Elektroarbeiten
P & G - Euskirchen
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Angaben zum Projekt: Projekt: Umbau Speiseraum + Auditorium Bauherr: Procter & Gamble Procter und Gamble Strasse, 53881 Euskirchen Projektleitung: Procter & Gamble Projektkoordination Simon Reim / Sven Windeck Mobil: 02251 12-2654 / 02251 12-1116 eMail: reim.s@pg.com / windeck.s@pg.com Planung & Bauüberwachung: Ingenieurgesellschaft Meinhardt Fulst GmbH Isolde Matscheroth      Telefon: 0201 / 29 39 522 0        eMail: isolde.matscheroth@i-mf.de Der Bauherr, Procter & Gamble Manufacturing GmbH, Procter & Gamble-Straße, 53881 Euskirchen, beabsichtigt den Speiseraum der Kantine sowie das Auditorium im Innenbereich umzubauen. Baubeginn: Anfang Oktober 2026 in einem Bauabschnitt Fertigstellung: Ende April 2027 (1- Schichtbetrieb) Eine Ausführung im Zweischichtbetrieb für die Demontage und Montagearbeiten wird im nachfolgenden Leistungsverzeichnis als Zuschlagsposition gesondert ausgewiesen (Bedarfposition) und ist vom AN zu kalkulieren. An dieser Stelle wird besonders auf die einschlägigen gesetzlichen sowie bau-berufsgenossenschaftlichen Vorgaben hingewiesen. Insbesondere auch auf die Vorgaben des Bauherrn, Procter & Gamble Manufacturing GmbH, die in jedem Fall mit hoher Priorität zu berücksichtigen sind. An dieser Stelle wird ausdrücklich auf die "Richtlinie für Fremdfirmenmitarbeiter"  hingewiesen, die dieser Leistungsbeschreibung beigefügt und somit im Falle der Beauftragung auch Vertragsbestandteil werden wird. Aus dieser Richtlinie entstehende Anforderungen sind in die Angebotspreise einzukalkulieren und sind mit diesen abgegolten. So z.B., dass bei Arbeiten ab 1,2 m Höhe auf Leitern die sogenannte Drei-Punkt-Regel gilt, d.h. es ist nicht möglich, mit beiden Händen gleichzeitig zu arbeiten. Daher sind entsprechende Gerüste, Hubbühnen oder ähnliches in der Kalkulation zu berücksichtigen. Der AN transportiert jegliche Materialien, die entsorgt werden müssen, bis in die von Bauherrnseite zur Verfügung gestellten Container, die im nahen Umgebungsbereich der Baustelle vorgehalten werden. Auf eine entsprechende Trennung der Materialien ist zu achten. Farbreste, leere Farb- und Kleberbehälter etc. sind gem. den öffentlichen Bestimmungen getrennt in einem von p&g bereitgestellten Container für Sondermüll zu entsorgen. Teils sind Aufbauten zu demontieren und dem Bauherrn zum weiteren Gebrauch zu übergeben. Eine gesonderte Vergütung wird hierfür nicht gewehrt. Bei größeren Mengen ist die Entsorgung im Vorfelde mit einer Vorlaufzeit von 7 Werktagen mit dem AG abzustimmen. Ggf. ist eine Mengenangabe mit an zu geben. Reinigungsarbeiten im Baufeld und Transportwege, Schutzmaßnahmen vor Verunreinigungen und Beschädigungen in entsprechender Qualität liegen im Verantwortungsbereich des AN. Die Baustelle ist ständig in einem sauberen und aufgeräumten Zustand zu halten. Mit Abgabe des Angebotes erklärt der Bieter, dass er sich von der Örtlichkeit, der Materialeinbringung sowie über den gesamten Leistungsumfang vor Ort informiert hat und entsprechende Aufwendungen in der Kalkulation berücksichtigt sind. Etwaige Nachforderungen die auf Grund mangelnder Orts- und Projektkenntnis zurückzuführen sind, werden nicht anerkannt. Der Hauptzugang zum Baufeld bzw. der tägliche Zugang erfolgt ausschließlich über den Hauptzugang. Jedes Unternehmen hat sich zu Montagebeginn bei der Pforte zu melden und die Anzahl der Mitarbeiter, die auf der Baustelle tätig sind, zu melden. Gleiches gilt beim Verlassen der Baustelle. Der Material- und Maschinentransport ins Gebäude erfolgt nur durch das Zelt über den Westeingang. Eine zweiflügliche Türe mit einem lichten Durchgang von ca. 2,02 x 2,09 m. Das Öffnungsmaß ist vom AN vor Beginn der Bauarbeiten vor Ort zu prüfen! Es sind vom AN nur solche Geräte, Hebe- und Transportwerkzeuge, Maschinen, Gerüste sowie Materialien einzusetzen, die durch die vorhandene Türöffnung passen. Eine andere Möglichkeit zur Material- und Maschineneinbringung ins Gebäude gibt es nicht. Das Transportieren des Baumaterials sowie Maschinen, Geräte und Gerüste etc. auf die Baustelle bzw. innerhalb der Baustelle ist vom Auftragnehmer zu bewerkstelligen und in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. Es besteht die Möglichkeit, in Absprache mit der örtlichen Bauleitung, Materialien in einem Zelt vor Ort zu lagern. Ein 2,0 m breiter Fluchtweg im Zelt vor der zweiflügligen NA-Türe ist vom AN freizuhalten! Die vorh. Terrasse darf nicht als Lagerfläche genutzt werden. Der Bieter hat grundsätzlich die Möglichkeit weitergehende Informationen zum Projekt und deren vorgesehene Abwicklung bei der jeweiligen Fachplanung zu hinterfragen bzw. auch die Ausführungspläne im Büro des Planverfassers einzusehen. Hierzu bedarf es grundsätzlich der  vorherigen Terminabsprache. Vor Beginn der Arbeiten ist eine Objekt- und tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung beim AG vorzulegen und für die Dauer der Arbeiten vorzuhalten und ggfs. zu aktualisieren. Alle Angebotspreise müssen die komplette Ausführung der Arbeiten, einschließlich Lieferung aller Stoffe, Lagerung inklusive deren Wetterschutz, wenn nicht gesondert ausgeschrieben, beinhalten. _____________________________________________________ Ort und Datum / rechtsverbindliche Unterschrift des Bieters mit Firmenstempel -
Angaben zum Projekt:
1.1. Vertragsgrundlagen Vertragsgrundlage sind im Falle von Widersprüchen in der nachstehenden Reihenfolge: - das Auftragsschreiben und/oder das Verhandlungsprotokoll des Auftraggebers. - die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Vergabe von Bauleistungen. - die Leistungsbeschreibung und/oder das Leistungsverzeichnis einschließlich aller Vorbemerkungen. Ergänzend gelten: Lieferungen angeboten und in Auftrag gegeben werden, die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL), sowie die einschlägigen VDE-, VDI- VDMA und DIN-Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung sowie gegebenenfalls die Herstellerrichtlinien; die Landesbauordnung in der jeweils gültigen Fassung einschließlich aller Verordnungen und Erlasse über die Ausführung von Bauwerken; die Bedingungen und Auflagen der Baugenehmigungsbehörde, der Gewerbeaufsicht, des Technischen Überwachungsvereins etc.; die Unfallverhütungsvorschriften; die Bestimmungen des BGB. Geschäfts-, Lieferungs- oder Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers werden in keinem Fall anerkannt, auch wenn der Auftraggeber diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für während des Bauablaufs sich ergebende Planänderungen sowie für zusätzlich verlangte Leistungen durch den Auftraggeber für die jeweils letzten gemäß Ziffer 4.2 entsprechende Nachtragsangebote vorzulegen sind. Alle Vereinbarungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Mündliche oder schriftliche Zusagen, die von den Vertragsgrundlagen abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Organe oder Prokuristen des Auftraggebers in vertretungsberechtigter Anzahl.
1.1. Vertragsgrundlagen
1.2. Ausführungsunterlagen Der Auftragnehmer hat sich vor Angebotsabgabe einen Überblick über dieauszuführenden Arbeiten und Massen, Zufahrtsmöglichkeiten, Transportwege und Lagerungsmöglichkeiten sowie über den Arbeitsablauf zu verschaffen, und zwar auch im Hinblick auf eine eventuelle späterePauschalfestpreisvereinbarung. Er hat des weiteren bereits vor Vertragsabschluss die in Ziffer 1 genannten Vertragsgrundlagen, insbesondere die Vertragspläne sowie das Leistungsverzeichnis, auf ihre fachliche, funktionelle und konstruktive Richtigkeit eigenverantwortlich zu überprüfen. Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung der Arbeiten hat er unverzüglich dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen. Forderungen aus verspäteten Einwendungen und Bedenken, soweit sie sich nicht gegen geänderte Angaben und Weisungen des Auftraggebers richten oder sich nicht auf Sachverhalte stützen, die von dem Auftragnehmer aus den Unterlagen nicht ersichtlich waren, werden nicht anerkannt und schränken auch die volle Gewährleistung des Auftragnehmers nicht ein. Die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers mindert sich jedoch um einen entsprechenden Mitverschuldensanteil des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat für die Ausführung seiner Leistungen die von dem Auftraggeber freigegebenen Zeichnungen und Unterlagen zugrunde zu legen. Sofern der Auftragnehmer von ihm erstellte Zeichnungen und Berechnungen oder sonstige Unterlagen verwendet, ist er für deren Richtigkeit allein verantwortlich und übernimmt gegenüber dem Auftraggeber hierfür die volle Garantie. Der Auftragnehmer hat alle für seine Leistung notwendigen Pläne und Unterlagen schriftlich und so rechtzeitig beim Auftraggeber einzureichen bzw. anzufordern, dass ausreichend Zeit zur Prüfung besteht. Die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers wird weder durch die Freigabe noch durch den Sichtvermerk des Auftraggebers eingeschränkt, insbesondere ist der Auftragnehmer auch bei den vom Auftraggeber erstellten Plänen und Unterlagen verpflichtet, diese auf Fehler und Unrichtigkeiten eingehend zu prüfen. Hat der Auftraggeber vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Fehler nicht erkannt, mindert sich die Haftung des Auftragnehmers um den entsprechenden Mitverschuldensanteil des Auftraggebers. Die Maße aller Zeichnungen sind vom Auftragnehmer vor Beginn der jeweiligen Arbeiten zu überprüfen. Stellt der Auftragnehmer Abweichungen von den örtlichen Maßen fest, ist die Bauleitung unverzüglich zu unterrichten. Für die Richtigkeit und die Einhaltung der Maße ist der Auftragnehmer allein verantwortlich, es sei denn, dass dem Auftraggeber oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
1.2. Ausführungsunterlagen
1.3. Leistungsumfang Der Auftrag umfasst alle Leistungen und Lieferungen, die zur funktionsgerechten, technisch einwandfreien und termingerechten Ausführung erforderlich sind, auch wenn sie in den Vertragsgrundlagen nicht ausdrücklich erwähnt sind. Insbesondere sind in dem Leistungsumfang enthalten: Die Beschaffung sämtlicher für die Leistung des Auftragnehmers erforderlichen gesetzlichen und behördlichen Genehmigungen, Unterlagen, Prüfzeugnisse und mängelfreie Abnahmebescheinigungen einschließlich Zahlung der hierfür anfallenden Gebühren; die Erfüllung der für die Leistung des Auftragnehmers erforderlichen behördlichen Auflagen, soweit sie sich aus der Prüfung der zur Durchführung der Leistung eingereichten Unterlagen ergeben; die Anfertigung aller etwa erforderlichen Ausführungs- und Montagezeichnungen; die Kosten für die Baustelleneinrichtung sowie die Anschlüsse an die Hauptversorgungsnetze für die erforderlichen Versorgungsleitungen auf der Baustelle bis zur mängelfreien Abnahme; die üblichen Nebenleistungen wie Schutträumen, Beseitigung von Verpackungresten und Verunreinigungen, Umlagerungen von Baustoffen, Versetzen von Baugeräten und Baustellenversorgungsleitungen usw. Sofern diese Nebenleistungen durch den Auftraggeber erbracht werden, werden die entstehenden Kosten anteilig umgelegt; Einbau, Vorhaltung, Instandhaltung sowie erforderlich werdende Umsetzungen aller im Bereich des Auftragnehmers notwendigen Gerüste, Schutzvorrichtungen, Absperrungen usw. während der Bauzeit. sämtliche Kosten für die Inanspruchnahme von Straßengelände, Nachbargrundstücken und sonstigen fremden Eigentums einschließlich aller Instandsetzungsarbeiten wegen etwaiger Inanspruchnahmen; die Gestellung ausreichenden Fach- und Überwachungspersonals auch im Falle von Nachtragsaufträgen; Vorhalten und eventuelle Verlegung von Unterkunft- und Lagerräumen; Lieferung der endgültigen (nach Ausführung) Bestands- bzw. Revisionszeichnungen in zweifacher Ausfertigung (eine Mutterpause und Pläne) und als CAD-Daten nach der Vorgabe des Auftraggebers, sowie in zweifacher Ausführung die Abnahmeberichte und bescheinigungen, Bedienungs- und Betriebsanleitungen der Hersteller für mechanische oder elektrische Geräte und Ausrüstungen sowie Wartungspläne. Alle Nebenkosten, die zur Erstellung der Anlage erforderlich sind, müssen, sofern sie nicht gesondert aufgeführt sind, in die jeweils hierzu gehörenden Positionen des Leistungsverzeichnisses einkalkuliert werden. Dies gilt auch für Teilleistungen, die nicht ausdrücklich gefordert werden, jedoch zur betriebsbereiten Funktion der Anlage notwendig sind. Dies gilt auch für alle Transport- und Fahrtkosten, Verpackungsmaterial und dessen Beseitigung sowie für das ständige Sauberhalten der Räume einschließlich der Beseitigung der anfallenden Materialreste. Soweit die Angaben hinsichtlich einer Leistung unterschiedlich sind, gilt die weitgehendste Leistung als Vertragsleistung und zwar unabhängig vom Datum der betreffenden Vertragsunterlagen. Dies gilt nicht, soweit sich der Auftraggeber durch eine gesonderte Entscheidung auf eine bestimmte Ausführungsart festgelegt hat.
1.3. Leistungsumfang
1.4.  Vergütung Die vereinbarten Einheitspreise sind Festpreise, die sich auch bei etwaigen Materialpreis- und Lohnschwankungen nicht ändern. Insoweit sind Nachforderungen ausgeschlossen. Dies gilt auch bei der Vereinbarung eines Pauschalfestpreises. Bei der Vereinbarung von Einheitspreisen berechtigen auch Massenänderungen nicht zu einer Preisänderung, sofern sich die ausgeführten Massen gegenüber den angebotenen um nicht mehr als 20 % nach oben oder unter verändern. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Vergütung von Mehrleistungen, für die kein schriftlicher Auftrag des Auftraggebers vorliegt. Dasselbe gilt im Falle des § 2 Nr. 5 VOB/B, wenn durch Änderung des Bauentwurfs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert werden. Verlangt der Auftraggeber nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführte Leistungen oder ändert sich die Preisgrundlage nach § 2 Nr. 5 VOB/B, so hat der Auftragnehmer unverzüglich ein schriftliches Nachtragsangebot zur Prüfung vorzulegen, für das Preisgefüge des Hauptangebotes entsprechend dem Leistungsverzeichnis als Kalkulationsgrundlage zu verwenden ist. Dies gilt auch bei Vereinbarungen eines Pauschalfestpreises. Vereinbaren die Parteien, dass im Leistungsverzeichnis aufgeführte Leistungen ganz oder teilweise entfallen oder anderweitig ausgeführt werden, so ist eine solche Minderleistung bestenfalls auch im Falle der Vereinbarung eines Pauschalfestpreises  entsprechend dem Preisgefüge des Hauptangebots (Leistungsverzeichnis) zu bewerten. Derartige Mehr- und Minderleistungen sind im Rahmen der Schlussrechnung gesondert auszuweisen und zu berechnen. Ein etwaiger Saldo ist mit der Schlusszahlung auszugleichen. Die vereinbarten Preise enthalten auch die Zuschläge für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Der Auftraggeber hat das Recht, für die Vertragsleistungen Muster- oder Materialproben zu verlangen, die kostenlos beizubringen, wieder zu entfernen und deren Bezugsquellen auf Verlangen nachzuweisen sind. Die Größe der Muster- und Materialproben bestimmt der Auftraggeber nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Einzelfalls. Der Auftraggeber weist den Auftragnehmer darauf hin, dass er bei Nichtvorlage einer gültigen Freistellungsbescheinigung gemäß § 48 b Abs. 1 S. 1 EStG durch den Auftragnehmer, verpflichtet ist 15 % vom Werklohn zzgl. USt für das Finanzamt einzubehalten. (§ 48 EStG).
1.4.  Vergütung
Vor Beginn der Demontagearbeiten bzw. vor Abtransport sind die Massen im Beisein eines Beauftragten des Bauherrn aufzumessen. Versäumt der Auftragnehmer die Vereinbarung eines entspr. Aufmaßtermines, so können keine Mehrforderungen bei den Demontagearbeiten geltend gemacht werden. Alle demontierten Materialien sind abzufahren sowie entspr. den gültigen Bestimmungen, Gesetzen und Verordnungen zu beseitigen. Die demontierten Materialien werden damit Eigentum des Auftragnehmers. Ebenso gilt dies für alle Risiken, Gefahren usw., die die demontierten Materialien in sich bergen, d. h. , die Haftung geht ebenfalls auf den Auftragnehmer über. Das Abfallbeseitigungsgesetz ist zu beachten. Bei abzuschätzender Massenüberschreitung ist die Bauleitung und der Auftraggeber sofort in Kenntnis zu setzen. In alle Positionen ist der Vertikaltransport (wie z.B. mobiler Schräg-Aufzug, Autokran, Lieferkranwagen, Gerüstaufzug oder Schultertransport) mit einzukalkulieren. Für den Horizontaltransport gilt das Gleiche. Der anfallende Schutt ist ggf. zu entfernen. Der Abtransport von Reststoffen und Abbrüchen, sowie die Entsorgungskosten sind mit in der Kalkulation der Einheitspreise zu berücksichtigen. Entsorgungsnachweise sind der Bauleitung zu übergeben.
Vor Beginn der Demontagearbeiten bzw. vor Abtransport
1.5. Ausführung Der Auftragnehmer hat die für seine Leistung geltenden behördlichen Auflagen zu erfüllen und erforderliche Genehmigungen auf seine Kosten rechtzeitig einzuholen. Auflagen und Bedingungen, die in dem Verfahren für die zur Erbringung seiner Leistungen notwendigen Genehmigungen und Bescheinigungen und Prüfvermerken gemacht bzw. gestellt werden oder in den Genehmigungen oder Bescheinigungen oder Prüfvermerken enthalten sind, sind vom Auftragnehmer ohne besonderen Kostenersatz zu erfüllen. Wird eine für die Erbringung der Leistung des Auftragnehmers erforderliche Genehmigung nicht erteilt, so hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche stehen dem Auftragsnehmer in diesem Fall nicht zu, es sei denn, dass die Genehmigung in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers fiel oder Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen die Nichterteilung vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben. Für die Ausführung seiner Leistungen stellt der Auftragnehmer den verantwortlichen Bauleiter und Fachbauleiter. Dieser ist vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benennen. Der Auftragnehmer hat des weiteren dafür Sorge zu tragen, dass ihn oder seinen Vertreter Nachrichten des Auftraggebers jederzeit erreichen können. Das Vorhandensein einer Bauleitung auf Seiten des AG schränkt die Verantwortung des AN nicht ein und entbindet ihn nicht von den ihn nach diesem Vertrag oder dem Gesetz obliegenden Pflichten. Ist das vom Auftragnehmer ernannte Personal ungeeignet, so hat der Auftragnehmer sofort auf entsprechendes Verlagen des Auftraggebers dieses Personal von der Baustelle abzuziehen und durch geeignetes neues Personal zu ersetzen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die übernommenen Leistungen mit eigenen Mitteln und eigenem Personal auszuführen. Die Hinzuziehung anderer Unternehmer bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Auftraggebers und des Nachweises, dass sämtliche Bauauftragsbedingungen des Auftraggebers auch für den Subunternehmervertrag gelten. Auch wenn der Auftraggeber seine Genehmigung erteilt, bleibt der Auftragnehmer aus dem mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrag in jeder Hinsicht voll haftbar. Ein eigenes Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Subunternehmer wird nicht begründet. Der Auftragnehmer haftet im Verhältnis zum Auftraggeber auch für den Subunternehmer. Die Baustelle ist ständig in einem aufgeräumten Zustand zu halten. Der Auftragnehmer hat den von ihm verursachten Bauschutt, die Baustoffabfälle und die Verpackungstoffe seiner Leistungen täglich zur Beseitigung abzufahren. Er hat auch die durch ihn verursachten Verschmutzungen der Baustraßen und der Zufahrten täglich zu beseitigen. Kommt der Auftragnehmer einer der vorgenannten Pflichten trotz einer einmaligen mündlichen Aufforderung durch den Auftraggeber nicht nach, ist die Bauleitung berechtigt, die Schuttbeseitigung bzw. die Reinigung auf Kosten des Auftragnehmers ausführen zu lassen. Das Anbringen eigener Firmenschilder an der Baustelle ist untersagt. Bei Erd- und Abbrucharbeiten hat sich der Auftragnehmer selbst zu vergewissern, ob und wo sich auf der Baustelle Kabel für Starkstrom und Fernmeldezwecke oder Versorgungsleitungen befinden. Er hat alle Maßnahmen zu treffen, um die Kabel und Leitungen vor Beschädigungen zu schützen. Der Auftragnehmer hat des Weiteren alle benachbarten Grundstücke, Gebäude, Bepflanzungen, Umwehrungen etc. durch geeignete Maßnahmen so zu schützen, dass Störungen, Beschmutzungen und Beschädigungen vermieden werden und die Geräuschbelästigungen auf der zulässigen Phonzahl gehalten wird. Bei dem schuldhaften Verstoß gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen etwaigen Schadenersatzansprüchen freizustellen. Etwaige Schadenersatzansprüche des Auftraggebers selbst bleiben hiervon unberührt. Vom Auftragnehmer ist ein Bautagebuch im Durchschreibeverfahren zu führen, das für jeden Tag unter anderen die erbrachten Leistungen, das gelieferte Material, das eingesetzte Personal, die Wetterverhältnisse, den Geräteeinsatz sowie besonders Vorkommnisse auf der Baustelle enthält. Eine Durchschrift des Bautagebuchs ist dem Auftraggeber jeweils wöchentlich zu übermitteln. Der Auftragnehmer hat zur Abwendung von Witterungseinflüssen zusätzlich Schutzmaßnahmen unverzüglich durchzuführen und dem Auftraggeber in Schriftform anzuzeigen. Der Auftragnehmer trägt die Kosten der Schutzmaßnahmen, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes vereinbart ist. Stellt der Auftragnehmer fest, dass ein anderer Auftragnehmer seine Arbeiten nicht ordnungsgemäß durchführt, ist er verpflichtet, derartige Vorkommnisse rechtzeitig schriftlich dem Auftraggeber zu melden, damit der Bauleitung noch ausreichend Zeit verbleibt, die Beseitigung der Mängel zu veranlassen. Der Auftragnehmer ist entsprechend der Regelungen in Ziffer 8.1 und 8.2 für die Sicherung der Baustelle und die aus ihr resultierenden Gefahrenquellen allein verantwortlich. Um flexibel auf zu erwartende Planungsänderungen reagieren zu können, ist mit Mengengerüstanpassungen vor und nach Auftragsvergabe zu rechnen. Des Weiteren können sich im Projektverlauf Änderungen in den mit Netzwerkanschlüssen zu versorgenden Flächen ergeben. Diese Mengengerüstanpassungen geschehen auf Basis der Einzelpreise dieses LVs, die so zu kalkulieren sind, dass Mengengerüstanpassungen ohne Mehrkosten möglich sind. Die abschließende Auftragsabrechnung (Mehr-/ Minderleistungen) erfolgt ebenfalls auf Basis der im Angebot abgegebenen Einzelpreise. Der Einbau von Materialien und Stoffen, die zu einer gesundheitsschädlichen Gefährdung führen können, z.B. Formaldehyd, ist nicht zulässig. Bei allen Schweiß-/Brenn-Schneidarbeiten sind Brandschutzplatten in der erforderlichen Güte und Größe zur Brandverhütung und Abschirmung der Umgebung zu verwenden. Feuerlöscher sind in erforderlicher Anzahl in unmittelbarer Nähe der Arbeitsorte stets griffbereit vorzuhalten, um evtl. Entstehungsbrände bereits im Ansatz zu löschen. Kurz vor Arbeitsschluss dürfen keine Brennarbeiten mehr durchgeführt werden. Vor dem Verlassen der Baustelle hat sich der leitende Monteur bzw. Obermonteur davon zu überzeugen, dass an keiner Abbrennstelle oder dergleichen Brand- oder Schwelbrandgefahr besteht. Die Demontagearbeiten sind mit der Abbruchfirma abzustimmen. Die demontierten Teile werden Eigentum des Auftragnehmers und sind fachgerecht zu entsorgen (sofern in den einzelnen Positionen nicht anders gefordert). Die Entsorgungsbescheinigungen sind vorzulegen. Containerkosten sind einzukalkulieren. Die Deponiegebühren trägt der AN. Grundsätzlich ist vor Demontagebegin zu überprüfen und sicher zu stellen, dass benachbarte Anlagenteile und Betriebseinrichtungen und deren Funktionen nicht Beeinträchtigt werden. Die Demontagearbeiten sind sorgfältig durchzuführen. Vom Auftragnehmer verursachte Schäden an nicht von der Demontage betroffenen Bauteilen, Installationen und Einrichtungen sind vom AN zu tragen. Abgeklemmte Kabel und Leitungen sind, soweit sie weiterverwendet werden, zu sichern und wischfest zu beschriften. Für die Demontage notwendige Gerüste und Hilfsgeräte, gleich welcher Art, sind vom AN beizustellen und in die Einheitspreise einzurechnen. Für den Abtransport stehen nur vorhandene Türen und Verkehrsflächen zur Verfügung. Schäden und Behinderungen die erst während der Bauausführung erkennbar werden, sind schriftlich dem Auftraggeber mitzuteilen. Die weitere Vorgehensweise wird mit dem Auftraggeber festgelegt. Die Kosten der v. g. Maßnahmen sowie evtl. Schmutz und Gefahrenzulagen sind in den nachstehenden Einheitspreisen einzukalkulieren. Der Aufstellplätze für die Container ist mit der Objektüberwachung abzustimmen. Falls erforderlich: Demontage und Entsorgung gem. TRGS 521 (KMF) Das Befahren der gärtnerischen Anlagen mit LKW sowie das Lagern von Materialien und Gerüstbauteilen auf den Grünflächen ist nicht gestattet. Sollten in Einzelfällen keine Lagermöglichkeiten für Materialien vorhanden sein, ist Rücksprache mit der örtl. Bauleitung zu nehmen. Der Auftragnehmer haftet für Schäden an Gebäudeteilen und am Grundstück, die durch die Erbringung seiner Leistung entstehen. Folgende Leistungen werden nicht gesondert vergütet und sind mit dem Einheitspreis abgegolten, sofern im Leistungsverzeichnis nicht anders beschrieben: - das Einrichten, Vorhalten, Umsetzen und Abräumen der Baustelleneinrichtung für sein Gewerk - das Ausführen der Arbeiten in allen Geschossen und für alle Geschoßhöhen, soweit in der Leistungsbeschreibung keine Zulagepositionen enthalten sind - der Bieter hat für seinen Materialtransport selbst zu sorgen - Fracht-, Fuhr- und Ladekosten sowie Kosten der Auslösung werden nicht vergütet - das Ausführen der Arbeiten in zeitlichen und örtlichen Abschnitten, die -in Abstimmung mit dem Auftragnehmer- von der Bauleitung bestimmt werden - das Anlegen und Vorhalten von Meterrissen bzw. angegeben Fertighöhen - örtliches Feststellen der Ausführungsmaße - ggf. notwendige Beleuchtung der Arbeitsplätze - Absturzsicherungen in allen absturzgefährdeten Bereichen, soweit nicht durch Vorgewerke gestellt - die ordnungsgemäße Beseitigung von Verpackungsmaterial, Müll und Schutt etc. Bei Nichtbeachtung erfolgt die Beseitigung durch Dritte zu Lasten des AN
1.5. Ausführung
1.6. Ausführungsfristen Der Auftragnehmer hat seine Leistungen innerhalb der bei Auftragserteilung festgelegten Fristen bzw. innerhalb des vertraglich vereinbarten Terminplans zu erbringen. Der Anfangstermin wird dem Auftragnehmer von dem Auftraggeber so früh wie möglich bekannt gegeben. Verschiebungen dieses Anfangstermins über den Terminplan oder im Auftragsschreiben genannten Termin hinaus bis zu 3 Monaten berechtigen den Auftragnehmer nicht zu irgendwelchen Mehr- oder Schadensersatzforderungen, es sei denn, dass der Auftraggeber die Terminverschiebung vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat. Kommt der Auftragnehmer mit seinen Arbeiten hinsichtlich der vertraglich vereinbarten Fristen, Zwischentermine oder des Endtermins in Verzug, ist der Auftraggeber, unbeschadet weitergehender Rechte und ohne dass es des Nachweises eines Schadens bedarf, berechtigt, für jeden Werktag der Überschreitung eine Vertragsstrafe zu fordern und einzubehalten. Über die Vertragsstrafe hinausgehende Schadensersatzansprüche, auch wegen aller Folgeschäden, des Auftraggebers bleiben unberührt. Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der verbindlichen Zwischentermine oder des Fertigstellungstermins umfassen auch Forderungen anderer Auftragsnehmer wegen Verzögerung ihrer Gewerke, zusätzlichen Zinsaufwand wegen Verlängerung der Bauzeit und/oder etwaige Miet- oder Ertragsausfälle, die dem Auftraggeber entstehen oder für die er einzustehen hat. Nachtragsangebote und aufträge führen nur dann zu einer Verlängerung der vereinbarten Zwischen- und Endtermine, wenn eine solche Verlängerung bei dem Nachtragsauftrag ausdrücklich vereinbart worden ist. Der Auftraggeber haftet nicht für Bauzeitverlängerungen, die dem Auftragnehmer durch nicht rechtzeitig fertiggestellte Vorleistungen entstehen und den Auftraggeber selbst hierfür kein Verschulden trifft.
1.6. Ausführungsfristen
1.7. Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf schriftliche Anordnung des Bauleiters des Auftraggebers ausgeführt werden und werden nur in diesem Fall vergütet. Für Stundenlohnarbeiten sind täglich Nachweise in doppelter Ausfertigung dem Bauleiter zur Anerkennung vorzulegen. Für Stundenlohnarbeiten sind nur Facharbeiter und Helfer einzusetzen. Höhere Stundensätze, als die in gesonderten Position im Angebot genannten, werden nicht vergütet. Bei Tarifänderungen erfolgt innerhalb der Bauzeit keine Angleichung der Verrechnungssätze. Auch erfolgt für Auslösungen, Reisekosten Wegegelder usw. keine gesonderte Vergütung.
1.7. Stundenlohnarbeiten
1.8. Haftung und Versicherung Der Auftragnehmer hat bis zur Abnahme der Lieferung und Leistungen alle zur Sicherung der Baustelle erforderlichen Maßnahmen unter eigener Verantwortung zu treffen. Er haftet für sämtliche aus der schuldhaften Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden unmittelbaren und mittelbaren Schäden. Im Verhältnis zu Auftragnehmer trifft den Auftraggeber keine eigene Versicherungspflicht, auch nicht Dritten gegenüber, unbeschadet der dem Auftraggeber vorbehaltenen Bauaufsicht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber von allen gegen den Auftraggeber von Dritten etwa erhobenen Ansprüchen, für die im Innenverhältnis der Auftragnehmer einzustehen hat, insbesondere soweit sie auf ungenügender Sicherung der Baustelle durch den Auftragnehmer beruhen, in vollem Umfang freizustellen und ihn schadlos zu halten. Zur Sicherstellung etwaiger Ersatzansprüche aus diesem Vertrag hat der Auftragnehmer eine Betriebshaftpflichtversicherung in ausreichender Höhe, mindestens jedoch mit einer Deckungssumme von _ 2.000.000,-- für Personenschäden und je _ 2.000.000,-- für Sachschäden und sonstige Vermögensschäden nachzuweisen. Die Versicherung muss auch den Gewährleistungszeitraum umfassen. Der Auftraggeber haftet nicht für Schäden, die durch Einsturz des Bauwerks oder von Teilen desselben, durch Wassereinbrüche, Diebstahl, Beschädigungen und Abhandenkommen von fest eingebauten bzw. gelagerten Materialien sowie von Werkzeug, Geräten Unterlagen etc. entstehen, es sei denn, dass der Auftraggeber diese vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat. Vom Auftraggeber wird eine Bauleistungsversicherung zu den üblichen Bedingungen abgeschlossen. Eingeschlossen sind Schäden durch Diebstahl mit dem Gebäude fest verbundener Sachen. Der Gefahrübergang richtet sich nach § 644 BGB.
1.8. Haftung und Versicherung
1.9. Abnahme Es hat eine förmliche Abnahme stattzufinden. Die Teilabnahme nach § 12 Nr. 2 VOB sowie die fiktive Abnahme nach § 12 Nr.5 VOB/B wird ausgeschlossen. Die Abnahme kann nicht verlangt werden, solange noch wesentliche Mängel vorhanden sind und/oder der Auftragnehmer von ihm beizubringende behördliche Genehmigungen, Prüfungs- oder Abnahmezeugnisse für seine Leistungen sowie sämtliche Revisionszeichnungen oder Bedienungsanweisungen, Installations- und Schaltpläne etc. nicht übergeben hat. Die Kosten der erforderlichen Abnahmebescheinigungen hat der Auftragnehmer zu tragen. Wenn die Abnahme aus Gründen wiederholt werden muss, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, trägt er die Kosten der wiederholten Abnahme.
1.9. Abnahme
1.10. Gewährleistung Die Gewährleistung richtet sich nach § 13 VOB/B. abweichend von § 13 VOB/B betragen die Gewährleistungsfristen jedoch für Dacheindeckungen 10 Jahre für alle übrigen Leistungen 5 Jahre. Die Gewährleistungsfristen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer mit seinen Lieferanten und Subunternehmern andere Gewährleistungsfristen vereinbart hat. Die Gewährleistungsfrist beginnt nach Schlußabnahme des gesamten Bauvorhabens durch den Auftraggeber, spätestens aber 2 Monate nach der Ziffer 9. Vorgesehenen Einzelabnahme; für Rohbauten nach der Rohbauabnahme. Zwei Monate vor Ablauf der jeweiligen Gewährleistungsfristen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber schriftlich zu einer Begehung aufzufordern, bei der etwa vorhandene unter die Gewährleistung fallende Mängel gemeinsam festzustellen sind. Unterlässt der Auftragnehmer schuldhaft diese Aufforderung, so kann er sich nicht auf den Ablauf der Gewährleistungsfrist berufen.
1.10. Gewährleistung
1.11. Abrechnung Wird nach Aufmaß abgerechnet, ist dieses handschriftlich gemeinsam vom Auftragnehmer und der Bauleitung des Auftraggebers durchzuführen. Unterlässt der Auftragnehmer den rechtzeitigen Antrag auf Feststellung von Leistungen, deren Aufmaß später nicht mehr geprüft werden kann, so gilt die nach billigem Ermessen getroffene Festlegung der Bauleitung. Soweit Abschlagsrechnungen eingereicht werden, sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Abschlagszahlungen einzeln und in laufender Nummernfolge anzugeben. Die Abschlagsrechnungen sind mit den Vertragsparteien aufzustellen und mit prüfbaren, positionsweise fortgeschriebenen Massenaufstellungen dreifach einzureichen. Die Zahlung einer Abschlagsrechnung bedeutet keine Anerkennung der in dieser Regelung aufgeführten Positionen und Preise, sondern insoweit gelten die Festlegungen der Schlusszahlung. Die Schlussrechnung (dreifach) ist in prüffähigem Zustand mit allen erforderlichen Unterlagen einschließlich der Abrechnungzeichnungen und Revisionsplänen innerhalb von  4 Wochen nach der Abnahme einzureichen. Wird der genannte Termin vom Auftragnehmer nicht eingehalten, ist der Auftraggeber berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von höchstens 4 Wochen die Schlussrechnung auf Kosten des Auftragnehmers selbst erstellen zu lassen.
1.11. Abrechnung
1.12. Zahlung Ist ein Zahlungsplan vereinbart, sind dessen Festlegungen für die Fälligkeit der Forderungen des Auftragnehmers maßgeblich. Anderenfalls werden entsprechend dem Baufortschritt Zahlungen bis zu 90 % der am Bau fertiggestellten Arbeiten geleistet. Der Auftragnehmer hat zu diesem Zweck monatlich eine den Vorschriften der Ziffer 11.2 entsprechende Zahlungsanforderung einzureichen. Der Restbetrag wird nach Prüfung der Schussrechnung unter Abzug der nach Ziffer 13.2 einzubehaltenden Sicherheitsleistung sowie aller weiteren von der Bauleitung festgelegten Belastungsbeträge sowie nach Abnahme der Arbeiten und Lieferungen des Auftragnehmers ausgezahlt. Der Auftraggeber ist berechtigt, mit allen ihm gegen den Auftragnehmer zustehenden Forderungen auch aus anderen Verträgen und sonstigen Rechtsverhältnissen  aufzurechnen. Ohne Einverständnis des Auftraggebers ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, seine Forderungen an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Bei etwaigen Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlung ist der Einwand des Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs.3 BGB) des Auftragnehmers ausgeschlossen.
1.12. Zahlung
1.13.  Verschwiegenheit, Know-How-Transfer und Urheberrecht Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über den ihm erteilten Auftrag, insbesondere über dessen Umfang sowie die vereinbarten Termine, ferner über alle Tatsachen, die ihm in Bezug auf das gesamte Bauvorhaben in irgendeiner Weise bekannt werden, allen nicht am Bau beteiligten Dritten gegenüber Stillschweigen zu wahren. Zum Stillschweigen hat der Auftragnehmer auch alle seine Beschäftigen sowie die von ihm herangezogenen Nachunternehmer zu verpflichten. Für sämtliche Unterlagen, die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben von dem Auftraggeber, dem Architekten, dem Statiker sowie beratenden Ingenieuren übergeben werden gilt, ohne dass dies auf den Unterlagen besonders vermerkt wird, der Urheberrechtsschutz. Ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers dürfen diese Unterlagen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden; sie dürfen auch nicht in anderer Weise oder für andere Bauvorhaben verwendet werden.
1.13.  Verschwiegenheit,
1.14. Schlussbestimmungen Ausschließlicher Gerichtsstand ist Euskirchen, es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollten Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein, oder ihre Durchführbarkeit später verlieren, soll hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten, die  soweit rechtlich möglich  dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben, oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss des Vertrages, oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung diesen Punkt bedacht hätten. Mit der Abgabe dieses Leistungsverzeichnisses bestätigt der Auftragnehmer, dass er die vorstehenden Vertragsbedingungen vorbehaltslos anerkennt. Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten die vorstehenden Vertragsbedingungen auch für zukünftige Verträge zwischen den Parteien.
1.14. Schlussbestimmungen
2.1. Anlagenbeschreibung Für die Betriebsstätte Procter & Gamble Manufactoring GmbH in Euskirchen soll die bereits bestehende Kantine, sowie das angrenzende Auditorium, erneuert werden. Im Projekt wird angestrebt, möglichst alle Arbeiten in der Normalarbeitszeit (Montag bis Freitag, 6.00 bis 18.00 Uhr) durchzuführen. Betriebsunterbrechungen sind möglichst kurz zu halten, Arbeitspakete zu bündeln bzw. Installationsarbeiten an möglichst wenigen Terminen durchzuführen. Arbeiten außerhalb der Normalarbeitszeit müssen vom AG freigegeben werden.
2.1. Anlagenbeschreibung
3.1 Richtlinie für Fremdfirmenmitarbeiter Als Anlage zum Leistungsverzeichnis wird vom Auftraggeber die "Richtlinie für Fremdfirmenmitarbeiter" mit versendet. Der Bieter / Auftragnehmer erkennt durch Unterschrift die Richtlinie als Bestandteil des Auftrages an und versichert, dass die aus dieser Richtlinie entstehenden Kosten in den Einheitspreisen mit berücksichtigt wurde. ________________ _________________________             Datum                        Unterschrift
3.1 Richtlinie für Fremdfirmenmitarbeiter
01 KG 410 Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen
01
KG 410 Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen
01.01 Dämmung Regenentwässerung
01.01
Dämmung Regenentwässerung
01.02 Rohrleitungen / SML
01.02
Rohrleitungen / SML
01.03 Stundenlohnarbeiten
01.03
Stundenlohnarbeiten
01.04 Sonstiges
01.04
Sonstiges
02 KG 430 Raumlufttechnische Anlagen
02
KG 430 Raumlufttechnische Anlagen
02.01 Lüftungsgeräte und Zubehör
02.01
Lüftungsgeräte und Zubehör
02.02 Kanäle, Rohrleitungen und Formteile
02.02
Kanäle, Rohrleitungen und Formteile
02.03 Kanaleinbauteile
02.03
Kanaleinbauteile
02.04 Volumenstromregler
02.04
Volumenstromregler
02.05 Luftauslässe
02.05
Luftauslässe
02.06 Dämmung
02.06
Dämmung
02.07 Befestigung
02.07
Befestigung
02.08 Stundenlohnarbeiten
02.08
Stundenlohnarbeiten
02.09 Dokumentation
02.09
Dokumentation
02.10 Sonstiges
02.10
Sonstiges
03 KG 440 Elektrische Anlagen
03
KG 440 Elektrische Anlagen
Klassifizierung der Positionen nach Montagehöhen: Montagehöhenbereiche: Montagehöhe: bis 6,00 m Berücksichtigung von Mehraufwand: Der Mehraufwand für die Montage im jeweiligen Montagehöhenbereich, einschließlich des Hochbringens des Materials und der Bereitstellung von Arbeitsgeräten, ist in den Positionen mit einzukalkulieren. Gerüst- und Steiger-Gestellung: Sofern nicht anders beschrieben, sind die Kosten für die Gestellung von Gerüsten oder Steigern in die Einheitspreise einzurechnen.
Klassifizierung der Positionen nach Montagehöhen:
03.01 Unterverteiler
03.01
Unterverteiler
03.02 Kabeltragsysteme
03.02
Kabeltragsysteme
03.03 Kabel und Leitungen
03.03
Kabel und Leitungen
03.04 Installationselemente
03.04
Installationselemente
03.05 Beleuchtung
03.05
Beleuchtung
03.06 Sicherheitsbeleuchtung
03.06
Sicherheitsbeleuchtung
03.07 Baustrom
03.07
Baustrom
03.08 Montage und Klemmarbeiten
03.08
Montage und Klemmarbeiten
03.09 Stundenlohnarbeiten
03.09
Stundenlohnarbeiten
03.10 Befestigung
03.10
Befestigung
03.11 Dokumentation und Inbetriebnahme/Abnahme
03.11
Dokumentation und Inbetriebnahme/Abnahme
03.12 Durchbrüche
03.12
Durchbrüche
03.13 Sonstiges
03.13
Sonstiges
04 KG 480 Gebäudeautomation
04
KG 480 Gebäudeautomation
04.01 Regelung RLT
04.01
Regelung RLT
04.02 Fernmeldeleitungen und Zubehör
04.02
Fernmeldeleitungen und Zubehör
04.03 Stundenlohnarbeiten
04.03
Stundenlohnarbeiten
04.04 Sonstiges
04.04
Sonstiges