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bis
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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen | Spezialtiefbauarbeiten 1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV
- DIN 18301: Bohrarbeiten,
- DIN 18302: Arbeiten zum Ausbau von Bohrungen,
- DIN 18303: Verbauarbeiten,
- DIN 18304: Ramm-, Rüttel- und Pressarbeiten,
- DIN 18309: Einpressarbeiten,
- DIN 18313: Schlitzwandarbeiten mit stützenden Flüssigkeiten
und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung:
- Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe e. V.,
- DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
- DIN: Deutsches Institut für Normung e. V.,
- InformationsZentrum Beton GmbH,
- RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V.
2 Vorbereitung und Planung
Der AN erstellt unabhängig von etwaigen Vorgaben des AG eine eigenständige Werkstatt- und Montageplanung auf Grundlage der von ihm erstellten Statik. Der AN schuldet eine Prüfung dieser Planung und Statik durch einen bauaufsichtlich anerkannten Prüfingenieur samt entsprechender terminlicher Koordination rechtzeitig vor Ausführungsbeginn.
Verbau- und Sicherungsmaßnahmen, die einen Eingriff in den Grundwasserhaushalt darstellen, sind vom AN gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu berechnen, zu planen und rechtzeitig zu beantragen. Hierfür anfallende Genehmigungsgebühren gehen zulasten des AG, soweit nicht in an anderer Stelle abweichend beschrieben.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Allgemeine Hinweise
Rechtzeitig vor Beginn der Erdarbeiten besorgt der AN sich unaufgefordert die Kataster- und Leitungspläne des Baugrundstücks und ggf. der angrenzenden Flächen. Die Örtlichkeit ist durch den AN mit den Planunterlagen auf Übereinstimmung zu überprüfen. Ferner hat sich der AN vor Beginn der Erdarbeiten bei allen infrage kommenden Leitungsträgern über mögliche Leitungen zu informieren.
Der AN hat einen speziellen Unbedenklichkeitsnachweis für alle verwendeten Stoffe und Zusätze zu führen, die in das Grundwasser gelangen können. Darüber hinaus holt der AN eigenverantwortlich alle zur Verwendbarkeit erforderlichen behördlichen Genehmigungen ein.
Rechtzeitig vor Ausführungsbeginn sind angrenzende Bauteile oder Gebäude vom AN eigenverantwortlich mit geeigneten Maßnahmen gegen Beschädigung und Verschmutzung zu schützen, hierzu gehören auch entsprechende Bausicherungsmaßnahmen.
Gegebenenfalls aus einem Altbestand vorhandene Mauerwerks- oder Betonwände und Fundamente sind im Bereich der geplanten neuen Bebauung restlos abzubrechen und auszuheben. Mehrtiefen sind gegebenenfalls zu verfüllen und zu verdichten. Der AG ist vor Beginn solcher Mehraufwendungen vom AN zu verständigen, um das Aufmaß des AN für solche Leistungen rechtzeitig vor Leistungserbringung durchzuführen. Für Aufmaße, die der AG nicht rechtzeitig vor Erbringung später verdeckter oder untergegangener Leistungen prüfen kann, erfolgt mangels Anspruchsgrundlage keine Vergütung.
Unaufgefordert, spätestens jedoch auf Verlangen des AG, des Prüfingenieurs bzw. des Tiefbauamtes ist vom AN der Nachweis der Druckfestigkeit für verfüllte und verdichtete Bodenmassen unentgeltlich für den AG zu erbringen. Über die geforderte Tragfähigkeit der Gründungsebene ist ein Nachweis unter Zuhilfenahme eines vereidigten Sachverständigen für den Erd- oder Grundbau zu führen. Die im Bodengutachten geforderte
Tragfähigkeit der Baugrubensohle ist vom AN unentgeltlich nachzuweisen.
Der AN errichtet alle für die Ersteinmessung der nachfolgenden Leistungen erforderlichen Absteckungen und Schnurgerüste.
3.2 Unterfangungen/Bauverfahren
Die Wahl des Bauverfahrens obliegt dem AN und ist mit dem AG vor Beginn der Ausführungsplanung unter Beteiligung eines Baugrundgutachters und Tragwerkplaners abzustimmen. Der Nachweis, dass das gewählte Bauverfahren bei gleichartigen Gegebenheiten erfolgreich eingesetzt wurde, ist in prüffähiger Form durch den AN rechtzeitig vor Ausführungsbeginn zu erbringen.
3.3 Baugrubenverbau
3.3.1 Konstruktionsaufbau
Der vom AG vorgeschlagene Verbau ist aus den Verbauplänen sowie der Konstruktionsbeschreibung, soweit vorhanden, ersichtlich. Schlägt der AG keine Verbauart vor, so obliegt es dem AN, einen Verbau unter Berücksichtigung der Randbedingungen zu konzipieren.
Verbau, der nicht in das Bauwerk integriert wird, ist vollständig zurückzubauen, soweit dies möglich ist. Bei vom AN beabsichtigtem Teilrückbau ist der Umfang der Rückbauarbeiten rechtzeitig vor Rückbaubeginn mit den zuständigen Ansprechpartnern und Behörden vom AN zu vereinbaren.
Sämtliche Kosten, auch für Ablöse- oder Genehmigungsgebühren, die sich aus im Boden belassenen
Verbauteilen ergeben, sind vom AN zu tragen, soweit ein vollständiger Rückbau des Verbaus beschrieben ist, jedoch nicht durchgeführt wird. Ein Belassen von Verbaubestandteilen im Boden ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AG zulässig.
3.3.2 Rückbau des Verbaus
Baugrubenverbau in Form von Trägerbohlwänden ist vom AN vollständig zurückzubauen bzw. zu ziehen.
Die Aufwendungen für eine zum Rückbau von Verbau ggf. erforderliche nochmalige Baustelleneinrichtung sind vom AN mit in seine Preise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Sollen oder können Trägerbohlwände nicht vollständig zurückgebaut werden, so gelten folgende Mindest-Rückbauhöhen:
- Berliner Verbau: Ausbau bis 1,00 m unter geplante GOK,
- Bohrpfähle: Abspitzen bis 1,00 m unter geplante GOK.
Mögliche Lage und mögliche Ausrichtung bei der Arbeitsausführung zu erwartender Toleranzen bei der
Baugrubenumschließung sind vom AN beim AG vor Ausführungsbeginn zu erfragen. Die Bauausführung ist
dann so auf die Vorgaben abzustimmen, dass unvermeidliche Toleranzen gebäudeseitig, geländeseitig oder entlang der Planungsachsen entstehen, um zu vermeiden, dass bspw. Tiefgaragenstellplätze durch Maßveränderungen aus zulässigen Toleranzen in der Baugrubenumschließung nicht mehr die
vorgeschriebenen Stellplatz-Mindestmaße einhalten.
3.3.3 Rückverankerungen
Bei Anordnung von rückwärtigen Verankerungen sind die Abstimmung, Genehmigung und die Kostenübernahme mit den Eigentümern der Nachbargrundstücke nur Sache des AN, wenn Abweichungen zu Vorgaben des AG oder eine vom AN selbst gewählte Art des Verbaus/Rückverankerung zur Ausführung
kommen.
Semi-Permanentanker sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AG einzubauen. Soweit Sicherheiten von Dritten im Zusammenhang mit vom AN in eigener Verantwortung vorgesehenen Semi-Permanentankern gefordert werden, sind diese vom AN zu stellen.
3.4 Bohrarbeiten
3.4.1 Konstruktion
Der Nachweis der inneren Tragfähigkeit von Pfählen gehört zum Leistungsumfang des AN einschließlich der zugehörigen statischen Prüfung und der hierfür anfallenden Gebühren.
4 Kampfmittel | historische Funde
Funde von Kampfmitteln (Bomben, Munition, Sprengkörper, Chemikalien) sind umgehend dem AG und den zuständigen Behörden zu melden. Der AN wird unverzüglich die nach den gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen veranlassen. Sollten vorgenannte Arbeiten bzw. Maßnahmen notwendig werden, so führen diese in keinem Falle zu einer Verlängerung der Ausführungsfristen. Die Kampfmittelberäumung und Entfernung liegen im Verantwortungsbereich des AG.
5 Aufmaß | Bautoleranzen
Im Auftrag des AN erstellt ein ÖbV-Vermesser ein Aufmaß der fertiggestellten Baugrubenumschließung in einem Messpunktraster < 1,00 m samt Visualisierung der Soll-Ist-Abweichungen zur Baugrubenumschließung.
Die Visualisierung des Soll-Ist-Abgleichs stellt zulässige Toleranzen gegenüber Sollvorgaben und unzulässige
Toleranzen gesondert dar und weist ein Mengenaufmaß zur erforderlichen Toleranzbeseitigung, wiederum getrennt nach zulässigen und überschrittenen Toleranzen, aus. Die Vorlage dieses Messprotokolls stellt eine wichtige Voraussetzung zur Abnahme der AN-Leistung dar.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen | Spezialtiefbauarbeiten
02 NA-11774 Häuser 1-5
02
NA-11774 Häuser 1-5
02.030 Verbau
02.030
Verbau