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Kalkulationsangebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
02 Erdarbeiten
02
Erdarbeiten
ZTV "Erdarbeiten" ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZTV)
"ERDARBEITEN"
1.0 ALLGEMEINES
1.1 NORMEN UND VORSCHRIFTEN
Es gelten folgende Normen:
- DIN 18 300 Erdarbeiten
- geltende UVV-Normen
- ZTV und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau
(ZTVE-StB),
- ZTV und Richtlinien für die Ausführung von
Bodenverfestigungen und Bodenverbesserungen im
Straßenbau (ZTVZZ-StB)
- Technische Lieferbedingungen für Mineralstoffe im
Straßenbau (TLMin-StB)
- Die ZTVR für Aufgrabungen in Verkehrsflächen
(ZTVA-StB).
- Kabelmerkblatt der Deutschen Bundesbahn
1.2 Der Auftragnehmer hat sich die Baustellensituation
sowie die gesamten Planungs- unterlagen und das
Bodengutachten anzusehen. Für die Kalkulation und Aus-
führung ist das Bodengutachten verbindlich. Der
Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass in
Zweifelsfällen, wie Festlegung der Bodenklasse,
Böschungswinkel etc. die Festlegungen des
Bodengutachtens verbindlich sind. Nachforderungen aus
Unkenntnis der vorgenannten Unterlagen und der Bau-
stellensituation können nicht anerkannt werden.
1.3 Der Auftragnehmer muss sich vor Beginn der Arbeiten
mit den jeweiligen Dienst- stellen (Post,
Energieversorgung etc.) über die Lage und die
Behandlung eventuell vorhandener Leitungen über und
unter der Erde, in Verbindung setzen. Notwendige
Schutzmaßnahmen sind Nebenleistungen, die nicht
vergütet werden. Sämtliche Leitungen, auch unbekannte
und deren sachgemäßer Schutz, gehen in die Haftung des
Auftragnehmers über.
1.4 Die Baufluchten, Hauptachsen und die Bezugshöhe
werden nach Abruf durch den Auftragnehmer (für ihn
jedoch kostenlos) einmal von einem öffentl. bestellten
Vermessungsingenieur eingemessen. Der Auftragnehmer hat
sich daraus Festpunkte anzulegen und sie während der
gesamten Bauzeit zu sichern.
1.5 Alle weiteren Einmessungen und Absteckungen gehören
zu den Leistungen des Auftragnehmers und sind mit den
Einheitspreisen abgegolten.
2.0 AUSFÜHRUNG
2.1 Die Baugrubensohlen müssen exakt den angegebenen
Höhenkoten entsprechend ausgehoben werden. Bei
eventuell zu tief ausgehobenen Sohlen muss zu Lasten
des Auftragnehmers tiefer gegründet werden; ein
Wiederauffüllen ist nicht zulässig. Vor dem Erstellen
des Feinplanums der Baugrube ist eine Koordination der
Nach- folgearbeiten abzustimmen (Sauberkeitsschicht
etc.). Dabei ist auf Witterungs- umstände (Regen, Frost
etc.) und auf mechanische Verletzung der Grubensohle zu
achten. Es darf grundsätzlich nicht auf gefrorenem und
nur auf festem, gewachsenem Boden gegründet werden.
2.2 Böschungen sind gemäß DIN 4124 bzw. gemäß
Bodengutachten anzulegen. Der Auftragnehmer ist für die
Standsicherheit der Böschungen verantwortlich. Die
Sicherung seiner Arbeiten ist Nebenleistung, die nicht
besonders vergütet wird.
2.3 Das Sichern der Arbeiten gegen Tages- und Tauwasser
und seine Beseitigung ist Nebenleistung, die nicht
besonders vergütet wird.
2.4 Ist der Mutterboden durch Steine, Müll, Gestrüpp
oder Ähnliches verschmutzt, so müssen diese ohne
besondere Vergütung aussortiert, geladen und zur Kippe
gefahren werden, wenn in den Einzelpositionen nichts
anderes angegeben ist. Mutterboden, der auf der
Baustelle gelagert wird, ist sorgsam zu behandeln und
in einer zusammenhängenden Miete von max. 1,50 m Höhe
zu lagern. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass
der Mutterboden während der Bauzeit nicht verunkrautet
und nicht verschmutzt.
2.5 Unmittelbar vor Hinterfüllung von Arbeitsräumen ist
erst eine Teilabnahme von Vorgängerleistungen wie
Isolierarb., Dränarbeiten etc. schriftlich bei der
Bauleitung zu beantragen. Werden ohne Abnahme die
Arbeitsräume hinterfüllt, so geht ein Aufgraben voll zu
Lasten des Auftragnehmers.
2.6 Die vom Auftragnehmer verschmutzten, öffentlichen
Flächen müssen ständig sauber gehalten werden. Die
Streupflicht im Winter obliegt dem Auftragnehmer. Über
die Art des Streuguts muss sich der Auftragnehmer bei
der Gemeinde erkundigen. Die laufende Säuberung und das
Streuen sind Nebenleistungen, die nicht gesondert
vergütet werden.
2.7 In der Leistungsbeschreibung bedeutet
profilgerecht, dass bei den Erdarbeiten folgende
Abweichungen vom Sollmaß zugelassen ist: für Sohlen
und Böschungen +/- 2 cm.
2.8 Beim Lösen von Hindernissen im Boden ist Sprengen
verboten.
2.9 Bei Aushub im Bereich von zu erhaltenden Bäumen
darf das Wurzelwerk nicht verletzt werden.
2.10 Die Entsorgung des Aushubes hat im
Übernahmeschein- verfahren bei Nutzung des
vereinfachten Sammelnachweise gemäß dem geltenden
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zu erfolgen. Die
für das Verfahren notwendigen Übernahme- scheine sind
von der Bauleitung als Abfallerzeuger nach
verantwortlicher Prüfung vor Abtransport zu
unterzeichnen. Die Position beinhaltet das Aufladen und
den Transport zu den Entsorgungs- bzw.
Verwertungsanlagen sowie alle weiteren entstehenden
Kosten, d.h. Kosten für Laden, Abfuhr, und Kippgebühren
sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
2.11 Das Beseitigen nachgerutschter Böschungen sowie
die beim Aushub möglichen Grabenausbrüche werden nicht
gesondert vergütet.
2.12 Beim Einbau und Verdichten von Bodenmaterial ist
darauf zu achten, daß der bindige Untergrund keiner
übermäßigen dynamischen Belastung ausgesetzt wird, die
zu Konsistenzveränderung und Tragfähigkeitsminderung
führt. Die Erdarbeiten haben nach den im
Baugrundgutachten genannten Spezifikationen und Normen
zu erfolgen.
2.13 Handaushub wird nur vergütet, wenn er von der
Objektüberwachung ausdrücklich und vor Beginn
schriftlich angeordner wurde.
3.0 ABRECHNUNG
3.1 Abgerechnet wird nach Zeichnungen und Aufmaß,
Aufmaßzeichnungen, Vor- und Nachnivellement werden vom
Auftragnehmer kostenlos erstellt und sind der Bau-
leitung vorzulegen. Die Bauleitung ist zu den Aufmaßen
schriftlich einzuladen.
3.2 Abgerechnet wird nur das Festvolumen des Bodens an
der Entnahmestelle. Ein Auflockerungsfaktor wird nicht
berücksichtigt. Die Mengenermittlung für die Abrechnung
der Bodenbewegung erfolgt nach Aufmaß an der
Einbaustelle in eingebautem Zustand.
3.3 Alle durch den Auftragnehmer unbrauchbar gemachten
Böden sind vom Auftragnehmer kostenlos zu beseitigen
und zu ersetzen.
3.4 Alle Leistungen verstehen sich einschließlich
Abfahren zur Unternehmerkippe incl. Kippgeld, sofern
nichts anderes vermerkt ist.
3.5 Förderwege von über 50,0 m Länge auf der Baustelle,
können nicht wie gem. VOB gesondert vergütet werden.
3.6 Bei Anschüttungen und Verfüllungen wird der Inhalt
des verdichteten Schuttkörpers aufgemessen.
3.7 NEBENLEISTUNGEN
Nebenleistungen sind Leistungen, die auch ohne
Erwähnung in der Leistungsbeschreibung zur
vertraglichen Leistung gehören (siehe VOB/B - DIN 1961-
§2 Nr. 1).
Folgende Leistungen sind Nebenleistungen und mit den
Einheitspreisen abgegolten:
der Nachweise über erzielte Verdichtungen
evtl. Leerfahrten der LKW durch nur Ab- oder
Antransport von Erdmaterial
der Nachweis der Übereinstimmung des gelieferten
Materials mit dem in der Ausschreibung geforderten
Material hinsichtlich der Qualität
das Einbringen der Bodeneinbauten im Andeckverfahren
das Befolgen aller im Baugrundgutachten geforderten
Verfahrensweisen
das Säubern und Auflockern des Arbeitsraumes vor der
Verfüllung
ZTV "Erdarbeiten"
02.01 Erdarbeiten
02.01
Erdarbeiten
02.02 Entwässerungskanalarbeiten
02.02
Entwässerungskanalarbeiten
02.03 Rigole
02.03
Rigole