Aufzüge
Oliver Fruchthandels GmbH
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Vorbemerkung ALLGEMEIN Alle im LV beschriebenen Leistungen sind grundsätzlich einschließlich kompletter Lieferung, betriebsfertiger Montage und betriebsfertiger Übergabe anzubieten. Es wurde deshalb bei den einzelnen Positionen auf selbstverständliche Ausdrücke wie liefern, verlegen, installieren, montieren, beschaffen und betriebsfertiger Anschluss soweit wie möglich verzichtet. Sollen nur Einzelleistungen wie z.B. nur Lieferung oder nur Montage ausgeführt werden, so ist dies im Text ausdrücklich beschrieben. Die nachfolgende Leistungsbeschreibung erfolgte auf Grundlage einer Entwurfs- bzw. Genehmigungsplanung. Änderungen können sich aufgrund der noch nicht erfolgten Ausführungsplanung ergeben. Mehr- bzw. Minderkosten werden dann gesondert vergütet bzw. verrechnet im Zuge einer späteren Angebotsüberarbeitung. BAUBESCHEREIBUNG Errichtung einer Gewerbehalle mit Verwaltung und Schnittbetrieb, Oliver Fruchthandels GmbH, in 56070 Koblenz, Johann-Baulig Straße Das Gebäude wird auf einem vorher unbebauten Grundstück in einem Gewerbegebiet in Koblenz errichtet. Die Errichtung einer Gewerbehalle mit Verwaltung und Schnittbetrieb erfolgt inklusive Tiefgarage, Parkplatz und Außenanlagen. Das Gebäude ist so konzipiert, dass die Transmissions-wärmeverluste und der Primärjahresenergiebedarf den aktuellen Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes (GEG 2024) für Neubauten genügen. Die gesetzlichen Auflagen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG 2024) werden dadurch erreicht, dass neben der hochwertigen Dämmung die Wärmeversorgung über eine Luft-Luft-Wärmepumpe bereitgestellt wird. 0.1.1 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle, insbesondere Verkehrsbeschränkungen Generell gilt die STVO. Durch den AN verursachte Verunreinigungen auf Zufahrtswegen sind am Ende des Arbeitstages, bei Erfordernis auch mehrmals am Tag, auf Kosten des AN zu beseitigen. 0.1.2 Für den Verkehr freizuhaltende Flächen Bei An-/Abfuhr von Stoffen und Bauteilen hat der AN dafür zu sorgen, dass die von ihm - ggf. auch von seinen Nachunternehmern oder Zulieferern - benutzten Straßen freigehalten werden und der übrige Verkehr nicht behindert wird. Sämtliche Straßen müssen mind. einspurig befahrbar bleiben. Sperrungen oder Teilsperrungen von Straßen und Wegen sind im Vorfeld mit den zuständigen Behörden abzustimmen. Die bzw. der entsprechende Ansprechpartner wird dem AN rechtzeitig bekannt gegeben. Gesperrte Straßen und Wege sind gemäß gültiger Vorschriften zu sichern. Infolge der Arbeiten auftretende Verschmutzungen auf den Straßen und Plätzen sind sofort zu beseitigen. Zur Vermeidung von Staubbildung sind geeignete Maßnahmen zu treffen. Alle Kosten für v.g. Maßnahmen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht besonders vergütet 0.1.3 Besondere umweltrechtliche Vorschriften Das geltende Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist lückenlos zu erfüllen. Landesabfallgesetze sowie Satzungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind zu beachten. Verpackungs- und Restmaterialien sowie Baustellenabfälle sind gemäß der gesetzmäßig vorgeschriebenen Entsorgung durch den AN zu beseitigen. Das Bauvorhaben liegt im Trinkwasserschutzgebiet Nr. 401700063 Koblenz-Urmitz, Zone III A. Alle hieraus resultierenden Maßnahmen sind zu berücksichtigen 0.1.4. Arbeitszeit Die tägliche Arbeitszeit ist in den Zeiträumen von 7 bis 20 Uhr vorgesehen. 0.1.5. Angaben zur Ausführung Für jedes Gewerk gelten die DGUV Unfallverhütungsvorschriften. Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsstättenrichtlinien. LBauO, die jeweils gültigen Landesbauordnungen. AEB, die jeweils gültigen Abfallentsorgungsbestimmungen. Ein aktuelles Schadstoffgutachten liegt vor. Es sind sämtliche DIN-Normen, Regelungen, Vorschriften, etc., die zur Ausführung der Arbeiten notwendig sind, in der jeweils neusten Fassung zu beachten. Übergeordnet gelten die anerkannten Regeln der Technik. Der Bieter sollte sich in jedem Fall vor Angebotsabgabe über die örtlichen Verhältnisse informieren und die eventuell daraus ersichtlichen Schwierigkeiten mit einkalkulieren. Dies vor Allem im Hinblick auf die Befestigungsmöglichkeritem des Gerüsts und des Bauaufzugs an der Fassade. 0.1.6. ZTV Güteraufzüge Den nachfolgenden Beschreibungen zum Gewerk Güteraufzuge liegt die aktuelle VOB mit folgenden Teilen zugrunde: VOB A Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen. VOB B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen. VOB C (ATV) Allgemeine Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen: ATV DIN – 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art ATV DIN – 18360 Metallbauarbeiten ATV DIN – 18382 Elektrische Anlagen ATV DIN – 18421/18431 Förderanlangen/Aufzüge Es gelten die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) der VOB/C in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere DIN 18360 und DIN 18382; darüber hinaus alle für Güteraufzüge und maschinelle Förderanlagen einschlägigen ATV und technischen Regeln. Nebenleistungen und Besondere Leistungen gelten in dem Umfang als mitvergütet, wie sie sich aus den genannten ATV der VOB/C sowie den anerkannten Regeln der Technik für Güteraufzüge ergeben. Der Güteraufzug ist ausschließlich für Lastenförderung vorgesehen; eine Nutzung zur Personenbeförderung ist nicht zulässig und bei Planung, Ausführung, Beschilderung und Sicherheitseinrichtungen entsprechend zu berücksichtigen. 0.1.7. Sonstige Bedingungen Für alle Bauteile/-elemente, die im Zuge des Baufortschritts verdeckt oder unzugänglich werden, wird eine technische Abnahme gefordert. Die Fertigstellung der jeweiligen Teilleistungen ist der örtlichen Bauleitung unaufgefordert bekanntzugeben. Der Bieter ist verpflichtet, die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführbarkeit und Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen. Bedenken hinsichtlich Ausführbarkeit oder Eignung sind vor, spätestens aber mit Angebotsabgabe geltend zu machen. Sinnvoll oder notwendig erscheinende Änderungen oder Ergänzungen sind mit einer entsprechenden Begründung in einem Zusatzangebot einzureichen. Die Leistungen sind nach den Angaben in den Ausführungsplänen, die dem AN bei der Auftragsvergabe ausgehändigt werden, auszuführen. Die im LV angegebenen Maße sind nur Richtmaße. Nach Auftragsvergabe sind die genauen Maße durch Aufmaß des AN in Abstimmung mit dem Bauleiter/Projektleiter festzulegen. Die dem Auftragnehmer zur Material-/Gerätelagerung zur Verfügung gestellten Flächen oder Räume sind gegen Beschädigung und Verschmutzung zu schützen. Fertige Anlagen wie Türen, Fenster etc. sind sorgfältig gegen Verschmutzungen und Beschädigungen durch Abdecken / Umhüllen mit Folie, bzw. Abkleben zu schützen. Alle in diesem LV beschriebenen Arbeiten, bei denen Reststoffe zurückbleiben, bzw. Schutt entsteht, beinhalten auch ohne gesonderte Erwähnung das Sammeln dieser Stoffe in geeigneten Behältern des AN und die fachgerechte Entsorgung. Während der gesamten Bauzeit hat ein der deutschen Sprache mächtiger und entscheidungsbefugter Vertreter des AN ständig auf der Baustelle anwesend zu sein. Die Baustelle ist sauber zu halten! Schutt, Materialreste, Verpackungsmaterialien etc. sind durch den AN arbeitstäglich von der Baustelle zu entfernen und zu entsorgen. Weiter zu verarbeitende Materialien sind geordnet innerhalb der Baustelle an einem mit der Bauleitung und Polier abgestimmten Platz zu lagern. Verunreinigungen und Beschädigungen an öffentlichem oder privatem Eigentum sind umgehend zu beseitigen. Mindestens 1 x wöchentlich, bei Beendigung der Arbeiten, bzw. abgeschlossener Arbeitsabschnitte und auf besondere Aufforderung durch die Bauleitung und Polier, ist der Arbeitsbereich besenrein zu säubern. Im Falle der Nichteinhaltung beauftragt der AG eine Fremdfirma. Die Kosten gehen zu Lasten des AN. 0.1.8. Unterlagen Folgende Planunterlagen liegen dem Leistungsverzeichnis als maßstabslose PDF-Datei bei: - AP 502a Grundriss Untergeschoss - AP 503a Grundriss Erdgeschoss - AP 504a Grundriss Obergeschoss - AP 509a Schnitte A-A und B-B - AP 531a Schnitt TRH 2 Güteraufzug - AP 510a Ansichten
Allgemeine Vorbemerkung
01 Aufzug
01
Aufzug
01.0010 Güteraufzug 2,06 m x 2,75 m, 2 Haltestellen, 3 Zugänge Güteraufzug, auslegung ohne Personenförderung, Maschinenraumlos, Tragkraft min 2,5 Tonnen, Förderhöhe ca. 7,18 m, Geschwindigkeit 0,15 m/s, 3 Haltestellen, Zugänge 2 übereinander und 1 gegenüber. Getriebeloser Synchronantrieb im Schachtkopf; Netzanschluss 3 × 400 V / 50 Hz; Hauptsicherung 10 A. Schachtabmessungen ca. 2060 × 2750 mm, Schachtgrube 1300 mm, Schachtkopf 3305 mm; Beton-Fahrschacht; reduzierte Schutzräume mit sicherheitstechnischer Überwachung. Lichte Kabinengröße ca. 1500 × 2000 × 2400 mm, lackierte Stahlblechwände, Front in Edelstahloptik, LED-Kabinendecke, Fahrschachttüren breite min. 1500 mm x höhe min. 2400 mm Gummiboden, teilhoher Spiegel, Edelstahlhandlauf links. ohne Kabinentüren, Brandschutzanforderungen gemäß Brandschutzkonzept. Innen- und Außenbedienung mit runden Tastern, optischer Quittierung und LCD-Etagenanzeige. Sicherheitsausstattung mit Lichtvorhang, elektromechanischer Türverriegelung, Notbeleuchtung, Nothupe und Schachtbeleuchtung nach Norm. Automatische Nachnivellierung und energiesparender Standby-Betrieb. Notrufsystem über Mobilfunkmodul vorbereitet; digitale Aufzugsruf-Funktion softwareseitig integriert (Aktivierung über Servicevertrag).
01.0010
Güteraufzug 2,06 m x 2,75 m, 2 Haltestellen, 3 Zugänge
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