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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Vorbemerkungen Allgemeine Vorbemerkungen (AV)
Art und Lage des Bauvorhabens
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die schlüsselfertige und betriebsbereite Errichtung des Projekts "Neubau - GGS Albermannstraße" an der Albermannstraße, 51143 Köln.
Die hier vorliegende Ausschreibung umfasst dabei den 1. Bauabschnitt mit der Hauptschule und einem ersten Teil der zukünftigen Mensa.
Dazu zählt desweiteren ebenfalls ein Teil der Außenanlagen und dessen Anbindung an die verkehrliche und technische Infrastruktur.
Die Schulgebäude liegen auf einem städtischen Grundstück an der Falckensteinstr, Remscheider Str. und Albermannstr. in Köln-Kalk.
Das Bauvorhaben umfasst den Neubau einer Haupt- und Grundschule sowie einer Sporthalle an der Albermannstraße 21 in Köln-Kalk. Nach dem Rückbau der bestehenden Gebäude auf dem Gelände werden Neubauten in mehreren Bauabschnitten errichtet. Diese sollen, neben dem Untergeschoss, über drei Obergeschosse geführt werden und neben einer Aula, einer Sporthalle und einer Mensa, auch über zwei Hausmeister-Wohnungen verfügen. Das Gebäude kann grundsätzlich in zwei Bereiche getrennt werden. Im westlichen Flügel soll die Hauptschule gebaut werden. Direkt angrenzend zur östlichen Seite wird die Grundschule errichtet. Die Sporthalle wird südlich des Schulkomplexes ausgeführt.
Bauherr:Gebäudewirtschaft der Stadt Köln
Nutzer: Hauptschule und Grundschule (Schulbetrieb) sowie
Vereine (außerschulische Nutzung der Sporthalle)
1.BA Neubau Hauptschule:
Schule inkl. Verwaltung, Mensa Teil 1, Fachräumen und einer Hausmeisterwohnung
2.BA Sport:
Neubau einer 3-Fach-Sporthalle mit Dach-Schulhof und -Sportfeld
3.BA Neubau Grundschule:
Schule inkl. Verwaltung, Schulküche, Mensa Teil 2, Aula als Versammlungsstätte und einer Hausmeisterwohnung
Ziel der Maßnahme ist die Errichtung eines modernen, inklusiven Bildungsstandortes, der pädagogische Anforderungen (Cluster-Schule) mit hohen energetischen Standards und Betriebssicherheit verbindet.
Die folgenden Bauabschnitte BA2 "Sporthalle" und BA3 "Grundschule" werden in separaten Leistungsbeschreibungen erfaßt und sind noch nicht Gegenstand dieser Leistungsbeschreibung.
Die Umsetzung aller Maßnahmen soll während des regulären Schulbetriebs im den Restgebäuden erfolgen.
Allgemeine Grundlagen des Angebots
Die in der Anlage gekennzeichneten Pläne (soweit vorhanden)sowie die Gegebenheiten auf der Baustelle sind vom AN zu überprüfen und entsprechend einzukalkulieren. Sollten hierbei Widersprüche auftreten, möchten wir Sie bitten, diese mitzuteilen und mit uns gemeinsam klarzustellen. Sollten Sie
bei den ausgeschriebenen Arbeiten im Gesamten bessere und wirtschaftlichere Lösungen sehen, bitten wir Sie, diese neben dem Leistungsverzeichnis durch die Abgabe eines Alternativ-Angebotes anzubieten.
In der Preisgestaltung des AN sind alle Hinweise aus den allgemeinen Vorbemerkungen und zusätzlichen technischen Vorbemerkungen des AG zu berücksichtigen. Alle Einzelpreise sind als Komplettpreise zu kalkulieren.
Termine
Die Angaben im Anschreiben entsprechen dem derzeitigen Terminplan und werden bei der Auftragserteilung mit Ihnen festgelegt.
Qualität- und Eigenprüfung
Das Ansehen und damit auch der Erfolg unseres Unternehmens werden wesentlich geprägt von dem Maß, in dem wir die Qualitätsanforderungen unserer Kunden erfüllen. Mit einem systematisch betriebenen und für nesseler bau gmbh
verbindlichen Qualitätssystem, zertifiziert nach DIN ISO 9001, sollen Fehler von Anfang an vermieden und Fehlerquellen sofort und konsequent beseitigt werden. Bei unseren Mitunternehmern setzen wir das Bestreben voraus, die vertraglich zugesicherte Bauleistung nach den anerkannten Regeln der Technik zu
unserer Zufriedenheit und damit auch der unserer Kunden auszuführen und sich gleichzeitig als Partner für neue Projekte zu qualifizieren.
Zu beachtende Vorschriften und Unterlagen:
- Technische Vorbemerkungen
- Leistungsverzeichnis mit Anlagen und Pläne
- VOB Teil B/C
- Technische Vorschriften für Bauleistungen
- Bauordnungsrechtliche Bestimmungen,
- Unfallverhütungsvorschriften,
- Werksvorschriften für die Verarbeitung der Werkstoffe in den jeweils zum Ausführungszeitpunkt gültigen Fassungen.
Bei der Ausführung der beschriebenen Leistungen müssen alle relevanten Gesetze, Normen, Erlasse, Verordnungen, Verarbeitungsvorschriften der Hersteller sowie die anerkannten Regeln der Technik, wie sie zum jetzigen Zeitpunkt gültig sind, berücksichtigt werden.
Fabrikate/Produkte
Als Mindeststandard gelten die in den Leistungsbeschreibungen geforderten Fabrikate und Qualitäten. In den einzelnen Leistungsverzeichnissen sind z.T. Fabrikate und Produkte vorgegeben, die den geforderten Qualitätsstandard definieren.
Dem Angebot sind die Fabrikate zu Grunde zu legen, die in der jeweiligen Leistungsposition angeführt sind. Werden alternative Fabrikate / Produkte kalkuliert, ist deren Gleichwertigkeit nachzuweisen und das gewählte Fabrikat in einem dazugehörigen Formblatt alle relevanten Daten, wie im LV-Text
benannt, anzugeben. Der Gleichwertigkeitsnachweis bezieht sich immer auf das in den Leistungsbeschreibungen angegebene Fabrikat. Gibt es hierzu keine Angaben durch den Bieter, so gilt das ausgeschriebene Fabrikat als geschuldet. Abweichungen von den alternativ angebotenen Fabrikaten / Produkten sind durch
den AN zu benennen. Lässt der AN dieses Prozedere außer Acht, berechtigt dies den AB, auch noch im Nachhinein, den Preisunterschied von der Schlussrechnung im Abzug zu bringen.
Werk- und Montageplanung
Der AG nutzt das Planportal Catenda für den Planaustausch. Dort stellt der AN seine Werkplanung ein und bedient sich der Ausfühungsplanung. Der AN hat auf Grundlage der vom AG zur Verfügung gestellten Planung (im Planportal Catenda) eine für die Ausführung der Leistung vollständige und umfassende Werk- und Montageplanung nach der Vorgabe der VOB/C und den gewerkespezifischen DIN-Vorschriften zuerstellen. Die weiteren Anforderungen an Art und Umfang der
Werk- und Montageplanung sind in den Vorbemerkungen aufgeführt. Der Ablauf des Prüfprozesses inkl. der Regelungen zur Übergabe und die Übergabe der Planunterlagen an den AG ist dringend einzuhalten. Die Unterlagen sind mindestens 4-fach in Papierformat und einmal in digitaler Form, in einem mit den AG und dessen Vertreter abgestimmten Dateiformat, an den AG zu übergeben. Sämtliche vereinbarte Zwischentermine nach Auftragsvergabe hierzu sind Vertragstermine. Diese Leistungen sind, sofern dafür keine separate Position
angegeben, in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die Installation der Leistung des AN darf erst mit dem Freigabevermerk des AG oder dessen Vertreter, auf der vom AN zu erstellenden Montageplanung erfolgen. Bei installierten Leistungen ohne Freigabevermerk, hat der AG das Recht auf eine kostenlose Demontage der nichtgenehmigten Leistung, ohne dass der vereinbarte Terminplan gefährdet wird. Für den AN besteht hierzu nicht nur eine Bringschuld, sondern auch eine Holschuld.
Revisionsunterlagen (Dokumentation)
Der AN erstellt vollumfängliche Revisionsunterlagen in einer Qualität, die langfristig einen wirtschaftlichen Betrieb der Liegenschaft ermöglicht. Der AN hat die Revisionsunterlagen nach dem tatsächlichen Stand der Ausführung zu fertigen, gemäß den formalen Vorgaben des AG, die im Leistungsverzeichnis definiert sind bzw. nachgereicht werden. Die Unterlagen sind mindestens 2-fach in Papierform und einmal auf Datenträger an den AG zu übergeben. Die Revisionsunterlagen sind entsprechend den Anforderungen der VDI 6026 "Dokumentation in der Technischen Gebäudeausrüstung; Inhalte und Beschaffenheit von Planungs-, Ausführungs- und Revisionsunterlagen" zu erstellen.
Bemusterung
Ziel der Bemusterung ist die Sicherung des Qualitätsstandards und in Sonderfällen das Aufzeigen der Funktionsweise. Die Musterflächen und Objekte sollen die endgültige Bauausführung und den geforderten Qualitätsstandard zeigen, der von Auftraggeber, Architekten und Fachplanern zur Ausführung
freigegeben wird. Sie dienen als Referenz für die weitere Ausführung. Die Bemusterung kann in unterschiedlicher Form durchgeführt werden. Zur Ausführung kommen
a)Katalogbemusterung,
b) Handbemusterung,
c) Musterausführungen in definierten Größen
d) 1:1 Einrichtung eines Musterraumes.
Ein 1:1 Muster soll entsprechend Ihrer späteren Einbausituation gezeigt werden.
Das Bemustern von Funktionen ist nur in Sonderfällen gefordert, die jeweils in den einzelnen dafür vorgesehenen Positionen aufgelistet werden. Dort sind die jeweils geforderte Art und der Umfang näher beschrieben. Grundsätzlich soll die
ausgeschriebene Qualität zur Bemusterung kommen. Sollte diese wider Erwarten nicht erreicht werden, behält sich der Auftraggeber vor, weitere Muster einzufordern, bis die beschriebene Qualität erreicht wird. Bei bereits installierten
Leistungen die nicht der ausgeschriebenen Qualität entsprechen, hat der AG ein Recht auf Wandlung und/oder Schadensersatz. Eine Bemusterung gemäß Ausführung a) bis c) ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Die Baubeschreibung sieht eine 1:1 Bemusterung in Form eines Musterraumes vor, dieser ist auch Bestandteil einer pauschalen Beauftragung.
Pflichten des AN
Der AN verpflichtet sich die Leistung im eigenen Betrieb zu erbringen. Eine Weiterbeauftragung seiner Leistung an Nachunternehmer ist nur nach Voranmeldung und mit Genehmigung des AG möglich. Bei Verstößen ist der AG
berechtigt, die Weitergabe von Leistung zu verweigern und auf die vereinbarte Erfüllung durch den AN zu bestehen. Der Anspruch auf Schadensersatz bleibt hiervon unberührt.
Eventuell erforderlich werdende Stundenlohnarbeite n müssen vor Beginn der Arbeiten vom AN angemeldet und begründet werden. Die Höhe des eventuellen Lohns und Materialverbrauchs bei Stundenlohnarbeiten ist vom AN im Vorfeld abzuschätzenund dem AG vor Ausführung der Leistung mitzuteilen. In
Zweifelsfällen hat der AN die Arbeiten vorbehaltlich einer vertraglichen Prüfung durch den AG, durchzuführen. Der AN hat den Baufortschritt jederzeit zu fördern. Eigen verschuldete oder versäumte Koordinations- und Abstimmungsfehler des AN berechtigen nicht zu Nachforderungen. Mehrleistungen oder Sonderleistungen haben nur einen Anspruch auf Vergütung, wenn diese vor Beginn der Arbeiten
angemeldet, begründet, in Ihrer Höhe beziffert und vom AG oder dessen bevollmächtigten Vertreter beauftragt oder angeordnet wurden. Die Teilnahme an Baubesprechungen ist Pflicht. Die Kosten hierzu sind in den EP`s zu berücksichtigen.
Eventuelle Stellvertreter müssen nicht nur weisungsbefugt sein, sondern auch für ihren Teil die ausreichende Fachkompetenz besitzen. Er muss mit dem Projekt soweit vertraut sein, dass er kompetente Auskunft erteilen kann. Das Führungspersonal des AN muss die deutsche Sprache in Wort und Schrift mindestens auf Level C2 sicher beherrschen. Der AN hat den gesamten
Bauablauf zu dokumentieren. Besonders zu dokumentieren sind Begehungsprotokolle, Sicht- und Vorabnahmen, Druckproben, Spülen der Leitungen, hydraulische Abgleiche, usw. Eine Prüfung ohne geeichte Prüfgeräte wird nicht anerkannt. Sämtliche Kosten für die Dokumentationen sind mit in die EP`s zu kalkulieren. Jeder Mitarbeiter des AN, welcher am Bau beteiligt ist, muss vom AN selbst, eine aktuelle Einweisung zur Einhaltung der UVV und der Baustellenordnung erhalten haben.
Eine Teilnehmerliste des AN ist dem AG vor Beginn der Arbeiten unaufgefordert zu übergeben. Aus arbeitssicherheitstechnischen Gründen hat der HU das Recht, bei Nichteinhaltung ein Baustellenverbot für nichtunterwiesene Mitarbeiter des AN zu erteilen. Der AN hat dafür Sorge zu tragen das die vereinbarten Termine hierdurch nicht gefährdet werden. Für den AN gilt grundsätzlich die Bringschuld und die Holschuld gleichermaßen.
Fristen
Der AN ist an nachfolgende Fristen vertraglich gebunden: Vorlage des Versicherungsnachweises / vor Beginn der Arbeiten
Vorlage der Vertragserfüllungsbürgschaft / vor Beginn der Arbeiten (wenn vereinbart)
Vorlage der Gewährleitungsbürgschaft / vor Auszahlung des Restbetrages
Der AG ist berechtigt bis zur Vorlage fällige Zahlungen zu verweigern.
Allgemeine Hinweise
Alle Hinweise aus den Bauumständen, aus der Baustellenordnung, aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und der Baustellenlogistik sowie den
zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und technischen Vorbemerkungen auf Gewerke- Paket- und/oder Losebene resultierenden Randbedingungen, zusätzlichen Leistungen, Erschwernisse und Behinderungen sind in die Positionen mit einzukalkulieren. Die unter den VOB/C benannten besonderen Nebenleistungen sind in die EP`s einzukalkulieren. Sollte eine Kalkulation aus besonderen Gründen nicht möglich sein, muss dies vor Angebotsabgabe dem AG benannt werden. Eine Nachforderung nach Auftragserteilung ist nicht mehr möglich.
Eventuell anfallende Kosten für Lohnzuschläge des AN sind mit den Einheitspreisen abgegolten. Alle Installationsarbeiten sind nach dem neusten Stand der Technik durchzuführen. Unterschriften des AG oder dessen Vertreter dokumentieren nur den jeweils geleisteten Umfang, stellen aber keine n Anspruch auf eine Vergütung dar. Erst die Beauftragung des AG ist maßgeblich.
Zusätzl. Technische Vertragsbedingungen (ZTV)
Die zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen sind Bestandteil im Sinne der VOB und sind vom AN bei der Kalkulation, Ausführung und Berechnung von Lieferung und Leistungen zu beachten. Die ZTV und AV sollen die Regelungen
des Vertrages und den ATV (VOB-B und -C ) lediglich ergänzen und wo notwendig hervorheben. Die Anforderungen der ZTV und AV sind bei der Kalkulation des AN zu berücksichtigen, eine besondere Vergütung erfolgt hierzu nicht, es sei denn, hierzu wird ein gesonderter Preis abgefragt.
Allgemeines
Es wird großen Wert auf die optimale Harmonisierung der einzelnen Anlagenteile für die Gebäudetechnik gelegt. Preisangaben beinhalten grundsätzlich die Lieferung, die Einbringung, transportieren zum Einbau-/ Montageort, die
Montage und die Inbetriebnahme, sofern in den Leistungspositionen keine anderen Angaben gemacht werden. Die in den Leistungspositionen genannten Montagehöhen verstehen sich inkl. der erforderlichen Gerüststellung, für darüberhinausgehende Montagehöhen können in entsprechende Gerüstpositionen in der Leistungsbeschreibung vorgesehen sein. Die Regelungen bei der Erstellung von Dokumenten, Berechnungen, Plänen, etc. sind zu beachten und einzuhalten.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählen neben den freigegebenen Werkstatt- und Montagezeichnungen auch eine Ausfertigung der Leistungsbeschreibung sowie die Fortschreibung der W+M- Planung (auch in Form von Handeintragungen und Skizzen).
Baustelleneinrichtung
Alle für die Baustelleneinrichtungen erforderliche n Leistungen, die der AN benötigt, um seine Leistung zu erbringen, hat der AN in die Einheitspreise einzukalkulieren, bei der Baudurchführung zu liefern, vorzuhalten und nach Abschluss der Arbeiten in Abstimmung mit dem Auftraggeber wieder abzubauen.
Werk- und Montageplanung
Der Auftragnehmer (AN) erhält vom Auftraggeber (AG) die hierzu notwendigen Planungsunterlagen, die in Dokumentenverzeichnissen übersichtlich erfasst sind.
Die Planung des AG ist als Standard zu übernehmen und demzufolge fortzuschreiben. Die nach VOB-B § 3 Abs atz 3 gegebene Prüfpflicht des AN für die vom Auftraggeber beigestellten Planungsunterlagen sind von AN prüffähig nach Art und Umfang zu dokumentieren. Sämtliche Werk-/Montagepläne sind vor Montagebeginn vom AN mit den anderen Fachgewerken (z.B. ausführende Firmen Lüftung, Elektro, Heizung, Kälte, Sanitär, Sprinkler etc.) abzustimmen,
zu koordinieren und im Rahmen der Baubesprechungen gegenzuzeichnen. Gleiches gilt für alle anderen am Bau beteiligten Gewerke gleichermaßen. Änderungen im Zuge der W+M-Planung durch den AN, welche neue Berechnungen und Dimensionierungen der Anlagen nach sich ziehen, sind vomAN anzufertigen, in die Montagepläne einzuarbeiten und dem
Auftraggeber vorzulegen. Hierbei sind die in den ZTVs angegebenen Garantiewerte sowie die vertraglich festgelegten Fabrikate und Typen inkl. deren technischer Werte zu beachten. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht.
Angaben zur Ausführung
Die Fachbauleitung des AN nimmt an den regelmäßigen Baubesprechungen teil.
Der AN hat alle Transport- und Einbringmöglichkeiten bei der Montage- und Werkstattplanung zu prüfen, zu berücksichtigen und bei unzureichenden Transport- bzw. Einbringverhältnissen rechtzeitig Bedenken geltend zu machen. Auf Grund der baulichen Gegebenheiten sind die Geräte nach Erfordernis in
geteilter Ausführung anzuliefern und einzubringen. Der AN hat die für seine Leistungen erforderlichen Berechnungen und Ausführungsunterlagen zu erstellen. Er hat Werkstattpläne, Elektrische Anschlusswerte, Angaben zur Netzberechnung (Selektivität, etc.), soweit sie nicht vom AG zu liefern sind, ohne
besondere Vergütung zu erstellen und dem AG rechtzeitig vorzulegen. Ebenso sind vom AN alle Angaben und Daten für seinen Leistungsumfang, die für andere Lose / Gewerke von Bedeutung sind, rechtzeitig bereitzustellen. Mit der Genehmigung und Freigabe übernimmt der AG keinerlei Verantwortung und Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Geeignetheit der Unterlagen. Alle erforderlichen Vermessungsarbeiten für die zu erbringenden Leistungen sind vom AN verantwortlich durchzuführen und sind im Leistungsumfang enthalten. Vermessungspunkte sind ausreichend zu sichern, auch wenn diese nicht vom AN
hergestellt wurden. Soweit für die Leistungsabwicklung die Abmessung der Vorleistungen ausschlaggebend ist, hat der AN das örtliche Aufmass verantwortlich durchzuführen. Der AN hat auf Verlangen des AG nachzuweisen, dass die Qualität der von ihm verwendeten Stoffe/Materialien seiner fertigen Leistungen den vertraglichen Anforderungen und Vorgaben entspricht und
die Stoffe/Materialien gesundheitlich unbedenklich sind. Im Zweifel kann der AG Qualitätsprüfungen verlangen, die der AN nach den einschlägigen Vorschriften durchzuführen hat. Dies ist im Leistungsumfang enthalten. Der AN hat alle im
Zusammenhang mit seinen geschuldeten Leistungen erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Auch für die Zeiten der Arbeitsruhe müssen alle Gefahrstellen durch andere geeignete Maßnahmen unfallsicher abgesperrt und beschildert werden. Die Benutzung vom AG oder Dritter zur Verfügung
gestellter Gerüste und Schutzvorrichtungen geschieht auf eigene Verantwortung und Gefahr. Sie sind erforderlichenfalls, gemäß den Unfallverhütungsvorschriften, zu ergänzen und zu erweitern. Nach Abschluss der Arbeiten hat der AN die übernommenen Schutzvorrichtungen ordnungsgemäß
zurückzugeben. Über die Lage von Leitungen aller Art, insbesondere unterirdische Leitungen, hat sich der an vor Beginn der Arbeiten eingehend selbst zu informieren. Eingriffe in solche Leitungen oder Anlagen sind nur mit Zustimmung des AG und nach Weisung der zuständigen Stellen gestattet. Der
AN haftet für jeden weiteren daraus entstehenden Schaden. Anlagen, die einer Bedienung und/oder Überwachung bedürfen, sind bis zur Abnahme vom AN eigenverantwortlich z u warten und zu betreiben. Eine Ausführliche Nutzereinweisung, bei Bedarf auch mehrfach, ist in die Einzelpreise einzurechnen.
Montagehinweise
Bei der Montage aller mechanischen und elektrischen Anlagenteile ist auf eine einwandfreie Zugänglichkeit zur Wartung, bei der Bedienung und bei etwaigen
Auswechslungsarbeiten zu achten. In Bereichen, wo wasserführende Leitungen über Schaltschränken montiert sind, müssen Auffangwannen eingebaut werden, die mit einem Leckagewarnsystem mit Anschluss an die GLT zu versehen sind.
Das Gewerk Elektrotechnik montiert an den geplanten Stellen Potentialausgleichschienen. Ab dort verkabelt jedes Haustechnische Gewerk die notwendigen Potentialausgleichsleitungen eigenständig, und schließt diese entsprechend an. Das Auflegen und die Funktionsprüfungen aller in den Gewerken gelieferten Verbraucher erfolgt über das jeweilige Gewerk selbst.
Sofern nicht anders vereinbart, verlegt das Gewerk Elektro die Spannungsversorgung bis zu den Komponenten der Gewerke HSLK und GA, die Gewerke HSLK und GA legen die Kabel auf. Sämtliche Einbaukomponenten sind bis zur Abnahme/Gefahrenübergang durch den AN vor Beschädigungen, Verschmutzungen, Beschriftung etc zu schützen (siehe auch VDI 6022, Hygienische Anforderungen an raumlufttechnische Anlagen und Geräte, VDI 6023, Hygienetechnische Anforderungen an Trinkwasserinstallationen etc.). Jede Art von Geräten, Armaturen, Rohrleitungen, Kanälen und Bodenkanälen, etc. sind vor Transportverunreinigungen zu schützen. Bei Montageunterbrechungen (ab länger als 4 Stunden) sind diese Teile gegen Verschmutzung zu sichern
(Abkleben mit Folie). Stoffe und Bauteile müssen den Verwendungszweck entsprechend dauerhaft korrosionsgeschützt sein. Darüber hinaus sind die Rohrleitungen und Armaturen zum Einbau in sensible Bereiche wie z.B. Rechenzentrum vor Verschmutzung geschützt anzuliefern (z.B. Folieneinschweißung und Endstopfen). Durch den AN ist dies sicherzustellen und zu protokollieren. Die Vorgaben der AGI-Arbeitsblätter, insbesondere der AGI Q 151 "Korrosionsschutz bei Kälte- und Wärmedämmungen an betriebstechnischen Anlagen" sind zu beachten und einzuhalten. Verschmutzte Bauteile sind vor dem
Einbau chemisch zu reinigen oder durch neue auszutauschen. Späne von Bohren und Fräsen sowie Reste von Schleifstaub sind sofort von den bearbeiteten Teilen zu entfernen. Grundsätzlich sind durch den AN geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Leistungen Dritter zu schützen. Dies gilt analog füoberflächenfertige Bauteile anderer Baustoffklassen, insbesondere für glänzende, lackierte und gläserne Oberflächen. Bei der Ausführung der Leistungen sind alle gelten den Deutschen und EU- Normen, Richtlinien und Verordnungen einzuhalten.
Einheitlichkeit von Geräten
Alle Systembedingten Einzelteile, die zur Montage der zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen Anlagenteile gehören und nicht besonders erwähnt sind, aber für die Herstellung und zur Vollendung der Anlage unerlässlich sind,
müssen im Leistungsumfang enthalten sein. Geräte gleicher Zweckbestimmung müssen auch gleichen Fabrikates sein. Alle Geräte- und Anlagenteile sind mit dem zum einwandfreien Dauerbetrieb notwendigen Zubehör auszurüsten. Es sind
prinzipiell Typen der letzten aufgelegten Serien zu verwenden. Die Eignung aller zum Einbau vorgesehenen Materialien und Produkte sind durch Prüfzeugnisse bzw. Prüfberichte staatlich anerkannter Materialprüfungsämter zu belegen. Sie müssen in allen Teilen der gültigen Bau- und DIN-Vorschriften entsprechen und die entsprechenden Gütesiegel tragen.
Brandschutzmaßnahmen
Durchdringungen brandschutztechnisch qualifizierter Wände oder Decken sind durch den Einsatz von Brandschutzmaterialien in der entsprechenden Qualität bzw. Feuerwiderstandsdauer mit zugelassenen Systemen herzustellen. Prüfzeugnisse, allgemein bauaufsichtliche Zulassungen oder Einzelfallzulassungen der eingesetzten Materialien sind vor Einbau und zur Abnahme vorzulegen. Die dem AN vom AG zu Verfügung gestellten
Ausführungsunterlagen entsprechen den Auflagen der Baubehörde, des Brandschutzgutachters und des Sachverständigen hinsichtlich des geforderten
Brandschutzzieles. Sollten sich im Zuge der Werk- und Montageplanung Änderungen hinsichtlich des ausgeschriebenen Leistungsumfanges ergeben, so sind diese durch den AN auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, dem
Brandschutzkonzept und Regeln der Technik zum vorbeugenden Brandschutz abzugleichen, zu dokumentieren und der Fachbauleitung sowie dem AG zur Prüfung vorzulegen. Grundlage sind die behördlichen Auflagen, das Brandschutzgutachten, die Bauordnung in Verbindung mit der MLAR und insbesondere auch die Detaillösungen der Gutachter. Der Montageablauf hat mindestens so zu erfolgen, das Brandschutzklappen von zwei Seiten und Rohrleitungen sowie Kabeltrassen von einer Seite frei für die Brandschutzarbeiten zugänglich sind. Dübel zur Befestigung müssen auf den
Untergrund und die Anforderung (z.B. Brandschutz) abgestimmt sein; ihre Spreizkräfte dürfen keine zu großen inneren Spannungen erzeugen. Bei nicht ausreichend festem Untergrund sind Injektionsanker zu verwenden. Bei Schweißarbeiten oder sonstigen funkenerzeugenden Arbeiten sind die zusätzliche
technische Vertragsbedingungen für Arbeiten, z.B. auch Trennarbeiten mit Trennscheiben und Brennschneidearbeiten, in der Nähe von Bauteilen der Baustoffklasse B2 bzw. B3 nach DIN 4102 Teil 1 zu beachten. Hier sind geeignete
Brandschutzmaßnahmen vom AN zu treffen. Bei funkenerzeugenden Arbeiten, z.B. Trennarbeiten mit Trennscheiben und Brennschneidearbeiten, in der Nähe zu
erhaltender Bauteile sind Glasflächen, glasierte Keramikoberflächen und andere durch den Funkenflug gefährdete Oberflächen sowie Leistungen Dritter abzudecken.
Körperschall- und Schwingungsschutzmaßnahmen
Die zum Schwingungsschutz erforderlichen baulichen Fundamente werden nach den in der Leistungsbeschreibung enthaltenen Aggregaten AG-seits ausgeführt. Sollten die vom AN angebotenen Fabrikate und Typen andere Fundamente als
die baulich vorgesehen benötigen, sind diese Angaben unverzüglich dem AG zur Weiterleitung zu übergeben. Aggregate wie Pumpen, Pumpen von Hebeanlagen, Druckerhöhungsanlagen, Ventilatoren und sonstige schallemittierende Geräte sind gegen das Gebäude schwingungsfrei zu lagern. Entsprechende Schwingungsdämpfer und Rahmen sind in den jeweiligen Leistungspositionen beschrieben. Vom AB werden im Zuge der W+M-Planung vollständig vermasste Zeichnungen über Sockel- und Zwischenfundamente angefertigt, in denen der
Gesamtschwerpunkt des Masse-Feder-Masse-Systems eingetragen ist. Alle körperschallführenden Versorgungsleitungen müssen körperschalldämmend und bauwerksentkoppelt durch das Bauwerk geführt werden bzw. an ihm mittels körperschalldämmender Einlagen und Umwicklungen aus geeigneten Materialien befestigt werden. Alle Befestigungen sowie alle Berührungsstellen mit anderen Bauteilen sind mit schall- und wärmedämmenden Einlagen, entsprechend den
Anforderungen der Leistungspositionen, zu versehen. Die Lagerung aller beweglichen Teile, Achsen, usw. muss geräusch- und wartungsarm sein. Der AN hat die ausgeschriebenen Lieferungen und Leistungen auf die Schallpegel-Grenzwerte hin zu überprüfen. Er informiert den AG schriftlich über Bedenken
an den ausgeschriebenen Systemen und Bauteilen seiner Lieferungen und Leistungen.
Befestigungen und Konsolen
Zur Aufhängung und Befestigung der Rohrleitungs- / Kanaltrassen, Armaturen und Aggregaten, sowohl in den Montageschächten als auch an den Decken sind stabile Konstruktionen aus Profileisen und industriell gefertigte Befestigungssysteme, jeweils in verzinkter Ausführung, herzustellen bzw. zu
montieren. Der rechnerische Nachweis über die Zug- und Druckfestigkeit ist vorzulegen. Schweißstellen an feuerverzinkten Konstruktionen sind mit Kaltverzinkung zu behandeln. Das Durchstemmen von Decken zu Befestigungs-
zwecken ist grundsätzlich nicht zulässig. Befestigungen, gleich welcher Art, dürfen nicht eingeschossen werden. Die entsprechenden Festlegungen des Schwingungs- und Schallschutzes sind einzuhalten. Wand- und Decken-
durchführungen sind körperschalldämmend und dicht verschlossen auszuführen. Alle verwendeten Dämmmaterialien müssen nicht brennbar (nach Klasse A 1/A2) sein. Für Befestigungen in Fluren und Rettungswegen sind nur F30
zugelassene Befestigungen (DIBt) nach der gültigen LAR zugelassen. Sämtliche Befestigungen und Aufhängung en sind durch Bohren und Verdübeln auszuführen. Das Einschießen von Dübeln ist nicht zulässig. Es dürfen nur vom Institut für Bautechnik allgemein bauaufsichtlich und baurechtlich zugelassene Dübel verwendet werden. Dübel im Bereich von Außenlufteinflüssen, z.B. Tiefgarage oder Feuchträume, benötigen einen entsprechenden Korrosionsschutz und müssen für den Einbau geeignet sein. Die in der Zulassung festgelegten Vorgaben für den Einbau sind genauestens einzuhalten und vom AN eigenverantwortlich zu kontrollieren.
Genehmigungsunterlagen
Der AN ist verpflichtet, in Verbindung mit dem Bauherrn und Fachplanern, alle erforderlichen Genehmigungsunter lagen zur behördlichen Abnahme zu erstellen. Die hierfür erforderlichen Aufwendungen sind im Leistungsumfang enthalten. Die Anlagen werden von dem AG erst nach Zulassung bzw. nach behördlicher Genehmigung abgenommen (Funktionsabnahme).
Qualitätsüberwachung und -prüfung
Die Qualitätsüberwachung hat abgestimmt auf die jeweiligen Leistungen strukturiert nach einem zu erstellenden Pflichtenheft, einem Prüfplan, Prüflisten, Protokollen und Berichten in folgenden Projektphasen bzw. durch Nachweise durch den Errichter zu erfolgen.
Die Anforderungen der Stadt Köln sind zu erfüllen. Besonders zu beachten sind:
- Fertigung der Einzelkomponenten beim Hersteller (nur wenn erforderlich)
- Spülung der Anlagen
- Druckproben und Dichtheitsprüfungen
- Schweißnahtprüfung (nur wenn gesondert vereinbart)
- Herstellerbescheinigungen/ Werkzeugnisse
- Werks- und Labortests
- Hygieneerstinspektion in Anlehnung an VDI 6022
- Inbetriebnahme
- Hydraulischer Abgleich
- Luftmengenmessungen
- Nachweis zur Einhaltung der Garantiewerte und der geforderten Leistungsdaten
- Abschnittsweise Funktionsprüfung vor Ort
- Funktionsprüfung der Anlagen unter verschiedenen Lastbedingungen (Nennlast, Teillast, Sommer-/ Winterbetrieb) vor Ort nach Fertigstellung und vor Übergabe.
An den im Prüfplan festgelegten Qualitätsprüfungen ist es dem AG und/oder dessen beauftragten Dritten jederzeit gestattet teilzunehmen, um sich von der Ausführungsqualität und dem Erfüllungsgrad des Pflichtenheftes einen Eindruck zu verschaffen. Aufwendungen hierfür sind im Leistungsumfang enthalten.
Abnahme
Die Abnahme regelt sich im Übrigen nach den Vereinbarungen im Verhandlungsprotokoll bei der Beauftragung.
Aufmass (Planaufmass) / Leistungsnachweise
Bei Aufmassaufträgen ist das Aufmass mittels Aufmassplänen als prüffähiger Abrechnungsnachweis zu erstellen. Zum Planaufmass gehören mindestens:
- Aufmasspläne (M 1:50) mit Maßangaben
- Stücklisten mit Positionsangaben
- Fotodokumentation für später nicht mehr einsehbare Bauteile
- Markierte Aufmasspläne
Die Aufmasspläne sind entsprechend fortzuschreiben und das Aufmass ist kumuliert entsprechend den späteren Rechnungsstellungen aufzubauen. Im Fall einer Pauschalisierung der Leistung entfal len die vorgenannten Leistungsnachweise. Die Abrechnung erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, global pauschal. Alle hierfür anfallenden Kosten sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
Anerkennung des Bieters
Der Bieter bestätigt ausdrücklich und rechtsverbindlich, die allgemeinen Vorbemerkungen und die zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen des AG durch die Unterschrift dieses Angebotes anzuerkennen.
.................................................. ....
Ort / Datum / Stempel / rechtsverbindliche Unterschrift
Stand: 07/2026
Vorbemerkung 3D W+M-Planung und Revisionsunterlage n
Die Ausführungsplanung wurde in 3D bzw. BIM Methodik erstellt. Dabei wurde zur Modellierung Revit 2024 und zur Berechnung MH und MagiCad verwendet.
Die durch den AG übergebene Ausführungsplanung ist exakt wie modelliert örtlich umzusetzen und zu bauen. Abweichungen davon ohne zwingenden Grund und ausdrückliche Freigabe sind nicht gestattet. Auf Verlangen des AG sind ohne Genehmigung ausgeführte Leistungen auf eigene Kosten des AN zurückzubauen und durch planmäßig vorgesehene Leistungen zu ersetzen. Die Bestimmungen von §3 Nr.3 VOB/B bleiben hiervon unberührt. Für die nach §3 Nr.3 VOB/B vorgesehene Prüfung der zur Verfügung gestellten Ausführungsunterlagen vereinbaren der AG und der AN eine Frist von maximal 12 Wochen ab Vertragsunterzeichnung. Innerhalb dieser Frist bessert der AG Leistungen, die vom AN als fehlerhaft erkannt wurden zu seinen Lasten nach. Nach Ablauf dieser Frist verzichtet der AN auf sein Nachbesserungsrecht gegenüber dem AG und wird die als fehlerhaft erkannten Leistungen in dem Sinne ausführen, die der ursprünglich geplanten Leistung inhaltlich, technisch und geometrisch am nächsten kommt. Der AG überführt die geänderten Leistungen zu Lasten des AN in das As-built Modell. Für Berechnungen, die im Zuge der Werk- und Montageplanung erstellt wurden, gilt das zuvor Gesagte sinngemäß.
Der AG übergibt dem AN Attribuierungslisten im Format Excel. In diesen Listen sind je Modellobjekt die geforderten Attribute enthalten, die durch den AN mit den entsprechenden Werten befüllt werden müssen. Die fertig bearbeiteten Listen übergibt der AN dem AG 4 Monate vor seinem vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermin.
Vorbemerkung Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG):
Auch wenn der AN nicht unter die Verpflichtungen des LkSG direkt fällt, verpflichtet er sich gegenüber dem AG, in seinem Verantwortungsbereich die Menschenrechte einzuhalten und die Umwelt zu schützen. Der AG wird auch seine Lieferanten und Auftragnehmer wiederum dazu zu verpflichten, dies ebenso zu tun und diese Verpflichtungen wiederum mit ihren Lieferanten und Auftragnehmern zu vereinbaren.
Baustellen-Brandschuztzordner für Durchbrüche / Brandschottung
Der AN muß im Rahmen der Montageplanung alle verwendeten Brandschutzmaterialien und Rohrschott, deren Bezeichnung, Einbauort und Zulassung benennen. Dazu ist eine entsprechende Tabelle mit Bezug zur
Montageplanung anzulegen und fortzuschreiben. Tabelle, Originalzulassungen aller verwendeten Brandschotts und Brandschutzmaterialien sind auf der Baustelle in einem DINA4-Ordner dem Baufortschritt folgend - wöchentlich aktualisiert bereitzustellen und vorzuhalten, incl. Register und tabellarischer Inhaltsübersicht. Der Ordner wird abschließend digitalisiert und Bestandteil der
Dokumentations- und Revisionsunterlagen.
Allgemeine Vorbemerkungen
Baubeschreibung Baubeschreibung
Die in diesem Leistungsverzeichnis behandelten sicherheitstechnischen Anlagen umfassen ausschließlich den 1. Bauabschnitt (BA 1). Dieser beinhaltet den vollständigen technischen Ausbau und die betriebsfertige Ausrüstung der Hauptschule einschließlich der integrierten Hausmeisterwohnung sowie des anteiligen ersten Bauabschnitts der Mensa, entsprechend einer Hälfte des physischen Mensabaukörpers.
Die Aula, die Großküche sowie die zweite Hälfte des Mensabaukörpers sind Bestandteil späterer Bauabschnitte und nicht Gegenstand der unmittelbaren Ausführung dieses Leistungsverzeichnisses.
Gegenstand dieses Leistungsverzeichnisses sind folgende Anlagen:
Brandmeldeanlage (BMA) Einbruchmeldeanlage (EMA) Sprachalarmierungsanlage (SAA)
Die Anlagen sind vollständig zu liefern, zu montieren, zu projektieren, zu parametrieren, in Betrieb zu nehmen, zu prüfen und betriebsfertig zu übergeben. Hierzu gehören sämtliche Zentralen, Feldgeräte, Bedieneinrichtungen, Peripheriekomponenten, Übertragungseinrichtungen, Software, Lizenzen, Systemdaten und sonstigen für die bestimmungsgemäße Funktion erforderlichen Bestandteile.
Bauabschnittsübergreifendes Anlagenkonzept
Die im 1. Bauabschnitt errichtete Zentralentechnik bildet die technische Grundlage für die spätere Erweiterung der sicherheitstechnischen Anlagen auf die weiteren Bauabschnitte des Schulstandortes.
Die Zentralentechnik der Brandmeldeanlage und der Einbruchmeldeanlage wird dauerhaft innerhalb der Hauptschule errichtet. Beide Anlagen sind bereits im 1. Bauabschnitt hinsichtlich Systemkapazität, Leistung, Teilnehmerzahl, Netzteilen, Baugruppen, Platzbedarf und erforderlichen Lizenzierungen für die spätere Endausbaustufe auszulegen. Die Erweiterung auf die späteren Bauabschnitte muss ohne Austausch der im 1. Bauabschnitt errichteten Zentralentechnik möglich sein.
Die zentrale Systemtechnik der Sprachalarmierungsanlage wird ebenfalls im 1. Bauabschnitt innerhalb der Hauptschule errichtet. Die Anlage ist so auszulegen, dass spätere Bauabschnitte entweder unmittelbar oder über dezentrale, systemkompatible Komponenten und Endstufen angebunden werden können. Eine gegebenenfalls erforderliche Vernetzung über Lichtwellenleiter ist bereits bei der Systemplanung und Dimensionierung des 1. Bauabschnitts zu berücksichtigen.
Die konkrete technische Ausführung und der Überwachungs- beziehungsweise Alarmierungsumfang der einzelnen Anlagen werden in den jeweiligen anlagenspezifischen Vorbemerkungen und Leistungspositionen beschrieben.
Schnittstelle zum Gewerk Elektrotechnik
Die passive Kabel- und Trasseninfrastruktur für die sicherheitstechnischen Anlagen wurde im bereits veröffentlichten Leistungsverzeichnis Elektrotechnik beschrieben.
Die Lieferung und Verlegung der dort erfassten Kabel und Leitungen, Kabeltragsysteme, Leerrohre, Funktionserhaltssysteme, Brandabschottungen und Stromversorgungen erfolgt bauseits durch das Gewerk Elektrotechnik.
Grundlage der bauseitigen Leitungsverlegung ist die durch den Auftragnehmer dieses Leistungsverzeichnisses zu erstellende Montage- und Ausführungsplanung. Der Auftragnehmer hat insbesondere Kabeltypen, Leitungsstrukturen, Leitungswege, Anschlussstellen, Gerätepositionen, Dosenstandorte, Klemmenbelegungen und sonstige Installationsanforderungen rechtzeitig festzulegen und mit dem Gewerk Elektrotechnik abzustimmen.
Gegenstand dieses Leistungsverzeichnisses sind insbesondere:
die vollständige Anlagen- und Systemprojektierung, die Montage und der Anschluss der aktiven Systemkomponenten, das Auflegen und Anschließen der bauseitig verlegten Kabel und Leitungen, die Parametrierung und Programmierung, die Herstellung aller funktionalen Schnittstellen, die Inbetriebnahme und Funktionsprüfung, die Mitwirkung an gewerkeübergreifenden Wirkprinzipprüfungen, die Sachverständigen- und Behördenabnahmen, die Dokumentation, Einweisung und betriebsfertige Übergabe.
Die sicherheitstechnischen Anlagen sind mit den bereits ausgeschriebenen elektrotechnischen Anlagen sowie den weiteren technischen und baulichen Gewerken zu einem vollständig funktionsfähigen Gesamtsystem zu koordinieren.
Baubeschreibung
Allgemeine Technische Ausführungsvorgaben Allgemeine Technische Ausführungsvorgaben
Die nachfolgenden technischen Vorgaben gelten für sämtliche im Rahmen dieses Leistungsverzeichnisses auszuführenden sicherheitstechnischen Anlagen und sind als unselbstständige Nebenleistungen vollständig in die Einheitspreise einzukalkulieren. Hierzu zählen insbesondere die Brandmeldeanlage (BMA), Einbruchmeldeanlage (EMA) sowie die Sprachalarmierungsanlage (SAA) einschließlich sämtlicher Zentralen, Feldgeräte, Peripheriekomponenten, Netzteile, Übertragungseinrichtungen, Software und Zubehör.
Leistungsumfang
Der Auftragnehmer schuldet die vollständige Lieferung, Montage, Projektierung, Parametrierung, Programmierung, Inbetriebnahme, Prüfung, Dokumentation und betriebsfertige Übergabe der ausgeschriebenen Anlagen einschließlich aller hierfür erforderlichen Nebenleistungen.
Sämtliche Anlagen sind als vollständig funktionsfähige Gesamtsysteme zu errichten. Leistungen, die für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderlich sind, jedoch in den Leistungspositionen nicht ausdrücklich beschrieben werden, gelten als mit den Einheitspreisen abgegolten.
Montage- und Ausführungsplanung
Vor Beginn der Ausführung hat der Auftragnehmer die vollständige Montage- und Ausführungsplanung zu erstellen und mit dem Auftraggeber, der Fachplanung sowie den beteiligten Gewerken abzustimmen.
Die Montageplanung umfasst insbesondere sämtliche für die Ausführung erforderlichen Geräte-, Leitungs-, Anschluss-, Klemmen- und Detailpläne sowie die erforderlichen Schnittstellen- und Wirkprinzipunterlagen.
Die Planung ist so rechtzeitig bereitzustellen, dass die bauseitige Leitungsverlegung durch das Gewerk Elektrotechnik ohne Behinderung erfolgen kann.
Anlagen- und Gewerkeschnittstellen
Der Auftragnehmer übernimmt die vollständige technische Koordination sämtlicher innerhalb dieses Leistungsverzeichnisses beschriebenen Anlagen sowie aller angrenzenden Gewerke.
Sämtliche Steuerungs-, Melde-, Überwachungs- und Rückmeldefunktionen sowie die hierfür erforderlichen Wirkprinzipien sind vollständig zu projektieren, zu parametrieren, gemeinsam in Betrieb zu nehmen und nachzuweisen.
Hierzu gehören insbesondere die Schnittstellen zu:
Brandmeldeanlage (BMA) Einbruchmeldeanlage (EMA) Sprachalarmierungsanlage (SAA) Elektrotechnik Gebäudeautomation Rauchabzugsanlagen (RWA) Feststellanlagen Aufzugsanlagen Raumlufttechnischen Anlagen Sicherheitsbeleuchtung Zutrittskontrollanlagen Medientechnik IT-Infrastruktur sonstigen sicherheitstechnischen Einrichtungen.
Systemanforderungen
Jede sicherheitstechnische Anlage ist als in sich geschlossenes, systemkompatibles Gesamtsystem eines Herstellers auszuführen. Mischsysteme unterschiedlicher Hersteller innerhalb einer Anlage sind unzulässig, sofern diese nicht ausdrücklich vom Systemhersteller freigegeben sind.
Die Anlagen sind so auszulegen, dass die projektspezifisch vorgesehenen Erweiterungen ohne Austausch der Zentralentechnik möglich sind.
Sämtliche Projektierungsdaten, Parametrierungen, Softwarestände, Konfigurationsdaten sowie alle für Betrieb, Wartung und spätere Erweiterungen erforderlichen Unterlagen sind spätestens zur Abnahme vollständig an den Auftraggeber zu übergeben.
Qualifikation des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer hat die erforderliche fachliche Qualifikation zur Planung, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme und Wartung der ausgeschriebenen sicherheitstechnischen Anlagen nachzuweisen.
Darüber hinaus ist vor Auftragserteilung eine Herstellerbescheinigung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass Ersatzteile für die angebotenen Systeme mindestens acht Jahre nach Produktionsende verfügbar sind.
Soweit für einzelne Anlagen weitergehende Qualifikationsnachweise oder Zertifizierungen erforderlich sind, sind diese in den jeweiligen anlagenspezifischen Vorbemerkungen beschrieben.
Inbetriebnahme und Abnahme
Vor der Abnahme sind sämtliche Anlagen vollständig zu parametrieren, zu prüfen und gemeinsam mit den beteiligten Gewerken in Betrieb zu nehmen.
Hierzu gehören insbesondere sämtliche System- und Funktionsprüfungen, Schnittstellenprüfungen, Integrationstests sowie die Mitwirkung bei Sachverständigen-, Behörden- und Betreiberabnahmen.
Nebenleistungen
Alle zur vollständigen, funktionsfähigen und abnahmefähigen Errichtung der Anlagen erforderlichen Nebenleistungen sind Bestandteil dieses Leistungsverzeichnisses. Hierzu gehören insbesondere sämtliche Abstimmungen mit Auftraggeber, Fachplanung, Behörden, Feuerwehr, Sachverständigen sowie den beteiligten Gewerken einschließlich aller hierfür erforderlichen Prüfungen, Nachweise und Dokumentationen.
Allgemeine Technische Ausführungsvorgaben
01 456 Gefahrenmelde- und Alarmanlagen
01
456 Gefahrenmelde- und Alarmanlagen
01.01 Brandmeldeanlage (BMA)
01.01
Brandmeldeanlage (BMA)
01.02 Einbruchmeldeanlage (EMA)
01.02
Einbruchmeldeanlage (EMA)
01.03 Sprachalarmierungsanlage (SAA)
01.03
Sprachalarmierungsanlage (SAA)