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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
1 ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen 1.1 Bei Widersprüchen zu den ZTV gelten vorrangig die Angaben im Leistungsverzeichnis. Einwände oder Bedenken gegen das vorliegende Leistungsverzeichnis oder einzelne Positionen in technischer Hinsicht sind vom Bieter bei Abgabe seines Angebotes in schriftlicher Form vorzubringen und zu begründen. 1.2 Der Bieter bestätigt, dass die aufgeführten Lohnstundensätze unter Beachtung der preisrecht- lichen Vorschriften ermittelt worden sind und die üblichen Berechnungsmerkmale vollständig beinhalten. Mit den Lohnstundensätzen sind u.a. abgegolten: - Erschwerniszulagen, - Tariflohn bzw. tatsächlich gezahlter Lohn, - Zuschläge für vom Auftragnehmer zu vertretende   Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, - Entgelt für übliche Wegezeiten, - Lohnnebenkosten, - Aufsichtspersonal, sofern nicht gesondert   ausgewiesen, - Sozialaufwand (Arbeitgeberanteil), - Gemeinkosten der Baustelle, - allgemeine Geschäftskosten, - vermögensbildende Maßnahmen, - Vorhaltekosten für Werkzeug und Kleingeräte, - Wagnis und Gewinn. Leistungen im Stundenlohn werden grundsätzlich nur dann vergütet, wenn sie vor ihrem Beginn vereinbart werden. Die Stundennachweise sind täglich zu führen und innerhalb von drei Werktagen der örtlichen Bauleitung zwecks Bestätigung des vereinbarten Umfangs vorzulegen. Der Auftraggeber wird diesen Nachweisbeleg auf der nachfolgenden Baubesprechung bestätigen und dem Auftragnehmer zurückgeben. Stundenverrechnungssätze für Baumaschinen, Geräte und Fahrzeuge enthalten sämtliche Aufwendungen, wie: - Kosten für Bedienungspersonal, - Kosten für Verbrauch von Betriebsstoffen und   Energie, - Vorhaltung, - Reparaturkosten. Der Verrechnungssatz gilt für das auf der Baustelle befindliche Objekt vom Zeitpunkt des Einsatzes einschl. technologisch bedingter Wartezeiten und notwendiger ständiger Besetzung mit Bedienungs- personal. Materialverrechnungssätze gelten frei Baustelle unabgeladen. 1.3 Der Einheitspreis ist in Euro anzugeben. Mit den Preisen ist die komplette Leistung abgegolten, falls in den besonderen Hinweisen oder den Leistungsbeschreibungen nichts anderes zum Ausdruck kommt. Nebenleistungen werden nicht gesondert vergütet und gehören ohne Erwähnung zur vertraglichen Leistung. Im Zweifel gelten zur Abgrenzung von Neben- und Besonderen Leistungen die ATV DIN 18299 ff (VOB/C). In die Preise sind grundsätzlich alle Aufwendungen und Kosten, die sich aus der Einhaltung der Unfallverhütungs- vorschriften ergeben, einzurechnen. Bauseitig werden diese Maßnahmen weder gesondert vereinbart noch vergütet. 1.4 Der Wortlaut des vom Auftraggeber übergebenen Leistungsverzeichnisses ist verbindlich. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer Kurzfassungen verwendet sowie für Eventual- oder Alternativ- positionen. 1.5 Der Einheitspreis des Angebotes ist maßgebend. Das gilt auch dann, wenn das Produkt aus Menge und Einheitspreis fehlerhaft (z.B. durch Rechen- oder Eingabefehler) ist. 1.6 Der Auftragnehmer hat für zusätzliche oder geänderte Leistungen vor deren Ausführung ein Nachtragsangebot auf Basis seiner Urkalkulation vorzulegen. Kommt eine Preisvereinbarung nicht zustande, erfolgt die Vergütung nach den Bestimmungen der VOB/B (§ 2 Abs. 5 bzw. Abs. 6). 1.7 Sämtliche Einzelpreise sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. 1.8 Für Aufmaß und Abrechnung gelten - falls in den Abrechnungshinweisen oder im Leistungsverzeichnis nicht anders geregelt - die Bestimmungen der DIN 18299 ff (VOB/C). 1.9 Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungs- unterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftrag- gebers oder seines Architekten tragen, um Ver- wechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht ver- wendet werden. Dies entbindet den Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben unberührt. 1.10 Werden Allgemeine Technische Vertrags- bedingungen der VOB/C (DIN 18299 ff) genannt, so gelten die in diesen aufgeführten DIN bzw. DIN EN ohne besondere Erwähnung als Ausführungs- grundlage, Leistungs- und Gütebestimmung. 1.11 Eventualpositionen bzw. Bedarfspositionen werden nur auf ausdrückliche Anordnung der Bau- leitung des Auftraggebers ausgeführt. Über die Ausführung von Alternativpositionen ist recht- zeitig eine Vereinbarung zu treffen. 1.12 Der Auftragnehmer (AN) verpflichtet sich, die durch seine Leistung entstandenen Bauabfälle auf seine Kosten mindestens wöchentlich zu entsorgen. Die ordnungsgemäße Entsorgung ist dem AG durch Wiegescheine bzw. Entsorgungsnachweise zu belegen. Kommt der AN dieser Verpflichtung trotz Fristsetzung nicht nach, ist der AG berechtigt, eine Fachfirma zu Lasten des AN mit der Ersatzvornahme zu beauf- tragen (Abzug von der Schlussrechnung). 1.13 Es ist zwingend erforderlich, den Schuppen F und das Baustellenumfeld vor Angebotsabgabe persönlich in Augenschein zu nehmen. Hierzu ist ein Termin für eine gemeinsame Begehung mit dem Ingenieurbüro ITE, Tel.: 040 / 606 741-35, zu vereinbaren. Mit Abgabe des Angebotes bestätigt der Bieter, dass er die erkennbaren örtlichen Verhältnisse und Erschwernisse geprüft und in seine Kalkulation einbezogen hat.
1 ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen
2 Objektbezogene zusätzliche Angebots- und Vertragsbedingungen Es gelten neben den Vertragsbedingungen der VOB/B auch die folgenden objektbezogenen Vertragsbedin- gungen des Bauherrn: 2.1 Der AN hat seinen Arbeitsplatz, seine Pausenräume und die Zuwegungen (Treppenhäuser, Lieferbereiche, Zufahrten etc.) täglich zu reinigen und besenrein herzustellen. Der anfallende Bauschutt ist getrennt in Containern zu sammeln bzw. unverzüglich abzu- fahren. Bei gleichzeitigen Arbeiten mehrerer Firmen wird die Reinigung der Zuwegungen in Abstimmung mit der Bauleitung aufgeteilt. 2.2 Das Verteilen des Baustroms und des Bau- wassers zum jeweiligen Verwendungsort ist Sache des AN. 2.3 Der AN hat vor Ausführung der nachfolgenden Arbeiten den zuständigen Fachbauleiter auf der Baustelle gemäß Landesbauordnung Schleswig-Holstein zu benennen. Dies schließt den Sachkundenachweis der jeweiligen Person mit ein. Der Fachbauleiter übernimmt die Tätigkeit des "Bauleiters" auf der Baustelle alleinverantwortlich für alle folgenden Arbeiten des AN. Steht der Fachbauleiter zur Angebotsabgabe noch nicht fest, ist dieser bis zur Auftragsvergabe zu benennen: Der verantwortliche Fachbauleiter wird: Name, Vorname: |__________| Telefon: |__________| Der Fachbauleiter verpflichtet sich zur wöchentlichen Teilnahme an den Baubesprechungen für den Zeitraum der Arbeiten auf der Baustelle mit einem Vorlauf von mind. einer Woche vor Baubeginn seines Gewerkes. Alle ausführenden Unternehmen verpflichten sich zur Vorhaltung eines ständig ansprechbereiten und deutschsprachigen Vorarbeiters/Poliers auf der Baustelle. Dieser nimmt ergänzend zum Fachbauleiter verbindliche Anweisungen der Bauleitung entgegen. Der Vorarbeiter bildet die Schnittstelle zwischen Fachbauleitung und dem Personal vor Ort. Der verantwortliche Vorarbeiter/Polier wird: Name, Vorname: |__________| Telefon: |__________| 2.4 WCs und/oder Sanitärcontainer werden vom AG gestellt und unterhalten. 2.5 Die Baustellensprache ist Deutsch. Die Wohnnutzung auf dem Baugelände ist untersagt. Die Notdurft ist auf den vorgesehenen Örtlichkeiten zu verrichten. Speise- und Getränkeverpackungen sowie Essensreste sind täglich zu entfernen. Die Baustelle ist arbeitstäglich besenrein zu halten. Arbeits- materialien und Maschinen sind geordnet zu lagern. Das Verbrennen von Materialien ist untersagt. 2.6 Das Anbringen von Werbeschildern und Plakaten auf dem Baugrundstück oder am Bauzaun ist untersagt. 2.7 Der Bauherr schließt eine Bauwesenversicherung ab. Die anteiligen Kosten werden pauschal umgelegt. Eine Selbstbeteiligung von 250,00 Euro je Schadens- fall wird ggf. bei der Schlussrechnung abgezogen. 2.8 Für die Errichtung des Bauschildes, Verbrauch von Strom/Wasser, Versicherung, Zwischenreinigung und Wachdienst werden dem AN pauschal 1,2 % der Abrechnungssumme in Abzug gebracht. 2.9 Zahlungen gem. VOB/B § 16: a) Abschlagsrechnungen müssen kumulativ aufgestellt werden und werden, vorbehaltlich der Richtigkeit der Teilrechnung nach erbrachtem Leistungsstand gem. VOB/B §16 vergütet. Die Einreichung erfolgt einfach in Papier- form über die Bauleitung sowie digital per E-Mail an Bauherrn und Bauleitung. b) Die Schlussrechnung muss kumulativ aufgestellt sein und ist einschl. sämtlicher für die Prüfung notwenigen Nachweise und Mengenermittlungen beizufügen. Einreichung erfolgt analog zu den Abschlagsrechnungen. 2.10 Sicherheitsleistungen gem. VOB/B § 17: a) Für die Vertragserfüllung ist eine 10%ige Sicher- heit der Bruttoauftragssumme vor Beginn der Ausführung zu erbringen, entweder in Form einer unbefristeten Bürgschaft oder der Betrag wird von der jeweiligen Gesamtrechnungssumme einbehalten. b) Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt 5 % der Bruttoabrechnungssumme. Die Bürgschaft muss unwiderruflich, unbefristet und selbstschuldnerisch sein (EU-Kreditinstitut). Der Bürge verzichtet auf Einreden der Anfechtbarkeit, Vorausklage und Aufrechenbarkeit (§§ 770, 771 BGB). 2.11 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 5 Jahre. 2.12 Der AN hat für das eigene Personal geeignete Pausenunterkünfte vorzuhalten (in Abstimmung mit der Bauleitung). 2.13 Öffentliche Straßenräume sind von Fahrzeugen und Containern freizuhalten. 2.14 Erforderliche Straßensperrungen oder Umleitungen veranlasst der AN auf eigene Kosten und Gefahr. 2.15 Der Leistungsumfang richtet sich nach dieser Ausschreibung, der Leistungsbeschreibung, den Zeichnungen, der Statik und den Ausarbeitungen der Fachingenieure. 2.16 Mit Angebotsabgabe versichert der Bieter, dass er den Leistungsumfang vollständig kalkuliert hat. 2.17 Bautagesberichte sind täglich zu verfassen und wöchentlich unterschrieben zu übergeben (Datum, Wetter, Personalstärke, Arbeitszeit, Art/Ort der Tätigkeit). Dies ist hinfällig in die Preise ein- zukalkulieren. 2.18 Restarbeiten können auch nach Ablauf der Vertragslaufzeit abgefordert werden. Dies schließt die Baustelleneinrichtung mit ein.
2 Objektbezogene zusätzliche Angebots- und
3 Hinweise zum Objekt / Baubeschreibung Die geplante Sanierung und der Umbau des historischen Schuppens F zum Wohngebäude mit 5 Gewerbeeinheiten erfolgt am Standort: Willy-Brandt-Allee 53f 23554 Lübeck Es ist beabsichtigt, die im Folgenden beschriebenen Bauleistungen im Namen und für Rechnung der: Schuppen F eGbR c/o Conplan Projektentwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG Hansestraße 24 23558 Lübeck zu vergeben. Das Gebäude ist ein Stahlbeton-Skelettbau mit Kragarmen (Vordach) und einer vorgesetzten Mauerwerksfassade. Bauzeit: 1939 - 1944 Der Schuppen F steht im Rahmen der Gesamtmaßnahme auf der Nördlichen Wallhalbinsel unter Ensemble- schutz. 3.1 Angaben zum Bestand Allgemeines: Der Schuppen F misst in der Grundfläche ca. 145 m in der Länge und ca. 29 m in der Breite. Im Erdgeschoss befinden sich land- und wasserseitig Laderampen mit vorgelagerten Gleisanlagen. Wasserseitig liegt die Außenkante der Laderampe auf der Grundstücksgrenze. Landseitig verläuft die Grenze ca. 3,0 m parallel vor der Rampenkante. Der Raum für die Baustellen- einrichtung ist sehr beengt. Lagerflächen sind vorab mit der Bauleitung abzustimmen. Ergänzende Information: Die gesamte wasserseitige Kaianlage ab Außenkante der Laderampe ist denkmalgeschützt (Lübeck Port Authority). - Bodenaufbrüche sind fachgerecht wiederherzustellen. - Max. Tragkraft von 2 t/m2 ist strikt einzuhalten. - Schäden sind der Hansestadt Lübeck sofort zu melden   und fachgerecht zu beseitigen. Gründung: Pfahlgründung mit Stahlbetonstreifenfundamenten. Bodenplatte d = ca. 30 cm. Über dem Kellergeschoss befindet sich eine Stahlbetondecke d = ca. 35 cm mit schadhaftem Verbundestrich. Außenwände: EG: Hybridmauerwerk (Ziegel außen, Kalksandstein innen), Gesamtdicke ca. 24 cm. Giebelwände teils bis 40 cm dick. Die Wände erhalten eine Innendämmung aus Poroton (siehe Punkt B). Obergeschoss (Laterne): Stahlbeton, grau geputzt, Dicke ca. 30 cm mit geplantem Außen-WDVS. Stahlbetonstützen und -riegel: Innenliegende Konstruktion, Maße i. M. ca. 28/40 cm. Die Bauteile sind geschädigt; ein Gutachten liegt zur Einsicht vor. Stützen im KG: ca. 50/50 bis 60/60 cm mit voutenartigem Stützenfuß/-kopf. Stahlbetonkragarme: Diese bilden die tragende Konstruktion der Über- dachung der Laderampe an der Nordseite (Landseite). Die Südseite (Wasserseite) ist nicht überdacht. Dach: Betonskelettbauweise mit bewehrter Ziegeldecke und Aufbeton. ACHTUNG LASTBESCHRÄNKUNG: Das Dach ist laut Statik nur mit 1,75 kN/m2 belastbar. Lagerung von Material/Maschinen ist untersagt. Die Rampenflächen über KG dürfen mit max. 14 kN/m2, die Bestandssohle (nicht unterkellert) mit max. 8,5 kN/m2 belastet werden. Laderampen und Tore: Unterkellerter Bereich: Stahlbetonwände ca. 39 cm mit Vormauerschale ca. 15 cm. Decken ca. 35 cm. Nicht unterkellert: Sohle ca. 20 cm, Wände ca. 40 cm. Die Südrampe ist mit asphalthaltigem Belag (schwach PAK-/teerhaltig) versehen. Nordrampe mit schadhaftem Verbundestrich. Sämtliche Bestandsfenster und -türen werden abgebrochen. Schiebetore werden weitestgehend entsorgt, einzelne ggf. nach Architektenvorgabe saniert. 3.2 Angaben zum Neubau Gründung: Neue Rampen- und Stufenanlagen im Außenbereich. Neue Technikkanäle unter der Bestandssohle, eingeschlitzt, sowie neue Streifenfundamente im nicht unterkellerten Bereich gemäß Angaben Statik. Außenwände: Innendämmung aus Poroton-Mauerwerk WDF (Dicke 12 cm, im Giebel 18 cm). Im Obergeschoss (Laterne) erhalten die Stahlbetonwände ein außenliegendes Wärmedämm- verbundsystem mit Putz. Innenwände: Tragende Wände aus Mauerwerk oder Ortbeton mit Putz. Leichte Trennwände als Gipskarton- oder Installationswände. Decken und Treppen: Wohnbereich: Decken aus Ortbeton mit glatter Schalung. Treppen/Podeste als Holz- oder Stahl- konstruktion, teils ohne Setzstufen. Eine Treppe wird in Stahlbeton ausgeführt. Dächer: Wärmedämmung und bituminöse Abdichtung. Oberlichter im First- und Randbereich. Regenrinnen, Fallrohre und Attikaabdeckungen aus Titanzink. Laderampen: Sanierung der Stahlbetonwände. Absturzsicherung als Stahlgeländer mit Wellendrahtfüllung. Zwei neue Erschließungstreppen sowie eine behindertengerechte Rampe. Außenfenster: Zweifarbig behandelte Holzelemente mit Wärmedämm- verglasung. Fensterbänke außen als Klinkerplatten, innen Holz lackiert. Kellerfenster hochwasserdicht mit Lochblech-Gittern. Laterne: Stahlfenster mit schmalen Rahmen. Außentüren: Stahlelemente T30/T90 mit Zarge. Kellertüren hoch- wasserdicht bzw. mit druckwasserdichter Abdichtung. Wohnungs-/Gewerbe-Eingangstüren als hohe Holz- elemente, zweifarbig lackiert. Innentüren: Röhrenspantüren (ca. 40 mm), lackiert, mit Holz- umfassungszargen, teils mit Glasausschnitt oder raumhoch mit Oberlicht. Schiebetore: Holz-Schiebetore mit Metallrahmen werden repariert oder erneuert, lichtdurchlässig gestaltet. Erneuerung der Laufschienen. Abgehängte Decken: Gipskartondecken/Abkofferungen in Sanitär- und Nebenräumen zur Leitungsführung sowie teils im Firstbereich. Fußböden: Schwimmender Estrich auf Trittschalldämmung mit Warmwasser-Fußbodenheizung. Beläge: Epoxidharz, Eiche-Industrieparkett oder Fliesen.
3 Hinweise zum Objekt / Baubeschreibung
4 Fristen Der Beginn der Baustelleneinrichtung erfolgt gemäß VOB/B § 5 Abs. 2 spätestens 12 Werktage nach Aufforderung. Verschiebt sich der Baubeginn (Maßnahme oder Gewerk), verschiebt sich die Ausführungsfrist/-dauer parallel. Bei Verzug wird der AG Schadenersatz geltend machen. Die Fristen sind gemäß VOB/B § 5 Abs. 1 verbindlich. Der Bauzeitenplan (Stand 11.03.2026) ist Vertrags- bestandteil. Die Arbeiten erfolgen aufgrund von Abhängigkeiten nicht in einem Zuge. Mit mehreren Anfahrten ist zu kalkulieren. Die gewerkebezogene Baustelleneinrichtung wird nur einmal vergütet.
4 Fristen
5 Vertragsstrafe Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den AG, eine Vertragsstrafe für jeden Werktag der Über- schreitung zu fordern. Bei Überschreitung des Fertigstellungstermins ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % der Gesamt- bruttoauftragssumme je Werktag verwirkt. Die Strafe wird auf maximal 5 % der Gesamtbrutto- auftragssumme begrenzt. Sie ist verwirkt, wenn der AG sie sich bei Abnahme schriftlich vorbehält. Der AN bleibt zur Zahlung eines höheren Schadenersatzes verpflichtet. Der AN erklärt, zur rechtzeitigen und mängelfreien Erfüllung in der Lage zu sein.
5 Vertragsstrafe
6 Planversand Der AN erhält Ausführungspläne ausschließlich digital. Genehmigungsplanung, Statik und Gutachten werden als PDF bereitgestellt. Der AG stellt eine kostenfreie Cloud (Baureport) als digitale Austauschplattform zur Verfügung.
6 Planversand
7 Vorbemerkung für Ausschreibungen / Sicherheitshinweise 1. Planungsphase / Vorleistungen (in Anlehnung an §2 der Baustellenverordnung): Im Zuge der Angebotserstellung (Ausschreibung) ist von dem Anbieter eine Gefährdungsbeurteilung für die späteren Tätigkeiten auf der Baustelle zu erstellen und dem Angebot beizufügen. Hintergrund: Diese Leistung / Miteinbindung des Anbieters dient der frühzeitigen Überprüfung, ob den ausgeschriebenen Positionen (für die Erbringung der Leistung) ggf. noch Leistungen hinzuzufügen sind, um (möglichst) im Vorwege alle notwendigen sicherheitstechnischen Aspekte inhaltlich und kostenmäßig zu erfassen. Sollte die Überprüfung dies ergeben, so sind diese zusätzlichen Leistungen dem Angebot in einem Extra-Schreiben beizufügen. Die Original-Ausschreibungsunterlagen bleiben davon unberührt. 2. Ausführungsphase / Baubeginn (gemäß §3 der Baustellenverordnung): Vor Arbeitsbeginn, bzw. für den Baustellenbetrieb sind gemäß der Arbeitsschutzgesetze folgende Vorschriften einzuhalten: Baustellenordnung des Bauherrn beachten und Zusenden der arbeitsschutztechnischen Nachweise. Dies umfasst Nachweise zur Einhaltung des Arbeitsschutzes (siehe Baustellenordnung), die Überprüfung der bereits erstellten Gefährdungsbeurteilung (siehe Punkt 1) für die Tätigkeiten auf der Baustelle und Aushändigung an Bauherr / SiGeKo, sowie den Nachweis, dass die geeigneten Arbeitskräfte in die Aufgabe eingewiesen wurden, inklusive des Bauleiters und Vorarbeiters. Parallel laufende bzw. gleichzeitige Arbeiten mit den anderen Gewerken sind gemäß § 8 ArSchG und DGUV Vorschr. 1 zu koordinieren. Vor Beginn der Arbeiten ist das ausführende Personal in die Aufgaben auf der Baustelle mit der entsprechenden Sicherheitsbelehrung einzuweisen und schriftlich gegenzeichnen zu lassen. Vom AN ist vor Baubeginn (in Abstimmung mit dem Architekten/ Bauleiter) ein detaillierter Baustellen- Einrichtungsplan für alle am Bau beteiligten Gewerke (im Hinblick auf die Arbeitssicherheit) auszuarbeiten und abzustimmen. Besonders ist für die nächsten weiteren Gewerke der Platzbedarf für Materiallieferungen und die Verkehrswege auf der Baustelle abzustimmen. Dabei ist zu beachten, dass für die spätere Gerüststellung (vor dem Gerüst) 1,50 m für eine stolperfreie Begehung der Verkehrswege frei bleibt. Liefern, Vorhalten und regelmäßige wöchentliche Kontrolle der Absturz- und Bausicherungsmaßnahmen. 3. Allgemeine Sicherheit (Absturzschutz und Gerüstnutzung, Beleuchtung, Baustellenverschluss): Gerüste (Roll- oder Arbeitsgerüste) sind für die eigenen Leistungen im Innenbereich, wo erforderlich und auch über 2,50 m Standhöhe, miteinzukalkulieren. Es wird keine gesonderte Gerüstbaufirma für Stahl- und Metallbauarbeiten beauftragt. Generell gilt: in jeder erhöhten Arbeitslage (ab 2 m Absturzhöhe) muss mind. 1,00 m Brüstungsschutz vorhanden sein. Das bauseits gestellte Fassadengerüst ist eine sicherheitstechnische Einrichtung und darf nur vom Aufsteller verändert bzw. umgebaut werden (siehe die TRBS 2121, Teil 1). Weiteres in der TRBS 2121, Teil 1: Gefährdung v. Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten. Gemäß TRBS 2121-1 muss jedes gerüstnutzende Gewerk vor Beginn der Arbeiten (auf Gerüsten) eine Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle vornehmen (siehe Punkt 5.3). Mit der Kontrolle ist gemäß (Punkt 5.5) eine befähigte Person zu beauftragen. Das Ergebnis ist schriftlich zu dokumentieren, ggf. festgestellte Mängel sind vor dem Gebrauch zu beheben. Der Verschluss der Baubereiche mit Bauzäunen ist arbeitstäglich zu prüfen. Nach dem Öffnen des Bauzauntores für Transporte ist dieses aus Gründen der Sicherheit umgehend wieder zu verschließen.
7 Vorbemerkung für Ausschreibungen /
8 Vorbemerkungen zur Arbeitssicherheit Baustelleneinrichtung und Logistik Der AN hat seinen eigenen Platzbedarf für Material- lieferungen und Lagerung hinfällig mit der Bau- leitung abzustimmen. Verkehrswege und Fluchtwege sind dauerhaft freizuhalten. Bei Nutzung des bauseits gestellten Fassadengerüstes hat der AN vor Arbeitsbeginn eine Inaugenschein- nahme und Funktionskontrolle durch eine befähigte Person vorzunehmen und zu dokumentieren (gemäß TRBS 2121-1). Festgestellte Mängel sind der Bau- leitung sofort zu melden. Baustellenverschluss Bauzäune und Sicherungseinrichtungen sind arbeits- täglich zu prüfen. Nach Transporten oder Durchgang sind Bauzauntore umgehend wieder zu verschließen.
8 Vorbemerkungen zur Arbeitssicherheit
01 Blitzschutz- und Erdungsanlagen
01
Blitzschutz- und Erdungsanlagen
Techn. Vorbemerkungen Potentialausgleicht Es ist ein Potentialausgleichssystem u.a. nach DIN VDE 0100 Teil 410, 520 und 540 zu installieren. Die Hauptpotentialausgleichsschiene ist im Elektro-Raum zu installieren und über eine Trennstelle an den Ringerder anzuschließen. Weitere Potentialausgleichsschienen sind in jeder Technikzentrale und in jedem Unterverteilungsraum vorzusehen. An diese ist eine von der Haupt-PA- Schiene kommende PA-Leitung anzuschließen. Es sind sämtliche metallenen Konstruktions- und Anlagenteile in das PA-System einzubeziehen. Von der jeweiligen PA-Schiene erfolgt die Verlegung der PA-Leitung zu den einzelnen Anlagen oder Konstruktionsteilen. Der jeweilige AN der Anlagen hält einen Anschluss für die PA-Leitung vor. Bei der Ausführung des Potentialausgleiches ist ein erhöhtes Maß an Sorgfalt anzuwenden. Vor allem muss ein Schutz gegen mechanische Beschädigung und ein dauerhafter Kontakt der Anschlüsse gewährleistet sein. Die auszuführenden Anschlüsse müssen in ihrer Qualität gleichwertig zu den Schutzleiteranschlüssen nach DIN VDE 0100 Teil 540 sein. Sie sind gut sicht- und kontrollierbar anzubringen. Jede von einer PA-Schiene abgehende Leitung ist mit Klartext auf unverlierbarer, an der Leitung befestigter Kabelmarke zu kennzeichnen.
Techn. Vorbemerkungen Potentialausgleicht
01.__. 1 Erder V4A FL Erder V4A Fundamenterder als Bandeisen nach DIN EN 50164-2 (VDE 0185 Teil 202) Erdung als Erdungssammelleitung im Erdreich, einschl. aller erforderlichen Verbinder und Halter, Leitung V4A, 30 x 3,5 mm. Liefern und betriebsfertig in bauseitigem Graben montieren
01.__. 1
Erder V4A FL
300,00
m
01.__. 2 Erder V4A RD Erder V4A Fundamenterder als Rundstahl nach DIN EN 50164-2 (VDE 0185 Teil 202) Erdung als Erdungssammelleitung im Erdreich, einschl. aller erforderlichen Verbinder, Leitung V4A, Ø10 mm. Liefern und betriebsfertig in bauseitigem Graben montieren
01.__. 2
Erder V4A RD
85,00
m
01.__. 3 Erder FL Erder Stahl verzinkt Fundamenterder als Bandeisen nach DIN EN 50164-2 (VDE 0185 Teil 202) Erdung als Potentialausgleichsleiter in Beton, einschl. der erforderlichen Verbinder und Klemmen zur Bewehrung, Leitung Stahl verzinkt, 30 x 3,5 mm. Liefern und betriebsfertig montieren
01.__. 3
Erder FL
70,00
m
01.__. 4 Erder RD Erder Stahl verzinkt Fundamenterder als Rundstahl nach DIN EN 50164-2 (VDE 0185 Teil 202) Erdung als Potentialausgleichsleiter in Beton, einschl. der erforderlichen Verbinder und Klemmen zur Bewehrung, Leitung Stahl verzinkt, Ø10 mm. Liefern und betriebsfertig montieren
01.__. 4
Erder RD
280,00
m
01.__. 5 Tiefenerder Tiefenerder als System-Rundeder liefern und in den Boden im Hafengebiet eintreiben. Ausführung gemäß DIN EN 62561-2 (VDE 0185-561-2) und DIN EN 62305-3 (VDE 0185-305-3). Material: Edelstahl (V4A), Werkstoff-Nr. 1.4404 oder 1.4571, für erhöhte Korrosionsbeständigkeit im Erdreich. Erderdurchmesser: 20 mm Gesamt-Einschlagtiefe: 3,0 m Bestehend aus zusammengesteckten, verlängerbaren Erderstäben (z. B. 2 Stück je 1,5 m Länge) mit selbstverriegelnder, mechanisch hochfester Zapfen- Bohrung-Kupplung. Einschließlich Vortreiben mittels maschineller Ramme unter Verwendung systemspezifischer Werkzeuge, um Materialdeformationen am Einschlagende zu vermeiden. Einschließlich korrosionsbeständiger Anschlussklemme (V4A) zur ober- oder unterirdischen Verbindung an die Ableitung bzw. Haupterdungsschiene mit Rundstahl (Rd 8-10 mm) oder Bandstahl (Fl 30x3,5 mm). Unterirdische Verbindungsstellen und Klemmen sind vollflächig mit einer Korrosionsschutzbinde (z. B. petrolatumbasiert) gemäß den normativen Vorgaben zu umhüllen. Liefern und betriebsfertig montieren
01.__. 5
Tiefenerder
15,00
St
01.__. 6 Erdungsfahne V4A Erdungsfahne Herausführen des vorbeschriebenen Erders V4A RD10 Überstand ca. 1m über Erdreich
01.__. 6
Erdungsfahne V4A
13,00
St
01.__. 7 Erdungsfahne Erdungsfahne Herausführen des vorbeschriebenen Erders Stahl verzinkt RD10 Überstand ca. 1m über Sohle
01.__. 7
Erdungsfahne
2,00
St
01.__. 8 Erdungsfestpunkt Durchführung Erdungsfestpunkt Durchführung Erdungsfestpunktes zum Einbetonieren in die Schalung. Ausführung: Wasserdicht gepresst, mit integrierter Wassersperre / Dichtmanschette (geprüft gegen drückendes Wasser bis mind. [0,5 bar / 50 kPa]). Anschlussgewinde: [M12] / [M16] / [Doppelgewinde M12/M16], inklusive Kunststoff-Schutzdeckel (Farbe rot/gelb) zur Fixierung an der Schalung und zum Schutz des Gewindes während der Betonierarbeiten. Material Kontaktplatte: Edelstahl rostfrei (V4A), Material Anschlussachse: Stahl, galvanisiert verzinkt mit Cross-Verbindung Anschlussmöglichkeiten innen: Mit angeschweißter Anschlussachse oder direktem Anschlussklemmbock für Rundleiter (Ø 8-10 mm) oder Flachband (bis 40x4 mm). Normen: Geprüft nach DIN EN 62561-1 (VDE 0185-561-1). Das Bauteil ist starr mit der Bewehrung bzw. dem Erdungsleiter zu verbinden (mittels geeigneter Kreuzverbinder oder durch Schweißen nach Vorgabe). Der Einbauort ist vor dem Betonieren fotodokumentarisch festzuhalten.
01.__. 8
Erdungsfestpunkt Durchführung
5,00
St
01.__. 9 Erdungsfestpunkt Erdungsfestpunkt Erdungsfestpunktes zum nachträglichen einmörteln in Bestandswand Anschlussgewinde: [M12] / [M16] / [Doppelgewinde M12/M16], inklusive Kunststoff-Schutzdeckel (Farbe rot/gelb) Material Kontaktplatte: Edelstahl rostfrei (V4A), Material Anschlussachse: Stahl, galvanisiert verzinkt mit Cross-Verbindung Anschlussmöglichkeiten innen: Mit angeschweißter Anschlussachse oder direktem Anschlussklemmbock für Rundleiter (Ø 8-10 mm) oder Flachband (bis 40x4 mm). Normen: Geprüft nach DIN EN 62561-1 (VDE 0185-561-1). Das Bauteil ist starr mit der Bewehrung bzw. dem Erdungsleiter zu verbinden (mittels geeigneter Kreuzverbinder oder durch Schweißen nach Vorgabe). Der Einbauort ist vor dem Betonieren fotodokumentarisch festzuhalten.
01.__. 9
Erdungsfestpunkt
15,00
St
02 Sonstiges
02
Sonstiges
02.01 Stundenlohnarbeiten
02.01
Stundenlohnarbeiten
02.02 Abnahmen, Prüfungen und Planerstellungen
02.02
Abnahmen, Prüfungen und Planerstellungen