Abbrucharbeiten
Gebäudehüllensanierung
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bis
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Vorbemerkungen zur Leistungsbeschreibung Vorbemerkungen zur Leistungsbeschreibung Ergänzung zur Angebotsaufforderung/Teilnahmebedingungen Für den Datenaustausch von Leistungsverzeichnissen nach GAEB (Datenart 83 Angebotsanforderung, Datenart 84 Angebotsabgabe), gilt folgendes: Leistungsverzeichnisse [DA 83 (Angebotsanforderung)] sind den Vergabeunterlagen beigefügt. Der Bieter hat die bepreisten Leistungsverzeichnisse als Datenträger nach DA 84 (Angebotsabgabe) und als PDF einzureichen. Bei Angebotsabgabe des Angebotes in Textform ist nach Möglichkeit bitte auch eine Datei nach DA 84 (Angebotsabgabe) beizufügen. Auch bei erfolgtem Datenaustausch nach GAEB bleibt die Textform immer Vertragsgrundlage. Änderungen oder Berichtigungen der Angebote sind bis zum Ablauf der Angebotsfrist über die e-Vergabeplattform unter Verwendung des Moduls "Angebot abgeben" zulässig. Wenn innerhalb der Angebotsfrist ein neues Angebot eingereicht wird, wird das erste Angebot aus der Wertung genommen, so dass immer nur ein Angebot, und zwar das zeitlich zuletzt eingereichte Angebot, gewertet wird. Angebote können bis zum Ablauf der Angebotsfrist zurückgezogen werden und werden dann nicht mehr gewertet. Allgemeine Vorbemerkungen Punktfolgen in den Beschreibungen des Leistungsverzeichnisses sind unbedingt vom Bieter auszufüllen (auch geforderte Hersteller-/Typangaben), sofern nicht von der AG vorgegeben. Anfragen/Zusätzliche Auskünfte zu den Vergabeunterlagen sind über die e-Vergabe-Plattform (www.evergabe-online.de) unter Verwendung des Formblattes "Frage-Antwort" an die Verdingungsstelle zu richten. Unbedingt zu beachten ist: Maßgebend für den Zuschlag ist ausschließlich die Angebotsendsumme (Wertungssumme brutto) unter Berücksichtigung etwaiger Nachlässe ohne Bedingung. Skonto bzw. Nachlässe mit Bedingungen werden bei der Angebotswertung nicht berücksichtigt. Will der Bieter zur von ihm angestrebten Beschleunigung des Zahlungsverkehrs ein Skonto anbieten, ist dies unter Angabe der dafür geltenden Zahlungsziele in einem Begleitschreiben zu vermerken. Es gelten alle zum Ausführungszeitpunkt gültigen EN- und DIN-Normen, Arbeitsstättenrichtlinien, Unfallverhütungsvorschriften, behördlichen Erlasse und Gesetze sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die Auflagen der Feuerwehr. Generell ist für alle Abbruchpositionen der Entsorgungsnachweis gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu erbringen. Für alle Abfallarten gilt die Pflicht der Anwendung des Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG a) Nicht gefährlicher Abfall zur Verwertung ist immer einer Verwertungsanlage zuzuführen. Nicht gefährliche Bauabfälle, die nicht verwertet werden können, sind eigenverantwortlich einer ordnungsgemäßen Beseitigung zuzuführen. b) Gefährlicher Abfall Gefährlicher Abfall zur Beseitigung unterliegt der Andienungspflicht bzw. gefährlicher Abfall zur Verwertung der Anzeigepflicht an die zuständige Sonderabfallgesellschaft. Für den Transport der Abfälle ist eine gültige Transportgenehmigung bzw. Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen oder eine Anzeige von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen erforderlich. Das in der Anlage beigefügte tabellarische Entsorgungskonzept ist ausgefüllt mit Angebot einzureichen. Zusätzliche technische Vertragsbedingungen (Vorbemerkungen zur Leistungsbeschreibung) Die nachfolgenden Vorbemerkungen zur Leistungsbeschreibung enthalten grundlegende Hinweise und titelübergreifende Anmerkungen für die Abwicklung der Bauaufgabe und sind demnach zwingend bei der Kalkulation zu beachten. Inhaltsverzeichnis: 1. Projektbezogene Vorbemerkungen 1.1                     Allgemeines 1.2                     Baubeschreibung 1.3                     Allg. Baustelleinrichtung (BE), Gerüste, Medienversorgung 2. Vorbemerkungen zur Ausführung 2.1                     Allgemeines 2.2                     Organisatorisches 2.3                     Nutzung öffentlichen Straßenlandes Projektbezogene Vorbemerkungen Die im Folgenden genannten §§ beziehen sich auf die Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) Auftraggeberin ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA - im Weiteren auch AG genannt). 1.1. Allgemeines 1.1.1.            Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten: Es wird empfohlen, dass sich der Bieter vor Angebotsabgabe ein Bild über die örtlichen Verhältnisse, die Anfahrtsmöglichkeiten, Lagerplätze sowie sonstige, die Kalkulation beeinflussende Umstände macht und die zu sanierenden Gebäude in Augenschein nimmt. 1.1.2.            Schadensregulierung / Verteilung der Gefahr (zu § 7): Werden im Zusammenhang mit den Arbeiten Schäden an den Anlagen verursacht, hat der Auftragnehmer die Schäden zu beseitigen, wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Werden im Zusammenhang mit den Arbeiten andere Schäden verursacht, hat der Auftragnehmer Ersatz zu leisten, wenn ihn oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Vom AN stets zu vertreten sind Beschädigungen, Zerstörungen oder Verluste, die bis zur Abnahme durch Diebstahl, Einbruch, Sachbeschädigungen entstehen. Das gleiche gilt für Frostschäden. Aufwendungen zum Schutz des Eigentums während der Baumaßnahme sind in die Einheitspreise einzukalkulieren, soweit diese nicht gesondert beschrieben sind. 1.1.3.            Arbeitszeiten, Unfallverhütung: Die Arbeitszeit ist auf die gesetzlichen Bestimmungen für Wohngebiete abzustimmen. Zu keinem Zeitpunkt dürfen die auszuführenden Arbeiten eine Unfallgefahr für die Umwelt und die sich im Umfeld aufhaltenden Menschen werden. 1.1.4.            Produktangaben: Sämtliche in den Leistungsbeschreibungen enthaltenen Hersteller- und Produktangaben sind Leitfabrikate und dienen der Beschreibung der Leistung in Bezug auf die qualitativen und gestalterischen Eigenschaften sowie den erwarteten Produktstandards. Bei anderen vom Bieter gewählten Produkten ist deren Gleichwertigkeit mit den beschriebenen zu gewährleisten. Es sei denn, es wird in einer Einzelposition ausdrücklich anders verlangt. 1.2. Baubeschreibung 1.2.1.            Allg. Angaben zur Bauaufgabe: Sanierung der Fassadenfläche an folgenden Gebäuden: - Angelsachsenweg 5-17, Haustyp 1  (4 Doppelhäuser mit angrenzenden Garagen) - Angelsachsenweg 21-25, Haustyp 2 (ein Reihenhausblock mit drei Hauseinheiten) - Angelsachsenweg 27-35, 45-47 , Haustyp 3 (3 Doppelhäuser, 1x einzelstehendes Haus mit angrenzender Garage) - Angelsachsenweg 37-43 , Haustyp 4 (4 Doppelhäuser mit angrenzender Garage) - Nebengebäude Garagen und Trafo) Die Reihen- und Doppel-/Einzelhäuser im Angelsachsenweg weisen einen zweigeschossigen Aufbau (EG, 1.OG) sowie einen Keller und einen Spitzboden auf. Das Dach ist ein ungedämmtes Satteldach mit Sprengewerk zu den Mittelpfetten sowie einer hoch angesetzten Kehlbalkenkonstruktion. Die ca.-Außenmaße der Gebäude sind wie folgt: Haustyp 1: Doppelhaus:     L: 24,0 ; B: 9,2 m; Haustyp 2: 3er Reihenhaus: L: 24,8 ; B: 9,75 m; Haustyp 3: Doppelhaus:     L: 20,3 ; B: 8,6 m; Haustyp 3: Einzelhaus:      L: 10,9 ; B: 8,6 m; Haustyp 4: Einzelhaus:      L: 13,0 ; B: 9,5 m; Die Liegenschaft befindet sich im süd-östlichen Stadtteil Gremmendorf der Stadt Münster. Die Wohnobjekte wurden in den Jahren 1950-59 für die englischen Besatzungskräfte des nahegelegen, ehemaligen Militärgelände Loddenheide errichtet. Die WE146614 besteht aus Ein- und Mehrfamilienhäuser und in vier Haustypen gegliedert sind. Ergänzend sind zwei Versetzte Garagenblöcke und ein Trafohaus. Folgende Hausnummern sind zu sanieren: 5,7,9,11,13,15,17,19,21,23,25,27,29,30,31,33,35,37,39,41,43,45 und 47 (siehe auch beigefügten Lageplan mit Kennzeichnung der Haustypen). Haustyp 1: 5, 7, 9, 11, 13, 15, 17 Haustyp 2: 21, 23, 25 Haustyp 3: 27, 29, 31, 33, 35, 45, 47 Haustyp 4: 37, 39, 41, 43 Nebengebäude: Garagenzeilen/2 versetzte Blöcke (zw. Nr. 17 + 27 Trafohaus (hinter den Garagenzeilen) Aus der nachfolgenden Abbildung Lageplan geht hervor, dass die Objekte der Häuser 5 bis 25 direkt an den Angelsachsenweg angebunden sind. Die Häuser 27 bis 45 hingegen, sind an einer Seitenstraße des Angelsachsenwegs angegliedert. Die Objekte sind im Lageplan markiert. Da die Objekte unter Denkmalschutz stehen und Schadstoffbelastungen festgestellt wurden, sind besondere Kriterien zu beachten, d.h. dass nicht festgestellte evtl. Schadstoffbelastungen sofort der BL zu melden sind, um es einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Bei den Fassadenarbeiten sind folgende Sanierungsmaßnahmen vorgesehen: Wohngebäude: Fassaden- und Sockelanstrich Anstrich Dachüberstand Reinigung, evtl. Fugensanierung, Hydrophobierung Sockel und Eingangsbereich Reinigung, Hydrophobierung Kelleraussentreppen Erneuerung Holzaußentüren Erneuerung Fenster und Türen Anstrich Unterseiten Terrassendächer + Carports Anstrich Garagen Erneuerung Garagentore Anstriche Fenstergitter und andere Metallteile (Handlauf, Gitterroste, Stahlrohre/Eingangs- und Carpotüberdachungen Putzsanierungen Reinigung, Hydrophobierungder oberflächigen Teile/Lichtschacht Erneuerung Klingelanlage Erneuerung Briefkästen Erneuerung Hausnummern Die Häuser sind derzeit unbewohnt und vom Angelsachsenweg aus gut anfahrbar sowie erreichbar. Die Häuser sollen noch während der Baumaßnahme neu vermietet werden; daher finden die Bauarbeiten teilweise auch im laufenden Betrieb statt. 1.2.2.            Allg. Angaben zur Baustelle: Auf der gesamten Baustelle herrscht striktes Rauchverbot. Der Verzehr alkoholhaltiger Getränke und Lebensmittel ist verboten. Festgestellte Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) werden zur Anzeige gebracht. Die Maßnahme wird während der Ausführung artschutzrechtlich begleitet. Insbesondere während der Brut- und Nistzeiten kann es aufgrund artenschutzrechtlicher Vorgaben zu Verschiebungen einzelner Leistungen oder zu einer geänderten Ausführungsreihenfolge gegenüber dem Rahmenterminplan kommen. Hieraus resultierende Anpassungen sind vom Auftragnehmer bei der Arbeitsvorbereitung und Bauablaufplanung zu berücksichtigen. 1.3. Allg. Baustelleinrichtung (BE), Gerüste, Medienversorgung 1.3.1.            Allg. Baustelleinrichtung (BE): Der Aufenthalt auf den nicht unmittelbar zur Baumaßnahme angrenzenden Grünflächen ist nicht gestattet. Lagerflächen und Containerstandorte sind mit der örtlichen Bauführung abzustimmen. Die Transportwege auf der Baustelle sind bei der Kalkulation der Einheitspreise zu berücksichtigen. Ein späterer zusätzlicher Vergütungsanspruch in Bezug auf die Transportwege kann insofern nicht abgeleitet werden. Die Baustelleneinrichtung ist vor Beginn der Arbeiten unter Berücksichtigung des Platzbedarfs aller am Bau beteiligten AN in Absprache mit der örtlichen Bauführung zu planen. Der AN hat, wenn nichts Anderes vereinbart ist, ohne besondere Vergütung für die Dauer seiner Bauausführung alle Schutzmaßnahmen zu treffen, die im Bereich der Baustelle und ihrer Umgebung zur Sicherung von baulichen Anlagen und Einrichtungen aller Art, Bäume und gärtnerische Anlagen, sowie zur Sicherung von Personen erforderlich sind. Die Schutzvorrichtungen sind so lange bestehen zu lassen, bis jede Gefährdung von Personen oder Sachen ausgeschlossen ist. Das gleiche gilt für die verkehrspolizeilich vorgeschriebenen Maßnahmen zur Sicherung der Baustelle. Die von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Lager- und Arbeitsplätze, Baustelleneinrichtungen und Zufahrtswege hat der AN in einem ordentlichen Zustand zu halten. Sie sind vom AN nach Beendigung der Arbeiten in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich zu Beginn der Arbeiten befanden, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist. Kommt der AN innerhalb einer Frist von 3 Werktagen einer Aufforderung der Auftraggeberin nicht nach, Verunreinigungen, Schutt, Abfälle etc. zu beseitigen, ist die Auftraggeberin berechtigt, die Beseitigung auf Kosten des AN vornehmen zu lassen, ohne dass er ihm eine Nachfrist zur Beseitigung setzen muss. Durch den AN verursachte Beschädigungen und Verunreinigungen der Straßen und Plätze sind von ihm auch während der Ausführung der Leistungen ohne besondere Vergütung zu beseitigen. Dies gilt insbesondere auch für die Verschmutzung von Straßen und Plätzen durch Fahrzeuge des AN oder seiner Nachunternehmer. 1.3.2.            Gerüste: Ein Gerüst wird vom AN zur Verfügung gestellt. 1.3.3.            Medienversorgung: Bauwasser- und Baustromanschluss Die Verbrauchskosten für die Baumaßnahme, welche durch separater Zählereinrichtungen ermittelt werden, trägt der Auftragnehmer. Die Menge des Verbrauchs wird durch einen vom Auftragnehmer zu stellenden, geeichten Zähler ermittelt. Die Verbrauchskosten trägt der Auftragnehmer (AN), mehrere AN tragen sie anteilig. Bauwasser und Baustrom darf nur für die Erbringung der auszuführenden Bauleistung verwendet werden. 2. Vorbemerkungen zur Ausführung Die im Folgenden genannten §§ beziehen sich auf die Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B). 2.1. Allgemeines 2.1.1.            Ausführungsunterlagen (zu § 3): Der AN hat entsprechend dem Baufortschritt der Auftraggeberin den Zeitpunkt, zu dem er die nach dem Vertrag von der Auftraggeberin zu liefernden Unterlagen benötigt, möglichst frühzeitig anzugeben, damit die Übergabe durch die Auftraggeberin rechtzeitig erfolgen kann. Der AN hat Sorge dafür zu tragen, dass alle Ausführungsunterlagen aktuellen Standes als Papierexemplare auf der Baustelle bereitgestellt werden. Zu diesen Ausführungsunterlagen gehört explizit auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung mit allen Angaben und Hinweisen (Langtextfassung). 2.1.2.            Stundenlohnarbeiten (zu § 2 Abs. 10): Sind in einem Leistungsvertrag Stundenlohnarbeiten vorgesehen, so ist die dafür angegebene Zahl von Stunden unverbindlich. Vergütet werden nur die geleisteten Stundenlohnarbeiten, für die eine schriftliche Anweisung der Auftraggeberin vorliegt und die entsprechend dieser Anwendung tatsächlich ausgeführt worden sind. Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf Anweisung der Auftraggeberin ausgeführt werden. Bei Stundenlohnarbeiten wird die Aufsicht durch einen Polier oder eine andere Aufsichtsperson nicht vergütet. 2.1.3.            Dokumentation (zu § 4 Abs. 1 Nr. 2): Unabhängig von den während der Bauzeit durch die Auftraggeberin oder Fachplaner abgeforderten Produktinformationen, Zulassungen, Übereinstimmungsnachweisen, bauaufsichtlichen Zulassungen oder Prüfzeugnissen ist spätestens 5 Werktage vor der Abnahme der Gesamtleistung eine Projektdokumentation mit allen Produkt- und Bauteilinformationen sowie Gebrauchs- und Pflegeanweisungen in 2-facher Ausfertigung zu übergeben. Die Auftraggeberin behält sich das Recht auf Verweigerung der Abnahme bei Fehlen der Projektdokumentation ausdrücklich vor. Die Aufwendungen für die Zusammenstellung sind bei der Kalkulation der Einheitspreise zu berücksichtigen, sofern diese nicht gesondert ausgewiesen sind. 2.1.4.            Abnahme (zu § 12): Die Abnahme der vertraglich geschuldeten Leistung hat gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 S. 1 VOB/B förmlich stattzufinden. Etwas anderes gilt nur, wenn die Auftraggeberin dies ausdrücklich in Textform mit dem Auftragnehmer vereinbart. Die Regelungen des § 12 Abs. 5 VOB/B bleiben hiervon unberührt. 2.1.5.            Textform: Alle mit dem Vertrag in Zusammenhang stehenden rechtserheblichen Erklärungen müssen, um wirksam zu werden, in Textform abgegeben werden. Der Schriftform bedarf also auch jede Änderung oder Ergänzung der vertraglichen Vereinbarungen. 2.2. Organisatorisches 2.2.1.            Ansprechpartner des AN (zu § 4 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3): Der AN hat Sorge dafür zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen er selbst oder mindestens ein deutschsprachiger von ihm für die Leitung der Ausführung bestellter Vertreter auf der Baustelle dauerhaft anwesend ist. Der AN hat für alle erforderlichen Abstimmungen mit der Bauleitung der Auftraggeberin einen deutschsprachigen Bevollmächtigten als Bauleiter zu benennen. 2.2.2.            Besprechungsorganisation: Nach Auftragserteilung findet eine gemeinsame Bauanlaufbesprechung unter Teilnahme aller an der Ausführung beteiligten Gewerke statt. Die Teilnahme ist für den AN Pflicht. 2.2.4.            Bautagesberichte (zu § 4, Abs. 1 Nr. 2): Der AN ist verpflichtet Bautagesberichte zu führen und diese der Auftraggeberin mindestens wöchentlich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können. Die Bautagesberichte müssen die Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Vertrages von Bedeutung sein können, insbesondere über Wetter, Temperaturen, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte, Zu- und Abgang von Hauptbaustoffen und Großgeräten, Art, Umfang und Ort der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierungszeiten und dgl.), Abnahmen nach §§ 4 Nr. 10 und 12 Nr. 2, Behinderung und Unterbrechung der Ausführung, Arbeitseinstellung, Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse. Bei Behinderung und Unterbrechung der Ausführung sowie Arbeitseinstellung sind auch die Gründe hierfür anzugeben. 2.2.5.            Baufristenplan Der AN hat auf der Grundlage des ihm von der Auftraggeberin übergebenen Bauablaufplans einen Baufristenplan über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden kann. Die Vertragsfristen ergeben sich aus den Besonderen Vertragsbedingungen. Die Festlegungen der Auftraggeberin, z.B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen, sind zu berücksichtigen. Bei Änderungen der Vertragsfristen oder bei erheblichen Abweichungen von sonstigen Festlegungen ist der Plan durch den AN unverzüglich zu überarbeiten. Der Plan ist der Auftraggeberin spätestens 5 Werktage nach Aufforderung, bei Überarbeitungen unverzüglich zu übergeben. 2.2.6.            Werk- und Montagepläne, Ausführungszeichnungen des AN: Der AN hat die von ihm zu fertigen Ausführungsunterlagen wie bspw. Werk- und Montagepläne der Auftraggeberin nach Aufforderung so rechtzeitig vor der Ausführung zu übergeben, dass mindestens ein Prüfzeitraum der Auftraggeberin von 5 Werktagen sowie der Zeitraum für die Fortschreibung der Unterlagen durch den AN von 5 Werktagen nicht unterschritten werden. Die Vorlage des AN hat normgerecht und jeweils in 2-facher Ausfertigung sowie 1-mal digital auf geeignetem Datenträger zu erfolgen. 2.3 Nutzung öffentlichen Straßenlandes Ist die Nutzung von öffentlichem Straßenland für die Durchführung von Bauleistungen erforderlich, gilt das Straßen- und Wegegesetz (StrWG ) des Landes NRW in der jeweils aktuellsten Fassung. Die Beantragung zur Sondernutzung erfolgt durch den Nutzer (AN) nach vorheriger Abstimmung mit der Auftraggeberin / Bauleitung. Alle der Sondernutzungserlaubnis zugrunde liegenden öffentlich rechtlichen Bedingungen, Nebenleistungen und sonstigen Auflagen sind vom Nutzer (AN) durch Unterschrift anzuerkennen und einzuhalten. Die Sondernutzungsgebühr für öffentliches Straßenland und Gehwegbereiche sind vom AN in vollem Umfang zu tragen. Vor Beginn der Nutzung ist eine gemeinsame Ortsbesichtigung mit der Genehmigungsbehörde, der Auftraggeberin und dem Nutzer (AN), zwecks Erstellung einer Zustandsniederschrift durchzuführen. Die Niederschrift ist von allen Beteiligten durch Unterschrift anzuerkennen. Später auftretende Schäden gehen in vollem Umfang zu Lasten des Nutzers (AN). Die vorgenannten Bedingungen sind bei der Preisgestaltung zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
Vorbemerkungen zur Leistungsbeschreibung
Dokumentation Liefern und übergeben aller erforderlichen Dokumentationsunterlagen. Dokumentationsunterlagen Produktdatenblätter für alle verwendeten Materialien Zulassungen für alle verwendeten Materialien Fachunternehmererklärung Mehrflächen müssen durch ein Aufmaß belegt werden Die temporären Bauzustände bzw. der Baufortschritt sind der Bauleitung immer aktuell zu melden Die Vorlage der Dokumentationsunterlagen erfolgt vor Baubeginn und ist Bestandteil der Abnahme.
Dokumentation
01 Vorbereitende Arbeiten
01
Vorbereitende Arbeiten
01.01 Witterungsschutz
01.01
Witterungsschutz
Hinweis: Hinweis: Folgende Leisungen sind mit in die EP einzukalkulieren: Baustelleneinrichtung anliefern, aufstellen, vorhalten, unterhalten und abbauen. Baustelleneinrichtung bestehend aus Baumaschinen, Geräte, sowie sämtliche Hebewerkzeuge, Kräne, Hubsteiger, Scherentreppen etc. für die in den Nachfolgepositionen des Leistungsverzeichnisses Dachdeckerarbieten aufgeführten Leistungen. Gerüste, Fassadengerüst und Dachdeckerfangerüst werden bauseits gestellt.
Hinweis:
02 Abbrucharbeiten
02
Abbrucharbeiten
Vorbemerkungen Das Dachgeschoss ist in den Haustypen 1, 2, und 3 nicht ausgebaut und unbewohnt und wird als Trockenboden genutzt. Die OG-Decke ist ungedämmt. Im Haustyp 4 ist das Dachgeschoss ausgebaut und wird als Wohnfläche genutzt. Dies ist zu berücksichtigen und einzukalkulieren. Die Wahl des fachkundigen Bauablaufs, um den Wetterschutz einzubinden und das Einregnen in das Gebäude bzw. auf die oberste Decke sowie den ausgebauten Dachbereich zu vermeiden, ist Sache des AN. Der Schutz der Fassade, Fenster und sonstiger Gebäudeteile während der Ausführung der ausgeschriebenen Arbeiten ist Sache des AN, alle erforderlichen Maßnahmen sind einzukalkulieren. In die Abbruchpositionen ist der Abbruch aller sonstigen Kleineisenteile, Kleinholzteile und aller Befestigungs- und Verbindungsmittel grundsätzlich einzukalkulieren, auch wenn dies nicht ausdrücklich in der Position benannt ist. Es ist grundsätzlich der komplette Abbruch und Entsorgung des genannten Bauteils zu kalkulieren.
Vorbemerkungen
02.01 Gebäude
02.01
Gebäude
02.02 Garagen und Vordächer
02.02
Garagen und Vordächer
06 Stundenlohnarbeiten
06
Stundenlohnarbeiten
06.__.____.0010 Facharbeiter/-in sämtliche Kosten/Zuschläge Stundenlohnarbeiten durch Facharbeiter/-in der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfasst sämtliche Aufwendungen wie Lohn- und Gehaltskosten, Lohn- und Gehaltsnebenkosten, Zuschläge, lohngebundene und lohnabhängige Kosten, sonstige Sozialkosten, Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn.
06.__.____.0010
Facharbeiter/-in sämtliche Kosten/Zuschläge
E
10,00
h
06.__.____.0020 Helfer/-in sämtliche Kosten/Zuschläge Stundenlohnarbeiten durch Helfer/-in der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfasst sämtliche Aufwendungen wie Lohn- und Gehaltskosten, Lohn- und Gehaltsnebenkosten, Zuschläge, lohngebundene und lohnabhängige Kosten, sonstige Sozialkosten, Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn.
06.__.____.0020
Helfer/-in sämtliche Kosten/Zuschläge
E
10,00
h