Um Ihr Angebot auszufüllen und abzugeben, . Erfahren Sie hier mehr darüber, wie Sie mit Cosuno neue Ausschreibungen finden können.
Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
13 SCHLOSSERARBEITEN
13
SCHLOSSERARBEITEN
ZTV METALLBAU- UND SCHLOSSERARBEITEN - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen:
Inhalt
1. Grundlagen der Leistungen
2. Leistungen / Preisinhalte
3. Angaben zur Ausführung
4. Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis
5. Angaben zur Abrechnung
1. GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN
1.1 Neben diesen "Zusätzlichen technischen
Vertragsbedingungen" gelten - soweit vorhanden -
die "Allgemeinen Angaben zum Bauvorhaben",
die "Allgemeinen Vertragsbedingungen" und
die "Besonderen Vertragsbedingungen",
sowie die Angaben des Anschreibens,
das Angebot des Bieters und der spätere Auftrag.
Eventuelle Kosten und Aufwendungen resultierend
aus den vorgenannten Unterlagen und den dort
vermerkten Anlagen sind in den Preisen des Bieters
zu berücksichtigen.
Später gestellte Forderungen des Bieters, die auf
eine Nichtbeachtung der Unterlagen hindeuten,
werden abgewiesen.
1.2 Grundlage der Arbeiten sind
- die Planunterlagen und Zeichnungen des
Architekten,
- die Angaben und Details des Bauphysikers
wie Wärme- und Schallschutznachweis,
- die Angaben und Details der sonstigen
Fachplaner und Sonderfachleute
wie z.B. der Brandschutznachweis,
- alle sonstigen behördlichen Auflagen,
- das Leistungsverzeichnis.
Die vom Auftragnehmer verwendeten
Ausführungsunterlagen müssen den
Freigabevermerk des Auftraggebers
tragen, um Verwechselungen bei
der Bauausführung zu vermeiden. Nicht
freigegebene Unterlagen dürfen nicht
verwendet werden. Dies entbindet den
Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen
Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben
unberührt.
1.3 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung
der Leistungen ist die VOB, Teil C, neueste Fassung
(Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
für Bauleistungen), sowie besonders
alle einschlägigen und zum Zeitpunkt der
Angebotsabgabe gültigen
- DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und
Herstellerrichtlinien,
welche sich auf die vorgesehenen Leistungen
nach den neuesten Kenntnissen der Technik
beziehen, wie u.a.
DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für
Bauarbeiten jeder Art
DIN 18 360 Metallbauarbeiten
DIN 18 335 Stahlbauarbeiten
DIN 18 364 Korrosionsschutzarbeiten an Stahl-
und Aluminiumbauten
DIN 18 361 Verglasungsarbeiten
DIN 18 357 Beschlagarbeiten
DIN 18 103 Sicherheitstüren
DIN 18 807 Trapezprofil im Hochbau
DIN 18 202 Toleranzen im Hochbau
DIN 4 102/ Brandverhalten von Baustoffen
DIN EN 13501 und Bauteilen
DIN 16034 Feuer- und Rauchschutzabschlüsse
DIN 4 108 Wärmeschutz im Hochbau
DIN 4 109 Schallschutz im Hochbau
DIN EN 1090 Ausführung von Stahltragwerken
DIN 18008-4 Glas im Bauwesen - Teil 4:
Zusatzanforderungen an
absturzsichernde Verglasungen
Weiter gelten die
- Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke,
- Richtlinien und Merkblätter der entspr.
Gütegemeinschaften, Verbände etc., wie
- Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz
(BFS),
- Deutscher Ausschuss für Stahlbau (DASt),
- Deutscher Stahlbau-Verband (DSTV),
- Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e.V. (RAL),
- Institut für Fenstertechnik e.V. (ift Rosenheim),
- Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD),
- Informationsstelle Edelstahl Rostfrei,
- Stahl-Informations-Zentrum,
- Institut des Glaserhandwerks für
Verglasungstechnik und Fensterbau Hadamar,
- Verband der Fenster- und Fassaden-
hersteller e.V. (VFF),
- Berufsgenossenschaftliche Information für
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI),
- Berufsgenossenschaftlichen Regeln für
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR),
- die Bauordnungen des zuständigen
Bundeslandes und evtl. Ergänzungen durch
die örtlichen Genehmigungsbehörden der
Gemeinden,
- Hinweise für die Montage von Dübelverankerungen
des Deutschen Instituts für Bautechnik (DiBt),
- Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln,
- Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz auf Baustellen
(Baustellenverordnung).
1.4 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe
seines Angebotes von sämtlichen
preisbildenden Faktoren in Kenntnis
zu setzen und diese in seinem Angebot
zu berücksichtigen.
Der Bieter hat sich vor Abgabe des
Angebotes von den örtlichen Verhältnissen
zu überzeugen, dabei kann er die Hilfe eines
Bauherrenvertreters in Anspruch nehmen.
Nachforderungen, welche auf mangelhafte
Information beruhen, werden nicht anerkannt.
2. LEISTUNGEN / PREISINHALTE
2.1 Alle in der VOB, Teil C
als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen
gelten als vertragliche Leistung und sind in
die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch,
sofern nicht ausdrücklich hierfür
Leistungspositionen vorgesehen sind:
- Das Erstellen von Werkstatt- bzw.
Montageplänen mit sämtlichen Details, die
zusätzlich zur Ausführungsplanung des
Architekten eventuell erforderlich werden.
Sie sind rechtzeitig dem AG vorzulegen.
- Das Erstellen der statischen Nachweise
über Ausführung der Konstruktion
und Montage soweit erforderlich,
einschl. Prüfung und Übernahme der Prüfgebühren.
- Das ggf. erforderliche Einholen einer
Zustimmung im Einzelfall.
- Ein Fassadengerüst als Standgerüst einschl.
Dachfanggerüst ist bauseits erstellt worden,
das Gerüst kann preisneutral über einen vom AG
bestimmten Zeitraum genutzt werden.
Nebenleistungen sind alle darüber hinaus
erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste zur
Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen
für jede erforderliche Arbeitshöhe sowie
Absturzsicherungen bei risikoreichen
Arbeitsbedingungen gem. den Forderungen
der Unfallverhütungsvorschriften
der Berufsgenossenschaft.
- Die komplette Montage
einschl. aller Befestigungs- und
Dichtungsmaterialien.
- Alle für die Montage erforderlichen Stemm-
und Bohrarbeiten sowie das Aus- und
Eingießen von Ankern, Zargen und Hohl-
räumen an den Anschlüssen.
- Das Einnivellieren der Anschlagprofil-
Höhen ausgehend vom Meterriss.
- Korrosionsschutzgrundanstriche gem.
DIN 55928 für alle Stahlbauteile im
Innenbereich einschl. evtl. Vorarbeiten wie z.B.
Entrosten, Entfetten etc.
- Das Verzinken von Stahlbauteilen und
Verankerungskonstruktionen im Außenbereich
einschl. Nachbehandlung von Schweißstellen
und Beschädigungen mit Kaltzink.
- Das Nacharbeiten von korrosionsgeschützten
Bauteilen nach dem Einbau, z.B. aufgrund
von Beschädigungen etc.
- Die Ausführung mit Antidröhnbeschichtung
und zwar mind. 50 % der rückseitigen
Flächen von: Fensterbänken, Verkleidungen
etc.
- Bei unterschiedlichen Materialien sind
geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von
Kontaktkorrosion vorzusehen.
- Kleineisenteile wie z.B. Ankerplatten, Profilstahl,
Gewindestangen, Bolzen, Bleche
aus verzinktem Stahl oder Edelstahl und deren Montage,
sichtbare Mutternbefestigungen mit Hutmuttern
aus Edelstahl.
- Das Entfernen der Bodenschiene bei Stahl-
zargen, wo erforderlich.
- Bei Treppen
(nur gültig, wenn in diesem LV erfasst):
- Das Liefern, Einbauen und Entfernen der
Baustufen (provisorische Stufen), wenn
erforderlich.
- Das Liefern und Anbringen von Stufenleisten
(unterhalb der Trittstufen)
gem. den geltenden Bauordnungen.
- Das Liefern und Belegen der Trittstufen mit
Schutzpappen o. ä. (bei Holzstufen).
- Das Vorhalten von Lager- und
Aufenthaltsräumen.
Weitere Nebenleistungen, die als Preisinhalte
mit zu berücksichtigen sind, siehe auch
folgenden Punkt 3 "Angaben zur Ausführung".
2.2 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch,
Verpackungsmaterial und sonstig anfallende
Bauschuttmassen sind vom AN kostenlos zu
beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften
über die Entsorgung von Sondermüll sind
streng einzuhalten.
Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das
Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle
ist untersagt.
2.3 Baustrom und Bauwasser werden bauseits
zur Verfügung gestellt. Abrechnung gemäß
Vertrag.
2.4 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung
stehen, sind mit diesen so abzustimmen, dass
eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit
gewährleistet ist. Verantwortlich für die
Koordination ist der AN, in Abstimmung
mit der örtlichen Bauleitung.
2.5 Auch wenn in der Leistungsbeschreibung
nicht besonders erwähnt, umfassen die
Leistungen gemäß VOB Teil C DIN 18299
auch die Lieferungen der dazugehörigen Stoffe
und Bauteile einschließlich Abladen und Lagern
auf der Baustelle.
2.6 Vor Übergabe der Leistungen an den AG sind
der Bauleitung digital und zweifach in Papierform
in Ordnern kostenfrei zu übergeben:
- alle erforderlichen bauaufsichtlichen
Zulassungen,
- eine Aufstellung der verwendeten
Materialien mit Hinweis auf Hersteller,
Fabrikat und ggf. Chargennummer o.ä,
- technische Datenblätter,
- ggf. Wartungsangaben, Pflegeanleitungen,
- Schweißnachweis,
- Prüfstatiken,
- Nachweis über stichprobenhafte Kontrollen
der Statik,
- Fachunternehmererklärung falls erforderlich,
- Übereinstimmungsbestätigung falls erforderlich,
Übergabe der kompletten Unterlagen spätestens
14 Werktage vor Abnahme der Leistung.
3. ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG
3.1 Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche
Dämmstoffe verwendet werden, die nicht im
Verdacht stehen gesundheitsgefährdende
Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen.
Falls erforderlich sind Produktzertifikate
vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit
bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll-
bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe
enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK
bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt
werden.
3.2 Schweißarbeiten o.ä.
Bei Durchführung von Schweiß- und
Schneidbrennarbeiten, Arbeiten mit offener
Flamme und sonstigen funkenreißenden Arbeiten
sind die gültigen Auflagen der Bauberufs-
genossenschaften, Gewerbeaufsicht, etc. zu
beachten und einzuhalten
(Brand- und Explosionsschutz).
Alle erforderlichen Qualifikationsnachweise für das
normgerechte Schweißen von Stahlbauteilen sind
vorzulegen.
Brennbare Gegenstände und lagernde
feuergefährliche Stoffe, auch Staub und
Abfälle, soweit brennbare Umkleidungen und
Isolierungen, sind vor Beginn der Arbeiten
aus der Umgebung der Arbeitsstelle zu
entfernen.
Ortsfeste brennbare Bauteile wie Balkenwerk,
Holzwände und -böden, sind vor
Beginn der Arbeiten durch nicht entflammbare
Schutzbeläge, Wasser, feuchte Tücher,
Asbestdecken oder Sand zuverlässig gegen
Flammen, Funken und glühende Metallteilchen
zu schützen.
Die neben bzw. über und unter der Arbeits-
stelle liegenden Räume sind während der
Ausführung der Arbeiten laufend auf etwa
auftretende Feuer (z.B. durch Wärmefort-
leitung, Funkenflug oder dgl.) zu untersuchen.
3.3 Alle Feuerschutzabschlüsse müssen eine
bauaufsichtliche Zulassung haben.
3.4 Geländer und sonstige Umwehrungen müssen
die aus Sicherheitsgründen geforderte Höhe
bzw. den geforderten lichten Abstand der
Geländerstäbe einhalten.
3.5 Der Bieter hat dafür zu sorgen, das der
Rohbauunternehmer die Bolzen, Ankerplatten, bzw.
andere Befestigungen, die notwendig werden,
maßgenau einbetoniert. Entsprechende Angaben für
sonstige bauseitige Vorkehrungen zur Montage
wie das Herstellen von Aussparungen o.ä.
sind dem Rohbauunternehmer rechtzeitig zu
machen.
3.6 Zur Verankerung der Metallkonstruktionen sind
nur Befestigungselemente mit bauaufsichtlicher
Zulassung zu verwenden.
3.7 Befestigungen von schweren Bauteilen auf
Wärmedämm-Verbundsystemen dürfen nur mit
wärmedämmenden und druckfesten Stützkörpern,
Konsolen oder sonstigen für den Zweck geeigneten
Bauteilen ausgeführt werden.
3.8 Der Auftragnehmer hat für einen ausreichenden
Oberflächenschutz der Bauteile während der
Bauzeit zu sorgen und diesen zur Abnahme nach
Abstimmung mit dem Auftraggeber zu beseitigen.
Der Oberflächenschutz muss sich rückstandsfrei
entfernen lassen.
3.9 Sichtbare Eckverbindungen sind auf Gehrung zu
schweißen, Schweißnähte sind als Stumpfnähte
durchgeschweißt und bündig verschliffen auszuführen.
Punktschweißungen sind unzulässig.
4. ANMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS
4.1 Etwaige Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses
sind vor Abgabe des Angebotes mit dem Architekten
bzw. der ausschreibenden Stelle zu klären.
Der Bieter ist verpflichtet, die im
Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen
auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung
und Eignung für den vorgesehenen
Verwendungszweck zu überprüfen. Evtl.
Einwände sind mit der Angebotsabgabe
schriftlich anzuzeigen.
4.2 Positionen, die eine zusätzliche Leistung
darstellen und über den Rahmen der
Vollständigkeit der Pauschale oder einer
beschriebenen Einzelleistung hinaus vom AG
gefordert werden könnten, müssen vor
Ausführung angeboten und genehmigt
werden. Wird dies vom AN versäumt, oder ist der
angebotene Preis nicht marktüblich, wird
der AG nach billigem Ermessen gemäß BGB § 315
entscheiden.
4.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen
sind genau zu kalkulieren und anzubieten.
Unvollständige Angebote können nicht
berücksichtigt werden. Alternativ- und
Eventualpositionen kommen nur auf
ausdrückliche Anordnung der Bauleitung zur
Ausführung.
4.4 Sofern Positionen als "Zulage bzw. Mehrpreis"
(abgekürzt "a. Zul.") ausgeschrieben werden,
ist der Grundpreis bereits in einer anderen
Position enthalten.
Die Zulageposition beinhaltet entweder eine
im Aufmaß übermessene Leistung (meist in
einer anderen Einheit) oder stellt eine
Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen
anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)
dar.
4.5 Werden gleichwertige Materialien bzw.
Ausführungen angeboten, dann ist bei
Angebotsabgabe der Nachweis der
Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität
und Eigenschaften mittels Mustervorlagen und
entspr. Zertifikaten zu erbringen.
4.6 Der Bieter ist berechtigt, zu den ausgeschriebenen
Produkten Alternativen gesondert anzubieten.
Alternativvorschläge des Auftragnehmers
müssen die durch die Änderung notwendige
technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr
enthalten. Sie müssen gleichwertig der
ausgeschriebenen Leistung sein und keine
terminverzögernde Wirkung haben.
Über die Gleichwertigkeit entscheidet der AG
zusammen mit dem Architekten.
Alternativvorschläge dürfen keine zusätzlichen
Kosten in anderen Gewerken oder auch im eigenen
Gewerk nach sich ziehen.
4.7 Dem Leistungsverzeichnis beigefügte
Planunterlagen bzw. Systemskizzen sind
vorläufige Planunterlagen; geringfügige
Änderungen berechtigen nicht zu
Nachforderungen.
4.8 Alle Maße sind vom Auftragnehmer
eigenverantwortlich am Bau zu nehmen.
4.9 Die Abrechnung erfolgt nach den am
Bau vorhandenen Maßen bzw.
auf Grundlage der Ausführungszeichnungen.
5. ANGABEN ZUR ABRECHNUNG / SONSTIGES
5.1 Kosten, die durch bauablauf- oder
witterungsbedingte Unterbrechungen entstehen,
werden nicht gesondert vergütet.
5.2 Die Teilnahme einer entscheidungsbefugten
Person an den Baustellenbesprechungen
(wöchentlich bzw. nach Bedarf) ist mit den Einheits-
preisen abgegolten, soweit nichts anderes mit der
Bauleitung des Auftraggebers vereinbart wurde.
ZTV METALLBAU- UND SCHLOSSERARBEITEN
13.01 TREPPEN, GELÄNDER, SONSTIGES
13.01
TREPPEN, GELÄNDER, SONSTIGES
13.02 SYSTEMBALKONANLAGE
13.02
SYSTEMBALKONANLAGE
13.03 STUNDENLOHNARBEITEN
13.03
STUNDENLOHNARBEITEN