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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Baubeschreibung Baubeschreibung
Bauherr ist die Reiterkoppel Wohnbau GmbH & Co.KG auf Fehmarn.
Auf sechs großen Grundstücken werden an der Bürger Weide / Grüner Weg auf 23769 Fehmarn in 6 Bauabschnitten 270 Wohnungen gebaut.
1. Bauabschnitt:
77 Seniorenwohnungen mit 2 Gewerbeeinheiten (Bäcker/Kiosk und Tagespflegeeinrichtung), verteilt auf 4 Baukörper.
Beginn Hochbau ca. Ende Q2 2026.
2.Bauabschnitt:
92 Stück öffentlich geförderte Wohneinheiten, verteilt auf 6 Baukörper
Beginn Hochbau ca. Anfang Q4 2026
3.Bauabschnitt:
92 frei finanzierte Wohnungen, verteilt auf 11 Baukörper.
Beginn Hochbau ca. Anfang Q2 2027.
4. Bauabschnitt:
Parkpalette für ca. 193 PKW-Stellplätze.
Beginn ca. Q4 2027.
5. Bauschnitt:
Vollstationäres Altenpflegeheim mit ca. 80 Betten.
Beginn Hochbau ca. Anfang Q1 2027.
6. Bauabschnitt:
9 Reihenhäuser für Privaterwerber, verteilt auf 3 Baukörper.
Beginn Hochbau ca. Q3 2027
Gesamt:
- 24 Stück Wohngebäude
- ca. 4,6 ha großes Grundstück
- ca. 16.510 qm vermietete Wohnfläche, davon ca. 900 qm Wohnfläche
bei den Reihenhäusern
- 1 Parkpalette mit 193 PW-Stellplätzen
- ca. 11.000 qm Dachfläche
- ca. 3500 qm PV-Fläche
- ca. 28 Stück im Bereich der öffentlichen Straßen und ca. 94 Stück auf
Parkflächen der einzelnen Grundstücken
Die nachfolgende Ausschreibung behandelt den 1.Bauabschnitt:
Die 4 Gebäude sind nicht unterkellert und haben jeweils ein Erd-, Ober- und Dachgeschoss, Gebäudeklasse 3.
Es sind 24 oberirdische Pkw-Stellplätze auf dem eigenem Grundstück für die Seniorenwohnungen, Tagespflege (im EG von SO2) und eine Gewerbefläche (im EG von Haus SO1) geplant.
Die Erschließung des Grundstücks erfolgt vom Grünen Weg
Alle 4 Häuser werden über ein zentral angeordnetes Treppenhaus und einem Aufzug erschlossen.
Die Technikräume befinden sich jeweils im Erdgeschoss
Haus S 01:
17 Wohnungen mit 920,47 qm Wohnfläche und eine Gewerbefläche im EG mit
72,92 qm Nutzfläche (Bäcker / Kiosk), sonstige Nutzfläche ca. 242 qm
Haus S 02:
18 Wohnungen mit 944,35 qm Wohnfläche und die Tagespflege im EG mit
354,95 qm Nutzfläche, sonstige Nutzfläche ca. 315 qm
Haus S 03:
18 Wohnungen mit 978,92 qm Wohnfläche, sonstige Nutzfläche ca. 240 qm
Haus S 04:
24 Wohnungen mit 1.256,38 qm Wohnfläche, sonstige Nutzfläche ca. 358 qm
Baubeschreibung
Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen Anlage 1 zum Bauleistungsvertrag
Der AN erklärt mit der Abgabe des Angebotes, dass er sich über die Lage und
Beschaffenheit des Grundstückes, von den Einzelheiten der Ausschreibung
und ihrer Grundlagen unterrichtet hat und dass er sich aus den erhaltenen
Unterlagen über den Umfang der vertraglichen Leistungen sowie über die Art
der Abrechnung informieren konnte.
Auf Unstimmigkeiten zwischen Leistungsverzeichnis, Zeichnungen und
einzelnen Bestimmungen zur Angebotsabgabe ist schriftlich schon mit
Angebotsabgabe hinzuweisen. Ist der Bieter der Meinung, dass die
Leistungsbeschreibung oder Teile der Leistungsbeschreibung oder die
ergänzenden Unterlagen unvollständig, unklar oder fehlerhaft sind, ist er
verpflichtet, diesen einem gesonderten Begleitschreiben so zu ergänzen, dass
ersichtlich ist, welche Teile zur funktionsgerechten und in sich geschlossenen
Leistung notwendig sind.
Die Abgabe von Preisen für Alternativpositionen und abgefragte Einheitspreise
ist zwingend vorgeschrieben. Alternativvorschläge des Bieters sind als
Nebenangebote zugelassen. Sie sind dem Angebot als besondere Anlage
beizufügen.
Der AG (Auftraggeber) behält sich vor, einzelne Leistungen aus dem LV des
AN auch nach Angebotsabgabe herauszunehmen.
In die Einheitspreise sind alle zur Erbringung der vertraglichen Leistung
notwendigen Bau-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Hilfsgeräte, Transporte einschl.
eventueller Zwischentransporte sowie sämtliche Lohnnebenkosten wie
Fahrgelder, Wegegelder, Auslösungen, Zulagen usw. für die vorgegebenen
Ausführungsfristen einzurechnen. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt
nicht.
In die Einheitspreise sind ferner alle zur Erbringung der beschriebenen
Leistung erforderlichen Materialien, sofern in der Leistungsbeschreibung
selbst nichts anderes gesagt ist, einzurechnen.
Mehrarbeits-, Nachtarbeits- und Feiertagszuschläge werden nur in dem
Umfang erstattet, in dem die Objektüberwachung die Ableistung derartiger
Stunden schriftlich gefordert hat, nicht jedoch bei Verzug des Auftragnehmers.
Die Nettoeinheitspreise sind Festpreise, die bis zur Schlussrechnung gelten,
wobei auch Lohn- und Materialgleitklauseln als nicht vereinbart gelten.
Nachforderungen aus vorstehenden Gründen können nicht berücksichtigt
werden. § 2 Nr. 3 VOB/B bleibt unberührt.
Stundenlohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Ankündigung
und auf ausdrückliche Anordnung der Objektüberwachung ausgeführt werden.
Stundenlohnzettel sind werktäglich mit den üblichen Angaben (Art und Umfang
der Leistung, Datum und Zeitraum der Leistung, Namen und Qualifikation der
die Leistung ausführenden Mitarbeiter) aufzustellen und dem AG innerhalb
einer Woche zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Unterschrift unter
Stundenlohnzetteln gilt nicht als Rechnungsanerkennung. Es bleibt die
Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn oder Vertragsarbeiten
handelt.
Der Umfang der Beauftragung bleibt vorbehalten. Sofern der Auftrag
pauschaliert wird gilt: Mehr oder Minderleistungen gegenüber den
ausgeschriebenen Mengen werden bei Änderungen des Bauentwurfs oder
der Ausführung entsprechend Aufmaß zu den angebotenen Einheitspreisen
abgerechnet.
Der AG ist berechtigt, geänderte und zusätzliche Leistungen anzuordnen,
auch wenn diese nicht erforderlich, wohl aber zweckmäßig für die Realisierung
des Projektes sind. Das gilt auch für Beschleunigungsanordnungen und für
Anordnungen, die zu einer Verlängerung der vertraglich bestimmten Bauzeit
führen.
Muster und Proben der zur Verwendung vorgesehenen Materialien und Teile
sind vom AN auf Verlangen des AG in angemessenem Umfang so frühzeitig zu
liefern und zu montieren, dass hierdurch der Baufortschritt nicht gefährdet
wird. Die Kosten hierfür und für vom Auftraggeber verlangten Nachweis trägt
der AN. Die Genehmigung von bemusterten Materialien entbindet den
Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortlichkeit hinsichtlich der Qualität
dieser Materialien.
Behinderungsanzeigen bedürfen auch dann der Schriftform, wenn die
Behinderung offenkundig ist. Ist erkennbar, dass sich durch eine Behinderung
oder Unterbrechung Auswirkungen ergeben, hat der AN diese dem AG
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er schuldhaft diese Mitteilung,
hat er den dem AG daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Muss der AN sein Personal aus besonderen, nicht von ihm zu vertreten den
Gründen abziehen oder reduzieren, ist er verpflichtet, dies beim AG schriftlich
anzumelden und nach Herstellung der erforderlichen Zustände sein Personal
innerhalb von 3 Werktagen wieder in der erforderlichen Mannstärke
bereitzustellen.
Für den Fall, dass der AN die Vertragsfristen schuldhaft überschreitet, gilt
eine Vertragsstrafe als vereinbart.
Der Auftraggeber kann sich Vertragsstrafenansprüche noch bis zur
Schlusszahlung vorbehalten.
Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben
unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf solche
Schadensersatzansprüche angerechnet.
Abnahmen von Teilleistungen werden nur im Beisein des verantwortlichen
Bauleiters und einem vom AG benannten Vertreter durchgeführt. Die
Schlussabnahme erfolgt im Beisein des AG. Der AN hat für die Abnahme die
notwendigen Vorbereitungen zu treffen.
Der AN verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge. Der AG kann
daher bis zum Ende der Gewährleistungspflicht die Mängelbeseitigung
verlangen, auch für Mängel vor bzw. bei der Abnahme.
Die Gewährleistungsfristen beginnen an dem, der mängelfreien Abnahme
durch den AG folgenden Tag. Wird innerhalb der Gewährleistungsfrist ein
Mangel gerügt, so lebt die Gewährleistungsfrist für alle
Gewährleistungsansprüche bezüglich des gerügten Mangels, bis der AN seine
Gewährleistung oder Schadenersatzverpflichtungen gegenüber dem AG erfüllt
hat, wieder auf.
Mangelhafte oder nach fehlerhaften Maßen bzw. mit vertragswidrigem Material
ausgeführte Arbeiten sind nach Aufforderung sofort zu beseitigen und durch
fehlerfreie zu ersetzen. Der AN ist dafür verantwortlich, dass die
Mängelbeseitigung fristgerecht und ohne Kosten für den AG erfolgt und hat für
alle Nachteile, die dem AG oder Dritten aus seiner mangelhaften Leistung
entstehen, aufzukommen.
Werden die Mängel innerhalb einer vom AG gesetzten Frist nicht beseitigt, so
ist der AG berechtigt, die fehlerhaften Leistungen durch einwandfreie zu
ersetzen. Alle hierzu erforderlichen Kosten sowie alle durch die mangelhafte
Leistung dem AG entstehenden mittelbaren Schäden hat der AN zu erstatten.
Bei vom AN zu vertretenden Mängeln kann der AG mindestens das 2-fache der
Mängelbeseitigungskosten zurückbehalten, bis die Mängel beseitigt sind.
Mängelansprüche richten sich - soweit nichts Abweichendes bestimmt ist - in
Art und am Umfang nach § 13 VOB/B. Der AG kann auch schon vor der
Abnahme bei Vorliegen von Mängeln die Rechte aus § 13 Nr. 5, Abs. 2 VOB/B
geltend machen. Es bedarf ausdrücklich keiner (Teil-) Kündigung des
Vertrages, damit der AG unter die weiteren Voraussetzungen zur
Nachbesserung im Wege der Selbstvornahme schreiten kann. Verstreicht eine
Aufforderung zur Nacherfüllung vielmehr fruchtlos, ist der AG berechtigt, die
Mängel auf Kosten des AN durch Drittunternehmer beseitigen zu lassen, wenn
nicht der AN die Nacher- füllung zu Recht verweigert. Dies gilt auch dann,
wenn ein gerügter Mangel nach Erledigtmeldung des AN nochmals auftritt,
soweit sich eine nochmalige Nacherfüllung dem AG ausnahmeweise zumutbar
ist. § 13 Nr. 7 VOB/B findet keine Anwendung.
Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich 5 Jahre.
Die Verjährungsfristen beginnen mit der Abnahme der Leistungen.
Der AN ist verpflichtet, eine für die Dauer des Auftrages ausreichende
Haftpflichtversicherung nachzuweisen und hat eine Kopie spätestens mit der
Auftragsbestätigung dem AG vorzulegen. Die Versicherungspflicht ist auch
Nachunternehmern aufzuerlegen.
Der Auftragnehmer kann sich in keinem Fall darauf berufen, nicht oder nicht
ausreichend überwacht worden zu sein. Seine Haftung wird nicht dadurch
ausgeschlossen oder beschränkt, dass von ihm vorgelegte Unterlagen zur
Durchführung von Leistungen durch den Architekten, die Bauleitung oder
sonst von dritter Seite geprüft oder genehmigt sind.
Bindefrist für das Angebot beträgt 2 Monate. Sie beginnt mit dem Werktag,
der dem Abgabetermin folgt. Der Bieter ist bis zum Ablauf dieser Frist an sein
Angebot gebunden.
Der Bieter erklärt mit seiner rechtsverbindlichen Unterschrift, dass er die
vorgenannten Bedingungen und die angeführten Unterlagen ausdrücklich
anerkennt. Änderungen bedürfen der Schriftform.
Anerkannt:
.............................................., den ....................
...........................................................................
Stempel / rechtsverbindliche Unterschrift AN
Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen Als Bauleiter im Sinne des § 319 StGB gilt der Auftragnehmer oder die von
ihm bevollmächtigte Person.
Der Auftragnehmer hat vor Beginn seiner Leistungen dem AG schriftlich zu
benennen:
die von ihm eingesetzten verantwortlichen, deutschsprachigen Fachbauleiter;
deren deutschsprachigen Vertreter bei längerer Abwesenheit;- den auf der
Baustelle unmittelbar deutschsprachigen Aufsichtführenden (Meister, Polier,
Vorarbeiter, o. dgl.);
Anschrift und Telefonnummer, unter der diese Personen erreichbar sind;
Gleiches gilt für den Sicherheitsbeauftragten.
Jeder Wechsel einer oben genannten Personen ist dem AG unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.
Die Fachbauleiter haben sich in einer dem Arbeitsaufwand angemessenen
Zeit auf der Baustelle aufzuhalten und sich wegen Fragen zur Ausführung
jeweils bei der Bauleitung zu melden.
Der AG ist berechtigt, Arbeitskräfte des AN abzulehnen und deren
unverzügliche Entfernung von der Baustelle zu verlangen, falls Tatsachen
den Eindruck rechtfertigen, dass diese Arbeitskräfte unzureichende
Fachkenntnisse oder Fähigkeiten haben, um die Arbeiten vertragsgerecht
auszuführen oder durch persönliches Verhalten den Arbeitsablauf auf der
Baustelle stören. Der AN ist verpflichtet, die abgelehnten Arbeitskräfte sofort
durch qualifizierte Arbeitnehmer zu ersetzen.
Der Einsatz von Arbeitskräften außerhalb der durch den Gesetzgeber
gesetzten Voraussetzungen (z.B. Sozialversicherungspflicht) ist nicht
gestattet. Die vom Auftragnehmer eingesetzten Arbeitskräfte habe ihren
Sozialversicherungsausweis stets bei sich zu führen. Der Auftraggeber ist
berechtigt, Kontrollen durchzuführen.
Der AN und seine Nachunternehmer sind verpflichtet, Listen über die auf
den Baustellen täglich beschäftigten Arbeitnehmer zu führen und sicherzustellen,
dass die Listen auf Verlangen der Verfolgungsbehörde zur Einsichtnahme
vorgelegt werden können.
Zur Ausführung bestimmte Unterlagen werden dem AN 1-fach kostenfrei
übergeben. Die Fertigung weiterer Exemplare ist Sache des AN.
Die Kosten sind mit den Vertragspreisen abgegolten.
Der AN verpflichtet sich, dem AG sämtliche von ihm angefertigte
Ausführungspläne einschließlich Montage- und Werkstattpläne zur
Planprüfung vorzulegen. Die Pläne bedürfen, bevor sie ausgeführt werden
dürfen, einer Freigabe durch den Objektplaner.
Die Regelprüfzeit für den AG beträgt zwei Wochen ab Eingang der Pläne bei
ihm und der beauftragten Objektüberwachung und eine Woche für jeden
weiteren Prüflauf. Planfreigaben dienen nicht dazu, den AN vor Fehlern und
Schäden zu schützen, die dieser in Folge der übernommenen
Planungsaufgaben zu tragen hat. Vielmehr bleibt der AN für die Richtigkeit
der von ihm erstellten und geprüften Planungsergebnisse allein
verantwortlich. Planänderungen gegenüber bereits freigegebenen
Plänen hat der AN ausdrücklich als solche zu kennzeichnen und in einem
Änderungsindex ohne weiteres nachvollziehbar fortzuführen.
Sofern die Pläne eine Änderung des vertraglichen Bau-Solls beinhalten, hat
der AN den AG hierauf schriftlich hinzuweisen. Unterlässt der AN einen
solchen Hinweis, kann der AG davon ausgehen, dass mit den vorgelegten
Plänen Änderungen des vertraglichen Bau-Solls nicht verbunden sind. Mit
Freigabe von Plänen durch den AG liegt keine rechtsgeschäftliche
Zustimmung zur Änderung des vertraglichen Planungs- und Bau-Solls vor.
Der AN hat die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beim
AG anzufordern und sofort nach Erhalt auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu
prüfen. Alle in den Ausführungszeichnungen angegebenen Maße müssen,
soweit sie die Leistungen des Auftragnehmers betreffen, vom AN geprüft
bzw. am Bau überprüft oder genommen werden. Bei vereinbarter Fertigung nach
Soll-Maßen sind Toleranzen mit dem AG festzulegen. Alle Unstimmigkeiten
sind vom AN unverzüglich dem AG bekannt zu geben. Bei Nichterfüllung
dieser Pflichten trägt der AN alle daraus den AG oder ihn selbst treffenden
Nachteile, es sei denn, er weist nach, dass diese vom AG oder von einem
anderen Baubeteiligten zu vertreten sind.
Soweit dem AN Ausführungsunterlagen fehlen, hat er sie sich zu beschaffen
und dem AG rechtzeitig vor Ausführung zur Genehmigung vorzulegen.
Mit der Genehmigung übernimmt der AG keinerlei Verantwortung und Haftung.
Alle dem AN übergebenen Zeichnungen, Berechnungen, Urkunden und
sonstigen Ausführungsunterlagen bleiben ausschließlich Eigentum des AG.
Sie dürfen ohne dessen Genehmigung weder veröffentlicht noch dritten
Personen zugänglich gemacht werden.
Der AN stellt dem AG nach Abschluss der Baumaßnahme vollständige
Bestandspläne und Revisionsunterlagen auf CDROM (Pläne entweder im
DWG- oder DXF-Format zusätzlich in PLT- und PDF-Format), andere
Unterlagen im DOC-, XLS-, PDF-Format zur Verfügung und übergibt
sämtliche vollständigen Gebrauchs-, Reinigungs- und Pflegeanleitungen
nach Anforderung des AG. Die Revisionspläne haben dabei dem aktuellsten
Planungsstand und dem Bau-Ist zu entsprechen. Alle Unterlagen sind in
deutscher Sprache zu liefern.
Soweit für den ausgeschriebenen Leistungsbereich besondere behördliche
Genehmigungen, Zulassungen oder Abnahmen erforderlich sind, müssen
diese vom AN ohne besondere Vergütung rechtzeitig eingeholt bzw.
veranlasst werden. Schriftliche Unterlagen bzw. Abnahmeprotokolle sind
unaufgefordert dem AG in ausreichender Anzahl einzureichen.
Für seine Leistungen hat der AN alle zur Sicherung der Baustelle nach den
gesetzlichen und polizeilichen Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen
Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu
veranlassen. Auf mögliche Gefahren aufgrund der Bauausführung anderer
AN im Zusammenhang mit seinen Leistungen hat er rechtzeitig hinzuweisen.
Der AN hat, soweit nicht anders vereinbart, im Rahmen seiner Leistung,
ohne besondere Vergütung für die Dauer der Bauausführung alle
Schutzmaßregeln zu treffen, die zur Sicherung dritter Personen auf der
Baustelle und ihrer Umgebung erforderlich sind und die Schutzvorrichtungen
so lange bestehen zu lassen, bis jede Gefährdung von Personen oder
Sachen ausgeschlossen ist.
Wenn zur Ausführung der Leistung des AN über die Baustelleneinrichtung
hinausgehende verkehrspolizeiliche Maßnahmen (Beschild- erung,
Ampelanlagen, Umleitungen etc.) erforderlich werden, sind diese mit den
zuständigen Behörden abzustimmen und genehmigen zu lassen. Die
entstehenden Kosten der oben genannten Leistungen sind in den
Einheitspreis der entsprechenden Position mit einzukal- kulieren, wenn keine
gesonderte Position im Leistungs- verzeichnis aufgeführt ist.
Der AN hat seine auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte zu verpflichten,
die von den zuständigen Berufsgenossenschaften vorgeschriebenen
persönlichen Schutzausrüstungen (z.B. Schutzhelme, Sicherheitsschuhe) zu
tragen. Schutzausrüstungen hat der Auftragnehmer in ausreichender Anzahl
zur Verfügung zu stellen. Arbeitskräfte des AN, die ihrer Verpflichtung zum
Tragen der Schutzausrüstungen nicht nachkommen, gelten als fachlich und
persönlich ungeeignet im Sinne von Ziffer 1.6.
Der AN trägt die volle Verantwortung für richtige Konstruktion seiner Gerüste
und Einrichtungen. Vor Benutzung fremder Gerüste und Einrichtungen hat er
diese eigenverantwortlich zu prüfen.
Eine Bewachung der Baustelle ist von Seiten des AG nicht vorgesehen.
Jeder AN haftet für seine Leistungen und die eventueller Nachunternehmer und
Zulieferer bis zur endgültigen und mängelfreien Abnahme durch den AG.
Unterschriebene Lieferscheine sind kein Ersatz für die fertige Leistung.
Unfälle, Schäden oder sonstige besondere Vorkommnisse auf der Baustelle
sind unverzüglich dem AG mitzuteilen und zusätzlich innerhalb von 2
Werktagen schriftlich zu bestätigen.
Es steht eine Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung. Das Gleiche gilt
für die Anliefermöglichkeiten. Für die Nutzungsmöglichkeit öffentlicher
Flächen übernimmt der AG keine Gewähr. Etwaige
Sondernutzungsgenehmigungen hat der AN auf eigenes Risiko und auf
eigene Kosten zu erwirken.
Der AN ist verpflichtet, spätestens vier Wochen vor Beginn der
Baumaßnahme einen gegebenenfalls bauphasenbezogenen
Baustelleneinrichtungsplan nebst Aussagen der Abwicklung des notwendigen
Baustellenverkehrs dem AG zur Abstimmung und Prüfung sowie Freigabe
vorzulegen. Hierbei hat der AN ohne vorherige schriftliche Zustimmung des
AG keinerlei Anspruch auf Nutzung bestimmter Flächen als
Baustelleneinrichtungs- bzw. Lagerfläche. Das Gleiche gilt für die mit dem AG
abzustimmenden Kranstandort. In jedem Fall ist eine Beeinträchtigung der
nachbarlichen Belange der angrenzenden Nachbargrundstücke
auszuschließen bzw. auf ein unvermeidbares zumutbares Maß zu
beschränken.
Die verkehrspolizeilichen Sicherungsvorschriften sind besonders
zu beachten (u. a. ausreichende Beleuchtung von provisorischen Verkehrszeichen
und der Baustellenbegrenzung unter Verwendung der hierzu entwickelten
blendungsfreien Speziallampen, Freihalten der Feuerwehrzufahrt).
Die Bewachung und Verwahrung des gesamten Besitzes des AN oder seiner
Erfüllungsgehilfen, einschließlich der Unterkünfte, Arbeitsgeräte,
Arbeitskleidung usw. auf den Baustellen, auch während der Arbeitsruhe, sind
Sache des AN. Der AG ist dafür nicht verantwortlich, auch wenn sich diese
Gegenstände auf seinen Grundstücken befinden.
Auf den durch den Baustellenverkehr in Anspruch genommenen öffentlichen
und privaten Straßen einschl. Gehwegen sind jegliche Beschädigungen oder
Verschmutzungen zu vermeiden bzw. unverzüglich zu beseitigen, damit keine
Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit entsteht. Dies gilt auch für
Lieferantenfahrzeuge des AN, insoweit haftet der AN wie für eigenes
Verschulden. Sind mehrere Unternehmen an solchen Beschädigungen oder
Verschmutzungen beteiligt, erfolgt eine Kostenumlage. Der Auftragnehmer ist
dafür verantwortlich, den in seiner Obhut stehenden Baustellenverkehr
(insbesondere Ein- und Ausfahrten) unter Beachtung der
Straßenverkehrsvorschriften einwandfrei zu regeln.
Soweit die Aufstellung und das Vorhalten von Bauwasser- und
Baustromanschluss, Gerüsten, Hebezeugen, Aufzügen u. ä. Einrichtungen
und Geräten vom AN als Nebenleistung zu erbringen ist, gilt: Der AN stellt
solche Einrichtungen und Geräte den auf der Baustelle tätigen Gewerken
innerhalb des Zeitraumes der Vorhaltung zur Verfügung.
Die Berechnung von Nutzungsgebühren gegenüber anderen auf der
Baustelle tätigen Gewerken obliegt dem AN.
Soweit auf der Baustelle vorhandene Einrichtungen und Geräte anderer
Unternehmen genutzt werden gilt: Der AN verpflichtet sich, mit dem solche
Einrichtungen und Geräte vorhaltenden Unternehmer direkte Vereinbarungen
über die Nutzung und der damit ggf. verbundenen Kosten zu treffen.
Die vom AG als besondere Leistung geforderte und vergütete Einrichtungen
und Geräte, sind anderen Gewerken unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Es wird ausdrücklich auf die Regelungen des §4 Nr. 5 VOB/B hingewiesen,
wonach der AN die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die
Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung
und Diebstahl zu schützen hat. Die jeweiligen Schutzmaßnahmen sind im
Vorwege mit der Objektüberwachung abzustimmen. Insbesondere sind
eigene Leistungen mit geeigneten Folien, Verkleidungen etc. vor
Verschmutzungen durch nachfolgende Gewerke zu schützen. Dies ist in die
Einheitspreise einzukalkulieren.
Der AN hat auf Anforderung des AG ein förmliches Bautagebuch nach den
Vorschriften des AG zu führen und dem AG arbeitstäglich einzureichen.
Baubesprechungen finden wöchentlich statt. Auf Anforderung muss der
verantwortliche Fachbauleiter des AN anwesend sein. Für unentschuldigtes
Fehlen (in der Kernzeit der Erbringung der eigenen Leistungen) bei der
Baubesprechung werden dem AN bei der Schlussrechnung 50,- € /
Baubesprechung abgezogen. Von der Baubesprechung wird vom
Objektplaner ein Protokoll verfasst und dem AN per Fax oder E Mail
zugestellt. Widerspruch gegen den Inhalt des Protokolls ist innerhalb von
zwei Werktagen nach Erhalt zu begründen. Andernfalls gilt das Protokoll als
akzeptiert.
Unbeschadet des Weisungsrechts des AG ist der AN verpflichtet, seine
Leistungen mit denen anderer Gewerke zu koordinieren. Der AN hat die
anderen am Bau Beteiligten so rechtzeitig und umfassend zu informieren,
dass bei der Ausführung keine Störungen auftreten.
Der AN hat dem AG den Nachweis der Überwachung (Güteüberwachung) der
zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen
zu erbringen. Diese Forderung gilt für nicht genormte Stoffe und Bauteile als
erfüllt, wenn ein gültiges Prüfzeugnis oder Prüfzeichen einer anerkannten
Prüfanstalt vorgelegt wird.
Der AG kann verlangen, dass Anlieferungen innerhalb bestimmter Zeiten
nicht erfolgen dürfen.
Aufgrund der Lage und der fortlaufenden Nutzung der angrenzenden
Grundstücke sind die baubetrieblich bedingten Belästigungen und
Beeinträchtigungen (Lärm, Staub, Schmutz etc.) auf ein nach den neusten
technischen Möglichkeiten auf ein mögliches Mindestmaß zu reduzieren.
Für unvermeidbare lärmintensive Arbeiten kann der AG neben den überdies
einzuhaltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften Arbeitszeiten festgelegen.
Hierbei sind die baubetrieblichen Notwendigkeiten des AN angemessen zu
berücksichtigen.
Die Baustelle ist nach Beendigung der Arbeiten umgehend zu räumen.
Befolgt der Auftragnehmer eine dahingehende Aufforderung nicht
unverzüglich, so kann der Auftraggeber die Baustelle auf Kosten des
Auftragnehmers räumen lassen.
Anfallender Bauschutt und Abfälle sind nach Erfordernis zu beseitigen,
spätestens aber zu den Wochenenden. Treppenhäuser sind arbeitstäglich
gründlich zu reinigen. Sollte der AN seinen Reinigungspflichten nicht
nachkommen, ist der AG nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen
Nachfrist berechtigt, die Reinigungsarbeiten zu Lasten des AN zu
beauftragen, außer wenn der AN die unterlassene Reinigung nicht zu
vertreten hat. Haften mehrere AN, so ist der AG zur Quotelung der Kosten
nach billigem Ermessen berechtigt.
Baustrom- und Bauwasser werden vom AG im Rahmen der örtlichen
Verfügbarkeit gegen Kostenbeteiligung bereitgestellt.
Bis zur Abnahme trägt der Auftragnehmer die Gefahr für seine
Leistungen ausschließlich gemäß § 644 BGB; § 7 VOB/B findet
keine Anwendung. Bauleistungsschäden sind vom Auftragnehmer
unverzüglich anzuzeigen.
Das Betriebspersonal des AG ist gründlich und umfassend einzuweisen.
Die Einweisung hat bereits während der Inbetriebnahme jeder Anlage zu
erfolgen. Die Einweisung des Betriebspersonals ist durch die Bauleitung
zu bestätigen.
Der Bieter erklärt mit seiner rechtsverbindlichen Unterschrift, dass er die
vorgenannten Bedingungen und die angeführten Unterlagen ausdrücklich
anerkennt.
Änderungen bedürfen der Schriftform.
Anerkannt:
.............................................., den ....................
...........................................................................
Stempel / rechtsverbindliche Unterschrift AN
Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Technische Vertragsbedingungen Heizung Technische Vertragsbedingungen Heizung
Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss
gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
DIN EN 247
Wärmeaustauscher - Terminologie
VDI 2715
Schallschutz an heiztechnischen Anlagen
BEB-Hinweisblatt 3.4
Hinweise Trittschallschutz von Fußbodenkonstruktionen
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 6.5
Protokoll zum Belegreifheizen des Estrichs
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BVF Merkblatt
Schnittstellenkoordination bei Flächenheizungs- und Flächenkühlungssystemen
in Neubauten Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
BVF Merkblatt
Überschlägiger hydraulischer Abgleich bestehender Fußbodenheizungskreise
Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
BVF Richtlinie 1
Wärme- und Trittschalldämmung beheizter und gekühlter Fußboden-
konstruktionen Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
BVF Richtlinie 2
Rohrsysteme und elektrische Heizleitungen in Flächenheizungen und Flächen-
kühlungen Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
BVF Richtlinie 3
Herstellung beheizter / gekühlter Fußbodenkonstruktionen im Wohnungsbau
Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
BVF Richtlinie 7
Herstellung von Wandheiz - und - kühlsystemen im Wohnungs-, Gewerbe und
Industriebau Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
BVF Richtlinie 8
Herstellung beheizter und gekühlter Fußbodenkonstruktionen im Gewerbe-
und Industriebau Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
BVF Richtlinie 11
Bauteilintegrierte Systeme der Flächenheizung und Flächenkühlung - Aufbau
und Funktionsweise Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
BetrSichV
Betriebssicherheitsverordnung
BG Bau Baustein-Merkheft
Gebäudetechnik (Heizung, Lüftung, Sanitär)
Herausgeber: Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau)
(bisher: DGUV Information 201-003, bisher BGI 531)
VdS 2021
Baustellen - Unverbindlicher Leitfaden für ein umfassendes Schutzkonzept
Herausgeber: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)
Wärmepumpen
DIN 8901
Kälteanlagen und Wärmepumpen - Schutz von Erdreich, Grund- und
Oberflächenwasser - Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen
und Prüfung
DIN EN 12309-1
Gasbefeuerte Sorptions-Geräte für Heizung und/oder Kühlung mit einer Nennwärme-
belastung nicht über 70 kW - Teil 1: Begriffe
DIN EN 12309-5
Gasbefeuerte Sorptions-Geräte für Heizung und/oder Kühlung mit einer Nennwärme-
belastung nicht über 70 kW - Teil 5: Anforderungen
DIN EN 378-1
Kälteanlagen und Wärmepumpen - Sicherheitstechnische und umweltrelevante
Anforderungen - Teil 1: Grundlegende Anforderungen, Begriffe, Klassifikationen
und Auswahlkriterien
DIN EN 378-2
Kälteanlagen und Wärmepumpen - Sicherheitstechnische und umweltrelevante
Anforderungen - Teil 2: Konstruktion, Herstellung, Prüfung, Kennzeichnung und
Dokumentation
DIN EN 378-3
Kälteanlagen und Wärmepumpen - Sicherheitstechnische und umweltrelevante
Anforderungen - Teil 3: Aufstellungsort und Schutz von Personen
DIN EN 378-4
Kälteanlagen und Wärmepumpen - Sicherheitstechnische und umweltrelevante
Anforderungen - Teil 4: Betrieb, Instandhaltung, Instandsetzung und Rückgewinnung
DIN EN 12102-1
Luftkonditionierer, Flüssigkeitskühlsätze, Wärmepumpen, Prozesskühler und Entfeuchter
mit elektrisch angetriebenen Verdichtern - Bestimmung des Schallleistungspegels - Teil 1:
Luftkonditionierer, Flüssigkeitskühlsätze, Wärmepumpen zur Raumbeheizung und -kühlung,
Entfeuchter und Prozesskühler
DIN EN 12102-2
Luftkonditionierer, Flüssigkeitskühlsätze, Wärmepumpen, Prozesskühler und Entfeuchter
mit elektrisch angetriebenen Verdichtern - Bestimmung des Schallleistungspegels - Teil 2: Wärmepumpen-Wassererwärmer
DIN EN 16147
Wärmepumpen mit elektrisch angetriebenen Verdichtern - Prüfungen, Leistungsbemessung
und Anforderungen an die Kennzeichnung von Geräten zum Erwärmen von Brauchwarmwasser
Wassererwärmer
DIN 4708-3
Zentrale Wassererwärmungsanlagen; Regeln zur Leistungsprüfung von Wassererwärmern für Wohngebäude
DIN 4753-1
Trinkwassererwärmer, Trinkwassererwärmungsanlagen und Speicher-Trinkwassererwärmer - Teil 1: Behälter mit einem Volumen über 2000 l
DIN 4753-3
Trinkwassererwärmer, Trinkwassererwärmungsanlagen und Speicher-Trinkwassererwärmer - Teil 3: Wasserseitiger Korrosionsschutz durch Emaillierung und kathodischer Korrosionsschutz - Anforderungen und Prüfung
DIN 4753-7
Trinkwassererwärmer, Trinkwassererwärmungsanlagen und Speicher-Trinkwassererwärmer - Teil 7: Behälter mit einem Volumen bis 2000 l, Anforderungen an die Herstellung, Wärmedämmung und den Korrosionsschutz
Sicherheitseinrichtungen
DIN 4807-1
Ausdehnungsgefäße; Begriffe, gesetzliche Bestimmungen; Prüfung und Kennzeichnung
DIN 4807-5
Ausdehnungsgefäße - Teil 5: Geschlossene Ausdehnungsgefäße mit Membrane für Trinkwasser-Installationen; Anforderung, Prüfung, Auslegung und Kennzeichnung;
Technische Regeln des DVGW
DIN EN 13831
Ausdehnungsgefäße mit eingebauter Membrane für den Einbau in Wassersystemen
Raumheizflächen und Fußbodenheizung
DIN EN 14037-1
An der Decke frei abgehängte Heiz- und Kühlflächen für Wasser mit einer Temperatur
unter 120°C - Teil 1: Vorgefertigte Deckenstrahlplatten zur Raumheizung - Technische
Spezifikationen und Anforderungen
DIN EN 14037-2
An der Decke frei abgehängte Heiz- und Kühlflächen für Wasser mit einer Temperatur
unter 120 °C - Teil 2: Vorgefertigte Deckenstrahlplatten zur Raumheizung - Prüfverfahren
für die Wärmeleistung
DIN EN 14037-3
An der Decke frei abgehängte Heiz- und Kühlflächen für Wasser mit einer Temperatur unter
120 °C - Teil 3: Vorgefertigte Deckenstrahlplatten zur Raumheizung - Wärmetechnische
Umrechnungen, Bewertungsmethoden und Festlegung der Strahlungs-Wärmeleistung
Rohre und Rohrleitungen
DVS 1902-2
Schweißen in der Hausinstallation - Stahl - Rohre, Schweißprozesse, Befund von
Schweißnähten Herausgeber: DVS - Deutscher Verband für Schweißen und verwandte
Verfahren e.V.
DVS 1904-2
Kleben von Kunststoffen in der Hausinstallation - Rohre und Fittings, Klebvorgang - Befund von Klebverbindungen
Herausgeber: DVS - Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren e.V.
DVS 1905-2
Schweißen von Kunststoffen in der Hausinstallation - Rohre und Fittings, Schweißverfahren -
Befund von Schweißverbindungen
Herausgeber: DVS - Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren e.V.
Armaturen, Pumpen und Anlagen
DIN EN 736-1
Armaturen - Terminologie - Teil 1: Definition der Grundbauarten
DIN EN 736-2
Armaturen - Terminologie - Teil 2: Definition der Armaturenteile
DIN EN 736-3
Armaturen - Terminologie - Teil 3: Definition von Begriffen
Armaturen und Pumpen für Brennstoffleitungen
DIN EN 13636
Kathodischer Korrosionsschutz von unterirdischen metallenen
Tankanlagen und zugehörigen Rohrleitungen
Mess-, Steuer-, Regeleinrichtungen, Gebäudeautomation
DIN EN 12098-1
Energieeffizienz von Gebäuden - Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen
für Heizungen - Teil 1: Regeleinrichtungen für Warmwasserheizungen -
Module M3-5, 6, 7, 8
DIN EN 12098-3
Energieeffizienz von Gebäuden - Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen
für Heizungen - Teil 3: Regeleinrichtungen für Elektroheizungen -
Module M3-5, 6, 7, 8
DIN EN 12098-5
Energieeffizienz von Gebäuden - Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen
für Heizungen
- Teil 5: Schalteinrichtungen zur programmierten Ein- und Ausschaltung
von Heizungsanlagen
- Module M3-5, 6, 7, 8
Solarsysteme
DIN EN 12977-2
Thermische Solaranlagen und ihre Bauteile - Kundenspezifisch gefertigte
Anlagen - Teil 2: Prüfverfahren für Solaranlagen zur Trinkwassererwärmung
und solare Kombianlagen
VDI 3805 Blatt 19
Produktdatenaustausch in der TGA - Sonnenkollektoren
Diese Vorbemerkungen umfassen besondere Richtlinien und Bedingungen für die Ausarbeitung des Angebotes und für die Ausführung der Heizungsinstallation.
1. Grundlage der Ausführung
Grundlage für die Ausführung der Heizungsinstallation sind alle hierfür relevanten DIN-, VDI- und VDE- Richtlinien, Unfallverhütungsvorschriften, Arbeits- stättenverordnung mit den dazu gehörigen Richtlinien und die Energieeinsparverordnung 2014.
Das Gebäude wird als ein KFW QNG KFN 40 Haus errichtet und erfüllt die Kriterien eines kfW-klimafreundlichen Neubaus mit QNG_Plus und einer DNGB Silber Zertifizierung. Dementsprechend sind die Energieeffizienzkriterien zu beachten.
2. Schallschutz
Der Schallschutz auf Grundlage der DIN 4109 unter Berücksichtigung der zulässigen Werte gemäß DIN 4109- Beiblatt 2 für einen erhöhten Schallschutz.
Der innere Schallschutz zwischen den Wohneinheiten erfolgt unter Berücksichtigung der erhöhten Anforderungen nach der DIN 4109, Teil 5: 2020-08.
Es gilt die DIN 4109 in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Befestigung von Rohrleitungen und sonstigen Anlagenteilen nur an dafür geeigneten Bauwerken erfolgt. Sollten hierzu Unklarheiten bestehen, so sind diese vor Ausführung mit der Bauleitung zu klären.
Sämtliche Rohrleitungen, Armaturen, Aggregate etc. sind körperschallgedämmt zu installieren.
Schalldämmeinlagen in Befestigungen und dergleichen müssen abriebfest, alterungsbeständig und nicht pressend sein.
Sie müssen beidseitig mindestens 5 mm überstehen.
Sämtliche Befestigungen sind mit mindestens 5 mm dicker Riffelgummieinlage auszukleiden.
Das Anzeichnen von Kernbohrungen / Wandschlitzen gehört zum Leistungsumfang des AN.
3. Brandschutz am Arbeitsplatz
Bei Arbeiten mit feuergefährlichen Materialien sowie in Bereichen mit erhöhter Brandlast sind bei Arbeiten mit offener Flamme oder Funkenflug vom Auftragnehmer die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu beachten, so insbesondere das Stellen von erforderlichen Brandwachen sowie Nebenleistungen.
Brennbare Materialreste oder Verpackungsmaterialien sind unverzüglich von der Baustelle zu schaffen.
Diese Leistungen sind in die EP einzurechnen.
4. Dehnungsmöglichkeiten
Bei der Verlegung der Rohrleitungen ist auf ausreichende Ausdehnungsmöglichkeiten zu achten.
Erforderliche Dehnungsbogen, Festpunkte, Halterungen und Hilfskonstruktionen sind in die Einheitspreise ein- zurechnen.
5. Korrosionsschutz
Sämtliche nicht korrosionsgeschützten Bauteile sind vom Auftragnehmer allseitig mit einem Grund- und Deck- anstrich in verschiedenen Farben als Rostschutz zu streichen.
Diese Leistung ist in die EP einzurechnen.
6. Einbaubedingungen
Pumpen, Regelarmaturen und sonstige Einbauteile sind spannungsfrei zu montieren.
Die Bedienelemente von Absperrarmaturen und sonstigen Einbauteilen sind handgerecht zu montieren.
Bei dem Einbau von Aggregaten ist auf gute Revisions- möglichkeit zu achten, das Aus- und Einbauen von Aggregaten muss gewährleistet sein.
Bei Rohrhülsen muss der Durchmesser mindestens 20 mm größer sein als das durchzuführende gedämmte Rohr. Der verbleibende Zwischenraum ist von beiden Seiten dauer- elastisch abzudichten.
7. Rohrdurchführungen, verdeckte Installation
Rohrdurchführungen in Brandabschnitten müssen mit Mineralwolle auf Drahtgeflecht mit verz. Stahldraht befestigt, ummantelt werden.
Unterputz oder auf der Rohrdecke verlegte Rohrleitungen sind mit geschlossenzelligen, bewehrten Kunststoff- schläuchen (kein Armaflex) zu ummanteln. Nähte und Stöße müssen den Herstellerangaben entsprechend verklebt sein (kein Tesakrepp / Panzertape).
Durchführungen durch Brandwände sind mit zugelassenem Brandschutzmaterial abzudichten. Diese Maßnahmen sind in die EP einzurechnen wenn das Brandschutzmaterial nicht separat aufgeführt wird.
Ummantelungsmaterial für Rohrleitungen in Wand- und Deckendurchführungen muss auf beiden Seiten ausreichend überstehen und ist vom Auftragnehmer nach Fertig- stellung der Putz- und Fußbodenarbeiten bündig abzu- schneiden.
8. Muster und Probeausführungen
Der Auftraggeber behält sich vor, zu verlangen, dass einzelne Leistungen vor der Ausführung oder Bestellung bemustert werden. Hierfür erfolgt keine besondere Vergütung.
9. Reinigung/Druckprobe
Vor Inbetriebnahme sind alle Rohrleitungen und Anlagen- teile zu reinigen bzw. gründlich zu spülen, eingebaute Schmutzfänger sind zu reinigen. Die Rohrleitungen sind einer Druckprobe entsprechend den einschlägigen, örtlichen Vorschriften zu unterziehen.
Für die Reinigung und die Druckprobe ist seitens des Auftragnehmers ein Protokoll zu erstellen, welches der Bauleitung unaufgefordert vorzulegen ist.
Druckprobe und Kontrolle von Leckagen des Rohrnetzes auch in Teilbereichen.
10.Beschilderung
In Abstimmung mit der Bauleitung sind Absperrorgane, Geräte, Aggregate und sonstige Einbauteile zu beschildern. Die Schilder müssen alterungsbeständig und gut lesbar sein.
Schaltschrankbezeichnungen müssen mit der allgemeinen Anlagenbeschilderung übereinstimmen.
Die Anordnung von Klebefolien als Medienfließrichtungs- kennzeichnung ist gemeinsam mit der Bauleitung fest- zulegen.
Farbe von Schildern und Klebefolien nach Festlegung mit der örtlichen Bauleitung gemäß DIN 2403. Schilder graviert und mit Schraubbefestigung in Abstimmung mit den übrigen technischen Gewerken.
Sonstige Angaben
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Folgende Ausführungszeichnungen sind der Leistungsbeschreibung im Originalmaßstab beigefügt:
gem. aktueller Planliste v. 03.03.2026
Technische Vertragsbedingungen Heizung
01 Haus S 01 18 WE + Gewerbeinheit
01
Haus S 01 18 WE + Gewerbeinheit
01.01 Armaturen, Pumpen, Gefäße und Zubehör
01.01
Armaturen, Pumpen, Gefäße und Zubehör
01.02 Rohrleitungen + Zubehör
01.02
Rohrleitungen + Zubehör
01.03 Wärmedämmung und Zubehör
01.03
Wärmedämmung und Zubehör
01.04 Wärmeerzeugung und Zubehör
01.04
Wärmeerzeugung und Zubehör
01.05 Heizflächen Allgemein
01.05
Heizflächen Allgemein
01.06 Heizflächen Wohnungen
01.06
Heizflächen Wohnungen
01.07 Sonstiges
01.07
Sonstiges
02 Haus S 02 18 WE + Tagespflege
02
Haus S 02 18 WE + Tagespflege
02.01 Armaturen, Pumpen, Gefäße und Zubehör
02.01
Armaturen, Pumpen, Gefäße und Zubehör
02.02 Rohrleitungen + Zubehör
02.02
Rohrleitungen + Zubehör
02.03 Wärmedämmung und Zubehör
02.03
Wärmedämmung und Zubehör
02.04 Wärmeerzeugung und Zubehör
02.04
Wärmeerzeugung und Zubehör
02.05 Heizflächen Allgemein
02.05
Heizflächen Allgemein
02.06 Heizflächen Wohnungen
02.06
Heizflächen Wohnungen
02.07 Baubeheizung
02.07
Baubeheizung
02.08 Sonstiges
02.08
Sonstiges
03 Haus S 03 18 WE
03
Haus S 03 18 WE
03.01 Armaturen, Pumpen, Gefäße und Zubehör
03.01
Armaturen, Pumpen, Gefäße und Zubehör
03.02 Rohrleitungen + Zubehör
03.02
Rohrleitungen + Zubehör
03.03 Wärmedämmung und Zubehör
03.03
Wärmedämmung und Zubehör
03.04 Wärmeerzeugung und Zubehör
03.04
Wärmeerzeugung und Zubehör
03.05 Heizflächen Allgemein
03.05
Heizflächen Allgemein
03.06 Heizflächen Wohnungen
03.06
Heizflächen Wohnungen
03.07 Sonstiges
03.07
Sonstiges
04 Haus S 04 24 WE
04
Haus S 04 24 WE
04.01 Armaturen, Pumpen, Gefäße und Zubehör
04.01
Armaturen, Pumpen, Gefäße und Zubehör
04.02 Rohrleitungen + Zubehör
04.02
Rohrleitungen + Zubehör
04.03 Wärmedämmung und Zubehör
04.03
Wärmedämmung und Zubehör
04.04 Wärmeerzeugung und Zubehör
04.04
Wärmeerzeugung und Zubehör
04.05 Heizflächen Allgemein
04.05
Heizflächen Allgemein
04.06 Heizflächen Wohnungen
04.06
Heizflächen Wohnungen
04.07 Sonstiges
04.07
Sonstiges