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Kalkulationsangebot einreichen
bis
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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Hinweis Hinweis
Den Bietern wird empfohlen, sich vor Angebotsabgabe
durch eine Besichtigung Kenntnis über die örtlichen
Gegebenheiten sowie den Zufahrts- und
Baustelleneinrichtungsmöglichkeiten zu verschaffen.
Aus Unkenntnis der vorgenannten Situation später
geltend gemachte Nachforderungen von Mehrkosten sind
nicht durch den AG zu verantwortenund somit
ausgeschlossen.
Der Bieter verpflichtet sich zur genauen Prüfung der
für das Angebot und für die Durchführung der
Abbrucharbeiten maßgebenden örtlichen Verhältnisse.
Hinweis
ZTV Abbruch-/Rückbauarbeiten ZTV Abbruch-/Rückbauarbeiten
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Abbruch-/Rückbauarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere ATV DIN 18459 Abbruch-/Rückbauarbeiten,
und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend zu den in VOB Teil C aufgeführten Normen
gelten die Regelwerke der nachstehend genannten
Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung
gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und
Arbeitsausführung:
- BDE: Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-,
Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V.,
- Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe e. V.,
- DA: Deutscher Abbruchverband e. V.,
- DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
- DIN: Deutsches Institut für Normung e. V.,
- IVD: Industrieverband Dichtstoffe e. V.,
- RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e. V.,
- VDI: Verein Deutscher Ingenieure e. V.,
- VdS Schadenverhütung GmbH,
- Verband für Abbruch und Entsorgung e. V.
2 Vorleistung und Planung
Der AN hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue
Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabeln, Kanälen,
Vermarkungen und dergleichen, zu informieren und ggf.
eine Ausgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen
Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen
rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn
beauftragten Leistungen hinzuweisen, so u. a. auf
Medienfreischaltungen.
Der AN erstellt vor Ausführung der Abbrucharbeiten ein
Aufmaß über die auszuführenden Leistungen. Nach
Leistungserbringung ist die Abrechnung von
Abbruchleistungen nicht mehr nachvollziehbar. Daher
wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG
rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines
Vergütungsanspruchs prüfen lassen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen
baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind
alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für
Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände,
Provisorien, Unterstützungen, Tragrüstungen (mit
Ausnahme von Traggerüsten der Klasse B nach DIN EN
12812) etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und
werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in
Leistungspositionen ausdrücklich abweichend
beschrieben.
Vor Beginn der Arbeiten sind vom AN eine Abbruchplanung
und ein Abbruchkonzept zu erstellen und dem AG vor
Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.
Bestandteil dieser Planungen sind u. a.:
Der AN prüft vor Beginn der Abbrucharbeiten
unaufgefordert und eigenverantwortlich:
- erfolgte Medienfreischaltung,
- offensichtlich vorhandene Bestandsmedien auf dem
Grundstück,
- Schadstofffreiheit von Trafos, Klimaanlagen, Öltanks
sowie allen anderen leicht zu vermutenden und vor
Durchführung der Abbrucharbeiten zu entsorgenden
Gefahrstoffen. Bestandteil der Werkstatt- und
Montageplanung des AN sind u. a.:
- Straßensperrung, Gehwegumlegung,
- Baustelleneinrichtung, insbesondere mit der
erforderlichen Anzahl von Containerstellplätzen und
Containern
zur sortenreinen Trennung,
- Erstellung einer Rückbaustatik mit allen Rückbau-
Zwischenständen samt ggf. erforderlicher Absteifungen,
Unterstützungen etc.,
- Emission in Bezug auf u. a. Anforderungen nach
BImschG und deren Vermeidung,
- Erstellung eines Abbruchkonzeptes, soweit nicht
vorhanden.
Der AN fordert vom AG unaufgefordert Einsicht in die
Bestandsstatik und Bestandspläne des abzubrechenden
Bauwerkes.
Der AN klärt ggf. vorhandene Einschränkungen an Decken-
und Flächenlasten auf, die z. B.
offensichtlicherkennbar bzw. leicht zu vermuten sind
aufgrund von Unterkellerungen und Tiefgaragen im
Bereich der Abbruchstelle.
Angrenzende Bauteile, Gehwege, Nachbargrundstücke sind
in ausreichender Form durch den AN für diegesamte Dauer
der Abbrucharbeiten zu schützen.
3 Ausführung
3.1 Allgemeine Angaben
Sofern in den Leistungspositionen die Vorgänge
"Abbrechen, Demontage, Entfernen, Transport, Aufladen
und Abfuhr" nicht gesondert beschrieben sind, gelten
diese Vorgänge unter Zugrundelegung der Allgemein
Anerkannten Regeln der Technik, der gesetzlichen und
behördlichen Be stimmungen und Ausführungsbestimmungen
nach den DIN-Normen der ATV-VOB Teil C als beschrieben.
Der AN trifft alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz
vor Winterschäden.
Weiterhin gehören hierzu auch dieggf. erforderliche
Baustellenkontrolle sowie unabhängig von der
Rechtsträgerschaft der Schutz von Messeinrichtungen.
Vor Arbeitsunterbrechungen ist dafür zu sorgen, dass
keine Gefahr für Dritte besteht aufgrund von
Zwischenrückbauzuständen (z. B. hängende Teile,
Schrägstellung von Bauteilen).
Erforderliche Schutzmaßnahmen für Altbausubstanz,
Nachbargrundstücke, Umwelt und Verkehr sind vom AN in
Abhängigkeit von der von ihm vorgesehenen
technologischen Lösung für die Durchführung der
Abbrucharbeiten einzurechnen.
Die Abbrucharbeiten sind mit größter Sorgfalt
durchzuführen, ohne das statische Gefüge des
Abbruchbauwerks hierbei zu beeinträchtigen.
Treten trotz sorgfältiger Abbrucharbeiten Risse,
Setzungen o. Ä. im Umfeld der Abbruchmaßnahme auf, ist
der AG durch den AN sofort zu informieren. Über den
weiteren Verlauf der Arbeiten muss der AN dann mit dem
AG gesonderte Vereinbarungen treffen.
Bei einer Baubegehung sind gut erhaltene oder
erhaltungswürdige Bauteile vor Beginn der
Abbrucharbeiten vom AG festzulegen und sorgfältig vor
Beschädigung zu schützen.
Wird im Zuge der Arbeiten eine Entfernung notwendig,
sind diese Bauteile sorgsam zu demontieren. Die zu
erhaltenden Bauteile sind für einen späteren Einbau zu
sichern und fachgerecht in Abstimmung mit der örtlichen
Bauleitung auf dem Baugrundstück zwischenzulagern.
Grundsätzlich gilt für alle Abbrucharbeiten "Erhalten
geht vor Zerstören".
Bei Abbruchmaßnahmen für Decken oder Wände sowie für
das Herstellen von Schlitzen, Durchbrüchen usw. gilt,
dass das Abbrechen und Beseitigen von Wand- und
Deckenbekleidungen (Putz, Fliesen, Tapete,
Beschichtungen, Schalungen u. Ä.) mit dem Preis
abgegolten ist. Ebenso sind das Abbrechen und Entsorgen
der unter oder auf Putz liegenden Leitungs- und
Elektroinstallationen, soweit diese auf den
abzubrechenden Flächen liegen, im Preis enthalten.
Während des Abbruchs sind Bauteile, die nach der
Durchführung von Renovierungsmaßnahmen wieder in ihren
ursprünglichen Aufbau (z. B. Fachwerk, Holzbalkendecken
etc.) errichtet oder eingebaut werden, in ihrem
Aufbauschema zu skizzieren und schriftlich
festzuhalten. Diese Unterlagen sind dem AG jeweils vor
Abschluss der entsprechenden Abbrucharbeiten zu
übergeben.
3.2 Ausführung
3.2.1 Abbruch im Bestand
Beim Abbruch ist die Standsicherheit der restlichen
Bauteile im Bauzustand vom AN zu gewährleisten. Soweit
erforderlich, sind statische Nachweise für
Bauzwischenzustände, Absteifungen/Abfanggerüste etc.
durch den AN zu erbringen.
Für Abbruchkanten von Decken und Unterzügen, die mit
der neuen Konstruktion verbunden werden, ist die
Bewehrung nach Maßgabe des Statikers freizulegen und zu
schützen. Die Vergütung hierfür erfolgt in einer
gesonderten Position.
Das vorhandene Gebäude ist vollständig zu entrümpeln.
Gerümpel, Schutt und Müll sind vom AN abzufahren.
Sofern erforderlich, gehört das Laden von Hand zum
Leistungsumfang.
3.2.2 Behandlung des Abbruchgutes
Das gesamte Abbruchmaterial ist nach
Abfallschlüsselnummer (AVV) sortenrein in getrennt
verschließbaren Containern zu sammeln. Von der Regelung
der artenspezifischen Trennung der Bauabfälle kann nur
abgewichen werden, wenn der AG dies genehmigt. Gefüllte
Container sind ohne Aufforderung und unverzüglich
abfahren zu lassen.
Vor Abtransport des Abbruchmaterials ist vom AN die
abzurechnende Menge durch Unterschrift vom AG auf dem
Übernahmeschein/Begleitschein bestätigen zu lassen,
zumindest die Anzahl, Größe und Inhalt abzufahrender
Container sind so vom AN dokumentieren zu lassen.
Soweit kontaminiertes Abbruchmaterial oder
kontaminierte Stoffe vorgefunden werden, sind diese
durch den AN unter gutachterlicher Begleitung zu
entsorgen.
Hierzu zählen auch sämtliche schadstoffbelasteten
Baustoffe
in Form von Dämm-, Dicht- und Isolierstoffen sowie
Brandschutzverkleidungen (z. B. aus Asbest,
asbesthaltigen Stoffen).
Die Entsorgung gefährlicher Abfälle erfolgt auf
Grundlage genehmigter Entsorgungsnachweise/
Sammelentsorgungsnachweise im elektronischen
Abfallnachweisverfahren (eANV) gemäß Nachweisverordnung
(NachwV) durch zugelassene Spediteure. Dem AG ist die
Entsorgung durch Mitteilung seiner bei der ZKS-Abfall
registrierten behördlichen Nummer und Rolle
nachzuweisen.
Das nicht gefährliche Abbruchmaterial ist nach
landesrechtlichen Bestimmungen auf eine zugelassene
Verwertungs-/Entsorgungsanlage zu verbringen. Ein
Entsorgungsnachweis über die Beseitigung bildet die
Grundlage für die Abrechnung des AN gegenüber dem AG.
3.2.3 Abbruch von Rohrleitungen
Nach dem Rückbau von Leitungen sind die im
Wandquerschnitt verbleibenden Rohrstücke und
Leitungsreste aus dem Wandquerschnitt herauszuschlagen.
Falls dies nicht mölich ist, erfolgt das Abtrennen der
Leitungen mindestens 2 cm hinter der Oberfläche
massiver Wandbaustoffe, um anschließend ungehindertes
Verputzen.
3.3 Gefahrstoffsanierung
3.3.1 Allgemeines
Die Gefahrstoffsanierung erfolgt unter Beachtung des
Gefahrstoff-Untersuchungsberichtes, der
Gefahrstoffverordnung, der TRGS 150, TRGS 500, TRGS 521
und TRGS 551 sowie BGR 128.
Nach erfolgter Schadstoffsanierung und Entkernung ist
die Freigabe für den Maschinenabbruch durch den AG im
Zuge einer Begehung zu erwirken.
Gegebenenfalls erforderliche Freimessungen bei der
Demontage der asbesthaltigen Baustoffe durch einen
Asbest-Sachverständigen sind zu berücksichtigen und
werden dem AN vom AG nicht gesondert vergütet.
3.3.2 Anzeigepflicht
Der AN verpflichtet sich, rechtzeitig seiner
Anzeigepflicht gemäß GefStoffV bei den zuständigen
Behörden nachzukommen sowie alle erforderlichen
Genehmigungen einzuholen. Die Existenz einer
objektbezogenen Abfall-/Transportgenehmigung ist dem AG
vom AN nachzuweisen. Diese Genehmigungen/Anzeigen sind
dem AG bei Ausführungsbeginn in Kopie zu übergeben.
Dies gilt insbesondere für Asbest-, KMF-, PCB- und
PAK-Sanierungsarbeiten.
3.3.3 Sicherheitstechnische Abnahme
Die Sicherheitstechnik und die Unterlagen gemäß TRGS
519 unterliegen der Abnahme durch den AG. Der
Abnahmewunsch ist mindestens 3 Werktage im Voraus bei
dem AG anzumelden.
3.3.4 Sichtabnahme durch den AG
In den Sanierungsbereichen erfolgt nach Abschluss der
Entsorgungs- und Reinigungsarbeiten eine Sichtabnahme,
visuelle Kontrolle gemäß TRGS 519 Ziffer 14.3, durch
den AG. Die Sichtabnahme des AG befreit den AN nicht
von seiner eigenverantwortlichen Kontrollpflicht und
Gewährleistung. Das Begehren zur Sichtabnahme ist dem
AG vom AN mindestens 3 Werktage im Voraus bekannt zu
geben.
3.3.5 Dokumentation des Unterdrucks
Die Protokollstreifen von Differenzdruckmessgeräten
sind für jeden Sanierungsbereich über den gesamten
Sanierungszeitraum vollständig zu sammeln und monatlich
zu übergeben (aufgeklebt, beschriftet mit
Sanierungsbereich, Messstelle, Geschoss, Raumnummer
etc. und sind mit Datum und Uhrzeit zu versehen).
Besonderheiten vom AN an den AG, z. B. bei Abfall des
Unterdrucks, sind zu vermerken.
3.3.6 Unterlagen
Der AN hat bei Arbeitsbeginn folgende Unterlagen in
Kopie vorzulegen (die Unterlagen sind entsprechend den
deutschen Vorschriften und in deutscher Sprache
abzufassen):
1. Zulassungen (BIA-Prüfzeugnisse für die Filter der
Unterdruckgeräte, Schutzmasken sowie die Bescheinigung
der Verwendungskategorie K1 für ortsveränderliche
Entstauber/HVS-Geräte) für die bei der Asbestentsorgung
eingesetzten Geräte,
2. Berichte über die Abluftmessungen und Prüfungen
durch einen Gerätesachkundigen für die UD-Geräte,
mobile HVS-Sauger, Verfestigungsanlage,
3. Versicherungserklärung mit Angabe der Deckungssummen
(bereits bei Auftragserteilung),
4. Vorsorgeuntersuchungsbestätigungen der auf der
Baustelle tätigen Arbeiter (Asbestsanierung: G1.2 und
G26),
5. Zulassung des Betriebes gemäß Gefahrstoffverordnung
§ 39 (1),
6. Zeugnis der Sachkunde gemäßTRGS 519 Ziffer 2.7
Anlage 3 der Aufsichtsfürenden,
7. Zertifikat nach Entsorgungsfachbetriebe-Verordnung
(EfbV) des eigenen Betriebes oder des als Entsorger
vorgesehenen Subunternehmers,
8. Transportgenehmigung fü Asbestabfäle,
9. Anzeige des Asbestumgangs beim Gewerbeaufsichtsamt
und bei der Berufsgenossenschaft.
Die genannten Unterlagen sind städig auf der Baustelle
zu belassen bzw. bei Transporten mitzufüren. Zu Beginn
der Arbeiten sind folgende Unterlagen zu erstellen und
anzubringen:
1. Schriftlicher Arbeitsplan; gut sichtbar auf der
Baustelle in jedem Sanierungsbereich,
2. Notfallplan mit Adressen und Telefonnummern von
Notdiensten und Krankenhäusern bzw. Ärzten in nächster
Umgebung, aushängend im Sanierungsbereich,
3. Täglich schichtweise zu führendes Bautagebuch, in
dem neben den Angaben gemäß VOB sämtliche Angaben zu
Personaleinsatz, Arbeitszeit und
Stundenlohnarbeitsbeauftragungen zu dokumentieren sind,
4. Nachweis der Unterweisung der Arbeitnehmer, sowohl
allgemein über den Umgang mit Asbest und weiteren
Schadstoffen, als auch baustellenbezogen anhand des
Arbeitsplans der Baustellenordnung und der
Leistungsbeschreibung, durch Unterschrift der
Belehrten. Die Unterweisung hat in der jeweiligen
Landessprache der Beschäftigten zu erfolgen.
3.3.7 Haftung
Bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen die
Sicherheitsvorschriften werden
Asbestfaserkonzentrationsmessungen der Raumluft und
eine Untersuchung auf eine etwaige
Asbestfaserverschleppung auf Kosten des AN
durchgeführt.
Alle Folgekosten gehen zulasten des ANs. Sämtliche
Geräte und Zubehörteile dürfen nur mit den gültigen
Zulassungen und Prüfzeugnissen (z. B. maschinen- und
ablufttechnische Prüfung von Lufttauschgeräten)
verwendet werden. Der AN verpflichtet sich, alle
Mängel, die auf fehlerhaftes Material oder fehlerhafte
Ausführung zurückzuführen sind, unverzüglich und ohne
Aufforderung zu beheben.
Zur Vermeidung von Wasserschäden sind sämtliche
Wasseranschlüsse des AN in der betriebsfreien Zeit
abzuklemmen und drucklos zu machen.
4 Abrechnung Abbruch- und Rückbauarbeiten
Ein Aufmaß für die Abbruchmaßnahme erfolgt nach den
Bestandsbauteilen.
Vor Ausführung der Abbruchmaßnahmen ist rechtzeitig mit
dem AG gemeinsam ein Aufmaß mit Darstellungen der
Abbruchleistung zu erstellen und dem AG zur Prüfung und
Freigabe vorzulegen. Erst nach Bestätigung des Aufmaßes
durch die Bauleitung können die Abbruchmaßnahmen
erfolgen. Nicht vor Ausführung aufgemesseneBauteile/
Leistungen werden nicht vergütet. Dem AG steht ein
Prüfzeitraum von mindestens 10 Werktagen zu.
Werden Pauschalpreise für m2 Gebäudefläche, m2
Raumfläche oder m3 umbauter Raum vereinbart, so gelten
die Begriffe und Berechnungsgrundlagen der DIN 277-1 -
Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken - Teil 1:
Hochbau.
Seite 2834 von 3007.
ZTV Abbruch-/Rückbauarbeiten
ZTV_Besonderer Teil_Gefahr-/Schadstoffsanierung ZTV_Besonderer Teil_Gefahr-/Schadstoffsanierung
1.10.4 Gefahr-/Schadstoffsanierung.
Folgende Rechtsvorschriften und Regelwerke sind bei
Sanierungsarbeiten in hoch belasteten Räumen u.a. zu
beachten:
- BGV A1 ( "Allgemeine Vorschriften"),
- BGV C 22 ("Bauarbeiten"),
- ArbStättV,
- BGV A4 ("Arbeitsmedizinische Vorsorge"),
- Baustein-Merkheft der BG Bau, Abbruch und Rückbau,
- POP-Abfall-ÜberwV,
- TRGS 424 (Technische Regel für Gefahrstoffe),
- TRGS 524 (Sanierung und Arbeiten in kontaminierten
Bereichen),
- BGR 128 ( Berufsgenossenschaftliche Richtlinie),
- LAGetSi Berlin: Handlungsanleitung zum Umgang mit
holzschutzmittelbelasteten
Bauteilen, Gegenständen und Materialien,
- PCP Richtline; Richtlinie für die Bewertung und
Sanierung Pentachlorphenol
(PCP)-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden,
Fassung Oktober 1996,
- Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen
(Gefahrstoffverordnung) vom
26.11.2010 (BGBl. I S. 1643),
- TRGS 905,
- TRGS 519 (Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder
Instandhaltungsarbeiten),
- TRGS 521 (Abbruch-, Sanierungs- und
Instandhaltungsarbeiten mit alter
Mineralwolle),
- TRGS 551 (Abbruch-, Sanierungs- und
Instandhaltungsarbeiten mit Teer und
anderen Pyrolyseprdukten, PAK)),
- TRGS 555 Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20
GefStoffV,
- DGUV Vorschriften (bisher BGV),
- DGUV Regeln (bisher BGR),
- DGUV Informationen (bisher BGI),
- DGUV Grundsätze (bisher BGG),
- LAGetSi Berlin: Handlungsanleitung zum Umgang mit
holzschutzmittelbelasteten
Bauteilen, Gegenständen und Materialien,
- LAGetSi "AK- Handlungsanleitung/ Umbau-
Instandhaltung-Rückbau",
- PCP Richtline; Richtlinie für die Bewertung und
Sanierung Pentachlorphenol
(PCP)-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden,
Fassung Oktober 1996,
- Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen
(Gefahrstoffverordnung),
- Unfallverhütungsvorschriften,
- Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und
Beseitigung von Altholz,
- Richtlinien für Arbeiten in kontaminierten Bereichen,
- Augenschutz-Merkblatt,
- Sonstige berufsgenossenschaftliche Regeln,
- Abfallrechtliche Regelungen / Transportvorschriften,
- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG),
- Bestimmungsverordnung besonders
überwachungsbedürftiger Abfälle
(BestbAbfV),
- Nachweisverordnung (NachwV),
- Zweite allgemeine Verwaltungsvorschrift zum
Abfallgesetz (TA Abfall),
- Sechste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum
Abfallgesetz (TA Siedlungs-
abfall),
- Gesetz über die BeGesetzförderung gefährlicher Güter
vom 06.08.1997,
Beim Abbruch von Mineralfaserdämmstoffen sind Stäube zu
vermeiden. Das Kehren ist untersagt. Für eine
ausreichende Bindung durch Feuchtigkeit ist zu sorgen.
Bei Gefahrenstoffe ist die Benutzung von Schuttrutschen
untersagt.Ein manueller Transport der ausgebauten
Gefahrenstoffe vom Ausbauort zum zu den entsprechenden
Containern hat zu erfolgen. Sollte ein gefahrloses
Betreten der Abbruchobjekte für den Ausbau der
Gefahrstoffe nicht möglich sein, so sind die
anfallenden Abfallarten während der Abbrucharbeiten
konsequent zu separieren.
ZTV_Besonderer Teil_Gefahr-/Schadstoffsanierung
Genehmigungen / Überwachung Genehmigungen / Überwachung
Genehmigungen:
Rechtzeitige Einholung aller erforderlichen
Genehmigungen zur Ausführung der gesamten, beauftragten
Bauleistungen.
Anzeigepflicht LaGetSi:
Insbesondere verpflichtet sich der AN, rechtzeitig
seiner Anzeigepflicht gemäß GefStoffV bei den
zuständigen Behörden (Meldung u.a. der
Berufsgenossenschaft und dem LAGetSi - Landesamt für
Arbeitsschutz, Gesundheit und technische Sicherheit.)
nachzukommen sowie alle erforderlichen Genehmigungen
für den Abbruch, Transport, Lagerung und Entsorgung von
Schad- und Gefahrenstoffen einzuholen. Die Existenz
einer objektbezogenen
Abfall-/Transportgenehmigung ist dem AG vom AN
nachzuweisen. Diese Genehmigungen/Anzeigen sind dem AG
bei Ausführungsbeginn in Kopie zu übergeben. Dies gilt
insbesondere für Asbest-, KMF-, PCB- und PAK-
Sanierungsarbeiten. Erforderliche Abstimmungen mit dem
zuständigen SiGeKo.
Erstellung Arbeits- und Sicherheitsplan:
Es ist für die festgestellten Gefahrenstoffe vorab ein
Arbeits- und Sicherheitsplan, inkl.
Gefährdungsbeurteilung und Festlegung der
Schutzmaßnahmen (AS-Plan) gem. BG BAu bei Arbeiten in
kontaminierten Bereichen zu erstellen und bei Prüfung
durch den / SiGeKo / Behörde, auf der Baustelle,
vorzulegen.
Überwachung:
Tägliche und ordnungsgemäße Führung eines
Bautagebuches, beinhaltet alle Angaben über die jeweils
ausgeführten Arbeiten, Angaben über die jeweils auf der
Baustelle beschäftigten Mitarbeiter (namentlich) und
den geleisteten Arbeiten und Stunden. Vorhaltung des
Nachweises der geforderten Vorsorgeuntersuchungen,
Vermerke über alle besonderen Vorkommnisse etc.
Aushändigung aller Unterlagen in Kopie an die
Bauleitung des AG vor Beginn der Arbeiten bzw.
kontinuierlich während der Baumaßahme.
Überwachung der Abbrucharbeiten hat durch einen fach-
und sachkundigen, ständig während der Ausführungs- und
Arbeitszeiten auf der Baustelle befindliche,
verantwortliche Fachbauleitung gem. LBO des AN zu
erfolgen.
Teilnahme an allen Besprechungen.
Genehmigungen / Überwachung
01 Abbruch-u. Rückbauarbeiten
01
Abbruch-u. Rückbauarbeiten
01.01 Baustelleneinrichtung, Abbruch
01.01
Baustelleneinrichtung, Abbruch
01.02 Abbruch-u. Rückbauarbeiten
01.02
Abbruch-u. Rückbauarbeiten
01.03 Entsorgung
01.03
Entsorgung
01.04 Entsorgung, schadstoffbelastet
01.04
Entsorgung, schadstoffbelastet
01.05 Stundenlohnarbeiten, Abbruch
01.05
Stundenlohnarbeiten, Abbruch