Gussasphalt
Raderthalgürtel 2, 50968 Köln
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeiner Teil Allgemeiner Teil ................................................................................ ....................................................  2 - 45 1 - PROJEKTKURZBESCHREIBUNG 2 - ANLAGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS 3 - ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN (AVB) 4 - ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZVB) 5 - ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN 6 - ALLGEMEINE HINWEISE DGNB & QNG ZERTIFIZIERUNG 7 - TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN - ALLGEMEIN 8 - VORBEMERKUNGEN   -   Baustelleneinrichtung 9 - VORBEMERKUNGEN   -   Beton- und Stahlbetonarbeiten 10 - VORBEMERKUNGEN   -   Abdichtungsarbeiten 11 - VORBEMERKUNGEN   -  Beschichtungsarbeiten 12 - VORBEMERKUNGEN   -  Innendämmung 13 - VORBEMERKUNGEN   -  Gussasphalt 14 - SCHNITTSTELLEN UND ALLGEMEINES
Allgemeiner Teil
Projektdaten Projektdaten Bauvorhaben:  Quartiersentwicklung Marienhof – Urban Living Wohnnutzung Adresse:          Flur 53, Gemarkung Köln-Rondorf Raderthalgürtel 2                         50968 Köln Bauherr:          GARBE Marienhof Köln GmbH & Co. KG                         Versmannstraße 2                         20457 Hamburg Architekt:         SPINE ARCHITECTS GmbH                         Willy-Brandt-Str. 45                         20457 Hamburg Übersicht [Bild] Projekt-Kurzbeschreibung Die Garbe Marienhof Köln GmbH & Co. KG plant auf dem Vorhabengrundstück Marienhof / Raderthalgürtel den Neubau eines Wohnquartiers mit insgesamt ca. 195 Wohneinheiten sowie einer Tiefgarage. Das Projekt soll in Holzsystembauweise errichtet werden. Das Untergeschoss, Teilbereiche des Erdgeschosses (TG-Zufahrt, Fitnessbereich, Durchgang von Haus 3 zu Haus 6) sowie die Treppenhäuser werden hingegen in Massivbauweise errichtet. Neben Kellerbereichen ist im Untergeschoss eine Tiefgarage geplant, die sich hauptsächlich unter dem Innenhof befindet. [Bild] Konstruktion Die Obergeschosse bestehen zum einen aus den extern geplanten Holzelementen und -modulen, sowie aus den in Stahlbeton auszuführenden Treppenhauskernen. Die Treppenhauskerne führen mit gleichbleibendem Grundriss vom EG bis zum Dachgeschoss. Im Erdgeschoss sind neben den Treppenhauskernen weitere Bereiche in Stahlbeton vorgesehen. Die Lasten aus den tragenden Wänden der Holzmodule müssen von den Stahlbetondecken dieser Bereiche aufgenommen werden. Durch zusätzliche Unterzüge werden die Lasten auf die tragenden Stützen und Wände verteilt und weiter ins Untergeschoss geleitet. Die Innenhofkellerdecke lagert sich einerseits auf den Unterzügen und Stützen und zudem auf eine umlaufenden Konsole am Deckenversprung zum aufgehende Gebäude. Durch eine Fuge sind die beiden Deckensysteme im Bereich des Versprungs von einander getrennt. Die Untergeschossebene soll vollständig in Stahlbeton hergestellt werden und nimmt die Lasten aus dem aufgehenden Gebäude auf. Neben dem unterkellerten Bereich unter dem aufgehenden Gebäude ist der Bereich unter dem Innenhof für die Tiefgarage vorgesehen. [Bild] Die Gründung der tragenden Bauteile im Untergeschoss wird über Einzel- und Streifenfundamenten geplant. Dadurch dass die obere Gründungsebene oberhalb des Bemessungswasserstandes liegt, ist kein drückendes Wasser zu erwarten und daher auch keine WU-Wanne oder Bodenplatte notwendig. Oberhalb der Einzel- und Streifenfundamente ist eine nicht tragende, leicht bewehrte Bodenplatte geplant. Nach dem vorliegenden Baugrundgutachten liegt der Bemessungshochwasserstand (BHW) bei 42,0 m ü. NHN und damit unter der geplanten Gründungssohle. Hauptmassen Beton (statisch)     ca. 5.100 m3 Bewehrung            ca.    680 to Rahmentermine Gemäß Rahmenterminplan Stand 10.06.2026 bzw. in Absprache mit dem AG [Bild]
Projektdaten
Diesem Leistungsverzeichnis liegen folgende Unterlagen als Anlage bei: Diesem Leistungsverzeichnis liegen folgende Unterlagen als Anlage bei: - Architektenplanung Index E - Grundrisse, Schnitte und Ansichten - Tragwerksplanung - Konstruktionsplanung - Planung Landschaftsarchitekt - Bauvorbescheid - Angaben Wohnungsmix - Angaben BGF - Wohnflächenaufstellung - Rahmenterminplan - Nachweis baulicher Wärmeschutz - Vorschlag BE-Plan - Höhenkonzept - Geotechnischer Bericht - Tragwerksbeschreibung - Quatierskonzept - Ausstattungsliste - Schnittstellenliste - Lageplan - Wohnraumförderbstimmungen NRW - bauökologisches Pflichtenheft DGNB - Anforderungskatalog AFBA - Baubeschreibung
Diesem Leistungsverzeichnis liegen folgende Unterlagen als Anlage bei:
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB), Stand 06.06.2026 Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB), Stand 06.06.2026 Soweit nicht ausdrücklich im Ausschreibungstext anders benannt, beziehen sich alle Positionen auf liefern und einbauen. Das Angebot ist gem. Ausschreibung nach Masse x Einheitspreis auszuarbeiten. Der AG beabsichtigt, im Zuge der Auftragsverhandlung nach technischer Klärung und Massenprüfung durch den Bieter auf Basis der Leistungsbeschreibung und aller Anlagen die Leistungen in Form eines Pauschalfestpreisvertrages mit Einzelfestpreispauschalen zu vergeben. In die Angebotspreise ist alles einzukalkulieren, was zur vollständigen Ausführung der jeweiligen Leistungen und Lieferungen notwendig ist, insbesondere müssen darin auch alle Nebenleistungen gemäß VOB Teil C und ferner alle Leistungen und Aufwendungen, die nach der Verkehrssitte zu den geforderten Leistung gehören, enthalten sein. Erachtet der AN die Ausschreibungsunterlagen als unvollständig, unklar oder fehlerhaft, so hat er diese in einem Nebenangebot so zu ergänzen, dass ersichtlich ist, welche Leistungen zur funktionsgerechten und in sich abgeschlossenen Ausführung seiner Auffassung nach zusätzlich notwendig sind. Wird kein Nebenangebot eingereicht, so erkennt der AN damit die Vollständigkeit der Ausschreibungsunterlagen an. Stützen sich eventuelle Bedenken des Auftragnehmers gegen die vorgesehene Art der Bauausführung auf den Inhalt der Ausschreibungsunterlagen, sind diese Bedenken bereits bei Angebotsabgabe geltend zu machen Alle Leistungen erfolgen grundsätzlich gemäß Leistungsbeschreibungen und allen Anlagen. Die Angebotspreise sind unmittelbar im Zusammenhang mit dem Bauzeitenplan bzw. der geforderten Bauzeit zu kalkulieren. Alle Leistungen haben den Vertragsanlagen, den einschlägigen DIN/EN-Normen, den allgemein anerkannten Regeln der heutigen Technik, den Be- und Verarbeitungs- und Anwendungsvorschriften der jeweiligen Produkthersteller sowie den behördlichen Vorschriften/Baugenehmigung zu entsprechen. Es dürfen nur nach geltenden Rechtsvorschriften zugelassene Baustoffe/ Bauteile/ Materialien eingebaut werden. Der AN liefert hierzu unaufgefordert entsprechende Nachweise. Stoffe und Bauteile, für die weder DIN-Normen bestehen, noch eine amtliche Zulassung vorgeschrieben ist, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers verwendet werden. Der AG behält sich vor, vor Auftragsvergabe einzelne Positionen der Ausschreibung, ohne AN-Anspruch auf Entschädigung, ganz oder teilweise ersatzlos zu streichen. Gebäudezertifizierung Vorgaben hinsichtlich von Nachhaltigkeitszertifizierungen (z. Bsp. DGNB, LEED, BREEAM, Umweltzeichen Hafencity) in den Ausschreibungsunterlagen sind durch den AN zwingend zu beachten. Sowohl in der Wahl von Materialien als auch in der abschließenden Dokumentation ist dem Rechnung zu tragen. Anlagen zur näheren Erläuterung sind der Ausschreibung beigefügt. Fabrikatsangabe Bieterangaben für bestimmte Erzeugnisse, Verfahren, Warenzeichen oder Fabrikate sind zwingend vorzunehmen. Produkte, die vom AN abweichend zu den angegebenen Fabrikaten dieser Ausschreibung gewählt werden, sind in einer Gesamtauflistung dem Angebot beizulegen. Des Weiteren sind zusätzlich die abweichend gewählten Produkte als Bietertextergänzung schriftlich mit Angebotsabgabe zu benennen. Konstruktions- und Ausführungspläne, die nur für das vom Bieter angebotene Erzeugnis bzw. Fabrikat gelten bzw. erforderlich sind, sind in den Preis einzurechnen, auch wenn diese nach den ATV der VOB/C eine besondere Leistung ist. Dazu gehört auch das Maßnehmen auf der Baustelle zwecks Erarbeitung dieser Pläne. Alle sichtbar verbleibenden bzw. technisch relevanten Bauteile sind vor dem Einbau unaufgefordert dem Bauherrn zur Genehmigung vorzulegen Schutz-, Absperr- und Sicherheitsmaßnahmen Sämtliche Schutz-, Absperr- und Sicherheitsmaßnahmen für das vom AN zu erbringende Gewerk hat der Auftragnehmer eigenverantwortlich entsprechend den einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zu treffen. Fassadengerüste erstellt der AG. Lagerflächen Soweit der Auftragnehmer Flächen des Baugrundstücks für die Lagerung von Baumaterialien, die Errichtung von Magazincontainern, Bürocontainern etc., das Aufstellen von Baumaschinen oder für sonstige Zwecke benötigt, hat er eine entsprechende Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Übernachtungsmöglichkeiten sind auf dem Baugrundstück grundsätzlich untersagt. Die Baustelle ist nach der Fertigstellung der Arbeiten des Auftragnehmers von ihm zu räumen. Kommt der Auftragnehmer mit der Erfüllung dieser Verpflichtung in Verzug, so kann der Auftraggeber das Räumen der Baustelle auf Kosten des Auftragnehmers veranlassen. Koordinierungspflicht Der Auftragnehmer hat seine Leistungen mit den ihn betreffenden anderen Gewerken abzustimmen und seine Arbeiten selbständig auch mit allen sonstigen Arbeiten zu koordinieren, die seine Leistungen technisch und zeitlich beeinflussen oder die von seinen Leistungen entsprechend beeinflusst werden, wobei der AN den AG unverzüglich zu unterrichten hat, wenn eine der anderen Firmen die Koordination verweigert oder sich nicht an die Ergebnisse der Abstimmungen hält. Leistungen des AG entbinden den AN nicht davon, seine Leistungen mit den ihn betreffenden anderen Gewerken abzustimmen und seine Arbeiten selbständig auch mit allen sonstigen Arbeiten zu koordinieren, die seine Leistungen technisch und zeitlich beeinflussen oder die von seinen Leistungen entsprechend beeinflusst werden. Der AN hat die Pflicht der Teilnahme an Baubesprechungen/ Koordinierungsbesprechungen zur Schnittstelle mit dem Holzbauer. Verkehrssicherheit Für die Dauer der Ausführung und Erfüllung des Vertrages ist der Auftragnehmer für die Verkehrssicherheit im Bereich seines Arbeitsbereiches verantwortlich. Der Auftragnehmer hat insbesondere darauf zu achten, dass Personen und Sachen bei der Erbringung von Leistungen, die in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers fallen, nicht geschädigt werden. Mehrmaligen An - und Abfahrten Die Arbeiten sind in unterschiedlichen Bauteilen und Bauabschnitten auszuführen. Mit mehrmaligen An - und Abfahrten, Einrichten der Bausteile und Geräte, An -und Ablieferungen ist zu rechnen. Transporte Der Auftragnehmer hat für den Transport auf der Baustelle bis zur Verwendungsstelle selbst zu sorgen. Einen Bauaufzug kann der AG nicht zur Verfügung stellen. Es ist damit zu rechnen, dass es während der Bauzeit auf der Baustelle unbefestigte Wege gibt. Ausführung Alle Stoffe und Bauteile, die der Auftragnehmer liefert und für den dauerhaften Gebrauch einbaut, müssen ungebraucht sein. Ist für eine vom Auftragnehmer gewählte Ausführungsart, für die von ihm eingesetzten Baumaterialien oder für den Betrieb seiner Baumaschinen eine Genehmigung erforderlich, hat sie der Auftragnehmer auf eigene Kosten einzuholen. Entsprechendes gilt für sonstige erforderliche Genehmigungen, Anträge, Zulassungen oder Abnahmen, Gutachten oder Prüfungen, die den Ausführungsbereich des Auftragnehmers betreffen. Sind für die genannten Genehmigungen, Anträge, Zulassungen oder Abnahmen Zeichnungen oder Berechnungen erforderlich, so hat sie der Auftragnehmer auf eigene Kosten zu erstellen. Werden Nebenleistungen erforderlich, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist, so hat der Auftragnehmer die zur Ausführung dieser Leistungen erforderliche Einschaltung eines Nachunternehmers dem Auftraggeber anzuzeigen. Aussparungen, Stemm-, Schlitz- und Kernbohrungsarbeiten Jedes Gewerk hat die für seine eigenen Leistungen erforderlichen Aussparungs- und Schlitzpläne, sowie Aussparungen, Schlitze rechtzeitig zu erstellen, zu koordinieren und dem Auftraggeber zu übergeben. Vor Beginn der Stemm- und Schlitzarbeiten ist eine schriftliche Freigabe von der Bauleitung des AG einzuholen. Die Verantwortung für die Stemm- und Schlitzarbeiten obliegt jedoch unverändert der AN. Kernbohrungen dürfen nur nach schriftlicher Freigabe der Statiker in Absprache mit dem AG ausgeführt werden. Findet die Bohrung ohne Freigabe statt, sind alle mit der späteren Prüfung und ggf. daraus resultierende Ertüchtigung des Bauwerks verbundene Kosten vom AN zu tragen. Berufsgenossenschaft Bis zur Fertigstellung der Leistung hat der Auftragnehmer jede Änderung in seiner Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat er jederzeit den Mitgliedsschein der Berufsgenossenschaft vorzulegen und einen Nachweis dafür, dass er seiner Beitrags- und Vorschusspflicht nachgekommen ist. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die vorstehenden Nachweise auch im Hinblick auf etwa beauftragte Nachunternehmer vorzulegen. Erfüllung der Pflichten aus der Baustellenverordnung Der AG weist den AN ausdrücklich auf die Pflichten nach der Baustellenverordnung und dem Arbeitsschutzgesetz hin. Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, die in § 5 und § 6 der Baustellenverordnung geregelten Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu treffen und die Hinweise des Koordinators nach § 3 der Baustellenverordnung sowie den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen. Der AN wird eine Gefährdungsbeurteilung seiner Leistung – auch in Bezug auf Dritte – erstellen und dem AG spätestens 10 AT nach Auftragserteilung vorlegen. Der AN hat sich selbständig auch hinsichtlich der Gefährdung durch andere Unternehmer vor Ort zu informieren, seine Arbeiten entsprechend zu koordinieren und seine Mitarbeiter in geeigneter Form davon in Kenntnis zu setzen. Ist durch den Bauherrn oder AG ein Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator benannt, so sind diesem alle erforderlichen Unterlagen beizustellen und ist seinen Weisungen Folge zu leisten Aus solchen Anordnungen, Planungen und sonstigen Handlungen des Koordinators kann der AN gegenüber dem AG keine Behinderung, Mehrkosten oder Bauzeitverlängerung geltend machen. Während der gesamten Bauzeit jedoch insbesondere während der Schlechtwetter,- und Winterperiode hat der AN die Baustellenarbeitsplätze sowie alle Verkehrs-, Erschließungs- und Lagerflächen in einem ordentlichen und sauberen Zustand zu halten und entsprechend den bauberufsgenossenschaftlichen Vorschriften, den Unfallverhütungsvorschriften, sowie den Auflagen der Feuerwehr und den Hinweisen und Anweisungen des SiGeKo zu schützen. Bautagebuch Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bautagesberichte zu führen und davon dem Auftraggeber wöchentlich eine Durchschrift zu übergeben. Die Bautagesberichte müssen die Angaben enthalten wie Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte, den wesentlichen Baufortschritt (Beginn und Ende der Leistungen größeren Umfangs), bestimmte Arten der Ausführungen der Abrechnung, Unterbrechung der Ausführung einschließlich kürzerer Unterbrechungen der Arbeitszeit mit Angabe der Gründe, Unfälle, Behinderungen und sonstige Vorkommnisse. Die Bautagebücher sind digital als PDF-Datei auszuhändigen. Prüfgebühren Alle im Zusammenhang mit AN-Planungsleistungen entstehenden Prüfgebühren hat der AN zu übernehmen. Abnahme, Beginn der Gewährleistungsfrist Nach Ausführung aller Vertragsleistungen findet eine förmliche Abnahme der Vertragsleistung statt. Erforderliche Zwischenabnahmen lösen nicht den Beginn der Gewährleistungsfrist aus. Die Gewährleistung beginnt mit der Gesamtfertigstellung des Objektes. Näheres wird in einem Verhandlungsprotokoll zum Vertrag geregelt. Baustellenlogistik Sollte der AG die Baustellenlogistik zentral über eine Plattform oder externen Dienstleister regeln, ist der AN angehalten an diesem System mitzuwirken und den Anweisungen des externen Dienstleisters zu folgen. Abfallentsorgung und Reinigung Der Auftragnehmer hat ohne besondere Aufforderung und Vergütung Ordnung auf der Baustelle zu halten und ständig den durch seine Leistungen entstandenen Schutt und Schmutz unter Beachtung des geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes von der Baustelle zu entsorgen. Nach Beendigung der Vertragsleistungen sind sowohl die Lager- und Arbeitsplätze als auch die Baustelle selbst zu räumen und in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Falls der Auftragnehmer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist der Auftraggeber berechtigt, die Beseitigung nach einmaliger erfolgloser schriftlicher Aufforderung und angemessener Fristsetzung selbst oder durch Dritte vorzunehmen und dem AN zu berechnen. Der Auftragnehmer muss die Erfüllung dieser Pflichten von seinen Lieferanten verlangen. Aufgrund der Zertifizierungsverfahren sind Dokumentationen zwingend erforderlich. Spätestens bei der Fertigstellung seiner Leistung hat der AN seine Leistung zu Reinigen und Sauber an den AG zu übergeben. Die Reinigung beinhaltet auch den Rückbau bzw. Demontage und Entsorgung von Provisorien, Hilfsmitteln und nicht zur Bedienung bzw. Wartung erforderliche Aufkleber und Aushänge sowie insbesondere Bleistiftstriche an Wände und Decke. Auf Anweisung der Bauleitung des AG kann diese Reinigung ganz oder teilweise früher vom AN eingefordert werden. Bleibt der Erfolg vom AN aus, kann der AG die Reinigung durch Dritte zu Lasten des AN ausführen lassen. Umweltschutz Im Havariefall ist der AG unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Für nicht gemeldete und nicht- oder nicht ordnungsgemäß beseitigte negative Umweltbeeinträchtigungen haftet ausschließlich der AN, die Abnahme der geschuldeten Leistung durch den AG ändert diese Haftung nicht. Dokumenten-Management (planserver.pro) AG-seitig ist für die Verteilung aller Zeichnungen ein elektronisches Dokumenten-Management-System, “planserver.pro“, eingerichtet worden (zentrale Dokumentenverwaltung auf datenbankbasiertem Web-Server mit Kommunikation über das Internet). Die Verteilung aller Zeichnungen (AG-Zeichnungen und AN-Zeichnungen) findet ausschließlich über dieses System statt. planserver.pro GmbH Versmannstraße 32 20457 Hamburg Tel: +49 (40) 375 036 81 Alle Kosten des “Dokumenten-Management-System” übernimmt der AG (1 Stück freier Port). Soweit der AN weitere Ports für externe Benutzer benötigt, sind diese Kosten vom AN zu tragen. AG-seitige Pläne werden nur elektronisch an den AN verteilt. Alle Kosten der Planplots der AN-seitigen Planungen (AN-Zeichnungen sowie zusätzlich durch den AN angeforderte AG-Zeichnungen) hat der AN zu übernehmen. Prüflauf und Freigabelauf aller Pläne der Ausführungsplanung erfolgt über thinkproject. AN-seitige Pläne zur Prüfung werden 2-fach, freigegebene Pläne 2- fach in Papier oder 1-fach digital über thinkproject an den AG verteilt. Die Vervielfältigungskosten übernimmt der AN. Strukturen und Abläufe für die Verwaltung aller Planungsunterlagen in thinkproject werden während der gesamten Laufzeit vom AG vorgegeben. Der AG behält sich vor die Plattform während der Bauzeit zu wechseln oder die Planverteilung anderweitig vorzunehmen. Mängelmanagement (Planradar) AG-seitig ist für das Mängelmanagement ein elektronisches Mängel-Management- System, “PlanRadar“ eingerichtet worden (zentrales Mängelmanagement auf datenbankbasiertem Web-Server mit Kommunikation über das Internet). Das komplette Mängelmanagement findet ausschließlich über dieses System statt. PlanRadar GmbH Seilerstätte 13/23a 1010 Wien Tel: +43 720 517 135 Alle Kosten des “Mängel-Management-Systems” übernimmt der AG. Alle Kosten der AN-seitigen Ausdrucke hat der AN zu übernehmen. Strukturen und Abläufe der Verwaltung des Mängelmanagements in PlanRadar sowie deren Verwendung werden während der gesamten Laufzeit vom AG vorgegeben. Der AG behält sich vor die Plattform zu wechseln oder die Verwaltung der Mängeln anderweitig vorzunehmen. Baustellenkamera Der AN akzeptiert, dass der AG die Baustelle mit einer nicht öffentlich zugänglichen, internetgestützten Kamera dokumentieren kann. Die Kamera erstellt alle 15 Minuten ein Bild. Der AN wird sein Personal darüber belehren. Der AG stellt sicher, dass die Vorgaben der DSGVO berücksichtigt und eingehalten werden. Hinweise zur Kalkulation Sämtliche Einzelpreise sind Nettopreise. Die Mehrwert bzw. Umsatzsteuer ist gesondert am Ende des Angebots auszuweisen. Die durch in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder vereinbarten technischen Normen geforderten Prüfungen der geschuldeten Leistung entstandenen Kosten und Gebühren gelten als Nebenleistung und sind einzukalkulieren. Zu den Prüfungen in diesem Sinne gehören: Eignungsprüfungen Eigenüberwachungsprüfungen Fremdüberwachungsprüfungen Kontrollprüfungen, sofern vorgeschrieben oder vereinbart. Mit Abgabe des Angebotes erkennt der Bieter die "Allgemeinen Vertragsbedingungen" an. Das Angebot ist für den Auftraggeber kostenlos und unverbindlich. Sämtliche Arbeiten verstehen sich einschl. Lieferung zur Verwendungsstelle aller erforderlichen Materialien und der erforderlichen Nebenleistungen, sofern nicht im Leistungsverzeichnis anders vermerkt. Aufmaße sind, falls zum Nachweis erforderlich, ggf. durch Skizzen, Angabe des Gebäudeteils, der Raumnummer o.a. zu belegen. Sie sind baubegleitend vorzunehmen. Bei der Abrechnung der Leistungen sind die gleichen Positionsnummern wie im Leistungsverzeichnis zu verwenden. Bestandszeichnungen/ Revisionsunterlagen Erklärung zum Einsatz von Nachunternehmern Der AN verpflichtet sich gegenüber dem AG zur Einhaltung aller gesetzlichen und tariflichen Vorschriften, insbesondere bezogen auf das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, die Vorschriften zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung, das Arbeitnehmerentsendegesetz, den jeweils gültigen Tarifvertrag- Mindestlohn und den Tarifvertrag über das  Sozialkassenverfahren im Baugewerbe, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und die jeweils hierzu einschlägigen steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen Der AN verpflichtet sich, die folgenden Unterlagen nach Aufforderung durch den AG monatlich bis jeweils zum Ende des Folgemonats in aktualisierter Form vorzulegen und während der Dauer des Bauvorhabens stets auf dem neuesten Stand zu halten: • 1 x jährlich die Liste aller auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der Nachweise zur Sozialversicherung monatlich die von allen auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmern unterzeichneten Mindestlohnerklärungen Der AN verpflichtet sich insbesondere dazu, seinen Arbeitnehmern den tariflich jeweils gültigen Mindestlohn zu bezahlen, keine weiteren als die gesetzlich zulässigen Abzüge und Einbehalte vorzunehmen und die entsprechenden Beiträge an die Urlaubskasse abzuführen. Der AN versichert, sämtlichen Beschäftigten den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Weiter verpflichtet sich der AN im Falle der Beauftragung von Nachunternehmern, diese ebenfalls zur Einhaltung des Mindestlohngesetzes zu verpflichten und sich diese Einhaltung schriftlich bestätigen zu lassen. Der AN garantiert dem AG insbesondere, dass • die in Anlage II beigefügten Nachweise vollständig und richtig sind. Die Vorlage dieser Nachweise sowie der gemäß Ziff. 11.1 dieser Niederschrift auf dem neuesten Stand zu haltenden Nachweisen ist Voraussetzung für die Fälligkeit der Rechnungen des AN • er auf der Baustelle, die Gegenstand dieses Vertrages ist, Arbeitnehmer beschäftigt, die ausschließlich die Staatsangehörigkeit eines Landes der Europäischen Union (EU) oder die Staatsangehörigkeit der Länder Island, Liechtenstein, Norwegen (Mitglieder des EWR) besitzen und deshalb keine Arbeitserlaubnis benötigen, oder die, soweit sie aus anderen Ländern (Drittstaaten) kommen, im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis sind • alle von ihm auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmer ordnungsgemäß sozialversichert sind und den Sozialversicherungsausweis bzw. Ersatzausweis sowie einen Personalausweis oder ein vergleichbares Dokument mit Lichtbild bei sich führen Rechtsfolgen von Verstößen Kommt der AN seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann der AG hierfür eine Frist von einer Woche setzen und erklären, dass er dem AN nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe. Nach fruchtlosem Fristablauf ist der AG berechtigt, den Vertrag mit den Rechtsfolgen des § 8 Abs. 3 VOB/B zu kündigen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten. Die verwirkte Vertragsstrafe wird angerechnet Für den Fall, dass der AG nach § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder § 13 MiLoG, § 14 AentG von Arbeitnehmern des AN oder nachgeschalteter AN oder von Verleihern oder von Dritten auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes oder von den zuständigen Stellen auf Zahlung von dem AN oder nachgeschalteten AN eigentlich geschuldeter Urlaubskassenbeiträge in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der AN, den AG von allen derartigen Ansprüchen und den daraus resultierenden Kosten freizustellen. Der AG ist berechtigt und bevollmächtigt, selbst sämtliche Auskünfte einzuholen und Kontrollen der Beschäftigten durchzuführen, um sich hierdurch zu überzeugen, dass die gesetzlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß beachtet werden. Zur Vorlage bei Dritten erteilt der AN dem AG eine Vollmacht. Der AN stellt allen von ihm beauftragten eigenen Nachunternehmern sowie nachgeschalteten Nachunternehmen und auch Verleihern gegenüber rechtlich und tatsächlich sicher, dass diese die in dieser Niederschrift übernommenen Verpflichtungen ihrerseits übernehmen und diesen uneingeschränkt nachkommen.
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB), Stand 06.06.2026
Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB), Stand 06.06.2026 Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB), Stand 06.06.2026 Im Auftragsfall gelten nachfolgende ZVB. Für den Fall, dass AG und AN darüber hinaus einen Werkvertrag verhandeln und vereinbaren, gilt dieser vorrangig. 1 Gegenstand des Vertrages Der AG überträgt hiermit dem AN als Fachunternehmer hinsichtlich vorstehenden Bauvorhabens die Leistungen der auszuführenden Arbeiten. Umfang, Qualität und Ausführung aller vom AN zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den in Ziff. 2 im Einzelnen näher bestimmten Vertragsgrundlagen und den weiteren Bestimmungen dieses Vertrages samt seinen Anlagen. 2 Vertragsgrundlagen Es gelten in nachstehender Rangfolge: 2.1 Die Regelung der Niederschrift zur Auftragsverhandlung mit den Anlagen Nr. I – X 2.2 sowie die übergebenen Planungsunterlagen 2.3 Die DIN/EN Normen, die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die technischen Normen und Vorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaften, Behörden und sonstiger hoheitlich tätig werdender Stellen, jeweils in der bei der Abnahme geltenden Fassung. 2.4 Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teile B und C, die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung. Soweit dem AN zwischen den Vertragsbestandteilen Widersprüche, Abweichungen oder Unstimmigkeiten bekannt werden, ist er verpflichtet, den AG unverzüglich - möglichst vor der Ausführung der davon betroffenen Leistung - auf diesen Umstand schriftlich hinzuweisen. Der AG ist seinerseits berechtigt, die Entscheidung über den Leistungsinhalt nach billigem Ermessen verbindlich zu treffen. 3 Vergütung - siehe Niederschrift, Ziffer 7 4 Hinterlegung der Kalkulation - entfällt - 5 Abrechnung und Zahlung 5.1 Abschlagsrechnung und -zahlung Abschlagszahlungen erfolgen zum Nachweis nach Baufortschritt bei termin- und ordnungsgemäßer Erfüllung der im Bauzeitenplan beschriebenen Leistungsstände. Für Abrechnungspositionen ist ein prüfbares Abrechnungsblatt und dem jeweiligen Leistungsstand in Excel mitzuliefern. Insgesamt erfolgen Abschlagszahlungen bis maximal 95% der voraussichtlichen Schlussrechnungssumme. 5.2 Schlussrechnung und -zahlung Die Schlusszahlung wird 1 Monat nach Abnahme der geschuldeten (Gesamt-) Leistung und Vorlage der prüffähigen Schlussrechnung fällig. Fälligkeitsvoraussetzung ist zudem, dass der AN dem die nach dieser AVB zu übergebenen Unterlagen vollständig und ordnungsgemäß übergeben hat. Rechnungsadresse: rechnungen_gmk@garbe.de 6 zusätzlicher Leistungsumfang des AN Der AN ist verpflichtet, auf eigene Kosten dem AG von den einzubauenden Materialien rechtzeitig vor Bestellung bzw. Herstellung Muster zur Genehmigung vorzulegen. Alle im Zusammenhang mit AN-Planungsleistungen entstehenden Prüfgebühren hat der AN zu übernehmen. Die AN schuldet weiter die Erbringung sonstiger Leistungen, Nebenleistungen etc. und Einhaltung etwaiger Vorgaben, die sich aus der Niederschrift zur Auftragsverhandlung ergeben. [Dies gilt gegebenenfalls insbesondere für die Einhaltung eines Zertifizierungssystem (z. Bsp. Umweltzeichen HafenCity), soweit dies in der Niederschrift zur Auftragsverhandlung vereinbart wurde.] 7 Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen Der AG ist berechtigt, geänderte und zusätzliche Leistungen anzuordnen. Das gilt auch für mit Änderungen verbundene Planungsleistungen, angemessene Beschleunigungsanordnungen und für Anordnungen, die zu einer Verlängerung der vertraglich bestimmten Bauzeit führen. Geänderte oder zusätzliche Leistungen bedürfen einer schriftlichen Nachtragsvereinbarung. Sofern sich die Parteien dem Grunde nach über die geänderte oder zusätzliche Leistung einig sind, ist diese durch den AG in Textform zu bestätigen und durch den AN auszuführen, auch wenn noch keine Nachtragsvereinbarung zur Höhe der geänderten Vergütung bzw. zu Terminauswirkungen zustande gekommen ist. Sind sich die Parteien über einen Nachtragssachverhalt uneinig, erbringt der AN die Nachtragsleistung auf Anordnung des AG unverzüglich, keinesfalls soll der Fertigstellungstermin durch Abstimmungsfragen zum Leistungssoll gefährdet werden. Der AN ist zur Aufrechnung mit eigenen Forderungen gegenüber Ansprüchen des AG nicht berechtigt, es sei denn, dass die Forderung des AN vom AG unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. 8 Genehmigungen, Zulassungen, etc. - siehe Niederschrift, Ziffer 1.4 Der AN übergibt dem AG 14 Tage vor Baubeginn alle relevanten Zulassungen, Produktdatenblätter, Prüfzeugnisse und Verarbeitungsvorschriften und hält diese während der Bauzeit vor. 9 Vertretung AN/ Projekt- und Bauleiter - siehe Niederschrift, Ziffer 1.3 Der AN übergibt dem AG eine Fachunternehmererklärung. 10 Ausführungstermine/ - fristen - siehe Niederschrift, Ziffer 2.5 11 Behinderungen, Unterbrechungen Dem AN ist bekannt, dass auf der Baustelle mehrere Unternehmer gleichzeitig arbeiten. Er verpflichtet sich daher, frühzeitig und vorausschauend die eigene Arbeitsleistung mit derjenigen der anderen Baubeteiligten abzustimmen. Der AN hat keinen Anspruch auf eine durchgängige, völlig ungehinderte Ausführung aller geplanten Arbeiten. Im Fall drohender Verzögerungen hat der AN dem AG unverzüglich und schriftlich die Notwendigkeit zur Verlängerung der Vertragsfristen anzuzeigen. Die Parteien werden dann möglichst neue angepasste Termine vereinbaren. Der AN hat Beschleunigungsmaßnahmen aufzuzeigen, die zur Einhaltung der vereinbarten Termine führen. Der AN hat dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn er sich in der Ausführung seiner Leistung behindert sieht. Behinderungen müssen ferner im Bautagebuch vermerkt werden. Der AN hat dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn eine angezeigte Behinderung beendet ist. Soweit es zu Behinderungen oder Unterbrechungen aus dem Risikobereich des AGs kommt, verlängern sich die vertraglichen Fristen nur, soweit die Behinderungen/Unterbrechungen auf dem „kritischen“ Weg liegen und die Behinderungen/Unterbrechungen insgesamt 10 Werktage überschreiten. Die Vertragsfristen verschieben sich in diesem Fall um den Zeitraum, der über 10 Werktage hinausgeht. Für Behinderungen und Unterbrechungen aus dem Risikobereich des AGs, die nicht zu einer Verlängerung der Vertragsfristen führen, erhält der AN keine zusätzliche Vergütung oder Schadensersatz 12 Vertragsstrafe Gerät die Auftragnehmerin mit der Einhaltung des verbindlichen Fertigstellungstermins gemäß Ziffer 2.5 der Niederschrift zur Auftragsverhandlung in Verzug, so hat sie für jeden Werktag der Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von?0,2?% der Netto- Schlussrechnungssumme, maximal jedoch 5?% der Netto-Schlussrechnungssumme zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird also auf insgesamt 5 % der Netto- Schlussrechnungssumme beschränkt. Der Vorbehalt der Vertragsstrafe muss nicht bei der Abnahme erklärt werden. Ausreichend ist, dass die Vertragsstrafe bei Zahlung der Schlussrechnung geltend gemacht wird. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet. Die Vertragsstrafe wird auch verwirkt, wenn es zu einer einvernehmlichen oder behinderungsbedingten Fortschreibung der Fertigstellungsfrist gemäß Ziffer 7.3 der Niederschrift zur Auftragsverhandlung gekommen ist und die Auftragnehmerin mit der Einhaltung auch des neuen Fertigstellungstermins in Verzug gerät. 13 Gefahrtragung Die Gefahrtragung richtet sich nach § 644 BGB. § 7 VOB/B ist abbedungen. Der AN trägt bis zur Schlussabnahme seines Gewerkes die Gefahr für sämtliche von ihm erbrachten Vertragsleistungen, einschließlich der von ihm zur Verfügung zu stellenden oder zu beschaffenden Stoffen, Materialien, Anlagen und Baustelleneinrichtungen. 14 Abnahme Es findet eine förmliche Abnahme statt; Teilabnahmen sind ausgeschlossen. Der AN hat dem AG die vertragsgemäße und abnahmefähige Fertigstellung der Arbeiten schriftlich anzuzeigen. Der AN verpflichtet sich, vor Abnahme Teile seiner Anlagen zur Aufrechterhaltung des Baubetriebes in Betrieb zu nehmen und zu warten. Diese Inbetriebnahme gilt nicht als Abnahme. Die für die Durchführung einer ordnungsgemäßen Abnahme erforderliche Hilfsgeräte und Hilfsmitteln, insbesondere Beleuchtung, Schlüsseln, Arbeitsbühnen und Sicherheitseinrichtungen, sind, ohne vorherige Aufforderung, vom AN zu organisieren, zu bedienen und dem AG kostenlos sowie fristgerecht beizustellen. Sollten zu diesem Zweck behördliche Genehmigungen/ Anordnungen erforderliche werden (z.B. Straßensperrungen), so sind diese rechtzeitig vom AN ohne Kostenbeteiligung des AG einzuholen. Voraussetzung für die Abnahme ist weiterhin - soweit gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben - die Vorlage der abschließenden Fertigstellungsanzeige gemäß der einschlägigen Landesbauordnung sowie die nachweisliche Erfüllung sämtlicher Nutzungsvoraussetzungen gemäß den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen. 15 Mängelansprüche Der AG kann auch schon vor der Abnahme bei Vorliegen von Mängeln die Rechte aus § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B geltend machen. Der AG hat das Recht, die 5-jährige Verjährungsfrist nach Ziffer 3.2 der Niederschrift zur Auftragsverhandlung durch einen einseitigen Optionsabruf um bis zu 18 Monate auf insgesamt 6 Jahre und 6 Monate zu verlängern. Für die Verlängerung um 18 Monate erhält der AN eine über die in Ziffer 7.7 des in der Niederschrift zur Auftragsverhandlung vereinbarten Preises hinausgehende zusätzliche Vergütung i.H.v. "[…]" EUR netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Auch ein diesbezüglicher Vermerk im Abnahmeprotokoll gilt als verbindliche Optionsausübung. Dem AG steht es frei, die vom AN angebotene Verlängerung anteilig abzurufen. Die hierfür zusätzliche Vergütung des AN errechnet sich aus der zusätzlichen Vergütung / 18x den abgerufenen Monaten. Der späteste Zeitpunkt zum Abruf der verlängerten Verjährungsfrist durch den AG ist der Zeitpunkt der Abnahme der Gesamtleistung. 16 Versicherungen Der AN hat umgehend nach Vertragsabschluss auf eigene Kosten alle notwendigen und in der Baupraxis üblichen Versicherungen zur Abdeckung aller sich aus oder in Zusammenhang mit den Leistungen dieses Vertrages ergebenden üblichen Risiken – insbesondere hinsichtlich Haftpflichtschäden, Schäden an der Bausubstanz sowie Unfallschäden – abzuschließen. Insbesondere schließt der AN für die Dauer der Bauzeit auf seine Kosten eine Betriebshaftpflichtversicherung ab. Die abzuschließenden Versicherungen sind mindestens bis zur Übergabe und Fertigstellung des Bauvorhabens aufrecht zu erhalten, im Falle von zu erfüllenden Gewährleistungsansprüchen des AG bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Der AN hat den Abschluss, Erfüllung sowie die Aufrechterhaltung der Versicherungen auf Anforderung des AG nachzuweisen. Der Abschluss von Versicherungen durch den AN nach Maßgabe dieser Vorschrift lässt die Haftungs- und Gewährleistungsverpflichtungen und sonstigen Verpflichtungen des AN nach Maßgabe dieses Vertrages oder kraft Gesetzes unberührt. 17 Sicherheiten des Auftraggebers 17.1 Vertragserfüllungssicherheit Sicherheit für die Vertragserfüllung ist iHv?10?% der Nettoauftragssumme zu leisten. Stellt der AN die Sicherheit für die Vertragserfüllung binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss nicht durch Vorlage einer Bürgschaft, so ist der AG berechtigt, Abschlagszahlungen, um jeweils höchstens 10?% zu kürzen und diesen Betrag einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist. Die Sicherheit für die Vertragserfüllung umfasst alle Ansprüche des AG auf die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen des AN. Der AG gibt dem AN die Vertragserfüllungssicherheit bei der Abnahme Zug um Zug gegen Gestellung der in Ziff.?17.2 vereinbarten Gewährleistungssicherheit zurück, es sei denn, dass Ansprüche des AG, die nicht von der Gewährleistungssicherheit umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Dann darf er für diese Vertragserfüllungs-ansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten. Die nach Ziffer 17.1 vereinbarte Sicherheit kann wahlweise durch Einbehalt oder durch Bürgschaft gemäß und nach Vorgabe des AG geleistet werden. Die Auftragnehmerin kann, die einmal von ihr gewählte Sicherheit durch eine andere der vorgenannten Sicherheiten ersetzen. Die Anlegungs- und Verzinsungs-pflicht nach § 17 Nr. 5, 6 VOB/ B wird abbedungen. 17.2 Gewährleistungssicherheit Sicherheit für Mängelansprüche ist iHv?5?% der Bruttoauftragssumme zu leisten. Die Gewährleistungssicherheit umfasst alle Mängelansprüche des AG im Zeitpunkt nach der Abnahme, also Ansprüche für die Erfüllung der dem AN aus diesem Vertrag (auch geänderte und zusätzliche Leistungen) obliegenden Verpflichtungen hinsichtlich der Mängelbeseitigung. Soweit der AG eine Vertragserfüllungssicherheit nach Ziffer 17.1 zur Verfügung stellt, hat der AN die Gewährleistungssicherheit Zug um Zug gegen Rückgabe der Vertragserfüllungssicherheit vorzulegen. Soweit dem AG keine Vertragserfüllungssicherheit zur Verfügung steht, ist er zu einem Bar einbehält iHv?5?% der Bruttoauftragssumme (vgl. Ziff.?17.1) berechtigt, der von dem AN durch das Stellen einer Gewährleistungssicherheit nach vorstehender Maßgabe abgelöst werden kann. In Abweichung zu § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B erfolgt die Rückgabe der Sicherheit nach dem jeweiligen Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche. § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B bleibt im Übrigen unberührt. Die nach 17.2 vereinbarte Gewährleistungssicherheit kann wahlweise durch Einbehalt oder durch Bürgschaft gemäß und nach Vorgabe des AG geleistet werden. Der AN kann die einmal von Ihr gewählte Sicherheit durch eine andere der vorgenannten Sicherheiten ersetzen. Die Anlegungs- und Verzinsungspflicht nach § 17 Nr. 5, 6 VOB/ B wird abbedungen. 18 Nachunternehmer - entfällt - 19 Kündigung Für die Kündigung gelten die Vorschriften der VOB/B, soweit dort nichts bestimmt ist, die gesetzlichen Vorschriften. Der AG ist zur Kündigung von abgrenzbaren Teilen der geschuldeten Leistung berechtigt, auch wenn es sich nicht um in sich abgeschlossene Teilleistungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 VOB/B handelt. § 648a Abs. 2 BGB ist hier vorrangig. Der AN ist verpflichtet, nach einer Kündigung durch den AG alle Planungsunterlagen und sonstigen Projektunterlagen, die für die Fortführung des Bauvorhabens von Bedeutung sind, unverzüglich und übersichtlich geordnet an den AG herauszugeben. 20 Sicherheiten des Auftragnehmers Dem AN steht kein Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek zu, soweit er eine Sicherheit nach § 650f BGB erlangt hat. Für den Fall, dass der AN Sicherheit nach § 650e BGB verlangt hat, stimmt der AN bereits jetzt unwiderruflich einem vom AG angebotenen Sicherheitentausch (durch Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers oder einer öffentlichen Sparkasse oder durch Hinterlegung beim Amtsgericht bzw. durch Eintragung im Grundbuch) in Höhe der erlangten Sicherheit zu. Soweit der AN berechtigt Sicherheit nach § 650f BGB verlangt, vereinbaren die Parteien als „angemessene Frist“ eine Mindestfrist von 15 Bankarbeitstagen. 21 Schlussbestimmungen 21.1 Für alle gerichtlichen Verfahren ist ausschließlicher Gerichtsstand Hamburg, soweit kein anderer Gerichtsstand gesetzlich zwingend festgelegt ist. 21.2 Es gilt deutsches Recht. 21.3 Der AN verpflichtet sich, keine Auskünfte über Vertragsbedingungen und vereinbarte Preise an Dritte zu geben. 21.4 Ergänzungen und / oder Änderungen des Werkvertrages und seiner Bestandteile bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 21.5 Sollten einzelne Regelungen dieser Vereinbarung nichtig, unwirksam oder lückenhaft sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall gelten Regelungen, welche die Parteien vernünftigerweise getroffen hätten, wenn sie die Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Lücke erkannt hätten.
Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB), Stand 06.06.2026
Planungsstand / Grundlagen Planungsstand / Grundlagen Der Auftragnehmer (fortan AN genannt) hat sich durch Besichtigung der Örtlichkeit und der vorhandenen Plangrundlagen vor der Angebotsabgabe zu informieren, ob die Annahmen, die er aufgrund seiner Kalkulation getroffen hat, zutreffend sind. Forderungen jeglicher Art, die durch Unkenntnis der örtlichen Verhältnisse oder der Planunterlagen von Seiten des AN entstehen sollten, werden nicht anerkannt. Die in den Plänen angegebenen Maße und Höhenkote sowie Angaben der Bauleitung sind genau einzuhalten. Die bauphysikalischen Angaben der Fachplaner gelten für die Ausführung grundsätzlich vorrangig. Diese werden dem AN zur Angebotserstellung, zur Beauftragung und zur Ausführung in aktuellster Form zur Verfügung gestellt. Differenzen zwischen Plänen und Leistungsbeschreibung sind vor der Ausführung mit der Bauleitung so zu klären, dass über die gewünschte Ausführung völlige Klarheit herrscht und die Arbeiten im Rahmen des Terminplanes ausgeführt werden können. Nur vertraglich vereinbarte und schriftlich bestellte Positionen können abgerechnet werden. Der AN hat jeder Rechnung leicht prüfbare Abrechnungsunterlagen beizufügen. Die Originale (Aufmaß) sind der jeweiligen Schlussrechnung beizulegen. Leistungen, die nicht im Auftrag enthalten sind, können erst nach einer schriftlichen Anordnung durch den Auftraggeber (fortan AG genannt) ausgeführt werden. Nachträge sind vor Ausführung der Leistung schriftlich mit Preisangabe anzumelden und genehmigen zu lassen. Eventuelle Nachtragsangebote sind mit ausführlichen Preiskalkulationen nachprüfbar (inkl. Urkalkulationsnachweis) vorzulegen. Mit den Leistungen kann erst nach einer Einigung über die Ausführung unter Verantwortung des AN begonnen werden. Eine losweise Vergabe behält sich der AG ebenso vor, wie einzelne Positionen zu streichen. Ablaufbedingte zeitliche Unterbrechungen der verschiedenen auszuführenden Leistungen sind möglich und einzukalkulieren. Der AN Holzbau ist teilweise zeitgleich auf der Baustelle und in den Bauablauf zu integrieren. Mehrforderungen hieraus werden nicht anerkannt und bedingen keine Änderungen der Einheitspreise. Alle Arbeiten verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich anders beschrieben, als komplette Leistung, einschl. Lieferung aller erforderlichen Materialien und Nebenleistungen. Vorgaben und Prüfpflicht Der Bieter hat die Vollständigkeit der Unterlagen zu überprüfen. Eventuell fehlende Unterlagen sind anzufordern, sofern sie nicht Leistungsbestandteil des AN sind (wie z.B. Fachplanungen, Gutachten, Prüfungen, etc.). Auf fehlende oder widersprüchliche Angaben bzw. Unklarheiten hat der AN den AG schriftlich im Vorfeld hinzuweisen. Lieferungen und Leistungen, die nach Ansicht des Bieters für eine einwandfreie Fertigstellung des Auftrages erforderlich, jedoch im Leistungsverzeichnis nicht oder nur unvollständig enthalten sind, sind in gesonderten Positionen bzw. einem Zusatzangebot zu erfassen und anzubieten. Hat der AN Bedenken jeglicher Art gegen die geplante Ausführung hinsichtlich Konstruktion, Art, Sicherheits- oder Schutzvorkehrungen, so sind diese schriftlich mit Angebotsabgabe anzumelden. Des weiteren hat er einen entsprechenden, begründeten, technisch möglichen Alternativvorschlag aufzuzeigen. Unterlässt er dies, hat der AN die folgenden Konsequenzen oder eventuell daraus entstehenden Kosten zu tragen. Nimmt der Bieter keine Eintragungen bei Fabrikatsabfragen vor, gilt das Richtfabrikat der Leistungsbeschreibung als akzeptiert. Sollten Produkte unterschiedlicher Hersteller verwendet werden, so müssen sie in allen Punkten miteinander verträglich sein. Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Bieter die Verpflichtung der Vollständigkeit, d.h. Leistungen, die sich mit der Ausführung der angefragte Positionen zwangsläufig ergeben, hat er mit einzukalkulieren, auch wenn sie im LV nicht ausdrücklich erwähnt sind. Der Bieter hat die Untergrundprüfung für seine Leistung selbstständig vorzunehmen und rechtzeitig auf Probleme hinzuweisen. Alternativen und Nebenangebote Sieht der Bieter in der ausgeschriebenen Form aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen eine günstigere Ausführung als möglich an, so ist diese separat mit aufzuführen und die Gleichwertigkeit durch Produktblätter bzw. Prüfzeugnisse nachzuweisen. Hierdurch darf jedoch kein zeitlicher, genehmigungsrechtlicher oder wirtschaftlicher Nachteil bei Nutzung und Betrieb entstehen. Gestalterische Absichten müssen im Wesentlichen erhalten bleiben. Abweichungen zum Hauptangebot sind ausführlich zu beschreiben und kostenmäßig dem Hauptangebot gegenüberzustellen. Die Zustimmung für die Verwendung muss vom AG freigegeben werden. Prüfungen / Zulassungen Prüfzeugnisse bzw. Nachweise der geforderten Eigenschaften der ausgeschriebenen Leistungen und Materialien sind ohne gesonderte Aufforderung vorzulegen. Behördliche Prüfungen, Abnahmeprotokolle, Erstinbetriebnahmen und Prüfzertifikate von Bauteilen sind bis zur Abnahme und eigenverantwortlich durch den AN zu veranlassen. Eventuell hieraus anfallende Kosten sind im Angebotspreis einzurechnen. Vor der Verwendung anderer Materialien als den Vorgesehenen müssen deren Eigenschaften und Qualität nachgewiesen werden. Umweltschutz Umweltschutzbedingungen sind einzuhalten, insbesondere solche, die den Gewässerschutz, die Luftreinhaltung und den Lärmschutz betreffen. Es dürfen nur Baustoffe und Materialien verarbeitet und eingebaut werden, die die Gesundheit und das Wohlbefinden nicht oder nur ein einem unvermeidbaren Maß beeinträchtigen sowie umweltschonend beseitigt werden können. Materialien mit Asbest und sonstige amtlich nachgewiesene, gesundheits- und umweltgefährdende Produkte sind ausgeschlossen. Baustelleneinrichtung Kosten für die Baustelleneinrichtung wie die Unterkunft des Personals, die Lagerung von Material und, falls notwendig das Herstellen, Vorhalten und Beseitigen der, für die Durchführung der Leistungen erforderlichen Zufahrten und Wege wird nicht gesondert vergütet und muss in den Positionen mit berücksichtigt werden. Für die Materiallagerung während der Bauzeit wird der Auftraggeber keine Haftung übernehmen. Die vom AG zur Verfügung gestellten Lager- und Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind dem früheren Zustand entsprechend in Stand zu setzen. Gerüste und Hilfsmaschinen Die Benutzung vorhandener Gerüste ist auf eigene Verantwortung und Gefahr. Das Mitbenutzen vorhandener Förderanlagen, Hubmaschinen, und sonstiger Geräte und Einrichtungen anderer Unternehmer ist nach Absprache und Vereinbarung möglich. Sollten darüber hinaus Gerüste, Hilfsmaschinen, etc. benötigt werden, so sind die entsprechenden Kosten in die Einheitspreise einzurechnen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht. Bauablauf und Bauausführung Jeder AN hat vor Beginn der Arbeiten eine ständig anwesende Aufsichts- und Ansprechperson zu benennen, welche weisungsberechtigt ist. Die Weitervergabe von Teilleistungen an Nachunternehmer darf nur mit Zustimmung des AG erfolgen. Dem AG darf durch die Weitergabe kein Nachteil entstehen. Es ist möglich, dass die Arbeiten in mehreren Einzelabschnitten zeitlich versetzt, als in sich abgeschlossene Leistungen bereichsweise auszuführen sind. Eine gesonderte Vergütung dafür erfolgt nicht. Für den Transport des Materials hat der Unternehmer selbst zu sorgen, die Kosten sind in die Einheitspreise einzurechnen Sollten Mängel festgestellt werden sind diese ohne Behinderung des laufenden Betriebes unverzüglich zu beheben. SIGEKO und Unfallverhütung Den Weisungen des SiGe-Koordinators ist Folge zu leisten. Behinderungen oder sonstige Ansprüche des AN hieraus sind ausgeschlossen. Alle Unfallverhütungsvorschriften sowie bau-, orts- und sicherheitspolizeiliche Vorschriften sind gewissenhaft und eigenverantwortlich einzuhalten. Die volle Verantwortung hierfür liegt beim AN. Der AN muss Ersthelfer benennen. Schutzvorrichtungen, die der AN erbringt sind so lange bestehen zu lassen, bis jede Gefährdung von Personen oder Sachen ausgeschlossen ist. Dies schließt Schäden und Folgeschäden an Personen oder Sachen des AG oder Dritter ein, es sei denn, der AN weist nach, dass der Schaden nicht durch Nichtbefolgung der vorstehenden Bestimmungen, oder durch seine oder seiner Mitarbeiter Schuld entstanden ist. Werbung Gewerbliche Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Absprache mit dem AG zulässig. Verschmutzung und Beschädigungen Der AN ist dazu verpflichtet alle Bauteile jeder Art, sowie die erbrachten Leistungen anderer Unternehmer vor Verschmutzungen und Beschädigungen zu schützen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Der AN haftet für alle entstehenden Schäden. Insbesondere bei Sichtbeton, Sichtmauerwerk und anderen oberflächenfertigen Flächen ist umsichtig vorzugehen. Der AN haftet für alle, gegen den AG erhobenen Ansprüche, die durch sein Unternehmen verschuldet oder durch Fahrlässigkeit entstanden sind. Die Bestimmungen der allgemeinen Abfallbeseitigung sind einzuhalten Der aus der eigenen Leistung verursachte Schutt- und Abfall hat der AN selbst zu tragen. Für Bauschutt, dessen Ursache nicht feststellbar ist, wird der AN anteilig beteiligt. Der Arbeitsplatz ist nach Beendigung der Arbeiten besenrein zu verlassen. Bemusterung Die Produkte sind vor Einbau zu bemustern. Der AN ist verpflichtet, dem AG rechtzeitig vor Ausführungsbeginn/ Materialdisposition/ -bestellung Muster vorzulegen sowie Musterflächen, Musterstücke und / oder Musterelemente anzulegen. Bemusterungen des AN sind rechtzeitig und mit ausreichendem Vorlauf von den Herstell- und Bestellfristen der betreffenden Bauteile vorzunehmen. Dem AG sind mindestens zwei Wochen Zeit je Durchlauf zur Freigabe der zu bemusternden Teile einzuräumen. Bauteile dürfen nur bestellt werden, wenn sie vom AG ausdrücklich und schriftlich freigegeben werden. Dokumentation Die für die Abnahme erforderliche Dokumentation besteht im Wesentlichen aus den nachstehend aufgeführten Unterlagen / Dokumenten: - Fachbauleitererklärung - Fachunternehmererklärung - bauaufsichtliche Zulassungen / Prüfzeugnisse sämtlicher verwendeter Materialien sowie Prüfberichte - technische Datenblätter sämtlicher verwendeter Materialien - Wartungshinweise - Lieferantenverzeichnis - Pflegeanleitungen - Bedienungsanleitungen - Anforderungen der Zertifizierungssstellen AFBA und DGNB - etc.
Planungsstand / Grundlagen
Allgemeine Hinweise zur geplanten und durch den AN zu erbringenden Allgemeine Hinweise zur geplanten und durch den AN zu erbringenden Qualitätsstandards zur verpflichtenden DGNB- / QNG Zertifizierung beim Bauvorhaben Der Auftraggeber beabsichtigt, das Gebäude nach dem Zertifizierungsanforderungen der DGNB (Gesellschaft für nachhaltiges Bauen) Version 23, 4.Auflage, Nutzungsvariante Neubau Logistik, in der Auszeichnungsstufe Gold zertifizieren zu lassen. Ebenso soll das Gebäude nach QNG (Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude) mir dem Siegel "QNG PLUS" zertifiziert werden. Hierfür sind alle relevanten Produkte und Baustoffe, welche aus dem QNG- Anforderungskatalog zu erkennen sind, vor Einbau in Form von Produktdatenblättern bei AG einzureichen und bedürfen der Freigabe. Die geforderten technischen Eigenschaften sind dem AG auf Verlangen in Form von Verwendbarkeitsnachweisen, Prüfzeugnissen, etc. zu belegen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich: -die für eine Zertifizierung relevanten Unterlagen und Dokumente dem Auditor und dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. -an den Schulungen zu vorgenannten Anforderungen teilzunehmen. -seine Mitarbeiter (Subunternehmer) gezielt bzgl. der Anforderungen zu schulen bzw. auf der Baustelle einzuweisen. Die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen nach DGNB in Verbindung mit QNG ist verbindlich und der AN unterstützt den AG bei der Erreichung des Zertifikats. Es ist eine enge Abstimmung mit dem Bauherrn, den Projektbeteiligten sowie dem DGNB-Auditor erforderlich. Anforderung an EU-Taxonomie: Es werden Maßnahmen zur Reduzierung von Staubemissionen während der Bau- oder Wartungsarbeiten getroffen.
Allgemeine Hinweise zur geplanten und durch den AN zu erbringenden
Für die Durchführung der Arbeiten sind die zum Zeitpunkt der Ausführung der Für die Durchführung der Arbeiten sind die zum Zeitpunkt der Ausführung der Leistungen des AN geltenden, einschlägig anerkannten Regeln der Technik, einschließlich der für die Leistung des AN zutreffenden allgemeinen technischen Vorschriften für Bauleistungen gemäß VOB (Teil C), sonstige DIN-, EN- und VDI- Normen und techn. Vorschriften neuester Fassung maßgebend. Ergänzt werden diese durch: - Zusätzlich technische Vertragsbedingungen ZTVs der jeweiligen Gewerke - Die Unfallverhütungsvorschriften UVV - Die Arbeitsstättenrichtlinien, Arbeitsstättenverordnung - VDE-Richtlinien - Bundes-Immissionsschutzgesetz - LBO - Technische Regeln der ATV - entsprechende Normen der Bau- und Bauhilfsstoffe mit Verarbeitungsrichtlinien - Unfallverhütungsvorschriften Bauarbeiten und Merkblätter der Berufsgenossenschaft - die Ausführungspläne des Planungsbüros, Statikers und der Sonderfachleute - die Vorschriften über Umgang mit Kraftstoffen und technischen Ölen auf der Baustelle - diverse Fachgutachten (Bodengutachten, Wärmeschutz- und Schallschutzgutachten) - diverse Genehmigungen (Abbruchgenehmigung, Baugenehmigung, Entwässerungsgenehmigung)
Für die Durchführung der Arbeiten sind die zum Zeitpunkt der Ausführung der
Baustelleneinrichtung - Flächen Baustelleneinrichtung - Flächen Für die angegebene Bauzeit hat der Bieter eine leistungsstarke Baustelleneinrichtung, ein modernes Logistikkonzept, hochqualifiziertes und ausreichendes Personal einzusetzen und zu kalkulieren. Der Platz für die Baustelleneinrichtung und Materiallagerung wird dem AN vom AG entsprechend den vorhandenen Möglichkeiten zugewiesen. Umlagerungen, mit denen während des Bauablaufs - insbesondere auch aufgrund der Besonderheiten und örtlichen Gegebenheiten des Baugrundstückes oder des Bauvorhabens - gerechnet werden muss, werden nicht gesondert vergütet. Sofern der Platz auf dem Grundstück des AG nicht ausreicht, hat der AN auf eigene Kosten zusätzliche Flächen anzumieten. Der AN ist für die sichere Verwahrung und Unterbringung seiner Materialien und Geräte selbst verantwortlich. Der AG übernimmt für das Abhandenkommen oder die Beschädigung keine Haftung. Es ist Sache des AN, seine Leistungen sowie die ihm zur Ausführung übergebenen Gegenstände vor Diebstahl, Beschädigung und Verschmutzung bis zur Abnahme eigenverantwortlich zu schützen. Der AN hat sich darüber hinaus auf seine Kosten vor Winterschäden und Grundwasser zu schützen. Für die Unterbringung und den Transport der Arbeitskräfte und Baustoffe hat der AN selbst zu sorgen. Es besteht kein Anspruch auf Benutzung von bestehenden Baulichkeiten und Einrichtungen innerhalb des Baugeländes, auch soweit dies nach den Unfallverhütungsvorschriften gefordert ist, die nicht vom AG zu diesem Zwecke zuvor freigegeben wurden. Die ausgewiesenen Flächen sind bei Bedarf zu räumen, sodass die Folgegewerke ungehindert mit dem Stellen der BE beginnen können. Der GU 2 befährt mit einem eigenen Mobilkran die Baustellenstraße. Der AN muss die Lastentragung dafür gewährleisten und hat die Sorgfaltspflicht. Die Anlieferwege und Materialflussstrecken auf der Baustelle und im Gebäude sind immer frei zu halten. Der Ablauf wie auch sämtliche Vorkehrungen ist in die Einheitspreise einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet. Allgemeine Preisinhalte Der Auftragnehmer hat alle für seine Leistungen erforderlichen Geräte und Maschinen bereitzustellen, vorzuhalten und umzusetzen. Verantwortliche Bauleitung Der AN übernimmt im Sinne der jeweiligen Landesbauordnung die verantwortliche Bauleitung und die Fachbauleitung für seine internen Gewerke und teilt dem AG nach Vertragsabschluß den Namen des verantwortlichen Bauleiters mit. Die dem AN hierfür entstehenden Kosten sind bereits in der Angebotskalkulation zu berücksichtigen. Bei Ungeeignetheit oder Fehlverhalten kann der AG die sofortige Abberufung des Bauleiters und die Bestellung eines neuen, qualifizierteren Bauleiters verlangen. Der AG kann ferner verlangen, dass sonstige Arbeitskräfte des AN oder seiner Nachunternehmer, die der AG fachlich oder persönlich für ungeeignet hält, von der Baustelle entfernt und durch andere ersetzt werden. Die Bauleitung nach Landesbauordnung ist bis für den kompletten Ausführungszeitraum der im LV beschriebenen Leistung der Rohbauarbeiten  zu kalkulieren. Baubesprechungen Der AN hat dafür zu sorgen, dass mindestens zu der einmal wöchentlich stattfindenden Baustellenbesprechung ein bevollmächtigter Vertreter des AN teilnimmt. Die Ergebnisse werden in einem Protokoll festgehalten. Der  Bauleiter und dessen Stellvertreter des AN haben bis zur Abnahme aller Leistungen während der Arbeitszeit auf der Baustelle anwesend zu sein und müssen zur Vertretung des AN berechtigt sein, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. Baumüllentsorgung Der AN ist für die Entsorgung des aus seinem Leistungsbereich entstandenen Baumülls und deren Folgekosten selbst verantwortlich, dies ist so zu kalkulieren. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben wird eine bauseitige Reinigungsfirma für die Müllentsorgung beauftragt. Die Kosten werden in Abzug gebracht. Räumung des Baugeländes Der AN hat nicht benötigte Flächen Zug um Zug zu räumen und freiwerdende Flächen den Ausbaugewerken zur Verfügung zu stellen. Nach Beendigung der Bauarbeiten ist die Baustelle unverzüglich vom AN zu räumen, spätestens jedoch nach Abnahme der vertraglichen Leistungen durch den AG. Befolgt der AN die dahingehende Aufforderung nicht unverzüglich, kann der AG die Baustelle auf Kosten des AN selbst räumen lassen, wenn eine entsprechende Aufforderung erfolgt und eine angemessene Frist zur Beseitigung fruchtlos abgelaufen ist. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt dem AG vorbehalten. Die benutzten Baustelleneinrichtungsflächen sind vom AN wieder in den ursprünglichen Zustand zurück zu führen. Gebühren, Beweissicherung Für die Benutzung von Straßenland und öffentliche Flächen sind durch den AN die notwendigen Genehmigungen einzuholen, erforderliche Gebühren und Entschädigungen für die Benutzung von Straßenland ist Sache des AN. Die Kosten hierfür trägt der AN. Vor Beginn der Arbeiten ist zusammen mit dem AG und dem zuständigen Tiefbauamt der Zustand der Fahrbahn, des Gehweges und der öffentlichen Flächen zu besichtigen und in Form einer Beweissicherung protokollarisch (incl. Fotodokumentation) festzuhalten. Nach Beendigung der Baumaßnahme erfolgt eine Abnahmebesichtigung. Festgestellte Schäden, die infolge der Bauarbeiten entstanden sind, hat der AN auf seine Kosten zu beseitigen. Zufahrten, Geländer, Sicherungen Die Zufahrt / Abfahrt zum bzw. vom Baufeld erfolgt über öffentliche Straßen. Weitere Zufahrten sind nicht vorhanden. Der AN ist für das ordnungsgemäße Verschließen und Beleuchten der Baustelle (Flächenbeleuchtung in den UG, TRH, Werkswege, Rettungswege, Außenbereiche bei Dunkelheit) sowie für die gesamte Sicherung bis zur Übergabe an den AG allein verantwortlich. Dem AN obliegt die Verkehrssicherungspflicht seiner Leistungen bis zur Gesamtabnahme durch den AG. Das Kennzeichnen der Baustelle und aller zugehörigen Baustellenteile nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und gemäß SIGE-Plan mit den erforderlichen Verkehrs- und Hinweiszeichen, Schutz- und Sicherheitseinrichtungen, Vorhalten und Beleuchten der hierfür benötigten Geräte, einschließlich der Betriebskosten für die gesamte Bauzeit der Rohbauarbeiten bzw. seiner Leistungen bis zur Verkehrsfreigabe ist Sache des AN und sind mit dem Preis abgegolten. Konkretisierung Reinigen öffentliche Flächen: Der AN  hat für seine Ausführungszeit die öffentlichen Straßen von Verschmutzungen mind. täglich zu reinigen. Die Reinigung kann bei Erdarbeiten, Betonierarbeiten mehrfach am Tag erforderlich werden. Die Kosten hierfür sind in der BE Position zu berücksichtigen. Der AN hat die Streupflicht für das Baugrundstück und die angrenzenden öffentlichen Wege und Straßen gemäß Ortssatzung für die Vertragsdauer seiner Leistungen zu übernehmen. Die Kosten hierfür sind in der BE Position zu berücksichtigen. Kran Die Kräne sind während der Rohbauarbeiten bzw. ihrer Standzeit für die Ausbaugewerke nach Absprache zur Mitbenutzung zur Verfügung zu stellen. Die Kosten sind mit diesen Ausbaugewerken direkt abzurechnen. Es ist gewünscht, dass alle am Bau beteiligten Unternehmen als Team agieren und sich gegenseitig unterstützen. Bauwasser- und Abwasseranschluss Die Wasser- und Stromversorgungskosten werden auf alle am Bau beteiligten Gewerke umgelegt. Der Bauunternehmer hat die für seine Leistungserbringung erforderlichen Energie- und Wasserkosten für den Baubetrieb während der Bauzeit bis zur Abnahme zu tragen. Das Baustellen WC stellt der AN. (0,1% Bauwesenversicherung, 0,65 % Wasser/Strom, 0,1% Baustellentoiletten) Das Einrichten, Vorhalten und Abbauen von Bauwasseranschlüssen in genügender Anzahl mit Wasseruhr, ausreichend dimensioniert für die Versorgung des gesamten Baustellenbetriebes und der weiteren Ausbaugewerke einschl. Spitzenbelastungen bei z.B. Estrich- und Verputzarbeiten ist Sache des AN inklusive der behördlichen Anträge für die Einrichtung und Beseitigung der Anlage sowie von Gebühren und Nebenkosten. Bauwasser/Abwasser sind für die gesamte Bauzeit vorzuhalten, auch für den Zeitraum der Ausbaugewerke. Die Entnahme von Wasser durch Fremdfirmen bzw. Nachunternehmer ist diesen zu gestatten. Baustromanschluss Die Wasser- und Stromversorgungskosten werden auf alle am Bau beteiligten Gewerke umgelegt. Das Einrichten, Vorhalten und Abbauen von Baustromanschlüssen in genügender Anzahl, ausreichend dimensioniert und abgesichert, auch als Anschluss für Fremdfirmen nutzbar, ist Sache des AN. Die Entnahme von Strom durch Fremdfirmen ist diesen zu gestatten. Baustrom ist für die gesamte Bauzeit vorzuhalten, auch für den Zeitraum der übrigen Gewerke. Vermessungsarbeiten Sämtliche erforderlichen Vermessungsarbeiten aufgrund von Auflagen der Behörden zur Baustelleneinrichtung, Erstellen und Vorhalten der Meterrisse, je Treppenhaus und Geschoß einmal neben der Fahrstuhltür. Diese Arbeiten sind durch den AN durchzuführen. Einmessen der Bestandsbauteile im Hinblick auf Neubauteile gemäß Werkplanung einschl. Sichern der Messpunkte. Diese Arbeiten sind durch den AN durchzuführen. Vom AG werden 2 eingemessene Achsen und ein Höhenfestpunkt übergeben. Alle Vermessungsarbeiten (insbesondere auch Einmessungsarbeiten), die zur Durchführung seiner Leistungen notwendig sind, sind ausreichend zu sichern, auch wenn diese nicht vom AN erstellt wurden. Container Aufgrund der Platzverhältnisse wird es erforderlich sein, die Container eventuell geschossig zu stapeln. Es kann notwendig sein, dass die Container während der Bauzeit mehrfach versetzt werden müssen, dies ist in den entsprechenden Positionen einzukalkulieren, wenn im LV nicht gesondert ausgewiesen. Das Abbauen und wieder Aufbauen der Containeranlagen ist ebenfalls in dieser Position zu berücksichtigen.
Baustelleneinrichtung - Flächen
Allgemeines / Kalkulationshinweise Allgemeines / Kalkulationshinweise Nachfolgend aufgeführte Leistungen sind Sache des Auftragnehmers und für die Preisbildung maßgebend. Sie sind in die Einheitspreise der entsprechenden Leistungspositionen bzw. als Nebenleistung einzukalkulieren, falls sie nicht gesondert berücksichtigt sind. Des Weiteren gelten sämtliche, jeweils in der aktuellsten Ausgabe vorliegenden Normen und Richtlinien des jeweiligen Baustandortes. Diese gelten dann analog bzw. die geltenden deutschen und/oder europäischen Bestimmungen ersetzend und sind zu berücksichtigen bzw. mit einzukalkulieren. Zusätzlich zu üblichen Normen und Merkblätter sind die Ausführungshinweise des Tragwerksplaners sowie die Angaben aus dem Brandschutzkonzept zu berücksichtigen. Unterlagen Planunterlagen/ Planungsleistungen Vom AG gestellte Ausführungsunterlagen Vom AG werden folgende Plan- bzw. Ausführungsunterlagen gestellt: - Statische Berechnung aller Stahlbetonbauteile incl. Positionspläne mit Angabe von Regeldetails, etc.. - Schalpläne, Bewehrungspläne, Positionspläne mit Angaben der wesentlichen Maße, Durchbrüche etc. als Grundlage für die Fertigteilplanung durch den AN Vom AN zu erstellende Ausführungsunterlagen Vom AN sind folgende Ausführungsunterlagen zu erstellen: a) Planung Fertigteile Festlegung und prüffähige statische Berechnung der Anschlüsse, Stöße und Verbindungen, Bauhilfsmaßnahmen einschließlich gültiger Prüfzeugnisse und bauaufsichtlicher Zulassung. Erstellung der Werkstatt-, Montage- Verlege- und Bewehrungsplanung incl. Stücklisten, einreichen der prüffähigen Unterlagen beim Prüfingenieur und Erwirken der Freigaben. Die Ausführungsunterlagen sind außerdem dem Architekten und dem Tragwerksplaner über Think Project zur Genehmigung vorzulegen. Die Vorlage der vollständigen Planung muss rechtzeitig vor der Fertigung erfolgen. Es ist vom AN ein Prüfzeitraum von mind. 1 Woche zur Planprüfung und - genehmigung je Plandurchlauf einzurechnen; der Prüflauf ist im Vorfeld mit den beteiligten Planern abzustimmen. Plankorrekturen sind in die Pläne zu übernehmen und erneut zur Genehmigung vorzulegen. Erst nach Freigabe der Planunterlagen durch die o. g. Planer darf mit der Fertigung der betreffenden Teile begonnen werden. Nach Freigabe der Unterlagen sind endgültige, entsprechend den Korrekturen in Think Project hochzuladen und der Bauleitung des AG in Papierform auszuhändigen. Die Planung erfolgt nach theoretischen Maßen. Die entsprechenden Bautoleranzen sind bei der Planung zu berücksichtigen. Vor Fertigungsbeginn ist vom AN eigenverantwortlich ein entsprechendes Kontrollaufmaß vorzunehmen. Sofern Ortbeton-Bauteile in Fertigteile umgeplant werden, ist hierfür ebenfalls beim Architekten und beim Tragwerksplaner eine Freigabe einzuholen, prüffähige statische Berechnungen und Ausführungspläne zu erstellen und die bautechnische Prüfung zu erwirken. b) Werkstattplanung Einbauteile Die Werkstattzeichnungen zu Stahleinbauteilen sind auf Grundlage der statischen Anforderungen/Angaben zu erstellen und dem Architekten, dem Tragwerksplaner und dem Prüfingenieur mit ausreichend zeitlichen Vorlauf zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Hierfür gelten die Anforderungen analog der Fertigteile Nachweise Vor Beginn der Betonierarbeiten sind rechtzeitig folgende Unterlagen, Nachweise etc. zu erstellen, zu beschaffen und vorzulegen: - Nachweis der Erfüllung aller Anforderungen einer Baustelle gem. aktueller DIN, Überwachungsklasse 2 Bei Einsatz eines Betonwerkes der Liefervertrag für Beton zwischen AN und dem Betonwerk sowie dem Einsatzbetonwerk. - Nachweis der Zuschlagsstoffe, welche Art und von welchem Werk. Für Zuschläge über 4 mm ist nachzuweisen, dass bei einer Frostprüfung nach DIN (starke Durchfeuchtung, Verfahren N), höchstens 1 % Absplitterungen auftreten. Nachweis durch Prüfzeugnis der drei letzten Fremdüberwachungen sowie durch Vorlage neuer Prüfzeugnisse der zweimal jährlich durchzuführenden Fremdüberwachung. - Nachweis der evtl. erforderlichen Betonzusätze. Trinkwassergefährdende Zusätze dürfen nicht verwendet werden. - Nachweis der E-Prüfstelle und der Fremdüberwachung sowie Zulassung der Prüfstellen. - Betonsortenverzeichnis der zum Einbau kommenden Betone mit Erläuterung der für die verschiedenen Bauteile erforderlichen Anforderungen. - Eignungsprüfungen über die in Frage kommenden Betone. - Betonierplan für massige bzw. großflächige Bauteile. - Abnahmeprotokolle der Bewehrung - Protokoll der Bauausführung entsprechend aktueller DIN (Eigenüberwachung) für jedes Bauteil Die o. g. Unterlagen sind darüber hinaus im Rahmen der Dokumentation vorzulegen. Anforderungen Allgemeine Anforderungen Es obliegt grundsätzlich dem AN, die Reihenfolge der Herstellung der einzelnen Bauteile zu bestimmen, sofern es die in den Bewehrungsplänen dargestellte Bewehrungsführung/ -anordnung zulässt. Bei vom AN durchgeführten abweichenden Ausführungen sind daraus resultierende zusätzliche technologisch bedingte Maßnahmen, wie Schalungsausschnitte, Bewehrungsanschlüsse, Abstellungen, vom AN eigenverantwortlich abzuklären. Beabsichtigt der AN, Ortbetonteile als Fertigteile abweichend zur Planung zu erstellen, so bedarf es auch der Zustimmung des AG. Sämtliche daraus resultierenden Umplanungen und notwendigen Berechnungen werden vom AN geliefert. Die Abrechnung des Betonstahls erfolgt nach den Stahllisten der Bauherrenplanung. Notwendige Montagebewehrungen für vom AN alternativ angebotene und ausgeführte Stahlbetonfertigteile und dergleichen werden bei Sondervorschlägen nicht zusätzlich vergütet. Alle damit verbundenen Kosten sind vom AN zu tragen. Hierzu sind dem Tragwerksplaner und dem Architekten alle notwendigen Pläne rechtzeitig zur Freigabe - Vorlauf 1 bis 2 Wochen - vorzulegen. Die Kosten und Aufwendungen für die Überwachung der Betongüte nach den Vorgaben der aktuellen DIN für den Einbau von Betonen der Überwachungsklasse 2 durch anerkannte Prüfstellen sind in die Einheitspreise einzurechnen. Durchbiegungen aus ständiger Last und Kriechen sind ggf. durch ausreichende Überhöhung der Schalung auszugleichen. Dies gilt anlog auch für Fertigteile bzw. Halbfertigteile. Eine Abstimmung hat hierzu mit dem Tragwerksplaner zu erfolgen. Stoffe/Bauteile Beton/Stahlbeton Die Anforderungen der aktuellen DIN  hinsichtlich der Mindestbetonfestigkeitsklassen sind in jedem Fall einzuhalten. Das beiliegende Ausführungskonzept des Tragwerksplaners gibt die Anforderungen bzgl. Festigkeit und Expositionsklassen an einzelne Bauteile wieder. Sämtliche Festlegungen hinsichtlich der Bauausführung, z. B. Wahl der Betoneigenschaften, des Herstellverfahrens, der Betonierfolge, der Anordnung und Ausführung von Arbeitsfugen, der Art der Nachbehandlung sind im Zuge der Arbeitsvorbereitung vom AN zu beschreiben und mit dem Vertreter des AG und dem Tragwerksplaner abzustimmen. Der Beton ist entmischungsfrei einzubringen; das Betonieren im freien Fall ist untersagt. Auf frisch betonierten Decken dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden. Dies gilt im besonderen für das Lagern von Material, Aufstellen von Gerüsten etc.; bei niedrigen Temperaturen verlängern sich die Belastungsfristen auf frisch betonierten Decken entsprechend. Es ist sicherzustellen, dass nach Erstarrungsbeginn (unter Normbedingungen in der Regel nach einer Stunde nach Herstellung des Frischbetons) der Beton nicht durch Rütteln - auch nicht in Anschlussbereichen - gestört wird. Gegebenenfalls sind Arbeitsunterbrechungen einzuplanen. Undichte Stellen, Fehlstellen bzw. Rissbreiten, die oben genannten Rechenwerte überschreiten, müssen nachträglich fachgerecht verpresst werden. Die wirtschaftliche Bemessung der Risse verteilenden Bewehrung führt zu einer überwiegend aus kleinen Durchmessern in geringen Abständen verlegten Bewehrung. Es ist daher zu beachten, dass bei dichter Bewehrung die Körnung des Betons anzupassen ist. Die Betonrezeptur ist mit dem Tragwerkplaner abzustimmen. Die hierfür erforderliche Eignungsprüfung ist eigenverantwortlich durchzuführen und ein entsprechendes Protokoll vorzulegen. Für wasserundurchlässigen Beton sind langsam erhärtende Zemente zu verwenden. Vor Erstarrungsbeginn ist eine Nachverdichtung vorzunehmen. Die Vorgaben des Dienstleisters WU-Konstruktion ist zu berücksichtigen. Mechanische Beanspruchungen und Erschütterungen durch den Bauablauf sind in den ersten Tagen zu vermeiden. Abstandshalter aus Kunststoff sind grundsätzlich nicht zu verwenden. Falls das Betonieren der Wände aus technologischen Gründen nicht in einem Arbeitsgang erfolgen kann, sind mit Fugenbändern Arbeitsfugen herzustellen. Die Abstellung von Arbeitsfugen ist wegen der durchlaufenden Bewehrung mit Rippenstreckmetall, auszuführen. Eine besondere Vergütung erfolgt in diesem Fall nicht. Es ist damit zu rechnen, dass unter Betonierarbeiten liegende Decken das Schalungsgewicht, das Frischbetongewicht einschl. Betonierdruck nicht vollständig aufnehmen können. Mit Hilfsabstützungen der darunterliegenden Decken muss daher gerechnet werden. Die Auswirkungen sind außerdem bei der Terminplanung des AN eigenverantwortlich zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Witterungsschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft. Die Rauhigkeit der Betonoberflächen in den horizontalen Arbeitsfugen muss der Definition "verzahnt" nach DIN entsprechen. Dies ist besonders bei den Unterzügen zu beachten. Die Flächen von Konstruktionsteilen, die Gleitlager aufnehmen sollen, sind grundsätzlich eben und glatt herzustellen; dafür sind die statischen Vorgaben einzusehen. Das Herstellen bzw. die Ausbildung von Betoneinbringöffnungen, abgestimmt auf die statischen Erfordernisse, ist bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Bei einzelnen Bauteilen kann der gemäß DIN maximal zulässige Bewehrungsgrad ausgenutzt sein. Die Betonrezeptur ist darauf abzustimmen. Es können sich hieraus Erschwernisse beim Einbau der Bewehrung bzw. beim Einbringen des Betons ergeben. Sollen Dachdichtungen um Kanten und Ecken geführt werden, sind diese zu brechen (abzufasen). Fugen/Rissbildung/großflächige Bauteile Wenn in den Projektunterlagen nichts anderes gefordert wird, bleibt die Herstellung von Arbeitsfugen dem Grunde nach dem Auftragnehmer überlassen. Sie sind auf ein Mindestmaß zu begrenzen und mit dem AG abzustimmen. In Bereichen dicht liegender Bewehrung, insbesondere an Kreuzungen von Unterzügen dürfen keine Arbeitsfugen ausgebildet werden. Besteht in langgestreckten Bauteilen die Gefahr von Spaltrissen (abhängig von Jahreszeit, Anzahl der Fugen), so ist dem durch geeignete Maßnahmen (W/Z-Faktor, Zement mit niedriger Hydratationswärme, längere Ausschalfristen) entgegenzuwirken. Fugenausbildung, Betonierkonzept Dehnfugen sind It. Angabe Statik einzubauen. Innerhalb der einzelnen Bauteilabschnitten wird weitgehend ohne Gebäudedehnfugen geplant. Art und Lage von Arbeitsfugen sowie Angaben zur Betontechnologie sind vom AN und dem Dienstleister WU-Konstruktion vorzuschlagen und mit der Bauleitung und den Tragwerksplanern abzustimmen. Für flächige bzw. massige Betonbauteile ist ein Betonierkonzept dem Tragwerksplaner und der Bauleitung vorzulegen. Darin sind besondere betontechnologische Maßnahmen zu beschreiben, Arbeitsabläufe und Betonierschritte darzustellen. Arbeitsfugen Arbeitsfugen sind gemäß statischer Erfordernis (z. B. bei Halbfertigteil- Unterzügen) als "verzahnte Fuge" gemäß DIN auszubilden. Hierfür kann nach Wahl des AN mittels Hochdruckwasserstrahl das Korngerüst freigelegt werden bzw. sind entsprechende Leisten einzubauen. WU-Beton Die Anforderungen an den WU-Beton erfolgt nach DIN sowie DBV-Merkblatt „Wasserundurchlässige Baukörper aus Beton“ in der aktuellsten Fassung sowie der DAfStb-Richtlinie. Die Konstruktion wird in die Beanspruchungsklasse 1 (drückendes Wasser) und in Abstimmung mit dem Bauherrn in die Nutzungsklasse B eingruppiert. Dabei sind keine Feuchtstellen auf der wasserabgewandten Bauteiloberfläche zulässig. Evtl. auftretende Risse in der Konstruktion sind, sofern erforderlich, nachträglich zu verpressen. Der Feuchtezutritt in Dampfform wird durch die vorhandenen Lüftungsanlagen abgeführt. Die gesamte Planung der WU - Bauteile erfolgt durch den AN. Rissbildung Beim vorliegenden Bauvorhaben werden die Ortbetonbauteile d.h. Decken, Wände und Bodenplatten weitgehend fugenlos ausgebildet. Zur Sicherstellung einer dauerhaften, gebrauchstauglichen und standsicheren Konstruktion ist die Breite von ggf. auftretenden Rissen in Stahlbetonbauteilen gemäß entsprechender DIN zu begrenzen. Die Anforderungen an die einzuhaltenden Rissbreiten der einzelnen Bauteile sind dem beiliegendem Ausführungskonzept des Tragwerksplaners zu entnehmen und einzuhalten. Die Einhaltung dieser Rissbreiten ist unbedingt sicherzustellen und auch durch betontechnologische Maßnahmen zu unterstützen. Eine Abminderung der zur Erreichung dieser Rissbreitenbeschränkung rechnerisch erforderlichen Bewehrung ist nicht zulässig. Fehlstellen bzw. Rissbreiten, die die oben genannten Rechenwerte überschreiten, müssen nachträglich fachgerecht verpresst werden. Das Verpressen der Risse erfolgt in Abstimmung mit dem Tragwerksplaner und ist nur nach Freigabe der Bauleitung durchzuführen. Die wirtschaftliche Bemessung der rissverteilenden Bewehrung führt zu einer überwiegend aus kleinen Durchmessern in geringen Abständen verlegten Bewehrung. Es ist daher zu beachten, dass infolge dichter Bewehrung die Körnung des Betons anzupassen ist. Dies ist in die Einheitspreise einzurechnen. Schalung Allgemein In Teilbereichen sind Schalungssysteme einzusetzen, deren lastabtragende Stützen auch nach dem Ausschalen zur Unterstützung bei besonderen Lastfällen verbleiben können. Grundsätzlich ist neuwertige (für SB 2-Bauteile) - bei sichtbar bleibendem Beton neue (SB- 3-Bauteile- Schalung zu verwenden. Auch in geringem Maß beschädigte und abgenutzte bzw. für den gewünschten Effekt (Oberflächentextur und Farbe) nicht mehr geeignete Schalungselemente sind auszutauschen bzw. ohne erkennbare Spuren in den Schuboberflächen zu reparieren. Schalungen mit weichen und rasch abnutzbaren sowie saugenden Oberflächen sind bei Sichtflächen nicht zugelassen. Für wasserundurchlässige Bauteile sind Konstruktionen zu verwenden, die nicht einer zusätzlichen Abdichtung bedürfen (keine dauerelastische Verfugung!) Nach dem Ausschalen sind die Ankerlöcher mit Beton bzw. mit Mörtel gleicher Konsistenz wie das betreffende Bauteil - je nach Anforderung vertieft oder oberflächenbündig - zu verfüllen, genügend lange feucht zu halten und der umgebenden glatten Oberflächenstruktur anzupassen. Körnige oder rauhe Oberflächen sind nicht zulässig. Schalungsstöße insbesondere bei Wand-/Bodenplatte und Wand-/Deckenanschluß sind gegen austretenden Zementleim abzudichten. Horizontale Schalungsstöße sollen auf einer Höhe liegen; vertikale Stöße sollen gleichen Abstand haben. Schalungsspanndrähte sind durch Abstandshalter zu führen und nach dem Ausschalen sofort zu entfernen. Der Einsatz von geeigneten Bewehrungsabstandhaltern, welche die geforderte Oberflächenqualität nicht beeinträchtigen, ist zwingend erforderlich. Als Bewehrungsabstandhalter bei Decken dürfen nur solche aus Faserbeton verwendet werden. In der Regel sind die Kanten aller sichtbar bleibenden Ortbetonbauteile vom EG aufwärts - wenn nicht anders gefordert - scharfkantig bzw. mit minimaler Fase - Kantenlänge diagonal 10 mm - auszubilden. Im Bereich der Dreikantleisten ist auf eine ausreichende Betonüberdeckung der Bewehrung entsprechend den gültigen Anforderungen zu achten. Die Ecken und Kanten an Fertigteilen sind in der Regel, wenn nicht anders gefordert gefast auszuführen. Die Fugen zwischen Wandschalungen und Decken sind mit entsprechenden Dichtungsbändern abzudichten. Bei allen Schalungen von vertikalen Bauteilen, die einseitig nicht auf horizontalen Bauteilen aufgestellt werden können, sind entsprechende Stützböcke bzw. Kragkonsolen zum Aufsetzen der Schalung sowie evtl. Arbeitsebenen/Plattformen mit Seitenschutz einzurechnen. Dies gilt vor allem für die Wände im Bereich der im Nachgang einzubauenden Bodenplatten. Dies gilt in der Regel auch für alle Außenflächen von Außenwänden und Innenflächen von Schächten, die über mehrere Geschosse ausgebildet sind. Die Schalung der Außenwand (= Außenseite der Außenwände) wird unabhängig von ihrer Aufstellhöhe über Gelände erfasst; analog gilt dies für Schachtwände (= Innenseite der Schächte). Hier ist generell von einer einseitigen inneren Aufstellfläche auszugehen. Vor dem Betonieren sind die entsprechend ausgebildeten Schalungen von Fremdkörpern zu reinigen; Rostspuren sind zu beseitigen. Werden zur Herstellung von Aussparungen Schaumkörper in die Schalung eingebaut, sind sie beim Ausschalen restlos zu entfernen. Das Ausbrennen von Schalungen für Aussparungen ist untersagt. Werden Einwegschalungen, z. B. PE-beschichteter Karton, eingesetzt, sind die Schalelemente nach dem Abbindezeitraum bzw. nach Aufforderung durch die Bauleitung auszubauen und zu entsorgen. Schalungsarten/Betonoberflächen Nachstehende Schalungsarten/Betonoberflächen sind in den entsprechenden Positionen mit Kurzbeschreibung angegeben. Grundsätzlich gilt, dass alle Leistungen, auch Erschwernisse und Zusatzleistungen zur Erzielung der gewünschten Oberfläche, in die Schalungspositionen einzurechnen sind. Auf Grund unterschiedlicher fertiger Betonoberflächen bzw. unterschiedlicher Schalungsanforderungen auf beiden Seiten von Wänden - insbesondere bei Außenwänden, Schachtwänden, Treppenhauswänden etc. - sind Schalsysteme zu verwenden, die die differenzierten Anforderungen an die beiden Oberflächen ermöglichen. Oberflächenfertige Sichtflächen von Beton- oder Stahlbetonbauteilen sind frei von Absandungen sowie von Rostflecken u. dgl. in der nachfolgend aufgeführten Qualität herzustellen. Schalung für untergeordnete Bauteile ohne Anforderungen/Schalungstyp Für alle unterirdischen Betonbauteile sind - sofern nicht anders gefordert - vom AN eigenverantwortlich Schalungen zu konzipieren und einzusetzen, die die technischen und geometrischen Belange erfüllen sowie die Einhaltung der geforderten Toleranzen ermöglicht; in optischer Hinsicht werden keine Anforderungen gestellt. Schalung für Bauteile mit geringen Anforderungen/ Schalungstyp SB1 Folgende Bauteile sind so herzustellen, dass sie möglichst ohne zusätzliche Maßnahmen einen glatten planebenen Untergrund - auch bei Schalungsstößen - ohne Vorsprünge, Wellen etc. aufweisen. Unterirdische Bauteile mit Beschichtung, Dämmung etc., mit dünnen Deckschichten überdeckte bzw. verputzte oberirdische Bauteile, sofern nicht anders gefordert mit glatter Schalung geeignet für o. g. Zwecke nach Wahl des Bieters. Dennoch erforderliche Nacharbeiten sind für die Erreichung der geforderten Oberfläche einzukalkulieren. Abstandhalterhülsen sind hierbei generell flächenbündig zu schließen. Sichtbar bleibende Betonflächen in untergeordneten Bauteilen werden in der Regel nur in Lager- und Technikräumen sowie bei Schächten etc. ausgeführt. Dies gilt sinngemäß auch für Nebenräume, die nicht öffentlich zugänglich sind. Die sichtbar bleibenden Betonflächen werden nicht oder nur mit Anstrich behandelt. Die betroffenen Bereiche wie folgt herzustellen: Es kommt - mit Ausnahme von kleinteiligen Bauteilen - eine Rahmenschalung mit einem hochwertigen Schalbelag -mit geordneten und jeweils ausgemittelten durchlaufenden horizontalen und vertikalen Stößen und bei Wänden mit vertikaler Hauptschalrichtung und geordneten symetrisch angeordneten Spannstellen zum Einsatz. Systeme mit asymetrischen Spannstellen sind nicht zugelassen. Dabei soll der Beton eine einheitliche Farbgebung aufweisen. Spannanker dürfen in sichtbar bleibenden Wandflächen nur in der Fläche - nie am Rand bzw. an Fugen - angeordnet werden; sie sind generell symetrisch zu Fugen und horizontal wie vertikal fluchtend einzubauen. Die Konusse sind sauber, scharfkantig und glatt herzustellen, die Löcher sind mit kunstharzvergütetem Feinbeton oder seriellen Faserzementkonussen so zu verschließen, dass ca. 5 -10 mm vertiefte absolut glatte runde Flächen entstehen. Die o. g. Anforderungen gelten bei kleinteiligen Bauteilen sinngemäß. Schalungsstöße sind sorgfältig abzudichten, um Ausblutungen u.ä. zu verhindern. Die einzelnen Schalungselemente sind sorgfältig und ebenenbündig aneinanderzufügen, dass keine Versätze im Stoßfugenbereich entstehen. Dennoch entstehende Grate an Schalungsstößen sind vorsichtig zu entgraten; Versätze sind abzuschleifen und dürfen nicht verspachtelt werden. Ausbesserungen an sichtbar bleibenden Oberflächen sollen am Tag des Ausschalens erfolgen, dürfen in jedem Fall ausschließlich erst nach Mustererstellung und Musterfreigabe vorgenommen werden. Großflächige maschinelle Schleifarbeiten und flächige Spachtelungen sind nur zugelassen, wenn sie durch den Anstrich verdeckt werden. Diese Einstufung wird mit der hier im LV beschriebenen "glatten" Schalung erreicht! Anforderungen an geschalte Sichtbetonflächen SB1 gemäß Merkblatt Sichtbeton des Deutschen Beton- und Bautechnik-Vereins e.V. (DBV) - Tafel 2. Schalung mit normalen Anforderungen für alle sichtbar bleibenden, mit Anstrich bzw. Spachtelung versehenen Bauteile in öffentlich zugänglichen Bereichen/ Schalungstyp SB2 Sichtbar bleibende Betonflächen für alle allgemeinen Bereiche werden in SB2 ausgeführt und werden nur mit Anstrich behandelt bzw. vorher mit Spachtelung versehen. Die betroffenen Bereiche sind wie folgt herzustellen: Bauteile mit bauseitiger dünner Beschichtung - d. h. Spachtelung, Anstriche, o. ä. - sind mit rahmenloser großflächiger Schalung so herzustellen, dass sie ohne zusätzliche Maßnahmen einen glatten, planebenen Untergrund ohne Vorsprünge, Wellen aufweisen. Schalungsstöße dürfen sich nicht abzeichnen und sind vollständig gegen austretenden Zementleim abzudichten. Schalungsstöße sind außerdem zu entgraten und zu verschleifen. Horizontale Schalungsstöße sollen auf einer Höhe liegen; vertikale Stöße sollen gleichen Abstand haben. Ausbesserungen sind in begrenztem Umfang für die Erreichung der geforderten Oberfläche in Abstimmung mit den Architekten möglich. Nester,größere Lunker und Poren (Durchmesser max. 1 cm, Tiefe max. 0,5 cm) sind dabei zu verschließen; Abstandhalter geordnet, nach Absprache mit den Architekten. Nach dem Ausschalen sind die Ankerlöcher mit Beton bzw. mit Mörtel gleicher Konsistenz wie das betreffende Bauteil - je nach Anforderung vertieft oder oberflächenbündig - zu verfüllen, genügend lange feucht zu halten und der umgebenden glatten Oberflächenstruktur anzupassen; körnige oder rauhe Oberflächen sind nicht zulässig. Diese Einstufung wird mit der hier im LV beschriebenen "Sichtbeton"-Schalung SB 2erreicht! Anforderungen an geschalte Sichtbetonflächen SB2 gemäß Merkblatt Sichtbeton des Deutschen Beton- und Bautechnik-Vereins e.V. (DBV) Tafel 2. Bei Bedarf kann der AG die Herstellung von Erprobungsflächen zur Begutachtung der Betonoberfläche verlangen. Eine Vergütung hierfür erfolgt ausdrücklich nicht! Schalung mit besonderen Anforderungen bei Sichtbetonbauteilen in SB3 - Außenbauteile Sichtbetonbauteile ohne weitere Behandlung wie Beschichtungen sind - wenn nicht anders erwähnt - als sichtbar bleibender Beton bzw. Sichtbeton in der Sichtbetonklasse SB 3 mit hoher gestalterischer Bedeutung auszuführen. Die sichtbar bleibenden Betonflächen werden nicht beschichtet. Der Beton soll eine einheitliche Farbgebung aufweisen. Die betroffenen Bereiche sind mit größter Sorgfalt grundsätzlich wie folgt herzustellen: Es kommt großflächige Schalung mit einem hochwertigen Schalbelag - jedoch keine Rahmenschalung - mit auf den Bestand abgestimmten geordneten, regelmäßigen und jeweils ausgemittelten durchlaufenden horizontalen und vertikalen Stößen und bei Wänden mit vertikaler Hauptschalrichtung und geordneten Spannstellen zum Einsatz. Durchankerungen dürfen bei Stützen, Unterzügen, Riegeln etc. generell nicht ausgeführt werden; die Schalung dieser Bauteile muss außenseitig verspannt werden. Schalungsstöße sind sorgfältig abzudichten, um Ausblutungen u. ä. zu verhindern. Die einzelnen Schalungselemente sind sorgfältig und ebenenbündig aneinanderzufügen, dass keine Versätze im Stoßfugenbereich entstehen. Dennoch entstehende Grate an Schalungsstößen sind vorsichtig zu entgraten und abzuschleifen. Versätze sind beizuschleifen, sie dürfen nicht verspachtelt werden. Ausbesserungen sind für die Erreichung der geforderten Oberfläche in Abstimmung mit den Architekten nur in Ausnahmen möglich. Sie dürfen in jedem Fall ausschließlich erst nach Mustererstellung und Musterfreigabe vorgenommen werden. Anforderungen an geschalte Sichtbetonflächen SB3 gemäß Merkblatt Sichtbeton des Deutschen Beton- und Bautechnik-Vereins e.V. (DBV) Tafel 2. Die Herstellung von Erprobungsflächen zur Begutachtung der Betonoberfläche ist mit dem AG abzustimmen. Eine Vergütung hierfür erfolgt ausdrücklich nicht! Anforderungen an Oberflächen von Filigranelementen (Doppelwandplatten und Elementplattendecken) Grundsätzlich gilt ab KG: Filigranelementen (Wände / Decken) inkl. malerfertiger Fugenverspachtelung An den Ebenheitsausgleich der Filigrandeckenelemente ab EG gelten folgende Anforderungen: - Höhengleiche Stoßfugen von Fertigteilen werden verspachtelt und geschliffen - Höhenversätze bis ca. 2 mm werden durch ein großflächiges Ausziehen der Spachtelung in einer Breite von min. 60 cm ausgeglichen - Höhenversätze bis ca. 5 mm werden durch das Aufspachteln ganzer Teilflächen ausgeglichen - Höhenversätze von mehr als 5 mm werden durch das Aufbringen einer zusätzlichen Putzlage überdeckt.“ Traggerüste Traggerüste der Bemessungsklasse A für Schalungen von Decken und Trägern etc. sind als Nebenleistung in die jeweilige Schalungsposition einzukalkulieren. Für Schalungen, deren Randbedingungen eine Einstufung in die Bemessungsklasse B bedingen, wird eine Zulage zu der jeweiligen Schalung vergütet. Hierin enthalten sind die vom AN bzw. vom Schalsystemgeber anzufertigenden Zeichnungen und statischen Bemessungen. Die Ausführung der Traggerüste der Bemessungsklassen muss zum jeweiligen Schalsystem passen, das zur Erfüllung der Anforderungen an die fertige Betonoberfläche eingesetzt wird. Unterstützung der Betondecken: Nach Betonage der Decken muss innerhalb von 4 Wochen sämtliche Kosmetik in dem darunterliegenden Geschoss ausgeführt sein. Bis auf die erforderliche Notabstützungen sind für die Nutzung der Folgegewerke sämtliche Geschossflächen freizuräumen. Fertigteile Werkstatt- und Montageplanung/statische Berechnung Unmittelbar nach Auftragserteilung und rechtzeitig vor Fertigung sind - unter Berücksichtigung der Vertragstermine - vom AN auf Basis der Werkpläne des Architekten bzw. den Plänen des Tragwerkplaners Werkstatt- und Montage- bzw. Elementpläne anzufertigen, die vom AG bzw. dem Architekten 2 x und dem Tragwerksplaner 2 x vor Fertigungsbeginn freigezeichnet werden müssen. Außerdem sind vom AN für alle Fertigteile auf der Basis der Vordimensionierung und der Vorstatik des Tragwerkplaners statische Berechnungen und Nachweise für die Gesamtkonstruktion sowie für alle relevanten Konstruktionsdetails zu erstellen und beim Prüfstatiker 2 x zur Genehmigung einzureichen. Der AN hat eigenverantwortlich für die rechtzeitige Vorlage der o. g. Unterlagen und deren Freigabe im Hinblick auf Fertigungsdauer und Montagetermin zu sorgen. Die entsprechenden Unterlagen sind - ungeachtet der o.g. Vorgaben zur Vorlage der Unterlagen - nach Freigabe aller Beteiligten an die Planer sowie an Bauleitung und AG je 1-fach in Papier sowie als dwg- und pdf-Datei zu verteilen. Mit Erstellung der Fertigteile sind die entsprechenden Pläne vom Fertigteilwerk in 3-facher Ausfertigung an den AG zu übergeben. Folgende statischen Angaben sind dem Tragwerksplaner mit den Fertigteilplänen vorzulegen: - Anforderungen an die Auflager - Berücksichtigung der Anhängelasten - Angabe der Verbindungsmittel - Befestigungspunkte für provisorische Umwehrungen - Montageabsteifungen einschließlich Befestigungspunkte oder -linien Für die Erstellung der statischen Berechnung, der Pläne und der erforderlichen Planpausen erhält der AN keine zusätzliche Vergütung (Nebenleistung). Die Kosten sind in die Einheitspreise einzurechnen. Die Prüfgebühren beim Prüfstatiker werden bei den AG-seitig als vorgefertigte Elemente geplanten Bauteilen vom AG übernommen. Dies gilt nicht bei Umstellung von Beton auf Fertigteil durch den AN; hier sind alle Kosten einschl. der Prüfgebühren vom AN zu tragen. Nachweise, Unterlagen Für Stahlbetonfertigteile hat das liefernde Unternehmen ohne besondere Aufforderung den Güteschutznachweis, Prüfzeugnisse, Konstruktionszeichnungen und den Eignungsprüfungsnachweis zu stellen. Fertigung, Montage Bei allen Fertigteilen sind die Sichtflächen - wenn nicht anders erwähnt - als sichtbar bleibender Beton bzw. Sichtbeton in der Sichtbetonklasse SB 3 mit hoher gestalterischer Bedeutung, gemäß Merkblatt Sichtbeton - neueste Ausgabe - des Bundesverbands der Deutschen Zementindustrie, auszuführen. Einzusetzen sind großflächige Trägerschalungen mit einem hochwertigen Schalbelag - keine Rahmenschalung - ohne Stöße bis 4 m Länge und 2,5 m Breite; bei größeren Abmessungen sind geordnete, regelmäßige und jeweils ausgemittelte durchlaufende Stöße auszubilden. Durchankerungen dürfen generell nicht ausgeführt werden; die Schalung muss außenseitig verspannt werden. Einbauteile für Transport und Montage sind eigenverantwortlich zu disponieren und ohne gesonderte Vergütung einzubauen; sie dürfen in der Regel nicht auf Sichtseiten angeordnet sein; falls unbedingt auf Sichtseiten erforderlich, sind sie mit dem Architekten abzustimmen. Das gleiche gilt für Aussparungen, Vergusstaschen etc. Gefahrbereiche bei Montagearbeiten sind abzusperren und zu kennzeichnen. Entstehen dadurch Behinderungen für andere Unternehmer oder Dritte, ist der Zeitraum der Absperrung sowie alternative Maßnahmen mit der Bauleitung abzustimmen. Kennzeichnungen müssen im Montagezustand lesbar sein. Bewehrung Die Bewehrung ist fix und fertig verlegt einschl. Liefern, Schneiden und Biegen zu kalkulieren. Bei Mattenbewehrung ist ein Verschnitt bis 10% einzukalkulieren. Es wird nur die tatsächlich benötigte Bewehrung gemäß Stahlliste (Nettomenge) vergütet. Baustellenschnitte (örtliches Ablängen von Bewehrung bei Aussparungen, Durchdringungen, Einbauteilen, bei E-Dosen und Leerrohren usw.) sind generell in die Einheitspreise einzurechnen. Die Stahllisten sind vom AN vor Bestellung auf Übereinstimmung mit den Bewehrungsplänen zu prüfen. Die ausführende Firma hat einen Schweißnachweis für das Schweißen von Betonstahl entsprechend DIN vorzulegen. Die Bewehrungsabnahmen sind vom AN rechtzeitig, mindestens zwei Tage vor dem Betoniertermin dem Statiker mitzuteilen. Erforderliche Rüttelgasse usw. zum einwandfreien Verdichten des Betons sind durch den AN beim Verlegen der Bewehrung eigenverantwortlich zu beachten. Eine Ausfertigung der Abnahmeprotokolle der Bewehrung ist dem AG im Zuge der Dokumentation zur Abnahme zu übergeben. Werden vom AN im Zuge der Arbeitsvorbereitung konstruktive Änderungen gegenüber den Schal- und Bewehrungsplänen vorgenommen, sind diese frühzeitig (mindestens zwei Wochen vor Ausführung) mit dem Statiker bzw. Prüfstatiker abzustimmen. Die Abrechnung erfolgt entsprechend den ursprünglichen Positionen, sofern die o. g. Aufstellung mit Mehraufwand verbunden ist. Auf die Einhaltung der erforderlichen Betondeckung ist bei der Verlegung zu achten. Als Abstandhalter für die untere Lage sind Flächenabstandhalter aus Faserbeton vorzusehen. Abstandhalter für die obere Lage von Betonplatten sind durch den AN eigenverantwortlich örtlich anzupassen, die Einhaltung der Plattenstärke und Betondeckung obliegt dem AN. Einbauteile, Befestigungsmittel usw. Allgemein Die Ausführung der Arbeiten hat nach den technischen Vorschriften und Normen sowie auch den Herstellerrichtlinien der einzubauenden Einbauteile zu erfolgen. Bei beigestellten Einbauteilen anderer am Bau beteiligter AN, die in die Schalung einzulegen/einzubauen sind, sind diese rechtzeitig vor dem Betonieren abzurufen. Teile, die in die Schalung eingebaut werden, sind für den Betoniervorgang ausreichend gegen Erschütterungen und Verschieben zu sichern. Einbauteile, die nicht der geplanten Lage entsprechen, sind auf eigene Kosten auszubauen, neu zu beschaffen und wieder einzubauen. Die Einbauteile sind - sofern es im Endzustand sichtbare Teile sind - während des Einbaues gegen Verunreinigungen etc. zu schützen. Bei allen Einbauteilen ist neben dem Schutz vor Verschmutzungen vor allem auf den Erhalt der späteren Funktion zu achten und ein entsprechender Schutz vorzusehen. Bei Ankerschienen sind die Nuten dauerhaft gegen Mörtelspritzer etc. zu schützen, hierfür ist die werkseitige Füllung zu erhalten; diese ist bei Schienen, die der Befestigung von bauseitigen Elementen dienen, erst auf Anordnung der Bauleitung auszubauen. Leistungsbestandteile Einbauteile/ Kalkulation Die Stahleinbauteile sind auf der Basis folgender Anforderungen und einschl. folgender Leistungen zu kalkulieren: Für die Ausführung sämtlicher Stahleinbauteile sind folgende Normen zu beachten - DIN Stahlbauten - Ausführung und Herstellerqualifikation - Ultraschallprüfung von Flachstahlerzeugnissen aus Stahl - Stahlerzeugnisse mit verbesserten Verformungseigenschaften senkrecht zur Erzeugnisoberfläche Grundlage der Ausführung sind die in den beiliegenden Unterlagen des Tragwerksplaners angegebenen Dimensionen, Schrauben und Schweißnähte; Herstellung der Werkstatt- und Fertigungspläne; Abstimmung und Vorlage mit Architekten und Tragwerksplaner zur Freigabe Stahlfestigkeitsklasse gemäß Positionsbeschrieb; die Stahlsorte ist vom AN eigenverantwortlich unter Beachtung der geltenden Stahlbauvorschriften auszuwählen Z-Güte mind. Z 25 Schweißnähte im sichtbaren Bereich sind regelmäßig und durchlaufend auszuführen, zu verputzen und glatt abzuschleifen; Kehlnähte sind in der Regel mit a = 8 bis 12 mm - teilweise als Doppelkehlnähte auszubilden; in Teilbereichen sind HV- Nähte auszubilden; Schweißnähte von biegesteifen Stirnplattenstößen sind gemäß den "typisierten Verbindungen im Stahlbau" auszuführen; bei Zugankern der Einbauteile sind Lochschweißungen gemäß DIN mit rückseitiger Dichtnaht auszuführen. Die während der Montage notwendigen Gerüste, Hubzeuge, Hilfsabstützungen bzw. - abspannungen; Gerüste sind für alle Leistungen des AN vorzuhalten und ggfls. für einzelne Leistungen umzubauen. Bei den Schal-, Beton- und Bewehrungsarbeiten sind sämtliche Einbauteile sowie die zu verlegenden Leerrohre und Fundamenterder etc. zu berücksichtigen und eigenverantwortlich rechtzeitig zu ordern. Aussparungen Das Schalen der Aussparungen beinhaltet auch das Herstellen derselben. Der AN muss - insbesondere bei horizontalen Bauteilen - durch die Ausbildung der Aussparungsflanken sicherstellen, dass ein Ausbetonieren ohne zusätzliche Maßnahme möglich ist, wie z. B. durch konische Ausbildung der Aussparung oder mittels geriffelter Schalelemente/Schalboxen etc. Beim Schließen von Aussparungen ist in der Regel mit vorhandenen Installationsdurchführungen und den damit verbundenen Erschwernissen zu kalkulieren. Im Sichtbereich ist das Schließen von Aussparungen und Durchbrüchen so durchzuführen, dass sie sich optisch von den sie umgebenden Bauteilen nicht unterscheiden. Das Herstellen und Schließen von Aussparungen in Wänden, Decken, kleinformatigen Bauteilen, etc. wird nicht gesondert vergütet und ist jeweils im Einheitspreis einzurechnen. Die entsprechenden Abmessungen sind nach Vorgabe der Fachplaner (Abmessung und Lage) auszubilden. Preisinhalte Folgende Leistungen sind in die jeweiligen Positionen einzukalkulieren: - Das Herstellen von Arbeitsfugen, die sich aus dem Arbeitsablauf des Auftragnehmers ergeben. - Das Reinigen von Fugen im Zuge des Ausschalens. - Das Ausschalen, auch wenn das im Leistungsverzeichnis nicht erwähnt ist. Die Leistung entfällt nur dann, wenn "verlorene Schalung" ausgeschrieben ist, über deren örtliche Anwendung hat sich der Auftragnehmer im Zweifel mit der Bauleitung abzustimmen. - Das Entfernen der Hartschaumkerne von Ankerschienen nach dem Ausschalen; die Schienen sind zu säubern.
Allgemeines / Kalkulationshinweise
Allgemeines Allgemeines Arbeitsgerüste sind in die Leistungen einzurechnen. Schutzgerüste erfolgen bauseits. Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen muss ein Feuerlöscher, tragbar, vorhanden sein Der Beginn der Abdichtungsarbeiten ist der Bauleitung rechtzeitig mitzuteilen, damit eine Überwachung der Arbeiten sichergestellt werden kann. Bevor Abdichtungen durch weitere Arbeiten, z.B. durch Vorstellen von Schutzschichten, verdeckt werden, muss die Leistung durch den Auftraggeber abgenommen werden. Die Bauleitung ist entsprechend frühzeitig zu informieren. Die Prüfungen der Abdichtungen sind zu dokumentieren. Diese Dokumentationen sind der Bauleitung spätestens zu Abnahme zu übergeben. Bei Abdichtung von Kelleraußenwänden mit Beschichtungssystemen sind die systemspezifischen Festlegungen entsprechend der Ausführungsanweisung des Herstellers unter den gegebenen Randbedingungen zu berücksichtigen. Kelleraußenwände mit Dichtungsschichten sind stets vor dem Einhängen von Fertigteilen (Lichtschächte etc.) bis zu den Fertigteil-Innenkanten zu beschichten. Die Überprüfung des Untergrundes umfasst auch den Hinweis auf vorstehende Teile, z. B. Drähte, Rundstahlenden, Anker und dergleichen sowie auf unverschlossene Öffnungen von Spanndrähten, Verbindungsstäben u. dgl. Der Anschluss Sohle zur Wand im Außenbereich ist bzgl. Sauberkeit entsprechend der Anforderungen des geplanten Abdichtungssystems zu untersuchen und ggf. von Mörtelresten u. dgl. mechanisch zu reinigen. Arbeitsunterbrechungen bei Bitumendickbeschichtungen sind zu vermeiden. Zur schnelleren Trocknung bei kühler Witterung dürfen unter Beachtung der Herstellervorschriften nur Warmluftgebläse eingesetzt werden; offene Flammen und Infrarotstrahler sind verboten. Vor dem Aufbringen oder Vorstellen von Schutzschichten muss die Dichtung durchgetrocknet sein. Beim Kehlenstoß von Dichtungsbahnen als Übergang von waagerechten zu senkrechten Flächen sind die Stoßüberdeckungen an der senkrechten Fläche anzuordnen. Beim Kantenstoß von Dichtungsbahnen als Übergang von waagerechten zu senkrechten Flächen ist darauf zu achten, dass die Abdichtungslagen der waagerechten Fläche die entsprechenden Abdichtungslagen der senkrechten Fläche überdecken, damit das Wasser nicht gegen den Stoß läuft. Das Einstellen der Wasserhaltung, um die Funktionsfähigkeit der Dichtung nachweisen zu können, sowie die Sicherung gegen Auftrieb ist mit dem Auftraggeber abzusprechen. Bituminöse Abdichtungen, die beim Verlegen von Bewehrungsstahl gefährdet werden können, sind mit einem Anstrich aus Zementmilch zu versehen, um mechanische Beschädigungen erkennen zu können. Bituminöse Abdichtungen, die im vertikalen oder stark geneigten Bereich starker Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind, sind mit einem Anstrich aus Zementmilch zu oder mit Planen abzuhängen, um ein Erwärmen und Abrutschen der Dichtung zu verhindern.
Allgemeines
Stoffe, Bauteile Stoffe, Bauteile Es dürfen nur Produkte / Systeme eines Materialherstellers angeboten werden. Der Einsatz von Materialien unterschiedlicher Hersteller ist aus Gewährleistungsgründen und der nicht sichergestellten Verträglichkeit bzw. Haftung untereinander nicht erlaubt. Die Verwendung von Materialien unterschiedlicher Hersteller führt ggf. zum Verlust der bauaufsichtlichen Zulassung. Zur Überprüfung der Materialeigenschaften ist der Auftraggeber und die Bauleitung berechtigt, auf der Baustelle Materialproben zur Analyse zu entnehmen. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Ausführung Der Anbieter hat sich vor Angebotsabgabe über den Umfang der auszuführenden Arbeiten zu überzeugen und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Bedenken gegen die Art der im Leistungsverzeichnis beschriebenen Arbeiten sind vor Beginn der Ausführung dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen. Nachträge außerhalb dieser Ausschreibung sind nur möglich, wenn sie dem Auftraggeber bzw. dem Stellvertreter innerhalb einer angemessenen Frist vor Ausführung mitgeteilt und von dieser ausdrücklich genehmigt werden. Der Auftragnehmer hat die angebotenen Leistungen selbst auszuführen. Mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers darf er sie an Nachunternehmer übertragen. Die Nachunternehmer sind dem Auftraggeber vor Auftragserteilung schriftlich zu benennen. Der Auftragnehmer hat bei Weitergabe von Bauleistungen die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) zugrunde zu legen. Der Auftragnehmer übernimmt gem. VOB, Teil B, §13 die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme die vereinbarte Beschaffenheit hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und frei von Sachmängeln ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Mit dem Tag der Abnahme gilt eine Gewährleistung nach VOB, Teil B, §13, Absatz 4 als vereinbart. Davon abweichende Vereinbarungen sind vertraglich gesondert zu regeln. Bei im LV genannten Schichtstärken darf die geforderte Mindestschichtstärke nicht unterschritten werden. Vor dem Beginn der Beschichtungsarbeiten hat der Auftragnehmer grundsätzlich die Oberfläche auf Eignung und Haftzugfestigkeit für die geplanten Beschichtungsarbeiten zu überprüfen, eventuelle Einwände sind unverzüglich der Bauleitung schriftlich zu begründen und einzureichen. Ausgleichschichten zur Überbrückung von Differenzmaßen, die die gemäß DIN 18202, Tab. 3, Zeile 2, zugelassenen Ebenheitstoleranzen in der Oberfläche des Untergrundes (Rohdecken) überschreiten, sind mittels Spachtelungen, die auf das Material des jeweiligen Beschichtungssystems abgestimmt sind, aufzubringen. Beschichtungen in Rettungswegen sind nicht brennbar auszuführen. Reste von Beschichtungsstoffen dürfen auf dem gesamten Gelände des AG weder in Ausgüsse, Waschbecken, Aborte, Boden-, Decken, Balkon-, Dach- und Straßenabläufe geschüttet oder auf dem Gelände verteilt werden. Sie sind in jedem Fall vom AN abzufahren und fachgerecht zu entsorgen. Es kommen nur gift-, blei- und chromatfreie und gesundheitlich unbedenkliche und weitgehend lösungsmittelfreie/- arme Stoffe zur Anwendung. Auf Verlangen des AG sind vom AN die entsprechenden Nachweise zu führen. Die Schlussbeschichtung muss eine einheitliche Oberflächenerscheinung vermitteln. Abweichungen im Farbton, der Struktur und Design werden nicht akzeptiert. Alle vom AN hergestellten Beschichtungen müssen ohne später erforderlichen Eingriff in den Beschichtungsaufbau überarbeitbar sein. Farblich abgesetzte Flächen, Umrandungen, Sockel udgl. sind scharfkantig und geradlinig auszuführen. Das Anarbeiten an angrenzende Bauteile ist enthalten. Folgende Prüfungen sind vor bzw. im Zuge der Beschichtungsarbeiten durchzuführen, zu protokollieren und an den AG zu übergeben: • Prüfung der Abreißfestigkeit • Bestimmungen der Rautiefen an der vorbehandelten Bodenfläche • Bestimmungen der Beton- und Estrichfeuchte vor und während der Beschichtungsarbeiten • Luftfeuchtigkeitsmessungen vor und während der Beschichtungsmaßnahmen. Für die Mindestanforderungen zur Güteklasse und zum Oberflächenzustand der Tragschichten sind die allgemeinen Verarbeitungshinweise des Materialherstellers zu berücksichtigen. Die für die Beschichtungsarbeiten notwendigen Prüfungen, Eigen- und Fremdüberwachungen, Messungen gem. der DAfStb-Richtlinie sind vom AN eigenverantwortlich durchzuführen und zu dokumentieren. Alle dem Bestand entsprechenden Messungen, Feststellungen etc. sowie etwaige Zeichnungen des AN sind dem AG, einschl. der entsprechenden Nachweise, bauaufsichtlichen Zulassungen u.dgl. als Bestandsunterlagen zu übergeben. Alle daraus entstehenden Kosten sind in den Angebotspreis einzurechnen. Die in den Technischen Merkblättern des Materialherstellers genannten Mindestverarbeitungstemperaturen und der Taupunkt sind während der Ausführung täglich zu kontrollieren und in ein Protokoll einzutragen. Die Oberflächentemperatur muss mind. 3 °C über dem Taupunkt liegen. Bei Unterschreitung der erforderlichen Temperaturen sind mit der Bauleitung weitere Maßnahmen abzusprechen., Bei der Verarbeitung und Ausführung sind die Werksvorschriften des Materialherstellers, sowie die allgemeinen Richtlinien und Merkblätter zu beachten. Soweit die technischen Merkblätter, Ausführungsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter nicht vorliegen, sind diese beim Materialhersteller anzufordern. Der Materialhersteller hat den Nachweis eines zertifizierten Qualitätsmanagementsystems nach ISO 9001/2000, ISO 14001/2004 und OHSAS 18001/1999 zu führen. Zur einwandfreien, fachgerechten Ausführung sind die vom Systemhersteller angebotenen Werkzeuge und Hilfsmaterialien zu benutzen, sowie die Ausführungshinweise der Technischen Merkblätter des Herstellers zu beachten. Alternativ-Systeme, mit Nachweis der geforderten System- und Systemkomponenten- Eigenschaften, sind als komplettes System zulässig. Der Nachweis muss bezüglich der Anwendung (gleiches Anwendungsgebiet) und der Stoffzusammensetzung (Nachweis durch Laboranalyse) geführt werden. Der Nachweis der geforderten Eigenschaften muss zusammen mit der Abgabe des Alternativangebotes erbracht werden. Bei Arbeiten mit 2- oder mehr- komponentigem Material auf der Basis von Reaktionsharzen sind die Angaben über Mindesttemperaturen, relative Luftfeuchtigkeit, Feuchtgehalt des Untergrundes und Überarbeitungszeiten gem. den Angaben der Technischen Merkblätter des Herstellers genauestens einzuhalten. Die genauen Maße und Höhen sind vom AN verantwortlich zu prüfen. Wesentliche Abweichungen sind vor Beginn der Arbeiten der örtlichen Bauleitung zu melden. Der Unternehmer hat seine Leistungen bis zur Abnahme durch den Bauherrn zu schützen und haftet für Beschädigungen jeglicher Art. Folgende Leistungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren: - Transporteinrichtungen - Vorkehrungen bei zu erkennender Gefahr, auch Dritten gegenüber - die Sicherung von oberirdischen Leitungen und Kabeln - das Abdecken und Umwehren von Öffnungen über die eigene Benützungsdauer hinausgehend - Ausbesserungsarbeiten bis zur Gesamtfertigstellung
Stoffe, Bauteile
Stoffe, Bauteile Stoffe, Bauteile Dübel zur Befestigung müssen auf den Untergrund abgestimmt sein; ihre Spreizkräfte dürfen keine zu großen inneren Spannungen erzeugen. Bei nicht ausreichend festem Untergrund sind Injektionsanker zu verwenden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei brandschutztechnischen Forderungen die amtlichen Nachweise (Prüfzeugnis oder Prüfbescheid oder allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) vorzulegen. Ausführung Die Lieferung und Montage aller für die Leistung notwendigen Maschinen, Geräte und der erforderlichen Arbeitsgerüste einschl. Vorhaltung sowie Transport von und zur Montagestelle sind einzukalkulieren. Alle Maße sind am Bau zu nehmen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen nach DIN 18 201 und 18 203 ist der Auftraggeber zu verständigen. Das gilt insbesondere für vorhandene und vorgesehene Winkeltoleranzen. Bei der Verarbeitung, vor allem bei Trennung, entstehende Rückstände von Mineralwolle dürfen nicht gefegt werden. Es sind zugelassene Staubsauger zu verwenden. Verschnitt, Abfälle und  Staubsaugerinhalte sind in staubdicht schließenden Behältern (auch Plastiksäcke sind zulässig) zu sammeln. Das gilt insbesondere beim Ausbau und Rückbau alter Dämmstoffe. Befestigungselemente, die im Ausnahmefall Flächendichtungen durchdringen, sind mit auf das Dichtungsmaterial abgestimmten Abdichtungsstoffen (i.d.R. ohne Lösungsmittel) abzudichten. Im Zweifel ist Rücksprache mit der Bauleitung erforderlich. Dehnungsfugen im Baukörper sind an gleicher Stelle auch in den Konstruktionen vorzusehen. Geforderte Schall- und Brandschutzklassen dürfen durch die Ausführung von Bewegungsfugen nicht beeinträchtigt werden. Nach Aufforderung durch die Bauleitung hat der Bieter durch Prüfzeugnisse von amtlich anerkannten Institutionen nachzuweisen, dass die angebotene Konstruktion sowie alle Maßnahmen bei den Anpassarbeiten die Anforderungen erfüllen. Die angebotenen Konstruktionen sind auf Aufforderung in Form von Handmustern zu bemustern. Spachtelarbeiten dürfen erst ausgeführt werden, wenn keine größeren Längenänderungen infolge Temperaturänderungen zu erwarten sind; das gilt besonders bei Durchführung der Arbeiten im Winter. Ist Gussasphalt im Raum vorgesehen, dürfen die Spachtelarbeiten erst im Anschluss daran erfolgen. Nach Aufforderung durch die Bauleitung hat der Bieter durch Prüfzeugnisse von amtlich anerkannten Institutionen nachzuweisen, dass die angebotene Konstruktion sowie alle Maßnahmen bei den Anpassarbeiten die Anforderungen erfüllen. Die angebotenen Konstruktionen sind auf Aufforderung in Form von Handmustern zu bemustern. Sofern nicht nach Text oder Zeichnung beschrieben, sind sämtliche Detailpunkte vor der Montage mit der Bauleitung abzusprechen. Prospekte und Zeichnungen des Herstellers sind auf Anforderung vorzulegen. Brandschutzkleber oder Brandschutzspachtelmassen sind so zu verarbeiten, dass überstehendes Material abgestrichen wird; ein großflächiges Verspachteln ist zu vermeiden. Bei Dämmungen sind auch die Hohlräume mit Mineralwolle satt auszustopfen. Beim Umgang mit Mineralfaserdämmstoffen (Einbau und Ausbau) ist für gute Durchlüftung der Räume zu sorgen. Eventuelle Staubablagerungen sind zu entfernen, dabei ist Kehren untersagt. Das Trennen darf nur auf harter Unterlage mittels Messer erfolgen. Beim Ausbau sind diese Dämmstoffe nach Möglichkeit zu befeuchten. Öffnungen/Aussparungen und Durchbrüche sind ebenfalls einzukalkulieren, auch wenn diese im Leistungsverzeichnis nicht speziell erwähnt werden. Sie werden nicht gesondert vergütet. Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten. Späne von Bohren und Fräsen sowie Reste von Schleifstaub sind sofort von den bearbeiteten Teilen zu entfernen. Ist Schleifen und Spachteln vorgesehen, so bleibt die Anzahl der Schleifgänge und Spachtelaufträge sowie die Wahl der richtigen Körnung dem Auftragnehmer überlassen und ist auf die vorgesehene Beschichtung einzustellen. Für den Transport des Materials hat der Unternehmer selbst zu sorgen, die Kosten sind in die Einheitspreise einzurechnen. Für die Materiallagerung während der Bauzeit übernimmt der Auftraggeber keine Haftung. Festgestellte Mängel sind ohne Behinderung des laufenden Betriebes unverzüglich zu beheben. Preisinhalte Als Nebenleistung gelten u.a.: -  - Das Weiterrücken fahrbarer Gerüste im Zuge des Arbeitsfortschritts für eigene und fremde Gerüste, inkl. Auf- und Abbau. -  - Das Lüften der Räume und das Staubsaugen in geschlossenen Räumen nach der Verarbeitung oder dem Trennen von Mineralfasererzeugnissen. -  - Das, ggf. auch nachträgliche, Abschleifen von Spachtelgraten. -  - Das Beseitigen von Schneidrückständen durch Absaugen.
Stoffe, Bauteile
Stoffe, Bauteile Stoffe, Bauteile Für einzubauendes Material sind die Richtlinien der Hersteller zu beachten. Auf Verlangen ist dem AG Einsicht in diese zu gewähren. Alle Abdichtungsmaterialien sind auf Unterlagen trocken zu lagern und einzubauen. Rollen sind stehend zu lagern. Die Materialien für die Grundierung, Versiegelung und Kratzspachtelung müssen den "Technischen Lieferbedingungen für Reaktionsharze für Grundierungen, Versiegelungen und Kratzspachtelungen unter Asphaltbelägen auf Beton" entsprechen. Für Befestigungsmittel und Kleineisenteile ist feuerverzinktes Material zu verwenden. Ausführung Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen muss ein Feuerlöscher, tragbar, nach DIN EN 3 vorhanden sein. Gegen Verschmutzungen und Beschädigungen anderer Bauteile sowie zur Vermeidung der Gefährdung von Personen sind vom AN der Verkehrssitte entsprechende und zumutbare Vorkehrungen zu treffen (Abdeckungen, Hinweisschilder, Absperrungen usw.). Der Arbeitsablauf ist so einzurichten, dass bei Arbeitsunterbrechung offene Kanten des Abdichtungsaufbaus gegen das Eindringen von Niederschlägen geschützt sind, ggf. sind sie abzukleben und bei Weiterarbeit von den Klebstreifen wieder zu befreien. Sofern dem Leistungsverzeichnis keine Detailunterlagen beigefügt sind, treffen die Pläne des Architekten in erster Linie eine formale Gestaltungsaussage. Es gehört zu den Aufgaben des Auftragnehmers, Elementstöße, Verbindungen, Befestigungen, toleranzaufnehmende Anschlüsse u. dgl. in Abstimmung mit dem Architekten, den anerkannten Regeln der Bautechnik und gemäß dem zu erwartenden Gebrauchswert herzustellen. Nähte und Anschlüsse in den Asphaltschichten sind gemäß M SNAR auszuführen. Vor Einbau des Asphaltmischgutes müssen alle Vorarbeiten, wie z.B. Fräsen der Anschlüsse und Reinigen der Fugen beendet sein. Auf frei bewitterten Flächen sind Nähte in der Nutzschicht aus Gussasphalt als Vergussfugen auszuführen. Dichtungen sind mind. 15 cm über die wasserführende Schicht hochzuführen. Preisinhalte Der AN hat während der Arbeitszeit und bei technologisch bzw. arbeitszeitlich bedingter Unterbrechung der Arbeiten bei Erfordernis vorsorglich für eine ausreichende provisorische Abdeckung, deren Kosten in die Preise einzurechnen sind, zu sorgen. Ansprüche des AN gemäß Nr. 4.2.6 DIN 18299 bzw. Nr. 4.2.1 DIN 18338 werden davon nicht berührt. Konstruktions- und Ausführungspläne, die nur für das vom Bieter angebotene Erzeugnis bzw. Fabrikat gelten bzw. erforderlich sind, sind in den Preis einzurechnen. Dazu gehört auch das Maßnehmen auf der Baustelle zwecks Erarbeitung dieser Pläne.
Stoffe, Bauteile
Bauseitige Leistungen Bauseitige Leistungen Folgende Leistungen werden als Schnittstelle zum Rohbau gesondert ausgeschrieben: - Fundamenterder - Entwässerungskanalarbeiten - Holzsystembau ab EG - Fassadengerüst / Arbeitsgerüst für Ausbaugewerke Die nachfolgend beschriebenen Positionen im Leistungsverzeichnis beginnen mit dem Restaushub und der Erstellung der Sauberkeitsschicht. Der AN hat sich eigenverantwortlich um die Koordination mit den ausführenden Firmen der bauseitigen Leistungen zu kümmern. Der AN Rohbau hat den Elektriker termingerecht (mit Vorlauf) abzurufen und selbstständig mit seinem eigenen Ablauf zu koordinieren. Baustelleneinrichtung Der AN hat im Zuge der Angebotserstellung einen eigenen BE-Plan bzw. ein Konzept für seine Baustelleneinrichtung zu erstellen und möglich Kranstandorte vorzuschlagen. Fassadengerüst Die Fassadengerüste werden bauseits durch den AN Holzsystembau gestellt. Die Mitbenutzung und die Koordination liegen beim AN Rohbau. Die Kosten der Mitbenutzung hat der AN Rohbau mit dem AN Holzsystembau direkt zu verrechnen. Sollte keine Mitbenutzung möglich sein, so ist der AN Rohbau für seine eigenen Gerüste verantwortlich. Die Kosten sind im Titel Baustelleneinrichtung zu berücksichtigen. Gerüste im Gebäude auch mit Arbeitshöhen über 2,00 m sind Leistungsbestandteil der LV-Positionen (insbesondere im TRH). WU-Konstruktion Teilbereiche der Kellerkonstruktion (Gründung, Bodenplatten, Aufzugsunterfahrt, tiefer liegende Bereiche) werden nach Erfordernis in WU-Beton ausgeführt, falls in Statik vorgegeben. Betongüten und Expositionsklassen Ein Bauteil kann immer mehrere Expositionsklassen beinhalten, z.B. eine von oben chloridbelastete Bodenplatte, die von unten erdberührt ist. Dementsprechend hat ein solches Bauwerk auch unterschiedliche Betondeckungen, hier z.B. oben 5,5cm unten 3,5cm. Diese werden in den Bewehrungsplänen je nach Exposition der Bauteiloberfläche detailliert angegeben und lassen sich nicht pauschal für ein Bauteil oder eine Betongüte festlegen. Nur die sich aus der Expositionsklasse ergebende Mindestbetongüte ist für ein Bauteil fix. Die vorgegebenen Betongüten und Expositionsklassen gemäß der Fachplanung Statik sind zu beachten. Sichtbeton Betonbauteile, die mit finaler Oberflächenqualität ausgeführt werden, sind in einer Oberflächenqualität in Sichtbeton ausgeschrieben. Es handelt sich hierbei um Fertigteile im Treppenhaus. Die Sichtbetonqualität beträgt mind. SB 2. Ebenheitstoleranzen Der AN berücksichtigt in seiner Pauschale die Ebenheitstoleranz flächenfertiger Böden der TG und des Kellers nach DIN 18202 Tabelle 3, Zeile 3 bzw. 5. Betonarbeiten Grundsätzlich sind alle Betonbauteile in Ortbeton zu errichten, es sei denn, die Ausführung von Halbfertig- und Fertigteilen ist statisch zwingend notwendig bzw. vorgegeben. Gemäß Planung sind die Treppenläufe als Fertigteile geplant. Fertigteile /Halbfertigteile Alle statisch zwingend notwendigen bzw. vorgegebenen Halbfertigteile und Fertigteile sind dem Architekten vor Bestellung zur Prüfung vorzulegen und durch diesen schriftlich freigeben zu lassen. Die Verantwortung für die zeitliche Koordination dieser Vorlagen incl. Umlauf Statik und Prüfstatik liegt beim AN. Die Koordination der Planvorlagen und Planfreigaben aller beteiligten Stellen ist so durchzuführen, dass die Bauzeiten eingehalten werden. Beabsichtigt der AN die geplanten Ortbetonbauteile in Fertigteile oder Halbfertigteile umzustellen, obliegt die Umstellung in voller Verantwortung des AN. Dies betrifft sowohl die Koordination geänderten Planvorlagen, Planfreigaben aller beteiligten Stellen, die Freigaben des Prüfingenieures, als auch die Übernahme aller monetären Auswirkungen. Die vereinbarten Bauzeiten sind auch bei Umstellungen durch den AN einzuhalten. Stahlmassen Die tatsächlichen Stahlmengen werden nach Vorlage der Stahllisten verrechnet. Grundlage der Mengenermittlung zur Abrechnung werden dann die Stahllisten des Statikers und des Fertigteilwerks. Der Stahlpreis gilt bis Ende der kompletten Bauzeit des Rohbaus als verbindlich vereinbart. Bauablauf / Koordination Der Bauablauf ist mit der Objektüberwachung des AG und den anderen Gewerken zu koordinieren. - Täglich finden kurze Besprechungen mit mindestens einem Vorarbeiter vor Ort über den Tagesplan statt. - Wöchentlich finden mit mindestens einem Bauleiter vor Ort Jour fixe Besprechungen statt. Die Teilnahme an beiden Besprechungen ist verpflichtend. Alle Fachbauleiter und die auf der Baustelle tätigen Firmen sind mit einem Vertreter (deutschsprachiger Bauleiter, Obermonteur, etc.) zur Teilnahme an den Besprechungen verpflichtet. Die Koordination zwischen den einzelnen Gewerken sowie eventuelle Terminabsprachen werden durch die Objektüberwachung des AG protokolliert und sind für alle verbindlich. Protokolle gelten als anerkannt, wenn innerhalb von drei Tagen nach Zugang kein Widerspruch erfolgt.
Bauseitige Leistungen
1 Rohbauarbeiten
1
Rohbauarbeiten
1.01 Rohbau
1.01
Rohbau