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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
1.Allgemeine Vertragsbedingungen 1.1   Art der Maßnahme Bei dem Gebäudekomplex handelt es sich um ein dreigeschossiges Ensemble auf einer 2-geschossigen Tiefgarage in der Lüneburger Innenstadt. Dieser ist von drei Seiten zu erreichen, wobei sich der Haupteingang an der Münze 4-6 in der Fussgängerzone befindet. Die Ausführung der erweiterten Rohbauarbeiten soll zeitnah nach Auftragserteilung noch in 2025 erfolgen. 1.2.  Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen seines Auftrages folgende Leistungen zu erbringen: Technische und terminliche Koordinierung der ihm in Auftrag gegebenen Leistungen und der daraus resultierenden Bauarbeiten und Maßnahmen auf der Baustelle. Für diese Aufgaben hat der Auftragnehmer einen Verantwortlichen zu benennen. 1.3. Baugrundstück und Verkehrswege Eine Besichtigung der Örtlichkeiten im Zuge der Angebotsausarbeitung wird eindringlich empfohlen, um die beengten Zuwegungen und Abfuhrmöglichkeiten bewerten zu können. Der Transportweg erfolgt über die bestehende Zufahrt der Liegenschaft. Hierbei ist auch der beigefügte Lageplan zu beachten. Der Bieter hat sich rechtzeitig von der Möglichkeit der An- und Ablieferung der Materialien zur Baustelle und von der Möglichkeit einer ungehinderten Durchführung seiner Arbeiten zu überzeugen. Der Auftragnehmer hat unverzüglich von ihm verursachte Verschmutzungen von öffentlichen und grundstückseigenen Verkehrswegen zu beseitigen. Die Platzverhältnisse auf der Baustelle sind sehr beengt und die Einrichtungsflächen der einzelnen Gewerke sind auf das unbedingt Erforderliche zu begrenzen. Der Platzbedarf ist zwingend vorab mit der Bauleitung abzustimmen. Siehe hierzu auch beigefügten vorläufigen Baustelleneinrichtungsplan. Parkplätze für Privat-Kfz des AN werden vom AG nicht geduldet. Mannschaftstransporter sind außerhalb der Baustelle abzustellen. Hierfür anfallende Kosten sind einzukalkulieren. 1.4.   Baustelleneinrichtung Der Auftraggeber beauftragt einen AN mit der Baulogistik sowie der Baustelleneinrichtung. Sämtliche Punkte der gewerkespezifischen Baustelleneinrichtung wie Lieferungen, Materialtransporte, Lagerorte und Unterkünfte sind vor Beginn der Arbeiten mit dem AN Baulogistik abzustimmen. Die Bauleitung des Bauherrn kann jederzeit ein Umräumen der Lager- und Mannschaftsräume verlangen. Dieser Aufforderung ist unverzüglich nachzukommen und wird nicht besonders vergütet. Wird der Aufforderung auf einfaches mündliches Verlangen nicht sofort nachgekommen, so ist die Bauleitung befugt, diese Arbeiten kostenpflichtig durchführen zu lassen. Lagern von Material außerhalb von geschlossenen Containern und Lagerräumen ist unzulässig, ebenso das unabgestimmte Lagern von Material im Gebäude. Aufenthalts- und abschließbare Lagerräume sind von Auftragnehmer zu stellen. Hierfür ist Punkt 2.4 zu berücksichtigen. Mit Abgabe des Angebotes bestätigt der Bieter, daß er bei der Ausarbeitung des Angebotes über alle erforderlichen Einzelheiten informiert ist und die Örtlichkeit begangen hat. 1.5.   Baubeleuchtung Die Arbeitsplatzbeleuchtung ist Sache des Auftragnehmers. Die Arbeitswegebeleuchtung erfolgt bauseits. 1.6.   Abfall- und Schuttbeseitigung Der Auftraggeber beauftragt einen AN Baulogistik mit der Entsorgung anfallender Abfälle und Restmaterialien die im Zuge der Stahlbeton-, Bewehrungs- Mauerwerks- und Stahlbauarbeiten anfallen. Abbruchmaterial ist als "Produkt" der Abbrucharbeiten zu verstehen und wird selbst durch den AN entsorgt. Für Positionen der statischen Abbrüche sind somit Container- und Deponiekosten mit einzukalkulieren. Die Zugänglichkeit zu den Containern wird von der Baulogistik festgelegten Zeiten erfolgen, der Transport und die getrennte Entsorgung der Abfälle ist Leistung des AN und wird nicht gesondert vergütet. Der Auftragnehmer ist für die Beseitigung seiner Abfälle und Verunreinigungen verantwortlich, einschließlich der öffentlichen und privaten Wege und Straßen. Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung nach einmaliger Aufforderung durch die Bauleitung oder der AN Baulogistik nicht nach, wird die Bauleitung oder der AN Baulogistik die Baureinigung veranlassen, die entstehenden Kosten in Abzug bringen. Die Höhe der Belastung wird den Verursachern schriftlich durch die Bauleitung bekannt gegeben und an der Netto- Schlussrechnungssumme in Abzug gebracht. Der Auftragsnehmer ist verpflichtet, ständige Grobreinigungen seiner Montagebereiche vorzunehmen sowie eine Feinreinigung vor der Abnahme durchzuführen. Bauschutt und alle sonstigen Abfälle dürfen auf der Baustelle nicht gelagert werden. Sie sind sofort nach Beendigung der jeweiligen Arbeiten in die bauseits gestellten Container zu entsorgen. Entsorgen von Abfall aus dem Bereich des AN sowie Beseitigen der Verunreinigungen, die von den Arbeiten des AN herrühren, sind Nebenleistungen gemäß DIN 18 299. Sollten gefährliche, gesundheitsschädliche oder andere Abfälle anfallen, welche eine spezielle Entsorgung benötigen, sind diese bei Angebotsabgabe zu benennen und durch den AN eigenverantwortlich zu entsorgen. Der Entsorgungsnachweis ist unverzüglich der Bauleitung vorzulegen. Alle anfallenden Kosten, auch Deponiekosten sind in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen des LV einzurechnen. 1.7.  Brandschutz Bei Arbeiten mit feuergefährlichen Materialien sowie bei Löt- und Schweißarbeiten ist von den betreffenden Firmen unaufgefordert geeignetes Löschgerät bereit zu halten. Brennbare Verpackungsmaterialien sind jeweils unverzüglich aus dem Bau zu schaffen und abzutransportieren. Zur Verwendung kommende Materialien dürfen angrenzende oder einzuschließende Bauteile nicht beschädigen und auf Dauer keine schädlichen Wirkungen hervorrufen. 1.8.   Schutz gegen Baulärm und Baustaub (TA Lärm und TA Luft) Es ist das Gesetz zum Schutz gegen Baulärm und die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zu beachten. Da die Baustelle im genutzten Gebäude liegt, sind nur geräusch- und erschütterungsarme Baumaschinen und Geräte einzusetzen bzw. entsprechende Maßnahmen bei der Betreibung der Baustelle sowie an den Maschinen/Geräte erforderlich. Es sind nur geräuscharme Bauverfahren anzuwenden. Die Immissionswerte der zum Einsatz kommenden lärmverursachenden Geräte sind vor Beginn der Bauarbeiten anzugeben. Die vorgesehenen erforderlichen Schutzmaßnahmen sind im Angebotsschreiben anzugeben. Der AN erhält bei Auftragserteilung eine Unterweisung zu Baulärm- und Staubschutz nach DGNB Standard durch den AG und ist während der Baumaßnahme für die Einhaltung im Rahmen seiner Arbeiten verantwortlich. 1.9. Ausführungsfristen: Beginn der Arbeiten: gem. beiliegendem Bauzeitenplan Fertigstellung: gem. beiliegendem Bauzeitenplan Bei Auftragserteilung werden Ausführungsfristen mit Zwischenfristen gemäß dem vereinbarten Bauzeitenplan als Vertragsbestandteil vereinbart. Nachträglich vereinbarte Einzelfristen für Ausführungsbeginn und Fertigstellung gelten stets als vertragliche Fristen. Verschiebungen des Baubeginns der Arbeiten infolge fehlender Baufreiheit sind dem AG umgehend nach Bekanntwerden mitzuteilen. Bauseitige Verschiebungen des Fertigstellungstermins bedingen die weitere Gültigkeit dieses Vertrages über das vereinbarte Montageende hinaus bis zum neuen Endtermin. Die Geltendmachung von Ansprüchen jeglicher Art aus vorgenanntem Grund wird ausgeschlossen. Termine in den wöchentlichen Baubesprechungs- protokollen sind Vertragsbestandteil und gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zustellung widersprochen wird. Das Bauprotokoll wird ausschließlich elektronisch (per Email) zugestellt. 1.10. Eine Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48b Abs. 1 Satz 1 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) des zuständigen Finanzamtes ist als Kopie dem Angebot beizufügen. 1.11. Der Bauherr schließt eine Bauwesenversicherung gegen Diebstahl, Schadensfälle usw., für alle am Bau Beteiligten ab. Hierfür wird ein Unkostenbeitrag von 0,3 % der Bruttorechnungssumme einbehalten. 1.12. Bauwasser und Baustrom werden bauseits zur Verfügung gestellt. Hierfür wird ein Unkostenbeitrag von jeweils 0,30 % der Nettorechnungssumme einbehalten. 1.13. Der Bauherr beauftragt einen Logistiker für die Baustelleneinrichtung und Koordination. Hierfür wird ein Unkostenbeitrag von 3,50% der Nettorechnungssumme einbehalten. 1.14. Bauschild, Bau-WC, etc. werden bauseits zur Verfügung gestellt. Für eine Nennung auf dem Bauschild ist eine Kostenbeteiligung von 150 EUR berücksichtigen. Jegliches weitere Aufstellen oder Anbringen von Firmenschildern oder Werbung an Gerüsten, Bauzäunen etc. ist untersagt. 1.15. Die Abtretung von Geldforderungen (Factoring) wird gemäß § 399 BGB ausgeschlossen. Zahlungen des AG erfolgen ausschließlich an den AN. 1.16. Stundenlohnarbeiten dürfen nur nach Absprache mit dem Bauherren bzw. Bauleiter ausgeführt werden. Evtl. durchzuführende Stundenlohnarbeiten werden gemäß VOB/B § 15 durchgeführt, anerkannt und vergütet. 1.17. In den Einheitspreisen sind alle Lohn- und Materialkosten sowie alle Nebenleistungen, Unkosten und Zuschläge einzukalkulieren. Eine während der Bauzeit evtl. anfallende Lohn- und Materialpreiserhöhung ist mit einzukalkulieren. Lohn- und Materialgleitklauseln machen das Angebot ungültig. Kosten für An- und Abfahrten sind in alle Einheitspreise mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. 1.18. Für Nachträge gelten die gleichen Bedingungen für Nachlässe, Skonti, Sicherheitsleistung, wie beim Hauptauftrag. 1.19. Die Ausführungszeichnungen der Fachplaner sind verbindliche Arbeitsunterlagen und neben den Architektenplänen zu verwenden. 1.20. Der AN gibt gegenüber Presse, Medien oder Dritten keine Erklärungen oder Stellungnahmen ab, sondern verweist auf die Fachbauleitung. 1.21. Alle Leistungen verstehen sich einschl. Lieferung aller Materialien und sonstigen Zubehörteilen, fertig hergestellt und eingebaut! 1.22. Die zum Zeitpunkt der Abnahme gültigen DIN-Vorschriften sowie Güte- und Prüfbestimmungen sind einzuhalten, sowie die sonstigen Eingeführten Technischen und Baupolizeilichen Bestimmungen (ETB) und die Unfallverhütungsvorschrift UVV der Bauberufsgenossenschaft! 1.23. In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen nach den Positionen des Leistungsverzeichnisses aufzuführen, unter Vorlage von Aufmaßzeichnungen und Mengenberechnungen. Die Nettopreise sind anzugeben und der Umsatzsteuerbetrag unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld (§13 UStG) geltenden Steuersatzes hinzuzusetzen. Bereits erhaltene Abschlags- und Vorauszahlungen sind am Schluss jeder Rechnung einzeln in laufender Nummernfolge aufzuführen, abzuziehen und der geforderte Rechnungsbetrag ist auszuweisen (Kumulierte Rechnungen). Die hierin enthaltene Mehrwertsteuer ist gesondert anzugeben. Ist der Steuersatz in der Zeit zwischen Angebotsabgabe und Entstehen der Steuerschuld kraft Gesetz geändert worden und sind in diesem Zusammenhang durch die Änderung anderer Steuern Minderbelastungen eingetreten, so sind diese bei der Berechnung der Umsatzsteuer zu berücksichtigen. 1.24. Für die Bauzeit ist ein Bautagebuch einzukalkulieren und zu führen und wöchentlich der Bauleitung zur Unterschrift vorzulegen, in dem Arbeitsbeginn und Ende, Anzahl der Arbeitskräfte mit deren Ausbildungsstand, Eingesetzte Baustoffe und Maschinen, wo wurde gearbeitet, wie lange wurde an dem Ort gearbeitet, wie wurde der Ort vorgefunden, welche Reinigungsmaßnahmen haben nach Abschluss der Arbeiten stattgefunden, aufzuführen sind. Das komplette Bautagebuch ist nach Aufforderung der Bauleitung, spätestens aber mit der Schlussrechnung einzureichen. Das Bautagebuch gehört zur vollständigen Leistungserbringung. Die Schlussrechnung kann bei fehlendem Bautagebuch verweigert werden. 1.25. Die Dokumentationsunterlagen sind vom Auftragnehmer zu erstellen und vor der Abnahme in 2-facher Ausfertigung vorzulegen. Inhalt je nach Gewerk und ausgeführter Arbeiten z.B.: Deckblatt mit den Projektdaten, Namen und Anschriften der Projektbeteiligten, Inhaltsübersicht , kompletter Satz aller Ausführungszeichnungen mit maßstäblich eingetragenen Änderungen, Kopien vorgeschriebener Prüfbescheinigungen, Zulassungsbescheide und Abnahmeprotokolle, Übereinstimmungserklärung zur Ausführung nach Herstellervorgaben, Bautageberichte, Fachunternehmererklärung, Fotos, usw. 1.26. Gewährleistung: nach §13 VOB/B 4 Jahre, vertraglich vereinbarte Verlängerung auf insgesamt 5 Jahre nach §634a BGB, vom Tage der Abnahme an gerechnet. 1.27. Als Sicherheitsleistung für Mängelansprüche hat der Auftragnehmer auf 5 Jahre, vom Tag der Abnahme an gerechnet, 10% von der Bruttoschlussrechnungssumme zu leisten. Die Sicherheit kann durch Einbehalten oder durch Hinterlegen des Sicherheitsbetrages oder durch Bürgschaft eines im Inland zugelassenen Kreditversicherers gestellt werden. 2.Technische Vertragsbedingungen 2.1 Die Arbeiten erfolgen nach den jeweils zum Zeitpunkt der Abnahme aktuellen DIN-Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik und unter Einbeziehung des Umweltschutzes. Die Arbeiten werden insbesondere im Hinblick auf die geforderten Materialqualitäten und Arbeitsschritte vertrags- bzw. vereinbarungsgemäß durchgeführt. 2.2 Baustelle einrichten und räumen: Alle Geräte, Werkzeuge und sonstige Betriebsmittel, die zur vertragsgemäßen Erfüllung der Bauleistungen erforderlich sind, sofern nicht gesondert ausgeschrieben, auf die Baustelle bringen, bereitstellen und betriebsfertig aufstellen einschl. der dafür notwendigen Arbeiten. 2.3 Der Auftragnehmer hat die Durchführung seiner Arbeiten mit den anderen Gewerken so abzusprechen, dass ein reibungsloser Ablauf der Arbeiten gewährleistet ist. 2.4 Es werden für die erste 6 Monate der Bauzeit abschließbare Räume im Gebäude Waagestraße 2  zur Verfügung gestellt. Die Entkernung für diesen Gebäudeteil erfolgt entsprechend zeitversetzt. 2.5 Das Gebäude wird mit einem Außen-Fassadengerüst bis zu den Traufen und Ortgängen eingerüstet. 2.6 Die Arbeiten werden nur von fachlich qualifiziertem Personal ausgeführt. Auszubildende führen nur ihrem Ausbildungsstand entsprechende Arbeiten unter qualifizierter Anleitung aus. 2.7 Vor Beginn der Arbeiten benennt der Auftragnehmer dem Auftraggeber als Ansprechpartner einen deutschsprachigen Vorabeiter, der für die qualitäts- und termingerechte Ausführung der Arbeiten verantwortlich und entscheidungsbefugt ist. Dieser ist laufend über den Stand der Arbeiten und den Zustand der Baustelle informiert und in der Lage, eventuell auftretende Mängel, Terminverzug oder sonstige Beanstandungen unverzüglich beheben zu lassen. 2.8 Der Auftraggeber behält sich vor, Teilleistungen selbst zu erbringen. Massenänderungen führen nicht zu Änderungen in den Einheitspreisen. 3.Tariftreueerklärung NTVergG Hiermit verpflichte ich mich/verpflichten wir uns, meinen/unseren Arbeitnehmerninnen und Arbeitnehmern für die Ausführung der auf der Grundlage dieses Vergabeverfahrens zu erbringenden Bau- und Dienstleistungen den für die jeweilige Branche verbindlich geregelten Branchen-Mindestlohn zu zahlen. Für den Fall, dass das meinen/unseren Arbeitnehmerninnen und Arbeitnehmern nach den vorstehend genannten Rechtsvorschriften zu zahlende Mindestentgelt geringer ist als das in § 5 Abs. 1 NTVergG geregelte Mindestentgelt, verpflichte ich mich/verpflichten wir uns, ihnen für die Ausführung der auf der Grundlage dieses Vergabeverfahrens zu erbringenden Bau- und Dienstleistungen, den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Soweit Nachunternehmen eingesetzt werden sollen, müssen auch diese die nach § 4 Abs. 1,2 oder § 5 Abs. 1 NTVergG  jeweils maßgebliche Erklärung gesondert vorlegen. 4.Sanktionen Wird vom Auftragnehmer in schwerwiegender Form oder trotz vorheriger Abmahnung gegen die Kriterien der unter Punkt 1. bis 3. genannten Vertragsbedingungen verstoßen, kann dies den Auftragsentzug nach sich ziehen. Der Auftragnehmer muss darüber hinaus damit rechnen, aufgrund entsprechender Vertragsverstöße zeitweise oder dauerhaft von der Auftragsvergabe ausgeschlossen zu werden. Die vorgenannten Vertragsbedingungen werden vorbehaltlos anerkannt: _____________________________________________________ Datum, Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift
1.Allgemeine Vertragsbedingungen
Vorbemerkung Einhaltung DGNB Standards Allgemeine Vorbemerkungen für nachhaltiges Bauen gemäß DGNBDas Bauvorhaben wird als nachhaltiges Gebäude geplant und ausgeführt. Für den Bauherren sind daher die Umweltverträglichkeit der Bauprodukte, die Qualität der Ausführung, der Verzicht auf Schadstoffe sowie die Minimierung von Umweltbelastungen durch die Baustelle besonders wichtig. Mit Fertigstellung des Gebäudes beabsichtigt der Bauherr eine Zertifizierung nach DGNB durchführen zu lassen. Diese beinhaltet vor allem eine Überprüfung der eingesetzten Bauprodukte sowie umfangreiche Messungen zur Schadstoffbelastung. Die vom Bauherrn in der Planung definierten Vorgaben und Einschränkungen zu Baustoffen und Bauprodukten sind zwingend einzuhalten. Der Bieter ist aufgefordert, möglichst umweltfreundliche und schadstoffarme Baustoffe und Bauprodukte einzusetzen. Die Bauprodukte und materialien sollen so gewählt werden, dass Dauerhaftigkeit, Instandhaltungsfreundlichkeit, Rückbaufähigkeit und Reinigungsfreundlichkeit gewährleistet werden. DeklarationAlle Produkte sind mindestens 21 Tage vor Bestellung durch den Unternehmer zu benennen. Die Einreichung hat über die bereitgestellte Deklarationsliste zu erfolgen. Die Nachweise (Sicherheitsdatenblätter oder Herstellererklärungen) sind digital vorzulegen. Produktdatenblätter und Technische Merkblätter sind digital vorzulegen. FreigabeEs dürfen nur freigegebene Bauprodukte eingesetzt werden. Die Freigabe erfolgt auf Grundlage der vorzulegenden Nachweise: technischen Datenblätter, Sicherheitsdatenblätter (soweit für das Produkt vorhanden) und Umweltdeklarationen (kurz: EPD, soweit für das Produkt vorhanden). Diese sind zur Vermeidung von Verzögerungen spätestens 21 Tage vor der Bestellung einzureichen. Der Anbieter verpflichtet sich, alle Produkte mit Nachhaltigkeitsanforderungen entsprechend der Festlegung zur Deklaration vollständig und gesammelt zu deklarieren und mit den geforderten Unterlagen zu übergeben. Grundsätzlich sind alle Produkte mit Sicherheitsdatenblatt durch den Unternehmer zu benennen und einzureichen. Unvollständig eingereichte Produkte werden nicht bearbeitet. Der AG behält sich vor bei Austauschen einmal freigegebener Produkte eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr zu berechnen. Bei Unklarheiten über den Einsatz eines Produktes ist unbedingt vor dem Einbau Rücksprache mit der Bauleitung zu halten. Sollte der Anbieter nicht freigegebene Produkte verwenden, sind diese Produkte auf eigene Kosten vollständig zu entfernen und auszutauschen. Produkte mit SicherheitsdatenblätternProdukte mit Sicherheitsdatenblättern sind grundsätzlich zu deklarieren. Dies gilt auch, wenn keine Anforderung an der Position genannt ist. Zusätzlich gelten mindestens folgende Vorgaben. Sind in den Positionen oder Titeln höhere Anforderungen genannt, gelten jene. PU-Systeme nicht schlechter als GIS-Code PU10 oder RU1.RE-Systeme nur GIS-Code RE05, RE 10 und RE20.Vor Ort eingesetzte Lacke und Farben auf nicht mineralischen Untergründen VOC <10%.Vor Ort eingesetzte dekorative Farben und Beschichtungen auf nicht mineralischen Untergründen nur mit Blauer Engel DE-UZ 12a oder gleichwertig.Farben und Beschichtungen auf mineralischen Untergründen mit ELF-Zertifikat.Bitumenprodukte haben GIS-Code BBP10.Kunstschaumdämmstoffe sind ohne (teil)halogenierte Treibmittel und ohne Chlorparaffine (SCCP, MCCP, LCCP) hergestellt.Kunststoffe ohne Stabilisatoren mit Blei, Cadmium und Zinn-Verbindungen.Holz-Öle nur GIS-Code Ö10.Montageschäume sind nur für Fugen in WDVS gemäß abZ zulässig.Montageschäume für die Fenster- und Türenmontage gemäß Leistungsverzeichnis.Für Betontrennmittel/Schalöl nur GIS-Code BTM 01 und BTM 05 Vorgaben zum Einsatz von HolzAlle eingesetzten Hölzer, Holzprodukte oder Holzwerkstoffe müssen ein FSC- oder PEFC-Zertifikat sowie das dazugehörige CoC Zertifikat haben. Es ist die gesamte Lieferkette (CoC) gemäß Vorgaben PEFC/FSC sicherzustellen und nachzuweisen. Alle Verarbeiter von Holz- und Holzprodukten haben eine Erklärung abzugeben, dass Sie nur Produkte mit gültigem Zertifikat bestellt und verarbeitet haben. Dies erfolgt auf Firmenpapier mit Nennung der Baustelle, Auflistung der Lieferscheine (Lieferscheinnummer) und Bestätigung, dass nur zertifiziertes Holz eingesetzt wurde. Vorgaben zum Einsatz von NatursteinEs darf nur Naturstein verwendet werden, der frei von Kinder- und Zwangsarbeit ist. Dies ist erfüllt bei Steinen aus der EU (CE-Kennzeichnung notwendig) und Steinen mit dem WIN=WIN Fair Stone Siegel. Vorgaben zum Einsatz von BetonEs sollte nach Möglichkeit Beton verwendet werden, der CSC (Concrete Sustainability Council) zertifiziert ist. Hier besteht eine Transparenz über den Herstellungsprozess, die Wertschöpfungskette und über die Auswirkungen auf das soziale und ökologische Umfeld. MengennachweiseMit Fertigstellung der Arbeiten ist ein Mengen- und Massennachweis zu führen. Dieser dient zur abschließenden Feststellung der real im Gebäude verbauten Produktmengen. Der Mengen- und Massennachweis kann auf Grundlage der LV Mengen und Massen erfolgen, die um Mehr- oder Mindermengen ergänzt werden. Vorgaben BaustelleAbfälle auf der Baustelle sind weitgehend zu vermeiden. Die dennoch anfallenden Abfälle sind sortenrein in mineralische Abfälle, Wertstoffe, gemischte Baustellenabfälle, Problemabfälle und asbesthaltige Abfälle zu sortieren. Eine lärmarme Baustelle ist grundsätzlich anzustreben. Dazu sind soweit technisch möglich lärmarme Baumaschinen und Geräte einzusetzen. In den Schutzzeiten Wochentags 20:00 bis 6:00 Uhr sowie am Wochenende ist Baustellenlärm prinzipiell auszuschließen. Maschinen und Geräte sind mit einer wirksamen Absaugung zu versehen, Stäube sind an der Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche ist, soweit technisch möglich, zu verhindern. Ablagerungen sind zu vermeiden. Zur Beseitigung von Staub sind Feucht- bzw. Nassverfahren oder saugende Verfahren einzusetzen. Die Einrichtungen zum Abscheiden, Erfassen von Stäuben haben dem Stand der Technik zu entsprechen und sind regelmäßig zu warten. Es ist sicherzustellen, dass der Boden nicht durch chemische Verunreinigungen kontaminiert wird. Es ist auszuschließen, dass kein mit folgenden H-Sätzen und dem Gefahrensymbol gekennzeichneter Stoff in Kontakt mit der Umwelt kommt: H300, H310, H330 Akute Toxizität H340 Keimzell-Mutagenität Muta. 1A / 1B H341 Keimzell-Mutagenität Muta.  2 H350 Karzinogenität Carc. 1A / 1B H351 Karzinogenität Carc. 2 H360 Reproduktionstoxizität Rep. 1A /1B H361 Reproduktionstoxizität Rep. 1A /1B H400 akut gewässergefährdend H400, H410, H411, H412, H413 chronisch gewässergefährdend H420 Ozonschicht schädigend H334 Sensibilisierung der Atemwege H317 Sensibilisierung der Haut PTB-Eigenschaft persistent, bioakkumulierend und toxisch vPvB-Eigenschaft sehr persistent und sehr bioakkumulierend Der Boden auf und um die Baustelle ist soweit technisch möglich vor unnötigen Verdichtungen zu schützen. Anlage SchadstoffvorgabenGRUNDSÄTZLICHE VORGABE: maximaler Anteil 0,1 % besonders besorgniserregenden Stoffe nach CLP- / REACH Verordnung mit sensibilisierenden, humantoxischen oder umweltgefährdenden Eigenschaften oder besonders besorgniserregende Stoffe.
Vorbemerkung Einhaltung DGNB Standards
0 ALLGEMEIN
0
ALLGEMEIN
0.1 Baustelleneinrichtung
0.1
Baustelleneinrichtung
1 AN DER MÜNZE 4-6
1
AN DER MÜNZE 4-6
1.1 Sicherungsmaßnahmen
1.1
Sicherungsmaßnahmen
1.2 Statische Abbrüche
1.2
Statische Abbrüche
1.3 Betonschneide- und Kernbohrarbeiten
1.3
Betonschneide- und Kernbohrarbeiten
1.4 Beton- und Stahlbetonarbeiten
1.4
Beton- und Stahlbetonarbeiten
1.5 Mauerwerksarbeiten
1.5
Mauerwerksarbeiten
2 WAAGESTRAßE
2
WAAGESTRAßE
2.1 Sicherungsmaßnahmen
2.1
Sicherungsmaßnahmen
2.2 Statische Abbrüche
2.2
Statische Abbrüche
2.3 Beton- und Stahlbetonarbeiten
2.3
Beton- und Stahlbetonarbeiten
2.4 Mauerwerksarbeiten
2.4
Mauerwerksarbeiten