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Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Projektbeschreibung
Im nachfolgenden Leistungsverzeichnis bieten Sie für
die Aussenanlagenarbeiten von 7 Einfamilienhäuser
(2 Doppelhäuser + 3 Reihenhäuser). Die Häuser werden
im KFW40-QNG-Standard errichtet.
Die Bauvorhaben liegen unmittelbar nebeneinander und
befinden sich in 41541 Dormagen, Am
Rheinbogen.
Die Massen aller ausgeschriebenen Leistungen beziehen
sich auf die Erstellen von allen 7 Häusern. Die
als Pauschalen ausgeschriebene Positionen gelten
ebenfalls für alle 7 Häuser.
Bitte beachten Sie auch, dass diverse Positionen als
Alternativ-Positionen ausgeschrieben sind.
Projektbeschreibung
3.1 Allgemeine Vorbemerkungen
3.1.1 Besondere umweltrechtliche Vorschriften
Sofern wassergefährdende Flüssigkeiten (z. B. Diesel)
im Baufeld gelagert werden, sind die Bestimmungen
des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und der Verordnung
über Anlagen zum Umbau mit
wassergefährdenden Stoffen zu beachten. Die
verwendeten Tanks sind mit einer doppelten Dichtung
ausgestattet. Anderenfalls müssen wasserdichte
Auffangwannen mit ausreichendem Speichervolumen
genutzt werden.
Wassergefährdende Stoffe dürfen nicht auf
unbefestigten, sondern nur auf vorhandenen befestigten
Flächen gelagert werden.
Sämtliche Fahrzeuge und Maschinen im Baufeld müssen
biologisch abbaubares Hydrauliköl verwenden.
Auf der Baustelle müssen Ölbindemittel und -vliese mit
einer Kapazität für mindestens 100 l Öl vorgehalten
werden.
3.2 Schutzmaßnahmen
Leistungen zum Schutz der
Straßenbeleuchtungseinrichtungen und Leitungen sind,
soweit erforderlich, in
den Einzelpositionen des Leistungsverzeichnisses
beschrieben.
3.3 Vorhandene Anlagen
Im Baugelände sind verschiedene unterirdische Anlagen
vorhanden. Entsprechende Auskünfte müssen
vom Auftragnehmer bei den zuständigen
Versorgungsträgern oder Betreibern eingeholt werden.
3.4 Baustelleneinrichtung / Verkehrsführung
Die Sicherung des Verkehrs erfolgt durch den
Auftragnehmer. Die Maßnahmen in den einzelnen
Bauphasen sind vor Baubeginn mit der örtlichen
Straßenverkehrsbehörde abzustimmen. Erforderliche
Genehmigungen müssen vom Auftragnehmer rechtzeitig vor
Baubeginn eingeholt werden. Nicht rechtzeitig
eingeholte verkehrsrechtliche Anordnungen, führen
nicht zu einerVerlängeurng der Bauzeit.
Die Platzverhältnisse für die Baustelleneinrichtung
sind begrenzt. Um private Grundstücke betreten zu
dürfen, hat die Baufirma eigenverantwortlich die
Genehmigung hierfür von dem Eigentümer einzuholen. Der
Auftraggeber ist über entsprechende Vereinbarungen zu
informieren (Eintragung in das Bautagebuch). Alle
Erschwernisse, die sich in der Örtlichkeit für die
Bauarbeiten ergeben, sind in die Einheitspreise der
jeweiligen Positionen des Leistungsverzeichnisses
einzurechnen. Falls seitens des
Auftragnehmers Flächen in Anspruch genommen werden,
die nicht zum öffentlichen Verkehrsraum zählen,
gehen alle Schadensersatzansprüche des EIgentümers
alleine zu Lasten des Auftragnehmers.
Auf die Auswahl geeigneter Maschinen und Geräte für
alle Gewerke wird hiermit hingewiesen.
3.5 Eignungs- und Gütenachweise
Art und Umfang der vom Auftraggeber verlangten
Eignungs- und Gütenachweise sind in Einzelpositionen
des Leistungsverzeichnisses aufgeführt. Alle
Eigenüberwachungsprüfungen sind der örtlichen
Bauüberwachung vorzulegen. Kontrollprüfungen werden
über entsprechende Positionen des
Leistungsverzeichnisses gesondert vergütet. Alle
Eignungs- und Gütenachweise sind mindestens 14 Tage
vor dem geplanten Einbau der örtlichen Bauüberwachung
zur Prüfung vorzulegen.
Probenahmen, Bodenuntersuchungen und Prüfungen sind
durch eine unabhängige, vom Auftraggeber
zugelassene Prüfstelle durchzuführen.
3.6 Angaben zur Entsorgung von auf der Baustelle
gewonnen Stoffen
Die Verwertung oder Entsorgung erfolgt durch den
Auftragnehmer unter Beachtung der gesetzlichen
Vorschriften. Entsorgungsnachweise sind, wie in den
Einzelpositionen des Leistungsverzeichnisses
beschrieben, beizubringen.
Wiegescheine
Wenn in den Positionsbeschreibungen Nachweise in Form
von Wiegescheine gefordert werden bzw. diese
als Abrechnungsgrundlage herangezogen werden sollen,
müssen diese Wiegescheine den Vorgaben im
Handbuch für die Vergabe und Ausführung von
Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB)
sowie den Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die
Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und
Brückenbau (ZVB/E-StB) entsprechen. Grundsätzlich
werden nur digital erstellte Wiegescheine akzeptiert.
Handschriftlich erstellte und vorgelegte Wiegescheine
können nicht als Nachweis herangezogen werden.
Auf allen Wiegescheinen müssen digital aufgedruckt die
nachfolgenden Daten aufgeführt sein:
Lieferwerk
Name der Baustelle
Bezeichnung des Wägegutes
Nummer des Wiegescheins
Datum und Uhrzeit der Wägung
Taramasse (T), kein gespeicherter mittlerer Tarawert
(PT)
Bruttomasse (B)
Nettomasse (N)
Kennzeichnung des Fahrzeuges (amtliches Kenntzeichen)
Name des Wägegutes
Schüttfähige Baustoffe, kann in Ausnahmefällen der
Nachweis durch Wiegescheine von geeichten
Schaufellader bzw. Förderband-Waagen erfolgen. Hierzu
ist im Vorfeld eine Genehmigung des
Auftraggebers bzw. der örtlichen Bauüberwachung
einzuholen. Wiegescheine von geeichten Schaufellader-
oder Förderband-Waagen müssen zusätzlich die
folgenden Randbedingungen erfüllen:
Der Nachweis über die geeichte Waage muss vorgelegt
werden.
Es ist die Nettogesamtmenge des Ladegutes sowie die
Anzahl der geladenen Schaufeln bzw. die Anzahl
Ladevorgänge aufzuführen.
Die Wiegescheine müssen vom Bedienungspersonal der
Schauffellader bzw. der Förderband-Waagen
unterschrieben werden.
Es obliegt dem Auftragnehmer, Kontrollwägungen am
beladenen und leeren Fahrzeug vorzunehmen. Wird
bei einer Kontrollwägung eine Unterschreitung der im
Wiegeschein angegenen Menge von mehr als 1%
festgestellt, wird für die letzten zehn Wiegescheine
ein Abzug mindestens in Höhe der festgestellten
Abweichung vorgenommen. Bei Wiegscheinen von
Schauffellader- bzw- Förderband-Waagen wird der
entsprechende Abzug für alle Wiegescheine bis zur
letzten Kontrollwägung der
Schaufellader- bzw. Förderbandwaagen vorgenommen.
3.7 Einbaumengen
Die Originalwiegescheine für Frostschutzkies (FSS),
Schotter (STS) und Asphalt (Asphalttragschicht,
Asphaltbinderschicht und Asphaltdeckschicht) sind
täglich der örtlichen Bauüberwachung zur Unterschrift
vorzulegen und sind in Form einer fortgeführten
Excel-Tabelle zu führen. Nachträglich eingereichte
Wiegescheine werden bei der Abrechnung nicht
berücksichtigt.
3.8 Planunterlagen
3.8.1 Vom AG zur Verfügung gestellte Unterlagen.
Nach Auftragserteilung stellt der AG dem AN, neben
dieser Leistungsbeschreibung, alle erforderlichen
Unterlagen für die Ausführung der Leistungen zur
Verfügung. Die Planunterlagen sind zusätzlich der
Ausschreibung im pdf-Format beigefügt. Die
Ausführungsplanung wird dem Auftragnehmer nach
Auftragsvergabe in Papierform und digital im pdf-,
dwg- und dxf-Format übergeben.
3.8.2 Änderung von Unterlagen
Änderungen der Planunterlagen sind dem Auftraggeber
vorbehalten. Eventuelle Änderungen an bereits
abgesteckte Punkte, die durch kurzfristige Änderungen
an den Planunterlagen notwendig werden sowie die
Änderung der digitalen Grundlagen in den Baugeräten
der Baustelle (Bagger, Walze, usw.) werden nicht
gesondert vergütet.
3.8.3 Prüfung von Unterlagen durch den AN
Für die Durchführung der vereinbarten Leistungen
dürfen nur Zeichnungen verwendet werden, die
Freigabevermerke des Auftraggebers tragen. Der AN hat
die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen auf
Vollständigkeit zu überprüfen, die Pläne auf
Übereinstimmung untereinander zu vergleichen und die
Maße
im Einzelnen zu prüfen. Bei Differenzen ist die
örtliche Bauüberwachung unverzüglich zu
benachrichtigen.
3.9 Abrechnung nach bestimmten Zeichnungen oder
Tabellen
Für jeden Hausanschluss und Straßenablaufanschluss
sind getrennte Aufmaße zu erstellen. Ein Formblatt
für die Hausanschluss- und
Straßenablaufanschlussaufmaßblätter wird dem AN im
pdf-Format zur
Verfügung gestellt. Die Kosten für die Erstellung und
das Aufmaß der Anschlussleitungen sind in die
nachfolgenden Einheitspreise mit einzurechnen und
werden nicht gesondert vergütet.
Alle Aufmaße sind nach vorheriger Terminabsprache
gemeinsam mit der örtlichen
Bauüberwachung auszuführen. Aufmaße, die alleine vom
AN ausgeführt werden, werden
grundätzlich nicht anerkannt. Einer nachträglichen
Kontrolle der Aufmaße wird ebenfalls nicht
zugestimmt. Die Termine für das Aufmaß sind mindestens
zwei Werktage vorher zu vereinbaren.
Dies gilt grundsätzlich für alle abrechnungsrelevanten
Aufmaße.
3.10 Bauzeit
Der Auftragnehmer reicht spätestens 1 Woche vor
Baubeginn einen Bauzeitenplan (Zeit-Wege-Diagramm -
zweifach in Papieform) ein, der nach Zustimmung durch
den Auftraggeber verbindlicher Vertragsbestandteil
wird. Der Auftragnehmer hat den Bauzeitenplan während
der Baudurchführung durch Eintragung des
IST-Verlaufes fortzuschreiben und auf Verlangen der
örtlichen Bauüberwachung und der Bauoberleitung
zwei Exemplare des fortgeschriebenen Planes
auszuhändigen.
Aus dem Zeitplan müssen die Reihenfolge der einzelnen
Arbeiten und der vom Auftragnehmer
vorgesehene Zeitbedarf für die Folge der einzelnen
Arbeiten unter Berücksichtigung des
Fertigstellungtermins ersichtlich sein.
Die durchschnittlich anfallenden Schlechtwetterlagen
sind in dem Bauzeitenplan zu berücksichtigen und
führen nicht zu einer Verlängerung der Bauzeit.
Betriebsferien und sonstige Arbeitsunterbrechungen
bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers und führen
ebenfalls nicht zu einer Verlängerung der Bauzeit.
Verzögern sich die Arbeiten oder treten im Bauablauf
Verzögerungen auf (Schlechtwetterlage, usw.), so
sind diese aufzuarbeiten.
3.11 Betriebsferien
Betriebsferien müssen grundsätzlich vom Auftraggeber
genehmigt werden und führen nicht zu einer
Verlängerung der Bauzeit. Eventuelle Verzögerungen,
die durch Betriebsferien auftreten, müssen
entsprechend durch den Auftragnehmer aufgearbeitet
werden.
4. Erklärung des Bieters
Der Bieter (AN) erklärt, dass ihm die nachstehend
aufgeführten Punkte und Unterlagen in der zur Zeit
gültigen Fassung bekannt sind und dass er diese mit
Abgabe des Angebotes als verbindliche Bestandteile
des Vertrages anerkennt.
4.1 Behördliche Vorschriften
Der AN hat die für die Erbringung des
Leistungsumfanges erforderlichen Arbeiten unter eigener
Verantwortung und entsprechend der technischen
Regelwerke, Gesetze, Verordnungen auszuführen. Er
hat dabei die anerkannten Regeln der Technik und die
behördlichen Vorschriften zu beachten. Er ist für die
Erfüllung der behördlichen und
berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen
verantwortlich.
Insbesondere sind zu beachten:
VOB, Teil C
DIN-Normen
VDE-Vorschriften
DVGW-Richtlinien und Merkblätter
VDI-Richtlinien
UV-Vorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaften
ATV-Arbeitsblätter, FGSV-Richtlinien, Merkblätter,
Hinweise, etc.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV)
Maßgebend ist jeweils die Fassung, die spätestens 3
Monate vor dem Eröffnungstermin im Bundesanzeiger
bekannt gemacht bzw. bei weiteren DIN-Normen -
angezeigt worden ist.
5. Festpunkte
5.1 Punkte aus der Planung
Alle in den Plänen angegebenen Maße sind örtlich zu
überprüfen. Abweichungen sind dem AG sofort
mitzuteilen. Unmittelbar nach Freilegung des Baufeldes
ist, unter Zugegensein eines Beauftragten des AG,
durch einen Vermessungsingenieur des AN das Urgelände
(alle Anlagenbestandteile, Bauwerke usw.),
unter Anlegen von parallelen Messachsen auszumessen.
Das Übertragen der Achsen und Höhen von den
Festpunkten ist Sache des AN. Diese Leistungen werden
nicht gesondert vergütet. Sollten bedingt durch
beispielsweise Funde im Boden oder
Versorgungsleitungen Abweichungen von den geplanten
Trassen
erforderlich werden, so sind diese gemeinsam mit dem
AG festzulegen. Durch Änderungen in der Planung
erforderliche erneute Absteckungen oder Änderungen an
bereist abgesteckten Punkten sind ebenfalls in
die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht
gesondert vergütet.
5.2 Grenzpunkte
Grenzpunkte, die für die Baumaßnahme von Bedeutung
sind, werden dem AN angezeigt. Der AN hat diese
Punkte bis zur Abnahme zu sichern. Der AN hat die
Grenzsteine sichtbar der örtlichen Bauüberwachung
zurückzuübergeben. Bei der Abnahme nicht mehr
vorhandene Vermarkungen werden zu Lasten des AN
durch einen ÖbVI wiederhergestellt.
5.3 Sicherung der Festpunkte
Für die Sicherung, Erhaltung und Wiederherstellung der
zuvor aufgeführten Festpunkte (Achs- und
Grenzpunkten sowie steinen) ist der AN alleine
verantwortlich. Bei Entfernen derselben hat der AN
diese
durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur
auf seine Kosten wieder herstellen zu lassen.
6. Prüfmaßnahmen
6.1 Trag- und Deckschichten
Der AG behält sich vor, zusätzliche Kontrollen der
Einbaudicken von Trag- und Deckschichten auch anhand
von Bohrkernen durchzuführen.
6.2. Bord- und Pflastersteine aus Beton
Eigenüberwachungsnachweise sind unaufgefordert dem AG
vorzulegen. Kontrollprüfungen werden nach
den entsprechenden Positionen des LV durchgeführt.
Alle angelieferten Paletten der Pflaster- und
Bordsteine sind mit der vorgebenen
Konformitätserklärung zu versehen. Bei Palette ohne
Konformitätserklärung behält ich der Auftraggeber vor,
den Einbau zu untersagen. Die hierdurch
entstehenden Kosten für den Abtransport und die
Lieferung von neuem Material gehen allein zu Lasten
des Auftraggebers.
7. Baugrundsätze - Straßenbau
7.1 Beton-, Stahlbetonrohre und Betonschachtfertigteile
In Ergänzung der VOB, Teil B und C, gelten folgende
Vorschriften:
Für die Lieferung und Verlegung gelten folgende
Vorschriften:
DIN EN 1610 Herstellung von Entwässerungskanälen
DIN EN 1916 DIN V 1201 Betonrohre und Formstücke,
Maße, technische Lieferbedingungen
DIN EN 1916 DIN V 1201 Stahlbetonrohre und zugehörige
Formstücke
DIN EN 1917 und DIN 4034-1 Betonschächte
DIN 19695 Befördern und Lagern von Rohren
DWA-A 139 Einbau und Prüfung von Abwasserleitungen und
- Kanälen
FBS Qualitätsrichtlinien Teil 1, Teil 4 und Teil 5
Fachvereinigung Betonrohre und Stahlbetonrohre e.V.
7.1.1 Allgemeine Anforderungen
Betondeckung, d = 35 mm
Wassereindringtiefe, t = 20 mm
hoher Widerstand gegen chemische Angriffe (SR-Zement)
- hoher Abnutzungswiderstand
bei Wanddicken gleich oder größer 120 mm grundsätzlich
mit doppelter Bewehrung (2-lagig)
7.1.2 Zement
Es dürfen nur genormte SR-Zemente verwendet werden.
Bei langsam abbindenden Zementen kann mit
Zustimmung des Auftraggebers und des Statikers der
Prüfzeitraum verschoben werden.
7.1.3 Bei Fertigung in der Schalung erhärtet
Die Ausschalfestigkeit muss mindestens 25% der
Nennfestigkeit haben. Die Standzeit der Rohre in der
Schalung darf durch Wärmebehandlung nicht verkürzt
werden.
7.1.4 Zementgehalt/ Wasserzementwert bei Fertigung in
der Schalung erhärtet
Der Mindestgehalt beträgt 300 kg/m3 verdichteter
Beton, dieser Zementgehalt darf auch bei Verwendung
von Flugasche nicht unterschritten werden. Der
maximale Zementgehalt beträgt 380 kg/m³. Der
Mehlkorngehalt darf 430 kg/m³ nicht überschreiten. Der
maximale Wasserzementwert beträgt 0,5;
Flugasche darf im Rahmen der in dem Prüfbescheid
angegebenen Bedingungen angerechnet werden. Für
die Bauausführung ist ein ausreichendes Vorhaltemaß
(min. 0,03) vorzusehen.
7.1.5 Transportösen
Zum Schließen der Transportösen ist vom AN ein
Vorschlag zu unterbreiten der Angaben über die
verwendete Arbeitstechnik und die zum Einsatz
kommenden Materialien enthält. Die Zustimmung des AG
ist erforderlich.
7.1.6 Behandlung von Fehlstellen
Vorschläge zur Behandlung von Fehlstellen müssen vor
Beginn der Nachbesserung vom AN unterbreitet
werden und bedürfen der Zustimmung des AG. Die Rohre
sind vor einer eventuell vorgesehenen
Nachbesserung dem AG vorzustellen.
Risse sind nach den Grundsätzen der ZTV-Ing
(Zusätzliche Vertragsbedingungen und Richtlinien für
Ingenieurbauten. Die Beurteilung von Poren und Lunkern
erfolgt nach Häufigkeit, Abmessungen und Tiefe.
Zur Bewertung wird ein Messfeld von 50 cm x 50 cm in
am stärksten betroffenen Bereich festgelegt.
7.1.7 Auslieferung
Es dürfen nur zulässige Hebe- und Transportfahrzeuge
verwendet werden. Rohre dürfen nur nach
ausreichendem Erhärten ausgeliefert werden; d.h. in
der Regel erst bei Erreichen der Nenndruckfestigkeit.
Bei schnell abbindenden Zementen (z.B. PZ 45 f- SR)
beträgt das Mindestalter 28 Tage, bei langsam
abbindenden Zementen (NW-Zemente) 40 Tage.
7.1.8 Kennzeichnung
Die Rohre sind frühestmöglich, bei Großrohren auf der
Innenseite in Fließrichtung rechts in Augenhöhe zu
kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss zumindest den
Herstellerbetrieb, das Überwachungszeichen, bei
Verwendung von SR-Zement eine Zementangabe, die
Rohrnummer und das Herstellungsdatum enthalten.
7.1.9 Dichtheitsprüfung
Aufgrund der beengten Verhältnisse sollen die
Prüfungen im verfüllten Graben, jedoch spätestens vor
der
Herstellung des Straßenoberbaus stattfinden. Bei
Feststellung von undichten Rohrverbindungen ist der
Auftragnehmer verpflichtet, diese Mängel unverzüglich
in Absprache mit der örtlichen Bauüberwachung
durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen. Die Kosten
sind vom Auftragnehmer zu übernehmen.
7.2 Kanalschächte
Bei der Lieferung von Schachtunterteilen ist zu
beachten, dass vor Bestellung in der Örtlichkeit die
entsprechende Lage, Abwicklung, seitliche Zuläufe und
Höhendifferenzen in alleiniger Verantwortung des
Auftragnehmers festzulegen sind. Nicht verwendbare
aber unternehmerseitig bestellte Schachtunterteile
werden nicht vergütet.
7.2.1 Besondere Eigenschaften bei Kanalschächten aus
Ortbeton
Der Beton für alle mit dem Abwasser in Berührung
kommender Bauwerke hat folgende besondere
Eigenschaften aufzuweisen:
Wasserundurchlässigkeit,
hohen Frost- und Frost-Tausalz-Widerstand,
hohen Widerstand gegen chemische und mechanische
Angriffe
Der zu verwendende Zement entspricht DIN 1164 und hat
folgende besondere Eigenschaften:
hohen Sulfatwiderstand,
niedrige Hydratationswärme,
langsame Anfangserhärtung.
7.2.2 Fließgerinne
Die Fließgerinne aus Kanalklinkern werdne gemäß DIN
4051 hergestellt, Platten oder Riemchen werden
nicht verwendet. Den Übergang zwischen Gerinnen und
Podesten (Berme) bilden abgerundete Bordklinker.
Die Tiefe des Fließgerinnes ist bis zum Rohr DN-500
gleich dem Rohrdurchmesser und ab Rohr DN-500
immer 50 cm. Die Form des Fließgerinnes entspricht den
Musterzeichnungen im Arbeitsblatt A 241 der
DWA.
Wenn keine anderen Angaben in den jeweilgen Positionen
des Leistungsverzeichnis vorhanden sind, sind
Fließgerinnen aus Beton mit einer Mindestfestigkeit C
35/45 herzustellen und nachzuweisen. Die
Verwendung von Betonen mit einer geringeren Festigkeit
wird nicht zugestimmt.
7.2.3 Abdeckung
Die Abdeckungen werden nach anerkannten Bauweisen
flächenhaft aufgelagert. Als Mörtel für die
Lagerfuge ist steifplastisches, schrumpffreies
Material mit Kunststoffzusätzen (z.B. Ergelit oder
Topolit-fix)
zu verwenden.
Es dürfen nur Abdeckungen mit dämpfenden Einlagen
verwendet werden. Es werden nur Schmutzfänger
(verstärkte Ausführung) mit kreuzweiser Verstrebung
eingebaut. Das arbeitstechnisch bedingte,
höhenmäßige Regulieren der Abdeckung im Zuge der
einzelnen Arbeitsabläufe (Erdarbeiten,
Tragschichten, Decke) ist in den Einheitspreis der
Abdeckung einzurechnen.
7.2.4 Steigeisengänge
Um ein sicheres Besteigen der Schächte zu
gewährleisten, sind die "Sicherheitsregeln für
Steigeisen und
Steigeisengänge" des
Gemeinde-Unfall-Versicherungsverbandes (GUV) zu
beachten. Der Abstand
zwischen OK Straße und dem ersten Steigeisen beträgt
min. 50 cm und höchstens 65 cm. Der Abstand
zwischen Berme und ersten Stiegeisen beträgt
mindestens 25 cm und maximal 50 cm.
8. Erdarbeiten
8.1 Aushub von Bodenmengen
Rohrgräben sind nach DIN EN 1610, DIN 18300-18306
anzulegen, mit der Einschränkung, dass für die
Aushubbreiten die in der Baustellenbeschreibung,
festgelegten Abmessungen maßgebend sind. Die
Bodenmengen sind je nach Zweck der Wiederverwendung so
zu lagern, dass die zur Umhüllung der
fertiggestellten Leitungen geeigneten Bodenmengen
zuerst wieder eingefüllt werden können.
Beim Bodenaushub ist insbesondere folgendes zu
beachten:
Ist infolge Platzbeschränkung eine Zwischenlagerung
und ein Rücktransport von zur Wiederverfüllung
geeigneter Bodenmegen erforderlich, so werden die
Kosten für Zwischenlagerung und Rücktransport, nach
Zustimmung des Auftraggebers besonders vergütet.
Unabhängig von der Beschreibung in den einzelnen
Positionen sind Transporte innerhalb des überplanten
Bereiches auch über 150 m mit dem Einheitspreis
abgegolten. Der Begriff "Transporte innerhalb des
Baufeldes" bezieht sich auf das gesamte
überplante Gebiet.
8.2 Verbau und Schutz der Baugrube
Der Verbau der Baugrube hat durch waagerechten oder
senkrechten Einbau von Bohlen bzw. stählernen
Kanaldielen bzw. Plattenverbau je nach Bodenart gemäß
DIN EN 1610 zu erfolgen. Bei waagerechtem
Verbau in standfesten Bodenarten sind, sobald die
Baugrube bis zu einer Tiefe von höchstens 1,25 m (DIN
EN 1610) ausgehoben ist, die Seitenwände durch Bohlen
von mindestens 5 cm Stärke mittels Brusthölzern
und Steifen bzw. Spindeln zu verkleiden. Bei allen
Bodenarten ist Bohle an Bohle einzubauen. Der
Baugrubenverbau muss den statischen Erfordernissen,
Vorschriften der Tiefbauberufsgenossenschaft und
den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Der
Auftraggeber hat das Recht, den statischen Nachweis
zu verlangen, sofern nicht ein Normenverbau nach DIN
4124 verwandt wird. Maschinell auf volle Tiefe
ausgehobene Gräben müssen mit Hilfe geeigneter
Grabenverbaugeräte verkleidet werden. Bei
senkrechtem Verbau müssen die Bohlen die gleiche
Mindeststärke wie die bei waagerechtem Verbau
verwandten Bohlen haben. Die oberste Lage der
Versteifung darf nicht tiefer als 1m unter O.K. Gelände
liegen, jede folgende muss dem Normenverbau
entsprechen, sofern nicht ein erforderlicher statischer
Nachweis etwas anders bestimmt. Bei anderen
Verbauarten sind die besonderen Richtlinien für diese
Verbauarten zu beachten. Der Auftragnehmer ist für die
Standsicherheit des Baugrubenverbaus allein
verantwortlich. Die Wahl der entsprechenden Verbauart
ist ihm freigestellt und muss unter Beachtung:
der statischen Erfordernisse des Rohrgrabens aus der
Verkehrslast
der vorhandenen Bodenverhältnissen
der Sicherheit der anstehenden Bebauung und der
Gründungstiefe der Häuser erfolgen.
Es müssen weitgehend erschütterungsfreie Geräte
eingesetzt werden, welche die anstehende Bausubstanz
nicht gefährden. Der AN hat diese Eigenschaften vor
Baubeginn nachzuweisen. Alle Grabenwände über
1,40 m (DIN EN 1610) sind zu verbauen.
8.3 Verfüllen und Verdichten des Bodenaushubes
Nach erfolgter Abnahme der fertigen Rohrkanäle bzw.
der gemauerten Kanäle und Schächte ist mit dem
Hinterfüllen zu beginnen. Die Rohre müssen in der
Kanalzone mit nichtbindigem Boden vorsichtig
unterstopft werden. Das Hinterfüllen der Rohre bis 10
cm über Kämpfer hat in Lagen von höchstens 30 cm,
bei Nennweiten bis zu 500 mm in Lagen von 10 cm,
beiderseits und gleichseitig zu erfolgen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erzielte
Verdichtung auf Verlangen des Auftraggebers
nachzuweisen.
Um den Baufortschritt nicht zu hemmen, wird hierfür
die Verwendung des Künzelstabes zugelassen.
Zusätzlich sind vor Straßenwiederherstellung
Lastplattenversuche auf Anweisung der örtlichen
Bauüberwachung durchzuführen und auszuwerten. Die
Vergütung erfolgt nach den Positionen des LV.
8.4 Deponie
Die Beseitigung von Aushubstoffen erfolgt unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften über die
Beseitigung von Abfällen auf einer konzessionierten
Deponie.
8.5 Arbeiten von Hand
Wenn nicht im LV besondere Positionen dafür enthalten
sind, ist in den Erdbaupositionen (Aushub, Gräben,
Verfüllung usw.) die Aufwendung für alle
Handschachtungen, Einsatz von Kleinstgeräten im
Bereich von
Hindernissen, Versorgungsleitungen (z.B. Schiebern,
Hydranten usw.), Hauswänden (z.B. Lichtschächten),
Hecken, Zäunen u.ä. einzurechnen.
8.6. Wasserhaltungsarbeiten
8.6.1 Grundwasser
Grundwasserhaltungsmaßnahmen werden nach den
entsprechenden Positionen des Bauvertrages
abgerechnet.
8.6.2 Abwasserüberleitungen
Bei Kanalsanierungen ist die Abwasserüberleitung so zu
leiten, dass eine Gefährdung der Menschen, des
Bodens und des Grundwassers ausgeschlossen bleibt. Auf
die entsprechenden Strafbestimmungen wird
hingewiesen. Die Überleitung wird nach den Positionen
des LV vergütet.
8.6.3 Niederschlagswasser
Keine besondere Vergütung. Insbesondere das Planum ist
vor Einflüssen des Niederschlagswassers zu
schützen. Weiterhin sind sämtliche Baugruben vor
eindrigenden Oberflächenwasser zu schützen.
8.7 Pflasterarbeiten
8.7.1 Qualität
Damit die Platten- und Pflasterbeläge langfristig den
Verkehrsbelastungen standhalten, ist eine
einwandfreie Herstellung der Platten- und
Pflasterbeläge zu garantieren.
8.7.2 Bettung Fugen
Als Bettungsmaterial ist gebrochenes Korn 0/5 mm zu
verwenden. Die Fugen sind nach DIN auszuführen
(Mindestfugengröße 3 mm). Sollte aufgrund der
Fugengröße ein Abschnüren notwendig werden, so ist der
Aufwand in die entsprechenden Pflasterpositionen
einzurechnen.
8.7.3 Schnitte
Passstücke in Platten, Verbundsteinpflaster und
Bordsteine werden in voller Dicke geschnitten. Winklig
aufeinander treffende Bordsteine werden auf Gehrung
geschnitten. Diese Schnitte werden auf einem
Schneidetisch mit zwangsgeführtem Winkelschneider mit
Wasserspülung zwecks Vermeidung von
Staubentwicklung ausgeführt. Alle Aufwendungen sind in
die entsprechenden Positionen einzukalkulieren.
Außerdem einzurechnen sind Kosten für alle
erforderlichen Endsteine.
8.7.4 Nachbehandlung
Der AN übernimmt die Garantie dafür, dass während des
Arbeitsprozesses das Pflaster nicht benutzt wird.
Es werden deshalb in ständiger Abstimmung mit den
Anliegern Abschnitte für die Verlegung des Pflasters
gebildet, die eine Sperrung der frisch gepflasterten
Bereiche über ausreichend lange Zeit ermöglichen.
Flächen, die nicht gesperrt werden können, Eingänge
und Einfahrten, werden durch Stege und Brücken
überbaut. Eine notwendige Neuverlegung geht voll zu
Lasten des AN!
9. Maßnahmen zum Schutz von Anliegern, baulichen
Anlagen und Landschaft
9.1 Lärmschutz
Der AN hat dafür zu sorgen, dass die bei der
Ausführung der Leistung entstehenden Geräusche der
Nachbarschaft zumutbare Maß laut Emissionsschutzgesetz
angegebenen Werten nicht übersteigen.
Eventuell notwendige Schutzmaßnahmen sind
Nebenleistungen.
9.2 Schutz von Gebäuden und Anlagen
Die Bauarbeiten sind so durchzuführen, dass anliegende
Bauten und Anlagen nicht beschädigt werden. Die
DIN 4123 "Gebäudesicherung im Bereich von
Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen" sind
dabei zu beachten.
9.3 Beweissicherung
Die vor Baubeginn durchzuführende Beweissicherung
baulicher Anlagen im Einflussbereich der Baustelle
ist durchzuführen, d. h., der bauliche Zustand von
Anlagen, Straßen und umgebendes Gelände, Zäune und
Einfriedungen, und bereits vorhandene Schäden durch
Protokolle, Lichtbilder usw. ist festzuhalten. Die
Beweissicherung ist dem AG vor dem Beginn der
Baumaßnahme vorzulegen. Die Beweissicherung der
Versorgungsleitungen erfolgt in Absprache mit den
Versorgungsträgern eigenverantwortlich durch den
AN. Unterlässt der AN die Durchführung eines
Beweissicherungsverfahrens, so haftet er für alle
Nachteile,
die dem AG daraus entstehen.
9.4 Schutz der vorhandenen Vegetation
Alle im Baubereich sich befindenden Bäume sind vor
Beschädigungen zu schützten. Die durch die Bäume
auftretenden Behinderungen und Erschwernisse sind in
die Einheitspreise einzurechnen. Baumaschinen
und Geräte sind hinsichtlich einer Minimierung der
Gefährdung der Kronenbereiche der Bäume
auszuwählen. Die Bestimmungen des Baumschutzes nach
RAS-LG sind einzuhalten und im EP
einzurechnen, wenn diese Arbeiten nicht gesondert
ausgeschrieben sind.
Ebenfalls sind die Bestimmungen des Merkblatts über
Baumstandorte und unterirdische Ver- und
Entsorgungsanlagen von der Forschungsgesellschaft für
Straßen- und Verkehrswesen zu beachten und
einzuhalten.
9.5 Schutz von Gewässern
Der AN trifft während der Bauzeit alle erforderlichen
Schutzmaßnahmen und Vorkehrungen, um
Verunreinigungen des Untergrundes durch Eindringen von
Schadstoffen und somit eine Beeinträchtigung
der wasserführenden Schichten auszuschließen. Hieraus
eventuell resultierende Behinderungen bzw.
Erschwernisse bei der Durchführung der Baumaßnahme
werden nicht gesondert vergütet.
9.6 Schutz von Bodendenkmälern
Der AN verpflichtet sich, die Bestimmungen des
Denkmalschutzgesetzes NW, insbesondere die §§ 15 und
16, Meldepflicht und Verhalten bei der Entdeckung
archäologischer Bodendenkmäler zu beachten.
Wenn bei Ausschachtungen Gegenstände vorgefunden
werden, auf die diese Bestimmungen zutreffen
könnten, so werden die Arbeiten eingestellt und das
Amt für Bodendenkmalpflege ist einzuschalten.
10. Maßnahmen zur Sicherung von Versorgungsleitungen
10.1 Vorhandene Leitungen
Der AN hat sich vor Baubeginn in eigener Verantwortung
über im Baufeld befindliche Versorgungsleitungen
der verschiedenen Versorgungsunternehmen zu erkundigen
und entsprechende Vorkehrungen und
Vereinbarungen nach Absprache mit den
Versorgungsträgern und dem AG zu treffen. Alle
erforderlichen
Maßnahmen sind in die E. P. einzurechnen.
Beschädigungen und Folgeschäden gehen voll zu Lasten
des AN. Hierzu ist vor Baubeginn ein Ortstermin
mit den Versorgungsträgem und der der örtlichen
Bauüberwachung durchzuführen.
Die in den vom AN anzufordernden Plänen eingetragenen
Versorgungsleitungen und Einrichtungen sind
den Planunterlagen der Versorgungsträger entnommen.
Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit
über die Angaben der Versorgungsleitungen kann vom AG
nicht übernommen werden. Die Lage
vorhandener Einrichtungen ist durch Suchschlitze vor
Beginn der Arbeiten festzustellen. Die
Schutzanweisungen der Versorgungsträger sind unbedingt
zu beachten. Suchschachtungen müssen
abends wieder verfüllt und eventuell mit einer
Oberflächenbefestigung versehen werden.
10.2 Erschwernisse durch Versorgungsleitungen
Bei Arbeiten in der Nähe von elektrischen
Straßenleuchten oder Freileitungen der Stromversorgung
und
Telekommunikation können sich Einschränkungen
hinsichtlich der maximal möglichen Arbeitshöhen
ergeben, eine Vergütung für die sich hieraus
ergebenden Erschwernisse erfolgt nicht.
Alle durch Versorgungsleitungen entstehenden Kosten
auf Grund von Behinderungen und Erschwernissen,
wie z.B. Verzögerungen im Bauablauf, Mehraufwendungen
infolge beengter Arbeitsräume,
Vorsichtsmaßnahmen bei allen Arbeiten,
Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Schäden an den
Leitungen, Mehraufwendungen durch den Einsatz kleiner
und kleinster Geräte, Arbeiten von Hand, wo
Geräteeinsatz nicht möglich oder unzulässig ist, usw.
sind in die Einheitspreise einzurechnen.
11. Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Verkehrs
11.1 Öffentliche Verkehrsflächen
Die Bauarbeiten werden zum Teil auf Flächen
durchgeführt, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet
sind.
Die hierdurch auftretenden Behinderungen sind dem AN
bekannt. Ein Anspruch auf Sperrung der Straßen
besteht nicht. Die Beeinträchtigung des öffentlichen
Verkehrs ist auf ein nicht vermeidbares Mindestmaß zu
beschränken.
11.2 Auflagen der Straßenverkehrsbehörde
Der AN holt die zur Verkehrsregelung erforderlichen
Auflagen bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde
ein und befolgt sie in eigener Regie. Alle
einschlägigen Vorschriften zur Aufrechterhaltung von
Sicherheit
und Ordnung auf und an den Straßen werden befolgt.
Genehmigungen und Auflagen der
Straßenverkehrsbehörde liegen ständig auf der
Baustelle zur Einsicht vor.
11.3 Verkehrssicherungsmaßnahmen
Der AN hat rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten
einen Verkehrszeichenplan (VZ) aufzustellen. Dieser ist
mit der zuständigen Verkehrsbehörde abzustimmen und
zur Genehmigung vorzulegen.
Für die arbeitsfreie Zeit ist eine Rufbereitschaft zur
Beseitigung von Mängel an der Verkehrssicherung
bereitzuhalten zuständige Person ist dem AG und der
Polizeistation Korschenbroich mit Telefonnummer mit
Baubeginn schriftlich zu benennen. Der Auftragnehmer
haftet für sämtliche aus unzureichender
Verkehrssicherung erwachsenden unmittelbaren Schäden.
Der AG von Ansprüchen Dritter freizustellen.
Mit den Arbeiten ist erst dann zu beginnen, wenn der
AN den genehmigten Verkehrszeichenplan dem AG
vorgelegt hat.
11.3.1 Beschilderung
Als Verkehrszeichen werden ausschließlich
reflektierende Verkehrsschilder gemäß StVO verwendet,
dauerhaft befestigt und aufgestellt, laufend
unterhalten und gereinigt sowie nach Beendigung der
Bauarbeiten bzw. auf Anordnung beseitigt. Absperrungen
in Längs- und Querrichtung werden
ausschließlich durch Absperrschranken, Absperrbaken
ggf. Absperrtafel gesichert. Flatterband ist nicht
zugelassen. Offene Gräben sind ständig mit einem
Schrankenschutzgitter (kein Flatterband) zu
sichern.
Die Baustellenbeschilderung ist täglich auf ihre
Vollständigkeit vom AN zu überprüfen und ggf. zu
ergänzen.
Die Aufwendungen hierfür sind, soweit keine
Einzelpositionen ausgeschrieben wurden, in die
Einzelpreise
einzurechnen. Der Nachweis der tätglichen Überprüfung
ist dem AG unaufgefordert vorzulegen.
11.3.2 Vorkehrungen für den Anliegerverkehr
Anliegerverkehr zu Betrieben, Geschäften, Garagen,
Wohnhäusern, usw. wird ständig gewährleistet.
Besondere bauliche Vorkehrungen, wie z.B.
provisorische Wegeverbreiterungen und die Anlegung von
Zufahrten, Stegen und Behelfsbrücken werden mit den
Anliegern abgestimmt. Kosten für alle erforderlichen
Maßnahmen sind in die Angebotspreise eingerechnet.
Gesonderte Berechnung erfolgt nicht.
11.3.3 Ermöglichung des Notdienstes
Notdienstfahrzeuge (Krankenwagen, Feuerwehr u.ä.)
werden zu jeder Zeit, auch während der Bauarbeiten,
ohne Aufenthalt durch die Baustrecke geführt.
11.3.4 Zustand bei Arbeitsunterbrechung
Bei länger als zwei Tage dauernder
Arbeitsunterbrechung stehen dem Verkehr zwei
Fahrstreifen zur
Verfügung. Ausnahmen hiervon werden nur mit
ausdrücklicher Zustimmung des AG gemacht.
11.3.5 Straßenreinigung
Die vom Baustellenverkehr befahrenen Straßen sind bei
Bedarf auf Verlangen des AG täglich nach Ende
der Arbeiten zu reinigen. Eine gesonderte Vergütung
erfolgt hierfür nicht.
11.3.6 Warnkleidung
Bei Arbeitsstellen an Straßen haben sämtliche
Bauarbeiter orangefarbene Warnwesten zu tragen.
11.4 Verkehrslenkungsmaßnahmen
Falls eine ganz- oder halbseitige Straßensperrung
angeordnet wird, so werden die damit verbundenen
Maßnahmen nicht gesondert vergütet.
11.4.1 Umleitungsstrecken
Falls die Verkehrsbehörde eine Umleitungsstrecke
anordnet, werden das Einrichten, Beschildern,
Beleuchten und Unterhalten dieser Strecke entsprechend
den Anordnungen der Behörde einschl. der
Gestellung eines Bereitschaftsdienstes nicht gesondert
berechnet.
11.5 Erklärung zur Verkehrssicherungspflicht
Der AN erklärt hiermit ausdrücklich, dass er die
Verpflichtung übernimmt, die Baustelle so abzusichern,
dass sie keine Gefahr für den öffentlichen und
privaten Verkehr darstellt, und dass er für alle
Schäden
haftet, die durch Mängel an den Sicherungsmaßnahmen
entstehen (Verkehrssicherungspflicht).
12. Besichtigung der Baustelle
Der AN hat sich vor Angebotsabgabe an Ort und Stelle
und anhand der beiliegenden Planunterlagen über
die Örtlichkeit und ihre Zugänglichkeit sowie die
zweckmäßigen Transport- und Lagermöglichkeiten zu
unterrichten. Der Bauablauf ist entsprechend
vorzusehen.
Spätere Berufungen und Forderungen, die sich auf
Unkenntnis über die Schwierigkeiten der
Baumaßnahme, der örtlichen Verhältnisse, der genannten
Vertrags- und Planunterlagen, Auflagen und
Bedingungen stützen, werden ausdrücklich
ausgeschlossen.
13. Allgemeines
Die durchgeführten Kanal-TV-Befahrungen und
Dichtheitsprüfungen werden Bestandteil der Abnahme.
Vor Aufnahme der vertraglichen Arbeiten hat der
Auftragnehmer die Urkalkulation beim Auftraggeber zu
hinterlegen.
Mit der Abgabe der Schlussrechnung hat der AN eine
Bescheinigung von den Versorgungsbetrieben
beizubringen, dass sämtliche Schieber und Hydranten,
die im Arbeitsbereich liegen, einwandfrei zu
betätigen sind, sowie der Deutschen Telekom über die
einwandfreie Funktion der Abzweigschächte.
Vor Aufnahme der vertraglichen Arbeiten hat der
Auftragnehmer den verantwortlichen Straßenbaumeister
schriftlich zu benennen und sicherzustellen, dass
dieser während der gesamten Ausführungszeit auf der
Baustelle anwesend ist. Sollte dieser benannte
Straßenbaumeister durch Krankheit oder Urlaub
ausfallen,
so ist umgehend ein zweiter Straßenbaumeister zu
benennen, der während der gesamten Ausführungszeit
auf der Baustelle anwesend ist. Die Bauleitung ist
während der gesamten Bauzeit durch einen
Bauingenieur, Bachelor of Engineering oder einen
Master of Engineering durchzuführen.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf technische
Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen
Europäische Normen umgesetzt werden, europäische
technische Zulassungen, gemeinsame technische
Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen
wird, werden auch ohne den ausdrücklichen
Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige
technische Spezifikationen in Bezug genommen.
3.1 Allgemeine Vorbemerkungen
01 Vorarbeiten
01
Vorarbeiten
01. 1 Baustelleneinrichtung Geräte und Werkzeuge, die zur Durchführung der Leistung
erforderlich sind, zur Baustelle bringen und
vorhalten, ggf.
Lagerflächen einrichten, einschl. der dafür
erforderlichen
Verkehrssicherung, einschl. evtl. behördlicher
Genehmigungen.
Nach Abschluß der Arbeiten Straßen, Wege, Pätze etc.,
räumen
und reinigen.
01. 1
Baustelleneinrichtung
1,00
psch
02 Erdarbeiten
02
Erdarbeiten
02. 1 Geländeplanum Geländeplanum für befestigte Flächen im Auf- und
Abtrag +/- 10
cm herstellen und Sohle verdichten.
Abweichungen von der Sollhöhe +/- 2cm
Unebenheiten unter 4m Messlatte max. 3 cm
Proctordichte 100 %
Verformungsmodul EV2: 45 MN/mm²
02. 1
Geländeplanum
363,00
m²
02. 2 Bodenaushub Boden bis 30 cm Tiefe nach Angabe der Bauleitung für
befestigte Flächen profilgerecht ausschachten, laden
und seitlich
lagern.
02. 2
Bodenaushub
E
1,00
m³
02. 3 Boden entsorgen Seitlich lagernden überschüssigen Boden laden und
entsorgen,
einschl. Entsorgungskosten.
02. 3
Boden entsorgen
E
1,00
m³
02. 4 Boden einbauen Seitlich lagernden Boden lagenweise einbauen und
standfest
verdichten.
02. 4
Boden einbauen
E
1,00
m³
02. 5 Unterboden einbauen und modellieren Unterboden (Füllboden) gemäß DIN 18915 für
Geländeprofilierung und Untergrund-modellierung
bereitstellen
und einbauen.
Mineralischer Boden (bindig, sandig, kiesig) mit
geringen
Humusanteilen = 3% (gem. Glühverlustbestimmung nach
DIN EN
17685-1), allerdings frei von Fremdstoffen, Bauschutt
und
Schadstoffen. Der Boden darf keine Schadstoffe
enthalten und
muss der Materialklasse BM/BG-0 nach der
Ersatzbaustoffverordnung (EBV) entsprechen. Die
Vorsorgewerte
der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung
(BBodSchV)
Anlage 1, Tabelle 1 dürfen nicht überschritten werden.
Entsprechende Analysenergebnisse mit
Probenentnahmeprotokoll sind vor Einbau vorzulegen.
Der Unterboden muss tragfähig, ausreichend durchlässig
und
nicht verschlämmungsanfällig sein.
Bei Bedarf lagenweise einbauen und, wenn notwendig, mit
leichtem Verdichtungsgerät eigenverantwortlich
verdichten, um
Setzungen zu vermeiden, ohne dass Staunässe entsteht.
Einbauhöhen gemäß Planung herstellen. Oberfläche
planieren,
grobe Steine > 5 cm entfernen und ein ebenes,
tragfähiges
Planum für den späteren Oberboden herstellen.
Unterboden darf nicht mit Oberboden vermischt werden.
Einbau nur bei geeigneter Witterung.
02. 5
Unterboden einbauen und modellieren
E
167,00
m³
02. 6 Kiessand Kiessand 0/16 oder 16/32 liefern und nach Angabe der
Bauleitung einbauen und verdichten.
02. 6
Kiessand
2,00
m³
02. 7 Oberboden liefern, einbauen und herrichten Oberboden gem. DIN 18915 liefern, bereitstellen,
einbauen und
zur Herstellung der Vegetationsflächen herrichten.
Der Oberboden muss der DIN 18915 (Bodengruppe 4,
bindiger,
sandiger Boden) entsprechen. Der Oberboden muss = 5%
(gem.
Glühverlustbestimmung nach DIN EN 17685-1) humose und
organische Beimengungen enthalten.
Er muss gut durchwurzelbar, krümelig und für
Pflanzenwachstum
geeignet sein. Er muss frei von Fremd- und Störstoffen
wie
Bauschutt, Beton- oder Asphaltresten, Glas, Metallen,
Kunststoffen, Holzstücken, Wurzelunkräutern sein. Die
Struktur
muss locker, krümelig und nicht verschlämmungs- oder
verdichtungsfähig sein; Erdbrocken größer als 5-10 cm
sind
aufzubrechen.
Der Boden darf keine Schadstoffe enthalten und muss der
Materialklasse BM/BG-0 nach der
Ersatzbaustoffverordnung
(EBV) entsprechen. Die Vorsorgewerte der
Bundesbodenschutz-
und Altlastenverordnung (BBodSchV) Anlage 1, Tabelle 1
dürfen
nicht überschritten werden. Entsprechende
Analysenberichte mit
Probenentnahmeprotokoll sind vor Einbau vorzulegen.
Weiterhin
muss er einen ausreichenden Humus- und Nährstoffgehalt
aufweisen.
Einbau nur bei geeigneter Witterung; keine
Verarbeitung bei
Nässe oder Frost. Der Oberboden ist ggf. getrennt zu
lagern
(Lagerhöhe max. 2 m), er darf nicht mit Unterboden
vermischt
werden.
Einbau locker und höhengerecht gemäß Planvorgaben.
Schichtdicken gem. Planung bzw. DIN 18915:
Rasenflächen = 20 cm,
Pflanzflächen = 30 cm,
Gehölzflächen ± 40 cm.
Nach Fertigstellung Feinplanum herstellen, Oberfläche
frei von
Steinen > 5 cm, Erdklumpen und Fremdstoffen.
02. 7
Oberboden liefern, einbauen und herrichten
251,00
m³
03 Wegebauarbeiten
03
Wegebauarbeiten
03. 1 Delta Noppenbahn als Drainmatte Delta Noppenbahn als Drainmatte vor die Fassade oder
freistehende Mauern stellen und nach den
Pflasterarbeiten
oberhalb des Pflasters abschneiden und den Abschnitt
entsorgen
inkl. Deponiekosten.
Höhe Drainmatte: ca. 50 cm
03. 1
Delta Noppenbahn als Drainmatte
150,00
m
03. 2 Frostschutzschicht Frostschutzschicht aus Kies 0/32 liefern und
profilgerecht in
befestigte Flächen einbauen.
Anteil Feinkorn < 0,063 mm max. 5 % im eingebauten
Zustand.
Stärke im verdichteten Zustand: 10 cm
Die Anforderungen der ZTVT-SoB-StB und TL SoB-StB sind
einzuhalten.
Abweichungen von der Sollhöhe +/- 2cm
Unebenheiten unter 4 m Messlatte max. 3 cm
Proctordichte 103 %
Verformungsmodul EV1: 100 MN/mm²
Einbauort: Zuweg, Garagenzufahrten, Terrassen
03. 2
Frostschutzschicht
340,00
m²
03. 3 Ökopflaster anthrazit Öko-Sickerpflaster aus haufwerksporigem,
wasserdurchlässigem
Beton nach DIN 18507, Größe 20/10/8 cm, mit Fase,
Abstandshaltern, Farbe anthrazit liefern und in 3 cm
Pflasterbett
verlegen. Einschließlich aller erforderlichen
Schneidearbeiten
mittels Nasschneider.
Verband: Ellbogenverband oder nach Angabe der
Bauleitung
Herstellernachweis:
Firma Berding Beton
Ratingen
Tel.: 02102 - 54030
Filterstein Geopor
Farbe anthrazit, Größe 20/10/8
oder gleichwertig
Einbauort: Garangenzufahrten, Hauszuwege, Terrassen
03. 3
Ökopflaster anthrazit
363,00
m²
03. 4 Tragschicht Pflasterflächen Tragschicht aus HKS 0/45 liefern und im Bereich der
Pflasterflächen profilgerecht einbauen.
Anteil Feinkorn < 0,063 mm max. 5 % im eingebauten
Zustand.
Stärke im verdichteten Zustand: 30 cm
Die Anforderungen der ZTVT-SoB-StB und TL SoB-StB sind
einzuhalten.
Abweichungen von der Sollhöhe +/- 2cm
Unebenheiten unter 4 m Messlatte max. 2 cm
Proctordichte 103 %
Verformungsmodul EV2: 100 MN/mm²
Einbauort: Terrassen
03. 4
Tragschicht Pflasterflächen
E
167,00
m²
03. 6 Wasserdurchlässiges Rechteckpflaster Wasserdurchlässiges Rechteckpflaster 20/10/8 cm in
Anthrazit
liefern und in 5 cm starke Bettung verlegen und
verfugen.
03. 6
Wasserdurchlässiges Rechteckpflaster
E
1,00
m²
03. 7 Randstein 6/20/100, Anthrazit Betonrandstein 6/20/100, Farbe anthrazit, einseitig
gefast, liefern.
In Betonstuhl Beton C 12/15, Körnung 0/16 als
Begrenzung.
Höhen- und fluchtgerecht mit Betonrückenstütze
einbauen.
Einschl. aller erforderlichen Schnitte.
Einbauort: Terrassen, Hauszugangswege, Traufkanten
03. 7
Randstein 6/20/100, Anthrazit
159,00
m
03. 8 Einfassung Rollschicht Ökopflaster 20/10/8 aus Pos. 3.30 als Einfassung der
Terrassen
als Rollschicht flach verlegt in Betonstuhl Beton C
12/15,
Körnung 0/16, Stärke 20 cm. Einschließlich aller
erforderlichen
Schneidearbeiten mittels Nasschneider.
03. 8
Einfassung Rollschicht
E
1,00
m
03. 9 Tiefbord 8/25/100 anthrazit Tiefbord 8/25/100, Farbe anthrazit, einseitig gefast,
liefern und
im Bereich der Garagenzufahrten in Betonstuhl Beton C
12/15,
Körnung 0/16, Stärke 20 cm, als Begrenzung höhen- und
fluchtgerecht mit Betonrückenstütze einbauen. Einschl.
aller
erforderlichen Schnitte.
03. 9
Tiefbord 8/25/100 anthrazit
E
1,00
m
03. 10 Tiefbord 8/30/100 anthrazit Tiefbord 8/30/100, Farbe anthrazit, gefast, liefern
und in
Betonstuhl Beton C 12/15, Körnung 0/16, Stärke 20 cm,
als
Begrenzung höhen- und fluchtgerecht mit
Betonrückenstütze
einbauen. Einschl. aller erforderlichen Schnitte.
03. 10
Tiefbord 8/30/100 anthrazit
E
1,00
m
03. 11 Tiefbord 8/40/100 anthrazit Tiefbord 8/40/100, Farbe anthrazit, gefast, liefern
und in
Betonstuhl Beton C 12/15, Körnung 0/16, Stärke 20 cm,
als
Begrenzung höhen- und fluchtgerecht mit
Betonrückenstütze
einbauen. Einschl. aller erforderlichen Schnitte.
03. 11
Tiefbord 8/40/100 anthrazit
E
1,00
m
03. 12 Tiefbord 10/30/100 Tiefbord 10/30/100 Farbe grau, liefern und zwischen den
Garagenzufahrten in Betonstuhl Beton C 12/15, Körnung
0/16,
Stärke 20 cm, als Begrenzung höhen- und fluchtgerecht
mit
Betonrückenstütze einbauen. Einschl. aller
erforderlichen
Schnitte.
03. 12
Tiefbord 10/30/100
E
1,00
m
03. 13 Flachbord F10/20 - 10x20x100 Flachbord F10/20 10x20x100 liefern und auf ein
Betonfundament
C12/15 von 20 cm Stärke und einer Rückenstütze von
15/28 cm
(eingeschalt, Beton ist vor zu verdichten) flucht- und
höhengerecht als Grundstücksbegrenzung setzen,
einschl. aller
erforderlichen Schnitte.
03. 13
Flachbord F10/20 - 10x20x100
70,00
m
03. 14 Basamentsteinreihe Basamentsteinreihe 14/14/14 oder 21/14/14 anthrazit
liefern und
vor Garagen als Binderschicht in Beton einbauen.
03. 14
Basamentsteinreihe
E
1,00
m
03. 15 Basaltsplitt 16/32 Traufe Basaltsplitt 16/32 liefern und auf zu lieferndem
Geotextilvlies im
Bereich der Traufkante und der bodentiefen Fenster 5
cm stark
einbauen.
03. 15
Basaltsplitt 16/32 Traufe
E
1,00
m²
03. 16 Rollkies 16/32 Traufe wie vor., jedoch Rollkies 16/32.
03. 16
Rollkies 16/32 Traufe
E
1,00
m²
03. 17 Betonblockstufe, Farbe Anthrazit, liefern und setzen Blockstufe aus Beton, Farbe Anthrazit, umlaufend
gefast, mit 1
cm Vorsatz (zweischichtig), mit einem Auftritt von 35
cm und
einer Steigung von 15cm, Steinlänge 1,00m, liefern und
auf ein
Betonbett C20/25 von mindestens 20cm Stärke (Beton ist
vorzudichten) flucht- und höhengerecht setzen. Die
Betonblockstufen können als Einzelstufe oder mit bis
zu zwei
Betonblockstufen als Treppe gesetzt werden.
Abrechnung je einzelner Betonblockstufe.
03. 17
Betonblockstufe, Farbe Anthrazit, liefern und setzen
5,00
St
03. 18 Einfassung aus Winkelstützelementen, Höhe: 0,80m Einfassung aus Winkelstützelementen, als
Stahlbetonfertigteil.
Höhe: 0,80m
Stärke: 12cm
Farbton: grau
Ansichtsflächen: Sichtbeton
Rückseitig: mit Bitumenschweißbahn oder vgl. abdichten
Breite: 15-20cm
Bettung: Frischbeton C25/30 XC4 XF1
Fundament: Beton C25/30 XC4 XF1
Dicke: 15cm
Winkelsteine untereinander mit Baustahl gemäß
Herstellervorschrift verankern.
Einbauort: Haus 5, Garten / Haus 4, Garten
03. 18
Einfassung aus Winkelstützelementen, Höhe: 0,80m
41,00
m
04 Entwässerungsarbeiten
04
Entwässerungsarbeiten
04. 1 Aco Profiline Fassadenrinne Aco Profiline Fassadenrinne, Baubreite 155 mm, gemäß
FDR
12/2016, fixe Bauhöhe 5 cm, Stahl verzinkt liefern und
an
Terrassentüren sowie Eingängen und bodentiefen Fenster
fachgerecht im Splittbett einbauen, einschl.
erforderlicher
Schnitte.
04. 1
Aco Profiline Fassadenrinne
35,00
m
04. 2 Rinnenabdeckung Maschenrost verzinkt Rinnenabdeckung Maschenrost 30/10 verzinkt, Baubreite
150
mm, für Fassadenrinne liefern und einbauen.
04. 2
Rinnenabdeckung Maschenrost verzinkt
E
1,00
m
04. 3 Aco-Self Standardline Entwässerungsrinne Aco-Self Standardline, Rinnenkörper
Polymerbeton, Nennweite 100 mm, an Terrassentüren sowie
Hauseingängen und bodentiefen Fenstern fachgerecht in
Betonstuhl Beton C 12/15 einbauen, einschl.
erforderlicher
Schnitte, Stirnwand einseitig.
04. 3
Aco-Self Standardline
E
1,00
m
04. 4 Hexaline 2.0 Rinnenkörper, ohne Rost, L=1000mm ACO Self Hexaline 2.0 Rinnenkörper aus bruchfestem
Kunststoff
(PP, schwarz), entsprechend DIN EN 1433 /ZA, max. PKW
befahrbar (ungeregelte Belastungsklasse), ohne
Sohlengefälle
(Wasserspiegelgefälle), ausschlagbare Anschlusspunkte
für
Vertikalablaufanschluss, liefern und nach
Einbauanleitung des
Herstellers einbauen.
Fabrikat: ACO Self Hexaline Rinnenkörper ohne Rost oder
gleichwertig (passende Self Roste in separater
Position).
04. 4
Hexaline 2.0 Rinnenkörper, ohne Rost, L=1000mm
E
1,00
m
04. 5 Self Stegrost Stahl verzinkt, L=1000mm ACO Self Stegrost Stahlverzinkt, A 15 entsprechend DIN
EN
1433/ZA, PKW-befahrbar (ungeregelte Belastungsklasse
oberhalb A 15), liefern und nach Einbauanleitung des
Herstellers
einbauen.
Fabrikat: ACO Self Stegrost Stahl verzinkt oder
gleichwertig.
04. 5
Self Stegrost Stahl verzinkt, L=1000mm
E
1,00
St
04. 6 Einlaufkasten Einlaufkasten mit Schlammeimer zur Vorposition liefern
und
fachgerecht einbauen, ohne Anschluss. Auslauf in
Kiespackung
dränfähig setzen.
04. 6
Einlaufkasten
E
1,00
Stk.
04. 7 Rinnenabdeckung Maschenrost verzinkt Rinnenabdeckung Maschenrost verzinkt liefern und
einbauen.
04. 7
Rinnenabdeckung Maschenrost verzinkt
E
1,00
m
04. 8 Rinnenabdeckung Kunststoff Rinnenabdeckung für Aco-Self Standardline aus
Kunststoff
schwarz mit Micro-Grip liefern und fachgerecht
einbauen.
04. 8
Rinnenabdeckung Kunststoff
E
1,00
m
04. 9 Rinnenabdeckung Stegrost verzinkt Rinnenabdeckung Stegrost Stahl verzinkt liefern und
einbauen.
04. 9
Rinnenabdeckung Stegrost verzinkt
E
1,00
m
04. 10 Rinnenanschluss NW100 und NW150 Rinnenanschluss NW100 und NW150 an vorverlegte
Rohrleitung
herstellen. Rohrleitung aus Kunststoff bis 0,50m unter
OK-Gelände. Anschluss dichten. Vergütet wird die
Leistung für
das Herstellen des Anschlusses einschließlich aller
Form- und
Passstücke sowie notwendiger Erd- und Nebenarbeiten.
04. 10
Rinnenanschluss NW100 und NW150
E
1,00
St
05 Stundenlohnarbeiten
05
Stundenlohnarbeiten
05. 1 Facharbeiter / Landschaftsgärtner
05. 1
Facharbeiter / Landschaftsgärtner
E
1,00
h
05. 2 Helfer
05. 2
Helfer
E
1,00
h
05. 3 Minibagger 3,4 t Minibagger mit Bedienung, einschl. An- und Abtransport
und
aller nötigen Betriebsstoffe.
05. 3
Minibagger 3,4 t
E
1,00
h
05. 4 LKW 7,5 t mit Bedienung, einschl. An- und Abtransport und aller
nötigen
Betriebsstoffe.
05. 4
LKW 7,5 t
E
1,00
h
05. 5 Radlader 5-8 t mit Bedienung, einschl. An- und Abtransport und aller
nötigen
Betriebsstoffe.
05. 5
Radlader 5-8 t
E
1,00
h