ELT - Leerrohre
Rohbau Gartenstadt Dortmund
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
1.1 Deckblatt mit Visualisierung DORTMUND (Ost)
1.1 Deckblatt mit Visualisierung
1.2 Textliche Projektinformationen 1 ALLGEMEINER TEIL - Projektinformationen Kenndaten zum Bauvorhaben Haus 1, 2, 3, 4, 5 , 6:    4.Obergeschosse Haus 7, 8, 9:    3.Obergeschosse Untergeschoss:    Tiefgarage mit Stellplätzen, Fahrradräume,    Technikräume, Mieterkeller 1.1 Lage Dortmund Ost 1.2 Kenndaten zum Bauvorhaben Grundstücksgröße:   13.206 m² Anzahl Häuser.:   9 Punkthäuser Wohnungsanzahl:   253 WE Wohnungsmix:    1 bis 5-Zimmer-Wohnungen 1.3 Ausführungszeitraum Gesamtausführungszeitraum: Q4/2026 bis Q4/2029. 1.4 Informationen zur Ausführung: Das Neubauprojekt in Dortmund umfasst insgesamt 9 Bauteile, jeweils mit eigenem Treppenhauskern und separatem Hauseingang. Es entsteht ausschließlich Wohnungsbau. Die Baukörper verfügen über 3 bis 4 Vollgeschosse zzgl. Staffelgeschoss. Auf diese verteilen sich 253 Wohnungen. Unterirdisch sind die Baukörper über eine gemeinsame Tiefgarage verbunden. Die Mieterkeller und Technikräume der einzelnen Häuser befinden sich jeweils unter dem Haus. Das Gebäude wird in Massivbauweise erstellt. Das Untergeschoss wird als WU-Konstruktion ausgebildet. Die Gründung erfolgt auf einer Stahlbeton-Bodenplatte gemäß statischer Berechnung und Boden-/ Gründungsgutachten. Die Baugrube wird bauseits durch den AG erstellt. Die Außenwände und tragenden Innenwände bestehen ja nach statischer und bauphysikalischer Anforderung aus Kalksandsteinmauerwerk oder Stahlbeton. Nichttragende Innenwände werden als Trockenbauständerkonstruktionen ausgeführt. Die Geschossdecken werden als Ortbetondecken oder Elementdecken mit Aufbeton hergestellt. Die Balkone und Vordächer bestehen aus Stahlbeton-Fertigteilen. Die Dachkonstruktion ist als Warmdach mit einfach intensiver Begrünung gefällelos konzipiert. Die Fassade erhält ein Wärmedämmverbundsystem mit Putzoberfläche (teilweise verblendet). Die Gebäude erfüllen den energetischen Standard Effizienzhaus 40 QNG gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) und berücksichtigen erhöhte Anforderungen an Schall- und Wärmeschutz. Die barrierefreie Erschießung der Wohneinheiten erfolgt über Personenaufzüge mit Zugang zu allen Geschossen einschließlich der Tiefgarage. Die Gebäude sind für eine Wohnnutzung konzipiert und beinhalten neben den Wohneinheiten auch Gemeinschaftsflächen, Technikräume, eine Tiefgarage sowie Außenanlagen mit Spiel- und Aufenthaltsflächen. 1.5 Ausführungszeitraum Rohbauleistung: Der Ausführungszeitraum für die Hauptleistungen der Rohbauarbeitenbeträgt ca. 16 Monate von Dezember 2026 bis ca. März 2028. Der genaue Ablauf wird in den Technikgesprächen/ Verhandlungen in Abstimmung mit dem AN erörtert und festgelegt. Mindestens 28 Tage nach Beauftragung sind neben einem detaillierten Baustelleneinrichtungsplan ein Ablaufplan, ein Bauzeitenplan und ein Verkehrslenkungsplan unaufgefordert vorzulegen, aus denen die Abfolge der einzelnen Gewerke hervorgeht. Der  Bauzeitenplan ist während der Baumaßnahme, unter Berücksichtigung des vertraglich festgelegten Endtermins, mind. 14-tägig oder nach Erfordernis zu aktualisieren. Es dürfen nur allgemein bauaufsichtlich zugelassene Bauverfahren zum Einsatz kommen. Der AG bzw. die Bauleitung ist berechtigt, bei unzureichendem Nachweis andere Verfahren ohne zusätzliche Kosten für den AG zu fordern. Enthalten die Verdingungsunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, die die Preisermittlung beeinflussen, so hat er den Auftraggeber vor Angebotsabgabe schriftlich darauf hinzuweisen, auch wenn er den Hinweis schon vorher in anderer Form gegeben hat. 1.6 Sicherheitsbestimmungen Der AG setzt einen für das Bauvorhaben zuständigen SiGeKo ein. Dieser führt vor Beginn der Gewerke blockweise eine Einweisung der AN durch. Den Anweisungen des SiGeKo sowie anderen Sicherheitsbeauftragten ist stets unverzüglich Folge zu leisten. Der AG erstellt eine für alle AN und alle Gewerke verbindliche Baustellenordnung. Für die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften, des Arbeitsschutzgesetzes und der Baustellenordnung ist der AN in Verbindung mit seinem Gewerk alleine verantwortlich und stellt den AG von Forderungen Dritter frei. Auf die Bereitstellung von einer ausreichenden Anzahl an Feuerlöschern bei Arbeiten mit offener Flamme wird besonders hingewiesen. Die ausführende Firma hat einen stets auf der Baustelle anwesenden Mitarbeiter sowie dessen Vertreter schriftlich als Brandschutzbeauftragten zu benennen. Die Qualifikation ist dem AN auf Anforderung schriftlich nachzuweisen. Für die Dauer seiner Arbeiten setzt der AN mindestens einen Polier oder Vorarbeiter auf der Baustelle ein, der die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht. Der AG kann verlangen, dass Arbeitskräfte, die sich als ungeeignet, unachtsam oder widersetzlich erweisen, ersetzt werden. Subunternehmer des AN gelten als Mitarbeiter des AN und sind vom AN entsprechend einzuweisen. Sämtliche aus der Missachtung der Sicherheitsbestimmung bedingte Schäden, Reparaturen oder Unfälle gehen zu Lasten des AN. 1.7 Schutzmaßnahmen In der direkten Nachbarschaft befinden sich Bäume, Straßen, Gebäude usw. hierfür und nötigenfalls im Anfahrtsbereich sind ggf. entsprechende Schutzmaßnahmen (zeitlich begrenzt oder für die Dauer der Ausführung) zu treffen. Die etwaige Einhaltung von Schutzzeiten (Arbeitszeiten, Emissionen von Lärm, Staub, Erschütterungen usw.) auf der Baustelle erfolgt in direkter Absprache und auf Anweisung der örtlichen Bauleitung. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Richt- und Grenzwerte für Emissionen sollten nicht ausgeschöpft und möglichst gering gehalten werden. Entsprechende Maßnahmen hat der AN zu berücksichtigen. Die Baustelle hat eine direkt Zufahrt von einer öffentlichen Straße. Das ständige Sauberhalten aller Öffentlichen, vom AN benutzten Flächen, ist Sache des AN und wird nicht gesondert vergütet. Weiterhin übernimmt der AN die Verkehrssicherungspflicht für seine Leistungen im Bereich der öffentlichen Straßen. 1.8 Gesundheitsschutz und Arbeitsschutz Die ordnungsgemäße Beachtung der jeweiligen Vorschriften und technischen Regeln zum Gesundheits- und Arbeitsschutz, sowie deren Umsetzung ist Teil der geschuldeten Leistung des AN an den AG. Eine Missachtung kann zu Vertragsstrafen führen. Vor Beginn der Arbeiten sind Ersthelfer in ausreichender Anzahl schriftlich zu benennen und die entsprechenden Nachweise vorzulegen. Der AN hat dafür zu sorgen, dass in Bereichen, in denen Arbeiten mit gesundheitsschädigenden Einwirkungen ausgeführt werden, nur Personal eingesetzt wird, das dazu geeignet ist und durch arbeitsmedizinische Untersuchungen überwacht wird. Der Nachweis hierfür ist vorab dem AG vorzulegen. 1.9 Baulogistik Die Baulogistik für das Bauvorhaben ist verbindlicher Bestandteil des Vertrags und regelt u. a. die Zutrittskontrolle, Transportlogistik, Entsorgung sowie die Nutzung der Baustelleneinrichtungsflächen. Jeder Auftragnehmer (AN) ist verpflichtet, seine Nachunternehmer und Lieferanten über die Inhalte des Baulogistikhandbuchs zu informieren und deren Einhaltung sicherzustellen. Das Baulogistikhandbuch befindet sich aktuell in Bearbeitung und wird nach Erstellung zur Verfügung gestellt. Der Zutritt zur Baustelle ist nur mit gültigem, personalisiertem Baustellenausweis gestattet, der nach Teilnahme an einer Baulogistikunterweisung ausgestellt wird. Die Zufahrt ist geregelt und nur für berechtigte Fahrzeuge erlaubt; Parken ist untersagt. Es gelten die StVO sowie besondere Sicherheits- und Ordnungsvorgaben, insbesondere das Freihalten von Flucht- und Rettungswegen. Rückwärtsfahrten sind nur mit Einweiser gestattet. Die Entsorgung erfolgt getrennt nach Fraktionen sind von AN eigenverantwortlich zu leisten und in die Einheitspreise mit einzurechnen. Die Entsorgungsnachweise sind dem AG auf verlangen vorzulegen. 1.10 Arbeitszeiten Die täglichen Arbeitszeiten nach gesetzlichen Vorgaben sind einzuhalten: Montag bis Freitag 7:00-20:00 Uhr Samstag 7:00 bis 18:00 Uhr 1.11 Verantwortung und Pflichten des AN: Die durchzuführenden Arbeiten sind in voller Eigenverantwortung des AN auszuführen. Dies bezieht sich auf: -    die sach- und fachgerechte Durchführung -   eigenständige Koordination mit beteiligten Nebengewerken, sodass alle Beteiligten    Gelegenheit haben ihre Arbeiten termingerecht auszuführen. -    den Schutz gegen Unfallgefahren -    das Absichern der Baustelle gegen das Betreten Unbefugter (1 x Satz Schlüssel an    Bauleitung des AG) -    Es besteht Koordinationspflicht! 1.12 Ortsbesichtigung Der AN ist verpflichtet, sich über die örtlichen Verhältnisse zu informieren. Nachträge aus Unkenntnis der Örtlichkeiten werden nicht anerkannt. Im Zuge der Angebotsphase werden Besichtigungstermine angeboten. 1.13 Nebenangebote Nebenangebote, die die örtlichen Randbedingungen berücksichtigen, sind erwünscht., jedoch ausschließlich mit dem Hauptangebot abzugeben. Die Kosten für die Prüfung der Planung hat der AN zu tragen. Alle technischen und wirtschaftlichen Veränderungen des Nebenangebotes gegenüber dem Hauptangebot sind gesondert aufzuzeigen. Insbesondere gilt dies auch für Kostenveränderungen bei Nachfolgegewerken. Die technischen Beschreibungen, Verarbeitungsrichtlinien etc. der Nebenangebote sind dem Angebot unbedingt beizufügen.
1.2 Textliche Projektinformationen
2 Besondere technische Vertragsbedingungen - Betonarbeiten 2 BESONDERER TEIL  -  Betonarbeiten 2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN 18331 - Betonarbeiten. Zu beachtende Normen: Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen: DIN 18197   -   Abdichten von Fugen in Beton mit Fugenbändern DIN 18299   -   Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art DIN 18314   -   Spritzbetonarbeiten DIN 18349   -   Betonerhaltungsarbeiten DIN 18451   -   Gerüstbauarbeiten Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten wie aus den im Folgenden aufgeführten Regelwerken jeweils in der gültigen Fassung. Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten: DIN 1025      -   Warmgewalzte I-Träger DIN 1045-1000      -   Grundlagen und Betonbauqualitätsklassen DIN 1045-1         -   Planung, Bemessung, und Konstruktion DIN 1045-2         -   Beton DIN 1045-3         -   Bauausführung DIN 1045-4         -   Betonfertigteile - Allgemeine Regeln DIN1045-40         -   Regeln für Betonfertigteile, die keiner spezifischen Norm entsprechen DIN 1045-41         -   Anforderungen für die Verwendung von Betonfertigteilen in baulichen             Anlagen DIN 4102         -   Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen DIN 4108         -   Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden DIN 4109         -   Schallschutz im Hochbau, Anforderungen und Nachweise DIN 4123         -   Ausschachtungen,Gründungen und Unterfangungen im Bereich             bestehender Gebäude DIN 4235-1         -   Verdichten von Beton durch Rütteln DIN 7865-1         -   Elastomer-Fugenbänder zur Abdichtung von Fugen in Beton DIN  EN  13168   -   Wärmedämmstoffe für Gebäude. Werkmäßig hergestellte Produkte aus             Holzwolle DIN 18195         -   Abdichtung von Bauwerken - Begriffe DIN 18197         -   Abdichten von Fugen in Beton mit Fugenbändern DIN 18218         -   Frischbetondruck auf lotrechte Schalungen DIN 18533-1 A1   -   Abdichtung von erdberührten Bauteilen DIN 18540         -   Abdichten von Außenwandfugen im Hochbau mit Fugendichtstoffen DIN 18541-1         -   Fugenbänder aus thermoplastischen Kunststoffen zur Abdichtung von             Fugen in OIrtbeton DIN 18551         -   Spritzbeton - nationale Anwendungsregeln zu Reihe DIN EN                14487 und             Regeln für die Bemessung von Spritzbetonkonstruktionen DINEN 1994-1-1    -   Eurocode 1 Bemessung und Konstruktion von Verbundtragwerken aus             Stahl und Beton Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln und             Anwendungsregeln für den Hochbau DIN EN 197-1         -   Zement - Teil 1: Zusammensetzung, Anforderungen und             Konformitätskriterien von Normalzement DIN EN 450-1   -         Flugasche für Beton Normen der Reihe DIN EN 822 ff   -         Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der Länge und             Breite DIN EN 10088-1    -   Nicht rostende Stähle - Teil 1: Verzeichnis der nicht rostenden Stähle DIN EN 12620      -   Gesteinskörnungen für Beton Normen der Reihe DIN EN 13162 ff   -   Wärmedämmstoffe für Gebäude Zu beachtende Technische Regeln: Richtlinien des Deutschen Ausschuss für Stahlbeton, insbesondere: - Richtlinie für Beton mit verlängerter Verarbeitbarkeitszeit (Verzögerter Beton) - Richtlinie Beton nach DIN EN 206-1 und DIN EN12620 mit rezyklierten Gesteinskörnungen   nach DIN 4226-100 -   Richtlinie Vorbeugende Maßnahmen gegen schädigende Alkalireaktion im Beton (Alkali-Richtlinie) - Richtlinie für die Herstellung und Verwendung von Trockenbeton    und Trockenmörtel - Richtlinie Selbstverdichtender Beton (SVB-Richtlinie) - Richtlinie Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton (WU-Richtlinie) -   Richtlinie für Herstellung von Beton unter Verwendung von Restwasser, Restbeton und Restmörtel - Richtlinie für Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen (Instandsetzungsrichtlinie) -   Richtlinie Herstellung und Verwendung von zementgebundenem Vergussbeton und Vergussmörtel - Richtlinie Massige Bauteile aus Beton Informationen des Bundesverbands Porenbeton, insbesondere: Porenbetonbericht 6      BewehrteWandplatten, Fugenausbildung Porenbetonbericht 8      Ausführungs- und Verarbeitungsrichtlinien für             Porenbetonbauteile Porenbetonbericht 18   Befestigungsmittel Porenbetonbericht 23   Erläuterungen zu DIN 4223 Merkblattsammlung des Deutschen Beton- und Bautechnik-Verein e.V., insbesondere: DBV-Merkblatt   -   Sichtbeton DBV Merkblatt   -   Abstandhalter DBV-Merkblatt   -   Unterstützungen DBV-Merkblatt   -   Rückbiegen von Betonstahl und Anforderungen an Verwahrkästen DBV Merkblatt   -   Betondeckung und Bewehrung DBV-Merkblatt   -   Betonierbarkeit von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton DBV-Merkblatt   -   Verpresste Injektionsschläuche für Arbeitsfugen DBV-Merkblatt   -   Quellfähige Fugeneinlagen für Arbeitsfugen DBV-Merkblatt   -   Trennmittel für Beton - Teil A: Hinweise zur Auswahl und Anwendung DBV-Merkblatt   -   Betonieren im Winter DBV-Merkblatt   -   Betonschalungen und Ausschalfristen Merkblätter des Bundesverbandes der Deutschen Zementindustrie e.V., insbesondere: Merkblatt B 2   -   Gesteinskörnungen für Normalbeton Merkblatt B 3   -   Betonzusätze, Zusatzmittel und Zusatzstoffe Merkblatt B 4   -   Frischbeton - Eigenschaften und Prüfungen Merkblatt B 5   -   Überwachung von Beton auf Baustellen Merkblatt B 6   -   Transportbeton Merkblatt B 7   -   Bereiten und Verarbeiten von Beton Merkblatt B 8   -   Nachbehandeln von Beton Merkblatt B 9   -   Expositionsklassen von Beton und besondere Betoneigenschaften Merkblatt B 18   -   Risse im Beton Merkblatt B 22   -   Arbeitsfugen Merkblatt B 26   -   Füllen von Rissen Merkblatt B 29   -   Selbstverdichtender Beton - Eigenschaften und Prüfungen Merkblatt H 8     -   Sichtbeton - Gestaltung von Betonoberflächen Merkblatt H 9   -   Schalung für Beton Merkblatt H10   -   Wasserundurchlässige Betonbauwerke Merkblätter des Industrieverbandes Dichtstoffe e.V. (IVD): Nr. 1: Abdichtung von Bodenfugen mit elastischen Dichtstoffen Nr. 3: Konstruktive Ausführung und Verarbeitung von Fugen in Sanitär- und Feuchträumen Nr. 4: Abdichtung von Fugen im Hochbau mit aufzuklebenden Elastomer-Fugenbändern . Nr. 5: Butylbänder Merkblätter der Deutschen Bauchemie e. V.: -   Richtlinie für die Planung und Ausführung von Abdichtungen mit polymermodifizierten Bitumendickbeschichtungen (PMBC) -   Richtlinie für die Planung und Ausführung von Abdichtungen mit mineralischen Dichtungsschlämmen (MDS) -   Richtlinie für die Planung und Ausführung von Abdichtungen mit flexiblen polymermodifizierten Dickbeschichtungen (FPD) Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. 2.2      Angaben zu Stoffen und Bauteilen Im Beton dürfen keine organischen Bestandteile (Holz, Kohle u. dgl.) enthalten sein. Betonschalungssteine dürfen nur nach Zustimmung der Bauleitung verwendet werden, falls diese Leistung nicht ausdrücklich ausgeschrieben ist. Dämmplatten aus Polystyrol-Hartschaum müssen zur Vermeidung von Schwindfugen ausreichend abgelagert sein. Die Bauleitung kann einen Nachweis über das Herstellungsdatum verlangen. Zement Die Lagerung von Zement auf der Baustelle hat nach Abschnitt 1 Zement-Merkblatt B 7 Ausgabe 8.2002 zu erfolgen. Es sind nur chromatarme Zemente zu verwenden. Zuschläge Der Nachweis der Eigen- und Fremdüberwachung für Zuschläge kann verlangt werden. Für den Einsatz bei Stahlbeton oder Spannbeton ist eine Alkali-Kieselsäure-Reaktion auszuschließen. Im Bereich sich kreuzender Bewehrung (Haupt- und Nebenunterzug mit Stützen) sowie für die darunter zu betonierenden Bauteile ist das Größtkorn entsprechend zu begrenzen. Diese Regelung geht dem Einhalten der genormten Anteile von Überkorngrößen vor. Betonzusatzmittel Bei Betonzusatzmitteln dürfen - außer bei Fließmitteln - nicht mehrere Zusatzmittel derselben Wirkungsgruppe verwendet werden. Zusatzmittel dürfen für Spannbeton nur dann verwendet werden, wenn dafür die Zulassung im Prüfbescheid ausdrücklich erfolgt ist. Der Einsatz von Stabilisierern und von Dichtungsmitteln (DM) für wasserundurchlässigen Beton bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch die Bauleitung. 2.3      Angaben zur Ausführung 2.3.1   Allgemeines Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren und ggf. eine Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom Auftragnehmer zu beantragen. Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den Auftragnehmer zu beseitigenden Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann. Es obliegt grundsätzlich dem Auftragnehmer, die Reihenfolge der Herstellung der einzelnen Bauteile zu bestimmen. Daraus resultierende zusätzlich technologisch bedingte Maßnahmen, wie Schalungsausschnitte, Bewehrungsanschlüsse, Abstellungen, gelten als Nebenleistungen. Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. 2.3.2   Betonarbeiten Der Beton ist entmischungsfrei einzubringen; das Betonieren in freiem Fall ist unzulässig. Auf frisch betonierten Decken dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden. Dies gilt im besonderen für das Lagern von Material, Aufstellen von Gerüsten etc.; bei niedrigen Temperaturen verlängern sich die Belastungsfristen auf frisch betonierten Decken entsprechend. Öffnungen, Durchbrüche, Aussparungen in Decken sind gegen Niederschlagswasser während der Rohbauarbeiten provisorisch abzudichten. Vor dem Betonieren sind die Hohlräume von Hochlochziegeln so abzudecken, dass kein Beton in die Hohlräume eindringen kann. Das Verlegen von Rohren, z.B. Leerrohre für elektrische Leitungen, sanitäre Installationen, und Einbauteilen, z.B. Einbautöpfe für Einbauleuchten und spezielle Anker und Befestigungsunterteile soll entweder unter Anwesenheit der für diese Leistungen verantwortlichen Unternehmen erfolgen oder ist diesen zu gestatten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft. Tragende Innenwände sollen in einem Zusammenhang mit den Außenwänden hergestellt werden. Bei Deckenplatten aus wasserundurchlässigem Beton sind Gleitschichten zwischen Platte und Auflager einzubauen. Dabei darf kein statisch unbestimmtes bzw. überbestimmtes System entstehen. Beim Einziehen von Stahlbetondecken in vorhandene Bausubstanz sind die statischen Berechnungen für die Auflager - falls nicht Bestandteil der Ausführungsunterlagen - anzufordern. Falls aus den Unterlagen nicht ersichtlich, ist über die technischen Vorgänge, die Größe und Tiefe der Aussparungen im Bereich der Auflager sowie die Maßnahmen für den kraftschlüssigen Verbund mit Tragwerksplaner und Bauleitung Rücksprache zu halten. Einfüllöffnungen für die Auflager sind nach oben abzuschrägen. Die Flächen von Konstruktionsteilen, die Gleitlager aufnehmen sollen, sind grundsätzlich eben und glatt herzustellen; dafür sind die statischen Vorgaben einzusehen. 2.3.3   Schalung Das Aufbringen von Trennmitteln im Sprühverfahren nach Einbringung der Bewehrung bedarf der Zustimmung der Bauleitung; die Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers sind dazu vorzulegen. Die Löcher der Schalungsabstandhalter sind mit Beton/Mörtel nach dem Ausschalen zu schließen (diese Leistung gilt als Nebenleistung). Vor dem Betonieren sind die - entsprechend ausgebildeten - Schalungen von Fremdkörpern zu reinigen. Das Eindringen von Schnee ist durch geeignete Maßnahmen auszuschließen. Köcherschalungen sind zu entwässern. Werden zur Herstellung von Aussparungen Schaumkörper in die Schalung eingebaut, sind sie beim Ausschalen restlos zu entfernen. Das Ausbrennen von Schalungen für Aussparungen ist untersagt. Hilfsstützen sind grundsätzlich als verbleibende Teile der Schalung auszubilden. Ein nachträgliches Einziehen ist nur mit Zustimmung der Bauleitung zulässig. Tragende Bauteile wie Balken, Unterzüge, Wände, Stützen und Decken die durch die Schalung und das zu betonierende Bauteil belastet werden und die noch nicht die erforderliche Tragfähigkeit erreicht haben, sind abzustützen. Bauteilkanten sind gefast herzustellen. 2.3.4   Sichtbeton Das Zement-Merkblatt H8: Sichtbeton - Gestaltung von Betonoberflächen, ist zu beachten. Das DBV-Merkblatt: Sichtbeton, ist zu beachten. Sofern im Leistungsverzeichnis nichts anders angegeben wird, ist Sichtbeton in der Sichtbetonklasse SB 2, AF3 gemäß DBV-Merkblatt Sichtbeton auszuführen. Eine nachträgliche Ausbesserung von Fehlstellen im Sichtbeton ist ohne vorherige Abstimmung mit der Bauleitung untersagt. 2.3.5   Wasserundurchlässiger Beton Das Zement-Merkblatt H10: Wasserundurchlässige Betonbauwerke, ist zu beachten. 2.3.6   Beton mit hohem Verschleißwiderstand Der Frischbeton muss plastische bis steife Konsistenz aufweisen und einen ausreichenden Anteil gebrochener Zuschlagstoffe enthalten. Es darf nicht zu lange gerüttelt werden, um eine Anreicherung von Wasser und Zementleim an der Oberfläche zu verhindern. Eine übermäßig lange Bearbeitung der Oberfläche beim Abziehen bzw. Abreiben oder Glätten ist aus dem gleichen Grund zu vermeiden. Eine Vakuumbehandlung stellt ggf. eine Besondere Leistung dar. 2.3.7   Bewehrung Abstandhalter müssen dem DBV-Merkblatt: Abstandhalter entsprechen. Das Einbringen der Bewehrung ohne Abstandhalter ist unzulässig. Die Angaben über die Überdeckung der Bewehrung sind den Ausführungsplänen für die Bewehrung und den Schalungszeichnungen zu entnehmen. Aus Gründen des Brandschutzes oder der Gefahr der schnellen Karbonatisierung des Betons können wesentlich höhere Werte als die Mindestwerte nach DIN 1045 gefordert sein. Bei Kragplatten im Außenbereich ist die Bewehrung so aufzubiegen, dass auch im Bereich von Tropfkanten oder gefasten Kanten die Mindestbetondeckung garantiert ist. Wird (spätestens) beim Einbringen der Bewehrung im Bereich von Kreuzungspunkten, z.B. an Stützen mit Unterzügen oder Haupt- und Nebenunterzügen, erkannt, dass ein ordnungsgemäßes Einbringen oder Verdichten des Betons nicht möglich ist, ist unverzüglich der Tragwerksplaner zu konsultieren, um Rüttellücken und Betoniergassen festzulegen. Der Auftragnehmer vereinbart rechtzeitig die Termine für vorgeschriebene Abnahmen mit der Baubehörde bzw. dem Statiker oder Prüfingenieur. Die Bauleitung ist darüber zu informieren. Eine Ausfertigung des Abnahmeprotokolls der Bewehrung ist dem Auftraggeber zu übergeben. 2.3.8   Stahlbetonfertigteile Für Stahlbetonfertigteile hat der Auftragnehmer ohne besondere Aufforderung den Lieferschein nach DIN 1045-4 der Bauleitung vorzulegen. Konstruktionszeichnungen sind auf Verlangen zu liefern. Werden statische Nachweise gefordert, so umfasst die Leistung auch: -   Anforderungen an die Auflager -   Berücksichtigung der Anhängelasten -   Angabe der Verbindungsmittel -   Befestigungspunkte für provisorische Umwehrungen -   Montageabsteifungen einschließlich Befestigungspunkte oder -linien Kennzeichnungen nach DIN 1045-4 müssen im Montagezustand lesbar sein. Der Zulassungsbescheid muss auf der Baustelle in Kopie vorliegen. Gefahrbereiche bei Montagearbeiten sind abzusperren und zu kennzeichnen. Entstehen dadurch Behinderungen für andere Unternehmer oder Dritte, sind der Zeitraum der Absperrung sowie alternative Maßnahmen mit der Bauleitung abzusprechen. Bohrungen in Decken sind mit dem Statiker vorher zu besprechen. 2.3.9   Gründungen Vor der Durchführung von Unterfangungen ist die Bauleitung rechtzeitig zu verständigen, damit eine unmittelbare Überwachung vorgenommen werden kann. Vor Einbringen des Betons bzw. von Sauberkeits- oder kapillarbrechenden Schichten ist grundsätzlich die Zustimmung der Bauleitung einzuholen. Es darf nur auf ein ungestörtes Planum bzw. eine Fundamentsohle aus gewachsenem Erdreich gegründet werden. Die Fläche ist von losen Bestandteilen zu befreien. Stellt sich beim Aushub des Erdreichs für Fundamente heraus, dass wegen ungeeigneten Untergrundes die in den Plänen vorgegebene Gründungstiefe nicht eingehalten werden kann, ist die Bauleitung davon zu unterrichten. Vor dem Betonieren ist mit der Bauleitung ein gemeinsames Aufmaß der Fundamenttiefe durchzuführen. Rohrleitungen dürfen durch Fundamente nicht belastet werden. Aussparungen sind vorzunehmen. Anschlussbögen für Grundleitungen in Bodenplatten sind mit einer flexiblen Umhüllung zu versehen. Fundamentübergänge, z.B. vom unterkellerten zum nicht unterkellerten Teil eines Gebäudes, sind treppenartig auszubilden. Bei Unterfangungen bestehender Fundamente ist der Beton über höher liegende Einfüllöffnungen einzubringen und intensiv zu verdichten. Nach 30 - 45 Minuten ist zwecks Schließung der eventuellen Setzung ohne nochmalige Verdichtung fließfähiger Beton nachzufüllen oder Quellmörtel zu verwenden. Vertikale Trennfugen sind anzuordnen. 2.3.10    Fugen Wenn in den Projektunterlagen nichts anderes gefordert wird, bleibt die Herstellung von Arbeitsfugen dem Grunde nach dem Auftragnehmer überlassen. Sie sind auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Wenn sie bei Sichtbeton nicht vermieden werden können, sind sie in Abstimmung mit der Bauleitung anzuordnen. Besteht in langgestreckten Bauteilen die Gefahr von Spaltrissen (abhängig von Jahreszeit, Anzahl der Fugen), so ist dem durch geeignete Maßnahmen (W/Z-Faktor, Zement mit niedriger Hydratationswärme, längere Ausschalfristen) entgegenzuwirken. 2.3.11   Transportbeton Eine nachträgliche Wasserzugabe zum Transportbeton auf der Baustelle ist untersagt! Das Reinigen von Maschinen und Fahrzeugen für Transportbeton darf nur an mit der Bauleitung abgestimmten Orten erfolgen. 2.4   Preisinhalte Soweit in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften: Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18331 gelten als Nebenleistung: -   Das Herstellen von Arbeitsfugen, die sich aus dem Arbeitsablauf des Auftragnehmers ergeben. -   Bei Fertigteilen, auch bei Filigrandecken und -wänden, die werkseitig eingebrachte Bewehrung wenn nicht in gesonderter Position ausgeschrieben, die Schalung, das Herstellen der Auflager mit Ausnahme spezieller Gleitlager oder Knoten, das Vergießen montagebedingter Aussparungen sowie das Schließen der Fugen an der Untersicht bei Decken und der Stoß- und Lagerfugen bei Wänden (zurückliegend bis zur Fase) mit Ausnahme von Bewegungsfugen. -   Das Entfernen belassener Abdeckungen und Umwehrungen von Öffnungen nach Aufforderung durch die Bauleitung. -   Das Entfernen von Halterungen für Konsolgerüste. -   Das Mitbenutzen von Gerüsten des Auftragnehmers während dessen Tätigkeitszeitraumes durch andere Auftragnehmer, sofern keine Behinderungen entstehen. - Der Schutz des Betons gegen Austrocknen (besonders bei kühler Witterung). -   Das Kühlen des Betons bei Gleitbauweisen. - Das Reinigen von Fugen - bei Bedarf auch das Beseitigen von Betonbrücken - wenn Maßnahmen des Schall- und Wärmeschutzes ausgeschrieben oder aus den Plänen zu erkennen sind. Das gilt analog bei der Ausbildung von Gerbergelenken. -   Das Ausschalen, auch wenn das im Leistungsverzeichnis nicht erwähnt ist. Die Leistung entfällt nur dann, wenn "verlorene Schalung" ausgeschrieben ist, über deren örtliche Anwendung hat sich der Auftragnehmer im Zweifel mit der Bauleitung abzustimmen. - Auf- und Abbau sowie Vorhaltung von Montagehalterungen für Fertigteile - Bei Unterfahrungen von Fundamenten oder beim Einziehen von Decken die nachträgliche kraftschlüssige Verbindung mit Quellmörtel. - Das Entfernen der Hartschaumkerne von Ankerschienen nach dem Ausschalen; die Schienen sind zu säubern. - Hilfskonstruktionen, wie Hilfsstützen, nach dem Ausschalen oder Unterstützungen von Stahlbeton- und Filigrandecken. -   Das Entfernen von Polystorol/Holzresten infolge Restschalung in Wand-/Deckendurchbrüchen. - Das Hinterfüllen von ausgeschriebenen Fugen, das Reinigen, Vorbehandeln und das Begradigen der Ränder ggf. durch Abkleben. - Statische Nachweise für den Montagezustand und für die Anschlag- (Lastaufnahme-) Vorrichtungen bei Stahlbetonfertigteilen. - Die vorbereitenden Arbeiten für Abdichtungen (reinigen der Flächen, lose Teile und Grate abstoßen, Fremdkörper wie Schalungsdrähte entfernen). -   Gerüste und sämtliches Schalmaterial ist durch den Auftragnehmer zu liefern, vorzuhalten, umzuseten und bei Bedarf zu räumen. - Das nachträgliche Schließen von Spannlöchern. Zum Leistungsumfang der nach ATV Abschnitt 4.1 als Nebenleistung durch den Auftragnehmer herzustellenden Abdeckungen und Umwehrungen zählen auch deren Überprüfung und deren Erhalt im ordnungsgemäßen Zustand bis zum Zeitpunkt der Übergabe an den Auftraggeber nach Abschluss der eigenen Arbeiten. Ergänzend zu Nr. 4.2 DIN 18331 gelten als Besondere Leistung: - Die wärmedämmende Nachbehandlung des Betons. - Maßnahmen zur Beweissicherung an bestehenden Gebäuden. - Setzungs- und Verformungsmessungen nach DIN 4107. Für Stahlbetonfertigteile gilt der Angebotspreis für Herstellung, Lieferung und Montage einschließlich Hilfs- und Schutzgerüste, Montagehalterungen sowie Kraneinsatz und das Verschließen der Transportöffnungen. 2.5      Abrechnungshinweise Für Stahlbetonfertigteile gilt der Angebotspreis für Herstellung, Lieferung und Montage einschließlich Hilfs- und Schutzgerüste, Für die Abrechnung werden nur die technisch erforderlichen und technologisch möglichen Maße anerkannt. Mehrleistungen einschließlich der Folgeleistungen gehen zu Lasten des schuldhaft handelnden Verursachers. Ideelle Balken bzw. deckengleiche Randunterzüge werden nach den Positionen für die Decke abgerechnet. Bei Durchbrüchen oder Schneidarbeiten in Mauerwerk, Beton oder Stahlbeton, die nach dem Längenmaß abgerechnet werden, ist die gemäß Zeichnung oder Angabe auszuschneidende Länge für die Abrechnung maßgebend. Technisch bedingte Zwischenschnitte werden nicht gesondert abgerechnet. Werden Mehrdicken als Zulagepositionen oder in anderer Form ausgeschrieben, so gilt bei Nichteinhaltung der genormten Toleranzen durch den vorhandenen Untergrund der Preis für die Mehrdicke bereits bei geringer Überschreitung der ursprünglich vorgesehenen Gesamtdicke, sofern in der gleichen Position kein angemessener Ausgleich für die Mehrleistung enthalten ist. In allen anderen Fällen wird der Gesamteinzelpreis für eine bestimmte vorgegebene Dicke aus dem Grundpreis zuzüglich der Mehrdicke je angefangene Einheit gebildet. Die Einheitspreise  behalten ihre Gültigkeit auch bei schrägen Aufstandsflächen und Oberkanten sowie leicht geneigten oder polygonalen Konstruktionen. Die Bewehrung wird nach Netto-Gewicht abgerechnet. 2.6      Sonstige Angaben zur Bauausführung Die regelmäßige Qualitätssicherung bei der Verarbeitung des Betons bzw. Betonprüfung bei der Herstellung der Betonbauwerke (Überwachungsklasse 1 und 2 nach DIN 1045-3, Eigen- und Fremdüberwachung) liegt im Verantwortungsbereich des AN. Dies ist in den Angebotspreisen der Hauptpositionen zu berücksichtigen. Sämtliche Fehlstellen auf den Betonwandflächen sowie ggfs. Entgratungen sind oberflächengleich beizuarbeiten, dass eine malermäßige Bearbeitung der Wände in den Wohnbereichen mittels Putz und Anstrich, im UG nur mittels Farbanstrich möglich ist. An Betondeckenuntersichten sind sämtliche Fehlstellen sowie ggfs. Entfgratungen ebenfalls oberflächengleich beizuarbeiten, sodass eine Bearbeitung der Decken in den Obergeschossen mittels Malervlies und Anstrich erfolgen kann. Es wird auf die erhöhten Anforderungen an die Toleranzen im Hochbau gem. DIN 18202 verwiesen. Es darf ausschließlich verzinkter Bindedraht verwendet werden, um Korrosionsbildung an der Oberfläche von Betonbauteilen auszuschließen. Sämtliche Stoßfugen der Filigrandecken- und Wandelemente im KG und in der Tiefgarage sind brandschutztechnisch F90 um Fasenstärke zurückliegend zu verschließen (Zementmörtel, z.B. Ardex B12/B14). Die Fuge zwischen Wand/Decke ist wandbündig/ oberflächengleich zu schließen. Die Koordination sowie der Abruf des Betonstahls liegt in der Eigenverantwortung des AN. Der AN hat drei Wochen vorher (vor dem jeweiligen Abruf) schriftlich anzuzeigen, welche Stahllisten eventull noch nicht vorhanden sind. Sollte es aufgrund der fehlenden Anzeige des AN zu Bauverzögerungen kommen, gehen diese zu Lasten des AN. 2.7      Besondere Angaben zur Baustelle 2.8      Besondere Nutzungsanforderungen
2 Besondere technische Vertragsbedingungen - Betonarbeiten
3. Besondere technische Vertragsbedingungen - Mauerarbeiten 3 BESONDERER TEIL  -  Mauerarbeiten 3.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN 18330 - Mauerarbeiten. Für Abdichtung gegen Bodenfeuchte für die waagerechte Abdichtung in oder unter Wänden gilt Abschnitt 3.2.1 der DIN 18336 - Abdichtungsarbeiten - und gleichwertig Abschnitt 7.2 von Teil 4 der DIN 18195. Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen: DIN 18 451   -         Gerüstbauarbeiten Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten wie aus den im Folgenden aufgeführten Regelwerken, jeweils in der gültigen Fassung. Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten: DIN 1025   Normenreihe Teil 1 bis Teil 5:Warmgewalzte I-Träger DIN 1045-2   Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton DIN 1053-4    Mauerwerk - Teil 4: Fertigbauteile DIN EN 1996-1-2   Bemessung und Konstruktion vonMauerwerksbauten DIN 4102   Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen DIN 4103-1   Nichttragende innere Trennwände DIN 4108   Wärmeschutz und Energie-Einsparung inGebäuden DIN 4109   Schallschutz im Hochbau, Anforderungenund Nachweise DIN 4242   Glasbaustein-Wände; Ausführung und Bemessung DIN EN 16475-3   Abgasanlagen - Zubehörteile Teil 3 -selbsttätig arbeitende    zwangsgesteuerte und kombinierte Nebenluftvorrichtungen DIN 18100    Türen; Wandöffnungen für Türen; Maße entsprechend DIN 4172 DIN 18195   Abdichtung von Bauwerken - Begriffe DIN 18202   Toleranzen im Hochbau - Bauwerke DIN 18533-1    Abdichtung vonErdberührten Bauteilen DIN 18515-1   Außenwandbekleidungen DIN EN 771-6    Festlegungen für Mauersteine - Natursteine DIN EN 772-7   Prüfverfahren für Mauersteine - Bestimmung der Wasseraufnahme von    Mauerziegeln für Feuchteisolierschichten durch Lagerung in siedendem    Wasser DIN EN 1051-1   Glas im Bauwesen - Glassteine und Betongläser - Teil 1: Begriffe und    Beschreibungen DIN EN 13384-1   Abgasanlagen - Wärme- und strömungstechnische    Berechnungsverfahren Zu beachtende Technische Regeln: Dachverband Lehm e.V.: Lehmbau Regeln - Die Lehmbau Regeln, Begriffe - Baustoffe - Bauteile Deutscher Naturwerkstein-Verband e.V. (DNV): DNV BTI 1.1 - Massiv- und Verblendmauerwerk Bundesverband Porenbeton: PB-BERICHT 9   Ausmauerung von Holzfachwerk PB-BERICHT 14    Mauerwerk aus Porenbeton - Beispiele       zur    Bemessung nach DIN 1053-1 PB-BERICHT 17   Einbau von Feuerschutztüren und -toren Arbeitsgemeinschaft Ziegelelementbau e.V. und Güteschutz: Ziegelmontagebau e.V.: Ziegelelement-Merkblatt -   Allgemeine Montageanleitung Ziegelwandelemente -   Merkblatt für die fachgerechte Montage       von Ziegelwandelementen Merkblätter der Wissenschaftlich-Technischen Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege WTA e.V.: 4-4-04/D Mauerwerksinjektion gegen kapillare Feuchtigkeit Güteschutz: RAL-RG 517-Schornsteinsanierung - Gütesicherung RAL-GZ 531- Trockenbau - Gütesicherung RAL-RG 535/2- Ziegelmontagebau; Gütesicherung Die Vorschriften nach RAL-RG 517, Gütesicherung für Schornsteinsanierung, werden auch Vertragsinhalt, wenn der Auftragnehmer nicht im Besitz des Gütezeichens ist. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europälainische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. 3.2      Angaben zu Stoffen und Bauteilen Stein-/Ziegelpakete sind bei der Anlieferung auf Paletten, Bohlengelege oder Ähnlichem abzusetzen und zu lagern. Auf der Baustelle lagernde Baustoffe, auch Steine und Ziegel, sind durch Abdecken mit Folie, Planen oder dergleichen gegen Niederschläge zu schützen. Steine/Ziegel unterschiedlicher Festigkeitsklassen, Rohdichte und Wärmeleitfähigkeit sind auf der Baustelle eindeutig gekennzeichnet und getrennt zu lagern. 3.3      Angaben zur Ausführung 3.3.1      Allgemeines Wände dürfen nur aus dem in der Leistungsbeschreibung, dem Standsicherheitsnachweis und den Ausführungszeichnungen angegebenen Steinen ausgeführt werden. Mischmauerwerk, auch durch verwenden einzelner von den Vorgaben abweichender Steine ist unzulässig. Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen sowie geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten. Alle groben Verschmutzungen am Mauerwerk sind täglich zu entfernen, bevor der Abbindeprozess abgeschlossen ist. Spezielle Reinigungsverfahren bei starker Verschmutzung sind vor Ausführung mit dem Auftraggeber festzulegen. Sofern Passstücke lieferbar sind, sind diese grundsätzlich zu verwenden, wenn große Formate zum Einsatz kommen. Wenn Steine für Passstücke getrennt werden müssen, ist das Trennen nur durch materialgerechte Verfahren, z.B. Sägen bei Porenbeton oder Leichtziegel, zulässig. Mauerwerksteile der tragenden und aussteifenden Wände sind grundsätzlich gleichzeitig im Verband hochzuführen, sofern nicht anderes vereinbart wird. Brüstungsmauerwerk ist stets gleichzeitig mit dem Wandmauerwerk aufzumauern. Nicht tragende innere Trennwände, die nicht zur Gebäudeaussteifung herangezogen werden, sind grundsätzlich erst nach Fertigstellung des Rohbaus einzubauen, soweit baustellenbezogen nichts anderes festgelegt ist. Im Regelfall bleibt die Wahl der starren Wandanschlüsse (Nut, Verzahnung, Anker) dem Auftragnehmer überlassen. Werden bei Stumpfstoßtechnik Flachstahlanker eingebaut, so sind sie grundsätzlich mit einer Einzellänge von 30 cm mittig in jede die Lagerfuge einzubauen. Nicht tragende innere Trennwände dürfen auch nach Fertigstellung und Ingebrauchnahme dauerhaft keinen Belastungen aus Deckenplatten, Unterzügen, Balken und dergleichen ausgesetzt werden. Deshalb ist ein starrer Anschluss der Wand an Decke, Unterzug, Balken oder dergleichen unzulässig. Ein gleitender Anschluss ist auszubilden. Die Ausführung von Stoßfugen hat grundsätzlich nach DIN 1053-1 oder den Herstellervorschriften zu erfolgen. Das Schließen breiterer Stoßfugen durch nachträgliches Ausmörteln gilt insbesondere bei Außenwänden aus hochdämmenden Steinen als schwerwiegender Mangel. Der Mörtelauftrag hat grundsätzlich nach DIN 1053 und vorrangig nach den Angaben der Mauersteinhersteller zu erfolgen. Letzteres gilt insbesondere bei Dünnbettmörteln. Alle groben Verschmutzungen am Mauerwerk sind täglich zu entfernen, bevor der Abbindeprozess abgeschlossen ist. Spezielle Reinigungsverfahren bei starker Verschmutzung sind vor Ausführung mit dem Auftraggeber festzulegen. Löcher im Mauerwerk (z.B. entstanden durch Gerüste oder das Befestigen von Schalung) sind vor Aufbringen des Putzes oder einer anderen Außenhaut materialgerecht zu beseitigen. Mauersteinversetzungsgeräte ("Deckenkräne") dürfen nur nach Zustimmung der Bauleitung eingesetzt werden, es sei denn, die Decken haben ihre projektierte Tragfähigkeit erreicht und die zulässigen Einzellasten werden durch das Gerät nicht überschritten. Bei Arbeiten mit Schussapparaten gilt die UVV (BGV D 9) uneingeschränkt. Die Arbeiten dürfen nur nach Genehmigung durch die Bauleitung durchgeführt werden. Die Genehmigung soll schriftlich erteilt werden; sie ist auf bestimmte Bauteile, Räume und Zeiten zu beschränken. Lose Ausblühungen sind durch trockenes Bürsten (keine Metallbürsten) zu beseitigen. Ungeschützte Bauteile aus Aluminium dürfen keinen Kontakt mit Zement- oder Kalkmörtel haben. Nicht korrosionsgeschützte Stahlteile dürfen nur mit reinem Zementmörtel eingesetzt oder umhüllt werden. Horizontale Mauerwerksdichtungen sind unabhängig von der Planung dann in ihrer Höhenlage zu verändern, wenn sich bei der Bauausführung eine Änderung der Höhe des Geländes, z.B. durch Anschüttung, Wegebau, erkennen lässt, die von der Planung abweicht. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall vor Ausführung die Bauleitung zu verständigen. Abtreppungen in horizontalen Mauerwerksdichtungen - auch im Bereich zweischaliger Wände - sind nur über ausgerundete Mörtelkehlen und -kanten zu führen. Zweischalige Haustrennwände müssen zur Vermeidung von Körperschallübertragung an jeder Stelle - auch im Bereich der Deckenauflager und der Brandwände über der Dachhaut - schalltechnisch entkoppelt sein. Um das Eindringen von Deckenbeton in die Hohlräume zu verhindern, sind die Fugen mit Folie abzudecken, falls eine Abmauerung nicht ausreichend ist. Die Folie ist nach Erhärten des Betons zu entfernen. Dämmungen sind beim Aufmauern fortlaufend einzubauen. Beim Abstreichen des Mörtels darf dieser nicht in den Zwischenraum fallen; nach Möglichkeit sind Dünnbettfugen auszubilden. Für Kabel- oder ähnliche Abschottungen in Mauer- und Deckenöffnungen mit Brandschutzforderungen sind spezielle quellfähige Brandschutzmörtel zu verwenden. Die Eignung ist nachzuweisen. Das gilt entsprechend für Dichtungsmassen in Randbereichen und für Ringspalten sowie für Leerschotte und Nachinstallationselemente (Keile o.ä.). Rücklagemauerwerk für Dichtungen gegen drückendes Wasser, welches wieder abzubrechen ist, darf nur in Mörtel der Normalmörtel-Qualität NM I gemauert werden. Wird auf der wasserabgewandten Seite der vertikalen Dichtung konstruktives Mauerwerk erstellt, so ist zwischen Dichtung und Mauerwerk ein 5 cm breiter Zwischenraum zu belassen, der beim Aufmauern schichtweise mit NM III der Druckfestigkeit M 10 (gemäß DIN EN 998-2 und DIN V 18580) zu verfüllen und vorsichtig zu verdichten ist. Balkenköpfe und andere Bauteile aus Holz, die in Mauerwerk einbinden, sind grundsätzlich mit einem chemischen Holzschutz nach DIN 68800 zu versehen. Vor dem Einmauern von Badewannen und Duschwannen ist das Vorhandensein des Potentialausgleichs bzw. der Erdung zu überprüfen. Installationsschächte dürfen erst nach Freigabe durch die Bauleitung geschlossen werden. Bei Frost, auch unter Beachtung von Abschnitt 9.4 DIN 1053-1, darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers gemauert werden Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Rohdichten Mauerwerk: Tragende Außenwände:   2,0 Tragende Innenwände:   2,0 Treppenhauswände:   2,2 Wohnungstrennwände:   2,2 3.3.2   Ziegelmauerwerk Wird im Leistungsverzeichnis Mauerwerk ohne weitere Forderungen ausgeschrieben, so ist von Rezeptmauerwerk auszugehen. Die gezahnte Fläche von Zahnziegeln darf nicht in der Ansichtsfläche von zu verputzenden Außenwänden zu sehen sein. Das nachträgliche Verstreichen mit Mörtel ist ein Mangel. Das gilt analog für die entsprechenden Schnittflächen von Hochlochziegeln. Vor Aufbringen von Ortbeton, z.B. für Decken, sind die Hohlräume vonHochlochziegeln grundsätzlich abzudecken. Großformatige Ziegel dürfen nur durch Sägen oder spezielle Spaltwerkzeuge getrennt werden; Ausgleichsmörtelfugen sind nicht zugelassen. Die gezahnte Fläche von Zahnziegeln darf nicht in der Ansichtsfläche von Außenwänden zu sehen sein. Das nachträgliche Verstreichen mit Mörtel ist ein Mangel. Das gilt analog für die entsprechenden Schnittflächen von Hochlochziegeln. Beim Einsetzen von Dübeln ist zu beachten: - Bei Hochlochziegeln dürfen keine Bohrhämmer eingesetzt werden - Bei porosierten Lochziegeln sind Hartmetallbohrer zu verwenden Wände, Fensterbrüstungen u. dgl. aus Hochlochziegeln, bei denen eine vertikale Verbindung zwischen mehreren Steinschichten besteht, sind grundsätzlich vor zu erwartenden starken Niederschlägen und bei Arbeitsschluss durch Folie oder dergleichen zum Schutz vor Durchnässung oberseitig abzudecken. Diese Abdeckung ist durch geeignete Maßnahmen, z.B. Auflegen von Brettern, vor Verrutschen und Verwehen zu schützen. 3.3.3   Kalksandsteinmauerwerk Außenecken von Kelleraußenwänden sind immer miteinander zu verzahnen. 3.3.4   Mauerwerk aus Betonsteinen Entfällt. 3.3.5   Mauerwerk und Bauteile aus Porenbeton Bei der Montage von Porenbeton-Bauteilen ist die Verwendung von Holzkeilen oder Bruchstücken von Steinen zur Ausrichtung unzulässig. Montageelemente aus Porenbeton für Trennwände oder Brandwände dürfen nur gemäß Herstellerangaben versetzt werden. 2.3.6   Natursteinmauerwerk Entfällt. 2.3.7   Sichtmauerwerk und Verblendschalen Entfällt. 3.3.8   Stürze Sind Ziegelflachstürze ausgeschrieben, dürfen alternativ Stahlbetonstürze mit Ziegel-U-Schalen als verlorene Schalung eingebaut werden. Ziegelstürze sind so abzusteifen, dass sie beim Betonieren von Decken u.ä. nicht aus ihrer Lage gedrückt werden können oder unzulässigen Belastungen vorübergehend ausgesetzt sind. Fertigstürze müssen mindestens 11,5 cm Auflager auf jeder Seite haben. Die Auflager sind mit Mörtel herzustellen. Vor Einbringen von Ortbeton sind die Ziegelschalen von Stürzen abzusteifen und vorzunässen. Bei nachträglich einzubauenden Sturzträgern sind die Auflager nicht zu stemmen, sondern zur Erhaltung der Altbausubstanz zu sägen oder zu fräsen. 3.3.9    Decken Bei massiven Dachdecken (bzw. bei Geschossdecken nach Absprache mit der Bauleitung) sind zur Vermeidung der Kantenpressung ca. 3 cm breite und 1 cm hohe Dämmstreifen raumseitig anzubringen. Falls in zu verputzenden Außenwänden für das Auflager von Stahlbeton-Dachdecken kein Gleitlager erforderlich ist, sind diese durch Rückverankerungen an der Innenseite der Außenwände anzuschließen, um die Gefahr konstruktionsbedingter Aufschüsselungen und Risse zu minimieren. 3.3.10   Sanierung Entfällt. 3.4      Preisinhalte Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18330 gelten als Nebenleistungen:    -   Das Einbinden und Verankern von Zwischenwänden mit den anschließenden Böden,    Wänden und Decken.    -   Das Glätten aller Flächen für die waagrechten Mauerwerksabdichtungen mit reinem    Zementmörtel.    -   Das Ausgleichen der Deckenauflager oder der Trennwände mit Steinen anderer Formate    (das Problem der Kantenpressung beachten).    -   Schutzmaßnahmen für Sichtmauerwerk.    -   Das Entfernen belassener Abdeckungen und Umwehrungen von Öffnungen nach    Aufforderung durch die Bauleitung.    -   Das Entfernen von Halterungen für Konsolgerüste.    -   Das Mitbenutzen von Gerüsten des Auftragnehmers während dessen Tätigkeitszeitraumes    durch andere Auftragnehmer, sofern keine Behinderungen entstehen.    -   Das Anschließen von Fachwerkausmauerungen durch Dreikantleisten und Trennstreifen    sowie Anschleifen der Steinköpfe.    -   Das Liefern und Einbauen von Kleineisenteilen nach Herstellervorschrift bei der Montage    von Systemblöcken und Modulblöcken aus Porenbeton.    -   Das provisorische Abdecken von Trennfugen.    -   Hilfsabsteifungen und Hilfsschalungen für Stürze und Decken.    -   Mehrbreiten der horizontalen Mauerwerksdichtung zum Anschluss anderer Bahnen.    -   Das Hinterfüllen von ausgeschriebenen Fugen, das Reinigen, Vorbehandeln und das    Begradigen der Ränder ggf. durch Abkleben. Das sachgemäße Dichten der ausgeschriebenen Feuerschutz-Bauteile an den Baukörper ist in den Preis einzurechnen. Zum Leistungsumfang der nach ATV Abschnitt 4.1 als Nebenleistung durch den Auftragnehmer herzustellenden Abdeckungen und Umwehrungen zählen auch deren Überprüfung und deren Erhalt im ordnungsgemäßen Zustand bis zum Zeitpunkt derÜbergabe an den Auftraggeber nach Abschluss der eigenen Arbeiten. Ergänzend zu Nr. 4.2 DIN 18330 gelten als Besondere Leistungen: - Schutzmaßnahmen für die Erhaltung der Altbausubstanz bei Umbau- und Reparaturarbeiten. 3.5      Abrechnungshinweise Werden Durchbrüche oder Schneidarbeiten in Mauerwerk, Beton oder Stahlbeton nach Längenmaß ausgeschrieben, so gilt als Aufmaß die gemäß Zeichnung oder Angabe auszuschneidende Länge. Gleiches gilt, wenn die Ausschreibung nach Stück unter Angabe der Fläche oder Größe erfolgt. Technisch notwendige Zwischenschnitte können nicht gesondert berechnet werden. 3.6      Sonstige Angaben zur Bauausführung Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung der Leistungsbeschreibung. Die Ausführungszeichnungen können vor der Angebotsabgabe nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden. Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. 3.7      Besondere Angaben zur Baustelle 3.8      Besondere Nutzungsanforderungen
3. Besondere technische Vertragsbedingungen - Mauerarbeiten
4. Besondere technische Vertragsbedingungen - QNG-Zertifizierungen 4 BESONDERER TEIL  -  QNG-Zertifizierungen Allgemein Der Bauherr beabsichtigt, das Gebäude nach dem Qualitätsstandard EH 40 NH in Verbindung mit dem Qualitätssiegel QNG-Plus zu errichten. Um die hohen Anforderungen an die Nachhaltigkeit zu erfüllen, ist eine Zertifizierung nach BiRN/BNG vorgesehen. Der Auftragnehmer (AN) verpflichtet sich, bei Angebotsabgabe die Anforderungen der QNG-Anlagen I (Schadstoffvermeidung, Materialökologie), II (Nachhaltige Materialgewinnung) und III (Anforderungskatalog, Schadstoffvermeidung in Baumaterialien) einzuhalten und dies zu dokumentieren. Die Erfüllung ist spätestens bei der Abnahme schriftlich durch den AN zu bestätigen. Anforderungen an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien Im Rahmen des Projekts sind neben den allgemeinen Leistungsanforderungen auch Qualitätsvorgaben zur Schadstoffvermeidung in Baumaterialien gem. dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) einzuhalten. Dabei muss sichergestellt werden, dass alle verwendeten Materialien und Produkte den im Anhang III „QNG_Anhang 313_Anforderungskatalog, Schadstoffvermeidung in Baumaterialien“ festgelegten Kriterien entsprechen. Alle an der Ausführung beteiligten Unternehmen sind verpflichtet, ausschließlich Materialien zu verwenden, die diesen Vorgaben gerecht werden. Die Einhaltung ist durch eine Unternehmererklärung zu bestätigen. Besondere Aufmerksamkeit sollte auf oberflächenbildende Materialien gelegt werden. Der AN verpflichtet sich, emissionsarme Baustoffe zu verwenden. Sobald der AN raumbildende Baustoffe im Gebäude verbaut, sind diese gemäß den Vorgaben von BNG zu dokumentieren. Folgende Bauteile müssen deklariert werden: Oberflächen von Wänden, Oberflächen von Decken, Bodenbeläge, Systemaufbau ab OK Rohdecke, Fensteroberflächen innen, Produkte zur Oberflächenbehandlung und Dichtstoffe. Der AN muss dem Bauherrn Dokumente zur Prüfung zur Verfügung stellen, in denen die TVOC-Werte sowie der Formaldehydgehalt ausgewiesen sind: technische Datenblätter, Sicherheitsdatenblätter, Prüfzertifikate (z.B. AgBB), Gütesiegel (z.B. Blauer Engel), Umweltproduktdeklarationen sowie eine Herstellererklärung zu Inhaltsstoffen. Anforderungen an die nachhaltige Materialgewinnung: Dem Gebäude darf nur QNG-PLUS zuerkannt werden, wenn mindestens 50% der neu eingebauten Hölzer, Holzprodukte und / oder Holzwerkstoffe nachweislich aus nachhaltiger Forstwirtschaft stammen. Der AG weist darauf hin, dass ausschließlich diejenigen Hölzer zu berücksichtigen sidn die im Gebäude verbleibenden. In diesem Fall ist zu dokumentieren, ob und in welchem Umfang Hölzer verbaut werden (zertifiziert oder auch nicht zertifiziert). Dabei muss sichergestellt werden, dass alle verwendeten Materialien und Produkte den im Anhang II „ANF2-WG1 Nachhaltige Materialgewinnung - Auszug“ festgelegten Kriterien entsprechen. Ergänzende Bewertungsgrundlagen - Hölzer, Holzprodukte und / oder Holzwerkstoffe stammen aus nachhaltiger Forstwirtschaft, wenn durch Vorlage eines Zertifikates die geregelte, nachhaltige Bewirtschaftung des Herkunftsortes nachgewiesen wird. Folgende Zertifikate werden für eine Nachweisführung anerkannt: o PEFC (Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes) o FSC (Forest Stewardship Council) - Sofern Holzwerkstoffe nur teilweise einen Holzanteil aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung aufweisen, ist das entsprechend anteilige Volumen anzusetzen (bspw. 70% bei „FSC-Mix“) Erforderliche Nachweise: - Auflistung aller verwendeten Holzprodukte oder holzbasierenden Materialien nach Gewerken inkl. Angaben über den prozentualen Anteil am Gesamtvolumen und die vorhandenen Zertifikate - PEFC-Zertifikate (Programme für Endorsment of Forest Certification Schemes) - FSC-Zertifikate (Forest Stewardship Council) - ggf. vergleichbare Zertifikate oder Einzelnachweise, die bestätigen, dass die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des PEFC oder FSC erfüllt werden - Lieferschein der zertifizierten Hölzer bzw. Holzwerkstoffe Es wird zusätzlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verwendung von Holz aus unkontrolliert gewonnenen tropischen, subtropischen und borealen Wäldern verboten ist. Dies gilt nur für im Bauwerk verbleibendes Holzmaterial.
4. Besondere technische Vertragsbedingungen - QNG-Zertifizierungen
5. Anlagen zur Ausschreibung 5 TEIL  -  Anlagen zur Ausschreibung Der AN erhält mit der Ausschreibung folgende Ausschreibungsunterlagen mit nachfolgender Ordnerstruktur: Inhaltsverzeichnis 00    Leistungsverzeichnis & Positionsübersicht 01   Lageplan_Übersichtsplan 02   Statik - IFC-Modell 03   Statik - Dimensionspläne 04   Statik - Positionspläne & Schnitte 05   Statik - Abschlussbericht LPH2 inkl. WU-Konzept (Vorabzug) 06    Statik - Stahlmengenschätzung 07   Architektur - Übersichtspläne LPH3 (Haus 1-9 inkl. UG) 08    Architektur - Grundrisse & Schnitte LPH5 (Haus 1-3 inkl. UG) 09    Architektur - Details Fertigteile (Lichtschächte & Lüftungshauben) 10    TGA - Grundleitungspläne & Fertigschächte Anlagenverzeichnis Die exakten Anlagen entnehmen Sie bitte der Datei "00.03 DGS Anlagenverzeichnis Ausschreibungsunterlagen Rohbau". Jede Anlage besitzt einen eindeutigen Index. Dem Anlagenverzeichnis können Sie neben der Beschreibung auch den exakten Dateinamen, das Dateiformat, ggfs. den Maßstab sowie das Dateidatum entnehmen. Hierüber sind alle Anlagen eindeutig identifizierbar. Bildausschnitt ""00.03 DGS Anlagenverzeichnis Ausschreibungsunterlagen Rohbau" Statik - icf-Modell Die Ausschreibungsunterlagen beinhalten auch das ifc-Gebäudemodell gem. Stand vom 10.04.2026 unseres Tragwerksplaners. Das Gebäudemodell kann mit einem kostenlosen IFC-ModellViewer betrachtet und analysiert werden. Mit einem IFC-ModellChecker können weitergehend auch Mengen etc. ausgelesen werden. Bildausschnitt ifc-Modell (Statik)
5. Anlagen zur Ausschreibung
004 Rohbauarbeiten - Ergänzende Arbeiten
004
Rohbauarbeiten - Ergänzende Arbeiten
004.001 Leerrohrarbeiten in Beton
004.001
Leerrohrarbeiten in Beton
004.002 Betonbohren und -sägen
004.002
Betonbohren und -sägen