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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Baubeschreibung Baubeschreibung
Bauherr ist die Reiterkoppel Wohnbau GmbH & Co.KG auf Fehmarn.
Auf sechs großen Grundstücken werden an der Bürger Weide / Grüner Weg auf 23769 Fehmarn in 6 Bauabschnitten 270 Wohnungen gebaut.
1. Bauabschnitt:
77 Seniorenwohnungen mit 2 Gewerbeeinheiten (Bäcker/Kiosk und Tagespflegeeinrichtung), verteilt auf 4 Baukörper.
Beginn Hochbau ca. Ende Q2 2026.
2.Bauabschnitt:
ca. 92 Stück öffentlich geförderte Wohneinheiten, verteilt auf 6 Baukörper
Beginn Hochbau ca. Anfang Q4 2026
3.Bauabschnitt:
ca. 92 frei finanzierte Wohnungen, verteilt auf 11 Baukörper.
Beginn Hochbau ca. Anfang Q2 2027.
4. Bauabschnitt:
Parkpalette für ca. 193 PKW-Stellplätze.
Beginn ca. Q4 2027.
5. Bauschnitt:
Vollstationäres Altenpflegeheim mit ca. 80 Betten.
Beginn Hochbau ca. Anfang Q1 2027.
6. Bauabschnitt:
9 Reihenhäuser für Privaterwerber, verteilt auf 3 Baukörper.
Beginn Hochbau ca. Q3 2027
Gesamt:
- ca. 4,6 ha großes Grundstück
- ca. 16.510 qm vermietete Wohnfläche, davon ca. 900 qm Wohnfläche bei den Reihenhäusern
- 1 Parkpalette mit 193 PW-Stellplätzen
- ca. 11.000 qm Dachfläche
- ca. 3500 qm PV-Fläche
- ca. 28 Stück im Bereich der öffentlichen Straßen und ca. 94 Stück auf
Parkflächen der einzelnen Grundstücken
Die nachfolgende Ausschreibung behandelt den 1.Bauabschnitt:
Die 4 Gebäude sind nicht unterkellert und haben jeweils ein Erd-, Ober- und Dachgeschoss, Gebäudeklasse 3.
Es sind 24 oberirdische Pkw-Stellplätze auf dem eigenem Grundstück für die Seniorenwohnungen, Tagespflege (im EG von SO2) und eine Gewerbefläche (im EG von Haus SO1) geplant.
Die Erschließung des Grundstücks erfolgt vom Grünen Weg
Alle 4 Häuser werden über ein zentral angeordnetes Treppenhaus und einem Aufzug erschlossen.
Die Technikräume befinden sich jeweils im Erdgeschoss
Haus S 01:
17 Wohnungen mit 920,47 qm Wohnfläche und eine Gewerbefläche im EG mit
72,92 qm Nutzfläche (Bäcker / Kiosk), sonstige Nutzfläche ca. 242 qm
Haus S 02:
18 Wohnungen mit 944,35 qm Wohnfläche und die Tagespflege im EG mit
354,95 qm Nutzfläche, sonstige Nutzfläche ca. 315 qm
Haus S 03:
18 Wohnungen mit 978,92 qm Wohnfläche, sonstige Nutzfläche ca. 240 qm
Haus S 04:
24 Wohnungen mit 1.256,38 qm Wohnfläche, sonstige Nutzfläche ca. 358 qm
Baubeschreibung
Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen Anlage 1 zum Bauleistungsvertrag
Der AN erklärt mit der Abgabe des Angebotes, dass er sich über die Lage und
Beschaffenheit des Grundstückes, von den Einzelheiten der Ausschreibung
und ihrer Grundlagen unterrichtet hat und dass er sich aus den erhaltenen
Unterlagen über den Umfang der vertraglichen Leistungen sowie über die Art
der Abrechnung informieren konnte.
Auf Unstimmigkeiten zwischen Leistungsverzeichnis, Zeichnungen und
einzelnen Bestimmungen zur Angebotsabgabe ist schriftlich schon mit
Angebotsabgabe hinzuweisen. Ist der Bieter der Meinung, dass die
Leistungsbeschreibung oder Teile der Leistungsbeschreibung oder die
ergänzenden Unterlagen unvollständig, unklar oder fehlerhaft sind, ist er
verpflichtet, diesen einem gesonderten Begleitschreiben so zu ergänzen, dass
ersichtlich ist, welche Teile zur funktionsgerechten und in sich geschlossenen
Leistung notwendig sind.
Die Abgabe von Preisen für Alternativpositionen und abgefragte Einheitspreise
ist zwingend vorgeschrieben. Alternativvorschläge des Bieters sind als
Nebenangebote zugelassen. Sie sind dem Angebot als besondere Anlage
beizufügen.
Der AG (Auftraggeber) behält sich vor, einzelne Leistungen aus dem LV des
AN auch nach Angebotsabgabe herauszunehmen.
In die Einheitspreise sind alle zur Erbringung der vertraglichen Leistung
notwendigen Bau-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Hilfsgeräte, Transporte einschl.
eventueller Zwischentransporte sowie sämtliche Lohnnebenkosten wie
Fahrgelder, Wegegelder, Auslösungen, Zulagen usw. für die vorgegebenen
Ausführungsfristen einzurechnen. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt
nicht.
In die Einheitspreise sind ferner alle zur Erbringung der beschriebenen
Leistung erforderlichen Materialien, sofern in der Leistungsbeschreibung
selbst nichts anderes gesagt ist, einzurechnen.
Mehrarbeits-, Nachtarbeits- und Feiertagszuschläge werden nur in dem
Umfang erstattet, in dem die Objektüberwachung die Ableistung derartiger
Stunden schriftlich gefordert hat, nicht jedoch bei Verzug des Auftragnehmers.
Die Nettoeinheitspreise sind Festpreise, die bis zur Schlussrechnung gelten,
wobei auch Lohn- und Materialgleitklauseln als nicht vereinbart gelten.
Nachforderungen aus vorstehenden Gründen können nicht berücksichtigt
werden. § 2 Nr. 3 VOB/B bleibt unberührt.
Stundenlohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Ankündigung
und auf ausdrückliche Anordnung der Objektüberwachung ausgeführt werden.
Stundenlohnzettel sind werktäglich mit den üblichen Angaben (Art und Umfang
der Leistung, Datum und Zeitraum der Leistung, Namen und Qualifikation der
die Leistung ausführenden Mitarbeiter) aufzustellen und dem AG innerhalb
einer Woche zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Unterschrift unter
Stundenlohnzetteln gilt nicht als Rechnungsanerkennung. Es bleibt die
Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn oder Vertragsarbeiten
handelt.
Der Umfang der Beauftragung bleibt vorbehalten. Sofern der Auftrag
pauschaliert wird gilt: Mehr oder Minderleistungen gegenüber den
ausgeschriebenen Mengen werden bei Änderungen des Bauentwurfs oder
der Ausführung entsprechend Aufmaß zu den angebotenen Einheitspreisen
abgerechnet.
Der AG ist berechtigt, geänderte und zusätzliche Leistungen anzuordnen,
auch wenn diese nicht erforderlich, wohl aber zweckmäßig für die Realisierung
des Projektes sind. Das gilt auch für Beschleunigungsanordnungen und für
Anordnungen, die zu einer Verlängerung der vertraglich bestimmten Bauzeit
führen.
Muster und Proben der zur Verwendung vorgesehenen Materialien und Teile
sind vom AN auf Verlangen des AG in angemessenem Umfang so frühzeitig zu
liefern und zu montieren, dass hierdurch der Baufortschritt nicht gefährdet
wird. Die Kosten hierfür und für vom Auftraggeber verlangten Nachweis trägt
der AN. Die Genehmigung von bemusterten Materialien entbindet den
Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortlichkeit hinsichtlich der Qualität
dieser Materialien.
Behinderungsanzeigen bedürfen auch dann der Schriftform, wenn die
Behinderung offenkundig ist. Ist erkennbar, dass sich durch eine Behinderung
oder Unterbrechung Auswirkungen ergeben, hat der AN diese dem AG
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er schuldhaft diese Mitteilung,
hat er den dem AG daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Muss der AN sein Personal aus besonderen, nicht von ihm zu vertreten den
Gründen abziehen oder reduzieren, ist er verpflichtet, dies beim AG schriftlich
anzumelden und nach Herstellung der erforderlichen Zustände sein Personal
innerhalb von 3 Werktagen wieder in der erforderlichen Mannstärke
bereitzustellen.
Für den Fall, dass der AN die Vertragsfristen schuldhaft überschreitet, gilt
eine Vertragsstrafe als vereinbart.
Der Auftraggeber kann sich Vertragsstrafenansprüche noch bis zur
Schlusszahlung vorbehalten.
Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben
unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf solche
Schadensersatzansprüche angerechnet.
Abnahmen von Teilleistungen werden nur im Beisein des verantwortlichen
Bauleiters und einem vom AG benannten Vertreter durchgeführt. Die
Schlussabnahme erfolgt im Beisein des AG. Der AN hat für die Abnahme die
notwendigen Vorbereitungen zu treffen.
Der AN verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge. Der AG kann
daher bis zum Ende der Gewährleistungspflicht die Mängelbeseitigung
verlangen, auch für Mängel vor bzw. bei der Abnahme.
Die Gewährleistungsfristen beginnen an dem, der mängelfreien Abnahme
durch den AG folgenden Tag. Wird innerhalb der Gewährleistungsfrist ein
Mangel gerügt, so lebt die Gewährleistungsfrist für alle
Gewährleistungsansprüche bezüglich des gerügten Mangels, bis der AN seine
Gewährleistung oder Schadenersatzverpflichtungen gegenüber dem AG erfüllt
hat, wieder auf.
Mangelhafte oder nach fehlerhaften Maßen bzw. mit vertragswidrigem Material
ausgeführte Arbeiten sind nach Aufforderung sofort zu beseitigen und durch
fehlerfreie zu ersetzen. Der AN ist dafür verantwortlich, dass die
Mängelbeseitigung fristgerecht und ohne Kosten für den AG erfolgt und hat für
alle Nachteile, die dem AG oder Dritten aus seiner mangelhaften Leistung
entstehen, aufzukommen.
Werden die Mängel innerhalb einer vom AG gesetzten Frist nicht beseitigt, so
ist der AG berechtigt, die fehlerhaften Leistungen durch einwandfreie zu
ersetzen. Alle hierzu erforderlichen Kosten sowie alle durch die mangelhafte
Leistung dem AG entstehenden mittelbaren Schäden hat der AN zu erstatten.
Bei vom AN zu vertretenden Mängeln kann der AG mindestens das 2-fache der
Mängelbeseitigungskosten zurückbehalten, bis die Mängel beseitigt sind.
Mängelansprüche richten sich - soweit nichts Abweichendes bestimmt ist - in
Art und am Umfang nach § 13 VOB/B. Der AG kann auch schon vor der
Abnahme bei Vorliegen von Mängeln die Rechte aus § 13 Nr. 5, Abs. 2 VOB/B
geltend machen. Es bedarf ausdrücklich keiner (Teil-) Kündigung des
Vertrages, damit der AG unter die weiteren Voraussetzungen zur
Nachbesserung im Wege der Selbstvornahme schreiten kann. Verstreicht eine
Aufforderung zur Nacherfüllung vielmehr fruchtlos, ist der AG berechtigt, die
Mängel auf Kosten des AN durch Drittunternehmer beseitigen zu lassen, wenn
nicht der AN die Nacher- füllung zu Recht verweigert. Dies gilt auch dann,
wenn ein gerügter Mangel nach Erledigtmeldung des AN nochmals auftritt,
soweit sich eine nochmalige Nacherfüllung dem AG ausnahmeweise zumutbar
ist. § 13 Nr. 7 VOB/B findet keine Anwendung.
Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich 5 Jahre.
Die Verjährungsfristen beginnen mit der Abnahme der Leistungen.
Der AN ist verpflichtet, eine für die Dauer des Auftrages ausreichende
Haftpflichtversicherung nachzuweisen und hat eine Kopie spätestens mit der
Auftragsbestätigung dem AG vorzulegen. Die Versicherungspflicht ist auch
Nachunternehmern aufzuerlegen.
Der Auftragnehmer kann sich in keinem Fall darauf berufen, nicht oder nicht
ausreichend überwacht worden zu sein. Seine Haftung wird nicht dadurch
ausgeschlossen oder beschränkt, dass von ihm vorgelegte Unterlagen zur
Durchführung von Leistungen durch den Architekten, die Bauleitung oder
sonst von dritter Seite geprüft oder genehmigt sind.
Bindefrist für das Angebot beträgt 2 Monate. Sie beginnt mit dem Werktag,
der dem Abgabetermin folgt. Der Bieter ist bis zum Ablauf dieser Frist an sein
Angebot gebunden.
Der Bieter erklärt mit seiner rechtsverbindlichen Unterschrift, dass er die
vorgenannten Bedingungen und die angeführten Unterlagen ausdrücklich
anerkennt. Änderungen bedürfen der Schriftform.
Anerkannt:
.............................................., den ....................
...........................................................................
Stempel / rechtsverbindliche Unterschrift AN
Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen Als Bauleiter im Sinne des § 319 StGB gilt der Auftragnehmer oder die von
ihm bevollmächtigte Person.
Der Auftragnehmer hat vor Beginn seiner Leistungen dem AG schriftlich zu
benennen:
die von ihm eingesetzten verantwortlichen, deutschsprachigen Fachbauleiter;
deren deutschsprachigen Vertreter bei längerer Abwesenheit;- den auf der
Baustelle unmittelbar deutschsprachigen Aufsichtführenden (Meister, Polier,
Vorarbeiter, o. dgl.);
Anschrift und Telefonnummer, unter der diese Personen erreichbar sind;
Gleiches gilt für den Sicherheitsbeauftragten.
Jeder Wechsel einer oben genannten Personen ist dem AG unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.
Die Fachbauleiter haben sich in einer dem Arbeitsaufwand angemessenen
Zeit auf der Baustelle aufzuhalten und sich wegen Fragen zur Ausführung
jeweils bei der Bauleitung zu melden.
Der AG ist berechtigt, Arbeitskräfte des AN abzulehnen und deren
unverzügliche Entfernung von der Baustelle zu verlangen, falls Tatsachen
den Eindruck rechtfertigen, dass diese Arbeitskräfte unzureichende
Fachkenntnisse oder Fähigkeiten haben, um die Arbeiten vertragsgerecht
auszuführen oder durch persönliches Verhalten den Arbeitsablauf auf der
Baustelle stören. Der AN ist verpflichtet, die abgelehnten Arbeitskräfte sofort
durch qualifizierte Arbeitnehmer zu ersetzen.
Der Einsatz von Arbeitskräften außerhalb der durch den Gesetzgeber
gesetzten Voraussetzungen (z.B. Sozialversicherungspflicht) ist nicht
gestattet. Die vom Auftragnehmer eingesetzten Arbeitskräfte habe ihren
Sozialversicherungsausweis stets bei sich zu führen. Der Auftraggeber ist
berechtigt, Kontrollen durchzuführen.
Der AN und seine Nachunternehmer sind verpflichtet, Listen über die auf
den Baustellen täglich beschäftigten Arbeitnehmer zu führen und sicherzustellen,
dass die Listen auf Verlangen der Verfolgungsbehörde zur Einsichtnahme
vorgelegt werden können.
Zur Ausführung bestimmte Unterlagen werden dem AN 1-fach kostenfrei
übergeben. Die Fertigung weiterer Exemplare ist Sache des AN.
Die Kosten sind mit den Vertragspreisen abgegolten.
Der AN verpflichtet sich, dem AG sämtliche von ihm angefertigte
Ausführungspläne einschließlich Montage- und Werkstattpläne zur
Planprüfung vorzulegen. Die Pläne bedürfen, bevor sie ausgeführt werden
dürfen, einer Freigabe durch den Objektplaner.
Die Regelprüfzeit für den AG beträgt zwei Wochen ab Eingang der Pläne bei
ihm und der beauftragten Objektüberwachung und eine Woche für jeden
weiteren Prüflauf. Planfreigaben dienen nicht dazu, den AN vor Fehlern und
Schäden zu schützen, die dieser in Folge der übernommenen
Planungsaufgaben zu tragen hat. Vielmehr bleibt der AN für die Richtigkeit
der von ihm erstellten und geprüften Planungsergebnisse allein
verantwortlich. Planänderungen gegenüber bereits freigegebenen
Plänen hat der AN ausdrücklich als solche zu kennzeichnen und in einem
Änderungsindex ohne weiteres nachvollziehbar fortzuführen.
Sofern die Pläne eine Änderung des vertraglichen Bau-Solls beinhalten, hat
der AN den AG hierauf schriftlich hinzuweisen. Unterlässt der AN einen
solchen Hinweis, kann der AG davon ausgehen, dass mit den vorgelegten
Plänen Änderungen des vertraglichen Bau-Solls nicht verbunden sind. Mit
Freigabe von Plänen durch den AG liegt keine rechtsgeschäftliche
Zustimmung zur Änderung des vertraglichen Planungs- und Bau-Solls vor.
Der AN hat die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beim
AG anzufordern und sofort nach Erhalt auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu
prüfen. Alle in den Ausführungszeichnungen angegebenen Maße müssen,
soweit sie die Leistungen des Auftragnehmers betreffen, vom AN geprüft
bzw. am Bau überprüft oder genommen werden. Bei vereinbarter Fertigung nach
Soll-Maßen sind Toleranzen mit dem AG festzulegen. Alle Unstimmigkeiten
sind vom AN unverzüglich dem AG bekannt zu geben. Bei Nichterfüllung
dieser Pflichten trägt der AN alle daraus den AG oder ihn selbst treffenden
Nachteile, es sei denn, er weist nach, dass diese vom AG oder von einem
anderen Baubeteiligten zu vertreten sind.
Soweit dem AN Ausführungsunterlagen fehlen, hat er sie sich zu beschaffen
und dem AG rechtzeitig vor Ausführung zur Genehmigung vorzulegen.
Mit der Genehmigung übernimmt der AG keinerlei Verantwortung und Haftung.
Alle dem AN übergebenen Zeichnungen, Berechnungen, Urkunden und
sonstigen Ausführungsunterlagen bleiben ausschließlich Eigentum des AG.
Sie dürfen ohne dessen Genehmigung weder veröffentlicht noch dritten
Personen zugänglich gemacht werden.
Der AN stellt dem AG nach Abschluss der Baumaßnahme vollständige
Bestandspläne und Revisionsunterlagen auf CDROM (Pläne entweder im
DWG- oder DXF-Format zusätzlich in PLT- und PDF-Format), andere
Unterlagen im DOC-, XLS-, PDF-Format zur Verfügung und übergibt
sämtliche vollständigen Gebrauchs-, Reinigungs- und Pflegeanleitungen
nach Anforderung des AG. Die Revisionspläne haben dabei dem aktuellsten
Planungsstand und dem Bau-Ist zu entsprechen. Alle Unterlagen sind in
deutscher Sprache zu liefern.
Soweit für den ausgeschriebenen Leistungsbereich besondere behördliche
Genehmigungen, Zulassungen oder Abnahmen erforderlich sind, müssen
diese vom AN ohne besondere Vergütung rechtzeitig eingeholt bzw.
veranlasst werden. Schriftliche Unterlagen bzw. Abnahmeprotokolle sind
unaufgefordert dem AG in ausreichender Anzahl einzureichen.
Für seine Leistungen hat der AN alle zur Sicherung der Baustelle nach den
gesetzlichen und polizeilichen Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen
Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu
veranlassen. Auf mögliche Gefahren aufgrund der Bauausführung anderer
AN im Zusammenhang mit seinen Leistungen hat er rechtzeitig hinzuweisen.
Der AN hat, soweit nicht anders vereinbart, im Rahmen seiner Leistung,
ohne besondere Vergütung für die Dauer der Bauausführung alle
Schutzmaßregeln zu treffen, die zur Sicherung dritter Personen auf der
Baustelle und ihrer Umgebung erforderlich sind und die Schutzvorrichtungen
so lange bestehen zu lassen, bis jede Gefährdung von Personen oder
Sachen ausgeschlossen ist.
Wenn zur Ausführung der Leistung des AN über die Baustelleneinrichtung
hinausgehende verkehrspolizeiliche Maßnahmen (Beschild- erung,
Ampelanlagen, Umleitungen etc.) erforderlich werden, sind diese mit den
zuständigen Behörden abzustimmen und genehmigen zu lassen. Die
entstehenden Kosten der oben genannten Leistungen sind in den
Einheitspreis der entsprechenden Position mit einzukal- kulieren, wenn keine
gesonderte Position im Leistungs- verzeichnis aufgeführt ist.
Der AN hat seine auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte zu verpflichten,
die von den zuständigen Berufsgenossenschaften vorgeschriebenen
persönlichen Schutzausrüstungen (z.B. Schutzhelme, Sicherheitsschuhe) zu
tragen. Schutzausrüstungen hat der Auftragnehmer in ausreichender Anzahl
zur Verfügung zu stellen. Arbeitskräfte des AN, die ihrer Verpflichtung zum
Tragen der Schutzausrüstungen nicht nachkommen, gelten als fachlich und
persönlich ungeeignet im Sinne von Ziffer 1.6.
Der AN trägt die volle Verantwortung für richtige Konstruktion seiner Gerüste
und Einrichtungen. Vor Benutzung fremder Gerüste und Einrichtungen hat er
diese eigenverantwortlich zu prüfen.
Eine Bewachung der Baustelle ist von Seiten des AG nicht vorgesehen.
Jeder AN haftet für seine Leistungen und die eventueller Nachunternehmer und
Zulieferer bis zur endgültigen und mängelfreien Abnahme durch den AG.
Unterschriebene Lieferscheine sind kein Ersatz für die fertige Leistung.
Unfälle, Schäden oder sonstige besondere Vorkommnisse auf der Baustelle
sind unverzüglich dem AG mitzuteilen und zusätzlich innerhalb von 2
Werktagen schriftlich zu bestätigen.
Es steht eine Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung. Das Gleiche gilt
für die Anliefermöglichkeiten. Für die Nutzungsmöglichkeit öffentlicher
Flächen übernimmt der AG keine Gewähr. Etwaige
Sondernutzungsgenehmigungen hat der AN auf eigenes Risiko und auf
eigene Kosten zu erwirken.
Der AN ist verpflichtet, spätestens vier Wochen vor Beginn der
Baumaßnahme einen gegebenenfalls bauphasenbezogenen
Baustelleneinrichtungsplan nebst Aussagen der Abwicklung des notwendigen
Baustellenverkehrs dem AG zur Abstimmung und Prüfung sowie Freigabe
vorzulegen. Hierbei hat der AN ohne vorherige schriftliche Zustimmung des
AG keinerlei Anspruch auf Nutzung bestimmter Flächen als
Baustelleneinrichtungs- bzw. Lagerfläche. Das Gleiche gilt für die mit dem AG
abzustimmenden Kranstandort. In jedem Fall ist eine Beeinträchtigung der
nachbarlichen Belange der angrenzenden Nachbargrundstücke
auszuschließen bzw. auf ein unvermeidbares zumutbares Maß zu
beschränken.
Die verkehrspolizeilichen Sicherungsvorschriften sind besonders
zu beachten (u. a. ausreichende Beleuchtung von provisorischen Verkehrszeichen
und der Baustellenbegrenzung unter Verwendung der hierzu entwickelten
blendungsfreien Speziallampen, Freihalten der Feuerwehrzufahrt).
Die Bewachung und Verwahrung des gesamten Besitzes des AN oder seiner
Erfüllungsgehilfen, einschließlich der Unterkünfte, Arbeitsgeräte,
Arbeitskleidung usw. auf den Baustellen, auch während der Arbeitsruhe, sind
Sache des AN. Der AG ist dafür nicht verantwortlich, auch wenn sich diese
Gegenstände auf seinen Grundstücken befinden.
Auf den durch den Baustellenverkehr in Anspruch genommenen öffentlichen
und privaten Straßen einschl. Gehwegen sind jegliche Beschädigungen oder
Verschmutzungen zu vermeiden bzw. unverzüglich zu beseitigen, damit keine
Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit entsteht. Dies gilt auch für
Lieferantenfahrzeuge des AN, insoweit haftet der AN wie für eigenes
Verschulden. Sind mehrere Unternehmen an solchen Beschädigungen oder
Verschmutzungen beteiligt, erfolgt eine Kostenumlage. Der Auftragnehmer ist
dafür verantwortlich, den in seiner Obhut stehenden Baustellenverkehr
(insbesondere Ein- und Ausfahrten) unter Beachtung der
Straßenverkehrsvorschriften einwandfrei zu regeln.
Soweit die Aufstellung und das Vorhalten von Bauwasser- und
Baustromanschluss, Gerüsten, Hebezeugen, Aufzügen u. ä. Einrichtungen
und Geräten vom AN als Nebenleistung zu erbringen ist, gilt: Der AN stellt
solche Einrichtungen und Geräte den auf der Baustelle tätigen Gewerken
innerhalb des Zeitraumes der Vorhaltung zur Verfügung.
Die Berechnung von Nutzungsgebühren gegenüber anderen auf der
Baustelle tätigen Gewerken obliegt dem AN.
Soweit auf der Baustelle vorhandene Einrichtungen und Geräte anderer
Unternehmen genutzt werden gilt: Der AN verpflichtet sich, mit dem solche
Einrichtungen und Geräte vorhaltenden Unternehmer direkte Vereinbarungen
über die Nutzung und der damit ggf. verbundenen Kosten zu treffen.
Die vom AG als besondere Leistung geforderte und vergütete Einrichtungen
und Geräte, sind anderen Gewerken unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Es wird ausdrücklich auf die Regelungen des §4 Nr. 5 VOB/B hingewiesen,
wonach der AN die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die
Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung
und Diebstahl zu schützen hat. Die jeweiligen Schutzmaßnahmen sind im
Vorwege mit der Objektüberwachung abzustimmen. Insbesondere sind
eigene Leistungen mit geeigneten Folien, Verkleidungen etc. vor
Verschmutzungen durch nachfolgende Gewerke zu schützen. Dies ist in die
Einheitspreise einzukalkulieren.
Der AN hat auf Anforderung des AG ein förmliches Bautagebuch nach den
Vorschriften des AG zu führen und dem AG arbeitstäglich einzureichen.
Baubesprechungen finden wöchentlich statt. Auf Anforderung muss der
verantwortliche Fachbauleiter des AN anwesend sein. Für unentschuldigtes
Fehlen (in der Kernzeit der Erbringung der eigenen Leistungen) bei der
Baubesprechung werden dem AN bei der Schlussrechnung 50,- € /
Baubesprechung abgezogen. Von der Baubesprechung wird vom
Objektplaner ein Protokoll verfasst und dem AN per Fax oder E Mail
zugestellt. Widerspruch gegen den Inhalt des Protokolls ist innerhalb von
zwei Werktagen nach Erhalt zu begründen. Andernfalls gilt das Protokoll als
akzeptiert.
Unbeschadet des Weisungsrechts des AG ist der AN verpflichtet, seine
Leistungen mit denen anderer Gewerke zu koordinieren. Der AN hat die
anderen am Bau Beteiligten so rechtzeitig und umfassend zu informieren,
dass bei der Ausführung keine Störungen auftreten.
Der AN hat dem AG den Nachweis der Überwachung (Güteüberwachung) der
zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen
zu erbringen. Diese Forderung gilt für nicht genormte Stoffe und Bauteile als
erfüllt, wenn ein gültiges Prüfzeugnis oder Prüfzeichen einer anerkannten
Prüfanstalt vorgelegt wird.
Der AG kann verlangen, dass Anlieferungen innerhalb bestimmter Zeiten
nicht erfolgen dürfen.
Aufgrund der Lage und der fortlaufenden Nutzung der angrenzenden
Grundstücke sind die baubetrieblich bedingten Belästigungen und
Beeinträchtigungen (Lärm, Staub, Schmutz etc.) auf ein nach den neusten
technischen Möglichkeiten auf ein mögliches Mindestmaß zu reduzieren.
Für unvermeidbare lärmintensive Arbeiten kann der AG neben den überdies
einzuhaltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften Arbeitszeiten festgelegen.
Hierbei sind die baubetrieblichen Notwendigkeiten des AN angemessen zu
berücksichtigen.
Die Baustelle ist nach Beendigung der Arbeiten umgehend zu räumen.
Befolgt der Auftragnehmer eine dahingehende Aufforderung nicht
unverzüglich, so kann der Auftraggeber die Baustelle auf Kosten des
Auftragnehmers räumen lassen.
Anfallender Bauschutt und Abfälle sind nach Erfordernis zu beseitigen,
spätestens aber zu den Wochenenden. Treppenhäuser sind arbeitstäglich
gründlich zu reinigen. Sollte der AN seinen Reinigungspflichten nicht
nachkommen, ist der AG nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen
Nachfrist berechtigt, die Reinigungsarbeiten zu Lasten des AN zu
beauftragen, außer wenn der AN die unterlassene Reinigung nicht zu
vertreten hat. Haften mehrere AN, so ist der AG zur Quotelung der Kosten
nach billigem Ermessen berechtigt.
Baustrom- und Bauwasser werden vom AG im Rahmen der örtlichen
Verfügbarkeit gegen Kostenbeteiligung bereitgestellt.
Bis zur Abnahme trägt der Auftragnehmer die Gefahr für seine
Leistungen ausschließlich gemäß § 644 BGB; § 7 VOB/B findet
keine Anwendung. Bauleistungsschäden sind vom Auftragnehmer
unverzüglich anzuzeigen.
Das Betriebspersonal des AG ist gründlich und umfassend einzuweisen.
Die Einweisung hat bereits während der Inbetriebnahme jeder Anlage zu
erfolgen. Die Einweisung des Betriebspersonals ist durch die Bauleitung
zu bestätigen.
Der Bieter erklärt mit seiner rechtsverbindlichen Unterschrift, dass er die
vorgenannten Bedingungen und die angeführten Unterlagen ausdrücklich
anerkennt.
Änderungen bedürfen der Schriftform.
Anerkannt:
.............................................., den ....................
...........................................................................
Stempel / rechtsverbindliche Unterschrift AN
Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Technische Vorbemerkungen Elektroinstallation Diese Vorbemerkungen umfassen besondere Richtlinien und
Bedingungen für die Ausarbeitung des Angebotes und für die
Ausführung der Elektroanlagen.
1.0 Normen und Richtlinien
Für die Ausarbeitung des Angebotes sowie für die Ausführung,
Abnahme und Inbetriebnahme der elektrotechnischen Anlagen
sind neben den Verdingungsunterlagen, die Vorschriften,
Bestimmungen, Richtlinien und Normen der nachfolgenden
Institutionen in ihrer neuesten Fassung zugrunde zulegen und
das unabhängig ob sie Bestandteil der VOB sind, von den
zuständigen Behörden als rechtsverbindlich anerkannt oder als
Entwurfsblätter vorliegen.
a. Deutsches Institut für Normung, (DIN)
b. Verein Deutscher Ingenieure, (VDI)
c. Verband Deutscher Elektrotechniker, (VDE)
d. Technischer Überwachungsverein, (TÜV)
e. Landesbauordnung (LBO), Elt-Bau VO, Verordnungen
der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde
f. Auflagen und Bestimmungen der örtlich zuständigen Brandschutzbehörde.
g. Regelwerke des Gewerbeaufsichtsamtes und deren
gesetzliche Bestimmungen.
h. Anschlussbedingungen der örtlichen
Versorgungsunternehmen (TAB).
i. Bestimmungen der Deutschen Bundespost Telekom
j. Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der für den
Anlagenbetreiber zuständigen
Berufsgenossenschaft.
k. Die Ausführungen der Verwaltungsberufsgenossen- schaft zum Berührungsschutz elektrischer Anlagen und
Geräte (VBG).
l. Die Richtlinien des Verbandes der Sachversicherer
(VdS)
2.0 Verteiler, Tableaus und Zähleranlagen
2.1 Allgemein
Der AN hat umgehend nach Auftragsvergabe beim zuständigen
EVU vorstellig zu werden und rechtzeitig die erforderlichen
Unterlagen für die Fertigmeldung sowie die Installation des
Hausanschlusses einzureichen.
Die Anschlusskosten sind/werden vom Bauherrn angewiesen.
Der Montagetermin des Hausanschlusses und der Zähler ist
vom Auftragnehmer mit der Bauleitung und dem EVU
abzuklären.
Für die erforderlichen Unterschriften sind die Formulare vom Auftragnehmer auszufüllen und dem Bauherrn mindestens 20 Arbeitstage vor der Inbetriebnahme durch den Auftragnehmer zur Unterschrift vorzulegen und dem EVU zuzuleiten.
Die Verteiler sind als typgeprüfte oder partiell typgeprüfte
Schaltgerätekombination(TSK, PTSK ) gemäß VDE 660 Teil
500 herzustellen. Bezogen auf die äußeren Abmessungen
müssen die Verteilungen eine ca.20 %-ige Platzreserve für
nachträgliche Einbauten aufweisen. Für die Ausbaureserve sind
sämtliche Geräteträger und Abdeckplatten vorzusehen. Die
Ausbaureserve muss sich auch auf die zulässige Verlustleistung des Verteilerschrankes beziehen. 10 % der belegten
Sicherungen sind als Reserve einzubauen und zu verdrahten.
Jede Schaltgerätekombination muss mindestens mit dem:
- Namen des Hersteller oder Ursprungsbezeichnung und der
- Typbezeichnung
versehen sein.
Ein komplettes Schaltbild mit der Bezeichnung aller Geräte,
Klemmen, Schaltkreise bzw. Verbraucher, Aufbaupläne mit
Stücklisten und Hersteller - Typenbezeichnung sind in einer
Tasche ( Einsteckrahmen an der Innenseite der Tür )
mitzuliefern.
Weiter Angaben müssen aus dem zugehörigen Unterlagen
ersichtlich sein:
- Nummer der Norm
- Nennspannung/-strom
- Kurzschlussfestigkeit
- IP-Schutzart
- Art der Netzform
- wirksame Verlustleistung
- zulässige Verlustleistung
Die Verteilung ist mit einem Resopalschild zu beschriften (z.B.
UV-1 usw.) Schrifthöhe 120 mm. Kabel und Leitungen,
Klemmen ( auch N und PE ), und Schaltgeräte sind zudem mit
einer dauerhaft haltbaren Beschriftung zu versehen. Zusätzlich
muss die Beschriftung auch bei abgenommener Abdeckung
erkennbar sein.
2.2 Mechanische Ausführung der Verteiler
Die Verteilungen sind in der Schutzart IP 31, IP 43 bzw. IP 54,
entsprechend dem vorgesehenen Standort, in
verwindungssteifer, selbstragender Konstruktion aus stabilen
Profilen auszuführen.
Je nach Größe sind die Verteilungen mit einer oder mehreren
Türen inkl. Sicherheitsschlösser auszurüsten. Die Schließung
aller Schlösser ist einheitlich mit einem Schlüssel für das
gesamte Gebäude vorzusehen.
Der Ein- und Ausbau sowohl von Normfeldgruppen wie von
herausnehmbaren Montageplatten für Einzelgerätbestückung
oder Geräteträgern muss gewährleistet sein.
Zur Aufnahme eines Bestandsplanes ist für jede Verteilung eine
Plantasche mitzuliefern und innen an der Verteilungstür
anzubringen.
2.3 Elektrische Ausrüstung der Verteilungen
Vor Fertigung der Schaltgerätekombination sind die
Kurzschlussverhältnisse am Einbauort zu ermitteln und mit dem
Fachplaner abzustimmen. Bei der Bemessung der Geräte ist die erforderliche Kurzschlussfestigkeit zu berücksichtigen.
Auf eine gleichmäßige Phasenbelastung der Zuleitungen ist
achten.
Es sind nur Geräte mit abgedeckten Klemmen gemäß VDE 0106 Teil 100 ( VGB 4 ) zu verwenden. Berührungsgefährliche
Teile müssen fingersicher ausgeführt oder abgedeckt werden.
Sicherungen, Meldeleuchten, handbetätigte Schaltgeräte und dergleichen sind so anzuordnen, daß die Bedienung gefahrlos
und ohne Entfernung der Schutzabdeckung möglich ist.
Alle Abgänge von Automaten, Sicherungen, Schützen und
sonstigen Geräten, die von der Verteilung zu Verbraucher,
Taster usw. vor Ort geführt werden, sind auf Reihen-, N-Trenn-
und PE-Klemmen zu führen. Als Abgangsklemmen dürfen nur
Schaltanlagen - Reihenklemmen zur Befestigung auf
Tragschienen in kriechfester Ausführung verwendet werden. Die einzelnen Stromkreise und ihre Schutzeinrichtungen müssen
eindeutig zu unterscheiden sein. Sämtliche Steuerleitungen sind auf Klemmen aufzulegen.
Die Sammelschienen sind mit Sammelschienenträgern an
separaten Traversen zu montieren. Bei der Bemessung der
Stützenweiten muss die erforderliche Kurzschlussfestigkeit
eingehalten werden.
Sammelschienen und Verdrahtung sind mit VDE-Kennfarben zu kennzeichnen.
Die Verdrahtung innerhalb der Verteilung ist mit flexiblen
Leitungsmaterial auszuführen. Der Mindestquerschnitt beträgt
hierbei 2,5 mm². Bei Anschluss von mehrdrahtigen Adern sind
Quetschkabelschuhe einzusetzen.
Die Reihenklemmen und die Verdrahtung zwischen den
Stromkreissicherungen sind entsprechend der größtmöglichen
einsetzbaren Sicherung auszulegen. Parallelleitungen und
-adern zur Querschnittverstärkung sind nicht zugelassen. Auf
jeder Seite darf nur max. eine Ader je Klemme aufgelegt
werden.
Die Verdrahtung erfolgt in Verdrahtungskanälen, mit
Kunststoffbändern gebündelt. Sogenannte X-Verdrahtung ist
nicht zugelassen. Verdrahtungen, die von der Sammelschiene
auf die Vorsicherungen führen und nicht dem Querschnitt
entsprechend abgesichert sind, sind kurz- schluss- und
erdschlusssicher auszuführen.
Die Verdrahtung von und zu den Schaltschränken und
Stromkreisabgängen mit unterschiedlichen Schutzmaßnahmen
sind in getrennten Verdrahtungskanälen zu verlegen und
durchgehend gegeneinander abzuschotten.
2.4 Aufbau der Verteilungen
Alle Verteilungen erhalten im oberen bzw. unteren Teil über die
gesamte Breite einen durchlaufenden Kabelraum zum
Rangieren der Kabeladern entsprechend dem Kabelquerschnitt
und der Anzahl der ankommenden und abgehenden Kabel. Je
nach Aufbau sind Befestigungseisen zur Zugentlastung der
ankommenden und abgehenden Kabel vorzusehen.
2.5 Kalkulation der Verteilungen
In den Einheitspreisen für Verteilungsgehäuse ist zu
berücksichtigen:
Fabrikfertige Ausführung der Gehäuse einschließl. der
erforderlichen Flansche, Kabel- und Leitungseinführungen,
Rostschutz sowie Vor- und Fertiganstrich, Profilleistenrahmen
auf dem Boden bzw. an der Wand zur Aufstellung der Verteilung falls erforderlich.
Transport der einwandfrei verpackten, gegen Transportschäden gesicherten, geprüften und komplett bestückten Anlage,
teilweise in Transporteinheiten zerlegt, zur Baustelle. Abladen,
auspacken und transportieren der Transporteinheiten an die
entsprechenden Montagestellen, Zusammenbau der Einheiten
zur Gesamtanlage.
Herstellen aller Leitungsverbindungen innerhalb der Anlage,
Aufstellen, Ausrichten und Befestigen der Anlage.
Sämtliche Anschlüsse der zu- und abgehenden Kabel und
Leitungen sind einzukalkulieren.
In dem Einheitspreis der Einbauten ist zu berücksichtigen:
Gerätebestückung einschl. anteilmäßiger Verdrahtung sowie
Anschluss der ankommenden Steigeleitung und abgehender
Leitung, Klein-, Isolier- Löt- und Befestigungsmaterial,
Schaltanlagen- Klemmen, Nulleiter- Trennklemmen,
Schutzleiter- Klemmen, Haupteingangs- Klemmen.
Die Beschriftung aller Klemmen ( auch N und PE ), der Kabel
sowie der kompletten Anlage.
Die angebotenen Fabrikate sind in die Fabrikatsliste
einzutragen.
3. 0 Kabeltragsysteme
3.1 Kabelbahnen und Steigetrassen
Als Kabelbahnen und Steigetrassen sind nur stabile
Stahlblechwannen bzw. Stahlprofile feuerverzinkt nach EN
10147, in Räumen mit erhöhter Korrosionsbeanspruchung
feuerverzinkt nach DIN 50976 zu verwenden. Schrauben,
Muttern, Scheiben, Federringe feuerverzinkt. Schnittstellen oder
Bohrungen müssen nachverzinkt bzw. entsprechend
korrosionsgeschützt werden.
Die Montage der Kabelbahnen darf nur an für die Montage von
Kabelbahnen vorgesehenen Wandkonsolen, Wandauslegern
oder Hängestielen erfolgen. Diese sind für die maximale
Belastung der Kabelbahnen anzulegen. Die Abstände sind
entsprechend der maximalen Belastung der Kabelbahn sowie
der Beschaffenheit der Decken bzw. Wände und der
Tragfähigkeit der Kabelbahn festzulegen.
Hängestiele erhalten an der unteren Schnittkante
Kunststoffschutzkappen zur Unfallverhütung. Die erforderlichen
Stiele sind mit der Bauleitung abzustimmen.
Winkel, Abzweigungen usw. sowie Höhenversprünge sind
ausschließlich mit den entsprechenden, hierfür vorgesehenen
Formteilen und Zubehör auszuführen. Kabelbahnen und
Kabelrinnen sind untereinander elektrisch gut leitend zu
verbinden und in den Potentialausgleich einzubeziehen.
Alle Zubehörteile, Verbindungsteile usw. gehören zum
Lieferumfang, auch wenn diese nicht ausdrücklich erwähnt sind.
3.2 Installationsrohre
Die Rohrverlegung hat einschl. allem erforderlichen Zubehör wie Rohrbögen, Muffen, Endtüllen, ggf. Würgenippeln oder
Verschraubungen an den Enden, allem Klein- und
Befestigungsmaterial zu erfolgen.
Grundsätzlich ist die Verwendung von starrem, stabilen
Installationsrohr der Verlegung von flexiblen Rohren
vorzuziehen. Bei a.P.-Verlegung ist nur starres Installationsrohr
oder Stahlpanzerrohr einzusetzen.
Bei der Verlegung auf Rohbetondecken ist Panzerrohr zu
verwenden.
Die Befestigung bei a.P.-Verlegung hat mind. alle 40 cm zu
erfolgen. Bei Kunststoffrohren mit doppellaschigen
Kunststoffschellen, bei Stahlpanzerrohr mit doppellaschigen,
verzinkten Metallschellen, jeweils mit Messingschrauben. (keine Befestigung mit Kabelbindern)
Alle Stahlpanzerrohre sind in die Schutzmaßnahme und in den
Potentialausgleich einzubeziehen.
Rohrenden und Einführungen sind mit Endtüllen zu versehen.
Bei Maschinen und Geräteanschlüssen dürfen nur flexible
Metallgliederschläuche verwendet werden. Die Anschlüsse
müssen mit den zugehörigen Endtüllen bzw. Verschraubungen
ausgeführt werden. Eine Befestigung und Zugentlastung muss
an beiden Enden vorgesehen werden.
4.0 Stemmarbeiten, Schlitzen und Durchbrüchen
Das Stemmen von Schlitzen und Durchbrüchen ist nur in
Abstimmung mit der Bauleitung zulässig.
Schlitze, Durchbrüche, Verteilungsnischen und Löcher für
Geräte und Installationsarbeiten dürfen nur maschinell in der
jeweils schonendsten Art und Weise hergestellt werden und
zwar:
- Schlitze mit Mauer-Schlitzfräsen oder Trennscheiben
- Durchbrüche und Verteilungsnischen mit Schlagbohrern ggf. mit Schlaghämmern
- Löcher für Schalter- und Gerätedosen mit Stein bzw. Beton-Dosensenkern
Das Anbringen von Aussparungen für die Elt-Anlagen während
des Betonierens ist Sache des Auftragnehmers. Die
Aussparungen sind gegen Verrutschen zu sichern.
Erforderliche Dimensionierungen sind möglichst klein zu
wählen. An statisch wichtigen Bauteilen wie z. B. Pfeilern,
Trägern, Unterzügen sowie an besonderen Bauteilen wie
Kamin-, Luft- und Abzugsschächten usw. dürfen Stemmarbeiten nicht vorgenommen werden.
Nicht genutzte Durchbrüche sowie der nicht genutzte Raum in
Durchbrüchen sind nach der Verlegung bzw. Montage zu
verschließen, ebenso sind Durchbrüche in Steigeschächten zu
schließen.
5.0 Kabel und Leitungen
5.1 Allgemein
Die Querschnitte der Kabel und Leitungen sind entsprechend
der Belastung und dem Spannungsabfall zu bemessen. Der
Mindestquerschnitt richtet sich nach VDE 0100; Teil 430/6.81.
Kabel und Leitungen müssen das VDE-Zeichen tragen. Die
Farbkennzeichnung der Adern muss den VDE - Bestimmungen, VDE 0293,entsprechen.
Für den N-Leiter (blau) und PE- bzw. PEN- Leiter (grün-gelb)
dürfen nur diese Adern verwendet werden. Eine Kennzeichnung
durch farbige Schlauchüberzüge ist nicht zugelassen.
Kabel und Leitungen sind an den Anschlussenden dauerhaft mit der Stromkreisbezeichnung zu kennzeichnen und zu
nummerieren.
5.2 Verlegung
Die Leitungsführung hat ausschließlich waagerecht und
senkrecht zu Baufluchten zu erfolgen. Deckenleitungen sind
stets parallel zu den Begrenzungswänden des jeweiligen
Raumes zu verlegen.
Die Befestigung u.P. installierter Leitungen und Kabel mittels
Mauerhaken und ungeschützten Stahlnägeln ist verboten, es ist
nur geeignetes Installationsmaterial, z.B. Nagelschellen, zu
verwenden. Es dürfen nur verzinkte Stahlnägel verwendet
werden. Bei u.P.-Installationen sind Leitungsauslässe mit
geeigneten Endschellen bzw. Endauslaßdosen zu versehen.
Stegleitung darf nur in besonderen Fällen und mit Genehmigung der Bauleitung verlegt werden.
Bei Verlegung von Leitungen in Betondecken- oder Wänden
dürfen nur NYY-Leitungen oder Leitungen in Schutzrohren
verlegt werden.
u.P.-Rohre und u.P.-Leitungen sind mit Zement Schnellbinder
oder Schellen in Schlitzen oder Auslässen zu befestigen.
Alle in Kabelkanälen und Kabelbahnen oder im Hohlboden
verlegten Leitungen sind auszurichten und zu fixieren.
Bei senkrechten Bahnen sind Kabelschellen zu verwenden (Abstand 30 cm). Die Kabelschellen bestehen aus Rücken- und Deckschale.
In Räumen mit a.P. Installation sind Leitungen und Kabel mittels Montagerohr als offenes Rohrsystem zu installieren.
Befestigungen aller Art sind mit gebohrten Dübeln auszuführen. Deckenbefestigte Objekte dürfen nicht mittels Kunststoffdübel ausgeführt werden.
Sind Ankerschienen vorhanden, hat die Befestigung vorrangig an diesen zu erfolgen. Ausnahmen sind nur nach Rücksprache mit der Bauleitung zulässig. Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn der Arbeiten bei der Bauleitung nach der zulässigen Belastung der Ankerschienen zu erkundigen. Evtl. auftretende Schäden gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Geschossene Befestigungsbolzen sind nicht zulässig.
In abgehängten Decken hat die Befestigung der Leitungen
direkt an der Betondecke zu erfolgen. Die Befestigung ist mit
Schellen, Abstand mind. alle 50 cm, vorzunehmen.
Bei mehreren Leitungen erfolgt die Befestigung mit Schellen,
Schellenband oder Schlaufen. Eine Befestigung mit Draht oder
Befestigung an den Deckenabhängungen ist nicht zugelassen.
Dehnungsfugen sind mit flexibler Leitung zu überbrücken.
Bei der Leitungsverlegung muss beachtet werden, dass in der
Regel die Leitungen für Heizungs-, Lüftungs- und
Sanitäranlagen hinsichtlich der Platzierung des Vorrecht haben.
Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Bauleitung.
Die genauen Leitungswege, insbesondere bei Anhäufung, sind
vor der Verlegung mit der Bauleitung unter Berücksichtigung der anderen Gewerke abzusprechen. In jedem Fall sind, unter
Berücksichtigung aller Umstände, die für den Bauherrn
wirtschaftlichsten Leitungswege zu wählen. Werden Leitungen
ohne zwingende Gründe auf Umwegen verlegt, so werden die
Mehrlängen beim Aufmaß nicht berücksichtigt. Sind Leitungen
aus baulichen Gründen auf Umwegen zu verlegen, so sind
diese Leitungswege vorher mit der Bauleitung abzusprechen.
5.3 Kalkulation
In den Einheitspreisen für die Kabel und Leitungen muss
enthalten sein:
5.3.1 Allgemein
Lieferung frei Verwendungsstelle, sowie Montage einschließlich
Klein- und Befestigungsmaterial entsprechend der
Verlegungsart.
Zum betriebsfertigen Verlegen gehört auch das
ordnungsgemäße Einführen und Anschließen bzw. Anklemmen bzw. an allen Anschlussstellen (Verteilungen, Schalttafeln),
einschl. liefern und auflöten bzw. aufkerben der erforderlichen
Kabelschuhe mit allen Nebenarbeiten sowie aller erforderlichen
Verschraubungen, Würgenippel usw.
5.3.2 Kabel und Leitungen auf Putz (a.P.)
Verlegung im Montagerohr inkl. Rohr, Abstandschellen bei mehr als drei Rohren mit Anreihschellen oder auf C- Profilschiene mit
Bügelschellen bei großen Querschnitten und allem Zubehör wie
Bögen und Endtüllen.
Weiterhin die Montage von einzelnen oder gebündelten
Leitungen in Zwischendecken mittels ISO-Nagelschellen, Hilti-
oder Bettermann-Schellen (ein- oder zweiseitige Federbügel)
bzw. PVC-Schlaufen oder OBO-Halterungen wenn keine
gesonderten Kabelverlegungssysteme für diese Bereiche
ausgeschrieben sind.
5.3.3 Kabel und Leitungen unter Putz (u.P.)
Die Verlegung von Teillängen in Mauerschlitzen und in
Zwischenwänden, einschließlich der erforderlichen
Schlitzarbeiten in Beton- oder Mauerwerkswänden und der
Leitungsbefestigung in den Schlitzen.
Zulässigkeit von Schlitzen, Schlitztiefen in Abstimmung mit den
Statiker. Freigaben von Statiker/Bauleitung sind einzuholen.
5.3.4 Kabel und Leitungen in Beton (i.Bt.)
Die Verlegung in Teillängen zwischen der Bewehrung
einschließlich durchbohren der Schalung, fixieren und Schutz
der Leitungen gegen Beschädigung beim Betonieren bzw.
verdichten.
5.3.5 Kabel und Leitungen im Kanal oder Rohr (i.K.od.R.)
Die Verlegung in Kanal, Rohr oder auf Kabelbahnen in
Teillängen, einschließlich ausrichten und fixieren.
5.3.6 Kabel- und Leitungsanschlüsse
Kabelanschlüsse an Schaltschränken, Motoren, Thermostaten,
Fühlern etc. einschließlich Absetzen, Einführen und Befestigen
der Leitungen mit Zugentlastung, sowie das Abisolieren der
Adern, dem Anbringen von Kabelschuhen oder
Adernendhülsen.
5.4 Hauptleitungen
Alle im Leistungsverzeichnis aufgeführten Kabel, insbesondere
die Hauptleitungen zu Verteilungen (auch die der technischen
Gewerke) sind nach dem letztgültigen Stand der
Leistungsermittlung - Höchstlast zu bemessen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vor Bestellung der Kabel
die neusten Leistungsdaten von der Bauleitung einzuholen und
zu vergleichen. Die Längenmaße und Verlegungsarten sind am
Bau zu prüfen.
Sollten Angaben, bedingt durch Leistungsänderung o.a., nicht
mehr dem neuesten Stand entsprechen, so sind evtl.
Nachforschungen durch Berechnungen zu belegen und
rechtzeitig anzumelden.
6.0 Installationen, Schalter- und Abzweigdosen
6.1 Allgemein
Für gleiche Geräte sind nur ein Fabrikat und nur eine
Typenreihe zugelassen.
Als Schalterdosen, Abzweigdosen und Gerätedosen dürfen nur
Dosen aus flammwidrigen Isolierstoff verwendet werden, die
eine Schraubbefestigung besitzen. Alle Geräte sind mit
Schraubbefestigung zu montieren.
Jeder Deckenauslaß ist, soweit keine Leuchten montiert
werden, mit einer Anschlussklemme und einem Deckenhaken
zu versehen.
6.2 Montage
u.P.- Gerätedosen, Schalter- und Abzweigdosen,
u.P.-Verteilerschränke, u.P.-Gehäuse usw. sind so einzusetzen
und zu befestigen, dass sie mit der fertiggeputzten Wand bündig abschließen.
Bei Montage in gefliesten Wänden oder Sichtmauerwerk sind
Schalter und Steckdosen genau auf Fugenkreuz zu setzen. Die
genaue Lage ist vor der Montage mit dem betreffenden Gewerk
abzustimmen.
Der Einbau der Schalter und Steckdosen darf erst nach
Abschluss der Malerarbeiten erfolgen.
Maße für den Einbau von Schaltern, Steckdosen, Geräte usw.
sowie der Brennstellen sind vor Beginn der Installation mit der
Bauleitung abzustimmen. Soweit nicht anders vermerkt, sind
folgende Einbauhöhen vorzusehen:
- Schalter und Taster Mitte: 1,05 m OKFF
- Steckdosen Mitte: 0,30 m OKFF
- Geräteanschlussdosen Mitte: 0,30 m OKFF
- Antennensteckdosen Mitte: 0,30 m OKFF
- Telefon-Anschlußdosen Mitte: 0,30 m OKFF
- Geräteanschlussdosen Mitte: 0,30 m OKFF
- Küche Arbeitssteckdosen Mitte: 1,05 m OKFF
- Küche Steckdosen Dunstabzug, Kühl- u. Gefrierkomb.
Mitte: 2,15 m OKFF
- Küche Steckdose Unterschr.-Bel. Mitte: 2,15 m OKFF
- Beleuchtung Wandauslässe Mitte 2,00 m OKFF
- Bad/WC Steckd. Waschbecken Mitte: 1,25 m OKFF
Küchen- und Baddetails sind vorrangig zu beachten.
Bei Mehrfachsteckdosen-/schalterkombinationen sind diese aus Einzelgeräten zu erstellen. Schalter- und Steckdosen sind mind. 0,15 m von den Türkanten und Mauerkanten zurückzusetzen
6.3 Leitungseinführungen
Leitungseinführungen in Geräte- und Abzweigdosen sind mit
Lochstanzen auszuführen.
Kabelverschraubungen in Metall- und Isogehäusen dürfen nur
zugehörig in Metall- und Isolierstoffausführung verwendet
werden. Bei FR-Installation sind Verschraubungen, sofern keine Würgenippel verwendet werden, vorzusehen.
Für den Anschluss von fest angeschlossenen Geräten (Speicher, Herde usw.) müssen Geräteanschlussdosen mit Abdeckplatten zum Herausführen von Gummischlauchleitungen verwendet werden.
6.4 Kalkulation
Schalter-, Geräte- und Abzweigdosen sind, wenn nicht gesondert beschrieben, entsprechend der jeweiligen Montageart auszuwählen. Geräte inkl. Abdeckung und Rahmen mit anteiliger Kombinationsabdeckung.
In den Einheitspreisen muss weiter enthalten sein:
6.4.1 Montage auf Putz und Kanal od. Rohr (a.P u. i.K.od.R.)
Abzweigdosen in FR - Ausführung, aus Thermoplastischen
Kunststoff mit Schraubdeckel, Leitungseinführungen und fest
eingebaute Klemmsteine.
6.4.2 Montage unter Putz (u.P.)
Schalter und Abzweigdosen in u.P.- Ausführung, mit
Schraubdeckel bzw. Schraubbefestigung, in Hohlwänden als
Hohlwanddosen ausgeführt.
Herstellen der Ausschnitte mit Dosensenker oder
Kreisschneider, Ränder eingesenkt. Befestigung mit
Schnellbinderzement bzw. Krallen für Hohlwand, Putzdeckel.
6.4.3 Montage in Beton (i.Bt.)
Schalter bzw. Abzweigdosen in Betonbau-Ausführung, mit
Schraubdeckel bzw. Schraubbefestigung, Befestigung an der
Schalung einschl. Gegenlager, Signaldeckel.
7.0 Brandschutzmaßnahmen
Zur Anwendung kommen dürfen nur Wand- und
Deckenschottungen der Feuerwiderstandsklasse S 90 nach DIN 4102 Teil 9. Das angebotene System muss vom Deutschen
Institut für Bautechnik bauaufsichtlich zugelassen sein.
Die Fremdüberwachung der verwendeten Baustoffe ist
nachzuweisen.
Ein müheloses Nachlegen verschiedener Kabeldurchmesser
muss gewährleistet bleiben. Das System muss in Leichtbau-
und Betonwänden > 10 cm, bzw. Mauerwerk > 11.5 cm, bzw. in
Massivdecken > 15 cm Dicke geprüft sein.
Brennbare Lösungsmittel im Dämmschichtbildner oder Decklack sind nicht zugelassen. Die Alterungsbeständigkeit des DSB
muss nachgewiesen sein.
Die Montage entsprechend der Zulassung ist zur Abnahme
nachzuweisen. Insbesondere ist auf die maximal zulässige
Belegung des Schott und die Anordnung der Kabelbündel im
Schott zu achten.
Bei Kabelbahnverkleidungen ist besonders auf eine wirksame
Be- und Entlüftung zur Wärmeabfuhr zu achten.
Aufhängung / Befestigung nur mit Befestigungsmaterial
entsprechend der Zulassung.
Die benötigten Revisionsöffnungen, Lüftungsbausteine und
Verschlüsse für Kabelaustritte sind anteilig in die Einheitspreise
einzukalkulieren.
8.0 Bildung der Einheitspreise
Bei der Bildung und Kalkulation der Einheitspreise sind die unter den vorgenannten Abschnitten enthaltenen Aus führungen zu
beachten.Soweit hierdurch besondere Aufwendungen und
Maßnahmen erforderlich oder hervorgerufen werden, sind diese Einheitspreise mit einzurechnen. Eine besondere oder
zusätzliche Vergütung hierfür erfolgt nicht.
Die Einheitspreise enthalten außerdem folgende
Komplettleistungen:
8.1 Die komplette Lieferung der Materialien, Anlagen, Geräte
usw. frei Verwendungsstelle einschl. ev. erforderlichen Fracht-
und Transportkosten, Transport- und Hilfsmittel,
Hilfskonstruktion, Futterrohre, C-Schienen, Befestigungsmittel
und Konstruktionen usw.
Sollten Zwischenlagerungen erforderlich werden, weil die
Geräte, Anlagen usw. auf der Baustelle noch nicht montiert
werden können, ist dies Sache des AN.
8.2 Der Aufwand und das Material zur Herstellung des
betriebsfertigen Zustandes der Anlage, wie z.B.:
- Absetzen, Abisolieren, Einführen und Anschließen von Kabeln und Leitungen, Klemmen, Verschraubungen usw. einschl. allem Zubehör
- sämtliches Rohrzubehör für Rohrverlegung
- alle Beschriftungen
sowie sämtliches Zubehör, Klein- und Befestigungsmaterial, Öle, Fette, usw. sowie alle erforderlichen Nebenleistungen.
8.3 Sämtliche für die eigene Anlage erforderlichen Stemm- und
Schlitzarbeiten, Durchbrüche im Mauerwerk und Beton, auch
das Freistemmen bzw. Reinigen der Dosen.
8.4 Die Säuberung aller durch die eigene Montage
verschmutzten Teile und Räume, dass Abdecken und
Überkleben besonders zu schützender Anlagen.
8.5 Die Kosten für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden,
Kosten für Auslösung, Fahrtkosten, auch dann, wenn diese
hinsichtlich der Termineinhaltung notwendig werden.
8.6 Sämtliche Kosten für die Erstellung der geforderten
Revisionsunterlagen.
8.7 Beschädigungen, dazu gehören auch Lackschäden,
Diebstahl an eingebauten Materialien usw., bis Abnahme der
Anlage und eine evt. erforderlich werdende
Montageversicherung.
8.8 Die Kosten für Baustromversorgung, Einrichtungen,
Versorgungsleitungen Verteilungen usw., sofern diese für das
Gewerk des Auftragnehmers erforderlich sind.
9.0 Ausführungspläne, Montagezeichnungen, Ausführungsunterlagen
9.1 Der Auftragnehmer erhält zugang zum Planserver. Über den Planserver erhält der Auftragnehmer zugang zu
Ausführungspläne mit der Darstellung der auszuführenden
Anlagen einschl. aller für die Anlagenausführung erforderlichen
Angaben.
9.2 Die Montagepläne sind in der Form auszuführen, dass alle
Geräte, Leuchten, Anschlüsse, Verteilungen, Kabeltrassen,
Kabelbahnen usw. an ihrem zum Einbau gelangenden
Standorten eingetragen sind.
9.3 Die Montagepläne und -unterlagen sind der Bauleitung
unaufgefordert und mindetsens 4 Wochen vor
Ausführungsbeginn in 3- facher Ausfertigung zur Freigabe vorzulegen, so dass die genannten Ausführungsfristen bzw. -termine sichergestellt sind.
9.4 Mindestens 4 Wochen vor Fertigung der Verteilungen sind
der Bauleitung in 3- facher Ausfertigung Montage- und
Konstruktionspläne zur Genehmigung vorzulegen.
Der Unternehmer erhält 1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk
zurück.
9.5 Für die Bearbeitung bei der Bauleitung muss eine Frist von
mind. zehn Arbeitstagen bei den Termindispositionen des
Auftragnehmers berücksichtigt werden.
9.6 Die ausführende Firma hat sich vor Beginn der
Montagearbeit zu informieren, ob Änderungen gegenüber der
Projektierung durch bauliche Umstände notwendig geworden
sind.
9.7 Bestehen Schlitzpläne, so ist der Unternehmer verpflichtet,
diese hinsichtlich seiner Anlage zu überprüfen.
Nachträgliche Schlitz- und Stemmarbeiten gehen zu Lasten des
Unternehmers.
10.0 Revisionsunterlagen
Zur Abnahme der Elektroanlagen müssen die kompletten Revisionsunterlagen vorliegen. Die Unterlagen sind nach Vorlage des Inhaltverzeichnis vom AG aufzubauen und zu übergeben. Diese müssen spätestens drei Wochen vor der Abnahmebegehung zur Verfügung gestellt werden.
Die Unterlagen werden einfach in Form von Originalen (einmal CD/DVD/USB-Speicherstick in Auto-CAD kompatiblen Format und PDF-Format) und einfach als farbig angelegte Papierpausen bzw. Kopien übergeben.
Folgende Revisionsunterlagen sind vorzulegen:
10.1 Revisionszeichnungen
- 1 Satz Pausen nach DIN 824 gefaltet und in Ordnern.
Die Revisionszeichnungen müssen die gesamte Anlage
beinhalten.
Aus den Revisionszeichnungen müssen die Hauptleitungs- und
Leitungsführung (Kabelbahnen-Kabelwannen), die
Versorgungsbereiche, Standorte der Verteilungen, Bezeichnung aller Stromkreise, Werte, Geräte, Leuchten, und Anschlüsse
hervorgehen.
10.2 Strangschemen
- 1 Satz bei der Niederspannungs-Hauptverteilung, farbig angelegt,
- 1 Satz in die vorgenannten Ordner geheftet,
10.3 Verteilungspläne und Stromkreislegenden
- 1 Satz bei der jeweiligen Verteilung,
- 1 Satz in die vorgenannten Ordner geheftet,
10.4 Wartungs- und Bedienungsanweisungen für alle Geräte und Anlagen
- 1 Satz bei der jeweiligen Anlage,
- 1 Satz in die vorgenannten Ordner geheftet,
10.5 Berechnungen und Einstellwerte
- 1 Satz in die vorgenannten Ordner geheftet,
10.6 Messprotokolle
über die Messungen der Isolations- und Schleifenwiderstände,
Erdungswiderstände usw. sowie der Wirksamkeit von
Schutzmaßnahmen, mit Unterschrift des Auftragnehmers:
- 1 Satz in die vorgenannten Ordner geheftet,
10.7 Bestätigungen
über die Einhaltung der anzuwendenden VDE-Bestimmungen mit Unterschrift des Auftragnehmers (Errichterbescheinigung) :
- 1 Satz in die vorgenannten Ordner geheftet,
10.8 Zertifikate und Prüfbescheinungen
soweit gefordert, für Geräte, Bauteile, Baustoffe usw.:
- 1 Satz in die vorgenannten Ordner geheftet,
10.9 Brandschutzkataster
- Brandschutzkataster
10.10 Fabrikate- und Gerätelisten
mit Typenangaben und Bestellzeichen über die eingebauten
Geräte, Zählerlisten mit Einbautag, Stand und Ort, einschließlich Eich- bzw. Beglaubigungsbescheinigung und Produktunterlagen mit Liefernachweis.
- 1 Satz in die vorgenannten Ordner geheftet.
Sonstige Angaben
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungs-
unterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine
Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Folgende Ausführungszeichnungen sind der
Leistungsbeschreibung im Originalmaßstab beigefügt:
gem. aktueller Planliste v.
Technische Vorbemerkungen Elektroinstallation
01 Haus S 01 17 WE + Gewerbeeinheit
01
Haus S 01 17 WE + Gewerbeeinheit
01.01 Allgemein
01.01
Allgemein
01.02 17 Wohnungen
01.02
17 Wohnungen
01.03 Gewerbeeinheit
01.03
Gewerbeeinheit
01.04 Außenverkabelung
01.04
Außenverkabelung
01.05 Sonstiges
01.05
Sonstiges
01.06 Baubeleuchtung
01.06
Baubeleuchtung
Grundbereich ZZ.001.0
01.07 Photovoltaik Anlage
01.07
Photovoltaik Anlage
01.08 Hauseinführung
01.08
Hauseinführung
02 Haus S 02 18 WE + Tagespflege
02
Haus S 02 18 WE + Tagespflege
02.01 Allgemein
02.01
Allgemein
02.02 18 Wohnungen
02.02
18 Wohnungen
02.03 Tagespflege
02.03
Tagespflege
02.04 Außenverkabelung
02.04
Außenverkabelung
02.05 Sonstiges
02.05
Sonstiges
02.06 Baubeleuchtung
02.06
Baubeleuchtung
Grundbereich ZZ.001.0
02.07 Photovoltaik Anlage
02.07
Photovoltaik Anlage
02.08 Hauseinführung
02.08
Hauseinführung
03 Haus S 03 18 WE
03
Haus S 03 18 WE
03.01 Allgemein
03.01
Allgemein
03.02 18 Wohnungen
03.02
18 Wohnungen
03.03 Außenverkabelung
03.03
Außenverkabelung
03.04 Sonstiges
03.04
Sonstiges
03.05 Baubeleuchtung
03.05
Baubeleuchtung
Grundbereich ZZ.001.0
03.06 Photovoltaik Anlage
03.06
Photovoltaik Anlage
03.07 Hauseinführung
03.07
Hauseinführung
04 Haus S 04 24 WE
04
Haus S 04 24 WE
04.01 Allgemein
04.01
Allgemein
04.02 24 Wohnungen
04.02
24 Wohnungen
04.03 Außenverkabelung
04.03
Außenverkabelung
04.04 Sonstiges
04.04
Sonstiges
04.05 Baubeleuchtung
04.05
Baubeleuchtung
Grundbereich ZZ.001.0
04.06 Photovoltaik Anlage
04.06
Photovoltaik Anlage
04.07 Hauseinführung
04.07
Hauseinführung
05 E-Mobilität Außenparkplatz
05
E-Mobilität Außenparkplatz
05.__.0001 Zähleranschlusssäule für die E-Mobilität im Außenbereich Zähleranschlusssäule für die E-Mobilität im Außenbereich/Parkplatz
gem. TAB der SH-Netz,
Wandler-Komplettfeld bis 100A
komplett vorverdrahtet bestehend aus:
- Sammelschienensystem 5-polig 250 A,
- Sammelschienenverbinder und Verbindungszubehör
- 1 Messwandlerplatz zur Aufnahme der VNB-Wandler
max. 3 x 150/5A, einschl. Abholung, Montage
und Verdrahtung der vom VNB beigestellten
Wandler
- 1 Lastschalter 125 A, 3-polig
- Spannungspfad- und Steuersicherungen
nach den TAB des Versorgers
- 1 Abgangssicherung 3 polig NH Größe 00,
- 1 Stück Verdrahtung der Wandler und Prüfklemmen
- 1 Stück Prüfklemme nach TAB
kpl. betriebsfertig liefern, montieren und anschließen
inkl. Erdarbeiten, und Fundamentausbildung mit vom
Hersteller empfohlenen Füllmaterial (Sockelfüller)
Der notwendige Zähler des zuständigen EVU ist zu
beantragen und die Montage zu begleiten.
Höhe/ Breite/ Tiefe / /
Fabrikat: Hager
Typ:
05.__.0001
Zähleranschlusssäule für die E-Mobilität im Außenbereich
1,00
Stk
1 Ladenetzwerkschrank E-Mobilität für Außenbereich
[1]
Ladenetzwerkschrank E-Mobilität für Außenbereich
E
05.__.0002 Ladenetzwerkschrank im Außenbereich für 20 Ladepunkte Ladenetzwerkschrank im Außenbereich für 20 Ladepunkte
inkl. Management und Stromabrechnung
Standschrank für den Außenbereich bestückt mit:
- Netzwerkverteiler für Lastmanagement-Modul
- GSM/VPN-Router für OCCP-Kommunikation
- 20x MCB C20A 3-polig LS
- 20x FI-Schalter 4-polig 40A, 30mA
- Abgangsklemmen 6mm², Einspeiseklemme 50mm²
- SS-System 60mm für D02, Nennstrom bis 125A Lasttrennschalter 3-polig 125A,
- ÜSS 4-polig 40kA Typ 2
kpl. betriebsfertig liefern, montieren und anschließen
inkl. Erdarbeiten, und Fundamentausbildung mit vom
Hersteller empfohlenen Füllmaterial (Sockelfüller)
Fabrikat: e-Wallbox.de Elektro-Tankstellen od. glw.
Typ:
05.__.0002
Ladenetzwerkschrank im Außenbereich für 20 Ladepunkte
1,00
Stk
2 Verkabelung E-Mobilität von der Zähleranschlusssäule zu
[2]
Verkabelung E-Mobilität von der Zähleranschlusssäule zu
E
05.__.0003 NYCWY-J 4 x 50/25 mm² NYCWY-J 4 x 50/25 mm²
05.__.0003
NYCWY-J 4 x 50/25 mm²
8,00
m
05.__.0004 Universelles Datenkabel CAT 7 Universelles Datenkabel CAT 7
Verlegeart im Erdreich. gem. techn. Vertragsbedingungen
kpl. liefern und montieren
05.__.0004
Universelles Datenkabel CAT 7
16,00
m
Zuleitung je Einzellader Es werden zur Erstinstallation 10 Stellplätze mit E-Mobilität ausgestattet.
Zuleitung je Einzellader
mit:
- 1x Zuleitung
- 2x Datenkabel
Zuleitung je Einzellader
05.__.0005 NYY-J 5 x 6 mm² NYY-J 5 x 6 mm²
Verlegeart a.P. gem. techn. Vertragsbedingungen
kpl. liefern und montieren
05.__.0005
NYY-J 5 x 6 mm²
300,00
m
05.__.0006 Universelles Datenkabel für die Verlegung im Erdreich Universelles Datenkabel CAT 7 für die direkte Verlegung im Erdreich
in bauseitig erstellte Kabelgräben verlegen
05.__.0006
Universelles Datenkabel für die Verlegung im Erdreich
600,00
m
05.__.0007 Auflegen von Datenkabeln Auflegen von Daten-Kabeln
für v.g. Position
05.__.0007
Auflegen von Datenkabeln
20,00
Stk
05.__.0008 Messung / Dokumentation der Übertragungsstrecke Messung / Dokumentation der Übertragungsstrecke
kompl. für alle Datenleitungen, einschl. Vorhaltung der erforderl. Meßgeräte und Prüfgeräte und Adaptionskabel
05.__.0008
Messung / Dokumentation der Übertragungsstrecke
20,00
Stk
05.__.0009 Wallbox 16A, 3-phasig Wallbox 16A, 3-phasig,
inkl. Fehlerstrommodul, ModBus- Zähler,
RFID-Zugangskontrolle, Typ 2 Steckdose
mit automatischer Verriegelung,
Wandmontage, OCPP, Inteface Lademanagement
komplett. betriebsfertig liefern, montieren,
anschließen und konfigurieren
Fabrikat: e-Wallbox.de Elektro-Tankstellen od. glw.
Typ: Wallbox ONE evePL 11kW
05.__.0009
Wallbox 16A, 3-phasig
10,00
Stk
05.__.0010 Standfuss zur Montage im Freien Standfuss zur Montage der Wallbox im Freien
- Hochwertiger Aluminiumstandfuss
Größe: 300 x 200 x 1180 mm
- Anlieferung passgenauer Betonfundament
frei Bordsteinkante
Anlieferung und Standfussmontage
auf gesetztem Fundament
05.__.0010
Standfuss zur Montage im Freien
10,00
Stk