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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Vertragsbedingungen (ATV / BVB / ZVB) TEIL A - ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ATV)
A.0 Geltungsbereich und Grundsatz
Diese Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) gelten gewerkeübergreifend für sämtliche Bauleistungen dieses Leistungsverzeichnisses.
Sie ergänzen die VOB/C, insbesondere DIN 18299 in der aktuell gültigen Fassung. Abweichende oder ergänzende Regelungen sind ausschließlich in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) oder Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) zulässig.
A.1 Angaben zur Baustelle
A.1.1 Lage der Baustelle und Umgebungsbedingungen
Die Baustelle befindet sich in 04741 Roßwein, Dr.-Gemeinhardt-Straße 5a, Eigentümer und Auftraggeber ist Söhnel Elektroanlagen. Die Baustellenzufahrt ist täglich nach Arbeitsende von Verschmutzungen zu reinigen.
Die vorhandene Zufahrt wird als alleinige Baustellenzufahrt genutzt. Hinweis: Die Zufahrt wird auch weiterhin von Mitarbeitern der Söhnel Elekrtroanlagen und Nutzfahrzeugen / LKW genutzt. Die Wendemöglichkeiten auf dem Grundstück sind eingeschränkt. Die Baustellenzufahrt ist durch geeignete Sicherungsmaßnahmen (z. B. Toranlagen, Beschilderung) gegen unbefugtes Betreten zu sichern.
Die Maßnahme wird innerhalb eines betrieblich genutzten Areals durchgeführt. Einschränkungen hinsichtlich Platzverhältnisse, Verkehrsführung, Lärm- und Staubemissionen sowie betrieblicher Abläufe sind zwingend zu berücksichtigen und begründen keinen Anspruch auf Mehrvergütung. Eine Ortsbesichtigung wird empfohlen.
Anlieferungen und Abtransporte sind zwingend vorab mit der Bauleitung abzustimmen. Einschränkungen der Baustellenlogistik infolge der örtlichen Gegebenheiten sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und begründen keinen Anspruch auf Mehrvergütung.
A.1.2 Baugenehmigung
Für das Bauvorhaben liegt eine rechtskräftige Baugenehmigung vor. Sämtliche Nebenbestimmungen, Auflagen und Hinweise aus der Baugenehmigung sind bei der Bauausführung vollumfänglich zu beachten (§ 59 SächsBO).
A.1.3 Art und Lage der baulichen Anlagen
Gegenstand der Baumaßnahme sind Bauleistungen für den Neubau eines Büroanbaus am Standort in Roßwein.
A.1.4 Verkehrsverhältnisse
Das Baugrundstück darf ausschließlich zum Zwecke der Anlieferung sowie des Be- und Entladens befahren werden. Das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Baugrundstück, sofern nicht baunotwendig, ist unzulässig. Im Firmengelände sind keine Parkflächen vorhanden. Das Parken auf öffentlichen Flächen erfolgt ausschließlich entsprechend StVO. Ersatzansprüche werden ausgeschlossen.
+
Das Baugrundstück ist durch Bauzaun und verschließbare Bautore durch den AN zu sichern. Der Auftragnehmer hat Die Zufahrt zum Grundstück ist für Lieferzwecke sowie für betriebliche Abläufe des Auftraggebers freizuhalten. Erforderlicher Publikums- und Lieferverkehr ist zu berücksichtigen. (siehe Lageplan / Baustelleneinrichtungsplan gemäß Anlage).
A.1.5 Freizuhaltende Flächen
Feuerwehrzufahrten sowie Flucht- und Rettungswege sind jederzeit freizuhalten (§ 33 SächsBO, ASR A2.3). Das Abstellen von Materialien oder Geräten in diesen Bereichen ist unzulässig.
A.1.6 Transporteinrichtungen
Erforderliche Transporteinrichtungen, Geräte und Hilfsmittel sind Bestandteil der Einheitspreise, sofern sie nicht ausdrücklich als gesonderte Position im Leistungsverzeichnis ausgeschrieben sind.
A.1.7 Anschlüsse Wasser, Abwasser, Energie
Vom Auftraggeber wird ein Einspeisepunkt mit 32 A bereitgestellt. Erforderliche Unterverteilungen, Baustromkästen, Kabel, Leitungsführungen sowie deren Vorhaltung und Rückbau sind vom Auftragnehmer zu leisten und in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Der Bauwasseranschluss ist vollständig durch den Auftragnehmer herzustellen, einschließlich aller erforderlichen Leitungen, Armaturen, Sicherungen und Rückbauleistungen.
Die Verbrauchskosten für Baustrom und Bauwasser werden pauschal mit 0,2 % der Bruttoschlussrechnungssumme vom Auftragnehmer getragen und entsprechend in Abzug gebracht. Eine gesonderte Abrechnung der Verbräuche erfolgt nicht.
A.1.8 Bodenverhältnisse und Grundwasser Ein Baugrundgutachten liegt vor und ist Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen. Grundwasser wurde nach derzeitigem Kenntnisstand nicht angetroffen. Abweichungen sind unverzüglich anzuzeigen.
A.1.9 Entsorgung
Die Entsorgung sämtlicher Abfälle hat gemäß KrWG, AVV sowie GewAbfV durch den AN zu erfolgen. Entsorgungsnachweise sind vollständig zu führen und dem Auftraggeber vorzulegen. Leitungsauskünfte dürfen bei Ausführungsbeginn nicht älter als 3 Monate sein.
A.1.10 Leitungen, Kampfmittel, Radon, archäologische Belange, Schadstoffe
A.1.10.1 Leitungsbestände / Schachtbauwerke Bekannte Leitungsbestände, Schachtbauwerke, Drainagen und sonstige unter- oder oberirdische Anlagen sind in den Bestands- und Leitungsplänen dargestellt und können beim Auftraggeber eingesehen werden.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vor Beginn der Arbeiten über Art, Lage und Zustand vorhandener Leitungen zu informieren. Für das Einholen erforderlicher Schachtscheine, Leitungsauskünfte und Genehmigungen bei Versorgungsträgern ist der Auftragnehmer verantwortlich.
Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht; der Aufwand ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Bei Abweichungen zwischen Planunterlagen und örtlichem Bestand sind die Arbeiten im betroffenen Bereich unverzüglich einzustellen und die Bauleitung zu informieren.
A.1.10.2 Kampfmittel Nach derzeitigem Kenntnisstand liegen keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im Baufeld vor. Sollten während der Bauausführung Verdachtsmomente oder Funde auftreten, sind die Arbeiten im betroffenen Bereich sofort einzustellen und die Baustelle zu sichern.
Die Bauleitung ist unverzüglich zu informieren. Das weitere Vorgehen erfolgt gemäß den Vorgaben der zuständigen Behörden des Freistaates Sachsen. Ansprüche auf Mehrvergütung oder Fristverlängerung können hieraus nur im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen abgeleitet werden.
A.1.10.3 Radon
Für den Standort des Bauvorhabens liegen keine gesicherten Angaben zur Radonbelastung vor.
A.1.10.4 Archäologische Belange Nach derzeitigem Kenntnisstand sind keine archäologischen Untersuchungen oder Maßnahmen erforderlich. Sollten während der Bauausführung archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, sind die Arbeiten im betroffenen Bereich unverzüglich einzustellen.
Die Bauleitung ist zu informieren; das weitere Vorgehen erfolgt gemäß den Vorgaben der zuständigen
Denkmalschutzbehörde (§ 14 SächsDSchG).
A.1.10.5 Schadstoffe Nach derzeitigem Kenntnisstand liegen keine Hinweise auf schadstoffbelastete Böden, Baustoffe oder Bauteile im Baufeld vor. Werden während der Bauausführung Anzeichen für Schadstoffbelastungen (z. B. auffällige Gerüche, Verfärbungen, unbekannte Materialien) festgestellt, sind die Arbeiten im betroffenen Bereich sofort einzustellen. Die Bauleitung ist unverzüglich zu informieren. Weitere Maßnahmen erfolgen erst nach Freigabe durch den Auftraggeber.
A.1.11 Arbeiten anderer Unternehmer / Parallelarbeiten Die Bauausführung erfolgt unter zeitweiser gleichzeitiger Tätigkeit mehrerer Unternehmer und Gewerke auf der Baustelle. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu organisieren und auszuführen, dass ein störungsfreier Bauablauf im Zusammenwirken mit anderen am Bau Beteiligten möglich ist.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine bereits ausgeführten sowie noch nicht abgenommenen Leistungen gegen Beschädigungen, Verschmutzungen und sonstige Beeinträchtigungen durch nachfolgende oder parallel tätige Unternehmer zu schützen. Die Abnahmefähigkeit der eigenen Leistungen ist jederzeit sicherzustellen.
Andere auf der Baustelle tätige Unternehmen können im Rahmen des Bauablaufs auf noch nicht abgenommene Leistungen des Auftragnehmers aufsetzen. Der Auftragnehmer hat hierfür geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Hieraus resultierende Aufwendungen sind, soweit vertraglich nichts anderes geregelt ist, mit den Einheitspreisen abgegolten.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber, der Objektüberwachung sowie durch den Auftraggeber beauftragten Dritten jederzeit den erforderlichen Zugang zur Baustelle zu ermöglichen. Hierdurch entstehende Behinderungen begründen keinen Anspruch auf Mehrvergütung.
Werden eigene Leistungen durch nachfolgende Arbeiten ganz oder teilweise verdeckt, sind rechtzeitig Leistungsfeststellungen gemeinsam mit der Bauüberwachung vorzunehmen. Unterbleibt eine erforderliche Leistungsfeststellung, trägt der Auftragnehmer das Risiko der fehlenden Nachweisbarkeit.
Alle am Bau beteiligten Unternehmen sind verpflichtet, ihr gleichzeitiges Zusammenwirken eigenverantwortlich zu koordinieren, gegenseitige Rücksicht zu nehmen und die geltenden Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Ziel ist ein reibungsloser, sicherer und zügiger Ablauf der Gesamtmaßnahme.
Unterbrechungen infolge von Anordnungen, Vorgaben oder Maßnahmen Dritter (z. B. Genehmigungsstellen, Versorgungsträger, andere Auftragnehmer) sind im Bauablauf zu berücksichtigen. Ansprüche des Auftragnehmers richten sich nach den Regelungen der VOB/B. Behinderungen sind innerhalb von 2 Werktagen schriftlich gemäß § 6 VOB/B anzuzeigen.
A.2 Angaben zur Ausführung
A.2.1 Verkehrssicherung
Der Auftragnehmer ist für die Sicherung seiner Arbeitsbereiche verantwortlich. Arbeitsstellen sind gemäß Baustellenverordnung, ASR A1.3 und den Unfallverhütungsvorschriften abzusichern.
A.2.2 Gerüste und Hilfsmittel
Nicht gesondert ausgeschriebene, jedoch zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderliche Gerüste, Arbeitsbühnen und Hilfsmittel sind in die Einheitspreise einzurechnen.
A.2.3 Baustoffe
Es dürfen ausschließlich genormte, bauaufsichtlich zugelassene und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Baustoffe verwendet werden. Nachweise sind auf Verlangen vorzulegen.
A.2.4 Bauablauf
Die Ausführung erfolgt abschnittsweise und in Abstimmung mit der Bauleitung. Arbeitsunterbrechungen, die sich aus dem Bauablauf ergeben, sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen.
A.3 Nebenleistungen
Nebenleistungen gemäß § 4 Abs. 1 VOB/B sind insbesondere:
- laufende Reinigung der Arbeitsbereiche,
- Schutz bereits erbrachter Leistungen,
- Bereitstellung der erforderlichen Baustellen- und Arbeitsplatzbeleuchtung,
- Mitwirkung bei Koordinations- und Abstimmungsterminen.
- Reinigung der Zufahrt, wenn erforderlich.
Diese Leistungen sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
A.4 Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage bestätigter Aufmaße. Aufmaße sind rechtzeitig vor Rechnungsstellung bei der Objektüberwachung zur Prüfung einzureichen.
TEIL B - BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN (BVB)
Die Besonderen Vertragsbedingungen regeln ergänzend zu den ATV die organisatorischen, terminlichen und qualitativen Anforderungen an die Bauausführung.
B.1 Termine und Fristen
Die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen sind verbindlich (§ 5 VOB/B). Der Auftragnehmer hat spätestens 14 Kalendertage nach Auftragserteilung einen detaillierten Bauzeitenplan mit Kapazitätsuntersetzung vorzulegen.
Der Bauzeitenplan ist mit dem Auftraggeber, der Bauleitung und der Objektüberwachung abzustimmen und wird Vertragsbestandteil. Verzögerungen sind unverzüglich anzuzeigen (§ 6 VOB/B).
B.2 Firmenbauleiter
Der Auftragnehmer hat spätestens fünf Arbeitstage nach Auftragserteilung einen verantwortlichen Firmenbauleiter sowie einen Stellvertreter zu benennen.
Der Firmenbauleiter führt die Bauausführung gemäß § 57 SächsBO verantwortlich und stellt die Einhaltung der Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften sicher. Der Bauleiter / Stellvertreter ist zur Teilnahme an regelmäßigen Bauberatungen verpflichtet.
B.3 Arbeitsschutz und SiGeKo
Der Auftraggeber bestellt einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo). Die Vorgaben der Baustellenverordnung sowie des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sind verbindlich einzuhalten.
Der Auftragnehmer hat einen Sicherheitsbeauftragten zu benennen und die erforderliche Abstimmung mit dem SiGeKo sicherzustellen.
B.4 Koordination mehrerer Unternehmer
Die Bauausführung erfolgt teilweise parallel mit anderen Gewerken. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen mit den übrigen Unternehmern zu koordinieren und erforderliche Schutzmaßnahmen für eigene Leistungen vorzusehen.
Daraus resultierende Mehraufwendungen sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
B.5 Dokumentation und Abnahme
Der Auftragnehmer hat sämtliche vertraglich geschuldeten Dokumentationsunterlagen vollständig und fristgerecht vorzulegen. Vom AN sind zur Abnahme alle Dokumentationsunterlagen 1x in Papierform und 1x als digitale Ausfertigung zu übergeben. Als Mindeststandard wird festgelegt: Fachbauleitererklärung, Fachunternehmererklärung, Abnahmebescheinigung, Endterminbericht, Endqualitätsbericht, sämtliche Bescheinigungen und Produktdatenblätter, Zulassungen, Prüfberichte der verwendeten Baumaterialien, Lieferscheine, Fotodokumentation des AN, Angaben zur produktbezogenen Prüfung, Wartung und
Pflegehinweise, Revisionszeichnungen, Entsorgungsnachweise, sonstige erforderliche Nachweise wie CE-Leistungserklärungen, Übereinstimmungserklärungen, Ü-Zeichen, Wartungslisten, Revisionsfotos im JPG-Format. Die Übergabe der Dokumentationsunterlagen und der vollständigen Bautagesberichte ist Voraussetzung für die Abnahme. Die vollständige Dokumentation ist zwingende Voraussetzung für die Abnahme (§ 12 VOB/B).
B.6 Qualitätssicherung und Mängel
Der Auftragnehmer hat geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung umzusetzen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen (§ 13 VOB/B).
B.7 Werkstattzeichnungen/ Maßbezüge Werkstattzeichnungen sind vom AN umgehend nach Auftragserteilung in 1-facher Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Freigabe innerhalb 10 Werktage. Alle Maße sind vom AN eigenständig am Bau zu prüfen. Das Einmessen aller für die Leistung erforderlichen Höhen- und Fluchtpunkte ist im Leistungsumfang des AN enthalten und wird nicht gesondert vergütet.
B.8 Besondere Erschwernisse Der Bieter hat in seiner Kalkulation davon auszugehen, dass die Arbeiten zeitversetzt, abschnitts- und geschossweise auszuführen sind und der Kooperation mit anderen Gewerken bedürfen. Daraus resultierende mehrfache Anfahrten zur Baustelle werden nicht gesondert vergütet
B.9 Firmenangehörige Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass sich seine auf der Baustelle eingesetzten Arbeiter immer jederzeit als Firmenangehörige ausweisen können. Der Auftraggeber behält sich vor, durch seinen bevollmächtigen Vertreter Stichproben zur Einhaltung dieser Maßnahmen auf der Baustelle durchzuführen.
B.10 Baustellensprache Die Baustellensprache ist Deutsch.
B.11 Objektüberwachung des AG Der AN hat sicherzustellen, dass die Objektüberwachung des AG jederzeit den ungehinderten Zutritt zur Baustelle hat und über alle relevanten technischen Angelegenheiten informiert wird. Die Objektüberwachung ist zu Weisungen gegenüber dem AN berechtigt, jedoch nicht zu Vertragsänderungen.
TEIL C - ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZVB)
C.1 Vertragsstrafe / Bauleistungsversicherung
Bei schuldhafter Überschreitung der vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen kann eine Vertragsstrafe gemäß § 11 VOB/B vereinbart werden.
Die Vertragsstrafe beträgt 0,2 % der Nettoauftragssumme je Werktag der Fristüberschreitung, maximal jedoch 5 % der Nettoauftragssumme. Die Kosten der vom Auftraggeber abgeschlossenen Bauleistungsversicherung werden mit 0,35 % der Auftragssumme auf den Auftragnehmer umgelegt und mit der Schlussrechnung verrechnet.
C.2 Zahlungsbedingungen
Abschlagszahlungen erfolgen gemäß § 16 Abs. 1 VOB/B für nachgewiesene vertragsgemäße Leistungen. Schlusszahlungen erfolgen gemäß § 16 Abs. 3 VOB/B. Der AN hat einen Zahlungsplan zu erstellen.
Rechnungen sind prüffähig gemäß § 14 VOB/B einzureichen. Aufmaße sind 1 Woche vor Rechnungslegung bei der Objektüberwachung zur Prüfung einzureichen. Die Rechnungslegung erfolgt auf der Grundlage des von der Objektüberwachung bestätigten Aufmaßes. Digitale Rechnungslegung möglich.
C.3 Sicherheiten
Sofern Sicherheiten vereinbart werden, gelten die Regelungen des § 17 VOB/B. Art und Höhe der Sicherheit sind projektspezifisch festzulegen.
C.4 Nachunternehmer
Der Einsatz von Nachunternehmern bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers (§ 4 Abs. 8 VOB/B).
C.5 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist soweit gesetzlich zulässig der Sitz des Auftraggebers.
Vertragsbedingungen (ATV / BVB / ZVB)
Vorbemerkungen Vorbemerkungen
0 Allgemeine Hinweise
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Herstellung, Lieferung und Montage von vertikal eingebauten
Fenstern, Fenstertüren und Haustüren aus PVC gemäß DIN EN 14351-1 einschließlich Verglasung und,
soweit gefordert, Zusatzeinrichtungen wie z.B. Rollladenaufsatzkästen.
Art und Umfang der anzubietenden Leistungen werden nachfolgend beschrieben.
Für die Ausführung gelten die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB-B) und die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen - ATV - (VOB-C) in der jeweils gültigen Fassung. Es sind die Bestimmungen der örtlichen Bauaufsichtsbehörde sowie die unter Absatz 1 aufgeführten Normen und Richtlinien und die Verarbeitungshinweise des Profilherstellers zu beachten. Alle nicht in den Normen angegebenen Arbeiten des Fenster- und Fassadenbaus sind nach den anerkannten Regeln der Technik auszuführen. Zu beachten sind die Güte- und Prüfbestimmungen der Gütegemeinschaften, die Richtlinien des Verbandes der Fenster- und Fassadenhersteller, des Institutes für Fenstertechnik GmbH, Rosenheim sowie des Institutes des Glaserhandwerks für Verglasungstechnik und Fensterbau, Hadamar.
Die in der Ausschreibung, dem Leistungsverzeichnis und den Planungs- und Kalkulationsunterlagen des Auftraggebers angegebenen und geforderten Produkte, Systeme und Konstruktionen in entsprechenden Qualitäten sind unbedingt einzusetzen.
Alle statischen Fragen, Konstruktionsvorschläge wie Mauerwerksanschlüsse, Glasmaße, Angaben über größtmögliche Flügelgrößen, zulässige Gewichte und dergleichen sind vom Auftragnehmer alleinverantwortlich zu ermitteln.
Bei auftretenden Zweifeln und in allen Fällen außergewöhnlicher Belastung ist es erforderlich, zusätzliche Details, Anschlüsse usw. durch Zeichnungen darzulegen und ggf. statische Berechnungen durch einen Statiker prüfen zu lassen.
Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe und Bauteile oder die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich (vor Beginn der Arbeiten) schriftlich mitzuteilen.
0.1 Vom Auftragnehmer vorzulegende Nachweise
Der Auftragnehmer hat alle für die Angebotsabgabe geforderten Nachweise zu erbringen, damit die Erfüllung der gestellten Anforderungen vom Auftraggeber umfassend geprüft werden kann. Der Nachweis der Gebrauchstauglichkeit ist durch Vorlage eines gültigen Eignungsnachweises (Systemprüfung bzw. Systempass) für das angebotene System vom Institut für Fenstertechnik (ift) Rosenheim zu führen. Der Nachweis der geforderten Wärme- und Schalldämmwerte erfolgt gemäß den Angaben unter Absatz 3.
0.2 Angebotszeichnungen
Ausführungszeichnungen sind vor Arbeitsbeginn in zweifacher Ausfertigung dem Architekten zur Genehmigung vorzulegen. Die Fertigung kann erst nach Prüfung und Freigabe erfolgen. Für die eingetragenen Maße ist der Auftragnehmer voll verantwortlich.
Anhand eines Musterelementes, welches im Bedarfsfall vor der Serienfertigung bereitzustellen ist, sind die vorgesehenen Eigenschaften und Funktionsfähigkeiten nachzuweisen. Die Erstattung der Kosten erfolgt nach Vereinbarung.
Den Ausschreibungsunterlagen liegen systemgeprüfte Konstruktionsvorschläge zu Grunde. Sollten andere Systeme eingesetzt werden, so muss durch objektbezogene Zeichnungen, Muster, Berechnungen und Systemprüfzeugnisse die Gleichwertigkeit nachgewiesen werden.
1 Normen und Richtlinien
DIN EN 356 Glas im Bauwesen - Sicherheitssonderverglasung
DIN EN 485 Aluminium und Aluminiumlegierungen; Bänder, Bleche und Platten
DIN EN 673 Glas im Bauwesen - Bestimmung des Wärmedurchgangskoeffizienten
DIN EN 674 Glas im Bauwesen - Bestimmung des Wärmedurchgangskoeffizienten
DIN EN 675 Glas im Bauwesen - Bestimmung des Wärmedurchgangskoeffizienten
DIN EN ISO 717-1 Akustik - Bewertung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen
DIN EN 1991-1-1/NA Einwirkungen auf Tragwerke, Allg. Einwirkungen - Nutzlasten
DIN EN 1991-1-4/NA Einwirkungen auf Tragwerke, Allg. Einwirkungen - Windlasten,
DIN EN ISO 1163 Kunststoffe - Weichmacherfreie Polyvinylchlorid (PVC-U) - Formmassen
DIN EN 1279 Glas im Bauwesen - Mehrscheiben-Isolierglas
DIN EN 1627 Fenster, Türen, Vorhangfassaden, Gitterelemente und Abschlüsse - Einbruchhemmung -
Anforderungen und Klassifizierung
DIN EN 1706 Aluminium und Aluminiumlegierungen; Gussstücke
DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
DIN 4108 Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden
DIN 4109 Schallschutz im Hochbau
DIN 7863 Elastomer-Dichtprofile für Fenster- und Fassade
DIN EN ISO 10077 Wärmetechnisches Verhalten von Fenstern, Türen und Abschlüssen - Berechnung
des Wärmedurchgangskoeffizienten
DIN EN ISO 10140 Akustik - Messung der Schalldämmung von Bauteilen im Prüfstand
DIN EN 12020 Aluminium und Aluminiumlegierungen; Stranggepresste Präzisionsprofile aus
Legierungen EN AW-6060 und EN AW-6063
DIN EN 12207 Fenster und Türen, Luftdurchlässigkeit, Klassifizierung
DIN EN 12208 Fenster und Türen, Schlagregendichtheit, Klassifizierung
DIN EN 12210 Fenster und Türen, Widerstandsfähigkeit bei Windlast, Klassifizierung
DIN EN 12217 Türen - Bedienungskräfte - Anforderungen und Klassifizierung
DIN EN 12400 Fenster und Türen - Mechanische Beanspruchung - Anforderungen und Einteilung
DIN EN 12608 Profile aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid (PVC-U) zur Herstellung von Fenstern
und Türen - Klassifizierung, Anforderungen und Prüfverfahren
DIN EN 13115 Fenster - Klassifizierung mechanischer Eigenschaften - Vertikallasten, Verwindung und
Bedienkräfte
DIN EN 13126 Baubeschläge - Beschläge für Fenster und Fenstertüren - Anforderungen und
Prüfverfahren
DIN EN 14351-1 Fenster und Türen, Produktnorm, Leistungseigenschaften
DIN 17611 Anodisch oxidierte Erzeugnisse aus Aluminium und Aluminium-Knetlegierungen
DIN 18005 Schallschutz im Städtebau
DIN 18008 Glas im Bauwesen - Bemessungs- und Konstruktionsregeln
DIN 18040 Barrierefreies Bauen
DIN 18055 Kriterien für die Anwendung von Fenstern und Außentüren
DIN 18073 Rollläden, Markisen, Rolltore und sonstige Abschlüsse im Bauwesen
DIN 18202 Toleranzen im Hochbau - Bauwerke
DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
DIN 18335 Stahlbauarbeiten
DIN 18355 Tischlerarbeiten
DIN 18357 Beschlagarbeiten
DIN 18358 Rollladenarbeiten
DIN 18360 Metallbauarbeiten
DIN 18361 Verglasungsarbeiten
DIN 18364 Korrosionsschutzarbeiten an Stahlbauten
DIN 18516 Außenwandbekleidungen, hinterlüftet
DIN 18531 Abdichtung von Dächern sowie von Balkonen, Loggien und Laubengängen
DIN 18540 Abdichten von Außenwandfugen im Hochbau mit Fugendichtstoffen
DIN 18542 Abdichten von Außenwandfugen mit imprägnierten Dichtungsbändern aus Schaumkunststoff
DIN 18545 Abdichten von Verglasung mit Dichtstoffen
DIN 52452 Prüfung von Dichtstoffen für das Bauwesen; Verträglichkeit der Dichtstoffe
EnEV Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei
Gebäuden
IVD-Merkblatt Nr. 9 Spritzbare Dichtstoffe in der Anschlussfuge für Fenster und Außentüren
VFF-Merkblatt KU.01 Visuelle Beurteilung von Oberflächen von Kunststofffenster- und -türelementen
Leitfaden zur Planung und Ausführung der Montage von Fenstern und Haustüren, Gütegemeinschaft
Fenster und Haustüren e.V.
2 Allgemeine technische Anforderungen
Die allgemeinen technischen Vorbemerkungen, die Positionsbeschreibung und die den Ausschreibungsunterlagen beigefügten Zeichnungen erläutern das geforderte Konstruktionsprinzip. Die technischen Anforderungen und die vorgegebene formale Gestaltung sind verbindlich.
2.1 Maße
Sämtliche im Leistungsverzeichnis angegebenen Maße sind Richtmaße. Vor Beginn der Fertigung sind vom Auftragnehmer die für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen genauen Maße am Objekt auf Basis bauseitiger Höhenbezugspunkte (Meterriss) und Hauptachsangaben zu ermitteln. Liegen Rohbautoleranzen über den Vorgaben der DIN 18202, ist der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu informieren.
2.2 Gerüste
Alle für den Einbau der Fenster und für die äußeren Abdichtungsarbeiten erforderlichen Gerüste werden bauseits gestellt. Sie stehen für die gesamte Bauzeit zur Verfügung. Hinsichtlich der Höhe der Arbeitslagen und des Abstandes zwischen Gerüst und Baukörper ist mit der Bauleitung rechtzeitig Kontakt aufzunehmen. Erforderliche Umbauarbeiten werden ausschließlich bauseits vorgenommen. Grundsätzlich sind bei der Benutzung der Gerüste die Vorschriften der Berufsgenossenschaft zu berücksichtigen.
Für den Fall, dass der Auftragnehmer ein Gerüst zu stellen hat, enthält die Leistungsbeschreibung eine entsprechende Leistungsposition.
2.3 Entsorgung
Der Profilhersteller muss über einen lückenlosen Kreislauf zur Wiederverwertung von PVC-Fensterprofilen verfügen. Dies gilt sowohl für Altfenster, die bauseits ausgebaut und entsorgt werden müssen, als auch für die bei der Fensterherstellung anfallenden Abschnitte und Reste.
Fenster und sonstige Bauteile, die im Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Leistung ausgebaut werden müssen, sowie alle anderen Abfälle sind nach den Vorgaben des Umweltschutzes, z.B. des Kreislaufwirtschaftgesetzes, der Altholzverordnung und der TA Siedlungsabfall zu entsorgen. Werden bei den zu entsorgenden Teilen Schadstoffe festgestellt, ist der Auftraggeber unverzüglich mündlich und schriftlich zu informieren.
Das Entsorgen von Abfall aus dem Bereich des Auftragnehmers und von nicht schadstoffbehaftetem Abfall bis 1 m 3 aus dem Bereich des Auftraggebers ist eine Nebenleistung. Das Entsorgen von schadstoffbelastetem Abfall und von nicht schadstoffbelastetem Abfall über 1 m 3 aus dem Bereich des Auftraggebers ist eine besondere Leistung. Dazu enthält die Leistungsbeschreibung entsprechende Leistungspositionen und es wird gemäß DIN 18299 VOB/C die Entsorgungsanlage vorgegeben. Es wird ausdrücklich erwähnt, dass vom Auftragnehmer Nachweise für eine ordnungsgemäße Entsorgung verlangt werden.
3 Anforderungen an die Konstruktion
3.1 Statische Anforderungen
Die Fensterkonstruktion einschließlich der Verbindungselemente muss alle planmäßig auf sie
einwirkenden Kräfte aufnehmen und an die Tragwerke des Baukörpers abgeben können.
Als Grundlage für die statische Bemessung der Elemente sind anzunehmen:
DIN EN 1991-1-1/NA Einwirkungen auf Tragwerke, Allg. Einwirkungen - Nutzlasten
DIN EN 1991-1-4/NA Einwirkungen auf Tragwerke, Allg. Einwirkungen - Windlasten,
Die Ermittlung der objektbezogenen Leistungsanforderungen auf Basis der örtlichen Windbelastung bezüglich Widerstandsfähigkeit bei Windlast, Schlagregendichtheit und Luftdurchlässigkeit erfolgt gemäß DIN 18055 „Kriterien für die Anwendung von Fenstern und Außentüren“.
Freitragende Rahmenteile wie Pfosten, Riegel und Blendrahmen müssen so dimensioniert werden, dass die Verformung dieser Teile unter vorgegebener Lasteinwirkung nicht zur Beschädigung der Fenster oder anderen Einschränkungen der Gebrauchstauglichkeit führt.
Zusätzliche Belastungen, z.B. durch Sonnenschutzanlagen, Reklameanlagen etc., sind in der Positionsbeschreibung aufgeführt und besonders zu berücksichtigen.
Die Verglasung ist nach der gültigen Fassung der DIN 18008 „Glas im Bauwesen - Bemessungs- und Konstruktionsregeln“ zu bemessen. Die Durchbiegung der Auflagerprofile darf nicht mehr als 1/200 der aufzulagernden Scheibenlänge betragen. Zusätzlich sind die Durchbiegungsbegrenzungen für die Isolierverglasung des entsprechenden Glasherstellers zu beachten.
Für Fenster, die gegen Absturz sichern, gilt die DIN 18008-4: „Glas im Bauwesen - Zusatzanforderungen an absturzsichernde Verglasungen“. Entsprechende Hinweise sind vom Ausschreibenden vorzugeben und der Positionsbeschreibung zu entnehmen.
Für Fensterflügel mit verklebter Isolierverglasung zur Erhöhung der Stabilität ist ein Eignungsnachweis einer anerkannten Prüfstelle vorzulegen.
3.2 Anforderungen an die Widerstandsfähigkeit bei Windlast
Die Widerstandsfähigkeit bei Windlast wird nach DIN EN 12211 geprüft und nach DIN EN 12210 klassifiziert. Die notwendige Klassifizierung ist der DIN 18055 „Kriterien für die Anwendung von Fenstern und Außentüren“ zu entnehmen.
3.3 Anforderungen an die Schlagregendichtheit und Luftdurchlässigkeit
Die Schlagregendichtheit muss nach DIN EN 1027 geprüft und nach DIN EN 12208 klassifiziert sein. Die Luftdurchlässigkeit muss nach DIN EN 1026 geprüft und nach DIN EN 12207 klassifiziert sein. In Abhängigkeit von der Gebäudehöhe bzw. der Windlastzone und der Geländekategorie ist die notwendige Klassifizierung der DIN 18055 „Kriterien für die Anwendung von Fenstern und Außentüren“ zu entnehmen.
3.4 Anforderungen an den Wärmeschutz
Der Wärmedurchgangskoeffizient des Fensters U w ist für jede Position nach DIN EN ISO 10077 zu berechnen. Für Sprossenfenster können die Zuschläge nach DIN EN 14351-1 verwendet werden. Des Weiteren ist der durchschnittliche Wärmedurchgangskoeffizient des Fensters U w über alle Positionen anzugeben.
Die Festlegung des erforderlichen Wärmedurchgangskoeffizienten U w erfolgt durch den Auftraggeber. Dabei sind die Anforderungen der Energieeinsparverordnung zu beachten.
3.5 Anforderungen an den Schallschutz
Die Einhaltung der geforderten Schalldämmwerte ist auf Verlangen entweder durch ein Prüfzeugnis einer anerkannten Prüfstelle (z.B. Institut für Fenstertechnik ift Rosenheim) oder durch die tabellarische Ermittlung nach DIN 4109-35 nachzuweisen.
Horizontal oder schräg angeordnete, der Bewitterung ausgesetzte Bleche (z.B. Außenfensterbänke) sind zu entdröhnen. Dazu wird eine rückseitige Antidröhn-Beschichtung von ca. 2/3 der gesamten Ausladungsfläche gefordert. Sie ist in die Vertragspreise einzurechnen. Bei senkrechten Flächen ist eine Antidröhn-Beschichtung nur dann anzubieten, wenn dazu in der Leistungsbeschreibung eine entsprechende Forderung enthalten ist.
3.6 Anforderungen an die Einbruchhemmung
Für die Einbruchhemmung gilt DIN EN 1627. Die Einstufung in die Widerstandsklassen ist auf Verlangen
durch ein gültiges Prüfzeugnis nachzuweisen.
Bei der Montage der Elemente sind ebenfalls die Anforderungen der DIN EN 1627 zu berücksichtigen.
Für nicht transparente Ausfachungen gelten sinngemäß die Anforderungen nach DIN EN 356.
3.7 Nachweis des Feuchteschutzes
Wird der Baukörperanschluss abweichend von DIN 4108 Beiblatt 2 ausgeführt, muss für den raumseitigen Bereich des Anschlusses der Fenster zum Baukörper die Tauwasser- und Schimmelpilzfreiheit gemäß DIN 4108-2 nachgewiesen werden. Dies ist mittels einer Isothermenberechnung durchzuführen. Dabei muss die 13°C-Isotherme bei einer angenommenen Außentemperatur von -5°C im Fensterprofil bzw. Baukörper verlaufen. Die anzunehmende Raumtemperatur beträgt 20°C.
3.8 Anforderungen an Rollladenaufsatzkästen
Rollladenaufsatzkästen müssen mindestens die Anforderungen nach DIN 4108-2 erfüllen
(Wärmedurchgangskoeffizient Usb = 0,85 W/m 2 K). Der Wärmedurchgangskoeffizient Usb muss durch erechnung oder durch ein Prüfzeugnis nachgewiesen werden.
4 Werkstoffe
4.1 Kunststoff
Zugelassen sind:
Fensterprofile aus
Polyvinylchlorid (PVC-U) mit
weißen Oberflächen,
folienkaschierte
Fensterprofile aus PVC-U,
lackierte Fensterprofile aus
PVC-U.
Profile aus modifiziertem PVC hart nach DIN EN ISO 1163 - PVC-U, ELP (082-50-28) bzw. RAL-Gütebestimmungen RAL-GZ 716. Die Herstellung der Kunststoffprofile muss durch eine anerkannte Prüfstelle fremdüberwacht werden. Die Profile müssen das Prüfzeichen nach RAL-GZ 716 tragen. Die Profile sind grundsätzlich blei- und cadmiumfrei rezeptiert. Für die Kaschierung von Fensterprofilen ist ein lösemittelfreies Klebesystem zu verwenden.
Der äußere, sichtbare Profilmantel muss eine durchgehend gleichmäßige Farbe aufweisen. Die Profile müssen gemäß VFF-Merkblatt KU.01“Visuelle Beurteilung von Oberflächen von Kunststofffenster- und -türelementen“ frei von Fremdkörpern, Lunkern, Risse, Blasen und anderen Fehlstellen sein. Geringfügige Abweichungen in der Fertigung sind zulässig, wenn die Funktionstüchtigkeit und das Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt werden.
Die Profile müssen zu mindestens 30% aus recyceltem Material bestehen und es müssen quantifizierte umweltbezogene Informationen (Environmental Product Declaration, EPD) vorliegen.
4.2 Stahl
Alle Stahlprofile müssen korrosionsgeschützt sein. Die Zinkauflage muss für innenliegende Stahlprofile mindestens 140 g/m 2, für außenliegende Stahlprofile mindestens 275 g/m 2 betragen. Außenliegende Verstärkungen sind auch an den Schnittstellen dauerhaft gegen Korrosion zu schützen.
Stahlprofile und Bleche als Anker oder Unterkonstruktionen mit Wandstärken über 4 mm müssen feuerverzinkt sein. Etwaige Schweißstellen sind in jedem Fall mit Kaltzinkspray, -farbe oder -paste gegen Korrosion zu schützen (DIN 18360).
4.3 Aluminium
Die Konstruktionen müssen gegen übliche atmosphärische Einflüsse oberflächengeschützt sein. Der Auftragnehmer hat den gemäß Leistungsverzeichnis vorgesehenen Oberflächenschutz anzuwenden. Die anodische Oxidation (Eloxieren) ist für Aluminium nach DIN 17611 durchzuführen. Die Oberflächenbehandlung nach E0 E6 und der Farbton sind der Ausschreibung zu entnehmen oder besonders zu vereinbaren.
Ein gesondert auszuführender Oberflächenschutz, der mit der besonderen geografischen Lage des Objekts begründet ist (z.B. Küstennähe), ist im Leistungsverzeichnis auch gesondert aufgeführt. Die farbige Oberfläche wird im Pulverbeschichtungsverfahren (EPS) aufgebracht.
Der Schutz dekorativer Bauteile muss nach VOB bis zur Abnahme gewährleistet werden. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden an seinen Leistungen. Zum vorübergehenden Schutz der Bauteile während der Bauzeit bis zur Endabnahme sind diese mit geeigneten, rückstandsfrei entfernbaren Mitteln wie Klebfolie, Klebebänder oder Abziehlack zu versehen. Die Richtlinien der Herstellerfirmen sind zu beachten.
4.4 Dichtprofile
Dichtungen, die atmosphärischen Einflüssen ausgesetzt sind, müssen hiergegen widerstandsfähig
sein. Sie müssen nach DIN 52452 mit angrenzenden Stoffen verträglich sein.
Es sind grundsätzlich nur Dichtprofile aus EPDM, Silikon, RAU-PREN oder gleichwertig einzusetzen.
4.5 Dichtstoffe
Dichtstoffe müssen in ihren Eigenschaften dem Verwendungszweck entsprechen. Sie müssen nach DIN 52452 mit angrenzenden Stoffen verträglich sein. Sie müssen alterungsbeständig und, soweit sie direkten Witterungseinflüssen ausgesetzt sind, gegen diese beständig sein.
4.6 Bauwerksabdichtungsfolien
Bauwerksabdichtungsfolien, soweit erforderlich, müssen in ihrer Eigenschaft dem Verwendungszweck und der DIN 18531 entsprechen. Sie dürfen keine aggressiven Bestandteile beinhalten und müssen mit angrenzenden Baustoffen verträglich sein. Bauabdichtungsfolien müssen alterungsbeständig und, soweit sie direkten Witterungseinflüssen ausgesetzt sind, gegen diese beständig sein.
5 Ausführung
5.1 Beschläge
Die Beschläge müssen die Anforderungen nach DIN EN 13126 erfüllen und entsprechend den zu erwartenden Belastungen ausgebildet sein. Die verwendeten Werkstoffe sind gegen Korrosion zu schützen. Die Beschläge müssen nachjustierbar sein und der Einbau hat nach den Vorgaben des Beschlagherstellers und/oder des Profilherstellers zu erfolgen. Eine dauerhafte und sichere Befestigung von Beschlag- und Verbindungsteilen muss sichergestellt sein, ebenso die Möglichkeit zur Wartung und zum Austausch der Beschläge. Stark beanspruchte Scherenlager, Ecklager und Bänder sind in die Metallverstärkungen der Kunststoffprofile zu verschrauben.
Das Ecklager von Drehkippbeschlägen muss den Flügel bei jeder Bewegungsstellung sicher führen. Die Ausstellschere muss sicher verhindern, dass der Flügel bei einer Fehlbedienung absackt (z.B. Verwendung einer Dreipunktschere). Andernfalls sind besondere Schutzmaßnahmen wie z.B. der Einbau einer Fehlbedienungssperre oder Vorrichtungen für eine besondere Öffnungsfolge zu treffen. Die Drehgriffe müssen an allen Flügeln in Form und Oberfläche identisch sein, sofern es in der Positionsbeschreibung nicht anders angegeben ist.
Bei Kippflügeln und Oberlichtern müssen als zusätzliche Sicherung Scheren eingebaut werden, um eventuelle Schäden infolge unsachgemäßen Einhängens der Öffnungsscheren zu verhindern. Hierfür können auch die für Reinigungszwecke erforderlichen Zusatzscheren vorgesehen werden.
Bei Stulpfenstern (zweiflügelige Fenster ohne festen Pfosten) erfolgt die Verriegelung des Drehflügels mit einem Falzhebelverschlussgetriebe oder mit einem Kantenriegel.
Haustüren sind mit Verschlüssen mit mindestens 3 Schließbolzen aus Stahl zu versehen, die Türbänder sind in Abhängigkeit von Flügelgröße und Flügelgewicht gemäß den Vorschriften des Bandherstellers einzusetzen, mindestens jedoch 2 Stück, dreidimensional einstellbar, wartungsfrei. Die Drückergarnituren müssen an allen Türen in Form und Oberfläche identisch sein, sofern es in der Positionsbeschreibung nicht anders angegeben ist.
Für Haustüren ist generell eine thermisch getrennte Aluminiumbodenschwelle einzusetzen.
5.2 Verglasung
Die Verglasung erfolgt als Trockenverglasung mit Dichtungen wie unter „Dichtprofile“ beschrieben. Die Verglasung ist nach den „Technischen Richtlinien des Institutes des Glaserhandwerkes für Verglasungstechnik und Fensterbau, Hadamar“, vorzunehmen. Der Einbau von Paneelen erfolgt sinngemäß, die Randzone der Paneele ist dampfdicht und druckfest auszuführen.
Die Glasdicken sind nach den geltenden technischen Regeln (DIN 18008) zu ermitteln. Falls zusätzliche Belastungen anzusetzen sind, wird in den einzelnen Positionen darauf hingewiesen. Bei der Verglasung sind die Vorschriften der Isolierglashersteller zu beachten.
Die Verarbeitungsrichtlinien des Profilherstellers sind einzuhalten.
5.3 Montage
Der Baukörperanschluss und der Einbau sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu planen und auszuführen. Bei der Ausbildung der Anschlüsse an den Baukörper sind die bauphysikalischen Einwirkungen durch Raumklima und Außenklima zu berücksichtigen. Die Anschlussausbildung muss den Anforderungen aus dem Wärme-, Schall- und Feuchteschutz gerecht werden. Äußere Einwirkungen wie z.B. Bauwerksbewegungen dürfen die entsprechenden Maßnahmen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigen.
Dabei sind sowohl die DIN 4108-2, DIN 4108-7, DIN 4108 Beiblatt 2 als auch die Energieeinsparverordnung und der „Leitfaden zur Planung und Ausführung der Montage von Fenstern und Haustüren“ der Gütegemeinschaft Fenster und Haustüren zu beachten.
Befestigung am Baukörper
Die Befestigung der Elemente hat genau nach den Konstruktionsdetails zu erfolgen. Es ist darauf zu
achten, dass die Befestigungsmittel die auf das Fenster einwirkenden Kräfte einwandfrei auf das
Bauwerk übertragen können und die Bewegung sowohl durch die Wärmeausdehnung der Elemente als auch durch die Formänderung des Bauwerkes aufnehmen können.
Der Abstand der Befestigungspunkte der Fenster darf maximal 70 cm nicht überschreiten. Von den Ecken sowie Unterteilungspunkten der Fenster ist der Befestigungspunkt im Abstand von mindestens 15 cm von der Innenkante Profil anzubringen.
Alle Befestigungsmittel müssen korrosionsgeschützt sein. Die Verarbeitungsrichtlinien (z.B. Achs- und Randabstände, Ankergrund, etc.) des Herstellers sind zu beachten.
Die Kräfte in der Fensterebene (Eigenlast) müssen über druckfeste Unterkonstruktionen wie z.B. Tragklötze in das Bauwerk eingeleitet werden. Die Tragklötze sind so anzuordnen, dass sowohl die äußere als auch die innere Abdichtung ohne jede Unterbrechung vorgenommen werden kann. Die Tragklötze müssen aus einem unverrottbaren Material bestehen, die anfallenden Lasten übertragen können und gegen Verschieben gesichert werden. Bei mehrschaligen Wandsystemen, bei denen das Fenster in der Ebene der Wärmedämmung eingebaut wird, müssen diese Kräfte über Metallwinkel, Konsolen oder spezielle Befestigungsmittel in die statische Schichtzone der Außenwand eingeleitet werden.
Dübel, Laschen, Verschraubungen etc. dürfen zur Abtragung der in der Fensterebene wirkenden Lasten nur dann verwendet werden, wenn das Produkt über einen entsprechenden Nachweis verfügt.
Abdichtung und Dämmung zum Baukörper
Die Hohlräume in der Baufuge zwischen Baukörper und Elementen sind mit isolierendem Dämmmaterial vollständig auszufüllen. Die Auswahl des Dämmstoffes obliegt dem Auftraggeber und ist im Leistungsverzeichnis anzugeben.
Die Anschlusskonstruktion muss so ausgebildet werden, dass ein Feuchteausgleich nach außen möglich ist. Dieser Ausgleich wird sichergestellt, wenn die raumseitigen Dichtmaterialien einen höheren Diffusionswiderstand aufweisen als die auf der Außenseite oder wenn außenseitig witterungsgeschützt angeordnete Druckausgleichsöffnungen vorgesehen werden. An der Bewitterungsseite sind die Fugen daher dauerelastisch schlagregendicht abzudichten. Raumseitig sind die Fugen dauerelastisch luftdicht abzudichten. Es ist zu beachten, dass die Innenseite der Fuge dampfdiffusionsdichter als die Außenseite der Fuge auszuführen ist.
Bei der Abdichtung von Anschlussfugen mit elastischen Dichtstoffen sind die Vorgaben der DIN 18540 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt für die konstruktive Fugenausbildung ebenso wie für die zulässige Gesamtverformung des Dichtstoffs. Eine Zweiflankenhaftung ist durch den Einsatz von geschlossenzelligem, nicht wassersaugendem Hinterfüllmaterial sicherzustellen. Weitere Hinweise sind dem IVD-Merkblatt Nr. 9 „Dichtstoffe in der Anschlussfuge für Fenster und Außentüren“ zu entnehmen. Bei der Abdichtung mit imprägnierten Dichtbändern aus Schaumkunststoff sind die Angaben des Herstellers zu beachten, speziell der zur vorhandenen Fugenbreite erforderliche Komprimierungsgrad. Es dürfen nur nach DIN 18542 geprüfte und klassifizierte Systeme eingesetzt werden. Im Außenbereich sind Dichtbänder der Beanspruchungsgruppe 1 einzusetzen. Dichtbänder der Beanspruchungsgruppe 2 dürfen nur geschützt vor direkter Bewitterung eingesetzt werden. Die Schlagregendichtheit der Dichtbänder ist auf Verlangen durch Vorlage eines Prüfzeugnisses nachzuweisen.
Für beide Abdichtungsvarianten müssen die Fugenflanken ausreichend parallel und eben sein. Ist dies nicht der Fall, muss die Rohbau-Fugenflanke nach den Vorgaben der DIN 4108-7 bauseits nachgearbeitet werden. Wird eine Nacharbeit erforderlich, hat der Auftragnehmer Bedenken geltend zu machen und den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu informieren.
Bei der Abdichtung der Fenster mit Bauabdichtungsbahnen gilt DIN 18531, sofern vom Auftraggeber keine anderen Vorgaben formuliert wurden. Sie müssen mit angrenzenden Stoffen verträglich sein. Die bauphysikalischen Grundlagen für die Anwendung von diffusionsoffenen und dampfdichten Bauabdichtungsbahnen sind zu beachten.
Bei der Festlegung der Fugenbreite sind die auftretenden Längenausdehnungen der Elemente, die Bewegung des Baukörpers und die zulässige Dehnungsaufnahme der Dichtstoffe zu berücksichtigen. Es darf kein bitumenhaltiger Dichtstoff verwendet werden.
Das Abdichtungssystem ist auf den Wandaufbau und die vorhandenen Gegebenheiten abzustimmen. Die Auswahl des jeweiligen Dichtstoffes obliegt dem Auftraggeber und ist im Leistungsverzeichnis anzugeben.
5.4 Schwellenanschlüsse
Schwellenanschlüsse müssen dauerhaft gegen Wasser und aufsteigende Feuchte abgedichtet werden.
Sie sind so auszubilden, dass Wasser jederzeit von der Konstruktion nach außen abgeleitet werden
kann. Die Begehbarkeit muss gewährleistet sein. Die in dieser Ausschreibung geforderten Schwellenhöhen sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen. Sind aufgrund der Planungsvorgabe die anerkannten Regeln der Technik gefährdet, hat der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber schriftlich Bedenken geltend zu machen. Sonderregelungen, wie die barrierefreie Schwellenausbildung, sind zu vereinbaren und deren Funktionstüchtigkeit durch entsprechende Maßnahmen sicherzustellen.
5.5 Außenfensterbänke
Außenfensterbänke sind so auszubilden, dass Niederschlagswasser problemlos nach außen über die Fassade abgeleitet wird und kein Wasser in das Gebäude eindringen kann. Die Ableitung hat so zu erfolgen, dass eine Verschmutzung der Fassade weitgehend vermieden wird. Die Außenfensterbänke sind spannungsfrei einzubauen und müssen zur Außenseite hin ein Gefälle von mindestens 5° und einen Fassadenüberstand von mindestens 30 mm aufweisen. Fensterbänke aus Metall müssen mit ausreichender Sicherheit mit rostfreien Befestigungsmitteln befestigt werden. Die rückseitige Fensterbankaufkantung muss gegenüber der äußeren Fensterebene zurückspringen. Dazu ist das Blendrahmenprofil unten quer mit einem entsprechenden Sohlbankprofil zu versehen. Ist ein Rücksprung aus konstruktiven Gründen nicht möglich, muss die Anbindung der Fensterbankaufkantung so erfolgen, dass eine ungehinderte Wasserableitung stattfinden und kein Wasser in die Baukonstruktion eindringen kann. Zwischen Fensterbankaufkantung und Sohlbankprofil ist abzudichten.
Für die thermisch bedingten Längenänderungen sind ausreichende Dehnmöglichkeiten vorzusehen. Stoßverbindungen sind dauerhaft dicht auszuführen. Die Fensterbänke aus Metall sind seitlich aufzukanten oder mit geeigneten Endstücken zu versehen. Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Längenänderung sind die Fensterbänke in diesem Bereich zum Baukörper abzudichten. Zur Minderung von Trommelgeräuschen sind geeignete Entdröhnungsmaßnahmen auf der Unterseite von Fensterbänken und sonstigen Verkleidungen zu vereinbaren.
5.6 Innenfensterbänke
Unabhängig davon, ob die Innenfensterbänke bauseits angebracht werden oder zum Leistungsbereich Fenster gehören, ist durch die untere Fensteranschlussausbildung sicherzustellen, dass auch dieser Bereich luftundurchlässig abgedichtet ist. Feuchtehinterwanderungen der Anschlussfuge von innen sind durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
5.7 Selbstregulierende Lüftungseinrichtung
Lüftungseinrichtungen zur Regulierung der Raumluftfeuchtigkeit müssen folgende Anforderungen
erfüllen:
Die Lüftungseinrichtung darf bei geschlossenem Fenster weder auf der Raum- noch auf der Außenseite
des Fensters sichtbar sein.
Die Lüftungseinrichtung darf bei geöffnetem Fenster nicht im direkten Sichtbereich liegen, d.h. sie ist
oben auf dem Flügel anzubringen.
Der in das Rauminnere eintretende Luftstrom muss senkrecht zur Decke gerichtet sein, um
Zugerscheinungen zu vermeiden.
Zur Vermeidung von Klappergeräuschen und Kondenswasserbildung sind Regelklappen aus Metall
nicht zulässig.
Die Fenster müssen optisch und funktional wieder in den Urzustand versetzt werden können.
Fräsungen an Blendrahmen und Flügel sind daher nicht zulässig.
Automatische Regelung (Schließung) unterhalb einer Druckdifferenz von 50 Pa.
Klassifizierung des Fensters:
Schlagregendicht nach DIN EN 12208: Klasse 9A, Luftdurchlässigkeit nach DIN EN 12207: Klasse 3.
Vorbemerkungen
01 Fenster / Fenstertüren / Innentüren - Bestand
01
Fenster / Fenstertüren / Innentüren - Bestand
01.01 Kunststofffenster Bestand
01.01
Kunststofffenster Bestand
01.02 Innentürelemente Bestand
01.02
Innentürelemente Bestand
02 Fenster / Fenstertür / Innentüren - Neubau
02
Fenster / Fenstertür / Innentüren - Neubau
02.01 Kunststofffenster Neubau
02.01
Kunststofffenster Neubau
02.02 Außentüren aus Aluminium
02.02
Außentüren aus Aluminium
02.03 Aluminium Glasfassade als Windschutz
02.03
Aluminium Glasfassade als Windschutz
02.04 Garagentor / Sektionaltor
02.04
Garagentor / Sektionaltor
02.05 Innentürelemente Neubau
02.05
Innentürelemente Neubau
02.06 Faltrennwand
02.06
Faltrennwand
03 Sonnenschutz
03
Sonnenschutz
Sonnenschutz Vorbemerkungen Sämtliche Sonnenschutzanlagen sind als vollständig betriebsfertige Anlagen einschließlich aller erforderlichen Befestigungen, Konsolen, Motoren, Anschlussleitungen am Sonnenschutzelement, Führungsschienen, Endschienen, Justierung, Parametrierung, Funktionsprüfung und Dokumentation anzubieten.
Die elektrische Spannungsversorgung bis zur Anschlussstelle am Sonnenschutzkasten erfolgt durch das Gewerk Elektro. Der Anschluss der Motoren, die Parametrierung der Endlagen, die Funktionsprüfung sowie die Inbetriebnahme der Sonnenschutzanlagen sind Bestandteil dieses Gewerks.
Vor Fertigungsbeginn sind sämtliche Öffnungsmaße am Bau zu überprüfen. Eventuelle Maßabweichungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
Alle Sonnenschutzanlagen sind aufeinander abgestimmt als einheitliches Fabrikats- und Systemprogramm eines Herstellers auszuführen.
Lamellen, Führungsschienen, Endschienen, Blenden und sichtbare Aluminiumbauteile erhalten einen Farbton nach RAL-Farbkarte gemäß Wahl des Auftraggebers.
Sonnenschutz Vorbemerkungen
03.01 Sonnenschutz Bestand
03.01
Sonnenschutz Bestand
03.02 Sonnenschutz Neubau
03.02
Sonnenschutz Neubau