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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
ZTV-Erdbauarbeiten (Zusätzliche technische Vertragsbedingungen)
Für Erdarbeiten gelten die Vorschriften DIN 18 196, ergänzend DIN 18 300. Aufmaß nach Festmasse, also nicht das lose Material.
Die Wasserhaltung für anfallendes Hang- und Tagwasser ist Sache des Unternehmers. Ebenfalls das Absichern der Baugrube.
Öffentliche Verkehrswege dürfen durch die Baustellenfahrzeuge nicht verschmutzt werden. Fahrbahnverschmutzungen sind sofort zu beseitigen, eine besondere Vergütung hierfür erfolgt nicht.
Entfernen und Abfahren von kleinerem Buschwerk und Bäumen ist ebenfalls im Preis inbegriffen.
Verfüllungen und Überschüttungen dürfen erst nach Abnahme der Vorleistungen durch die Bauleitung ausgeführt werden. Verfüllungen an Erdtankanlagen, Erdleitungen und Wanddrainagen sind nur mit steinlosem Material auszufüllen. Bei Maschineneinsatz ist vom Auftragnehmer eigenverantwortlich die Tragfähigkeit des Untergrundes und evtl. das Zubefahren der Bauteile zu prüfen. Besteht die Vermutung, dass aggressive Bodenverhältnisse vorhanden sind, ist die Bauleitung sofort zu verständigen.
Vor Beginn der Sohleneinfüllung hat der Unternehmer den Baugrund auf seine Tragfähigkeit zu prüfen.
Zu beseitigende, für den Auftraggeber unbrauchbare, jedoch nicht belastete Aushubböden, werden Eigentum des Auftragnehmers; die Kosten für Laden, Abfuhr und Kippgebühren, sind mit den Einheitspreisen der entsprechenden Positionen abgegolten.
An der Baustelle gewonnenes, verwendbares Humus-, Kies-, Sand- und Natursteinmaterial bleibt Eigentum des Auftraggebers. Dabei gewonnenes Hinterfüllungs- und Auffüllmaterial, sofern es vom Auftraggeber als brauchbar anerkannt wird, ist nach Baustelleneinrichtungs- und Gartenplan getrennt nach Verwendungszweck auf der Baustelle zu lagern.
Brauchbares, überschüssiges Aushubmaterial geht erst dann in das Eigentum des Auftragnehmers über, wenn schriftliche Vereinbarungen über Vergütung und Mengen vorliegen. Unterlässt es der Auftragnehmer, eine Preisvereinbarung und Mengenermittlung herbeizuführen, so ist der Auftragnehmer damit einverstanden, dass Vergütung und Menge auf Basis der Preise aus der Leistungsbeschreibung bzw. zu marktüblichen Preisen vom Auftraggeber festgesetzt werden.
Das Verdichten von Auffüllungen/Hinterfüllungen durch Einschlämmen ist nicht zulässig.
Die Verkehrssicherung und die laufende Reinigung der durch seine Baufahrzeuge verschmutzten öffentlichen Straßen und Wege sowie die Verhandlungen mit den zuständigen Behörden obliegt dem Auftragnehmer für die Gesamtdauer seiner Leistungen.
ZTV-Erdbauarbeiten
ZTV-Baustelleneinrichtung (Zusätzliche technische Vertragsbedingungen)
Die Baustelleneinrichtung umfasst das Einrichten, Vorhalten und Beseitigen von Unterkünften, sanitären Einrichtungen und Lagerräumen für die Dauer der Bauzeit in Abstimmung mit der Bauleitung.
Vor Einrichten der Baustelle hat der Auftragnehmer den Zustand der an das Baugrundstück grenzenden Gehweg- und Fahrbahnbefestigungen sowie der angrenzende Grundstücksflächen in Anwesenheit der jeweiligen Eigentümer festzustellen. Darüber ist ein Protokoll zu führen und von beiden Seiten zu bestätigen.
Vorhandene Grenzsteine sind mit Beginn der Arbeiten im Zuge der Baustelleneinrichtung bis zum Räumen der Baustelleneinrichtung zu sichern. Werden Grenzsteine beschädigt oder entfernt, werden diese auf Kosten des AN neu gesetzt, bzw. durch ein vereidigtes Vermessungsbüro eingemessen.
Vor Beginn der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer über den Verlauf von Leitungen, usw. (unter- und überirdisch) zu informieren. Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom Auftragnehmer zu beantragen.
Folgende Nebenleistungen werden nicht besonders vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen: Das Aufstellen, Vorhalten und Beseitigen von vorschriftsmäßigen Schutz- und Arbeitsgerüsten, Transporteinrichtungen, Hebezeugen und Bauaufzügen; ebenso das Aufstellen einer Bautreppe. Ausführung nach der Gerüstordnung DIN 4 420, den Vorschriften der jeweils geltenden Landesbauordnung, den gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften und den Auflagen der Bauaufsichtsbehörden.
Das erforderliche Schnurgerüst ist vom Auftragnehmer in solider Ausführung und unabhängig von anderen Gerüsten herzustellen. Alle Einschneidungen hat der Auftragnehmer auf seine Kosten vorzunehmen. Diese Einschneidungen dürfen vom Auftragnehmer erst in Anspruch genommen werden, nachdem sie von der Bauleitung oder Behörde geprüft und freigegeben worden sind. Maß- bzw., Winkelabweichungen sind der Bauleitung unverzüglich mitzuteilen.
Vorkehrungen und Sicherungen gegen Tagwasser, Schnee, Eis, Frost und Hitze einschl. erforderlicher Räum- und Streuarbeiten im Baustellenbereich, sind in den Preisen enthalten und werden nicht extra vergütet.
Zahlungen für Straßenplatz- und Gehwegbenutzungen einschl. aller erforderlichen Sperrungen, Abschrankungen und Warnschilder. Erforderliche Genehmigungen hat der Auftragnehmer eigenverantwortlich einzuholen.
Die Baustelleneinrichtung umfasst das Einrichten und Betreiben der Baustelle, Vorhalten und Räumen der Baustelleneinrichtung.
ZTV-Baustelleneinrichtung
Angebotsbedingungen Die detaillierten Unterlagen und Pläne können bei der Firma Bruno Kaiser, Gässle 7, 79872 Bernau im Schw., nach telefonischer Voranmeldung (07675 9053-61) eingesehen werden.
Der Unternehmer hat sich vor Abgabe des Angebotes durch örtliche Besichtigung der Baustelle von dem Umfang des Auftrages, den Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten, den örtlichen Baustelleneinrichtungen und allen anderen, die Kalkulation beeinflussenden Umständen ein klares Bild zu verschaffen. Bei Angebotsabgabe gelten diese Verhältnisse an der Baustelle als bekannt, so dass Nachforderungen, die aufgrund nicht genauer Kenntnisse der auszuführenden Arbeiten beruhen, nicht anerkannt werden.
Änderungsvorschläge und Nebenangebote sind zugelassen. Sie müssen in besonderer Anlage beigelegt und als solche deutlich gekennzeichnet sein. Die Ausarbeitung des Hauptangebotes ist jedoch zwingend. Alle mit dem Angebot eingereichten Unterlagen bleiben Eigentum des AG. Es werden nur vollständig ausgefüllte Leistungsverzeichnisse anerkannt. Der Text des LV darf zwecks Wahrung und Ausschreibungsgleichheit nicht geändert werden. Alternativen sind separat in einem LV aufzuführen. Zum Aufmaß kommen nur die nach Plan und LV verlangten Leistungen, sofern keine weiteren schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Mehrleistungen werden nur anerkannt, wenn mit der Bauleitung ein Aufmaß erfolgte oder wenn geprüfte Belege vorliegen.
Die VOB in allen Teilen, in der derzeit geltenden Fassung, wird als Vertragsgrundlage vereinbart.
Eine Weitervergabe von vertraglich übernommenen Leistungen ist ausgeschlossen, es sei denn, der AG hat schriftlich seine Zustimmung erklärt und der Nachunternehmer ist vertraglich festgelegt worden.
Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, verstehen sich die abgegebenen Einheitspreise einschl. Lieferung aller zu den Bauleistungen gehörenden Baustoffe und Materialien sowie der erforderlichen Nebenleistungen, Vor- und Nacharbeiten für fix und fertige Arbeit. Bei Arbeitsunterbrechung durch höhere Gewalt, Lohnstreik, Frost und dergl. hat der Unternehmer keinen Anspruch auf gesonderte Vergütung. Lohn- und Gehaltsnebenkosten werden nicht gesondert vergütet. Zu erwartende Lohn- und Materialpreiserhöhungen sind in die Einheitspreise einzurechnen, welche für die erforderliche Bauzeit Gültigkeit haben (Festpreis).
Nachstehend eingesetzte Massen sind annähernd und deshalb für die Ausführung nicht verbindlich. Abweichungen vom Angebot, zusätzliche Arbeiten oder Vereinbarungen auf Pauschalvergütung sind vor Beginn der betreffenden Arbeit zu treffen und nach Umfang und Preis schriftlich niederzulegen. Mündliche Vereinbarungen werden nicht anerkannt. Grundsätzlich gelten für unvorhergesehene Arbeiten, die im Akkord durchgeführt werden können, die Preise des Angebots der vergleichbaren Positionen. Der Bauherr behält sich vor, einige Arbeiten in Eigenleistung auszuführen oder die Leistung in Lose zu teilen und getrennt zu vergeben. Die dadurch eventuell entstehenden Minderleistungen haben keinen Einfluss auf die Einheitspreise.
Taglohnarbeiten werden nur aufgrund ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung anerkannt und zwar nur dann, wenn Taglohnzettel, die Arbeitszeit und Materialaufwand enthalten, durch die Bauleitung schriftlich bestätigt werden. Taglohnzettel, welche später als 2 Tage nach durchgeführter Arbeit zur Bestätigung vorgelegt werden, werden grundsätzlich nicht mehr anerkannt. Sind keine besonderen Stundenlohnsätze vereinbart, gelten die schriftlich festgesetzten tariflichen Löhne mit den genehmigten Zuschlägen. Auslösung, Trennungsgelder und Wegegelder werden nicht gesondert vergütet. Für Aufsichtspersonal wird weder bei Akkord- noch bei Taglohnarbeiten eine Vergütung gewährt.
Vorschusszahlungen und Zahlungen auf Material werden nicht gewährt. Abschlagszahlungen erfolgen nach Einreichung einer schriftlichen Forderung (3-fach) sowie einer ordnungsgemäß aufgestellten Leistungsaufnahme in Höhe von 90% der geprüften Rechnung.
Die Schlussrechnung ist in 3-facher Fertigung auszustellen, hierbei sind alle Positionen des Angebots einzeln mit den Massen des Aufmasses und in der Reihenfolge des Angebots aufzuführen. Nach Prüfung und Feststellung des tatsächlichen Rechnungsbetrages erhält der Unternehmer eine berichtigte Rechnung zur Anerkennung zugeleitet.
Die statische Berechnung, Schal- und Bewehrungspläne werden für die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Arbeiten durch das Ingenieurbüro Detlef Rotkamm, Albbruck-Birkingen geliefert. Vor dem Betonieren hat der Unternehmer das Baurechtsamt, bzw. den Statiker oder Prüfingenieur zur Abnahme der Bewehrung aufzufordern. Die Pläne des Planungsbüros sind in Verbindung mit den Plänen des Statikers zu verwenden.
Sollte der Unternehmer beabsichtigen, konstruktive Änderungen vorzunehmen, so ist hierzu die schriftliche Zustimmung der Bauleitung einzuholen.
Folgende DIN-Vorschriften sind Bestandteil der Ausschreibung und des Angebots in der jeweils neuesten Fassung: DIN 18 300, DIN 18 301, DIN 18 302, DIN 18 303, DIN 18 304, DIN 18 305, DIN18 306, DIN 18 307, DIN 18 308, DIN 18 309, DIN 18 330, DIN 18 331, DIN 18 334, DIN 4 102, DIN 4 117, DIN 4 123.
Auf genaue Einhaltung aller UVV der Berufsgenossenschaften wird besonders hingewiesen.
Der Unternehmer hat für das Bauwasser, den Strom und dessen Anschlüsse selbst zu sorgen. Alle Anschlüsse sind so lange vorzuhalten und Nachfolgehandwerkern zur Verfügung zu stellen, bis die Versorgung vom Gebäude aus erfolgt. Die Abrechnung der Nachfolge-Handwerker erfolgt über den Stromzähler, bzw. die eingebaute Wasseruhr.
Der anfallende Bauschutt und Abfälle sind vom AN auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung ordnungsgemäß zu entsorgen. Nach Arbeitsfertigstellung hat der Unternehmer die Baustelle besenrein zu verlassen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Verpackungsmaterialien, Baustoffabfälle, Bauwagenabfälle (Hausmüll) und sonstiger Unrat nicht in die Arbeitsräume eingebracht werden darf.
Auf Anforderung der Bauleitung ist auf der Baustelle ein Wetterbuch zu führen. Bei Eintritt der kühleren Witterung sind morgens und abends die Temperaturen zu registrieren.
Die Garantie und Gewährleistung auf die gesamten Arbeiten beträgt 5 Jahre nach BGB. Die Sicherheitsleistung von 5% wird auf die Dauer von 5 Jahren einbehalten oder kann durch eine Bankbürgschaft eingelöst werden.
Der Bieter/AN bestätigt mit der Angebotsabgabe und seiner Unterschrift, dass er die vorgenannten Bedingungen für Bauleistungen kennt und nur diese für die Auftragsausführung gültig sind.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bieter werden nicht akzeptiert.
Angebotsbedingungen
Allgemeine Vertragsbedingungen 1. Baustelle allgemein
Der Unternehmer hat sich vor Abgabe des Angebotes durch örtliche Besichtigung der Baustelle von dem Umfang des Auftrages, den Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten, den örtlichen Baustelleneinrichtungen und allen anderen, die Kalkulation beeinflussenden Umständen ein klares Bild zu verschaffen. Bei Angebotsabgabe gelten diese Verhältnisse an der Baustelle als bekannt, so dass Nachforderungen, die aufgrund nicht genauer Kenntnisse der auszuführenden Arbeiten beruhen, nicht anerkannt werden.
2. Änderungsvorschläge / Nebenangebote
Änderungsvorschläge und Nebenangebote sind zugelassen. Sie müssen in besonderer Anlage beigelegt und als solche deutlich gekennzeichnet sein. Die Ausarbeitung des Hauptangebotes ist jedoch zwingend. Alle mit dem Angebot eingereichten Unterlagen bleiben Eigentum des Auftraggebers. Es werden nur vollständig ausgefüllte Leistungsverzeichnisse anerkannt. Der Text des LV darf zwecks Wahrung und Ausschreibungsgleichheit nicht geändert werden. Alternativen sind separat in einem LV aufzuführen. Zum Aufmaß kommen nur die nach Plan und LV verlangten Leistungen, sofern keine weiteren schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Mehrleistungen werden nur anerkannt, wenn mit der Bauleitung ein Aufmaß erfolgte oder wenn geprüfte Belege vorliegen.
3. VOB
Die VOB in allen Teilen, in der derzeit geltenden Fassung, wird als Vertragsgrundlage vereinbart.
4. Weitergabe von Leistungen
Eine Weitervergabe von vertraglich übernommenen Leistungen ist ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat schriftlich seine Zustimmung erklärt und der Nachunternehmer ist vertraglich festgelegt worden.
5. Einheitspreise
Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, verstehen sich die abgegebenen Einheitspreise einschließlich Lieferung aller zu den Bauleistungen gehörenden Baustoffe und Materialien sowie der erforderlichen Nebenleistungen, Vor- und Nacharbeiten für fix und fertige Arbeit.
6. Arbeitsunterbrechung
Bei Arbeitsunterbrechung durch höhere Gewalt, Lohnstreik, Frost und dergleichen hat der Unternehmer keinen Anspruch auf gesonderte Vergütung. Lohn- und Gehaltsnebenkosten werden nicht gesondert vergütet.
7. Preiserhöhungen
Zu erwartende Lohn- und Materialpreiserhöhungen sind in die Einheitspreise einzurechnen, welche für die erforderliche Bauzeit Gültigkeit haben (Festpreis).
8. Eingesetzte Massen und Masse
Nachstehend eingesetzte Massen und Masse sind annähernd und deshalb für die Ausführung nicht verbindlich. Abweichungen vom Angebot, zusätzliche Arbeiten oder Vereinbarungen auf Pauschalvergütung sind vor Beginn der betreffenden Arbeit zu treffen und nach Umfang und Preis schriftlich niederzulegen.
9. Mündliche Vereinbarungen
Mündliche Vereinbarungen werden nicht anerkannt. Grundsätzlich gelten für unvorhergesehene Arbeiten, die im Akkord durchgeführt werden können, die Preise des Angebots der vergleichbaren Positionen.
10. Arbeiten in Eigenleistungen
Der Bauherr behält sich vor, einige Arbeiten in Eigenleistung auszuführen oder die Leistung in Lose zu teilen und getrennt zu vergeben. Die dadurch eventuell entstehenden Minderleistungen haben keinen Einfluss auf die Einheitspreise.
11. Ausführung von Taglohnarbeiten
Taglohnarbeiten werden nur aufgrund ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung anerkannt und zwar nur dann, wenn Taglohnzettel, enthaltend Arbeitszeit und Materialaufwand, durch die Bauleitung schriftlich bestätigt werden. Taglohnzettel, welche später als 2 Tage nach durchgeführter Arbeit zur Bestätigung vorgelegt werden, werden grundsätzlich nicht mehr anerkannt.
12. Vergütung
Sind keine besonderen Stundenlohnsätze vereinbart, gelten die schriftlich festgesetzten tariflichen Löhne mit den genehmigten Zuschlägen. Auslösung, Trennungsgelder und Wegegelder werden nicht gesondert vergütet. Für Aufsichtspersonal wird weder bei Akkord- noch bei Taglohnarbeiten eine Vergütung gewährt.
13. Vorauszahlungen / Abschlagszahlungen
Vorschusszahlungen und Zahlungen auf Material werden nicht gewährt. Abschlagszahlungen erfolgen nach Einreichung einer schriftlichen Forderung sowie einer ordnungsgemäß aufgestellten Leistungsaufnahme in Höhe von 90% der geprüften Rechnung.
14. Schlussrechnung
Die Schlussrechnung ist in 1-facher Fertigung auszustellen, hierbei sind alle Positionen des Angebots einzeln mit den Massen des Aufmaßes und in der Reihenfolge des Angebots aufzuführen. Nach Prüfung und Feststellung des tatsächlichen Rechnungsbetrages erhält der Unternehmer eine berichtigte Rechnung zur Anerkennung zugeleitet.
15. Konstruktive Änderungen
Sollte der Unternehmer beabsichtigen, konstruktive Änderungen vorzunehmen, so ist hierzu die schriftliche Zustimmung der Bauleitung einzuholen.
16. Einhaltung UVV
Auf genaue Einhaltung aller UVV der Berufsgenossenschaften wird besonders hingewiesen.
17. Bauschutt / Abfälle
Der anfallende Bauschutt und Abfälle sind vom AN auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung ordnungsgemäß zu entsorgen. Nach Arbeitsfertigstellung hat der Unternehmer die Baustelle besenrein zu verlassen.
18. Umgang mit Abfällen
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Verpackungsmaterialien, Baustoffabfälle, Bauwagenabfälle (Hausmüll) und sonstiger Unrat nicht in die Arbeitsräume eingebracht werden darf.
19. Gewährleistung
Die Gewährleistung auf die gesamten Arbeiten beträgt 5 Jahre. Die Sicherheitsleistung von derzeit 5% wird auf die Dauer von 5 Jahren einbehalten oder kann durch eine Bankbürgschaft eingelöst werden.
20. Anerkennung der Bedingungen
Der Bieter/AN bestätigt mit der Angebotsabgabe und seiner Unterschrift, dass er die vorgenannten Bedingungen für Bauleistungen kennt und nur diese für die Auftragsausführung gültig sind.
21. AGB des Bieters
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bieter werden nicht akzeptiert.
Allgemeine Vertragsbedingungen
01 Erdarbeiten
01
Erdarbeiten
01.01 Baustelleneinrichtung
01.01
Baustelleneinrichtung
01.02 Aushubarbeiten
01.02
Aushubarbeiten
01.03 Verfüllungsarbeiten
01.03
Verfüllungsarbeiten
01.04 Hausanschluss
01.04
Hausanschluss
02 Pflasterarbeiten
02
Pflasterarbeiten
02.__.0010 Pflasterbelag aus vorhandenen Betonpflastersteine einschl. Splittschicht Herstellen eines 80cm breiten Pflasterstreifens rund um das Gebäude, darunter 4cm Splittschüttung und 30cm Frostfreies Planum 16/32 Frostzertifiziert.
Pflastermaterial aus dem vorhandenen Pflastermaterial (Bestand) Umgebung gestalten.
Splittschicht ist miteinzurechnen.
02.__.0010
Pflasterbelag aus vorhandenen Betonpflastersteine einschl. Splittschicht
19,00
m²
02.__.0020 Pflasterbelag aus neuen Betonpflastersteine einschl. Splittschicht Materiallieferung neue Pflastersteine Kronimus Spartana oder ähnlich
02.__.0020
Pflasterbelag aus neuen Betonpflastersteine einschl. Splittschicht
19,00
m²
02.__.0030 Entwässerungsrinnen vor Haustüren Liefern und einbauen einer BIRCOplus-Rinne im Bereich der Eingangstüren.
inkl. Anschluss an Dachentwässerung.
2 Stk. Abzweige KG 2000 DN 100
10 Stk. Bögen KG 2000 DN 100
ca. 3 lfm KG 2000 Rohr DN 100
02.__.0030
Entwässerungsrinnen vor Haustüren
3,24
lfm
03 Stundenlohnarbeiten
03
Stundenlohnarbeiten
Hinweis Taglohnarbeiten dürfen nur nach Genehmigung durch die Bauleitung ausgeführt werden. Taglohnrapporte sind in zweifacher Fertigung am Tag nach der Ausführung der Arbeit der Bauleitung zur Anerkennung vorzulegen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass später eintreffende Rapporte nicht anerkannt werden.
Ausführung nach VOB, Teil B, § 15.
Arbeitsstunden:
Zu kalkulieren sind die Preise inkl. aller Zuschläge und Lohnnebenkosten. Vergütet werden nur die tatsächlich geleisteten Stunden ohne Berücksichtigung der An- und Abfahrtswege und der Arbeitspausen sowie Schmierstunden bei Geräten. Nicht vergütet werden Meisterstunden sowie Stundensätze für Angestellte.
Hinweis
03.__.0010 Stundenverrechnungssatz Vorarbeiter
03.__.0010
Stundenverrechnungssatz Vorarbeiter
E
1,00
h
03.__.0020 Stundenverrechnungssatz Facharbeiter
03.__.0020
Stundenverrechnungssatz Facharbeiter
E
1,00
h
03.__.0030 Stundenverrechnungssatz Helfer
03.__.0030
Stundenverrechnungssatz Helfer
E
1,00
h
03.__.0040 Mini-Bagger 3,5 t (inkl. Bedienung)
03.__.0040
Mini-Bagger 3,5 t (inkl. Bedienung)
E
1,00
h
03.__.0050 Rüttelplatte (inkl. Bedienung)
03.__.0050
Rüttelplatte (inkl. Bedienung)
E
1,00
h
03.__.0060 LKW 14,0 t (inkl. Bedienung)
03.__.0060
LKW 14,0 t (inkl. Bedienung)
E
1,00
h