PROJ-0299 Gerüstarbeiten
PROJ-0299 Gerüst
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Baubeschreibung Baubeschreibung - Dachsanierung Nordalbingerweg 1- 9 Das Bauvorhaben umfasst die Dachsanierung und Gerüststellung am Nordalbingerweg 1-9 in 22455 Hamburg. Die Gebäude 1-3 sind gemäß § 2 HBauO als Sonderbau (Hochhaus) eingestuft, da die Fußbodenoberkante des obersten Aufenthaltsraums im 8. Obergeschoss die 22-Meter-Grenze überschreitet. Ziel der Maßnahme ist die Herstellung einer dauerhaft dichten Dachhaut und die Erneuerung der Vorhangfassade an der aufgeständerten Holzkonstruktion im Staffelgeschoss. 1. Gebäudestruktur und Bestand Haus 1-3: 9 Vollgeschosse + Staffelgeschoss (IX + Staffel) Höhe Traufe: ca. 28 m Haus 5 und 7: 8 Vollgeschosse + Staffelgeschoss (VIII + Staffel) Höhe Traufe: ca. 23 m Haus 9: 7 Vollgeschosse + Staffelgeschoss (VII + Staffel) Höhe Traufe: ca. 20 m Die ursprüngliche Baugenehmigung für die Wohnanlage wurde im Jahr 1969 erteilt. Die Planung wurde auf Basis der zeichnerischen Grundlagen aus den genehmigten Unterlagen erstellt. Alle für die Ausführung relevanten Maße sind zwingend vor Beginn der Arbeiten durch den Auftragnehmer vor Ort zu prüfen. Festgestellte Differenzen und ggf. notwendige Änderungen sind der Bauleitung unverzüglich zu melden und abzustimmen. Das Gebäude ist als Massivbau konzipiert. Die Decken über den Wohngeschossen bestehen aus einer Stahlbetonkonstruktion. Die Staffelgeschosse sind als hinterlüftetes Kaltdach ausgeführt. Die Tragkonstruktion des Staffelgeschosses und des Daches besteht im Wesentlichen aus einer auf der Stahlbetondecke aufgeständerten Holzkonstruktion. Da es sich bei den Häusern 1-3 gemäß § 2 HBauO um einen Sonderbau (Hochhaus) handelt, ist eine Baugenehmigung für die Dachsanierung erforderlich. Im Zuge dieses Verfahrens wird auch die Aufstellung des Gerüsts im Rahmen des konzentrierten Genehmigungsverfahrens (gemäß Pkt. 12.2 Anlage 2 HBauO) mitbeantragt. 2. Bau- und Nutzungsbeschreibung Das Bauvorhaben umfasst eine bewohnte Wohnanlage des Bauvereins der Elbgemeinden eG (BVE). Die Anlage wird primär zu Wohnzwecken genutzt und bleibt während der gesamten Dauer der Sanierungsmaßnahmen vollumfänglich in Betrieb. Die Nutzung der einzelnen Ebenen gliedert sich wie folgt: 1. Kellergeschosse: Alle Gebäude sind unterkellert. Unterbringung von Mieterkellern, Technikzentralen und den allgemeinen Hausanschlüssen. 2. Vollgeschosse: Ausschließliche Nutzung als Wohnraum. 3. Staffelgeschosse: Diese dienen vorrangig als Kaltbereich für Abstell-/Trockenräume. In den Häusern 1-3 sind Teilbereiche  (Treppenhauskerne/Technik/Abstellräume) in Massivbauweise als Warmbereich ausgeführt. Eine Nutzung der Staffelgeschosse als Aufenthaltsraum  ausgeschlossen Im Rahmen der Sanierung sind folgende Baumaßnahmen vorgesehen: 1. Dachsanierung inkl. Vorhangfassade im Staffelgeschoss: Die alte Dachhaut sowie die Vorhangfassade der Abstellräume im STG werden bis auf die Holz-Tragkonstruktion zurückgebaut. Somit sind die mehrlagige Abdichtung, die darunter liegende Holzschalung (nur der schadhafte Anteil, geschätzt ca. 50 %), Regenrinnen, punktuelle Dachdurchdringungen und die Bekleidung der Dachaufbauten abgängig. Die aufgeständerte Holztragkonstruktion verbleibt und wird erhalten. Auf der bestehenden Konstruktion wird eine neue Schalung aufgebracht. Die Abdichtung erfolgt als zweilagige Bitumenabdichtung. Das Gefälle von 2 % bis 5 % ergibt sich aus der Neigung der bestehenden Holzkonstruktion. Ebenso erfolgt der Austausch der Fensterlichtbänder im Staffelgeschoss. 2. Dachsanierung oberhalb der Wohngeschosse (Vollgeschosse): Die Dachkonstruktion ist als hinterlüftetes Kaltdach ausgeführt. Die Bereiche der Stahlbetondecke über den Wohneinheiten erhalten im Zuge der Sanierung eine neue Wärmedämmung gemäß den Anforderungen der BEG (Bundesförderung für effiziente Gebäude). Hierbei kommt eine nichtbrennbare Mineralwolldämmung der WLG 032 zum Einsatz. Die alte Dachhaut sowie die Holzschalung werden bis auf die Holz-Tragkonstruktion zurückgebaut. Somit sind die mehrlagige Abdichtung, die Regenrinnen, punktuelle Dachdurchdringungen und die Bekleidungen der Dachaufbauten abgängig. Die Sparren verbleiben und werden erhalten. Auf der bestehenden Konstruktion wird eine neue Schalung aufgebracht. Die Abdichtung erfolgt als zweilagige Bitumenabdichtung. Das Gefälle von 2 % bis 5 % ergibt sich aus der Neigung der bestehenden Holzkonstruktion. Da diese Flächen förderfähig sind, sind sie separat zu erfassen und abzurechnen. 3. Dachdurchdringungen: Vorhandene Lüftungselemente werden erneuert und fachgerecht an die bestehenden Strangleitungen angeschlossen. Große Durchdringungen (Schornsteinzüge) bleiben erhalten und werden neu eingedichtet. 4. Absturzsicherung: Für zukünftige Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten wird ein neues Seilsicherungssystem (Sekuranten) installiert. 5. Instandsetzug der Fasade der Vollgeschosse: Die Fassade soll im Sinne der Verkehrssicherung auf lose Fassadenklinker und weitere Mängel geprüft werden. Die Metallblechen an der Fassade sowie deren Befestigungen sind ebenfalls auf Materialermüdung und Korrosion zu prüfen. Auf Basis dieser Prüfung erfolgt eine bedarfsgerechte Instandsetzung, bei der nach Möglichkeit nur beschädigte Einzelteile ausgetauscht werden. Dieses Vorgehen erfolgt unter Vorbehalt der Zustimmung durch die Bauherren. Außerdem sind die Betonfertigteile, welche die Balkongeländer bilden, zu reinigen und neu zu beschichten. 6. Brandschutz im Staffelgeschoss: Zur Sicherstellung des erforderlichen Brandschutzes und zur Bildung klar aufgeteilter Brandabschnitte wird die Gebäudetrennfuge zwischen Haus 1 und Haus 3 baulich ertüchtigt. In diesem Bereich wird die Brandwand gemäß den Anforderungen für Sonderbauten nach HBauO mindestens 30 cm über die neue Dachhaut hinausgeführt. Sämtliche im Bereich dieser Brandwand befindlichen Öffnungen werden bautechnisch gesichert; vorhandene Türanlagen werden gegen Abschlüsse in feuerbeständiger Qualität ausgetauscht. Diese Maßnahmen dienen der Verhinderung einer Brandübertragung zwischen den Gebäudeteilen des Hochhaus-Komplexes und sind integraler Bestandteil des konzentrierten Genehmigungsverfahrens. 3. Standort Das Grundstück befindet sich im Nordalbingerweg 1-9 sowie am Vielohweg 123-131 im Hamburger Stadtteil Niendorf (Bezirk Eimsbüttel). Es handelt sich um das Flurstück 8247 der Gemarkung Niendorf. Das Grundstück liegt direkt an der öffentlichen Verkehrsfläche des Nordalbingerwegs. Zudem grenzt es im Westen und Süden an den Vielohweg sowie im Nordosten an den Wagrierweg. Auf dem Grundstück befinden sich neben den im Projekt betrachteten Wohngebäuden weitere Bauwerke wie eine Tiefgarage, Garagenhöfe sowie andere Wohngebäude. Die Feuerwehrzufahrt (FW-Zufahrt) erfolgt über den Nordalbingerweg. 4. Zuwegung und Materialanlieferung Der Zuwegung und Anlieferung erfolgt über die ausgewiesenen Wege der Feuerwehrzufahrt. Parken oder Sperrung diesen  Zufahrt ist untergesagt. Die Feuerwehrzufahrten und die erforderlichen Aufstellflächen für Rettungsfahrzeuge sind im Lageplan gekennzeichnet und müssen während der Bauzeit jederzeit freigehalten werden. Die Tiefgaragendecke weist eine maximale Traglast von 500 kg/m² auf, was bei der Flächennutzung zwingend zu berücksichtigen ist. Aus diesem Grund ist im Bereich der Tiefgaragendecke jegliche Lagerung von Material sowie das Befahren mit nicht freigegebenen Fahrzeugen untersagt. Die entsprechenden Sperrzonen im Lageplan sind strikt zu beachten. Material- und Personentransport erfolgt ausschließlich über Bauaufzüge oder mobile Krane. Die Nutzung der hauseigenen Personenaufzüge durch die Gewerke oder für den Materialtransport ist nicht gestattet. 5. Bauablauf und Bauabschnitte Die Baumaßnahme wird in drei Bauabschnitten ausgeführt: 1. BA - Haus 9 2. BA - Haus 5+7 3. BA - Haus 1-3
Baubeschreibung
Allgemeine Angaben Allgemeine Angaben Als Vertragsgrundlage für die Ausführung der Arbeiten, Lieferungen und unentgeltlich zu bewirkender Nebenleistungen gelten die in der Leistungsbeschreibung eingefügten Allgemeinen, Zusätzlichen, Technischen und Besonderen Vertragsbedingungen und Allgemeinen Vorbemerkungen der BVE, die durch Unterschrift auf dieser Seite anerkannt werden. - Die Teilnahme am Wertungsverfahren setzt die Einhaltung des Abgabetermins ( 30.06.2026 ) voraus. - Eine Wertung des Angebotes ist nur bei Abgabe vollständig ausgefüllter Unterlagen möglich. - Alle Einzelpreise (EP) sind Netto in EUR mit maximal zwei Nachkommastellen einzutragen. - Ein Bieterangabenverzeichnis kann Bestandteil dieser Leistungsbeschreibung sein. Angaben oder Ausprä- gungen sind dort vollständig und kompakt einzutragen. - Änderungen oder Alternativen zu diesem Leistungsverzeichnis haben nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich vereinbart werden. - Anlagen sind Ausschreibungsbestandteil. - Nur vollständige Angebotsabgaben können berücksichtigt werden. Anerkannt: ___________________________________________________ Ort                   Datum Rechtsverbindliche Unterschrift und   Stempel des Auftragnehmers
Allgemeine Angaben
Gerüstbauarbeiten Gewerkeumfang - Gerüstbauarbeiten Für die Durchführung der Dachsanierung und Fassadenarbeiten am Staffelgeschoss ist die Stellung eines Fassadengerüstes erforderlich. Ausgeschrieben ist ein Fassadengerüst mit Verankerung am Verblendmauerwerk. Das Fassadengerüst ist mit Gerüstverbreiterungen für Verspünge (Eingänge) innen ausgeschrieben. Das Bauvorhaben ist in drei Bauabschnitte (BA) aufgeteilt die zeitlich nacheinander erfolgen. Mit dem Baufortschritt können entsprechend Materialien aus BA 1 für BA 2 und anschließend für BA 3 weiterverwendet werden. Dabei sind Mehr- und Mindermassen zu beachten und ggf. zu ergänzen oder abzutransportieren. Dies wird als Auf- und Abbau über die jeweiligen Positionen abgerechnet. Eine Lagerung vor Ort ist nicht vorgesehen. Es ist einzukalkulieren, dass der Gerüstaufbau und -umbau entsprechend dem Baufortschritt und den jeweiligen Anforderungen erfolgen muss, das sollte auch kurzfristig auf Abruf möglich sein. Der Aufbau der Fassade beträgt ca. 30 cm (Thermocrete-Beton und Verblendmauerwerk) bzw. ca. 40 cm (Thermocrete-Beton und WDVS). Der Abstand des Gerüstes zur Fassade ist mit der ausführenden Firma der Fassadenarbeiten im Vorwege abzustimmen, um den notwendigen Freiraum zur Ausführung zu gewährleisten. Gegebenenfalls sind Innengeländer vorzusehen. Die oberste Traufe des Hauses 1 - 3 (BA 3) liegt bei ca. 28 m über OKT. Das Gerüst wird somit insgesamt bei 30 m über OK Geländer liegen. Die Höhe der obersten Lage wird die 25 m Höhe überschreiten. Daher wird die Genehmigung für die Aufstellung dieses Gerüsts im Rahmen dieses Bauantrags, gem. Pkt. 12.2 Anlage 2 HBauO mit beantragt. Der Standsicherungsnachweis der Gerüstkonstruktion muss vor der Ausführung dem Bauamt vorgelegt werden. Das Freimachen des Geländes für Standflächen des Gerüstes (Rückschnitt von Pflanzen) übernimmt der AG.
Gerüstbauarbeiten
Technische Vorbemerkungen - Gerüstarbeiten Technische Vorbemerkungen Mitgeltende Normen und Regeln Allgemeines Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. DIN EN 280 Fahrbare Hubarbeitsbühnen - Berechnung - Standsicherheit - Bau - Sicherheit - Prüfungen DIN EN 13374 Temporäre Seitenschutzsysteme - Produktfestlegungen - Prüfverfahren DIN EN 13377 Industriell gefertigte Schalungsträger aus Holz - Anforderungen, Klassifikation und Nachweis DIN EN 13411-5 Endverbindungen für Drahtseile aus Stahldraht - Sicherheit - Teil 5: Drahtseilklemmen mit U-förmigem Klemmbügel DIN EN 13414-1 Anschlagseile aus Stahldrahtseilen - Sicherheit - Teil 1: Anschlagseile für allgemeine Hebezwecke DIN VDE 0682-742 Hubarbeitsbühnen zum Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen bis AC 1000 V und DC 1500 V DIN 18451 VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - Gerüstarbeiten TRBS 2121-1 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten ISO 18893 Fahrbare Hubarbeitsbühnen - Sicherheitsgrundlagen, Prüfung, Wartung und Betrieb DGUV Information 201-011 Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) (bisher: BGI 663) DGUV Information 201-026 Auswahl und Einsatz von Transportbühnen bei Bauarbeiten Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) (bisher: BGI 825) DGUV Regel 101-011 Einsatz von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen) Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) (bisher BGR/GUV-R 179) Angaben zur Baustelle Zufahrtsmöglichkeiten, Lagerflächen Lage und Transportwege Die Arbeiten sind in folgenden Geschossen auszuführen: Haus 1-3: 9 Vollgeschosse + Staffelgeschoss (IX + Staffel) Höhe Traufe: ca. 28 m Haus 5 + 7: 8 Vollgeschosse + Staffelgeschoss (VIII + Staffel) Höhe Traufe: ca. 23 m Haus 9: 7 Vollgeschosse + Staffelgeschoss (VII + Staffel) Höhe Traufe: ca. 20 m Angaben zur Ausführung Allgemeines Eingänge, Hauseingänge und Einfahrten sind im vollen Öffnungsquerschnitt von Bauteilen der Gerüstanlage freizuhalten. Werden Gerüste auf wasserführenden Flächen wie Vordächer, Dachterrassen und Flachdächer erstellt, hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass die wasserführende Eindichtung durch die Gerüstbelastung nicht perforiert bzw. beschädigt wird. Diese Flächen dürfen nur im Rahmen der zulässigen Belastung genutzt werden. Im Zweifel ist die Bauleitung zu informieren. Das Verkleiden von Gerüsten mit Folie kann von der Bauleitung geschossweise verlangt werden, um bei ungünstigen Verhältnissen eine Kaminwirkung auszuschließen. Metallgerüste sind gegen statische Aufladung zu erden. Bohlen und Abdeckungen sind gegen Verschieben zu sichern. Sofern im Leistungsverzeichnis nicht näher beschrieben, erfolgt die Gerüstverankerung nach den allgemeinen technischen Regeln. Im Zuge der Leistungserfüllung ist es Aufgabe des Auftragnehmers, sich fachkundig mit dem Auftraggeber oder dessen Vertreter über die Gerüstverankerung an der Fassade oder sonstigen Bauteilen abzusprechen. Beim Abrüsten an der Fassade entstehende Beschädigungen sind zu beseitigen oder über den Unternehmer für die Fassadengestaltung in eigener Regie und auf eigene Kosten ausbessern zu lassen. Werden die Schäden, sofern sie gering sind, selbst beseitigt, kann der Auftragnehmer das dazu benötigte Material in Kleinmengen über die Bauleitung anfordern. In jedem Fall sind die Beschädigungen der Bauleitung anzuzeigen. Aussparungen und Ankerlöcher für die Gerüstverankerung werden im Zuge des Gerüstabbaus durch den AN der geschlossen. Angaben zur Abrechnung Für das vorliegende Bauvorhaben werden für die Dach- und Gerüstarbeiten anteilig Fördermittel in Anspruch genommen. Der förderfähige Anteil beträgt 35 %, der nicht förderfähige Anteil 65 %. Die einzelnen Positionen wurden entsprechend aufgeteilt. Weitere Angaben: Beim Aufbau des Gerüstes werden 70% der Leistung abgerechnet, beim Abbau 30% der jeweiligen Leistung. Sonstige Angaben Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung. Folgende Unterlagen sind der Leistungsbeschreibung in digitaler Form beigefügt: - Baustelleneinrichtungsplan 1:200 - Fotodokumentation - Ansichten 1:100 - Schnitte 1:50 - Rahmenterminplan Bei Unstimmigkeiten zwischen Zeichnung und Leistungsbeschreibung ist vor Ausführung Rücksprache mit der Bauleitung zu halten. Die den jeweiligen Ausschreibungen beigefügten Unterlagen und Pläne sind bei der Erstellung des Angebots zu berücksichtigen und sind Bestandteil der Ausschreibung. Die ausgeschriebenen Leistungen sind grundsätzlich einschließlich Herstellung, Lieferung und fachgerechter Ausführung anzubieten, wenn in den Leistungstexten nichts anderes gefordert wird. Zur Kontrolle der zur Anwendung kommenden Materialien sind diese nur in Originalverpackung anzuliefern. Das Material für zusammenhängende Bereiche muss von einem Hersteller und aus einer Produktion stammen.
Technische Vorbemerkungen - Gerüstarbeiten
Einzureichende Unterlagen zum Angebot Einzureichende Unterlagen zum Angebot Mit der Abgabe des Angebotes sind folgende Unterlagen beizufügen: - Verschwiegenheitsvereinbarung - Kopie der Betriebshaftpflichtversicherung mit Angabe der Deckungssummen - Freistellungsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes - Präqualifikationsnachweis oder alternativ zum Präqualifikationsnachweis: - Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes - Bescheinigung der Ortskrankenkasse und der Berufsgenossenschaft über ordnungsgemäße Beitragsentrichtung - Bescheinigung der Handwerkskammer (Kopie der Handwerkskarte) - Beglaubigten Handelsregisterauszug
Einzureichende Unterlagen zum Angebot
Allgemeine Vorbemerkungen BVE Allgemeine Vorbemerkungen BVE 1. Vertragsbedingungen des Auftraggebers Sollte es Widersprüche zwischen den Vorbemerkungen der Ausschreibung und den Allgemeinen Vertragsbedingungen des Auftraggebers geben, gelten vorrangig die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Auftraggeberin. 2. Ortsbesichtigung Jeder Bieter ist verpflichtet, die örtlichen Gegebenheiten an der geplanten Baustelle in Augenschein zu nehmen. Der Bieter erklärt mit der Abgabe eines Angebotes, dass er sich eingehend von den örtlichen Gegebenheiten bezüglich Lage, Anfahrtsmöglichkeiten, Art und Beschaffenheit des Bestandsgebäudes sowie über eventuelle Einschränkungen bei der Erreichbarkeit der Häuser überzeugt hat und alle preisbeeinflussenden Umstände in der Kalkulation berücksichtigt hat. Spätere Nachforderungen aus vorgenannten Punkten sind ausgeschlossen. 3. Leistungsverzeichnis Wenn der Auftragnehmer für sein Angebot eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung verwendet hat, ist allein der Wortlaut des vom Auftraggeber verfassten Leistungsverzeichnisses verbindlich. Ist im LV für eine Teilleistung ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz "oder´gleichwertig" gefordert, so gilt das genannte Fabrikat als vereinbart, wenn die für´das Angebot geforderte Bieterangabe fehlt.Der Bieter ist nicht berechtigt, Änderungen in den Leistungsverzeichnissen vorzunehmen. Der Bieter ist gehalten, die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Details auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung und Eignung für den vorgesehenen´Verwendungszweck zu überprüfen. Sinnvoll oder notwendig erscheinende Änderungen oder Ergänzungen sind mit einer entsprechenden Begründung dem Angebot beizufügen. 4. Fachpersonal / Bautagebuch Für die Dauer der Baumaßnahme ist vom AN folgendes Personal zu stellen und vor Beginn der Arbeiten der Bauleitung schriftlich anzuzeigen: - Zuständiger Fachbauleiter mit entsprechender Eignung und Erfahrung; Für das seinem Auftrag entsprechende Gewerk stellt der Auftragnehmer mit befreiender Wirkung für den Architekten als Verantwortlichen Bauleiter den Fachbauleiter gemäß § 57 der Hamburger Bauordnung. Die Aufwendungen für das Fachpersonal sind in die Einheitspreise einzukalkulieren eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht. Für die Dauer der Baumaßnahme ist vom AN ein Bautagebuch zu führen in wel- chem täglich der Personaleinsatz (einschl. Subunternehmer, nach Gewerkengetrennt), Art und Umfang der durchgeführten Arbeiten sowie Angaben zu Witterung und besonderen Vorkommnissen vermerkt werden. Ebenso sind die verwendeten Materialien einschl. der Lieferschein-Nr. sowie Chargen-Nr. im Bautagebuch zu vermerken. Das Bautagebuch ist der Bauleitung wöchentlich zur Unterschrift vorzulegen. Eine Ausfertigung ist der Bauleitung zu übergeben, die zweite verbleibt auf der Baustelle. Das Führen des Bautagebuches ist als Nebenleistung zu betrachten und wird nicht gesondert vergütet. 5. Alternativ- oder Wahlpositionen, Eventual- oder Bedarfspositionen Sind im LV Alternativ- bzw. Wahlpositionen für die wahlweise Ausführung einer Leistung, sowie Eventual- bzw. Bedarfspositionen für bedarfsweise Ausführungmeiner Leistung vorgesehen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese nach Aufforderung durch den Auftraggeber auszuführen. Die Entscheidung über Ausführung oder Wegfall dieser Position obliegt der Auftraggeberin, ein Anspruch des Auftragnehmers auf Ausführung besteht nicht. 6. Stundenlohnarbeiten Über ausgeführte Stundenlohnarbeiten ist der Bauleitung nach Arbeitsschluss des jeweiligen Tages eine Aufstellung entsprechend § 15 VOB/B mit namentlicher Aufführung des eingesetzten Personals in 2-facher Ausfertigung zur Unterschrift vorzulegen. Die Originale anerkannter Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, der Auftragnehmer erhält die bescheinigte Durchschrift. Die Bescheinigung auf dem Stundenlohnzettel gilt nicht als Rechnungsanerkennung, es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn- oder Vertragsarbeiten handelt. 7. Preisermittlung Alle Preise des Angebotes verstehen sich, wenn im Leistungsverzeichnis (LV) nicht anders angegeben, für fix und fertige Arbeit, einschließlich aller Vorbereitungs- und Nacharbeiten die zur Ausführung der eigenen Arbeit notwendig sind. Im Preis inbegriffen sind insbesondere sämtliche Material- und Transportkosten, Fahrtkosten, Lohn- und Lohnnebenkosten sowie sonstige Nebenkosten, einschließlich aller Entsorgungskosten und -gebühren. Des Weiteren ist der Schutz der eingebauten Leistungen vor Beschädigungen durch nachfolgende Gewerke sowie die Entfernung dieser Schutzvorrichtungen in die Einheitspreise einzurechnen. Im Preis enthalten ist auch die Beseitigung aller von den eigenen Arbeiten herrührenden Verunreinigungen und die Abfuhr des Schuttes einschließlich Entsorgungsgebühren, soweit in LV-Pos. auf Schadstoffe hingewiesen wird, sind die zusätzlichen Kosten für die jeweilige Schadstoffentsorgung einzurechnen. Es ist zu beachten, dass die Beschreibungen der Leistungspositionen jeweils mehrere verschiedene Leistungen enthalten können, die so zu einer Position zusammengefasst werden. Die Preise sind immer komplett für die gesamte beschriebene Leistung zu kalkulieren. Alle Einheitspreise sind grundsätzlich anzu- geben. Sollten die Kosten einer Leistung in einer anderen Leistung enthalten sein oder für diese Leistung kein Preis gefordert werden, so ist der Einheitspreis mit ‘0" anzugeben. Fehlende Preise führen zum Ausschluss des Angebotes. 8. Vergütung bei Änderungsvorschlägen und Nebenangeboten Ist der Auftrag auf einen Änderungsvorschlag oder ein Nebenangebot erteilt worden, dann sind mit der vereinbarten Vergütung alle von dem Änderungsvorschlag oder dem Nebenangebot beeinflussten Leistungen abgegolten, die zur vollständigen Ausführung der ursprünglich vertraglichen Leistung erforderlich werden. 9. Bauzeitenplan Unmittelbar nach Beauftragung ist vom AN ein Bauzeitenplan unter Mitwirkung von Bauleitung und beteiligten Gewerken zu erstellen und, nach Genehmigung durch Bauherrn und Bauleitung, in Kopie an alle Beteiligten zu verteilen. Der Bauzeitenplan ist eine Nebenleistung. Diesbezüglicher Aufwand wird nicht ge- sondert vergütet. Der Bauzeitenplan muss die Abhängigkeiten aller beteiligten Gewerke berücksichtigen und wird Vertragsbestandteil einschließlich Teilfristen. Während der Ausführung ist der Bauablauf durch den vom AN zu stellenden Fachbauleiter kontinuierlich mit den Soll- Terminen zu vergleichen. Verzögerungen, Behinde- rungen sowie Dispositionsänderungen im Personaleinsatz etc. sind der Bauleitung unverzüglich mitzuteilen und zu begründen. 10. Versicherungen Der Auftragnehmer hat seine Leistung gegen Beschädigungen und Verlust zu schützen. Sollte der Auftraggeber eine Bauleistungsversicherung abschließen, so werden die Kosten hierfür auf die beteiligten Auftragnehmer umgelegt. Für die Dauer der Arbeiten hat der AN eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, dies muss im Angebot enthalten sein. Eine Versicherung gegen Diebstahl und Brand wird dem AN empfohlen. 11. Baubesprechungen/ Protokolle Es werden in regelmäßigen Abständen Baubesprechungen durchgeführt, an denen ein bevollmächtigter Vertreter des Auftragnehmers teilzunehmen hat. 12. Rechnungslegung Rechnungen sind auf den Namen des Auftraggebers und fortlaufend nummeriert auszustellen. Alle Rechnungen sind zunächst der Bauleitung zur Prüfung einzureichen. Sämtliche zur Prüfung erforderlichen Aufmaße sind den Rechnungen beizulegen. Sämtliche Berechnungen sind durch zeichnerische Skizzen und Maßangaben zu ergänzen. Mit Hilfe von Grundrissen, Ansichten etc. ist die Lage jeder erbrachten Leistung darzustellen. Für jede Leistungsposition ist eine Massenzusammenstellung mit einzureichen. 13. Verdeckte Leistungen Durch den Baufortschritt verdeckte Leistungen sind frühzeitig (ggf. gemeinsam mit der Bauleitung) aufzumessen und der Bauleitung rechtzeitig, d.h. spätestens 3 Arbeitstage vor Beginn der verdeckenden Folgeleistung, zur Kontrolle vorzulegen. Verspätet eingereichte, nicht mehr prüfbare Leistungsmeldungen werden nicht anerkannt. In jeder Rechnung ist der Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits geleisteten Abschlagszahlungen aufzuführen. Schlussrechnungen sind als solche eindeutig zu bezeichnen. 14. Muster beibringen, Musterflächen anlegen Die Abgabe, die Anbringung sowie die Abholung oder Entfernung von Mustern erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers. Stoffe oder Bauteile, die dem Vertrag oder den Proben nicht entsprechen, sind auf Anordnung der Auftraggeberin innerhalb einer von ihr bestimmten Frist von der Baustelle zu entfernen Geschieht dies nicht, so können sie auf Kosten des Auftragnehmers entfernt oder für seine Rechnung veräußert werden. 15. Gewährleistung 1.Gewährleistungszeitraum: 5 Jahre gem. VOB. 2. Gewährleistungseinbehalt: Ab einer Abrechnungssumme von brutto € 50.001,- 5% für 5 Jahre. Eine Ablösung durch Bankbürgschaft ist möglich. 16. Vertragsstrafe Kommt es zu einer durch den AN schuldhaft verursachten Überschreitung einer Vertrags-/oder Fertigstellungsfrist, kann der BVE eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,15 % der Bruttoschlussrechnungssumme pro Werk-taggeltend machen. Die nach Ziffer 1 anfallende Vertragsstrafe ist der Höhe nach - unabhängig von der Dauer der Fristüberschreitung - auf höchstens 5% der Bruttoschlussrechnungssumme begrenzt. Der AG ist berechtigt, die Vertragsstrafe auch noch nach Abnahme bis zur Schlusszahlung geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch den AG ist nicht ausgeschlossen. 17. Zusätzliche allgemeine Punkte Die Leistungen sind für die gesamte Dauer der eigenen Arbeiten zu berücksichtigen. Nach Abschluss der Arbeiten ist die Baustelle von allen Schuttresten zuräumen einschl. Schuttabfuhr. Nach Fertigstellung der Arbeiten hat eine Abnahme mit dem Bauleiter zu erfolgen.Über die Abnahme ist ein Abnahmeprotokoll zu erstellen. Sofern im Leistungsverzeichnis keine gesonderte Position vorgesehen ist, werden die WC-Einrichtungen vom AN gestellt. Sofern im Leistungsverzeichnis keine gesonderte Position vorgesehen ist, sind die Kosten für die Baustelleneinrichtung in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Die Baustelle ist während der gesamten Bauzeit und die dazugehörenden Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen durch den Auftragnehmer zu sichern und Gefahrenquellen (vorübergehend entfernte Schutzgerüste, Abschrankungen usw.) unverzüglich, ggfs. auch mit geeigneten Provisorien, zu beseitigen. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzurechnen. Der Unternehmer haftet für entstehende Schäden. Sofern im Leistungsverzeichnis keine gesonderte Position vorgesehen ist, werden alle für die fachgerechte Durchführung der Leistungen benötigten Genehmigungen vom AN eingeholt. Dies ist in die Einheitspreise einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet. Bauverein der Elbgemeinden e.G.
Allgemeine Vorbemerkungen BVE
ZTV - Zusätzliche technische Vertragbedingungen Zusätzliche technische Vertragsbedingungen Die nachfolgend aufgeführten ZTVs gelten für alle Lose gleichermaßen, unabhängig davon für welche Lose der AN den Zuschlag erhält. Der Ausschreibung liegt die VOB zugrunde, falls nicht ausdrücklich anders angegeben. Vom Bieter vorgenommene Änderungen in der angebotenen Leistung führen zum Ausschluss aus der Wertung. Die Einheitspreise im LV sind bei Differenzen maßgebend und bindend. Sie sind, wenn das Blankett es vorsieht, nach Material und Lohn getrennt aufzuführen. Die Einheitspreise und Verrechnungssätze sind im Einzelnen ohne Mehrwertsteuer einzutragen. Die "Besondere Vertragsbedingungen" des Bauherrn liegen dieser Ausschreibung bei, sie sind Vertragsbestandteil und sind als vorrangig anzusehen. Mit der Abgabe seines Angebots akzeptiert der Bieter auch alle Vertragsbedingungen aus diesen Leistungsverzeichnis. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich an die mit dem Auftraggeber vereinbarten Termine zu halten. Bei Nichteinhaltung der Termine gilt die VOB Teil B. Der Bauherr behält sich vor, für die Bauzeit eine Durchführungsbürgschaft zu fordern. 1. Koordination 1.1 Baubesprechungen: siehe Abschnitt "zusätzliche Vertragsvereinbarung zur Baustellenkoordination" 1.2 Arbeitsablauf: Die Reihenfolge der einzelnen Arbeiten ist mit der Bauüberwachung abzustimmen. Bei Ineinandergreifen verschiedener Gewerke haben die Auftragnehmer ihre Arbeiten so miteinander zu koordinieren, dass ein reibungsloser Ablauf gewährleistet ist. 1.3 Werkstattbesuche und Kontrollen Wenn der Auftragnehmer Planungsleistungen zu erbringen hat oder Leistungen in seinem Betrieb vorfertigt, steht es dem Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigen frei, das Konstruktionsbüro und den Fertigungsbetrieb des Auftragnehmers aufzusuchen, um sich vom Arbeitsfortschritt und der Fertigungsqualität zu überzeugen. 1.4 Arbeitszeiten Arbeiten auf der Baustelle können in der Regel zwischen 8:00 und 18:00 Uhr ausgeführt werden. Das Bundesimmessionsschutzgesetzt ist zu jeder Zeit zu beachten. Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ist vor Ausführung schriftlich beim Auftraggeber anzuzeigen und muss von diesem genehmigt werden. Lärminsentive Arbeiten sind immer vorab und rechtzeitig mit der Bauleitung abzustimmen. Zu bestímmen Zeiten kann eine Koordinierung der lärmintensiven Arbeiten mit dem Bauherrn notwendig sein. 2. Unterlagen 2.1 Ausführungsplanung Der Auftragnehmer erhält vom Auftraggeber die Ausführungsplanung digital im PDF- und DWG-Format. Für das Drucken/Plotten der Pläne in Papierform ist der AN verantwortlich. Dem Auftragnehmer übergebene Pläne, sind verantwortlich zu überprüfen auch in Bezug auf alle Maße auf der Baustelle. Die Maße für die Herstellung des Werkes sind am Bau zu nehmen und auf Uebereinstimmung mit den Plänen zu prüfen. Abweichungen sind der Bauleitung unverzüglich mitzuteilen. 2.2 Materialien Für sämtliche eingesetzten Materialien sind vor Ausführung die entsprechenden Produktdatenblätter der Bauüberwachung vorzulegen. 2.3 Dokumentationsunterlagen Der Auftragnehmer hat eine ausführliche Dokumentation seiner durchgeführten Leistungen zu erstellen und spätestens bei der Abnahme 1-fach in Papierform und in Datenform (PDF-Dateien) auf Datenträger (CD/USB-Stick) einzureichen. Die Dokumentation muss folgende Angaben beinhalten: sämtliche Werkstattzeichnungen Produktdatenblätter aller eingesetzten Produkte Pflege- und Wartungshinweise Ersatzteillisten Revisionsunterlagen etc. 2.4 Ausschreibungsunterlagen Folgende Unterlagen sind der Leistungsbeschreibung in digitaler Form beigefügt: - Baustelleneinrichtungsplan 1:200 - Fotodokumentation - Ansichten 1:100 - Schnitte 1:50 - Rahmenterminplan Die den jeweiligen Ausschreibungen beigefügten Unterlagen und Pläne sind bei der Erstellung des Angebots zu berücksichtigen und sind Bestandteil der Ausschreibung. 3. Ausführung 3.1 Material Die ausgeschriebenen Leistungen sind grundsätzlich einschließlich Herstellung, Lieferung und fachgerechter Ausführung anzubieten, wenn in den Leistungstexten nichts anderes gefordert wird. Zur Kontrolle der zur Anwendung kommenden Materialien sind diese nur in Originalverpackung anzuliefern. Das Material für zusammenhängende Bereiche muss von einem Hersteller und aus einer Produktion stammen. Ein Kran oder glw. wird nicht zum Einbau zur Verfügung gestellt und muss entsprechend mit in die EP´s bei Bedarf kalkuliert werden. 3.2 Gleichwertigkeit Wird in den Ausschreibungsunterlagen für Stoffe und/oder Bauteile ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertig" genannt, wird damit die Mindest-Qualitätsanforderung festgelegt. Es ist dem Bieter freigestellt ein gleichwertiges Produkt anzubieten, wenn er unaufgefordert und gleichzeitig den entsprechenden Qualitätsnachweis vorlegt. Die Beurteilung der Gleichwertigkeit obliegt dem Auftraggeber. Erfolgt keine Angabe eines alternativen Erzeugnisses muss das vorgegebene Erzeugnis ausgeführt werden. 3.3 - Vorleistungen Vor Beginn der Ausführung hat der Auftragnehmer die bauseitigen Vorleistungen zu prüfen und evtl. Mängel bzw. Beanstandungen der Bauüberwachung schriftlich detailliert mitzuteilen. Dies hat so frühzeitig zu geschehen, dass genügend Zeit zur Ausführung der Mängelbeseitigung verbleibt und der Auftragnehmer termingerecht seine Leistungen beginnen kann. 3.4 - Zuwegung und Baustellenfläche Der Zuwegung und Anlieferung erfolgt über die ausgewiesenen Wege der Feuerwehrzufahrt. Parken oder Sperrung diesen  Zufahrt ist untergesagt. Die Feuerwehrzufahrten und die erforderlichen Aufstellflächen für Rettungsfahrzeuge sind im Lageplan gekennzeichnet und müssen während der Bauzeit jederzeit freigehalten werden. Die Tiefgaragendecke weist eine maximale Traglast von 500 kg/m² auf, was bei der Flächennutzung zwingend zu berücksichtigen ist. Aus diesem Grund ist im Bereich der Tiefgaragendecke jegliche Lagerung von Material sowie das Befahren mit nicht freigegebenen Fahrzeugen untersagt. Die entsprechenden Sperrzonen im Lageplan sind strikt zu beachten. Material- und Personentransport erfolgt ausschließlich über Bauaufzüge oder mobile Krane. Die Nutzung der hauseigenen Personenaufzüge durch die Gewerke oder für den Materialtransport ist nicht gestattet. Es besteht keine Wendemöglichkeit für LKW´s. 3.5 - Baustelleneinrichtung Dem Gewerk Dachdecker obliegt das herstellen und vorhalten von Baustrom und Bauwasser und wird den anderen Gewerken bis zum Ende der Bauzeit zur Verfügung gestellt werden. Der Verbrauch wird durch einen Zähler ermittelt und pauschal mit 0,5% von der Auftragssumme abgerechnet. Nutzung von Hebezeugen / Mobilkran: Dem Gewerk Dachdecker obliegt das zeitweise stellen und vorhalten eines mobilen Krans. Nach vorheriger terminlicher Abstimmung mit der Bauleitung kann dieser Kran vom Gerüstbauunternehmer für den vertikalen Materialtransport (z. B. von schweren Gitterträgern) mitgenutzt werden. Ein Anspruch auf ständige Verfügbarkeit besteht nicht. Das Anschlagen der Lasten sowie das Bereitstellen von zugelassenen Anschlagmitteln (Gurte, Ketten) ist Leistung des Gerüstbauers. Die Mieteraufzüge im Gebäude dürfen durch den Auftragnehmer (AN) nicht genutzt werden. Weitere Baustelleneinrichtungselemente werden durch das Gewerk Dacharbeiten im Rahmen der Ausstattung der Baustelleneinrichtung geliefert, siehe BE-Plan. Die Baustelleineinrichtungsarbeiten durch den Dachdecker werden ggf. zum Start der Gerüstbauarbeiten noch nicht vollständig abgeschlossen sein. Es wird darauf hingewiesen, dass während der Bauzeit im Baustellenbereich nur begrenzte Parkmöglichkeiten für PKW- und Nutzfahrzeuge zur Verfügung stehen. Ein Kurzzeitparken im Baustellenbereich zur Anlieferung von Materialien und Werkzeugen ist möglich. Mieterparkplätze dürfen nicht benutzt oder verstellt werden. Das Anbringen von Werbung am Bauzaun ist nicht gestattet. 3.6 - Sonstiges: Sofern in den Leistungs-Positionen die Vorgänge "Herstellen", "Liefern", "Einbauen" nicht gesondert beschrieben sind, gelten diese Vorgänge unter Zugrundelegung der allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik, der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Ausführungsbestimmungen nach den DIN-Normen der ATV - VOB, Teil C, als beschrieben. In allen Geschossen sind in genügender Anzahl Meterrisse, auch für andere Handwerker, vom Bauhauptunternehmer anzubringen (Tintenstifte etc. sind nicht erlaubt; Markierungen schlagen beim Putz durch). Die gesamte Leistung einschl. der Teilleistungen müssen auch dann, wenn sie nicht umfassend beschrieben sind, den behördlichen Bestimmungen, den DIN-Vorschriften und dem heutigen Stand der Technik insgesamt und im Einzelnen entsprechen. Der Auftragnehmer hat die behördlich geforderten Abnahmen und Nachweise eigenständig und rechtzeitig zu beantragen und dafuer zu sorgen, dass diese zum geforderten Zeitpunkt durchgefuehrt werden. Alle behoerdlichen Auflagen sowie die Richtlinien der Bauberufsgenossenschaft sind genau zu beachten und einzuhalten. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen und zu den Baubesprechungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. 4. Ordnung, Sauberkeit, Sicherheit 4.1 Ordnung und Sauberkeit Der Auftragnehmer ist für Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle verantwortlich. Dieses betrifft den Abfall und die Verunreinigungen, die aus dem Arbeitsbereich des Auftragnehmers herrühren. Die Baustelle ist arbeitstäglich zu säubern, der anfallende Schutt ist außerhalb des Baustellengeländes entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu entsorgen. Der Arbeitsplatz ist so aufzuräumen, dass niemand durch Materialien, Werkzeuge usw. behindert oder gefährdet wird. Verkehrs-, Flucht-, und Rettungswege sind ständig freizuhalten. Durch den Auftragnehmer verschmutzte öffentliche Straßen sind umgehend, mindestens arbeitstäglich, zu säubern. Vorhandene Straßen und Wege im Baustellenbereich sind zu schützen und am Ende der Bauarbeiten, falls beschädigt, wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Sollte der Auftragnehmer der Aufforderung nach Sauberkeit auf der Baustelle nicht innerhalb von 3 Tagen nachkommen, ist der Auftraggeber berechtigt, eine Reinigung zu Lasten des Auftragnehmers durchführen zu lassen. Rauchen, Alkoholgenuß und Rauschmittelkonsum auf der Baustelle und im Gebäude sind untersagt. 4.2 Sicherheit Die Arbeiten finden in einem Gebäude statt, in dem gewohnt wird. Es ist darauf zu achten, dass nach Beenden der Arbeiten keine Materialien, Abfall oder Werkzeug an den Verkehrwegen verbleiben. Alle notendigen Geräte etc. sind wegzuräumen. Ebenfalls muss darauf geachtet werden, dass während der laufenden Arbeiten keine Stolperfallen u.ä. entstehen. Fluchtwege sind jederzeit freizuhalten. Türen, vor allem Brand- und Rauchschutztüren sind geschlossen zu halten. Die zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen gelten mit Unterzeichnung des Vertrages und der besonderen Vertragsbedinungen als durch den Bieter anerkannt.
ZTV - Zusätzliche technische Vertragbedingungen
Zusätzliche Vertragsvereinbarung zur Baustellenkoordination Vereinbarung zur Baustellenkoordination Um das Ziel eines reibungslosen Bauablaufes und einer funktionierenden Kommunikation zu erreichen, sind die unten genannten Punkte verbindlich zu bestätigen. Die Nichteinhaltung führt zu entsprechenden Abzügen wie unten dargestellt. 1. Baubesprechungen und Kommunikation Zur Koordination der Baustellenaktivitäten wird einmal wöchentlich eine Baubesprechung durch den Auftraggeber einberufen. Ziel der Besprechungen ist, für alle auf der Baustelle tätigen Firmen einen möglichst reibungslosen Arbeitsablauf zu realisieren. Die Teilnahme eines Baustellenverantwortlichen des Auftragnehmers daran ist Pflicht. Der Vertreter des Auftragnehmers muss zu diesen Besprechungen aussagekräftig zu der aktuellen Terminsituation und den weiteren geplanten eigenen Baustellenabläufen sein. Die Teilnahme an den Baubesprechungen ist während des gesamten Ausführungs- bzw. Leistungszeitraumes erforderlich, auch bei Unterbrechungen der Ausführung, solange ein Abstimmungsbedarf mit anderen Gewerken besteht. Am Ende der jeweiligen Baubesprechungsprotokolle erfolgt ein Vermerk, bei welchen Gewerken die Teilnahme erforderlich ist. Bei Nichtteilnahme an der Baubesprechung werden dem Auftragnehmer 0,1 % der Auftragssumme pro Baubesprechungstermin abgezogen, bis zu einem Abzug von max. 1,0 % der Auftragssumme. 2. Bausoll und Termine Vereinbarungen aus dem Baubesprechungsprotokoll, die gemeinsam einvernehmlich abgestimmt wurden, z.B. die Festlegung von Zwischenterminen, die als Protokollpunkt mit Bezug auf den Vertrag festgehalten werden, sind einzuhalten. Als Begründung bei Nichteinhaltung von Terminen sind als Ausnahmen zugelassen: - Höhere Gewalt - Behinderungen, die rechtzeitig angezeigt werden - Krankheit Bei Nichteinhaltung werden 0,02 % der Auftragssumme abgezogen, bis zu einem Abzug von max. 1,0 % der Auftragssumme. 3. Bauzeiten Mit der Angebotsaufforderung wird ein Rahmenterminplan verschickt, der den voraussichtlichen Leistungszeitraum abbildet. Es werden ein frühester Ausführungstermin und die Ausführungsdauer festgelegt. In Abstimmung mit den Firmen wird nach Abschluss der Vergaben ein endgültiger Bauzeitenplan erstellt, dem verbindlich zuzustimmen ist. Dem verbindlich zu vereinbarenden Bauzeitenplan kann nicht mit Verweis auf den Rahmenterminplan widersprochen werden. Der Rahmenterminplan hat ausdrücklich vorläufigen Charakter. Mehrkostenanmeldungen aufgrund eines verschobenen Baubeginns können nicht akzeptiert werden. Anerkannt: ǀ___________________________________________________ǀ Ort                   Datum Rechtsverbindliche Unterschrift und                                                                          Stempel des Auftragnehmers
Zusätzliche Vertragsvereinbarung zur Baustellenkoordination
01 Fassadengerüst 1. BA (Nordalbingerweg 9)
01
Fassadengerüst 1. BA (Nordalbingerweg 9)
Kontaktdaten für technische Rückfragen Bei technischen Fragen wenden Sie sich bitte an: trabitzsch dittrich architekten gmbh mail: noal@td-architekten.com Telefon: 040 – 2022886-21
Kontaktdaten für technische Rückfragen
01.01 Förderfähige Leistungen (35%)
01.01
Förderfähige Leistungen (35%)
01.02 Nicht förderfähige Leistungen (65%)
01.02
Nicht förderfähige Leistungen (65%)
02 Fassadengerüst 2. BA (Nordalbingerweg 5+7)
02
Fassadengerüst 2. BA (Nordalbingerweg 5+7)
02.01 Nordalbingerweg 7
02.01
Nordalbingerweg 7
02.02 Nordalbingerweg 5
02.02
Nordalbingerweg 5
03 Fassadengerüst 3. BA (Nordalbingerweg 1-3)
03
Fassadengerüst 3. BA (Nordalbingerweg 1-3)
03.01 Förderfähige Leistungen (35%)
03.01
Förderfähige Leistungen (35%)
03.02 Nicht förderfähige Leistungen (65%)
03.02
Nicht förderfähige Leistungen (65%)
04 Sonstiges
04
Sonstiges
04.01 Förderfähig (35%)
04.01
Förderfähig (35%)
04.02 Nicht förderfähig (65%)
04.02
Nicht förderfähig (65%)