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Angebot einreichen
bis
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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
1 ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen
1.1 Bei Widersprüchen zu den ZTV gelten vorrangig die
Angaben im Leistungsverzeichnis. Einwände oder
Bedenken gegen das vorliegende Leistungsverzeichnis
oder einzelne Positionen in technischer Hinsicht
sind vom Bieter bei Abgabe seines Angebotes in
schriftlicher Form vorzubringen und zu begründen.
1.2 Der Bieter bestätigt, dass die aufgeführten
Lohnstundensätze unter Beachtung der preisrecht-
lichen Vorschriften ermittelt worden sind und die
üblichen Berechnungsmerkmale vollständig beinhalten.
Mit den Lohnstundensätzen sind u.a. abgegolten:
- Erschwerniszulagen,
- Tariflohn bzw. tatsächlich gezahlter Lohn,
- Zuschläge für vom Auftragnehmer zu vertretende
Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit,
- Entgelt für übliche Wegezeiten,
- Lohnnebenkosten,
- Aufsichtspersonal, sofern nicht gesondert
ausgewiesen,
- Sozialaufwand (Arbeitgeberanteil),
- Gemeinkosten der Baustelle,
- allgemeine Geschäftskosten,
- vermögensbildende Maßnahmen,
- Vorhaltekosten für Werkzeug und Kleingeräte,
- Wagnis und Gewinn.
Leistungen im Stundenlohn werden grundsätzlich nur
dann vergütet, wenn sie vor ihrem Beginn vereinbart
werden. Die Stundennachweise sind täglich zu führen
und innerhalb von drei Werktagen der örtlichen
Bauleitung zwecks Bestätigung des vereinbarten
Umfangs vorzulegen. Der Auftraggeber wird diesen
Nachweisbeleg auf der nachfolgenden Baubesprechung
bestätigen und dem Auftragnehmer zurückgeben.
Stundenverrechnungssätze für Baumaschinen, Geräte
und Fahrzeuge enthalten sämtliche Aufwendungen, wie:
- Kosten für Bedienungspersonal,
- Kosten für Verbrauch von Betriebsstoffen und
Energie,
- Vorhaltung,
- Reparaturkosten.
Der Verrechnungssatz gilt für das auf der Baustelle
befindliche Objekt vom Zeitpunkt des Einsatzes
einschl. technologisch bedingter Wartezeiten und
notwendiger ständiger Besetzung mit Bedienungs-
personal. Materialverrechnungssätze gelten frei
Baustelle unabgeladen.
1.3 Der Einheitspreis ist in Euro anzugeben.
Mit den Preisen ist die komplette Leistung
abgegolten, falls in den besonderen Hinweisen oder
den Leistungsbeschreibungen nichts anderes zum
Ausdruck kommt. Nebenleistungen werden nicht
gesondert vergütet und gehören ohne Erwähnung zur
vertraglichen Leistung. Im Zweifel gelten zur
Abgrenzung von Neben- und Besonderen Leistungen
die ATV DIN 18299 ff (VOB/C). In die Preise sind
grundsätzlich alle Aufwendungen und Kosten, die
sich aus der Einhaltung der Unfallverhütungs-
vorschriften ergeben, einzurechnen. Bauseitig
werden diese Maßnahmen weder gesondert vereinbart
noch vergütet.
1.4 Der Wortlaut des vom Auftraggeber übergebenen
Leistungsverzeichnisses ist verbindlich. Das gilt
auch dann, wenn der Auftragnehmer Kurzfassungen
verwendet sowie für Eventual- oder Alternativ-
positionen.
1.5 Der Einheitspreis des Angebotes ist maßgebend.
Das gilt auch dann, wenn das Produkt aus Menge und
Einheitspreis fehlerhaft (z.B. durch Rechen- oder
Eingabefehler) ist.
1.6 Der Auftragnehmer hat für zusätzliche oder
geänderte Leistungen vor deren Ausführung ein
Nachtragsangebot auf Basis seiner Urkalkulation
vorzulegen. Kommt eine Preisvereinbarung nicht
zustande, erfolgt die Vergütung nach den
Bestimmungen der VOB/B (§ 2 Abs. 5 bzw. Abs. 6).
1.7 Sämtliche Einzelpreise sind Nettopreise. Die
Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen.
1.8 Für Aufmaß und Abrechnung gelten - falls in den
Abrechnungshinweisen oder im Leistungsverzeichnis
nicht anders geregelt - die Bestimmungen der DIN
18299 ff (VOB/C).
1.9 Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungs-
unterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftrag-
gebers oder seines Architekten tragen, um Ver-
wechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden.
Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht ver-
wendet werden. Dies entbindet den Auftragnehmer
aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und
Hinweispflicht. Diese bleiben unberührt.
1.10 Werden Allgemeine Technische Vertrags-
bedingungen der VOB/C (DIN 18299 ff) genannt,
so gelten die in diesen aufgeführten DIN bzw.
DIN EN ohne besondere Erwähnung als Ausführungs-
grundlage, Leistungs- und Gütebestimmung.
1.11 Eventualpositionen bzw. Bedarfspositionen
werden nur auf ausdrückliche Anordnung der Bau-
leitung des Auftraggebers ausgeführt. Über die
Ausführung von Alternativpositionen ist recht-
zeitig eine Vereinbarung zu treffen.
1.12 Der Auftragnehmer (AN) verpflichtet sich, die
durch seine Leistung entstandenen Bauabfälle auf
seine Kosten mindestens wöchentlich zu entsorgen.
Die ordnungsgemäße Entsorgung ist dem AG durch
Wiegescheine bzw. Entsorgungsnachweise zu belegen.
Kommt der AN dieser Verpflichtung trotz Fristsetzung
nicht nach, ist der AG berechtigt, eine Fachfirma
zu Lasten des AN mit der Ersatzvornahme zu beauf-
tragen (Abzug von der Schlussrechnung).
1.13 Es ist zwingend erforderlich, den Schuppen F
und das Baustellenumfeld vor Angebotsabgabe
persönlich in Augenschein zu nehmen. Hierzu ist
ein Termin für eine gemeinsame Begehung mit dem
Ingenieurbüro ITE, Tel.: 040 / 606 741-35, zu
vereinbaren. Mit Abgabe des Angebotes bestätigt
der Bieter, dass er die erkennbaren örtlichen
Verhältnisse und Erschwernisse geprüft und in
seine Kalkulation einbezogen hat.
1 ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen
2 Objektbezogene zusätzliche Angebots- und
Vertragsbedingungen
Es gelten neben den Vertragsbedingungen der VOB/B
auch die folgenden objektbezogenen Vertragsbedin-
gungen des Bauherrn:
2.1 Der AN hat seinen Arbeitsplatz, seine Pausenräume
und die Zuwegungen (Treppenhäuser, Lieferbereiche,
Zufahrten etc.) täglich zu reinigen und besenrein
herzustellen. Der anfallende Bauschutt ist getrennt
in Containern zu sammeln bzw. unverzüglich abzu-
fahren. Bei gleichzeitigen Arbeiten mehrerer Firmen
wird die Reinigung der Zuwegungen in Abstimmung mit
der Bauleitung aufgeteilt.
2.2 Das Verteilen des Baustroms und des Bau-
wassers zum jeweiligen Verwendungsort ist Sache
des AN.
2.3 Der AN hat vor Ausführung der nachfolgenden
Arbeiten den zuständigen Fachbauleiter auf der
Baustelle gemäß Landesbauordnung Schleswig-Holstein
zu benennen. Dies schließt den Sachkundenachweis
der jeweiligen Person mit ein.
Der Fachbauleiter übernimmt die Tätigkeit des
"Bauleiters" auf der Baustelle alleinverantwortlich für
alle folgenden Arbeiten des AN.
Steht der Fachbauleiter zur Angebotsabgabe noch
nicht fest, ist dieser bis zur Auftragsvergabe
zu benennen:
Der verantwortliche Fachbauleiter wird:
Name, Vorname: |__________|
Telefon: |__________|
Der Fachbauleiter verpflichtet sich zur wöchentlichen
Teilnahme an den Baubesprechungen für den Zeitraum
der Arbeiten auf der Baustelle mit einem Vorlauf von
mind. einer Woche vor Baubeginn seines Gewerkes.
Alle ausführenden Unternehmen verpflichten sich zur
Vorhaltung eines ständig ansprechbereiten und
deutschsprachigen Vorarbeiters/Poliers auf der
Baustelle. Dieser nimmt ergänzend zum Fachbauleiter
verbindliche Anweisungen der Bauleitung entgegen.
Der Vorarbeiter bildet die Schnittstelle zwischen
Fachbauleitung und dem Personal vor Ort.
Der verantwortliche Vorarbeiter/Polier wird:
Name, Vorname: |__________|
Telefon: |__________|
2.4 WCs und/oder Sanitärcontainer werden vom AG
gestellt und unterhalten.
2.5 Die Baustellensprache ist Deutsch. Die Wohnnutzung
auf dem Baugelände ist untersagt. Die Notdurft ist
auf den vorgesehenen Örtlichkeiten zu verrichten.
Speise- und Getränkeverpackungen sowie Essensreste
sind täglich zu entfernen. Die Baustelle ist
arbeitstäglich besenrein zu halten. Arbeits-
materialien und Maschinen sind geordnet zu lagern.
Das Verbrennen von Materialien ist untersagt.
2.6 Das Anbringen von Werbeschildern und Plakaten auf
dem Baugrundstück oder am Bauzaun ist untersagt.
2.7 Der Bauherr schließt eine Bauwesenversicherung
ab. Die anteiligen Kosten werden pauschal umgelegt.
Eine Selbstbeteiligung von 250,00 Euro je Schadens-
fall wird ggf. bei der Schlussrechnung abgezogen.
2.8 Für die Errichtung des Bauschildes, Verbrauch von
Strom/Wasser, Versicherung, Zwischenreinigung und
Wachdienst werden dem AN pauschal 1,2 % der
Abrechnungssumme in Abzug gebracht.
2.9 Zahlungen gem. VOB/B § 16:
a) Abschlagsrechnungen müssen kumulativ aufgestellt
werden und werden, vorbehaltlich der Richtigkeit der
Teilrechnung nach erbrachtem Leistungsstand
gem. VOB/B §16 vergütet.
Die Einreichung erfolgt einfach in Papier-
form über die Bauleitung sowie digital per E-Mail an
Bauherrn und Bauleitung.
b) Die Schlussrechnung muss kumulativ aufgestellt
sein und ist einschl. sämtlicher für die Prüfung
notwenigen Nachweise und Mengenermittlungen
beizufügen. Einreichung erfolgt analog zu den
Abschlagsrechnungen.
2.10 Sicherheitsleistungen gem. VOB/B § 17:
a) Für die Vertragserfüllung ist eine 10%ige Sicher-
heit der Bruttoauftragssumme vor Beginn der
Ausführung zu erbringen, entweder in Form einer
unbefristeten Bürgschaft oder der Betrag wird
von der jeweiligen Gesamtrechnungssumme
einbehalten.
b) Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt 5 %
der Bruttoabrechnungssumme. Die Bürgschaft muss
unwiderruflich, unbefristet und selbstschuldnerisch
sein (EU-Kreditinstitut). Der Bürge verzichtet auf
Einreden der Anfechtbarkeit, Vorausklage und
Aufrechenbarkeit (§§ 770, 771 BGB).
2.11 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt
5 Jahre.
2.12 Der AN hat für das eigene Personal geeignete
Pausenunterkünfte vorzuhalten (in Abstimmung mit
der Bauleitung).
2.13 Öffentliche Straßenräume sind von Fahrzeugen
und Containern freizuhalten.
2.14 Erforderliche Straßensperrungen oder Umleitungen
veranlasst der AN auf eigene Kosten und Gefahr.
2.15 Der Leistungsumfang richtet sich nach dieser
Ausschreibung, der Leistungsbeschreibung, den
Zeichnungen, der Statik und den Ausarbeitungen
der Fachingenieure.
2.16 Mit Angebotsabgabe versichert der Bieter, dass
er den Leistungsumfang vollständig kalkuliert hat.
2.17 Bautagesberichte sind täglich zu verfassen und
wöchentlich unterschrieben zu übergeben (Datum,
Wetter, Personalstärke, Arbeitszeit, Art/Ort der
Tätigkeit). Dies ist hinfällig in die Preise ein-
zukalkulieren.
2.18 Restarbeiten können auch nach Ablauf der
Vertragslaufzeit abgefordert werden. Dies schließt
die Baustelleneinrichtung mit ein.
2 Objektbezogene zusätzliche Angebots- und
3 Hinweise zum Objekt / Baubeschreibung
Die geplante Sanierung und der Umbau des historischen
Schuppens F zum Wohngebäude mit 5 Gewerbeeinheiten
erfolgt am Standort:
Willy-Brandt-Allee 53f
23554 Lübeck
Es ist beabsichtigt, die im Folgenden beschriebenen
Bauleistungen im Namen und für Rechnung der:
Schuppen F eGbR
c/o Conplan Projektentwicklungsgesellschaft mbH & Co.
KG
Hansestraße 24
23558 Lübeck
zu vergeben.
Das Gebäude ist ein Stahlbeton-Skelettbau mit
Kragarmen (Vordach) und einer vorgesetzten
Mauerwerksfassade.
Bauzeit: 1939 - 1944
Der Schuppen F steht im Rahmen der Gesamtmaßnahme
auf der Nördlichen Wallhalbinsel unter Ensemble-
schutz.
3.1 Angaben zum Bestand
Allgemeines:
Der Schuppen F misst in der Grundfläche ca. 145 m in
der Länge und ca. 29 m in der Breite. Im Erdgeschoss
befinden sich land- und wasserseitig Laderampen mit
vorgelagerten Gleisanlagen. Wasserseitig liegt die
Außenkante der Laderampe auf der Grundstücksgrenze.
Landseitig verläuft die Grenze ca. 3,0 m parallel
vor der Rampenkante. Der Raum für die Baustellen-
einrichtung ist sehr beengt. Lagerflächen sind vorab
mit der Bauleitung abzustimmen.
Ergänzende Information:
Die gesamte wasserseitige Kaianlage ab Außenkante der
Laderampe ist denkmalgeschützt (Lübeck Port
Authority).
- Bodenaufbrüche sind fachgerecht wiederherzustellen.
- Max. Tragkraft von 2 t/m2 ist strikt einzuhalten.
- Schäden sind der Hansestadt Lübeck sofort zu melden
und fachgerecht zu beseitigen.
Gründung:
Pfahlgründung mit Stahlbetonstreifenfundamenten.
Bodenplatte d = ca. 30 cm. Über dem Kellergeschoss
befindet sich eine Stahlbetondecke d = ca. 35 cm mit
schadhaftem Verbundestrich.
Außenwände:
EG: Hybridmauerwerk (Ziegel außen, Kalksandstein
innen), Gesamtdicke ca. 24 cm. Giebelwände teils bis
40 cm dick. Die Wände erhalten eine Innendämmung aus
Poroton (siehe Punkt B).
Obergeschoss (Laterne): Stahlbeton, grau geputzt,
Dicke ca. 30 cm mit geplantem Außen-WDVS.
Stahlbetonstützen und -riegel:
Innenliegende Konstruktion, Maße i. M. ca. 28/40 cm.
Die Bauteile sind geschädigt; ein Gutachten liegt zur
Einsicht vor. Stützen im KG: ca. 50/50 bis 60/60 cm
mit voutenartigem Stützenfuß/-kopf.
Stahlbetonkragarme:
Diese bilden die tragende Konstruktion der Über-
dachung der Laderampe an der Nordseite (Landseite).
Die Südseite (Wasserseite) ist nicht überdacht.
Dach:
Betonskelettbauweise mit bewehrter Ziegeldecke und
Aufbeton.
ACHTUNG LASTBESCHRÄNKUNG:
Das Dach ist laut Statik nur mit 1,75 kN/m2 belastbar.
Lagerung von Material/Maschinen ist untersagt. Die
Rampenflächen über KG dürfen mit max. 14 kN/m2, die
Bestandssohle (nicht unterkellert) mit max. 8,5 kN/m2
belastet werden.
Laderampen und Tore:
Unterkellerter Bereich:
Stahlbetonwände ca. 39 cm mit
Vormauerschale ca. 15 cm. Decken ca. 35 cm.
Nicht unterkellert:
Sohle ca. 20 cm, Wände ca. 40 cm. Die Südrampe
ist mit asphalthaltigem Belag
(schwach PAK-/teerhaltig) versehen. Nordrampe
mit schadhaftem Verbundestrich.
Sämtliche Bestandsfenster und -türen werden
abgebrochen. Schiebetore werden weitestgehend
entsorgt, einzelne ggf. nach Architektenvorgabe
saniert.
3.2 Angaben zum Neubau
Gründung:
Neue Rampen- und Stufenanlagen im Außenbereich.
Neue Technikkanäle unter der Bestandssohle,
eingeschlitzt, sowie neue Streifenfundamente im
nicht unterkellerten Bereich gemäß Angaben Statik.
Außenwände:
Innendämmung aus Poroton-Mauerwerk WDF (Dicke 12 cm,
im Giebel 18 cm). Im Obergeschoss (Laterne) erhalten
die Stahlbetonwände ein außenliegendes Wärmedämm-
verbundsystem mit Putz.
Innenwände:
Tragende Wände aus Mauerwerk oder Ortbeton mit Putz.
Leichte Trennwände als Gipskarton- oder
Installationswände.
Decken und Treppen:
Wohnbereich: Decken aus Ortbeton mit glatter
Schalung. Treppen/Podeste als Holz- oder Stahl-
konstruktion, teils ohne Setzstufen. Eine Treppe
wird in Stahlbeton ausgeführt.
Dächer:
Wärmedämmung und bituminöse Abdichtung. Oberlichter
im First- und Randbereich. Regenrinnen, Fallrohre
und Attikaabdeckungen aus Titanzink.
Laderampen:
Sanierung der Stahlbetonwände. Absturzsicherung als
Stahlgeländer mit Wellendrahtfüllung. Zwei neue
Erschließungstreppen sowie eine behindertengerechte
Rampe.
Außenfenster:
Zweifarbig behandelte Holzelemente mit Wärmedämm-
verglasung. Fensterbänke außen als Klinkerplatten,
innen Holz lackiert. Kellerfenster hochwasserdicht
mit Lochblech-Gittern. Laterne: Stahlfenster mit
schmalen Rahmen.
Außentüren:
Stahlelemente T30/T90 mit Zarge. Kellertüren hoch-
wasserdicht bzw. mit druckwasserdichter Abdichtung.
Wohnungs-/Gewerbe-Eingangstüren als hohe Holz-
elemente, zweifarbig lackiert.
Innentüren:
Röhrenspantüren (ca. 40 mm), lackiert, mit Holz-
umfassungszargen, teils mit Glasausschnitt oder
raumhoch mit Oberlicht.
Schiebetore:
Holz-Schiebetore mit Metallrahmen werden repariert
oder erneuert, lichtdurchlässig gestaltet.
Erneuerung der Laufschienen.
Abgehängte Decken:
Gipskartondecken/Abkofferungen in Sanitär- und
Nebenräumen zur Leitungsführung sowie teils im
Firstbereich.
Fußböden:
Schwimmender Estrich auf Trittschalldämmung mit
Warmwasser-Fußbodenheizung. Beläge: Epoxidharz,
Eiche-Industrieparkett oder Fliesen.
3 Hinweise zum Objekt / Baubeschreibung
4 Fristen
Der Beginn der Baustelleneinrichtung erfolgt gemäß
VOB/B § 5 Abs. 2 spätestens 12 Werktage nach
Aufforderung.
Verschiebt sich der Baubeginn (Maßnahme oder Gewerk),
verschiebt sich die Ausführungsfrist/-dauer parallel.
Bei Verzug wird der AG Schadenersatz geltend machen.
Die Fristen sind gemäß VOB/B § 5 Abs. 1 verbindlich.
Der Bauzeitenplan (Stand 11.03.2026) ist Vertrags-
bestandteil. Die Arbeiten erfolgen aufgrund von
Abhängigkeiten nicht in einem Zuge. Mit mehreren
Anfahrten ist zu kalkulieren. Die gewerkebezogene
Baustelleneinrichtung wird nur einmal vergütet.
4 Fristen
5 Vertragsstrafe
Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den AG,
eine Vertragsstrafe für jeden Werktag der Über-
schreitung zu fordern.
Bei Überschreitung des Fertigstellungstermins ist
eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % der Gesamt-
bruttoauftragssumme je Werktag verwirkt.
Die Strafe wird auf maximal 5 % der Gesamtbrutto-
auftragssumme begrenzt. Sie ist verwirkt, wenn der AG
sie sich bei Abnahme schriftlich vorbehält. Der AN
bleibt zur Zahlung eines höheren Schadenersatzes
verpflichtet. Der AN erklärt, zur rechtzeitigen und
mängelfreien Erfüllung in der Lage zu sein.
5 Vertragsstrafe
6 Planversand
Der AN erhält Ausführungspläne ausschließlich digital.
Genehmigungsplanung, Statik und Gutachten werden als
PDF bereitgestellt.
Der AG stellt eine kostenfreie Cloud (Baureport) als
digitale Austauschplattform zur Verfügung.
6 Planversand
7 Vorbemerkung für Ausschreibungen /
Sicherheitshinweise
1. Planungsphase / Vorleistungen (in Anlehnung an §2
der Baustellenverordnung): Im Zuge der
Angebotserstellung (Ausschreibung) ist von dem Anbieter
eine Gefährdungsbeurteilung für die späteren
Tätigkeiten auf der Baustelle zu erstellen und dem
Angebot beizufügen. Hintergrund: Diese Leistung /
Miteinbindung des Anbieters dient der frühzeitigen
Überprüfung, ob den ausgeschriebenen Positionen (für
die Erbringung der Leistung) ggf. noch Leistungen
hinzuzufügen sind, um (möglichst) im Vorwege alle
notwendigen sicherheitstechnischen Aspekte inhaltlich
und kostenmäßig zu erfassen. Sollte die Überprüfung
dies ergeben, so sind diese zusätzlichen Leistungen dem
Angebot in einem Extra-Schreiben beizufügen. Die
Original-Ausschreibungsunterlagen bleiben davon
unberührt.
2. Ausführungsphase / Baubeginn (gemäß §3 der
Baustellenverordnung): Vor Arbeitsbeginn, bzw. für den
Baustellenbetrieb sind gemäß der Arbeitsschutzgesetze
folgende Vorschriften einzuhalten: Baustellenordnung
des Bauherrn beachten und Zusenden der
arbeitsschutztechnischen Nachweise. Dies umfasst
Nachweise zur Einhaltung des Arbeitsschutzes (siehe
Baustellenordnung), die Überprüfung der bereits
erstellten Gefährdungsbeurteilung (siehe Punkt 1) für
die Tätigkeiten auf der Baustelle und Aushändigung an
Bauherr / SiGeKo, sowie den Nachweis, dass die
geeigneten Arbeitskräfte in die Aufgabe eingewiesen
wurden, inklusive des Bauleiters und Vorarbeiters.
Parallel laufende bzw. gleichzeitige Arbeiten mit den
anderen Gewerken sind gemäß § 8 ArSchG und DGUV
Vorschr. 1 zu koordinieren. Vor Beginn der Arbeiten ist
das ausführende Personal in die Aufgaben auf der
Baustelle mit der entsprechenden Sicherheitsbelehrung
einzuweisen und schriftlich gegenzeichnen zu lassen.
Vom AN ist vor Baubeginn (in Abstimmung mit dem
Architekten/ Bauleiter) ein detaillierter Baustellen-
Einrichtungsplan für alle am Bau beteiligten Gewerke
(im Hinblick auf die Arbeitssicherheit) auszuarbeiten
und abzustimmen. Besonders ist für die nächsten
weiteren Gewerke der Platzbedarf für
Materiallieferungen und die Verkehrswege auf der
Baustelle abzustimmen. Dabei ist zu beachten, dass für
die spätere Gerüststellung (vor dem Gerüst) 1,50 m für
eine stolperfreie Begehung der Verkehrswege frei
bleibt. Liefern, Vorhalten und regelmäßige wöchentliche
Kontrolle der Absturz- und Bausicherungsmaßnahmen.
3. Allgemeine Sicherheit (Absturzschutz und
Gerüstnutzung, Beleuchtung, Baustellenverschluss):
Gerüste (Roll- oder Arbeitsgerüste) sind für die
eigenen Leistungen im Innenbereich, wo erforderlich und
auch über 2,50 m Standhöhe, miteinzukalkulieren. Es
wird keine gesonderte Gerüstbaufirma für Stahl- und
Metallbauarbeiten beauftragt. Generell gilt: in jeder
erhöhten Arbeitslage (ab 2 m Absturzhöhe) muss mind.
1,00 m Brüstungsschutz vorhanden sein. Das bauseits
gestellte Fassadengerüst ist eine sicherheitstechnische
Einrichtung und darf nur vom Aufsteller verändert bzw.
umgebaut werden (siehe die TRBS 2121, Teil 1). Weiteres
in der TRBS 2121, Teil 1: Gefährdung v. Beschäftigten
durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten. Gemäß
TRBS 2121-1 muss jedes gerüstnutzende Gewerk vor Beginn
der Arbeiten (auf Gerüsten) eine Inaugenscheinnahme und
Funktionskontrolle vornehmen (siehe Punkt 5.3). Mit der
Kontrolle ist gemäß (Punkt 5.5) eine befähigte Person
zu beauftragen. Das Ergebnis ist schriftlich zu
dokumentieren, ggf. festgestellte Mängel sind vor dem
Gebrauch zu beheben. Der Verschluss der Baubereiche mit
Bauzäunen ist arbeitstäglich zu prüfen. Nach dem Öffnen
des Bauzauntores für Transporte ist dieses aus Gründen
der Sicherheit umgehend wieder zu verschließen.
7 Vorbemerkung für Ausschreibungen /
8 Vorbemerkungen zur Arbeitssicherheit
Baustelleneinrichtung und Logistik
Der AN hat seinen eigenen Platzbedarf für Material-
lieferungen und Lagerung hinfällig mit der Bau-
leitung abzustimmen. Verkehrswege und Fluchtwege
sind dauerhaft freizuhalten.
Bei Nutzung des bauseits gestellten Fassadengerüstes
hat der AN vor Arbeitsbeginn eine Inaugenschein-
nahme und Funktionskontrolle durch eine befähigte
Person vorzunehmen und zu dokumentieren (gemäß
TRBS 2121-1). Festgestellte Mängel sind der Bau-
leitung sofort zu melden.
Baustellenverschluss
Bauzäune und Sicherungseinrichtungen sind arbeits-
täglich zu prüfen. Nach Transporten oder Durchgang
sind Bauzauntore umgehend wieder zu verschließen.
8 Vorbemerkungen zur Arbeitssicherheit
01 Blitzschutz- und Erdungsanlagen
01
Blitzschutz- und Erdungsanlagen
Techn. Vorbemerkungen Potentialausgleicht
Es ist ein Potentialausgleichssystem u.a. nach
DIN VDE 0100 Teil 410, 520 und 540 zu installieren.
Die Hauptpotentialausgleichsschiene ist im
Elektro-Raum zu installieren und über eine Trennstelle
an den Ringerder anzuschließen. Weitere
Potentialausgleichsschienen sind in jeder
Technikzentrale und in jedem Unterverteilungsraum
vorzusehen. An diese ist eine von der Haupt-PA-
Schiene kommende PA-Leitung anzuschließen.
Es sind sämtliche metallenen Konstruktions- und
Anlagenteile in das PA-System einzubeziehen.
Von der jeweiligen PA-Schiene erfolgt die Verlegung
der PA-Leitung zu den einzelnen Anlagen oder
Konstruktionsteilen. Der jeweilige AN der Anlagen
hält einen Anschluss für die PA-Leitung vor.
Bei der Ausführung des Potentialausgleiches ist ein
erhöhtes Maß an Sorgfalt anzuwenden. Vor allem muss
ein Schutz gegen mechanische Beschädigung und ein
dauerhafter Kontakt der Anschlüsse gewährleistet
sein. Die auszuführenden Anschlüsse müssen in ihrer
Qualität gleichwertig zu den Schutzleiteranschlüssen
nach DIN VDE 0100 Teil 540 sein. Sie sind gut sicht-
und kontrollierbar anzubringen.
Jede von einer PA-Schiene abgehende Leitung ist mit
Klartext auf unverlierbarer, an der Leitung
befestigter Kabelmarke zu kennzeichnen.
Techn. Vorbemerkungen Potentialausgleicht
01.__. 1 Erder V4A FL Erder V4A
Fundamenterder als Bandeisen
nach DIN EN 50164-2 (VDE 0185 Teil 202)
Erdung als Erdungssammelleitung im Erdreich,
einschl. aller erforderlichen Verbinder und Halter,
Leitung V4A, 30 x 3,5 mm.
Liefern und betriebsfertig in bauseitigem Graben
montieren
01.__. 1
Erder V4A FL
300,00
m
01.__. 2 Erder V4A RD Erder V4A
Fundamenterder als Rundstahl
nach DIN EN 50164-2 (VDE 0185 Teil 202)
Erdung als Erdungssammelleitung im Erdreich,
einschl. aller erforderlichen Verbinder,
Leitung V4A, Ø10 mm.
Liefern und betriebsfertig in bauseitigem Graben
montieren
01.__. 2
Erder V4A RD
85,00
m
01.__. 3 Erder FL Erder Stahl verzinkt
Fundamenterder als Bandeisen
nach DIN EN 50164-2 (VDE 0185 Teil 202)
Erdung als Potentialausgleichsleiter in Beton,
einschl. der erforderlichen Verbinder und Klemmen zur
Bewehrung,
Leitung Stahl verzinkt, 30 x 3,5 mm.
Liefern und betriebsfertig montieren
01.__. 3
Erder FL
70,00
m
01.__. 4 Erder RD Erder Stahl verzinkt
Fundamenterder als Rundstahl
nach DIN EN 50164-2 (VDE 0185 Teil 202)
Erdung als Potentialausgleichsleiter in Beton,
einschl. der erforderlichen Verbinder und Klemmen zur
Bewehrung,
Leitung Stahl verzinkt, Ø10 mm.
Liefern und betriebsfertig montieren
01.__. 4
Erder RD
280,00
m
01.__. 5 Tiefenerder Tiefenerder
als System-Rundeder liefern und in den
Boden im Hafengebiet eintreiben.
Ausführung gemäß DIN EN 62561-2 (VDE 0185-561-2) und
DIN EN 62305-3 (VDE 0185-305-3).
Material: Edelstahl (V4A), Werkstoff-Nr. 1.4404 oder
1.4571, für erhöhte Korrosionsbeständigkeit im
Erdreich.
Erderdurchmesser: 20 mm
Gesamt-Einschlagtiefe: 3,0 m
Bestehend aus zusammengesteckten, verlängerbaren
Erderstäben (z. B. 2 Stück je 1,5 m Länge) mit
selbstverriegelnder, mechanisch hochfester Zapfen-
Bohrung-Kupplung.
Einschließlich Vortreiben mittels maschineller Ramme
unter Verwendung systemspezifischer Werkzeuge, um
Materialdeformationen am Einschlagende zu vermeiden.
Einschließlich korrosionsbeständiger Anschlussklemme
(V4A) zur ober- oder unterirdischen Verbindung an die
Ableitung bzw. Haupterdungsschiene mit Rundstahl (Rd
8-10 mm) oder Bandstahl (Fl 30x3,5 mm).
Unterirdische Verbindungsstellen und Klemmen sind
vollflächig mit einer Korrosionsschutzbinde (z. B.
petrolatumbasiert) gemäß den normativen Vorgaben zu
umhüllen.
Liefern und betriebsfertig montieren
01.__. 5
Tiefenerder
15,00
St
01.__. 6 Erdungsfahne V4A Erdungsfahne
Herausführen des vorbeschriebenen Erders V4A RD10
Überstand ca. 1m über Erdreich
01.__. 6
Erdungsfahne V4A
13,00
St
01.__. 7 Erdungsfahne Erdungsfahne
Herausführen des vorbeschriebenen Erders Stahl verzinkt
RD10
Überstand ca. 1m über Sohle
01.__. 7
Erdungsfahne
2,00
St
01.__. 8 Erdungsfestpunkt Durchführung Erdungsfestpunkt Durchführung
Erdungsfestpunktes zum Einbetonieren in die Schalung.
Ausführung: Wasserdicht gepresst, mit integrierter
Wassersperre / Dichtmanschette (geprüft gegen
drückendes Wasser bis mind. [0,5 bar / 50 kPa]).
Anschlussgewinde: [M12] / [M16] / [Doppelgewinde
M12/M16], inklusive Kunststoff-Schutzdeckel (Farbe
rot/gelb) zur Fixierung an der Schalung und zum Schutz
des Gewindes während der Betonierarbeiten.
Material Kontaktplatte: Edelstahl rostfrei (V4A),
Material Anschlussachse: Stahl, galvanisiert verzinkt
mit Cross-Verbindung
Anschlussmöglichkeiten innen: Mit angeschweißter
Anschlussachse oder direktem Anschlussklemmbock für
Rundleiter (Ø 8-10 mm) oder Flachband (bis 40x4 mm).
Normen: Geprüft nach DIN EN 62561-1 (VDE 0185-561-1).
Das Bauteil ist starr mit der Bewehrung bzw. dem
Erdungsleiter zu verbinden (mittels geeigneter
Kreuzverbinder oder durch Schweißen nach Vorgabe). Der
Einbauort ist vor dem Betonieren fotodokumentarisch
festzuhalten.
01.__. 8
Erdungsfestpunkt Durchführung
5,00
St
01.__. 9 Erdungsfestpunkt Erdungsfestpunkt
Erdungsfestpunktes zum nachträglichen einmörteln in
Bestandswand
Anschlussgewinde: [M12] / [M16] / [Doppelgewinde
M12/M16], inklusive Kunststoff-Schutzdeckel (Farbe
rot/gelb)
Material Kontaktplatte: Edelstahl rostfrei (V4A),
Material Anschlussachse: Stahl, galvanisiert verzinkt
mit Cross-Verbindung
Anschlussmöglichkeiten innen: Mit angeschweißter
Anschlussachse oder direktem Anschlussklemmbock für
Rundleiter (Ø 8-10 mm) oder Flachband (bis 40x4 mm).
Normen: Geprüft nach DIN EN 62561-1 (VDE 0185-561-1).
Das Bauteil ist starr mit der Bewehrung bzw. dem
Erdungsleiter zu verbinden (mittels geeigneter
Kreuzverbinder oder durch Schweißen nach Vorgabe). Der
Einbauort ist vor dem Betonieren fotodokumentarisch
festzuhalten.
01.__. 9
Erdungsfestpunkt
15,00
St
02 Sonstiges
02
Sonstiges
02.01 Stundenlohnarbeiten
02.01
Stundenlohnarbeiten
02.02 Abnahmen, Prüfungen und Planerstellungen
02.02
Abnahmen, Prüfungen und Planerstellungen