HINWEISE ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS HINWEISE ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS
Alle Angaben in der Baubeschreibung sind bei der Aufstellung des Leistungsverzeichnisses zu beachten und in die einzelnen LV-Positionen entsprechend einzukalkulieren.
HINWEIS ZU EIGNUNGSPRÜFUNGEN
Dieser Hinweis gilt für die Gewerke "Erdarbeiten / Entwässerung" und "Nebenanlagen und Nebenarbeiten".
Für alle einzubauenden Baustoffe und Baustoffgemische sind Eignungsprüfungen entsprechend ZTV E-StB durch eine anerkannte Prüfstelle durchzuführen und durch ein Prüfzeugnis zu belegen. Die Prüfzeugnisse sind dem AG vor dem geplanten Einbau zu übergeben.
Bei Nichteinhaltung verzögert sich der Einbau zu Lasten des AN.
HINWEIS ZU LIEFERSCHEINEN
Dieser Hinweis gilt für alle Gewerke.
Die Konformität der gelieferten Baustoffe, Baustffgemische und Einbauteile mit den vom AN zu erbringenden Eignungsprüfungen, Technischen Datenblättern, Prüfzeugnissen usw. ist durch Lieferscheine nachzuweisen.
Die Originale der Lieferscheine sind dem AG spätestens bei Anlieferung auf der Baustelle zu übergeben.
BEGRIFFSDEFINITION
Begriffe wie "herstellen", "anbauen", "einbauen", "verlegen" und "aufstellen" schließen das Liefern der entsprechenden Baustoffe bzw. Bauteile der betroffenen LV-Position mit ein, sofern die Lieferposition nicht gesondert ausgeschrieben ist.
TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. Bsp. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz:"oder gleichwertig" immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
ZWISCHENÜBERSCHRIFTEN
Die wie folgt gekennzeichneten Zwischenüberschriften gelten für alle nachfolgenden OZ bis zur nächsten Zwischenüberschrift bzw. zum nächsten LV-Abschnitt / LV-Unterabschnitt:
***ZWISCHENÜBERSCHRIFT***
HINWEISE ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS
01 ALLGEMEINE LEISTUNGEN
01.01 TECHNISCHE BEARBEITUNG
02 ABBRUCH, DEMONTAGE
Hinweis zu LV-Abs. 2 Abbruch, Demontage HINWEIS ZU LV-ABS. 2 ABBRUCH, DEMONTAGE
Zur Erfassung des Umfangs wird eine Ortsbegehung des Bieters vorausgesetzt.
Hinweis zu LV-Abs. 2 Abbruch, Demontage
02.01 ERDARBEITEN
02.02 BETON UND STAHLBETON
02.03 STAHLBAU
02.04 OBERFLÄCHENBEFESTIGUNG / ABDICHTUNG ÜBERBAU
OBERFLÄCHENBEFESTIGUNG / ABDICHTUNG ÜBERBAU
02.05 NEBENANLAGEN