Heizung Lüftung Sanitär HLS
UW Iven West
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Vorbemerkungen Gegenstand der Ausschreibung: Innenausbau HLKS für ein Neubau-Betriebsgebäude, u.a. bestehend aus -Multisplit-Klimaanlage zur Beheizung -elektr. Heizkörper- und flächen -Zu- und Abluftanlage mit Rotationswärmetauscher und Kälteregister -Propan-Kaltwassersatz -Trink- und Schmutzwasserverteilung -Keramik und Armaturen Leistungsort: -standortlos- Auftraggeber / Rechnungsempfänger: 50Hertz Transmission GmbH Heidestraße 2 10557 Berlin Ausführungszeitraum: Beginn: xxx Fertigstellung: xxx Bindefrist: xxx Angebotsaufforderung Sollten Sie an der Ausführung folgender Leistungen interessiert sein, bitten wir um die termingerechte Abgabe Ihres Angebots. Vorbemerkungen zur Leistungsbeschreibung Für den Datenaustausch von Leistungsverzeichnissen sind den Vergabeunterlagen digitale GAEB (Datenart 83 Angebotsanforderung, Datenart 84 Angebotsabgabe) beigefügt. Zeichnungen sind im .dwg und .pdf   Format verfügbar. Bei Angebotsabgabe ist neben der Schriftform auch ein digitaler Datensatz z. B. USB-Stick, CD, DVD oder E-Mail zur Verfügung zu stellen. Die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Produkte sind nicht durch den AG vorgegeben und können vom AN frei ausgewählt werden. Sämtliche Produkte müssen für deren Einsatz und für Deutschland zugelassen sein. Es gelten alle zum Ausführungszeitpunkt gültigen EN- und DIN-Normen, Arbeitsstättenrichtlinien, Unfallverhütungsvorschriften, behördlichen Erlasse und Gesetze sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die Auflagen der AG-Feuerwehr. Der AN kann im Rahmen der Angebotserstellung einen Vor-Ort-Termin durchführen. Dieser ist mit dem AG im Vorfeld abzustimmen. Anlagen Alle Anlagen sind Ausschreibungsbestandteil. Anlagen: 1. Ausführungsplanung 2. Brandschutznachweis 3. Bauzeitenplan
Vorbemerkungen
Technische Vertragsbedingungen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) TGA Gliederung: AllgemeinesNormen und RichtlinienGenehmigungen / AuflagenErstellen des Angebotstzukalkulierende LeistungenPlanungs- und AusführungsablaufInformation und Inhalt der Werk- und MontageplanungGenehmigung der Werk- und MontageplanungHerstellung und Montage der AnlagenAbrechnungAbnahmenRevisionsunterlagenBrandschutzanweisungen 1. Allgemeines Leistungen, die sich aus den nachfolgenden ZTV und den gewerkspezifischen ZTV ergeben, sind in die Einheitspreise einzurechnen. Bei der Ausführung der Leistungen sind folgende Vorgaben zu beachten: Geltendes Baurecht und behördliche Vorschriften, Satzungen und AuflagenAuflagen der BaugenehmigungAusführungspläne der ArchitektenTragwerksplanungBrandschutzkonzeptNachweise gem. der EnEV 2. Normen und Richtlinien Es gelten alle für die im Leistungsprogramm enthaltenen Leistungen zutreffenden Normen und Vorschriften, insbesondere gelten: VOB    - in der aktuellen Fassung,DIN 18 201   - Toleranzen im Bauwesen,DIN 18 202   - Toleranzen im Hochbau,DIN 18 299   - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art,DIN 4102    - Brandschutz im Hochbau,DIN 4108    - Wärmeschutz im Hochbau,DIN 4109    - Schallschutz im Hochbau,AEB   - die jeweils gültigen Abfallentsorgungsbestimmungen,TRGS   - Technische Regeln für Gefahrstoffe,UVV   - Unfallverhütungsvorschriften,BG-Bau   - Beachtung der Schutzmaßnahmen lt. Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft,Verarbeitungsrichtlinien/Technische Merkblätter der Hersteller.ISO 12944-6 Korrosionsschutzklasse C4vH für alle Installationen im Außenbereich 3. Genehmigungen / Auflagen Alle erforderlichen Genehmigungen, wie z.B. für die Nutzung öffentlicher Gehwege und Straßen, hat der AN in eigener Verantwortung einzuholen. Die Kosten für die Genehmigungen, wie auch für die Nutzung, gehen zu Lasten des AN. Vor Beginn der Ausführungen sind entsprechende Pflasterprotokolle bzw. Beweissicherungen über den Zustand vor Bauausführung durch den Auftragnehmer zu erstellen. 4 Erstellen des Angebotes Nachfolgend aufgeführtes Leistungsverzeichnis beschreibt die Installation technischer Anlagen. Sollten als Bestandteil des Leistungsverzeichnisses die Fabrikate der Planung bekannt gegeben sein, kann der Bieter in eigenem Ermessen Fabrikate verändern, ist aber selbst verantwortlich für die Gleichwertigkeit und deren Nachweis. Dieser geschuldete Nachweis der Gleichwertigkeit hat schon mit dem Angebot zu erfolgen, um eine angemessene Wertung durchführen zu können. Die Einhaltung technischer Parameter ist geschuldete Vertragsleistung. Geänderte Fabrikate und/oder Typen sind vollständig anzuzeigen. Sämtliche Leistungen verstehen sich als komplette Lieferung- und Montageleistungen, wenn nicht explizit in der Leistungsbeschreibung anders gefordert. 5. Mitzukalkulierende Leistungen Nachfolgende Leistungen sind in die Einzelpreise der Leistungspositionen einzukalkulieren soweit nicht explizit ausgeschrieben: Bohr- und Stemmarbeiten Sämtliche Bohr- und Stemmarbeiten, die für die Installation der im Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen erforderlich sind. Funktionsprüfung / Inbetriebnahme Funktionsprüfung und Inbetriebnahme der Gesamt-/Teilanlage im Zusammenwirken mit den beteiligten Gewerkefirmen. Probebetrieb Nach erfolgter Funktionsprüfung und Inbetriebnahme mind. 2-wöchiger Probebetrieb. Der Beginn des Probebetriebes wird mit der Bauleitung schriftlich vereinbart. Durch Mängel wird der Probebetrieb solange unterbrochen, bis diese behoben sind. Zwei Wochen vor Beginn des Probebetriebes sind die Dokumentationsunterlagen dem Betriebspersonal auszuhändigen. Während der Dauer des Probebe- triebes ist das Betriebspersonal gründlich einzuweisen. Während des gesamten Probebetriebes muss das Einweisungs-Personal des Auftragnehmers über Rufbereitschaft jederzeit erreichbar sein. Übergabe der Anlage Übergabe der Anlage nach Abschluss des Probebetriebes an den Bauherrn. Montageplanung/Revisionsunterlagen Siehe nachfolgende Punkte Einweisungen/Schulung Der Auftragnehmer stellt während und nach der Inbetriebnahme Fachkräfte zur Betreuung und Bedienung der Anlagen und zur Einweisung des Auftraggeber-Personals ohne gesonderte Vergütung zur Verfügung, bis der Auftraggeber mit eigenem Personal übernehmen und die Anlagen in Betrieb halten kann. Der Auftragnehmer hat durch seine Fachingenieure das Betriebs- und Wartungspersonal in die Funktion der gelieferten und installierten Anlagen anhand eines Einweisungsprogramms einzuweisen und zu schulen. Das Einweisungsprogramm ist vom Auftragnehmer anzufertigen und dem Bauherrn mindestens 2 Wochen vor Beginn der Einweisungszeit schriftlich vorzulegen. Die Einweisung muss so gründlich durchgeführt werden, dass das Personal in der Lage ist, selbständig Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten zur Aufrechterhaltung des Betriebs ohne fremde Hilfe durchzuführen. Das Personal ist insbesondere wie folgt einzuarbeiten: Erklärung der Gesamtfunktion der Anlage Erklärung der Steuer- und Schaltvorgänge, besonders auch die bei Umschaltungen ablaufenden automatischen Vorgänge sowie Einweisung für Umsteuern von Automatik- auf Handbetrieb. Einweisung in den Ablauf der Schaltvorgänge in den Schaltanlagen einschließlich der optischen Anzeige des Betriebszustands der Anlagenteile. Einweisung über zu treffende Maßnahmen bei Störfällen einzelner Anlagenteile und über deren Behebung. Einweisung in die betriebsmäßig durchzuführenden Wartungs- und Kontrollmaßnahmen an allen zum Leistungsumfang gehörenden Anlagen. Über die durchgeführte Unterweisung, die während der Inbetriebsetzungszeit bis zum Tag der Übergabe der Anlage zu erfolgen hat, ist dem Auftraggeber eine Niederschrift zu liefern, die vom Betreiber der Anlage zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind alle Punkte der vorgenommenen Einarbeitung entsprechend der Aufteilung der Ausschreibung zu vermerken. Die Einarbeitung und Einweisung des Betriebspersonals muss durch einen Fachingenieur erfolgen. Die Zeitdauer richtet sich nach den Erfordernissen. Kosten/Gebühren Für alle anfallenden Genehmigungen, Abnahmen oder vorlaufenden Abstimmungen mit öffentlichen Gutachtern oder Sachverständigen sind anfallende Gebühren oder andere Kosten in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. Ebenso müssen die Kosten für Hygieneprüfungen, Beprobungen oder die Erbringung anderer Nachweise in den Einheitspreisen berücksichtigt werden. Baustelleneinrichtung und Nebenkosten Vorhalten einer Baustelleneinrichtung (wie Bauwagen, Container o. ä. bzw. Arbeits- und Lagerplätze). Einordnung in die gesamt Baustelleneinrichtung nach Angaben der Bauleitung. Nebenkosten für Fracht und Transport der Materialien und Werkzeuge frei Baustelle, Rücktransport des Restmaterials und der Werkzeuge, Reisekosten für Monteure und Ingenieure, Montageüberwachung. Gerüsttechnik mit Arbeitsbühne über 2 m Mehraufwendungen für mobile und / oder stationäre Gerüsttechnik mit einer Arbeitsbühne höher als 2 m über Gelände oder Fußboden liegend einschließlich Vorhaltung, Auf- und Abbau. Die Rüstung ist vor der Nutzung auf einwandfreien Zustand zu überprüfen und hat den Sicherheitsanforderungen zu entsprechen. Sie ist nach Unfallverhütungsvorschrift zu überwachen und in einen ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Die Rüstzeiten und Standzeiten sind mit den anderen Gewerken zu koordinieren und dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen. Nach Aufforderung der Bauleitung ist die Fläche umgehend zu beräumen. Die Mehraufwendungen sind entsprechend den zu verlegenden Rohrmetern einschließlich Einbauteile, Montage- und Hilfsmaterial zu kalkulieren und als Einheitspreis pro verlegtem Meter Rohr- oder Kabeltrasse (einschl. Kabelzug), sowie verlegten Quadratmetern Kanal unter Berücksichtigung eines mehrmaligen Zuganges für Grob-, Fein- und Endmontage, Druckprobe, Sichtabnahme, Einregulierung, Beschriftung, Brandschottung usw. gemäß der gewerkespezifischen Anforderung des Leistungstextes, zu berücksichtigen. 6. Planungs- und Ausführungsablauf Der verantwortliche Projektleiter, der bei der Auftragserteilung namentlich benannt wird, hat eine geeignete Ausbildung und besitzt langjährige Erfahrungen in der Erstellung der in diesem LV beschriebenen technischen Anlage. Er ist mit Vollmacht für die Abwicklung der Planung, Ausführung und Überwachung für den Zeitraum der unmittelbaren Tätigkeit an der Baustelle ausgerüstet und darf nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers gewechselt werden. Der Auftragnehmer wird sicherstellen, dass bei seiner Projektbearbeitung die Belange der anderen am Bau Beteiligten und die wirtschaftlichsten Lösungen für das Gesamtbauwerk berücksichtigt werden. Schriftwechsel des AN mit dem AG, den Lieferanten und sonstiger Schriftwechsel, welcher die Abwicklung des Auftrages betrifft, sind der BÜ in Kopie zur Kenntnis zu geben. Der Bieter wird darauf hingewiesen, dass es zu einem erhöhten Koordinierungsaufwand bei der Erstellung der Werk- und Montageplanung sowie bei der Ausführung kommen wird, da unter den Bedingungen der Baustelle verschiedene Gewerke zu unterschiedlichen Zeiten vertragsgemäß geschuldete Leistungen erbringen. Der zur Beauftragung übergebene Terminplan wird Vertragsbestandteil. Der Bieter ist gefordert, 15 Arbeitstage nach erfolgter Beauftragung ein Konzept zu erstellen, in dem die Termine der Vorlage der Werk- und Montageplanung ersichtlich sind sowie der Arbeitskräfteeinsatz als Montagekonzept erhalten ist (detaillierter Bauzeitenplan). Die Termine zur Vorlage der Werk- und Montageplanung werden als Meilensteine weiter verfolgt; Terminverschiebungen werden entsprechend der Festlegungen in den Bietergesprächen der vereinbarten Vertragsstrafe unterzogen (pönalisiert). 7. Information und Inhalt der Werk- und Montageplanung Allgemeines Die in die Montageunterlagen eingetragenen Anlagenteile sind mit Ordnungszahlen (Positionen) gleichlautend mit der Ausschreibung bzw. dem Nachtragsangebot zu versehen. Werk- und Montageplanung Der Auftragnehmer (AN) ist im Rahmen seiner Leistungsverpflichtung für die rechtzeitige Erbringung der Planungsleistungen zur Erstellung der Werk- und Montageplanung verantwortlich. Ebenso werden die nach der Ausschreibung übergebenen aktuellen Ausführungsplanungen der am Bau Beteiligten an den Auftragnehmer übergeben und bilden die Grundlage der Werk- und Montageplanung als Fortschreibung der Ausführungsplanung. Dafür notwendige Leistungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Alle notwendigen Koordinationsleistungen zur Erstellung der Planunterlagen obliegen dem AN. Folgende Plansätze sind vor Bauausführung durch den AN einer Genehmigung oder Freigabe über den Auftraggeber (AG) zuzuführen: Grundriss-, Trassen- und InstallationspläneAnschlusspläneBauteillistenSchnitte und DetailsZentralenpläneKonstruktionspläne für Sonderkonstruktionen einschl.statischen NachweisStrangschemenRegel- und FunktionsschemataSchachtbelegungszeichnungDie Anfertigung dieser und anderer Pläne versteht sich unabhängig von den Vorgaben der Ausführungspläne; die genannten Pläne sind immer zu erstellen. Prinzipiell erfolgt die Erstellung der Werk- und Montageplanung digital auf der Grundlage der geltenden Austauschformate wie beispielsweise DXF. Davon abweichende Vorlage ausschließlich in Schriftform/Papierpläne ist nicht zulässig. Insbesondere, aber nicht ausschließlich, mit folgenden Eintragungen: Darstellung der Befestigungskonstruktionen mit allen erforderlichen Lastangabensämtliche Anschlussmasse für Fabrikate und Materialien einschl. vollständiger Vermassung zum BaukörperEintragung der Typen- und HerstellerangabenEinbaustellen von Mess-, Regel- und StellorganenHinweise zu Trassen- und Leitungsführungen andererGewerkeEinmaßung von Maschinenfundamenten einschl. Ermittlung von SchwingungskompensationenEintragung von Revisionsklappen und Verkleidungen,Vorgabe und Abstimmung der RevisionierbarkeitHinweise zur Wartung und Instandhaltung Alle o.g. Pläne werden in folgenden Ausfertigungen ausgeliefert: 3mal in Papier farbig 1mal digital Für die digitale Lieferung sind ausschließlich folgende Dateiformate akzeptabel: *.doc, *.xls, *.pdf, *.jpg, *.bmp, *.dwg (mind. AutoCad2000), *.dxf, *.plt. Alle angefertigten Montagepläne der TGA sind zum Zweck der Koordinierung durch den Auftragnehmer an andere TGA-Firmen zu versenden; diese prüfen verbindlich die Werk- und Montageplanung auf Übereinstimmung mit den eigenen Angaben ebenso wie der Auftragnehmer selbst verpflichtet ist, andere Werk- und Montageplanungen zu bestätigen. Dafür ist auf den Plänen ein Feld einzurichten, auf dem die Bestätigung des Plans mit Datum und Unterschrift im Original dokumentiert werden kann. Dieses betrifft im besonderen aber nicht ausschließlich die Trassenpläne zur Vermeidung von Kollisionen. 8. Genehmigung der Montageunterlagen Vor der Fertigung von Anlagenteilen und deren Montage bzw. vor Fertigungs- und Montageveranlassung an Nachunternehmer und Nebengewerke sind die entsprechenden Montageunterlagen der BÜ vorzulegen, bei entsprechender Beauftragung. Für die Prüfung Montageunterlagen steht der BÜ eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung, über diese hat sich der AN rechtzeitig zu erkundigen und zur Einhaltung der gesetzten Termine zu berücksichtigen. Eine gesonderte Freigabe der Werk- und Montageplanung ist nicht vorgesehen; der AN bleibt selbst verantwortlich für die Übereinstimmung der vorgelegten Planung mit der Ausführungsplanung sowie der Koordinierung der Leistungen der anderen Gewerke und ebenso für die Einhaltung der baurechtlichen Erfordernisse und Auflagen. 9. Herstellung und Montage der Anlagen Die Montage erfolgt nur nach den genehmigten Montagezeichnungen. Werden Arbeiten und Fremdbestellungen ohne diese Voraussetzungen ausgeführt, so werden evtl. daraus erforderliche Änderungen unverzüglich erfolgen, die Mehrkosten oder Folgekosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers, selbst wenn die Bestellungen auf der Grundlage der Ausführungsplanung ausgeführt werden. Sind Anlagenteile abnahmepflichtig, ist dieser Termin vom Auftragnehmer herbeizuführen und die BÜ rechtzeitig zu informieren. Für die Installation der Heizungsanlage gilt: die Erstbefüllung der Anlage ist mit aufbereitetem Wasser entsprechend der einschlägigen DIN-/VDI-Vorschriften durchzuführen. 10. Abrechnung Generell erfolgt die Abrechung auf der Grundlage gemeinsam erstellter Aufmasse. Nur durch die BÜ bestätigte und freigegebene Aufmasse sind Grundlage der Rechnungsstellung. Zusätzlich dazu ist jeder Rechnung der Nachweis der erbrachten Leistung in Form von Abrechnungszeichnungen beizufügen. Rechnungen, die den Nachweis der erbrachten Leistungen nicht beinhalten, werden nicht fällig, bis der Nachweis erbracht ist. Zusätzlich geforderte Leistungen müssen durch Mehrkostenanzeigen zur Kentnis gebracht und mittels Nachtragsangeboten hintersetzt werden. Das Nachtragsangebot besteht aus: Begründung der Notwendigkeit der zusätzlichen LeistungDarlegung der technischen GegebenheitenKlärung weiterer notwendiger Auswirkungen auf andere Gewerke/Bauteile/FolgekostenNachtragskalkulationsnachweis, bestehend aus dem Vergleich zu einem beauftragtem Einbauteil ähnlicher Art bzw. Rabattgruppe des Großhändlers mit den hintersetzten prozentualen und Preisanteilen der Kalkulationskriterien Material-Brutto-Listenpreis/Einkaufspreis/Einstandspreis/Materialverrechnungskosten/Endpreis 11. Abnahmen Abnahmen erfolgen prinzipiell förmlich. Teilabnahmen werden ausgeschlossen. Die Festlegungen der VOB B/§12 Nr. 1 gelten hier ausdrücklich nicht. Der Termin einer förmlichen Abnahme ist immer gemeinsam mit dem Auftraggeber und der eingesetzten BÜ festzulegen, wenn nicht bereits im detaillierten Bauzeitenplan fixiert und bestätigt. Installationen, die während der Bauzeit verdeckt sind durch andere Installationen oder die in Schächten, Zwischenwände/- decken einer Besichtigung zum Zeitpunkt der Abnahme entzogen werden, bedürfen einer Sichtabnahme. Diese entspricht nicht einer Teilabnahme und hat auch nicht die Konsequenz entsprechend VOB B/12 Nr. 6. 12. Revisionsunterlagen Erstellung der Revisionsunterlagen und Übergabe der Unterlage in nachfolgend beschriebenem Umfang. Inhalt der Revisionsunterlagen Die Revisionsunterlagen beinhalten den Endzustand der ausgeführten Anlagen nach abgeschlossener Inbetriebnahme. Sie sind in 3-facher Ausfertigung, nach Layout- und Gliederungsvorgabe des Bauherrn, in Ordnern DIN A4 geordnet zu übergeben. Die Vorgaben des Bauherrn sind rechtzeitig schriftlich abzurufen. Zusätzlich hat die Übergabe 1-fach digital auf CD-ROM/DVD zu erfolgen. Die Revisionszeichnungen, sowie alle dazugehörigen Unterlagen müssen in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden. Folgende Formate sind zu verwenden: DWG und DXF (nur in Verbindung mit den zugehörigen Plotdateien im HPGL2-Format); DOC, XLS, PDF, BMP und JPG. Sämtliche Revisionsunterlagen sind so zu erstellen und zu kennzeichnen, dass sie die betreffende Anlage bzw. das betreffende Anlagenteil unverwechselbar und umfassend bezeichnen und darstellen. Sie sind mit folgendem Aufdruck zu versehen: "Revisionsunterlage, stimmt mit dem Vertrag und der Ausführung überein. Datum : Stempel/Unterschrift: " Im Einzelnen gehören dazu: Gewerk-InhaltsverzeichnisAusführungsfirmaNachunternehmerLeistungsbeschreibungGewährleistungsfristenFachunternehmererklärungÜbereinstimmungserklärungenBauleiter-/FachbauleitererklärungWartungsangebotNutzungs-, Bedienungs-, Wartungs- und Pflegehinweise,Betriebsbeschreibung, AnlagenbeschreibungListung überwachungspflichtiger Bauteile, Anlagen,AusrüstungenListung von Wartungs- und InstandhaltungszyklenUnfallverhütungsvorschriften, ArbeitsschutzHygiene, HavarieplanBaupläne, Montage- und KonstruktionspläneSchaltpläne, Stromlaufpläne, FunktionsschemataListung der Material-, Aggregate- und Teileübersichtmit Fabrikats- und Typenangabe, sowie Liefer- undBezugsnachweisMessprotokolleSachverständigengutachten, sonst. Gutachten,Prüfberichte Abnahmebescheinigungen prüf- undzulassungspflichtiger Bauteile, Anlagen undAusrüstungen, allg. bauaufs. ZulassungenZulassungen im EinzelfallBauaufsichtliche und gutachterliche Auflagen, Nachweisder ErfüllungBesondere Hinweise, Auflagen bzw. Vorgaben desErrichtersProtokoll Einweisung Nutzer / Betreiber,BetreiberhandbuchAbnahmeprotokolle für Zwischen- und Endabnahme Termine zur Abstimmung der Revisionsunterlagen: Die für die Inbetriebnahme der Anlagen erforderlichen Unterlagen sind der Bauüberwachung 2 Wochen vor der Inbetriebnahme, spätestens jedoch vier Wochen vor der VOB-Abnahme zur Überprüfung und Weiterleitung zu übergeben. Sollten für baurechtliche oder andere Abnahmen Unterlagen oder Teile der geforderten Unterlagen not- wendig werden, sind diese vorher zu liefern ohne Anspruch auf Zusatzkosten. 13. Brandschutzanweisungen Schweißen, Brennschneiden, Löten, Auftauen und Trennschleifen (1) Bei feuergefährlichen Arbeiten sind die Unfallverhütungsvorschriften "Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren" (VEG 1 und VEG 15) zu beachten. Vor Beginn von Arbeiten, die außerhalb der dafür ausgerüsteten Werk- stätten ausgeführt werden, ist der Brandschutzbeauftragte zu verständigen. Die Meldung entfällt bei Schweißarbeiten im Freien an ungefährlichen Stellen. (2) Brennbare Gegenstände sowie Druckgasflaschen und leicht entzündbare Stoffe sind im Umkreis von mindestens 3 m zu entfernen. (3) Brennbare Gegenstände, die nicht aus dem gefährdeten Bereich herausgebracht werden können, sind so abzudecken, dass sie nicht von Flammen, Funken, Schweißperlen, Spritzern und heißen Gasen getroffen oder durch Wärmeleitung (z.B. Rohre und Metall) erwärmt und in Brand gesetzt werden können. Zum Abdecken eignet sich nichtbrennbares Material, z.B. Decken aus Glasfasergewebe, feuchter Sand. (4) Alle Öffnungen, Fugen, Ritzen, Rohrdurchführungen und offene Rohrleitungen, die aus der Nähe der Arbeitsstelle in andere Räume führen, sind feuersicher abzudichten. Hierzu können Lehm, Gips, Mörtel und ähnliches Material verwendet werden, keinesfalls aber Lappen, Papier oder andere brennbare Gegenstände. (5) Bei allen Schweiß-, Brennschneid-, Auftau- und Trennschleifarbeiten, die außerhalb der dafür vorgesehenen Werkstätten (ausgenommen im Freien an ungefährlichen Stellen) ist eine Brandwache zu stellen. Diese muss mit den Räumlichkeiten vertraut und in der Handhabung der Feuerlöschgeräte ausgebildet sein. Sie hat sich vorher über die in der Brandschutzordnung vorgegebenen Möglichkeiten des Brandalarms zu informieren. Feuerlöscher oder Kübelspritzen sind bereitzuhalten. Die Brandwache ist über die gesamte Zeit vom AN zu stellen und wird nicht gesondert vergütet. (6) Nach Abschluss der Arbeiten ist gründlich zu prüfen, ob Gegenstände brennen, schwelen oder rauchen. Verdeckte Stellen sind besonders sorgfältig zu untersuchen. Die Prüfung muss während mehrerer Stunden zunächst in kürzeren, später in längeren Abständen, wiederholt werden. Selbst geringfügige Brand- oder Glimmstellen sind sorgfältig abzulöschen. Befinden sie sich an schwer zugänglichen Stellen, so ist unverzüglich die Feuerwehr zu verständigen.
Technische Vertragsbedingungen
1 Lüftung
1
Lüftung
1. 1 RLT-Zentralanlage, WC-Abluft und Zubehör
1. 1
RLT-Zentralanlage, WC-Abluft und Zubehör
1. 2 Lüftungskanäle und Verteilung
1. 2
Lüftungskanäle und Verteilung
1. 4 Dämmung
1. 4
Dämmung
1. 5 Brandschutzklappen, Regler und Komponenten
1. 5
Brandschutzklappen, Regler und Komponenten
1. 6 Lüftungsdurchlässe und -ventile
1. 6
Lüftungsdurchlässe und -ventile
1. 7 Allgemein
1. 7
Allgemein
2 Kühlung
2
Kühlung
2. 1 Kaltwassersatz
2. 1
Kaltwassersatz
2. 2 Pumpen, Rohrleitungen, Zubehör
2. 2
Pumpen, Rohrleitungen, Zubehör
2. 3 Rohrdämmung
2. 3
Rohrdämmung
2. 4 Allgemeines
2. 4
Allgemeines
3 Heizung
3
Heizung
3. 1 Multisplit-Klimaanlage, Rohrleitungen, Zubehör
3. 1
Multisplit-Klimaanlage, Rohrleitungen, Zubehör
3. 2 Elektroheizungen
3. 2
Elektroheizungen
3. 3 Allgemeines
3. 3
Allgemeines
4 Sanitär
4
Sanitär
4. 1 Entwässerungsleitungen und Formstücke
4. 1
Entwässerungsleitungen und Formstücke
4. 2 Trinkwasserleitungen und Formstücke
4. 2
Trinkwasserleitungen und Formstücke
4. 3 Rohrdämmung
4. 3
Rohrdämmung
4. 4 Armaturen, Objekte und Zubehör
4. 4
Armaturen, Objekte und Zubehör
4. 5 Allgemein
4. 5
Allgemein
5 Allgemein
5
Allgemein
5. 1 Baustelleneinrichtung und Dokumentation
5. 1
Baustelleneinrichtung und Dokumentation
5. 2 Stundenlohnarbeiten
5. 2
Stundenlohnarbeiten