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bis
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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Angaben zum Projekt:
Projekt:
Umbau Speiseraum + Auditorium
Bauherr:
Procter & Gamble
Procter und Gamble Strasse, 53881 Euskirchen
Projektleitung:
Procter & Gamble
Projektkoordination
Simon Reim / Sven Windeck
Mobil: 02251 12-2654 / 02251 12-1116
eMail: reim.s@pg.com / windeck.s@pg.com
Planung & Bauüberwachung:
Ingenieurgesellschaft Meinhardt Fulst GmbH
Isolde Matscheroth
Telefon: 0201 / 29 39 522 0
eMail: isolde.matscheroth@i-mf.de
Der Bauherr, Procter & Gamble Manufacturing GmbH,
Procter & Gamble-Straße, 53881 Euskirchen,
beabsichtigt den
Speiseraum der Kantine sowie das Auditorium im
Innenbereich
umzubauen.
Baubeginn: Anfang Oktober 2026 in einem Bauabschnitt
Fertigstellung: Ende April 2027 (1- Schichtbetrieb)
Eine Ausführung im Zweischichtbetrieb für die
Demontage und
Montagearbeiten wird im nachfolgenden
Leistungsverzeichnis
als Zuschlagsposition gesondert ausgewiesen
(Bedarfposition)
und ist vom AN zu kalkulieren.
An dieser Stelle wird besonders auf die einschlägigen
gesetzlichen
sowie bau-berufsgenossenschaftlichen Vorgaben
hingewiesen.
Insbesondere auch auf die Vorgaben des Bauherrn,
Procter & Gamble Manufacturing GmbH, die in jedem Fall
mit hoher
Priorität zu berücksichtigen sind.
An dieser Stelle wird ausdrücklich auf die "Richtlinie
für
Fremdfirmenmitarbeiter" hingewiesen, die dieser
Leistungsbeschreibung beigefügt und somit im Falle der
Beauftragung
auch Vertragsbestandteil werden wird. Aus dieser
Richtlinie
entstehende Anforderungen sind in die Angebotspreise
einzukalkulieren und sind mit diesen abgegolten. So
z.B., dass bei
Arbeiten ab 1,2 m Höhe auf Leitern die sogenannte
Drei-Punkt-Regel
gilt, d.h. es ist nicht möglich, mit beiden Händen
gleichzeitig zu arbeiten.
Daher sind entsprechende Gerüste, Hubbühnen oder
ähnliches in der
Kalkulation zu berücksichtigen.
Der AN transportiert jegliche Materialien, die
entsorgt werden müssen,
bis in die von Bauherrnseite zur Verfügung gestellten
Container, die
im nahen Umgebungsbereich der Baustelle vorgehalten
werden.
Auf eine entsprechende Trennung der Materialien ist zu
achten.
Farbreste, leere Farb- und Kleberbehälter etc. sind
gem. den
öffentlichen Bestimmungen getrennt in einem von p&g
bereitgestellten
Container für Sondermüll zu entsorgen. Teils sind
Aufbauten zu
demontieren und dem Bauherrn zum weiteren Gebrauch zu
übergeben.
Eine gesonderte Vergütung wird hierfür nicht gewehrt.
Bei größeren Mengen ist die Entsorgung im Vorfelde mit
einer Vorlaufzeit
von 7 Werktagen mit dem AG abzustimmen. Ggf. ist eine
Mengenangabe
mit an zu geben. Reinigungsarbeiten im Baufeld und
Transportwege,
Schutzmaßnahmen vor Verunreinigungen und
Beschädigungen in
entsprechender Qualität liegen im
Verantwortungsbereich des AN. Die
Baustelle ist ständig in einem sauberen und
aufgeräumten Zustand zu
halten.
Mit Abgabe des Angebotes erklärt der Bieter, dass er
sich von der
Örtlichkeit, der Materialeinbringung sowie über den
gesamten
Leistungsumfang vor Ort informiert hat und
entsprechende Aufwendungen
in der Kalkulation berücksichtigt sind. Etwaige
Nachforderungen die auf
Grund mangelnder Orts- und Projektkenntnis
zurückzuführen sind,
werden nicht anerkannt.
Der Hauptzugang zum Baufeld bzw. der tägliche Zugang
erfolgt
ausschließlich über den Hauptzugang. Jedes Unternehmen
hat sich zu
Montagebeginn bei der Pforte zu melden und die Anzahl
der Mitarbeiter,
die auf der Baustelle tätig sind, zu melden. Gleiches
gilt beim Verlassen
der Baustelle.
Der Material- und Maschinentransport ins Gebäude
erfolgt nur durch das
Zelt über den Westeingang. Eine zweiflügliche Türe mit
einem lichten
Durchgang von ca. 2,02 x 2,09 m. Das Öffnungsmaß ist
vom AN vor
Beginn der Bauarbeiten vor Ort zu prüfen!
Es sind vom AN nur solche Geräte, Hebe- und
Transportwerkzeuge,
Maschinen, Gerüste sowie Materialien einzusetzen, die
durch die
vorhandene Türöffnung passen. Eine andere Möglichkeit
zur Material-
und Maschineneinbringung ins Gebäude gibt es nicht.
Das Transportieren des Baumaterials sowie Maschinen,
Geräte und
Gerüste etc. auf die Baustelle bzw. innerhalb der
Baustelle ist vom
Auftragnehmer zu bewerkstelligen und in die
Einheitspreise mit
einzukalkulieren.
Es besteht die Möglichkeit, in Absprache mit der
örtlichen Bauleitung,
Materialien in einem Zelt vor Ort zu lagern.
Ein 2,0 m breiter Fluchtweg im Zelt vor der
zweiflügligen NA-Türe ist
vom AN freizuhalten!
Die vorh. Terrasse darf nicht als Lagerfläche genutzt
werden.
Der Bieter hat grundsätzlich die Möglichkeit
weitergehende
Informationen zum Projekt und deren vorgesehene
Abwicklung bei
der jeweiligen Fachplanung zu hinterfragen bzw. auch
die
Ausführungspläne im Büro des Planverfassers
einzusehen. Hierzu
bedarf es grundsätzlich der vorherigen
Terminabsprache.
Vor Beginn der Arbeiten ist eine Objekt- und
tätigkeitsbezogene
Gefährdungsbeurteilung beim AG vorzulegen und für die
Dauer der
Arbeiten vorzuhalten und ggfs. zu aktualisieren.
Alle Angebotspreise müssen die komplette Ausführung
der Arbeiten,
einschließlich Lieferung aller Stoffe, Lagerung
inklusive deren
Wetterschutz, wenn nicht gesondert ausgeschrieben,
beinhalten.
_____________________________________________________
Ort und Datum / rechtsverbindliche Unterschrift des
Bieters mit Firmenstempel -
Angaben zum Projekt:
1.1. Vertragsgrundlagen
Vertragsgrundlage sind im Falle von
Widersprüchen in der nachstehenden
Reihenfolge:
- das Auftragsschreiben und/oder das
Verhandlungsprotokoll des
Auftraggebers.
- die Allgemeinen Vertragsbedingungen
für die Vergabe von Bauleistungen.
- die Leistungsbeschreibung und/oder
das Leistungsverzeichnis einschließlich
aller Vorbemerkungen.
Ergänzend gelten:
Lieferungen angeboten und in Auftrag
gegeben werden, die
Verdingungsordnung für Leistungen
(VOL), sowie die einschlägigen VDE-,
VDI- VDMA und DIN-Vorschriften in der
jeweils gültigen Fassung sowie
gegebenenfalls die Herstellerrichtlinien;
die Landesbauordnung in der jeweils
gültigen Fassung einschließlich aller
Verordnungen und Erlasse über die
Ausführung von Bauwerken;
die Bedingungen und Auflagen der
Baugenehmigungsbehörde, der
Gewerbeaufsicht, des Technischen
Überwachungsvereins etc.;
die Unfallverhütungsvorschriften;
die Bestimmungen des BGB.
Geschäfts-, Lieferungs- oder
Zahlungsbedingungen des
Auftragnehmers werden in keinem Fall
anerkannt, auch wenn der Auftraggeber
diesen Bedingungen nicht ausdrücklich
widersprochen hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten
sinngemäß auch für während des
Bauablaufs sich ergebende
Planänderungen sowie für zusätzlich
verlangte Leistungen durch den
Auftraggeber für die jeweils letzten
gemäß Ziffer 4.2 entsprechende
Nachtragsangebote vorzulegen sind.
Alle Vereinbarungen, Nebenabreden und
Vertragsänderungen bedürfen der
Schriftform. Mündliche oder schriftliche
Zusagen, die von den
Vertragsgrundlagen abweichen, bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der
Organe oder Prokuristen des
Auftraggebers in vertretungsberechtigter
Anzahl.
1.1. Vertragsgrundlagen
1.2. Ausführungsunterlagen
Der Auftragnehmer hat sich vor
Angebotsabgabe einen Überblick über
dieauszuführenden Arbeiten und Massen,
Zufahrtsmöglichkeiten, Transportwege
und Lagerungsmöglichkeiten sowie über
den Arbeitsablauf zu verschaffen, und
zwar auch im Hinblick auf eine eventuelle
späterePauschalfestpreisvereinbarung.
Er hat des weiteren bereits vor
Vertragsabschluss die in Ziffer 1
genannten Vertragsgrundlagen,
insbesondere die Vertragspläne sowie
das Leistungsverzeichnis, auf ihre
fachliche, funktionelle und konstruktive
Richtigkeit eigenverantwortlich zu
überprüfen.
Bedenken gegen die vorgesehene Art der
Ausführung der Arbeiten hat er
unverzüglich dem Auftraggeber schriftlich
mitzuteilen. Forderungen aus verspäteten
Einwendungen und Bedenken, soweit sie
sich nicht gegen geänderte Angaben und
Weisungen des Auftraggebers richten
oder sich nicht auf Sachverhalte stützen,
die von dem Auftragnehmer aus den
Unterlagen nicht ersichtlich waren,
werden nicht anerkannt und schränken
auch die volle Gewährleistung des
Auftragnehmers nicht ein. Die
Verantwortlichkeit des Auftragnehmers
mindert sich jedoch um einen
entsprechenden Mitverschuldensanteil
des Auftraggebers.
Der Auftragnehmer hat für die
Ausführung seiner Leistungen die von
dem Auftraggeber freigegebenen
Zeichnungen und Unterlagen zugrunde
zu legen.
Sofern der Auftragnehmer von ihm
erstellte Zeichnungen und Berechnungen
oder sonstige Unterlagen verwendet, ist
er für deren Richtigkeit allein
verantwortlich und übernimmt gegenüber
dem Auftraggeber hierfür die
volle Garantie.
Der Auftragnehmer hat alle für seine
Leistung notwendigen Pläne und
Unterlagen schriftlich und so rechtzeitig
beim Auftraggeber einzureichen bzw.
anzufordern, dass ausreichend Zeit zur
Prüfung besteht.
Die Verantwortlichkeit des
Auftragnehmers wird weder durch die
Freigabe noch durch den Sichtvermerk
des Auftraggebers eingeschränkt,
insbesondere ist der Auftragnehmer auch
bei den vom Auftraggeber erstellten
Plänen und Unterlagen verpflichtet, diese
auf Fehler und Unrichtigkeiten eingehend
zu prüfen. Hat der Auftraggeber
vorsätzlich oder grob fahrlässig einen
Fehler nicht erkannt, mindert sich die
Haftung des Auftragnehmers um den
entsprechenden Mitverschuldensanteil
des Auftraggebers.
Die Maße aller Zeichnungen sind vom
Auftragnehmer vor Beginn der jeweiligen
Arbeiten zu überprüfen. Stellt der
Auftragnehmer Abweichungen von den
örtlichen Maßen fest, ist die Bauleitung
unverzüglich zu unterrichten. Für die
Richtigkeit und die Einhaltung der Maße
ist der Auftragnehmer allein
verantwortlich, es sei denn, dass dem
Auftraggeber
oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
1.2. Ausführungsunterlagen
1.3. Leistungsumfang
Der Auftrag umfasst alle Leistungen und
Lieferungen, die zur
funktionsgerechten, technisch
einwandfreien und termingerechten
Ausführung erforderlich sind, auch wenn
sie in den Vertragsgrundlagen nicht
ausdrücklich erwähnt sind.
Insbesondere sind in dem
Leistungsumfang enthalten:
Die Beschaffung sämtlicher für die
Leistung des Auftragnehmers
erforderlichen gesetzlichen und
behördlichen Genehmigungen,
Unterlagen, Prüfzeugnisse und
mängelfreie Abnahmebescheinigungen
einschließlich Zahlung der hierfür
anfallenden Gebühren;
die Erfüllung der für die Leistung des
Auftragnehmers erforderlichen
behördlichen Auflagen, soweit sie sich
aus der Prüfung der zur Durchführung
der Leistung eingereichten Unterlagen
ergeben;
die Anfertigung aller etwa erforderlichen
Ausführungs- und
Montagezeichnungen;
die Kosten für die Baustelleneinrichtung
sowie die Anschlüsse an die
Hauptversorgungsnetze für die
erforderlichen Versorgungsleitungen auf
der Baustelle bis zur mängelfreien
Abnahme;
die üblichen Nebenleistungen wie
Schutträumen, Beseitigung von
Verpackungresten und
Verunreinigungen, Umlagerungen von
Baustoffen, Versetzen von Baugeräten
und Baustellenversorgungsleitungen usw.
Sofern
diese Nebenleistungen durch den
Auftraggeber erbracht werden, werden
die entstehenden Kosten anteilig
umgelegt;
Einbau, Vorhaltung, Instandhaltung sowie
erforderlich werdende
Umsetzungen aller im Bereich des
Auftragnehmers notwendigen Gerüste,
Schutzvorrichtungen, Absperrungen usw.
während der Bauzeit.
sämtliche Kosten für die
Inanspruchnahme von Straßengelände,
Nachbargrundstücken und sonstigen
fremden Eigentums einschließlich aller
Instandsetzungsarbeiten wegen etwaiger
Inanspruchnahmen;
die Gestellung ausreichenden Fach- und
Überwachungspersonals auch im
Falle von Nachtragsaufträgen;
Vorhalten und eventuelle Verlegung von
Unterkunft- und Lagerräumen;
Lieferung der endgültigen (nach
Ausführung) Bestands- bzw.
Revisionszeichnungen in zweifacher
Ausfertigung (eine Mutterpause und
Pläne) und als CAD-Daten nach der
Vorgabe des Auftraggebers, sowie in
zweifacher Ausführung die
Abnahmeberichte und bescheinigungen,
Bedienungs- und Betriebsanleitungen der
Hersteller für mechanische oder
elektrische Geräte und Ausrüstungen
sowie Wartungspläne.
Alle Nebenkosten, die zur Erstellung der
Anlage erforderlich sind, müssen, sofern
sie nicht gesondert aufgeführt sind, in die
jeweils hierzu gehörenden Positionen des
Leistungsverzeichnisses einkalkuliert
werden. Dies gilt auch für Teilleistungen,
die nicht ausdrücklich gefordert werden,
jedoch zur betriebsbereiten Funktion der
Anlage notwendig sind. Dies gilt auch für
alle Transport- und Fahrtkosten,
Verpackungsmaterial und dessen
Beseitigung sowie für das ständige
Sauberhalten der Räume einschließlich
der Beseitigung der anfallenden
Materialreste.
Soweit die Angaben hinsichtlich einer
Leistung unterschiedlich sind, gilt die
weitgehendste Leistung als
Vertragsleistung und zwar unabhängig
vom Datum der betreffenden
Vertragsunterlagen.
Dies gilt nicht, soweit sich der
Auftraggeber durch eine gesonderte
Entscheidung auf eine bestimmte
Ausführungsart festgelegt hat.
1.3. Leistungsumfang
1.4. Vergütung
Die vereinbarten Einheitspreise sind
Festpreise, die sich auch bei etwaigen
Materialpreis- und Lohnschwankungen
nicht ändern. Insoweit sind
Nachforderungen ausgeschlossen. Dies
gilt auch bei der Vereinbarung eines
Pauschalfestpreises.
Bei der Vereinbarung von Einheitspreisen
berechtigen auch
Massenänderungen nicht zu einer
Preisänderung, sofern sich die
ausgeführten Massen gegenüber den
angebotenen um nicht mehr als 20 %
nach oben oder unter verändern.
Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch
auf Vergütung von Mehrleistungen, für
die kein schriftlicher Auftrag des
Auftraggebers vorliegt. Dasselbe gilt im
Falle des § 2 Nr. 5 VOB/B, wenn durch
Änderung des Bauentwurfs oder anderer
Anordnungen des Auftraggebers die
Grundlagen des Preises für eine im
Vertrag vorgesehene Leistung geändert
werden.
Verlangt der Auftraggeber nicht im
Leistungsverzeichnis aufgeführte
Leistungen oder ändert sich die
Preisgrundlage nach § 2 Nr. 5 VOB/B, so
hat der Auftragnehmer unverzüglich ein
schriftliches Nachtragsangebot zur
Prüfung vorzulegen, für das Preisgefüge
des Hauptangebotes entsprechend dem
Leistungsverzeichnis als
Kalkulationsgrundlage zu verwenden ist.
Dies gilt auch bei Vereinbarungen eines
Pauschalfestpreises.
Vereinbaren die Parteien, dass im
Leistungsverzeichnis aufgeführte
Leistungen ganz oder teilweise entfallen
oder anderweitig ausgeführt werden, so
ist eine solche Minderleistung bestenfalls
auch im Falle der Vereinbarung eines
Pauschalfestpreises entsprechend dem
Preisgefüge des Hauptangebots
(Leistungsverzeichnis) zu bewerten.
Derartige Mehr- und Minderleistungen
sind im Rahmen der Schlussrechnung
gesondert auszuweisen und zu
berechnen. Ein etwaiger Saldo ist mit der
Schlusszahlung auszugleichen.
Die vereinbarten Preise enthalten auch
die Zuschläge für Überstunden, Nacht-,
Sonn- und Feiertagsarbeit.
Der Auftraggeber hat das Recht, für die
Vertragsleistungen Muster- oder
Materialproben zu verlangen, die
kostenlos beizubringen, wieder zu
entfernen und deren Bezugsquellen auf
Verlangen nachzuweisen sind. Die Größe
der Muster- und Materialproben bestimmt
der Auftraggeber nach billigem Ermessen
unter Berücksichtigung des Einzelfalls.
Der Auftraggeber weist den
Auftragnehmer darauf hin, dass er bei
Nichtvorlage einer gültigen
Freistellungsbescheinigung gemäß § 48
b Abs. 1 S. 1 EStG durch den
Auftragnehmer, verpflichtet ist 15 % vom
Werklohn zzgl. USt für das Finanzamt
einzubehalten. (§ 48 EStG).
1.4. Vergütung
Vor Beginn der Demontagearbeiten bzw. vor Abtransport
sind die Massen im Beisein eines Beauftragten des
Bauherrn aufzumessen.
Versäumt der Auftragnehmer die Vereinbarung eines
entspr.
Aufmaßtermines,
so können keine Mehrforderungen bei den
Demontagearbeiten
geltend gemacht werden. Alle demontierten Materialien
sind abzufahren sowie
entspr. den gültigen Bestimmungen, Gesetzen und
Verordnungen zu beseitigen.
Die demontierten Materialien werden damit Eigentum des
Auftragnehmers.
Ebenso gilt dies für alle Risiken, Gefahren usw., die
die demontierten Materialien in sich bergen, d. h. ,
die Haftung geht ebenfalls auf den Auftragnehmer über.
Das Abfallbeseitigungsgesetz ist zu beachten.
Bei abzuschätzender Massenüberschreitung ist die
Bauleitung und der Auftraggeber sofort in Kenntnis zu
setzen.
In alle Positionen ist der Vertikaltransport
(wie z.B. mobiler Schräg-Aufzug, Autokran,
Lieferkranwagen, Gerüstaufzug oder
Schultertransport) mit einzukalkulieren.
Für den Horizontaltransport gilt das Gleiche.
Der anfallende Schutt ist ggf. zu entfernen.
Der Abtransport von Reststoffen und Abbrüchen, sowie
die Entsorgungskosten sind mit in der Kalkulation der
Einheitspreise zu berücksichtigen.
Entsorgungsnachweise sind der Bauleitung zu übergeben.
Vor Beginn der Demontagearbeiten bzw. vor Abtransport
1.5. Ausführung
Der Auftragnehmer hat die für seine
Leistung geltenden behördlichen
Auflagen zu erfüllen und erforderliche
Genehmigungen auf seine Kosten
rechtzeitig einzuholen. Auflagen und
Bedingungen, die in dem Verfahren für
die zur Erbringung seiner Leistungen
notwendigen Genehmigungen und
Bescheinigungen und Prüfvermerken
gemacht bzw. gestellt werden oder in den
Genehmigungen oder Bescheinigungen
oder Prüfvermerken enthalten sind, sind
vom Auftragnehmer ohne besonderen
Kostenersatz zu erfüllen.
Wird eine für die Erbringung der Leistung
des Auftragnehmers erforderliche
Genehmigung nicht erteilt, so hat der
Auftraggeber das Recht, vom Vertrag
zurückzutreten. Schadenersatz- und
Aufwendungsersatzansprüche stehen
dem Auftragsnehmer in diesem Fall nicht
zu, es sei denn, dass die Genehmigung
in den Verantwortungsbereich des
Auftraggebers fiel oder Auftraggeber oder
seine Erfüllungsgehilfen die
Nichterteilung vorsätzlich oder grob
fahrlässig verschuldet haben.
Für die Ausführung seiner Leistungen
stellt der Auftragnehmer den
verantwortlichen Bauleiter und
Fachbauleiter. Dieser ist vor Beginn der
Arbeiten schriftlich zu benennen. Der
Auftragnehmer hat des weiteren dafür
Sorge zu tragen, dass ihn oder seinen
Vertreter Nachrichten des Auftraggebers
jederzeit erreichen können. Das
Vorhandensein einer Bauleitung auf
Seiten des AG schränkt die
Verantwortung des AN nicht ein und
entbindet ihn nicht von den ihn nach
diesem Vertrag oder dem Gesetz
obliegenden Pflichten.
Ist das vom Auftragnehmer ernannte
Personal ungeeignet, so hat der
Auftragnehmer sofort auf
entsprechendes Verlagen des
Auftraggebers dieses Personal von der
Baustelle abzuziehen und durch
geeignetes neues Personal zu ersetzen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die
übernommenen Leistungen mit eigenen
Mitteln und eigenem Personal
auszuführen. Die Hinzuziehung anderer
Unternehmer bedarf der vorherigen
schriftlichen Genehmigung des
Auftraggebers und des Nachweises, dass
sämtliche Bauauftragsbedingungen des
Auftraggebers auch für den
Subunternehmervertrag gelten. Auch
wenn der Auftraggeber seine
Genehmigung erteilt, bleibt der
Auftragnehmer aus dem mit dem
Auftraggeber abgeschlossenen Vertrag in
jeder Hinsicht voll haftbar. Ein eigenes
Vertragsverhältnis zwischen dem
Auftraggeber und dem Subunternehmer
wird nicht begründet. Der Auftragnehmer
haftet im Verhältnis zum Auftraggeber
auch für den Subunternehmer.
Die Baustelle ist ständig in einem
aufgeräumten Zustand zu halten. Der
Auftragnehmer hat den von ihm
verursachten Bauschutt, die
Baustoffabfälle und die Verpackungstoffe
seiner Leistungen täglich zur Beseitigung
abzufahren. Er hat auch die durch ihn
verursachten Verschmutzungen der
Baustraßen und der Zufahrten täglich zu
beseitigen.
Kommt der Auftragnehmer einer der
vorgenannten Pflichten trotz einer
einmaligen mündlichen Aufforderung
durch den Auftraggeber nicht nach, ist die
Bauleitung berechtigt, die
Schuttbeseitigung bzw. die Reinigung auf
Kosten des Auftragnehmers ausführen zu
lassen.
Das Anbringen eigener Firmenschilder an
der Baustelle ist untersagt.
Bei Erd- und Abbrucharbeiten hat sich
der Auftragnehmer selbst zu
vergewissern, ob und wo sich auf der
Baustelle Kabel für Starkstrom und
Fernmeldezwecke oder
Versorgungsleitungen befinden. Er hat
alle Maßnahmen zu treffen, um die Kabel
und Leitungen vor Beschädigungen zu
schützen. Der Auftragnehmer hat des
Weiteren alle benachbarten
Grundstücke, Gebäude, Bepflanzungen,
Umwehrungen etc. durch geeignete
Maßnahmen so zu schützen, dass
Störungen, Beschmutzungen und
Beschädigungen vermieden werden und
die Geräuschbelästigungen auf der
zulässigen Phonzahl gehalten wird. Bei
dem schuldhaften Verstoß gegen eine
der vorgenannten Verpflichtungen hat der
Auftragnehmer den Auftraggeber von
allen etwaigen
Schadenersatzansprüchen freizustellen.
Etwaige Schadenersatzansprüche des
Auftraggebers selbst bleiben hiervon
unberührt.
Vom Auftragnehmer ist ein Bautagebuch
im Durchschreibeverfahren zu führen,
das für jeden Tag unter anderen die
erbrachten Leistungen, das gelieferte
Material, das eingesetzte Personal, die
Wetterverhältnisse, den Geräteeinsatz
sowie besonders Vorkommnisse auf der
Baustelle enthält. Eine Durchschrift des
Bautagebuchs ist dem Auftraggeber
jeweils wöchentlich zu übermitteln.
Der Auftragnehmer hat zur Abwendung
von Witterungseinflüssen zusätzlich
Schutzmaßnahmen unverzüglich
durchzuführen und dem Auftraggeber in
Schriftform anzuzeigen. Der
Auftragnehmer trägt die Kosten der
Schutzmaßnahmen, sofern im
Leistungsverzeichnis nichts anderes
vereinbart ist.
Stellt der Auftragnehmer fest, dass ein
anderer Auftragnehmer seine Arbeiten
nicht ordnungsgemäß durchführt, ist er
verpflichtet, derartige Vorkommnisse
rechtzeitig schriftlich dem Auftraggeber
zu melden, damit der Bauleitung noch
ausreichend Zeit verbleibt, die
Beseitigung der Mängel zu veranlassen.
Der Auftragnehmer ist entsprechend der
Regelungen in Ziffer 8.1 und 8.2 für die
Sicherung der Baustelle und die aus ihr
resultierenden Gefahrenquellen allein
verantwortlich.
Um flexibel auf zu erwartende
Planungsänderungen reagieren zu
können, ist mit
Mengengerüstanpassungen vor und nach
Auftragsvergabe zu rechnen. Des
Weiteren können sich im Projektverlauf
Änderungen in den mit
Netzwerkanschlüssen zu versorgenden
Flächen ergeben. Diese
Mengengerüstanpassungen geschehen
auf Basis der Einzelpreise dieses LVs,
die so zu kalkulieren sind, dass
Mengengerüstanpassungen ohne
Mehrkosten möglich sind. Die
abschließende Auftragsabrechnung
(Mehr-/ Minderleistungen) erfolgt
ebenfalls auf Basis der im Angebot
abgegebenen Einzelpreise.
Der Einbau von Materialien und Stoffen, die zu einer
gesundheitsschädlichen Gefährdung führen können, z.B.
Formaldehyd, ist nicht zulässig.
Bei allen Schweiß-/Brenn-Schneidarbeiten sind
Brandschutzplatten in der erforderlichen Güte und
Größe zur Brandverhütung und Abschirmung der Umgebung
zu verwenden. Feuerlöscher sind in erforderlicher
Anzahl in unmittelbarer Nähe der Arbeitsorte stets
griffbereit vorzuhalten, um evtl. Entstehungsbrände
bereits im Ansatz zu löschen. Kurz vor Arbeitsschluss
dürfen keine Brennarbeiten mehr durchgeführt werden.
Vor dem Verlassen der Baustelle hat sich der leitende
Monteur bzw. Obermonteur davon zu überzeugen, dass an
keiner Abbrennstelle oder dergleichen Brand- oder
Schwelbrandgefahr besteht.
Die Demontagearbeiten sind mit der Abbruchfirma
abzustimmen. Die demontierten Teile werden Eigentum des
Auftragnehmers und sind fachgerecht zu entsorgen
(sofern in den einzelnen Positionen nicht anders
gefordert).
Die Entsorgungsbescheinigungen sind vorzulegen.
Containerkosten sind einzukalkulieren.
Die Deponiegebühren trägt der AN.
Grundsätzlich ist vor Demontagebegin zu überprüfen und
sicher zu stellen, dass benachbarte Anlagenteile und
Betriebseinrichtungen und deren Funktionen nicht
Beeinträchtigt werden.
Die Demontagearbeiten sind sorgfältig durchzuführen.
Vom Auftragnehmer verursachte Schäden an nicht von der
Demontage betroffenen Bauteilen, Installationen und
Einrichtungen sind vom AN zu tragen.
Abgeklemmte Kabel und Leitungen sind, soweit sie
weiterverwendet werden, zu sichern und wischfest zu
beschriften.
Für die Demontage notwendige Gerüste und Hilfsgeräte,
gleich welcher Art, sind vom AN beizustellen und in die
Einheitspreise einzurechnen.
Für den Abtransport stehen nur vorhandene Türen und
Verkehrsflächen zur Verfügung.
Schäden und Behinderungen die erst während der
Bauausführung erkennbar werden, sind schriftlich dem
Auftraggeber mitzuteilen. Die weitere Vorgehensweise
wird mit dem Auftraggeber festgelegt.
Die Kosten der v. g. Maßnahmen sowie evtl. Schmutz und
Gefahrenzulagen sind in den nachstehenden
Einheitspreisen einzukalkulieren.
Der Aufstellplätze für die Container ist mit der
Objektüberwachung abzustimmen.
Falls erforderlich: Demontage und Entsorgung gem. TRGS
521
(KMF)
Das Befahren der gärtnerischen Anlagen mit LKW sowie
das Lagern von Materialien und Gerüstbauteilen auf den
Grünflächen ist nicht gestattet. Sollten in
Einzelfällen
keine Lagermöglichkeiten für Materialien vorhanden
sein, ist Rücksprache mit der örtl. Bauleitung zu
nehmen.
Der Auftragnehmer haftet für Schäden an Gebäudeteilen
und am Grundstück, die durch die Erbringung seiner
Leistung entstehen.
Folgende Leistungen werden nicht gesondert vergütet und
sind mit dem Einheitspreis abgegolten, sofern im
Leistungsverzeichnis nicht anders beschrieben:
- das Einrichten, Vorhalten, Umsetzen und Abräumen der
Baustelleneinrichtung für sein Gewerk
- das Ausführen der Arbeiten in allen Geschossen und
für alle Geschoßhöhen, soweit in der
Leistungsbeschreibung keine Zulagepositionen
enthalten sind
- der Bieter hat für seinen Materialtransport selbst zu
sorgen
- Fracht-, Fuhr- und Ladekosten sowie Kosten der
Auslösung werden nicht vergütet
- das Ausführen der Arbeiten in zeitlichen und
örtlichen Abschnitten, die -in Abstimmung mit dem
Auftragnehmer- von der Bauleitung bestimmt werden
- das Anlegen und Vorhalten von Meterrissen bzw.
angegeben Fertighöhen
- örtliches Feststellen der Ausführungsmaße
- ggf. notwendige Beleuchtung der Arbeitsplätze
- Absturzsicherungen in allen absturzgefährdeten
Bereichen, soweit nicht durch Vorgewerke gestellt
- die ordnungsgemäße Beseitigung von
Verpackungsmaterial, Müll und Schutt etc. Bei
Nichtbeachtung erfolgt die Beseitigung durch Dritte
zu Lasten des AN
1.5. Ausführung
1.6. Ausführungsfristen
Der Auftragnehmer hat seine Leistungen
innerhalb der bei
Auftragserteilung festgelegten Fristen
bzw. innerhalb des vertraglich
vereinbarten Terminplans zu erbringen.
Der Anfangstermin wird dem
Auftragnehmer von dem Auftraggeber so
früh wie möglich bekannt gegeben.
Verschiebungen dieses Anfangstermins
über den Terminplan oder im
Auftragsschreiben genannten Termin
hinaus bis zu 3 Monaten berechtigen den
Auftragnehmer nicht zu irgendwelchen
Mehr- oder Schadensersatzforderungen,
es sei denn, dass der Auftraggeber die
Terminverschiebung vorsätzlich oder
grobfahrlässig verschuldet hat.
Kommt der Auftragnehmer mit seinen
Arbeiten hinsichtlich der vertraglich
vereinbarten Fristen, Zwischentermine
oder des Endtermins in Verzug, ist der
Auftraggeber, unbeschadet
weitergehender Rechte und ohne dass es
des Nachweises eines Schadens bedarf,
berechtigt, für jeden Werktag der
Überschreitung eine Vertragsstrafe zu
fordern und einzubehalten. Über die
Vertragsstrafe hinausgehende
Schadensersatzansprüche, auch wegen
aller Folgeschäden, des Auftraggebers
bleiben unberührt.
Schadensersatzansprüche wegen
Nichteinhaltung der verbindlichen
Zwischentermine oder des
Fertigstellungstermins umfassen auch
Forderungen anderer Auftragsnehmer
wegen Verzögerung ihrer Gewerke,
zusätzlichen Zinsaufwand wegen
Verlängerung der Bauzeit und/oder
etwaige Miet- oder Ertragsausfälle, die
dem Auftraggeber entstehen oder für die
er einzustehen hat.
Nachtragsangebote und aufträge führen
nur dann zu einer Verlängerung der
vereinbarten Zwischen- und Endtermine,
wenn eine solche Verlängerung bei dem
Nachtragsauftrag ausdrücklich vereinbart
worden ist.
Der Auftraggeber haftet nicht für
Bauzeitverlängerungen, die dem
Auftragnehmer durch nicht rechtzeitig
fertiggestellte Vorleistungen entstehen
und den Auftraggeber selbst hierfür kein
Verschulden trifft.
1.6. Ausführungsfristen
1.7. Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf
schriftliche Anordnung des Bauleiters des
Auftraggebers ausgeführt werden und
werden nur in diesem Fall vergütet.
Für Stundenlohnarbeiten sind täglich
Nachweise in doppelter Ausfertigung
dem Bauleiter zur Anerkennung
vorzulegen.
Für Stundenlohnarbeiten sind nur
Facharbeiter und Helfer einzusetzen.
Höhere Stundensätze, als die in
gesonderten Position im Angebot
genannten, werden nicht vergütet. Bei
Tarif änderungen erfolgt innerhalb der
Bauzeit keine Angleichung der
Verrechnungssätze. Auch erfolgt für
Auslösungen, Reisekosten Wegegelder
usw. keine gesonderte Vergütung.
1.7. Stundenlohnarbeiten
1.8. Haftung und Versicherung
Der Auftragnehmer hat bis zur Abnahme
der Lieferung und Leistungen alle zur
Sicherung der Baustelle erforderlichen
Maßnahmen unter eigener
Verantwortung zu treffen. Er haftet für
sämtliche aus der schuldhaften
Unterlassung solcher Maßnahmen dem
Auftraggeber erwachsenden
unmittelbaren und mittelbaren Schäden.
Im Verhältnis zu Auftragnehmer trifft den
Auftraggeber keine eigene
Versicherungspflicht, auch nicht Dritten
gegenüber, unbeschadet der dem
Auftraggeber vorbehaltenen Bauaufsicht.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den
Auftraggeber von allen gegen den
Auftraggeber von Dritten etwa erhobenen
Ansprüchen, für die im Innenverhältnis
der Auftragnehmer einzustehen hat,
insbesondere soweit sie auf
ungenügender Sicherung der Baustelle
durch den Auftragnehmer beruhen, in
vollem Umfang freizustellen und ihn
schadlos zu halten.
Zur Sicherstellung etwaiger
Ersatzansprüche aus diesem Vertrag hat
der Auftragnehmer eine
Betriebshaftpflichtversicherung in
ausreichender Höhe, mindestens jedoch
mit einer Deckungssumme von _
2.000.000,-- für Personenschäden und je
_ 2.000.000,-- für Sachschäden und
sonstige Vermögensschäden
nachzuweisen. Die Versicherung muss
auch den Gewährleistungszeitraum
umfassen.
Der Auftraggeber haftet nicht für
Schäden, die durch Einsturz des
Bauwerks oder von Teilen desselben,
durch Wassereinbrüche, Diebstahl,
Beschädigungen und Abhandenkommen
von fest eingebauten bzw. gelagerten
Materialien sowie von Werkzeug,
Geräten Unterlagen etc. entstehen, es
sei denn, dass der Auftraggeber diese
vorsätzlich oder grobfahrlässig
verursacht hat. Vom Auftraggeber wird
eine Bauleistungsversicherung zu den
üblichen Bedingungen abgeschlossen.
Eingeschlossen sind Schäden durch
Diebstahl mit dem Gebäude fest
verbundener Sachen.
Der Gefahrübergang richtet sich nach §
644 BGB.
1.8. Haftung und Versicherung
1.9. Abnahme
Es hat eine förmliche Abnahme
stattzufinden. Die Teilabnahme nach § 12
Nr. 2 VOB sowie die fiktive Abnahme
nach § 12 Nr.5 VOB/B wird
ausgeschlossen.
Die Abnahme kann nicht verlangt
werden, solange noch wesentliche
Mängel vorhanden sind und/oder der
Auftragnehmer von ihm beizubringende
behördliche Genehmigungen, Prüfungs-
oder Abnahmezeugnisse für seine
Leistungen sowie sämtliche
Revisionszeichnungen oder
Bedienungsanweisungen, Installations-
und Schaltpläne etc. nicht übergeben hat.
Die Kosten der erforderlichen
Abnahmebescheinigungen hat der
Auftragnehmer zu tragen.
Wenn die Abnahme aus Gründen
wiederholt werden muss, die der
Auftragnehmer zu vertreten hat, trägt er
die Kosten der wiederholten Abnahme.
1.9. Abnahme
1.10. Gewährleistung
Die Gewährleistung richtet sich nach § 13
VOB/B. abweichend von § 13 VOB/B
betragen die Gewährleistungsfristen
jedoch für
Dacheindeckungen 10 Jahre für alle
übrigen Leistungen 5 Jahre.
Die Gewährleistungsfristen gelten auch
dann, wenn der Auftragnehmer mit
seinen Lieferanten und Subunternehmern
andere Gewährleistungsfristen vereinbart
hat.
Die Gewährleistungsfrist beginnt nach
Schlußabnahme des gesamten
Bauvorhabens durch den Auftraggeber,
spätestens aber 2 Monate nach der Ziffer
9. Vorgesehenen Einzelabnahme; für
Rohbauten nach der Rohbauabnahme.
Zwei Monate vor Ablauf der jeweiligen
Gewährleistungsfristen hat der
Auftragnehmer den Auftraggeber
schriftlich zu einer Begehung
aufzufordern, bei der etwa vorhandene
unter die Gewährleistung fallende Mängel
gemeinsam festzustellen sind. Unterlässt
der Auftragnehmer schuldhaft diese
Aufforderung, so kann er sich nicht auf
den Ablauf der Gewährleistungsfrist
berufen.
1.10. Gewährleistung
1.11. Abrechnung
Wird nach Aufmaß abgerechnet, ist
dieses handschriftlich gemeinsam vom
Auftragnehmer und der Bauleitung des
Auftraggebers durchzuführen.
Unterlässt der Auftragnehmer den
rechtzeitigen Antrag auf Feststellung von
Leistungen, deren Aufmaß später nicht
mehr geprüft werden kann, so gilt die
nach billigem Ermessen getroffene
Festlegung der Bauleitung.
Soweit Abschlagsrechnungen eingereicht
werden, sind Umfang und Wert aller
bisherigen Leistungen und die bereits
erhaltenen
Abschlagszahlungen einzeln und in
laufender Nummernfolge anzugeben.
Die Abschlagsrechnungen sind mit den
Vertragsparteien aufzustellen und mit
prüfbaren, positionsweise
fortgeschriebenen Massenaufstellungen
dreifach einzureichen. Die Zahlung einer
Abschlagsrechnung bedeutet keine
Anerkennung der in dieser Regelung
aufgeführten Positionen und Preise,
sondern insoweit gelten die Festlegungen
der Schlusszahlung.
Die Schlussrechnung (dreifach) ist in
prüffähigem Zustand mit allen
erforderlichen Unterlagen einschließlich
der Abrechnungzeichnungen und
Revisionsplänen innerhalb von 4
Wochen nach der Abnahme
einzureichen.
Wird der genannte Termin vom
Auftragnehmer nicht eingehalten, ist der
Auftraggeber berechtigt, nach
fruchtlosem Ablauf einer angemessenen
Nachfrist von höchstens 4 Wochen die
Schlussrechnung auf Kosten des
Auftragnehmers selbst erstellen zu
lassen.
1.11. Abrechnung
1.12. Zahlung
Ist ein Zahlungsplan vereinbart, sind
dessen Festlegungen für die Fälligkeit
der Forderungen des Auftragnehmers
maßgeblich. Anderenfalls werden
entsprechend dem Baufortschritt
Zahlungen bis zu 90 % der am Bau
fertiggestellten Arbeiten geleistet. Der
Auftragnehmer hat zu diesem Zweck
monatlich eine den Vorschriften der Ziffer
11.2 entsprechende
Zahlungsanforderung einzureichen. Der
Restbetrag wird nach Prüfung der
Schussrechnung unter Abzug der nach
Ziffer 13.2 einzubehaltenden
Sicherheitsleistung sowie aller weiteren
von der Bauleitung festgelegten
Belastungsbeträge sowie nach Abnahme
der Arbeiten und Lieferungen des
Auftragnehmers ausgezahlt.
Der Auftraggeber ist berechtigt, mit allen
ihm gegen den Auftragnehmer
zustehenden Forderungen auch aus
anderen Verträgen und sonstigen
Rechtsverhältnissen aufzurechnen.
Ohne Einverständnis des Auftraggebers
ist der Auftragnehmer nicht berechtigt,
seine Forderungen an Dritte abzutreten
oder zu verpfänden.
Bei etwaigen Rückforderungen des
Auftraggebers aus Überzahlung ist der
Einwand des Wegfalls der Bereicherung
(§ 818 Abs.3 BGB) des Auftragnehmers
ausgeschlossen.
1.12. Zahlung
1.13. Verschwiegenheit,
Know-How-Transfer und Urheberrecht
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über
den ihm erteilten Auftrag, insbesondere
über dessen Umfang sowie die
vereinbarten Termine, ferner über alle
Tatsachen, die ihm in Bezug auf das
gesamte Bauvorhaben in irgendeiner
Weise bekannt werden, allen nicht am
Bau beteiligten Dritten
gegenüber Stillschweigen zu wahren.
Zum Stillschweigen hat der
Auftragnehmer auch alle seine
Beschäftigen sowie die von ihm
herangezogenen Nachunternehmer zu
verpflichten.
Für sämtliche Unterlagen, die dem
Auftragnehmer im Zusammenhang mit
dem Bauvorhaben von dem
Auftraggeber, dem Architekten, dem
Statiker sowie beratenden Ingenieuren
übergeben werden gilt, ohne dass dies
auf den Unterlagen besonders vermerkt
wird, der Urheberrechtsschutz. Ohne
schriftliche Zustimmung des
Auftraggebers dürfen diese Unterlagen
weder vervielfältigt noch Dritten
zugänglich gemacht werden; sie dürfen
auch nicht in anderer Weise oder für
andere Bauvorhaben verwendet werden.
1.13. Verschwiegenheit,
1.14. Schlussbestimmungen
Ausschließlicher Gerichtsstand ist
Euskirchen, es gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
Sollten Bestimmungen dieser
Vertragsbedingungen ganz oder teilweise
nicht rechtswirksam oder nicht
durchführbar sein, oder ihre
Durchführbarkeit später verlieren, soll
hierdurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen des Vertrags nicht berührt
werden. Anstelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmungen soll
eine angemessene
Regelung gelten, die soweit rechtlich
möglich dem am nächsten kommt, was
die Vertragsparteien gewollt haben, oder
nach dem Sinn und Zweck dieses
Vertrags gewollt haben würden, sofern
sie bei Abschluss des Vertrages, oder bei
der späteren Aufnahme einer
Bestimmung diesen Punkt
bedacht hätten.
Mit der Abgabe dieses
Leistungsverzeichnisses bestätigt der
Auftragnehmer, dass er die vorstehenden
Vertragsbedingungen
vorbehaltslos anerkennt.
Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart
wird, gelten die vorstehenden
Vertragsbedingungen auch für zukünftige
Verträge zwischen den Parteien.
1.14. Schlussbestimmungen
2.1. Anlagenbeschreibung
Für die Betriebsstätte Procter & Gamble Manufactoring
GmbH in
Euskirchen soll die bereits bestehende Kantine, sowie
das
angrenzende Auditorium, erneuert werden.
Im Projekt wird angestrebt, möglichst alle Arbeiten in
der
Normalarbeitszeit (Montag bis Freitag, 6.00 bis 18.00
Uhr)
durchzuführen. Betriebsunterbrechungen sind möglichst
kurz zu
halten, Arbeitspakete zu bündeln bzw.
Installationsarbeiten an
möglichst wenigen Terminen durchzuf ühren. Arbeiten
außerhalb der Normalarbeitszeit müssen vom AG
freigegeben
werden.
2.1. Anlagenbeschreibung
3.1 Richtlinie für Fremdfirmenmitarbeiter
Als Anlage zum Leistungsverzeichnis
wird vom
Auftraggeber die "Richtlinie für
Fremdfirmenmitarbeiter" mit versendet.
Der Bieter /
Auftragnehmer erkennt durch Unterschrift
die Richtlinie
als Bestandteil des Auftrages an und
versichert, dass
die aus dieser Richtlinie entstehenden
Kosten in den
Einheitspreisen mit berücksichtigt wurde.
________________
_________________________
Datum Unterschrift
3.1 Richtlinie für Fremdfirmenmitarbeiter
01 KG 410 Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen
01
KG 410 Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen
01.01 Dämmung Regenentwässerung
01.01
Dämmung Regenentwässerung
01.02 Rohrleitungen / SML
01.02
Rohrleitungen / SML
01.03 Stundenlohnarbeiten
01.03
Stundenlohnarbeiten
01.04 Sonstiges
01.04
Sonstiges
02 KG 430 Raumlufttechnische Anlagen
02
KG 430 Raumlufttechnische Anlagen
02.01 Lüftungsgeräte und Zubehör
02.01
Lüftungsgeräte und Zubehör
02.02 Kanäle, Rohrleitungen und Formteile
02.02
Kanäle, Rohrleitungen und Formteile
02.03 Kanaleinbauteile
02.03
Kanaleinbauteile
02.04 Volumenstromregler
02.04
Volumenstromregler
02.05 Luftauslässe
02.05
Luftauslässe
02.06 Dämmung
02.06
Dämmung
02.07 Befestigung
02.07
Befestigung
02.08 Stundenlohnarbeiten
02.08
Stundenlohnarbeiten
02.09 Dokumentation
02.09
Dokumentation
02.10 Sonstiges
02.10
Sonstiges
03 KG 440 Elektrische Anlagen
03
KG 440 Elektrische Anlagen
Klassifizierung der Positionen nach Montagehöhen:
Montagehöhenbereiche:
Montagehöhe: bis 6,00 m
Berücksichtigung von Mehraufwand:
Der Mehraufwand für die Montage im jeweiligen
Montagehöhenbereich, einschließlich des Hochbringens
des Materials und der
Bereitstellung von Arbeitsgeräten, ist in den
Positionen mit einzukalkulieren.
Gerüst- und Steiger-Gestellung:
Sofern nicht anders beschrieben, sind die Kosten für
die Gestellung von Gerüsten oder Steigern in die
Einheitspreise einzurechnen.
Klassifizierung der Positionen nach Montagehöhen:
03.01 Unterverteiler
03.01
Unterverteiler
03.02 Kabeltragsysteme
03.02
Kabeltragsysteme
03.03 Kabel und Leitungen
03.03
Kabel und Leitungen
03.04 Installationselemente
03.04
Installationselemente
03.05 Beleuchtung
03.05
Beleuchtung
03.06 Sicherheitsbeleuchtung
03.06
Sicherheitsbeleuchtung
03.07 Baustrom
03.07
Baustrom
03.08 Montage und Klemmarbeiten
03.08
Montage und Klemmarbeiten
03.09 Stundenlohnarbeiten
03.09
Stundenlohnarbeiten
03.10 Befestigung
03.10
Befestigung
03.11 Dokumentation und Inbetriebnahme/Abnahme
03.11
Dokumentation und Inbetriebnahme/Abnahme
03.12 Durchbrüche
03.12
Durchbrüche
03.13 Sonstiges
03.13
Sonstiges
04 KG 480 Gebäudeautomation
04
KG 480 Gebäudeautomation
04.01 Regelung RLT
04.01
Regelung RLT
04.02 Fernmeldeleitungen und Zubehör
04.02
Fernmeldeleitungen und Zubehör
04.03 Stundenlohnarbeiten
04.03
Stundenlohnarbeiten
04.04 Sonstiges
04.04
Sonstiges