Um Ihr Angebot auszufüllen und abzugeben, . Erfahren Sie hier mehr darüber, wie Sie mit Cosuno neue Ausschreibungen finden können.
Angebot einreichen
bis
Sobald Sie Ihr Angebot abgeben, wird es dem ausschreibenden Unternehmen zugeschickt.
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Baubeschreibung SEGELFLIEGER QUARTIER BERLIN
Segelfliegerdamm 1/45 / Groß-Berliner Damm 80/ 80a
Gerhard-Sedlmayr
WA 2.1
Die BAUWERT Segelfliegerdamm GmbH beabsichtigt die Realisierung von Wohn-, Büro- und Gewerbeflächen auf dem Grundstück Segelfliegerdamm 1/45, Groß-Berliner Damm 80/80A, Gerhard-Sedlmayr-Straße 4/12 in Berlin-Johannisthal.
Die Gustav Epple Bauunternehmung GmbH bebaut die Baufelder WA1 und WA2.1.
Die Projektumsetzung strukturiert sich dabei in folgende Einzelabschnitte:
WA 1 Mietwohnen ca. 13.450 m² BGF,
Einzelhandel ca. 370 m² BGF
WA2.1A Mietwohnungsbau ca. 3450 m² BGF
Allgemeine Baubeschreibung
ATV ATV
Die Erstellung des Angebotes durch den AN erfolgt kostenlos und ohne jede Verpflichtung für Gustav Epple - auch dann, wenn die Angebotserstellung Planleistungen oder Berechnungen des AN erforderlich werden.
Darüber hinaus gelten,
-die anerkannten Regeln der Technik als Mindeststandard für die Leistungen
-die VOB B/C,
soweit in den vorrangigen Vertragsunterlagen dem gegenüber keine abweichenden Regelungen getroffen wurden
-die Zulassungen und Werksvorschriften der Herstellerfirmen
Für alle weiteren vertraglichen Inhalte gilt das Verhandlungsprotokoll
Die beschriebenen Leistungen sind als fix und fertige, vollumfängliche und funktionsfähige Leistung zu verstehen.
Alle LV-Positionen sind zu bepreisen.
Positionen die mit 0,00 € ohne Erläuterung bepreist sind, werden als „inklusive/ ohne Mehrpreis“ gewertet.
Sofern eine Position nicht bepreist werden kann, ist zwingend ein kurzer nachvollziehbarer Kommentar zur entsprechenden Position dem Angebot beizufügen.
ATV
ZTV Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Dachabdichtungsarbeiten
1
Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18336 Abdichtungsarbeiten,
und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der
Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung:- AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V.- bga: Beratungsstelle für Gussasphaltanwendung e. V.,- DBV: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e. V.,- Deutsche Bauchemie e. V.,- DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfalversicherung e. V.,- FLL: Forschungsgeselschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V.,- GDA: Gesamtverband der Aluminiumindustrie e. V.,- RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V.,- vdd: Industrieverband Bitumen-Dach- und Dichtungsbahnen e. V.,- ZVDH: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e. V.
Aufgrund der unterschiedlichen Auffassungen zur Bedeutung der koexisistierenden Regelwerke DIN 18531 und
Fachregeln für Dächer mit Abdichtungen des Deutschen Dachdeckerhandwerks wird klargestellt, dass eine
Ausführung, die in völiger Übereinstimmung mit den Fachregeln des Dachdeckerhandwerks steht, aufgrund der
langen und positiven Erfahrung, die mit der Anwendung dieses Regelwerks einhergeht, als nicht mangelbehaftet
und technisch gleichwertig zur DIN 18531 betrachtet wird.
2
Vorbereitung und Planung
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und
Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben,
aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen
Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig
vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und
benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen zu prüfen und erforderlichenfals
die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivelement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen
ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich
der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands
zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG
rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen
bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien,
Unterstützungen, Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet,
soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben.
Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert und
rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des
Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen Leistungen
enthalten, und um ggf. bestehende bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen und Prüfungen
zu erfü len.
Der AN prüft im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung eigenverantwortlich die bauseitige
Untergrundbeschaffenheit auf Eignung für die beschriebenen Abdichtungsarbeiten. Die
Untergrundeignungsprüfung bezieht sich dabei neben der ggf. erforderlichen Haftzugfestigkeit auf Ebenheit,
Toleranzen, Materialverträglichkeiten und Planität bzw. das erforderliche Gefälle von Flächen, um spätere
Pfützen auf der Abdichtung zu vermeiden. Die Überprüfung hat auch hinsichtlich der Materialkompatibilität zu
geplanten Folgeleistungen zu erfolgen.
Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und Montageplanung zu erstellen und dem AG vor
Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Bestandteil der Werkstatt- und Montageplanung des AN sind
u. a.:- Erarbeitung sämtlicher Detailpunkte, Elementstöße, Verbindungen, Befestigungen, toleranzaufnehmende
Anschlüsse,- Berechnung und Ausführung der Windsogsicherung für Dachbeläge und -befestigungen,- Bemessung, Anzahl und Anordnung von Notüberläufen und Zonierungen gegen Wasserunterläufigkeit- bauphysikalische Berechnungen (soweit nicht vorhanden), wie z. B. Berechnungen zu Dampfdurchgang,
Bauteilfeuchte und Wärmedämmwerten aller von ihm gedämmten oder mit Dampfsperren oder -bremsen zu
versehenden Einbaubereiche. Ihm nicht bekannte Eingabewerte für die Berechnung fragt der AN beim AG
bei Erfordernis ab,- Prüfung vorhandener und geplanter Anschlusshöhen, auch für Anstaubewässerung und erkennbar
nachfolgende Dachbeläge- Prüfung der Anforderungen des baulichen Brandschutzes, insbesondere im Bereich oberhalb von
Brandwänden und an allen Dachdurchdringungen
Vor Ausführung der Arbeiten hat der AN die genannten Höhen und die Maßgenauigkeit des Rohbodens
eigenverantwortlich durch Nive lement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen ist der
Auftraggeber zu verständigen.
3
3.1
Ausführung und Konstruktion
Allgemeine Hinweise
Sofern in den der Ausschreibung beigefügten Unterlagen keine anderen Qualitäten beschrieben sind, gelten
Anwendungsklasse 2 und im Regelwerk des Dachdeckerhandwerks genannte Abdichtungsbaustoffe als
Mindestqualität vereinbart.
Der AN überprüft vor Ausführungsbeginn unaufgefordert die Anforderungen an erforderliche Abdichtungen in
Bezug auf:- Bodenbeschaffenheit/Versickerungsfähigkeit,- Eindringtiefe/Eintauchtiefe,- Wasserbeanspruchungsklasse,- Rissklasse,- Rissüberbrückungsklasse,
sowie bei Fugen auf die Verformungsklassen anhand der Setzungsberechnungen des Statikers und/oder des
Baugrundgutachters.
AG-seitige Angaben zu Art und Ausführung der Abdichtungsarbeiten sind vom AN auf Grundlage des aktuellen
Normungsstandes zu prüfen oder, soweit nicht vorhanden, selbstständig zu erarbeiten.
Der AN hat ausreichend Vorhaltematerial bereitzuhalten, um bei witterungsbedingten Unterbrechungen die zum
Teil fertiggestellten Leistungen bis zur Übergabe zu schützen.
Die Entfernung von Tagwasser gehört zu den Leistungen des AN. Untergründe müssen vor Arbeitsausführung vollständig abgetrocknet sein. Dies gilt bei Trapezblechen auch für die Tiefsicken, um langfristig entstehenden
Weißrost zu vermeiden.
3.2
Besondere Anforderungen an die Ausführung der Dachabdichtungsarbeiten
Die Abdichtung ist so aufzubringen und ggf. zu schützen, dass bei Arbeitsunterbrechungen kein
Niederschlagswasser in den Schichtaufbau gelangen kann.
Die Sicherung durch provisorische Abdeckungen ist besonders im Bereich von Durchdringungen der Dachhaut
vorzunehmen.
Soweit die Lage von Dacheinläufen und Notüberläufen eine Anstaubewässerung während der Bauzeit des AN
für den Dachabdichtungsaufbau auf der Dampfsperre erwarten lässt, ist die Dampfsperre vom AN als
Notabdichtung auszuführen.
Werden Dampfsperren als Notabdichtung verwendet, muss vor zeitlich versetzter Ausführung nachfolgender
Abdichtungsarbeiten vom AN zunächst unaufgefordert eine Dichtheitsprüfung erfolgen. Ein Prüfprotoko l ist dem
AG zu übergeben.
Es ist vom AN durch Schutzmaßnahmen sicherzustellen, dass die Abdichtung im Bereich von Zugängen,
Austritten und Wartungswegen während der Bauzeit nicht durch scharfkantige Transport- und Arbeitsgeräte
beschädigt werden kann.
Mängel und Schäden an bereits abgenommenen Abdichtungsflächen müssen sofort nach Erkennen und vor
ihrer Ausbesserung dem AG gemeldet werden.
3.3
Planung, Konstruktion und Bemessung
Sämtliche Dachneigungen sind grundsätzlich mit mindestens 2 % Gefälle auszuführen. Neben dem Quergefälle
ist auch ein Längsgefälle von mindestens 1 % vorzusehen. Die Gefälleausbildung ist, wenn nicht innerhalb der
Konstruktion vorgesehen, mittels Gefälledämmung herzustellen.
Zur Entlastung von Anschlüssen und Fugen ist ein ausreichendes Gegengefälle von > 1,00 m Länge
vorzusehen. Das Gefälle ist so zu planen, dass die konstruktiven Dehnungs- und Bewegungsfugen im Bereich
der Hochpunkte liegen und kein Wasser auf der Abdichtungsfläche verbleibt.
Dächer sind, soweit in der nachfolgenden Leistungsbeschreibung nicht abweichend angegeben, in der
Anwendungsklasse K2 nach DIN 18531 oder in Analogie nach Flachdachrichtlinie auszuführen.
Die Oberkante von Maschinenfundamenten und Aufständerungen für Technikgeräte muss mindestens 50 cm
über dem Dachaufbaupaket einschließlich Oberflächenschutz liegen, um die Revisionierbarkeit der
Abdichtungen auch unter Gerätesockeln zu gewährleisten. Sind diese Vorgaben nicht einzuhalten, teilt der AN
dies dem AG rechtzeitig vor Ausführung der Arbeiten mit und meldet Bedenken hiergegen an.
Technische Anlagen, die auf der Dachfläche aufgestellt werden, sollen nach Möglichkeit auf Fundamentplatten,
die auf der Abdichtung liegen, aufgestellt werden. Eine Durchdringung der Abdichtung mit Stützenfüßen,
Geländerpfosten etc. soll vermieden werden. Bei gedämmten Dachaufbauten erfragt der AN unaufgefordert die
Lage von Maschinenfundamenten rechtzeitig vor Ausführung. Die Wärmedämmung unter den
Fundamentplatten ist druckfest und in mindestens 40 mm Mehrstärke gegenüber der nebenliegenden
Gefälledämmung in waagerechter Oberfläche auszubilden, um das Zusammendrücken und eine Pfützenbildung
unterhalb der Maschinenfundamente zu vermeiden. Findet der AN andere Ausführungen auf der Baustelle vor,
so teilt er dies dem AG rechtzeitig vor Ausführung mit.
3.4
Untergrund
Fertigteilplattenfugen sind vor dem Einbau von Abdichtungen vom AN mit einem mindestens 20 cm breiten Schleppstreifen zu versehen. Erforderlichenfalls sind zur Überbrückung
größerer Distanzen Blechstreifen oder -winkel zu verwenden.
Bei Verwendung von nicht bitumen- bzw. ölbeständigen Kunststoffbahnen sind ggf. bei Sanierungsmaßnahmen
vorhandene Reste solcher Materialien vollständig zu entfernen oder durch Trennlagen abzudecken.
Der Untergrund für die Dachbeläge ist entsprechend den Anforderungen zu reinigen. Pfützen sind vom AN im
Rahmen seiner Leistungen mit Polymerheißbitumen auszugleichen.
3.5
Dachhaut
Dächer mit Abdichtungen auf wasserdurchlässigen Dämmschichten mit Dampfsperren sind in der Dämmebene
nach DIN 18531-1, Punkt 6.15 in Felder von ca. 100,00 m2 Größe, jedoch je Dachablaufeinzugsbereich, zu
zonieren, um eventuelle Unterläufigkeiten eingrenzen zu können. Der AN hat Revisionspläne für die Zonierung
zu erstellen und dem AG zu übergeben.
Die Bekiesung von Dachflächen darf erst nach einer Sichtprüfung durch die Bauleitung erfolgen, der AN
schuldet bei allseitig umschlossenen Dachflächen eine Probe-Anstaubewässerung zum Nachweis der
Dichtigkeit.
3.6
Dämmungen und Dampfsperren
Diffusionsäquivalente Luftschichtdicke (sd-Wert) und Begriffe:- diffusionsoffen:
0,50 m < sd- Dampfbremse: - Dampfsperre:
0,50 m < sd < 1.500 m
sd > 1.500 m
Dampfbremsen und Dampfsperren sind konvektionsdicht zu verlegen, durchdringende Befestigungen sind nur
dann zulässig, wenn die Durchdringungen ihrerseits überdeckt werden.
An wärmegedämmten Attiken sind Dampfsperren bis auf die Oberseiten hochzuführen.
Um Dachabläufe herum sind Dämmungen im Durchmesser der Abdichtungsflansche so weit in der Höhe zu
reduzieren, dass durch die Flansche keine Aufdickung entsteht, die den Wasserablauf behindert.
An allen Durchdringungen, An- und Abschlüssen brandschutzqualifizierter Bauteile gegen sind in Anlehung an
DIN 18234 nicht brennbare Dämmungen in folgendem Mindestumfang auszuführen:
B mind. 12 cm mindestens an jeder Durchdringung
1,00x1,00 m
um Durchdringungen < 30x30 cm oder d < 30 cm
B > 0,50 cm um Durchdringungen > 30x30 cm oder d > 30 cm
Soweit Fundamente haustechnischer Anlagen auf der Dachhaut zu liegen kommen, ist die Druckfestigkeit der
Wärmedämmung im Hinblick auf die zu erwartenden Flächengewichte zu wählen.
Dämmstoffplatten sollen mit Stufenfalz versehen sein. Sind solche Platten nicht erhältlich, ist die Dämmung 2-lg.
mit versetzten Stößen auszuführen. Sofern die Fugen von Wärmedämmplatten nicht dicht gestoßen sind, sind
sie durch Schäumen oder Stopfen nachzudämmen.
Alle mit der konstruktiven Dachdecke homogen verbundenen Bauteile, z. B. Attiken, Aufkantungen etc., sind
nach vorherigem Aufbringen der Dampfsperre auch ohne besondere Erwähnung wärmezudämmen. Bei
Öffnungen in der Dachfläche (z. B. an Lichtbändern, Lüftern etc.) sind die freien Ränder der Wärmedämmung
zu kaschieren.
Polystyrolschaumdämmplatten für Umkehrdächer sind nur in extrudierter Herstellung zu verwenden. Es sind
unter ökologischen Aspekten nur kohlenstoffgeschäumte extrudierte Polystyroldämmstoffplatten zulässig.
3.7
Mechanische Befestigungen
Mechanische Befestigungen auf nagelbaren Untergründen sind entsprechend den Flachdachrichtlinien
vorzunehmen. Soweit mechanische Befestigungen auf Spannbetonbauteilen ausgeführt werden sollen, holt der
AN unaufgefordert vom AG Auskunft darüber ein, wie an den Spannbetonbauteilen befestigt werden kann.
Bei mehrlagigen Abdichtungen sind Befestigungselemente ausschließlich in Überdeckungsbereichen
vorzusehen.
3.8
Einbauten, Einbauteile
Alle Durchführungen und Abläufe, die Folien- oder Bahnenabdichtungen durchdringen, sind mit Klebe- bzw.
Klemmflansch abzudichten. Gegebenenfalls erforderliche Verstärkungen sind zu beachten.
Der Abstand von Einbauteilen untereinander und zu aufgehenden Bauteilen muss mindestens 30 cm betragen,
um ein ordnungsgemäßes Eindichten der Flansche zu gewährleisten. Sind Bauteile in geringerem Abstand
eingebaut, so teilt der AN dies dem AG rechtzeitig vor Ausführung mit und meldet Bedenken hiergegen an. Dies
betrifft insbesondere auch Dunstrohre und Einläufe an Attiken.
Dacheinläufe müssen revisionierbar, d. h. Abdeckungen (z. B. Roste) herausnehmbar sein.
Der AN prüft das Vorhandensein erforderlicher Notüberläufe und - zumindest überschlägig - deren Bemessung.
3.9
Fugen/Anschlüsse
Stöße und Fugen sind so auszuführen, dass Dehnungen bei gleichzeitiger Sicherstellung der Wasserdichtheit
spannungsfrei aufgenommen werden können. Bewegungsfugen sind durchgehend anzuordnen, hiervon sind
auch Dampfsperren betroffen.
Der AN erfragt unaufgefordert die zu erwartenden Fugenbewegungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn, um
Abdichtungsschlaufen erforderlicher Größe ausbilden zu können.
Soweit in der Leistungsbeschreibung nicht anders beschrieben, ist die Ausführung von Abdeckungen und
Ortgangausbildungen so zu wählen, dass an der Fassade keine Verschmutzungen durch herablaufendes
Wasser entstehen können. Überstände solen mindestens 40 mm betragen, wenn an anderer Stelle nichts
Abweichendes geregelt ist.
Abdichtungen auf der Oberseite von Attiken sind bis auf die Außenseite zu führen, sodass die Wandköpfe oder
Attiken dachseitig vollständig eingedichtet sind.
Metallanschlüsse, die in der wasserführenden Ebene bituminös eingedichteter Dächer liegen, müssen einen
Schutzanstrich gegen Bitumenkorrosion erhalten. Der Schutzanstrich ist mindestens 2 cm über die
wasserführende Ebene zu führen.
3.10
Schutzschichten und -maßnahmen
Im Gegensatz zu Schutzschichten dienen Schutzmaßnahmen dem vorübergehenden Schutz der Abdichtung
durch geeignete Maßnahmen während der Bauarbeiten, in Abhängigkeit von der Beanspruchung. Sie müssen
auf die erwartete Dauer des maßgebenden Bauzustandes abgestimmt sein.
Material, Art und Dichte von Schutzschichten sind in Abhängigkeit von den zu erwartenden Beanspruchungen
und den örtlichen Gegebenheiten auszuwählen.
Besondere Aufmerksamkeit ist bei Verwendung abgleitfähiger Schutzschichten oder -lagen nötig, da diese vom
ausführenden Personal immer wieder gerne einmal an die Wand genagelt werden und damit die gerade erstellten Abdichtungen zerstört werden.
Kies kommt ausschließlich als gewaschener Rollkies zur Ausführung, Bruchkies, Grobsplitt oder Schotter sind
nicht zulässig.
3.11
Lichtkuppeln, Rauchabzüge, Dachausstiege
Weichen die angebotenen RWA-Anlagen im Falle eines Nebenangebotes von den ausgeschriebenen
Anforderungen ab, sind mindestens die verlangten aerodynamisch wirksamen Rauchabzugsflächen zu
erbringen.
Das gilt auch dann, wenn in der Ausschreibung lediglich die Rahmengröße vorgegeben ist. Der AN führt, auch
bei Verwendung der AG-seitig vorgegebenen RWA, unaufgefordert und rechtzeitig vor Ausführung den
Nachweis der geometrisch wirksamen Öffnungsfläche.
3.11.1
Vollständigkeit
Je Dachebene ist mindestens eine Lichtkuppel/RWA mit einem Dachausstiegsbeschlag zu versehen.
Sofern in der nachfolgenden Leistungsbeschreibung keine näheren Angaben zur Betätigungsart von
Rauchabzügen vorgegeben sind, ist von elektrisch betätigte Anlagen mit Lüftungsfunktion auszugehen.
Sind Lichtkuppeln beschrieben, so verstehen sie sich einschließlich Holzbohlenkranz, Eindeckrahmen, Montage
und Anschlussset, Beschlägen, Betätigungsstangen etc. als vollständige, eingebaute und in die Dachabdichtung
eingearbeitete Leistung. Innere Zierbekleidungen/Laibungsbekleidungen sind nur dann Leistungsbestandteil,
wenn sie ausdrücklich beschrieben sind.
3.11.2
Einbau von Lichtkuppeln
Der AN prüft unaufgefordert vor Bestellung der Lichtkuppeln und Aufsatzkränze, ob eine Freigabe des
Herstellers für die vorhandene Dachneigung vorliegt.
In den Anschlussbereichen ist eine Kerndämmung vorzunehmen; das gilt auch dann, wenn Dämmplatten in
anderen Dicken aus geschrieben sind. Ale Randanschlüsse zur Dampfsperre/Dampfbremse sind vollflächig
dicht zu verkleben.
3.11.3
Ausführung der Anschlüsse
Soweit Innenverkleidungen ausgeschrieben sind, sind diese als Fertigprodukte aus dem Lieferprogramm des
Dachflächenherstellers zu verwenden.
3.11.4
RWA und motorisch betätigte Lichtkuppeln
Im Leistungsumfang des AN sind bei Ausführung von RWAs je nach System folgende Komponenten zu liefern
und einzubauen:- Elektrisch ausgelöste oder betätigte RWA, Kuppeln und Dachflächenfenster müssen in ihrer Steuerung über
mindestens einen freien, nicht belegten potenzialfreien Steuerungskontakt für "auf" und "zu" verfügen, um so
die Möglichkeit zum Abschluss an BMA-Buskoppler zu ermöglichen und um damit in eine
Brandfall-Steuerungsmatrix einbezogen werden zu können,- Auslösestation, Leitungen, angeblockte Thermatik bei Auslösung über eine CO2-Patrone,- Inbetriebnahmebescheinigung und Abnahme durch anerkannten Sachverständigen.
Die folgenden Schnittstellen für Lieferung und Montage sind für elektromotorisch betätigte Dachflächenfenster
und Lichtkuppeln zu beachten:
- Aufsetzkranz: AN
- Eindichten: AN
- RWA, Kuppel, Dachflächenfenster: AN
- Motor, Antrieb: AN
- Steuerung: AN
- Taster ("Scheibe einschlagen", grau): AN
- UP-Verkabelung: bauseitig
- 230-V-Anschlusspunkt:: bauseitig
- elektr. Verdrahtung, Schaltung: AN
- Inbetriebnahme,ggf. Prüfbuch, ggf. Sachverständigenabnahme: AN
Dachflächenfenster mit elektromotorischer Lüftungsfunktion, die außerhalb von Wohneinheiten (bspw. in
Treppenräumen) zum Einbau gelangen, sind mit Wind- und Regenwächtern auszustatten.
Sind diese weder im Leistungspositionstext beschrieben noch bauseitig vorhanden, bietet der AN diese dem AG
rechtzeitig vor Ausführungsbeginn als zusätzliche Leistung an.
3.12
Sanierung
Bei Dacherneuerungsarbeiten darf grundsätzlich nur so weit gearbeitet werden, dass bei Tagwasseranfall und
jeden Arbeitstag zu Arbeitsende die vollständige Dichtigkeit des Daches gewährleistet ist.
3.13
Absturzsicherungen
Die wärmegedämmte Ausführung von Absturzsicherungen in wärmegedämmten Dächern gehört ebenso zu den
Leistungen des AN wie das Einarbeiten in die Abdichtung.
3.14
3.14.1
Beläge und begehbare Dächer
Balkon- und Terrassenbeläge aus Holz
Balkonbeläge aus Holz werden ausschließlich mit thermobehandelten, dauerhaltbar gemachten einheimischen
Harthölzern für Belag und Unterkonstruktion ausgeführt. Sämtliche Hölzer mit FSC-Siegel.
Belag aus Thermoholzdielen in gleichmäßigen Längen, nach Möglichkeit nicht unter 2,50 m Einzelänge im
laufenden Verband, planeben verlegt. Materialstärke > 25 mm.
Befestigung mittels gleichmäßig-kontrolliert eingesenkter Edelstahlschrauben mit geometrischem Schraubbild.
Unterkonstruktion aus thermobehandelten, FSC-zertifizierten Kanthölzern mit Mindestkantenlänge 80 mm.
Dränlage aus feuchtigkeitsunempfindlichen Auflagern aus XPS-Dämmstoff, Auflagergröße mindestens 12 x 12
cm. Alle Belagoberflächen und Stirnseiten geölt.
3.14.2
Balkon- und Terrassenbeläge aus Werkstein
Werksteinbeläge im Außenbereich sind gleitfähig, ohne geschlossene Fugen und Klebemörtelverbund
auszuführen. Die Verlegung von Werksteinplatten auf Drainagekieslagerung ist nur dann zulässig, wenn an den
Plattenbelag angrenzende Rinnen und Einläufe einen eigenen Anschluss an das Entwässerungssystem mit
Gefälle und Rohrbegleitheizung besitzen. Sind Werksteinbeläge auf Kies beschrieben, so prüft der AN
rechtzeitig vor Bauausführung die vorgenannten Voraussetzungen und meldet bei Erfordernis rechtzeitig vor
Leistungsbeginn Bedenken gegen die Vorleistung an.
Aufgeständerte, nicht auf Drainagepackung eingebaute Plattenbeläge sind mit Stelzlagern zum Höhen- und
Gefälleausgleich anstelle Mörtelsäckchen auszuführen. Eine Auflagerung auf Mörtelsäckchen ist aufgrund
mangelnder Dauerhaftigkeit ausdrücklich untersagt. Die Breite von Fugen zwischen auf Stelzlagern verlegten
Werksteinplattten muss mindestens 5 mm betragen und gleichmäßig (< 1 mm Differenz) angeordnet sein.
Beläge aus Werksteinen im Außenbereich sind auch in der Belagsebene zu entwässern. Der AN wählt die
Rasteranordnung der Beläge in Hinblick auf die Anarbeitung der Aufstockelemente der Bodeneinläufe und nur
nachrangig der Belagränder. Müssen Platten zur Anarbeitung von Einläufen, Aufstockelementen oder Rinnen
ausgenommen werden, so sind hierfür vom AN Auswechselungskonstruktionen aus feuerverzinktem Stahl zu
verwenden, die sämtliche Plattenanschnitte dauerhaft in ihrer Lage fixieren.
Sofern Werksteinplatten auf Wunsch des AG oberhalb von Bodeneinläufen ohne Aufstockelement eingebaut
werden, sind diese Platten, zwar unauffällig, jedoch eindeutig und besonders zu kennzeichnen, um die spätere Auffindbarkeit der Einläufe unter den Belägen sicherzustellen. Ist diesbezüglich keine andere Ausführungsart
ausdrücklich vorgegeben, so sollen die oberhalb verdeckter Einläufe liegenden Platten allseitig umlaufend
wahrnehmbarere Randfasen (>8mm) in gleichmäßiger Breite erhalten.
Werksteinbeläge im Außenbereich müssen auch im Bereich des Wohnungsbaus mit der nach DGUV für
Arbeitsstätten erforderlichen Rutschhemmung für Plattenbeläge im Außenbereich von R11 oder R10 V4
ausgestattet sein. Erfüllt das ausgeschriebene Material nicht die diesbezüglichenRutschhemmungsanforderung,
so meldet der AN rechtzeitig vor diesbezüglicher Materialdisposition Bedenken gegen die Ausführung an.
ZTV
Hinweise -Bei Ausführung von Dampfsperren im Gebäude z.B. unter Estrichen etc. ist der AN verpflichtet für einen ausreichenden Luftwechsel zu sorgen (Lüfter etc). Dies ist entsprechend einzurechnen
-Jeglicher Untergrund ist min. 7 Werktage vor Ausführung vom AN zu prüfen
-Wassersaugen und Trocknen ist immer nur auf Anweisung der Bauleitung auszuführen.
-Der AN ist verplichtet, wenn es Richtlinien der Hersteller zulassen, seine Arbeit aufzunehmen.
-Tagesabschnitte sind immer über den gesamten Dämm- und Abdichtquerschnitt auszuführen und sind im Plan für die Revision zu kennzeichnen.
-Bituminöse Dampfsperren außer
->Flüssigdampfsperren
->Sperrlagen (Kajta Sprint)
sind bei Trennlagenestrichen nur bis einer Belastung von max. 3kN/m² oder 2kN zugelassen
-Wird eine "Sperrlagen (Kajta Sprint)" ausgeführt, muss der Untergrund mit einem Flügelglätter o.ä. zu glätten, um spitze Stellen zu vermeiden
-Dämmungen sind sowohl nach ihrer Brennbarkeit als auch ihrem Material unterschieden. Für die Auswahl der passenden Abdichtung, sind die im Haupttitel beschriebenen Materialen zusammen zufügen.
Bsp. EPS Dämmung mit EPS Abdichtung etc
-Kommt Schaumglas zur Ausführung ist nicht grundsätzlich eine Dampfsperre aus zuführen, wenn das Schaumglas vollflächig in Heißbitumen eingeschwämmt wird.
-Bei Mineralwolle ist als Deckdämmung immer die Bondrock zu verwenden, da diese mit einm einem Flies versehen ist, auf dem direkt aufegschweißt werden kann.
-Für die Auswahl der geeigneten Mineralwolle in Folge von äußeren Einwirkungen sind die entsprechenden Hinweise zu beachten.
-Bei Wartungs und Fluchtwegen, die über eine Mineralwolldämmung führen sind die entsprechenden Positionen zu wählen.
-Kommt ein Umkehrdach zur Ausführung, ist eine Gefälle im Dach (kein Aufbeton) von ca. 2% auszuführen, um eine Entwässerung zu gewährleisten. Es sind die Regelungen am entsprechenden Titel zu beachten.
Hinweise
Allgemeine DGNB Vorbemerkungen für alle Gewerke Allgemeine DGNB Vorbemerkungen für alle Gewerke
Allgemeine Hinweise
Die folgenden Bedingungen sind verbindlicher Bestandteil des Leistungsumfangs und vom Bieter einzuhalten.
Das geplante Wohngebäude wird gemäß den Richtlinien der DGNB geplant, mit dem Ziel, das Zertifikat in „Gold“ gem. Nutzungsprofil „Neubau Wohngebäude“ (NWO23) zu erreichen.
Aufgrund der Komplexität ist ein DGNB-Auditor verpflichtend.
Buro Happold übernimmt die Auditierung, begleitet den Nachhaltigkeitsprozess und unterstützt die Nachweisführung, die von den Projektbeteiligten dokumentiert und eingereicht wird.
1. Anforderungen bezüglich Zertifizierung nach DGNB - „Neubau Wohngebäude“ (NWO23)
Die Erfüllung der angestrebten Zertifizierung wird durch (Qualitäts-)Nachweise im Rahmen einzelner DGNB-Kriterien geführt. Im Rahmen der vorliegenden Leistungsbeschreibung sind nachfolgend allgemeine Kriterien zur erfolgreichen Zertifizierung benannt. Weitere konkrete Qualitäten/Materialien usw. sind gesondert aufgeführt oder im Folgenden berücksichtigt. Vom Bieter sind diese erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, damit nach Projektabschluss ein Zertifikat erreicht werden kann. Die Umsetzung und Sicherstellung der Zielerreichung ist durch ein Qualitätssicherungssystem nachzuweisen.
Der DGNB – Auditor steht dem Bieter für Rückfragen im Hinblick auf den
Zertifizierungsprozess zur Verfügung.
1.1.
Folgende entscheidende Bestandteile sind zur Erreichung der Zielsetzung zu berücksichtigen:
• Erlangung des Gebäudezertifikats DGNB – Neubau Wohngebäude (NWO23)– Prädikat „Gold“
• Umsetzung von Qualitäten der Schadstoff- und Emissionsvermeidung zum Schutz von Mensch und Umwelt (Qualitätsstufe 4 der Materialien (ENV1.2))
• Umsetzung von Qualitäten der verantwortungsbewussten Ressourcengewinnung (ENV1.3)
• Einhaltung der Anforderungen an den Bauprozess (PRO2.1)
• Einhaltung der gesetzlichen Normen
1.2.
Zusätzlich werden durch den Bieter detaillierte Anforderungen (bzgl. Vergabe, Baustoffe- / Produktdeklaration, Dokumentation / Nachweise, Projektspezifische Anforderungen, Bauprozess / Baustelle, etc.) in die Leistungsverzeichnisse und bei ausgewählten Leistungspositionen zu jedem
aufzurufenden Gewerk integriert.
Die Anforderungen gelten auch für jegliche Nachunternehmer und sind an diese weiterzugeben.
1.3.
Der Bieter führt sämtliche Leistungen so aus, dass die Ziele der Zertifizierung, seinen Leistungsanteil betreffend, erreicht werden. Hierzu sind die DGNB - Anforderungen (DGNB-Anforderungen zur Ausschreibung / Vergabe, -Projektanforderungen, etc.) strikt einzuhalten.
1.4. Qualitätssicherung
• Zur Umsetzung und Dokumentation der Nachhaltigkeitsanforderungen ist durch den Bieter ein internes QS-System einzurichten. Durch dieses soll sichergestellt werden, dass jederzeit die Einhaltung der Anforderungen überprüft, nachvollzogen und dokumentiert werden können.
• Der Bieter verpflichtet sich, in dem Zertifizierungsprozess aktiv und umfassend mitzuwirken und seine Unterlagen fristgerecht einzureichen.
• Der Bieter verpflichtet an der Schulung zur Umwelt- bzw. Abfallbesonderheiten auf der Baustelle teilzunehmen.
Eine Schulungspräsentation stellt der DGNB-Auditor bzw. GU auf Anfrage zur Verfügung.
1.5. Ausschreibung und Vergabeverhandlungen
Der Bieter / sowie dessen Nachunternehmer hat / haben für die Vergabeverhandlungen folgende Unterlagen vorzulegen und Anforderungen zu erfüllen:
1.5.1. Anforderungen an Baustoffe / Bauproduktdeklaration
Die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen ist verbindlich.
Der Bieter / bzw. dessen Nachunternehmer hat / haben alle verwendeten Baustoffe und Produkte zu dokumentieren und speziell die Erfüllung der DGNB-Produktanforderungen durch entsprechende Nachweise zu belegen.
Die Anforderungen an die eingesetzten Produkte müssen durch Deklarationen mit technischen Merkblättern und Sicherheitsdatenblättern prüffähig erwiesen werden.
Alle Bauprodukte sind ausschließlich in einer durch das GU bzw. DGNB Auditor bereitgestellten Excel-Liste aufzulisten und im Excelformat per E-Mail an das GU bzw. an den DGNB Auditor zu senden.
Jedes Bauprodukt ist durch den Materialökologen (Buro Happold) freizugeben.
Die Arbeit auf der Baustelle kann nicht aufgenommen werden, wenn diese Dokumentation nicht prüffähig dem Bauherrn bzw. DGNB - Auditor vorliegt.
Die Qualitätskontrollen sind zu dokumentieren und dem AG bzw. DGNB Auditor zur Verfügung zu stellen.
Der Bieter verpflichtet sich eine gewissenhafte Vorprüfung der zur Anwendung kommenden Bauprodukte hinsichtlich der Anforderungen nach DGNB durchzuführen bevor eine Einreichung an den AG bzw. DGNB Auditor erfolgt.
1.5.2. Produktänderung im Projektverlauf
Der Einsatz der deklarierten Produkte ist bindend. Spätere Abweichungen von Produkten sind separat zu benennen, der Nachweis der Gleichwertigkeit und Erfüllung der DGNB-Anforderungen ist zwingend erforderlich und gesondert zur Prüfung einzureichen.
Über die Gleichwertigkeit im Sinne der Anforderungen nach DGNB entscheidet ausschließlich der DGNB Auditor des Bauherrn. Abweichende / neue Produkte sind im laufenden Bauprozess entsprechende Dokumentationsanforderungen dem Bauherrn bzw. DGNB Auditor schriftlich
vorzulegen.
Für die Prüfung und Freigabe eines Produktes müssen 10 Arbeitstage eingerechnet werden.
1.5.3. Anforderungen an Bauprodukte
Die Anforderungen an einzusetzende Bauprodukte sind im Folgenden aufgelistet und / oder zusätzlich in der DGNB – Kriterienmatrix (Qualitätsstufe 4) detailliert integriert:
1.5.3.1. Anforderungen an Holz- und Holzwerkstoffe Es dürfen keine aus unkontrolliertem Abbau in tropischen, subtropischen und borealen Klimazonen gewonnen Hölzer verwendet werden.
Subtropische, tropische und boreale Hölzer dürfen nur dann verwendet werden, wenn vom Lieferanten des Holzes durch Vorlage eines Zertifikates die geregelte, nachhaltige Bewirtschaftung des Herkunftsforstes nachgewiesen wird.
Als Nachweis werden daher ausschließlich Zertifikate anerkannt, die von einer durch den Forest Stewardship Council (FSC) akkreditierten Zertifizierungsgesellschaft nachprüfbar ausgestellt sind. Der Lieferant muss zusätzlich das Herkunftsland und die Holzart deklarieren.
Für die Zwecke einer DGNB Zertifizierung gilt ein FSC-Zertifikat deshalb nur in Verbindung mit dem zugehörigen CoC-Handelszertifikat „Chain of Custody“.
Für mitteleuropäische und einheimische Hölzer werden sowohl das FSC-Zertifikat, als auch das Zertifikat PEFC (Programme for Endorsement of Forest Certification Schemes) anerkannt.
Diese Anforderung gilt sowohl für das Bauwerk selbst als auch für den Bauprozess. Es werden neben verbauten Hölzern und Holzwerkstoffen auch Schalsysteme mit enthaltenen Holzwerkstoffplatten einbezogen.
1.5.4. Anforderungen an den Bauprozess
Bei der Durchführung der Baumaßnahmen gelten besondere Anforderungen hinsichtlich der Abfallvermeidung und -behandlung, der Lärmvermeidung, der Staubvermeidung und des Bodenschutzes.
Die Anforderungen an den Bauprozess sind durch den Bieter / bzw. dessen
Nachunternehmer umzusetzen.
Folgende Punkte sind ebenso in die Baustellenordnung zu integrieren:
1.5.4.1. Abfallreduzierte Baustelle
• Die gesetzlichen Mindestvorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetztes sind zu erfüllen.
• Abfälle sind in erster Linie zu vermeiden.
• Es muss der Trennung von Abfällen nachgekommen werden. Die Baustoffe werden mindestens getrennt in:
o Mineralische Abfälle / Wertstoffe / Gemischte Baustellenabfälle / Problemabfälle /Gefährliche Abfälle (Bsp.: asbesthaltige Materialien)
o Nicht vermeidbare und nicht verwertbare Abfälle sind ordnungsgemäß zu beseitigen.
• Die am Bauprozess beteiligten werden gezielt auf die Abfalltrennung durch die Bauüberwachung bzw. AG geschult.
1.5.4.2. Lärmreduzierte Baustelle
• Die Baustelleneinrichtung ist so vorzunehmen, dass sie der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen (AVV Baulärm) entspricht und Geräusche, nach dem Stand der Technik vermieden werden.
• Der Bieter muss dafür Sorge tragen, dass Vorkehrungen getroffen werden, welche die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche von der Baustelle auf ein Mindestmaß reduzieren. Die Beurteilung erfolgt nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen (AVV Baulärm).
• Die am Bauprozess beteiligten werden gezielt auf die Lärmschutz auf der Baustelle durch die Bauüberwachung bzw. AG. geschult.
1.5.4.3. Staubreduzierte Baustelle
• Der Bieter hat die Beschäftigten auf der Baustelle und die Umwelt vor übermäßigem Staubaufkommen zu schützen und dies zu kontrollieren.
• Sämtliche Maßnahmen, die zur Reduktion von Stäuben beitragen, sind zu dokumentieren.
• Maschinen und Geräte sind mit einer wirksamen Absaugung zu versehen, Stäube sind an der Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche wird, soweit technisch möglich, verhindert. Ablagerungen sind zu vermeiden. Zur Beseitigung müssen Feucht- bzw. Nassverfahren oder saugende Verfahren durchgeführt werden. Einrichtungen zum Abscheiden, Erfassen von Stäuben müssen dem Stand der Technik entsprechen.
• Der Bieter muss dafür sorgen, dass die Einrichtungen regelmäßig gewartet und geprüft werdenund dokumentiert dies.
• Die am Bauprozess beteiligten werden gezielt auf die Staubreduktion auf der Baustelle durch die Bauüberwachung bzw. AG geschult
1.5.4.4. Umweltschutz auf der Baustelle (Bodenschutz)
• Der Boden und das Grundwasser sind durch geeignete Maßnahmen vor Stoffeinträgen und mechanischen Schäden zu schützen.
• Der Boden darf nicht durch chemische Verunreinigungen kontaminiert werden. Insbesondere dürfen keine Stoffe in Kontakt mit der Umwelt kommen, die mit folgenden R-Sätzen gekennzeichnet sind: R 50, R 51, R 52, R 53, R54, R 55, R 56, R 57, R 58, R 59.
• Es muss dafür gesorgt werden, dass der vorhandene Boden nach der Baumaßnahme in seinen ursprünglichen Zustand zurückversetzen.
• Kontaminierte Böden sind getrennt zu behandeln, so dass anderer Boden durch diesen nicht chemisch verunreinigt wird. Die Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung ist einzuhalten.
• Mechanische Einflüsse auf schützenswerte Böden wird vermieden
• Die am Bauprozess beteiligten werden gezielt auf den Bodenschutz auf der Baustelle durch die Bauüberwachung bzw. AG geschult
1.5.5.
Der Bieter verpflichtet sich eine ‚Geordnete Inbetriebnahme‘ nach den Vorgaben der DGNB und unter Weisung des Inbetriebnahme – Koordinators („Commissioning Authority“) zu unterstützen und alle erforderlichen Maßnahmen zur Zielerreichung innerhalb eines Inbetriebnahme – Managements durchzuführen.
Allgemeine DGNB Vorbemerkungen für alle Gewerke
Allgemeine EU-Taxonomie Vorbemerkungen für alle Gewerke Allgemeine EU-Taxonomie Vorbemerkungen für alle Gewerke
Für alle Produkte (Gemische & Erzeugnisse) ist über eine Herstellerklärung zu bestätigen, dass ausschließlich bau- und chemikalienrechtlich (Europarecht) zugelassene Produkte eingesetzt werden oder es individuelle Nachweise über die CE-Kennzeichnung der Produkte zu leisten.
Die verwendeten Baubestandteile, Produkte und Baustoffe, mit denen Nutzer in Berührung kommen können, haben die nachstehenden Anforderungen zu erfüllen.
Ein Gleichwertigkeitsnachweis der Anforderungen ist nicht möglich.
2.
Anforderungen an die Materialökologie im Rahmen der EU-Taxonomie, DNSH 7.1:
Für die EU-Taxonomie gelten folgende Anforderungen an die Materialökologie. Diese beziehen sich auf die Kategorie DNSH Umweltverschmutzung, Anforderung Nr. 7.1:
• Die eingesetzten Produkte dürfen keine Stoffe enthalten, die gemäß REACH-Verordnung als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert sind, in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent.
• Die eingesetzten Produkte dürfen keine Stoffe in einer Konzentration größer 0,1% Gewichtsprozent (w/w) erhalten, die die Kriterien der Verordnung (EC) 1272/2008 (CLP-VO) in einer der in Artikel 57 der Verordnung (EC) 1907/2006 (REACH-VO) genannten Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien erfüllen. Die Liste der für eine Zulassung in Frage
kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe ist unter
https://echa.europa.eu/de/candidate-list-table verfügbar.
Das gilt insbesondere für die Stoffe mit folgenden H-Sätzen
o H350 / H350i (krebserzeugend)
o H340 (keimzellmutagen)
o H360 (reproduktionstoxisch)
Der Auftragnehmer stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die eingesetzten Produkte diesen Anforderungen entsprechen. Dies umfasst beispielsweise die Einholung und Prüfung relevanter Produktinformationen (z. B. Sicherheitsdatenblätter, Herstellererklärungen).
Auf Anforderung sind entsprechende Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen dem Auftraggeber vorzulegen.
3. Anforderungen an die Materialökologie im Rahmen der EU-Taxonomie, DNSH 7.2 :
Für die EU-Taxonomie gelten folgende Anforderungen an die Materialökologie. Diese beziehen sich auf die Kategorie DNSH Umweltverschmutzung, Anforderung Nr. 7.2:
Die eingesetzten Produkte dürfen nur weniger als 0,06 mg Formaldehyd pro m³ Material oder Bauteil und weniger als 0,001 mg anderer krebserregender VOC der Kategorien 1A und 1B pro m³ Material oder Bauteil emittieren.
Diese Anforderung gilt für folgende Produkte, die verwendet werden: Farben,
Lacke, Decken-platten, Bodenbeläge, einschließlich zugehöriger Kleb- und Dichtstoffe, Innendämmung und Oberflächenbehandlungen im Innenbereich zur Behandlung und Schimmel.
Pro Produkt eingesetzt als Farbe, Lack, Deckenplatte, Bodenbelag, einschließlich zugehöriger Kleb- und Dichtstoffe, Innendämmung und Oberflächenbehandlungen im Innenbereich zur Behandlung und Schimmel muss ein Labelnachweis oder Emissionsnachweis eingereicht werden.
3.1. Bezug zum DGNB Zertifizierungssystem Neubau, V23 (s. ENV1.2 Kriterienmatrix):
Siehe Dokument beigefügt zur Ausschreibung.
4. Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft im Rahmen der EU-Taxonomie, DNSH 6.1:
Der Bieter leistet die benötigte Zuarbeit bei der Erfüllung folgender Anforderung: Für die Ausführung der Abbruch- und Bauarbeiten ist sicherzustellen, dass mindestens 70 % (nach Gewicht) der auf der Baustelle anfallenden nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle gemäß AVV-Katalog Abschnitt 17 XX XX (ausgenommen 17 05 04) einer stofflichen Verwertung (Wiederverwendung, Recycling oder Verfüllung als Ersatzmaterial) zugeführt werden. Die thermische Verwertung wird nicht angerechnet.
Zusätzlich ist das Abfallaufkommen durch den Einsatz bester verfügbarer Techniken zu minimieren.
Dabei sind selektiver Rückbau sowie Maßnahmen zur Erleichterung von Wiederverwendung und hochwertigem Recycling umzusetzen.
Mögliche Nachweise:
• Prozessbeschreibung des Bauunternehmers
• Protokollierte Überprüfung der Prozesse
• Erklärung des Produktherstellers oder Betreibers zum Ausbau von Bauteilen
• Anforderungen an den Umgang mit boden- und wassergefährdenden Materialien
Ein Gleichwertigkeitsnachweis ist nicht zulässig. Die Einhaltung nationaler Gesetzgebung allein genügt nicht zur Zielerreichung im Sinne der Verifikation nach der EU-Taxonomie.
Allgemeine EU-Taxonomie Vorbemerkungen für alle Gewerke
Zertifizierungen (DGNB-Gold & EU-Taxonomie) Zertifizierungen (DGNB-Gold & EU-Taxonomie)
Für das Bauteil WA1 beabsichtigt der Auftraggeber eine DGNB Gold Zertifizierung sowie eine EU-Taxonomie Zertifizierung zu erreichen.
Mit der Begleitung dieser beiden Zertifizierungen ist Büro Happold beauftragt.
Mit den von Büro Happold erstellten Pflichtenheften ist beschrieben, welche Kriterien für die Erfüllung der jeweiligen Zertifizierungssysteme notwendig sind.
Der Auftragnehmer erhält diese beiden Pflichtenhefte und wird die jetzt bereits angesetzten Kriterien mit den jeweiligen Punkten im Rahmen der Planung und Bauausführung sicherstellen.
Der Auftragnehmer wird an diesen Zertifizierungsvorhaben aktiv teilnehmen und diese durch das rechtzeitige Beibringen der erforderlichen Nachweise unterstützen.
Zertifizierungen (DGNB-Gold & EU-Taxonomie)
Fabrikatswahl / Fabrikatsfreiheit / Fabrikatenliste Fabrikatswahl / Fabrikatsfreiheit / Fabrikatenliste
Die im folgende Leistungsverzeichnis beschreibenen Fabrikate gelten als Richtqualität. Der AN kann jedoch ein gleich oder höherwertiges Fabrikat anbieten. Die erforderlichen Nachweise sind bei Auftragserteilung spätestens anzugeben. Die Alternativen Fabrikaten sind in der unten stehenden Liste einzutragen.
Vom AN angebotene Fabrikate:
-.....................................................................................................
-.....................................................................................................
-.....................................................................................................
-.....................................................................................................
-.....................................................................................................
-.....................................................................................................
-.....................................................................................................
-.....................................................................................................
-.....................................................................................................
-.....................................................................................................
-.....................................................................................................
-.....................................................................................................
-.....................................................................................................
Fabrikatswahl / Fabrikatsfreiheit / Fabrikatenliste
01 Dachabdichtung Bitumen
01
Dachabdichtung Bitumen
01.01 Dachabdichtung Bitumen
01.01
Dachabdichtung Bitumen