtlinien hinsichtlich rückwärtiger
Durchfeuchtung erfüllen- den, lösemittelfreien,
unpigmentierten, niedrigviskosen 2-K-System auf Epoxid-
Flüssigharzbasis, gemischt mit feuergetrocknetem
Quarzsand gemäß Herstellervorschrift.
Frischen Spachtel vollflächig absanden mit
feuergetrocknetem Quarzsand. Nicht eingebundenen
Quarzsand nach Härtung entfernen. Rautiefe = max. 1 mm.
Angebotenes Fabrikat:
.............................................
2.12
Egalisierung bis 1 mm Rautiefe
175,00
m²
2.13 Egalisierung > 1mm Rautiefe Egalisierung wie in Pos. 2.12. beschrieben, jedoch für
Rautiefen über 1 mm je mm Rautiefe.
Vor Ausführungsbeginn sind die Flächen mit der
Bauleitung aufzumessen.
2.13
Egalisierung > 1mm Rautiefe
175,00
m²
2.14 Zwischenschicht Grundierte Fläche mit einer Mischung aus
Epoxidharzbindemittel und kormabgestuften Quarzsanden
beschichten, anschließend mit Colorsand der Korngröße
0,3-0,8mm abstreuen.
Fabrikat: cds-Beschichtung 0-0,2 SF o.glw.
Schichtdicke: 3-5mm
Angebotenes Fabrikat:
.......................................
2.14
Zwischenschicht
175,00
m²
Beschichtung OS 8 Bei der zu beschichtenden Fläche handelt es sich um
eine Stahlbetonbodenplatte gegen Erdreich, Nutzung als
Tiefgarage.
Die Gewährleistungszeit beträgt bei Vereinbarung eines
Wartungsvertrages gemäß Titel 4 10 Jahre ab Abnahme.
Beschichtung OS 8
2.15 OS 8 Beschichtung 2,5 mm Liefern und einbauen einer OS-8-Systembeschichtung in
der Tiefgarage, Untergrund Betonbodenplatte gegen
Erdreich, bestehend aus:
Aufbringen einer Verlaufbeschichtung, bestehend aus 1
Gew.-Teil eines wässrigen, nicht pigmentierten,
zweikomponentigen Epoxidharzes und feuergetrocknetem
Quarzsand gemäß Herstellervorschrift auf den
grundierten Untergrund.
Abstreuen im Überschuss mit feuergetrocknetem Quarzsand
0,3 - 0,8 mm
Gesamtschichtdicke des Systems mind. 2,5 mm (inklusive
der mit gesonderter Position ausgeschriebenen
Deckversiegelung).
Anforderungen an das System:
System muss ein Übereinstimmungszertifikat gemäß
Bauregelliste A, Teil 1, lfd.Nr. 1.7.5 als
Oberflächenschutzsystem für Beton aus Produkten nach
DIN EN1504-2:2005-01 der Klasse OS 8 (DIN V 18026)
haben.
Wasserdampf-Durchlässigkeit gemäß EN 1504-2:2004
(Prüfverfahren EN ISO 7783-1, EN ISO 7783-2) Klasse I:
SD < 5 m (wasserdampfdurchlässig)
Emissionsarme Green Building Beschichtung.
VOC-Gehalt nach SCAQMD Method 304 < 0,4 %.
Ein Klassifizierungsbericht für den Nachweis der
Schwerentflammbarkeit muss für die maximal mögliche
Schichtdicke des Systems und für alle Farbtöne
vorhanden sein.
Ausführung: Tiefgarage
Angebotenes Fabrikat: ...........................
2.15
OS 8 Beschichtung 2,5 mm
175,00
m²
2.16 Deckversiegelung Abfegen des nicht eingebundenen Abstreukorns und
Aufbringen einer Deckversiegelung aus einem wässrigen,
pigmentierten, zweikomponentigen Epoxidharz in 2 Lagen.
Farbton: Standardfarbton nach Wahl des Architekten
Angebotenes Fabrikat: .............................
2.16
Deckversiegelung
175,00
m²
2.17 Deckversiegelung in Sonderfarbton Deckversiegelung wie in Pos. 2.16. beschrieben, jedoch
Ausführung der Deckversiegelung in einem Sonderfarbton
Angebotenes Fabrikat: .............................
2.17
Deckversiegelung in Sonderfarbton
M
175,00
m²
2.18 Zulage für Anarbeitung an aufgehende Bauteile Zulage zum vor beschriebenen Beschichtungsaufbau
(Oberflächenvorbereitung, Grundierung, Beschichtung,
Versiegelung, usw.) für die Anarbeitung an aufgehende
Bauteile wie Stützen, Wände, usw. bis zu einer Höhe von
25 cm über die vorher eingebrachten Hohlkehlsockel bzw.
Dreikantsockel. Abklebe- und Beschneidarbeiten sind im
Einheitspreis zu berücksichtigen.
2.18
Zulage für Anarbeitung an aufgehende Bauteile
90,00
m
3 Wartungen
3
Wartungen
Wartung Die Wartung gemäß den nachfolgenden Positionen muss
innerhalb von 3 Wochen nach Abnahme schriftlich
vereinbart werden.
Wartung
3.01 Pflegewartung Pflegewartung der Bodenbeschichtung in der Tiefgarage,
einschl. aller Verbrauchs- und Bedarfsstoffe.
In Abständen von 6 Monaten soll eine Pflegewartung, d.
h. Prüfen, Reinigen und Pflegen der
Beschichtungsflächen sowie eine Funktionsprüfung
durchgeführt werden.
Laufzeit: 10 Jahre
3.01
Pflegewartung
E
10,00
Jahr
3.02 Wartungsinspektion Begehung der gesamten Tiefgarage in halbjährlichen
Abständen vor und nach dem Winter durch ein
sachkundiges Ingenieurbüro und Feststellung der Schäden
am OS-System der gesamten Tiefgarage, einschl. der
Anschlüsse an aufgehende Bauteile, Prüfung von
Verschleißerscheinungen, Ablösungen von
Randanschlüssen oder Fugen, Funktion der
Entwässerungseinrichtungen, Vorhandensein von Rissen,
usw.
Dokumentation und Auswertung der Prüfergebnisse der
Begehungen einschl. Erstellung eines Übersichtsplanes
mit ggfs. vorhandenen Schäden, detaillierten Angaben zu
geeigneten Maßnahmen für die Behebung der Schäden.
Fortschreibung der Dokumentation mit ausführlicher
Beschreibung und Dokumentation aller durchgeführten
Instandsetzungsmaßnahmen.
Die Dokumentation ist im Anschluss an jede Begehung dem
Bauherrn in Schriftform min. 2-fach zu übergeben.
Der Bauherr ist jeweils min. 2 Wochen vor einer
geplanten Begehung im Rahmen des Wartungsplanes zu
unterrichten.
Die Wartungsinspektion muss auch außerhalb der
Hauptnutzungszeit der Tiefgarage in Absprache mit dem
Nutzer erfolgen können (inkl. Durchführung auch am
Wochenende).
Laufzeit: 10 Jahre
3.02
Wartungsinspektion
E
10,00
Jahr
4 Regiearbeiten
4
Regiearbeiten
Stundensätze Lohnkosten verstehen sich einschl. Stellung der
Werkzeuge, Unternehmerzuschläge, Sozialkosten,
Telefonkosten, Portogebühren, Steuerabgaben,
Auslösungen, Wegegelder und dergl.
An- und Abfahrten zur Baustelle werden nicht gesondert
vergütet.
Stundensätze
4.01 Stundensatz Vorarbeiter, Beschichtung Arbeiten, welche nicht in den Positionen erfasst sind
und gegen Nachweis zur Ausführung kommen:
Vorarbeiter, Beschichtung
4.01
Stundensatz Vorarbeiter, Beschichtung
5,00
Std
4.02 Stundensatz Fachwerker, Beschichtung Arbeiten, welche nicht in den Positionen erfasst sind
und gegen Nachweis zur Ausführung kommen:
Fachwerker, Beschichtung
4.02
Stundensatz Fachwerker, Beschichtung
5,00
Std
4.03 Stundensatz Helfer, Beschichtung Arbeiten, welche nicht in den Positionen erfasst sind
und gegen Nachweis zur Ausführung kommen:
Helfer, Beschichtung
4.03
Stundensatz Helfer, Beschichtung
5,00
Std
Materialsätze Alle Materiallieferungen verstehen sich frei
Baustelle Materialkosten verstehen sich frei Baustelle
einschl. Unternehmerzuschläge - Leihgebühren für
Paletten, sowie Unkosten.
Materialsätze
4.04 Materialsatz Haftvermittler Material, welches nicht in den Positionen erfasst ist
und gegen Nachweis zur Ausführung kommt:
Haftvermittler, Einheit kg
4.04
Materialsatz Haftvermittler
1,00
kg
4.05 Materialsatz Epoxidharzmörtel Material, welches nicht in den Positionen erfasst ist
und gegen Nachweis zur Ausführung kommt:
Epoxidharzmörtel, Einheit kg
4.05
Materialsatz Epoxidharzmörtel
1,00
kg