Erdarbeiten
Neubau Wohnanlage 58 Whg. + TG Köln Dellbrück
Um Ihr Angebot auszufüllen und abzugeben, . Erfahren Sie hier mehr darüber, wie Sie mit Cosuno neue Ausschreibungen finden können.

Kalkulationsangebot einreichen

bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
02 Erdarbeiten
02
Erdarbeiten
ZTV "Erdarbeiten" ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZTV) "ERDARBEITEN" 1.0  ALLGEMEINES 1.1 NORMEN UND VORSCHRIFTEN Es gelten folgende Normen: - DIN 18 300 Erdarbeiten - geltende UVV-Normen - ZTV und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau (ZTVE-StB), - ZTV und Richtlinien für die Ausführung von Bodenverfestigungen und Bodenverbesserungen im Straßenbau (ZTVZZ-StB) - Technische Lieferbedingungen für Mineralstoffe im Straßenbau (TLMin-StB) - Die ZTVR für Aufgrabungen in Verkehrsflächen (ZTVA-StB). - Kabelmerkblatt der Deutschen Bundesbahn 1.2 Der Auftragnehmer hat sich die Baustellensituation sowie die gesamten Planungs- unterlagen und das Bodengutachten anzusehen. Für die Kalkulation und Aus- führung ist das Bodengutachten verbindlich. Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass in Zweifelsfällen, wie Festlegung der Bodenklasse, Böschungswinkel etc. die Festlegungen des Bodengutachtens verbindlich sind. Nachforderungen aus Unkenntnis der vorgenannten Unterlagen und der Bau- stellensituation können nicht anerkannt werden. 1.3 Der Auftragnehmer muss sich vor Beginn der Arbeiten mit den jeweiligen Dienst- stellen (Post, Energieversorgung etc.) über die Lage und die Behandlung eventuell vorhandener Leitungen über und unter der Erde, in Verbindung setzen. Notwendige Schutzmaßnahmen sind Nebenleistungen, die nicht vergütet werden. Sämtliche Leitungen, auch unbekannte und deren sachgemäßer Schutz, gehen in die Haftung des Auftragnehmers über. 1.4 Die Baufluchten, Hauptachsen und die Bezugshöhe werden nach Abruf durch den Auftragnehmer (für ihn jedoch kostenlos) einmal von einem öffentl. bestellten Vermessungsingenieur eingemessen. Der Auftragnehmer hat sich daraus Festpunkte anzulegen und sie während der gesamten Bauzeit zu sichern. 1.5 Alle weiteren Einmessungen und Absteckungen gehören zu den Leistungen des Auftragnehmers und sind mit den Einheitspreisen abgegolten. 2.0 AUSFÜHRUNG 2.1 Die Baugrubensohlen müssen exakt den angegebenen Höhenkoten entsprechend ausgehoben werden. Bei eventuell zu tief ausgehobenen Sohlen muss zu Lasten des Auftragnehmers tiefer gegründet werden; ein Wiederauffüllen ist nicht zulässig. Vor dem Erstellen des Feinplanums der Baugrube ist eine Koordination der Nach- folgearbeiten abzustimmen (Sauberkeitsschicht etc.). Dabei ist auf Witterungs- umstände (Regen, Frost etc.) und auf mechanische Verletzung der Grubensohle zu achten. Es darf grundsätzlich nicht auf gefrorenem und nur auf festem, gewachsenem Boden gegründet werden. 2.2 Böschungen sind gemäß DIN 4124 bzw. gemäß Bodengutachten anzulegen. Der Auftragnehmer ist für die Standsicherheit der Böschungen verantwortlich. Die Sicherung seiner Arbeiten ist Nebenleistung, die nicht besonders vergütet wird. 2.3 Das Sichern der Arbeiten gegen Tages- und Tauwasser und seine Beseitigung ist Nebenleistung, die nicht besonders vergütet wird. 2.4 Ist der Mutterboden durch Steine, Müll, Gestrüpp oder Ähnliches verschmutzt, so müssen diese ohne besondere Vergütung aussortiert, geladen und zur Kippe gefahren werden, wenn in den Einzelpositionen nichts anderes angegeben ist. Mutterboden, der auf der Baustelle gelagert wird, ist sorgsam zu behandeln und in einer zusammenhängenden Miete von max. 1,50 m Höhe zu lagern. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass der Mutterboden während der Bauzeit nicht verunkrautet und nicht verschmutzt. 2.5 Unmittelbar vor Hinterfüllung von Arbeitsräumen ist erst eine Teilabnahme von Vorgängerleistungen wie Isolierarb., Dränarbeiten etc. schriftlich bei der Bauleitung zu beantragen. Werden ohne Abnahme die Arbeitsräume hinterfüllt, so geht ein Aufgraben voll zu Lasten des Auftragnehmers. 2.6 Die vom Auftragnehmer verschmutzten, öffentlichen Flächen müssen ständig sauber gehalten werden. Die Streupflicht im Winter obliegt dem Auftragnehmer. Über die Art des Streuguts muss sich der Auftragnehmer bei der Gemeinde erkundigen. Die laufende Säuberung und das Streuen sind Nebenleistungen, die nicht gesondert vergütet werden. 2.7 In der Leistungsbeschreibung bedeutet profilgerecht, dass bei den Erdarbeiten folgende Abweichungen vom Sollmaß zugelassen ist:  für Sohlen und Böschungen +/- 2 cm. 2.8 Beim Lösen von Hindernissen im Boden ist Sprengen verboten. 2.9 Bei Aushub im Bereich von zu erhaltenden Bäumen darf das Wurzelwerk nicht verletzt werden. 2.10 Die Entsorgung des Aushubes hat im Übernahmeschein- verfahren bei Nutzung des vereinfachten Sammelnachweise gemäß dem geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zu erfolgen. Die für das Verfahren notwendigen Übernahme- scheine sind von der Bauleitung als Abfallerzeuger nach verantwortlicher Prüfung vor Abtransport zu unterzeichnen. Die Position beinhaltet das Aufladen und den Transport zu den Entsorgungs- bzw. Verwertungsanlagen sowie alle weiteren entstehenden Kosten, d.h. Kosten für Laden, Abfuhr, und Kippgebühren sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. 2.11 Das Beseitigen nachgerutschter Böschungen sowie die beim Aushub möglichen Grabenausbrüche werden nicht gesondert vergütet. 2.12 Beim Einbau und Verdichten von Bodenmaterial ist darauf zu achten, daß der bindige Untergrund keiner übermäßigen dynamischen Belastung ausgesetzt wird, die zu Konsistenzveränderung und Tragfähigkeitsminderung führt. Die Erdarbeiten haben nach den im Baugrundgutachten genannten Spezifikationen und Normen zu erfolgen. 2.13 Handaushub wird nur vergütet, wenn er von der Objektüberwachung ausdrücklich und vor Beginn schriftlich angeordner wurde. 3.0      ABRECHNUNG 3.1 Abgerechnet wird nach Zeichnungen und Aufmaß, Aufmaßzeichnungen, Vor- und Nachnivellement werden vom Auftragnehmer kostenlos erstellt und sind der Bau- leitung vorzulegen. Die Bauleitung ist zu den Aufmaßen schriftlich einzuladen. 3.2 Abgerechnet wird nur das Festvolumen des Bodens an der Entnahmestelle. Ein Auflockerungsfaktor wird nicht berücksichtigt. Die Mengenermittlung für die Abrechnung der Bodenbewegung erfolgt nach Aufmaß an der Einbaustelle in eingebautem Zustand. 3.3 Alle durch den Auftragnehmer unbrauchbar gemachten Böden sind vom Auftragnehmer kostenlos zu beseitigen und zu ersetzen. 3.4 Alle Leistungen verstehen sich einschließlich Abfahren zur Unternehmerkippe incl. Kippgeld, sofern nichts anderes vermerkt ist. 3.5 Förderwege von über 50,0 m Länge auf der Baustelle, können nicht wie gem. VOB gesondert vergütet werden. 3.6 Bei Anschüttungen und Verfüllungen wird der Inhalt des verdichteten Schuttkörpers aufgemessen. 3.7 NEBENLEISTUNGEN Nebenleistungen sind Leistungen, die auch ohne Erwähnung in der Leistungsbeschreibung zur vertraglichen Leistung gehören (siehe VOB/B - DIN 1961- §2 Nr. 1). Folgende Leistungen sind Nebenleistungen und mit den Einheitspreisen abgegolten: der  Nachweise über erzielte Verdichtungen evtl. Leerfahrten der LKW durch nur Ab- oder Antransport von Erdmaterial der Nachweis der Übereinstimmung des gelieferten Materials mit dem in der Ausschreibung geforderten Material hinsichtlich der Qualität das Einbringen der Bodeneinbauten im Andeckverfahren das Befolgen aller im Baugrundgutachten geforderten Verfahrensweisen das Säubern und Auflockern des Arbeitsraumes vor der Verfüllung
ZTV "Erdarbeiten"
02.01 Erdarbeiten
02.01
Erdarbeiten
02.02 Entwässerungskanalarbeiten
02.02
Entwässerungskanalarbeiten
02.03 Rigole
02.03
Rigole