Elektroinstallationsarbeiten
Reiterkoppel, Fehmarn
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Baubeschreibung Baubeschreibung Bauherr ist die Reiterkoppel Wohnbau GmbH & Co.KG auf Fehmarn. Auf sechs großen Grundstücken werden an der Bürger Weide / Grüner Weg auf 23769 Fehmarn in 6 Bauabschnitten 270 Wohnungen gebaut. 1. Bauabschnitt: 77 Seniorenwohnungen mit 2 Gewerbeeinheiten (Bäcker/Kiosk und Tagespflegeeinrichtung), verteilt auf 4 Baukörper. Beginn Hochbau ca. Ende Q2 2026. 2.Bauabschnitt: ca. 92 Stück öffentlich geförderte Wohneinheiten, verteilt auf 6 Baukörper Beginn Hochbau ca. Anfang Q4 2026 3.Bauabschnitt: ca. 92 frei finanzierte Wohnungen, verteilt auf 11 Baukörper. Beginn Hochbau ca. Anfang Q2 2027. 4. Bauabschnitt: Parkpalette für ca. 193 PKW-Stellplätze. Beginn ca. Q4 2027. 5. Bauschnitt: Vollstationäres Altenpflegeheim mit ca. 80 Betten. Beginn Hochbau ca. Anfang Q1 2027. 6. Bauabschnitt: 9 Reihenhäuser für Privaterwerber, verteilt auf 3 Baukörper. Beginn Hochbau ca. Q3 2027 Gesamt: - ca. 4,6 ha großes Grundstück - ca. 16.510 qm vermietete Wohnfläche, davon ca. 900 qm Wohnfläche bei den   Reihenhäusern - 1 Parkpalette mit 193 PW-Stellplätzen - ca. 11.000 qm Dachfläche - ca. 3500 qm PV-Fläche - ca. 28 Stück im Bereich der öffentlichen Straßen und ca. 94 Stück auf   Parkflächen der einzelnen Grundstücken Die nachfolgende Ausschreibung behandelt den 1.Bauabschnitt: Die 4 Gebäude sind nicht unterkellert und haben jeweils ein Erd-, Ober- und Dachgeschoss, Gebäudeklasse 3. Es sind 24 oberirdische Pkw-Stellplätze auf dem eigenem Grundstück für die Seniorenwohnungen, Tagespflege (im EG von SO2) und eine Gewerbefläche (im EG von Haus SO1) geplant. Die Erschließung des Grundstücks erfolgt vom Grünen Weg Alle 4 Häuser werden über ein zentral angeordnetes Treppenhaus und einem Aufzug erschlossen. Die Technikräume befinden sich jeweils im Erdgeschoss Haus S 01: 17 Wohnungen mit 920,47 qm Wohnfläche und eine Gewerbefläche im EG mit 72,92 qm Nutzfläche (Bäcker / Kiosk), sonstige Nutzfläche ca. 242 qm Haus S 02: 18 Wohnungen mit 944,35 qm Wohnfläche und die Tagespflege im EG mit 354,95 qm Nutzfläche, sonstige Nutzfläche ca. 315 qm Haus S 03: 18 Wohnungen mit 978,92 qm Wohnfläche, sonstige Nutzfläche ca. 240 qm Haus S 04: 24 Wohnungen mit 1.256,38 qm Wohnfläche, sonstige Nutzfläche ca. 358 qm
Baubeschreibung
Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen Anlage 1 zum Bauleistungsvertrag Der AN erklärt mit der Abgabe des Angebotes, dass er sich über die Lage und Beschaffenheit des Grundstückes, von den Einzelheiten der Ausschreibung und ihrer Grundlagen unterrichtet hat und dass er sich aus den erhaltenen Unterlagen über den Umfang der vertraglichen Leistungen sowie über die Art der Abrechnung informieren konnte. Auf Unstimmigkeiten zwischen Leistungsverzeichnis, Zeichnungen und einzelnen Bestimmungen zur Angebotsabgabe ist schriftlich schon mit Angebotsabgabe hinzuweisen. Ist der Bieter der Meinung, dass die Leistungsbeschreibung oder Teile der Leistungsbeschreibung oder die ergänzenden Unterlagen unvollständig, unklar oder fehlerhaft sind, ist er verpflichtet, diesen einem gesonderten Begleitschreiben so zu ergänzen, dass ersichtlich ist, welche Teile zur funktionsgerechten und in sich geschlossenen Leistung notwendig sind. Die Abgabe von Preisen für Alternativpositionen und abgefragte Einheitspreise ist zwingend vorgeschrieben. Alternativvorschläge des Bieters sind als Nebenangebote zugelassen. Sie sind dem Angebot als besondere Anlage beizufügen. Der AG (Auftraggeber) behält sich vor, einzelne Leistungen aus dem LV des AN auch nach Angebotsabgabe herauszunehmen. In die Einheitspreise sind alle zur Erbringung der vertraglichen Leistung notwendigen Bau-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Hilfsgeräte, Transporte einschl. eventueller Zwischentransporte sowie sämtliche Lohnnebenkosten wie Fahrgelder, Wegegelder, Auslösungen, Zulagen usw. für die vorgegebenen Ausführungsfristen einzurechnen. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht. In die Einheitspreise sind ferner alle zur Erbringung der beschriebenen Leistung erforderlichen Materialien, sofern in der Leistungsbeschreibung selbst nichts anderes gesagt ist, einzurechnen. Mehrarbeits-, Nachtarbeits- und Feiertagszuschläge werden nur in dem Umfang erstattet, in dem die Objektüberwachung die Ableistung derartiger Stunden schriftlich gefordert hat, nicht jedoch bei Verzug des Auftragnehmers. Die Nettoeinheitspreise sind Festpreise, die bis zur Schlussrechnung gelten, wobei auch Lohn- und Materialgleitklauseln als nicht vereinbart gelten. Nachforderungen aus vorstehenden Gründen können nicht berücksichtigt werden. § 2 Nr. 3 VOB/B bleibt unberührt. Stundenlohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Ankündigung und auf ausdrückliche Anordnung der Objektüberwachung ausgeführt werden. Stundenlohnzettel sind werktäglich mit den üblichen Angaben (Art und Umfang der Leistung, Datum und Zeitraum der Leistung, Namen und Qualifikation der die Leistung ausführenden Mitarbeiter) aufzustellen und dem AG innerhalb einer Woche zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Unterschrift unter Stundenlohnzetteln gilt nicht als Rechnungsanerkennung. Es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn oder Vertragsarbeiten handelt. Der Umfang der Beauftragung bleibt vorbehalten. Sofern der Auftrag pauschaliert wird gilt: Mehr oder Minderleistungen gegenüber den ausgeschriebenen Mengen werden bei Änderungen des Bauentwurfs oder der Ausführung entsprechend Aufmaß zu den angebotenen Einheitspreisen abgerechnet. Der AG ist berechtigt, geänderte und zusätzliche Leistungen anzuordnen, auch wenn diese nicht erforderlich, wohl aber zweckmäßig für die Realisierung des Projektes sind. Das gilt auch für Beschleunigungsanordnungen und für Anordnungen, die zu einer Verlängerung der vertraglich bestimmten Bauzeit führen. Muster und Proben der zur Verwendung vorgesehenen Materialien und Teile sind vom AN auf Verlangen des AG in angemessenem Umfang so frühzeitig zu liefern und zu montieren, dass hierdurch der Baufortschritt nicht gefährdet wird. Die Kosten hierfür und für vom Auftraggeber verlangten Nachweis trägt der AN. Die Genehmigung von bemusterten Materialien entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortlichkeit hinsichtlich der Qualität dieser Materialien. Behinderungsanzeigen bedürfen auch dann der Schriftform, wenn die Behinderung offenkundig ist. Ist erkennbar, dass sich durch eine Behinderung oder Unterbrechung Auswirkungen ergeben, hat der AN diese dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er schuldhaft diese Mitteilung, hat er den dem AG daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Muss der AN sein Personal aus besonderen, nicht von ihm zu vertreten den Gründen abziehen oder reduzieren, ist er verpflichtet, dies beim AG schriftlich anzumelden und nach Herstellung der erforderlichen Zustände sein Personal innerhalb von 3 Werktagen wieder in der erforderlichen Mannstärke bereitzustellen. Für den Fall, dass der AN die Vertragsfristen schuldhaft überschreitet, gilt eine Vertragsstrafe als vereinbart. Der Auftraggeber kann sich Vertragsstrafenansprüche noch bis zur Schlusszahlung vorbehalten. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet. Abnahmen von Teilleistungen werden nur im Beisein des verantwortlichen Bauleiters und einem vom AG benannten Vertreter durchgeführt. Die Schlussabnahme erfolgt im Beisein des AG. Der AN hat für die Abnahme die notwendigen Vorbereitungen zu treffen. Der AN verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge. Der AG kann daher bis zum Ende der Gewährleistungspflicht die Mängelbeseitigung verlangen, auch für Mängel vor bzw. bei der Abnahme. Die Gewährleistungsfristen beginnen an dem, der mängelfreien Abnahme durch den AG folgenden Tag. Wird innerhalb der Gewährleistungsfrist ein Mangel gerügt, so lebt die Gewährleistungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche bezüglich des gerügten Mangels, bis der AN seine Gewährleistung oder Schadenersatzverpflichtungen gegenüber dem AG erfüllt hat, wieder auf. Mangelhafte oder nach fehlerhaften Maßen bzw. mit vertragswidrigem Material ausgeführte Arbeiten sind nach Aufforderung sofort zu beseitigen und durch fehlerfreie zu ersetzen. Der AN ist dafür verantwortlich, dass die Mängelbeseitigung fristgerecht und ohne Kosten für den AG erfolgt und hat für alle Nachteile, die dem AG oder Dritten aus seiner mangelhaften Leistung entstehen, aufzukommen. Werden die Mängel innerhalb einer vom AG gesetzten Frist nicht beseitigt, so ist der AG berechtigt, die fehlerhaften Leistungen durch einwandfreie zu ersetzen. Alle hierzu erforderlichen Kosten sowie alle durch die mangelhafte Leistung dem AG entstehenden mittelbaren Schäden hat der AN zu erstatten. Bei vom AN zu vertretenden Mängeln kann der AG mindestens das 2-fache der Mängelbeseitigungskosten zurückbehalten, bis die Mängel beseitigt sind. Mängelansprüche richten sich - soweit nichts Abweichendes bestimmt ist - in Art und am Umfang nach § 13 VOB/B. Der AG kann auch schon vor der Abnahme bei Vorliegen von Mängeln die Rechte aus § 13 Nr. 5, Abs. 2 VOB/B geltend machen. Es bedarf ausdrücklich keiner (Teil-) Kündigung des Vertrages, damit der AG unter die weiteren Voraussetzungen zur Nachbesserung im Wege der Selbstvornahme schreiten kann. Verstreicht eine Aufforderung zur Nacherfüllung vielmehr fruchtlos, ist der AG berechtigt, die Mängel auf Kosten des AN durch Drittunternehmer beseitigen zu lassen, wenn nicht der AN die Nacher- füllung zu Recht verweigert. Dies gilt auch dann, wenn ein gerügter Mangel nach Erledigtmeldung des AN nochmals auftritt, soweit sich eine nochmalige Nacherfüllung dem AG ausnahmeweise zumutbar ist. § 13 Nr. 7 VOB/B findet keine Anwendung. Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich 5 Jahre. Die Verjährungsfristen beginnen mit der Abnahme der Leistungen. Der AN ist verpflichtet, eine für die Dauer des Auftrages ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen und hat eine Kopie spätestens mit der Auftragsbestätigung dem AG vorzulegen. Die Versicherungspflicht ist auch Nachunternehmern aufzuerlegen. Der Auftragnehmer kann sich in keinem Fall darauf berufen, nicht oder nicht ausreichend überwacht worden zu sein. Seine Haftung wird nicht dadurch ausgeschlossen oder beschränkt, dass von ihm vorgelegte Unterlagen zur Durchführung von Leistungen durch den Architekten, die Bauleitung oder sonst von dritter Seite geprüft oder genehmigt sind. Bindefrist für das Angebot beträgt 2 Monate. Sie beginnt mit dem Werktag, der dem Abgabetermin folgt. Der Bieter ist bis zum Ablauf dieser Frist an sein Angebot gebunden. Der Bieter erklärt mit seiner rechtsverbindlichen Unterschrift, dass er die vorgenannten Bedingungen und die angeführten Unterlagen ausdrücklich anerkennt. Änderungen bedürfen der Schriftform. Anerkannt: .............................................., den .................... ........................................................................... Stempel / rechtsverbindliche Unterschrift AN
Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen Als Bauleiter im Sinne des § 319 StGB gilt der Auftragnehmer oder die von ihm bevollmächtigte Person. Der Auftragnehmer hat vor Beginn seiner Leistungen dem AG schriftlich zu benennen: die von ihm eingesetzten verantwortlichen, deutschsprachigen Fachbauleiter; deren deutschsprachigen Vertreter bei längerer Abwesenheit;- den auf der Baustelle unmittelbar deutschsprachigen Aufsichtführenden (Meister, Polier, Vorarbeiter, o. dgl.); Anschrift und Telefonnummer, unter der diese Personen erreichbar sind; Gleiches gilt für den Sicherheitsbeauftragten. Jeder Wechsel einer oben genannten Personen ist dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Fachbauleiter haben sich in einer dem Arbeitsaufwand angemessenen Zeit auf der Baustelle aufzuhalten und sich wegen Fragen zur Ausführung jeweils bei der Bauleitung zu melden. Der AG ist berechtigt, Arbeitskräfte des AN abzulehnen und deren unverzügliche Entfernung von der Baustelle zu verlangen, falls Tatsachen den Eindruck rechtfertigen, dass diese Arbeitskräfte unzureichende Fachkenntnisse oder Fähigkeiten haben, um die Arbeiten vertragsgerecht auszuführen oder durch persönliches Verhalten den Arbeitsablauf auf der Baustelle stören. Der AN ist verpflichtet, die abgelehnten Arbeitskräfte sofort durch qualifizierte Arbeitnehmer zu ersetzen. Der Einsatz von Arbeitskräften außerhalb der durch den Gesetzgeber gesetzten Voraussetzungen (z.B. Sozialversicherungspflicht) ist nicht gestattet. Die vom Auftragnehmer eingesetzten Arbeitskräfte habe ihren Sozialversicherungsausweis stets bei sich zu führen. Der Auftraggeber ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen. Der AN und seine Nachunternehmer sind verpflichtet, Listen über die auf den Baustellen täglich beschäftigten Arbeitnehmer zu führen und sicherzustellen, dass die Listen auf Verlangen der Verfolgungsbehörde zur Einsichtnahme vorgelegt werden können. Zur Ausführung bestimmte Unterlagen werden dem AN 1-fach kostenfrei übergeben. Die Fertigung weiterer Exemplare ist Sache des AN. Die Kosten sind mit den Vertragspreisen abgegolten. Der AN verpflichtet sich, dem AG sämtliche von ihm angefertigte Ausführungspläne einschließlich Montage- und Werkstattpläne zur Planprüfung vorzulegen. Die Pläne bedürfen, bevor sie ausgeführt werden dürfen, einer Freigabe durch den Objektplaner. Die Regelprüfzeit für den AG beträgt zwei Wochen ab Eingang der Pläne bei ihm und der beauftragten Objektüberwachung und eine Woche für jeden weiteren Prüflauf. Planfreigaben dienen nicht dazu, den AN vor Fehlern und Schäden zu schützen, die dieser in Folge der übernommenen Planungsaufgaben zu tragen hat. Vielmehr bleibt der AN für die Richtigkeit der von ihm erstellten und geprüften Planungsergebnisse allein verantwortlich. Planänderungen gegenüber bereits freigegebenen Plänen hat der AN ausdrücklich als solche zu kennzeichnen und in einem Änderungsindex ohne weiteres nachvollziehbar fortzuführen. Sofern die Pläne eine Änderung des vertraglichen Bau-Solls beinhalten,  hat der AN den AG hierauf schriftlich hinzuweisen. Unterlässt der AN einen solchen Hinweis, kann der AG davon ausgehen, dass mit den vorgelegten Plänen Änderungen des vertraglichen Bau-Solls nicht verbunden sind. Mit Freigabe von Plänen durch den AG liegt keine rechtsgeschäftliche Zustimmung zur Änderung des vertraglichen Planungs- und Bau-Solls vor. Der AN hat die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beim AG anzufordern und sofort nach Erhalt auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Alle in den Ausführungszeichnungen angegebenen Maße müssen, soweit sie die Leistungen des Auftragnehmers betreffen, vom AN geprüft bzw. am Bau überprüft oder genommen werden. Bei vereinbarter Fertigung nach Soll-Maßen sind Toleranzen mit dem AG festzulegen. Alle Unstimmigkeiten sind vom AN unverzüglich dem AG bekannt zu geben. Bei Nichterfüllung dieser Pflichten trägt der AN alle daraus den AG oder ihn selbst treffenden Nachteile, es sei denn, er weist nach, dass diese vom AG oder von einem anderen Baubeteiligten zu vertreten sind. Soweit dem AN Ausführungsunterlagen fehlen, hat er sie sich zu beschaffen und dem AG rechtzeitig vor Ausführung zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Genehmigung übernimmt der AG keinerlei Verantwortung und Haftung. Alle dem AN übergebenen Zeichnungen, Berechnungen, Urkunden und sonstigen Ausführungsunterlagen bleiben ausschließlich Eigentum des AG. Sie dürfen ohne dessen Genehmigung weder veröffentlicht noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Der AN stellt dem AG nach Abschluss der Baumaßnahme vollständige Bestandspläne und Revisionsunterlagen auf CDROM (Pläne entweder im DWG- oder DXF-Format zusätzlich in PLT- und PDF-Format), andere Unterlagen im DOC-, XLS-, PDF-Format zur Verfügung und übergibt sämtliche vollständigen Gebrauchs-, Reinigungs- und Pflegeanleitungen nach Anforderung des AG. Die Revisionspläne haben dabei dem aktuellsten Planungsstand und dem Bau-Ist zu entsprechen. Alle Unterlagen sind in deutscher Sprache zu liefern. Soweit für den ausgeschriebenen Leistungsbereich besondere behördliche Genehmigungen, Zulassungen oder Abnahmen erforderlich sind, müssen diese vom AN ohne besondere Vergütung rechtzeitig eingeholt bzw. veranlasst werden. Schriftliche Unterlagen bzw. Abnahmeprotokolle sind unaufgefordert dem AG in ausreichender Anzahl einzureichen. Für seine Leistungen hat der AN alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen und polizeilichen Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Auf mögliche Gefahren aufgrund der Bauausführung anderer AN im Zusammenhang mit seinen Leistungen  hat er rechtzeitig hinzuweisen. Der AN hat, soweit nicht anders vereinbart, im Rahmen seiner Leistung, ohne besondere Vergütung für die Dauer der Bauausführung alle Schutzmaßregeln zu treffen, die zur Sicherung dritter Personen auf der Baustelle und ihrer Umgebung erforderlich sind und die Schutzvorrichtungen so lange bestehen zu lassen, bis jede Gefährdung von Personen oder Sachen ausgeschlossen ist. Wenn zur Ausführung der Leistung des AN über die Baustelleneinrichtung hinausgehende verkehrspolizeiliche Maßnahmen (Beschild- erung, Ampelanlagen, Umleitungen etc.) erforderlich werden, sind diese mit den zuständigen Behörden abzustimmen und  genehmigen zu lassen. Die entstehenden Kosten der oben genannten Leistungen sind in den Einheitspreis der entsprechenden Position mit einzukal- kulieren, wenn keine gesonderte Position im  Leistungs- verzeichnis aufgeführt ist. Der AN hat seine auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte zu verpflichten, die von den zuständigen Berufsgenossenschaften vorgeschriebenen persönlichen Schutzausrüstungen (z.B. Schutzhelme, Sicherheitsschuhe) zu tragen. Schutzausrüstungen hat der Auftragnehmer in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Arbeitskräfte des AN, die ihrer Verpflichtung zum Tragen der Schutzausrüstungen nicht nachkommen, gelten als fachlich und persönlich ungeeignet im Sinne von Ziffer 1.6. Der AN trägt die volle Verantwortung für richtige Konstruktion seiner Gerüste und Einrichtungen. Vor Benutzung fremder Gerüste und Einrichtungen hat er diese eigenverantwortlich zu prüfen. Eine Bewachung der Baustelle ist von Seiten des AG nicht vorgesehen. Jeder AN haftet für seine Leistungen und die eventueller Nachunternehmer und Zulieferer bis zur endgültigen und mängelfreien Abnahme durch den AG. Unterschriebene Lieferscheine sind kein Ersatz für die fertige Leistung. Unfälle, Schäden oder sonstige besondere Vorkommnisse auf der Baustelle sind unverzüglich dem AG mitzuteilen und zusätzlich innerhalb von 2 Werktagen schriftlich zu bestätigen. Es steht eine Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung. Das  Gleiche gilt für die Anliefermöglichkeiten. Für die Nutzungsmöglichkeit öffentlicher Flächen übernimmt der AG keine Gewähr. Etwaige Sondernutzungsgenehmigungen hat der AN auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten zu erwirken. Der AN ist verpflichtet, spätestens vier Wochen vor Beginn der Baumaßnahme einen gegebenenfalls bauphasenbezogenen Baustelleneinrichtungsplan nebst Aussagen der Abwicklung des notwendigen Baustellenverkehrs dem AG zur Abstimmung und Prüfung sowie Freigabe vorzulegen. Hierbei hat der AN ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG keinerlei Anspruch auf Nutzung bestimmter Flächen als Baustelleneinrichtungs- bzw. Lagerfläche. Das Gleiche gilt für die mit dem AG abzustimmenden Kranstandort. In jedem Fall ist eine Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange der angrenzenden Nachbargrundstücke auszuschließen bzw. auf ein unvermeidbares zumutbares Maß zu beschränken. Die verkehrspolizeilichen Sicherungsvorschriften sind besonders zu beachten (u. a. ausreichende Beleuchtung von provisorischen Verkehrszeichen und der Baustellenbegrenzung unter Verwendung der hierzu entwickelten blendungsfreien Speziallampen, Freihalten der Feuerwehrzufahrt). Die Bewachung und Verwahrung des gesamten Besitzes des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen, einschließlich der Unterkünfte, Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. auf den Baustellen, auch während der Arbeitsruhe, sind Sache des AN. Der AG ist dafür nicht verantwortlich, auch wenn sich diese Gegenstände auf seinen Grundstücken befinden. Auf den durch den Baustellenverkehr in Anspruch genommenen öffentlichen und privaten Straßen einschl. Gehwegen sind jegliche Beschädigungen oder Verschmutzungen zu vermeiden bzw. unverzüglich zu beseitigen, damit keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit entsteht. Dies gilt auch für Lieferantenfahrzeuge des AN, insoweit haftet der AN wie für eigenes Verschulden. Sind mehrere Unternehmen an solchen Beschädigungen oder Verschmutzungen beteiligt, erfolgt eine Kostenumlage. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, den in seiner Obhut stehenden Baustellenverkehr (insbesondere Ein- und Ausfahrten) unter Beachtung der Straßenverkehrsvorschriften einwandfrei zu regeln. Soweit die Aufstellung und das Vorhalten von Bauwasser- und Baustromanschluss, Gerüsten, Hebezeugen, Aufzügen u. ä. Einrichtungen und Geräten vom AN als Nebenleistung zu erbringen ist, gilt: Der AN stellt solche Einrichtungen und Geräte den auf der Baustelle tätigen Gewerken innerhalb des Zeitraumes der Vorhaltung zur Verfügung. Die Berechnung von Nutzungsgebühren gegenüber anderen auf der Baustelle tätigen Gewerken obliegt dem AN. Soweit auf der Baustelle vorhandene Einrichtungen und Geräte anderer Unternehmen genutzt werden gilt: Der AN verpflichtet sich, mit dem solche Einrichtungen und Geräte vorhaltenden Unternehmer direkte Vereinbarungen über die Nutzung und der damit ggf. verbundenen Kosten zu treffen. Die vom AG als besondere Leistung geforderte und vergütete Einrichtungen und Geräte, sind anderen Gewerken  unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Es wird ausdrücklich auf die Regelungen des §4 Nr. 5 VOB/B hingewiesen, wonach der AN die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen hat. Die jeweiligen Schutzmaßnahmen sind im Vorwege mit der Objektüberwachung abzustimmen. Insbesondere sind eigene Leistungen mit geeigneten Folien, Verkleidungen etc. vor Verschmutzungen durch nachfolgende Gewerke zu schützen. Dies ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Der AN hat auf Anforderung des AG ein förmliches Bautagebuch nach den Vorschriften des AG zu führen und dem AG arbeitstäglich einzureichen. Baubesprechungen finden wöchentlich statt. Auf Anforderung muss der verantwortliche Fachbauleiter des AN anwesend sein. Für unentschuldigtes Fehlen (in der Kernzeit der Erbringung der eigenen Leistungen) bei der Baubesprechung werden dem AN bei der Schlussrechnung 50,- € / Baubesprechung abgezogen. Von der Baubesprechung wird vom Objektplaner ein Protokoll verfasst und dem AN per Fax oder E Mail zugestellt. Widerspruch gegen den Inhalt des Protokolls ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt zu begründen. Andernfalls gilt das Protokoll als akzeptiert. Unbeschadet des Weisungsrechts des AG ist der AN verpflichtet, seine Leistungen mit denen anderer Gewerke zu koordinieren. Der AN hat die anderen am Bau Beteiligten so rechtzeitig und umfassend zu informieren, dass bei der Ausführung keine Störungen auftreten. Der AN hat dem AG den Nachweis der Überwachung (Güteüberwachung) der zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen zu erbringen. Diese Forderung gilt für nicht genormte Stoffe und Bauteile als erfüllt, wenn ein gültiges Prüfzeugnis oder Prüfzeichen einer anerkannten Prüfanstalt vorgelegt wird. Der AG kann verlangen, dass Anlieferungen innerhalb bestimmter Zeiten nicht erfolgen dürfen. Aufgrund der Lage und der fortlaufenden Nutzung der angrenzenden Grundstücke sind die baubetrieblich bedingten Belästigungen und Beeinträchtigungen (Lärm, Staub, Schmutz etc.) auf ein nach den neusten technischen Möglichkeiten auf ein mögliches Mindestmaß zu reduzieren. Für unvermeidbare lärmintensive Arbeiten kann der AG neben den überdies einzuhaltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften Arbeitszeiten festgelegen. Hierbei sind die baubetrieblichen Notwendigkeiten des AN angemessen zu berücksichtigen. Die Baustelle ist nach Beendigung der Arbeiten umgehend zu räumen. Befolgt der Auftragnehmer eine dahingehende Aufforderung nicht unverzüglich, so kann der Auftraggeber die Baustelle auf Kosten des Auftragnehmers räumen lassen. Anfallender Bauschutt und Abfälle sind nach Erfordernis zu beseitigen, spätestens aber zu den Wochenenden. Treppenhäuser sind arbeitstäglich gründlich zu reinigen. Sollte der AN seinen Reinigungspflichten nicht nachkommen, ist der AG nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Reinigungsarbeiten zu Lasten des AN zu beauftragen, außer wenn der AN die unterlassene Reinigung nicht zu vertreten hat. Haften mehrere AN, so ist der AG zur Quotelung der Kosten nach billigem Ermessen berechtigt. Baustrom- und Bauwasser werden vom AG im Rahmen der örtlichen Verfügbarkeit gegen Kostenbeteiligung bereitgestellt. Bis zur Abnahme trägt der Auftragnehmer die Gefahr für seine Leistungen ausschließlich gemäß § 644 BGB; § 7 VOB/B findet keine Anwendung. Bauleistungsschäden sind vom Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Das Betriebspersonal des AG ist gründlich und umfassend einzuweisen. Die Einweisung hat bereits während der Inbetriebnahme jeder Anlage zu erfolgen. Die Einweisung des Betriebspersonals ist durch die Bauleitung zu bestätigen. Der Bieter erklärt mit seiner rechtsverbindlichen Unterschrift, dass er die vorgenannten Bedingungen und die angeführten Unterlagen ausdrücklich anerkennt. Änderungen bedürfen der Schriftform. Anerkannt: .............................................., den .................... ........................................................................... Stempel / rechtsverbindliche Unterschrift AN
Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Technische Vorbemerkungen Elektroinstallation Diese Vorbemerkungen umfassen besondere Richtlinien und Bedingungen für die Ausarbeitung des Angebotes und für die Ausführung der Elektroanlagen. 1.0 Normen und Richtlinien Für die Ausarbeitung des Angebotes sowie für die Ausführung, Abnahme und Inbetriebnahme der elektrotechnischen Anlagen sind neben den Verdingungsunterlagen, die Vorschriften, Bestimmungen, Richtlinien und Normen der nachfolgenden Institutionen in ihrer neuesten Fassung zugrunde zulegen und das unabhängig ob sie Bestandteil der VOB sind, von den zuständigen Behörden als rechtsverbindlich anerkannt oder als Entwurfsblätter vorliegen. a. Deutsches Institut für Normung, (DIN) b. Verein Deutscher Ingenieure, (VDI) c. Verband Deutscher Elektrotechniker, (VDE) d. Technischer Überwachungsverein, (TÜV) e. Landesbauordnung (LBO), Elt-Bau VO, Verordnungen der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde f. Auflagen und Bestimmungen der örtlich zuständigen    Brandschutzbehörde. g. Regelwerke des Gewerbeaufsichtsamtes und deren gesetzliche Bestimmungen. h. Anschlussbedingungen der örtlichen Versorgungsunternehmen (TAB). i. Bestimmungen der Deutschen Bundespost Telekom j. Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der für den Anlagenbetreiber zuständigen Berufsgenossenschaft. k. Die Ausführungen der Verwaltungsberufsgenossen- schaft zum Berührungsschutz elektrischer Anlagen und Geräte (VBG). l. Die Richtlinien des Verbandes der Sachversicherer (VdS) 2.0 Verteiler, Tableaus und Zähleranlagen 2.1 Allgemein Der AN hat umgehend nach Auftragsvergabe beim zuständigen EVU vorstellig zu werden und rechtzeitig die erforderlichen Unterlagen für die Fertigmeldung sowie die Installation des Hausanschlusses einzureichen. Die Anschlusskosten sind/werden vom Bauherrn angewiesen. Der Montagetermin des Hausanschlusses und der Zähler ist vom Auftragnehmer mit der Bauleitung und dem EVU abzuklären. Für die erforderlichen Unterschriften sind die Formulare vom Auftragnehmer auszufüllen und dem Bauherrn mindestens 20 Arbeitstage vor der Inbetriebnahme durch den Auftragnehmer zur Unterschrift vorzulegen und dem EVU zuzuleiten. Die Verteiler sind als typgeprüfte oder partiell typgeprüfte Schaltgerätekombination(TSK, PTSK ) gemäß VDE 660 Teil 500 herzustellen. Bezogen auf die äußeren Abmessungen müssen die Verteilungen eine ca.20 %-ige Platzreserve für nachträgliche Einbauten aufweisen. Für die Ausbaureserve sind sämtliche Geräteträger und Abdeckplatten vorzusehen. Die Ausbaureserve muss sich auch auf die zulässige Verlustleistung des Verteilerschrankes beziehen. 10 % der belegten Sicherungen sind als Reserve einzubauen und zu verdrahten. Jede Schaltgerätekombination muss mindestens mit dem: - Namen des Hersteller oder Ursprungsbezeichnung und der - Typbezeichnung versehen sein. Ein komplettes Schaltbild mit der Bezeichnung aller Geräte, Klemmen, Schaltkreise bzw. Verbraucher, Aufbaupläne mit Stücklisten und Hersteller - Typenbezeichnung sind in einer Tasche ( Einsteckrahmen an der Innenseite der Tür ) mitzuliefern. Weiter Angaben müssen aus dem zugehörigen Unterlagen ersichtlich sein: - Nummer der Norm - Nennspannung/-strom - Kurzschlussfestigkeit - IP-Schutzart - Art der Netzform - wirksame Verlustleistung - zulässige Verlustleistung Die Verteilung ist mit einem Resopalschild zu beschriften (z.B. UV-1 usw.) Schrifthöhe 120 mm. Kabel und Leitungen, Klemmen ( auch N und PE ), und Schaltgeräte sind zudem mit einer dauerhaft haltbaren Beschriftung zu versehen. Zusätzlich muss die Beschriftung auch bei abgenommener Abdeckung erkennbar sein. 2.2 Mechanische Ausführung der Verteiler Die Verteilungen sind in der Schutzart IP 31, IP 43 bzw. IP 54, entsprechend dem vorgesehenen Standort, in verwindungssteifer, selbstragender Konstruktion aus stabilen Profilen auszuführen. Je nach Größe sind die Verteilungen mit einer oder mehreren Türen inkl. Sicherheitsschlösser auszurüsten. Die Schließung aller Schlösser ist einheitlich mit einem Schlüssel für das gesamte Gebäude vorzusehen. Der Ein- und Ausbau sowohl von Normfeldgruppen wie von herausnehmbaren Montageplatten für Einzelgerätbestückung oder Geräteträgern muss gewährleistet sein. Zur Aufnahme eines Bestandsplanes ist für jede Verteilung eine Plantasche mitzuliefern und innen an der Verteilungstür anzubringen. 2.3 Elektrische Ausrüstung der Verteilungen Vor Fertigung der Schaltgerätekombination sind die Kurzschlussverhältnisse am Einbauort zu ermitteln und mit dem Fachplaner abzustimmen. Bei der Bemessung der Geräte ist die erforderliche Kurzschlussfestigkeit zu berücksichtigen. Auf eine gleichmäßige Phasenbelastung der Zuleitungen ist achten. Es sind nur Geräte mit abgedeckten Klemmen gemäß VDE 0106 Teil 100 ( VGB 4 ) zu verwenden. Berührungsgefährliche Teile müssen fingersicher ausgeführt oder abgedeckt werden. Sicherungen, Meldeleuchten, handbetätigte Schaltgeräte und dergleichen sind so anzuordnen, daß die Bedienung gefahrlos und ohne Entfernung der Schutzabdeckung möglich ist. Alle Abgänge von Automaten, Sicherungen, Schützen und sonstigen Geräten, die von der Verteilung zu Verbraucher, Taster usw. vor Ort geführt werden, sind auf Reihen-, N-Trenn- und PE-Klemmen zu führen. Als Abgangsklemmen dürfen nur Schaltanlagen - Reihenklemmen zur Befestigung auf Tragschienen in kriechfester Ausführung verwendet werden. Die einzelnen Stromkreise und ihre Schutzeinrichtungen müssen eindeutig zu unterscheiden sein. Sämtliche Steuerleitungen sind auf Klemmen aufzulegen. Die Sammelschienen sind mit Sammelschienenträgern an separaten Traversen zu montieren. Bei der Bemessung der Stützenweiten muss die erforderliche Kurzschlussfestigkeit eingehalten werden. Sammelschienen und Verdrahtung sind mit VDE-Kennfarben zu kennzeichnen. Die Verdrahtung innerhalb der Verteilung ist mit flexiblen Leitungsmaterial auszuführen. Der Mindestquerschnitt beträgt hierbei 2,5 mm². Bei Anschluss von mehrdrahtigen Adern sind Quetschkabelschuhe einzusetzen. Die Reihenklemmen und die Verdrahtung zwischen den Stromkreissicherungen sind entsprechend der größtmöglichen einsetzbaren Sicherung auszulegen. Parallelleitungen und -adern zur Querschnittverstärkung sind nicht zugelassen. Auf jeder Seite darf nur max. eine Ader je Klemme aufgelegt werden. Die Verdrahtung erfolgt in Verdrahtungskanälen, mit Kunststoffbändern gebündelt. Sogenannte X-Verdrahtung ist nicht zugelassen. Verdrahtungen, die von der Sammelschiene auf die Vorsicherungen führen und nicht dem Querschnitt entsprechend abgesichert sind, sind kurz- schluss- und erdschlusssicher auszuführen. Die Verdrahtung von und zu den Schaltschränken und Stromkreisabgängen mit unterschiedlichen Schutzmaßnahmen sind in getrennten Verdrahtungskanälen zu verlegen und durchgehend gegeneinander abzuschotten. 2.4 Aufbau der Verteilungen Alle Verteilungen erhalten im oberen bzw. unteren Teil über die gesamte Breite einen durchlaufenden Kabelraum zum Rangieren der Kabeladern entsprechend dem Kabelquerschnitt und der Anzahl der ankommenden und abgehenden Kabel. Je nach Aufbau sind Befestigungseisen zur Zugentlastung der ankommenden und abgehenden Kabel vorzusehen. 2.5 Kalkulation der Verteilungen In den Einheitspreisen für Verteilungsgehäuse ist zu berücksichtigen: Fabrikfertige Ausführung der Gehäuse einschließl. der erforderlichen Flansche, Kabel- und Leitungseinführungen, Rostschutz sowie Vor- und Fertiganstrich, Profilleistenrahmen auf dem Boden bzw. an der Wand zur Aufstellung der Verteilung falls erforderlich. Transport der einwandfrei verpackten, gegen Transportschäden gesicherten, geprüften und komplett bestückten Anlage, teilweise in Transporteinheiten zerlegt, zur Baustelle. Abladen, auspacken und transportieren der Transporteinheiten an die entsprechenden Montagestellen, Zusammenbau der Einheiten zur Gesamtanlage. Herstellen aller Leitungsverbindungen innerhalb der Anlage, Aufstellen, Ausrichten und Befestigen der Anlage. Sämtliche Anschlüsse der zu- und abgehenden Kabel und Leitungen sind einzukalkulieren. In dem Einheitspreis der Einbauten ist zu berücksichtigen: Gerätebestückung einschl. anteilmäßiger Verdrahtung sowie Anschluss der ankommenden Steigeleitung und abgehender Leitung, Klein-, Isolier- Löt- und Befestigungsmaterial, Schaltanlagen- Klemmen, Nulleiter- Trennklemmen, Schutzleiter- Klemmen, Haupteingangs- Klemmen. Die Beschriftung aller Klemmen ( auch N und PE ), der Kabel sowie der kompletten Anlage. Die angebotenen Fabrikate sind in die Fabrikatsliste einzutragen. 3. 0 Kabeltragsysteme 3.1 Kabelbahnen und Steigetrassen Als Kabelbahnen und Steigetrassen sind nur stabile Stahlblechwannen bzw. Stahlprofile feuerverzinkt nach EN 10147, in Räumen mit erhöhter Korrosionsbeanspruchung feuerverzinkt nach DIN 50976 zu verwenden. Schrauben, Muttern, Scheiben, Federringe feuerverzinkt. Schnittstellen oder Bohrungen müssen nachverzinkt bzw. entsprechend korrosionsgeschützt werden. Die Montage der Kabelbahnen darf nur an für die Montage von Kabelbahnen vorgesehenen Wandkonsolen, Wandauslegern oder Hängestielen erfolgen. Diese sind für die maximale Belastung der Kabelbahnen anzulegen. Die Abstände sind entsprechend der maximalen Belastung der Kabelbahn sowie der Beschaffenheit der Decken bzw. Wände und der Tragfähigkeit der Kabelbahn festzulegen. Hängestiele erhalten an der unteren Schnittkante Kunststoffschutzkappen zur Unfallverhütung. Die erforderlichen Stiele sind mit der Bauleitung abzustimmen. Winkel, Abzweigungen usw. sowie Höhenversprünge sind ausschließlich mit den entsprechenden, hierfür vorgesehenen Formteilen und Zubehör auszuführen. Kabelbahnen und Kabelrinnen sind untereinander elektrisch gut leitend zu verbinden und in den Potentialausgleich einzubeziehen. Alle Zubehörteile, Verbindungsteile usw. gehören zum Lieferumfang, auch wenn diese nicht ausdrücklich erwähnt sind. 3.2 Installationsrohre Die Rohrverlegung hat einschl. allem erforderlichen Zubehör wie Rohrbögen, Muffen, Endtüllen, ggf. Würgenippeln oder Verschraubungen an den Enden, allem Klein- und Befestigungsmaterial zu erfolgen. Grundsätzlich ist die Verwendung von starrem, stabilen Installationsrohr der Verlegung von flexiblen Rohren vorzuziehen. Bei a.P.-Verlegung ist nur starres Installationsrohr oder Stahlpanzerrohr einzusetzen. Bei der Verlegung auf Rohbetondecken ist Panzerrohr zu verwenden. Die Befestigung bei a.P.-Verlegung hat mind. alle 40 cm zu erfolgen. Bei Kunststoffrohren mit doppellaschigen Kunststoffschellen, bei Stahlpanzerrohr mit doppellaschigen, verzinkten Metallschellen, jeweils mit Messingschrauben. (keine Befestigung mit Kabelbindern) Alle Stahlpanzerrohre sind in die Schutzmaßnahme und in den Potentialausgleich einzubeziehen. Rohrenden und Einführungen sind mit Endtüllen zu versehen. Bei Maschinen und Geräteanschlüssen dürfen nur flexible Metallgliederschläuche verwendet werden. Die Anschlüsse müssen mit den zugehörigen Endtüllen bzw. Verschraubungen ausgeführt werden. Eine Befestigung und Zugentlastung muss an beiden Enden vorgesehen werden. 4.0 Stemmarbeiten, Schlitzen und Durchbrüchen Das Stemmen von Schlitzen und Durchbrüchen ist nur in Abstimmung mit der Bauleitung zulässig. Schlitze, Durchbrüche, Verteilungsnischen und Löcher für Geräte und Installationsarbeiten dürfen nur maschinell in der jeweils schonendsten Art und Weise hergestellt werden und zwar: - Schlitze mit Mauer-Schlitzfräsen oder Trennscheiben - Durchbrüche und Verteilungsnischen mit Schlagbohrern ggf. mit Schlaghämmern - Löcher für Schalter- und Gerätedosen mit Stein bzw.  Beton-Dosensenkern Das Anbringen von Aussparungen für die Elt-Anlagen während des Betonierens ist Sache des Auftragnehmers. Die Aussparungen sind gegen Verrutschen zu sichern. Erforderliche Dimensionierungen sind möglichst klein zu wählen. An statisch wichtigen Bauteilen wie z. B. Pfeilern, Trägern, Unterzügen sowie an besonderen Bauteilen wie Kamin-, Luft- und Abzugsschächten usw. dürfen Stemmarbeiten nicht vorgenommen werden. Nicht genutzte Durchbrüche sowie der nicht genutzte Raum in Durchbrüchen sind nach der Verlegung bzw. Montage zu verschließen, ebenso sind Durchbrüche in Steigeschächten zu schließen. 5.0 Kabel und Leitungen 5.1 Allgemein Die Querschnitte der Kabel und Leitungen sind entsprechend der Belastung und dem Spannungsabfall zu bemessen. Der Mindestquerschnitt richtet sich nach VDE 0100; Teil 430/6.81. Kabel und Leitungen müssen das VDE-Zeichen tragen. Die Farbkennzeichnung der Adern muss den VDE - Bestimmungen, VDE 0293,entsprechen. Für den N-Leiter (blau) und PE- bzw. PEN- Leiter (grün-gelb) dürfen nur diese Adern verwendet werden. Eine Kennzeichnung durch farbige Schlauchüberzüge ist nicht zugelassen. Kabel und Leitungen sind an den Anschlussenden dauerhaft mit der Stromkreisbezeichnung zu kennzeichnen und zu nummerieren. 5.2 Verlegung Die Leitungsführung hat ausschließlich waagerecht und senkrecht zu Baufluchten zu erfolgen. Deckenleitungen sind stets parallel zu den Begrenzungswänden des jeweiligen Raumes zu verlegen. Die Befestigung u.P. installierter Leitungen und Kabel mittels Mauerhaken und ungeschützten Stahlnägeln ist verboten, es ist nur geeignetes Installationsmaterial, z.B. Nagelschellen, zu verwenden. Es dürfen nur verzinkte Stahlnägel verwendet werden. Bei u.P.-Installationen sind Leitungsauslässe mit geeigneten Endschellen bzw. Endauslaßdosen zu versehen. Stegleitung darf nur in besonderen Fällen und mit Genehmigung der Bauleitung verlegt werden. Bei Verlegung von Leitungen in Betondecken- oder Wänden dürfen nur NYY-Leitungen oder Leitungen in Schutzrohren verlegt werden. u.P.-Rohre und u.P.-Leitungen sind mit Zement Schnellbinder oder Schellen in Schlitzen oder Auslässen zu befestigen. Alle in Kabelkanälen und Kabelbahnen oder im Hohlboden verlegten Leitungen sind auszurichten und zu fixieren. Bei senkrechten Bahnen sind Kabelschellen zu verwenden (Abstand 30 cm). Die Kabelschellen bestehen aus Rücken- und Deckschale. In Räumen mit a.P. Installation sind Leitungen und Kabel mittels Montagerohr als offenes Rohrsystem zu installieren. Befestigungen aller Art sind mit gebohrten Dübeln auszuführen. Deckenbefestigte Objekte dürfen nicht mittels Kunststoffdübel ausgeführt werden. Sind Ankerschienen vorhanden, hat die Befestigung vorrangig an diesen zu erfolgen. Ausnahmen sind nur nach Rücksprache mit der Bauleitung zulässig. Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn der Arbeiten bei der Bauleitung nach der zulässigen Belastung der Ankerschienen zu erkundigen. Evtl. auftretende Schäden gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Geschossene Befestigungsbolzen sind nicht zulässig. In abgehängten Decken hat die Befestigung der Leitungen direkt an der Betondecke zu erfolgen. Die Befestigung ist mit Schellen, Abstand mind. alle 50 cm, vorzunehmen. Bei mehreren Leitungen erfolgt die Befestigung mit Schellen, Schellenband oder Schlaufen. Eine Befestigung mit Draht oder Befestigung an den Deckenabhängungen ist nicht zugelassen. Dehnungsfugen sind mit flexibler Leitung zu überbrücken. Bei der Leitungsverlegung muss beachtet werden, dass in der Regel die Leitungen für Heizungs-, Lüftungs- und Sanitäranlagen hinsichtlich der Platzierung des Vorrecht haben. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Bauleitung. Die genauen Leitungswege, insbesondere bei Anhäufung, sind vor der Verlegung mit der Bauleitung unter Berücksichtigung der anderen Gewerke abzusprechen. In jedem Fall sind, unter Berücksichtigung aller Umstände, die für den Bauherrn wirtschaftlichsten Leitungswege zu wählen. Werden Leitungen ohne zwingende Gründe auf Umwegen verlegt, so werden die Mehrlängen beim Aufmaß nicht berücksichtigt. Sind Leitungen aus baulichen Gründen auf Umwegen zu verlegen, so sind diese Leitungswege vorher mit der Bauleitung abzusprechen. 5.3 Kalkulation In den Einheitspreisen für die Kabel und Leitungen muss enthalten sein: 5.3.1 Allgemein Lieferung frei Verwendungsstelle, sowie Montage einschließlich Klein- und Befestigungsmaterial entsprechend der Verlegungsart. Zum betriebsfertigen Verlegen gehört auch das ordnungsgemäße Einführen und Anschließen bzw. Anklemmen  bzw. an allen Anschlussstellen (Verteilungen, Schalttafeln), einschl. liefern und auflöten bzw. aufkerben der erforderlichen Kabelschuhe mit allen Nebenarbeiten sowie aller erforderlichen Verschraubungen, Würgenippel usw. 5.3.2 Kabel und Leitungen auf Putz (a.P.) Verlegung im Montagerohr inkl. Rohr, Abstandschellen bei mehr als drei Rohren mit Anreihschellen oder auf C- Profilschiene mit Bügelschellen bei großen Querschnitten und allem Zubehör wie Bögen und Endtüllen. Weiterhin die Montage von einzelnen oder gebündelten Leitungen in Zwischendecken mittels ISO-Nagelschellen, Hilti- oder Bettermann-Schellen (ein- oder zweiseitige Federbügel) bzw. PVC-Schlaufen oder OBO-Halterungen wenn keine gesonderten Kabelverlegungssysteme für diese Bereiche ausgeschrieben sind. 5.3.3 Kabel und Leitungen unter Putz (u.P.) Die Verlegung von Teillängen in Mauerschlitzen und in Zwischenwänden, einschließlich der erforderlichen Schlitzarbeiten in Beton- oder Mauerwerkswänden und der Leitungsbefestigung in den Schlitzen. Zulässigkeit von Schlitzen, Schlitztiefen in Abstimmung mit den Statiker. Freigaben von Statiker/Bauleitung sind einzuholen. 5.3.4 Kabel und Leitungen in Beton (i.Bt.) Die Verlegung in Teillängen zwischen der Bewehrung einschließlich durchbohren der Schalung, fixieren und Schutz der Leitungen gegen Beschädigung beim Betonieren bzw. verdichten. 5.3.5 Kabel und Leitungen im Kanal oder Rohr (i.K.od.R.) Die Verlegung in Kanal, Rohr oder auf Kabelbahnen in Teillängen, einschließlich ausrichten und fixieren. 5.3.6 Kabel- und Leitungsanschlüsse Kabelanschlüsse an Schaltschränken, Motoren, Thermostaten, Fühlern etc. einschließlich Absetzen, Einführen und Befestigen der Leitungen mit Zugentlastung, sowie das Abisolieren der Adern, dem Anbringen von Kabelschuhen oder Adernendhülsen. 5.4 Hauptleitungen Alle im Leistungsverzeichnis aufgeführten Kabel, insbesondere die Hauptleitungen zu Verteilungen (auch die der technischen Gewerke) sind nach dem letztgültigen Stand der Leistungsermittlung - Höchstlast zu bemessen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vor Bestellung der Kabel die neusten Leistungsdaten von der Bauleitung einzuholen und zu vergleichen. Die Längenmaße und Verlegungsarten sind am Bau zu prüfen. Sollten Angaben, bedingt durch Leistungsänderung o.a., nicht mehr dem neuesten Stand entsprechen, so sind evtl. Nachforschungen durch Berechnungen zu belegen und rechtzeitig anzumelden. 6.0 Installationen, Schalter- und Abzweigdosen 6.1 Allgemein Für gleiche Geräte sind nur ein Fabrikat und nur eine Typenreihe zugelassen. Als Schalterdosen, Abzweigdosen und Gerätedosen dürfen nur Dosen aus flammwidrigen Isolierstoff verwendet werden, die eine Schraubbefestigung besitzen. Alle Geräte sind mit Schraubbefestigung zu montieren. Jeder Deckenauslaß ist, soweit keine Leuchten montiert werden, mit einer Anschlussklemme und einem Deckenhaken zu versehen. 6.2 Montage u.P.- Gerätedosen, Schalter- und Abzweigdosen, u.P.-Verteilerschränke, u.P.-Gehäuse usw. sind so einzusetzen und zu befestigen, dass sie mit der fertiggeputzten Wand bündig abschließen. Bei Montage in gefliesten Wänden oder Sichtmauerwerk sind Schalter und Steckdosen genau auf Fugenkreuz zu setzen. Die genaue Lage ist vor der Montage mit dem betreffenden Gewerk abzustimmen. Der Einbau der Schalter und Steckdosen darf erst nach Abschluss der Malerarbeiten erfolgen. Maße für den Einbau von Schaltern, Steckdosen, Geräte usw. sowie der Brennstellen sind vor Beginn der Installation mit der Bauleitung abzustimmen. Soweit nicht anders vermerkt, sind folgende Einbauhöhen vorzusehen: - Schalter und Taster Mitte: 1,05 m OKFF - Steckdosen Mitte: 0,30 m OKFF - Geräteanschlussdosen Mitte: 0,30 m OKFF - Antennensteckdosen Mitte: 0,30 m OKFF - Telefon-Anschlußdosen Mitte: 0,30 m OKFF - Geräteanschlussdosen Mitte: 0,30 m OKFF - Küche Arbeitssteckdosen Mitte: 1,05 m OKFF - Küche Steckdosen Dunstabzug, Kühl- u. Gefrierkomb. Mitte: 2,15 m OKFF - Küche Steckdose Unterschr.-Bel. Mitte: 2,15 m OKFF - Beleuchtung Wandauslässe Mitte 2,00 m OKFF - Bad/WC Steckd. Waschbecken Mitte: 1,25 m OKFF Küchen- und Baddetails sind vorrangig zu beachten. Bei Mehrfachsteckdosen-/schalterkombinationen sind diese aus Einzelgeräten zu erstellen. Schalter- und Steckdosen sind mind. 0,15 m von den Türkanten und Mauerkanten zurückzusetzen 6.3 Leitungseinführungen Leitungseinführungen in Geräte- und Abzweigdosen sind mit Lochstanzen auszuführen. Kabelverschraubungen in Metall- und Isogehäusen dürfen nur zugehörig in Metall- und Isolierstoffausführung verwendet werden. Bei FR-Installation sind Verschraubungen, sofern keine Würgenippel verwendet werden, vorzusehen. Für den Anschluss von fest angeschlossenen Geräten (Speicher, Herde usw.) müssen Geräteanschlussdosen mit Abdeckplatten zum Herausführen von Gummischlauchleitungen verwendet werden. 6.4 Kalkulation Schalter-, Geräte- und Abzweigdosen sind, wenn nicht gesondert beschrieben, entsprechend der jeweiligen Montageart auszuwählen. Geräte inkl. Abdeckung und Rahmen mit anteiliger Kombinationsabdeckung. In den Einheitspreisen muss weiter enthalten sein: 6.4.1 Montage auf Putz und Kanal od. Rohr (a.P u. i.K.od.R.) Abzweigdosen in FR - Ausführung, aus Thermoplastischen Kunststoff mit Schraubdeckel, Leitungseinführungen und fest eingebaute Klemmsteine. 6.4.2 Montage unter Putz (u.P.) Schalter und Abzweigdosen in u.P.- Ausführung, mit Schraubdeckel bzw. Schraubbefestigung, in Hohlwänden als Hohlwanddosen ausgeführt. Herstellen der Ausschnitte mit Dosensenker oder Kreisschneider, Ränder eingesenkt. Befestigung mit Schnellbinderzement bzw. Krallen für Hohlwand, Putzdeckel. 6.4.3 Montage in Beton (i.Bt.) Schalter bzw. Abzweigdosen in Betonbau-Ausführung, mit Schraubdeckel bzw. Schraubbefestigung, Befestigung an der Schalung einschl. Gegenlager, Signaldeckel. 7.0 Brandschutzmaßnahmen Zur Anwendung kommen dürfen nur Wand- und Deckenschottungen der Feuerwiderstandsklasse S 90 nach DIN 4102 Teil 9. Das angebotene System muss vom Deutschen Institut für Bautechnik bauaufsichtlich zugelassen sein. Die Fremdüberwachung der verwendeten Baustoffe ist nachzuweisen. Ein müheloses Nachlegen verschiedener Kabeldurchmesser muss gewährleistet bleiben. Das System muss in Leichtbau- und Betonwänden > 10 cm, bzw. Mauerwerk > 11.5 cm, bzw. in Massivdecken > 15 cm Dicke geprüft sein. Brennbare Lösungsmittel im Dämmschichtbildner oder Decklack sind nicht zugelassen. Die Alterungsbeständigkeit des DSB muss nachgewiesen sein. Die Montage entsprechend der Zulassung ist zur Abnahme nachzuweisen. Insbesondere ist auf die maximal zulässige Belegung des Schott und die Anordnung der Kabelbündel im Schott zu achten. Bei Kabelbahnverkleidungen ist besonders auf eine wirksame Be- und Entlüftung zur Wärmeabfuhr zu achten. Aufhängung / Befestigung nur mit Befestigungsmaterial entsprechend der Zulassung. Die benötigten Revisionsöffnungen, Lüftungsbausteine und Verschlüsse für Kabelaustritte sind anteilig in die Einheitspreise einzukalkulieren. 8.0 Bildung der Einheitspreise Bei der Bildung und Kalkulation der Einheitspreise sind die unter den vorgenannten Abschnitten enthaltenen Aus führungen zu beachten.Soweit hierdurch besondere Aufwendungen und Maßnahmen erforderlich oder hervorgerufen werden, sind diese Einheitspreise mit einzurechnen. Eine besondere oder zusätzliche Vergütung hierfür erfolgt nicht. Die Einheitspreise enthalten außerdem folgende Komplettleistungen: 8.1 Die komplette Lieferung der Materialien, Anlagen, Geräte usw. frei Verwendungsstelle einschl. ev. erforderlichen Fracht- und Transportkosten, Transport- und Hilfsmittel, Hilfskonstruktion, Futterrohre, C-Schienen, Befestigungsmittel und Konstruktionen usw. Sollten Zwischenlagerungen erforderlich werden, weil die Geräte, Anlagen usw. auf der Baustelle noch nicht montiert werden können, ist dies Sache des AN. 8.2 Der Aufwand und das Material zur Herstellung des betriebsfertigen Zustandes der Anlage, wie z.B.: - Absetzen, Abisolieren, Einführen und Anschließen von Kabeln und Leitungen, Klemmen, Verschraubungen usw. einschl. allem Zubehör - sämtliches Rohrzubehör für Rohrverlegung - alle Beschriftungen sowie sämtliches Zubehör, Klein- und Befestigungsmaterial, Öle, Fette, usw. sowie alle erforderlichen Nebenleistungen. 8.3 Sämtliche für die eigene Anlage erforderlichen Stemm- und Schlitzarbeiten, Durchbrüche im Mauerwerk und Beton, auch das Freistemmen bzw. Reinigen der Dosen. 8.4 Die Säuberung aller durch die eigene Montage verschmutzten Teile und Räume, dass Abdecken und Überkleben besonders zu schützender Anlagen. 8.5 Die Kosten für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden, Kosten für Auslösung, Fahrtkosten, auch dann, wenn diese hinsichtlich der Termineinhaltung notwendig werden. 8.6 Sämtliche Kosten für die Erstellung der geforderten Revisionsunterlagen. 8.7 Beschädigungen, dazu gehören auch Lackschäden, Diebstahl an eingebauten Materialien usw., bis Abnahme der Anlage und eine evt. erforderlich werdende Montageversicherung. 8.8 Die Kosten für Baustromversorgung, Einrichtungen, Versorgungsleitungen Verteilungen usw., sofern diese für das Gewerk des Auftragnehmers erforderlich sind. 9.0 Ausführungspläne, Montagezeichnungen, Ausführungsunterlagen 9.1 Der Auftragnehmer erhält zugang zum Planserver. Über den Planserver erhält der Auftragnehmer zugang zu Ausführungspläne mit der Darstellung der auszuführenden Anlagen einschl. aller für die Anlagenausführung erforderlichen Angaben. 9.2 Die Montagepläne sind in der Form auszuführen, dass alle Geräte, Leuchten, Anschlüsse, Verteilungen, Kabeltrassen, Kabelbahnen usw. an ihrem zum Einbau gelangenden Standorten eingetragen sind. 9.3 Die Montagepläne und -unterlagen sind der Bauleitung unaufgefordert und mindetsens 4 Wochen vor Ausführungsbeginn in 3- facher Ausfertigung zur Freigabe vorzulegen, so dass die genannten Ausführungsfristen bzw. -termine sichergestellt sind. 9.4 Mindestens 4 Wochen vor Fertigung der Verteilungen sind der Bauleitung in 3- facher Ausfertigung Montage- und Konstruktionspläne zur Genehmigung vorzulegen. Der Unternehmer erhält 1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk zurück. 9.5 Für die Bearbeitung bei der Bauleitung muss eine Frist von mind. zehn Arbeitstagen bei den Termindispositionen des Auftragnehmers berücksichtigt werden. 9.6 Die ausführende Firma hat sich vor Beginn der Montagearbeit zu informieren, ob Änderungen gegenüber der Projektierung durch bauliche Umstände notwendig geworden sind. 9.7 Bestehen Schlitzpläne, so ist der Unternehmer verpflichtet, diese hinsichtlich seiner Anlage zu überprüfen. Nachträgliche Schlitz- und Stemmarbeiten gehen zu Lasten des Unternehmers. 10.0 Revisionsunterlagen Zur Abnahme der Elektroanlagen müssen die kompletten Revisionsunterlagen vorliegen. Die Unterlagen sind nach Vorlage des Inhaltverzeichnis vom AG aufzubauen und zu übergeben. Diese müssen spätestens drei Wochen vor der Abnahmebegehung zur Verfügung gestellt werden. Die Unterlagen werden einfach in Form von Originalen (einmal CD/DVD/USB-Speicherstick in Auto-CAD kompatiblen Format und PDF-Format) und einfach als farbig angelegte Papierpausen bzw. Kopien übergeben. Folgende Revisionsunterlagen sind vorzulegen: 10.1 Revisionszeichnungen - 1 Satz Pausen nach DIN 824 gefaltet und in Ordnern. Die Revisionszeichnungen müssen die gesamte Anlage beinhalten. Aus den Revisionszeichnungen müssen die Hauptleitungs- und Leitungsführung (Kabelbahnen-Kabelwannen), die Versorgungsbereiche, Standorte der Verteilungen, Bezeichnung aller Stromkreise, Werte, Geräte, Leuchten, und Anschlüsse hervorgehen. 10.2 Strangschemen - 1 Satz bei der Niederspannungs-Hauptverteilung, farbig angelegt, - 1 Satz in die vorgenannten Ordner geheftet, 10.3 Verteilungspläne und Stromkreislegenden - 1 Satz bei der jeweiligen Verteilung, - 1 Satz in die vorgenannten Ordner geheftet, 10.4 Wartungs- und Bedienungsanweisungen für alle Geräte und Anlagen - 1 Satz bei der jeweiligen Anlage, - 1 Satz in die vorgenannten Ordner geheftet, 10.5 Berechnungen und Einstellwerte - 1 Satz in die vorgenannten Ordner geheftet, 10.6 Messprotokolle über die Messungen der Isolations- und Schleifenwiderstände, Erdungswiderstände usw. sowie der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen, mit Unterschrift des Auftragnehmers: - 1 Satz in die vorgenannten Ordner geheftet, 10.7 Bestätigungen über die Einhaltung der anzuwendenden VDE-Bestimmungen mit Unterschrift des Auftragnehmers (Errichterbescheinigung) : - 1 Satz in die vorgenannten Ordner geheftet, 10.8 Zertifikate und Prüfbescheinungen soweit gefordert, für Geräte, Bauteile, Baustoffe usw.: - 1 Satz in die vorgenannten Ordner geheftet, 10.9 Brandschutzkataster - Brandschutzkataster 10.10 Fabrikate- und Gerätelisten mit Typenangaben und Bestellzeichen über die eingebauten Geräte, Zählerlisten mit Einbautag, Stand und Ort, einschließlich Eich- bzw. Beglaubigungsbescheinigung und Produktunterlagen mit Liefernachweis. - 1 Satz in die vorgenannten Ordner geheftet. Sonstige Angaben Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungs- unterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung. Folgende Ausführungszeichnungen sind der Leistungsbeschreibung im Originalmaßstab beigefügt: gem. aktueller Planliste v.
Technische Vorbemerkungen Elektroinstallation
01 Haus S 01 17 WE + Gewerbeeinheit
01
Haus S 01 17 WE + Gewerbeeinheit
01.01 Allgemein
01.01
Allgemein
01.02 17 Wohnungen
01.02
17 Wohnungen
01.03 Gewerbeeinheit
01.03
Gewerbeeinheit
01.04 Außenverkabelung
01.04
Außenverkabelung
01.05 Sonstiges
01.05
Sonstiges
01.06 Baubeleuchtung
01.06
Baubeleuchtung
Grundbereich ZZ.001.0
01.07 Photovoltaik Anlage
01.07
Photovoltaik Anlage
01.08 Hauseinführung
01.08
Hauseinführung
02 Haus S 02 18 WE + Tagespflege
02
Haus S 02 18 WE + Tagespflege
02.01 Allgemein
02.01
Allgemein
02.02 18 Wohnungen
02.02
18 Wohnungen
02.03 Tagespflege
02.03
Tagespflege
02.04 Außenverkabelung
02.04
Außenverkabelung
02.05 Sonstiges
02.05
Sonstiges
02.06 Baubeleuchtung
02.06
Baubeleuchtung
Grundbereich ZZ.001.0
02.07 Photovoltaik Anlage
02.07
Photovoltaik Anlage
02.08 Hauseinführung
02.08
Hauseinführung
03 Haus S 03 18 WE
03
Haus S 03 18 WE
03.01 Allgemein
03.01
Allgemein
03.02 18 Wohnungen
03.02
18 Wohnungen
03.03 Außenverkabelung
03.03
Außenverkabelung
03.04 Sonstiges
03.04
Sonstiges
03.05 Baubeleuchtung
03.05
Baubeleuchtung
Grundbereich ZZ.001.0
03.06 Photovoltaik Anlage
03.06
Photovoltaik Anlage
03.07 Hauseinführung
03.07
Hauseinführung
04 Haus S 04 24 WE
04
Haus S 04 24 WE
04.01 Allgemein
04.01
Allgemein
04.02 24 Wohnungen
04.02
24 Wohnungen
04.03 Außenverkabelung
04.03
Außenverkabelung
04.04 Sonstiges
04.04
Sonstiges
04.05 Baubeleuchtung
04.05
Baubeleuchtung
Grundbereich ZZ.001.0
04.06 Photovoltaik Anlage
04.06
Photovoltaik Anlage
04.07 Hauseinführung
04.07
Hauseinführung
05 E-Mobilität Außenparkplatz
05
E-Mobilität Außenparkplatz
05.__.0001 Zähleranschlusssäule für die E-Mobilität im Außenbereich Zähleranschlusssäule für die E-Mobilität im Außenbereich/Parkplatz gem. TAB der SH-Netz, Wandler-Komplettfeld bis 100A komplett vorverdrahtet bestehend aus: - Sammelschienensystem 5-polig 250 A, - Sammelschienenverbinder und Verbindungszubehör - 1 Messwandlerplatz zur Aufnahme der VNB-Wandler max. 3 x 150/5A, einschl. Abholung, Montage           und Verdrahtung der vom VNB beigestellten           Wandler - 1 Lastschalter 125 A, 3-polig - Spannungspfad- und Steuersicherungen         nach den TAB des Versorgers - 1 Abgangssicherung 3 polig NH Größe 00, - 1 Stück Verdrahtung der Wandler und Prüfklemmen - 1 Stück Prüfklemme nach TAB kpl. betriebsfertig liefern, montieren und anschließen inkl. Erdarbeiten, und Fundamentausbildung mit vom Hersteller empfohlenen Füllmaterial (Sockelfüller) Der notwendige Zähler des zuständigen EVU ist zu beantragen und die Montage zu begleiten. Höhe/ Breite/ Tiefe  / / Fabrikat: Hager Typ:
05.__.0001
Zähleranschlusssäule für die E-Mobilität im Außenbereich
1,00
Stk
1 Ladenetzwerkschrank E-Mobilität für Außenbereich
[1]
Ladenetzwerkschrank E-Mobilität für Außenbereich
E
05.__.0002 Ladenetzwerkschrank im Außenbereich für 20 Ladepunkte Ladenetzwerkschrank im Außenbereich für 20 Ladepunkte inkl. Management und Stromabrechnung Standschrank für den Außenbereich bestückt mit: - Netzwerkverteiler für Lastmanagement-Modul - GSM/VPN-Router für OCCP-Kommunikation - 20x MCB C20A 3-polig LS - 20x FI-Schalter 4-polig 40A, 30mA - Abgangsklemmen 6mm², Einspeiseklemme 50mm² - SS-System 60mm für D02, Nennstrom bis 125A Lasttrennschalter 3-polig 125A, - ÜSS 4-polig 40kA Typ 2 kpl. betriebsfertig liefern, montieren und anschließen inkl. Erdarbeiten, und Fundamentausbildung mit vom Hersteller empfohlenen Füllmaterial (Sockelfüller) Fabrikat: e-Wallbox.de Elektro-Tankstellen od. glw. Typ:
05.__.0002
Ladenetzwerkschrank im Außenbereich für 20 Ladepunkte
1,00
Stk
2 Verkabelung E-Mobilität von der Zähleranschlusssäule zu
[2]
Verkabelung E-Mobilität von der Zähleranschlusssäule zu
E
05.__.0003 NYCWY-J 4 x 50/25 mm² NYCWY-J 4 x 50/25 mm²
05.__.0003
NYCWY-J 4 x 50/25 mm²
8,00
m
05.__.0004 Universelles Datenkabel CAT 7 Universelles Datenkabel CAT 7 Verlegeart im Erdreich. gem. techn. Vertragsbedingungen kpl. liefern und montieren
05.__.0004
Universelles Datenkabel CAT 7
16,00
m
Zuleitung je Einzellader Es werden zur Erstinstallation 10 Stellplätze mit E-Mobilität ausgestattet. Zuleitung je Einzellader mit: - 1x Zuleitung - 2x Datenkabel
Zuleitung je Einzellader
05.__.0005 NYY-J 5 x 6 mm² NYY-J 5 x 6 mm² Verlegeart a.P. gem. techn. Vertragsbedingungen kpl. liefern und montieren
05.__.0005
NYY-J 5 x 6 mm²
300,00
m
05.__.0006 Universelles Datenkabel für die Verlegung im Erdreich Universelles Datenkabel CAT 7 für die direkte Verlegung im Erdreich in bauseitig erstellte Kabelgräben verlegen
05.__.0006
Universelles Datenkabel für die Verlegung im Erdreich
600,00
m
05.__.0007 Auflegen von Datenkabeln Auflegen von Daten-Kabeln für v.g. Position
05.__.0007
Auflegen von Datenkabeln
20,00
Stk
05.__.0008 Messung / Dokumentation der Übertragungsstrecke Messung / Dokumentation der Übertragungsstrecke kompl. für alle Datenleitungen, einschl. Vorhaltung der erforderl. Meßgeräte und Prüfgeräte und Adaptionskabel
05.__.0008
Messung / Dokumentation der Übertragungsstrecke
20,00
Stk
05.__.0009 Wallbox 16A, 3-phasig Wallbox 16A, 3-phasig, inkl. Fehlerstrommodul, ModBus- Zähler, RFID-Zugangskontrolle, Typ 2 Steckdose mit automatischer Verriegelung, Wandmontage, OCPP, Inteface Lademanagement komplett. betriebsfertig liefern, montieren, anschließen und konfigurieren Fabrikat: e-Wallbox.de Elektro-Tankstellen od. glw. Typ: Wallbox ONE evePL 11kW
05.__.0009
Wallbox 16A, 3-phasig
10,00
Stk
05.__.0010 Standfuss zur Montage im Freien Standfuss zur Montage der Wallbox im Freien - Hochwertiger Aluminiumstandfuss   Größe: 300 x 200 x 1180 mm - Anlieferung passgenauer Betonfundament   frei Bordsteinkante Anlieferung und Standfussmontage auf gesetztem Fundament
05.__.0010
Standfuss zur Montage im Freien
10,00
Stk